TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/11 D17 312251-5/2011

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Veröffentlicht am 11.11.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D17 312251-5/2011/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und die Richterin MMag. Dr. Schneider als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2010, FZ. 10 09.039-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.08.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und die Richterin MMag. Dr. Schneider als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2010, FZ. 10 09.039-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.08.2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 24.03.2007 gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX auch XXXX (Zl. D17 312248-5/2011) und den zwei minderjährigen gemeinsamen Söhnen XXXX auch XXXX (Zl. D17 312249-5/2011) und XXXX auch XXXX (Zl. D17 312250-5/2011) erstmals illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.03.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als erster Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde sie am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei sie im Wesentlichen angab, über die Slowakei - wo sie ebenfalls einen Asylantrag gestellt, den Ausgang des Verfahrens jedoch nicht abgewartet habe - nach Österreich gelangt zu sein. Tschetschenien habe sie verlassen müssen, da der Jungendfreund ihres Mannes im tschetschenischen Krieg gekämpft habe und nunmehr spurlos verschwunden sei. Seitdem seien sie schon drei Mal von maskierten Männern überfallen worden, weswegen sie beschlossen hätten zu flüchten. Im Falle der Rückkehr fürchte sie um ihr Leben und um jenes ihrer Familie.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 24.03.2007 gemeinsam mit ihrem Ehemann römisch 40 auch römisch 40 (Zl. D17 312248-5/2011) und den zwei minderjährigen gemeinsamen Söhnen römisch 40 auch römisch 40 (Zl. D17 312249-5/2011) und römisch 40 auch römisch 40 (Zl. D17 312250-5/2011) erstmals illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.03.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als erster Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde sie am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei sie im Wesentlichen angab, über die Slowakei - wo sie ebenfalls einen Asylantrag gestellt, den Ausgang des Verfahrens jedoch nicht abgewartet habe - nach Österreich gelangt zu sein. Tschetschenien habe sie verlassen müssen, da der Jungendfreund ihres Mannes im tschetschenischen Krieg gekämpft habe und nunmehr spurlos verschwunden sei. Seitdem seien sie schon drei Mal von maskierten Männern überfallen worden, weswegen sie beschlossen hätten zu flüchten. Im Falle der Rückkehr fürchte sie um ihr Leben und um jenes ihrer Familie.

Am 10.04.2007 langte beim Bundesasylamt die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 30 AsylG 2005 von Dr. XXXX ein, wonach bei der Beschwerdeführerin aus aktueller Sicht keine durch Folter oder durch ein gleichwertiges Ereignis entstandene belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung. Die Beschwerdeführerin hat Dr. XXXX hinsichtlich ihrer Fluchtgründe Folgendes zu Kenntnis gebracht: Der Freund ihres Mannes habe sich den Rebellen angeschlossen, weswegen der Mann nun verfolgt würde. Diesen Freund habe sie schon Jahre nicht mehr gesehen. Zwei Mal seien sie gekommen und hätten Papiere überprüft, das dritte Mal hätten sie ihn mitgenommen. Drei Tage hätten sie ihn festgehalten.Am 10.04.2007 langte beim Bundesasylamt die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 30, AsylG 2005 von Dr. römisch 40 ein, wonach bei der Beschwerdeführerin aus aktueller Sicht keine durch Folter oder durch ein gleichwertiges Ereignis entstandene belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung. Die Beschwerdeführerin hat Dr. römisch 40 hinsichtlich ihrer Fluchtgründe Folgendes zu Kenntnis gebracht: Der Freund ihres Mannes habe sich den Rebellen angeschlossen, weswegen der Mann nun verfolgt würde. Diesen Freund habe sie schon Jahre nicht mehr gesehen. Zwei Mal seien sie gekommen und hätten Papiere überprüft, das dritte Mal hätten sie ihn mitgenommen. Drei Tage hätten sie ihn festgehalten.

Nachdem die Beschwerdeführerin am 20.04.2007 vor dem Bundesasylamt zu ihrer geplanten Ausweisung in die Slowakei befragt worden war, wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 02.05.2007, Zahl: 07 02.950-EAST Ost, den ersten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II- Verordnung die Zuständigkeit der Slowakei für die Prüfung des Asylantrages fest (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig verfügte das Bundesasylamt gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei und stellte gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 die Zulässigkeit der Rückschiebung der Beschwerdeführerin in die Slowakei fest (Spruchpunkt II.).Nachdem die Beschwerdeführerin am 20.04.2007 vor dem Bundesasylamt zu ihrer geplanten Ausweisung in die Slowakei befragt worden war, wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 02.05.2007, Zahl: 07 02.950-EAST Ost, den ersten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II- Verordnung die Zuständigkeit der Slowakei für die Prüfung des Asylantrages fest (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig verfügte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei und stellte gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 die Zulässigkeit der Rückschiebung der Beschwerdeführerin in die Slowakei fest (Spruchpunkt römisch zwei.).

Mit der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin vom 22.05.2007, legte diese verschiedenen ärztliche Befunde des XXXX und des Niederösterreichischen XXXX vor, aus welchen sich ergibt, dass diese an einer Tuberkuloseerkrankung sowie an einer akuten posttraumatischen Belastungsreaktion leide, wobei keine Suizidalität bestehe.Mit der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin vom 22.05.2007, legte diese verschiedenen ärztliche Befunde des römisch 40 und des Niederösterreichischen römisch 40 vor, aus welchen sich ergibt, dass diese an einer Tuberkuloseerkrankung sowie an einer akuten posttraumatischen Belastungsreaktion leide, wobei keine Suizidalität bestehe.

Mit Bescheid vom 30.05.2007, Zahl: 312.251-1/4Z-VII/19/07, erkannte der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung gemäß § 37 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu.Mit Bescheid vom 30.05.2007, Zahl: 312.251-1/4Z-VII/19/07, erkannte der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung gemäß Paragraph 37, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu.

Mit Bescheid vom 13.06.2007, Zahl: 312.251-1/7E-VII/19/07, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 5 iVm § 10 AsylG 2005 ab.Mit Bescheid vom 13.06.2007, Zahl: 312.251-1/7E-VII/19/07, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 2005 ab.

Der gegen den abweisenden Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde vom 12.10.2007, erkannte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18.10.2007, Zlen. AW 2007/19/0724 bis 0727-3, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zu. Mit Beschluss vom 28.05.2009, Zlen. 2007/19/1005 bis 1008-6, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.Der gegen den abweisenden Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde vom 12.10.2007, erkannte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18.10.2007, Zlen. AW 2007/19/0724 bis 0727-3, gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zu. Mit Beschluss vom 28.05.2009, Zlen. 2007/19/1005 bis 1008-6, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.

2. Am 05.10.2009 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als zweiter Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde sie am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei sie im Wesentlichen geltend machte, dass sich an ihren Fluchtgründen im Vergleich zu ihrem Erstverfahren nichts verändert habe. Sie leide jedoch an psychischen Problemen und brauche daher medizinische Versorgung.

Im Zuge dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin weitere ärztliche Befunde und Bestätigungen hinsichtlich ihres psychischen Gesundheitszustandes vor (des XXXX vom 28.06.2009, des psychosozialen Zentrums XXXX vom 29.06.2009, der Gesundheitsstelle "XXXX" vom 14.07.2009 und vom 18.08.2009, der Landesnervenklinik XXXX vom 17.06.2009 und vom 29.09.2009), aus welchen sich zusammengefasst ergibt, dass die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung, einer posttraumatischen Belastungsstörung mit einer reaktiven Depression sowie Panikattacken mit Bewusstseinsverlust leidet, bei dieser jedoch keine Suizidgedanken bestehen würden.Im Zuge dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin weitere ärztliche Befunde und Bestätigungen hinsichtlich ihres psychischen Gesundheitszustandes vor (des römisch 40 vom 28.06.2009, des psychosozialen Zentrums römisch 40 vom 29.06.2009, der Gesundheitsstelle "XXXX" vom 14.07.2009 und vom 18.08.2009, der Landesnervenklinik römisch 40 vom 17.06.2009 und vom 29.09.2009), aus welchen sich zusammengefasst ergibt, dass die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung, einer posttraumatischen Belastungsstörung mit einer reaktiven Depression sowie Panikattacken mit Bewusstseinsverlust leidet, bei dieser jedoch keine Suizidgedanken bestehen würden.

Aus dem Auszug der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin der Landesnervenklinik XXXX vom 17.06.2009 ergibt sie weiters, dass die Beschwerdeführerin dem Psychiater Folgendes mitgeteilt hat:Aus dem Auszug der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin der Landesnervenklinik römisch 40 vom 17.06.2009 ergibt sie weiters, dass die Beschwerdeführerin dem Psychiater Folgendes mitgeteilt hat:

Ihr Ehemann sei von maskierten Männern mitgenommen worden und hätten sie diesen dann im Wald liegen gelassen.

Mit Bescheid vom 16.10.2009, Zahl: 09 12.169-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei aus (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 16.10.2009, Zahl: 09 12.169-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei aus (Spruchpunkt römisch zwei.).

Der gegen diesen Bescheid am 30.10.2009 fristgerecht erhobenen Beschwerde, erkannte der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 11.11.2009, GZ. S18 312.251-2/2009-2Z, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu. Mit Erkenntnis vom 09.12.2009, GZ. S18 312.251-2/2009-3E, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 statt und behob den bekämpften Bescheid.Der gegen diesen Bescheid am 30.10.2009 fristgerecht erhobenen Beschwerde, erkannte der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 11.11.2009, GZ. S18 312.251-2/2009-2Z, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu. Mit Erkenntnis vom 09.12.2009, GZ. S18 312.251-2/2009-3E, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 statt und behob den bekämpften Bescheid.

3. Am 11.01.2010 und am 07.04.2010 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte neuerlich auf ihren psychischen Gesundheitszustand aufmerksam. Sie sei bereits zwei Mal im Krankenhaus in XXXX gewesen und besuche seit dem Jahr 2007 regelmäßig Dr. XXXX in XXXX. Seit drei bis vier Monaten sei sie jedoch nicht mehr dort gewesen, da sie sehr oft in Ohnmacht falle und keine Luft bekomme, wenn sie sich nicht ausruhe. Sie bekomme vom Psychiater Tabletten und Tropfen gegen ihre Ohnmachtsanfälle, die sie drei Mal am Tag nehme. Sie wolle nicht in ein Krankenhaus, da sie die Kinder nicht alleine lassen wolle und es ihr ohne diese noch schlechter gehe. Weiters würden sich nunmehr ihre Mutter und ihr Bruder in Österreich befinden, welche sie finanziell und persönlich unterstützen, mit welchen sie jedoch nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Sie müsse außerdem angeben, dass sie im Jahr 2007 von ihrer Schwiegermutter zwei Ladungen per Fax zugeschickt bekommen hätten. Die Schwiegermutter sei in diesen Ladungen zur Behörde in Tschetschenien geladen worden, um bekannt zu geben, wo sich ihr Sohn befinde.3. Am 11.01.2010 und am 07.04.2010 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte neuerlich auf ihren psychischen Gesundheitszustand aufmerksam. Sie sei bereits zwei Mal im Krankenhaus in römisch 40 gewesen und besuche seit dem Jahr 2007 regelmäßig Dr. römisch 40 in römisch 40 . Seit drei bis vier Monaten sei sie jedoch nicht mehr dort gewesen, da sie sehr oft in Ohnmacht falle und keine Luft bekomme, wenn sie sich nicht ausruhe. Sie bekomme vom Psychiater Tabletten und Tropfen gegen ihre Ohnmachtsanfälle, die sie drei Mal am Tag nehme. Sie wolle nicht in ein Krankenhaus, da sie die Kinder nicht alleine lassen wolle und es ihr ohne diese noch schlechter gehe. Weiters würden sich nunmehr ihre Mutter und ihr Bruder in Österreich befinden, welche sie finanziell und persönlich unterstützen, mit welchen sie jedoch nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Sie müsse außerdem angeben, dass sie im Jahr 2007 von ihrer Schwiegermutter zwei Ladungen per Fax zugeschickt bekommen hätten. Die Schwiegermutter sei in diesen Ladungen zur Behörde in Tschetschenien geladen worden, um bekannt zu geben, wo sich ihr Sohn befinde.

Am 12.01.2010 langte eine weitere gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 30 AsylG 2005 von Dr. XXXX ein, aus welcher sich ergibt, dass bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.21) vorliege, die in Zusammenschau mit dem blanden Vorbefund aus dem Jahr 2007 und den von ihr vorgelegten Befunden aller Wahrscheinlichkeit in dem für die Beschwerdeführerin ungünstigen Verlauf des Asylverfahrens begründet sei. Weiters würden bei der Beschwerdeführerin Hyperventilation und psychogene Anfälle (ICD-10: F 44.5) vorliegen, welchen wohl eine histionische Persönlichkeitsakzentuierung und die damit verbundene dysfunktionalen Bewältigungsstrategien zugrunde liegen dürften. Jedenfalls könnten keine weiterführenden Informationen gewonnen werden, welche auf eine posttraumatische Belastungsstörung schließen ließen.Am 12.01.2010 langte eine weitere gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 30, AsylG 2005 von Dr. römisch 40 ein, aus welcher sich ergibt, dass bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.21) vorliege, die in Zusammenschau mit dem blanden Vorbefund aus dem Jahr 2007 und den von ihr vorgelegten Befunden aller Wahrscheinlichkeit in dem für die Beschwerdeführerin ungünstigen Verlauf des Asylverfahrens begründet sei. Weiters würden bei der Beschwerdeführerin Hyperventilation und psychogene Anfälle (ICD-10: F 44.5) vorliegen, welchen wohl eine histionische Persönlichkeitsakzentuierung und die damit verbundene dysfunktionalen Bewältigungsstrategien zugrunde liegen dürften. Jedenfalls könnten keine weiterführenden Informationen gewonnen werden, welche auf eine posttraumatische Belastungsstörung schließen ließen.

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Befunde führte Dr. XXXX aus, dass aus denen nicht die von ICD-10 geforderten Symptomatiken und Kriterien für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung ersichtlich seien, was die Diagnose hinsichtlich einer posttraumatischen Belastungsstörung in Zusammenschau mit der Symptomlosigkeit im Jahr 2007 und dem Vorbringen unüblicher Symptome sehr in Frage stelle.Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Befunde führte Dr. römisch 40 aus, dass aus denen nicht die von ICD-10 geforderten Symptomatiken und Kriterien für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung ersichtlich seien, was die Diagnose hinsichtlich einer posttraumatischen Belastungsstörung in Zusammenschau mit der Symptomlosigkeit im Jahr 2007 und dem Vorbringen unüblicher Symptome sehr in Frage stelle.

Die Beschwerdeführerin legte dem Bundesasylamt in der Einvernahme am 07.04.2010 Folgendes vor:

Russischer Inlandsreisepass Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX von XXXX.Russischer Inlandsreisepass Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 von römisch 40 .

Psychiatrischer Befund der Gesundheitsstelle "XXXX" vom 30.03.2010, in welchem - neben der neuerlichen Diagnose hinsichtlich einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Panikattacke und Bewusstseinsverlust - festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Festnahme ihres Ehemannes in Tschetschenien ausgeführt habe, dass ihr ältester Sohn von den Maskierten mit der Pistole bedroht worden sei. Sie selbst sei gestoßen worden, hingefallen und habe das Bewusstsein verloren. Ihr Ehemann sei inhaftiert, geschlagen sowie mit Zigaretten gefoltert und gefesselt in einem Wald weggelegt worden. Danach hätten sie sich zur Flucht entschlossen.

Zwei auf einer Faxnachricht vom 19.05.2007 befindliche Ladungen in russischer Sprache;

Mit Bescheid vom 16.04.2010, Zahl: 09 12.169-BAG, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz neuerlich gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Weiters wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei aus und erklärte deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß § 10 Abs. 4 leg. cit. für zulässig (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 16.04.2010, Zahl: 09 12.169-BAG, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz neuerlich gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei aus und erklärte deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die gegen diesen Bescheid am 03.05.2010 fristgerecht erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.05.2010, Zl. S17 312.251-3/2010-2E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab.Die gegen diesen Bescheid am 03.05.2010 fristgerecht erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.05.2010, Zl. S17 312.251-3/2010-2E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab.

4. Am 09.06.2010 langte beim Bundesasylamt ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG ein und wurde dieser dem Asylgerichtshof am selben Tag weitergeleitet. In diesem führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Überstellungsfrist in die Slowakei gemäß Art. 19 Abs. 4 Dublin4. Am 09.06.2010 langte beim Bundesasylamt ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, AVG ein und wurde dieser dem Asylgerichtshof am selben Tag weitergeleitet. In diesem führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Überstellungsfrist in die Slowakei gemäß Artikel 19, Absatz 4, Dublin

II Verordnung am 09.06.2010 abgelaufen sei, womit die Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens auf Österreich übergegangen sei. Dabei handle es sich um eine neu aufgetretene Tatsache.römisch zwei Verordnung am 09.06.2010 abgelaufen sei, womit die Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens auf Österreich übergegangen sei. Dabei handle es sich um eine neu aufgetretene Tatsache.

Mit Erkenntnis vom 23.06.2010, Zl. S17 312.251-4/2010-2E, wies der Asylgerichtshof den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ab.Mit Erkenntnis vom 23.06.2010, Zl. S17 312.251-4/2010-2E, wies der Asylgerichtshof den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ab.

5. Nachdem die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX auch XXXX (Zl. D17 312248-5/2011) und den vier gemeinsamen minderjährigen Kindern XXXX auch XXXX (Zl. D17 312249-5/2011), XXXX auch XXXX (Zl. D17 312250-5/2011), XXXX (Zl. D17 316587-5/2011) und XXXX (Zl. D17 408183-4/2011) am 28.09.2010 aus der Schweiz rückübernommen worden war, stellte diese am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als dritter Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde sie am 29.09.2010 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei sie im Wesentlichen angab, mit ihrer Familie im Juli 2010 nach Zürich gereist zu sein und dort ebenfalls einen Asylantrag gestellt zu haben. Man habe sie aber nach zwei Monaten nach Österreich zurückgeschoben. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe führte sie aus, dass es ganz schlimm gewesen sei. Damals seien maskierte Männer in ihr Haus eingedrungen und hätten Waffen gegen ihre Kinder gerichtet. Danach hätte sie ihren Mann mitgenommen. Nach drei Tagen sei dann ihr Mann wieder zurückgekommen. Sie hätten sich dann für circa vier Monate bei Verwandten versteckt, um Tschetschenien dann zu verlassen. Im Falle der Rückkehr habe sie große Angst um ihre Kinder. Das Leben der gesamten Familie sei dort in Gefahr.5. Nachdem die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann römisch 40 auch römisch 40 (Zl. D17 312248-5/2011) und den vier gemeinsamen minderjährigen Kindern römisch 40 auch römisch 40 (Zl. D17 312249-5/2011), römisch 40 auch römisch 40 (Zl. D17 312250-5/2011), römisch 40 (Zl. D17 316587-5/2011) und römisch 40 (Zl. D17 408183-4/2011) am 28.09.2010 aus der Schweiz rückübernommen worden war, stellte diese am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als dritter Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde sie am 29.09.2010 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei sie im Wesentlichen angab, mit ihrer Familie im Juli 2010 nach Zürich gereist zu sein und dort ebenfalls einen Asylantrag gestellt zu haben. Man habe sie aber nach zwei Monaten nach Österreich zurückgeschoben. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe führte sie aus, dass es ganz schlimm gewesen sei. Damals seien maskierte Männer in ihr Haus eingedrungen und hätten Waffen gegen ihre Kinder gerichtet. Danach hätte sie ihren Mann mitgenommen. Nach drei Tagen sei dann ihr Mann wieder zurückgekommen. Sie hätten sich dann für circa vier Monate bei Verwandten versteckt, um Tschetschenien dann zu verlassen. Im Falle der Rückkehr habe sie große Angst um ihre Kinder. Das Leben der gesamten Familie sei dort in Gefahr.

Die Beschwerdeführerin legte einen weiteren psychiatrischen Befund der Gesundheitsstelle "XXXX" vom 23.04.2010 vor, in welchem die gleiche Diagnose wie bisher gestellt wird.

Am 29.11.2010 legte die Beschwerdeführerin dem Bundesasylamt einen weiteren psychiatrischen Befund der Gesundheitsstelle "XXXX" vom 24.11.2010 vor, in welchem die gleiche Diagnose wie bisher gestellt, ansonsten jedoch Folgendes ausgeführt wird:

Nachdem die Männer ihren Mann mitgenommen hätten, seien drei zurückgeblieben und hätten sie vergewaltigt. Ihr ältester Sohn habe dies auch gesehen. Sie habe immer noch Angst, ihr Sohn könnte das, was er gesehen habe, einmal vor anderen erzählen. Vor allem ihr Mann dürfe davon nichts erfahren, da es nach tschetschenischer Tradition eine große Schande für die Familie sei, für die sie verantwortlich gemacht werde.

Am 10.12.2010 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen Folgendes geltend:

Seit ihrer Rückkehr aus der Schweiz, habe sich ihre gesundheitliche Lage verschlechtert. Sie nehme täglich zwei bis drei Mal am Tag Medikamente, wenn sie nervös werde.

Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie alle wegen der Probleme ihres Ehemannes gelitten hätten. Am 08.11.2006 seien - als sie geschlafen hätten - um drei Uhr Früh etwa 15 Personen in ihr Haus eingedrungen, draußen seien noch mehr gewesen. Ihr Mann habe ihr erzählt, dass man an der Tür geklopft, dann jedoch die Türe aufgebrochen habe. Sie habe gesehen, dass ihr Mann auf dem Boden liege und habe geschrieen, was los sei. "Sie" hätten ihr gesagt, dass sie den Mund halten solle. Es sei dunkel gewesen und sie hätten Taschenlampen gehabt. Ihr Mann habe ihr dann gesagt, dass sie sich etwas anziehen solle. Sie haben ihren Mann dann geschlagen. Sie hätten nach dem Dachboden und dem Keller sowie nach Waffen gefragt. Ihrem Mann sei ein Sack über den Kopf gezogen worden und habe sie ihren Mann festgehalten, um damit seine Mitnahme zu verhindern. Sie hätten ihr einen leichten Stoß sowie einen Schlag auf den Kopf versetzt und sei sie bewusstlos geworden. Sie sei "wie im Schlaf" gewesen, habe jedoch mitbekommen, dass ihr ältester Sohn wach geworden sei und sie ihn erschießen hätten wollen. Sie hätten ihm die Pistole an den Kopf gehalten und habe sie geschrieen, dass man ihn nicht erschießen solle. Sie hätten gesagt, wenn sie noch einmal schreie, dann werde man sie erschießen. Dann hätten sie ihren Mann mitgenommen, jedoch seien fünf Personen im Haus geblieben. Sie habe das noch nicht einmal ihrem Mann erzählt, aber sie sei damals vergewaltigt worden. Sollte ihr Mann das erfahren, würde er sie nicht mehr aufnehmen. Sie habe ihrem Mann deswegen erzählt, dass diese Leute alle weggegangen seien. Sie sei also nur in Unterwäsche dagestanden und habe einer der Männer gesagt, sie solle die Unterhose ausziehen. Sie habe gefleht und habe man ihr gegen die Oberlippe geschlagen. Man habe ihr die Unterhose zerrissen als sie gestürzt sei. Ihr Sohn sei auch noch da gewesen. Man habe sie vergewaltigt und ihr in ihr Gesicht ejakuliert. Ihr Sohn habe dies alles mitbekommen und jedes Mal wenn sie ihren Sohn ansehe, werde ihre Seele zerrissen. Das Ganze habe circa 15 Minuten gedauert, danach seien sie weggegangen. Sie habe sich geduscht, habe ihre beiden Söhne genommen und sei zu den Nachbarn gegangen, wo sie bis zur Freilassung ihres Mannes geblieben sei. Dann seien sie alle zur Großmutter ihres Mannes gefahren, wo sie die letzten vier Monate gewohnt hätten und wo es keinerlei weitere Vorfälle mehr gegeben habe. Sie hätten das Haus jedoch nicht verlassen. Am 08.02.2007 seien sie ausgereist.

Auf Nachfrage, was ihr Mann von der Anhaltung erzählt habe, führte die Beschwerdeführerin aus, dass dieser blutig zurückgekommen sei. An seinen Knien seien Spuren von Zigaretten gewesen und habe er erzählt, dass er geschlagen worden sei. Ihr Mann sei mit zwei anderen Personen festgehalten worden, von welchen sie nur einen kenne und welche ebenfalls verprügelt worden seien. Ihr Mann habe gesagt, dass er für diese Leute hätte arbeiten sollen, widrigenfalls seine Familie umgebracht werde. Deswegen habe er auch zugestimmt und irgendwelche Papiere unterschrieben. Er habe ihr auch erzählt, dass er dort Schuhe bekommen habe. Sie habe ihrem Mann aber keine ausführlichen Fragen gestellt. Auf Nachfrage hätten diese Männer ihren Mann nach Waffen und nach XXXX gefragt. Dieser sei ein Freund ihres Mannes gewesen und hätten die Männer wissen wollen, wie oft XXXX bei ihnen übernachtet habe und wann er das nächste Mal komme. XXXX habe auch tatsächlich bei ihnen übernachtet. Auf Nachfrage, wie die Freilassung von statten gegangen sei, führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Mann alleine nach Hause gekommen sei und ihr erzählt habe, dass sie ihn zu einem Bahnhof gebracht hätten. Nicht weit davon seien Ruinen von zerstörten Häusern. Dort sei er freigelassen worden. Ihr Mann habe ihr gesagt, dass er in irgendeinem Gebäude festgehalten worden sei. Genaues wisse sie nicht.Auf Nachfrage, was ihr Mann von der Anhaltung erzählt habe, führte die Beschwerdeführerin aus, dass dieser blutig zurückgekommen sei. An seinen Knien seien Spuren von Zigaretten gewesen und habe er erzählt, dass er geschlagen worden sei. Ihr Mann sei mit zwei anderen Personen festgehalten worden, von welchen sie nur einen kenne und welche ebenfalls verprügelt worden seien. Ihr Mann habe gesagt, dass er für diese Leute hätte arbeiten sollen, widrigenfalls seine Familie umgebracht werde. Deswegen habe er auch zugestimmt und irgendwelche Papiere unterschrieben. Er habe ihr auch erzählt, dass er dort Schuhe bekommen habe. Sie habe ihrem Mann aber keine ausführlichen Fragen gestellt. Auf Nachfrage hätten diese Männer ihren Mann nach Waffen und nach römisch 40 gefragt. Dieser sei ein Freund ihres Mannes gewesen und hätten die Männer wissen wollen, wie oft römisch 40 bei ihnen übernachtet habe und wann er das nächste Mal komme. römisch 40 habe auch tatsächlich bei ihnen übernachtet. Auf Nachfrage, wie die Freilassung von statten gegangen sei, führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Mann alleine nach Hause gekommen sei und ihr erzählt habe, dass sie ihn zu einem Bahnhof gebracht hätten. Nicht weit davon seien Ruinen von zerstörten Häusern. Dort sei er freigelassen worden. Ihr Mann habe ihr gesagt, dass er in irgendeinem Gebäude festgehalten worden sei. Genaues wisse sie nicht.

Die von ihr in Vorlage gebrachten Ladungen habe ihr ihre Schwiegermutter per Fax geschickt.

Im Falle der Rückkehr würde ihr Mann umgebracht werden. Zudem sei das, was ihr passiert sei, eine große Schande bei ihnen.

In Österreich würden sich ihre Mutter, ihr Bruder - beide Asylwerber - sowie eine Tante ihres Ehemannes - anerkannter Flüchtling - befinden, wobei sie mit diesen zwar in ständigem Kontakt stehe, mit diesen jedoch nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Zudem würden sie von diesen persönlich und manchmal finanziell unterstützt.

In dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin weitere Befunde hinsichtlich ihres psychischen Gesundheitszustandes vor (zwei psychiatrische Befunde der Gesundheitsstelle "XXXX" vom 07.05.2010 und vom 19.07.2010, ein Kurzarztbrief der Landesnervenklinik XXXX vom 09.06.2010), aus welchen sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin von 26.05.2010 bis 09.06.2010 in der Landesnervenklinik XXXX stationär aufgenommen wurde, da bei dieser - im Hinblick auf die drohende Abschiebung - eine Suizidgefahr sowie eine posttraumatische Belastungsstörung und eine traumatische Neurose bestanden habe und diese nach entsprechender Gesprächstherapie und medikamentöser Behandlung in gutem Zustand entlassen worden sei.In dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin weitere Befunde hinsichtlich ihres psychischen Gesundheitszustandes vor (zwei psychiatrische Befunde der Gesundheitsstelle "XXXX" vom 07.05.2010 und vom 19.07.2010, ein Kurzarztbrief der Landesnervenklinik römisch 40 vom 09.06.2010), aus welchen sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin von 26.05.2010 bis 09.06.2010 in der Landesnervenklinik römisch 40 stationär aufgenommen wurde, da bei dieser - im Hinblick auf die drohende Abschiebung - eine Suizidgefahr sowie eine posttraumatische Belastungsstörung und eine traumatische Neurose bestanden habe und diese nach entsprechender Gesprächstherapie und medikamentöser Behandlung in gutem Zustand entlassen worden sei.

Mit Bescheid vom 17.12.2010, Zahl: 10 09.039-BAG, wies das Bundesasylamt den dritten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass den Fluchtangaben der Beschwerdeführerin kein Glauben geschenkt werden könne, da diese in sich und insbesondere im Vergleich zu den Angaben ihres Ehemannes massiv widersprüchlich gewesen seien. So haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in der aller ersten Einvernahme am 25.03.2007 angegeben, dass es drei Überfälle von maskierten Männern bei ihnen zu Hause gegeben habe. Nunmehr hätten sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann jedoch lediglich von einem Vorfall, nämlich der Mitnahme gesprochen, die weder mit drei Überfällen gleichgesetzt noch als einfacher Überfall bezeichnet werden könne. Weiters habe die Beschwerdeführerin lediglich zwei Ladungen in Vorlage gebracht, gleichzeitig aber davon gesprochen, dass immer wieder Ladungen kommen würden. Zudem würden die Angaben der Beschwerdeführerin in ihren Asylverfahren in vielen Punkten nicht mit jenen Angaben übereinstimmen, welche sie vor Dr. XXXX oder den sie behandelnden Ärzten gemacht habe. Gleiches gelte für ihren Ehemann. Auch erscheine verwunderlich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin angeben habe können, dass es sich bei jenem Haus, in welchem er festgehalten worden sei, um ein fünfstöckiges zerstörtes Wohnhaus gehandelt habe, obwohl ihm sowohl bei der Hinals auch bei der Rückfahrt ein Sack über den Kopf gezogen worden sein soll. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe lediglich von Schlägen gesprochen, die Beschwerdeführerin habe auch Misshandlungen mit Zigaretten genannt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe weiters angegeben, am Beginn des Waldes freigelassen worden zu sein. Die Beschwerdeführerin habe jedoch von einem Bahnhof gesprochen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe in seiner Einvernahme am 10.12.2010 nunmehr auch ausgeführt, dass sein ehemaliger Schulkollege immer wieder in sein Haus zurückgekehrt sei. In seiner Ersteinvernahme habe er hingegen angegeben, dass dieser spurlos verschwunden sei. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass dieser Schulkollege immer wieder auch bei ihnen übernachtet habe. Vom Ehemann der Beschwerdeführerin sei dies nicht einmal erwähnt worden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe zudem weiters widersprüchlich zu dieser angegeben, dass die Beschwerdeführerin die Kinder nach seiner Mitnahme zu seiner Großmutter gebracht und sie selbst sich bei den Nachbarn aufgehalten habe. Die Beschwerdeführerin habe hingegen angegeben, sich gemeinsam mit den Kindern bei den Nachbarn aufgehalten zu haben. Nicht schlüssig nachvollziehbar sei zudem, dass der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin nach deren Ausreise, zwei für den 20.01.2007 und den 26.01.2007 datierte Ladungen übergeben worden sein sollen, obwohl die Beschwerdeführerin erst am 08.02.2007 ausgereist sein will. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass man der Schwiegermutter nach der Ausreise der Familie Ladungen für längst in der Vergangenheit liegende Termine überreiche. Die widersprüchlichen und unschlüssigen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes haben deren Fluchtgeschichte daher als vollkommen unglaubwürdig erscheinen lassen.Mit Bescheid vom 17.12.2010, Zahl: 10 09.039-BAG, wies das Bundesasylamt den dritten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass den Fluchtangaben der Beschwerdeführerin kein Glauben geschenkt werden könne, da diese in sich und insbesondere im Vergleich zu den Angaben ihres Ehemannes massiv widersprüchlich gewesen seien. So haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in der aller ersten Einvernahme am 25.03.2007 angegeben, dass es drei Überfälle von maskierten Männern bei ihnen zu Hause gegeben habe. Nunmehr hätten sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann jedoch lediglich von einem Vorfall, nämlich der Mitnahme gesprochen, die weder mit drei Überfällen gleichgesetzt noch als einfacher Überfall bezeichnet werden könne. Weiters habe die Beschwerdeführerin lediglich zwei Ladungen in Vorlage gebracht, gleichzeitig aber davon gesprochen, dass immer wieder Ladungen kommen würden. Zudem würden die Angaben der Beschwerdeführerin in ihren Asylverfahren in vielen Punkten nicht mit jenen Angaben übereinstimmen, welche sie vor Dr. römisch 40 oder den sie behandelnden Ärzten gemacht habe. Gleiches gelte für ihren Ehemann. Auch erscheine verwunderlich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin angeben habe können, dass es sich bei jenem Haus, in welchem er festgehalten worden sei, um ein fünfstöckiges zerstörtes Wohnhaus gehandelt habe, obwohl ihm sowohl bei der Hinals auch bei der Rückfahrt ein Sack über den Kopf gezogen worden sein soll. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe lediglich von Schlägen gesprochen, die Beschwerdeführerin habe auch Misshandlungen mit Zigaretten genannt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe weiters angegeben, am Beginn des Waldes freigelassen worden zu sein. Die Beschwerdeführerin habe jedoch von einem Bahnhof gesprochen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe in seiner Einvernahme am 10.12.2010 nunmehr auch ausgeführt, dass sein ehemaliger Schulkollege immer wieder in sein Haus zurückgekehrt sei. In seiner Ersteinvernahme habe er hingegen angegeben, dass dieser spurlos verschwunden sei. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass dieser Schulkollege immer wieder auch bei ihnen übernachtet habe. Vom Ehemann der Beschwerdeführerin sei dies nicht einmal erwähnt worden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe zudem weiters widersprüchlich zu dieser angegeben, dass die Beschwerdeführerin die Kinder nach seiner Mitnahme zu seiner Großmutter gebracht und sie selbst sich bei den Nachbarn aufgehalten habe. Die Beschwerdeführerin habe hingegen angegeben, sich gemeinsam mit den Kindern bei den Nachbarn aufgehalten zu haben. Nicht schlüssig nachvollziehbar sei zudem, dass der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin nach deren Ausreise, zwei für den 20.01.2007 und den 26.01.2007 datierte Ladungen übergeben worden sein sollen, obwohl die Beschwerdeführerin erst am 08.02.2007 ausgereist sein will. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass man der Schwiegermutter nach der Ausreise der Familie Ladungen für längst in der Vergangenheit liegende Termine überreiche. Die widersprüchlichen und unschlüssigen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes haben deren Fluchtgeschichte daher als vollkommen unglaubwürdig erscheinen lassen.

Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sei auszuführen, dass nicht glaubwürdig sei, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, da insbesondere Dr. HRUPY anschaulich darlegen habe können, dass die Beschwerdeführerin nicht die nach ICD-10 geforderte Symptomatik aufweise. Zudem lasse das Verhalten der Beschwerdeführerin, im fortgeschrittenen Verfahren bzw. jeweils bei drohender Abschiebung vermehrt psychiatrische Befunde vorzulegen, den Eindruck entstehen, die Beschwerdeführerin habe ihre psychischen Probleme lediglich zur Verhinderung einer drohenden Abschiebung geltend gemacht. Zudem müsse hinsichtlich der vorgelegten Befunde ausgeführt werden, dass aus diesen keineswegs schlüssig nachzuvollziehen sei, wie die behandelnden Ärzte zu der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung gelangt seien. Zusammenfassend sei somit nicht feststellbar, dass die Beschwerdeführerin an besonders schweren psychischen Problemen leide, die einer Abschiebung entgegen stünden. Selbst wenn dem so wäre, müsse jedoch auf die Länderfeststellungen verwiesen werden, aus welchen sich ergebe, dass psychische Leiden in Tschetschenien und der Russischen Föderation behandelbar seien.

Auch sonst würden keine Informationen vorliegen, dass in der Russischen Föderation eine solch extreme Gefährdungslage herrschen würde, dass gleichsam jeder, der in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre. In einer Gesamtbetrachtung könne jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren Kindern im Falle der Rückkehr nach Tschetschenien in der Lage sein werde, ihre dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht in eine aussichtslose Lage geraten werde.Auch sonst würden keine Informationen vorliegen, dass in der Russischen Föderation eine solch extreme Gefährdungslage herrschen würde, dass gleichsam jeder, der in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre. In einer Gesamtbetrachtung könne jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren Kindern im Falle der Rückkehr nach Tschetschenien in der Lage sein werde, ihre dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht in eine aussichtslose Lage geraten werde.

Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich über kein Familienleben zu einer zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Person. Ihr Ehemann und ihre Kinder seien ebenso wie sie Asylwerber und seien deren Anträge ebenfalls negativ entschieden worden, weswegen diese im gleichen Maße wie die Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien. Ihre Mutter und ihr Bruder würden sie zwar regelmäßig besuchen kommen, doch lasse sich daraus einerseits kein Familienleben ableiten und seien diese als Asylwerber andererseits ebenfalls nicht zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt. Auch sonst würden sich bei der Beschwerdeführerin keine Anzeichen für eine Integration zeigen. Sie sei von öffentlichen Unterstützungen abhängige, spreche kein Deutsch, gehe keiner Arbeit nach und sei nicht Mitglied in einem Verein. Dem gegenüber würden nach wie vor Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat bestehen (Vater, Schwiegermutter, Geschwister) und beherrsche sie auch die russische und tschetschenische Sprache. Zudem seien die beiden ersten Asylanträge der Beschwerdeführerin negativ entschieden worden. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin erweise sich daher im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt.Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich über kein Familienleben zu einer zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Person. Ihr Ehemann und ihre Kinder seien ebenso wie sie Asylwerber und seien deren Anträge ebenfalls negativ entschieden worden, weswegen diese im gleichen Maße wie die Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien. Ihre Mutter und ihr Bruder würden sie zwar regelmäßig besuchen kommen, doch lasse sich daraus einerseits kein Familienleben ableiten und seien diese als Asylwerber andererseits ebenfalls nicht zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt. Auch sonst würden sich bei der Beschwerdeführerin keine Anzeichen für eine Integration zeigen. Sie sei von öffentlichen Unterstützungen abhängige, spreche kein Deutsch, gehe keiner Arbeit nach und sei nicht Mitglied in einem Verein. Dem gegenüber würden nach wie vor Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat bestehen (Vater, Schwiegermutter, Geschwister) und beherrsche sie auch die russische und tschetschenische Sprache. Zudem seien die beiden ersten Asylanträge der Beschwerdeführerin negativ entschieden worden. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin erweise sich daher im Hinblick auf Artikel 8, Absatz 2, EMRK als gerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 03.01.2011 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes anfocht und im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Soweit das Bundesasylamt ihr und ihrem Ehemann vorwerfe, dass die von ihnen genannten Überfälle durch maskierte Personen nicht mit der Mitnahme ihres Ehemannes vereinbar seien, müsse sie ausführen, dass es vor der Mitnahme zunächst zu zwei "Überfällen" durch bewaffnete Personen gekommen sei. Diese seien in ihre Wohnräume eingedrungen, hätten die Ausweise kontrolliert und ihnen Fragen gestellt. Für sie und ihren Ehemann habe sich dies sehr bedrohlich dargestellt. Zudem hätten sie und ihr Ehemann diese beiden Überfälle in der Einvernahme am 07.12.2010 nicht mehr genannt, da sie ausdrücklich nach den, die Flucht auslösenden Ereignissen befragt worden seien. Diese beiden Überfälle seien zwar sehr unangenehm, jedoch nicht kausal für die Flucht gewesen. Bis zur dreitägigen Mitnahme ihres Ehemannes seien sie - trotz der beiden Überfälle - in der Hoffnung auf die Beruhigung der Lage weiter zu Hause geblieben und sei ihr diesbezügliches Verhalten durchaus nachvollziehbar.

Hinsichtlich der beiden Ladungen müsse sie ausführen, dass es sich auch hiebei um ein Missverständnis handle. Ihre Schwiegermutter habe diese Ladungen sehr wohl noch vor den Einvernahmeterminen erhalten - als sie in ihrem Haus nach dem Rechten gesehen habe - und hätten auch sie und ihre Familie sich zu diesem Zeitpunkt noch in Tschetschenien aufgehalten. Sie hätten von diesen Ladungen aber erst nach der Flucht erfahren und diese auch erst danach erhalten.

Hinsichtlich der vermeintlichen Unschlüssigkeit, dass ihrem Ehemann mit einem übergezogenen Sack gar nicht bekannt sein könne, dass es sich bei dem Haus, in welchem er festgehalten worden sei, um ein fünfstöckiges ehemaliges Wohnhaus gehandelt habe, müsse sie ausführen, dass ihrem Ehemann dieses Haus bereits von früher bekannt gewesen sei und er auch gewusst habe, dass sich darin ein Militärstützpunkt befunden habe. Aufgrund der Länge der Fahrt und der Einrichtung des Hauses sei ihm klar gewesen, dass es sich um dieses umfunktionierte Haus handeln müsse.

Soweit ihnen vorgeworfen werde, ihre Angaben würden nicht in Einklang mit jenen Ausführungen stehen, welche in den gutachterlichen Stellungnahmen von Dr. XXXX bzw. in den sonst von ihr in Vorlage gebrachten Befunden festgehalten worden seien, so müsse sie dem entgegen halten, dass gutachterliche Stellungnahmen und Befunde nicht den Anspruch auf Vollständigkeit der Angaben zu den Fluchtgründen stellen, sondern deren vorrangiges Ziel die Erfassung des psychischen Zustandes sei. Entsprechend würden auch nicht alle Details der fluchtauslösenden Gründe aufgenommen werden, sondern bloß die aus psychologischer und psychiatrischer Sicht relevanten Erzählungen kurz zusammengefasst dargestellt.Soweit ihnen vorgeworfen werde, ihre Angaben würden nicht in Einklang mit jenen Ausführungen stehen, welche in den gutachterlichen Stellungnahmen von Dr. römisch 40 bzw. in den sonst von ihr in Vorlage gebrachten Befunden festgehalten worden seien, so müsse sie dem entgegen halten, dass gutachterliche Stellungnahmen und Befunde nicht den Anspruch auf Vollständigkeit der Angaben zu den Fluchtgründen stellen, sondern deren vorrangiges Ziel die Erfassung des psychischen Zustandes sei. Entsprechend würden auch nicht alle Details der fluchtauslösenden Gründe aufgenommen werden, sondern bloß die aus psychologischer und psychiatrischer Sicht relevanten Erzählungen kurz zusammengefasst dargestellt.

Bezüglich des Ortes der Freilassung ihres Ehemannes (Wald, Bahnhof) müsse sie angeben, dass es sich bei dem Wald um jenen handle, der unmittelbar an den Bahnhof anschließe.

Hinsichtlich des Verbleibes des Freundes ihres Ehemannes, XXXX, bestehe ebenfalls kein Widerspruch, da dieser zunächst immer nur nachts zu Hause gewesen sei und teilweise bei ihnen geschlafen habe. Erst später sei er dann spurlos verschwunden.Hinsichtlich des Verbleibes des Freundes ihres Ehemannes, römisch 40 , bestehe ebenfalls kein Widerspruch, da dieser zunächst immer nur nachts zu Hause gewesen sei und teilweise bei ihnen geschlafen habe. Erst später sei er dann spurlos verschwunden.

Hinsichtlich des vermeintlichen Widerspruchs ihres Aufenthaltes und jenes ihrer Söhne während der Anhaltung ihres Ehemannes, müsse sie klarstellen, dass sie nach seiner Festnahme zu den Nachbarn gegangen seien und sie nach seiner Freilassung alle gemeinsam zu seiner Großmutter gefahren seien.

Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes müsse neuerlich ausgeführt werden, dass sie - aktenkundig - psychisch schwer beeinträchtigt sei und bereits mehrmals in stationärer Behandlung gestanden sei. Auch stehe sie nach wie vor in medikamentöser Behandlung. Das Bundesasylamt unterstelle jedoch den von ihr vorgelegten Befunden implizit, dass die von ihr konsultierten Ärzte weniger qualifiziert wären als Dr. XXXX. Es misst deren gutachterlichen Stellungnahme mehr Gewicht bei, als den Befunden der sie über Wochen hinweg behandelnden Ärzte, die damit auch wesentlich intensiveren Kontakt mit ihr gehabt hätten. Auch sei nicht näher definiert, welches Interesse die sie behandelnden Ärzte an der Zulassung ihres Verfahrens haben sollten. Zwischen den Ereignissen in Tschetschenien und ihrer Traumatisierung würde jedenfalls ein enger Zusammenhang bestehen, weswegen es bei Erhalt negativer Entscheidungen regelmäßig zu einer Verschlechterung ihres Zustandes gekommen sei, da sie begründete Angst vor einer Rückkehr habe. Es sei im konkreten Fall daher nicht nur auf die Behandlungsmöglichkeiten ihrer Erkrankungen in Tschetschenien einzugehen, sondern auch auf das Retraumatisierungspotential durch die Rückführung an den Ort des Geschehens Bedacht zu nehmen.Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes müsse neuerlich ausgeführt werden, dass sie - aktenkundig - psychisch schwer beeinträchtigt sei und bereits mehrmals in stationärer Behandlung gestanden sei. Auch stehe sie nach wie vor in medikamentöser Behandlung. Das Bundesasylamt unterstelle jedoch den von ihr vorgelegten Befunden implizit, dass die von ihr konsultierten Ärzte weniger qualifiziert wären als Dr. römisch 40 . Es misst deren gutachterlichen Stellungnahme mehr Gewicht bei, als den Befunden der sie über Wochen hinweg behandelnden Ärzte, die damit auch wesentlich intensiveren Kontakt mit ihr gehabt hätten. Auch sei nicht näher definiert, welches Interesse die sie behandelnden Ärzte an der Zulassung ihres Verfahrens haben sollten. Zwischen den Ereignissen in Tschetschenien und ihrer Traumatisierung würde jedenfalls ein enger Zusammenhang bestehen, weswegen es bei Erhalt negativer Entscheidungen regelmäßig zu einer Verschlechterung ihres Zustandes gekommen sei, da sie begründete Angst vor einer Rückkehr habe. Es sei im konkreten Fall daher nicht nur auf die Behandlungsmöglichkeiten ihrer Erkrankungen in Tschetschenien einzugehen, sondern auch auf das Retraumatisierungspotential durch die Rückführung an den Ort des Geschehens Bedacht zu nehmen.

Am 17.08.2011 legte die Beschwerdeführerin dem Asylgerichtshof einen weiteren psychiatrischen Befund der Gesundheitsstelle "XXXX" vom 10.08.2011 vor, in welcher dieselbe Diagnose wie bisher gestellt und zudem ausgeführt wird, dass bei der Beschwerdeführerin die Verhandlungsfähigkeit in etwas eingeschränktem Maß gegeben, diese aber durchaus in der Lage sei, auf kurze und konkrete Fragen mit verwertbaren Antworten aufzuwarten.

Am 30.08.2011 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann XXXX auch XXXX (Zl. D17 312248-5/2011), ihre rechtsfreundliche Vertreterin sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 6Z). Das Bundesasylamt teilte mit Faxnachricht vom 02.08.2011 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte aufgrund der gegebenen Aktenlage jedoch die Abweisung gegenständlicher Beschwerde.Am 30.08.2011 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann römisch 40 auch römisch 40 (Zl. D17 312248-5/2011), ihre rechtsfreundliche Vertreterin sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 6Z). Das Bundesasylamt teilte mit Faxnachricht vom 02.08.2011 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte aufgrund der gegebenen Aktenlage jedoch die Abweisung gegenständlicher Beschwerde.

Im Rahmen dieser Verhandlung wurden die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann zur Aktualität ihrer Fluchtgründe befragt.

Im Zuge dieser mündlichen Beschwerdeverhandlung legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor:

Einstellungszusage bezüglich ihres Ehemannes der Firma "XXXX", Generalimporteur, vom 29.08.2011, welche sich für den Fall einer Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis des Ehemannes der Beschwerdeführerin bereit erkläre, diesen in ihrem Unternehmen als Hilfsarbeiter anzustellen (vgl. Beilage Nr. 1 zum Verhandlungsprotokoll);Einstellungszusage bezüglich ihres Ehemannes der Firma "XXXX", Generalimporteur, vom 29.08.2011, welche sich für den Fall einer Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis des Ehemannes der Beschwerdeführerin bereit erkläre, diesen in ihrem Unternehmen als Hilfsarbeiter anzustellen vergleiche Beilage Nr. 1 zum Verhandlungsprotokoll);

Einschreibbestätigung hinsichtlich des Ehemannes der Beschwerdeführerin für einen Deutschkurs beim "ISOP-Deutschteam" ab 08.09.2011 (vgl. Beilage Nr. 1 zum Verhandlungsprotokoll);Einschreibbestätigung hinsichtlich des Ehemannes der Beschwerdeführerin für einen Deutschkurs beim "ISOP-Deutschteam" ab 08.09.2011 vergleiche Beilage Nr. 1 zum Verhandlungsprotokoll);

Bestätigung des XXXX, vom 26.08.2011, hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin bei einem Ohnmachtsanfall erlittenen Verletzungen (vgl. Beilage Nr. 2 zum Verhandlungsprotokoll);Bestätigung des römisch 40 , vom 26.08.2011, hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin bei einem Ohnmachtsanfall erlittenen Verletzungen vergleiche Beilage Nr. 2 zum Verhandlungsprotokoll);

Verschiedenen Schulzeugnisse und Schulbesuchsbestätigungen betreffend die Söhne der Beschwerdeführerin, XXXX auch XXXX (Zl. D17 312249-5/2011) und XXXX auch XXXX (Zl. D17 312250-5/2011), (vgl. Beilage Nr. 3 zum Verhandlungsprotokoll);Verschiedenen Schulzeugnisse und Schulbesuchsbestätigungen betreffend die Söhne der Beschwerdeführerin, römisch 40 auch römisch 40 (Zl. D17 312249-5/2011) und römisch 40 auch römisch 40 (Zl. D17 312250-5/2011), vergleiche Beilage Nr. 3 zum Verhandlungsprotokoll);

Am 12.09.2011 legte die Beschwerdeführerin dem Asylgerichtshof folgende Unterlagen vor:

Empfehlungsschreiben der Familie Weiss vom 06.09.2011;

Stellungnahme der Volksschule XXXX vom 05.09.2011 hinsichtlich des Schulbesuches der beiden Söhne der Beschwerdeführerin;Stellungnahme der Volksschule römisch 40 vom 05.09.2011 hinsichtlich des Schulbesuches der beiden Söhne der Beschwerdeführerin;

Bestätigungen des Transkulturellen Zentrums "XXXX" vom 02.09.2011, wonach die Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX (Zl. D17 316587-5/2011), regelmäßig am Gruppenangebot "spielerische Frühförderung" teilnehme;Bestätigungen des Transkulturellen Zentrums "XXXX" vom 02.09.2011, wonach die Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 (Zl. D17 316587-5/2011), regelmäßig am Gruppenangebot "spielerische Frühförderung" teilnehme;

Bestätigungen des Transkulturellen Zentrums "XXXX" vom 06.09.2011, wonach die Beschwerdeführerin seit Herbst 2010 am Projekt "XXXX" teilnehme;

Am 14.09.2011 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin hinsichtlich der ihr in der Beschwerdeverhandlung am 30.08.2011 vorgelegten Länderfeststellungen zur Russischen Föderation und Tschetschenien ein und führte diese darin im Wesentlichen Folgendes aus:

Sie verfüge aufgrund ihres jahrelangen Auslandsaufenthaltes über kein ausreichendes soziales Netzwerk und kein Vermögen mehr in Tschetschenien. Im Haus der Großmutter ihres Ehemannes würden nunmehr dessen Brüder samt Familien wohnen und sei dort für sie kein Platz mehr. Ihr eigenes Haus besitzen sie nicht mehr. Allein in Anbetracht dieser Lage sei ihr eine Rückkehr nach Tschetschenien gemeinsam mit ihren vier kleinen Kindern unzumutbar, da es ihr und ihrem Ehemann unmöglich wäre, für den notwendigen Unterhalt aufzukommen.

Zudem sei sie bereits seit der Einreise in ständiger psychiatrischer Behandlung und nehme zahlreiche Medikamente ein. Besonders auffällig sei im Zuge der Verhandlung auch das häufige Auftreten der psychogenen Anfälle gewesen, was nur wenige Tage zuvor zu einem Sturz und einer Platzwunde an der Augenbraue geführt habe und genäht werden musste. Dieser Sturz sei das Resultat der Nervosität vor der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gewesen. Es sei somit gut nachvollziehbar, wie sich eine Ausweisung auf ihre Psyche auswirken würde. Bereits in der Vergangenheit habe sich eine drohende Ausweisung bei ihr so ausgewirkt, dass sie einen psychischen Zusammenbruch einschließlich Suizidalität erlitten habe und mehrmals stationär untergebracht habe werden müssen. Einerseits wegen der posttraumatischen Belastungsstörung andererseits wegen ihrer psychogenen Anfälle, befinde sie sich in ständiger Behandlung bei Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie. Da bisher immer von psychogenen Anfällen ausgegangen worden sei, welche psychischer und nicht organischer Ursache seien, habe sie sich bisher nicht in fachärztlicher internistischer Behandlung befunden, sondern lediglich ihren Hausarzt aufgesucht. Ansonsten habe sie Medikamente von Dr. XXXX erhalten. Nach ihrem letzten psychogenen Anfall sei ihr vom Krankenhaus empfohlen worden, sich wegen ihrer häufig auftretenden Bewusstlosigkeit für umfassende Untersuchungen an die interne Ambulanz zu wenden. Dies habe sie vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht getan, da ihr der Termin beim Asylgerichtshof wichtiger erschienen sei. Nunmehr werde sie diese Untersuchung jedoch wahrnehmen und dem Asylgerichtshof entsprechende Befunde vorlegen. Aber auch aus den bisher vorgelegten Befunden ergebe sich ein schlechter Zustand, der sich im Falle der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drastisch verschlechtern würde. Zu berücksichtigen sei hiebei auch, dass sie für vier Kinder im Alter von zwei bis acht Jahren sorgen müsse. Im Falle der Rückkehr würde sie jedoch sogar die Unterstützung durch ihre Mutter verlieren, welche sie in Österreich bekomme. Sie müsste somit alleine für die Kinder sorgen und befände sich in einer ungleich schwierigeren Lebenssituation und einem unsichereren Umfeld als in Österreich wieder. Es würden in ihrem Fall somit anders als in anderen Fällen von Personen mit posttraumatischer Belastungsstörung exzeptionelle Umstände vorliegen, die eine Ausweisung in die Russische Föderation unzumutbar machen.Zudem sei sie bereits seit der Einreise in ständiger psychiatrischer Behandlung und nehme zahlreiche Medikamente ein. Besonders auffällig sei im Zuge der Verhandlung auch das häufige Auftreten der psychogenen Anfälle gewesen, was nur wenige Tage zuvor zu einem Sturz und einer Platzwunde an der Augenbraue geführt habe und genäht werden musste. Dieser Sturz sei das Resultat der Nervosität vor der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gewesen. Es sei somit gut nachvollziehbar, wie sich eine Ausweisung auf ihre Psyche auswirken würde. Bereits in der Vergangenheit habe sich eine drohende Ausweisung bei ihr so ausgewirkt, dass sie einen psychischen Zusammenbruch einschließlich Suizidalität erlitten habe und mehrmals stationär untergebracht habe werden müssen. Einerseits wegen der posttraumatischen Belastungsstörung andererseits wegen ihrer psychogenen Anfälle, befinde sie sich in ständiger Behandlung bei Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie. Da bisher immer von psychogenen Anfällen ausgegangen worden sei, welche psychischer und nicht organischer Ursache seien, habe sie sich bisher nicht in fachärztlicher internistischer Behandlung befunden, sondern lediglich ihren Hausarzt aufgesucht. Ansonsten habe sie Medikamente von Dr. römisch 40 erhalten. Nach ihrem letzten psychogenen Anfall sei ihr vom Krankenhaus empfohlen worden, sich wegen ihrer häufig auftretenden Bewusstlosigkeit für umfassende Untersuchungen an die interne Ambulanz zu wenden. Dies habe sie vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht getan, da ihr der Termin beim Asylgerichtshof wichtiger erschienen sei. Nunmehr werde sie diese Untersuchung jedoch wahrnehmen und dem Asylgerichtshof entsprechende Befunde vorlegen. Aber auch aus den bisher vorgelegten Befunden ergebe sich ein schlechter Zustand, der sich im Falle der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drastisch verschlechtern würde. Zu berücksichtigen sei hiebei auch, dass sie für vier Kinder im Alter von zwei bis acht Jahren sorgen müsse. Im Falle der Rückkehr würde sie jedoch sogar die Unterstützung durch ihre Mutter verlieren, welche sie in Österreich bekomme. Sie müsste somit alleine für die Kinder sorgen und befände sich in einer ungleich schwierigeren Lebenssituation und einem unsichereren Umfeld als in Österreich wieder. Es würden in ihrem Fall somit anders als in anderen Fällen von Personen mit posttraumatischer Belastungsstörung exzeptionelle Umstände vorliegen, die eine Ausweisung in die Russische Föderation unzumutbar machen.

Weiters befinde sie sich mit ihrer Familie bereits seit vier Jahren - abgesehen von einer kurzen Unterbrechung - in Österreich und hätten sie sich in dieser Zeit nach Maßgabe ihrer Kräfte integriert. Sie hätten sich bemüht die deutsche Sprache zu lernen und könnten sich in alltäglichen Situationen bereits selbst zu Recht finden. Seit ihrer Übersiedelung nach XXXX seien sie zudem bei einem Verein zur Förderung der Integration angemeldet und seien seit September auch in einem Deutschkurs angemeldet. Damit würden sie ihre Deutschkenntnisse weiter ausbauen wollen. Sie hätten sich beide weiters immer bemüht, Kontakt mit Österreichern aufzubauen. Ihre Söhne seien bereits in sehr jungem Alter nach Österreich gekommen und würden hier die Schule besuchen. Ihre Töchter seien überhaupt in Österreich geboren worden und nehmen bereits an einem Frühförderungsprogramm teil, in dem sie schon jetzt Kenntnisse der deutschen Sprache vermittelt bekommen. Aus diesem (vor) schulischen Umfeld hätten ihre Kinder bereits ein weit reichendes Privatleben aufgebaut und hätten auch sie und ihr Ehemann über diese Kontakte viele Kontakte geknüpft. In rechtlicher Hinsicht sei hiezu auszuführen, dass in vergleichbaren Fällen bereits die Ausweisung für auf Dauer unzulässig erklärt worden sei (Wobei auf mehrere Erkenntnisse des Asylgerichtshofes verwiesen wird und im Konkreten eines hervorgehoben wird, bei welchem der Beschwerdeführer bereits acht Jahre in Österreich aufhältig gewesen ist). Weiters müsse auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, B 950-954/10, verwiesen werden, in welchem ausgeführt worden sei, dass es in der Verantwortung des Staates liege, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung sieben Jahre verstreichen. Bei Kindern müsse zudem bereits eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um von einer Verwurzelung im Gastland ausgehen zu können. Ihre Ausweisung und jene ihrer Familie sei daher unzulässig.Weiters befinde sie sich mit ihrer Familie bereits seit vier Jahren - abgesehen von einer kurzen Unterbrechung - in Österreich und hätten sie sich in dieser Zeit nach Maßgabe ihrer Kräfte integriert. Sie hätten sich bemüht die deutsche Sprache zu lernen und könnten sich in alltäglichen Situationen bereits selbst zu Recht finden. Seit ihrer Übersiedelung nach römisch 40 seien sie zudem bei einem Verein zur Förderung der Integration angemeldet und seien seit September auch in einem Deutschkurs angemeldet. Damit würden sie ihre Deutschkenntnisse weiter ausbauen wollen. Sie hätten sich beide weiters immer bemüht, Kontakt mit Österreichern aufzubauen. Ihre Söhne seien bereits in sehr jungem Alter nach Österreich gekommen und würden hier die Schule besuchen. Ihre Töchter seien überhaupt in Österreich geboren worden und nehmen bereits an einem Frühförderungsprogramm teil, in dem sie schon jetzt Kenntnisse der deutschen Sprache vermittelt bekommen. Aus diesem (vor) schulischen Umfeld hätten ihre Kinder bereits ein weit reichendes Privatleben aufgebaut und hätten auch sie und ihr Ehemann über diese Kontakte viele Kontakte geknüpft. In rechtlicher Hinsicht sei hiezu auszuführen, dass in vergleichbaren Fällen bereits die Ausweisung für auf Dauer unzulässig erklärt worden sei (Wobei auf mehrere Erkenntnisse des Asylgerichtshofes verwiesen wird und im Konkreten eines hervorgehoben wird, bei welchem der Beschwerdeführer bereits acht Jahre in Österreich aufhältig gewesen ist). Weiters müsse auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, B 950-954/10, verwiesen werden, in welchem ausgeführt worden sei, dass es in der Verantwortung des Staates liege, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung sieben Jahre verstreichen. Bei Kindern müsse zudem bereits eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um von einer Verwurzelung im Gastland ausgehen zu können. Ihre Ausweisung und jene ihrer Familie sei daher unzulässig.

Mit Verfahrensanordnung vom 14.09.2011, Zl. D17 312251-5/2011/10Z, legte der Asylgerichtshof der Beschwerdeführerin folgende Länderberichte hinsichtlich der medizinischen Versorgungslage in der Russischen Föderation und Tschetschenien vor:

Analyse der Staatendokumentation vom 30.11.2009, betreffend die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation und Tschetschenien;

Feststellungen des Bundesasylamtes zur Russischen Föderation und Tschetschenien von Juni 2011, betreffend Rückkehrfragen (inklusive medizinischer Versorgung in Tschetschenien);

Anfragebeantwortung der österreichischen Verbindungsbeamten in Moskau, betreffend medizinischer Versorgung in der Russischen Föderation, Behandlungsmöglichkeiten in Inguschetien und Dagestan, von 08.04.2011;

Mit Schreiben vom 15.09.2011 legte die Beschwerdeführerin ein Empfehlungsschreiben einer österreichischen Familie, bei welcher die Mutter der Beschwerdeführerin untergebracht ist, vor (OZ 12).

In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 30.09.2011 zu den im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Länderberichten wird die grundsätzliche medizinische Behandlungsmöglichkeit in der Russischen Föderation nicht bezweifelt, jedoch im Wesentlichen die Herkunft ihrer Traumatisierung, eine gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei drohender Abschiebung sowie eine unsichere allgemeine Sicherheits-und Menschenrechtslage vorgebracht. Weiters ein weiteres Empfehlungsschreiben für die Familie der Beschwerdeführerin von einer darin namentlich genannten Betreuerin des Vereins XXXX, sowie einer weiteren Bekanntschaft, sowie ein Psychiatrischer Befund des Vereins XXXX, von Dr. XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie, vorgelegt (OZ 13).In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 30.09.2011 zu den im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Länderberichten wird die grundsätzliche medizinische Behandlungsmöglichkeit in der Russischen Föderation nicht bezweifelt, jedoch im Wesentlichen die Herkunft ihrer Traumatisierung, eine gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei drohender Abschiebung sowie eine unsichere allgemeine Sicherheits-und Menschenrechtslage vorgebracht. Weiters ein weiteres Empfehlungsschreiben für die Familie der Beschwerdeführerin von einer darin namentlich genannten Betreuerin des Vereins römisch 40 , sowie einer weiteren Bekanntschaft, sowie ein Psychiatrischer Befund des Vereins römisch 40 , von Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie und Neurologie, vorgelegt (OZ 13).

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vom Asylgerichtshof Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführerin, AIS-Zlen. 07 02.950, 09

12.169 und 10 09.039, und in jene ihres Ehemannes XXXX auch XXXX (Zl. D17 312248-5/2011), AIS-Zlen. 07 02.949, 09 11.863 und 10 09.045.12.169 und 10 09.039, und in jene ihres Ehemannes römisch 40 auch römisch 40 (Zl. D17 312248-5/2011), AIS-Zlen. 07 02.949, 09 11.863 und 10 09.045.

Einsicht in die Verhandlungsschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 30.08.2011 (OZ 6Z) und in die im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Beilage Nr. 4 zum o.a. Verhandlungsprotokoll) sowie dem Parteiengehör von 14.09.2011 vorgelegten Länderberichte:Einsicht in die Verhandlungsschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 30.08.2011 (OZ 6Z) und in die im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Beilage Nr. 4 zum o.a. Verhandlungsprotokoll) sowie dem Parteiengehör von 14.09.2011 vorgelegten Länderberichte:

Bericht des Auswärtigen Amtes betreffend die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Jänner 2011;

Länderinformation des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge von Juni 2011 betreffend Russische Föderation, Menschenrechtslage und politische Entwicklung, Lage im Nordkaukasus;

Analyse der Staatendokumentation vom 20.04.2011, betreffend Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien;

Bericht des IOM betreffend Rückkehr und Reintegration in der Russischen Föderation, Stand 13.11.2009;

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 06.09.2010, betreffend schizoaffektive Störungen;

Analyse der Staatendokumentation vom 30.11.2009, betreffend die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation und Tschetschenien;

Feststellungen des Bundesasylamtes zur Russischen Föderation und Tschetschenien von Juni 2011, betreffend Rückkehrfragen (inklusive medizinischer Versorgung in Tschetschenien);

Anfragebeantwortung der österreichischen Verbindungsbeamten in Moskau, betreffend medizinischer Versorgung in der Russischen Föderation, Behandlungsmöglichkeiten in Inguschetien und Dagestan, von 08.04.2011;

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren.

Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des XXXX auch XXXX (Zl. D17 312248-5/2011) sowie die Mutter der gemeinsamen minderjährigen Kinder XXXX auch XXXX (Zl. D17 312249-5/2011), XXXX auch XXXX (Zl. D17 312250-5/2011), XXXX (Zl. D17 316587-5/2011) und XXXX (Zl. D17 408183-4/2011). Deren Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tages ebenfalls gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist weiters die Tochter der XXXX und Schwester des XXXX, (AIS 07 12.271 und 07 12.274), welche gemeinsam am 28.12.2007 in das Bundesgebiet einreisten und aus anderen Motiven einen Asylantrag stellten. Die Beschwerden über deren Asylanträge sind noch anhängig, ein Zusammenhang zwischen den Ausreisegründen der Beschwerdeführerin und deren Ehemann wurde nicht behauptet.Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des römisch 40 auch römisch 40 (Zl. D17 312248-5/2011) sowie die Mutter der gemeinsamen minderjährigen Kinder römisch 40 auch römisch 40 (Zl. D17 312249-5/2011), römisch 40 auch römisch 40 (Zl. D17 312250-5/2011), römisch 40 (Zl. D17 316587-5/2011) und römisch 40 (Zl. D17 408183-4/2011). Deren Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tages ebenfalls gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist weiters die Tochter der römisch 40 und Schwester des römisch 40 , (AIS 07 12.271 und 07 12.274), welche gemeinsam am 28.12.2007 in das Bundesgebiet einreisten und aus anderen Motiven einen Asylantrag stellten. Die Beschwerden über deren Asylanträge sind noch anhängig, ein Zusammenhang zwischen den Ausreisegründen der Beschwerdeführerin und deren Ehemann wurde nicht behauptet.

Das Vorbringen zu ihrem Fluchtgrund - ihr Ehemann sei aufgrund eines Schulkollegen, welcher sich dem Widerstand angeschlossen habe, einer Mitnahme und dreitägigen Anhaltung ausgesetzt gewesen und erst nach Zustimmung zur Zusammenarbeit mit den (pro) russischen Behörden wieder entlassen worden, weswegen die gesamte Familie nunmehr einer Verfolgung ausgesetzt sei - wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Demzufolge wird weiters festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat weder aus religiösen, politischen, ethnischen oder sonstigen Gründen verfolgt wird. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien asylrelevante Verfolgung oder die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe droht.

Nicht festgestellt werden kann weiters, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. In diesem Zusammenhang wird insbesondere hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin unter keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten leidet und arbeitsfähig ist. Die von der Beschwerdeführerin in Geltung gebrachten psychischen Leiden (Anpassungsstörung, posttraumatische Belastungsstörung mit einer reaktiven Depression sowie Panikattacken mit Bewusstseinsverlust) erreichen keine dem Refoulement in die Russische Föderation respektive Tschetschenien entgegenstehende und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende Schwere. Zudem muss hinsichtlich der vorgebrachten psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin auf die ihr in der Verhandlung sowie im Parteiengehör vorgelegten Länderfeststellungen verwiesen werden, aus denen sich sachverhaltsbezogen eindeutig ergibt, dass eine ausreichende psychologische Behandlung in Tschetschenien vorhanden ist. Eine anderweitige Gefährdung der Beschwerdeführerin im Gefolge der Rückkehr, die einer Verletzung ihrer durch die EMRK geschützten Rechte gleichkäme, war ebenso nicht feststellbar.Nicht festgestellt werden kann weiters, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. In diesem Zusammenhang wird insbesondere hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin unter keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten leidet und arbeitsfähig ist. Die von der Beschwerdeführerin in Geltung gebrachten psychischen Leiden (Anpassungsstörung, posttraumatische Belastungsstörung mit einer reaktiven Depression sowie Panikattacken mit Bewusstseinsverlust) erreichen keine dem Refoulement in die Russische Föderation respektive Tschetschenien entgegenstehende und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitende Schwere. Zudem muss hinsichtlich der vorgebrachten psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin auf die ihr in der Verhandlung sowie im Parteiengehör vorgelegten Länderfeststellungen verwiesen werden, aus denen sich sachverhaltsbezogen eindeutig ergibt, dass eine ausreichende psychologische Behandlung in Tschetschenien vorhanden ist. Eine anderweitige Gefährdung der Beschwerdeführerin im Gefolge der Rückkehr, die einer Verletzung ihrer durch die EMRK geschützten Rechte gleichkäme, war ebenso nicht feststellbar.

Die Beschwerdeführerin reiste zwar bereits am 24.03.2007 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.03.2007 ihren ersten Asylantrag, mit anschließender zweiter Asylantragstellung am 05.10.2009 und dritter bzw. gegenständlicher Asylantragstellung am 28.09.2010. Dennoch verfügt sie in Österreich über kein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Privat- oder Familienleben. Sie ist in Österreich bisher keiner Beschäftigung nachgegangen, hat keine Ausbildung begonnen und auch keine Deutschkurse absolviert. Sie spricht die deutsche Sprache nur rudimentär und sind auch sonst keine besonders berücksichtigungwürdigen integrativen Aspekte hervorkommen.Die Beschwerdeführerin reiste zwar bereits am 24.03.2007 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.03.2007 ihren ersten Asylantrag, mit anschließender zweiter Asylantragstellung am 05.10.2009 und dritter bzw. gegenständlicher Asylantragstellung am 28.09.2010. Dennoch verfügt sie in Österreich über kein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Privat- oder Familienleben. Sie ist in Österreich bisher keiner Beschäftigung nachgegangen, hat keine Ausbildung begonnen und auch keine Deutschkurse absolviert. Sie spricht die deutsche Sprache nur rudimentär und sind auch sonst keine besonders berücksichtigungwürdigen integrativen Aspekte hervorkommen.

1.2. Zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin (Russische Föderation respektive Tschetschenien) wird Folgendes festgestellt:

Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation und Tschetschenien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.08.2011 sowie im Parteiengehör vom 14.09.2011 zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen verwiesen, die aus folgenden Quellen bestehen:

Bericht des Auswärtigen Amtes betreffend die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Jänner 2011;

Länderinformation des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge von Juni 2011 betreffend Russische Föderation, Menschenrechtslage und politische Entwicklung, Lage im Nordkaukasus;

Analyse der Staatendokumentation vom 20.04.2011, betreffend Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien;

Bericht des IOM betreffend Rückkehr und Reintegration in der Russischen Föderation, Stand 13.11.2009;

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 06.09.2010, betreffend schizoaffektive Störungen;

Analyse der Staatendokumentation vom 30.11.2009, betreffend die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation und Tschetschenien;

Feststellungen des Bundesasylamtes zur Russischen Föderation und Tschetschenien von Juni 2011, betreffend Rückkehrfragen (inklusive medizinischer Versorgung in Tschetschenien);

Anfragebeantwortung der österreichischen Verbindungsbeamten in Moskau, betreffend medizinischer Versorgung in der Russischen Föderation, Behandlungsmöglichkeiten in Inguschetien und Dagestan, von 08.04.2011;

Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Die Beschwerdeführerin ist diesen Länderfeststellungen weder im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 30.08.2011 noch in ihren Stellungnahmen substantiiert entgegen getreten. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich für die im vorliegenden Fall relevante Situation insbesondere, dass sich die allgemeine Lage in Tschetschenien nicht derart schlecht darstellt, dass diese einer Rückkehr der Beschwerdeführerin entgegenstehen würde. Auch die medizinisch-psychiatrische Behandlung für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Leiden ist in Tschetschenien in ausreichendem Maße vorhanden.

Aus diesen Länderfeststellungen wird insbesondere Folgendes hervorgehoben:

Bericht des Auswärtigen Amtes betreffend die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Jänner 2011:

3. Die Lage im Nordkaukasus

Präsident Medwedew erklärte am 16. April 2009 den "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Seit der Regierung und Präsidentschaft Ramsan Kadyrows sind vordergründig zahlreiche Zeichen der Normalisierung festzustellen, jedoch um den Preis ausgeweiteter Repressionen durch Kadyrows Machtapparat. Vereinzelt finden weiterhin kleinere Kämpfe zwischen Rebellen und regionalen sowie föderalen Sicherheitskräften statt. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates" im gesamten Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Teile des Gebietes Stawropol) anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan, aber auch vermehrt in den bislang ruhigen westlichen Nordkaukasus, verlagert haben. Auch eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist nicht eingetreten.

Nach verschiedenen Angaben von offizieller Seite hat die Zahl "terroristischer" Straftaten 2009 gegenüber dem Vorjahr um 30% bis 50% zugenommen. Im Jahr 2010 stieg die Zahl extremistischer Anschläge noch einmal stark an; nahezu täglich waren Meldungen über Tote und Verletzte insbesondere in Dagestan, aber auch in Tschetschenien, Inguschetien und Karbadino-Balkarien zu verzeichnen. Nach offiziellen Angaben vom 16. September 2010 wurden seit Anfang des Jahres 2010 in der Region Nordkaukasus 37 schwere Anschläge verübt -viermal mehr als im gesamten Jahr 2009. Hierauf reagierte die Regierung wieder verstärkt mit "Spezialoperationen" durch Sicherheitskräfte. Seit Jahresbeginn wurden offiziell mindestens 170 "Islamisten/Banditen" und 150 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Memorial geht unter Berufung auf Angaben russischer Nachrichtenagenturen sogar von insgesamt 210 getöteten Angehörigen der Sicherheitsdienste bis einschließlich August 2010 aus. Trotz der harten repressiven Maßnahmen der Regierung zeichnet sich damit insgesamt keine Besserung der Lage ab. Im Gegenteil wächst die Sorge, dass die Gewalt in den Kaukasus-Republiken auch auf benachbarte Gebiete, insbesondere die Region Stawropol, übergreifen könnte. In der dort gelegenen Stadt Pjatigorsk wurden bei der Explosion einer Autobombe am 17. August 2010 30 Menschen verletzt. In Stawropol waren am 26. Mai 2010 bei einem Bombenanschlag kurz vor dem Konzert eines tschetschenischen Ensembles mindestens sechs Menschen getötet und 45 verletzt worden; die Explosion einer weiteren Bombe am 30. September 2010 in Stawropol konnte nur knapp verhindert werden. Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer:

u. a. 10.000 bis 20.000 getötete Zivilisten (belastbare Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind).

Anfang 2010 wurde per Präsidialerlass der neue Nordkaukasus-Föderationskreis mit Pjatigorsk als Hauptstadt gebildet. Der Bevollmächtigte des Präsidenten für den Nordkaukasus Aleksandr Chloponin setzt verstärkt auf Wirtschaftsförderung als Instrument zur Stabilisierung der Region und Verbesserung der Lebensumstände der Bevölkerung ("Strategie Nordkaukasus 2025"). Angesichts der Sicherheitslage erscheint indes die Verwirklichung der insoweit gesteckten Ziele, etwa das Entstehen von "Tourismus-Clustern" in der Region, unrealistisch. Als weitere Maßnahme zur Befriedung der Region strebt Moskau neuerdings auch die Rücksiedelung ethnischer Russen an, die den Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenien, seit Ausbruch des Konflikts in Scharen verlassen hatten. Umgekehrt sollen arbeitslose Kaukasier in Gegenden Kernrusslands, in denen Arbeitskräfte fehlen, angesiedelt werden. Die angekündigte Siedlungspolitik wird von Fachleuten allerdings kritisch beäugt -sie sei als Mittel untauglich und werde die Spannungen zwischen Russen und muslimischen Kaukasiern nur verschärfen. Putin selbst will daneben die Leitung einer neuen Nordkaukasus-Kommission übernehmen, die alle föderalen und lokalen Bemühungen zur Entwicklung der Region überwachen und quartalsweise zusammentreten soll.

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 zahlreiche Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Glaubhaften Berichten von NROs, internationalen Organisationen und der Presse zufolge setzen sich auch nach dem von offizieller Seite festgestellten Abschluss des "politischen Prozesses" zur Überwindung des Tschetschenienkonflikts dort erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fort. Präsident Medwedew hat 2010 nach Angaben seines Bevollmächtigten für den Nordkaukasus, Aleksandr Chloponin, die Einrichtung einer Kommission zur Überwachung der Menschenrechte in der Region unter Beteiligung auch von Menschenrechtlern verfügt; Letztere haben zu diesem Vorhaben jedoch bereits kritisch Stellung bezogen.

3.1. Lage in Tschetschenien

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert. Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft sind auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt wenig Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheitsals auch bei der Menschenrechtslage hat sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 bis 2010 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wird von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit (im gesamten Nordkaukasus soll es nach nicht verifizierbaren Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben).

Für Aufsehen sorgte insbesondere ein Angriff von bis zu 60 Untergrundkämpfern (Bojewiki) auf Kadyrows Geburtsort und Clansitz in Tschetschenien am 29. August 2010, bei dem nach Angaben des Moskauer Fachmanns für den Nordkaukasus, Aleksej Malaschenko, bis zu 23 Angehörige der Sicherheitskräfte den Tod fanden. Am 19. Oktober 2010 dann drangen tschetschenische Bojewiki in das Parlamentsgebäude in der Hauptstadt Grosnyj ein und töteten mehrere Angehörige der Miliz, die dort Wache hielten; bei dem Überfall wurden außerdem fast 20 Menschen verletzt. Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NROs haben die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben, reagiert. Wieder angestiegen sind auch die Entführungszahlen: Memorial hat für 2009 in Tschetschenien 93 Entführungsfälle gegenüber 42 im Vorjahr registriert. Die Entführungen werden größtenteils den (v.a. republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden nach belastbaren Erkenntnissen von Memorial -auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.

Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Hierein fügen sich auch die Angriffe u.a. mit Farbpistolen auf tschetschenische Mädchen und Frauen im Herbst 2010, welche nach Meinung der Machthaber in der Öffentlichkeit nicht züchtig gekleidet erschienen. Kadyrow selbst hatte die Übergriffe öffentlich begrüßt.

Die russische Menschenrechtsverteidigerin Natalia Estemirowa wurde am 15. Juli 2009 nach Verlassen ihres Hauses von Unbekannten verschleppt und später nahe der Stadt Nasran (Inguschetien) tot aufgefunden. Nach Angaben der russischen Staatsanwaltschaft war sie mit mehreren Kopf-und Brustschüssen getötet worden. Seit dem zweiten Tschetschenienkrieg hatte die 50-jährige Lehrerin und Journalistin im Menschenrechtszentrum Memorial in Grosny gearbeitet und Menschenrechtsverletzungen wie Entführungen, Folter und Ermordungen in Tschetschenien dokumentiert. Präsident Medwedew äußerte sich empört über den Mord und hat die Moskauer Generalstaatsanwaltschaft mit den Ermittlungen beauftragt. Es gebe viele Anzeichen dafür, dass sie wegen ihres Einsatzes für die Menschenrechte in Tschetschenien getötet wurde.

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Bisher gibt es nur sehr wenige Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verhängte dasselbe Gericht in der "Sache Ulman" Haftstrafen zwischen neun und 14 Jahren gegen vier Offiziere wegen der Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Ulman und Mittäter waren zuvor zwischen 2002 und 2005 zweimal von Geschworenengerichten freigesprochen worden, bis der russische Verfassungsgerichtshof diese Freisprüche kassierte und eine erneute gerichtliche Prüfung des Falls anordnete. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung von Ex-Oberst Budanow. Er war 2003 zu zehn Jahren Haft verurteilt worden, weil er im Jahr 2000 eine 18-jährige Tschetschenin getötet hatte, und ist im Januar 2009 vorzeitig aus der Haft entlassen worden.

Am 22. Juni 2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13. Dezember 1999 und dem 23. September 2006 im Nordkaukasus begangen wurden. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15. Januar 2007 die Waffen niederlegten) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u.a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben.

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert.

Einige Indizien hierfür liefern offizielle, belastbare Statistiken:

Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ?) für die Jahre 2008 bis 2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks.

Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut -dort gibt es mittlerweile auch wieder einen internationalen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nach den beiden Tschetschenienkriegen nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügten über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt. Nach offiziellen Angaben (Stand August 2009) sind zum neuen Schuljahr in Tschetschenien 140 Schulgebäude nach einem regionalen Programm und weitere 45 nach einem staatlichen Programm wiederhergestellt beziehungsweise neu gebaut worden. In Tschetschenien gibt es derzeit 213.000 Schüler, darunter mehr als 20.000 Schulanfänger. Nach Angaben der VN unterrichten in Sekundarschulen inzwischen 13.000 Lehrer. Dies entspricht ungefähr dem Niveau vor Ausbruch des Konfliktes, jedoch besitzen Schüler in manchen Bezirken nur ca. 10 % der benötigten Schulbücher.

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe -besonders in der Hauptstadt Grosny -waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben des VN-Entwicklungsprogramms UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

Schwierig bleibt die humanitäre Lage der tschetschenischen Flüchtlinge innerhalb und außerhalb Tschetscheniens, wiewohl ihre Zahl rückläufig ist. Nach Angaben des UNHCR waren Ende Oktober 2009 in Inguschetien 9.162 tschetschenische Binnenvertriebene registriert (1.736 in Übergangs-, 7.426 in Privatunterkünften), in Dagestan

3.660. Im September 2010 machten der UNHCR und der Dänische Flüchtlingsrat (DRC) erneut auf -trotz zwischenzeitlicher Maßnahmen der regionalen Administration -weiterhin prekäre Situation der Flüchtlinge im Nordkaukasus aufmerksam. Laut DRC leben allein in Tschetschenien und Inguschetien derzeit noch bis zu 5.000 Flüchtlinge in akuter Not.

Innerhalb Tschetscheniens lebten 2009 4.216 Binnenvertriebene in Übergangsunterkünften; die Zahl der Binnenvertriebenen, die innerhalb der Republik in Privatwohnungen oder bei Verwandten wohnen, schätzte der UNHCR 2009 auf etwa 30.000. Außerdem geht der UNHCR von etwa 40.000 tschetschenischen Flüchtlingen und Binnenvertriebenen in Russland außerhalb dieser drei Republiken aus und schätzt die Zahl der Binnenvertriebenen im gesamten Nordkausus auf 80.000 (2010). Ferner gibt es praktisch in allen russischen Großstädten eine große, durch Flüchtlinge noch wachsende tschetschenische Diaspora: 200.000 in Moskau (nach Angaben der Tschetschenischen Vertretung in Moskau), 70.000 im Gebiet Rostow, 40.000 in der Region Stawropol und 30.000 in der Wolgaregion (Angaben des tschetschenischen Parlamentspräsidenten Abdurachmanow vom 05.06.2006). Tschetschenische Flüchtlinge leben auch in Georgien (nach letzter offizieller Registrierung vom September 2006 1.320 tschetschenische Flüchtlinge), Aserbaidschan und Kasachstan. Aktuellere Zahlenangaben liegen nicht vor.

Die russische Regierung arbeitet auf eine möglichst baldige Rückkehr aller tschetschenischen Flüchtlinge hin. Die letzten Zeltlager in Inguschetien wurden bereits 2004 aufgelöst. Die Lebensbedingungen für die Flüchtlinge in den Übergangsunterkünften, die die Zeltlager ablösten, bleiben schwierig. Inguschetien und das russische Katastrophenschutzministerium können nur ein Mindestmaß an humanitärer Hilfe leisten. In Tschetschenien wurden für die Flüchtlinge provisorische Unterkünfte errichtet, die nach offiziellen Angaben besser eingerichtet sein sollen als die früheren Lager in Inguschetien. Die Kapazitäten reichen jedoch nicht für alle Flüchtlinge.

Aus Tschetschenien werden ca. seit Beginn der neunziger Jahre keine Wehrpflichtigen mehr in die russische Armee aufgenommen. Einberufungen finden zwar statt (zuletzt Kadyrow-Erlaß vom April 2010), beschränken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Aus dem Kontingent der Wehrpflichtigen werden jedoch offenbar regelmäßig Freiwillige ausgewählt und auf Vertragsbasis in Verbände der Armee in Tschetschenien aufgenommen. Grundsätzlich gilt, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollen, sondern nur Freiwillige.

(...)

2. Behandlung von Rückkehrern

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt geworden. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahe gelegt.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u. a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

Die Registrierungsregeln gelten einheitlich im ganzen Land; ihre Anwendung ist jedoch regional unterschiedlich. Viele Regionalbehörden wenden örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken restriktiv an. Nach der Moskauer Geiselnahme im Oktober 2002 haben sich administrative Schwierigkeiten und Behördenwillkür gegenüber Tschetschenen im Allgemeinen und gegenüber zurückgeführten Personen im Besonderen bei der Niederlassung verstärkt. Nichtregierungsinstitutionen berichten auch, dass Registrierungsbehörden vereinzelt nicht kooperieren, wenn Tschetschenen sich in ihrem Kreis registrieren lassen oder dort wohnen möchten. Angesichts der Terrorgefahr dürfte sich an dieser Praxis der Behörden in absehbarer Zeit nichts ändern (siehe hierzu auch Abschnitt II.4.). Daher haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten.Die Registrierungsregeln gelten einheitlich im ganzen Land; ihre Anwendung ist jedoch regional unterschiedlich. Viele Regionalbehörden wenden örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken restriktiv an. Nach der Moskauer Geiselnahme im Oktober 2002 haben sich administrative Schwierigkeiten und Behördenwillkür gegenüber Tschetschenen im Allgemeinen und gegenüber zurückgeführten Personen im Besonderen bei der Niederlassung verstärkt. Nichtregierungsinstitutionen berichten auch, dass Registrierungsbehörden vereinzelt nicht kooperieren, wenn Tschetschenen sich in ihrem Kreis registrieren lassen oder dort wohnen möchten. Angesichts der Terrorgefahr dürfte sich an dieser Praxis der Behörden in absehbarer Zeit nichts ändern (siehe hierzu auch Abschnitt römisch zwei.4.). Daher haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten.

Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Es kommt immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren.

Tschetschenen leben außerhalb Tschetscheniens und 1nguschetiens vor allem in den nordkaukasischen Nachbarrepubliken Dagestan und Kabardino-Balkarien sowie in Südrussland (Regionen Krasnodar, Stawropol, Rostow, Astrachan). Dort ist eine Registrierung grundsätzlich leichter möglich als in Moskau, unter anderem weil Wohnraum (Registrierungsvoraussetzung) dort erheblich billiger ist. Eine Registrierung ist in vielen Landesteilen oft erst nach Intervention von Nichtregierungsorganisationen, Duma-Abgeordneten, anderen einflussreichen Persönlichkeiten oder durch Bestechung möglich. Eine Registrierung als Binnenflüchtling und die damit verbundene Gewährung von Aufenthaltsrechten und Sozialleistungen (Wohnung, Schule, medizinische Fürsorge, Arbeitsmöglichkeit) wird in der Russischen Föderation nach glaubhaften Berichten von amnesty international und des UNHCR regelmäßig verwehrt.

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. ?Kadyrowzy?, die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel, etwa 1,25 - 2,50 Euro.

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 06.09.2010,betreffend schizoaffektive Störungen

1. Ist eine schizoaffektive Störung - manisch (ICD 10 F 25.0) in der Russischen Föderation medikamentös behandelbar?

Anfragebeantwortung von IOM Moskau per E-Mail vom 02.09.2010

Ja, schizoaffektive Psychosen können in der Russischen Föderation medikamentös behandelt werden. In den meisten Fällen beginnt die Behandlung einer schizoaffektiven Störung stationär in psychiatrischen Anstalten. Nach der Linderung der akuten Symptome werden die Patienten in ambulanten Abteilungen von psychoneurologischen Einrichtungen geheilt.

2. Ist eine derartige Behandlung auch leistbar?

Anfragebeantwortung von IOM Moskau per E-Mail vom 02.09.2010

Gesundheitsdienste sind in der Russischen Föderation für alle russischen Staatsbürger mit obligatorischer Krankenversicherung kostenlos. Alle stationären Behandlungen sind von dieser Versicherung gedeckt. Während der ambulanten Behandlung erhalten die Patienten nur die Medikamente kostenlos, die auf einer speziellen Liste der Munizipalbehörden stehen.

Analyse der Staatendokumentation vom 30.11.2009, betreffend die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation und Tschetschenien:

(...)

4. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt/Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny/Bezirk Gudermes) behandelt werden.

Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig:

UNICEF entwickelte in Tschetschenien Ende 2005 ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mithilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Insgesamt sollten laut UNICEF 50.000 der rund 250.000 tschetschenischen Kinder von dem Programm profitieren können. Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt. Auch von UNICEF wurde der Mangel an qualifiziertem Personal als Hauptproblem identifiziert.

Auch die tschetschenische NRO Save the Generation, die erst durch den Mord an einer ihrer Mitarbeiterinnen, Sarema Sadulajewa, im August 2009 zu trauriger Berühmtheit gelangte, konzentrierte sich auf psychische und physische Rehabilitation behinderter Kinder, Waisen und anderer besonders schutzbedürftiger Gruppen.

Ärzte ohne Grenzen unterstützen im Krankenhaus Nr. 9 in Grozny die Abteilungen für Neurochirurgie und Traumata, MSF-Ärzte behandeln jährlich über 150 gewaltbedingt traumatisierte Patienten.

Feststellungen des Bundesasylamtes zur Russischen Föderation und Tschetschenien von Juni 2011, betreffend Rückkehrfragen (inklusive medizinischer Versorgung in Tschetschenien);

(...)

Block 3: Medizinische Versorgung

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben des VNEntwicklungsprogramms UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20% des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnrnal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Arzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. 2007 gab es insgesamt 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung/Geburtshilfe, und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Trotz dieser bedeutenden Fortschritte zeigt der regionale und landesweite Vergleich, dass Tschetschenien lediglich mit den anderen nordkaukasischen Republiken gleichauf ist, sich im Bereich dieser Kennzahlen aber stark unter dem landesweiten Durchschnitt bewegt. Die medizinische Grundversorgung - hierzu gehören u. a. Notfallhilfe, Dienste der Polikliniken und Kinderimpfungen - sind wieder auf dem Vorkriegsniveau. Bei fachlichen, hochtechnologischen Behandlungen und hochqualifizierter medizinischer Versorgung gibt es einen deutlichen Mangel an moderner Ausrüstung und hochqualifiziertem Personal. Der Wertverlust bei medizinischen hochtechnologischen Geräten beträgt laut Gesundheitsministerium 80%, in Krankenhäusern fehlt es an 50% des benötigten höheren medizinischen Personals.

(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Politische Maßnahmen, um die Situation zu bessern, wurden insofern getroffen, als dass die Quoten für Studenten in medizinischen Instituten erhöht wurden, außerdem wurde die fachspezifische Gesundheitsversorgung weiter saniert.

Die Gesundheitsversorgung stellt einen der Schwerpunkte des "Zielprogramms für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" dar. Dieses Programm umfasste: direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal; zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polikliniken; Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen; medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose, -behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten, sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet.

Bereits 2002 bis 2006 waren im Rahmen zweier Programme föderale und lokale Mittel in das Gesundheitswesen investiert worden: Hier wurde zum einen besonderes Augenmerk auf den Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Grundversorgung gelegt. Zum anderen wurde die Mutter-Kind-Gesundheit unterstützt: öffentliche Impfaktionen wurden durchgeführt, 70 Ärzte und Kinderärzte besuchten Schulungen. Ein dritter Schwerpunkt lag auf der psychosozialen Rehabilitierung und medizinischen Unterstützung von Opfern des Konflikts. Für ein Programm zur sozialen Unterstützung von Invaliden wurden etwas mehr als 310 Millionen Rubel zur Verfügung gestellt. Besonderes Gewicht wurde auf die Zielgruppe der Kinder und jungen Invalide gelegt.

(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian

Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

(...)

Psychische Versorgung

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mithilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne

Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen 17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

Anfragebeantwortung der österreichischen Verbindungsbeamten in Moskau, betreffend medizinischer Versorgung in der Russischen Föderation, Behandlungsmöglichkeiten in Inguschetien und Dagestan, von 08.04.2011:

Wie in der gesamten Russischen Föderation üblich, ist auch die Behandlung von psychischen Erkrankungen flächendeckend. Inguschetien und Dagestan sind Teilrepubliken der Föderation, also gibt es auch dort in jeder Stadt Polikliniken, Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen, sowie in größerer Anzahl Apotheken. Der Zugang ist üblicherweise kostenlos und je nach Art der Erkrankung wird ambulant oder stationär behandelt. Wie der VB in zahlreichen Anfragen zu gleicher Problematik ebenfalls immer wieder erhoben hat, sind auch Psychopharmaka und deren Generika in der RF flächendeckend verfügbar. In dieser Hinsicht ist das eine reine Kostenfrage.

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person (Identität) der Beschwerdeführerin, ihrer familiären bzw. privaten Situation und ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aus der Vorlage ihres (im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes in Kopie einliegenden) russischen Inlandsreisepasses. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen an diesen Angaben zu zweifeln.

Dem Bundesasylamt kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht entgegengetreten werden, wenn es den Behauptungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes keine asylrelevante Gefährdung zuerkennt, zumal der erkennende Senat aufgrund des persönlichen Eindruckes und der erneut widersprüchlichen, oberflächlichen und ausweichenden Schilderungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in den einzelnen Einvernahmen und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, zu dem klaren Ergebnis gelangen musste, dass die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann geltend gemachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. VwSlg. 6511 F 1990).Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist vergleiche VwSlg. 6511 F 1990).

Im Sinne dieser Judikatur ist es der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nicht gelungen ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.

Bereits das Bundesasylamt hat die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation aufgrund der unschlüssigen, allgemein gehaltenen und in sich widersprüchlichen aber auch im Widerspruch zu den Angaben des jeweiligen Ehepartners stehenden Ausführungen als unglaubwürdig und nicht den Tatsachen entsprechend gewertet. Nicht nur, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann diese Oberflächlichkeiten und Widersprüche im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in keiner Weise aufklären und ihre Fluchtgeschichte nachvollziehbar schildern konnten, traten in der Verhandlung darüber hinaus noch weitere Unschlüssigkeiten und Widersprüche zu Tage, sodass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen ist. Bei den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in deren Asylverfahren handelt es sich offensichtlich um ein frei erfundenes Fluchtvorbringen ohne jeglichen Wahrheitsgehalt.

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben als das ihrer Flucht zugrunde liegende Ereignis, eine Mitnahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin am 08.11.2006 mit anschließender dreitägiger Anhaltung beschrieben. Grund für die Festnahme sei ein ehemaliger Schulkollege des Ehemannes der Beschwerdeführerin gewesen, der in der Nachbarschaft gewohnt, sich jedoch dem Widerstand angeschlossen habe und von den (pro) russischen Behörden gesucht worden sei. Man habe sich vom Ehemann der Beschwerdeführerin nähere Informationen hinsichtlich des Aufenthaltes seines Freundes erhofft und ihn zu diesem Zwecke auch geschlagen und misshandelt bzw. letztlich zu einer Zusammenarbeit gezwungen, widrigenfalls er nicht freigelassen worden wäre.

Bereits hinsichtlich dieser Ausführungen sind der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann jedoch Widersprüche unterlaufen. So hat der Ehemann der Beschwerdeführerin in seiner ersten Einvernahme am 25.03.2007 ausgeführt, dass sein ehemaliger Schulkollege mittlerweise spurlos verschwunden sei. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.12.2010 hat der Ehemann der Beschwerdeführerin hingegen ausgeführt, dass sein Jugendfreund lediglich untergetaucht und auch immer wieder in sein Haus zurückgekehrt sei. Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes stellt es jedoch einen deutlichen und nicht nur sprachliche Feinheiten betreffenden Unterschied dar, ob eine Person lediglich untergetaucht ist, um einer Mitnahme zu entgehen, oder bereits spurlos verschwunden ist, da bereits die Wortfolge "spurlos verschwunden" aus Sicht des zuständigen Senates impliziert ausdrückt, dass jemand entgegen seinem Willen an einen anderen Ort verbracht wird, dieser keine Möglichkeit mehr gehabt hat, jemanden darüber in Kenntnis zu setzen und sich die betreffende Person aus den Fängen der Mitnehmenden nicht mehr befreien konnte. Auch die diesbezüglichen Erklärungsversuche des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, er habe damals lediglich geantwortet, dass er den Aufenthalt seines Freundes nicht kenne und dies auch jetzt nicht wisse, ist nicht dazu geeignet gewesen, die oben dargestellten Widersprüche aufzuklären. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat sich bezüglich dieses Aufklärungsversuches lediglich auf einen Übersetzungsfehler berufen, ohne eine nachvollziehbare Erklärung für die ihm unterlaufenen Widersprüche abzugeben. Dass in den diesbezüglichen Ausführungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin aber eben gerade kein Übersetzungsfehler vorliegt, wird insbesondere deutlich, wenn man die Angaben der Beschwerdeführerin in deren Ersteinvernahme am 25.03.2007 betrachtet, in welcher diese ebenfalls und eindeutig vom spurlosen Verschwinden des Jugendfreundes ihres Ehemannes gesprochen hat.

In diesem Zusammenhang muss auch ausgeführt werden, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann - sogar übereinstimmend - in der mündlichen Verhandlung angegeben haben, den Schulkollegen des Ehemannes der Beschwerdeführerin das letzte Mal zwei Wochen vor der Mitnahme am 08.11.2006 noch gesehen zu haben (wobei auf die diesbezüglichen Widersprüche der Beschwerdeführerin sogleich eingegangen wird). Auch diese Angabe ist nicht mit der Ausführung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in deren ersten Einvernahme am 25.03.2007 vereinbar, der Jugendfreund sei spurlos verschwunden, da eine Ortsabwesenheit von zwei Wochen bei einer Person, die als Widerstandskämpfer wohl des Öfteren für mehrere Wochen nicht zu Hause aufhältig gewesen ist bzw. welche sich aufgrund ihrer Widerstandstätigkeit immer wieder versteckt halten habe müssen, weder besorgniserregend wäre noch auf ein spurloses Verschwinden schließen lassen dürfte.

Weiters muss in diesem Zusammenhang ausgeführt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 10.12.2010 vorgebracht hat, dass der Jugendfreund ihres Ehemannes um einer Mitnahme durch die (pro) russischen Soldaten zu entgehen, auch bei ihnen genächtigt habe. Von einer solchen Schutzbietung für seinen Schulkollegen hat der Ehemann der Beschwerdeführerin jedoch weder in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch nur ansatzweise gesprochen. Eine solche - wenn auch nur sehr entfernte - Unterstützung des Widerstandes stellt jedoch gerade in Tschetschenien ein wesentliches Detail für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung dar und wäre daher davon auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin eine solche Unterstützungshandlung - sollte diese der Wahrheit entsprechen - auch angegeben hätte.

Wie bereits angemerkt sind zudem die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Zeitpunktes, zu welchem sie den Jugendfreund ihres Ehemannes das letzte Mal gesehen haben will, massiv widersprüchlich gewesen. So hat die Beschwerdeführerin - wie bereits ausgeführt - übereinstimmend mit ihrem Ehemann in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dessen Schulkollegen etwa zwei Wochen vor der Mitnahme ihres Ehemannes das letzte Mal gesehen zu haben. In absolutem Widerspruch dazu, ergibt sich aus der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. XXXX vom 06.04.2007, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Untersuchung ausgeführt hat, den Schulkollegen ihres Ehemannes bereits Jahre nicht mehr gesehen zu haben. Diese Angabe der Beschwerdeführerin wäre zwar insofern mit jenen vereinbar, der Schulkollege ihres Ehemannes sei spurlos verschwunden, doch steht diese wie eben dargestellt in massivem Widerspruch zu ihren Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.Wie bereits angemerkt sind zudem die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Zeitpunktes, zu welchem sie den Jugendfreund ihres Ehemannes das letzte Mal gesehen haben will, massiv widersprüchlich gewesen. So hat die Beschwerdeführerin - wie bereits ausgeführt - übereinstimmend mit ihrem Ehemann in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dessen Schulkollegen etwa zwei Wochen vor der Mitnahme ihres Ehemannes das letzte Mal gesehen zu haben. In absolutem Widerspruch dazu, ergibt sich aus der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 06.04.2007, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Untersuchung ausgeführt hat, den Schulkollegen ihres Ehemannes bereits Jahre nicht mehr gesehen zu haben. Diese Angabe der Beschwerdeführerin wäre zwar insofern mit jenen vereinbar, der Schulkollege ihres Ehemannes sei spurlos verschwunden, doch steht diese wie eben dargestellt in massivem Widerspruch zu ihren Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Nach Hinweis dieser Widersprüche in der Beweiswürdigung des o.a. Bescheides, ist der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann jedoch offensichtlich klar geworden, dass ihre diesbezüglich uneinheitlichen Angaben nicht glaubwürdig das Bild einer asylrelevanten Verfolgung zu zeichnen vermochten, weswegen diese wohl den Versuch angestellt haben, ihre Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung möglichst abzugleichen. In Summe ist es der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann mit ihren widersprüchlichen, oberflächlichen und unschlüssigen Angaben nicht gelungen, glaubwürdig und nachvollziehbar darzulegen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund des Verschwindens oder Untertauchens seines Schulkollegen einer Verfolgung ausgesetzt gewesen ist.

Hinzuweisen ist weiters darauf, dass es dem Ehemann der Beschwerdeführerin in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.12.2010 lediglich möglich gewesen ist, den Vornamen seines ehemaligen Schulkollegen zu nennen, den Nachnamen habe er vergessen. Dies ist in Anbetracht dessen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin diesen Schulkollegen als Jugendfreund bezeichnet hat, welcher zudem auch in seiner Nähe gewohnt haben soll und welcher insbesondere Auslöser für die Verfolgung und Mitnahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin gewesen sein soll, jedoch in keiner Weise nachvollziehbar. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat seinen ehemaligen Schulkollegen - auch wenn dieser laut seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung lediglich in seiner Parallelklasse gewesen sein soll - offensichtlich als Nachbarn noch bis November 2006 regelmäßig gesehen und ist ihm dessen Widerstandstätigkeit und dessen behördliche Verfolgung durchaus bekannt gewesen. Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes ist es somit schlicht nicht glaubhaft, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin der Nachname einer für seine Flucht sehr bedeutsamen Person einfach entfallen sein soll bzw. ihm dieser auch nach intensivem Nachdenken nicht erinnerlich sein will.

Verwunderlich ist in diesem Zusammenhang jedoch insbesondere, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 30.08.2011 durchaus dazu in der Lage gewesen ist, den Nachnamen seines ehemaligen Schulkollegen zu nennen (vgl. S 5 der Verhandlungsschrift). Dies insbesondere deswegen, da die mündliche Verhandlung zeitlich noch später stattgefunden hat, als die Einvernahme vor dem Bundesasylamt und es in Anbetracht der verstrichenen Zeit von knapp fünf Jahren somit verständlicher wäre, wenn dem Ehemann der Beschwerdeführerin der Nachname seines Schulfreundes nicht mehr erinnerlich gewesen wäre. Dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin im Dezember 2010 nicht mehr an den Nachnamen seines Schulkollegen erinnern konnte, ihm dieser im August 2011 jedoch - nahezu plötzlich - wieder eingefallen sein soll, mutet für den erkennenden Senat sehr ungewöhnlich an und lässt die Gesamtglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Ehemannes der Beschwerdeführerin neuerlich ins Wanken geraten.Verwunderlich ist in diesem Zusammenhang jedoch insbesondere, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 30.08.2011 durchaus dazu in der Lage gewesen ist, den Nachnamen seines ehemaligen Schulkollegen zu nennen vergleiche S 5 der Verhandlungsschrift). Dies insbesondere deswegen, da die mündliche Verhandlung zeitlich noch später stattgefunden hat, als die Einvernahme vor dem Bundesasylamt und es in Anbetracht der verstrichenen Zeit von knapp fünf Jahren somit verständlicher wäre, wenn dem Ehemann der Beschwerdeführerin der Nachname seines Schulfreundes nicht mehr erinnerlich gewesen wäre. Dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin im Dezember 2010 nicht mehr an den Nachnamen seines Schulkollegen erinnern konnte, ihm dieser im August 2011 jedoch - nahezu plötzlich - wieder eingefallen sein soll, mutet für den erkennenden Senat sehr ungewöhnlich an und lässt die Gesamtglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Ehemannes der Beschwerdeführerin neuerlich ins Wanken geraten.

Die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sind jedoch insbesondere hinsichtlich der gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin gesetzten Verfolgungsmaßnahmen von Seiten der (pro) russischen Behörden widersprüchlich gewesen. So haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann in deren Ersteinvernahme am 25.03.2007 ausgeführt, bereits drei Mal von maskierten Männern überfallen worden zu sein, wobei diese Überfälle weder näher beschrieben noch ausgeführt wurde, dass es sich beim dritten und letzten Mal um eine dreitägige Mitnahme gehandelt hat. Nun mag in Anbetracht des bei Ersteinvernahmen nicht gebotenen Raumes zur umfassenden und vollständigen Ausführung der Fluchtgründe noch verständlich sein, dass die Beschwerdeführerin hier lediglich von drei Überfällen gesprochen hat, ohne diese näher zu präzisieren. Widersprüchlich und nicht nachvollziehbar stellt sich jedoch der Umstand dar, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann in deren jeweiligen beiden Einvernahmen bezüglich des gegenständlichen Asylantrages am 29.09.2010 und am 10.12.2010 auch nur ansatzweise zweimalige "Überfälle" vor der Mitnahme am 08.11.2006 zur Sprache gebracht haben. Vielmehr haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann immer lediglich von der Mitnahme und dreitägigen Anhaltung im November 2006 berichtet. Nicht einmal in rudimentären Ausführungen haben diese geltend gemacht, dass es immer wieder zu Befragungen und "Überfällen" in ihrem Haus gekommen wäre, welche am 08.11.2006 in der Mitnahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin gegipfelt seien. Vielmehr haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann auf die Frage nach ihren Fluchtgründen, sofort und unmittelbar hinsichtlich der Ereignisse um den 08.11.2006 zu berichten begonnen.

Soweit die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann diesbezüglich in der Beschwerde ausgeführt haben, dass sie sowohl in ihrer Ersteinvernahme am 29.09.2010 als auch in ihrer Einvernahme am 10.12.2010 ausdrücklich und lediglich bezüglich ihres fluchtauslösenden Ereignisses befragt worden seien und deswegen die zuvor bereits stattgefundenen Überfälle nicht genannt hätten, muss der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann entgegen gehalten werden, dass dies in dieser Form nicht der Wahrheit entspricht. Aus den jeweiligen Einvernahmeprotokollen des Bundesasylamtes vom 10.12.2010 ergibt sich eindeutig, dass sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrem Ehemann folgende Frage gestellt wurde: "Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht- und Asylgründe!" Anhand dieser Frage ist augenscheinlich ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann von der einvernehmenden Organwalterin zu einer umfassenden ("ausführlich") und detaillierten Schilderung ihrer Fluchtgründe aufgefordert wurden. Keinesfalls ergibt sich aus dieser Fragestellung, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann lediglich das letzte, der Flucht vorgelagerte Ereignis schildern und ausführen hätten sollen, sondern lässt sich aus dieser Frage vielmehr erkennen, dass diese sämtliche Vorfälle, die letztlich zur Flucht geführt hätten, anführen hätten sollen.

Zudem ist für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar, weswegen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die vor der Mitnahme stattgefundenen beiden "Überfälle" durch maskierte Männer in ihren Einvernahmen hinsichtlich ihres gegenständlichen Asylverfahrens nicht mehr genannt haben. Dies insbesondere deswegen, da diese beiden "Besuche" durch Soldaten das Gefährdungspotenzial und die bestehende Verfolgungsgefahr des Ehemannes der Beschwerdeführerin nur noch augenscheinlicher gemacht hätten. Mit Anführen dieser beiden "Überfälle" hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann somit weitaus besser darlegen können, dass die Person des Ehemannes der Beschwerdeführerin tatsächlich ins Blickfeld der Behörden geraten ist und dieser nicht nur Opfer einer Mitnahme im Zuge einer Säuberungsaktion geworden ist, sondern bereits länger unter Beobachtung der (pro) russischen Kräfte gestanden ist. In Summe stellt es sich für den zuständigen Senat somit als vollkommen unschlüssig dar, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann im Rahmen ihres gegenständlichen Asylverfahrens auch nur ansatzweise der Mitnahme vorangegangene Besuche durch (pro) russische Soldaten in Geltung gebracht haben, und trägt auch diese Unschlüssigkeit nur neuerlich dazu bei, die Gesamtglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes massiv in Zweifel zu ziehen.

Zudem haben auch die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht dazu beitragen können, diese Ungleichmäßigkeiten in deren Aussagen aufzuklären. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann haben - auf diese Widersprüche angesprochen - lediglich vage und oberflächliche sowie nahezu ausweichende Antworten und Erklärungsversuche angestellt. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann haben angeben können, wann diese beiden Überfälle vorgefallen sein sollen. Lediglich der Ehemann der Beschwerdeführerin hat auf konkrete Nachfrage den Zeitraum auf zwei Wochen vor seiner Mitnahme eingrenzen können, um auf weitere Nachfrage, wann dann die erste und zweite Kontaktaufnahme gewesen sein sollen, neuerlich keinen Zeitpunkt nennen zu können und lediglich auszuführen, aus Angst etwa Falsches zu sagen, lieber gar keinen Zeitpunkt zu nennen. Erst nach Vorhalt der vorsitzenden Richterin, dass der Zeitpunkt des ersten Besuches wohl Ende Oktober gewesen sein müsse, hat der Ehemann der Beschwerdeführerin zustimmend eingelenkt (vgl. S 6 der Verhandlungsschrift).Zudem haben auch die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht dazu beitragen können, diese Ungleichmäßigkeiten in deren Aussagen aufzuklären. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann haben - auf diese Widersprüche angesprochen - lediglich vage und oberflächliche sowie nahezu ausweichende Antworten und Erklärungsversuche angestellt. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann haben angeben können, wann diese beiden Überfälle vorgefallen sein sollen. Lediglich der Ehemann der Beschwerdeführerin hat auf konkrete Nachfrage den Zeitraum auf zwei Wochen vor seiner Mitnahme eingrenzen können, um auf weitere Nachfrage, wann dann die erste und zweite Kontaktaufnahme gewesen sein sollen, neuerlich keinen Zeitpunkt nennen zu können und lediglich auszuführen, aus Angst etwa Falsches zu sagen, lieber gar keinen Zeitpunkt zu nennen. Erst nach Vorhalt der vorsitzenden Richterin, dass der Zeitpunkt des ersten Besuches wohl Ende Oktober gewesen sein müsse, hat der Ehemann der Beschwerdeführerin zustimmend eingelenkt vergleiche S 6 der Verhandlungsschrift).

Die Beschwerdeführerin ist auf konkrete Nachfrage der vorsitzenden Richterin in der mündlichen Verhandlung überhaupt nicht in der Lage gewesen, den Zeitpunkt des ersten Überfalles einzugrenzen (vgl. S 20 der Verhandlungsschrift: "VR: Wann kamen die Maskierten das erste Mal? BF1: Ich weiß es nicht."), um auf neuerliche Nachfragen, wann diese beiden ersten Besuche gewesen seien, überhaupt nur ausweichende Antworten abzugeben, die zum Teil nicht einmal mit der Frage der vorsitzenden Richterin vereinbar gewesen sind (vgl. S 21 der Verhandlungsschrift: "VR: Können Sie sich wenigstens an die Uhrzeit erinnern, als die Maskierten zum ersten Mal kamen? BF1:Die Beschwerdeführerin ist auf konkrete Nachfrage der vorsitzenden Richterin in der mündlichen Verhandlung überhaupt nicht in der Lage gewesen, den Zeitpunkt des ersten Überfalles einzugrenzen vergleiche S 20 der Verhandlungsschrift: "VR: Wann kamen die Maskierten das erste Mal? BF1: Ich weiß es nicht."), um auf neuerliche Nachfragen, wann diese beiden ersten Besuche gewesen seien, überhaupt nur ausweichende Antworten abzugeben, die zum Teil nicht einmal mit der Frage der vorsitzenden Richterin vereinbar gewesen sind vergleiche S 21 der Verhandlungsschrift: "VR: Können Sie sich wenigstens an die Uhrzeit erinnern, als die Maskierten zum ersten Mal kamen? BF1:

Damals suchten sie alle Leute auf, sie besuchten auch meinen Vater."). Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann haben als Erklärung für ihre diesbezüglich oberflächlichen und widersprüchlichen Angaben ausgeführt, dass es bei ihnen so viele Säuberungsaktionen gegeben habe, dass sie sich an diese beiden Besuche von russischen Soldaten einfach nicht mehr erinnern könnten und damals zudem so viele Probleme gehabt hätten, dass ihnen zuviel "im Kopf herumgeschwirrt" sei, um sich solche Ereignisse merken zu können. Nun mag es wohl so sein, dass in Tschetschenien Säuberungsaktionen nahezu zum Alltag gehört haben, doch müssen sich diese beiden Besuche von anderen Säuberungsaktionen wohl massiv unterschieden haben, da die Soldaten bei diesen Besuchen nicht nur lediglich Dokumente überprüft haben, sondern der Ehemann der Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben, bei diesen Besuchen konkret zu seinem Schulkollegen befragt worden ist (vgl. S 5 der Verhandlungsschrift). Insbesondere in Zusammenschau mit der am 08.11.2006 erfolgten Mitnahme, hätten diese Besuche sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrem Ehemann in Erinnerung bleiben müssen.Damals suchten sie alle Leute auf, sie besuchten auch meinen Vater."). Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann haben als Erklärung für ihre diesbezüglich oberflächlichen und widersprüchlichen Angaben ausgeführt, dass es bei ihnen so viele Säuberungsaktionen gegeben habe, dass sie sich an diese beiden Besuche von russischen Soldaten einfach nicht mehr erinnern könnten und damals zudem so viele Probleme gehabt hätten, dass ihnen zuviel "im Kopf herumgeschwirrt" sei, um sich solche Ereignisse merken zu können. Nun mag es wohl so sein, dass in Tschetschenien Säuberungsaktionen nahezu zum Alltag gehört haben, doch müssen sich diese beiden Besuche von anderen Säuberungsaktionen wohl massiv unterschieden haben, da die Soldaten bei diesen Besuchen nicht nur lediglich Dokumente überprüft haben, sondern der Ehemann der Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben, bei diesen Besuchen konkret zu seinem Schulkollegen befragt worden ist vergleiche S 5 der Verhandlungsschrift). Insbesondere in Zusammenschau mit der am 08.11.2006 erfolgten Mitnahme, hätten diese Besuche sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrem Ehemann in Erinnerung bleiben müssen.

Zudem hat der Ehemann der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang - ebenfalls erst auf mehrfache Nachfrage durch die vorsitzende Richterin - ausgeführt, dass diese Besuche in der Nacht stattgefunden hätten (vgl. S 7 der Verhandlungsschrift). Die Beschwerdeführerin hat hingegen angegeben, dass sie es zwar nicht genau wisse, geschlafen habe sie jedenfalls aber nicht (vgl. S 21 der Verhandlungsschrift). Aus diesen Angaben lässt sich aus Sicht des zuständigen Senates lediglich schließen, dass die Beschwerdeführerin davon ausgegangen ist, dass diese Überfälle untertags stattgefunden habe und stehen deren Angaben daher in massivem Widerspruch zu jenen ihres Ehemannes. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes muss aufgrund der diesbezüglich extrem vagen, oberflächlichen, ausweichenden und widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes daher davon ausgehen, dass diese beiden Überfälle durch russische Soldaten niemals stattgefunden haben und von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann lediglich zur Asylerlangung um jeden Preis geltend gemacht wurden.Zudem hat der Ehemann der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang - ebenfalls erst auf mehrfache Nachfrage durch die vorsitzende Richterin - ausgeführt, dass diese Besuche in der Nacht stattgefunden hätten vergleiche S 7 der Verhandlungsschrift). Die Beschwerdeführerin hat hingegen angegeben, dass sie es zwar nicht genau wisse, geschlafen habe sie jedenfalls aber nicht vergleiche S 21 der Verhandlungsschrift). Aus diesen Angaben lässt sich aus Sicht des zuständigen Senates lediglich schließen, dass die Beschwerdeführerin davon ausgegangen ist, dass diese Überfälle untertags stattgefunden habe und stehen deren Angaben daher in massivem Widerspruch zu jenen ihres Ehemannes. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes muss aufgrund der diesbezüglich extrem vagen, oberflächlichen, ausweichenden und widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes daher davon ausgehen, dass diese beiden Überfälle durch russische Soldaten niemals stattgefunden haben und von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann lediglich zur Asylerlangung um jeden Preis geltend gemacht wurden.

Die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sind aber auch in weiteren Details auffallend widersprüchlich gewesen. So hat der Ehemann der Beschwerdeführerin in seiner Einvernahme am 10.12.2010 ausdrücklich ausgeführt, dass ihn die Soldaten nach dreitägiger Anhaltung, Folterungen und letztlichem Zugeständnis der Zusammenarbeit "direkt bei Beginn des Waldes frei gelassen" hätten. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Einvernahme am 10.12.2010 in augenscheinlichem Widerspruch zu den Angaben ihres Ehemannes hingegen ausgeführt, dass ihr Mann ihr erzählt habe, dass man ihn zu einem Bahnhof gebracht und dort freigelassen habe. Die diesbezüglichen Aufklärungsversuche der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in der Beschwerde gegen den o.a. Bescheid aber auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung - der Wald liege unmittelbar neben dem Bahnhof - haben diesen Widerspruch jedoch in keiner Weise aufklären können, sondern haben beim erkennenden Senat den Eindruck erweckt, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben den Versuch angestellt, ihre widersprüchlichen Angaben doch noch übereinstimmend wirken zu lassen. Soweit der Ehemann der Beschwerdeführerin diesbezüglich ausgeführt hat, der Widerspruch lasse sich damit erklären, dass er seiner Frau nach der Entlassung lediglich von dem Bahnhof erzählt habe, da diese bei Nennung eines Waldes sofort wissen hätte wollen, wo sich dieser befinde (vgl. S 8 der Verhandlungsschrift), muss dem Ehemann der Beschwerdeführerin entgegen gehalten werden, dass dies für den erkennenden Senat nicht einmal ansatzweise eine schlüssige Erklärung darstellt. Für den zuständigen Senat ist in diesem Zusammenhang nämlich nicht nachvollziehbar, welchen Unterschied es gemacht hätte, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin dieser mitgeteilt hätte, er sei im Wald freigelassen worden, um dieser auf Nachfrage, wo genau dieser sei, zu erklären, dass es sich um jenen neben dem Bahnhof handle.Die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sind aber auch in weiteren Details auffallend widersprüchlich gewesen. So hat der Ehemann der Beschwerdeführerin in seiner Einvernahme am 10.12.2010 ausdrücklich ausgeführt, dass ihn die Soldaten nach dreitägiger Anhaltung, Folterungen und letztlichem Zugeständnis der Zusammenarbeit "direkt bei Beginn des Waldes frei gelassen" hätten. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Einvernahme am 10.12.2010 in augenscheinlichem Widerspruch zu den Angaben ihres Ehemannes hingegen ausgeführt, dass ihr Mann ihr erzählt habe, dass man ihn zu einem Bahnhof gebracht und dort freigelassen habe. Die diesbezüglichen Aufklärungsversuche der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in der Beschwerde gegen den o.a. Bescheid aber auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung - der Wald liege unmittelbar neben dem Bahnhof - haben diesen Widerspruch jedoch in keiner Weise aufklären können, sondern haben beim erkennenden Senat den Eindruck erweckt, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben den Versuch angestellt, ihre widersprüchlichen Angaben doch noch übereinstimmend wirken zu lassen. Soweit der Ehemann der Beschwerdeführerin diesbezüglich ausgeführt hat, der Widerspruch lasse sich damit erklären, dass er seiner Frau nach der Entlassung lediglich von dem Bahnhof erzählt habe, da diese bei Nennung eines Waldes sofort wissen hätte wollen, wo sich dieser befinde vergleiche S 8 der Verhandlungsschrift), muss dem Ehemann der Beschwerdeführerin entgegen gehalten werden, dass dies für den erkennenden Senat nicht einmal ansatzweise eine schlüssige Erklärung darstellt. Für den zuständigen Senat ist in diesem Zusammenhang nämlich nicht nachvollziehbar, welchen Unterschied es gemacht hätte, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin dieser mitgeteilt hätte, er sei im Wald freigelassen worden, um dieser auf Nachfrage, wo genau dieser sei, zu erklären, dass es sich um jenen neben dem Bahnhof handle.

Zudem kann diesem Erklärungsversuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin - er habe gegenüber seiner Frau immer nur vom Bahnhof gesprochen - aber insbesondere deswegen kein Glauben geschenkt werden, da die Beschwerdeführerin - wie sich aus dem vorgelegten psychiatrischen Befund der Gesundheitsstelle "XXXX" vom 30.03.2010 ergibt - gegenüber ihrem Psychiater durchaus davon gesprochen hat, dass ihr Ehemann gefesselt in einem Wald abgelegt worden sei. Abgesehen davon, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin niemals davon gesprochen hat, dass er gefesselt im Wald entlassen wurde, ist der Beschwerdeführerin offensichtlich durchaus bekannt gewesen, dass ihr Ehemann nicht beim Bahnhof sondern im Wald freigelassen wurde. Insbesondere in Anbetracht dieser Ausführungen der Beschwerdeführerin mutet es somit ungewöhnlich an, dass diese in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.12.2010 von einem Bahnhof gesprochen hat, und ist dem diesbezüglichen Aufklärungsversuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, er habe seiner Frau gegenüber immer nur vom Bahnhof gesprochen, jegliche glaubwürdige Grundlage entzogen.

Auch die Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung haben nicht dazu beitragen können, diese Widersprüche nachvollziehbar aufzuklären. Vielmehr hat diese in oberflächlichen Erklärungen versucht, der genauen Nachfrage durch die vorsitzende Richterin zu entgehen und immer wieder darauf hingewiesen, es einfach nicht genau zu wissen, da sie nach dem Vorfall unter Schock gestanden sei und sich deswegen nicht daran erinnern könne. Sie könne nicht sagen, wo ihr Ehemann freigelassen worden sei. So wie sie dies verstanden habe, sei dies ein Bahnhof gewesen, von wo der Zug nach Moskau abfahre (vgl. S 23 der Verhandlungsschrift). Die Beschwerdeführerin ist somit bei ihren Angaben geblieben, dass ihr Ehemann beim Bahnhof entlassen worden sein soll und hat sogar ausdrücklich ausgeführt, nicht zu wissen, ob sich in der Nähe des Bahnhofes ein Wald befinde. Wenn der Beschwerdeführerin die genauen Örtlichkeiten rund um den Bahnhof jedoch nicht bekannt sein wollen, so stellt sich für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes damit das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin, wonach deren Aussagen mit jenen ihres Ehemannes deswegen vereinbar seien, weil sich neben dem Bahnhof gleich ein Wald befinde, als nicht nachvollziehbar dar und drängt dies insgesamt den Eindruck auf, die in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachten Aufklärungsversuche stammen nicht von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann, sondern vielmehr von deren rechtsfreundlichen Vertreterin.Auch die Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung haben nicht dazu beitragen können, diese Widersprüche nachvollziehbar aufzuklären. Vielmehr hat diese in oberflächlichen Erklärungen versucht, der genauen Nachfrage durch die vorsitzende Richterin zu entgehen und immer wieder darauf hingewiesen, es einfach nicht genau zu wissen, da sie nach dem Vorfall unter Schock gestanden sei und sich deswegen nicht daran erinnern könne. Sie könne nicht sagen, wo ihr Ehemann freigelassen worden sei. So wie sie dies verstanden habe, sei dies ein Bahnhof gewesen, von wo der Zug nach Moskau abfahre vergleiche S 23 der Verhandlungsschrift). Die Beschwerdeführerin ist somit bei ihren Angaben geblieben, dass ihr Ehemann beim Bahnhof entlassen worden sein soll und hat sogar ausdrücklich ausgeführt, nicht zu wissen, ob sich in der Nähe des Bahnhofes ein Wald befinde. Wenn der Beschwerdeführerin die genauen Örtlichkeiten rund um den Bahnhof jedoch nicht bekannt sein wollen, so stellt sich für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes damit das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin, wonach deren Aussagen mit jenen ihres Ehemannes deswegen vereinbar seien, weil sich neben dem Bahnhof gleich ein Wald befinde, als nicht nachvollziehbar dar und drängt dies insgesamt den Eindruck auf, die in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachten Aufklärungsversuche stammen nicht von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann, sondern vielmehr von deren rechtsfreundlichen Vertreterin.

Darüber hinaus ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, wie es der Beschwerdeführerin möglich gewesen sein soll, vor ihrem Psychiater im März 2010 davon zu sprechen, dass ihr Mann im Wald gefesselt weggelegt worden sei, sie in der mündlichen Verhandlung jedoch neuerlich und ausdrücklich vom Bahnhof spricht und zudem darauf hinweist, nicht einmal zu wissen, ob sich dort in der Nähe ein Wald befinde.

Widersprüchlich sind die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes auch im Hinblick auf den Aufenthalt der Beschwerdeführerin und der beiden Söhne während der Anhaltung des Ehemannes der Beschwerdeführerin gewesen. So hat der Ehemann der Beschwerdeführerin in einer Einvernahme am 10.12.2010 ausgeführt, dass seine Frau die Kinder am Morgen nach seiner Mitnahme zu seiner Großmutter gebracht habe, sie selbst jedoch zurückgekehrt und bei den Nachbarn geblieben sei. Nach seiner Freilassung habe er das Auto von seinem Onkel geholt und sei mit diesem und seiner Frau ebenfalls zur Großmutter gefahren. In massivem und offensichtlichem Widerspruch zu den Angaben ihres Ehemannes hat die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 10.12.2010 hingegen ausgeführt, dass sie mit den Kindern zu den Nachbarn gegangen und dort gemeinsam mit diesen geblieben sei, bis ihr Ehemann zurückgekommen sei. Offensichtlich in der Absicht, seine Angaben mit jenen der Beschwerdeführerin abzugleichen, hat deren Ehemann in der Beschwerde dann ausgeführt, dass hier offensichtlich eine Fehlinterpretation seiner Angaben von Seiten des Bundesasylamtes vorgelegen sei und er vielmehr ebenfalls gemeint habe, dass die Beschwerdeführerin mit den Kindern bei den Nachbarn gewesen sei und sie alle gemeinsam nach seiner Freilassung zu seiner Großmutter gefahren seien. Für eine derartige Fehlinterpretation findet sich in den protokollierten Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 10.12.2010 jedoch kein Platz. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat - wie bereits eben zusammengefasst dargestellt - in dieser Einvernahme klar und wörtlich Folgendes angegeben: "Ich bin nach Hause gekommen. Niemand war zu Hause, ich bin zu den Nachbarn gegangen, wo dann meine Frau war. Sie hat am nächsten Tag, nach meiner Mitnahme die Kinder zu meiner Oma gebracht und ist selbst zurückgekehrt und ist bei den Nachbarn geblieben." In wie weit hier eine Fehlinterpretation der Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin überhaupt möglich ist, erschließt sich dem erkennenden Senat in keiner Weise.

Dass diese Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der Beweiswürdigung des o.a. Bescheides von der zuständigen Organwalterin des Bundesasylamtes eben nicht fehl interpretiert wurden, wird insbesondere durch die entsprechenden Ausführungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ersichtlich. Dieser hat auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführt, dass er bei seiner Rückkehr zu Hause niemanden vorgefunden habe und deswegen zu den Nachbarn gegangen sei, wo er seine Frau gefunden habe. Auf konkrete Nachfrage, wo die Kinder gewesen seien, führte der Ehemann der Beschwerdeführerin wörtlich aus: "Meine Frau brachte die Kinder schon vorher zu der Großmutter in XXXX." Dort habe er die Kinder erstmals nach seiner Festnahme wieder gesehen (vgl. S 11 der Verhandlungsschrift). Die diesbezüglichen Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin stehen somit in krassem Widerspruch zu jenen der Beschwerdeführerin und ist dieser Widerspruch für den erkennenden Senat in keiner Weise nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann müssten bei tatsächlichem Erleben der von ihnen geschilderten Vorfälle, doch zumindest in der Lage sein anzugeben, ob sie zu zweit oder gemeinsam mit den Kindern zu viert zur Großmutter gefahren seien. So mag es für den zuständigen Senat noch nachvollziehbar sein, das in dem allgemeinen Chaos nach einer solchen Mitnahme nicht mehr alle Details einer Fluchtgeschichte erinnerlich sein mögen, doch stellt dieser Teil des Fluchtvorbringens ein solch großes Nebengeschehen dar, dass davon ausgegangen werden kann, dass dieses von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann zumindest ansatzweise übereinstimmend geschildert wird.Dass diese Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der Beweiswürdigung des o.a. Bescheides von der zuständigen Organwalterin des Bundesasylamtes eben nicht fehl interpretiert wurden, wird insbesondere durch die entsprechenden Ausführungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ersichtlich. Dieser hat auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführt, dass er bei seiner Rückkehr zu Hause niemanden vorgefunden habe und deswegen zu den Nachbarn gegangen sei, wo er seine Frau gefunden habe. Auf konkrete Nachfrage, wo die Kinder gewesen seien, führte der Ehemann der Beschwerdeführerin wörtlich aus: "Meine Frau brachte die Kinder schon vorher zu der Großmutter in römisch 40 ." Dort habe er die Kinder erstmals nach seiner Festnahme wieder gesehen vergleiche S 11 der Verhandlungsschrift). Die diesbezüglichen Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin stehen somit in krassem Widerspruch zu jenen der Beschwerdeführerin und ist dieser Widerspruch für den erkennenden Senat in keiner Weise nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann müssten bei tatsächlichem Erleben der von ihnen geschilderten Vorfälle, doch zumindest in der Lage sein anzugeben, ob sie zu zweit oder gemeinsam mit den Kindern zu viert zur Großmutter gefahren seien. So mag es für den zuständigen Senat noch nachvollziehbar sein, das in dem allgemeinen Chaos nach einer solchen Mitnahme nicht mehr alle Details einer Fluchtgeschichte erinnerlich sein mögen, doch stellt dieser Teil des Fluchtvorbringens ein solch großes Nebengeschehen dar, dass davon ausgegangen werden kann, dass dieses von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann zumindest ansatzweise übereinstimmend geschildert wird.

Insbesondere muss in diesem Zusammenhang aber auch hervorgehoben werden, dass nicht nur die Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin in sich und im Vergleich zu jenen der Beschwerdeführerin widersprüchlich gewesen sind, sondern es auch der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen ist, bezüglich ihres Aufenthaltes und jenes ihrer Söhne nach der Mitnahme ihres Ehemannes einheitliche und gleichbleibende Angaben zu machen. Wie bereits oben ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.12.2010 ausgeführt - und diese Version auch in der Beschwerde beibehalten -, dass sie mit den Kindern bei den Nachbarn bis zur Rückkehr ihres Ehemannes geblieben sei. Erst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und offensichtlich im Wissen der diesbezüglichen Diskrepanzen bezüglich des Vorbringens ihres Ehemannes, hat die Beschwerdeführerin entgegen ihrer bisherigen Angaben plötzlich geltend gemacht, dass sie die Kindern in der Früh nach der Mitnahme ihres Ehemannes zu dessen Großmutter nach XXXX gebracht habe, sie selbst jedoch zu den Nachbarn zurückgekehrt sei (vgl. S 22 der Verhandlungsschrift). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs hat die Beschwerdeführerin nahezu entrüstet ausgeführt, dass es sich hiebei um einen Übersetzungsfehler handeln müsse, da sie die Rückkehr ihres Ehemannes bei den Nachbarn abgewartet habe. Insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin - ebenso wie dieser selbst - in der Beschwerde nochmals und ausdrücklich wiederholt hatte, dass sie mit den Söhnen gemeinsam bei den Nachbarn die Rückkehr ihres Ehemannes abgewartet habe, können deren nunmehrigen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung lediglich dahingehend gewertet werden, dass diese offensichtlich den Versuch angestellt hat, ihre Angaben jenen ihres Ehemannes anzugleichen. Umgekehrt wird auch in diesem Zusammenhang nur neuerlich ersichtlich, dass die in der Beschwerde ausgeführten Erklärungsversuche bezüglich der zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann aufgetretenen Widersprüche, offensichtlich nicht von der Beschwerdeführerin oder ihrem Ehemann selbst stammen, sondern wohl von deren rechtsfreundlichen Vertreterin verfasst wurden, widrigenfalls nicht erklärlich wäre, weswegen sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrem Ehemann die darin getätigten Angaben nicht bekannt sind bzw. deren Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nur in neuerlichem Widerspruch zu den Beschwerdeausführungen stehen.Insbesondere muss in diesem Zusammenhang aber auch hervorgehoben werden, dass nicht nur die Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin in sich und im Vergleich zu jenen der Beschwerdeführerin widersprüchlich gewesen sind, sondern es auch der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen ist, bezüglich ihres Aufenthaltes und jenes ihrer Söhne nach der Mitnahme ihres Ehemannes einheitliche und gleichbleibende Angaben zu machen. Wie bereits oben ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.12.2010 ausgeführt - und diese Version auch in der Beschwerde beibehalten -, dass sie mit den Kindern bei den Nachbarn bis zur Rückkehr ihres Ehemannes geblieben sei. Erst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und offensichtlich im Wissen der diesbezüglichen Diskrepanzen bezüglich des Vorbringens ihres Ehemannes, hat die Beschwerdeführerin entgegen ihrer bisherigen Angaben plötzlich geltend gemacht, dass sie die Kindern in der Früh nach der Mitnahme ihres Ehemannes zu dessen Großmutter nach römisch 40 gebracht habe, sie selbst jedoch zu den Nachbarn zurückgekehrt sei vergleiche S 22 der Verhandlungsschrift). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs hat die Beschwerdeführerin nahezu entrüstet ausgeführt, dass es sich hiebei um einen Übersetzungsfehler handeln müsse, da sie die Rückkehr ihres Ehemannes bei den Nachbarn abgewartet habe. Insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin - ebenso wie dieser selbst - in der Beschwerde nochmals und ausdrücklich wiederholt hatte, dass sie mit den Söhnen gemeinsam bei den Nachbarn die Rückkehr ihres Ehemannes abgewartet habe, können deren nunmehrigen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung lediglich dahingehend gewertet werden, dass diese offensichtlich den Versuch angestellt hat, ihre Angaben jenen ihres Ehemannes anzugleichen. Umgekehrt wird auch in diesem Zusammenhang nur neuerlich ersichtlich, dass die in der Beschwerde ausgeführten Erklärungsversuche bezüglich der zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann aufgetretenen Widersprüche, offensichtlich nicht von der Beschwerdeführerin oder ihrem Ehemann selbst stammen, sondern wohl von deren rechtsfreundlichen Vertreterin verfasst wurden, widrigenfalls nicht erklärlich wäre, weswegen sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrem Ehemann die darin getätigten Angaben nicht bekannt sind bzw. deren Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nur in neuerlichem Widerspruch zu den Beschwerdeausführungen stehen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ist jedoch nicht nur in sich bzw. auch im Vergleich zu einander widersprüchlich gewesen, sondern haben sich die Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin auch unschlüssig dargestellt. Dieser hat - wie bereits ausgeführt - als Grund seiner Festnahme angegeben, man habe von ihm Informationen über seinen Schulkollegen in Erfahrung bringen wollen. Deswegen sei er während seiner Anhaltung immer und immer wieder zu diesem Jugendfreund befragt worden und letztendlich auch nur nach Zustimmung zur Zusammenarbeit und entsprechender Unterzeichnung von Papieren entlassen worden. In der Einvernahme am 10.12.2010 hat der Ehemann der Beschwerdeführerin jedoch ausgeführt, dass er den Soldaten immer wieder gesagt habe, nichts zu wissen, weswegen sie dann eingesehen hätten, dass sie nichts Wichtiges von ihm erfahren könnten. Wenn dem Ehemann der Beschwerdeführerin weder über den Aufenthalt noch über die Tätigkeiten seines Jugendfreundes etwas bekannt gewesen sein soll und dieser den Soldaten dies auch immer wieder mitgeteilt haben will, so stellt es sich für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes jedoch als vollkommen unplausibel und unschlüssig dar, dass die Soldaten den Ehemann der Beschwerdeführerin dann zur Mitarbeit gezwungen haben sollen. Mit anderen Worten, wenn die (pro) russischen Organe - wie vom Ehemann der Beschwerdeführerin angegeben - eingesehen haben sollen, dass von diesem keine Informationen zu bekommen gewesen seien, so kann aus Sicht des zuständigen Senates ausgeschlossen werden, dass diese den Ehemann der Beschwerdeführerin nur nach Zusicherung der Zusammenarbeit wieder entlassen haben sollen.

Soweit der Ehemann der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt dieser Unschlüssigkeiten ausgeführt hat, dass die Soldaten zwar eingesehen hätten, dass er nichts wisse, ihnen aber bewusst gewesen sei, dass er über seinen Schulkollegen etwas in Erfahrung bringen könnte, wenn er wollte, muss dem Ehemann der Beschwerdeführerin entgegen gehalten werden, dass die Miliz - sollte es sich bei dem Jugendfreund tatsächlich um eine derart wichtige Person gehandelt haben - dann jede Person in der Nachbarschaft zur Mitarbeit als Informant zwingen hätten können und müssen. Eine individuelle gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung wegen Unterstützung eines Widerstandskämpfers lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten.

In diesem Zusammenhang muss zudem überhaupt darauf hingewiesen werden, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann mehrmals geltend gemacht haben, dass es sich auch bei dem "Überfall" am 08.11.2006 - sofern man diesem Vorbringen überhaupt Glauben schenken will -, welcher zur Mitnahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin geführt haben soll, um eine Säuberungsaktion gehandelt habe und mehrere Männer in dieser Nacht mitgenommen worden seien. Bereits diese Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes drängen den Eindruck auf, dass es sich bei der Mitnahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht um eine gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlung gehandelt hat, sondern dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Zuge der allgemeinen Nachkriegswirren Opfer einer Mitnahme geworden ist, welche in weiterer Folge ohne Konsequenzen für ihn geblieben ist.

Dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin aus seiner angeblichen Anhaltung keine weiteren Nachteile erwachsen sind, wird insbesondere auch dadurch deutlich, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Zuge ihrer Asylverfahren sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung mehrmals geltend gemacht haben, dass sie sich nach der Freilassung des Ehemannes der Beschwerdeführerin noch vier Monate bei dessen Großmutter aufgehalten hätten, ohne dass es dort zu weiteren Vorfällen gekommen wäre (Lediglich am Rande sei hier angemerkt, dass für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes nicht nachvollziehbar ist, weswegen sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann immer von einem viermonatigen Aufenthalt bei der Großmutter sprechen, obwohl der Zeitraum von 08.11.2006 bzw. 11.11.2006 bis 08.02.2007 - Zeitpunkt der Ausreise - lediglich drei Monate ergibt.). Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat in seiner Einvernahme am 10.12.2010 zudem dezidiert ausgeführt, dass er sich sogar bei seinen Nachbarn erkundigt habe und auch diese keine weiteren Vorfälle im Bezug auf sein Haus oder seine Person wahrgenommen hätten. Eine gezielt gegen die Person des Ehemannes der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung lässt sich daraus aus Sicht des erkennenden Senates jedenfalls nicht ableiten (Soweit der Ehemann der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass er ja nicht wisse, ob jemand gekommen sei und nach ihm gesucht habe, so kann diesen Angaben in Anbetracht seiner Ausführungen vor dem Bundesasylamt - "Ich habe mich bei den Nachbarn erkundigt, aber sie haben auch nichts wahrgenommen." - kein Glauben geschenkt werden.).

Zudem ist für den zuständigen Senat in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, weswegen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann - obwohl sie massive Angst vor Verfolgung (gehabt) haben - erst drei (oder wie von ihnen angegeben vier) Monate nach der Mitnahme und Freilassung Tschetschenien verlassen haben. Insbesondere ist diesbezüglich nicht nachvollziehbar, weswegen sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Februar 2007 einer größeren Gefahr ausgesetzt gesehen haben, als Mitte November 2006. Mit anderen Worten ist nicht nachvollziehbar, woher die Furcht im Februar 2007 gekommen sein soll, die die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann zur Ausreise veranlasst hat, obwohl diese übereinstimmend angegeben haben, dass es in den drei/vier Monaten Aufenthalt bei der Großmutter keine weiteren Vorfälle mehr gegeben habe.

Soweit die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann geltend gemacht haben, dass es sehr wohl noch weitere Verfolgungshandlungen gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin gegeben habe, da er nach seiner Ausreise Ladungen erhalten habe (welche von der Beschwerdeführerin in deren Einvernahme am 07.04.2010 auch vorgelegt wurden), so ist dem einerseits entgegen zu halten, dass diese Ladungen - nachdem die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann diese erst nach der Ausreise von der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin mittels Faxsendung zugeschickt bekommen haben - die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann jedenfalls nicht zur Ausreise veranlasst haben können. Andererseits ist hinsichtlich dieser Ladungen nicht nachvollziehbar, weswegen die (pro) russische Miliz den Ehemann der Beschwerdeführerin bis November 2006 immer persönlich aufgesucht haben soll, sich danach jedoch nur noch mittels schriftlicher Ladungen an ihn gewandt hat.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang aber insbesondere darauf, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst eingestehen musste, dass er nicht einmal wisse, weswegen er diese Ladungen erhalten habe, da in diesen kein Grund für seine Vorladung angeführt werde. Seltsam mutet diesbezüglich zudem an, dass die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin diese Ladungen zwar bereits im Jänner 2007 übernommen haben will - so wie von der Beschwerdeführerin in deren Einvernahme am 07.04.2010 angegeben und auch in der Beschwerde ausgeführt - den Ehemann der Beschwerdeführerin über den Erhalt der Ladungen aber erst mittels Fax vom 19.05.2007 in Kenntnis gesetzt hat. Viel naheliegender wäre doch gewesen, dass die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin deren Ehemann bereits im Jänner 2007 von den Ladungen unterrichtet hätte, um diesem die Schwere und Bedeutung seiner Bedrohung sowie die Dringlichkeit seiner Flucht neuerlich zu veranschaulichen. Dass die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin deren Ehemann erst nach dessen Ausreise von den Ladungen erzählt haben will, stellt sich für den erkennenden Senat somit als vollkommen unglaubwürdig dar und kann der Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin erst im Mai 2007 zwei Ladungen für Jänner 2007 von seiner Mutter übersendet bekommen hat, lediglich darauf schließen lassen, dass es sich bei diesen beiden Ladungen um reine Gefälligkeitsschreiben handelt, die der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann zur Untermauerung ihrer konstruierten Fluchtgeschichte nachgereicht wurden.

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vergewaltigung durch einen Soldaten im Anschluss an die Mitnahme ihres Ehemannes, muss dieser einerseits entgegen gehalten werden, dass diesem Vorbringen bereits deswegen kein Glauben geschenkt werden kann, da dem gesamten Grundvorbringen und der angeblichen Mitnahme ihres Ehemannes bereits jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen ist. Da - wie oben ausführlich dargelegt - somit niemals eine Festnahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin durch (pro) russische Soldaten stattgefunden hat, ist auch auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an eine solche Mitnahme einer Vergewaltigung ausgesetzt gewesen sein soll.

Andererseits muss der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang entgegen gehalten werden, dass es für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes nicht nachvollziehbar ist, weswegen die Beschwerdeführerin erstmals im Dezember 2010 - und somit nach fast vier Jahren Asylverfahren in Österreich - ihre angebliche Vergewaltigung in ihrem Asylverfahren zur Sprache bringt. Diesbezüglich mag für den zuständigen Senat zwar noch nachvollziehbar sein, dass die Beschwerdeführerin diese Vergewaltigung in ihren bisherigen Asylverfahren und den entsprechenden Einvernahmen nicht zur Sprache gebracht hat, da in diesen Einvernahmen - bei welchen es sich lediglich um solche im Zulassungsverfahren gehandelt hat - nur sehr eingeschränkt Raum für die Darlegung der Fluchtgründe geboten worden ist, sondern vielmehr die Gründe, welche gegen eine Rückführung in die Slowakei sprechen würden, Verfahrensgegenstand gewesen sind. Nicht nachvollziehbar ist für den erkennenden Senat jedoch, weswegen sich in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden der Gesundheitsstelle "XXXX" erst im November 2010 Hinweise auf die von der Beschwerdeführerin angeblich erlittene Vergewaltigung finden. Die Beschwerdeführerin ist bei Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie bei der Gesundheitsstelle "XXXX", bereits seit Jahren in Behandlung und hat diese auch Befunde aus Juli und August 2009, aus März und April 2010 sowie August 2011 in Vorlage gebracht. Dennoch finden sich in diesen Befunden keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin jemals vor November 2010 eine solche Vergewaltigung zur Sprache gebracht hat.Andererseits muss der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang entgegen gehalten werden, dass es für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes nicht nachvollziehbar ist, weswegen die Beschwerdeführerin erstmals im Dezember 2010 - und somit nach fast vier Jahren Asylverfahren in Österreich - ihre angebliche Vergewaltigung in ihrem Asylverfahren zur Sprache bringt. Diesbezüglich mag für den zuständigen Senat zwar noch nachvollziehbar sein, dass die Beschwerdeführerin diese Vergewaltigung in ihren bisherigen Asylverfahren und den entsprechenden Einvernahmen nicht zur Sprache gebracht hat, da in diesen Einvernahmen - bei welchen es sich lediglich um solche im Zulassungsverfahren gehandelt hat - nur sehr eingeschränkt Raum für die Darlegung der Fluchtgründe geboten worden ist, sondern vielmehr die Gründe, welche gegen eine Rückführung in die Slowakei sprechen würden, Verfahrensgegenstand gewesen sind. Nicht nachvollziehbar ist für den erkennenden Senat jedoch, weswegen sich in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden der Gesundheitsstelle "XXXX" erst im November 2010 Hinweise auf die von der Beschwerdeführerin angeblich erlittene Vergewaltigung finden. Die Beschwerdeführerin ist bei Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie bei der Gesundheitsstelle "XXXX", bereits seit Jahren in Behandlung und hat diese auch Befunde aus Juli und August 2009, aus März und April 2010 sowie August 2011 in Vorlage gebracht. Dennoch finden sich in diesen Befunden keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin jemals vor November 2010 eine solche Vergewaltigung zur Sprache gebracht hat.

In diesem Zusammenhang ist zudem insbesondere auffällig, dass die Beschwerdeführerin auf Vorhalt dieser Ungereimtheiten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung geltend gemacht hat, dass sie diese Vergewaltigung eigentlich gar nicht zur Sprache bringen habe wollen, sich aber in Anbetracht bereits zwei negativer Asylverfahren und der drohenden Ausweisung dann doch dazu durchgerungen habe. Nun soll der Beschwerdeführerin hier kein taktisches Kalkül unterstellt werden, doch drängt diese Vorgangsweise in Zusammenhang mit dem Umstand, dass eine solche Vergewaltigung im Anschluss an die Mitnahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin in Ermangelung derselben niemals stattgefunden haben kann, doch den Eindruck auf, dass die Beschwerdeführerin diese Vergewaltigung zur Asylerlangung um jeden Preis vorgebracht hat.

Dass die von der Beschwerdeführerin nunmehr geltend gemachte Vergewaltigung nicht der Wahrheit entspricht, wird auch dadurch deutlich, dass diese - laut psychiatrischem Befund vom 24.11.2010 - gegenüber Dr. XXXX davon gesprochen hat, dass nach der Mitnahme ihres Ehemannes drei Soldaten zurückgeblieben seien, welche sich an ihr vergangen hätten. Widersprüchlich dazu hat die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 10.12.2010 vor dem Bundesasylamt und auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung geltend gemacht, dass fünf Männer zurückgeblieben seien, welche sie vergewaltigt hätten. Auch wenn es sich hiebei nur um einen kleinen Widerspruch handelt und dem psychiatrischen Befund von Dr. XXXX nicht jener Maßstab auf Vollständigkeit beigemessen werden kann, wie einem Einvernahmeprotokoll des Bundesasylamtes oder der Verhandlungsschrift beim Asylgerichtshof, so kommt diesem Widerspruch in Kumulation mit den oben bereits ausführlich genannten Umständen doch ein so schweres Gewicht zu, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vergewaltigung kein Glauben geschenkt werden kann.Dass die von der Beschwerdeführerin nunmehr geltend gemachte Vergewaltigung nicht der Wahrheit entspricht, wird auch dadurch deutlich, dass diese - laut psychiatrischem Befund vom 24.11.2010 - gegenüber Dr. römisch 40 davon gesprochen hat, dass nach der Mitnahme ihres Ehemannes drei Soldaten zurückgeblieben seien, welche sich an ihr vergangen hätten. Widersprüchlich dazu hat die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 10.12.2010 vor dem Bundesasylamt und auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung geltend gemacht, dass fünf Männer zurückgeblieben seien, welche sie vergewaltigt hätten. Auch wenn es sich hiebei nur um einen kleinen Widerspruch handelt und dem psychiatrischen Befund von Dr. römisch 40 nicht jener Maßstab auf Vollständigkeit beigemessen werden kann, wie einem Einvernahmeprotokoll des Bundesasylamtes oder der Verhandlungsschrift beim Asylgerichtshof, so kommt diesem Widerspruch in Kumulation mit den oben bereits ausführlich genannten Umständen doch ein so schweres Gewicht zu, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vergewaltigung kein Glauben geschenkt werden kann.

Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass es der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann mit ihren widersprüchlichen, vagen, oberflächlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben zu den Fluchtgründen in keinerlei Hinsicht gelungen ist, glaubhaft und plausibel darzulegen, in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien einer Verfolgung ausgesetzt (gewesen) zu sein. Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes liegt vielmehr letztlich klar auf der Hand, dass die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann präsentierte Fluchtgeschichte als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden muss und davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die Russische Föderation nicht wegen einer tatsächlichen Gefährdung, sondern wegen des Wunsches nach Veränderung bzw. nach Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation verlassen haben. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben somit mit ihrem Fluchtvorbringen eine asylzweckbezogene "Fluchtgeschichte" bzw. Bedrohungssituation ohne jeglichen Wahrheitsgehalt konstruiert.

Dass die der Beschwerdeführerin unterlaufenen Widersprüche, Oberflächlichkeiten und Unschlüssigkeiten ihre Begründung in deren psychischer Verfassung finden würden, kann aus Sicht des erkennenden Senates ausgeschlossen werden. Diesbezüglich hat der die Beschwerdeführerin behandelnde Arzt, Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie bei der Gesundheitsstelle "XXXX", in seinem psychiatrischen Befund vom 10.08.2011 zwar ausgeführt, dass die Verhandlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in etwas eingeschränktem Maß gegeben sei. Doch hat dieser seine diesbezügliche Einschätzung dahingehend relativiert, dass die Beschwerdeführerin auf kurze und präzise Fragen durchaus in der Lage ist, verwertbare Antworten abzugeben. Dieser Einschätzung kann sich der erkennende Senat nur anschließen. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.08.2011 einen gefassten und präsenten Eindruck gemacht und war durchaus in der Lage, auf die ihr gestellten Fragen beeinträchtigungslos zu antworten. In Summe hat die Beschwerdeführerin beim zuständigen Senat jedenfalls nicht den Eindruck erweckt, sie sei aufgrund ihrer psychischen Beschwerden derart eingeschränkt, dass die von ihr gemachten Ausführungen nicht verwertbar wären.Dass die der Beschwerdeführerin unterlaufenen Widersprüche, Oberflächlichkeiten und Unschlüssigkeiten ihre Begründung in deren psychischer Verfassung finden würden, kann aus Sicht des erkennenden Senates ausgeschlossen werden. Diesbezüglich hat der die Beschwerdeführerin behandelnde Arzt, Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie bei der Gesundheitsstelle "XXXX", in seinem psychiatrischen Befund vom 10.08.2011 zwar ausgeführt, dass die Verhandlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in etwas eingeschränktem Maß gegeben sei. Doch hat dieser seine diesbezügliche Einschätzung dahingehend relativiert, dass die Beschwerdeführerin auf kurze und präzise Fragen durchaus in der Lage ist, verwertbare Antworten abzugeben. Dieser Einschätzung kann sich der erkennende Senat nur anschließen. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.08.2011 einen gefassten und präsenten Eindruck gemacht und war durchaus in der Lage, auf die ihr gestellten Fragen beeinträchtigungslos zu antworten. In Summe hat die Beschwerdeführerin beim zuständigen Senat jedenfalls nicht den Eindruck erweckt, sie sei aufgrund ihrer psychischen Beschwerden derart eingeschränkt, dass die von ihr gemachten Ausführungen nicht verwertbar wären.

Da im Asylverfahren nur in eingeschränktem Umfang auf alternative Beweismittel zurückgegriffen werden kann, ist die Glaubwürdigkeit der Aussagen eines Asylwerbers von elementarer Bedeutung und kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Ausgehend von der Summe der Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, die sie sowohl vor dem Bundesasylamt als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.08.2011 gemacht haben, erscheinen die vorgebrachten Fluchtgründe dem erkennenden Senat - wie oben ausführlich dargelegt - jedenfalls unglaubwürdig.

Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite im Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt und der angespannten Lage im Nordkaukasus lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson ohne politischen Hintergrund in Tschetschenien Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der staatlichen Behörden zu werden. Der Umstand, wonach sich zahlreiche Familienangehörige der Beschwerdeführerin (Vater, Schwester, zwei Brüder) und ihres Ehemannes (Mutter, drei Schwestern, drei Onkel) unverändert in Tschetschenien aufhalten, ist in diesem Zusammenhang als gewichtiges Indiz gegen eine drohende Verfolgung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes bei einer Rückkehr nach Tschetschenien ins Treffen zu führen.

Letztendlich lässt sich auch aus den der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und oben zum Teil wiedergegebenen allgemeinen Berichten zu Tschetschenien und der Russischen Föderation - zu welchen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert Stellung genommen hat - für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann keine sonstige Gefährdungslage im Falle der Rückkehr feststellen. Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Die wirtschaftliche Lage stellt sich für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann bei einer Rückkehr offensichtlich ebenfalls ausreichend gesichert dar. Neben familiären Anknüpfungspunkten (Vater, Schwester, zwei Brüder, Schwiegermutter, drei Schwägerinnen sowie drei Onkel ihres Ehemannes) und der dadurch bestehenden Unterstützungsmöglichkeiten durch diese, besteht für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann zweifelsfrei die Möglichkeit, ihren notwendigen Lebensunterhalt durch eigene Arbeit zu sichern. Zudem ist der Ehemann der Beschwerdeführerin auch bis zu seiner Ausreise durchwegs in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt durch LKW-Fahrten aufzubringen und wird es diesem zumutbar sein, diese Beschäftigung auch nach seiner Rückkehr wieder nachzugehen, um seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie auch zukünftig zu sichern.

Ein Abschiebehindernis war im Fall der Beschwerdeführerin nicht feststellbar. Hinsichtlich der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin wird an dieser Stelle auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.3. verwiesen.

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

3.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 28.09.2010 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 28.09.2010 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.2. Zum Status der Asylberechtigten:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Kriminelle Machenschaften reichen als Begründung eines Asylantrages jedoch nicht aus (VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0111, 0112, 0113; VwGH vom 26.07.2000, 2000/20/0250).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

3.2.2. Gemessen an dieser Rechtslage erweist sich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt, wie beweiswürdigend ausführlich dargelegt, aufgrund ihrer nicht nachvollziehbaren, unplausiblen, in sich widersprüchlichen und insbesondere auch zu den Angaben ihres Ehemannes im Widerspruch stehenden Angaben als vollkommen unglaubwürdig und infolgedessen als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, glaubhaft zu machen. Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführerin ist nicht ableitbar, dass sie in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, da sich aus dem vorgetragenen Fluchtgrund - ihr Ehemann sei aufgrund eines Schulkollegen, welcher sich dem Widerstand angeschlossen habe, einer Mitnahme und dreitägigen Anhaltung ausgesetzt gewesen und erst nach Zustimmung zur Zusammenarbeit mit den (pro) russischen Behörden wieder entlassen worden, weswegen die gesamte Familie nunmehr einer Verfolgung ausgesetzt sei - eine glaubwürdige individuelle Verfolgung der Beschwerdeführerin nicht ergeben hat. Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht glaubhaft darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsland konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.3.2.2. Gemessen an dieser Rechtslage erweist sich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt, wie beweiswürdigend ausführlich dargelegt, aufgrund ihrer nicht nachvollziehbaren, unplausiblen, in sich widersprüchlichen und insbesondere auch zu den Angaben ihres Ehemannes im Widerspruch stehenden Angaben als vollkommen unglaubwürdig und infolgedessen als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, glaubhaft zu machen. Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführerin ist nicht ableitbar, dass sie in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, da sich aus dem vorgetragenen Fluchtgrund - ihr Ehemann sei aufgrund eines Schulkollegen, welcher sich dem Widerstand angeschlossen habe, einer Mitnahme und dreitägigen Anhaltung ausgesetzt gewesen und erst nach Zustimmung zur Zusammenarbeit mit den (pro) russischen Behörden wieder entlassen worden, weswegen die gesamte Familie nunmehr einer Verfolgung ausgesetzt sei - eine glaubwürdige individuelle Verfolgung der Beschwerdeführerin nicht ergeben hat. Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht glaubhaft darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsland konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.

Es bestehen darüber hinaus auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien eine aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität in Folge einer der in der Genfer Flüchtlinskonvention genannten Gründe drohen würde. Ein weiteres Sachvorbringen, welches geeignet wäre, die vom Bundesasylamt getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, vermag der erkennende Senat des Asylgerichtshofs der Beschwerde nicht zu entnehmen.

Im hier vorliegenden Fall wurde von der Beschwerdeführerin somit keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft gemacht. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher der Erfolg zu versagen.Im hier vorliegenden Fall wurde von der Beschwerdeführerin somit keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft gemacht. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher der Erfolg zu versagen.

3.3. Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten:

3.3.1. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

3.3.2. Im vorliegenden Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Eine extreme Gefährdungslage, aufgrund der jeder Rückkehrende einer menschenrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre, besteht in der Russischen Föderation - ausgehend von den der Beschwerdeführerin vorgelegten und dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen - nicht; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Art. 15 lit. c StatusRL vor.3.3.2. Im vorliegenden Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd Paragraph 8, AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Eine extreme Gefährdungslage, aufgrund der jeder Rückkehrende einer menschenrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre, besteht in der Russischen Föderation - ausgehend von den der Beschwerdeführerin vorgelegten und dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen - nicht; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Artikel 15, Litera c, StatusRL vor.

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und zur Frage, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation Art. 2, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde, war Folgendes zu erwägen:Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und zur Frage, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde, war Folgendes zu erwägen:

Im Hinblick auf die Frage nach einer eventuellen Gefährdung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Falle einer unfreiwilligen Rückkehr iSd § 8 AsylG 2005 aufgrund der von ihr geltend gemachten psychischen Erkrankungen (Anpassungsstörung, posttraumatische Belastungsstörung mit einer reaktiven Depression, traumatische Neurose sowie Panikattacken mit Bewusstseinsverlust) ist zunächst einmal auf die bereits in der Beweiswürdigung getätigten Ausführungen zu verweisen und folgendes festzustellen:Im Hinblick auf die Frage nach einer eventuellen Gefährdung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Falle einer unfreiwilligen Rückkehr iSd Paragraph 8, AsylG 2005 aufgrund der von ihr geltend gemachten psychischen Erkrankungen (Anpassungsstörung, posttraumatische Belastungsstörung mit einer reaktiven Depression, traumatische Neurose sowie Panikattacken mit Bewusstseinsverlust) ist zunächst einmal auf die bereits in der Beweiswürdigung getätigten Ausführungen zu verweisen und folgendes festzustellen:

Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer drei Asylverfahren zahlreiche psychiatrische Befunde von Dr. XXXX aus den Jahren 2009, 2010 und 2011 sowie ärztliche Stellungnahmen des XXXX von August 2009, des psychosozialen Zentrums XXXX von Juni 2009 und der Landesnervenklinik XXXX von Juni und September 2009 sowie Juni 2010 hinsichtlich ihres psychischen Gesundheitszustandes in Vorlage gebracht hat. In diesen Befunden wird bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung, eine posttraumatische Belastungsstörung mit einer reaktiven Depression sowie Panikattacken mit Bewusstseinsverlust diagnostiziert. Demgegenüber steht die gutachterliche Stellungnahme von Dr. XXXX vom 11.01.2010, welche die Beschwerdeführerin nicht nur in ihrem zweiten, sondern bereits im Zuge ihres ersten Asylverfahrens im Zulassungsverfahren hinsichtlich etwaig bestehender psychischer Erkrankungen untersucht hat. Bereits im Zuge ihrer ersten gutachterlichen Stellungnahme vom 06.04.2007 ist Dr. XXXX zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Beschwerdeführerin keine krankheitswertige psychische Störung vorliegt. Im Rahmen ihres zweiten Asylverfahrens hat Dr. XXXX die Beschwerdeführerin neuerlich im Zulassungsverfahren hinsichtlich etwaig bestehender psychischer Erkrankungen untersucht, gelangte zwar diesmal zu dem Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.21) vorliege - welche "in Zusammenschau mit dem blanden Vorbefund aus 2007" und "der Aktenlage (mit Zuspitzung durch ablehnenden Bescheid)" aller Wahrscheinlichkeit in dem für die Beschwerdeführerin ungünstigen Verlauf des Asylverfahrens begründet sei - und diese zudem an Hyperventilation und psychogenen Anfällen (ICD-10: F. 44.5) bei deutlich histrionischer Persönlichkeitsakzentuierung und damit verbundenem dysfunktionalem Bewältigungsstil leide. Die sonstigen in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden gestellten Diagnosen konnte Dr. XXXX jedoch nicht bestätigten. Insbesondere hat Dr. XXXX keine weiterführenden Informationen gewinnen können, die auf eine posttraumatische Belastungsstörung bei der Beschwerdeführerin schließen lassen könnten. Vielmehr hat Dr. XXXX ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die von den sonstigen behandelnden Ärzten gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund der Symptomlosigkeit der Beschwerdeführerin im Jahr 2007 sowie dem Vorbringen unüblicher Symptome und insbesondere in Zusammenschau mit dem Fehlen der dafür erforderlichen Kriterien in den vorgelegten Befunden, sehr in Frage stehe. Weder in den Befunden von Dr. XXXX noch in jenen der Landesnervenklinik XXXX ist eine Symptomatik für die posttraumatische Belastungsstörung wie von ICD-10 gefordert, angeführt.Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer drei Asylverfahren zahlreiche psychiatrische Befunde von Dr. römisch 40 aus den Jahren 2009, 2010 und 2011 sowie ärztliche Stellungnahmen des römisch 40 von August 2009, des psychosozialen Zentrums römisch 40 von Juni 2009 und der Landesnervenklinik römisch 40 von Juni und September 2009 sowie Juni 2010 hinsichtlich ihres psychischen Gesundheitszustandes in Vorlage gebracht hat. In diesen Befunden wird bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung, eine posttraumatische Belastungsstörung mit einer reaktiven Depression sowie Panikattacken mit Bewusstseinsverlust diagnostiziert. Demgegenüber steht die gutachterliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 11.01.2010, welche die Beschwerdeführerin nicht nur in ihrem zweiten, sondern bereits im Zuge ihres ersten Asylverfahrens im Zulassungsverfahren hinsichtlich etwaig bestehender psychischer Erkrankungen untersucht hat. Bereits im Zuge ihrer ersten gutachterlichen Stellungnahme vom 06.04.2007 ist Dr. römisch 40 zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Beschwerdeführerin keine krankheitswertige psychische Störung vorliegt. Im Rahmen ihres zweiten Asylverfahrens hat Dr. römisch 40 die Beschwerdeführerin neuerlich im Zulassungsverfahren hinsichtlich etwaig bestehender psychischer Erkrankungen untersucht, gelangte zwar diesmal zu dem Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.21) vorliege - welche "in Zusammenschau mit dem blanden Vorbefund aus 2007" und "der Aktenlage (mit Zuspitzung durch ablehnenden Bescheid)" aller Wahrscheinlichkeit in dem für die Beschwerdeführerin ungünstigen Verlauf des Asylverfahrens begründet sei - und diese zudem an Hyperventilation und psychogenen Anfällen (ICD-10: F. 44.5) bei deutlich histrionischer Persönlichkeitsakzentuierung und damit verbundenem dysfunktionalem Bewältigungsstil leide. Die sonstigen in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden gestellten Diagnosen konnte Dr. römisch 40 jedoch nicht bestätigten. Insbesondere hat Dr. römisch 40 keine weiterführenden Informationen gewinnen können, die auf eine posttraumatische Belastungsstörung bei der Beschwerdeführerin schließen lassen könnten. Vielmehr hat Dr. römisch 40 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die von den sonstigen behandelnden Ärzten gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund der Symptomlosigkeit der Beschwerdeführerin im Jahr 2007 sowie dem Vorbringen unüblicher Symptome und insbesondere in Zusammenschau mit dem Fehlen der dafür erforderlichen Kriterien in den vorgelegten Befunden, sehr in Frage stehe. Weder in den Befunden von Dr. römisch 40 noch in jenen der Landesnervenklinik römisch 40 ist eine Symptomatik für die posttraumatische Belastungsstörung wie von ICD-10 gefordert, angeführt.

An dieser Stelle bleibt noch festzuhalten, dass laut Rechtssprechung der deutschen Verwaltungsgerichtshöfe das Gericht ein von einem Arzt seiner Diagnose (Trauma) zugrunde gelegte Ereignis nicht als Realität annehmen kann, ohne Überzeugung der Richtigkeit der Geschehensabläufe im Herkunftsstaat. "Die Feststellung der Vorgänge im Heimatland, die Grundlage eines Traumas und daraus folgender Belastungsstörungen sein können, ist Aufgabe des Gerichts. (...). Mit wissenschaftlichen oder medizinischen Methoden ist eine Wahrheitsfindung nicht möglich." (Urteil v. 03.11.2009 - 4K 3892/08.

(F.A (V)).(F.A (römisch fünf)).

Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin nun (lediglich) an einer Anpassungsstörung und psychogenen Anfällen oder darüber hinaus auch an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, muss an dieser Stelle jedoch hervorgehoben werden, dass sämtliche der von ihr in Geltung gebrachten Erkrankungen in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation behandelbar sind. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie im Parteiengehör vom 14.09.2011 vorgelegten, diesem Erkenntnis zugrunde gelegten und oben zum Teil wiedergegeben Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien sowie der Russischen Föderation zu verweisen, aus welchen sich eindeutig ergibt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Leiden in Tschetschenien behandelbar sind. Insbesondere im Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt/Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny/Bezirk Gudermes) können psychische Erkrankungen auf westlichem Niveau behandelt werden. Darüber hinaus werden in Tschetschenien zahlreiche psychosoziale Zentren betrieben, in denen Psychologen umfassende Behandlungen psychischer Leiden anbieten. Sowohl stationäre als auch ambulante Behandlungen auf medikamentöser aber auch psychotherapeutischer Basis sind in Tschetschenien verfügbar und gibt es auch entsprechende Finanzierungen.

Die von der Beschwerdeführerin in Geltung gebrachten psychischen Leiden könnten im Falle der Rückkehr nach Tschetschenien somit umfassend behandelt werden, weswegen nicht davon auszugehen ist, dass diese in einen Art. 3 EMRK widersprechenden Zustand geraten oder gedrängt würde.Die von der Beschwerdeführerin in Geltung gebrachten psychischen Leiden könnten im Falle der Rückkehr nach Tschetschenien somit umfassend behandelt werden, weswegen nicht davon auszugehen ist, dass diese in einen Artikel 3, EMRK widersprechenden Zustand geraten oder gedrängt würde.

Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das russische und tschetschenische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das russische und tschetschenische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).

Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf die relevante Judikatur des EGMR hinzuweisen, der insgesamt von folgenden Grundsätzen ausgeht:

Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus:Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus:

"Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9)."Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).

Vom Vorhandensein medizinischer Behandlungsmöglichkeiten hinsichtlich der Erkrankungen der Beschwerdeführerin in Tschetschenien und der Russischen Föderation ist im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - auszugehen und wurde insbesondere auch von Seiten der Beschwerdeführerin nicht bezweifelt (vgl. Stellungnahme vom 30.09.2011). Soweit Schwierigkeiten insbesondere bei der teilweisen Finanzierung der Medikamente und Behandlung bestehen sollten, so erreichen diese im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen:Vom Vorhandensein medizinischer Behandlungsmöglichkeiten hinsichtlich der Erkrankungen der Beschwerdeführerin in Tschetschenien und der Russischen Föderation ist im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - auszugehen und wurde insbesondere auch von Seiten der Beschwerdeführerin nicht bezweifelt vergleiche Stellungnahme vom 30.09.2011). Soweit Schwierigkeiten insbesondere bei der teilweisen Finanzierung der Medikamente und Behandlung bestehen sollten, so erreichen diese im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen:

vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua gegen Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko gegen Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic gegen Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya gegen Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. gegen Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua gegen Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko gegen Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic gegen Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya gegen Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. gegen Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).

In Summe stellt sich der psychische Gesamtzustand der Beschwerdeführerin - insbesondere auch in Anbetracht der obigen Ausführungen hinsichtlich der ausreichend vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten in Tschetschenien - jedenfalls nicht derart dramatisch dar, dass dieser einer Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien entgegen stehen würde.

Angesichts des nicht glaubhaften Vorbringens der Beschwerdeführerin hinsichtlich der geschilderten Fluchtgründe kann auch kein Zusammenhang ihres derzeitigen psychischen Zustands mit ihren Ausreisegründen erkannt werden, weshalb auch das Vorbringen in der Stellungnahme vom 30.09.2011 hinsichtlich eines Abschiebehindernisses wegen der Herkunft der Traumatisierung ins Leere geht.

Ausgehend von den der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.08.2011 sowie im Parteiengehör vom 14.09.2011 vorgelegten Länderberichten zur Lage in der Russischen Föderation und Tschetschenien - zu denen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert Stellung nahm - besteht kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Weiters ist diesbezüglich auszuführen, dass sowohl die Beschwerdeführerin (Vater, Schwester, zwei Brüder) als auch ihr Ehemann (Mutter, drei Schwestern, drei Onkel) in Tschetschenien nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen und ihnen dieses nach wie vor in Tschetschenien bestehende soziale Umfeld im Falle der Rückkehr daher unterstützend zur Seite stehen und ihnen die Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft erleichtern kann. Darüber hinaus handelt es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine alleinstehende Frau, sondern wird diese gemeinsam mit ihrem Ehemann sowie den vier gemeinsamen Kindern nach Tschetschenien zurückkehren. Selbst wenn man der Beschwerdeführerin zugestehen muss, dass ihr die Aufnahme einer Arbeit mit vier Kindern im Alter von zwei bis acht Jahren nur erschwert zugemutet werden kann, so ist in diesem Zusammenhang doch darauf hinzuweisen, dass es sich bei ihrem Ehemann um einen gesunden, kräftigen, jungen und arbeitsfähigen Mann handelt, dem durchaus zumutbar ist, in Tschetschenien seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Familie durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie in eine Notlage geraten werden und wird es ihrem Ehemann möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Familie Notwendige zu erlangen, wie ihm dies laut eigenen Angaben auch vor der Ausreise möglich gewesen ist. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist bis zur Ausreise aus Tschetschenien als LKW-Fahrer beschäftigt gewesen und hat die Familie gut davon leben können. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin ist daher durchaus zumutbar, diese Tätigkeit wieder aufzunehmen und den weiteren Lebensunterhalt seiner Familie mit dieser Beschäftigung zu bestreiten. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Tschetschenien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin in Tschetschenien aufgewachsen ist, dort knapp 23 Jahre und somit den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht hat, sie die tschetschenische sowie die russische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist.Ausgehend von den der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.08.2011 sowie im Parteiengehör vom 14.09.2011 vorgelegten Länderberichten zur Lage in der Russischen Föderation und Tschetschenien - zu denen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert Stellung nahm - besteht kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Weiters ist diesbezüglich auszuführen, dass sowohl die Beschwerdeführerin (Vater, Schwester, zwei Brüder) als auch ihr Ehemann (Mutter, drei Schwestern, drei Onkel) in Tschetschenien nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen und ihnen dieses nach wie vor in Tschetschenien bestehende soziale Umfeld im Falle der Rückkehr daher unterstützend zur Seite stehen und ihnen die Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft erleichtern kann. Darüber hinaus handelt es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine alleinstehende Frau, sondern wird diese gemeinsam mit ihrem Ehemann sowie den vier gemeinsamen Kindern nach Tschetschenien zurückkehren. Selbst wenn man der Beschwerdeführerin zugestehen muss, dass ihr die Aufnahme einer Arbeit mit vier Kindern im Alter von zwei bis acht Jahren nur erschwert zugemutet werden kann, so ist in diesem Zusammenhang doch darauf hinzuweisen, dass es sich bei ihrem Ehemann um einen gesunden, kräftigen, jungen und arbeitsfähigen Mann handelt, dem durchaus zumutbar ist, in Tschetschenien seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Familie durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie in eine Notlage geraten werden und wird es ihrem Ehemann möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Familie Notwendige zu erlangen, wie ihm dies laut eigenen Angaben auch vor der Ausreise möglich gewesen ist. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist bis zur Ausreise aus Tschetschenien als LKW-Fahrer beschäftigt gewesen und hat die Familie gut davon leben können. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin ist daher durchaus zumutbar, diese Tätigkeit wieder aufzunehmen und den weiteren Lebensunterhalt seiner Familie mit dieser Beschäftigung zu bestreiten. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Tschetschenien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin in Tschetschenien aufgewachsen ist, dort knapp 23 Jahre und somit den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht hat, sie die tschetschenische sowie die russische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist.

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation respektive Tschetschenien die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation respektive Tschetschenien die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.

Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich daher - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte und ist eine solche Gefahr auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich daher - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte und ist eine solche Gefahr auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Es kann für die Russische Föderation respektive Tschetschenien schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe.Es kann für die Russische Föderation respektive Tschetschenien schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe.

Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.4. Zur Ausweisung:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.

Nach § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

3.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.4.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:

Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befinden sich zwar ihr Ehemann sowie die vier gemeinsamen minderjährigen Kinder, doch sind diese ebenfalls Asylwerber und deren Asylverfahren ebenso wie jenes der Beschwerdeführerin negativ entschieden worden. Die gesamte Kernfamilie der Beschwerdeführerin ist daher im selben Umfang wie sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt.

Hinsichtlich der im österreichischen Bundesgebiet aufhältigen Verwandten der Beschwerdeführerin (Mutter und Bruder, deren Asylverfahren sich nach wie vor im Stande der Beschwerde vor dem Asylgerichtshof befinden) ist auszuführen, dass dieses Verwandtschaftsverhältnis, im Lichte der obigen Kriterien hinsichtlich des Vorhandenseins eines Familienlebens zwischen nicht der Kernfamilie angehörigen Personen, keine iSd Art. 8 EMRK relevante familiäre Beziehung darstellt. Dies insbesondere deswegen, da die Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter über kein qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Naheverhältnis verfügt. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Mutter weder in einem gemeinsamen Haushalt, noch besteht zu dieser in finanzieller oder sozialer Hinsicht ein Abhängigkeitsverhältnis. Es kommt zwar regelmäßig zu gegenseitigen Besuchen und wird die Familie der Beschwerdeführerin von ihrer Mutter auch zeitweise bei der Kinderbetreuung unterstützt, doch reicht das Beziehungsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter angesichts der oben zitierten Judikatur nicht aus, um von einem Familienleben zu sprechen, das einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf.Hinsichtlich der im österreichischen Bundesgebiet aufhältigen Verwandten der Beschwerdeführerin (Mutter und Bruder, deren Asylverfahren sich nach wie vor im Stande der Beschwerde vor dem Asylgerichtshof befinden) ist auszuführen, dass dieses Verwandtschaftsverhältnis, im Lichte der obigen Kriterien hinsichtlich des Vorhandenseins eines Familienlebens zwischen nicht der Kernfamilie angehörigen Personen, keine iSd Artikel 8, EMRK relevante familiäre Beziehung darstellt. Dies insbesondere deswegen, da die Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter über kein qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Naheverhältnis verfügt. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Mutter weder in einem gemeinsamen Haushalt, noch besteht zu dieser in finanzieller oder sozialer Hinsicht ein Abhängigkeitsverhältnis. Es kommt zwar regelmäßig zu gegenseitigen Besuchen und wird die Familie der Beschwerdeführerin von ihrer Mutter auch zeitweise bei der Kinderbetreuung unterstützt, doch reicht das Beziehungsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter angesichts der oben zitierten Judikatur nicht aus, um von einem Familienleben zu sprechen, das einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK bedarf.

Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stellt daher keinen Eingriff in deren Recht auf Schutz des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stellt daher keinen Eingriff in deren Recht auf Schutz des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK dar.

3.4.3. Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird.

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführer, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführer keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführer, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführer keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Artikel 8, EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224 aus 2007, keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd. Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten 7 Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).Keine Verletzung von Artikel 8, EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vergleiche auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd. Artikel 8, EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten 7 Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vergleiche ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

Im Hinblick auf diese Judikatur sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein unzulässiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben der Beschwerdeführerin vorliegen würde:Im Hinblick auf diese Judikatur sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein unzulässiger Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben der Beschwerdeführerin vorliegen würde:

Die Beschwerdeführerin reiste im März 2007 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein und hat sich hier vorerst bis Juli 2010 aufgehalten. Nach Weiterreise in die Schweiz und Rückübernahme durch Österreich im September 2010 befindet sie sich nunmehr durchgehend im österreichischen Bundesgebiet und kann damit insgesamt einen - wenn auch nicht durchgehenden - Aufenthalt im Inland von über vier Jahren verzeichnen. Wie oben bereits dargestellt, kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.224/2007) jedoch abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu unterziehen sind. Wenngleich die Beschwerdeführerin durch den insgesamt - wenn auch nicht durchgehenden - über vierjährigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet persönliche Interessen am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet vorbringt, sind auf Grundlage der (oben referierten) höchstgerichtlichen Rechtsprechung diese Interessen der Beschwerdeführerin jedoch in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, als der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund von drei gestellten Asylanträgen, die sich als offensichtlich unbegründet erwiesen haben, erfolgte. Die Beschwerdeführerin musste sich im Laufe ihres Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass ihr Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg ihrer Anträge abhängen würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der oben dargestellten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).Die Beschwerdeführerin reiste im März 2007 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein und hat sich hier vorerst bis Juli 2010 aufgehalten. Nach Weiterreise in die Schweiz und Rückübernahme durch Österreich im September 2010 befindet sie sich nunmehr durchgehend im österreichischen Bundesgebiet und kann damit insgesamt einen - wenn auch nicht durchgehenden - Aufenthalt im Inland von über vier Jahren verzeichnen. Wie oben bereits dargestellt, kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,) jedoch abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu unterziehen sind. Wenngleich die Beschwerdeführerin durch den insgesamt - wenn auch nicht durchgehenden - über vierjährigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet persönliche Interessen am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet vorbringt, sind auf Grundlage der (oben referierten) höchstgerichtlichen Rechtsprechung diese Interessen der Beschwerdeführerin jedoch in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, als der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund von drei gestellten Asylanträgen, die sich als offensichtlich unbegründet erwiesen haben, erfolgte. Die Beschwerdeführerin musste sich im Laufe ihres Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass ihr Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg ihrer Anträge abhängen würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der oben dargestellten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).

Die Beschwerdeführerin musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung ihres ersten Asylantrages im Mai 2007 ihren zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten; sie konnte bereits zwei Monate nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).Die Beschwerdeführerin musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung ihres ersten Asylantrages im Mai 2007 ihren zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten; sie konnte bereits zwei Monate nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können vergleiche VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 13.09.2011 auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.05.2011, Zl. E1 242.806-2/2011/3E, verweist, in welchem die Ausweisung für auf Dauer unzulässig erklärt wurde, und ausführt, dass bei ihr derselbe Maßstab anzusetzen wäre, muss der Beschwerdeführerin entgegen gehalten werden, dass der im zitierten Erkenntnis genannte Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2003 in Österreich aufhältig gewesen ist und die Dauer seines Verfahrens nicht durch die Stellung mehrerer Asylanträge zu verschleppen versucht hat. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin, wonach der (im zitierten Erkenntnis) genannte Beschwerdeführer sich zwar seit dem Jahr 2003 in Österreich aufgehalten habe, doch dies nur eine geringfügig längere Aufenthaltsdauer als im Fall der Beschwerdeführerin darstelle, verzeichnen die Beschwerdeführerin und ihre Familie nahezu nur die Hälfte dieser Aufenthaltsdauer, weswegen das zitierte Erkenntnis schon deswegen (abgesehen von der festgestellten nachhaltigen Integration) keine Anwendung auf den Fall der Beschwerdeführerin und ihre Familie finden kann.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 13.09.2011 auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, B 950-954/10-8, verweist und ausführt, dass die Integrationsleistung durch einen ungewissen Aufenthaltsstatus nicht gemindert werde, so muss der Beschwerdeführerin entgegen gehalten werden, dass dies nicht auf alle Ausweisungsentscheidungen übertragen werden kann, jede Entscheidung über eine Ausweisung auch auf den jeweiligen Einzelfall bezogen ist. Insbesondere ist im Fall der Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensdauer von über vier Jahren in keiner Weise auf einem Verschulden der österreichischen Behörden beruht, sondern vielmehr von der Beschwerdeführerin selbst verschuldet wurde und diese ihren Aufenthalt durch Folgeanträge zu verlängern versucht hat.

Zudem muss der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang entgegen gehalten werden, dass der in dem von ihr angeführten Fall (VfGH vom 07.10.2010, B 950-954/10-8) betroffenen Familie, in den Jahren ihres Aufenthaltes in Österreich, eine beträchtliche Integration in die österreichische Gesellschaft gelungen ist, im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin hingegen keine Umstände erkennbar sind, die auf eine während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration schließen lassen könnten. Die Beschwerdeführerin ist am Arbeitsmarkt nicht integriert, war während ihres Aufenthaltes in Österreich laufend auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen und befindet sich zurzeit in der Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin legte mit Stellungnahme vom 12.09.2011 zwar eine Bestätigung des Transkulturellen Zentrums "XXXX" vor, aus welcher sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin seit Herbst 2010 am Projekt "XXXX" teilnimmt, doch kann daraus nicht auf eine fortgeschrittene Integration geschlossen werden. Auch aus den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 13.09.2011, 15.09.2011, 19.09.2011 sowie 30.09.2011 - welche sich auf Ausführungen wie einen großen Bekanntenkreis, bereits erworbene Deutschkenntnisse und Einschreibung in einen Deutschkurs sowie ihres in Österreich nunmehr bestehenden Lebensmittelpunktes beschränkten - lässt sich in keiner Weise ableiten, dass die Beschwerdeführerin in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen hätte. Die vorgelegten Empfehlungsschreiben lassen aus dem Inhalt jedenfalls nicht erkennen, dass es sich dabei um enge und gefestigte Kontakte handelt (vgl. OZ 11, 12 und 13). Die Beschwerdeführerin verfügt über mäßige Deutschkenntnisse und hat während ihres vier-jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet keine Bemühungen unternommen Deutschkurse zu absolvieren. Dass die Beschwerdeführerin aktuell bemüht ist an einem Deutschkurs teilzunehmen, lässt jedenfalls auch nicht auf eine nachhaltige Integration oder ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich schließen und wäre ein solcher Umstand zudem schon deshalb zu relativieren, weil der Beschwerdeführerin die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187).Zudem muss der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang entgegen gehalten werden, dass der in dem von ihr angeführten Fall (VfGH vom 07.10.2010, B 950-954/10-8) betroffenen Familie, in den Jahren ihres Aufenthaltes in Österreich, eine beträchtliche Integration in die österreichische Gesellschaft gelungen ist, im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin hingegen keine Umstände erkennbar sind, die auf eine während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration schließen lassen könnten. Die Beschwerdeführerin ist am Arbeitsmarkt nicht integriert, war während ihres Aufenthaltes in Österreich laufend auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen und befindet sich zurzeit in der Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin legte mit Stellungnahme vom 12.09.2011 zwar eine Bestätigung des Transkulturellen Zentrums "XXXX" vor, aus welcher sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin seit Herbst 2010 am Projekt "XXXX" teilnimmt, doch kann daraus nicht auf eine fortgeschrittene Integration geschlossen werden. Auch aus den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 13.09.2011, 15.09.2011, 19.09.2011 sowie 30.09.2011 - welche sich auf Ausführungen wie einen großen Bekanntenkreis, bereits erworbene Deutschkenntnisse und Einschreibung in einen Deutschkurs sowie ihres in Österreich nunmehr bestehenden Lebensmittelpunktes beschränkten - lässt sich in keiner Weise ableiten, dass die Beschwerdeführerin in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen hätte. Die vorgelegten Empfehlungsschreiben lassen aus dem Inhalt jedenfalls nicht erkennen, dass es sich dabei um enge und gefestigte Kontakte handelt vergleiche OZ 11, 12 und 13). Die Beschwerdeführerin verfügt über mäßige Deutschkenntnisse und hat während ihres vier-jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet keine Bemühungen unternommen Deutschkurse zu absolvieren. Dass die Beschwerdeführerin aktuell bemüht ist an einem Deutschkurs teilzunehmen, lässt jedenfalls auch nicht auf eine nachhaltige Integration oder ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich schließen und wäre ein solcher Umstand zudem schon deshalb zu relativieren, weil der Beschwerdeführerin die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste vergleiche VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187).

Die Beschwerdeführerin ist zwar unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein weder das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. etwa VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029, VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).Die Beschwerdeführerin ist zwar unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein weder das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche etwa VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029, VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).

Den persönlichen Interessen am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet kommt somit trotz der Aufenthaltsdauer von vier Jahren kein allzu großes Gewicht zu. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die in Österreich geborenen Töchter der Beschwerdeführerin bislang noch nie in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien gelebt haben. Diese beherrschen - neben der deutschen Sprache - offensichtlich auch die russische und tschetschenische Sprache, da dies die in der Familie vorwiegend gesprochenen Sprachen sind. Die beiden Söhne der Beschwerdeführerin wurden noch im Heimatland geboren und haben dort ihre ersten drei bis vier Lebensjahre verbracht. Auch diese beherrschen die russische und tschetschenische Sprache und stehen einer Sozialisation der Kinder der Beschwerdeführerin in Tschetschenien somit zumindest keine unüberwindbaren sprachlichen Barrieren entgegen. Wenn auch die Integration der Kinder der Beschwerdeführerin schon naturgemäß aufgrund des Kindergarten- bzw. Schulbesuches erfolgt ist (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055), so ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dennoch aufgrund ihres Alters von einer hohen Anpassungsfähigkeit der Kinder der Beschwerdeführerin und damit (in dieser Hinsicht) auch von der Zumutbarkeit einer Rückkehr der Kinder in die Russische Föderation (gemeinsam mit ihren Eltern) auszugehen.Den persönlichen Interessen am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet kommt somit trotz der Aufenthaltsdauer von vier Jahren kein allzu großes Gewicht zu. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die in Österreich geborenen Töchter der Beschwerdeführerin bislang noch nie in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien gelebt haben. Diese beherrschen - neben der deutschen Sprache - offensichtlich auch die russische und tschetschenische Sprache, da dies die in der Familie vorwiegend gesprochenen Sprachen sind. Die beiden Söhne der Beschwerdeführerin wurden noch im Heimatland geboren und haben dort ihre ersten drei bis vier Lebensjahre verbracht. Auch diese beherrschen die russische und tschetschenische Sprache und stehen einer Sozialisation der Kinder der Beschwerdeführerin in Tschetschenien somit zumindest keine unüberwindbaren sprachlichen Barrieren entgegen. Wenn auch die Integration der Kinder der Beschwerdeführerin schon naturgemäß aufgrund des Kindergarten- bzw. Schulbesuches erfolgt ist vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055), so ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dennoch aufgrund ihres Alters von einer hohen Anpassungsfähigkeit der Kinder der Beschwerdeführerin und damit (in dieser Hinsicht) auch von der Zumutbarkeit einer Rückkehr der Kinder in die Russische Föderation (gemeinsam mit ihren Eltern) auszugehen.

Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation respektive Tschetschenien erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in Tschetschenien zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Die Beschwerdeführerin ist in Tschetschenien zur Schule gegangen und dort aufgewachsen. Auch beherrscht die Beschwerdeführerin die russische sowie die tschetschenische Sprache, sodass auch keine sprachlichen Schwierigkeiten einer Resozialisierung in Tschetschenien entgegen stehen könnten. Dementsprechend kann auch im Hinblick auf die über vierjährige Ortsabwesenheit nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.

Nach Ansicht des erkennenden Senates überwiegen somit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), die Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.Nach Ansicht des erkennenden Senates überwiegen somit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), die Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.

Zugunsten der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung ist im vorliegenden Fall überdies zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin trotz rechtskräftiger Ausweisungsentscheidungen im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.06.2007, Zahl:

312.251-1/7E-VII/19/07, und im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2010, Zl. S17 312.251-3/2010-2E, Österreich zwar freiwillig jedoch nicht in Richtung Heimat verlassen hat, sondern in die Schweiz weitergereist ist und dort einen weiteren Asylantrag gestellt hat. Nach Rückübernahme durch Österreich hat die Beschwerdeführerin im September 2010 neuerlich einen (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt, jedoch - wie oben ausführlich dargestellt - keine glaubhaften Gründe für ihre Flucht darlegen können. Der über vier-jährige Aufenthalt - mit Unterbrechung - der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet ist daher auch dadurch zu relativieren, dass dieser lediglich durch die erfolglose Stellung von Asylanträgen und Erhebung von Rechtsmitteln beim Unabhängigen Bundesasylsenat, beim Asylgerichtshof sowie beim Verwaltungsgerichtshof möglich war.

Es muss schließlich auch berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin Österreich verlassen hat, um in der Schweiz einen weiteren Asylantrag zu stellen, offenbar die Bindungen zum Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Ausreise in die Schweiz im Juli 2010 jedenfalls nicht von besonderer Intensität sein konnten.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Tschetschenien - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Tschetschenien - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für die Beschwerdeführerin klar sein musste, dass sie nur angesichts ihrer offensichtlich wahrheitswidrigen Angaben im Asylverfahren zum Aufenthalt berechtigt war. Die Interessensabwägung muss somit zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen, weshalb die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig ist.Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für die Beschwerdeführerin klar sein musste, dass sie nur angesichts ihrer offensichtlich wahrheitswidrigen Angaben im Asylverfahren zum Aufenthalt berechtigt war. Die Interessensabwägung muss somit zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen, weshalb die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig ist.

Im vorliegenden Verfahren besteht für den Asylgerichtshof kein Anlass daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerin an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet bzw. dass keine iSd Art. 3 EMRK "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen, welche einer Abschiebung entgegenstünden, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass auf Grund ihrer Rückkehr in die Russische Föderation ihr Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt wird; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte. In diesem Zusammenhang ist aber auch auf das Gesundheitssystem der Russischen Föderation, insbesondere auf die Teilrepublik Tschetschenien zu verweisen, das der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden ist.Im vorliegenden Verfahren besteht für den Asylgerichtshof kein Anlass daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerin an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet bzw. dass keine iSd Artikel 3, EMRK "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen, welche einer Abschiebung entgegenstünden, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass auf Grund ihrer Rückkehr in die Russische Föderation ihr Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt wird; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung von Artikel 3, EMRK. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte. In diesem Zusammenhang ist aber auch auf das Gesundheitssystem der Russischen Föderation, insbesondere auf die Teilrepublik Tschetschenien zu verweisen, das der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden ist.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, EMRK, familiäre Situation, Gefälligkeitsschreiben, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Ladungen, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische Störung, Resozialisierung

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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