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41 Innere AngelegenheitenNorm
AsylG 2005 §5, §10Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Zurückweisung des Asylantrags und Ausweisung einer nicht besonders schutzwürdigen Person nach Griechenland im Hinblick auf die - zum Entscheidungszeitpunkt - maßgebliche RechtsprechungSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Nachdem er sein Herkunftsland verlassen hatte, reiste der Beschwerdeführer zunächst nach Griechenland, wo er am 30. September 2008 erkennungsdienstlich behandelt wurde. Der Beschwerdeführer gab an, er habe sich zwölf Monate in Griechenland aufgehalten und sei dann nach Slowenien weiter gereist. Dort habe er einen Asylantrag gestellt. Am 2. Jänner 2010 stellte der (nach eigenen Angaben minderjährige) Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) vom 28. Mai 2010 gemäß §5 Abs1 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art10 Abs2 iVm 18 Abs7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: Dublin II - VO), ABl. 2003 L 50, S 1, Griechenland zuständig sei (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß §10 Abs1 Z1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß §10 Abs4 AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II). 1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Nachdem er sein Herkunftsland verlassen hatte, reiste der Beschwerdeführer zunächst nach Griechenland, wo er am 30. September 2008 erkennungsdienstlich behandelt wurde. Der Beschwerdeführer gab an, er habe sich zwölf Monate in Griechenland aufgehalten und sei dann nach Slowenien weiter gereist. Dort habe er einen Asylantrag gestellt. Am 2. Jänner 2010 stellte der (nach eigenen Angaben minderjährige) Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) vom 28. Mai 2010 gemäß §5 Abs1 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art10 Abs2 in Verbindung mit 18 Abs7 der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: Dublin römisch zwei - VO), Amtsblatt 2003 L 50, S 1, Griechenland zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß §10 Abs1 Z1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß §10 Abs4 AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).
2. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof (im Folgenden: AsylGH) wurde mit Entscheidung vom 26. Juli 2010 gemäß §§5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
2.1. Zur Frage des Alters des Beschwerdeführers führt der AsylGH aus, die Volljährigkeit sei festgestellt worden. Es seien Gutachten von drei medizinischen Sachverständigen aus verschiedenen Fachrichtungen erstellt worden, die insgesamt zu dem Ergebnis gelangen, der Beschwerdeführer sei älter als 18 Jahre. Diese Gutachten seien nachvollziehbar und schlüssig begründet, weshalb der AsylGH keinen Grund sehe, die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu bezweifeln.
2.2. Weiters prüft der AsylGH, ob im vorliegenden Fall das Selbsteintrittsrecht gemäß Art3 Abs2 der Dublin II - VO zwingend auszuüben sei. Nur bei einer ausnahmsweise vorliegenden Verletzung der EMRK dürfe die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat nicht stattfinden. Trotz der Berichtslage zu Griechenland bestehe keine allgemeine Pflicht, das Selbsteintrittsrecht auszuüben. Dies stehe auch im Einklang mit der maßgeblichen "europäischen" Rechtsprechung, insbesondere der Judikatur der Höchstgerichte. Fallbezogen sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Kritik an der Lage in Griechenland sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens gesteigert habe. Es sei auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer eine besonders vulnerable Person sei. Eine besondere Integration des Beschwerdeführers oder familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet seien nicht hervorgekommen. Insgesamt habe daher weder aus Gründen des Art3 EMRK noch aus Gründen des Art8 EMRK eine Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs bestanden. Auch die Ausweisung des Beschwerdeführers verletze nicht Art8 EMRK. 2.2. Weiters prüft der AsylGH, ob im vorliegenden Fall das Selbsteintrittsrecht gemäß Art3 Abs2 der Dublin römisch zwei - VO zwingend auszuüben sei. Nur bei einer ausnahmsweise vorliegenden Verletzung der EMRK dürfe die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat nicht stattfinden. Trotz der Berichtslage zu Griechenland bestehe keine allgemeine Pflicht, das Selbsteintrittsrecht auszuüben. Dies stehe auch im Einklang mit der maßgeblichen "europäischen" Rechtsprechung, insbesondere der Judikatur der Höchstgerichte. Fallbezogen sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Kritik an der Lage in Griechenland sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens gesteigert habe. Es sei auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer eine besonders vulnerable Person sei. Eine besondere Integration des Beschwerdeführers oder familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet seien nicht hervorgekommen. Insgesamt habe daher weder aus Gründen des Art3 EMRK noch aus Gründen des Art8 EMRK eine Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs bestanden. Auch die Ausweisung des Beschwerdeführers verletze nicht Art8 EMRK.
3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf Art144a B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander, das Verbot von unmenschlicher und erniedrigender Behandlung sowie auf ein faires Verfahren geltend gemacht werden. Die Entscheidung verletze den Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, weil von seiner Volljährigkeit ausgegangen werde, obwohl die Gutachten der medizinischen Sachverständigen zu keinem eindeutigen Ergebnis kommen. Dem Beschwerdeführer sei außerdem durch das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung vor dem AsylGH das rechtliche Gehör verweigert worden.
4. Der AsylGH hat die Verwaltungs- und Gerichtsakten vorgelegt, aber keine Gegenschrift erstattet.
II. Rechtslage römisch zwei. Rechtslage
1. Art3 Dublin II - VO lautet auszugsweise: 1. Art3 Dublin römisch zwei - VO lautet auszugsweise:
"KAPITEL II"KAPITEL römisch zwei
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 3
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl. I 100 idF BGBl. 4/2008 bzw. BGBl. I 122/2009, lauten auszugsweise: 2. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl. römisch eins 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt 4 aus 2008, bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, lauten auszugsweise:
"Zuständigkeit eines anderen Staates
§5. (1) Ein nicht gemäß §4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
"5. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Verbindung mit der Ausweisung
§10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. - 4. […]
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art8 EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
III. Erwägungen römisch drei. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Bedenken gegen die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegenden Bestimmungen sind weder in der Beschwerde vorgebracht worden noch aus Anlass dieses Beschwerdefalles beim Verfassungsgerichtshof entstanden.
Der Beschwerdeführer ist daher nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
2. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. 2. Nach der mit VfSlg. 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn der AsylGH dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008). Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg. 16.214 aus 2001,), wenn der AsylGH dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001, sowie 18.614 aus 2008,).
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,).
3. Ein solcher, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist der belangten Behörde nicht vorzuwerfen:
3.1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 7. Oktober 2010, U694/10, erstmals ausgesprochen, dass Entscheidungen des AsylGH Art3 EMRK verletzen, wenn sich der AsylGH bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rücküberstellung besonders schutzwürdiger (sog. "vulnerabler") Personen nach Griechenland mit einer bloß allgemeinen Mitteilung zur Versorgungslage von Asylsuchenden in Griechenland begnügt. Solche generellen Auskünfte könnten nämlich "eine individualisierte Versorgungszusage durch griechische Behörden, wie dies im Lichte des Art3 EMRK für besonders schutzwürdige Personen jedoch geboten ist" nicht ersetzen.
3.1.2. Im Urteil vom 21. Jänner 2011, Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, Appl. 30696/09, hat der EGMR ausgesprochen, der Beschwerdeführer im dortigen Verfahren sei in den durch Art3 EMRK garantierten Rechten verletzt, weil bei der Rücküberstellung eines Asylwerbers - einer nicht besonders schutzwürdigen Person - von Belgien nach Griechenland zur Durchführung des Asylverfahrens keine Garantie für eine ernsthafte Untersuchung eines Asylantrags durch die griechischen Behörden eingeholt wurde bzw. eine ausreichende Versorgung des Asylwerbers in Griechenland nicht gegeben erschien.
3.1.3. Die hier angefochtene Entscheidung vom 26. Juli 2010 wurde vor dem genannten Urteil des EGMR und dem genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes erlassen. Der AsylGH hat sich ausführlich mit der - zum Entscheidungszeitpunkt - maßgeblichen Rechtsprechung zur Überstellung von Asylwerbern nach Griechenland auseinander gesetzt und vor diesem Hintergrund die Ausweisung des Beschwerdeführers, der keine besonders schutzwürdige Person iSd Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist, nach Griechenland für zulässig erachtet. Diese ausreichend begründete Entscheidung beruht auf einer jedenfalls denkmöglichen Gesetzesanwendung (vgl. VfGH 28.6.2011, B4/11). 3.1.3. Die hier angefochtene Entscheidung vom 26. Juli 2010 wurde vor dem genannten Urteil des EGMR und dem genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes erlassen. Der AsylGH hat sich ausführlich mit der - zum Entscheidungszeitpunkt - maßgeblichen Rechtsprechung zur Überstellung von Asylwerbern nach Griechenland auseinander gesetzt und vor diesem Hintergrund die Ausweisung des Beschwerdeführers, der keine besonders schutzwürdige Person iSd Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist, nach Griechenland für zulässig erachtet. Diese ausreichend begründete Entscheidung beruht auf einer jedenfalls denkmöglichen Gesetzesanwendung vergleiche VfGH 28.6.2011, B4/11).
3.2. Zum Vorwurf, der AsylGH habe nicht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen dürfen, ist auszuführen, dass der AsylGH auf Grund mehrerer Gutachten von medizinischen Sachverständigen zu dem Schluss gekommen ist, der Beschwerdeführer sei volljährig. Er hat dies in der angefochtenen Entscheidung auch nachvollziehbar und denkmöglich begründet.
3.3. Insgesamt ist dem AsylGH daher kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer wurde durch die angefochtene Entscheidung also nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.
4. Die Verletzung in den durch Art6 EMRK gewährleisteten Rechten durch Unterlassen einer mündlichen Verhandlung vor dem AsylGH kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Asylverfahren nicht von Art6 EMRK erfasst ist (vgl. VfSlg. 13.831/1994). 4. Die Verletzung in den durch Art6 EMRK gewährleisteten Rechten durch Unterlassen einer mündlichen Verhandlung vor dem AsylGH kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Asylverfahren nicht von Art6 EMRK erfasst ist vergleiche VfSlg. 13.831 aus 1994,).
IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungenrömisch vier. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Asylrecht, AusweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:U1734.2010Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012