TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/7 A2 418006-1/2011

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Veröffentlicht am 07.11.2011
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Spruch

A2 418.006-1/2011/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. ungeklärt alias Zimbabwe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2011, Zl. 10 05.093-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ungeklärt alias Zimbabwe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2011, Zl. 10 05.093-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 13.06.2010 mit der Identität eines XXXX geborenen zimbabwischen Staatsbürgers, zugehörig der Ethnie der Karanga. Der Beschwerdeführer wurde zunächst am selben Tag von der Polizeiinspektion Traiskirchen - aufgrund seiner Altersangaben (XXXX) im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter - einer Erstbefragung zu seinem Asylantrag unterzogen (AS. 13-23 BAA). Am 18.06.2010 (AS. 27-37 BAA) erfolgte eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, welche ebenso in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters durchgeführt wurde. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am 26.07.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wiederum zunächst in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters, einvernommen (AS. 103-133 BAA).1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 13.06.2010 mit der Identität eines römisch 40 geborenen zimbabwischen Staatsbürgers, zugehörig der Ethnie der Karanga. Der Beschwerdeführer wurde zunächst am selben Tag von der Polizeiinspektion Traiskirchen - aufgrund seiner Altersangaben (römisch 40 ) im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter - einer Erstbefragung zu seinem Asylantrag unterzogen (AS. 13-23 BAA). Am 18.06.2010 (AS. 27-37 BAA) erfolgte eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, welche ebenso in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters durchgeführt wurde. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am 26.07.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wiederum zunächst in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters, einvernommen (AS. 103-133 BAA).

2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung führte der Beschwerdeführer zu seiner Person aus, am XXXX in XXXX, Zimbabwe geboren, dem christlichen Glauben und der Volksgruppe der Karanga zugehörig zu sein. Er spreche Englisch sehr gut, Shona hingegen mittelmäßig. Er hätte keine Schule besucht. Seine Mutter wäre bereits 1995 verstorben. Zuletzt sei er als Friseur tätig gewesen. Zu seiner Reiseroute erklärte er, im Dezember 2009 seine Heimat mit einem großen LKW verlassen zu haben und in ein ihm unbekanntes Land gefahren zu sein, von wo er weiter mit einem Boot zu einem weiteren ihm unbekannten Ort gelangt wäre. Von dort wäre er dann mit dem Zug hierher gefahren. Seine Reise habe sehr lange gedauert, er könne jedoch nicht angeben, wie lange. Als Fluchtgrund führte er an, dass sein Arbeitgeber XXXX wegen des Vorwurfes der Homosexualität am 26.12.2009 festgenommen worden sei. Er wäre ebenfalls festgenommen und zwei Tage angehalten worden. Danach habe ihn ein Polizist freigelassen und ihm gesagt, dass er weggehen solle. Da die Polizei der Meinung gewesen sei, dass auch er homosexuell sei, wäre er geflüchtet. Er befürchte mit Erreichen der Volljährigkeit getötet zu werden, da Homosexualität in seiner Heimat verboten wäre.2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung führte der Beschwerdeführer zu seiner Person aus, am römisch 40 in römisch 40 , Zimbabwe geboren, dem christlichen Glauben und der Volksgruppe der Karanga zugehörig zu sein. Er spreche Englisch sehr gut, Shona hingegen mittelmäßig. Er hätte keine Schule besucht. Seine Mutter wäre bereits 1995 verstorben. Zuletzt sei er als Friseur tätig gewesen. Zu seiner Reiseroute erklärte er, im Dezember 2009 seine Heimat mit einem großen LKW verlassen zu haben und in ein ihm unbekanntes Land gefahren zu sein, von wo er weiter mit einem Boot zu einem weiteren ihm unbekannten Ort gelangt wäre. Von dort wäre er dann mit dem Zug hierher gefahren. Seine Reise habe sehr lange gedauert, er könne jedoch nicht angeben, wie lange. Als Fluchtgrund führte er an, dass sein Arbeitgeber römisch 40 wegen des Vorwurfes der Homosexualität am 26.12.2009 festgenommen worden sei. Er wäre ebenfalls festgenommen und zwei Tage angehalten worden. Danach habe ihn ein Polizist freigelassen und ihm gesagt, dass er weggehen solle. Da die Polizei der Meinung gewesen sei, dass auch er homosexuell sei, wäre er geflüchtet. Er befürchte mit Erreichen der Volljährigkeit getötet zu werden, da Homosexualität in seiner Heimat verboten wäre.

3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 18.06.2010 gab der Beschwerdeführer an, dass seine Muttersprache Englisch sei. Zu seinem Alter wolle er erklären, dass er seine Mutter nicht kenne. Er hätte zum ersten Mal von seinem Vater erfahren, dass er am XXXX geboren sei. Sein Vater hätte dies der Polizei mitgeteilt, als er festgenommen worden sei. Er verfüge über keine Dokumente. Er stimme einer ärztlichen Untersuchung zu seinem Alter zu. Zu seinem Fluchtgründen befragt, brachte er vor, im Friseursalon von XXXX in XXXX gearbeitet zu haben und am 26.12.2009 wegen des Vorwurfes mit seinem Arbeitgeber eine gleichgeschlechtliche Beziehung zu führen, festgenommen und zur Polizeistation gebracht worden zu sein. Es sei jedoch nicht wahr, dass er homosexuell sei. Sein "Master" wäre ebenfalls festgenommen worden, aber er wisse nicht, wo dieser hingebracht worden sei. Er habe ihn seit damals nicht mehr gesehen. Ein Mann in Zivil hätte ihm gesagt, dass er homosexuell sei und deshalb getötet werden müsse. Er hätte geweint und gesagt, dass es nicht stimme. Er hätte unter Gewalt Unterlagen unterschreiben müssen, wisse aber nicht, was es gewesen sei, da er sie nicht bekommen habe. Er wäre drei Tage festgehalten worden. Danach hätte ihm ein Polizist zur Flucht verholfen. Er glaube nun, dass er gesucht werde. Nach seiner Flucht habe er zufällig einen schwarzen Mann auf der Straße getroffen, der ihm geholfen habe und ihn zu einem LKW-Fahrer gebracht hätte. Zu seiner Reiseroute konkret befragt, führte er an, nicht angeben zu können, über welche Länder er gereist, beziehungsweise wo er aufhältig gewesen sei. Er hätte auch niemanden danach gefragt.3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 18.06.2010 gab der Beschwerdeführer an, dass seine Muttersprache Englisch sei. Zu seinem Alter wolle er erklären, dass er seine Mutter nicht kenne. Er hätte zum ersten Mal von seinem Vater erfahren, dass er am römisch 40 geboren sei. Sein Vater hätte dies der Polizei mitgeteilt, als er festgenommen worden sei. Er verfüge über keine Dokumente. Er stimme einer ärztlichen Untersuchung zu seinem Alter zu. Zu seinem Fluchtgründen befragt, brachte er vor, im Friseursalon von römisch 40 in römisch 40 gearbeitet zu haben und am 26.12.2009 wegen des Vorwurfes mit seinem Arbeitgeber eine gleichgeschlechtliche Beziehung zu führen, festgenommen und zur Polizeistation gebracht worden zu sein. Es sei jedoch nicht wahr, dass er homosexuell sei. Sein "Master" wäre ebenfalls festgenommen worden, aber er wisse nicht, wo dieser hingebracht worden sei. Er habe ihn seit damals nicht mehr gesehen. Ein Mann in Zivil hätte ihm gesagt, dass er homosexuell sei und deshalb getötet werden müsse. Er hätte geweint und gesagt, dass es nicht stimme. Er hätte unter Gewalt Unterlagen unterschreiben müssen, wisse aber nicht, was es gewesen sei, da er sie nicht bekommen habe. Er wäre drei Tage festgehalten worden. Danach hätte ihm ein Polizist zur Flucht verholfen. Er glaube nun, dass er gesucht werde. Nach seiner Flucht habe er zufällig einen schwarzen Mann auf der Straße getroffen, der ihm geholfen habe und ihn zu einem LKW-Fahrer gebracht hätte. Zu seiner Reiseroute konkret befragt, führte er an, nicht angeben zu können, über welche Länder er gereist, beziehungsweise wo er aufhältig gewesen sei. Er hätte auch niemanden danach gefragt.

4. Daraufhin holte das Bundesasylamt zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers drei Gutachten ein, so ein zahnärztliches Gutachten des Dr. XXXX vom 02.07.2010, demzufolge sich für den Beschwerdeführer ein Mindestalter von 20 Jahren oder älter ergebe.4. Daraufhin holte das Bundesasylamt zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers drei Gutachten ein, so ein zahnärztliches Gutachten des Dr. römisch 40 vom 02.07.2010, demzufolge sich für den Beschwerdeführer ein Mindestalter von 20 Jahren oder älter ergebe.

Das am 23.06.2010 durchgeführte fachradiologische Gutachten durch XXXX, Facharzt für Radiologie, gelangte zu einem Alter von 19 Jahren oder älter. Das am 23.06.2010 durchgeführte Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch das XXXX für klinisch-forensische Bildgebung gelangte zu einem Mindestalter von 14,7 Jahren, welches sich aber im Verlauf des Lebens nicht mehr ändere. Aus dem gerichtsmedizinischen Gesamtgutachten des XXXX vom 14.07.2010 geht zusammengefasst ein Lebensalter des Beschwerdeführers von mindestens 19 Jahren oder älter hervor. Das vom Beschwerdeführer damals behauptete Alter (von etwa 16 1/2 Jahren) könne aufgrund der erhobenen Befunde jedenfalls ausgeschlossen werden.Das am 23.06.2010 durchgeführte fachradiologische Gutachten durch römisch 40 , Facharzt für Radiologie, gelangte zu einem Alter von 19 Jahren oder älter. Das am 23.06.2010 durchgeführte Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch das römisch 40 für klinisch-forensische Bildgebung gelangte zu einem Mindestalter von 14,7 Jahren, welches sich aber im Verlauf des Lebens nicht mehr ändere. Aus dem gerichtsmedizinischen Gesamtgutachten des römisch 40 vom 14.07.2010 geht zusammengefasst ein Lebensalter des Beschwerdeführers von mindestens 19 Jahren oder älter hervor. Das vom Beschwerdeführer damals behauptete Alter (von etwa 16 1/2 Jahren) könne aufgrund der erhobenen Befunde jedenfalls ausgeschlossen werden.

5. Dem Beschwerdeführer wurden in seiner Einvernahme am 26.07.2010, zunächst in Gegenwart seines gesetzlichen Vertreters, die Ergebnisse der eingeholten Gutachten zu seinem Alter vorgehalten. Weder der Beschwerdeführer noch sein gesetzlicher Vertreter nahmen hierzu Stellung. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer "für volljährig erklärt" und eine entsprechende Korrektur der Altersangaben vorgenommen sowie sein gesetzlicher Vertreter entlassen. Dem Wortlaut der Niederschrift nach erfolgte die Festlegung des XXXX als (fiktives) Geburtsdatum "erlassgemäß".5. Dem Beschwerdeführer wurden in seiner Einvernahme am 26.07.2010, zunächst in Gegenwart seines gesetzlichen Vertreters, die Ergebnisse der eingeholten Gutachten zu seinem Alter vorgehalten. Weder der Beschwerdeführer noch sein gesetzlicher Vertreter nahmen hierzu Stellung. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer "für volljährig erklärt" und eine entsprechende Korrektur der Altersangaben vorgenommen sowie sein gesetzlicher Vertreter entlassen. Dem Wortlaut der Niederschrift nach erfolgte die Festlegung des römisch 40 als (fiktives) Geburtsdatum "erlassgemäß".

Nach seiner Heimatadresse befragt, gab er XXXX an. Wo es sich befinde, wisse er nicht. Wie weit es von der Hauptstadt entfernt sei, wisse er ebenfalls nicht, da er noch nie in Harare gewesen sei. Welche Länder er auf seiner Reise nach Europa passiert habe, könne er nicht angeben. Er wisse auch nicht, welche Nachbarländer Zimbabwe habe. Auf Vorhalt, wie dies sein könne, wenn er dort geboren und aufgewachsen sei, entgegnete er, dass er nicht in die Schule gegangen wäre. Nach einem bekannten Fluss befragt, führte er "Latum" an. Die Währung von Simbabwe heiße "Simbabwe Dollar". Der Präsident heiße Mugabe und der Premierminister Tsvangirai. Simbabwe hätte acht bis zehn Provinzen, er wisse jedoch nicht, wie viele Bezirke. Die Flagge sei gelb und rot, mehr wisse er nicht. Es sei ein Tiger oder ein Pferd drauf. Er spreche ein bisschen Shona. Aufgefordert, in Shona bis zehn zu zählen, meinte der Beschwerdeführer, dies nicht zu können. Wie viele Einwohner seine Heimat hätte, wisse er nicht. Nach größeren Städten in seiner Heimat befragt, führte er XXXX an. Wie weit XXXX von XXXX entfernt sei, wisse er nicht. Sein "Master" hätte ihn zweimal dorthin gebracht. Bei ihm hätte er gewohnt. Er kenne seine Mutter gar nicht. Danach befragt, warum er nicht mit seinem Vater geflüchtet sei, gab er an, dass dieser ihn nie gewollt hätte. Er hätte ihn zuletzt bei der Polizei gesehen. Sein Master hätte ihm das Rasieren beigebracht. Er hätte für seine Tätigkeit keine Bezahlung erhalten, sondern Nahrung und Unterkunft. Wie alt sein Master sei, wisse er nicht, aber jedenfalls über 30. Er sei nicht so weiß wie der Einvernehmende, aber auch nicht so schwarz wie er. Er hätte ihm gesagt, dass sein Vater aus Irland und seine Mutter aus Zimbabwe sei. Er hätte in XXXX gelebt und in XXXX gearbeitet. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass er nicht wisse, ob sein Master tatsächlich homosexuell sei. Angeblich sei der Freund seines Masters festgenommen worden. Zum konkreten Hergang seiner Verhaftung führte er an, sie hätten Weihnachten gefeiert, als es an der Tür geklopft hätte. Danach wären ihnen Handschellen angelegt und sie zu unterschiedlichen Polizeistation gebracht worden. Es seien insgesamt sechs Polizisten gewesen, einer in Zivil. Wie lange die Fahrt gedauert habe, wisse er nicht, da er geweint hätte. In der Zelle wären sie zu siebt gewesen. Die Polizei hätte ihn in der Zelle geschlagen. Nachdem sein Vater gehört hätte, dass er festgenommen worden sei, wäre er auf die Polizeistation gegangen und habe das Geburtsdatum des Beschwerdeführers angegeben, was zuvor dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei. Sein Vater habe ihn gefragt, ob die Anschuldigungen stimmen würden. Obwohl er dies verneint habe, hätte sein Vater ihm nicht geglaubt. Er hätte gemeint, dass wenn er bei einem weißen Mann wohne, er homosexuell sein müsse. Er habe seinen Vater überhaupt das erste Mal dort gesehen. Als er am 28.12.2009 für Mäharbeiten ins Freie gelassen worden sei, hätte ihm ein Polizist zur Flucht verholfen. Es wären zwar andere Aufpasser auch dort gewesen, aber weiter weg. Er wolle wegen der Polizei und mangels Unterkunft nie mehr nach Zimbabwe zurück. Er habe keine Verwandten in Europa. Er besuche einen Deutschkurs und möchte hier bleiben.Nach seiner Heimatadresse befragt, gab er römisch 40 an. Wo es sich befinde, wisse er nicht. Wie weit es von der Hauptstadt entfernt sei, wisse er ebenfalls nicht, da er noch nie in Harare gewesen sei. Welche Länder er auf seiner Reise nach Europa passiert habe, könne er nicht angeben. Er wisse auch nicht, welche Nachbarländer Zimbabwe habe. Auf Vorhalt, wie dies sein könne, wenn er dort geboren und aufgewachsen sei, entgegnete er, dass er nicht in die Schule gegangen wäre. Nach einem bekannten Fluss befragt, führte er "Latum" an. Die Währung von Simbabwe heiße "Simbabwe Dollar". Der Präsident heiße Mugabe und der Premierminister Tsvangirai. Simbabwe hätte acht bis zehn Provinzen, er wisse jedoch nicht, wie viele Bezirke. Die Flagge sei gelb und rot, mehr wisse er nicht. Es sei ein Tiger oder ein Pferd drauf. Er spreche ein bisschen Shona. Aufgefordert, in Shona bis zehn zu zählen, meinte der Beschwerdeführer, dies nicht zu können. Wie viele Einwohner seine Heimat hätte, wisse er nicht. Nach größeren Städten in seiner Heimat befragt, führte er römisch 40 an. Wie weit römisch 40 von römisch 40 entfernt sei, wisse er nicht. Sein "Master" hätte ihn zweimal dorthin gebracht. Bei ihm hätte er gewohnt. Er kenne seine Mutter gar nicht. Danach befragt, warum er nicht mit seinem Vater geflüchtet sei, gab er an, dass dieser ihn nie gewollt hätte. Er hätte ihn zuletzt bei der Polizei gesehen. Sein Master hätte ihm das Rasieren beigebracht. Er hätte für seine Tätigkeit keine Bezahlung erhalten, sondern Nahrung und Unterkunft. Wie alt sein Master sei, wisse er nicht, aber jedenfalls über 30. Er sei nicht so weiß wie der Einvernehmende, aber auch nicht so schwarz wie er. Er hätte ihm gesagt, dass sein Vater aus Irland und seine Mutter aus Zimbabwe sei. Er hätte in römisch 40 gelebt und in römisch 40 gearbeitet. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass er nicht wisse, ob sein Master tatsächlich homosexuell sei. Angeblich sei der Freund seines Masters festgenommen worden. Zum konkreten Hergang seiner Verhaftung führte er an, sie hätten Weihnachten gefeiert, als es an der Tür geklopft hätte. Danach wären ihnen Handschellen angelegt und sie zu unterschiedlichen Polizeistation gebracht worden. Es seien insgesamt sechs Polizisten gewesen, einer in Zivil. Wie lange die Fahrt gedauert habe, wisse er nicht, da er geweint hätte. In der Zelle wären sie zu siebt gewesen. Die Polizei hätte ihn in der Zelle geschlagen. Nachdem sein Vater gehört hätte, dass er festgenommen worden sei, wäre er auf die Polizeistation gegangen und habe das Geburtsdatum des Beschwerdeführers angegeben, was zuvor dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei. Sein Vater habe ihn gefragt, ob die Anschuldigungen stimmen würden. Obwohl er dies verneint habe, hätte sein Vater ihm nicht geglaubt. Er hätte gemeint, dass wenn er bei einem weißen Mann wohne, er homosexuell sein müsse. Er habe seinen Vater überhaupt das erste Mal dort gesehen. Als er am 28.12.2009 für Mäharbeiten ins Freie gelassen worden sei, hätte ihm ein Polizist zur Flucht verholfen. Es wären zwar andere Aufpasser auch dort gewesen, aber weiter weg. Er wolle wegen der Polizei und mangels Unterkunft nie mehr nach Zimbabwe zurück. Er habe keine Verwandten in Europa. Er besuche einen Deutschkurs und möchte hier bleiben.

6. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.02.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab, gewährte gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels Vorlage von Dokumenten nicht fest. Der Beschwerdeführer sei volljährig. Der tatsächliche Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hätte nicht festgestellt werden können, weshalb auch der vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festzustellen sei.6. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.02.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab, gewährte gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels Vorlage von Dokumenten nicht fest. Der Beschwerdeführer sei volljährig. Der tatsächliche Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hätte nicht festgestellt werden können, weshalb auch der vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festzustellen sei.

Beweiswürdigend wurde näherhin dargelegt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Inhaftierung betreffend wegen des ungerechtfertigten Vorwurfes der Homosexualität nur allgemein in den Raum gestellt gewesen sei, ohne dass dafür konkrete Anhaltspunkte glaubhaft gemacht worden wären. Seine behauptete Herkunft sei schon grundsätzlich nicht glaubwürdig. Dass er nicht aus dem von ihm genannten Gebiet stamme, hätte sich mit "völliger Sicherheit" aus seinem "vollkommen ungenügenden Wissen", beziehungsweise augrund seiner fehlenden Kenntnisse über grundlegende Begebenheiten in Zimbabwe erkennen lassen. Er hätte behauptet, aus XXXX zu stammen. Auf die Frage, wo sich dies befinden würde, habe er angegeben, dies nicht zu verstehen. Auf die weitere Frage, wie weit XXXX von der Hauptstadt entfernt sei, habe er erklärt, noch nie in der Hauptstadt gewesen zu sein. Er wäre gebeten worden, anzugeben, welche Länder er auf seinem Weg von Zimbabwe nach Europa passiert habe und hätte er erklärt, dies nicht zu wissen. In weiterer Folge wäre er aufgefordert worden, die Nachbarländer von Zimbabwe zu nennen, aber auch dies hätte er nicht zu beantworten vermocht. Auf den Vorhalt, wie dies sein könne, wenn er dort geboren und aufgewachsen sei, habe er sich lediglich darauf zurückgezogen, nicht in die Schule gegangen zu sein. Auf die Frage, ob er bekannte Flüsse in Zimbabwe kenne, habe er lange überlegen müssen, um dann (nur) Latum anzugeben. Auch die Frage nach der Flagge von Zimbabwe habe er nicht zu beantworten vermocht, sondern lediglich ausgeführt, dass diese gelb und rot sei und er mehr nicht wissen würde. Es sei jedoch notorisch, dass die Flagge von Zimbabwe eindeutig einen Vogel zeige. Er wäre um eine Erklärung gebeten worden, warum er nur Englisch spreche und nicht auch die in Zimbabwe verbreiteten Sprachen Shona und Ndbele. Er habe dazu angegeben, ein bisschen Shona zu sprechen. Als er daraufhin aufgefordert worden sei, in Shona von eins bis zehn zu zählen, habe er zugegeben, dies nicht zu können. Als er schließlich gebeten worden sei, seinen Heimatort in Zimbabwe zu beschreiben, habe er erklärt, nichts zu wissen. Die nächstgrößere Stadt wäre XXXX. Auf die Frage, wie weit sein Heimatort XXXX von XXXX entfernt se, habe er erklärt, das nicht sagen zu können. Zu guter Letzt habe er auch nicht die Anzahl der Bezirke in Zimbabwe nennen können.Beweiswürdigend wurde näherhin dargelegt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Inhaftierung betreffend wegen des ungerechtfertigten Vorwurfes der Homosexualität nur allgemein in den Raum gestellt gewesen sei, ohne dass dafür konkrete Anhaltspunkte glaubhaft gemacht worden wären. Seine behauptete Herkunft sei schon grundsätzlich nicht glaubwürdig. Dass er nicht aus dem von ihm genannten Gebiet stamme, hätte sich mit "völliger Sicherheit" aus seinem "vollkommen ungenügenden Wissen", beziehungsweise augrund seiner fehlenden Kenntnisse über grundlegende Begebenheiten in Zimbabwe erkennen lassen. Er hätte behauptet, aus römisch 40 zu stammen. Auf die Frage, wo sich dies befinden würde, habe er angegeben, dies nicht zu verstehen. Auf die weitere Frage, wie weit römisch 40 von der Hauptstadt entfernt sei, habe er erklärt, noch nie in der Hauptstadt gewesen zu sein. Er wäre gebeten worden, anzugeben, welche Länder er auf seinem Weg von Zimbabwe nach Europa passiert habe und hätte er erklärt, dies nicht zu wissen. In weiterer Folge wäre er aufgefordert worden, die Nachbarländer von Zimbabwe zu nennen, aber auch dies hätte er nicht zu beantworten vermocht. Auf den Vorhalt, wie dies sein könne, wenn er dort geboren und aufgewachsen sei, habe er sich lediglich darauf zurückgezogen, nicht in die Schule gegangen zu sein. Auf die Frage, ob er bekannte Flüsse in Zimbabwe kenne, habe er lange überlegen müssen, um dann (nur) Latum anzugeben. Auch die Frage nach der Flagge von Zimbabwe habe er nicht zu beantworten vermocht, sondern lediglich ausgeführt, dass diese gelb und rot sei und er mehr nicht wissen würde. Es sei jedoch notorisch, dass die Flagge von Zimbabwe eindeutig einen Vogel zeige. Er wäre um eine Erklärung gebeten worden, warum er nur Englisch spreche und nicht auch die in Zimbabwe verbreiteten Sprachen Shona und Ndbele. Er habe dazu angegeben, ein bisschen Shona zu sprechen. Als er daraufhin aufgefordert worden sei, in Shona von eins bis zehn zu zählen, habe er zugegeben, dies nicht zu können. Als er schließlich gebeten worden sei, seinen Heimatort in Zimbabwe zu beschreiben, habe er erklärt, nichts zu wissen. Die nächstgrößere Stadt wäre römisch 40 . Auf die Frage, wie weit sein Heimatort römisch 40 von römisch 40 entfernt se, habe er erklärt, das nicht sagen zu können. Zu guter Letzt habe er auch nicht die Anzahl der Bezirke in Zimbabwe nennen können.

Seinem Fluchtvorbringen hätte ebenfalls die Glaubwürdigkeit versagt werden müssen. So habe er auf die Frage, seit wann er seinen "Meister" kennen würde, nur völlig unsubstantiiert ausgeführt, dass es sehr lange her sei. Die Frage, wo er in Haft gewesen sei, habe er ebenfalls nicht zu beantworten vermocht, sondern angeführt, dass er in XXXX oder XXXX bei der Polizei in Haft gewesen sei. Auf die weitere Frage, warum er nicht wisse, wo er in Haft gewesen sei, habe er nur wieder völlig unkonkret angegeben, nicht viel weggegangen zu sein. Er wäre auch nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben über seine Haftbedingungen zu machen, was jedoch zu erwarten gewesen sei, da es sich um ein einschneidendes Erlebnis handle. Die von ihm genannten Umstände seiner Flucht wären ebenfalls unglaubwürdig. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Polizei ihn einerseits verhafte und andererseits derart sorglos gehandelt habe, dass er einfach aus der Haft "davonlaufen" habe können. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass ein Polizist ein derart hohes Risiko auf sich genommen habe, ihn auf eigene Faust freizulassen. Es könne ihm ebensowenig dahingehend gefolgt werden, dass er seinen Vater sein Leben lang nicht gekannt habe, dieser aber ausgerechnet im Dezember 2009 zur Polizeistation gekommen sein soll, nur um sein Alter dort anzugeben. Sein Vorbringen wäre schließlich auch im Lichte der gutachterlich festgestellten Volljährigkeit des Beschwerdeführers (negativ) zu bewerten. Es wäre seinem Gesamtvorbringen zusammenfassend entgegenzuhalten, dass er somit nachweislich unwahre Angaben, betreffend seines wahren Alters, gemacht habe, was die erkennende Behörde in ihrer Einschätzung, betreffend die Unglaubwürdigkeit seiner Person, sowie seines Fluchtvorbringens bestärke und auch ein eindeutiges Indiz dafür wäre, dass die Fluchtgründe nicht glaubhaft seien.Seinem Fluchtvorbringen hätte ebenfalls die Glaubwürdigkeit versagt werden müssen. So habe er auf die Frage, seit wann er seinen "Meister" kennen würde, nur völlig unsubstantiiert ausgeführt, dass es sehr lange her sei. Die Frage, wo er in Haft gewesen sei, habe er ebenfalls nicht zu beantworten vermocht, sondern angeführt, dass er in römisch 40 oder römisch 40 bei der Polizei in Haft gewesen sei. Auf die weitere Frage, warum er nicht wisse, wo er in Haft gewesen sei, habe er nur wieder völlig unkonkret angegeben, nicht viel weggegangen zu sein. Er wäre auch nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben über seine Haftbedingungen zu machen, was jedoch zu erwarten gewesen sei, da es sich um ein einschneidendes Erlebnis handle. Die von ihm genannten Umstände seiner Flucht wären ebenfalls unglaubwürdig. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Polizei ihn einerseits verhafte und andererseits derart sorglos gehandelt habe, dass er einfach aus der Haft "davonlaufen" habe können. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass ein Polizist ein derart hohes Risiko auf sich genommen habe, ihn auf eigene Faust freizulassen. Es könne ihm ebensowenig dahingehend gefolgt werden, dass er seinen Vater sein Leben lang nicht gekannt habe, dieser aber ausgerechnet im Dezember 2009 zur Polizeistation gekommen sein soll, nur um sein Alter dort anzugeben. Sein Vorbringen wäre schließlich auch im Lichte der gutachterlich festgestellten Volljährigkeit des Beschwerdeführers (negativ) zu bewerten. Es wäre seinem Gesamtvorbringen zusammenfassend entgegenzuhalten, dass er somit nachweislich unwahre Angaben, betreffend seines wahren Alters, gemacht habe, was die erkennende Behörde in ihrer Einschätzung, betreffend die Unglaubwürdigkeit seiner Person, sowie seines Fluchtvorbringens bestärke und auch ein eindeutiges Indiz dafür wäre, dass die Fluchtgründe nicht glaubhaft seien.

Der Bescheid enthält über annähernd 20 Seiten länderkundliche Feststellungen zum "behaupteten Herkunftsstaat" des Beschwerdeführers Zimbabwe.

Zu Spruchpunkt II argumentierte das Bundesasylamt, dass, da der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht festgestellt worden wäre, der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen sei. In dem anschließenden Absatz findet sich gleichwohl eine Begründung dafür, warum auch eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Zimbabwe, "wenn er tatsächlich von dort stammen sollte" zulässig wäre. Zu Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass weder ein Familienbezug in Österreich vorläge noch während des kurzen Aufenthaltes ein schützenswertes Privatleben entstanden sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei argumentierte das Bundesasylamt, dass, da der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht festgestellt worden wäre, der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen sei. In dem anschließenden Absatz findet sich gleichwohl eine Begründung dafür, warum auch eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Zimbabwe, "wenn er tatsächlich von dort stammen sollte" zulässig wäre. Zu Spruchpunkt römisch drei wurde ausgeführt, dass weder ein Familienbezug in Österreich vorläge noch während des kurzen Aufenthaltes ein schützenswertes Privatleben entstanden sei.

7. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Obwohl der Beschwerdeführer angegeben habe, aus Zimbabwe zu stammen, sei keine zielstaatsbezogene Ausweisung ausgesprochen worden. Die belangte Behörde habe keine schlüssig nachvollziehbaren Gründe für ihre Zweifel an der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers angeführt. Darüber hinaus weise ihre diesbezügliche Begründung Widersprüche auf. Einerseits führe sie an, dass der Vater des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat lebe, andererseits meine sie, dass sein Herkunftsstaat nicht feststehe. Weiters führe sie aus, dass sich mangels Vorliegens eines anderen Aufenthaltsrechtes im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 sich grundsätzlich die Zulässigkeit einer zielstaatsbezogenen Ausweisung in den Herkunftsstaat ergebe.7. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Obwohl der Beschwerdeführer angegeben habe, aus Zimbabwe zu stammen, sei keine zielstaatsbezogene Ausweisung ausgesprochen worden. Die belangte Behörde habe keine schlüssig nachvollziehbaren Gründe für ihre Zweifel an der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers angeführt. Darüber hinaus weise ihre diesbezügliche Begründung Widersprüche auf. Einerseits führe sie an, dass der Vater des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat lebe, andererseits meine sie, dass sein Herkunftsstaat nicht feststehe. Weiters führe sie aus, dass sich mangels Vorliegens eines anderen Aufenthaltsrechtes im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 sich grundsätzlich die Zulässigkeit einer zielstaatsbezogenen Ausweisung in den Herkunftsstaat ergebe.

Die Länderfeststellungen würden sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers kaum befassen. Unter Zitierung von verschiedenen Berichten wurde ferner ausgeführt, dass die belangte Behörde es zur Gänze unterlassen habe, sich mit der "Diskriminierung und Kriminalisierung" von Homosexualität in Zimbabwe auseinanderzusetzen. Darüber hinaus habe sie es verabsäumt, sich mit der Situation von nahen Angehörigen von zimbabwischen Bürgern mit "westeuropäischem Hintergrund" zu befassen und so, angesichts der Tatsache, dass die Regierung von Mugabe gegen eben diese Gruppe von Menschen vorgehe, das Verfahren mit schwerer Mangelhaftigkeit belegt. Es werde die Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Vorbringens des Beschwerdeführers beantragt. Die mangelnde Kenntnis des Beschwerdeführers zur Flagge Zimbabwes oder zu dortigen Flüssen wäre auf seinen mangelnden Schulbesuch zurückzuführen; auch habe er dargelegt, dass er nur mit seinem "Master" Kontakt gehabt habe, weshalb er nur Englisch spreche.

8. Der Asylgerichtshof bestellte am 10.03.2011 antragsgemäß eine Rechtsberaterin für die Unterstützung des Beschwerdeführers im Verfahren.

II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005, nach § 68 AVG sowie über Entscheidungen nach § 12a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005, nach Paragraph 68, AVG sowie über Entscheidungen nach Paragraph 12 a, AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.1. Voraussetzung für eine rechtskonforme Prüfung nach § 3 AsylG ist unter anderem die Feststellung des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers. Im vorliegenden Fall liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes ein mangelhaft ermittelter Sachverhalt vor, zumal die entscheidungsrelevante Frage des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers nicht hinreichend geklärt erscheint. Der Beschwerdeführer hat konsistent angegeben, in Zimbabwe geboren zu sein und dort gelebt zu haben beziehungsweise Staatsangehöriger von Zimbabwe zu sein.3.1. Voraussetzung für eine rechtskonforme Prüfung nach Paragraph 3, AsylG ist unter anderem die Feststellung des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers. Im vorliegenden Fall liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes ein mangelhaft ermittelter Sachverhalt vor, zumal die entscheidungsrelevante Frage des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers nicht hinreichend geklärt erscheint. Der Beschwerdeführer hat konsistent angegeben, in Zimbabwe geboren zu sein und dort gelebt zu haben beziehungsweise Staatsangehöriger von Zimbabwe zu sein.

Wie aus der Verfahrenserzählung erhellt, ging das Bundesasylamt aufgrund des ungenügenden Wissens beziehungsweise der fehlenden Kenntnisse über grundlegende Begebenheiten in Zimbabwe davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht aus Zimbabwe stamme. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, ausführliche Angaben zu Zimbabwe zu machen, jedoch kann der Ansicht des Bundesasylamtes, wonach aus der Aktenlage sicher gesagt werden könne, dass der Beschwerdeführer nicht aus Zimbabwe stamme, nicht gefolgt worden. Das Bundesasylamt zeigt in seiner Beweiswürdigung zwar auf, welche Fragen der Beschwerdeführers nicht beantwortet hat, jedoch lässt es außer Acht, dass der Beschwerdeführer auch in der Lage war, korrekte Angaben zu Zimbabwe zu machen, die vom Bundesasylamt nicht bestritten wurden. So konnte er nicht nur den Präsidenten und Premierminister und die Währung korrekt wiedergeben, sondern nannte er mit XXXX und XXXX (wie sich der Asylgerichtshof durch Recherche von im Internet ersichtlichen Kartenmaterials überzeugen konnte) zwei real existierende Örtlichkeiten im Süden des Landes, die auch in einer geographischen Nahebeziehung stehen, wie vom Beschwerdeführer angegeben (XXXX). Die Schlussfolgerung des Bundesasylamtes, dass die fehlende Beherrschung der Shona-Sprache ein wesentliches Argument gegen die Herkunft aus Zimbabwe sei, ist - angesichts der vom Beschwerdeführer behaupteten besonderen Lebensumstände - nicht mit einem hinreichenden Tatsachensubstrat belegt. Dass der Beschwerdeführer schließlich das Tier auf der Flagge Zimbabwes (deren Farben er teilweise richtig nannte) falsch bezeichnete, ist angesichts der relativen Kleinheit und Stilisierung des Vogels auch kein zwingendes Argument gegen den Beschwerdeführer.Wie aus der Verfahrenserzählung erhellt, ging das Bundesasylamt aufgrund des ungenügenden Wissens beziehungsweise der fehlenden Kenntnisse über grundlegende Begebenheiten in Zimbabwe davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht aus Zimbabwe stamme. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, ausführliche Angaben zu Zimbabwe zu machen, jedoch kann der Ansicht des Bundesasylamtes, wonach aus der Aktenlage sicher gesagt werden könne, dass der Beschwerdeführer nicht aus Zimbabwe stamme, nicht gefolgt worden. Das Bundesasylamt zeigt in seiner Beweiswürdigung zwar auf, welche Fragen der Beschwerdeführers nicht beantwortet hat, jedoch lässt es außer Acht, dass der Beschwerdeführer auch in der Lage war, korrekte Angaben zu Zimbabwe zu machen, die vom Bundesasylamt nicht bestritten wurden. So konnte er nicht nur den Präsidenten und Premierminister und die Währung korrekt wiedergeben, sondern nannte er mit römisch 40 und römisch 40 (wie sich der Asylgerichtshof durch Recherche von im Internet ersichtlichen Kartenmaterials überzeugen konnte) zwei real existierende Örtlichkeiten im Süden des Landes, die auch in einer geographischen Nahebeziehung stehen, wie vom Beschwerdeführer angegeben (römisch 40 ). Die Schlussfolgerung des Bundesasylamtes, dass die fehlende Beherrschung der Shona-Sprache ein wesentliches Argument gegen die Herkunft aus Zimbabwe sei, ist - angesichts der vom Beschwerdeführer behaupteten besonderen Lebensumstände - nicht mit einem hinreichenden Tatsachensubstrat belegt. Dass der Beschwerdeführer schließlich das Tier auf der Flagge Zimbabwes (deren Farben er teilweise richtig nannte) falsch bezeichnete, ist angesichts der relativen Kleinheit und Stilisierung des Vogels auch kein zwingendes Argument gegen den Beschwerdeführer.

Bei dieser somit nicht eindeutig geklärten Sachlage wurde nicht versucht, durch ergänzende Befragung oder Einholung weiterer Beweismittel zu klären, ob die Herkunft aus Zimbabwe tatsächlich mit der für § 8 Abs. 6 AsylG erforderlichen Wahrscheinlichkeit verneint werden kann. Diese Unterlassung wiegt umso schwerer, als nicht verständlich ist, dass das Bundesasylamt dann von einer Anwendbarkeit des § 8 Abs. 6 AsylG ausgegangen ist, aber dennoch Feststellungen zu Zimbabwe traf, sohin der angefochtene Bescheid diesfalls ebenso mit Unschlüssigkeit belastet erscheint (vgl. zur rechtsrichtigen Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 insgesamt VwGH 19.03.2009, 2008/01/0020).Bei dieser somit nicht eindeutig geklärten Sachlage wurde nicht versucht, durch ergänzende Befragung oder Einholung weiterer Beweismittel zu klären, ob die Herkunft aus Zimbabwe tatsächlich mit der für Paragraph 8, Absatz 6, AsylG erforderlichen Wahrscheinlichkeit verneint werden kann. Diese Unterlassung wiegt umso schwerer, als nicht verständlich ist, dass das Bundesasylamt dann von einer Anwendbarkeit des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG ausgegangen ist, aber dennoch Feststellungen zu Zimbabwe traf, sohin der angefochtene Bescheid diesfalls ebenso mit Unschlüssigkeit belastet erscheint vergleiche zur rechtsrichtigen Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 insgesamt VwGH 19.03.2009, 2008/01/0020).

Gegenständlich ist jedenfalls eine ergänzende Befragung und die Einholung zusätzlicher länderkundlicher Informationen notwendig, allenfalls zusätzlich eine sprachanalytische Begutachtung, um eine fundierte (und für den Asylgerichtshof überprüfbare) Würdigung der Herkunft des Beschwerdeführers als Voraussetzung für eine rechtsrichtige Beurteilung des Asylantrages (weshalb die bisherigen Mängel auf das gesamte Verfahren durchschlagen müssen) vornehmen zu können.

Zur erfolgten Altersfeststellung ist der Vollständigkeit halber zu bemerken, dass diese zwar hinsichtlich der (schon seinerzeitigen) Volljährigkeit des Beschwerdeführers unbedenklich scheint (siehe nunmehr VfGH U 1734/10 vom 22.09.2011), die fiktive Benennung eines konkreten Geburtsdatums aber nicht nachvollziehbar ist und dies im fortgesetzten Verfahren gleichfalls zu verbessern sein wird.

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes, individuell unzureichender Feststellungen, damit in Zusammenhang stehend unschlüssiger Beweiswürdigung derselbigen (siehe oben) hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen.

3.3. Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.3.3. Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen im Zusammenhang mit seinem Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen im Zusammenhang mit seinem Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß neuerlich an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel in der unter Punkt 3.1. des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Art und Weise zu verbessern haben. Sollte im Ergebnis von einer Herkunft des Beschwerdeführers aus Zimbabwe ausgegangen werden, wären auch konkret auf das Vorbringen des Beschwerdeführers abgestimmte Feststellungen zu treffen, was derzeit, wie die Beschwerde zu Recht rügt, nicht der Fall ist.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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