TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/7 A13 421932-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.11.2011
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A13 421.932-1/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2011, Zl. 11 11.096-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2011, Zl. 11 11.096-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13, 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 28.09.2011, Zl. 11 11.096-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.09.2011 gem. § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und damit dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung verbunden. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.1. Mit Bescheid vom 28.09.2011, Zl. 11 11.096-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.09.2011 gem. Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und damit dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung verbunden. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 12.10.2011 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit wurde dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes per 18.10.2011 zur Entscheidung zugewiesen.

3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 20.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer trägt nach eigenen Angaben den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger von Nigeria. Mangels Vorlage entsprechender Dokumente kann seine genaue Identität jedoch nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer stellte am 23.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der Zeitpunkt seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet kann nicht festgestellt werden.

Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vom 24.09.2011 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab der Beschwerdeführer an, sein Dorf Mitte März 2008 verlassen zu haben. Mit einem Schiff sei er nach Griechenland gelangt, wo er um Asyl angesucht habe und sich bis 20.09.2011 aufgehalten habe. Mit einem Zug sei er schließlich am 23.09.2011 in Wien angekommen. Bezahlt habe er für seine Reise zu keinem Zeitpunkt etwas, es hätten ihm jeweils ihm unbekannte Männer geholfen bzw. auch die Bahnkarte bezahlt; von einem schwarzen Mann habe er auch ein Handy geschenkt bekommen.

Sein Heimatland habe er verlassen, da der Bruder seiner Mutter sowie der Bruder seines Vaters mit der Ehe seiner Eltern nicht glücklich gewesen wären, da seine Mutter christlichen und sein Vater moslemischen Glaubens wäre. Nachdem er aus dieser Ehe entstanden wäre, hätten ihn seine Onkeln deswegen töten wollen.

Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass der Beschwerdeführer am 18.04.2008 in Tayros/Griechenland einen Asylantrag stellte.

Bei der Einvernahme vom 18.09.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er von seinem Onkel mütterlicherseits bedroht worden wäre, da sein Onkel im Februar 2007 in der Partei PNP als Kandidat für die Wahl des Stadtrates in seiner Heimatgemeinde kandidiert habe und der Beschwerdeführer eine parteiinterne Nominierung als Kandidat durch Ansprechen vieler Personen verhindert habe. Die Bedrohung durch seinen Onkel väterlicherseits, welcher nicht in Nigeria, sondern in Niger lebe, wäre dadurch zustande gekommen, dass sein Vater, welcher ebenfalls in Niger gelebt habe, bereits verstorben wäre und sein Onkel, nun fürchte, dass er sein Erbe haben wolle.

Er habe zu keinem Zeitpunkt Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär seines Heimatlandes gehabt.

Er habe in Österreich keinerlei Bindungen. Seine Mutter sei im Jahr 2008 verstorben, seinen Vater habe er nie gekannt, da er noch vor seiner Geburt in sein Heimatland Niger zurückgekehrt wäre und mittlerweile auch bereits verstorben wäre. Er habe sechs Jahre die Grundschule und sechs Jahre eine Hauptschule besucht. Er habe seiner Mutter beim Verkauf von Lebensmitteln auf dem Markt geholfen und den Beruf des Schweißers gelernt.

2. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung mit der fehlenden Glaubwürdigkeit des Vorbringens. Selbst bei Wahrunterstellung stünde ihm jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Außerdem wäre die Bedrohung von Privaten ausgegangen und lägen in der amtlichen Länderdokumentation keine Hinweise vor, dass von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates ausgegangen werden müsse.

Subsidiärer Schutz sei nicht zu gewähren, weil keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art 3 EMRK vorliege, er sei ein arbeitsfähiger und voll handlungsfähiger junger Mann.Subsidiärer Schutz sei nicht zu gewähren, weil keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK vorliege, er sei ein arbeitsfähiger und voll handlungsfähiger junger Mann.

Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde darauf, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden. Betreffend das Recht auf Achtung des Privatlebens führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Privatleben entstanden sei, weswegen die Ausweisung keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle.Bezugnehmend auf Spruchpunkt römisch drei. verwies die belangte Behörde darauf, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden. Betreffend das Recht auf Achtung des Privatlebens führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Privatleben entstanden sei, weswegen die Ausweisung keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er den Bescheid in vollem Umfang anficht. Er habe ausführlich und ohne dass weiteres Nachfragen erforderlich gewesen wäre, seine Fluchtgeschichte umfassend und detailliert dargelegt. Von einer offensichtlichen Unglaubwürdigkeit könne daher keinesfalls ausgegangen werden und sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde auch zu Unrecht erfolgt. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes beschränke sich auf sechs Zeilen und wären zum größten Teil Textbausteine verwendet worden. Obwohl ihm in Nigeria eine Festnahme und Inhaftierung drohe, habe sich das Bundesasylamt mit den in Nigeria bestehenden Haftbedingungen nicht auseinandergesetzt und keinerlei Ermittlungen angestellt. Abgesehen von der direkten Bedrohung durch seinen Onkel müsse er damit rechnen, verhaftet und misshandelt zu werden, kein faires Gerichtsverfahren zu erhalten und wäre den unmenschlichen Haftbedingungen in den nigerianischen Gefängnissen ausgesetzt. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative sei überdies festzuhalten, dass angesichts der anhaltenden schlechten Wirtschaftslage und der großen Bedeutung sozialer Bindungen in Nigeria es unmöglich sei, an Orten, an denen kein soziales Netz bestehe, Fuß zu fassen.

4. Zur Lage in Nigeria:

Die Erstinstanz traf Feststellungen mit nachvollziehbaren, hinreichend aktuellen Quellenangaben zur Lage in Nigeria, insbesondere zu Politik und Wahlen, Geheimgesellschaften und Kulte, zu Menschenrechten, Sicherheitslage, Sicherheitsbehörden, Religion, Rückkehrfragen und innerstaatliche Fluchtalternative. Demnach ist die Situation in Nigeria grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig.

Die gesetzlichen Bestimmungen erlauben uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land. Jeder Bewohner Nigerias kann sich in anderen Landesteilen niederlassen, da es kein Meldesystem gibt. Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der auf bis zu geschätzten 150 Millionen starken Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Haussa, Yoruba, Ibo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund interethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Süd-Wanderung, mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen, feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind, wodurch innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen. Selbst in nördlichen Bundesstaaten stellen die Haussa zwar die größte Ethnie, aber mitunter weniger als 50 vH Bevölkerung.

5. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

5.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.5.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I. Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

5.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.5.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317, kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317, kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor.

Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.

Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl 2001/20/0140).Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte vergleiche VwGH vom 30.9.2004, Zl 2001/20/0140).

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 23.09.2011 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

5.3. Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Der Asylgerichtshof schließt sich mit Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund der fehlenden Glaubwürdigkeit seiner Angaben die Asylrelevanz zu versagen ist.

Das Bundesasylamt hat die Ergebnisse seines ausführlichen Beweisverfahrens seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Der Asylgerichtshof sieht keine Gründe, von der Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde abzuweichen. Auch die Beschwerde ist nicht geeignet, Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und der daran geknüpften rechtlichen Beurteilung zu wecken.

Die Schilderung seines Fluchtgrundes war absolut vage, völlig abstrakt und allgemein gehalten war. Das Vorbringen geht über leer in den Raum gestellte Behauptungen nicht hinaus und geht der Asylgerichtshof davon aus, dass die Asylantragstellung lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung des Fremdenrechtes dienen soll.

Der Beschwerdeführer hat selbst vorgebracht, dass sein Onkel väterlicherseits in Niger lebe und ergeben sich im Verfahren keine Hinweise darauf, weshalb der Beschwerdeführer einer von diesem ausgehenden Gefahr in Nigeria ausgesetzt sein solle.

Auch das Vorbringen, dass er durch sein Zutun eine Wahl seines Onkels mütterlicherseits als Kandidat für den Stadtrat verhindert habe, dieser Onkel ihn sohin als Bedrohung für seine politische Karriere ansehe, erscheint völlig realitätsfremd, da der Beschwerdeführer gleichzeitig nicht einmal anzugeben vermochte, welchen Beruf sein Onkel ausübe, lediglich wisse, dass er sehr berühmt wäre.

Im Übrigen sind auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Fluchtroute genauso wenig detailliert und nachvollziehbar, zumal es nicht glaubwürdig erscheint, dass der Beschwerdeführer imstande war, eine solch weite Reise, ohne etwas zu bezahlen, nur durch die Schilderung seiner Geschichte Hilfe bekommend, durchzuführen.

Der Asylgerichtshof teilt weiters die Beurteilung der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukommt. Seine Beweggründe, welche ihn - selbst bei Wahrunterstellung seiner Angaben - dazu veranlasst hätten, Nigeria zu verlassen, gründen sich ausschließlich in Verfolgungshandlungen seitens seiner Onkeln, sohin Privater. Wie bereits das Bundesasylamt in richtiger Weise feststellte, wäre daher - um in diesem Fall den Erfordernissen eines der GFK entsprechenden Fluchtgrundes Genüge zu tun - vorauszusetzen, dass die im betroffenen Staat agierenden Behörden nicht fähig bzw. willens sind, den Betroffenen ausreichenden Schutz zu gewährleisten. In Anbetracht der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nicht einmal versuchsweise an die Polizei gewandt hat (er gab an, außer bei einem Vorfall, wo er mit jemandem gekämpft habe und das Problem dann einvernehmlich gelöst habe, zu keinem Zeitpunkt persönlich mit der Polizei in seinem Heimatland zu tun gehabt zu haben (AS 63)), vermag der Asylgerichtshof keine Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der Behörden Nigerias zu erblicken. Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass die Polizei in seinem Heimatort und in seinem Heimatland für den Schutz der Bevölkerung zuständig wäre und wurde auch in der Beschwerde nichts vorgebracht, warum gerade der Beschwerdeführer keinen Schutz vor Bedrohung Privater erhalten könnte. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass von einer lückenlosen und insbesondere auch stets präventiven Präsenz nigerianischer Behörden nicht ausgegangen werden kann bzw. einzelnes behördliches Fehlverhalten auch nicht auszuschließen ist, wobei jedoch im Ergebnis - unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Länderberichte - eine systemimmanente Schutzunfähigkeit und Schutzunwilligkeit verneint werden kann. Auch der völlig unsubstantiierte Hinweis in der Beschwerde, sein Onkel sei sehr reich und deswegen sehr einflussreich, vermag eine andere Beurteilung nicht zu begründen. Korruption ist ein weit verbreitetes Phänomen, mit dem man in jedem anderen Staat der Welt ebenfalls konfrontiert werden könnte, jedoch bedeutet dies keine generelle Untätigkeit der Behörden, sondern bezieht sich diese Aussage lediglich auf Ausnahmesituationen, rechtfertigt daher keinesfalls Pauschalierungen.

Abgesehen von der nicht feststellbaren staatlichen Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit ist im Einklang mit den erstinstanzlichen Ausführungen vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Die belangte Behörde hat bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass sich in Nigeria die tatsächlichen Gegebenheiten dergestalt darstellen, dass Umstände wie etwa die hohe Bevölkerungsdichte bzw. das fehlende Meldewesen gegen eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung von Privaten im gesamten Staatsgebiet Nigerias sprechen. Es haben sich während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dem Beschwerdeführer wäre ein solcher innerstaatlicher Ortswechsel nicht zumutbar. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge keine Eltern mehr habe sowie keine Verwandten, zu denen er gehen könne, spricht nicht gegen eine für ihn vorliegende bestehende Fluchtalternative, zumal er zwölf Jahre die Schule besucht hat, den Beruf des Schweißers gelernt hat, Erfahrung als Händler am Markt mit seiner Mutter sammeln konnte sowie jung und gesund ist.

Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung zur innerstaatlichen Fluchtalternative ausgesprochen, dass aus einer Übersiedlung resultierende schlechter wirtschaftliche oder soziale Bedingungen nicht zur Verneinung der Zumutbarkeit führen (vgl. ua. VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0430).Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung zur innerstaatlichen Fluchtalternative ausgesprochen, dass aus einer Übersiedlung resultierende schlechter wirtschaftliche oder soziale Bedingungen nicht zur Verneinung der Zumutbarkeit führen vergleiche ua. VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0430).

Der Beschwerdeführer vermochte weder im Verfahren noch in der Beschwerde Gründe darzulegen, die in seinem Fall gegen die innerstaatliche Fluchtalternative sprechen würden.

Das Vorbringen in der Beschwerde, die Haftbedingungen in den Gefängnissen Nigerias kämen einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gleich und habe sich das Bundesasylamt damit nicht auseinandergesetzt, gehen ins Leere, zumal aufgrund obiger Ausführungen keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer ein Gerichtsverfahren bzw. einen Haftaufenthalt zu erwarten hätte.Das Vorbringen in der Beschwerde, die Haftbedingungen in den Gefängnissen Nigerias kämen einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK gleich und habe sich das Bundesasylamt damit nicht auseinandergesetzt, gehen ins Leere, zumal aufgrund obiger Ausführungen keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer ein Gerichtsverfahren bzw. einen Haftaufenthalt zu erwarten hätte.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass das Bundesasylamt davon ausgehe, dass es sein Vorbringen keiner Beweiswürdigung unterziehen müsse, ist anzumerken, dass dem Asylwerber einerseits durch konkrete einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt wurde, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Auch hat sich das Bundesasylamt eingehend mit den Angaben des Antragstellers auseinandergesetzt. Eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens ist somit durch den Asylgerichtshof nicht erkennbar und hat das Bundesasylamt lediglich das Vorliegen der innerstaatlichen Fluchtalternative sowie die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden damit begründet, dass hiefür das Vorbringen keiner weiteren Beweiswürdigung unterzogen werden müsse, sohin auch trotz Wahrunterstellung von mangelnder Asylrelevanz ausgegangen werden müsse. Dass einmal irrtümlicher Weise Indien als Heimatland des Beschwerdeführers bezeichnet wird, ist ein Versehen, welches jedoch keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Ausführungen zu begründen vermag.

Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.

5.4. Zu Spruchpunkt II5.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, sodass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, sodass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH vergleiche E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Es hat sich nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt für die Annahme ergeben, dass der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria einer der in § 8 Abs. 1 AsylG genannten Gründe entgegensteht.Es hat sich nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt für die Annahme ergeben, dass der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria einer der in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG genannten Gründe entgegensteht.

Es wird zudem festgestellt, dass insbesondere auch im Lichte der begründeterweise angenommenen Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers von einer jederzeitigen Rückkehr in sein Heimatland und seinen Familienverband auszugehen ist. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen gesunden Mann, der den Beruf des Schweißers gelernt sowie bereits als Markthelfer gearbeitet hat sowie zwölf Jahre die Schule besucht hat, dem die Teilnahme am Erwerbsleben und eine Eigenversorgung zweifellos zugemutet werden kann.

5.5. Zu Spruchpunkt III5.5. Zu Spruchpunkt römisch drei

Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei ist insbesondere auf die in § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a. - h. AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr. 29/2009 angeführten Kriterien Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei ist insbesondere auf die in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, - h. AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 29 aus 2009, angeführten Kriterien Bedacht zu nehmen.

Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.

Der Beschwerdeführer verfügt nach eigenen Angaben über keine verwandtschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet.

Das öffentliche Interesse an der Ausweisung ist höher einzustufen als das private Interesse am weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, zumal der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und hier erst seit knapp über ein Monat aufhältig ist. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Integrationstatbestände aufzuweisen.

Es liegen daher insgesamt betrachtet keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war somit zu bestätigen.Es liegen daher insgesamt betrachtet keine Gründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war somit zu bestätigen.

5.6. Zu Spruchpunkt IV5.6. Zu Spruchpunkt römisch vier

Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.

Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn:Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn:

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

Gemäß Abs. 2 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im gegenständlichen hat das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 38 Abs. 1 Z. 5 AsylG gestützt.Gemäß Absatz 2, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im gegenständlichen hat das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG gestützt.

Die Voraussetzungen der Ziffer 5 des § 38 Abs. 1 AsylG, wonach das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, liegen im gegenständlich Fall vor, zumal es sich nicht nur um eine "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens handelt. Der Asylgerichtshof verweist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 idF vor der AsylGNov. 2003 (in der Folge: AsylG 1997), nach welcher die "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement war (VwGH 7.9.2000, 99/01/0273; 22.5.2001, 2000/01/0294; 7.6.2001, 99/20/0429; 19.7.2001, 99/20/0385; 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.5.2001, 2000/20/0496; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines Asylwerbers als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen, noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; ähnlich VwGH 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Bei der Anwendung des § 6 AsylG 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442). Gegenständlich ist jedenfalls von einer "qualifizierten Unglaubwürdigkeit" des Vorbringens des Beschwerdeführers auszugehen.Die Voraussetzungen der Ziffer 5 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG, wonach das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, liegen im gegenständlich Fall vor, zumal es sich nicht nur um eine "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens handelt. Der Asylgerichtshof verweist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der AsylGNov. 2003 (in der Folge: AsylG 1997), nach welcher die "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement war (VwGH 7.9.2000, 99/01/0273; 22.5.2001, 2000/01/0294; 7.6.2001, 99/20/0429; 19.7.2001, 99/20/0385; 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.5.2001, 2000/20/0496; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines Asylwerbers als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen, noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; ähnlich VwGH 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Bei der Anwendung des Paragraph 6, AsylG 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442). Gegenständlich ist jedenfalls von einer "qualifizierten Unglaubwürdigkeit" des Vorbringens des Beschwerdeführers auszugehen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, non refoulement, Sicherheitslage, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten