Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D13 243121-3/2010/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2010, FZ. 09 15.275-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2010, FZ. 09 15.275-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2011 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 10 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 20.05.2012 aufzuschieben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 20.05.2012 aufzuschieben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 19.09.2003 gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX (Zl. D13 243120-4/2010) und den gemeinsamen Kindern XXXX (Zl. D13 256488-3/2010), XXXX (Zl. D13 256489-3/2010) und XXXX (Zl. D13 256490-3/2010) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.09.2003 einen (ersten) Asylantrag. Hiezu wurde er am 08.10.2003 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen geltend, dass er in Tschetschenien im Dorf Novye Atagi wohnhaft gewesen und vom russischen Militär sowie dem FSB bedroht worden sei. Deren Angehörige seien immer wieder zu ihm nach Hause gekommen. Er habe Maschadow unterstützt. Er sei von 1997 bis 1998 bei der tschetschenischen Polizei tätig gewesen.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 19.09.2003 gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 (Zl. D13 243120-4/2010) und den gemeinsamen Kindern römisch 40 (Zl. D13 256488-3/2010), römisch 40 (Zl. D13 256489-3/2010) und römisch 40 (Zl. D13 256490-3/2010) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.09.2003 einen (ersten) Asylantrag. Hiezu wurde er am 08.10.2003 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen geltend, dass er in Tschetschenien im Dorf Novye Atagi wohnhaft gewesen und vom russischen Militär sowie dem FSB bedroht worden sei. Deren Angehörige seien immer wieder zu ihm nach Hause gekommen. Er habe Maschadow unterstützt. Er sei von 1997 bis 1998 bei der tschetschenischen Polizei tätig gewesen.
Mit Bescheid vom 08.10.2003, Zahl: 03 28.692-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 als unzulässig zurück, da der Beschwerdeführer über die Slowakei in Österreich eingereist sei und es sich bei der Slowakei um einen sicheren Drittstaat handle, in welchem der Beschwerdeführer bereits einen Asylantrag hätte stellen können.Mit Bescheid vom 08.10.2003, Zahl: 03 28.692-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, als unzulässig zurück, da der Beschwerdeführer über die Slowakei in Österreich eingereist sei und es sich bei der Slowakei um einen sicheren Drittstaat handle, in welchem der Beschwerdeführer bereits einen Asylantrag hätte stellen können.
Die gegen diesen Bescheid am 20.10.2003 fristgerecht erhobene Berufung des Beschwerdeführers, wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 04.05.2004, Zahl: 243.121/0-IX/27/03, gemäß § 44 Abs. 5 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 als unzulässig zurück, da seit der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gemäß § 4 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zuzulassen und vom Bundesasylamt weiterzuführen seien.Die gegen diesen Bescheid am 20.10.2003 fristgerecht erhobene Berufung des Beschwerdeführers, wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 04.05.2004, Zahl: 243.121/0-IX/27/03, gemäß Paragraph 44, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, als unzulässig zurück, da seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gemäß Paragraph 4, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zuzulassen und vom Bundesasylamt weiterzuführen seien.
2. Am 15.09.2004 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen geltend, dass er Mitglied der demokratischen Partei VDP, die von Zelimchan JANDARBIEV gegründet worden sei, gewesen sei. Weiters sei er der Gehilfe von Abubakar MUDAEV, eines Mitglieds des tschetschenischen Nationalkongress (OKCN), gewesen und habe im Krieg für Verpflegung und Unterkunft von Kurieren gesorgt. Er habe eine rein politische Tätigkeit ausgeübt, jedoch nie einer bewaffneten Formation angehört. Im Jänner 2001 hätten russische Soldaten in seiner Abwesenheit sein Haus durchsucht und Nachbarn zu ihm befragt. In weiterer Folge seien sie zehn bis elf Mal wiedergekommen, der Beschwerdeführer sei aber nie zu Hause gewesen, da er auch nicht mehr zu Hause, sondern in Heuschobern oder im Freien geschlafen habe. Vor ungefähr 2 Monaten seien Nachbarn von ihm festgenommen worden. Der Beschwerdeführer selbst sei nie festgenommen worden. Auch sei er in der offiziellen Fahndung nicht aufgeschienen, dies wisse er von einem Bruder, der im Süden von Russland gelebt und gute Beziehungen zu dem örtlichen Polizeikommandanten gehabt habe. Er werde nur in Tschetschenien gesucht. Bei einer Rückkehr würde er ohne Gerichtsverfahren zum Tode verurteilt werden. Aus der Russischen Föderation sei er legal ausgereist. Er sei erst im Jahr 2003 ausgereist, da die Situation immer unerträglicher für ihn geworden sei und er zudem seine Mutter nicht alleine lassen habe wollen. Nach Rückfrage und Vorhalt, dass seine Frau angegeben habe, dass er einmal verhaftet worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht mitgenommen worden sei. Er sei an einem Posten angehalten worden. Das würden "sie" nur tun, um von den Verwandten Geld zu erpressen. Er sei festgenommen und nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Dies sei im Jahr 2001 gewesen, es sei bereits warm gewesen. Sie hätten ihm keine Fragen gestellt, sondern hätten nur zu Geld kommen wollen, um sich zu betrinken. Er habe dies nicht erwähnt, da dies nichts mit seiner politischen Einstellung zu tun gehabt habe.
Der Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt folgende Dokumente vor:
Russischer Inlandsreisepass;
Russischer Führerschein;
Russisches Diplom;
Mit Bescheid vom 14.12.2004, Zahl: 03 28.692-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Weiters wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (ohne Angabe eines Ziellandes) aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 14.12.2004, Zahl: 03 28.692-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (ohne Angabe eines Ziellandes) aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23.12.2004 fristgerecht eine Berufung, welche vom Unabhängigen Bundesasylsenat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.11.2007 mit Bescheid vom 11.02.2008, Zahl: 243.121/3/9E-IX/27/05, gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.12.2004 gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung jedoch statt und behob diesen Spruchpunkt ersatzlos (Spruchpunkt II.). Begründend führte der Unabhängige Bundesasylsenat darin aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers sowohl in sich als auch im Vergleich zu den Angaben seiner Ehefrau derart widersprüchlich gewesen seien, dass diesen jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23.12.2004 fristgerecht eine Berufung, welche vom Unabhängigen Bundesasylsenat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.11.2007 mit Bescheid vom 11.02.2008, Zahl: 243.121/3/9E-IX/27/05, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.12.2004 gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung jedoch statt und behob diesen Spruchpunkt ersatzlos (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte der Unabhängige Bundesasylsenat darin aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers sowohl in sich als auch im Vergleich zu den Angaben seiner Ehefrau derart widersprüchlich gewesen seien, dass diesen jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei.
Der gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15.05.2008, erkannte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.05.2008, Zlen. AW 2008/19/0578 bis 0579-3, die aufschiebende Wirkung zu. Mit Beschluss vom 06.11.2009, Zlen. 2008/19/0669 bis 0670-6, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.
Das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde somit rechtskräftig negativ entschieden.
3. Am 09.12.2009 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als zweiter Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde er am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und machte hinsichtlich seiner Gründe für die zweite Asylantragstellung im Wesentlichen geltend, dass er die Asylgründe seines ersten Asylantrages vollinhaltlich aufrecht erhalte. Außerdem habe er mit seiner Ehefrau in Österreich zwei weitere Kinder bekommen und habe seine Tochter XXXX in Österreich ebenfalls einen Sohn zur Welt gebracht. Er mache sich so große Sorgen um die Zukunft seiner Familie, dass er letztes Jahr sogar einen Herzinfarkt gehabt habe. Im Falle der Rückkehr befürchte er, in Russland getötet zu werden.3. Am 09.12.2009 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als zweiter Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde er am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und machte hinsichtlich seiner Gründe für die zweite Asylantragstellung im Wesentlichen geltend, dass er die Asylgründe seines ersten Asylantrages vollinhaltlich aufrecht erhalte. Außerdem habe er mit seiner Ehefrau in Österreich zwei weitere Kinder bekommen und habe seine Tochter römisch 40 in Österreich ebenfalls einen Sohn zur Welt gebracht. Er mache sich so große Sorgen um die Zukunft seiner Familie, dass er letztes Jahr sogar einen Herzinfarkt gehabt habe. Im Falle der Rückkehr befürchte er, in Russland getötet zu werden.
Am 02.02.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen geltend, dass er keine neuen Fluchtgründe habe, da er sich bereits seit sechs Jahren in Österreich aufhalte und das Bundesgebiet auch nach Abschluss seines Erstverfahrens im Jahr 2009 nicht verlassen habe. Die ganze Situation in Österreich habe dazu geführt, dass er im März 2009 einen Herzinfarkt erlitten habe. Im Falle der Rückkehr habe er Angst von Seiten der Leute von Kadyrow getötet zu werden. Ein Jugendfreund von ihm habe ihm erzählt, dass die Lage in Tschetschenien jetzt noch schlechter sei als früher. Hätte er dort keine Probleme, hätte er längst seinen Inlandsreisepass erneuern bzw. für seine Kinder Reisepässe ausstellen lassen und wäre zurückgekehrt. Er lebe in einer Pension mit lauter Tschetschenen und habe sich deswegen bisher nicht integriert. Er nehme Medikamente für seine Herzprobleme.
In dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt eine Aufenthaltsbestätigung sowie ein ärztlicher Entlassungsbefund des XXXX von Juli 2009 vor, aus welchen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer in der Klinik von 30.06.2009 bis 28.07.2009 wegen eines Vorderwandinfarktes stationär aufhältig gewesen sei, nach entsprechende chirurgischer Behandlung und Anschlussheilverfahrens jedoch in gutem Zustand entlassen habe werden können.In dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt eine Aufenthaltsbestätigung sowie ein ärztlicher Entlassungsbefund des römisch 40 von Juli 2009 vor, aus welchen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer in der Klinik von 30.06.2009 bis 28.07.2009 wegen eines Vorderwandinfarktes stationär aufhältig gewesen sei, nach entsprechende chirurgischer Behandlung und Anschlussheilverfahrens jedoch in gutem Zustand entlassen habe werden können.
Mit Bescheid vom 04.08.2010, Zahl: 09 15.275-BAG, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass der Beschwerdeführer seinen zweiten Asylantrag nach wie vor auf die ursprünglich in seinem Erstverfahren geltend gemachten Fluchtgründe stütze, ohne dass seine Ausführungen auch nur ein Indiz für eine Andersbewertung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit bzw. der Glaubhaftigkeit seines ursprünglichen Fluchtvorbringens auszuzeigen vermocht hätten. Schon im Erstverfahren sei den Angaben des Beschwerdeführers die Glaubhaftigkeit abgesprochen worden und liege im Ergebnis daher keine Sachverhaltsänderung vor. Während des ganzen Verfahrens seien auch keine Gründe zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde (Bürgerkrieg, Hungersnot, Krankheit), weswegen die Gewährung von subsidiärem Schutz ebenfalls ausgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Es liege kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person in Österreich vor - die Familienmitglieder des Beschwerdeführers seien ebenfalls Asylwerber und in gleichem Ausmaß von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen wie er selbst. Der Beschwerdeführer befinde sich zwar seit September 2003 im österreichischen Bundesgebiet, doch sei dieser Aufenthalt nur aufgrund der Stellung von zwei Asylanträgen nicht illegal gewesen. Weiters beherrsche der Beschwerdeführer die deutsche Sprache nicht, beziehe kein geregeltes Einkommen, habe keine Arbeit und sei auf öffentliche Unterstützung angewiesen. Ein Vergleich der Verhältnisse zeige, dass er in der Russischen Föderation über Verwandte verfüge und die Sprache beherrsche. Er sei im erwerbsfähigen Alter und sei ihm daher eine Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat zuzumuten. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers sei somit im Hinblick auf die öffentlichen Interessen als zu gering einzustufen und stelle die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet somit keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Mit Bescheid vom 04.08.2010, Zahl: 09 15.275-BAG, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass der Beschwerdeführer seinen zweiten Asylantrag nach wie vor auf die ursprünglich in seinem Erstverfahren geltend gemachten Fluchtgründe stütze, ohne dass seine Ausführungen auch nur ein Indiz für eine Andersbewertung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit bzw. der Glaubhaftigkeit seines ursprünglichen Fluchtvorbringens auszuzeigen vermocht hätten. Schon im Erstverfahren sei den Angaben des Beschwerdeführers die Glaubhaftigkeit abgesprochen worden und liege im Ergebnis daher keine Sachverhaltsänderung vor. Während des ganzen Verfahrens seien auch keine Gründe zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde (Bürgerkrieg, Hungersnot, Krankheit), weswegen die Gewährung von subsidiärem Schutz ebenfalls ausgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Es liege kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person in Österreich vor - die Familienmitglieder des Beschwerdeführers seien ebenfalls Asylwerber und in gleichem Ausmaß von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen wie er selbst. Der Beschwerdeführer befinde sich zwar seit September 2003 im österreichischen Bundesgebiet, doch sei dieser Aufenthalt nur aufgrund der Stellung von zwei Asylanträgen nicht illegal gewesen. Weiters beherrsche der Beschwerdeführer die deutsche Sprache nicht, beziehe kein geregeltes Einkommen, habe keine Arbeit und sei auf öffentliche Unterstützung angewiesen. Ein Vergleich der Verhältnisse zeige, dass er in der Russischen Föderation über Verwandte verfüge und die Sprache beherrsche. Er sei im erwerbsfähigen Alter und sei ihm daher eine Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat zuzumuten. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers sei somit im Hinblick auf die öffentlichen Interessen als zu gering einzustufen und stelle die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet somit keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Da für den Beschwerdeführer keine aufrechte Meldung im Zentralen Melderegister im Bundesgebiet mehr aufschien, stellte das Bundesasylamt das zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers - nach einem Zustellversuch des o.a. Bescheides - am 20.05.2010 gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ein.Da für den Beschwerdeführer keine aufrechte Meldung im Zentralen Melderegister im Bundesgebiet mehr aufschien, stellte das Bundesasylamt das zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers - nach einem Zustellversuch des o.a. Bescheides - am 20.05.2010 gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ein.
Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau XXXX (Zl. D13 243120-4/2010) und den gemeinsamen minderjährigen Kindern XXXX (Zl. D13 256489-3/2010), XXXX (Zl. D13 256490-3/2010), XXXX (Zl. D13 256820-2/2010) und XXXX (Zl. D13 405040-2/2010) am 16.07.2010 aus Frankreich rückübernommen worden war, stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den o.a. Bescheid am 06.08.2010 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt an seine neue Adresse zu.Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau römisch 40 (Zl. D13 243120-4/2010) und den gemeinsamen minderjährigen Kindern römisch 40 (Zl. D13 256489-3/2010), römisch 40 (Zl. D13 256490-3/2010), römisch 40 (Zl. D13 256820-2/2010) und römisch 40 (Zl. D13 405040-2/2010) am 16.07.2010 aus Frankreich rückübernommen worden war, stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den o.a. Bescheid am 06.08.2010 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt an seine neue Adresse zu.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 16.08.2010 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung anfocht und im Wesentlichen Folgendes geltend machte:
Er habe neuerlich einen Asylantrag gestellt, da er nicht in seine Heimat zurückkehren könne. Für ihn sei es dort zu gefährlich und sei sein Leben in Tschetschenien in Gefahr. Er habe jedoch leider keine Beweismittel, sondern könne nur Zeugen namhaft machen. Sein Inlandsreisepass sei seit dreieinhalb Jahren nicht mehr gültig. Er habe sein Mutter und Geschwister seit sieben Jahren nicht mehr gesehen. Wenn er heimkehren könnte, würde er dies auch machen. Er sei entgegen der Feststellung im Bescheid nicht beschwerdefrei sondern nehme täglich mehrere Medikamente. Seine Kinder besuchen alle die Schule oder den Kindergarten und seien in Österreich integriert. Sein weiterer Aufenthalt in Österreich würde weder die öffentliche Ruhe und Ordnung, noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl gefährden und stehe auch nicht öffentlichen Interessen entgegen.
Mit dieser Beschwerde legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:
Empfehlungsschreiben von Herrn Mag. XXXX, Lernbetreuer des Sohnes des Beschwerdeführers, XXXX (Zl. D13 256490-3/2010);Empfehlungsschreiben von Herrn Mag. römisch 40 , Lernbetreuer des Sohnes des Beschwerdeführers, römisch 40 (Zl. D13 256490-3/2010);
Empfehlungsschreiben von Frau XXXX, Inhaberin der Pension "XXXX", in welcher die Familie XXXX sechs Jahren wohnhaft gewesen ist, vom 03.12.2009;Empfehlungsschreiben von Frau römisch 40 , Inhaberin der Pension "XXXX", in welcher die Familie römisch 40 sechs Jahren wohnhaft gewesen ist, vom 03.12.2009;
Am 05.10.2011 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Ehefrau XXXX (Zl. D13 243120-4/2010), seine Tochter XXXX (Zl. D13 256488-3/2010) und sein Sohn XXXX (Zl. D13 256489-3/2010) sowie ein Dolmetscher für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 4Z). Das Bundesasylamt teilte mit Faxnachricht vom 13.09.2011 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.Am 05.10.2011 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Ehefrau römisch 40 (Zl. D13 243120-4/2010), seine Tochter römisch 40 (Zl. D13 256488-3/2010) und sein Sohn römisch 40 (Zl. D13 256489-3/2010) sowie ein Dolmetscher für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 4Z). Das Bundesasylamt teilte mit Faxnachricht vom 13.09.2011 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung waren:
(BF4 = die Tochter des Beschwerdeführers XXXX (Zl. D13 256488-3/2010); BF5 = der Beschwerdeführer; BF6 = seine Ehefrau XXXX (Zl. D13 243120-4/2010); BF7 = der Sohn des Beschwerdeführers XXXX (Zl. D13 256489-3/2010))(BF4 = die Tochter des Beschwerdeführers römisch 40 (Zl. D13 256488-3/2010); BF5 = der Beschwerdeführer; BF6 = seine Ehefrau römisch 40 (Zl. D13 243120-4/2010); BF7 = der Sohn des Beschwerdeführers römisch 40 (Zl. D13 256489-3/2010))
VR beginnt mit der Befragung der BF4-7.
VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Berufungsschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellungen oder Ergänzungen vornehmen?
BF4-7: Nein.
VR: Die heutige Verhandlung behandelt Ihren 2. Asylantrag. Sind seit der rechtskräftigen Entscheidung über Ihren 1. Antrag Tatsachen gesetzt worden bzw. hervorgekommen, welche auf eine Verfolgung schließen lassen würden?
BF5: Ja, der Präsident der Tschetschenen hat gesagt, dass jeder, der davon träumt, dass Itskeria unabhängig wird, zu beseitigen ist. Deshalb besteht immer noch Gefahr für Personen, die das anstreben.
VR: Können Sie über Sachverhalte seit 2009 berichten, die Ihre Person betreffen?
BF5: Ich war in den letzten 8 Jahren in Österreich. Natürlich werde ich in Tschetschenien nicht verfolgt. Dort weiß man, dass ich dort nicht bin, es gibt dorthin keine Rückkehr, solange dort Kreml-Treue-Leute an der Macht sind. Wenn ich mit jemandem telefoniere, welcher sich in Tschetschenien aufhält, kann ich ihn nichts Konkretes fragen und die Dinge nicht beim Namen nennen. Ich würde sonst dieser Person eine Gefahr aussetzen. Ich kann nur verschlüsselt fragen: "Erinnert man sich noch in Tschetschenien an mich"? Ich erhalte als Antwort: "Ja, sie kennen mich noch". Für mich ist eine Rückkehr unmöglich. In Österreich habe ich einen Bekannten. Dieser war sehr eng befasst mit der Gründung von Itskeria. Er ist ein Mitglied der Organisation OkTschN. Das ist der gesamt nationale Kongress des tschetschenischen Volkes. Dudaew war Vorsitzender dieser Organisation.
VR an BF4, 6,7: Möchten Sie diesen Ausführungen etwas hinzufügen? Gibt es diesbezüglich hinsichtlich Ihrer eigenen Person etwas zu sagen?
BF5: Man hat meinen Bruder eingesperrt, meine Schwester ist gestorben, das sind die neu ergebenden Tatsachen.
VR an BF 4,5,6,7: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten?
BF5: Ich hatte einen Infarkt. Ich stehe deswegen in Behandlung.
VR: Wann war dieser Infarkt?
BF5: Am 17.03.2009.
VR: Welcher Behandlung müssen Sie sich unterziehen gegenwärtig?
BF5: legt einen handschriftlichen Zettel mit Tabletten vor:
Herzschutz ASS, Ratio Pharm, 100mg, Lisinopril von Sandoz, 5 mg. Darüber hinaus stehen auf dem Zettel 5 Medikamente, welche jedoch laut dieser Aufstellung vom 20.03.2009 bis 25.03.2010 eingenommen worden wären.
VR an BF 4,6,7.: Haben Sie Krankheiten?
BF6: Ich bekomme Flecken an meiner Haut. Sonst bin ich gesund. Ich nehme an, dass die Flecken nervlich bedingt sind.
BF4 und BF7: Wir sind gesund.
VR an BF 4-7: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie Kurse besucht oder Prüfungen abgelegt?
BF5: 2x habe ich mit Kursen begonnen, ich bekomme in der Kurszeit einen negativen Bescheid. Ich habe keine Deutschprüfungen abgelegt. Man hat mich der Gruppe AB zugeteilt.BF5: 2x habe ich mit Kursen begonnen, ich bekomme in der Kurszeit einen negativen Bescheid. Ich habe keine Deutschprüfungen abgelegt. Man hat mich der Gruppe Ausschussbericht zugeteilt.
BF6: Ich konnte keine Kurse besuchen. Ich musste mich um die kleinen Kinder kümmern.
Festgehalten wird, dass BF5 und BF6 lediglich rudimentäre Deutschkenntnisse haben.
BF4: Ich spreche gut Deutsch. Ich habe in Österreich die Hauptschule besucht, jedoch nicht positiv beurteilt.
Festgehalten wird, dass die BF4 über gute Deutschkenntnisse verfügt.
BF7: Ich spreche gut Deutsch. Ich habe Volks- und Hauptschule und Poly besucht. Ich habe mit bei der externen Hauptschule angemeldet, konnte aber nicht die Schule besuchen, weil zu viele Schüler angemeldet waren.
Festgehalten wird, dass der BF7 über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt.
VR an BF 4-7: Gehen Sie einer legalen Beschäftigung nach bzw. verfügen Sie über eine Beschäftigungszusage im Fall der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung?
BF5: Nein.
BF7: Ich habe eine Firma gefunden, welche mich beschäftigen würde, soferne ich eine Beschäftigung hätte. Ich kann den Firmennamen nicht sagen, es ist eine Firma im Bereich des Bauwesens.
BF4: Ich kann dazu keine Angaben machen. Manchmal gehe ich dolmetschen. Ich habe ein Praktikum als Dolmetscherin gemacht (Russisch/Deutsch/Tschetschenisch). Ich muss nochmals den Abschluss für die 4. Klasse machen.
VR: Bitte schildern Sie mir Ihr Privat- und Familienleben in Österreich?
BF5: Ich lebe von öffentlicher Unterstützung, 150 Euro bekomme ich monatlich. Jetzt kann ich nur Möbel zusammenbauen oder reparieren. Nachgefragt gebe ich an, dass ich Lehrer war für die Russische und Tschetschenische Sprache und Literatur. Ich gebe weiters an: Ich bin in Österreich in keinen Vereinen oder Organisationen.
BF7: Ich kenne sehr viele Österreicher. Ich habe sehr viele Freunde hier. 8 Jahre lang bin ich schon in Österreich. Ich gehe zum Judo-Training.
BR: Waren Sie auch in Frankreich?Bundesrat:, Waren Sie auch in Frankreich?
BF7: Ja.
BF4: Ich bin verheiratet. Ich lebe in einer 2-Zimmer-Pension mit meinem Mann. Manchmal helfe ich ein bisschen aus.
VR an BF 4-7: Sind Sie vorbestraft?
BF4-7.: Nein.
Fragen zu den nicht anwesenden Kindern:
VR an BF4: Sind Ihre Kinder gesund?
BF4: Ja.
VR an BF5: Sind Ihre nicht anwesenden Kinder gesund?
BF5: Der Kleine ist 14 Jahre alt. Er stottert. Das hat während des Krieges begonnen, während wir beschossen wurden. Wir gehen zu einem Logopäden. Sonst sind die Kinder gesund. 2 sind hier geboren, da ist alles normal.
Fragen zu Verwandten im Herkunftsstaat:
VR: Haben Sie in Tschetschenien Verwandte?
(...)
BF 5: Ja, wir haben im Herkunftsstaat. Meine Mutter wohnt noch dort und 4 Schwestern.
BF6: Stiefmutter, älterer Bruder und 2 Schwestern.
Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert - Beilage 3
Der VR bringt den BF nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat der BF unter Berücksichtigung des Vorbringens der BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis: Beilage 3.
Den BF wird aufgetragen, eine allfällige Stellungnahme bis längstens 20.10.2011 zu erstatten.
VR fragt die BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will.
BF5: 2010 bin ich nach Frankreich gefahren. Wenn es nur irgendeine Möglichkeit gäbe, nach Tschetschenien zu fahren, wäre ich dorthin und nicht nach Frankreich gefahren.
BF5 zeigt den russischen Inlandspass vor. Den Pass muss man ändern und sich einen neuen Pass mit 45 Jahren ausstellen lassen, der Pass ist ungültig. Diesen brauche ich nicht mehr. Wenn es eine Rückkehrmöglichkeit für mich gäbe, hätte ich mir einen neuen Pass ausstellen lassen.
VR: Fühlen Sie sich arbeitsfähig?
BF5: Ich halte mich für arbeitsfähig. Ich kann leichte Arbeiten verrichten, ich möchte arbeiten.
Dem BF5 wird aufgetragen, allfällige medizinische Unterlagen bis längstens 20.10.2011 vorzulegen.
VR fragt die übrigen BF nach Ergänzungen.
(...)
BF4: Ich möchte in Österreich leben.
BF 6 und BF7: Keine Ergänzungen.
VR fragt die BF, ob sie den Dolmetscher gut verstanden haben; dies wird bejaht.
Mit Verfahrensanordnung vom 11.10.2011, Zl. D13 243121-3/2010/5Z, übermittelte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.08.2010 zur Behandelbarkeit diverser Krankheiten (insbesondere Herzerkrankungen und Verfügbarkeit der entsprechenden Medikation) in der Russischen Föderation und Tschetschenien und räumte diesem eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme ein. In dieser Anfragebeantwortung wird eindeutig ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente (Thrombos ASS 100mg und Lisinopril 5 mg) in der Russischen Föderation erhältlich sind.
Am 20.10.2011 legte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof folgende Unterlagen vor:
Befundbericht von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, vom 10.05.2011, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer ein normales Herzfrequenz- und Blutdruckverhalten habe. Es finden sich keine signifikanten Rhythmusstörungen. Auch sonst besteht ein unauffälliger Befund.Befundbericht von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vom 10.05.2011, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer ein normales Herzfrequenz- und Blutdruckverhalten habe. Es finden sich keine signifikanten Rhythmusstörungen. Auch sonst besteht ein unauffälliger Befund.
Ein weiterer Befundbericht von Dr. XXXX vom 12.09.2011, in dem die gleiche Diagnose gestellt wird;Ein weiterer Befundbericht von Dr. römisch 40 vom 12.09.2011, in dem die gleiche Diagnose gestellt wird;
Schwangerschaftsbestätigung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, Ambulatorium für Gynäkologie, vom 26.08.2011, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers XXXX (Zl. D13 243120-4/2010) schwanger und der voraussichtliche Geburtstermin der 19.02.2012 sei;Schwangerschaftsbestätigung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, Ambulatorium für Gynäkologie, vom 26.08.2011, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers römisch 40 (Zl. D13 243120-4/2010) schwanger und der voraussichtliche Geburtstermin der 19.02.2012 sei;
Mutter-Kind-Pass betreffend seine Ehefrau XXXX (Zl. D13 243120-4/2010);Mutter-Kind-Pass betreffend seine Ehefrau römisch 40 (Zl. D13 243120-4/2010);
Bestätigung von Dr. XXXX vom 07.12.2009, wonach der Beschwerdeführer verschiedene Medikamente (schwer leserlich) für sein Herz einnehmen müsse;Bestätigung von Dr. römisch 40 vom 07.12.2009, wonach der Beschwerdeführer verschiedene Medikamente (schwer leserlich) für sein Herz einnehmen müsse;
Bestätigung von XXXX vom 03.10.2011, wonach der Beschwerdeführer von 26.09. bis 14.12.2011 einen Deutschkurs Niveau A1/2 absolvieren wird;Bestätigung von römisch 40 vom 03.10.2011, wonach der Beschwerdeführer von 26.09. bis 14.12.2011 einen Deutschkurs Niveau A1/2 absolvieren wird;
Bestätigung des Beschwerdeführers an der Teilnahme an einem Deutschkurs für Anfänger im Juli und August 2004;
Therapiebestätigung des Interkulturellen Beratungs- und Therapiezentrums XXXX vom 11.12.2009, wonach sich der Beschwerdeführer dort seit Juni 2009 in Therapie befunden habe;Therapiebestätigung des Interkulturellen Beratungs- und Therapiezentrums römisch 40 vom 11.12.2009, wonach sich der Beschwerdeführer dort seit Juni 2009 in Therapie befunden habe;
Empfehlungsschreiben von XXXX aus dem Jahr 2009;Empfehlungsschreiben von römisch 40 aus dem Jahr 2009;
Sprachzustandsbeschreibung der Sprachheillehrerin der Hauptschule XXXX vom 11.10.2011 betreffend seinen Sohn XXXX (Zl. D13 256490-3/2010), wonach dieser an tonischem Stottern leide, welches seine Ursache in den psychisch belastenden Erlebnissen in Tschetschenien finde;Sprachzustandsbeschreibung der Sprachheillehrerin der Hauptschule römisch 40 vom 11.10.2011 betreffend seinen Sohn römisch 40 (Zl. D13 256490-3/2010), wonach dieser an tonischem Stottern leide, welches seine Ursache in den psychisch belastenden Erlebnissen in Tschetschenien finde;
Behandlungskarte des XXXX, logopädische Abteilung, aus dem Jahr 2008 und 2009 betreffend den Sohn des Beschwerdeführers XXXX;Behandlungskarte des römisch 40 , logopädische Abteilung, aus dem Jahr 2008 und 2009 betreffend den Sohn des Beschwerdeführers römisch 40 ;
Schulbesuchsbestätigungen seiner Kinder XXXX und XXXX;Schulbesuchsbestätigungen seiner Kinder römisch 40 und römisch 40 ;
Aufenthaltsbestätigung der Pension XXXX vom 08.10.2011, in welcher die Familie XXXX wohnhaft ist, in welcher ausgeführt wird, dass die Familie sehr selbstständig sei und im Falle einer positiven Erledigung des Asylantrages eine Fixanstellung erreicht werden könne. Auf Nachfrage von Seiten des vorsitzenden Richters (siehe AV vom 24.10.2011) führt Herr XXXX aus, dass damit gemeint sei, dass dem Beschwerdeführer eventuell eine Anstellung bei Magna oder einer Reinigungsfirma mit einem Monatsnettolohn von ¿ 1.000 vermittelt werden könnte.Aufenthaltsbestätigung der Pension römisch 40 vom 08.10.2011, in welcher die Familie römisch 40 wohnhaft ist, in welcher ausgeführt wird, dass die Familie sehr selbstständig sei und im Falle einer positiven Erledigung des Asylantrages eine Fixanstellung erreicht werden könne. Auf Nachfrage von Seiten des vorsitzenden Richters (siehe AV vom 24.10.2011) führt Herr römisch 40 aus, dass damit gemeint sei, dass dem Beschwerdeführer eventuell eine Anstellung bei Magna oder einer Reinigungsfirma mit einem Monatsnettolohn von ¿ 1.000 vermittelt werden könnte.
Bestätigung der klinisch psychologischen Praxisgemeinschaft XXXX, wonach sich der Sohn des Beschwerdeführers XXXX dort von 06.06.2009 bis 30.06.2010 in psychologischer Behandlung befunden habe;Bestätigung der klinisch psychologischen Praxisgemeinschaft römisch 40 , wonach sich der Sohn des Beschwerdeführers römisch 40 dort von 06.06.2009 bis 30.06.2010 in psychologischer Behandlung befunden habe;
Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:
Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes des Beschwerdeführers und jenen seiner Ehefrau XXXX (Zl. D13 243120-4/2010).Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes des Beschwerdeführers und jenen seiner Ehefrau römisch 40 (Zl. D13 243120-4/2010).
Einsichtnahme in die Länderberichte, die dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bzw. mit Parteiengehör vorgelegt wurden (vgl. Beilage Nr. 3 zum Verhandlungsprotokoll vom 05.10.2011, OZ 4Z bzw. die Verfahrensanordnung vom 11.10.2011, OZ 5Z) und zu denen dieser nicht substantiiert Stellung nahm.Einsichtnahme in die Länderberichte, die dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bzw. mit Parteiengehör vorgelegt wurden vergleiche Beilage Nr. 3 zum Verhandlungsprotokoll vom 05.10.2011, OZ 4Z bzw. die Verfahrensanordnung vom 11.10.2011, OZ 5Z) und zu denen dieser nicht substantiiert Stellung nahm.
Die hinsichtlich der Länderfeststellungen verwendeten Quellen waren insbesondere:
Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zur Lage in Tschetschenien und zur innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenen in Russland (Stand Jänner 2011), Beilage Nr. 3 zum o. a. Verhandlungsprotokoll;
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.08.2010 zur Behandelbarkeit diverser Krankheiten in der Russischen Föderation;
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2011 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vgl. OZ 4Z).Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2011 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vergleiche OZ 4Z).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
1.1. Zum Herkunftsland des Beschwerdeführers (Russische Föderation bzw. Tschetschenien) wird Folgendes festgestellt:
Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen (vgl. Beilage Nr. 3 zum Verhandlungsprotokoll vom 05.10.2011, OZ 4Z) verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert Stellung nahm. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich für die im vorliegenden Fall relevante Situation, dass die Lage in der Russischen Föderation und in Tschetschenien, sich nicht derart schlecht darstellt, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre.Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen vergleiche Beilage Nr. 3 zum Verhandlungsprotokoll vom 05.10.2011, OZ 4Z) verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert Stellung nahm. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich für die im vorliegenden Fall relevante Situation, dass die Lage in der Russischen Föderation und in Tschetschenien, sich nicht derart schlecht darstellt, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre.
Insbesondere zur allgemeinen Sicherheitslage, zur Situation von nach Tschetschenien zurückkehrenden Personen und zur medizinischen Versorgung wird Folgendes festgestellt:
Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zur Lage in Tschetschenien und zur innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenen in Russland (Stand Jänner 2011):
1. Allgemeine Sicherheitssituation
Präsident Ramzan Kadyrow hat in Tschetschenien ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheitsals auch bei der Menschenrechtslage hatte sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wurde von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben. Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NROs reagierten die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben. Die Entführungszahlen stiegen wieder an: Memorial hat 74 Entführungsfälle für die erste Jahreshälfte 2009 registriert (im Gesamtjahr 2008 waren es im Vergleich 42). Die Entführungen wurden größtenteils den (vor allem republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden (nach Informationen von Memorial) - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 18)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet werden. Dadurch konnte die Sicherheitslage in Tschetschenien weitgehend stabilisiert werden. Andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5)
(...)
3. Versorgungslage
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert.
Einige Indizien hierfür liefern die offiziellen Statistiken: Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008-2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19 und 20)
3.1. Wohnsituation
Im Juli 2003 führte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der föderalen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zusätzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanitäre Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterkünften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 Häuser mit der Hilfe humanitärer Organisationen repariert oder aufgebaut.
(BAA - ÖIF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 20)
3.2. Nahrungsversorgung
Der Bazar in Grosny wurde wiedereröffnet und es ist praktisch alles erwerbbar, allerdings nicht immer zu leistbaren Preisen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat seine Aufmerksamkeit weg von Hilfsleistungen hin zum Aufbau von eigenständiger Versorgung gelenkt. So wurden Projekte für die Förderung der Eröffnung von kleinen Geschäften - z.B. Schuhreparaturwerkstätten, Bäckereien, Verarbeitung von Wolle und Herstellung von Kleidung - ins Leben gerufen.
Auf Grund zahlreicher Landminen und der bestehenden Bodenverschmutzung ist es in Tschetschenien nur schwer möglich, Landwirtschaft oder Viehzucht zu betreiben. Haupteinnahmequelle ist der Handel, viele Familien leben auch davon, dass Familienangehörige Geld aus anderen Teilen Russlands oder dem Ausland nach Tschetschenien schicken. Berichten des World Food Programm zu Folge ist die Versorgungslage in Tschetschenien jedoch nach wie vor schlecht. Etwa 80% der Betroffenen würden unter der Armutsgrenze der Russischen Föderation leben. Überdies seien 10% der Kinder akut unterernährt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010)
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wiederaufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
Landwirtschaftliche Projekte wurden in der Region durch die 2006 von der FAO errichtete Emergency and Rehabilitation Coordination Unit (ERCU) umgesetzt. Laufende FAO-Aktivitäten beinhalten derzeit die Förderung der Gewächshausproduktion und die Vermarktung von hochwertigen Nutzpflanzen. Die FAO realisiert gerade zwei Projekte, die sich mit Gewächshausproduktion beschäftigen, von denen ein Projekt auch eine kleine Imkerei beinhaltet. Diese Projekte zielen auf Grundversorgungsempfänger ab, die vom Konflikt betroffen sind, mit dem Ziel der Verringerung der Abhängigkeit von externer Hilfe in Tschetschenien und Inguschetien durch vielversprechende Ertragsmöglichkeiten und der Gründung der landwirtschaftlichen Genossenschaften. Die Herangehensweise der FAO, die sich daran orientiert Klein-Agrarbetriebe zu errichten, stimuliert lokale kleine landwirtschaftliche Märkte.
(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,
http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19 und 20)
Heute erreicht die Arbeitslosenrate in Tschetschenien 30 Prozent. Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4)
3.4. Medizinische Versorgungssituation
Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 20f)
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist weiterhin sehr einfach, jedoch ist es vor allem seit 2002 zu umfassendem Wiederaufbau durch Regierungsprogramme und Programme Internationaler Organisationen gekommen, die insbesondere seit 2006 auch tatsächlich merkbar sind.
Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile soweit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)
Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges - also vor weniger als zehn Jahren - rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich. Die medizinische Versorgung hat in Tschetschenien noch starken Aufholbedarf, wobei die medizinische Grundversorgung bereits als positives Beispiel für gelungenen Wiederaufbau genannt werden kann. Die diesbezüglich bereits erfolgten Fortschritte sind einerseits auf Unterstützungsleistungen Internationaler Organisationen, andererseits auch auf staatliche Investitionen zurückzuführen. Weitere zukünftige Investitionen sowie positive Entwicklungen zur Linderung des Personalmangels, die sich unter anderem durch erhöhte Quoten in Bildungseinrichtungen abzeichnen, können, sofern sie weitergeführt werden mittel- bis langfristig zu einer Rückkehr zum Vorkriegszustand führen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)
(...)
3.5. Rückkehrer
3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 30 und 31)
Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.
Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)
(...)
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Behandelbarkeit diverser Erkrankungen in der Russischen Föderation vom 10.08.2010:
(...)
Der Ast. leidet unter folgenden Erkrankungen: Posttraumatische Belastungsstörung, Troponin T Dynamik, KHK-Myokardinfarkt, Diabetische Polyneuropathie, Hepatitis C, DES-Stent implantation, Rezidivprolaps, Coronare Herzkrankheit, Laparoskopischer Cholezystektomie, Subakuter Posterolateralinfarkt.
Er benötigt die folgenden Medikamente: Thrombo ASS 100, Plavix 75 / Clopidogrel, Diamicron MR 30, Concor Cor 2,5mg, Lisinopril 5mg, Sortis, Zantac 300mg, Neurotin 300mg, Ixei 50mg, Novalgin Tropfen.
1. Sind die Krankheiten in der Russischen Föderation - in Tschetschenien - behandelbar bzw. gibt es postoperative Versorgung?
Alle erwähnten Zustände können in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden.
(...)
2. Mit welchen Kosten sind diese Behandlungen verbunden?
Die Behandlung und Nachsorgeüberwachung (Konsultation von Spezialisten, Untersuchungen, Labortests, stationäre Behandlung) sind für russische Staatsbürger mit obligatorischer Krankenversicherung kostenlos.
3. Sind die oben erwähnten Medikamente erhältlich? Wenn nein, gibt es vergleichbare Medikamente in der RF - Tschetschenien?
Alle erwähnten Medikamente sind in der Russischen Föderation erhältlich.
4. Wieviel kosten die Medikamente und wer trägt die Kosten?
Für die Patienten, die als behinderte Personen von einer speziellen Kommission in der örtlichen Klinik am Ort der permanenten Registrierung der Patienten, registriert sind, ist die medikamentöse Behandlung kostenlos.
(...)
Thrombo ASS 100 - 1,3 USD for 30 pills;
(...)
Lisinopril 5 mg - 15 - 30 USD for 30 pills;
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation sowie Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und führt die im Spruch genannte Identität.
Er ist der Ehemann der XXXX (Zl. D13 243120-4/2010) sowie der Vater der gemeinsamen minderjährigen Kinder XXXX (Zl. D13 256489-3/2010), XXXX (Zl. D13 256490-3/2010), XXXX (Zl. D13 256820-2/2010) und XXXX (Zl. D13 405040-2/2010). Deren Beschwerden gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 23.11.2011 ebenfalls hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen und deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation für zulässig erachtet. Aufgrund der momentanen Schwangerschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers wird die Durchführung deren Ausweisungen jedoch bis zum 20.05.2012 aufgeschoben.Er ist der Ehemann der römisch 40 (Zl. D13 243120-4/2010) sowie der Vater der gemeinsamen minderjährigen Kinder römisch 40 (Zl. D13 256489-3/2010), römisch 40 (Zl. D13 256490-3/2010), römisch 40 (Zl. D13 256820-2/2010) und römisch 40 (Zl. D13 405040-2/2010). Deren Beschwerden gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 23.11.2011 ebenfalls hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen und deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation für zulässig erachtet. Aufgrund der momentanen Schwangerschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers wird die Durchführung deren Ausweisungen jedoch bis zum 20.05.2012 aufgeschoben.
Weiters ist der Beschwerdeführer der Vater der XXXX (Zl. D13 256488-3/2010), welche im Jahr 2007 die Ehe nach islamischem Ritus mit XXXX (Zl. D13 260352-4/2008) geschlossen und mit diesem zwei Söhne, XXXX (Zl. D13 405708-1/2009) und XXXX (Zl. D13 412698-1/2010) hat. Deren Beschwerden gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 23.11.2011 ebenfalls hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen bzw. des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Weiters wurde jedoch ausgesprochen, dass deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 2 iVm Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.Weiters ist der Beschwerdeführer der Vater der römisch 40 (Zl. D13 256488-3/2010), welche im Jahr 2007 die Ehe nach islamischem Ritus mit römisch 40 (Zl. D13 260352-4/2008) geschlossen und mit diesem zwei Söhne, römisch 40 (Zl. D13 405708-1/2009) und römisch 40 (Zl. D13 412698-1/2010) hat. Deren Beschwerden gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 23.11.2011 ebenfalls hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen bzw. des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Weiters wurde jedoch ausgesprochen, dass deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF auf Dauer unzulässig ist.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien festgestellt werden.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. In diesem Zusammenhang wird insbesondere hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer gesund sowie arbeitsfähig ist und an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten leidet. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herzproblematik wird festgestellt, dass der im Juni 2009 erlittene Herzinfarkt ausgeheilt ist und der nunmehrige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keinen dem Refoulement in die Russische Föderation entgegenstehenden Krankheitswert erreicht. Zudem besteht in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen der Beschwerdeführer selbst im Falle einer Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes ausreichend behandelt werden könnte.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Trotz seines mehr als achtjährigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet, beherrscht der Beschwerdeführer die deutsche Sprache kaum, hat keine Ausbildungen begonnen und ist keinen Beschäftigungen nachgegangen. Er ist ausschließlich und durchgehend von den Zuwendungen aus öffentlicher Hand abhängig gewesen und konnte keine Beschäftigungszusage in Vorlage bringen. Im Fall des Beschwerdeführers kann nicht von einer nachhaltigen Integration, die stärker als die öffentlichen Interessen an seiner Aufenthaltsbeendigung wiegen würden, ausgegangen werden.
Zu den in Österreich aufhältigen Verwandten, seiner Tochter XXXX (Zl. D13 256488-3/2010), deren Lebensgefährten XXXX (Zl. D13 260352-4/2008) sowie den beiden Enkelsöhnen XXXX (Zl. D13 405708-1/2009) und XXXX (Zl. D13 412698-1/2010), deren Ausweisung für auf Dauer unzulässig erklärt wurden und welche damit in Österreich zum dauerhaften Aufenthalt berechtigt sind, besteht keine ausreichende Beziehungsintensität (gemeinsamer Haushalt, finanzielles Abhängigkeitsverhältnis), als dass dieses familiäre Verhältnis gemäß Art. 8 EMRK einer Ausweisung des Beschwerdeführers entgegenstehen würde.Zu den in Österreich aufhältigen Verwandten, seiner Tochter römisch 40 (Zl. D13 256488-3/2010), deren Lebensgefährten römisch 40 (Zl. D13 260352-4/2008) sowie den beiden Enkelsöhnen römisch 40 (Zl. D13 405708-1/2009) und römisch 40 (Zl. D13 412698-1/2010), deren Ausweisung für auf Dauer unzulässig erklärt wurden und welche damit in Österreich zum dauerhaften Aufenthalt berechtigt sind, besteht keine ausreichende Beziehungsintensität (gemeinsamer Haushalt, finanzielles Abhängigkeitsverhältnis), als dass dieses familiäre Verhältnis gemäß Artikel 8, EMRK einer Ausweisung des Beschwerdeführers entgegenstehen würde.
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person (Identität) des Beschwerdeführers, seiner familiären bzw. privaten Situation und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus der Vorlage seines (im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes in Kopie einliegenden) russischen Inlandsreisepasses und seines russischen Führerscheins. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln ist.
Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung sowie mit dem Parteiengehör vorgelegten Länderberichten, denen der Beschwerdeführer in keiner Weise substantiiert entgegengetreten ist. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. VwSlg. 6511 F 1990).Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist vergleiche VwSlg. 6511 F 1990).
Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Beschwerdeführer auch in seinem zweiten Asylverfahren nicht gelungen ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.
Wie bereits das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung im o.a. Bescheid zu Recht ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer seinen zweiten Asylantrag ausschließlich mit dem bereits in seinem Erstverfahren vorgebrachten Fluchtvorbringen begründet, ohne dass seine Ausführungen auch nur ein Indiz für eine Andersbewertung dieses ursprünglichen Fluchtvorbringens aufzuzeigen vermochten. Damit liegt jedoch im Ergebnis keine Sachverhaltsänderung vor. Vielmehr muss dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang entgegen gehalten werden, dass seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein Vorbringen zugrunde liegt, das nach umfassender Prüfung durch die österreichischen Asylbehörden (sowohl durch das Bundesasylamt als auch durch den Unabhängigen Bundesasylsenat und höchstgerichtlich durch den Verwaltungsgerichtshof) für absolut unglaubwürdig befunden wurde, weswegen dessen Asylverfahren auch rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde (vgl. Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.02.2008, Zahl:Wie bereits das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung im o.a. Bescheid zu Recht ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer seinen zweiten Asylantrag ausschließlich mit dem bereits in seinem Erstverfahren vorgebrachten Fluchtvorbringen begründet, ohne dass seine Ausführungen auch nur ein Indiz für eine Andersbewertung dieses ursprünglichen Fluchtvorbringens aufzuzeigen vermochten. Damit liegt jedoch im Ergebnis keine Sachverhaltsänderung vor. Vielmehr muss dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang entgegen gehalten werden, dass seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein Vorbringen zugrunde liegt, das nach umfassender Prüfung durch die österreichischen Asylbehörden (sowohl durch das Bundesasylamt als auch durch den Unabhängigen Bundesasylsenat und höchstgerichtlich durch den Verwaltungsgerichtshof) für absolut unglaubwürdig befunden wurde, weswegen dessen Asylverfahren auch rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde vergleiche Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.02.2008, Zahl:
243.121/3/9E-IX/27/05). Mit seinem vorliegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz hat der Beschwerdeführer seine rechtskräftig als unglaubwürdig befundenen Fluchtgründe des ersten Asylverfahrens aufrecht gehalten, ohne darüber hinaus neue Fluchtgründe vorzubringen. Zudem muss diesbezüglich auch ausgeführt werden, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat seine ursprünglichen Fluchtgründe nicht einmal zu wiederholen gewillt gewesen ist, sondern sich lediglich mit dem Verweis auf sein erstes Asylverfahren begnügt hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem gegenständlichen zweiten Asylverfahren hat sich somit auf wenige Sätze beschränkt, in denen der Beschwerdeführer lapidar in den Raum gestellt hat, in Tschetschenien nach wie vor einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, da die bereits zum Zeitpunkt seiner Flucht bestehende Bedrohung nach wie vor Bestand habe und ihm in Tschetschenien der Tod drohe. Bereits aus dem Umstand, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers schon in seinem ersten Asylverfahren für absolut unglaubwürdig erachtet wurden und sein Erstverfahren somit rechtskräftig negativ entschieden wurde, die österreichischen Asylbehörden somit zu dem Ergebnis gelangt sind, dass für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Bedrohung im Herkunftsstaat besteht, kann aus Sicht des zuständigen Senates geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keiner wie immer gearteten Bedrohung in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien ausgesetzt ist. Mit anderen Worten kann die Wiederholung der bereits als absolut unglaubwürdig befundenen Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht zu einem anderen Ergebnis führen als im Erstverfahren und vermochte die neuerliche Geltendmachung dieser Fluchtgründe auch im gegenständlichen Asylverfahren nicht aufzuzeigen, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt ist.
Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung geltend gemacht hat, dass sein Bruder eingesperrt und seine Schwester gestorben seien, so muss dem Beschwerdeführer einerseits entgegen gehalten werden, dass er diese "neuen Tatsachen" lediglich in einem Satz in den Raum gestellt hat, ohne darüber hinausgehende Ausführungen zu machen. Andererseits handelt es sich bei diesen Neuerungen um keine sachverhaltsrelevanten und entscheidungswesentlichen Änderungen und ist für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes auch nicht erkennbar, weswegen sich aus diesem Vorbringen eine Gefährdung für den Beschwerdeführer ergeben sollte.
Aus Sicht des erkennende Senates kann die neuerliche Geltendmachung des als rechtskräftig für unglaubwürdig erachteten Vorbringens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Asylverfahren nur dahingehend gewertet werden, dass dieser seinen Angaben im gegenständlichen zweiten Asylverfahren offensichtlich erneut einen asylrelevanten Charakter verleihen wollte, und er mit der zweiten Asylantragstellung neuerlich versucht hat, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren und einer Ausweisung entgegen zu wirken. Der Beschwerdeführer hat somit in seinem gegenständlichen Asylverfahren erneut eine asylzweckbezogene "Fluchtgeschichte" bzw. Bedrohungssituation ohne jeglichen Wahrheitsgehalt konstruiert.
Da der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit nicht in die Russische Föderation zurückgekehrt ist und er keinen neuen Sachverhalt geltend gemacht hat, ist davon auszugehen, dass sich in Tschetschenien kein neuer Sachverhalt ergeben hat, über welchen nicht bereits im Erstverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde.
Aus den vorliegenden Länderberichten ergibt sich eindeutig, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig. Für die allgemeine Stabilisierung der Lage ist auch die Entscheidungspraxis in den anderen europäischen Staaten bezeichnend, die mehrheitlich eine Anerkennungsquote von Asylwerbern aus Tschetschenien von unter 10% aufweisen (Irland, Schweden, Norwegen, Schweiz, Deutschland; vgl. Herzog/Liebinger in die innerstaatliche Fluchtalternative - ein Rechtsvergleich "Pro Libris Verlag").Aus den vorliegenden Länderberichten ergibt sich eindeutig, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig. Für die allgemeine Stabilisierung der Lage ist auch die Entscheidungspraxis in den anderen europäischen Staaten bezeichnend, die mehrheitlich eine Anerkennungsquote von Asylwerbern aus Tschetschenien von unter 10% aufweisen (Irland, Schweden, Norwegen, Schweiz, Deutschland; vergleiche Herzog/Liebinger in die innerstaatliche Fluchtalternative - ein Rechtsvergleich "Pro Libris Verlag").
Der Asylgerichtshof verkennt dabei andererseits nicht, dass das Regime von Kadyrow eindeutig diktatorische Züge hat, und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien in Tschetschenien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und entspricht dies auch der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes in diesem Zusammenhang. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vornherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt nunmehr auch die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht anzunehmen ist.
Im vorliegenden Fall konnten individuelle Fluchtgründe, wie bereits im Erstverfahren ausführlich begründet, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr mit seiner Familie zuzumuten sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiterer Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieser im Juni 2009 einen Vorderwandinfarkt erlitten hatte, jedoch nach einmonatigem Spitalsaufenthalt - laut Entlassungsbericht des XXXX vom 03.08.2009 - in sehr gutem Zustand entlassen werden konnte ("Der Patient war während des Aufenthaltes auch bei starker körperlicher Belastung von kardialer Seite beschwerdefrei und konnte bei einer abschließenden ergometrischen Belastung eine Leistung von 164 Watt, entsprechend 90 % des Sollwertes mit adäquatem PR- und Frequenzverhalten und ohne Hinweis auf das Vorliegen einer Belastungskoronarinsuffizient absolvieren."). Seither ist der Beschwerdeführer beschwerdefrei und kann beim Beschwerdeführer daher zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt keine akute Herzproblematik erkannt werden, welche einer Rückkehr nach Tschetschenien entgegen stünde. Vielmehr ergibt sich aus den nunmehr in Vorlage gebrachten Befundberichten von Dr. XXXX vom 10.05.2011 und vom 12.09.2011, dass beim Beschwerdeführer weder beim EKG, noch beim der Spirometrie, der Echokardiografie oder der Ergometrie irgendwelche Auffälligkeiten erkannt hätten werden können. In beiden Befundberichten wird zwar ein Zustand nach einem Herzinfarkt diagnostiziert, ansonsten jedoch ein völlig unauffälliger Befund gezeichnet. Eine das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers gefährdende bestehende Herzerkrankung kann aus Sicht des erkennenden Senates im Hinblick auf diese unauffälligen Befunde nicht erkannt werden.Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieser im Juni 2009 einen Vorderwandinfarkt erlitten hatte, jedoch nach einmonatigem Spitalsaufenthalt - laut Entlassungsbericht des römisch 40 vom 03.08.2009 - in sehr gutem Zustand entlassen werden konnte ("Der Patient war während des Aufenthaltes auch bei starker körperlicher Belastung von kardialer Seite beschwerdefrei und konnte bei einer abschließenden ergometrischen Belastung eine Leistung von 164 Watt, entsprechend 90 % des Sollwertes mit adäquatem PR- und Frequenzverhalten und ohne Hinweis auf das Vorliegen einer Belastungskoronarinsuffizient absolvieren."). Seither ist der Beschwerdeführer beschwerdefrei und kann beim Beschwerdeführer daher zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt keine akute Herzproblematik erkannt werden, welche einer Rückkehr nach Tschetschenien entgegen stünde. Vielmehr ergibt sich aus den nunmehr in Vorlage gebrachten Befundberichten von Dr. römisch 40 vom 10.05.2011 und vom 12.09.2011, dass beim Beschwerdeführer weder beim EKG, noch beim der Spirometrie, der Echokardiografie oder der Ergometrie irgendwelche Auffälligkeiten erkannt hätten werden können. In beiden Befundberichten wird zwar ein Zustand nach einem Herzinfarkt diagnostiziert, ansonsten jedoch ein völlig unauffälliger Befund gezeichnet. Eine das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers gefährdende bestehende Herzerkrankung kann aus Sicht des erkennenden Senates im Hinblick auf diese unauffälligen Befunde nicht erkannt werden.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass aus den Länderfeststellungen eindeutig hervorgeht, dass in Tschetschenien eine ausreichende medizinische Grundversorgung gegeben ist und sogar DES-Stent-Implantationen durchgeführt, behandelt und nachversorgt werden können. Sollte sich der Zustand des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Herzens somit neuerlich verschlechtern, so ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass eine Behandlung von Herzerkrankungen in Tschetschenien gegeben ist. Darüber hinaus sind die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.08.2010 in der Russischen Föderation und Tschetschenien erhältlich.
Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer während seines über achtjährigen Aufenthaltes in Österreich nicht einmal gelungen ist, grundlegendste Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben, wovon sich der erkennende Senat im Zuge der mündlichen Verhandlung überzeugen musste. Der Beschwerdeführer ist - wie seine Familie - von Zuwendungen der öffentlichen Hand abhängig und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Zu der in Österreich zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Tochter besteht keine ausreichende Beziehungsintensität (gemeinsamer Haushalt, finanzielles Abhängigkeitsverhältnis), als dass dies gemäß Art. 8 EMRK einer Ausweisung des Beschwerdeführers entgegenstehen würde. Auf die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.4. darf an dieser Stelle verwiesen werden.Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer während seines über achtjährigen Aufenthaltes in Österreich nicht einmal gelungen ist, grundlegendste Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben, wovon sich der erkennende Senat im Zuge der mündlichen Verhandlung überzeugen musste. Der Beschwerdeführer ist - wie seine Familie - von Zuwendungen der öffentlichen Hand abhängig und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Zu der in Österreich zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Tochter besteht keine ausreichende Beziehungsintensität (gemeinsamer Haushalt, finanzielles Abhängigkeitsverhältnis), als dass dies gemäß Artikel 8, EMRK einer Ausweisung des Beschwerdeführers entgegenstehen würde. Auf die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.4. darf an dieser Stelle verwiesen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 09.12.2009 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 09.12.2009 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.2. Zu Spruchpunkt I.:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
3.2.1. Zum Status des Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid vom 04.08.2010 bereits in seiner Beweiswürdigung völlig schlüssig dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens kein über seine im ersten Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe hinausgehendes asylrelevantes Vorbringen erstattet und somit keine Gründe angegeben hat, die zu einer Andersbeurteilung der Glaubwürdigkeit seiner im Erstverfahren geltend gemachten Fluchtgeschichte führen hätten können. Wie das Bundesasylamt zu Recht ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine Umstände vorgebracht, die auch nur ansatzweise auf eine Sachverhaltsänderung schließen lassen könnten. Im Lichte des oben festgestellten Sachverhaltes haben somit keine glaubhaften Gründe für einen in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Verfolgungsgrund erkannt werden können. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht darlegen, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid vom 04.08.2010 bereits in seiner Beweiswürdigung völlig schlüssig dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens kein über seine im ersten Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe hinausgehendes asylrelevantes Vorbringen erstattet und somit keine Gründe angegeben hat, die zu einer Andersbeurteilung der Glaubwürdigkeit seiner im Erstverfahren geltend gemachten Fluchtgeschichte führen hätten können. Wie das Bundesasylamt zu Recht ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine Umstände vorgebracht, die auch nur ansatzweise auf eine Sachverhaltsänderung schließen lassen könnten. Im Lichte des oben festgestellten Sachverhaltes haben somit keine glaubhaften Gründe für einen in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Verfolgungsgrund erkannt werden können. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht darlegen, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Russische Föderation keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Russische Föderation keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.2.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführer zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführer zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist einerseits auf die obigen Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen, andererseits erneut auszuführen, dass der Beschwerdeführer an keiner akuten Erkrankung leidet. Der Beschwerdeführer hat im Juni 2009 einen Herzinfarkt erlitten, sich von diesem binnen eines Monats jedoch soweit erholt, dass er beim Belastungs-EKG 90 Prozent des Sollwertes erreichen konnte. Seither leidet der Beschwerdeführer an keinen weiteren Herzbeschwerden mehr und unterliegt in seinem täglichen Leben keinerlei Einschränkungen. Vielmehr ergibt sich aus den nunmehr in Vorlage gebrachten Befundberichten von Dr. XXXX vom 10.05.2011 und vom 12.09.2011, dass beim Beschwerdeführer weder beim EKG, noch beim der Spirometrie, der Echokardiografie oder der Ergometrie irgendwelche Auffälligkeiten erkannt hätten werden können. In beiden Befundberichten wird zwar ein Zustand nach einem Herzinfarkt diagnostiziert, ansonsten jedoch ein völlig unauffälliger Befund gezeichnet. Eine das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers gefährdende bestehende Herzerkrankung kann aus Sicht des erkennenden Senates im Hinblick auf diese unauffälligen Befunde nicht erkannt werden.Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist einerseits auf die obigen Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen, andererseits erneut auszuführen, dass der Beschwerdeführer an keiner akuten Erkrankung leidet. Der Beschwerdeführer hat im Juni 2009 einen Herzinfarkt erlitten, sich von diesem binnen eines Monats jedoch soweit erholt, dass er beim Belastungs-EKG 90 Prozent des Sollwertes erreichen konnte. Seither leidet der Beschwerdeführer an keinen weiteren Herzbeschwerden mehr und unterliegt in seinem täglichen Leben keinerlei Einschränkungen. Vielmehr ergibt sich aus den nunmehr in Vorlage gebrachten Befundberichten von Dr. römisch 40 vom 10.05.2011 und vom 12.09.2011, dass beim Beschwerdeführer weder beim EKG, noch beim der Spirometrie, der Echokardiografie oder der Ergometrie irgendwelche Auffälligkeiten erkannt hätten werden können. In beiden Befundberichten wird zwar ein Zustand nach einem Herzinfarkt diagnostiziert, ansonsten jedoch ein völlig unauffälliger Befund gezeichnet. Eine das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers gefährdende bestehende Herzerkrankung kann aus Sicht des erkennenden Senates im Hinblick auf diese unauffälligen Befunde nicht erkannt werden.
Der Beschwerdeführer bedarf zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt daher keiner Akutbehandlung seiner einstigen Herzproblematik, sondern ist lediglich auf die Einnahme zweier Medikamente (Thrombos ASS 100 mg und Lisinopril 5mg) angewiesen. Wie sich aus der dem Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 11.10.2011 übermittelten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.08.2010 ergibt, sind diese beiden Medikamente in der Russischen Föderation und Tschetschenien jedoch erhältlich und ist damit die Weiterbehandlung der Herzprobleme des Beschwerdeführers sowie der Umstand gesichert, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr keine gesundheitlichen Probleme aus einem Abbruch seiner medikamentösen Behandlung oder aus der Umstellung auf neue Medikamente entstehen werden.
Selbst wenn sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers jedoch verschlechtern sollte und dieser neuerlich einer Herzoperation bedürfen sollte, so muss unter Verweis auf die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen ausgeführt werden, dass in der Russischen Föderation und Tschetschenien eine ausreichende medizinische Grundversorgung gegeben ist. Da in Tschetschenien laut der dem Beschwerdeführer vorgelegten Länderfeststellungen, sogar Stent-Implantationen sowie deren Nachversorgung und die Behandlung von coronaren Herzkrankheiten möglich ist, kann davon ausgegangen werden, dass eine allfällige Verschlechterung der Herzleistung des Beschwerdeführers auch in Tschetschenien ausreichend behandelt werden könnte.
Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das russische und tschetschenische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das russische und tschetschenische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).
Soweit Schwierigkeiten insbesondere bei der teilweisen Finanzierung der Medikamente und Behandlung bestehen sollten - wobei unter Verweis auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.08.2010 ausgeführt werden muss, dass selbst in Tschetschenien eine Kostenübernahme durch die staatliche Krankenversicherung besteht -, so erreichen diese im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua gegen Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko gegen Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic gegen Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];Soweit Schwierigkeiten insbesondere bei der teilweisen Finanzierung der Medikamente und Behandlung bestehen sollten - wobei unter Verweis auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.08.2010 ausgeführt werden muss, dass selbst in Tschetschenien eine Kostenübernahme durch die staatliche Krankenversicherung besteht -, so erreichen diese im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua gegen Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko gegen Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic gegen Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];
22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya gegen Schweden [HIV-Infektion];
zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. gegen Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).
Zudem muss in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer im Frühjahr 2010 gemeinsam mit seiner Familie die Weiterreise nach Frankreich angetreten hat und ihn seine gesundheitlichen Probleme und die von ihm benötigten Medikamente, nicht davon abgehalten haben, die Strapazen dieser Reise auf sich zu nehmen. Auch wenn sich die medizinische Versorgungslage in Frankreich nicht mit jener in Tschetschenien vergleichen lässt, so stellt diese Weiterreise des Beschwerdeführers doch ein wesentliches Indiz dafür dar, dass dieser in der Verrichtung seiner täglichen Agenden in keiner Weise gesundheitlich beeinträchtigt ist und diesem daher durchaus eine Rückkehr nach Tschetschenien zumutbar ist.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen weitgehend gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter handelt, der an keinen sein Alltagsleben und seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen leidet. Dem Beschwerdeführer kann daher zugemutet werden, das für sein Überleben und jenes seiner Familie Notwendige durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit aus Eigenem zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr wird es dem Beschwerdeführer deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Familie Notwendige zu erlangen.
Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien aufgewachsen ist, dort 41 Jahre und somit den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, er die tschetschenische sowie die russische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Weiters ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien und der Russischen Föderation nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt (Mutter und vier Schwestern) und ihm dieses nach wie vor in Tschetschenien bestehende soziale Umfeld im Falle der Rückkehr daher unterstützend zur Seite stehen und ihm die Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft - welche sich nach einer Ortsabwesenheit von über acht Jahren als schwierig erweisen könnte - erleichtern kann.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Tschetschenien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd Paragraph 57, FrG abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation respektive Tschetschenien die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation respektive Tschetschenien die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.
Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.2.3. Zur Ausweisung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.
Gemäß § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine durchsetzbare Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine durchsetzbare Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Im gegenständlichen Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein Aufenthaltsrecht (außerhalb des Asylverfahrens) zu, noch liegt eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor und kommt der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF aus folgenden Gründen zu deren Zulässigkeit:Im gegenständlichen Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein Aufenthaltsrecht (außerhalb des Asylverfahrens) zu, noch liegt eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vor und kommt der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF aus folgenden Gründen zu deren Zulässigkeit:
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich trotz seines über achtjährigen Aufenthaltes über keine familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person in Österreich. In Österreich befinden sich zwar seine Ehefrau sowie die gemeinsamen minderjährigen Kinder, welche ebenfalls Asylwerber sind. Da deren Asylverfahren jedoch ebenso wie jenes des Beschwerdeführers negativ entschieden wurden, ist die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers im selben Umfang wie er von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen dessen Ausweisung keinen Eingriff in dessen Recht auf Schutz des Familienlebens darstellt.
Hinsichtlich der ältesten Tochter des Beschwerdeführers, XXXX (Zl. D13 256488-3/2010) - sowie dessen Lebensgefährten XXXX (Zl. D13 260352-4/2008) und deren beiden Söhne XXXX (Zl. D13 405708-1/2009) und XXXX (Zl. D13 412698-1/2010) -, deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2011 für auf Dauer unzulässig erklärt wurde, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tochter und deren Familie kein Familienleben im obigen Sinne führt. Wie oben bereits zitiert, verlangt die Judikatur des EGMR um bei volljährigen Kindern und ihren Eltern nach wie vor von einem aufrechten Familienleben sprechen zu können, einer gewissen Beziehungsintensität (auch nach der Volljährigkeit bestehender gemeinsamer Wohnsitz, Unterhaltspflicht, persönliche oder finanzielle Abhängigkeit). Eine solche "hinreichend ausgeprägten Nahebeziehung" besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter jedoch nicht mehr. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Tochter bereits seit Februar 2010 nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt und hat sogar ohne diese die Ausreise nach Frankreich angetreten. Weder ist der Beschwerdeführer von seiner Tochter noch diese von ihm finanziell abhängig. Die Tochter des Beschwerdeführers verfügt mittlerweile über eine eigene Familie und lebt mit dieser auch in einer anderen Gemeinde als der Beschwerdeführer. Abgesehen von gelegentlichen familiären Besuchen besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter jedenfalls keine ausreichende Beziehungsintensität mehr, um ein Familienleben im Sinne der obigen Judikatur bejahen zu können.Hinsichtlich der ältesten Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 (Zl. D13 256488-3/2010) - sowie dessen Lebensgefährten römisch 40 (Zl. D13 260352-4/2008) und deren beiden Söhne römisch 40 (Zl. D13 405708-1/2009) und römisch 40 (Zl. D13 412698-1/2010) -, deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2011 für auf Dauer unzulässig erklärt wurde, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tochter und deren Familie kein Familienleben im obigen Sinne führt. Wie oben bereits zitiert, verlangt die Judikatur des EGMR um bei volljährigen Kindern und ihren Eltern nach wie vor von einem aufrechten Familienleben sprechen zu können, einer gewissen Beziehungsintensität (auch nach der Volljährigkeit bestehender gemeinsamer Wohnsitz, Unterhaltspflicht, persönliche oder finanzielle Abhängigkeit). Eine solche "hinreichend ausgeprägten Nahebeziehung" besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter jedoch nicht mehr. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Tochter bereits seit Februar 2010 nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt und hat sogar ohne diese die Ausreise nach Frankreich angetreten. Weder ist der Beschwerdeführer von seiner Tochter noch diese von ihm finanziell abhängig. Die Tochter des Beschwerdeführers verfügt mittlerweile über eine eigene Familie und lebt mit dieser auch in einer anderen Gemeinde als der Beschwerdeführer. Abgesehen von gelegentlichen familiären Besuchen besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter jedenfalls keine ausreichende Beziehungsintensität mehr, um ein Familienleben im Sinne der obigen Judikatur bejahen zu können.
Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt somit keinen Eingriff in dessen Recht auf Schutz des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK dar (Lediglich am Rande sei hier angemerkt, dass die Tochter des Beschwerdeführers - wie in deren Erkenntnis begründet - in Tschetschenien keiner Verfolgung ausgesetzt ist und es ihr daher freisteht, das Familienleben zu ihren Eltern und ihren Geschwistern durch Besuche in der Russischen Föderation aufrecht zu erhalten).Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt somit keinen Eingriff in dessen Recht auf Schutz des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK dar (Lediglich am Rande sei hier angemerkt, dass die Tochter des Beschwerdeführers - wie in deren Erkenntnis begründet - in Tschetschenien keiner Verfolgung ausgesetzt ist und es ihr daher freisteht, das Familienleben zu ihren Eltern und ihren Geschwistern durch Besuche in der Russischen Föderation aufrecht zu erhalten).
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird.
Der Beschwerdeführer befindet sich zwar seit September 2003 - wenn auch nicht durchgehend - im österreichischen Bundesgebiet und kann damit insgesamt einen Aufenthalt im Inland von acht Jahren aufweisen. Wie oben bereits dargestellt, kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.224/2007) jedoch abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu unterziehen sind. Dennoch ist davon auszugehen, dass bereits durch den achtjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet beachtliche persönliche Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entstanden sind. Nach der (oben referierten) höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind diese Interessen des Beschwerdeführers jedoch in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund der Stellung zweier Asylanträge, die sich als unbegründet erwiesen haben, nicht illegal gewesen ist. Der Beschwerdeführer musste sich im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass sein Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg seines Antrages abhängen würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der oben dargestellten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).Der Beschwerdeführer befindet sich zwar seit September 2003 - wenn auch nicht durchgehend - im österreichischen Bundesgebiet und kann damit insgesamt einen Aufenthalt im Inland von acht Jahren aufweisen. Wie oben bereits dargestellt, kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,) jedoch abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu unterziehen sind. Dennoch ist davon auszugehen, dass bereits durch den achtjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet beachtliche persönliche Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entstanden sind. Nach der (oben referierten) höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind diese Interessen des Beschwerdeführers jedoch in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund der Stellung zweier Asylanträge, die sich als unbegründet erwiesen haben, nicht illegal gewesen ist. Der Beschwerdeführer musste sich im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass sein Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg seines Antrages abhängen würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der oben dargestellten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).
Zudem muss dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang entgegen gehalten werden, dass dessen lange Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nicht in einem Verschulden der österreichischen Asylbehörden begründet, sondern von Seiten des Beschwerdeführers selbstverschuldet ist. Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet nach rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens nicht freiwillig verlassen, sondern vielmehr einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welchen er weder begründen konnte, noch hat dieser zu einem anderen Ergebnis als sein erstes rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren geführt. Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers ist somit nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen iSd § 10 Abs. 2 Z 2 lit. i AsylG 2005 begründet und kann daher nicht für die Begründung eines überwiegenden Interesses an einem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet herangezogen werden.Zudem muss dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang entgegen gehalten werden, dass dessen lange Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nicht in einem Verschulden der österreichischen Asylbehörden begründet, sondern von Seiten des Beschwerdeführers selbstverschuldet ist. Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet nach rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens nicht freiwillig verlassen, sondern vielmehr einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welchen er weder begründen konnte, noch hat dieser zu einem anderen Ergebnis als sein erstes rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren geführt. Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers ist somit nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera i, AsylG 2005 begründet und kann daher nicht für die Begründung eines überwiegenden Interesses an einem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet herangezogen werden.
Der Beschwerdeführer musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens seit der erstmaligen Abweisung seines Asylantrages somit nach einem Jahr seines Aufenthaltes im Bundesgebiet - seinen zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert erachten; er konnte spätestens zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich bleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).Der Beschwerdeführer musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens seit der erstmaligen Abweisung seines Asylantrages somit nach einem Jahr seines Aufenthaltes im Bundesgebiet - seinen zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert erachten; er konnte spätestens zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich bleiben zu können vergleiche VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).
Darüber hinaus sind aber auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers schließen lassen. Der Beschwerdeführer ist am Arbeitsmarkt nicht integriert, hat während seines Aufenthaltes in Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und ist auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen. Soweit der nunmehrige Unterkunftgeber der Familie XXXX in seinem Empfehlungsschreiben vom 08.10.2011 ausgeführt hat, dass beim Beschwerdeführer im Falle einer positiven Erledigung seines Asylverfahrens eine Fixanstellung erreicht werden könnte, muss dem entgegen gehalten werden, dass diese Möglichkeit äußerst allgemein und vage in den Raum gestellt wurde. Selbst auf Nachfrage durch den vorsitzenden Richter konnte Herr XXXX lediglich in Aussicht stellen, dass der Beschwerdeführer eventuell eine Beschäftigung finden könnte. Von einer Einstellungszusage kann im Fall des Beschwerdeführers somit nicht gesprochen werden und ist daher äußerst ungewiss, ob es dem Beschwerdeführer zukünftig möglich wäre, seinen Lebensunterhalt und jenen seiner sechsköpfigen Familie aus Eigenem zu bestreiten.Darüber hinaus sind aber auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers schließen lassen. Der Beschwerdeführer ist am Arbeitsmarkt nicht integriert, hat während seines Aufenthaltes in Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und ist auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen. Soweit der nunmehrige Unterkunftgeber der Familie römisch 40 in seinem Empfehlungsschreiben vom 08.10.2011 ausgeführt hat, dass beim Beschwerdeführer im Falle einer positiven Erledigung seines Asylverfahrens eine Fixanstellung erreicht werden könnte, muss dem entgegen gehalten werden, dass diese Möglichkeit äußerst allgemein und vage in den Raum gestellt wurde. Selbst auf Nachfrage durch den vorsitzenden Richter konnte Herr römisch 40 lediglich in Aussicht stellen, dass der Beschwerdeführer eventuell eine Beschäftigung finden könnte. Von einer Einstellungszusage kann im Fall des Beschwerdeführers somit nicht gesprochen werden und ist daher äußerst ungewiss, ob es dem Beschwerdeführer zukünftig möglich wäre, seinen Lebensunterhalt und jenen seiner sechsköpfigen Familie aus Eigenem zu bestreiten.
Auch sonst liegt kein Anhaltspunkt vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen hätte. Er hat in den acht Jahren seines Aufenthaltes keine Ausbildung begonnen oder sich um die Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung gekümmert, ist weder Mitglied in einem Verein, noch war es ihm möglich sonstige von ihm gesetzte integrative Maßnahmen in Vorlage zu bringen. Der Beschwerdeführer ist der deutschen Sprache nicht mächtig, wovon sich auch der erkennende Senat des Asylgerichtshofes in der Verhandlung überzeugen konnte (vgl. S 20 der Verhandlungsschrift OZ 4Z). Er hat zwar im Jahr 2004 einen Deutschkurs für Anfänger besucht und im September 2011 einen Deutschkurs Niveau A1/2 begonnen, doch kann selbst im Fall eines mittlerweile eingetretenen Erwerbs guter Deutschkenntnisse - was beim Beschwerdeführer jedoch nicht der Fall ist -, nicht auf ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich geschlossen werden und wäre ein solcher Umstand zudem schon deshalb zu relativieren, weil dem Beschwerdeführer die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187).Auch sonst liegt kein Anhaltspunkt vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen hätte. Er hat in den acht Jahren seines Aufenthaltes keine Ausbildung begonnen oder sich um die Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung gekümmert, ist weder Mitglied in einem Verein, noch war es ihm möglich sonstige von ihm gesetzte integrative Maßnahmen in Vorlage zu bringen. Der Beschwerdeführer ist der deutschen Sprache nicht mächtig, wovon sich auch der erkennende Senat des Asylgerichtshofes in der Verhandlung überzeugen konnte vergleiche S 20 der Verhandlungsschrift OZ 4Z). Er hat zwar im Jahr 2004 einen Deutschkurs für Anfänger besucht und im September 2011 einen Deutschkurs Niveau A1/2 begonnen, doch kann selbst im Fall eines mittlerweile eingetretenen Erwerbs guter Deutschkenntnisse - was beim Beschwerdeführer jedoch nicht der Fall ist -, nicht auf ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich geschlossen werden und wäre ein solcher Umstand zudem schon deshalb zu relativieren, weil dem Beschwerdeführer die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste vergleiche VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187).
Der Beschwerdeführer ist zwar unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029). Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur vermag Unbescholtenheit weder das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. etwa VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).Der Beschwerdeführer ist zwar unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken vergleiche VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029). Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur vermag Unbescholtenheit weder das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche etwa VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).
Dem Beschwerdeführer ist zudem auch entgegen zu halten, dass dieser Österreich im Frühjahr 2010 verlassen und nach Frankreich weitergereist ist, von wo er im Juli 2010 rückübernommen wurde. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers lässt aus Sicht des erkennenden Senates jedenfalls nicht auf ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet schließen.
Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tschetschenien erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in Tschetschenien zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in welchem er den weit überwiegenden und prägenden Teil seines Leben verbracht hat, noch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, da sich dort nach wie vor seine Mutter und seine vier Schwestern befinden. Der Beschwerdeführer spricht sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern und vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheinen. Weiters ist der Beschwerdeführer mit den Gepflogenheiten der russischen Gesellschaft vertraut. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.
Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II.:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 10 Abs. 3 Asylgesetz 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Nach der Regierungsvorlage 952 XXII. GP kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand" in Frage.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Nach der Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand" in Frage.
In den §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2009 wird für Frauen ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass Frauen in diesem Zeitraum nach der Geburt einer körperlichen Schonung bedürfen, ist nach Ansicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragbar.In den Paragraphen 3 und 5 Mutterschutzgesetz (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009, wird für Frauen ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass Frauen in diesem Zeitraum nach der Geburt einer körperlichen Schonung bedürfen, ist nach Ansicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragbar.
Der Beschwerdeführer legte dem Asylgerichtshof am 20.10.2011 den Mutter-Kind-Pass seiner Ehefrau vor, aus welchem hervorgeht, dass dessen Ehefrau schwanger ist und der voraussichtliche Geburtstermin mit dem 19.02.2012 berechnet wurde. Da die Durchführung einer Ausweisung der Ehefrau des Beschwerdeführers in den ersten drei Monaten nach der Geburt angesichts des genannten Schonungsbedarfs mit einem nicht unerheblichen Gesundheitsrisiko verbunden wäre, war deren durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation durch die Gewährung eines Aufschubs der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 Rechnung zu tragen. Da der Beschwerdeführer Familienangehöriger seiner Ehefrau iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist, war auch für den Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Familieneinheit die Durchführung der Ausweisung bis zum 20.05.2012 aufzuschieben.Der Beschwerdeführer legte dem Asylgerichtshof am 20.10.2011 den Mutter-Kind-Pass seiner Ehefrau vor, aus welchem hervorgeht, dass dessen Ehefrau schwanger ist und der voraussichtliche Geburtstermin mit dem 19.02.2012 berechnet wurde. Da die Durchführung einer Ausweisung der Ehefrau des Beschwerdeführers in den ersten drei Monaten nach der Geburt angesichts des genannten Schonungsbedarfs mit einem nicht unerheblichen Gesundheitsrisiko verbunden wäre, war deren durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation durch die Gewährung eines Aufschubs der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 Rechnung zu tragen. Da der Beschwerdeführer Familienangehöriger seiner Ehefrau iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist, war auch für den Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Familieneinheit die Durchführung der Ausweisung bis zum 20.05.2012 aufzuschieben.
3.4. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung aufgeschoben, Behandlungsmöglichkeiten, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, internationale Judikatur, Lebensgrundlage, non refoulement, Schwangerschaft, Sicherheitslage, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
22.12.2011