TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/7 B4 307831-1/2008

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Veröffentlicht am 07.11.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs5
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B4 307.831-1/2008/10E

B4 307.827-1/2008/11E

B4 307.830-1/2008/10E

B4 307.828-1/2008/10E

B4 307.829-1/2008/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden (1.) des XXXX, (2.) der XXXX, (3.) des XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden (1.) des römisch 40 , (2.) der römisch 40 , (3.) des römisch 40 ,

(4.) des XXXX und (5.) der XXXX, alle kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 13.11.2006, Zlen. (1.) 06 08.813-BAI, (2.) 06 08.814-BAI, (3.) 06 08.817-BAI,(4.) des römisch 40 und (5.) der römisch 40 , alle kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 13.11.2006, Zlen. (1.) 06 08.813-BAI, (2.) 06 08.814-BAI, (3.) 06 08.817-BAI,

(4.) 06 08.815-BAI bzw. (5.) 06 08.816-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden - soweit sie sich gegen die Spruchpunkterömisch eins. Die Beschwerden werden - soweit sie sich gegen die Spruchpunkte

I. und II. der angefochtenen Bescheide richten - gemäß §§ 3 und 8 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG 2005), mit der Maßgabe abgewiesen, dass das Wort "Serbien" in den Spruchpunkten II. dieser Bescheide jeweils durch die Wortfolge "Republik Kosovo" ersetzt wird.römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide richten - gemäß Paragraphen 3 und 8 des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG 2005), mit der Maßgabe abgewiesen, dass das Wort "Serbien" in den Spruchpunkten römisch zwei. dieser Bescheide jeweils durch die Wortfolge "Republik Kosovo" ersetzt wird.

II. Soweit sich die Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide richtet, wird ihnen stattgegeben und gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass die Ausweisung des XXXX, der XXXX, des XXXX, des XXXX und der XXXX aus dem Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Soweit sich die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei. der angefochtenen Bescheide richtet, wird ihnen stattgegeben und gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass die Ausweisung des römisch 40 , der römisch 40 , des römisch 40 , des römisch 40 und der römisch 40 aus dem Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer) reisten am 23.8.2006 illegal nach Österreich ein und brachten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz ein. Dabei legte der Erstbeschwerdeführer seinen am XXXX in XXXX ausgestellten Personalausweis, seinen am XXXX in Deutschland ausgestellten Führerschein sowie seine am XXXX und am XXXX jeweils von der UNMIK in XXXX ausgestellte Geburtsurkunde und Heiratsurkunde vor. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte ihren am XXXX in XXXX ausgestellten Personalausweis, ihren am XXXX ausgestellten UNMIK-Führerschein und ihre am XXXX von der UNMIK in XXXX ausgestellte Geburtsurkunde in Vorlage. Weiters wurden die am XXXX in XXXX ausgestellten UNMIK-Geburtsurkunden des Dritt- und Viertbeschwerdeführers, die am XXXX in XXXX ausgestellte UNMIK-Geburtsurkunde der Fünftbeschwerdeführerin sowie deren am XXXX von der Standesamtsbehörde XXXX ausgestellter Auszug aus dem Geburtseintrag vorgelegt.1. Die Beschwerdeführer (der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer) reisten am 23.8.2006 illegal nach Österreich ein und brachten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz ein. Dabei legte der Erstbeschwerdeführer seinen am römisch 40 in römisch 40 ausgestellten Personalausweis, seinen am römisch 40 in Deutschland ausgestellten Führerschein sowie seine am römisch 40 und am römisch 40 jeweils von der UNMIK in römisch 40 ausgestellte Geburtsurkunde und Heiratsurkunde vor. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte ihren am römisch 40 in römisch 40 ausgestellten Personalausweis, ihren am römisch 40 ausgestellten UNMIK-Führerschein und ihre am römisch 40 von der UNMIK in römisch 40 ausgestellte Geburtsurkunde in Vorlage. Weiters wurden die am römisch 40 in römisch 40 ausgestellten UNMIK-Geburtsurkunden des Dritt- und Viertbeschwerdeführers, die am römisch 40 in römisch 40 ausgestellte UNMIK-Geburtsurkunde der Fünftbeschwerdeführerin sowie deren am römisch 40 von der Standesamtsbehörde römisch 40 ausgestellter Auszug aus dem Geburtseintrag vorgelegt.

2. Bei ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.8.2006 gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie gehörten der albanischen Volksgruppe an, würden sich zum römisch-katholischen Glauben bekennen, seien in XXXX geboren und hätten dort zuletzt gelebt. Die Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin lebten nach wie vor in XXXX. Eine Schwester halte sich in Deutschland auf und eine weitere Schwester und ein Bruder lebten in der Schweiz. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers, sein Bruder und drei seiner Schwestern lebten in Deutschland; eine weitere Schwester halte sich in der Schweiz auf. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer hätten 1998 in Deutschland einen Asylantrag gestellt und sich bis Oktober 2000 dort aufgehalten; die Fünftbeschwerdeführerin sei in Deutschland geboren. Sie hätten den Kosovo verlassen, da in der Nähe ihres Geburtsortes "fast gesetzlose Zustände" herrschten. In den letzten vier Jahren seien "einige Morde" passiert und Leute aus ihrem Dorf seien umgebracht worden. Menschen würden "über [...] Nacht verschwinden". Sie hätten für ihre Familie keine Sicherheit mehr gehabt und daher das Land verlassen. Außerdem sei die gesamte Familie des Erstbeschwerdeführers "in Europa". Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer hätten dieselben Gründe.2. Bei ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.8.2006 gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie gehörten der albanischen Volksgruppe an, würden sich zum römisch-katholischen Glauben bekennen, seien in römisch 40 geboren und hätten dort zuletzt gelebt. Die Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin lebten nach wie vor in römisch 40 . Eine Schwester halte sich in Deutschland auf und eine weitere Schwester und ein Bruder lebten in der Schweiz. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers, sein Bruder und drei seiner Schwestern lebten in Deutschland; eine weitere Schwester halte sich in der Schweiz auf. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer hätten 1998 in Deutschland einen Asylantrag gestellt und sich bis Oktober 2000 dort aufgehalten; die Fünftbeschwerdeführerin sei in Deutschland geboren. Sie hätten den Kosovo verlassen, da in der Nähe ihres Geburtsortes "fast gesetzlose Zustände" herrschten. In den letzten vier Jahren seien "einige Morde" passiert und Leute aus ihrem Dorf seien umgebracht worden. Menschen würden "über [...] Nacht verschwinden". Sie hätten für ihre Familie keine Sicherheit mehr gehabt und daher das Land verlassen. Außerdem sei die gesamte Familie des Erstbeschwerdeführers "in Europa". Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer hätten dieselben Gründe.

3. Am 30.8.2006 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt zu ihren Fluchtgründen einvernommen.

Dabei gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er stamme aus dem Ort XXXX und habe dort mit seiner Familie in einem eigenen Haus gewohnt. Er sei seit 1990 einfaches Mitglied der "XXXX". Seit der Rückkehr aus Deutschland sei die Sicherheitslage im Dorf "extrem schwierig". Der Erstbeschwerdeführer sei mehrmals bedroht worden. 1998 hätten die Serben den Albanern Straffreiheit angeboten, sollten sie ihre Waffen anmelden. Man habe die "Legalisierung der Waffen" versprochen. Daraufhin habe der Erstbeschwerdeführer seine Waffe zur Polizei gebracht, was ihm von den Albanern nicht "verziehen" worden sei; ihm sei "verschiedenes" vorgeworfen worden. 1998 habe er den Kosovo verlassen müssen und sei mit seiner Familie nach Deutschland gegangen, von wo sie 2000 freiwillig zurückgekehrt seien. Danach hätten die Probleme begonnen. 1999 seien Mitglieder der UCK gekommen und hätten mit seinem Onkel geredet. Sie hätten gesagt, dass der Erstbeschwerdeführer eine Pistole habe und sein Onkel sie hergeben solle. Sein Onkel sei auch bedroht worden. XXXX nach der Rückkehr in den Kosovo sei der Erstbeschwerdeführer von einem Onkel mütterlicherseits, der selbst bei der UCK gewesen sei, gewarnt worden, dass er als gesuchte Person auf einer Liste der UCK stehe. In seinem Dorf seien sehr viele Morde geschehen, deshalb habe er die Warnung ernst genommen. Es sei nicht einfach gewesen, dort zu leben, wo "man gewusst [habe], dass [er] vom serbischen Regime offiziell[...] eine Waffe erhalten habe". In seinem unmittelbaren Umkreis seien Morde geschehen, die ihn beunruhigt hätten. 2002 habe der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit XXXX eine Schweinefarm gegründet. Sie hätten mit XXXX, einem Serben aus XXXX, zusammengearbeitet. 2004 sei der Erstbeschwerdeführer gezwungen worden, die Tätigkeit aufzugeben und die Farm zu schließen. Denn er sei "laufend von den Menschen bedroht" worden, da er "mit dem Serben kooperiert habe". Es sei sehr gefährlich gewesen, vom Herkunftsort des Erstbeschwerdeführers nach XXXX zu fahren. Die Schweinefarm befinde sich im Hof eines großen Hauses. Jeder im Dorf kenne sie. Von XXXX kommend müsse man bei den Schulen im Dorf vorbei und bei der ersten Kreuzung nach rechts abbiegen. Nach 800 Meter erreiche man das Haus. Die Schweinezucht sei nicht eingetragen gewesen. XXXX habe er über seinen Partner XXXX kennen gelernt. Dieser habe auch eine Schweinefarm und der Erstbeschwerdeführer habe die Schweine von ihm gekauft. Er kenne ihn und sei etwa 20 Mal bei ihm zu Hause gewesen. Sein Haus sei in XXXX, etwa 10 Kilometer von XXXX entfernt. Später habe er einem Freund namens XXXX geholfen, in XXXX, einen "XXXX" zu eröffnen. Im XXXX sei eine Bombe vor dem Club explodiert. Damals habe sich der Besitzer des Clubs in der Schweiz aufgehalten und der Erstbeschwerdeführer sei "für alles zuständig" gewesen. Er habe dann nicht mehr in der Nacht arbeiten dürfen, da es zu gefährlich gewesen sei, "in der Nacht zu reisen". Wegen dieser Vorfälle habe er das Herkunftsland verlassen. Die Explosion sei der Polizei bekannt. Auf die Frage, ob er als Verantwortlicher befragt worden sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass der Besitzer persönlich vor der Polizei ausgesagt habe, weil sich der Vorfall ereignet habe, als dieser aus der Schweiz zurückgekehrt sei. Es sei spät in der Nacht passiert. Der Erstbeschwerdeführer sei "vier Wochen davor verantwortlich" gewesen. Er deute dies als Drohung gegen seine Person, doch er sei zum Glück nicht dort gewesen, da es ihn und andere hätte verletzen können. Weiters brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass sein Dorf an der albanischen Grenze liege. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer hätten große Angst. An der Straße zu ihrer Schule befinde sich das Grab eines Kindes. Sie würden es immer sehen und seien verängstigt, weil in ihrer Gegend viel geschossen werde. Weiters sei versucht worden, die Zentrale seiner Partei anzuzünden; dazu wolle er Fotos vorlegen. Die Ausreise habe er seit Frühling 2006 vorbereitet, die Kinder seien in der Schule gewesen. Er habe nicht gewusst, wann er flüchten könne.Dabei gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er stamme aus dem Ort römisch 40 und habe dort mit seiner Familie in einem eigenen Haus gewohnt. Er sei seit 1990 einfaches Mitglied der "XXXX". Seit der Rückkehr aus Deutschland sei die Sicherheitslage im Dorf "extrem schwierig". Der Erstbeschwerdeführer sei mehrmals bedroht worden. 1998 hätten die Serben den Albanern Straffreiheit angeboten, sollten sie ihre Waffen anmelden. Man habe die "Legalisierung der Waffen" versprochen. Daraufhin habe der Erstbeschwerdeführer seine Waffe zur Polizei gebracht, was ihm von den Albanern nicht "verziehen" worden sei; ihm sei "verschiedenes" vorgeworfen worden. 1998 habe er den Kosovo verlassen müssen und sei mit seiner Familie nach Deutschland gegangen, von wo sie 2000 freiwillig zurückgekehrt seien. Danach hätten die Probleme begonnen. 1999 seien Mitglieder der UCK gekommen und hätten mit seinem Onkel geredet. Sie hätten gesagt, dass der Erstbeschwerdeführer eine Pistole habe und sein Onkel sie hergeben solle. Sein Onkel sei auch bedroht worden. römisch 40 nach der Rückkehr in den Kosovo sei der Erstbeschwerdeführer von einem Onkel mütterlicherseits, der selbst bei der UCK gewesen sei, gewarnt worden, dass er als gesuchte Person auf einer Liste der UCK stehe. In seinem Dorf seien sehr viele Morde geschehen, deshalb habe er die Warnung ernst genommen. Es sei nicht einfach gewesen, dort zu leben, wo "man gewusst [habe], dass [er] vom serbischen Regime offiziell[...] eine Waffe erhalten habe". In seinem unmittelbaren Umkreis seien Morde geschehen, die ihn beunruhigt hätten. 2002 habe der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit römisch 40 eine Schweinefarm gegründet. Sie hätten mit römisch 40 , einem Serben aus römisch 40 , zusammengearbeitet. 2004 sei der Erstbeschwerdeführer gezwungen worden, die Tätigkeit aufzugeben und die Farm zu schließen. Denn er sei "laufend von den Menschen bedroht" worden, da er "mit dem Serben kooperiert habe". Es sei sehr gefährlich gewesen, vom Herkunftsort des Erstbeschwerdeführers nach römisch 40 zu fahren. Die Schweinefarm befinde sich im Hof eines großen Hauses. Jeder im Dorf kenne sie. Von römisch 40 kommend müsse man bei den Schulen im Dorf vorbei und bei der ersten Kreuzung nach rechts abbiegen. Nach 800 Meter erreiche man das Haus. Die Schweinezucht sei nicht eingetragen gewesen. römisch 40 habe er über seinen Partner römisch 40 kennen gelernt. Dieser habe auch eine Schweinefarm und der Erstbeschwerdeführer habe die Schweine von ihm gekauft. Er kenne ihn und sei etwa 20 Mal bei ihm zu Hause gewesen. Sein Haus sei in römisch 40 , etwa 10 Kilometer von römisch 40 entfernt. Später habe er einem Freund namens römisch 40 geholfen, in römisch 40 , einen "XXXX" zu eröffnen. Im römisch 40 sei eine Bombe vor dem Club explodiert. Damals habe sich der Besitzer des Clubs in der Schweiz aufgehalten und der Erstbeschwerdeführer sei "für alles zuständig" gewesen. Er habe dann nicht mehr in der Nacht arbeiten dürfen, da es zu gefährlich gewesen sei, "in der Nacht zu reisen". Wegen dieser Vorfälle habe er das Herkunftsland verlassen. Die Explosion sei der Polizei bekannt. Auf die Frage, ob er als Verantwortlicher befragt worden sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass der Besitzer persönlich vor der Polizei ausgesagt habe, weil sich der Vorfall ereignet habe, als dieser aus der Schweiz zurückgekehrt sei. Es sei spät in der Nacht passiert. Der Erstbeschwerdeführer sei "vier Wochen davor verantwortlich" gewesen. Er deute dies als Drohung gegen seine Person, doch er sei zum Glück nicht dort gewesen, da es ihn und andere hätte verletzen können. Weiters brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass sein Dorf an der albanischen Grenze liege. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer hätten große Angst. An der Straße zu ihrer Schule befinde sich das Grab eines Kindes. Sie würden es immer sehen und seien verängstigt, weil in ihrer Gegend viel geschossen werde. Weiters sei versucht worden, die Zentrale seiner Partei anzuzünden; dazu wolle er Fotos vorlegen. Die Ausreise habe er seit Frühling 2006 vorbereitet, die Kinder seien in der Schule gewesen. Er habe nicht gewusst, wann er flüchten könne.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, große Probleme mit den Leuten im Herkunftsort gehabt zu haben und aus Sicherheitsgründen geflohen zu sein. Der Erstbeschwerdeführer habe eine Schweinefarm gehabt und ihm sei "Kooperation" vorgeworfen worden, weshalb er die Tätigkeit habe aufgeben müssen. Dann habe er in einem XXXX gearbeitet, vor dem eine Bombe explodiert sei, weshalb er auch diese Arbeit aufgegeben habe. Die Bombe habe dem Erstbeschwerdeführer gegolten, weil man gewusst habe, dass er bis zur Rückkehr des Besitzers das Lokal geführt habe. Die Beschwerdeführer hätten ein "schönes Leben" gehabt; wirtschaftlich sei es ihnen "gut" gegangen. Wegen der mangelnden Sicherheit hätten sie aber nicht weiter dort leben können. Der Onkel der Zweitbeschwerdeführerin besitze eine Tankstelle und habe angeboten, den Erstbeschwerdeführer einzustellen. Sie habe das dem Erstbeschwerdeführer nicht sagen dürfen, aus Angst, dass ihm etwas passiere. Im Kosovo bedeute es viel, ein Arbeitsangebot zu erhalten, doch sie hätten die Stelle nicht annehmen dürfen. Sie habe nach der Explosion große Angst um ihn gehabt. Der Erstbeschwerdeführer habe an serbischen religiösen Feiertagen immer wieder SMS erhalten. Man habe ihm gratuliert, was bedeutet habe, dass er als Serbe angesehen werde. Die Zweitbeschwerdeführerin habe sich aus Angst, ihr könne unterwegs etwas passieren, auch nie getraut, zu den Sprechtagen der Schule ihrer Kinder zu gehen. Wenn sie zur Kirche gegangen sei, habe sie immer eine Gruppe von Cousins und Cousinen organisiert, um nicht alleine zu gehen. Der Viertbeschwerdeführer sei einmal in die Kirche gegangen und habe dabei durch einen kleinen Wald gehen müssen. Er habe aber umkehren müssen, weil ihm jemand gefolgt sei. Er sei weinend nach Hause gekommen. In diesem Wald würden die meisten Morde in ihrer Umgebung passieren. Die Zweitbeschwerdeführerin habe gemerkt, dass ihre Familie verfolgt würde und die Angst sei "einfach größer" geworden.Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, große Probleme mit den Leuten im Herkunftsort gehabt zu haben und aus Sicherheitsgründen geflohen zu sein. Der Erstbeschwerdeführer habe eine Schweinefarm gehabt und ihm sei "Kooperation" vorgeworfen worden, weshalb er die Tätigkeit habe aufgeben müssen. Dann habe er in einem römisch 40 gearbeitet, vor dem eine Bombe explodiert sei, weshalb er auch diese Arbeit aufgegeben habe. Die Bombe habe dem Erstbeschwerdeführer gegolten, weil man gewusst habe, dass er bis zur Rückkehr des Besitzers das Lokal geführt habe. Die Beschwerdeführer hätten ein "schönes Leben" gehabt; wirtschaftlich sei es ihnen "gut" gegangen. Wegen der mangelnden Sicherheit hätten sie aber nicht weiter dort leben können. Der Onkel der Zweitbeschwerdeführerin besitze eine Tankstelle und habe angeboten, den Erstbeschwerdeführer einzustellen. Sie habe das dem Erstbeschwerdeführer nicht sagen dürfen, aus Angst, dass ihm etwas passiere. Im Kosovo bedeute es viel, ein Arbeitsangebot zu erhalten, doch sie hätten die Stelle nicht annehmen dürfen. Sie habe nach der Explosion große Angst um ihn gehabt. Der Erstbeschwerdeführer habe an serbischen religiösen Feiertagen immer wieder SMS erhalten. Man habe ihm gratuliert, was bedeutet habe, dass er als Serbe angesehen werde. Die Zweitbeschwerdeführerin habe sich aus Angst, ihr könne unterwegs etwas passieren, auch nie getraut, zu den Sprechtagen der Schule ihrer Kinder zu gehen. Wenn sie zur Kirche gegangen sei, habe sie immer eine Gruppe von Cousins und Cousinen organisiert, um nicht alleine zu gehen. Der Viertbeschwerdeführer sei einmal in die Kirche gegangen und habe dabei durch einen kleinen Wald gehen müssen. Er habe aber umkehren müssen, weil ihm jemand gefolgt sei. Er sei weinend nach Hause gekommen. In diesem Wald würden die meisten Morde in ihrer Umgebung passieren. Die Zweitbeschwerdeführerin habe gemerkt, dass ihre Familie verfolgt würde und die Angst sei "einfach größer" geworden.

Vom Erstbeschwerdeführer wurde Folgendes vorgelegt: ein vom 18.7.2006 datierender Kontoauszug eines auf den Erstbeschwerdeführer lautenden Kontos der XXXX, mit der Auflistung der Ein- und Ausgänge von 1.12.2001 bis 14.7.2006; die Kopie eines albanischen Zeitungsartikels; eine handschriftliche Liste mit Namen und Jahreszahlen von getöteten oder verletzten Personen oder bei Überfällen verletzten Personen; die Telefonnummer und Adresse des XXXX; einen auf den Erstbeschwerdeführer ausgestellten Waffenschein; drei Fotos, wobei auf einem die zerstörte Eingangstür der Parteizentrale der XXXX, und auf einem weiteren der Grab-/Gedenkstein für den am XXXX geborenen und am XXXX verstorbenen XXXX, auf dem zu lesen ist (Google-Übersetzung), dass dieser am XXXX von Kriminellen getötet worden sei, und auf dem dritten Foto das Grab des am XXXX geborenen und am XXXX verstorbenen XXXX zu sehen ist.Vom Erstbeschwerdeführer wurde Folgendes vorgelegt: ein vom 18.7.2006 datierender Kontoauszug eines auf den Erstbeschwerdeführer lautenden Kontos der römisch 40 , mit der Auflistung der Ein- und Ausgänge von 1.12.2001 bis 14.7.2006; die Kopie eines albanischen Zeitungsartikels; eine handschriftliche Liste mit Namen und Jahreszahlen von getöteten oder verletzten Personen oder bei Überfällen verletzten Personen; die Telefonnummer und Adresse des römisch 40 ; einen auf den Erstbeschwerdeführer ausgestellten Waffenschein; drei Fotos, wobei auf einem die zerstörte Eingangstür der Parteizentrale der römisch 40 , und auf einem weiteren der Grab-/Gedenkstein für den am römisch 40 geborenen und am römisch 40 verstorbenen römisch 40 , auf dem zu lesen ist (Google-Übersetzung), dass dieser am römisch 40 von Kriminellen getötet worden sei, und auf dem dritten Foto das Grab des am römisch 40 geborenen und am römisch 40 verstorbenen römisch 40 zu sehen ist.

4. Am 9.11.2006 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen.

Dabei gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

XXXX nach der Rückkehr aus Deutschland in den Kosovo habe ihm sein Onkel mitgeteilt, dass er auf einer "gefährlichen Liste" der Nachfolgeorganisation der UCK aufscheine. Es sei sehr gefährlich gewesen, in seinem Ort zu leben, da von 1999 bis 2006 etwa fünf Morde passiert seien. Nach der Rückkehr sei er (zunächst) keiner Arbeit nachgegangen, sondern habe ein Jahr lang sein Haus renoviert, wofür er von seiner in Deutschland lebenden Familie finanzielle Unterstützung erhalten habe. 2002 habe er schließlich in der Nähe seines Hauses eine Schweinefarm gegründet. Er sei in dieser Zeit "öfters" von ehemaligen UCK-Kämpfern belästigt und bedroht worden. Dabei hätten sie gesagt, dass sie den Erstbeschwerdeführer kennen würden und wüssten, "was [er] gemacht habe". Sie hätten ihm indirekt vorgeworfen, dass er bis August 1998 mit den Serben zusammengearbeitet habe. Die Schweinefarm habe er mit dem Cousin seiner Frau gegründet und zu Beginn hätten sie "gute Gewinne" gemacht. 2003 hätten die Probleme begonnen. Die Leute hätten ihm vorgeworfen, dass er die Schweine von einem Serben gekauft habe. Im Sommer 2003 sei er am Markt in XXXX, das etwa 40 Kilometer von XXXX entfernt sei, von drei unbekannten Kosovo-Albanern bedroht worden. Sollte er weiter Schweine von Serben kaufen, dann werde ihm etwas "Schlimmeres [...] passieren, als das was die Serben gemacht [hätten]". Derartige Drohungen seien häufiger vorgekommen. Das Geschäft sei nach wie vor "gut gelaufen". Im März 2004 sei die Lage im Kosovo "sehr schlecht" gewesen, weshalb er gezwungen gewesen sei, die Schweinefarm aufzugeben. Anfang April 2004 habe er eine Stelle als Hausmeister beim XXXX bekommen. Der Besitzer des Clubs sei im Mai 2004 zu Besuch bei seiner Familie in Deutschland gewesen und sei Ende Mai 2004 zurückgekehrt. XXXX nach seiner Ankunft sei eine Bombe vor dem Club explodiert. Der Erstbeschwerdeführer sei schon zu Hause gewesen, als dies passiert sei. Der Club habe sich im Keller des Hauses des Besitzers befunden und es sei großer Sachschaden entstanden. Die Polizei habe den Vorfall aufgenommen, jedoch seien die Täter nicht gefunden worden. Der Erstbeschwerdeführer glaube, dass die Bombe eine "Art Warnung" an ihn gewesen sei. Er habe daraufhin nur noch am Tag gearbeitet. An Feiertagen sei er telefonisch von Albanern angerufen und provoziert worden. Er habe auch "serbokroatische SMS" erhalten, mit denen ihm zu den Feiertagen gratuliert worden sei. In seiner Gegend sei es immer wieder zu Plünderungen und Morden gekommen. Dieses unsichere Leben habe ihn dazu veranlasst, sein Herkunftsland zu verlassen. Er habe sich mit seinen Problemen nicht an die Polizei gewandt, da er nicht geglaubt habe, Hilfe zu erhalten, und er Angst gehabt habe. Auf Vorhalt vorläufiger Feststellungen zur Sicherheitslage im Kosovo gab der Erstbeschwerdeführer an, dass diese im Hinblick auf sein Dorf nicht der Wahrheit entsprächen. Gefragt nach weiteren Gründen für seine Ausreise gab der Erstbeschwerdeführer an, dass es "immer wieder" vorgekommen sei, dass "[er] bewaffnete Leute in der Nähe [s]eines Hauses gesehen habe". Finanziell sei es ihnen "gut" gegangen und er habe das Land nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Seit 1990 sei er Mitglied der XXXX; diesbezüglich habe er nie Probleme gehabt.römisch 40 nach der Rückkehr aus Deutschland in den Kosovo habe ihm sein Onkel mitgeteilt, dass er auf einer "gefährlichen Liste" der Nachfolgeorganisation der UCK aufscheine. Es sei sehr gefährlich gewesen, in seinem Ort zu leben, da von 1999 bis 2006 etwa fünf Morde passiert seien. Nach der Rückkehr sei er (zunächst) keiner Arbeit nachgegangen, sondern habe ein Jahr lang sein Haus renoviert, wofür er von seiner in Deutschland lebenden Familie finanzielle Unterstützung erhalten habe. 2002 habe er schließlich in der Nähe seines Hauses eine Schweinefarm gegründet. Er sei in dieser Zeit "öfters" von ehemaligen UCK-Kämpfern belästigt und bedroht worden. Dabei hätten sie gesagt, dass sie den Erstbeschwerdeführer kennen würden und wüssten, "was [er] gemacht habe". Sie hätten ihm indirekt vorgeworfen, dass er bis August 1998 mit den Serben zusammengearbeitet habe. Die Schweinefarm habe er mit dem Cousin seiner Frau gegründet und zu Beginn hätten sie "gute Gewinne" gemacht. 2003 hätten die Probleme begonnen. Die Leute hätten ihm vorgeworfen, dass er die Schweine von einem Serben gekauft habe. Im Sommer 2003 sei er am Markt in römisch 40 , das etwa 40 Kilometer von römisch 40 entfernt sei, von drei unbekannten Kosovo-Albanern bedroht worden. Sollte er weiter Schweine von Serben kaufen, dann werde ihm etwas "Schlimmeres [...] passieren, als das was die Serben gemacht [hätten]". Derartige Drohungen seien häufiger vorgekommen. Das Geschäft sei nach wie vor "gut gelaufen". Im März 2004 sei die Lage im Kosovo "sehr schlecht" gewesen, weshalb er gezwungen gewesen sei, die Schweinefarm aufzugeben. Anfang April 2004 habe er eine Stelle als Hausmeister beim römisch 40 bekommen. Der Besitzer des Clubs sei im Mai 2004 zu Besuch bei seiner Familie in Deutschland gewesen und sei Ende Mai 2004 zurückgekehrt. römisch 40 nach seiner Ankunft sei eine Bombe vor dem Club explodiert. Der Erstbeschwerdeführer sei schon zu Hause gewesen, als dies passiert sei. Der Club habe sich im Keller des Hauses des Besitzers befunden und es sei großer Sachschaden entstanden. Die Polizei habe den Vorfall aufgenommen, jedoch seien die Täter nicht gefunden worden. Der Erstbeschwerdeführer glaube, dass die Bombe eine "Art Warnung" an ihn gewesen sei. Er habe daraufhin nur noch am Tag gearbeitet. An Feiertagen sei er telefonisch von Albanern angerufen und provoziert worden. Er habe auch "serbokroatische SMS" erhalten, mit denen ihm zu den Feiertagen gratuliert worden sei. In seiner Gegend sei es immer wieder zu Plünderungen und Morden gekommen. Dieses unsichere Leben habe ihn dazu veranlasst, sein Herkunftsland zu verlassen. Er habe sich mit seinen Problemen nicht an die Polizei gewandt, da er nicht geglaubt habe, Hilfe zu erhalten, und er Angst gehabt habe. Auf Vorhalt vorläufiger Feststellungen zur Sicherheitslage im Kosovo gab der Erstbeschwerdeführer an, dass diese im Hinblick auf sein Dorf nicht der Wahrheit entsprächen. Gefragt nach weiteren Gründen für seine Ausreise gab der Erstbeschwerdeführer an, dass es "immer wieder" vorgekommen sei, dass "[er] bewaffnete Leute in der Nähe [s]eines Hauses gesehen habe". Finanziell sei es ihnen "gut" gegangen und er habe das Land nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Seit 1990 sei er Mitglied der römisch 40 ; diesbezüglich habe er nie Probleme gehabt.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen Folgendes an: Sie habe telefonischen Kontakt mit ihren Eltern und Geschwistern im Kosovo. Es gehe ihnen gut, in ihrem Ort sei es ruhig. Sie hätten (jedoch) nicht versucht, dort zu leben, da sie unbedingt aus dem Kosovo heraus wollten und Angst gehabt hätten, wo anders zu leben. Es hätte sein können, dass sich die Situation auch im Wohnort ihrer Verwandten verschlimmere. Finanziell sei es ihnen gut gegangen. Ihr Haus stehe leer und sie hätten sich noch keine Gedanken darüber gemacht, was mit dem Haus passieren solle. Sie hätten sehr viele Drohungen per SMS erhalten, die sie der Erstbeschwerdeführer jedoch nicht habe lesen lassen. Sie habe nicht gewusst, ob die Drohungen gegen sie oder den Erstbeschwerdeführer gerichtet gewesen seien. Persönlich sei sie nicht bedroht worden. Auf die Frage, weshalb sie sich nicht etwa an die Polizei gewandt hätten, gab sie an, dass im Kosovo sogar Polizisten Angst hätten. Im Falle ihrer Rückkehr würde sie wegen der unsicheren Lage im Kosovo sterben. Mit der Polizei oder anderen Behörden im Kosovo hätten sie keine Probleme. Die Angaben würden auch für die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer gelten.

5. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten (jeweils Spruchtpunkt I.) noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien" zu (jeweils Spruchtpunkt II.) und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach "Serbien" aus (jeweils Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation im Kosovo, darunter zur Schutzfähigkeit der Behörden. Weiters führte es aus, dass ein Familienverfahren vorliege und die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht hätten. Das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers legte das Bundesasylamt seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde. Diesem sei jedoch nicht zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführer eine konkrete, individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung befürchte und die staatlichen Behörden nicht in der Lage oder nicht willens gewesen seien, ihm Schutz zu gewähren. Die befürchteten Übergriffe durch unbekannte Personen seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Denn derartige Übergriffe stellten auch im Herkunftsland der Beschwerdeführer strafbare Handlungen dar und würden geahndet. Es habe nicht festgestellt werden können, dass "Vertreter staatlicher Gewalt" individuelle Verfolgungshandlungen gegen die Beschwerdeführer gerichtet hätten. Somit liege kein asylrechtlich relevanter Sachverhalt vor. Zur Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt aus, dass keine Gründe für die Annahme bestünden, wonach die Beschwerdeführer im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen.5. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten (jeweils Spruchtpunkt römisch eins.) noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien" zu (jeweils Spruchtpunkt römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach "Serbien" aus (jeweils Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation im Kosovo, darunter zur Schutzfähigkeit der Behörden. Weiters führte es aus, dass ein Familienverfahren vorliege und die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht hätten. Das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers legte das Bundesasylamt seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde. Diesem sei jedoch nicht zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführer eine konkrete, individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung befürchte und die staatlichen Behörden nicht in der Lage oder nicht willens gewesen seien, ihm Schutz zu gewähren. Die befürchteten Übergriffe durch unbekannte Personen seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Denn derartige Übergriffe stellten auch im Herkunftsland der Beschwerdeführer strafbare Handlungen dar und würden geahndet. Es habe nicht festgestellt werden können, dass "Vertreter staatlicher Gewalt" individuelle Verfolgungshandlungen gegen die Beschwerdeführer gerichtet hätten. Somit liege kein asylrechtlich relevanter Sachverhalt vor. Zur Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt aus, dass keine Gründe für die Annahme bestünden, wonach die Beschwerdeführer im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen.

6. Dagegen richten sich die fristgerecht erhobenen Berufungen an den unabhängigen Bundesasylsenat, die nunmehr als Beschwerden an den Asylgerichtshof zu werten sind und in denen im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Die vom Erstbeschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe habe das Bundesasylamt für glaubwürdig erachtet. Er würde mit dem serbischen Regime in Verbindung gebracht und sei daher einer großen Gefährdung ausgesetzt. Die Beschwerdeführer seien Katholiken und stellten im Kosovo eine Minderheit dar, weshalb "großes Bedrohungspotential" vorhanden sei. In einem dem Sicherheitsrat am 7.10.2005 vorgelegten Bericht des UN-Sonderbotschafters XXXX bezeichne dieser die Sicherheitslage zwar "insgesamt als stabil", aber für "Minderheitsangehörige als beunruhigend". Der XXXX der XXXX, und der XXXX seien der Meinung, dass die Lage instabil sei und jederzeit "explodieren" könne. Weiters wird auf die UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo hingewiesen, worin ausgeführt werde, dass "Personen, die mit dem ehemaligen serbischen Regime in Zusammenhang gebracht [würden]," weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt seien. Der Erstbeschwerdeführer habe Angst gehabt, zur Polizei zu gehen, da "man [...] bei der Polizei niemandem vertrauen [könne]." "Die Polizei [sei] nicht in der Lage [s]ein Leben und das [s]einer Familie zu schützen." Ihre Herkunftsregion sei "eine der unsichersten im Kosovo" und es seien "schon etliche Leute umgebracht" worden. Der Erstbeschwerdeführer habe Angst davor, "durch Übergriffe von Privatpersonen schikaniert, diskriminiert oder im schlimmsten Fall sogar getötet zu werden". Die Berufungen der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer verweisen auf die Ausführungen des Erstbeschwerdeführers. Den Beschwerden wurde ein Schreiben von XXXX, XXXX, vom 21.11.2006 beigelegt, worin dieser ausführt, dass die Beschwerdeführer "ordentlich, ehrlich, verlässlich und intelligent" seien, der Erstbeschwerdeführer mehrere Fremdsprachen spreche und sich weiterbilden wolle. Die Beschwerdeführer stellten auf Dauer "für unser Land eine Bereicherung" dar.6. Dagegen richten sich die fristgerecht erhobenen Berufungen an den unabhängigen Bundesasylsenat, die nunmehr als Beschwerden an den Asylgerichtshof zu werten sind und in denen im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Die vom Erstbeschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe habe das Bundesasylamt für glaubwürdig erachtet. Er würde mit dem serbischen Regime in Verbindung gebracht und sei daher einer großen Gefährdung ausgesetzt. Die Beschwerdeführer seien Katholiken und stellten im Kosovo eine Minderheit dar, weshalb "großes Bedrohungspotential" vorhanden sei. In einem dem Sicherheitsrat am 7.10.2005 vorgelegten Bericht des UN-Sonderbotschafters römisch 40 bezeichne dieser die Sicherheitslage zwar "insgesamt als stabil", aber für "Minderheitsangehörige als beunruhigend". Der römisch 40 der römisch 40 , und der römisch 40 seien der Meinung, dass die Lage instabil sei und jederzeit "explodieren" könne. Weiters wird auf die UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo hingewiesen, worin ausgeführt werde, dass "Personen, die mit dem ehemaligen serbischen Regime in Zusammenhang gebracht [würden]," weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt seien. Der Erstbeschwerdeführer habe Angst gehabt, zur Polizei zu gehen, da "man [...] bei der Polizei niemandem vertrauen [könne]." "Die Polizei [sei] nicht in der Lage [s]ein Leben und das [s]einer Familie zu schützen." Ihre Herkunftsregion sei "eine der unsichersten im Kosovo" und es seien "schon etliche Leute umgebracht" worden. Der Erstbeschwerdeführer habe Angst davor, "durch Übergriffe von Privatpersonen schikaniert, diskriminiert oder im schlimmsten Fall sogar getötet zu werden". Die Berufungen der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer verweisen auf die Ausführungen des Erstbeschwerdeführers. Den Beschwerden wurde ein Schreiben von römisch 40 , römisch 40 , vom 21.11.2006 beigelegt, worin dieser ausführt, dass die Beschwerdeführer "ordentlich, ehrlich, verlässlich und intelligent" seien, der Erstbeschwerdeführer mehrere Fremdsprachen spreche und sich weiterbilden wolle. Die Beschwerdeführer stellten auf Dauer "für unser Land eine Bereicherung" dar.

7. Am 28.6.2007 langte eine psychologische Stellungnahme von Mag. XXXX, Klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin, vom 24.5.2007 ein, wonach die Zweitbeschwerdeführerin im März und April 2007 in "psychologischer Abklärung" gewesen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in ihrem Herkunftsland Bedrohungen und Erschießungen erlebt und extreme Ängste durchgestanden. Sie leide mehr als sechs Monaten an Schlafproblemen mit Albträumen, starken Kopfschmerzen, Herzklopfen, Zittern und Appetitlosigkeit. Als Diagnose wird "posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 (F43.1) und DSM IV" gestellt. Weiters langte ein Behandlungs- und Betreuungsbericht von Mag. XXXX, Klinische- und Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin, vom 25.6.2007 ein, demzufolge der Drittbeschwerdeführer seit 6.3.2007 wegen Posttraumatischer Belastungsstörung (F43.1) und Enuresis (F98.0) in Behandlung sei. Ursachen dafür seien die Kriegserfahrungen im Kosovo und ein massiv traumatisierendes Ereignis mit Todesbedrohung durch bewaffnete Männer in seinem 12. Lebensjahr.7. Am 28.6.2007 langte eine psychologische Stellungnahme von Mag. römisch 40 , Klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin, vom 24.5.2007 ein, wonach die Zweitbeschwerdeführerin im März und April 2007 in "psychologischer Abklärung" gewesen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in ihrem Herkunftsland Bedrohungen und Erschießungen erlebt und extreme Ängste durchgestanden. Sie leide mehr als sechs Monaten an Schlafproblemen mit Albträumen, starken Kopfschmerzen, Herzklopfen, Zittern und Appetitlosigkeit. Als Diagnose wird "posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 (F43.1) und DSM IV" gestellt. Weiters langte ein Behandlungs- und Betreuungsbericht von Mag. römisch 40 , Klinische- und Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin, vom 25.6.2007 ein, demzufolge der Drittbeschwerdeführer seit 6.3.2007 wegen Posttraumatischer Belastungsstörung (F43.1) und Enuresis (F98.0) in Behandlung sei. Ursachen dafür seien die Kriegserfahrungen im Kosovo und ein massiv traumatisierendes Ereignis mit Todesbedrohung durch bewaffnete Männer in seinem 12. Lebensjahr.

8. In einem am 29.4.2008 eingelangten Schreiben wurde auf die zuvor dargestellten Berichte hingewiesen und zusätzlich der Behandlungs- und Betreuungsbericht von Mag. XXXX vom 4.2.2008 vorgelegt. Demnach sei der Drittbeschwerdeführer nach wie vor wegen Posttraumatischer Belastungsstörung und Enuresis in Behandlung. Zu seiner aktuellen sozialen Situation wird ausgeführt, dass der Drittbeschwerdeführer dieses Schuljahr "voraussichtlich positiv" abschließen werde und für die XXXX angemeldet sei. Er würde gerne eine Lehre als Installateur beginnen und habe sogar einen Lehrplatz, jedoch sei dies aufgrund des aktuellen Status nicht möglich. Er engagiere sich in einer Fußballmannschaft und nehme regelmäßig am Training teil. Durch die "psychotherapeutische Begleitung, Vermittlung von Bewältigungsstrategien und aufgrund des aktuell stabilen Lebensumfeldes" sei es dem Drittbeschwerdeführer gelungen, mit den Ängsten umzugehen und diese abzubauen. Sie würden nur noch selten auftreten und der Drittbeschwerdeführer sei "psychisch ausgeglichener und stabiler". Er benötige ein "stabiles, vertrautes Umfeld sowie eine weiterführende psychotherapeutisch/psychologische Begleitung zur Stabilisierung durch ein fach- und jugendspezifisches Angebot mit traumatherapeutischem Schwerpunkt". Eine Rückkehr in das Umfeld, in dem die Traumatisierung erfolgt sei, würde zu "einer Verschlimmerung der PTSD-Symptomatik" führen. Eine spezifische Behandlung sei auch im Herkunftsland erforderlich. Die Beschwerdeführer führten weiters aus, dass es im Kosovo weder für die Zweitbeschwerdeführerin noch für den Drittbeschwerdeführer ausreichende Behandlungsmöglichkeiten gebe. Dazu wird auf das (beigelegte) Gutachten von Dr. XXXX mit dem Titel "Zur psychiatrischen Versorgung im Kosovo", erschienen in der XXXX im XXXX, verwiesen, welches zum Ergebnis komme, dass "eine ausreichende psychiatrische Minimalversorgung nicht gegeben sei". Weiters wird auf den Bericht von XXXX mit dem Titel "Perspektiven bei einer Rückkehr in das Kosovo, insbesondere für Angehörige ethnischer Minderheiten", vom Februar 2007, hingewiesen, wonach es erhebliche Defizite bei den - weitgehend medikamentösen - Behandlungsmöglichkeiten als auch bei den Kapazitäten und dem Ausbildungsstand des Personals gebe. Der Gesundheitsminister habe in einem Memorandum vom 31.10.2006 bestätigt, dass insbesondere Posttraumatische Belastungsstörungen im Kosovo nicht angemessen behandelt werden könnten. Auch der Bericht des United Nations Kosovo Team mit dem Titel "Erste Beobachtungen zu Defiziten im Gesundheitsversorgungssystem im Kosovo" vom Jänner 2007 zeige die erwähnten Defizite. Darin werde auf die Studie "Long-term Sequels of War, Social Functioning and Mental Health in Kosovo", herausgegeben vom Danisch Refugee Council (DRC), Rehabilitation Centre for Torture Victims (KRCT), International Rehabilitation Council für Torture Victims (IRCT), vom Gesundheitsministerium und von der World Psychiatric Association (WPA) Bezug genommen. Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe mit dem Titel "Kosovo: Zur Lage der medizinischen Versorgung - Update vom 7.6.2007" zu Folge reichten die Kapazitäten des Sektors für psychische Erkrankungen im Kosovo nicht aus, um die Behandlungsbedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen. Im internationalen Vergleich gebe es ein "eklatantes Defizit" an Fachkräften. Es bestünden weiterhin Mängel und Defizite in der Behandlung; Medikamente könnten eine Psychotherapie nicht ersetzen. Auf die "ungenügenden Behandlungsmöglichkeiten für an PTBS leidende Personen" nehme auch das britische Home Office in seinem "Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo)" Bezug. Bei der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer sei eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden, die mit den Erfahrungen in ihrer Heimat verknüpft seien. Die zitierten Berichte zeigten, dass es keine ausreichende Behandlungsmöglichkeit für sie im Kosovo gebe. In Österreich sei ihre therapeutische Behandlung gesichert. Eine Abschiebung könne zu einer "weiteren schwerwiegenden Verschlechterung ihres psychischen Zustands" führen. Die zitierten Berichte wurden dem Schreiben beigelegt. Weiters wurde ein Artikel der Zeitung "XXXX" vom XXXX vorgelegt, der zeige, dass in der Nähe des Heimatortes der Beschwerdeführer bewaffnete Gruppierungen aufgetreten seien.8. In einem am 29.4.2008 eingelangten Schreiben wurde auf die zuvor dargestellten Berichte hingewiesen und zusätzlich der Behandlungs- und Betreuungsbericht von Mag. römisch 40 vom 4.2.2008 vorgelegt. Demnach sei der Drittbeschwerdeführer nach wie vor wegen Posttraumatischer Belastungsstörung und Enuresis in Behandlung. Zu seiner aktuellen sozialen Situation wird ausgeführt, dass der Drittbeschwerdeführer dieses Schuljahr "voraussichtlich positiv" abschließen werde und für die römisch 40 angemeldet sei. Er würde gerne eine Lehre als Installateur beginnen und habe sogar einen Lehrplatz, jedoch sei dies aufgrund des aktuellen Status nicht möglich. Er engagiere sich in einer Fußballmannschaft und nehme regelmäßig am Training teil. Durch die "psychotherapeutische Begleitung, Vermittlung von Bewältigungsstrategien und aufgrund des aktuell stabilen Lebensumfeldes" sei es dem Drittbeschwerdeführer gelungen, mit den Ängsten umzugehen und diese abzubauen. Sie würden nur noch selten auftreten und der Drittbeschwerdeführer sei "psychisch ausgeglichener und stabiler". Er benötige ein "stabiles, vertrautes Umfeld sowie eine weiterführende psychotherapeutisch/psychologische Begleitung zur Stabilisierung durch ein fach- und jugendspezifisches Angebot mit traumatherapeutischem Schwerpunkt". Eine Rückkehr in das Umfeld, in dem die Traumatisierung erfolgt sei, würde zu "einer Verschlimmerung der PTSD-Symptomatik" führen. Eine spezifische Behandlung sei auch im Herkunftsland erforderlich. Die Beschwerdeführer führten weiters aus, dass es im Kosovo weder für die Zweitbeschwerdeführerin noch für den Drittbeschwerdeführer ausreichende Behandlungsmöglichkeiten gebe. Dazu wird auf das (beigelegte) Gutachten von Dr. römisch 40 mit dem Titel "Zur psychiatrischen Versorgung im Kosovo", erschienen in der römisch 40 im römisch 40 , verwiesen, welches zum Ergebnis komme, dass "eine ausreichende psychiatrische Minimalversorgung nicht gegeben sei". Weiters wird auf den Bericht von römisch 40 mit dem Titel "Perspektiven bei einer Rückkehr in das Kosovo, insbesondere für Angehörige ethnischer Minderheiten", vom Februar 2007, hingewiesen, wonach es erhebliche Defizite bei den - weitgehend medikamentösen - Behandlungsmöglichkeiten als auch bei den Kapazitäten und dem Ausbildungsstand des Personals gebe. Der Gesundheitsminister habe in einem Memorandum vom 31.10.2006 bestätigt, dass insbesondere Posttraumatische Belastungsstörungen im Kosovo nicht angemessen behandelt werden könnten. Auch der Bericht des United Nations Kosovo Team mit dem Titel "Erste Beobachtungen zu Defiziten im Gesundheitsversorgungssystem im Kosovo" vom Jänner 2007 zeige die erwähnten Defizite. Darin werde auf die Studie "Long-term Sequels of War, Social Functioning and Mental Health in Kosovo", herausgegeben vom Danisch Refugee Council (DRC), Rehabilitation Centre for Torture Victims (KRCT), International Rehabilitation Council für Torture Victims (IRCT), vom Gesundheitsministerium und von der World Psychiatric Association (WPA) Bezug genommen. Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe mit dem Titel "Kosovo: Zur Lage der medizinischen Versorgung - Update vom 7.6.2007" zu Folge reichten die Kapazitäten des Sektors für psychische Erkrankungen im Kosovo nicht aus, um die Behandlungsbedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen. Im internationalen Vergleich gebe es ein "eklatantes Defizit" an Fachkräften. Es bestünden weiterhin Mängel und Defizite in der Behandlung; Medikamente könnten eine Psychotherapie nicht ersetzen. Auf die "ungenügenden Behandlungsmöglichkeiten für an PTBS leidende Personen" nehme auch das britische Home Office in seinem "Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo)" Bezug. Bei der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer sei eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden, die mit den Erfahrungen in ihrer Heimat verknüpft seien. Die zitierten Berichte zeigten, dass es keine ausreichende Behandlungsmöglichkeit für sie im Kosovo gebe. In Österreich sei ihre therapeutische Behandlung gesichert. Eine Abschiebung könne zu einer "weiteren schwerwiegenden Verschlechterung ihres psychischen Zustands" führen. Die zitierten Berichte wurden dem Schreiben beigelegt. Weiters wurde ein Artikel der Zeitung "XXXX" vom römisch 40 vorgelegt, der zeige, dass in der Nähe des Heimatortes der Beschwerdeführer bewaffnete Gruppierungen aufgetreten seien.

9. Mit einem am 4.8.2009 beim Asylgerichtshof eingelangten Schreiben brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Es könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Erstbeschwerdeführer wegen der ihm unterstellten Kollaboration mit dem serbischen Regime nach seiner Rückkehr Übergriffen von asylrelevanter Intensität von Angehörigen der albanischen Bevölkerung ausgesetzt wäre. Auch könne nicht angenommen werden, dass die kosovarischen Behörden ihm dagegen Schutz gewähren könnten. Erneut werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer als Katholiken einer Minderheit im Kosovo angehörten. Auch gebe es im Kosovo für die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer keine ausreichende Behandlungsmöglichkeit. An dieser Situation habe sich nichts geändert. Neue Studien im (beigelegten) Bericht von Dr. XXXX mit dem Titel "Neue Erkenntnisse zur psychiatrischen Versorgung im Kosovo", veröffentlicht in der XXXX am XXXX, zeigten eine "eher noch schlechtere" Situation. Auch am Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers habe sich nichts geändert. Es werde der Antrag auf Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens hinsichtlich des "Bedrohungspotentials von Personen, denen die Kollaboration mit dem serbischen Regime vorgeworfen wird," sowie hinsichtlich der psychotherapeutischen und psychologischen Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo gestellt. Zu integrativen Sachverhalten wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführer seit drei Jahren in Österreich lebten, "bestens integriert" und strafgerichtlich unbescholten seien. Der Drittbeschwerdeführer habe eine Bewilligung für eine Lehrstelle erhalten; die Viert- und Fünftbeschwerdeführer besuchten die Schule. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer würden "sehr gut" Deutsch sprechen und seien in der Heimatgemeinde "vorbildlich integriert", was die Empfehlungsschreiben zeigten. Der Erstbeschwerdeführer habe von XXXX bis XXXX an Lehrgängen des "XXXX" teilgenommen. Dies zeige eindeutig die hohe Bereitschaft, sich beruflich für ein Leben in Vorarlberg zu qualifizieren. Mit dem Schreiben wurde eine Kopie und die Übersetzung eines als "XXXX" bezeichneten Schreibens des XXXX vom 11.6.2008 vorgelegt, woraus der Tag der Eheschließung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, sowie die Termine der Taufen der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer ersichtlich sind und im Feld für Anmerkungen Folgendes zu lesen ist: "Wegzug aus dem Lande der Geburt aus Sicherheitsgründen, da im Gebiet von XXXX die Angst vor maskierten Verbrechern um sich greift. In diesem Gebiet die maskierten Personen, die unschuldige Bürger, Verletzen, plündern, entführen und Töten bzw. Frauen und Kinder." Weiters wurde ein Arztbrief von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 23.12.2008 vorgelegt, wonach die Zweitbeschwerdeführerin an posttraumatischer Belastungsstörung und "V.a. dissoziative Anfälle" leide. Sie werde mit Cipralex 10 mg und Trittico ret. 75 mg, sowie Xanor bei Bedarf behandelt. Es seien engmaschige Verlaufskontrollen vereinbart. Dem weiters vorgelegten Schreiben von MMag. XXXX vom 14.7.2009 zufolge leide der Drittbeschwerdeführer an posttraumatischer Belastungsstörung. Er besuche dieses Jahr das Polytechnikum, sei "gut" integriert und spreche "fast perfekt" Deutsch. Er habe eine Lehrstelle als Installateur für September 2009 in Aussicht. Eine Rückkehr in das Umfeld, in dem die Traumatisierung erfolgt sei, würde Ängste und traumatischen Stress reaktivieren und zu einer Verschlimmerung der PTSD-Symptomatik führen. Die verstärkte Beschäftigung mit einer potentiellen Rückkehr in den letzten Wochen habe bereits entsprechende Auswirkungen mit depressiven Einbrüchen und Rückzug sowie einer Reaktivierung der Traumatisierung gezeigt. Eine spezifische therapeutische Weiterbehandlung sei auch im Herkunftsland "unabdingbar". Weiters wurden folgende Unterlagen vorgelegt: ein dem Erstbeschwerdeführer am XXXX ausgestelltes Zertifikat der Flüchtlings- und Migrantenhilfe der Caritas, wonach er von XXXX bis XXXX am Kurs "Deutsch für Beruf" mit sehr gutem Erfolg teilgenommen habe; Kursbestätigungen vom XXXX sowie vom XXXX der Flüchtlings- und Migrantenhilfe der Caritas, wonach die Zweitbeschwerdeführerin von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX am Kurs "Deutsch als Fremdsprache" teilgenommen habe; eine Teilnahmebestätigung des XXXX vom XXXX, wonach der Erstbeschwerdeführer von XXXX bis XXXX an den Lehrgängen "Basiskurs Drehen", "Basiskurs Fräsen" und "Grundlagen Elektro- und Schutzgasschweissen" teilgenommen habe; ein Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 2.4.2009, demzufolge für den Drittbeschwerdeführer eine von 15.9.2009 bis 14.9.2013 gültige Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Lehrling "der Installations-/Gebäudetechniker - Gas-/Sanitärtechnik" erteilt worden sei; Schulbesuchsbestätigungen von Volksschulen in XXXX und XXXX betreffend die Fünftbeschwerdeführerin; ein von der Hauptschule9. Mit einem am 4.8.2009 beim Asylgerichtshof eingelangten Schreiben brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Es könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Erstbeschwerdeführer wegen der ihm unterstellten Kollaboration mit dem serbischen Regime nach seiner Rückkehr Übergriffen von asylrelevanter Intensität von Angehörigen der albanischen Bevölkerung ausgesetzt wäre. Auch könne nicht angenommen werden, dass die kosovarischen Behörden ihm dagegen Schutz gewähren könnten. Erneut werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer als Katholiken einer Minderheit im Kosovo angehörten. Auch gebe es im Kosovo für die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer keine ausreichende Behandlungsmöglichkeit. An dieser Situation habe sich nichts geändert. Neue Studien im (beigelegten) Bericht von Dr. römisch 40 mit dem Titel "Neue Erkenntnisse zur psychiatrischen Versorgung im Kosovo", veröffentlicht in der römisch 40 am römisch 40 , zeigten eine "eher noch schlechtere" Situation. Auch am Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers habe sich nichts geändert. Es werde der Antrag auf Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens hinsichtlich des "Bedrohungspotentials von Personen, denen die Kollaboration mit dem serbischen Regime vorgeworfen wird," sowie hinsichtlich der psychotherapeutischen und psychologischen Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo gestellt. Zu integrativen Sachverhalten wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführer seit drei Jahren in Österreich lebten, "bestens integriert" und strafgerichtlich unbescholten seien. Der Drittbeschwerdeführer habe eine Bewilligung für eine Lehrstelle erhalten; die Viert- und Fünftbeschwerdeführer besuchten die Schule. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer würden "sehr gut" Deutsch sprechen und seien in der Heimatgemeinde "vorbildlich integriert", was die Empfehlungsschreiben zeigten. Der Erstbeschwerdeführer habe von römisch 40 bis römisch 40 an Lehrgängen des "XXXX" teilgenommen. Dies zeige eindeutig die hohe Bereitschaft, sich beruflich für ein Leben in Vorarlberg zu qualifizieren. Mit dem Schreiben wurde eine Kopie und die Übersetzung eines als "XXXX" bezeichneten Schreibens des römisch 40 vom 11.6.2008 vorgelegt, woraus der Tag der Eheschließung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, sowie die Termine der Taufen der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer ersichtlich sind und im Feld für Anmerkungen Folgendes zu lesen ist: "Wegzug aus dem Lande der Geburt aus Sicherheitsgründen, da im Gebiet von römisch 40 die Angst vor maskierten Verbrechern um sich greift. In diesem Gebiet die maskierten Personen, die unschuldige Bürger, Verletzen, plündern, entführen und Töten bzw. Frauen und Kinder." Weiters wurde ein Arztbrief von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 23.12.2008 vorgelegt, wonach die Zweitbeschwerdeführerin an posttraumatischer Belastungsstörung und "V.a. dissoziative Anfälle" leide. Sie werde mit Cipralex 10 mg und Trittico ret. 75 mg, sowie Xanor bei Bedarf behandelt. Es seien engmaschige Verlaufskontrollen vereinbart. Dem weiters vorgelegten Schreiben von MMag. römisch 40 vom 14.7.2009 zufolge leide der Drittbeschwerdeführer an posttraumatischer Belastungsstörung. Er besuche dieses Jahr das Polytechnikum, sei "gut" integriert und spreche "fast perfekt" Deutsch. Er habe eine Lehrstelle als Installateur für September 2009 in Aussicht. Eine Rückkehr in das Umfeld, in dem die Traumatisierung erfolgt sei, würde Ängste und traumatischen Stress reaktivieren und zu einer Verschlimmerung der PTSD-Symptomatik führen. Die verstärkte Beschäftigung mit einer potentiellen Rückkehr in den letzten Wochen habe bereits entsprechende Auswirkungen mit depressiven Einbrüchen und Rückzug sowie einer Reaktivierung der Traumatisierung gezeigt. Eine spezifische therapeutische Weiterbehandlung sei auch im Herkunftsland "unabdingbar". Weiters wurden folgende Unterlagen vorgelegt: ein dem Erstbeschwerdeführer am römisch 40 ausgestelltes Zertifikat der Flüchtlings- und Migrantenhilfe der Caritas, wonach er von römisch 40 bis römisch 40 am Kurs "Deutsch für Beruf" mit sehr gutem Erfolg teilgenommen habe; Kursbestätigungen vom römisch 40 sowie vom römisch 40 der Flüchtlings- und Migrantenhilfe der Caritas, wonach die Zweitbeschwerdeführerin von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 am Kurs "Deutsch als Fremdsprache" teilgenommen habe; eine Teilnahmebestätigung des römisch 40 vom römisch 40 , wonach der Erstbeschwerdeführer von römisch 40 bis römisch 40 an den Lehrgängen "Basiskurs Drehen", "Basiskurs Fräsen" und "Grundlagen Elektro- und Schutzgasschweissen" teilgenommen habe; ein Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 2.4.2009, demzufolge für den Drittbeschwerdeführer eine von 15.9.2009 bis 14.9.2013 gültige Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Lehrling "der Installations-/Gebäudetechniker - Gas-/Sanitärtechnik" erteilt worden sei; Schulbesuchsbestätigungen von Volksschulen in römisch 40 und römisch 40 betreffend die Fünftbeschwerdeführerin; ein von der Hauptschule

XXXX am 10.7.2009 dem Viertbeschwerdeführer ausgestelltes Jahreszeugnis sowie Unterstützungsschreiben zum Verbleib der Beschwerdeführer in Österreich.römisch 40 am 10.7.2009 dem Viertbeschwerdeführer ausgestelltes Jahreszeugnis sowie Unterstützungsschreiben zum Verbleib der Beschwerdeführer in Österreich.

10. Mit dem am 5.5.2010 beim Asylgerichtshof eingelangten Schriftsatz brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Die aktuelle UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Personen aus dem Kosovo vom 9.11.2009 zeige, dass Personen, die unter dem Verdacht stünden, nach der Aufhebung des autonomen Status des Kosovo 1989 mit den serbischen Behörden zusammengearbeitet zu haben, im Kosovo Diskriminierungen und Misshandlungen ausgesetzt sein könnten, die eine Verfolgung auf Grund der tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Überzeugung darstellten. Zur Integration der Beschwerdeführer wurde vorgebracht, dass der Drittbeschwerdeführer am 15.9.2009 seine Lehrstelle bei der Firma XXXX in XXXX angetreten habe. Der Erstbeschwerdeführer sei im Rahmen der Caritas Nachbarschaftshilfe im XXXX in der Gärtnerei beschäftigt; die Zweitbeschwerdeführerin sei ihm Rahmen dieses Projekts als Haushaltsgehilfin tätig. Die Viert- und Fünftbeschwerdeführer besuchten die Schule, sowie den Zusatzunterricht eines pensionierten Lehrers. Es wurden folgende Unterlagen zur Integration und zur Gesundheitssituation der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegt: ein Kurzarztbericht von Dr. XXXX vom 5.4.2010, wonach der Zweitbeschwerdeführerin Trittico ret 75 mg, Cipralex 10 mg, Quetiapin 25 mg und Xanor bei starken Ängsten verordnet worden sei; ein nervenfachärztliches Attest von Dr. XXXX vom 6.4.2010, wonach die Zweitbeschwerdeführerin an einer Posttraumatischer Belastungsstörung und dissoziativen Anfällen leide, sich ihr Zustandsbild nach einer nicht angekündigten Polizeikontrolle in der Wohnung der Beschwerdeführer erneut verschlechtert habe und die Fortführung der medikamentösen und psychotherapeutischen Betreuung empfohlen werde; das österreichische Sprachdiplom A2 der Grundstufe Deutsch 2 des Erstbeschwerdeführers vom 1.4.2010; eine Bestätigung des Gemeindeamt XXXX vom 23.2.2010, dass die Zweitbeschwerdeführerin von Oktober 2009 bis Februar 2010 an einem "Deutsch- und Orientierungskurs für Anfängerinnen" teilgenommen habe; Bestätigungen für die Teilnahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin an einem Computergrundlagen-Kurs; eine Urkunde der Flüchtlings- und Migrantenhilfe der Caritas vom 20.11.2009, wonach der Drittbeschwerdeführer beim Fußballturnier der Caritas XXXX mit dem Team "XXXX" den XXXX erspielt habe sowie ein Unterstützungsschreiben vom 15.4.2010.10. Mit dem am 5.5.2010 beim Asylgerichtshof eingelangten Schriftsatz brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Die aktuelle UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Personen aus dem Kosovo vom 9.11.2009 zeige, dass Personen, die unter dem Verdacht stünden, nach der Aufhebung des autonomen Status des Kosovo 1989 mit den serbischen Behörden zusammengearbeitet zu haben, im Kosovo Diskriminierungen und Misshandlungen ausgesetzt sein könnten, die eine Verfolgung auf Grund der tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Überzeugung darstellten. Zur Integration der Beschwerdeführer wurde vorgebracht, dass der Drittbeschwerdeführer am 15.9.2009 seine Lehrstelle bei der Firma römisch 40 in römisch 40 angetreten habe. Der Erstbeschwerdeführer sei im Rahmen der Caritas Nachbarschaftshilfe im römisch 40 in der Gärtnerei beschäftigt; die Zweitbeschwerdeführerin sei ihm Rahmen dieses Projekts als Haushaltsgehilfin tätig. Die Viert- und Fünftbeschwerdeführer besuchten die Schule, sowie den Zusatzunterricht eines pensionierten Lehrers. Es wurden folgende Unterlagen zur Integration und zur Gesundheitssituation der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegt: ein Kurzarztbericht von Dr. römisch 40 vom 5.4.2010, wonach der Zweitbeschwerdeführerin Trittico ret 75 mg, Cipralex 10 mg, Quetiapin 25 mg und Xanor bei starken Ängsten verordnet worden sei; ein nervenfachärztliches Attest von Dr. römisch 40 vom 6.4.2010, wonach die Zweitbeschwerdeführerin an einer Posttraumatischer Belastungsstörung und dissoziativen Anfällen leide, sich ihr Zustandsbild nach einer nicht angekündigten Polizeikontrolle in der Wohnung der Beschwerdeführer erneut verschlechtert habe und die Fortführung der medikamentösen und psychotherapeutischen Betreuung empfohlen werde; das österreichische Sprachdiplom A2 der Grundstufe Deutsch 2 des Erstbeschwerdeführers vom 1.4.2010; eine Bestätigung des Gemeindeamt römisch 40 vom 23.2.2010, dass die Zweitbeschwerdeführerin von Oktober 2009 bis Februar 2010 an einem "Deutsch- und Orientierungskurs für Anfängerinnen" teilgenommen habe; Bestätigungen für die Teilnahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin an einem Computergrundlagen-Kurs; eine Urkunde der Flüchtlings- und Migrantenhilfe der Caritas vom 20.11.2009, wonach der Drittbeschwerdeführer beim Fußballturnier der Caritas römisch 40 mit dem Team "XXXX" den römisch 40 erspielt habe sowie ein Unterstützungsschreiben vom 15.4.2010.

11. Mit einem weiteren, am 27.7.2011 beim Asylgerichtshof eingelangten Schreiben wurde auf das bisher Ausgeführte verwiesen und überdies Folgendes vorgebracht: Bei der Zweitbeschwerdeführerin stehe ein depressives Zustandsbild bei posttraumatischer Belastungsstörung im Vordergrund und zeigten sich multiple Beschwerden wie Kopfschmerzen, rezidivierende Synkopen, Angstzustände und Schlaflosigkeit. Aufgrund ihrer Probleme habe sie bereits zweimal stationär im Krankenhaus XXXX aufgenommen werden müssen. Die bisher vorgelegten Unterlagen belegten eindeutig, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine "umfassende psychotherapeutische und psychologische Behandlung" und "ein stabiles Umfeld" benötige. Dem Schreiben der Psychotherapeutin XXXX sei zu entnehmen, dass es erst dann "zu einer nachhaltigen Verbesserung der Situation [der Zweitbeschwerdeführerin]" komme, "wenn sie und ihre Familie in Sicherheit für Existenz und Leben ihren Alltag gestalten [könnten]". Eine erzwungene Rückkehr in den Kosovo könne eine massive Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken. Weiters wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer ihre Deutschkenntnisse auf ein "sehr gutes Niveau angehoben" hätten und am sozialen Leben der Gemeinde und darüber hinaus teilnehmen würden. So arbeiteten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin schon lange im Projekt der Nachbarschaftshilfe. Der Drittbeschwerdeführer habe die XXXX für den Lehrberuf Installations- und Gebäudetechnik erfolgreich abgeschlossen und stehe im zweiten Lehrjahr. Der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin seien "vorbildlich" in ihren jeweiligen Schulen integriert. Die Fünftbeschwerdeführerin werde ab September 2011 die Hauptschule besuchen und für den Viertbeschwerdeführer bestünden "gute Chancen", auch eine Lehrstelle zu erhalten. Die Beschwerdeführer seien "willig, fähig und in der Lage für sich selbst zu sorgen" und "zuversichtlich, [...] binnen kürzester Zeit finanziell selbsterhaltungsfähig" zu werden. Die Beschwerdeführer seien "voll" integriert; die minderjährigen Kinder hätten einen Großteil ihres Lebens in Vorarlberg verbracht. Folgende Unterlagen wurden vorgelegt: eine "psychologische Bestätigung" von Mag. XXXX, Klinische Psychologin, Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin vom 9.2.2011, wonach die Zweitbeschwerdeführerin seit September 2010 an einer Frauengruppe für Asylwerberinnen teilnehme; eine Bestätigung von XXXX, Psychotherapeutin und Supervisorin an der XXXX, vom 11.3.2011, wonach sich die Zweitbeschwerdeführerin wegen "akute[r], massive[r] Re-Traumatisierung, folgend auf die ursprüngliche posttraumatische Belastungsstörung" seit 8.6.2010 in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung befinde; Bestätigungen des Krankenhauses XXXX vom 22.4. und 25.5.2011, wonach die Zweitbeschwerdeführerin in der Zeit von 11. bis 22.4.2011 und von 13. bis 25.5.2011, zuletzt wegen "Rezidiv einer Neuronitis vestibularis links mit (H81.2) - Drehschwindel, Übelkeit und Erbrechen (R42), Z.n. Neuronitis vestibularis 04/11, mit Vertigo und Schwindel (H81.2), Cervicalgia links (M54.2), Antrumgastritis (K29.5), Eisenmangelanämie, nach Blutverlust (D50.0), Kolpitis (N76.0), Depressio - traumatische Belastungsstörung nach x-Erlebnissen (F32.9), Hypercholesterinämie (78.0)" in stationärer Behandlung gewesen und mit den Medikamenten "TRITTICO RET TBL 75mg" (eine Tablette Nachts), "PANTOLOC FTBL 40MG" (eine Tablette morgens), "HALDOL TR 2MG/ML" (drei Tropfen morgens und abends bis 28.5.2011), "XANOR TBL 0,5MG" (eine halbe Tablette abends bis 30.5.2011), "AKTIFERRIN KPS" (eine Kapsel morgens und abends), "BETASERC TBL 24 MG" (eine Tablette morgens und abends), "CIPRALEX FTBL 10MG" (eine Tablette morgens), "URBASON TBL 40MG" (am 25.5. 1x20mg, am 26. und 27.5. jeweils 1x12mg, am 28. und 29.5. jeweils 1x8mg und am 30.5. 1x4mg) behandelt worden sei; eine ärztliche Bestätigung von Dr. XXXX vom 13.5.2011 wonach die Zweitbeschwerdeführerin seit Juni 2007 bei ihm in Behandlung sei, bei ihr ein "depressives Zustandsbild bei posttraumatischer Belastungsstörung" im Vordergrund stünde und sich multiple Beschwerden wie Kopfschmerzen, rezidivierende Synkopen Angstzustände und Schlaflosigkeit zeigten; einen Überweisungsschein von Dr. XXXX für sechs physikalische Behandlungen der Zweitbeschwerdeführerin; eine Verordnung vom 30.5.2011 von Dr. XXXX, wonach die Zweitbeschwerdeführerin zuletzt die Medikamente "Deanxit" (je eine Tablette morgens und mittags), "Xanor 0,5 mg" 1x1/2 Tbl. bei starker Angst", "Trittico ret. 75mg" (1 1/3 Tablette zur Nacht), "Pantoloc 40 mg" (eine Tablette morgens), "Aktifferin" (je eine Tablette morgens und abends), "Vertirosan VB 6" (je eine Tablette morgens und abends), "Cipralex 10mg" (eine Tablette morgens) erhalten habe; eine Bestätigung der österreichischen XXXX vom XXXX über die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an einem Anfänger-Schwimmkurs; eine Bestätigung der Zweitbeschwerdeführerin über die Teilnahme am Kurs "Deutsch als Fremdsprache (Kurs 4)" vom XXXX; ein Zeugnis vom 23.3.2011, demzufolge die Zweitbeschwerdeführerin die Prüfung des österreichischen Sprachdiplom A2 Grundstufe Deutsch 2 bestanden habe; ein Schreiben von XXXX vom 31.3.2011, wonach die Zweitbeschwerdeführerin seit 2009 regelmäßig an einer Handarbeitsrunde teilnehme; das Jahreszeugnis des Drittbeschwerdeführers der Landesberufsschule; die Schulnachrichten der Viert- und Fünftbeschwerdeführer des Schuljahres 2010/2011 vom 11.2.2011; eine Bestätigung vom 14.3.2011, wonach der Viertbeschwerdeführer beim XXXX in der Mannschaft "XXXX" aktiv sei; ein Schreiben des Arbeitsmarktservice(AMS) Vorarlberg vom 1.7.2011, wonach im besonderen Fall des Viertbeschwerdeführers bei Stellung eines entsprechenden Antrages und Vorliegens aller sonstigen Voraussetzungen für die Firma XXXX eine Beschäftigungsbewilligung für eine Lehrstelle als "Installations-/Gebäudetechniker - Gas-/Sanitärtechnik" erteilt würde; ein Schreiben der XXXX vom 11.3.2011, demzufolge die Fünftbeschwerdeführerin seit mehr als zwei Jahren als Ministrantin tätig sei; Schreiben des XXXX, vom 24.3.2011, und des Turnvereins "XXXX" vom 29.3.2011, denen zufolge die Fünftbeschwerdeführerin seit Herbst 2010 zweimal wöchentlich auf dem Einrad trainiere, auch im Turnverein aktiv sei und sie "sehr schnell Anschluss und Freundschaften gefunden [habe]" und von ihrer Familie bei ihren sportlichen Aktivitäten unterstützt werde; ein Schreiben der Volksschule XXXX vom 7.6.2011, wonach die Fünftbeschwerdeführerin "erstaunliche Leistungen" im Fach Deutsch erbracht und die letzte Grammatikschularbeit mit der Note "Sehr gut" abgeschlossen und sich "sozial sehr gut entwickelt habe sowie "ausgezeichnet integriert" sei; sowie zahlreiche Unterstützungsschreiben.11. Mit einem weiteren, am 27.7.2011 beim Asylgerichtshof eingelangten Schreiben wurde auf das bisher Ausgeführte verwiesen und überdies Folgendes vorgebracht: Bei der Zweitbeschwerdeführerin stehe ein depressives Zustandsbild bei posttraumatischer Belastungsstörung im Vordergrund und zeigten sich multiple Beschwerden wie Kopfschmerzen, rezidivierende Synkopen, Angstzustände und Schlaflosigkeit. Aufgrund ihrer Probleme habe sie bereits zweimal stationär im Krankenhaus römisch 40 aufgenommen werden müssen. Die bisher vorgelegten Unterlagen belegten eindeutig, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine "umfassende psychotherapeutische und psychologische Behandlung" und "ein stabiles Umfeld" benötige. Dem Schreiben der Psychotherapeutin römisch 40 sei zu entnehmen, dass es erst dann "zu einer nachhaltigen Verbesserung der Situation [der Zweitbeschwerdeführerin]" komme, "wenn sie und ihre Familie in Sicherheit für Existenz und Leben ihren Alltag gestalten [könnten]". Eine erzwungene Rückkehr in den Kosovo könne eine massive Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken. Weiters wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer ihre Deutschkenntnisse auf ein "sehr gutes Niveau angehoben" hätten und am sozialen Leben der Gemeinde und darüber hinaus teilnehmen würden. So arbeiteten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin schon lange im Projekt der Nachbarschaftshilfe. Der Drittbeschwerdeführer habe die römisch 40 für den Lehrberuf Installations- und Gebäudetechnik erfolgreich abgeschlossen und stehe im zweiten Lehrjahr. Der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin seien "vorbildlich" in ihren jeweiligen Schulen integriert. Die Fünftbeschwerdeführerin werde ab September 2011 die Hauptschule besuchen und für den Viertbeschwerdeführer bestünden "gute Chancen", auch eine Lehrstelle zu erhalten. Die Beschwerdeführer seien "willig, fähig und in der Lage für sich selbst zu sorgen" und "zuversichtlich, [...] binnen kürzester Zeit finanziell selbsterhaltungsfähig" zu werden. Die Beschwerdeführer seien "voll" integriert; die minderjährigen Kinder hätten einen Großteil ihres Lebens in Vorarlberg verbracht. Folgende Unterlagen wurden vorgelegt: eine "psychologische Bestätigung" von Mag. römisch 40 , Klinische Psychologin, Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin vom 9.2.2011, wonach die Zweitbeschwerdeführerin seit September 2010 an einer Frauengruppe für Asylwerberinnen teilnehme; eine Bestätigung von römisch 40 , Psychotherapeutin und Supervisorin an der römisch 40 , vom 11.3.2011, wonach sich die Zweitbeschwerdeführerin wegen "akute[r], massive[r] Re-Traumatisierung, folgend auf die ursprüngliche posttraumatische Belastungsstörung" seit 8.6.2010 in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung befinde; Bestätigungen des Krankenhauses römisch 40 vom 22.4. und 25.5.2011, wonach die Zweitbeschwerdeführerin in der Zeit von 11. bis 22.4.2011 und von 13. bis 25.5.2011, zuletzt wegen "Rezidiv einer Neuronitis vestibularis links mit (H81.2) - Drehschwindel, Übelkeit und Erbrechen (R42), Z.n. Neuronitis vestibularis 04/11, mit Vertigo und Schwindel (H81.2), Cervicalgia links (M54.2), Antrumgastritis (K29.5), Eisenmangelanämie, nach Blutverlust (D50.0), Kolpitis (N76.0), Depressio - traumatische Belastungsstörung nach x-Erlebnissen (F32.9), Hypercholesterinämie (78.0)" in stationärer Behandlung gewesen und mit den Medikamenten "TRITTICO RET TBL 75mg" (eine Tablette Nachts), "PANTOLOC FTBL 40MG" (eine Tablette morgens), "HALDOL TR 2MG/ML" (drei Tropfen morgens und abends bis 28.5.2011), "XANOR TBL 0,5MG" (eine halbe Tablette abends bis 30.5.2011), "AKTIFERRIN KPS" (eine Kapsel morgens und abends), "BETASERC TBL 24 MG" (eine Tablette morgens und abends), "CIPRALEX FTBL 10MG" (eine Tablette morgens), "URBASON TBL 40MG" (am 25.5. 1x20mg, am 26. und 27.5. jeweils 1x12mg, am 28. und 29.5. jeweils 1x8mg und am 30.5. 1x4mg) behandelt worden sei; eine ärztliche Bestätigung von Dr. römisch 40 vom 13.5.2011 wonach die Zweitbeschwerdeführerin seit Juni 2007 bei ihm in Behandlung sei, bei ihr ein "depressives Zustandsbild bei posttraumatischer Belastungsstörung" im Vordergrund stünde und sich multiple Beschwerden wie Kopfschmerzen, rezidivierende Synkopen Angstzustände und Schlaflosigkeit zeigten; einen Überweisungsschein von Dr. römisch 40 für sechs physikalische Behandlungen der Zweitbeschwerdeführerin; eine Verordnung vom 30.5.2011 von Dr. römisch 40 , wonach die Zweitbeschwerdeführerin zuletzt die Medikamente "Deanxit" (je eine Tablette morgens und mittags), "Xanor 0,5 mg" 1x1/2 Tbl. bei starker Angst", "Trittico ret. 75mg" (1 1/3 Tablette zur Nacht), "Pantoloc 40 mg" (eine Tablette morgens), "Aktifferin" (je eine Tablette morgens und abends), "Vertirosan VB 6" (je eine Tablette morgens und abends), "Cipralex 10mg" (eine Tablette morgens) erhalten habe; eine Bestätigung der österreichischen römisch 40 vom römisch 40 über die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an einem Anfänger-Schwimmkurs; eine Bestätigung der Zweitbeschwerdeführerin über die Teilnahme am Kurs "Deutsch als Fremdsprache (Kurs 4)" vom römisch 40 ; ein Zeugnis vom 23.3.2011, demzufolge die Zweitbeschwerdeführerin die Prüfung des österreichischen Sprachdiplom A2 Grundstufe Deutsch 2 bestanden habe; ein Schreiben von römisch 40 vom 31.3.2011, wonach die Zweitbeschwerdeführerin seit 2009 regelmäßig an einer Handarbeitsrunde teilnehme; das Jahreszeugnis des Drittbeschwerdeführers der Landesberufsschule; die Schulnachrichten der Viert- und Fünftbeschwerdeführer des Schuljahres 2010 aus 2011, vom 11.2.2011; eine Bestätigung vom 14.3.2011, wonach der Viertbeschwerdeführer beim römisch 40 in der Mannschaft "XXXX" aktiv sei; ein Schreiben des Arbeitsmarktservice(AMS) Vorarlberg vom 1.7.2011, wonach im besonderen Fall des Viertbeschwerdeführers bei Stellung eines entsprechenden Antrages und Vorliegens aller sonstigen Voraussetzungen für die Firma römisch 40 eine Beschäftigungsbewilligung für eine Lehrstelle als "Installations-/Gebäudetechniker - Gas-/Sanitärtechnik" erteilt würde; ein Schreiben der römisch 40 vom 11.3.2011, demzufolge die Fünftbeschwerdeführerin seit mehr als zwei Jahren als Ministrantin tätig sei; Schreiben des römisch 40 , vom 24.3.2011, und des Turnvereins "XXXX" vom 29.3.2011, denen zufolge die Fünftbeschwerdeführerin seit Herbst 2010 zweimal wöchentlich auf dem Einrad trainiere, auch im Turnverein aktiv sei und sie "sehr schnell Anschluss und Freundschaften gefunden [habe]" und von ihrer Familie bei ihren sportlichen Aktivitäten unterstützt werde; ein Schreiben der Volksschule römisch 40 vom 7.6.2011, wonach die Fünftbeschwerdeführerin "erstaunliche Leistungen" im Fach Deutsch erbracht und die letzte Grammatikschularbeit mit der Note "Sehr gut" abgeschlossen und sich "sozial sehr gut entwickelt habe sowie "ausgezeichnet integriert" sei; sowie zahlreiche Unterstützungsschreiben.

12. Eine telefonische Anfrage des Asylgerichtshofes beim AMS am 8.8.2011 ergab, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin weder derzeit noch jemals zuvor über eine zur Arbeitsaufnahme berechtigende Bewilligung verfügt haben. Die Anfrage ergab weiters, dass für den Drittbeschwerdeführer eine von 15.9.2009 bis 14.9.2013 gültige Beschäftigungsbewilligung und für den Viertbeschwerdeführer eine von 16.8.2011 bis 15.8.2015 gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde.

13. Mit Schreiben vom 18.8.2011 übermittelte der Asylgerichtshof den Verfahrensparteien vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Lage im Kosovo, insbesondere zur Schutzfähigkeit der Behörden im Kosovo und zur Situation katholischer Albaner, sowie zur persönlichen, familiären und gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführer einschließlich ihrer in Österreich gesetzten integrativen Schritte und gab zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme.

14. Während vom Bundesasylamt keine Stellungnahme einlangte, führten die Beschwerdeführer mit einem am 2.9.2011 beim Asylgerichtshof eingelangten Schriftsatz Folgendes aus: Es gebe nach wie vor eine Vielzahl von interethnischen Zwischenfällen und der aktuelle Gewaltausbruch vor einigen Wochen und die daraus resultierende Krise im Norden des Kosovo stelle einen Rückschlag im Verhältnis des Kosovo zu Serbien dar. Dazu wird auf einen unter der Webadresse http://www.kas.de/wf/doc/kas_23531-1522-1-30.pdf?110803194214 abrufbaren Länderbericht der Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. vom 2.8.2011 mit dem Titel "Krise im Norden des Kosovo" verwiesen. "[E]ine Vielzahl anderer Berichte" zeige ebenfalls, dass "die oberflächlich vorherrschende Ruhe eine trügerische" sei. Das aktuelle Positionspapier des UNHCR vom 9.11.2009 weise darauf hin, dass es noch immer einige Kategorien von Kosovo-Albanern gebe, die im Falle einer Rückkehr mit ernsten Problemen konfrontiert wären. Eine dieser besonders gefährdeten Gruppen seien Kosovo-Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt würden. Die Betroffenen erhielten zwar Schutz durch die Behörden, doch das fehlende Vertrauen in die Gerichte sei ein Problem und es gelinge der Verwaltung nicht, Betroffene unter den Schutz des Rechtsstaats zu stellen; auch der Rückgriff auf die Strafverfolgungsbehörden zeige oftmals keinen Erfolg. Der Erstbeschwerdeführer gehöre dieser besonders gefährdeten Gruppe an; es könne weder mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er wegen der ihm unterstellten Kollaboration mit dem serbischen Regime nach einer Rückkehr Übergriffen von asylrelevanter Intensität von Angehörigen der albanischen Bevölkerung ausgesetzt wäre, noch könne angenommen werden, dass die im Kosovo tätigen Behörden dagegen Schutz gewähren könnten. Wegen der "allgemeinen schweren Sicherheits-, Wirtschafts- und Soziallage im Kosovo" sei es den Beschwerdeführern "nicht ohne weiteres möglich, sich eine eigene Existenz aufzubauen". Weiters wird zur Gesundheitssituation der Zweitbeschwerdeführerin ausgeführt, dass die bereits vorgelegten Unterlagen die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in Österreich zeigten. Die bereits vorgelegten Länderberichte belegten, dass im Kosovo keine ausreichenden psychotherapeutischen und psychologischen Behandlungsmöglichkeiten existierten. Insbesondere wird auf das Update der Schweizer Flüchtlingshilfe zur Lage der medizinischen Versorgung vom 1.9.2010 verwiesen. Demnach könne das kosovarische Gesundheitswesen "momentan" keine angemessene Gesundheitsversorgung leisten und könnten gewisse Operationen bzw. Behandlungen in verschiedenen Bereichen nicht durchgeführt werden. Auch die hohen Kosten und der begrenzte Zugang zu medizinischen Zentren erschwere die Situation für bestimmte schutzwürdige Personen. Es bestehe die Gefahr, dass sich der Zustand der Zweitbeschwerdeführerin durch den Abbruch der langjährigen Therapie dramatisch verschlechtere und sie dringend notwendige Therapie nicht erhalten könne. Daher werde der Antrag auf Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens gestellt, "zum Beweis für eine der [Zweitbeschwerdeführerin] bei einer Rückkehr drohende, aussichtslose, existenz- und - aufgrund der nicht vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in weiterer Folge - lebensbedrohenden Lebenssituation, welche einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK" gleichkomme. Zur Integration der Beschwerdeführer wurde auf die bereits vorgelegten Unterlagen verwiesen.14. Während vom Bundesasylamt keine Stellungnahme einlangte, führten die Beschwerdeführer mit einem am 2.9.2011 beim Asylgerichtshof eingelangten Schriftsatz Folgendes aus: Es gebe nach wie vor eine Vielzahl von interethnischen Zwischenfällen und der aktuelle Gewaltausbruch vor einigen Wochen und die daraus resultierende Krise im Norden des Kosovo stelle einen Rückschlag im Verhältnis des Kosovo zu Serbien dar. Dazu wird auf einen unter der Webadresse http://www.kas.de/wf/doc/kas_23531-1522-1-30.pdf?110803194214 abrufbaren Länderbericht der Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. vom 2.8.2011 mit dem Titel "Krise im Norden des Kosovo" verwiesen. "[E]ine Vielzahl anderer Berichte" zeige ebenfalls, dass "die oberflächlich vorherrschende Ruhe eine trügerische" sei. Das aktuelle Positionspapier des UNHCR vom 9.11.2009 weise darauf hin, dass es noch immer einige Kategorien von Kosovo-Albanern gebe, die im Falle einer Rückkehr mit ernsten Problemen konfrontiert wären. Eine dieser besonders gefährdeten Gruppen seien Kosovo-Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt würden. Die Betroffenen erhielten zwar Schutz durch die Behörden, doch das fehlende Vertrauen in die Gerichte sei ein Problem und es gelinge der Verwaltung nicht, Betroffene unter den Schutz des Rechtsstaats zu stellen; auch der Rückgriff auf die Strafverfolgungsbehörden zeige oftmals keinen Erfolg. Der Erstbeschwerdeführer gehöre dieser besonders gefährdeten Gruppe an; es könne weder mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er wegen der ihm unterstellten Kollaboration mit dem serbischen Regime nach einer Rückkehr Übergriffen von asylrelevanter Intensität von Angehörigen der albanischen Bevölkerung ausgesetzt wäre, noch könne angenommen werden, dass die im Kosovo tätigen Behörden dagegen Schutz gewähren könnten. Wegen der "allgemeinen schweren Sicherheits-, Wirtschafts- und Soziallage im Kosovo" sei es den Beschwerdeführern "nicht ohne weiteres möglich, sich eine eigene Existenz aufzubauen". Weiters wird zur Gesundheitssituation der Zweitbeschwerdeführerin ausgeführt, dass die bereits vorgelegten Unterlagen die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in Österreich zeigten. Die bereits vorgelegten Länderberichte belegten, dass im Kosovo keine ausreichenden psychotherapeutischen und psychologischen Behandlungsmöglichkeiten existierten. Insbesondere wird auf das Update der Schweizer Flüchtlingshilfe zur Lage der medizinischen Versorgung vom 1.9.2010 verwiesen. Demnach könne das kosovarische Gesundheitswesen "momentan" keine angemessene Gesundheitsversorgung leisten und könnten gewisse Operationen bzw. Behandlungen in verschiedenen Bereichen nicht durchgeführt werden. Auch die hohen Kosten und der begrenzte Zugang zu medizinischen Zentren erschwere die Situation für bestimmte schutzwürdige Personen. Es bestehe die Gefahr, dass sich der Zustand der Zweitbeschwerdeführerin durch den Abbruch der langjährigen Therapie dramatisch verschlechtere und sie dringend notwendige Therapie nicht erhalten könne. Daher werde der Antrag auf Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens gestellt, "zum Beweis für eine der [Zweitbeschwerdeführerin] bei einer Rückkehr drohende, aussichtslose, existenz- und - aufgrund der nicht vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in weiterer Folge - lebensbedrohenden Lebenssituation, welche einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung iSd Artikel 3, EMRK" gleichkomme. Zur Integration der Beschwerdeführer wurde auf die bereits vorgelegten Unterlagen verwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen, gehören der albanischen Volksgruppe an, sind römisch-katholischen Glaubens und (jedenfalls auch) kosovarische Staatsangehörige.

Die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin leben in XXXX, Kosovo, der Herkunftsgemeinde der Beschwerdeführer. Ein weiterer Bruder und eine Schwester leben in der Schweiz und eine Schwester in Deutschland. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers sowie dessen Bruder und drei Schwestern leben in Deutschland; eine weitere Schwester hält sich in der Schweiz auf.Die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin leben in römisch 40 , Kosovo, der Herkunftsgemeinde der Beschwerdeführer. Ein weiterer Bruder und eine Schwester leben in der Schweiz und eine Schwester in Deutschland. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers sowie dessen Bruder und drei Schwestern leben in Deutschland; eine weitere Schwester hält sich in der Schweiz auf.

Von 1998 bis Oktober 2000 hielten sich die Erst- bis Viertbeschwerdeführer in Deutschland auf; die Fünftbeschwerdeführerin wurde im September 2000 dort geboren. Nach ihrer Rückkehr in den Kosovo lebten die Beschwerdeführer in ihrem eigenen, renovierten Haus.

Die Zweitbeschwerdeführerin war im April und Mai 2011 in stationärer Behandlung im Krankenhaus in XXXX. Bei ihr wurden eine Gleichgewichtsstörung mit Schwindel, Übelkeit und Erbrechen, Rückenschmerzen, eine Magenschleimhautentzündung, Eisenmangelanämie, Kolpitis, ein hoher Cholesterinspiegel sowie eine Depression und eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Diese wurde mit den Medikamenten Deanxit, Xanor 0,5 mg, Trittico ret. 75mg, Pantoloc 40 mg, Aktiferrin, Vertirosan VB 6 und Cipralex 10mg behandelt. Zusätzlich steht die Zweitbeschwerdeführerin seit Juni 2010 in psychotherapeutischer Behandlung. Die übrigen Beschwerdeführer sind gesund. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer sind darüber hinaus arbeitsfähig.Die Zweitbeschwerdeführerin war im April und Mai 2011 in stationärer Behandlung im Krankenhaus in römisch 40 . Bei ihr wurden eine Gleichgewichtsstörung mit Schwindel, Übelkeit und Erbrechen, Rückenschmerzen, eine Magenschleimhautentzündung, Eisenmangelanämie, Kolpitis, ein hoher Cholesterinspiegel sowie eine Depression und eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Diese wurde mit den Medikamenten Deanxit, Xanor 0,5 mg, Trittico ret. 75mg, Pantoloc 40 mg, Aktiferrin, Vertirosan VB 6 und Cipralex 10mg behandelt. Zusätzlich steht die Zweitbeschwerdeführerin seit Juni 2010 in psychotherapeutischer Behandlung. Die übrigen Beschwerdeführer sind gesund. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer sind darüber hinaus arbeitsfähig.

Die Beschwerdeführer verfügen über sehr gute Deutschkenntnisse und haben zahlreiche soziale Kontakte in ihrem Wohnort. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin besuchten einen Kurs, um die Grundlagen zur Bedienung eines Computers zu erlernen. In der Zeit von XXXX bis XXXX nahm der Erstbeschwerdeführer am "XXXX" an den Lehrgängen "Basiskurs Drehen", "Basiskurs Fräsen" und "Grundlagen Elektro- und Schutzgasschweissen" teil. Im Rahmen der Caritas Nachbarschaftshilfe unterstützt er das XXXX durch Tätigkeiten in der Gärtnerei. Die Zweitbeschwerdeführerin ist im Rahmen dieses Projekts als Haushaltsgehilfin tätig. Mit Bescheid des AMS vom 2.4.2009 wurde der Firma XXXX, als Lehr- und Ausbildungsberechtigtem, eine Beschäftigungsbewilligung für den Drittbeschwerdeführer als Lehrling für die berufliche Tätigkeit als Installations- und Gebäudetechniker, Gas- und Sanitärtechnik, für die Zeit vom 15.9.2009 bis 14.9.2013 erteilt. Der Drittbeschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2010/2011 die XXXX für den Lehrberuf Installations- und Gebäudetechnik der XXXX. Der Viertbeschwerdeführer schloss im Schuljahr 2010/2011 die vierte Klasse der Hauptschule ab. Ihm wurde ebenfalls eine Beschäftigungsbewilligung für eine Lehrstelle als Installations- und Gebäudetechniker, Gas- und Sanitärtechnik für die Zeit von 16.8.2011 bis 15.8.2015 erteilt. Die Fünftbeschwerdeführerin schloss die vierte Klasse der Volksschule XXXX ab und besucht nun die Hauptschule in XXXX. Die Zweitbeschwerdeführerin hat an einem Schwimmkurs der Wasserrettung teilgenommen und besucht regelmäßig die Handarbeitsrunde der örtlichen Frauenbewegung. Der Viertbeschwerdeführer ist Mitglied des Fußballverein XXXX und sportlich aktiv. Die Fünftbeschwerdeführerin ist Ministrantin in der XXXX und aktiv im Radfahrclub und im Turnverein. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer beziehen seit Oktober 2009 bzw. September 2011 keine Leistungen aus der Grundversorgung. Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten.Die Beschwerdeführer verfügen über sehr gute Deutschkenntnisse und haben zahlreiche soziale Kontakte in ihrem Wohnort. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin besuchten einen Kurs, um die Grundlagen zur Bedienung eines Computers zu erlernen. In der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 nahm der Erstbeschwerdeführer am "XXXX" an den Lehrgängen "Basiskurs Drehen", "Basiskurs Fräsen" und "Grundlagen Elektro- und Schutzgasschweissen" teil. Im Rahmen der Caritas Nachbarschaftshilfe unterstützt er das römisch 40 durch Tätigkeiten in der Gärtnerei. Die Zweitbeschwerdeführerin ist im Rahmen dieses Projekts als Haushaltsgehilfin tätig. Mit Bescheid des AMS vom 2.4.2009 wurde der Firma römisch 40 , als Lehr- und Ausbildungsberechtigtem, eine Beschäftigungsbewilligung für den Drittbeschwerdeführer als Lehrling für die berufliche Tätigkeit als Installations- und Gebäudetechniker, Gas- und Sanitärtechnik, für die Zeit vom 15.9.2009 bis 14.9.2013 erteilt. Der Drittbeschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2010 aus 2011, die römisch 40 für den Lehrberuf Installations- und Gebäudetechnik der römisch 40 . Der Viertbeschwerdeführer schloss im Schuljahr 2010 aus 2011, die vierte Klasse der Hauptschule ab. Ihm wurde ebenfalls eine Beschäftigungsbewilligung für eine Lehrstelle als Installations- und Gebäudetechniker, Gas- und Sanitärtechnik für die Zeit von 16.8.2011 bis 15.8.2015 erteilt. Die Fünftbeschwerdeführerin schloss die vierte Klasse der Volksschule römisch 40 ab und besucht nun die Hauptschule in römisch 40 . Die Zweitbeschwerdeführerin hat an einem Schwimmkurs der Wasserrettung teilgenommen und besucht regelmäßig die Handarbeitsrunde der örtlichen Frauenbewegung. Der Viertbeschwerdeführer ist Mitglied des Fußballverein römisch 40 und sportlich aktiv. Die Fünftbeschwerdeführerin ist Ministrantin in der römisch 40 und aktiv im Radfahrclub und im Turnverein. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer beziehen seit Oktober 2009 bzw. September 2011 keine Leistungen aus der Grundversorgung. Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur entscheidungsrelevanten Situation in der Republik Kosovo:

1.2.1. Allgemeine politische Lage:

Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2)Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seite 2)

Das kosovarische Parlament erklärte am 17. Februar 2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.

Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile 69 Staaten (Stand: 19. Mai 2010), allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt. Die Unabhängigkeit von Serbien verstößt nach einer Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom Juli 2010 nicht gegen das Völkerrecht. Die Stellungnahme ist rechtlich für keine Seite bindend. (International Court of Justice, 22. July 2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo)

Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gefestigt. Kosovo ist eine Republik in Form einer parlamentarischen Demokratie. Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung bildet die Grundlage für die - noch für einen unbestimmten Übergangszeitraum "überwachte" - Souveränität der Republik Kosovo. Neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung sieht die Verfassung umfassenden Schutz für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, RAE) und weitgehende Möglichkeiten ihrer politischen Partizipation vor.

Es gibt keine aktuelle Erhebung zur Einwohnerzahl Kosovos. Das Statistische Amt schätzte die Gesamtbevölkerung zum Ende des Jahres 2005 auf insgesamt 2.069.989 Einwohner (ca. 190 Personen pro Quadratkilometer). Nach offiziellen Schätzungen besteht die Bevölkerung zu ca. 91 Prozent aus Albanern, zu ca. 5 Prozent aus Serben und zu ca. 4 Prozent aus Angehörigen anderer ethnischer Gruppen (Türken, Bosniaken, Gorani, RAE).

Bei den von der OSZE unterstützten und demokratischen Parlamentswahlen am 17. November 2007 wurde die "Partia Demokratike e Kosovës" (PDK) des Premierministers Thaci mit 34,3 Prozent stärkste Partei mit 37 der 120 Sitze im Parlament, gefolgt von der "Lidhja Demokratike e Kosovës" (LDK) des Präsidenten Sejdiu mit 22,6 Prozent (25 Sitze). Am 9. Januar 2008 bestätigte das Parlament die ehemalige Koalitionsregierung aus LDK und PDK unter Führung von Premierminister Thaci und wählte Staatspräsident Sejdiu erneut zum Präsidenten.

Nachdem das Verfassungsgericht eine Verletzung der Verfassung durch den Umstand festgestellt hatte, dass Sejdiu neben dem Amt des Präsidenten gleichzeitig den Vorsitz der LDK innehatte, ist dieser am 27. September 2010 von seinem Amt als Staatspräsident zurückgetreten. Der darauf folgende Bruch der Regierungskoalition löste vorgezogene parlamentarische Neuwahlen für den 12. Dezember 2010 aus.

Die PDK erreichte bei diesen Wahlen laut vorläufigem Wahlergebnis 33,5 Prozent der Stimmen, bei einer Wahlbeteiligung von knapp unter 48 Prozent. Danach folgten die LDK von Isa Mustafa, (der Bürgermeister von Pristina mit 23,6 Prozent), Vetevendosje von Albin Kurti (12,2 Prozent), die AAK von Ramush Haradinaj (10,8 Prozent) sowie die AKR von Behgjet Pacolli mit 7,1 Prozent. Für die Minderheiten in Kosovo sind im 120 Sitze umfassenden Parlament 20 Sitze reserviert. Die serbische Bevölkerung in den Enklaven südlich des Ibar beteiligte sich in unterschiedlichem Maß am Urnengang (Wahlbeteiligung zwischen 33 Prozent und 50 Prozent), dem gegenüber war die Beteiligung im Norden sehr gering (zwischen 0 und 0,6 Prozent, lediglich Zubin Potok 6,2 Prozent).

In ersten Stellungnahmen durch eine Delegation des Europäischen Parlaments, die internationale Wahlbeobachtungsmission ENEMO sowie den kosovarischen Nichtregierungsorganisationsverbund "Demokratie in Aktion" wurden zwar der ruhige und grds. gut organisierte Ablauf der Wahlen gelobt. Es wurden jedoch auch massive Betrugsversuche festgestellt und technische Missstände aufgedeckt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 7-8)

Auf Beschluß der Zentrale Wahlkommission wurden am 9. Januar 2011 in allen Wahllokalen von Drenas und Deçan, sowie in je einer Gemeinde in Lipjan und Malisheva neue Wahlen durchgeführt sowie am 16. Januar 2011 die Wahl auch in 24 von 29 Wahlbezirken in Mitrovica wiederholt , da massive Fälschungen durchgeführt wurden.

Ende Februar einigte sich Thaçis PDK mit der AKR von Behgjet Pacolli, der Demokratischen Liga Ibrahim Rugova von Ukë Rugova, der Selbstständigen Liberalen Partei von Slobodan Petrovic sowie mit der Minderheitenkoalition 6plus auf eine Regierungskoalition. Pacolli sollte neuer Staatspräsident werden. Beim dritten Anlauf wurde er schließlich am 22. Februar 2011 mit 61 von 120 möglichen Stimmen gewählt. Am 22. Februar wurde zudem die neue Regierung für die Legislaturperiode 2011-2014 vom Kosovarischen Parlament mit einer Mehrheit gewählt. Hashim Thaçi soll weiterhin Premierminister bleiben. (http://www.orf.at/stories/2035082, http:derstandard.at/1297818695578 jeweils eingesehen am 09.03.2011)

Der kosovarischen Regierung ist es bislang nicht gelungen, effektive Hoheitsgewalt über den serbisch dominierten Norden des Landes zu erlangen.

Durch die allgemeinen Gemeinderatswahlen der Republik Serbien am 11. Mai 2008, die auch in den serbisch dominierten Gemeinden in Kosovo durchgeführt wurden, entstanden von Serbien unterstützte und geförderte lokalpolitische Parallelstrukturen. Diese Wahlen und damit auch die daraus hervorgegangenen Gemeindevertreter sind weder von der kosovarischen Regierung noch der internationalen Gemeinschaft anerkannt worden. Insbesondere im Norden des Landes lassen diese Strukturen eine Umsetzung von Regierungsentscheidungen aus Pristina nicht oder nur eingeschränkt zu.

Die Wirtschaftslage bleibt prekär. Eine strukturelle, nachhaltige Verbesserung der Wirtschaftsentwicklung konnte seit der Unabhängigkeitserklärung nicht erreicht werden. Für das Jahr 2009 wurde vom Internationalen Währungsfonds ein Wirtschaftswachstum von ca. 4,4 Prozent des BIP festgestellt, für 2010 wird ein Wachstum von ca. 4,5 Prozent des BIP vorhergesagt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 8-9)

1.2.2. Staatsangehörigkeit

Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Republik Kosovo trat am 15. Juni 2008 in Kraft.

Nach Art. 155 der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.

Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.

Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).

Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.

Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:

  • -Strichaufzählung
    in Kosovo geboren zu sein,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens einen in Kosovo geborenen Elternteil zu haben,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens fünf Jahre ununterbrochen in Kosovo gewohnt zu haben

(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28 StAG).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28, StAG).

Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008).Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08 aus 2008,).

1.2.3. Internationale Präsenz in Kosovo

Die internationale Präsenz in Kosovo hat sich grundlegend gewandelt. Die durch Resolution 1244/99 in Kosovo eingerichtete VN-Mission UNMIK hat ihre Umstrukturierung nunmehr abgeschlossen. Lediglich 10 Prozent (ca. 420 Personen) des vormaligen Personalbestandes von UNMIK sind noch im Einsatz. Ihre wesentlichen früheren Aufgaben im Bereich Polizei, Justiz und Zoll werden jetzt durch kosovarische Regierungsstellen bzw. die europäische Rechtsstaatsmission EULEX ausgeübt.

EULEX hat am 9. Dezember 2008 die operative Arbeit im gesamten Land aufgenommen und am 6. April 2009 volle Einsatzfähigkeit erreicht. Neben Beratungsfunktionen beim Aufbau von Polizei, Justiz, Zoll und Verwaltung haben die Mitarbeiter auch exekutive Funktionen, z.B. bei der Verfolgung organisierter Kriminalität, Korruption, interethnischer Kriminalität, Kriegsverbrechen sowie bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. EULEX hat derzeit 1.642 internationale und 1.165 lokale Beschäftigte. Davon sind ca. 1.200 Vollzugsbeamte der Polizei; etwa 450 Beamte sind in geschlossenen Einheiten ("Formed Police Units" (FPU) eingesetzt, die zur Kontrolle von Menschenansammlungen bzw. in aufruhrähnlichen Situationen oder Unruhen eingesetzt werden können. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 9-10)

1.2.4. Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Kosovo ist weitgehend stabil, in Teilgebieten, insbesondere im Norden und im Brennpunkt Mitrovica, aber weiterhin fragil. Seit den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine landesweiten Unruhen mehr.

Es gibt keine konkreten Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. Die subjektiv zum Teil immer noch als unsicher empfundene Sicherheitslage behindert aber v.a. den Rückkehrprozess von Kosovo-Serben.

Das nach Auflösung der kosovo-albanischen Befreiungsarmee UÇK eingerichtete zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK) wurde am 30. Juni 2009 aufgelöst. Seither bilden multiethnische und zivil kontrollierte leichtbewaffnete Sicherheitskräfte die "Kosovo Security Forces (KSF)", die nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2.000 Kräfte, davon gehören 8 Prozent den Minderheiten an. Die KSF übernimmt derzeit primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Im September 2009 hat die KSF ihre grundsätzliche Einsatzfähigkeit erreicht, die volle Einsatzfähigkeit kann voraussichtlich zwischen Ende 2011 und 2014 erreicht werden.

Die Polizei (Kosovo Police, KP - ehemals Kosovo Police Service, KPS) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 Prozent; mehr als 14 Prozent sind Angehörige von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die kosovo-serbischen Polizeistrukturen im Norden lassen sich schwer in die zentralen Kommandostrukturen der KP integrieren. Derzeit berichten die Polizeistationen im Norden unmittelbar an die Operationszentrale von EULEX, die sodann die KP unterrichtet.

In Nord-Kosovo führen KP, EULEX und KFOR seit Anfang Oktober 2010 verstärkte Personen- und Fahrzeugkontrollen durch, zudem wurden gezielte Ermittlungsmaßnahmen und Zugriffe gegen Personen aus dem Umkreis der Organisierten Kriminalität durchgeführt.

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (v.a. EULEX) und den KFOR-Truppen. Die KFOR wird nach wie vor von allen Beteiligten anerkannt. KFOR steht als letzte Option bereit, wenn die KP und die internationale Polizei sich nicht durchsetzen können. Die Truppe hat ihren Ruf als Garant der Sicherheit gefestigt durch ihr robustes und entschlossenes Handeln bei den gewalttätigen Ausschreitungen am 17. März 2008 durch Kosovo-Serben in Mitrovica, bei denen der Einsatz von Maschinenpistolen und Handgranaten durch Demonstranten zu über 70 Verletzten führte.

Die nach wie vor verbreitete Gewaltbereitschaft und die große Zahl der frei zirkulierenden Waffen beeinträchtigen die Sicherheitslage. Es gibt praktisch in jedem Haushalt eine oder mehrere (illegale) Schusswaffen.

Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 10-11)

Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008. (Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19. März 2010)

Dem Auswärtigen Amt liegen keine Berichte über gezielte Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung der Republik Kosovo oder durch Personal von UNMIK, EULEX, OSZE, ICO vor. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite

11)

1.2.5. Politische Opposition

Die politische Opposition wird in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 12-16)

1.2.6. Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 16)Die Religionsfreiheit ist nach Artikel 38, der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 16)

Selbst Personen, welche eine fundamentalistische Form des Islams sowohl im Erscheinungsbild (Vollbart, Pluderhose, Schleier) als auch in der strengen Anwendung des Islams (strikte Einhaltung der Gebote) praktizieren, sind im öffentlichen Leben akzeptiert, auch wenn sie von der Bevölkerung mit Argwohn betrachtet werden. (Kosovo-Bericht 29. September 2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 7 und 9)

1.2.7. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 9. Dezember 2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/- Staatsanwälten ausgeübt wurden. Dabei handelt es sich inbesondere um Fälle von Kriegsverbrechen, schwere organisierte Kriminalität und ungelöste Eigentumsfragen im Nachgang zu den kriegerischen Auseinandersetzungen bis 1999.

Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreiche Minderheitenangehörige (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Es ist jedoch davon auszugehen, dass es Unterschiede beim Zugang zum Gerichtswesen gibt, gerade auch für Minderheitenangehörige in jeweiligen Mehrheitsgebieten (z.B. Kosovo-Albaner in Nord-Kosovo oder Kosovo-Serben in Westkosovo). (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 17-18)

1.2.8. Repressionen Dritter

Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander hat zugenommen. Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handelt es sich häufig nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzungen des persönlichen Ehrgefühls.

Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbarräumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere in den Gebieten nördlich des Flusses Ibar werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die serbischen Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen.

Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen. Ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen durch nicht-staatliche Akteure können weiterhin nicht ausgeschlossen werden; konkrete Vorfälle sind in den letzten Monaten allerdings nicht bekannt geworden. Bei den (u.a. von UNMIK, vom UNHCR und Amnesty International berichteten) Vorfällen, die sich Ende Juli/Anfang August 2009 in dem von Angehörigen der Roma bewohnten Wohngebiet Abdullah Presheva in der Stadt Gjilan/Gnjilane ereigneten, handelte es sich im Wesentlichen um Auseinandersetzungen zwischen dort lebenden Roma und einigen beteiligten Auslandsalbanern, die zu diesem Zeitpunkt ihren Urlaub bei Verwandten in diesem Wohngebiet verbrachten. Die tätlichen Angriffe wurden zur Anzeige gebracht. Die Vorfälle wurden von EULEX als nicht ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen qualifiziert.

Bei vielen Minderheitenangehörigen, insbesondere den RAE, besteht trotz der insgesamt positiven Entwicklung weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Ursächlich hierfür sind maßgeblich die in den Jahren 1999 und 2004 gegen RAE-Angehörige verübten Gewalttaten. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der KP über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten. Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften. Regelmäßig findet ein Austausch mit den jeweiligen Führern der örtlichen Minderheitengemeinschaften statt. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u.a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NGOs weisen in diesen Zusammenhang darauf hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u.a. Monitoring- Funktionen über die Kosovo Polizei aus und informiert berechtigte Stellen u.a. die Deutsche Botschaft Pristina in sog. Security Situation Reports täglich über polizeiliche Vorfälle. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können.

Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischtethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden). Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt.

Die kosovo-albanische Tradition der Blutrache ist kaum mehr anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als Blutrache bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Racheakten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 20-22)

1.2.9. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden

Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS/ShPK

Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus - und Fortbildungsstätte für KPS. Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.

Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.

Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.

Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte zusammengefasst. Das Kosovo Centre for Public Safety Education and Development - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.

Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo. Von diesen waren bis auf die Region Mitrovica alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS. (Kosovo-Bericht 29. September 2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 41-42)

KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc. werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI 05. Mai 2007, Zahl 154/07 an das BAE)

KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. (Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM (2007) 663 final, 06. November 2007, Seite

46)

Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof)

Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.

Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.

Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.

Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.

Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.

Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden. (Kosovo-Bericht 31. März 2007 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)

Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007, Seite 11].

Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)

UNMIK Police/EULEX Police

Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc.). Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz. Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.

Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen. Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo-Bericht 31. März 2010, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 39)

Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.

UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. (Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22. July 2008, Seite 4 und 5)

Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden. (UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28. März 2008, Seite 11)

Municipal Community Safety Council

In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde XXXX (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. (XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007, Seite 11-12)In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde römisch 40 (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. (XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007, Seite 11-12)

1.2.10.1. Kosovo-Albaner

Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo-Albaner, die während der Kosovo-Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.

Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte, nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. (XXXX: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15. Februar 2007, Seite 4-5)

Im Positionspapier des UNHCR vom 09. November 2009 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo-Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo-Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo-Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo)

1.2.10.2. Katholische Albaner

Der neue Staat Kosovo ist gemäß seiner verabschiedeten Verfassung ein säkularer Staat ohne Staatsreligion. Glaubensfreiheit ist im Artikel 38 verankert und wird in der Regel in der Praxis respektiert.

Als anerkannte Glaubensgemeinschaften sind die Islamische Gemeinde, die Serbisch-Orthodoxe Kirche (SOK), die Römisch-Katholische Kirche, die Protestantische-Evangelische Kirche (KPEC) und die Jüdische Gemeinde aufgelistet. Alle Religionsgemeinschaften sind autonom und genießen Schutz.

Schon die Unabhängigkeitserklärung Kosovos enthielt das Bekenntnis zur Umsetzung spezieller Rechtsgarantien für alle ethnischen und konfessionellen Gruppen Kosovos. Entsprechend der Verfassung werden alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung gegenüber Minderheiten getroffen und nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen respektiert. Ein Gesetz über die Religionsfreiheit (Law on Freedom of Religion) wurde bereits im August 2006 verkündet. Das Gesetz steht im Einklang mit den internationalen Standards (Religionsfreiheit, Gleichheit, Schutz vor Diskriminierungen, Neutralität des Staates, Selbstbestimmungsrecht etc.) [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten nichtislamischen Ländern. Juni 2009, S. 32]

1.2.10.3. Religionen im Kosovo

Im Kosovo sind drei Religionen präsent: Islam, Katholizismus und serbische Orthodoxie. Zum muslimischen Glauben bekennen sich die meisten Albaner (2,22.156 bzw. 86,9%), die muslimischen Slawen (Goranen und Bosniaken), die Angehörigen der türkischen Minderheit, sowie die Mehrheit der Roma (ein Teil der Roma bekennt sich zum Christentum), Ashkali and Ägypter.

Katholiken

Etwa 77.680 (3%) der Albaner im Kosovo bekennen sich zum katholischen Glauben. Neben den Albanern sind die Kroaten (wohnhaft in Ferizaj/Uro¿evac3, Lipjan/Lipljan, Viti/Vitina, Shtërpcë/¿trpce) römisch - katholischen Glaubens.

In 10 der insgesamt 30 Gemeinden des Kosovo leben Albaner römisch katholischen Glaubens. Der Großteil lebt in der Gemeinde Gjakovë/Ðakovica. Etwa 43 000 der insgesamt 110 000 albanischen Bewohner dieser Gemeinde sind Katholiken. Die zweitgrößte Gemeinde stellt Prizren/Prizren mit 14 300 katholischen Albanern dar, gefolgt von Klinë/Klina mit 9500, Prishtinë/Pristina mit 8 200, Pejë/Pec mit 1500, Ferizaj/Urosevac mit 600, Istog/ Istok mit 110, Viti/Vitina mit 300, Deçan/Decane mit 120 sowie Gllogovc/Glogovac mit 50 albanischen Bewohnern katholischen Glaubens. [XXXX: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten vom Juli 2006, Seite 6]

Im Regelfall ist die wirtschaftliche Lage der Katholiken im Durchschnitt eine bessere, da zahlreiche Personen (ca. 60 000) seit langem als Gastarbeiter vorwiegend in der Schweiz, aber auch in Österreich und Deutschland, berufstätig sind.

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 10.11.2009, Zahl 349/09 an das Bundesasylamt Traiskirchen; Catholic News Service: In Kosovo, whole families return to Catholic faith. 09.02.2009. http://www.catholicnews.com/data/stories/cns/0900620.htm [19.11.2009][Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 10.11.2009, Zahl 349/09 an das Bundesasylamt Traiskirchen; Catholic News Service: In Kosovo, whole families return to Catholic faith. 09.02.2009. http://www.catholicnews.com/data/stories/cns/0900620.htm [19.11.2009]

Das Bistum Prizren

Die insgesamt 77 680 Albaner katholischer Konfession des Kosovo werden vom Bistum Prizren betreut. Bis zum Jahr 2000 gehörten die katholischen Kosovaren zum Bistum Skopje und Prizren, dann wurde der mazedonische Teil abgetrennt und eine eigenständige Apostolische Administratur Prizren gebildet. Das Bistum Prizren ist in 23 Pfarreien aufgeteilt, in denen 55 Priester arbeiten. Die meisten katholischen Priester gehören dem Orden der Franziskaner an und wurden in Bosnien- Herzegowina, Kroatien oder Slowenien ausgebildet. [XXXX: Gutachten für die Verhandlung am 30.05.2005 zu: Zl. 249.520/2-II/04/05, Seite 1]

Als Bischof fungiert seit Dezember 2006 Dode GJERGJI aus der Gemeinde Viti als Nachfolger des verstorbenen Bischofs Mark Sopi. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI; Giga-Catholic Information: Apostolic Administration of Prizren, Serbia.Als Bischof fungiert seit Dezember 2006 Dode GJERGJI aus der Gemeinde Viti als Nachfolger des verstorbenen Bischofs Mark Sopi. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI; Giga-Catholic Information: Apostolic Administration of Prizren, Serbia.

http://www.gcatholic.com/dioceses/diocese/priz0.htm#3851]

Obwohl nur 8.200 katholische Albaner in der Hauptstadt Prishtinë/Pristina leben, stellte das Bistum Prizren/Prizren die Forderung nach der Errichtung einer katholischen Kathedrale in Prishtinë/Pristina, mit dem Ziel den derzeitigen Sitz des Bistums von Prizren/Prizren in die Hauptstadt zu verlegen. Die Gemeindeversammlung von Prishtinë/Pristina befürwortete die Forderung des Bistums und übertrug der katholischen Kirche Kommunalland zur Errichtung der Kathedrale. Im September 2005 erfolgte die Grundsteinlegung und befindet sich die Kathedrale derzeit im Aufbau.

Nach 1999 wurden eine Reihe katholischer Kirchen errichtet und kann festgestellt werden, dass die Katholiken in dieser Hinsicht nicht benachteiligt wurden, sondern im Gegensatz eine positive Diskriminierung erfahren haben.

Weder während des Krieges in den Jahren 1998/1999 noch während der Unruhen im März 2004 wurden katholische Kirchen bzw. Institutionen zerstört. [XXXX: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten vom Juli 2006, Seite 13], es kam nur zu einem Vorfall in Prizren, als eine katholische Kirche für eine orthodoxe Kirche gehalten wurde und beinahe angegriffen wurde. [XXXX: Gutachten für die Verhandlung am 30.05.2005 zu: Zl. 249.520/2-II/04/05, Seite 1]Weder während des Krieges in den Jahren 1998 aus 1999, noch während der Unruhen im März 2004 wurden katholische Kirchen bzw. Institutionen zerstört. [XXXX: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten vom Juli 2006, Seite 13], es kam nur zu einem Vorfall in Prizren, als eine katholische Kirche für eine orthodoxe Kirche gehalten wurde und beinahe angegriffen wurde. [XXXX: Gutachten für die Verhandlung am 30.05.2005 zu: Zl. 249.520/2-II/04/05, Seite 1]

Politisches Engagement der Katholiken

Im Gegensatz zu den Muslimen sind die Katholiken des Kosovo politisch aktiv: Katholiken gründeten die "Partia Shqiptare Demokristiane e Kosovës" (PSHDK) zu deutsch Christlichdemokratische Partei des Kosovo, die zwei Abgeordnete im Parlament stellt. Obgleich als christliche Partei etabliert, sind auch eine große Anzahl von Muslimen Mitglied der PSHDK.

In allen Gemeinden, in denen katholische Albaner in größerer Zahl leben, sind diese auch in die Gemeindestrukturen eingebunden. Es gibt keinen Sektor der kosovarischen Verwaltung in dem nicht katholische Albaner vertreten sind. In Polizei Justiz, Gesundheitswesen, Unterrichtswesen, etc. sind wesentliche Posten von Albanern katholischen Glaubens besetzt. Beispielsweise wird das Kreisgericht (Gerichtshof zweiter Instanz für Gemeindegerichte sowie Gerichtshof erster Instanz in schweren Strafrechtssachen) in Prishtinë/Pri¿tina von einem Katholiken geleitet.

[XXXX: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten vom Juli 2006, Seite 7-9; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Bosnien und Herzegowina, Serbien / Kosovo, Montenegro. Lage der Religionsgemeinschaften. Dezember 2007, Seite 32]

Die allgemein geschätzte humanitäre Organisation "Mutter Teresa" ist von Katholiken gegründet worden, und katholische Würdenträger und Intellektuelle eine große gesellschaftliche Rolle im Kosovo spielen, so waren Katholiken auch federführend, als zu Beginn der Neunziger Jahre auf Versammlungen die Beilegung Tausender von Familienfehden beschlossen worden ist. [XXXX: Gutachten für die Verhandlung am 30.05.2005 zu: Zl 249.520/2-II/04/05, Seite 1]

Beispiele:

Der frühere Parlamentspräsident Kole BERISHA ist praktizierender Katholik. Der verstorbene Präsident RUGOVA konvertierte zur katholischen Kirche. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 18.03.2008, Zahl 68/08 an den unabhängigen Bundesasylsenat]Der frühere Parlamentspräsident Kole BERISHA ist praktizierender Katholik. Der verstorbene Präsident RUGOVA konvertierte zur katholischen Kirche. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 18.03.2008, Zahl 68/08 an den unabhängigen Bundesasylsenat]

Verhältnis Moslems - Katholiken

Religiöse Unterschiede spielen im Leben der Kosovo Albaner eine weit untergeordnete Rolle; das einigende Element der gemeinsamen ethnischen Zugehörigkeit überspielt mögliche Unterschiede in der Religionszugehörigkeit. So ist zB. nichts Ungewöhnliches, in einer Familie Katholiken und Muslime anzutreffen. [XXXX: Gutachten für die Verhandlung am 30.05.2005 zu: Zl. 249.520/2-II/04/05, Seite 1; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Bosnien und Herzegowina, Serbien/Kosovo, Montenegro. Lage der Religionsgemeinschaften. Dezember 2007, Seite 31]

Die katholischen Kirchen wurden immer und werden auch heute noch von den moslemischen Albanern geachtet. Eine große Zahl moslemischer Albanern, insbesondere Jugendliche, nimmt an katholischen Zeremonien (Weihnachtsmette,

Osterfeuer, Sonntagsmessen) teil. Der katholische Klerus leistet im Kosovo Versöhnungsarbeit zwischen den Volksgruppen aber auch verfeindeten Albanern, und wird für dessen Arbeit geachtet. [XXXX:

Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten vom Juli 2006, Seite 14]

Die verschiedenen "hohen Feste" der Religionsgruppen werden traditionell von allen Personen gefeiert. Überbetonungen der Religion werden kritisch betrachtet. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI]Die verschiedenen "hohen Feste" der Religionsgruppen werden traditionell von allen Personen gefeiert. Überbetonungen der Religion werden kritisch betrachtet. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI]

Bei den religiösen Feiern in der katholischen Kirche sind regelmäßig die höchsten Funktionäre des Kosovo - Moslems - anwesend (Weihnachten 2007, Präsident SEJDIU). Moslemische Familien gratulieren ihren christlichen Nachbarn und umgekehrt zu den religiösen Festen. Die Feste werden von allen Kosovaren gefeiert, unabhängig von der Religion (z.B. Christbaum bei Moslems, in der Fußgängerzone Mother Teresa, der Hauptstraße von Pristina, etc). [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 11.02.2008, Zahl 20/08 an den unabhängigen Bundesasylsenat; Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 10]Bei den religiösen Feiern in der katholischen Kirche sind regelmäßig die höchsten Funktionäre des Kosovo - Moslems - anwesend (Weihnachten 2007, Präsident SEJDIU). Moslemische Familien gratulieren ihren christlichen Nachbarn und umgekehrt zu den religiösen Festen. Die Feste werden von allen Kosovaren gefeiert, unabhängig von der Religion (z.B. Christbaum bei Moslems, in der Fußgängerzone Mother Teresa, der Hauptstraße von Pristina, etc). [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 11.02.2008, Zahl 20/08 an den unabhängigen Bundesasylsenat; Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seite 10]

Verstärkt werden Konvertierungen vom Islam zum Katholizismus bekannt (u.a. eine Gruppe von ca. 30 Personen aus Skenderaj, hoher Anteil in der Gemeinde Klina).

Durch die geschichtliche Entwicklung - Konvertierung während der türkischen Besatzung ab 1455 vom Christentum zum Islam aus pragmatischen Gründen (Anmerkung: Beschäftigung im Staatsdienst, etc) - ist gegenwärtig ein Trend zurück zum Christentum bemerkbar. In der Vergangenheit wurden auch die christlichen Feste und Traditionen innerhalb der Häuser bewahrt. Personen sprechen nicht von einer Konvertierung, sondern einer "Rückkehr" zum ursprünglichen Glauben.

[Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 10; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Bosnien und Herzegowina, Serbien / Kosovo, Montenegro. Lage der Religionsgemeinschaften. Dezember 2007, Seite 31; Catholic News Service: In Kosovo, whole families return to Catholic faith. 09.02.2009.[Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seite 10; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Bosnien und Herzegowina, Serbien / Kosovo, Montenegro. Lage der Religionsgemeinschaften. Dezember 2007, Seite 31; Catholic News Service: In Kosovo, whole families return to Catholic faith. 09.02.2009.

http://www.catholicnews.com/data/stories/cns/0900620.htm]

Die Situation in der Gemeinde Gjakove/Djakovica

Gjakovë/Ðakovica ist jene Gemeinde mit dem höchsten Bevölkerungsanteil an katholischen Albanern. Insgesamt leben 43 000 katholische Albaner in dieser Gemeinde.

Bei den Kommunalwahlen im November 2007 konnte die PSHDK drei Mandate erringen. Wahlgewinner war die AAK, die eine Koalition mit der PSHDK und der ARK einging. [OSCE, Municipality Profile Gjakovë/Ðakovica, April 2008]

In der Stadt Gjakovë/Ðakovica besteht eine Polizeistation, die administrativ der Polizeibehörde in der Stadt Pejë/Pec untersteht. Innerhalb des Polizeiapparates arbeiten auch Albaner katholischer Konfession. Eine eigene Polizeieinheit (communities police unit) ist mit Fragen des Volksgruppenschutzes betraut.

Dieser Sondereinheit obliegt auch der Schutz religiöser Minderheiten. Dem Polizeikommandanten der Station Gjakovë/Ðakovica ist ein internationaler UNMIK Polizist zur Seite gestellt, welcher eine beratende Tätigkeit ausübt. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass sich eine Person mit einer Anzeige auch direkt an die internationale Polizei wenden kann. Jede Anzeige wird von der Polizei entgegen genommen und werden in jedem Fall Ermittlungen eingeleitet. [XXXX: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten vom Juli 2006, im Einklang mit Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 12.08.2007, Zahl 355/07 an den unabhängigen Bundesasylsenat ]Dieser Sondereinheit obliegt auch der Schutz religiöser Minderheiten. Dem Polizeikommandanten der Station Gjakovë/Ðakovica ist ein internationaler UNMIK Polizist zur Seite gestellt, welcher eine beratende Tätigkeit ausübt. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass sich eine Person mit einer Anzeige auch direkt an die internationale Polizei wenden kann. Jede Anzeige wird von der Polizei entgegen genommen und werden in jedem Fall Ermittlungen eingeleitet. [XXXX: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten vom Juli 2006, im Einklang mit Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 12.08.2007, Zahl 355/07 an den unabhängigen Bundesasylsenat ]

An Vorfällen ist das Anzünden einer Weihnachtskrippe im Stadtgebiet Gjakove (die Krippe wurde entgegen den Rat eines Priesters im Zentrum aufgestellt -Weihnachten 2004). [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI]An Vorfällen ist das Anzünden einer Weihnachtskrippe im Stadtgebiet Gjakove (die Krippe wurde entgegen den Rat eines Priesters im Zentrum aufgestellt -Weihnachten 2004). [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI]

Der Vorfall wurde als Einzelaktion und als außergewöhnlich bezeichnet. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 19.01.2007, Zahl 450/06 an den unabhängigen Bundesasylsenat]Der Vorfall wurde als Einzelaktion und als außergewöhnlich bezeichnet. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 19.01.2007, Zahl 450/06 an den unabhängigen Bundesasylsenat]

Der christliche Glaube wird in Gjakove (und im Kosovo) offen praktiziert. Kirchliche Feste werden offen gefeiert, in Gjakove wird eine neue (große) Kirche gebaut. An manchen Häusern sind sogar Kreuze an den Häusern angebracht (Dach, Außenmauer, etc). [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 12.08.2007, Zahl 355/07 an den unabhängigen Bundesasylsenat]Der christliche Glaube wird in Gjakove (und im Kosovo) offen praktiziert. Kirchliche Feste werden offen gefeiert, in Gjakove wird eine neue (große) Kirche gebaut. An manchen Häusern sind sogar Kreuze an den Häusern angebracht (Dach, Außenmauer, etc). [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 12.08.2007, Zahl 355/07 an den unabhängigen Bundesasylsenat]

In der Gemeinde Gjakove (vergleichbar mit einem politischen Bezirk in Österreich) bestehen folgende 6 Pfarren:

GJAKOVE Djakovica

DOBLIBARE Doblibare

BISHTAZHIN Bistazin

BEC Bec

NOVOSELLE Novo Selo

PJETERSHAN Petrusan

Die Pfarre Gjakove wird von 5 Franziskanerpatern und 5 Ordensschwestern betreut. Bei der letzten Erstkommunion nahmen insgesamt 183 Kinder teil.

Die freie Religionsausübung ist für Katholiken ohne Probleme gewährleistet. Kritisch wurde nur die mangelnde finanzielle Unterstützung des Ministeriums für Kultur für den Neubau der Kirche in GJAKOVE betrachtet.

Das religiöse Klima in Gjakove wurde als sehr tolerant und die Sicherheitslage für Katholiken als völlig unproblematisch eingestuft. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 17.10.2006, Zahl 304/06 an den unabhängigen Bundesasylsenat]Das religiöse Klima in Gjakove wurde als sehr tolerant und die Sicherheitslage für Katholiken als völlig unproblematisch eingestuft. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 17.10.2006, Zahl 304/06 an den unabhängigen Bundesasylsenat]

Der Besuch des Gottesdienstes und religiöser Feiern ist in Gjakove ohne jede Probleme möglich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 06.09.2007, Zahl 389/07 an den unabhängigen Bundesasylsenat]Der Besuch des Gottesdienstes und religiöser Feiern ist in Gjakove ohne jede Probleme möglich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 06.09.2007, Zahl 389/07 an den unabhängigen Bundesasylsenat]

Einzelne Dörfer in der Gemeinde Gjakove:

NEC:

Aus dem Dorf NEC sind überhaupt keine Vorfälle bekannt, welche im Zusammenhang mit Religion stehen würden. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 23.10.2006, Zahl 482/06 an den unabhängigen Bundesasylsenat]Aus dem Dorf NEC sind überhaupt keine Vorfälle bekannt, welche im Zusammenhang mit Religion stehen würden. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 23.10.2006, Zahl 482/06 an den unabhängigen Bundesasylsenat]

DOBRIXHE:

Der Ort besteht aus ca. 27 Häusern, wovon 8 Familien Katholiken und die restlichen

Familien Moslems sind. Von den Auskunftspersonen wurden keine Probleme in der Religionsausübung geschildert (Besuch der Messen einmal wöchentlich).[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 17.10.2006, Zahl 304/06 an den unabhängigen Bundesasylsenat]Familien Moslems sind. Von den Auskunftspersonen wurden keine Probleme in der Religionsausübung geschildert (Besuch der Messen einmal wöchentlich).[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 17.10.2006, Zahl 304/06 an den unabhängigen Bundesasylsenat]

NOVOSELLE:

Die Lage der Katholiken wurde in zahlreichen Berichten bereits beschrieben - völlig ohne Probleme bei der Religionsausübung (im Dorf gibt es ca. 80 - 100 Häuser und davon drei moslemische Familien). Die Kirche ist neu und äußerst modern, die Häuser in diesem Dorf sind wesentlich über dem albanischen Durchschnitt (mit Ausnahmen). [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 09.02.2007, Zahl 434/06 an den unabhängigen Bundesasylsenat]Die Lage der Katholiken wurde in zahlreichen Berichten bereits beschrieben - völlig ohne Probleme bei der Religionsausübung (im Dorf gibt es ca. 80 - 100 Häuser und davon drei moslemische Familien). Die Kirche ist neu und äußerst modern, die Häuser in diesem Dorf sind wesentlich über dem albanischen Durchschnitt (mit Ausnahmen). [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 09.02.2007, Zahl 434/06 an den unabhängigen Bundesasylsenat]

BITESH:

Das Dorf hat insgesamt 17 Häuser, 13 Familien sind Katholiken, 4 Familien sind Ashkalis und Moslems. Die Sicherheitsverhältnisse sind gut. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 09.02.2007, Zahl 652/06 an den unabhängigen Bundesasylsenat]Das Dorf hat insgesamt 17 Häuser, 13 Familien sind Katholiken, 4 Familien sind Ashkalis und Moslems. Die Sicherheitsverhältnisse sind gut. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 09.02.2007, Zahl 652/06 an den unabhängigen Bundesasylsenat]

SKIVAN:

Das Dorf hat ca. 350 Häuser, wovon 11 von Katholiken bewohnt werden. Ca. 40 Häuser sind Roma-Familien. Die katholischen Familien gehören zur Pfarre Novoselle.

NOVOSELLE:

Kirchenbesuche erfolgen im Nachbardorf PLANCOR (Kapelle), oder in Novoselle selbst. Es herrscht eine völlig entspannte Atmosphäre, die freie Religionsausübung ist ohne Probleme möglich, das Miteinander im Dorf ist intakt. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 09.05.2007, Zahl 98/07 an den unabhängigen Bundesasylsenat]Kirchenbesuche erfolgen im Nachbardorf PLANCOR (Kapelle), oder in Novoselle selbst. Es herrscht eine völlig entspannte Atmosphäre, die freie Religionsausübung ist ohne Probleme möglich, das Miteinander im Dorf ist intakt. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 09.05.2007, Zahl 98/07 an den unabhängigen Bundesasylsenat]

PJETERSHAN:

Zur Pfarre PJETERSHAN bei Gjakove gehören folgende Ortschaften: DOL, MUGLICE, RACE (4 - 5 moslemische Familien), KUSARE und PJETERSHAN welche ausschließlich von katholischen Familien bewohnt werden.

Im Ort PJETERSHAN wurde eine völlig neue Kirche errichtet.

KUSARE:

Das Dorf besteht aus 22 Häusern, wovon derzeit 4 Häuser leer stehen (Personen im Ausland) - alle von katholischen Familien bewohnt!

Die Häuser sind über dem Durchschnitt im Kosovo (Größe und Optik). Es besteht eine gute Infrastruktur in Form einer asphaltierten Straße, einer Schule in PJETERSHAN und einer neu erbauten Kirche in derselben Ortschaft.

DOBLIBARE:

Das Dorf hat insgesamt 120 Häuser, mit Ausnahme eines Moslems alles Katholiken und ethnische Albaner.

Zur Pfarre gehören noch die beiden Dörfer VRANIC (40 Häuser, Katholiken) und BERDOSANE (80 Häuser, Katholiken). In VRANIC wohnen auch einige ROMA - Familien. 2007 fanden ca. 6 Hochzeiten und 10 Taufen statt.

Messen: Sonntags finden drei Messen (09.00, 11.00 und 17.00 Uhr) und wochentags jeweils eine Abendmesse statt.

Der Pfarrhof wird vom Pfarrer und zwei geistlichen Schwestern bewohnt.

Ein Dorfbewohner ist Mitglied von Kosovo Police Service, einer bei Kosovo Protection Corps KPC / TMK. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 16.05.2008, Zahl 132/08 an den unabhängigen Bundesasylsenat]Ein Dorfbewohner ist Mitglied von Kosovo Police Service, einer bei Kosovo Protection Corps KPC / TMK. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 16.05.2008, Zahl 132/08 an den unabhängigen Bundesasylsenat]

1. Märzunruhen 2004:

Es gab in dieser Zeit keine Probleme in DOBLIBARE.

2. Bedrohung von Katholiken:

Negativ, die freie Religionsausübung war zu jedem Zeitpunkt unbeeinträchtigt gewährleistet. Es wurden auch keine Anzeigen erstattet.

MARMULLE:

Das Dorf Marmulle besteht aus ca. 110 Häusern, alle Familien bekennen sich zum katholischen Glauben und weist einen hohen Anteil von Dorfbewohnern auf, welche im Ausland leben und ihren Urlaub im Dorf verbringen.

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 09.01.2009, Zahl 416/08 an das Bundesasylamt Innsbruck][Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 09.01.2009, Zahl 416/08 an das Bundesasylamt Innsbruck]

Die Situation in ausgewählten Städten:

PRIZREN:

In der Stadt leben 3.500 Katholiken. Nach dem bewaffneten Konflikt 1999 ist die Situation noch entspannter geworden, da durch die internationale Präsenz Kosovo mit verschiedensten Religionen konfrontiert wurde. Religion hat in der kosovarischen Gesellschaft eine sehr untergeordnete Rolle. Trotz der Versuche, die fundamentalistische Art des Islam im Kosovo zu etablieren, hat sich die Situation nicht sehr verändert.

In der Stadt Prizren ist für Katholiken die freie Ausübung ihres Glaubens ohne Probleme möglich. Die katholische Kirche befindet sich in Zentrumslage, kann von jedermann ohne Probleme betreten werden und hat sogar eine gemeinsame Hofnutzung mit der Hochschule für Medizin.

Es gab keine Vorfälle, welche Katholiken im Zusammenhang mit ihrer Religion betroffen hätten. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 17.10.2006, Zahl 304/06 an den unabhängigen Bundesasylsenat]Es gab keine Vorfälle, welche Katholiken im Zusammenhang mit ihrer Religion betroffen hätten. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 17.10.2006, Zahl 304/06 an den unabhängigen Bundesasylsenat]

Lokalen Medienberichten zufolge wurde im Mai 2005 zudem Vandalismus auf einem katholischen Friedhof in Prizren registriert, nachdem ein ähnlicher Vorfall auch im Jahre 2001 vorgekommen sein soll [XXXX:

Gutachten zur Rückkehrmöglichkeit eines katholischen Kosovo-Albaners aus Prizren, dessen Bruder vor dem Krieg als Leibwächter für serbische Politiker und Prominente gearbeitet haben soll. 24.04.2006, Seite 5; XXXX: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten vom Juli 2006, Seite13]. Dieser Vorfall löste Entsetzen auch bei der moslemischen Bevölkerung aus und wurde sowohl von der Regierung als auch der islamischen Gemeinschaft öffentlich verurteilt. [XXXX:

Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten vom Juli 2006, Seite 13].

PRISHTINA:

Bedrohungsfälle Moslems - Christen:

Abgesehen von einem Sprengstoffanschlag auf ein Baugelände (hier sollte unter Präsident Rugova anstelle einer Schule eine katholische Kathedrale errichtet werden - inzwischen wird das Projekt vermutlich umgesetzt), sind ho. keine Vorfälle in PRISTINA bekannt. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 11.02.2008, Zahl 20/08 an den unabhängigen Bundesasylsenat]Abgesehen von einem Sprengstoffanschlag auf ein Baugelände (hier sollte unter Präsident Rugova anstelle einer Schule eine katholische Kathedrale errichtet werden - inzwischen wird das Projekt vermutlich umgesetzt), sind ho. keine Vorfälle in PRISTINA bekannt. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 11.02.2008, Zahl 20/08 an den unabhängigen Bundesasylsenat]

PEJA/PEC:

In der Stadt PEJA wohnen ca. 1.500 Mitglieder der katholischen Kirche. In allen fünf Pfarren der Diözese gibt es insgesamt ca.

13.700 Katholiken (es gibt jährlich eine Erfassung).

Es bestehen keine Probleme aufgrund der Religion und bei Kirchenbesuchen. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 10.11.2006, Zahl 352/06 an den unabhängigen Bundesasylsenat]Es bestehen keine Probleme aufgrund der Religion und bei Kirchenbesuchen. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 10.11.2006, Zahl 352/06 an den unabhängigen Bundesasylsenat]

Die katholische Kirche ist in PEJA in vielen Bereichen (inkl. CARITAS) sehr engagiert und hat auch keinerlei Probleme. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 10.09.2008, Zahl 249/1/08 an die EAST OST]Die katholische Kirche ist in PEJA in vielen Bereichen (inkl. CARITAS) sehr engagiert und hat auch keinerlei Probleme. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 10.09.2008, Zahl 249/1/08 an die EAST OST]

KLINA:

Pfarre ZLLAKUCAN:

Der zuständige Pfarrer betreut die Dörfer Krusheve e Vogel, Jagoda, Vide (serbisch) und Stupe, Potoqan und Zllakuqan. In diesen Dörfern wohnen ca. 1.600 Gläubige und ca. 800 Personen, welche derzeit im Ausland leben.

Hochzeiten pro Jahr: ca. 10 - 15

Taufen pro Jahr: ca. 30

In der größeren Pfarre der benachbarten Stadt Klina werden insgesamt 536 Familien mit 3.291 Gläubigen betreut und 1.999 leben derzeit im Ausland.

Exakte Zahlen, weil jährlich in jedem Haus eine Haussegnung und eine Erhebung der Zahlen durch die zuständigen Priester stattfindet.

Laut Auskunft beider Priester bestehen und bestanden überhaupt keine Sicherheitsprobleme bezüglich Religionsausübung. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 03.02.2007, Zahl 681/06 an den unabhängigen Bundesasylsenat]Laut Auskunft beider Priester bestehen und bestanden überhaupt keine Sicherheitsprobleme bezüglich Religionsausübung. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 03.02.2007, Zahl 681/06 an den unabhängigen Bundesasylsenat]

Fazit:

Generell kann die Lage der Katholiken im Kosovo als völlig unproblematisch bezeichnet werden. Die Religionsausübung ist in vollem Umfang gewährleistet und frei von Benachteiligungen etc. Bei den zahlreichen Besuchen in den katholischen Bereichen des Kosovo und nach persönlichen Gesprächen mit Priestern und katholischen Familien in den Bereichen Prizren, Pristina, Klina, Zllakucan, Peja, Novosello, etc. wurde lediglich ein Fall einer Beeinträchtigung geschildert.

In der Stadt Gjakove wurde eine aufgestellte Weihnachtskrippe angezündet (Dezember 2004). [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 18.03.2008, Zahl 68/08 an den unabhängigen Bundesasylsenat; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 03.02.2007, Zahl 681/06 an den unabhängigen Bundesasylsenat]In der Stadt Gjakove wurde eine aufgestellte Weihnachtskrippe angezündet (Dezember 2004). [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 18.03.2008, Zahl 68/08 an den unabhängigen Bundesasylsenat; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 03.02.2007, Zahl 681/06 an den unabhängigen Bundesasylsenat]

Die katholischen Albaner sind im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und sind keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albaner ausgesetzt. Dies wurde in einem Gespräch auch vom Pfarrer der katholischen Kirche in Gjakovë/Ðakovica sowie vom Administrator des Bistums in Prizren bestätigt.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es für eine Diskriminierung bzw. Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt. Auch sind keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden. Katholische Albaner sind keiner Verfolgung bzw. besonderen Gefährdung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt. [XXXX:

Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten vom Juli 2006, Seiten 14-15, im Einklang mit United States Department of State, International Religious Freedom Report 2009. Kosovo, Seite 3 - Catholic, Orthodox, and Muslim Albanians reported that they had no problems with fellow ethnic Albanians belonging to others of these religious groups -, und Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite12: Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt.]

1.2.11. Sicherheitsaspekte in Bezug auf AKSh

Die nach eigener Darstellung nach Auflösung der UCK in Mazedonien 1999 gegründete sogenannte "Albanische Nationalarmee" AKSh (Armata Kombetare Shqiptare, englisches Akronym: ANA) wurde in der Öffentlichkeit erst nach dem offiziellen Ende der Kampfhandlungen nicht nur im Kosovo, sondern auch in Südserbien und Mazedonien bekannt. Nach dem es Mai 2001 (Südserbien) bzw. August 2001 (Mazedonien) zu Friedensschlüssen gekommen war, kam es in den folgenden Monaten und Jahren im Kosovo, in Mazedonien und in einem geringeren Ausmaße auch in Südserbien immer wieder zu gewalttätigen Aktionen militanter albanischer Gruppierungen. Die Verantwortung für einen Teil der gewalttätigen Aktionen übernahm eine Gruppe mit dem Namen "Albanische Nationalarmee". Sie versteht sich als militärischer Flügel der im Sommer 2002 in Tirana (Albanien) gegründeten "Front für die Albanische Nationale Vereinigung" (FBKSH), deren erklärtes politisches Ziel ebenfalls die Vereinigung aller albanischen Siedlungsgebiete ist. (XXXX, Zusatzgutachten zur Bedrohung durch Angehörige der AKSh für den UBAS vom 11.09.2007. Abschnitt 4.2; XXXX, Gutachten zu Aktivitäten der AKSh für den UBAS vom 07.05.2007, S. 1)Die nach eigener Darstellung nach Auflösung der UCK in Mazedonien 1999 gegründete sogenannte "Albanische Nationalarmee" AKSh (Armata Kombetare Shqiptare, englisches Akronym: ANA) wurde in der Öffentlichkeit erst nach dem offiziellen Ende der Kampfhandlungen nicht nur im Kosovo, sondern auch in Südserbien und Mazedonien bekannt. Nach dem es Mai 2001 (Südserbien) bzw. August 2001 (Mazedonien) zu Friedensschlüssen gekommen war, kam es in den folgenden Monaten und Jahren im Kosovo, in Mazedonien und in einem geringeren Ausmaße auch in Südserbien immer wieder zu gewalttätigen Aktionen militanter albanischer Gruppierungen. Die Verantwortung für einen Teil der gewalttätigen Aktionen übernahm eine Gruppe mit dem Namen "Albanische Nationalarmee". Sie versteht sich als militärischer Flügel der im Sommer 2002 in Tirana (Albanien) gegründeten "Front für die Albanische Nationale Vereinigung" (FBKSH), deren erklärtes politisches Ziel ebenfalls die Vereinigung aller albanischen Siedlungsgebiete ist. (römisch 40 , Zusatzgutachten zur Bedrohung durch Angehörige der AKSh für den UBAS vom 11.09.2007. Abschnitt 4.2; römisch 40 , Gutachten zu Aktivitäten der AKSh für den UBAS vom 07.05.2007, S. 1)

Seit 2002 macht die AKSh durch wiederholte großalbanische Propaganda in den Medien und durch die Übernahme der Verantwortung für den Sprengstoffanschlag auf die Eisenbahnlinie bei Zveçan/Zvecan im April 2003 auf sich aufmerksam. Eine akute Gefährdung der Sicherheitslage in der Region stellt diese bewaffnete Gruppierung, die Verbindungen zu ehemaligen und aktiven Mitgliedern des KPC und mutmaßlich auch zu Strukturen der organisierten Kriminalität hat, derzeit jedoch nicht dar. UNMIK hat diese bewaffnete Gruppierung als terroristische Organisation verboten, wodurch schon die reine Mitgliedschaft zu einer strafbaren Handlung wird. Auch 2006 verübte die AKSh vermutlich weitere kriminelle Handlungen. (Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro [Kosovo], 29.11.2007 , Seite 8)

Bei der AKSh/ANA handelt/e es sich um eine Organisation mit (para-)militärischer Struktur, welche sich (im Internet; die Homepage ist seit letztem Jahr jedoch nicht mehr aktiv) seit den 1990er Jahren zu militärischen Guerilla-Operationen in Kosovo, Südserbien und Mazedonien bekannte. Die Organisation hat den Ruf, sich nach außen abzuschirmen (z.B. durch Geheimhaltung und Verwendung von Pseudonymen sowie Verschleiern der wahren Identität der Mitglieder). In der Vergangenheit hat die Organisation die Verantwortung für mehrere Anschläge (darunter einen Anschlag auf eine Eisenbahnbrücke nördlich von Mitrovica im April 2003) übernommen.

In der Vergangenheit gab es Anschuldigungen und Berichte wonach es zu Erpressungen, Drohungen und Ausübung von Druck durch die AKSh/ANA gekommen wäre. Für UNHCR war es stets nahezu unmöglich, die Richtigkeit solcher Behauptungen zu verifizieren. Unserem Büro in Pristina wurden in jüngster Vergangenheit wenige Informationen über allfällige Aktivitäten dieser Organisation bekannt: Aktuelle Medienberichte über "maskierte Personen" stellten keine Verbindung zu Aktivitäten der AKSh/ANA her. (UNHCR-Vertretung Österreich, Anfragebeantwortung vom 15.04.2005)

Laut den zur Verfügung stehenden Quellen wird durch die Gruppe keine zwangsweise Rekrutierung von Personen durchgeführt, auch sind keine Fälle von "Bestrafungen" bekannt. Verwarnungen, Ladungen und Drohungen tauchen immer wieder bei Asylwerbern in schriftlicher Form sowohl in Österreich als auch in Deutschland und der Schweiz auf, konnten aber bisher immer als Fälschungen eingestuft werden. Personengruppen versuchen unter dem Deckmantel "AKSh" ihre kriminellen Tätigkeiten auszuüben (Straßenraub, etc), bzw. Druck auf politische Verantwortungsträger unter dieser Bezeichnung durchzuführen. Das Auftreten von diversen Gruppen passiert meist in der Nacht bei Stützpunkten auf der Straße, welche - wie oben angeführt - meist kriminellen Zwecken dienen. Die beiden Verurteilungen (Fall Zvecan und im März 2007 Sopi) zeigen, dass wirksamer Schutz durch die Behörden besteht. Zusätzlich sind bei Bedarf noch Unterstützungen durch KFOR und EULEX- Police im Anlassfall möglich. (Kosovo - Bericht 29.09.2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 51; Kosovo - Bericht 26.03.2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 37)

Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass die UCK wie später auch die AKSh sich vor allem aus Freiwilligen zusammengesetzt haben - und auch über genügend Freiwillige verfügt haben. [Dieser] Einschätzung [folgt] auch das UNHCR Büro in einer Stellungnahme vom April 2005. Die AKSh hatte am Anfang ihrer Existenz nicht nur über ein ausreichendes Reservoir an Freiwilligen verfügt, sondern war im Jahr 2005 bereits mehr eine lose Organisation von Individuen und eine "virtuelle Armee" als eine tatsächlich existierende. Zwangsweise neue Mitglieder zu rekrutieren hätte zu diesem Zeitpunkt und in einer Situation, in dem die Gruppe - wenn überhaupt noch - konspirativ im Untergrund agieren konnte, kontraproduktiv gewesen. (XXXX, Zusatzgutachten zur Bedrohung durch Angehörige der AKSh für den UBAS vom 11.09.2007. Abschnitt 6.1)Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass die UCK wie später auch die AKSh sich vor allem aus Freiwilligen zusammengesetzt haben - und auch über genügend Freiwillige verfügt haben. [Dieser] Einschätzung [folgt] auch das UNHCR Büro in einer Stellungnahme vom April 2005. Die AKSh hatte am Anfang ihrer Existenz nicht nur über ein ausreichendes Reservoir an Freiwilligen verfügt, sondern war im Jahr 2005 bereits mehr eine lose Organisation von Individuen und eine "virtuelle Armee" als eine tatsächlich existierende. Zwangsweise neue Mitglieder zu rekrutieren hätte zu diesem Zeitpunkt und in einer Situation, in dem die Gruppe - wenn überhaupt noch - konspirativ im Untergrund agieren konnte, kontraproduktiv gewesen. (römisch 40 , Zusatzgutachten zur Bedrohung durch Angehörige der AKSh für den UBAS vom 11.09.2007. Abschnitt 6.1)

UNMIK-Polizei und KFOR liegen keine Erkenntnisse vor, wonach Mitglieder der AKSh Personen jemals in deren Wohnhäusern bzw. Arbeitsstätten aufgesucht hätten, um zur Mitarbeit aufzufordern. (XXXX, Gutachten zu Aktivitäten der AKSh für den UBAS vom 07.05.2007, S. 8)UNMIK-Polizei und KFOR liegen keine Erkenntnisse vor, wonach Mitglieder der AKSh Personen jemals in deren Wohnhäusern bzw. Arbeitsstätten aufgesucht hätten, um zur Mitarbeit aufzufordern. (römisch 40 , Gutachten zu Aktivitäten der AKSh für den UBAS vom 07.05.2007, S. 8)

Bis jetzt gibt es keine Berichte oder Belege darüber, dass die AKSh Kämpfer zwangsweise rekrutiert haben sollte. Weder der UNHCR in seiner Einschätzung aus dem Jahre 2005 noch die Medienberichte geben irgendeinen Hinweis auf eine Zwangsmobilisierung durch die AKSh. Dies wird auch dadurch belegt, dass das "Wiederauftauchen" der AKSh im Winter 2007/2008 keine Berichte über Zwangsmobilisierungen begleiten. Im Vorfeld der Entscheidung über den Status des Kosovo war die AKSh wieder häufig in den Medien präsent und wurde hierbei v. a. dabei gezeigt, wie sie im Norden des Kosovo patrollierte bzw. aktiv war. Die AKSh wollte sich dabei für eine mögliche Abspaltung des Nordens des Kosovo bzw. für Auseinandersetzungen mit serbischen Gruppen wie "Zar Lazar Garde" "vorbereiten". In den Interviews haben AKSh Vertreter deutlich gemacht, dass ihre Angehörigen alles ehemalige Mitglieder der UCK seien, was "Zwangsrekrutierungen" von Personen, die nicht kampferprobt sind, ausschließen lässt. (XXXX, Zweites Zusatzgutachten zur Bedrohung durch Angehörige der AKSh für den UBAS vom 11.09.2007, Abschnitte 2, 3.1)Bis jetzt gibt es keine Berichte oder Belege darüber, dass die AKSh Kämpfer zwangsweise rekrutiert haben sollte. Weder der UNHCR in seiner Einschätzung aus dem Jahre 2005 noch die Medienberichte geben irgendeinen Hinweis auf eine Zwangsmobilisierung durch die AKSh. Dies wird auch dadurch belegt, dass das "Wiederauftauchen" der AKSh im Winter 2007 aus 2008, keine Berichte über Zwangsmobilisierungen begleiten. Im Vorfeld der Entscheidung über den Status des Kosovo war die AKSh wieder häufig in den Medien präsent und wurde hierbei v. a. dabei gezeigt, wie sie im Norden des Kosovo patrollierte bzw. aktiv war. Die AKSh wollte sich dabei für eine mögliche Abspaltung des Nordens des Kosovo bzw. für Auseinandersetzungen mit serbischen Gruppen wie "Zar Lazar Garde" "vorbereiten". In den Interviews haben AKSh Vertreter deutlich gemacht, dass ihre Angehörigen alles ehemalige Mitglieder der UCK seien, was "Zwangsrekrutierungen" von Personen, die nicht kampferprobt sind, ausschließen lässt. (römisch 40 , Zweites Zusatzgutachten zur Bedrohung durch Angehörige der AKSh für den UBAS vom 11.09.2007, Abschnitte 2, 3.1)

1.2.12. Ausweichmöglichkeiten

Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Freizügigkeit von Personen ist nach Einschätzung der Europäischen Kommission allerdings nicht im gesamten Land gewährleistet. Die Sicherheitskräfte bemühen sich zwar um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.

Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 23)

1.2.13. Schutz der Menschenrechte

Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Art. 132 bis Art. 135). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Artikel 132 bis Artikel 135,). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.

Gezielte Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Stellen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, die Ombudsperson aber auch die genannten staatlichen Stellen nachgegangen wird. Allerdings münden diese Nachforschungen aufgrund der bereits erwähnten Engpässe und des Verbesserungsbedarfs im Justizwesen nicht immer in ein rechtliches Verfahren mit einem abschließenden Urteil.

Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 24-25)

1.2.14. Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen.

Staatliche Sozialleistungen sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe nach dem Gesetz No. 2003/15. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums (Ministry of Social Welfare) überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut.

Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2003 gab es keine Anpassungen. Sie beträgt für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im Dezember 2009 erhielten 35.654 Familien bzw. 152.508 Personen Sozialhilfe, bezogen auf die Familien eine Steigerung um 3,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 26-27)

Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.

Kategorie I:

Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):

1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit;

2. Personen mit 65 Jahren oder älter;

3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;

4. Kinder bis zu 14 Jahren;

5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen;

6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;

Kategorie II:

Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.

a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.

b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht

c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)

Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse

Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. (Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Dezember 2010, 06. Jänner 2011, Seite 27; XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009; Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 13-15)

Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.

Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.

Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés XXXX,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés römisch 40 ,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)

Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. (XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z, Seite 8-9)

Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.

1.2.15. Medizinische Versorgung

Durch die Ereignisse der neunziger Jahre wurde der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung, insb. durch das öffentliche Gesundheitssystem, ist für die Regierung prioritär, schreitet aber nur langsam voran. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 28)

1.2.16. Öffentliches Gesundheitssystem

Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.

Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem. Das Gesundheitsministerium ist weiterhin bestrebt, unter Mithilfe einer Anzahl ausländischer Experten sowie unter Einbeziehung der von der Weltbank in Auftrag gegebenen Studie ("Kosovo Health Financing Reform Study") vom 06. Mai 2008 einen zum Teil aus Steuermitteln finanzierten öffentlichen Gesundheitsfonds einzuführen.

Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Die dafür erforderlichen Mittel werden vom Ministerium für Wirschaft und Finanzen zur Verfügung gestellt. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 191 Ambulanzen für Familienmedizin, 145 Zentren für Familienmedizin und 30 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind. Die Zentren für Familienmedizin sind täglich geöffnet. Patienten werden von einem Arzt sowie in den meisten Zentren durch einen Zahnarzt medizinisch behandelt. Die medizinischen Hauptzentren sind regionale Gesundheitshäuser in den Städten Deçan, Gjakovë, Gllogoc, Gjilan, Dragash, Istog, Kaçanik, Klinë, Fushë Kosovë, Kamenicë, Mitrovicë, Leposaviq, Lipjan, Malishevë, Novobërdë, Obiliq, Rahovec, Pejë, Podujevë, Prishtinë, Prizren, Skënderaj, Shtime, Shtërpcë, Suharekë, Ferizaj, Viti, Vushtrri, Zubin Potok und Zveçan. In diesen Zentren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt.

Die sekundäre Versorgung wird aus dem Etat des Gesundheitsministeriums von Kosovo finanziert. Sie beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung, die in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri geleistet wird.

Die tertitäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewährleistet, die medizinische Dienstleistungen von hoher Komplexität und mit hohen Kosten bietet. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig. Dies führt zu einer starken Auslastung ihrer Ambulanzen.

Die derzeit 336 auf das gesamte Gebiet von Kosovo verteilten öffentlichen Ambulanzen und Zentren für Familienmedizin, sowie die in allen Städten von Kosovo befindlichen 30 medizinischen Hauptzentren, sieben Regionalkrankenhäuser und die Universitätsklinik Pristina gewährleisten zumindest eine flächendeckende medizinische Basisversorgung in allen Regionen von Kosovo. Die in den großen Städten befindlichen Regionalkrankenhäuser können durch ein Netz von regelmäßig mehrmals am Tag verkehrenden Busverbindungen erreicht werden. Private Minibusse und Privattaxen verkehren zwischen den meisten Dörfern und den größeren Städten. Von den größeren Städten aus bestehen mehrmals tägliche regelmäßige Busverbindungen nach Pristina und zurück. Zehn Fußminuten vom Busbahnhof Pristina entfernt befindet sich die Universitätsklinik. Besondere vom Staat eingerichtete Busverbindungen (sog. "humanitarian bus lines") werden von vielen Minderheitenangehörigen genutzt, um aus entlegenen Gebieten zum Einkauf und für sonstige Verrichtungen in die Städte zu fahren.

Die Bettenkapazität in den Krankenhäusern ist ausreichend. Die Auslastungsquote der Regionalkrankenhäuser liegt im Durchschnitt bei ca. 63 Prozent. Das Universitätsklinikum Pristina verfügt über eine Kapazität von 1.998 Betten, seine Auslastungsquote liegt bei ca. 74 Prozent. Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2010 88 Mio. Euro. Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten reichen die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau aus. Patienten, die Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems in Anspruch nehmen, müssen weiterhin Einschränkungen hinnehmen, die insbesondere auf den schlechten baulichen Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen sowie auf die noch teilweise vorhandenen veralteten Ausstattungen zurückzuführen sind. Die Regionalkrankenhäuser sowie die Universitätsklinik Pristina wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen und leistungsstarken medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. Abgesehen von Notfällen müssen Patienten wegen der Auslastung der wenigen Geräte mit Wartezeiten rechnen, die mehrere Wochen betragen können. Die Wartezeiten für eine Kontrolluntersuchung, die mit der Durchführung eines Herzultraschalls und einer Elektrokardiographie (EKG) verbunden ist, können mehrere Monate betragen.

Mit der abgeschlossenen Erweiterung der Kardiologie der Universitätsklinik verfolgt das Gesundheitsministerium das Ziel, dass im öffentlichen Gesundheitswesen in Kosovo herzchirurgische Eingriffe durchgeführt werden können. Mangels ausreichender finanzieller Mittel musste die Anschaffung der Ausstattung mit den erforderlichen medizinischtechnischen Geräten bisher zurückgestellt werden. Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen sind im öffentlichen Gesundheitssystem möglich. Defizite bei der Durchführung von operativen Eingriffen bestehen weiterhin vor allem in der invasiven Kardiologie, in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können deshalb im öffentlichen Gesundheitswesen weiterhin nicht behandelt werden. Im November 2010 wurde in Pristina eine Privatklinik unter türkischer Leitung eröffnet, die derzeit als einzige Klinik in Kosovo Herzoperationen aller Art durchführt. (siehe Abschnitt IV.1.2.2.) Kinder mit schweren Herz- oder Tumorerkrankungen können nicht behandelt werden.Mit der abgeschlossenen Erweiterung der Kardiologie der Universitätsklinik verfolgt das Gesundheitsministerium das Ziel, dass im öffentlichen Gesundheitswesen in Kosovo herzchirurgische Eingriffe durchgeführt werden können. Mangels ausreichender finanzieller Mittel musste die Anschaffung der Ausstattung mit den erforderlichen medizinischtechnischen Geräten bisher zurückgestellt werden. Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen sind im öffentlichen Gesundheitssystem möglich. Defizite bei der Durchführung von operativen Eingriffen bestehen weiterhin vor allem in der invasiven Kardiologie, in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können deshalb im öffentlichen Gesundheitswesen weiterhin nicht behandelt werden. Im November 2010 wurde in Pristina eine Privatklinik unter türkischer Leitung eröffnet, die derzeit als einzige Klinik in Kosovo Herzoperationen aller Art durchführt. (siehe Abschnitt römisch vier.1.2.2.) Kinder mit schweren Herz- oder Tumorerkrankungen können nicht behandelt werden.

In einem Neubau auf dem Gelände der Uni-Klinik Pristina wurde inzwischen die neue Klinik für Onkologie und Bestrahlungstherapie errichtet. Ausgestattet wurde die Klinik u.a. mit modernen Bestrahlungsgeräten. Wegen des Mangels an medizinischem Fachpersonal kann die Abteilung für Bestrahlungsmedizin jedoch auf absehbare Zeit nicht in Betrieb genommen werden. Die der Onkologischen Klinik zugeordnete Abteilung für Mammografie hat inzwischen ihren Betrieb aufgenommen. Auch hier bestehen wegen der starken Inanspruchnahme lange Wartezeiten von mehreren Wochen für einen Untersuchungstermin. Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten für Ärzte und Pflegepersonal sind weiterhin begrenzt. Hinsichtlich der fachärztlichen Ausbildung bestehen Defizite, die es erforderlich machen, dass Ärzte Zusatzausbildungen im Ausland erhalten. Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für medizinisches Personal finden derzeit in Kliniken in Deutschland, der Türkei, in Tschechien, Albanien und Mazedonien statt.

Weiterhin verfügen Ärzte bei der Anwendung neuartiger Operationsmethoden und - techniken nicht immer über die erforderlichen Kenntnisse. Das Fehlen praktischer Erfahrungen kann deshalb in Einzelfällen dazu führen, dass ein behandelnder Arzt die Durchführung eines komplizierten Eingriffs ablehnt und dem Patienten eine Weiterbehandlung im Ausland empfiehlt. Im Jahr 2010 stellt das Gesundheitsministerium für die Behandlung von ca. 500 Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 2,5 Mio. Euro zur Verfügung. Über die Bewilligung eines Antrages auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung eines Antrages ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen. Das Gesundheitsministerium verfügt zudem über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen. Auch Nichtregierungsorganisationen wie "Nena Theresa" und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen.

Die Durchführung von Organtransplantationen ist gesetzlich verboten. Die Medikamentenversorgung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert; die Medikamente werden zentral beschafft und an alle medizinischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weitergeleitet. Der Etat für den Einkauf von Medikamenten beträgt auch im Jahr 2010 insgesamt 16 Mio. Euro. Hiervon wurden drei Mio. Euro für die Anschaffung und Bereitstellung von Zytostatika zur Behandlung von Krebspatienten zur Verfügung gestellt.

Im Bedarfsfall sind alle vom Gesundheitsministerium zugelassenen Medikamente über Apotheken in Kosovo gegen Zahlung des Verkaufspreises erhältlich. In der vom Gesundheitsministerium auf seiner Homepage www.mshgov-ks.org/veprimtaria_private/ipsh/ veröffentlichten Importliste (Lista e Produktet qe kane drejt importi dhe ato qe posedojn certifikata) sind alle in Kosovo zugelassenen Medikamente mit Angabe der enthaltenen Wirkstoffe, der Packungsgrößen und Bezugsquellen aufgeführt.

Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der sog. "Essential Drug List") zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit und Personen über 65 Jahre. Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Entscheidung über die Vergabe trifft eine Kommission des Gesundheitsministeriums. Das Verfahren ist sehr formell und an strenge Voraussetzungen gebunden. Die Bewilligung erfolgt nur in Ausnahmefällen, wenn der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Es gibt auch Krankenhausärzte, die Medikamentenvorräte angelegt haben, mit denen sie sozial schwache Patienten kostenlos behandeln.

Am 15. Dezember 2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das Gesundheitsministerium von Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf den Gebieten der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Strahlentherapie) im Universitätsklinikum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden.

Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo lagen bedingt durch die Finanzknappheit im öffentlichen Gesundheitssystem die Gehälter des medizinischen Personals im unteren Bereich. Insbesondere vor diesem Hintergrund sind Korruptionsfälle im öffentlichen Gesundheitswesen aufgetreten. Gegen Geldzahlungen an medizinisches Personal bewirkten Patienten eine vorrangige Behandlung. Auch sind Korruptionsfälle im Hinblick auf die an sich kostenlose Bereitstellung von Medikamenten bekannt geworden. Vor diesem Hintergrund und nach massiven Protesten des medizinischen Personals wurden ihre Monatslöhne seit Februar 2010 wesentlich erhöht. Gegen Korruption im öffentlichen Gesundheitswesen tritt außerdem u.a. KDI, das Kosova Democratic Institute in Zusammenarbeit mit Transparency International (TI) ein. Im Rahmen der Durchführung des Programms ALAC (Advocacy and Legal Advice Center) geht KDI Korruptionsvorwürfen aus der Bevölkerung nach und erstattet gegebenenfalls Anzeige.

Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit sie gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie auch nach Serbien reisen, um sich dort auf eigene Kosten medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politischen Situation sind aber die ethnische Zugehörigkeit der Person, die ethnische Situation am Behandlungsort, Sprachkenntnisse etc. entscheidende Faktoren, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 28-32)

Psychische Erkrankungen

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Pri¿tina befinden.

Ferner verfügt Kosovo über acht Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen; sie befinden sich in Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Fushe Kosovë, Drenas, Pejë/Pec, Gjakovë/Djakovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac und Gjilan/Gnjilane.

Über die Aufnahme in eine dieser Einrichtungen entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Alternativ hierzu gibt es die Möglichkeit, Patienten auf eine häuslich-familiäre Fürsorge einzustellen. Pflegedienste, die als "mobile Feldtruppe" bezeichnet werden, führen häusliche Besuche und Behandlungen durch und beobachten den Gesundheitszustand ihrer Patienten.

Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen insgesamt 81 Betten zur Verfügung. Die Auslastungsquote bei der Bettenbelegung beträgt ca. 80 Prozent. Die Aufnahme neuer Patienten ist unproblematisch. Das Regionalkrankenhaus in Mitrovica-Nord, einer serbischen Enklave, verfügt ebenfalls über eine Abteilung für stationäre Psychiatrie.

Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im öffentlichen Gesundheitssystem: Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärtzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Die Ärzte sehen sich in der Lage, trotz teilweise fehlender psychotherapeutischer Qualifikation psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit an PTBS leidenden Patienten zu führen. Nach belastbaren Angaben öffentlicher Gesundheitseinrichtungen ist die Quote der Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS insbesondere in den letzten drei Jahren deutlich zurückgegangen.

Die Nachsorge der PTBS-Patienten findet zunehmend in den MHCs statt. So legen die Zentren für Mentale Gesundheit einen Schwerpunkt auf die Rehabilitation. Es finden ambulante Gesprächstherapien in den Einrichtungen oder in Form von Hausbesuchen durch mobile Teams statt; dabei werden Familienmitglieder in die Behandlung integriert.

Behandlung von PTBS im privaten Gesundheitssektor: PTBS wird im privaten Gesundheitssektor durch Fachärzte für Psychiatrie sowohl medikamentös als auch durch Psychotherapie behandelt. Einige Fachärzte, die eine neurologische Praxis betreiben, bieten ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Erkrankte an. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie befinden sich in den Regionen Pristina, Mitrovica, Gjilan Gjakove, Peja und Prizren. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Einige Ärzte haben zusätzliche Fachkenntnisse im Ausland erworben. Nach einer im Sommer 2008 durchgeführten Erhebung bestanden in 10 von 16 Praxen keine Wartezeiten für neue Patienten. Jede dieser Privatpraxen bietet die Durchführung von Psychotherapien an. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beläuft sich im Normalfall auf ca. 10 bis 20 ¿, in schwierigen Fällen bis zu 30 ¿ pro Zeitstunde. Alle befragten Ärzte erklärten, für die Weiterführung einer im Ausland begonnen Behandlung qualifiziert zu sein. Die Euromed-Klinik bietet ebenfalls umfangreiche Behandlungsmöglichkeiten für an PTBS Erkrankte an. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 34-36)

1.2.17. Behandlung von Rückkehrern

Aus Drittstaaten zurückgeführte Personen erhalten direkt nach Ankunft am Flughafen Pristina weiterführende Informationen durch ein von UNHCR und IOM in Auftrag gegebenes Kontaktstellen-Projekt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember 2010, Seite 36)

Zur ersten medizinischen Versorgung ankommender Rückkehrer wurde eine Flughafenambulanz eingerichtet. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten organisiert werden.

Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen: Personen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, sind wegen der hohen Arbeitslosenquote zumeist unmittelbar abhängig von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Dies hat regelmäßig eine untergeordnete soziale Stellung dieser Personen zur Folge. Frauen können in diese Situation kommen, wenn ihre Familienangehörigen sie nach einer Scheidung oder der Geburt eines unehelichen Kindes verstoßen.

Alte Menschen: Alleinstehende Personen oder Ehepaare über 65 Jahre, die in Kosovo über keine Familienangehörigen verfügen oder sonstigen besonders schweren sozialen Bedingungen ausgesetzt sind, können in einem der drei staatlichen Seniorenheimen Aufnahme finden. Das Seniorenheim in Pristina verfügt über 135 Plätze. Die Kapazitäten der Seniorenheime in Skenderaj und Istok liegt bei jeweils 20 Plätzen. Aufnahmemöglichkeiten für Personen, die gegenüber dem Sozialministerium nachweisen können, die vorgenannten Kriterien zu erfüllen, bestehen abhängig von der Belegungssituation zum jeweiligen Zeitpunkt der Anfrage. Nach Auskunft des Sozialministeriums standen im November 2010 einige freie Plätze im Seniorenheim Pristina zur Verfügung. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik

Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 36-37)

1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer den Kosovo aus den behaupteten Gründen verlassen hätten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu Volksgruppenzugehörigkeit, religiösem Bekenntnis und den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer stützen sich auf die diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, die von ihnen vorgelegten Unterlagen, und auf den Umstand, dass die Verfahrensparteien den diesbezüglichen vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Asylgerichtshofes nicht entgegentreten sind. Die Feststellungen zum Bezug zu Leistungen aus der Grundversorgung und zur Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Auskünften aus dem Betreuungsinformationssystem vom 25.10.2011 sowie aus dem Strafregister vom 8.8.2011.

Die kosovarische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ergibt sich aus den vorgelegten, von der UNMIK ausgestellten Geburtsurkunden in Zusammenhang mit den zur kosovarischen Staatsangehörigkeit getroffenen Länderfeststellungen.

Die Feststellungen zu den Lehr-/Ausbildungsverhältnissen der Dritt- und Viertbeschwerdeführer stützen sich auf die von ihnen vorgelegten Unterlagen sowie die Auskünften des AMS vom 8.8.2011.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung, wonach der Drittbeschwerdeführer nunmehr gesund ist, ergibt sich daraus, dass den diesbezüglichen vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Asylgerichtshofes nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellung, wonach die Erst- bis Viertbeschwerdeführer arbeitsfähig sind, ergibt sich einerseits aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen eines Projektes der Caritas Tätigkeiten als Haushaltshilfe und in der Gartenarbeit verrichten, und andererseits aus den Beschäftigungsbewilligungen der Dritt- und Viertbeschwerdeführer.

Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführer sowie den (übrigen) festgestellten integrationsrelevanten Aktivitäten ergeben sich aus den von ihnen vorgelegten Unterlagen und Zeugnissen.

2.2. Die Feststellungen zur Situation im Kosovo beruhen auf den angeführten glaubwürdigen Berichten namhafter staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen. Soweit in der Stellungnahme auf den Länderbericht der Konrad-Adenauer-Stiftung vom 2.8.2011 verwiesen wird, ist zum einen auszuführen, dass sich dieser auf die Situation im Norden des Kosovo im Grenzgebiet zu Serbien bezieht, während die Beschwerdeführer aus dem im Süd-Westen des Kosovo gelegenen XXXX stammen. Zum anderen zeigt sich nach Ansicht des erkennenden Senates die Verbesserung der Lage im Kosovo (etwa im Vergleich zu jener im Jahr 2004) gerade daran, dass die politischen Spannungen zwischen der Republik Kosovo und Serbien nicht zu gehäuften Übergriffen gegen Minderheitsangehörige führten. Wenn weiters auf Berichte verwiesen wird, die den Mangel an psychotherapeutischer Behandlungsmöglichkeit im Kosovo aufzeigen, sind auch diese nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen in Zweifel zu ziehen, da auch in diesen davon ausgegangen wird, dass psychische Erkrankungen im Kosovo überwiegend medikamentös behandelt werden. Aus diesem Grund war auch dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzukommen.2.2. Die Feststellungen zur Situation im Kosovo beruhen auf den angeführten glaubwürdigen Berichten namhafter staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen. Soweit in der Stellungnahme auf den Länderbericht der Konrad-Adenauer-Stiftung vom 2.8.2011 verwiesen wird, ist zum einen auszuführen, dass sich dieser auf die Situation im Norden des Kosovo im Grenzgebiet zu Serbien bezieht, während die Beschwerdeführer aus dem im Süd-Westen des Kosovo gelegenen römisch 40 stammen. Zum anderen zeigt sich nach Ansicht des erkennenden Senates die Verbesserung der Lage im Kosovo (etwa im Vergleich zu jener im Jahr 2004) gerade daran, dass die politischen Spannungen zwischen der Republik Kosovo und Serbien nicht zu gehäuften Übergriffen gegen Minderheitsangehörige führten. Wenn weiters auf Berichte verwiesen wird, die den Mangel an psychotherapeutischer Behandlungsmöglichkeit im Kosovo aufzeigen, sind auch diese nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen in Zweifel zu ziehen, da auch in diesen davon ausgegangen wird, dass psychische Erkrankungen im Kosovo überwiegend medikamentös behandelt werden. Aus diesem Grund war auch dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzukommen.

2.3. Die (negative) Feststellung zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer stützt sich auf folgende Erwägungen: Zunächst weisen die Widersprüche in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens hin: Insbesondere fällt auf, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bei ihrer Ersteinvernahme am 23.8.2006 keine gegen sie selbst bzw. ersteren gerichtete Übergriffe behaupteten; vielmehr nahmen sie bloß auf die allgemein schlechte Sicherheitssituation Bezug. Weiters gab der Erstbeschwerdeführer zu seinem in der Folge erstatteten Vorbringen, er sei Ziel eines Bombenanschlages gewesen, bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.8.2006 zunächst an, dass sich der Vorfall im XXXX ereignet habe, als der Besitzer des Clubs "in der Schweiz" gewesen sei und er "für alles zuständig" gewesen sei. Auf die Frage, ob er von der Polizei befragt worden sei, änderte er seine Angaben jedoch insofern ab, als er angab, der Besitzer des Clubs habe vor der Polizei ausgesagt, da dieser bereits aus der Schweiz zurückgekehrt sei. Bei seiner Einvernahme vom 9.11.2006 gab er schließlich an, die Bombe sei Ende Mai 2004 explodiert, als der Besitzer gerade aus "Deutschland" zurückgekehrt sei. Weiters ist nicht nachvollziehbar, dass der Erstbeschwerdeführer im Jahr 2000 mit seiner Familie freiwillig aus Deutschland zurückkehrt ist, obwohl er nur ein Jahr zuvor von Angehörigen der UCK gesucht worden und auf einer Liste gefährdeter Personen gestanden sei.2.3. Die (negative) Feststellung zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer stützt sich auf folgende Erwägungen: Zunächst weisen die Widersprüche in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens hin: Insbesondere fällt auf, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bei ihrer Ersteinvernahme am 23.8.2006 keine gegen sie selbst bzw. ersteren gerichtete Übergriffe behaupteten; vielmehr nahmen sie bloß auf die allgemein schlechte Sicherheitssituation Bezug. Weiters gab der Erstbeschwerdeführer zu seinem in der Folge erstatteten Vorbringen, er sei Ziel eines Bombenanschlages gewesen, bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.8.2006 zunächst an, dass sich der Vorfall im römisch 40 ereignet habe, als der Besitzer des Clubs "in der Schweiz" gewesen sei und er "für alles zuständig" gewesen sei. Auf die Frage, ob er von der Polizei befragt worden sei, änderte er seine Angaben jedoch insofern ab, als er angab, der Besitzer des Clubs habe vor der Polizei ausgesagt, da dieser bereits aus der Schweiz zurückgekehrt sei. Bei seiner Einvernahme vom 9.11.2006 gab er schließlich an, die Bombe sei Ende Mai 2004 explodiert, als der Besitzer gerade aus "Deutschland" zurückgekehrt sei. Weiters ist nicht nachvollziehbar, dass der Erstbeschwerdeführer im Jahr 2000 mit seiner Familie freiwillig aus Deutschland zurückkehrt ist, obwohl er nur ein Jahr zuvor von Angehörigen der UCK gesucht worden und auf einer Liste gefährdeter Personen gestanden sei.

3. Rechtlich folgt:

3.1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.1.2.1. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.3.1.2.1. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

3.1.2.2. Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung.3.1.2.2. Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Artikel 52, Absatz eins, der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Artikel 52, Absatz eins, der Charta normierte Voraussetzung.

3.1.3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3.1.3. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Gemäß Art. 1 C Z 5 GFK fällt eine Person nicht mehr unter die Konvention, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Gemäß Artikel eins, C Ziffer 5, GFK fällt eine Person nicht mehr unter die Konvention, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

3.2.2. Den Beschwerdeführern ist es nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Soweit die Beschwerdeführer - im Übrigen erst in der Beschwerde und Stellungnahme - vorbrachten, wegen ihres römisch-katholischen Glaubens einer Gefährdung im Kosovo ausgesetzt zu sein, kann aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass sie in dieser Hinsicht eine hier relevante Bedrohungssituation zu gewärtigen hätten.

Weiters ist bereits mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Kosovo Gefahr liefen, in Hinblick auf den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe mit serbischen Behörden zusammengearbeitet, im Kosovo Opfer von Übergriffen Dritter zu werden. Sollten sie dennoch Übergriffen ausgesetzt sein, so ist davon auszugehen, dass die Sicherheitsbehörden im Kosovo willens und in der Lage sind, den Beschwerdeführern hinreichend Schutz zu gewähren. So geht das britische Home Office in seinem (oben zitierten) Bericht "Operational Guidance Note Kosovo" vom 22.7.2008 (Punkt 3.7.) davon aus, dass ausreichender und effektiver Schutz durch KP (früher KPS) und UNMIK für Angehörige der albanischen Volksgruppe die der Zusammenarbeit mit dem serbischen Regime beschuldigt werden, existiert (vgl. weiters das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht, sowie weiters die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 11.10.2010, Zl. B1 242.881-3/2010/2E; vom 8.10.2010, Zl. B2 268.539-0/2008/14E; vom 12.10.2010, Zl. B3 303.166-1/2008/7E; vom 21.10.2010, Zl. B4 308.360-1/2008/17E; vom 18.10.2010, Zl. B5 233.908-0/2008/6E; vom 5.10.2010, Zl. B6 310.431-1/2008/10E; vom 28.9.2010, Zl. B7 401.240-1/2008/8E; vom 29.9.2010, Zl. B8 243.143-0/2008/3E; vom 17.9.2010, Zl. B9 308.721-3/2010/12E, vom 17.9.2010, Zl. B10 232.968-0/2008/9E sowie vom 15.7.2010, Zl. B11 414.267-1/2010/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass gerade den Beschwerdeführern - die sich auch nicht an die kosovarischen Sicherheitsbehörden gewandt haben - notwendiger Schutz verweigert werden würde. Sollten sie der Meinung sein, die lokale Polizei werde nicht ausreichend tätig, könnten sie sich an die vorgesetzten Dienststellen, die UNMIK-Polizei, den Staatsanwalt oder den Ombudsmann wenden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vgl. überdies abermals VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, demzufolge das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, um die Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden in Zweifel, und die Flüchtlingseigenschaft in der Regel zu verneinen ist, wenn der Staat bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle" nachträglich mit effektiven Mitteln strafrechtlich gegen die Verantwortlichen vorgeht).Weiters ist bereits mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Kosovo Gefahr liefen, in Hinblick auf den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe mit serbischen Behörden zusammengearbeitet, im Kosovo Opfer von Übergriffen Dritter zu werden. Sollten sie dennoch Übergriffen ausgesetzt sein, so ist davon auszugehen, dass die Sicherheitsbehörden im Kosovo willens und in der Lage sind, den Beschwerdeführern hinreichend Schutz zu gewähren. So geht das britische Home Office in seinem (oben zitierten) Bericht "Operational Guidance Note Kosovo" vom 22.7.2008 (Punkt 3.7.) davon aus, dass ausreichender und effektiver Schutz durch KP (früher KPS) und UNMIK für Angehörige der albanischen Volksgruppe die der Zusammenarbeit mit dem serbischen Regime beschuldigt werden, existiert vergleiche weiters das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht, sowie weiters die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 11.10.2010, Zl. B1 242.881-3/2010/2E; vom 8.10.2010, Zl. B2 268.539-0/2008/14E; vom 12.10.2010, Zl. B3 303.166-1/2008/7E; vom 21.10.2010, Zl. B4 308.360-1/2008/17E; vom 18.10.2010, Zl. B5 233.908-0/2008/6E; vom 5.10.2010, Zl. B6 310.431-1/2008/10E; vom 28.9.2010, Zl. B7 401.240-1/2008/8E; vom 29.9.2010, Zl. B8 243.143-0/2008/3E; vom 17.9.2010, Zl. B9 308.721-3/2010/12E, vom 17.9.2010, Zl. B10 232.968-0/2008/9E sowie vom 15.7.2010, Zl. B11 414.267-1/2010/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass gerade den Beschwerdeführern - die sich auch nicht an die kosovarischen Sicherheitsbehörden gewandt haben - notwendiger Schutz verweigert werden würde. Sollten sie der Meinung sein, die lokale Polizei werde nicht ausreichend tätig, könnten sie sich an die vorgesetzten Dienststellen, die UNMIK-Polizei, den Staatsanwalt oder den Ombudsmann wenden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vergleiche überdies abermals VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, demzufolge das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, um die Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden in Zweifel, und die Flüchtlingseigenschaft in der Regel zu verneinen ist, wenn der Staat bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle" nachträglich mit effektiven Mitteln strafrechtlich gegen die Verantwortlichen vorgeht).

Zum Vorbringen, ihr Herkunftsort sei sehr unsicher und es würden viele Straftaten geschehen, ist erneut auf die getroffenen Länderfeststellungen zur Schutzfähigkeit der kosovarischen Sicherheitsbehörden hinzuweisen und weiters auf die Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten vom XXXX und vom 19.9.2006, wonach der Ortsvorsteher in XXXX die Sicherheitslage als zufrieden stellend bezeichnet hat und es seit einem Mordfall im Jahr XXXX zu keinen weiteren gravierenden Problemen gekommen ist. Weiters wurde darin ausgeführt, dass zahlreiche Bewohner des Ortes im Ausland arbeiten und der vermutete Reichtum der Bewohner des Ortes Begehrlichkeiten bei Kriminellen weckt. In den Jahren 2001, 2002 und 2004 kam es zu Mordfällen, die offensichtlich in Zusammenhang mit Eigentumskriminalität standen. Bei dem Vorfall im XXXX wurde von Unbekannten versucht, das Fahrzeug einer in der Schweiz lebenden, sich auf Urlaub befindlichen Familie zu stoppen, dabei wurde geschossen und ein XXXX tödlich getroffen. Davon zeugt ein Gedenkstein.Zum Vorbringen, ihr Herkunftsort sei sehr unsicher und es würden viele Straftaten geschehen, ist erneut auf die getroffenen Länderfeststellungen zur Schutzfähigkeit der kosovarischen Sicherheitsbehörden hinzuweisen und weiters auf die Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten vom römisch 40 und vom 19.9.2006, wonach der Ortsvorsteher in römisch 40 die Sicherheitslage als zufrieden stellend bezeichnet hat und es seit einem Mordfall im Jahr römisch 40 zu keinen weiteren gravierenden Problemen gekommen ist. Weiters wurde darin ausgeführt, dass zahlreiche Bewohner des Ortes im Ausland arbeiten und der vermutete Reichtum der Bewohner des Ortes Begehrlichkeiten bei Kriminellen weckt. In den Jahren 2001, 2002 und 2004 kam es zu Mordfällen, die offensichtlich in Zusammenhang mit Eigentumskriminalität standen. Bei dem Vorfall im römisch 40 wurde von Unbekannten versucht, das Fahrzeug einer in der Schweiz lebenden, sich auf Urlaub befindlichen Familie zu stoppen, dabei wurde geschossen und ein römisch 40 tödlich getroffen. Davon zeugt ein Gedenkstein.

Schließlich könnten sich die Beschwerdeführer der behaupteten Gefährdungssituation dadurch entziehen, dass sie sich in andere Teile des Kosovo, etwa nach XXXX oder XXXX, begeben. Denn zum einen kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern auch dort Übergriffe der behaupteten Verfolger drohen würden; aufgrund des Umstandes, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Möglichkeit, sich der Gefährdung durch eine Übersiedlung in ihr Herkunftsdorf zu entziehen, keineswegs explizit ausschloss, ist vielmehr anzunehmen, dass die Beschwerdenführern in den beiden genannten Orten nicht Gefahr liefen, Verfolgungshandlugen ausgesetzt zu sein. Zum anderen kann nicht gesagt werden, dass den gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführern - die über Ausbildungen und Berufserfahrung verfügen - eine derartige Relokation insofern nicht zumutbar wäre, als sie dadurch in eine Situation gerieten, in der ihre Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollten sie (entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes) nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt auch außerhalb des Heimatortes zu verdienen oder mit Hilfe ihrer im Kosovo, Deutschland und der Schweiz lebenden Verwandten zu bestreiten, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu die Länderfeststellungen zur Grundversorgung).Schließlich könnten sich die Beschwerdeführer der behaupteten Gefährdungssituation dadurch entziehen, dass sie sich in andere Teile des Kosovo, etwa nach römisch 40 oder römisch 40 , begeben. Denn zum einen kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern auch dort Übergriffe der behaupteten Verfolger drohen würden; aufgrund des Umstandes, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Möglichkeit, sich der Gefährdung durch eine Übersiedlung in ihr Herkunftsdorf zu entziehen, keineswegs explizit ausschloss, ist vielmehr anzunehmen, dass die Beschwerdenführern in den beiden genannten Orten nicht Gefahr liefen, Verfolgungshandlugen ausgesetzt zu sein. Zum anderen kann nicht gesagt werden, dass den gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführern - die über Ausbildungen und Berufserfahrung verfügen - eine derartige Relokation insofern nicht zumutbar wäre, als sie dadurch in eine Situation gerieten, in der ihre Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollten sie (entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes) nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt auch außerhalb des Heimatortes zu verdienen oder mit Hilfe ihrer im Kosovo, Deutschland und der Schweiz lebenden Verwandten zu bestreiten, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen vergleiche dazu die Länderfeststellungen zur Grundversorgung).

3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003;Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (AsylGNov. 2003;

entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iZm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte;entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) iZm Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte;

sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iZm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 iZm Paragraph 57, Absatz 2, FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

3.3.2. Wie zuvor ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt 3.2.2. ausgeführt - nicht angenommen werden kann, die Beschwerdeführer wären im Kosovo Übergriffen ausgesetzt, gegen die sie keinen hinreichenden staatlichen Schutz erhalten könnten oder denen sie sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnten. Angesichts des ebenfalls unter Punkt 3.2.2. (zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit) Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Kosovo Gefahr liefen, in eine Notsituation zu geraten. Überdies verfügen sie im Kosovo über ein eigenes, renoviertes Haus und familiäre Anknüpfungspunkte. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).3.3.2. Wie zuvor ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt 3.2.2. ausgeführt - nicht angenommen werden kann, die Beschwerdeführer wären im Kosovo Übergriffen ausgesetzt, gegen die sie keinen hinreichenden staatlichen Schutz erhalten könnten oder denen sie sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnten. Angesichts des ebenfalls unter Punkt 3.2.2. (zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit) Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Kosovo Gefahr liefen, in eine Notsituation zu geraten. Überdies verfügen sie im Kosovo über ein eigenes, renoviertes Haus und familiäre Anknüpfungspunkte. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich brächte. Denn im Kosovo sind Zivilpersonen nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Zur Gesundheitssituation der Zweitbeschwerdeführerin ist auszuführen, dass sie an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet und medikamentös und psychotherapeutisch behandelt wird. Es kann jedoch nicht gesagt werden, dass sie an einer Erkrankung von jener besonderen Schwere (wie etwa AIDS im Endstadium) leiden würde, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen (vgl. dazu etwa dessen Entscheidung im Fall D. v Vereinigtes Königreich, 2.5.1997, Rs 30.240/96; sowie dessen Entscheidungen OVDIENKO v Finnland, 31.5.2005, Rs 1383/04, und NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03). Soweit in der Stellungnahme auf Mängel des kosovarischen Gesundheitssystems hingewiesen wird, ist dazu auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07-9, hinzuweisen, in dem - unter Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR - festgehalten wird, dass kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und es unerheblich ist, ob die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange nur eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit besteht. Aus den getroffenen Länderfeststellungen geht hervor, dass psychische Erkrankungen und insbesondere auch PTSD im Kosovo behandelt werden können.Zur Gesundheitssituation der Zweitbeschwerdeführerin ist auszuführen, dass sie an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet und medikamentös und psychotherapeutisch behandelt wird. Es kann jedoch nicht gesagt werden, dass sie an einer Erkrankung von jener besonderen Schwere (wie etwa AIDS im Endstadium) leiden würde, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen vergleiche dazu etwa dessen Entscheidung im Fall D. v Vereinigtes Königreich, 2.5.1997, Rs 30.240/96; sowie dessen Entscheidungen OVDIENKO v Finnland, 31.5.2005, Rs 1383/04, und NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03). Soweit in der Stellungnahme auf Mängel des kosovarischen Gesundheitssystems hingewiesen wird, ist dazu auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07-9, hinzuweisen, in dem - unter Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR - festgehalten wird, dass kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und es unerheblich ist, ob die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange nur eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit besteht. Aus den getroffenen Länderfeststellungen geht hervor, dass psychische Erkrankungen und insbesondere auch PTSD im Kosovo behandelt werden können.

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist.3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates sei, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch Einfügung der lit. i in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 durch die Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt.Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde vergleiche VfGH 7.10.2010, B950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates sei, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch Einfügung der Litera i, in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, umgesetzt.

3.4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass unter den Beschwerdeführern jedenfalls zueinander ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, das durch eine partielle Ausweisung einzelner Mitglieder der Kernfamilie unzulässigerweise verletzt würde. Zum mittlerweile volljährigen Drittbeschwerdeführer ist festzuhalten, dass dieser nach wie vor im Familienband mit den übrigen Beschwerdeführern lebt, sodass von einem Familienleben nach Art. 8 EMRK ausgegangen werden muss (vgl. dazu EGMR Bousarra, 23.9.2010, 25.672/07 Rz 38, wonach zwischen einem jungen Erwachsenen [im konkreten Fall des EGMR: 24 Jahre], der noch keine eigene Familie gegründet hat, und seinen Eltern und sonstigen Verwandten ein Familienleben existiert). Eine Ausweisung könnte im vorliegenden Fall daher nur für alle Beschwerdeführer gemeinsam ausgesprochen werden.3.4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass unter den Beschwerdeführern jedenfalls zueinander ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht, das durch eine partielle Ausweisung einzelner Mitglieder der Kernfamilie unzulässigerweise verletzt würde. Zum mittlerweile volljährigen Drittbeschwerdeführer ist festzuhalten, dass dieser nach wie vor im Familienband mit den übrigen Beschwerdeführern lebt, sodass von einem Familienleben nach Artikel 8, EMRK ausgegangen werden muss vergleiche dazu EGMR Bousarra, 23.9.2010, 25.672/07 Rz 38, wonach zwischen einem jungen Erwachsenen [im konkreten Fall des EGMR: 24 Jahre], der noch keine eigene Familie gegründet hat, und seinen Eltern und sonstigen Verwandten ein Familienleben existiert). Eine Ausweisung könnte im vorliegenden Fall daher nur für alle Beschwerdeführer gemeinsam ausgesprochen werden.

Zu ihrem Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK ist Folgendes festzuhalten: Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer leben seit August 2006 durchgehend in Österreich. Weiters ist eine soziale Verfestigung der Beschwerdeführer in Österreich anzunehmen, die ihre "gelungene Integration" in Österreich erkennen lässt. Sämtliche Beschwerdeführer verfügen über sehr gute Deutschkenntnisse und sind strafgerichtlich unbescholten. Dem Drittbeschwerdeführer wurde eine von 15.9.2009 bis 14.9.2013 gültige Beschäftigungsbewilligung zum Zweck der Ausbildung zum "Installations- und Gebäudetechniker, Gas- und Sanitärtechniker". Auch für den Viertbeschwerdeführer wurde eine Beschäftigungsbewilligung für eine Lehrstelle erteilt, die von 16.8.2011 bis 15.8.2015 gültig ist. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer erhalten keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin engagieren sich in ihrem Wohnort im Rahmen eines Caritas Nachbarschaftshilfeprojektes, wobei der Erstbeschwerdeführer Gartenarbeiten erledigt und die Zweitbeschwerdeführerin als Haushaltshilfe tätig ist. Darüber hinaus nahmen sie an einem Computerkurs und der Erstbeschwerdeführer an verschiedenen Lehrgängen teil. Die Fünftbeschwerdeführerin schloss im Schuljahr 2010/2011 die Volksschule ab, wo sie viele Freundschaften schließen konnte, und besucht nun die Hauptschule in XXXX. Die Beschwerdeführer sind in ihrer Wohngemeinde durch sportliches und soziales Engagement aktiv und die Bewohner setzen sich für den Verbleib der Beschwerdeführer ein.Zu ihrem Recht auf Privatleben nach Artikel 8, EMRK ist Folgendes festzuhalten: Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer leben seit August 2006 durchgehend in Österreich. Weiters ist eine soziale Verfestigung der Beschwerdeführer in Österreich anzunehmen, die ihre "gelungene Integration" in Österreich erkennen lässt. Sämtliche Beschwerdeführer verfügen über sehr gute Deutschkenntnisse und sind strafgerichtlich unbescholten. Dem Drittbeschwerdeführer wurde eine von 15.9.2009 bis 14.9.2013 gültige Beschäftigungsbewilligung zum Zweck der Ausbildung zum "Installations- und Gebäudetechniker, Gas- und Sanitärtechniker". Auch für den Viertbeschwerdeführer wurde eine Beschäftigungsbewilligung für eine Lehrstelle erteilt, die von 16.8.2011 bis 15.8.2015 gültig ist. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer erhalten keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin engagieren sich in ihrem Wohnort im Rahmen eines Caritas Nachbarschaftshilfeprojektes, wobei der Erstbeschwerdeführer Gartenarbeiten erledigt und die Zweitbeschwerdeführerin als Haushaltshilfe tätig ist. Darüber hinaus nahmen sie an einem Computerkurs und der Erstbeschwerdeführer an verschiedenen Lehrgängen teil. Die Fünftbeschwerdeführerin schloss im Schuljahr 2010 aus 2011, die Volksschule ab, wo sie viele Freundschaften schließen konnte, und besucht nun die Hauptschule in römisch 40 . Die Beschwerdeführer sind in ihrer Wohngemeinde durch sportliches und soziales Engagement aktiv und die Bewohner setzen sich für den Verbleib der Beschwerdeführer ein.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände stellt daher eine Ausweisung einen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer dar.

Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten der Beschwerdeführer ins Gewicht. Zu ihren Lasten ist zu berücksichtigen, dass der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die Fünftbeschwerdeführerin Leistungen aus der Grundversorgung beziehen sowie dass die Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet einreisten und ihr Aufenthalt in Österreich bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war. Dieser Umstand wird dadurch abgeschwächt, dass die Dauer der Asylverfahren nicht auf Folgeanträge oder schuldhafte Verzögerungen durch die Beschwerdeführer zurückzuführen wäre.Bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten der Beschwerdeführer ins Gewicht. Zu ihren Lasten ist zu berücksichtigen, dass der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die Fünftbeschwerdeführerin Leistungen aus der Grundversorgung beziehen sowie dass die Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet einreisten und ihr Aufenthalt in Österreich bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war. Dieser Umstand wird dadurch abgeschwächt, dass die Dauer der Asylverfahren nicht auf Folgeanträge oder schuldhafte Verzögerungen durch die Beschwerdeführer zurückzuführen wäre.

Vor diesem Hintergrund geht der Asylgerichtshof davon aus, dass das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthaltes überwiegt.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.

Schlagworte

Ausweisung dauernd unzulässig, Behandlungsmöglichkeiten, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, psychische Störung, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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