Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D13 243120-4/2010/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2010, FZ. 09 15.276-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2010, FZ. 09 15.276-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2011 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 10 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 20.05.2012 aufzuschieben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 20.05.2012 aufzuschieben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 19.09.2003 gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX (Zl. D13 243121-3/2010) und den gemeinsamen Kindern XXXX (Zl. D13 256488-3/2010), XXXX (Zl. D13 256489-3/2010) und XXXX (Zl. D13 256490-3/2010) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.09.2003 einen (ersten) Asylantrag. Hiezu wurde sie am 08.10.2003 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen geltend, dass sie seit der Festnahme ihres Mannes im Jahr 2001 an die Flucht gedacht habe. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe und sei aufgrund dessen, dass ihr Mann von russischen Militärs und vom FSB verfolgt werde, immer wieder Bedrohungen ausgesetzt gewesen.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 19.09.2003 gemeinsam mit ihrem Ehemann römisch 40 (Zl. D13 243121-3/2010) und den gemeinsamen Kindern römisch 40 (Zl. D13 256488-3/2010), römisch 40 (Zl. D13 256489-3/2010) und römisch 40 (Zl. D13 256490-3/2010) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.09.2003 einen (ersten) Asylantrag. Hiezu wurde sie am 08.10.2003 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen geltend, dass sie seit der Festnahme ihres Mannes im Jahr 2001 an die Flucht gedacht habe. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe und sei aufgrund dessen, dass ihr Mann von russischen Militärs und vom FSB verfolgt werde, immer wieder Bedrohungen ausgesetzt gewesen.
Mit Bescheid vom 08.10.2003, Zahl: 03 28.693-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 als unzulässig zurück, da die Beschwerdeführerin über die Slowakei in Österreich eingereist sei und es sich bei der Slowakei um einen sicheren Drittstaat handle, in welchem die Beschwerdeführerin bereits einen Asylantrag hätte stellen können.Mit Bescheid vom 08.10.2003, Zahl: 03 28.693-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, als unzulässig zurück, da die Beschwerdeführerin über die Slowakei in Österreich eingereist sei und es sich bei der Slowakei um einen sicheren Drittstaat handle, in welchem die Beschwerdeführerin bereits einen Asylantrag hätte stellen können.
Die gegen diesen Bescheid am 20.10.2003 fristgerecht erhobene Berufung der Beschwerdeführerin, wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 04.05.2004, Zahl:
243.120/0-IX/27/03, gemäß § 44 Abs. 5 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 als unzulässig zurück, da seit der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gemäß § 4 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zuzulassen und vom Bundesasylamt weiterzuführen seien.243.120/0-IX/27/03, gemäß Paragraph 44, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, als unzulässig zurück, da seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gemäß Paragraph 4, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zuzulassen und vom Bundesasylamt weiterzuführen seien.
2. Am 15.09.2004 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen geltend, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe und nur wegen ihres Mannes die Russische Föderation verlassen habe. Sie persönlich habe keine Probleme, fürchte aber um das Leben ihres Mannes.
Die Beschwerdeführerin legte dem Bundesasylamt ihren russischen Inlandsreisepass vor.
Mit Bescheid vom 14.12.2004, Zahl: 03 28.693-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Weiters wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (ohne Angabe eines Ziellandes) aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 14.12.2004, Zahl: 03 28.693-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (ohne Angabe eines Ziellandes) aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 23.12.2004 fristgerecht eine Berufung, welcher der Unabhängige Bundesasylsenat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.11.2007 mit Bescheid vom 11.02.2008, Zahl: 243.120/2/7E-IX/27/03, stattgab und den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2004 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behob, da im Fall der Beschwerdeführerin - in Ermangelung eigener Fluchtgründe - ein Asylerstreckungsverfahren durchzuführen gewesen wäre.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 23.12.2004 fristgerecht eine Berufung, welcher der Unabhängige Bundesasylsenat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.11.2007 mit Bescheid vom 11.02.2008, Zahl: 243.120/2/7E-IX/27/03, stattgab und den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2004 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behob, da im Fall der Beschwerdeführerin - in Ermangelung eigener Fluchtgründe - ein Asylerstreckungsverfahren durchzuführen gewesen wäre.
3. Mit Bescheid vom 25.02.2008, Zahl: 03 28.693-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab.3. Mit Bescheid vom 25.02.2008, Zahl: 03 28.693-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab.
Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Berufung der Beschwerdeführerin vom 12.03.2008, wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 26.03.2008, Zahl:
243.120-3/2E-IX/27/08, gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, ab.243.120-3/2E-IX/27/08, gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, ab.
Der gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 30.06.2008, erkannte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10.07.2008, Zl. AW 2008/19/0844-4, die aufschiebende Wirkung zu. Mit Beschluss vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0956-8, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.
Das erste Asylverfahren der Beschwerdeführerin wurde somit rechtskräftig negativ entschieden.
4. Am 09.12.2009 stellte die Beschwerdeführerin gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als zweiter Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde sie am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und machte hinsichtlich ihrer Gründe für die zweite Asylantragstellung im Wesentlichen geltend, dass sie die Asylgründe ihres ersten Asylantrages vollinhaltlich aufrecht erhalte. Außerdem habe sie in Österreich zwei weitere Kinder bekommen und habe ihre Tochter XXXX in Österreich ebenfalls einen Sohn zur Welt gebracht und sei diese momentan erneut im 9. Monat schwanger. Die Kinder der Beschwerdeführerin gehen in Österreich zur Schule und haben keinen Bezug zu Tschetschenien. Ihr Mann habe vor circa einem halben Jahr einen Herzinfarkt gehabt und sei in Österreich unter Beobachtung. Ihr Sohn XXXX habe nach dem Krieg zu stottern begonnen und sei deswegen in Österreich bei einem Logopäden in Behandlung. Im Falle der Rückkehr fürchte sie um ihren Ehemann und ihre Kinder.4. Am 09.12.2009 stellte die Beschwerdeführerin gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als zweiter Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde sie am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und machte hinsichtlich ihrer Gründe für die zweite Asylantragstellung im Wesentlichen geltend, dass sie die Asylgründe ihres ersten Asylantrages vollinhaltlich aufrecht erhalte. Außerdem habe sie in Österreich zwei weitere Kinder bekommen und habe ihre Tochter römisch 40 in Österreich ebenfalls einen Sohn zur Welt gebracht und sei diese momentan erneut im 9. Monat schwanger. Die Kinder der Beschwerdeführerin gehen in Österreich zur Schule und haben keinen Bezug zu Tschetschenien. Ihr Mann habe vor circa einem halben Jahr einen Herzinfarkt gehabt und sei in Österreich unter Beobachtung. Ihr Sohn römisch 40 habe nach dem Krieg zu stottern begonnen und sei deswegen in Österreich bei einem Logopäden in Behandlung. Im Falle der Rückkehr fürchte sie um ihren Ehemann und ihre Kinder.
Am 02.02.2010 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen geltend, dass sie keine neuen Fluchtgründe habe. Sie sei seit sieben Jahren nicht in Tschetschenien gewesen. Seither seien viele von dort gekommen und hätten einen positiven Bescheid bekommen. Sie hätten ihre Fluchtgründe bereits im ersten Verfahren erzählt. Ihr Mann sei in Gefahr gewesen und habe jetzt einen Infarkt gehabt. Ihr Sohn habe früher stark gestottert, jetzt gehe er zum Logopäden. Jetzt hätten sie eine Ausweisung bekommen. Ihre Kinder würden gar nicht lernen wollen, sie hätten Angst nach Hause zurückzukehren. Sie hätten nach Rechtskraft ihres Erstverfahrens auch in ein anderes Land gehen können, doch hätten die Kinder schon Deutsch gelernt und würden nicht wegwollen. Sie habe nach Rechtskraft ihres Erstverfahrens Österreich nicht verlassen. In Tschetschenien leben noch ihr Vater und ihre Stiefmutter sowie ihre drei Halbgeschwister. Auch die Schwestern ihres Mannes und ihre Schwiegermutter würden nach wie vor in Tschetschenien leben. Im Falle der Rückkehr fürchte sie sich vor allem vor der schlechten Sicherheitslage.
Mit Bescheid vom 04.08.2010, Zahl: 09 15.276-BAG, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihres ersten Asylverfahrens behauptet habe, lediglich wegen der angeblichen Probleme ihres Ehemannes das Land verlassen zu haben. Ihren neuerlichen Antrag auf Internationalen Schutz stütze die Beschwerdeführerin nach wie vor auf die ursprünglich im Erstverfahren geltend gemachten Fluchtgründe. Den Fluchtgründen ihres Ehemannes habe jedoch keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden können. Im Ergebnis liege daher keine Sachverhaltsänderung vor. Während des ganzen Verfahrens seien auch keine Gründe zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde (Bürgerkrieg, Hungersnot, Krankheit), weswegen die Gewährung von subsidiärem Schutz ebenfalls ausgeschlossen sei. Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Es liege kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person in Österreich vor - die Familienmitglieder der Beschwerdeführerin seien ebenfalls Asylwerber und in gleichem Ausmaß von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen wie sie selbst. Die Beschwerdeführerin befinde sich zwar seit September 2003 im österreichischen Bundesgebiet, doch sei dieser Aufenthalt nur aufgrund der Stellung von zwei Asylanträgen nicht illegal gewesen. Weiters beherrsche die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache nicht, beziehe kein geregeltes Einkommen, habe keine Arbeit und sei auf öffentliche Unterstützung angewiesen. Ein Vergleich der Verhältnisse zeige, dass sie in der Russischen Föderation über Verwandte verfüge und die Sprache beherrsche. Sie sei im erwerbsfähigen Alter und sei ihr daher eine Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat zuzumuten. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens der Beschwerdeführerin sei somit im Hinblick auf die öffentlichen Interessen als zu gering einzustufen und stelle die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet somit keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Mit Bescheid vom 04.08.2010, Zahl: 09 15.276-BAG, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihres ersten Asylverfahrens behauptet habe, lediglich wegen der angeblichen Probleme ihres Ehemannes das Land verlassen zu haben. Ihren neuerlichen Antrag auf Internationalen Schutz stütze die Beschwerdeführerin nach wie vor auf die ursprünglich im Erstverfahren geltend gemachten Fluchtgründe. Den Fluchtgründen ihres Ehemannes habe jedoch keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden können. Im Ergebnis liege daher keine Sachverhaltsänderung vor. Während des ganzen Verfahrens seien auch keine Gründe zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde (Bürgerkrieg, Hungersnot, Krankheit), weswegen die Gewährung von subsidiärem Schutz ebenfalls ausgeschlossen sei. Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Es liege kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person in Österreich vor - die Familienmitglieder der Beschwerdeführerin seien ebenfalls Asylwerber und in gleichem Ausmaß von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen wie sie selbst. Die Beschwerdeführerin befinde sich zwar seit September 2003 im österreichischen Bundesgebiet, doch sei dieser Aufenthalt nur aufgrund der Stellung von zwei Asylanträgen nicht illegal gewesen. Weiters beherrsche die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache nicht, beziehe kein geregeltes Einkommen, habe keine Arbeit und sei auf öffentliche Unterstützung angewiesen. Ein Vergleich der Verhältnisse zeige, dass sie in der Russischen Föderation über Verwandte verfüge und die Sprache beherrsche. Sie sei im erwerbsfähigen Alter und sei ihr daher eine Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat zuzumuten. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens der Beschwerdeführerin sei somit im Hinblick auf die öffentlichen Interessen als zu gering einzustufen und stelle die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet somit keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Da für die Beschwerdeführerin keine aufrechte Meldung im Zentralen Melderegister im Bundesgebiet mehr aufschien, stellte das Bundesasylamt das zweite Asylverfahren der Beschwerdeführerin - nach einem Zustellversuch des o.a. Bescheides - am 20.05.2010 gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ein.Da für die Beschwerdeführerin keine aufrechte Meldung im Zentralen Melderegister im Bundesgebiet mehr aufschien, stellte das Bundesasylamt das zweite Asylverfahren der Beschwerdeführerin - nach einem Zustellversuch des o.a. Bescheides - am 20.05.2010 gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ein.
Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann XXXX (Zl. D13 243121-3/2010) und den gemeinsamen minderjährigen Kindern XXXX (Zl. D13 256489-3/2010), XXXX (Zl. D13 256490-3/2010), XXXX (Zl. D13 256820-2/2010) und XXXX (Zl. D13 405040-2/2010) am 16.07.2010 aus Frankreich rückübernommen worden war, stellte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den o.a. Bescheid am 06.08.2010 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt an ihre neue Adresse zu.Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann römisch 40 (Zl. D13 243121-3/2010) und den gemeinsamen minderjährigen Kindern römisch 40 (Zl. D13 256489-3/2010), römisch 40 (Zl. D13 256490-3/2010), römisch 40 (Zl. D13 256820-2/2010) und römisch 40 (Zl. D13 405040-2/2010) am 16.07.2010 aus Frankreich rückübernommen worden war, stellte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den o.a. Bescheid am 06.08.2010 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt an ihre neue Adresse zu.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 16.08.2010 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung anfocht und im Wesentlichen Folgendes geltend machte:
Ihr Mann habe neuerlich einen Asylantrag gestellt, da sie nicht in die Heimat zurückkehren könnten. Für ihn sei es dort zu gefährlich und sei sein Leben in Tschetschenien in Gefahr. Die Beschwerdeführerin selbst mache keine eigenen Fluchtgründe geltend. Ihr Mann sei aus politischen Gründen geflüchtet. Er müsse täglich Medikamente nehmen und sei entgegen der Feststellung im Bescheid nicht beschwerdefrei. In Österreich lebe sie mit ihrem Ehemann und den vier gemeinsamen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Eine Rückkehr sei für sie unzumutbar. Ihre Kinder besuchen alle die Schule oder den Kindergarten und seien in Österreich integriert. Ihr weiterer Aufenthalt in Österreich würde weder die öffentliche Ruhe und Ordnung, noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl gefährden und stehe auch nicht öffentlichen Interessen entgegen.
Mit dieser Beschwerde legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor:
Empfehlungsschreiben von Herrn Mag. XXXX, Lernbetreuer des Sohnes des Beschwerdeführers, XXXX (Zl. D13 256490-3/2010);Empfehlungsschreiben von Herrn Mag. römisch 40 , Lernbetreuer des Sohnes des Beschwerdeführers, römisch 40 (Zl. D13 256490-3/2010);
Empfehlungsschreiben von Frau XXXX, Inhaberin der Pension "Steirerkeller", in welcher die Familie XXXX sechs Jahren wohnhaft gewesen ist, vom 03.12.2009;Empfehlungsschreiben von Frau römisch 40 , Inhaberin der Pension "Steirerkeller", in welcher die Familie römisch 40 sechs Jahren wohnhaft gewesen ist, vom 03.12.2009;
Psychiatrischer Befund der Gesundheitsstelle XXXX vom 14.12.2009, in welchem bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung diagnostiziert und eine Behandlung mit pflanzlichen Beruhigungsmitteln empfohlen wird.Psychiatrischer Befund der Gesundheitsstelle römisch 40 vom 14.12.2009, in welchem bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung diagnostiziert und eine Behandlung mit pflanzlichen Beruhigungsmitteln empfohlen wird.
Am 05.10.2011 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann XXXX (Zl. D13 243121-3/2010), ihre Tochter XXXX (Zl. D13 256488-3/2010) und ihr Sohn XXXX (Zl. D13 256489-3/2010) sowie ein Dolmetscher für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 4Z). Das Bundesasylamt teilte mit Faxnachricht vom 13.09.2011 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.Am 05.10.2011 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann römisch 40 (Zl. D13 243121-3/2010), ihre Tochter römisch 40 (Zl. D13 256488-3/2010) und ihr Sohn römisch 40 (Zl. D13 256489-3/2010) sowie ein Dolmetscher für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 4Z). Das Bundesasylamt teilte mit Faxnachricht vom 13.09.2011 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung waren:
(BF4 = die Tochter der Beschwerdeführerin XXXX (Zl. D13 256488-3/2010); BF5 = der Ehemann der Beschwerdeführerin XXXX (Zl. D13 243121-3/2010); BF6 = die Beschwerdeführerin; BF7 = ihr Sohn XXXX (Zl. D13 256489-3/2010))(BF4 = die Tochter der Beschwerdeführerin römisch 40 (Zl. D13 256488-3/2010); BF5 = der Ehemann der Beschwerdeführerin römisch 40 (Zl. D13 243121-3/2010); BF6 = die Beschwerdeführerin; BF7 = ihr Sohn römisch 40 (Zl. D13 256489-3/2010))
VR beginnt mit der Befragung der BF4-7.
VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Berufungsschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellungen oder Ergänzungen vornehmen?
BF4-7: Nein.
VR: Die heutige Verhandlung behandelt Ihren 2. Asylantrag. Sind seit der rechtskräftigen Entscheidung über Ihren 1. Antrag Tatsachen gesetzt worden bzw. hervorgekommen, welche auf eine Verfolgung schließen lassen würden?
BF5: Ja, der Präsident der Tschetschenen hat gesagt, dass jeder, der davon träumt, dass Itskeria unabhängig wird, zu beseitigen ist. Deshalb besteht immer noch Gefahr für Personen, die das anstreben.
VR: Können Sie über Sachverhalte seit 2009 berichten, die Ihre Person betreffen?
BF5: Ich war in den letzten 8 Jahren in Österreich. Natürlich werde ich in Tschetschenien nicht verfolgt. Dort weiß man, dass ich dort nicht bin, es gibt dorthin keine Rückkehr, solange dort Kreml-Treue-Leute an der Macht sind. Wenn ich mit jemandem telefoniere, welcher sich in Tschetschenien aufhält, kann ich ihn nichts Konkretes fragen und die Dinge nicht beim Namen nennen. Ich würde sonst dieser Person eine Gefahr aussetzen. Ich kann nur verschlüsselt fragen: "Erinnert man sich noch in Tschetschenien an mich"? Ich erhalte als Antwort: "Ja, sie kennen mich noch". Für mich ist eine Rückkehr unmöglich. In Österreich habe ich einen Bekannten. Dieser war sehr eng befasst mit der Gründung von Itskeria. Er ist ein Mitglied der Organisation OkTschN. Das ist der gesamt nationale Kongress des tschetschenischen Volkes. Dudaew war Vorsitzender dieser Organisation.
VR an BF4, 6,7: Möchten Sie diesen Ausführungen etwas hinzufügen? Gibt es diesbezüglich hinsichtlich Ihrer eigenen Person etwas zu sagen?
BF5: Man hat meinen Bruder eingesperrt, meine Schwester ist gestorben, das sind die neu ergebenden Tatsachen.
VR an BF 4,5,6,7: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten?
BF5: Ich hatte einen Infarkt. Ich stehe deswegen in Behandlung.
VR: Wann war dieser Infarkt?
BF5: Am 17.03.2009.
VR: Welcher Behandlung müssen Sie sich unterziehen gegenwärtig?
BF5: legt einen handschriftlichen Zettel mit Tabletten vor:
Herzschutz ASS, Ratio Pharm, 100mg, Lisinopril von Sandoz, 5 mg. Darüber hinaus stehen auf dem Zettel 5 Medikamente, welche jedoch laut dieser Aufstellung vom 20.03.2009 bis 25.03.2010 eingenommen worden wären.
VR an BF 4,6,7.: Haben Sie Krankheiten?
BF6: Ich bekomme Flecken an meiner Haut. Sonst bin ich gesund. Ich nehme an, dass die Flecken nervlich bedingt sind.
BF4 und BF7: Wir sind gesund.
VR an BF 4-7: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie Kurse besucht oder Prüfungen abgelegt?
BF5: 2x habe ich mit Kursen begonnen, ich bekomme in der Kurszeit einen negativen Bescheid. Ich habe keine Deutschprüfungen abgelegt. Man hat mich der Gruppe AB zugeteilt.BF5: 2x habe ich mit Kursen begonnen, ich bekomme in der Kurszeit einen negativen Bescheid. Ich habe keine Deutschprüfungen abgelegt. Man hat mich der Gruppe Ausschussbericht zugeteilt.
BF6: Ich konnte keine Kurse besuchen. Ich musste mich um die kleinen Kinder kümmern.
Festgehalten wird, dass BF5 und BF6 lediglich rudimentäre Deutschkenntnisse haben.
BF4: Ich spreche gut Deutsch. Ich habe in Österreich die Hauptschule besucht, jedoch nicht positiv beurteilt.
Festgehalten wird, dass die BF4 über gute Deutschkenntnisse verfügt.
BF7: Ich spreche gut Deutsch. Ich habe Volks- und Hauptschule und Poly besucht. Ich habe mit bei der externen Hauptschule angemeldet, konnte aber nicht die Schule besuchen, weil zu viele Schüler angemeldet waren.
Festgehalten wird, dass der BF7 über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt.
VR an BF 4-7: Gehen Sie einer legalen Beschäftigung nach bzw. verfügen Sie über eine Beschäftigungszusage im Fall der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung?
BF5: Nein.
BF7: Ich habe eine Firma gefunden, welche mich beschäftigen würde, soferne ich eine Beschäftigung hätte. Ich kann den Firmennamen nicht sagen, es ist eine Firma im Bereich des Bauwesens.
BF4: Ich kann dazu keine Angaben machen. Manchmal gehe ich dolmetschen. Ich habe ein Praktikum als Dolmetscherin gemacht (Russisch/Deutsch/Tschetschenisch). Ich muss nochmals den Abschluss für die 4. Klasse machen.
VR: Bitte schildern Sie mir Ihr Privat- und Familienleben in Österreich?
BF5: Ich lebe von öffentlicher Unterstützung, 150 Euro bekomme ich monatlich. Jetzt kann ich nur Möbel zusammenbauen oder reparieren. Nachgefragt gebe ich an, dass ich Lehrer war für die Russische und Tschetschenische Sprache und Literatur. Ich gebe weiters an: Ich bin in Österreich in keinen Vereinen oder Organisationen.
BF7: Ich kenne sehr viele Österreicher. Ich habe sehr viele Freunde hier. 8 Jahre lang bin ich schon in Österreich. Ich gehe zum Judo-Training.
BR: Waren Sie auch in Frankreich?Bundesrat:, Waren Sie auch in Frankreich?
BF7: Ja.
BF4: Ich bin verheiratet. Ich lebe in einer 2-Zimmer-Pension mit meinem Mann. Manchmal helfe ich ein bisschen aus.
VR an BF 4-7: Sind Sie vorbestraft?
BF4-7.: Nein.
Fragen zu den nicht anwesenden Kindern:
VR an BF4: Sind Ihre Kinder gesund?
BF4: Ja.
VR an BF5: Sind Ihre nicht anwesenden Kinder gesund?
BF5: Der Kleine ist 14 Jahre alt. Er stottert. Das hat während des Krieges begonnen, während wir beschossen wurden. Wir gehen zu einem Logopäden. Sonst sind die Kinder gesund. 2 sind hier geboren, da ist alles normal.
Fragen zu Verwandten im Herkunftsstaat:
VR: Haben Sie in Tschetschenien Verwandte?
(...)
BF 5: Ja, wir haben im Herkunftsstaat. Meine Mutter wohnt noch dort und 4 Schwestern.
BF6: Stiefmutter, älterer Bruder und 2 Schwestern.
Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert - Beilage 3
Der VR bringt den BF nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat der BF unter Berücksichtigung des Vorbringens der BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis: Beilage 3.
Den BF wird aufgetragen, eine allfällige Stellungnahme bis längstens 20.10.2011 zu erstatten.
VR fragt die BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will.
BF5: 2010 bin ich nach Frankreich gefahren. Wenn es nur irgendeine Möglichkeit gäbe, nach Tschetschenien zu fahren, wäre ich dorthin und nicht nach Frankreich gefahren.
BF5 zeigt den russischen Inlandspass vor. Den Pass muss man ändern und sich einen neuen Pass mit 45 Jahren ausstellen lassen, der Pass ist ungültig. Diesen brauche ich nicht mehr. Wenn es eine Rückkehrmöglichkeit für mich gäbe, hätte ich mir einen neuen Pass ausstellen lassen.
VR: Fühlen Sie sich arbeitsfähig?
BF5: Ich halte mich für arbeitsfähig. Ich kann leichte Arbeiten verrichten, ich möchte arbeiten.
Dem BF5 wird aufgetragen, allfällige medizinische Unterlagen bis längstens 20.10.2011 vorzulegen.
VR fragt die übrigen BF nach Ergänzungen.
(...)
BF4: Ich möchte in Österreich leben.
BF 6 und BF7: Keine Ergänzungen.
VR fragt die BF, ob sie den Dolmetscher gut verstanden haben; dies wird bejaht.
Am 20.10.2011 legte die Beschwerdeführerin dem Asylgerichtshof folgende Unterlagen vor:
Schwangerschaftsbestätigung der XXXX, Ambulatorium für Gynäkologie, vom 26.08.2011, wonach die Beschwerdeführerin schwanger und der voraussichtliche Geburtstermin der 19.02.2012 sei;Schwangerschaftsbestätigung der römisch 40 , Ambulatorium für Gynäkologie, vom 26.08.2011, wonach die Beschwerdeführerin schwanger und der voraussichtliche Geburtstermin der 19.02.2012 sei;
Mutter-Kind-Pass;
Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:
Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes der Beschwerdeführerin und jenen ihres Ehemannes XXXX (Zl. D13 243121-3/2010).Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes der Beschwerdeführerin und jenen ihres Ehemannes römisch 40 (Zl. D13 243121-3/2010).
Einsichtnahme in den Länderbericht, der der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde (vgl. Beilage Nr. 3 zum Verhandlungsprotokoll vom 05.10.2011, OZ 4Z) und zu dem diese nicht substantiiert Stellung nahm.Einsichtnahme in den Länderbericht, der der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde vergleiche Beilage Nr. 3 zum Verhandlungsprotokoll vom 05.10.2011, OZ 4Z) und zu dem diese nicht substantiiert Stellung nahm.
Die hinsichtlich der Länderfeststellungen verwendeten Quellen waren insbesondere:
Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zur Lage in Tschetschenien und zur innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenen in Russland (Stand Jänner 2011), Beilage Nr. 3;
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2011 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vgl. OZ 4Z).Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2011 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vergleiche OZ 4Z).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
1.1. Zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin (Russische Föderation bzw. Tschetschenien) wird Folgendes festgestellt:
Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen (vgl. Beilage Nr. 3 zum Verhandlungsprotokoll vom 05.10.2011, OZ 4Z) verwiesen, zu denen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert Stellung nahm. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich für die im vorliegenden Fall relevante Situation, dass die Lage in der Russischen Föderation und in Tschetschenien, sich nicht derart schlecht darstellt, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre.Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen vergleiche Beilage Nr. 3 zum Verhandlungsprotokoll vom 05.10.2011, OZ 4Z) verwiesen, zu denen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert Stellung nahm. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich für die im vorliegenden Fall relevante Situation, dass die Lage in der Russischen Föderation und in Tschetschenien, sich nicht derart schlecht darstellt, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre.
Insbesondere zur allgemeinen Sicherheitslage und zur Situation von nach Tschetschenien zurückkehrenden Personen wird Folgendes festgestellt:
1. Allgemeine Sicherheitssituation
Präsident Ramzan Kadyrow hat in Tschetschenien ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheitsals auch bei der Menschenrechtslage hatte sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wurde von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben. Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NROs reagierten die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben. Die Entführungszahlen stiegen wieder an: Memorial hat 74 Entführungsfälle für die erste Jahreshälfte 2009 registriert (im Gesamtjahr 2008 waren es im Vergleich 42). Die Entführungen wurden größtenteils den (vor allem republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden (nach Informationen von Memorial) - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 18)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet werden. Dadurch konnte die Sicherheitslage in Tschetschenien weitgehend stabilisiert werden. Andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5)
(...)
3. Versorgungslage
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert.
Einige Indizien hierfür liefern die offiziellen Statistiken: Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008-2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19 und 20)
3.1. Wohnsituation
Im Juli 2003 führte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der föderalen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zusätzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanitäre Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterkünften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 Häuser mit der Hilfe humanitärer Organisationen repariert oder aufgebaut.
(BAA - ÖIF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 20)
3.2. Nahrungsversorgung
Der Bazar in Grosny wurde wiedereröffnet und es ist praktisch alles erwerbbar, allerdings nicht immer zu leistbaren Preisen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat seine Aufmerksamkeit weg von Hilfsleistungen hin zum Aufbau von eigenständiger Versorgung gelenkt. So wurden Projekte für die Förderung der Eröffnung von kleinen Geschäften - z.B. Schuhreparaturwerkstätten, Bäckereien, Verarbeitung von Wolle und Herstellung von Kleidung - ins Leben gerufen.
Auf Grund zahlreicher Landminen und der bestehenden Bodenverschmutzung ist es in Tschetschenien nur schwer möglich, Landwirtschaft oder Viehzucht zu betreiben. Haupteinnahmequelle ist der Handel, viele Familien leben auch davon, dass Familienangehörige Geld aus anderen Teilen Russlands oder dem Ausland nach Tschetschenien schicken. Berichten des World Food Programm zu Folge ist die Versorgungslage in Tschetschenien jedoch nach wie vor schlecht. Etwa 80% der Betroffenen würden unter der Armutsgrenze der Russischen Föderation leben. Überdies seien 10% der Kinder akut unterernährt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010)
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wiederaufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
Landwirtschaftliche Projekte wurden in der Region durch die 2006 von der FAO errichtete Emergency and Rehabilitation Coordination Unit (ERCU) umgesetzt. Laufende FAO-Aktivitäten beinhalten derzeit die Förderung der Gewächshausproduktion und die Vermarktung von hochwertigen Nutzpflanzen. Die FAO realisiert gerade zwei Projekte, die sich mit Gewächshausproduktion beschäftigen, von denen ein Projekt auch eine kleine Imkerei beinhaltet. Diese Projekte zielen auf Grundversorgungsempfänger ab, die vom Konflikt betroffen sind, mit dem Ziel der Verringerung der Abhängigkeit von externer Hilfe in Tschetschenien und Inguschetien durch vielversprechende Ertragsmöglichkeiten und der Gründung der landwirtschaftlichen Genossenschaften. Die Herangehensweise der FAO, die sich daran orientiert Klein-Agrarbetriebe zu errichten, stimuliert lokale kleine landwirtschaftliche Märkte.
(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,
http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19 und 20)
Heute erreicht die Arbeitslosenrate in Tschetschenien 30 Prozent. Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4)
3.4. Medizinische Versorgungssituation
(...)
3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig: UNICEF entwickelte in Tschetschenien Ende 2005 ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörungen bei Kindern und ihren Familien zu behandeln.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
3.5. Rückkehrer
3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 30 und 31)
Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.
Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)
(...)
1.2. Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation sowie Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und führt die im Spruch genannte Identität.
Die Beschwerdeführerin ist momentan im fünften Monat schwanger, der voraussichtliche Geburtstermin wurde mit 19.02.2012 berechnet. Aufgrund der momentanen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ist die Durchführung ihrer Ausweisung bis zum 20.05.2012 aufzuschieben.
Sie ist die Ehefrau des XXXX (Zl. D13 243121-3/2010) sowie die Mutter der gemeinsamen minderjährigen Kinder XXXX (Zl. D13 256489-3/2010), XXXX (Zl. D13 256490-3/2010), XXXX (Zl. D13 256820-2/2010) und XXXX (Zl. D13 405040-2/2010). Deren Beschwerden gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 23.11.2011 ebenfalls hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen und deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation für zulässig erachtet. Aufgrund der momentanen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin wurde die Durchführung der Ausweisungen ebenfalls bis zum 20.05.2012 aufgeschoben.Sie ist die Ehefrau des römisch 40 (Zl. D13 243121-3/2010) sowie die Mutter der gemeinsamen minderjährigen Kinder römisch 40 (Zl. D13 256489-3/2010), römisch 40 (Zl. D13 256490-3/2010), römisch 40 (Zl. D13 256820-2/2010) und römisch 40 (Zl. D13 405040-2/2010). Deren Beschwerden gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 23.11.2011 ebenfalls hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen und deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation für zulässig erachtet. Aufgrund der momentanen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin wurde die Durchführung der Ausweisungen ebenfalls bis zum 20.05.2012 aufgeschoben.
Weiters ist die Beschwerdeführerin die Mutter der XXXX (Zl. D13 256488-3/2010), welche im Jahr 2007 die Ehe nach islamischem Ritus mit XXXX (Zl. D13 260352-4/2008) geschlossen und mit diesem zwei Söhne, XXXX (Zl. D13 405708-1/2009) und XXXX (Zl. D13 412698-1/2010) hat. Deren Beschwerden gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 23.11.2011 ebenfalls hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen bzw. des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Weiters wurde jedoch ausgesprochen, dass deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 2 iVm Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.Weiters ist die Beschwerdeführerin die Mutter der römisch 40 (Zl. D13 256488-3/2010), welche im Jahr 2007 die Ehe nach islamischem Ritus mit römisch 40 (Zl. D13 260352-4/2008) geschlossen und mit diesem zwei Söhne, römisch 40 (Zl. D13 405708-1/2009) und römisch 40 (Zl. D13 412698-1/2010) hat. Deren Beschwerden gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 23.11.2011 ebenfalls hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen bzw. des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Weiters wurde jedoch ausgesprochen, dass deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF auf Dauer unzulässig ist.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien festgestellt werden.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. In diesem Zusammenhang wird insbesondere hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin gesund sowie arbeitsfähig ist und an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten leidet.
Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Trotz ihres mehr als achtjährigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet, beherrscht die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache kaum, hat keine Ausbildungen begonnen und ist keinen Beschäftigungen nachgegangen. Sie ist ausschließlich und durchgehend von den Zuwendungen aus öffentlicher Hand abhängig gewesen und konnte keine Beschäftigungszusage in Vorlage bringen. Im Fall der Beschwerdeführerin kann nicht von einer nachhaltigen Integration, die stärker als die öffentlichen Interessen an ihrer Aufenthaltsbeendigung wiegen würden, ausgegangen werden.
Zu den in Österreich aufhältigen Verwandten, ihrer Tochter XXXX (Zl. D13 256488-3/2010), deren Lebensgefährten XXXX (Zl. D13 260352-4/2008) sowie den beiden Enkelsöhnen XXXX (Zl. D13 405708-1/2009) und XXXX (Zl. D13 412698-1/2010), deren Ausweisung für auf Dauer unzulässig erklärt wurden und welche damit in Österreich zum dauerhaften Aufenthalt berechtigt sind, besteht keine ausreichende Beziehungsintensität (gemeinsamer Haushalt, finanzielles Abhängigkeitsverhältnis), als dass dieses familiäre Verhältnis gemäß Art. 8 EMRK einer Ausweisung der Beschwerdeführerin entgegenstehen würde.Zu den in Österreich aufhältigen Verwandten, ihrer Tochter römisch 40 (Zl. D13 256488-3/2010), deren Lebensgefährten römisch 40 (Zl. D13 260352-4/2008) sowie den beiden Enkelsöhnen römisch 40 (Zl. D13 405708-1/2009) und römisch 40 (Zl. D13 412698-1/2010), deren Ausweisung für auf Dauer unzulässig erklärt wurden und welche damit in Österreich zum dauerhaften Aufenthalt berechtigt sind, besteht keine ausreichende Beziehungsintensität (gemeinsamer Haushalt, finanzielles Abhängigkeitsverhältnis), als dass dieses familiäre Verhältnis gemäß Artikel 8, EMRK einer Ausweisung der Beschwerdeführerin entgegenstehen würde.
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person (Identität) der Beschwerdeführerin, ihrer familiären bzw. privaten Situation und ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aus der Vorlage ihres (im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes in Kopie einliegenden) russischen Inlandsreisepasses. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln ist.
Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland der Beschwerdeführerin beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Länderberichten, denen die Beschwerdeführerin in keiner Weise substantiiert entgegengetreten ist. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. VwSlg. 6511 F 1990).Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist vergleiche VwSlg. 6511 F 1990).
Im Sinne dieser Judikatur ist es der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann auch in ihrem zweiten Asylverfahren nicht gelungen ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.
Diesbezüglich ist zunächst auszuführen, dass die Beschwerdeführerin weder in ihrem ersten noch in ihrem gegenständlich zweiten Asylverfahren eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht hat, sondern - die als vollkommen unglaubwürdig qualifizierten - Angaben ihres Ehemannes auch für ihre Flucht in Anspruch genommen hat. Eine sie persönlich treffende Verfolgungsgefahr hat die Beschwerdeführerin in ihren beiden Asylverfahren immer und gänzlich ausgeschlossen und auch keine entsprechenden Angaben gemacht, sondern ihre Ausreise aus Tschetschenien lediglich mit der ihren Ehemann treffenden Verfolgungsgefahr begründet. Hinsichtlich der vom Ehemann der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bedrohungsszenarien und Verfolgungsgefahr ist jedoch auszuführen, dass es dem Ehemann der Beschwerdeführerin - insbesondere auch in Zusammenschau mit den entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin - in keiner Weise gelungen ist, eine ihn individuell treffende Verfolgungsgefahr aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen geltend zu machen, sondern mussten die vom Ehemann der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe bereits in dessen ersten Asylverfahren als vollkommen unglaubwürdig und nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden.
Auch im gegenständlichen Asylverfahren hat sich die Beschwerdeführerin ausschließlich auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes gestützt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat seinen zweiten Asylantrag - ebenso wie die Beschwerdeführerin - jedoch ausschließlich mit dem bereits in seinem Erstverfahren vorgebrachten Fluchtvorbringen begründet, ohne dass seine Ausführungen auch nur ein Indiz für eine Andersbewertung dieses ursprünglichen Fluchtvorbringens aufzuzeigen vermochten. Damit liegt jedoch im Ergebnis keine Sachverhaltsänderung vor. Vielmehr muss der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann in diesem Zusammenhang entgegen gehalten werden, dass ihren zweiten Anträgen auf internationalen Schutz ein Vorbringen zugrunde liegt, das nach umfassender Prüfung durch die österreichischen Asylbehörden (sowohl durch das Bundesasylamt als auch durch den Unabhängigen Bundesasylsenat und höchstgerichtlich durch den Verwaltungsgerichtshof) für absolut unglaubwürdig befunden wurde und deren Asylverfahren deswegen auch rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde (vgl. Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.03.2008, Zahl:Auch im gegenständlichen Asylverfahren hat sich die Beschwerdeführerin ausschließlich auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes gestützt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat seinen zweiten Asylantrag - ebenso wie die Beschwerdeführerin - jedoch ausschließlich mit dem bereits in seinem Erstverfahren vorgebrachten Fluchtvorbringen begründet, ohne dass seine Ausführungen auch nur ein Indiz für eine Andersbewertung dieses ursprünglichen Fluchtvorbringens aufzuzeigen vermochten. Damit liegt jedoch im Ergebnis keine Sachverhaltsänderung vor. Vielmehr muss der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann in diesem Zusammenhang entgegen gehalten werden, dass ihren zweiten Anträgen auf internationalen Schutz ein Vorbringen zugrunde liegt, das nach umfassender Prüfung durch die österreichischen Asylbehörden (sowohl durch das Bundesasylamt als auch durch den Unabhängigen Bundesasylsenat und höchstgerichtlich durch den Verwaltungsgerichtshof) für absolut unglaubwürdig befunden wurde und deren Asylverfahren deswegen auch rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde vergleiche Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.03.2008, Zahl:
243.120-3/2E-IX/27/08). Mit dem vorliegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihre rechtskräftig als unglaubwürdig befundenen Fluchtgründe des ersten Asylverfahrens aufrecht gehalten, ohne darüber hinaus neue Fluchtgründe vorzubringen. Zudem muss diesbezüglich auch ausgeführt werden, dass die Beschwerdeführerin aber auch insbesondere ihr Ehemann sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat ihre ursprünglichen Fluchtgründe nicht einmal zu wiederholen gewillt gewesen sind, sondern sich lediglich mit dem Verweis auf ihr erstes Asylverfahren begnügt haben. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in ihrem gegenständlichen zweiten Asylverfahren hat sich somit auf wenige Sätze beschränkt, in denen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann lapidar in den Raum gestellt haben, dass dieser in Tschetschenien nach wie vor einer Verfolgung ausgesetzt sei, da die bereits zum Zeitpunkt der Flucht bestehende Bedrohung nach wie vor Bestand habe und diesem in Tschetschenien der Tod drohe. Bereits aus dem Umstand, dass die Fluchtgründe des Ehemannes der Beschwerdeführerin schon in seinem ersten Asylverfahren für absolut unglaubwürdig erachtet wurden und sein Erstverfahren somit rechtskräftig negativ entschieden wurde, die österreichischen Asylbehörden somit zu dem Ergebnis gelangt sind, dass für den Ehemann der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Bedrohung im Herkunftsstaat besteht, kann aus Sicht des zuständigen Senates geschlossen werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keiner wie immer gearteten Bedrohung in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien ausgesetzt ist. Mit anderen Worten kann die Wiederholung der bereits als absolut unglaubwürdig befundenen Fluchtgründe des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht zu einem anderen Ergebnis führen als im Erstverfahren und vermochte die neuerliche Geltendmachung dieser Fluchtgründe auch im gegenständlichen Asylverfahren nicht aufzuzeigen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt ist. Da es dem Ehemann der Beschwerdeführerin somit weder in seinem Erstverfahren noch in seinem zweiten Verfahren gelungen ist, eine ihn individuell treffende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, ist auch (neuerlich) nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin, die keine auf ihre Person bezogenen Ausreisegründe geltend gemacht hat, sondern sich immer nur auf die angeblich bestehende Gefahr ihres Ehemannes bezogen hat, im Falle der Rückkehr einer besonderen Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
Aus Sicht des erkennende Senates kann die neuerliche Geltendmachung des als rechtskräftig für unglaubwürdig erachteten Vorbringens des Ehemannes der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Asylverfahren nur dahingehend gewertet werden, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihren Angaben im gegenständlichen zweiten Asylverfahren offensichtlich erneut einen asylrelevanten Charakter verleihen wollten, und sie mit der zweiten Asylantragstellung neuerlich versucht haben, ihren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren und einer Ausweisung entgegen zu wirken. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben somit in ihrem zweiten Asylverfahren erneut eine asylzweckbezogene "Fluchtgeschichte" bzw. Bedrohungssituation ohne jeglichen glaubwürdigen Wahrheitsgehalt konstruiert.
Da die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit nicht in die Russische Föderation zurückgekehrt ist und sie keinen neuen Sachverhalt geltend gemacht hat, ist davon auszugehen, dass sich in Tschetschenien kein neuer Sachverhalt ergeben hat, über welchen nicht bereits im Erstverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde.
Aus den vorliegenden Länderberichten ergibt sich eindeutig, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig. Für die allgemeine Stabilisierung der Lage ist auch die Entscheidungspraxis in den anderen europäischen Staaten bezeichnend, die mehrheitlich eine Anerkennungsquote von Asylwerbern aus Tschetschenien von unter 10% aufweisen (Irland, Schweden, Norwegen, Schweiz, Deutschland; vgl. Herzog/Liebinger in die innerstaatliche Fluchtalternative - ein Rechtsvergleich "Pro Libris Verlag").Aus den vorliegenden Länderberichten ergibt sich eindeutig, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig. Für die allgemeine Stabilisierung der Lage ist auch die Entscheidungspraxis in den anderen europäischen Staaten bezeichnend, die mehrheitlich eine Anerkennungsquote von Asylwerbern aus Tschetschenien von unter 10% aufweisen (Irland, Schweden, Norwegen, Schweiz, Deutschland; vergleiche Herzog/Liebinger in die innerstaatliche Fluchtalternative - ein Rechtsvergleich "Pro Libris Verlag").
Der Asylgerichtshof verkennt dabei andererseits nicht, dass das Regime von Kadyrow eindeutig diktatorische Züge hat, und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien in Tschetschenien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und entspricht dies auch der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes in diesem Zusammenhang. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vornherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt nunmehr auch die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht anzunehmen ist.
Im vorliegenden Fall konnten individuelle Fluchtgründe, wie bereits im Erstverfahren ausführlich begründet, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass der Beschwerdeführerin eine gefahrlose Rückkehr mit ihrer Familie zuzumuten sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiterer Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass diese zwar einen psychiatrischen Befund der Gesundheitsstelle XXXX in Vorlage gebracht hat, in welcher ihr eine Anpassungsstörung diagnostiziert wurde, doch ist dem einerseits entgegen zu halten, dass in diesem Befund lediglich eine Behandlung mit pflanzlichen Beruhigungsmitteln empfohlen wird, was aus Sicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes nicht auf eine schwerwiegende psychische Beeinträchtigung schließen lässt. Andererseits stammt dieser Befund aus Dezember 2009 und finden sich in den Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin ansonsten überhaupt keine Befunde oder ärztliche Stellungnahmen, welche auf ein psychisches Leiden der Beschwerdeführerin schließen lassen würde. Die Beschwerdeführerin hat offensichtlich im Dezember 2009 nach negativem Abschluss ihres Erstverfahrens erstmals und einmalig ein psychiatrisches Gespräch aufgesucht, sich danach jedoch nie wieder in psychiatrische Behandlung begeben. Eine schwerwiegende psychische Beeinträchtigung kann im Hinblick auf diese einmalige psychiatrische Konsultierung aus Sicht des zuständigen Senates in keiner Weise erkannt werden. Dass die Beschwerdeführerin gesund ist und an keinerlei psychischen oder physischen Erkrankungen leidet, wird jedoch insbesondere dadurch augenscheinlich, dass diese in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausdrücklich angegeben hat, dass sie gesund sei (vgl. S 20 der o.a. Verhandlungsschrift). Eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin kann daher eindeutig ausgeschlossen werden.Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass diese zwar einen psychiatrischen Befund der Gesundheitsstelle römisch 40 in Vorlage gebracht hat, in welcher ihr eine Anpassungsstörung diagnostiziert wurde, doch ist dem einerseits entgegen zu halten, dass in diesem Befund lediglich eine Behandlung mit pflanzlichen Beruhigungsmitteln empfohlen wird, was aus Sicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes nicht auf eine schwerwiegende psychische Beeinträchtigung schließen lässt. Andererseits stammt dieser Befund aus Dezember 2009 und finden sich in den Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin ansonsten überhaupt keine Befunde oder ärztliche Stellungnahmen, welche auf ein psychisches Leiden der Beschwerdeführerin schließen lassen würde. Die Beschwerdeführerin hat offensichtlich im Dezember 2009 nach negativem Abschluss ihres Erstverfahrens erstmals und einmalig ein psychiatrisches Gespräch aufgesucht, sich danach jedoch nie wieder in psychiatrische Behandlung begeben. Eine schwerwiegende psychische Beeinträchtigung kann im Hinblick auf diese einmalige psychiatrische Konsultierung aus Sicht des zuständigen Senates in keiner Weise erkannt werden. Dass die Beschwerdeführerin gesund ist und an keinerlei psychischen oder physischen Erkrankungen leidet, wird jedoch insbesondere dadurch augenscheinlich, dass diese in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausdrücklich angegeben hat, dass sie gesund sei vergleiche S 20 der o.a. Verhandlungsschrift). Eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin kann daher eindeutig ausgeschlossen werden.
Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin während ihres über achtjährigen Aufenthaltes in Österreich nicht einmal gelungen ist, grundlegendste Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben, wovon sich der erkennende Senat im Zuge der mündlichen Verhandlung überzeugen musste. Die Beschwerdeführerin ist - wie ihre Familie - von Zuwendungen der öffentlichen Hand abhängig und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Zu der in Österreich zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Tochter besteht keine ausreichende Beziehungsintensität (gemeinsamer Haushalt, finanzielles Abhängigkeitsverhältnis), als dass dies gemäß Art. 8 EMRK einer Ausweisung der Beschwerdeführerin entgegenstehen würde. Auf die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.4. darf an dieser Stelle verwiesen werden.Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin während ihres über achtjährigen Aufenthaltes in Österreich nicht einmal gelungen ist, grundlegendste Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben, wovon sich der erkennende Senat im Zuge der mündlichen Verhandlung überzeugen musste. Die Beschwerdeführerin ist - wie ihre Familie - von Zuwendungen der öffentlichen Hand abhängig und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Zu der in Österreich zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Tochter besteht keine ausreichende Beziehungsintensität (gemeinsamer Haushalt, finanzielles Abhängigkeitsverhältnis), als dass dies gemäß Artikel 8, EMRK einer Ausweisung der Beschwerdeführerin entgegenstehen würde. Auf die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.4. darf an dieser Stelle verwiesen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 09.12.2009 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 09.12.2009 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.2. Zu Spruchpunkt I.:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
3.2.1. Zum Status der Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid vom 04.08.2010 bereits in seiner Beweiswürdigung völlig schlüssig dargelegt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres zweiten Asylverfahrens kein über ihre im ersten Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe hinausgehendes asylrelevantes Vorbringen erstattet und somit keine Gründe angegeben hat, die zu einer Andersbeurteilung der Glaubwürdigkeit ihrer im Erstverfahren geltend gemachten Fluchtgeschichte führen hätten können. Wie das Bundesasylamt zu Recht ausgeführt hat, hat die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren keine Umstände vorgebracht, die auch nur ansatzweise auf eine Sachverhaltsänderung schließen lassen könnten. Im Lichte des oben festgestellten Sachverhaltes haben somit keine glaubhaften Gründe für einen in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Verfolgungsgrund erkannt werden können. Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid vom 04.08.2010 bereits in seiner Beweiswürdigung völlig schlüssig dargelegt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres zweiten Asylverfahrens kein über ihre im ersten Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe hinausgehendes asylrelevantes Vorbringen erstattet und somit keine Gründe angegeben hat, die zu einer Andersbeurteilung der Glaubwürdigkeit ihrer im Erstverfahren geltend gemachten Fluchtgeschichte führen hätten können. Wie das Bundesasylamt zu Recht ausgeführt hat, hat die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren keine Umstände vorgebracht, die auch nur ansatzweise auf eine Sachverhaltsänderung schließen lassen könnten. Im Lichte des oben festgestellten Sachverhaltes haben somit keine glaubhaften Gründe für einen in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Verfolgungsgrund erkannt werden können. Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Russische Föderation keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Russische Föderation keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.2.2. Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten:
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter handelt, die an keinen ihr Alltagsleben und ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen leidet (auf die entsprechenden Ausführungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der obigen Beweiswürdigung wird an dieser Stelle verwiesen). Darüber hinaus handelt es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine alleinstehende Frau, sondern wird diese gemeinsam mit ihrem Ehemann sowie den vier gemeinsamen minderjährigen Kindern nach Tschetschenien zurückkehren. Selbst wenn man der Beschwerdeführerin zugestehen muss, dass ihr die Aufnahme einer Arbeit mit einem dreijährigen Kind nur eingeschränkt zugemutet werden kann, so ist in diesem Zusammenhang doch darauf hinzuweisen, dass es sich bei ihrem Ehemann um einen gesunden, kräftigen, und arbeitsfähigen Mann handelt, dem durchaus zumutbar ist, in Tschetschenien seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Familie durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr wird es dem Ehemann der Beschwerdeführerin deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Familie Notwendige zu erlangen.
Weiters gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin in Tschetschenien aufgewachsen ist, dort 32 Jahre und somit den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht hat, sie die tschetschenische sowie die russische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Weiters ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in Tschetschenien und der Russischen Föderation nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt (Stiefmutter, zwei Brüder und zwei Schwestern, Schwiegermutter und vier Schwägerinnen) und ihr dieses nach wie vor in Tschetschenien bestehende soziale Umfeld im Falle der Rückkehr daher unterstützend zur Seite stehen und ihr die Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft - welche sich nach einer Ortsabwesenheit von über acht Jahren als schwierig erweisen könnte - erleichtern kann.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Tschetschenien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd Paragraph 57, FrG abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation respektive Tschetschenien die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation respektive Tschetschenien die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.
Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.2.3. Zur Ausweisung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.
Gemäß § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine durchsetzbare Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine durchsetzbare Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Im gegenständlichen Fall kommt der Beschwerdeführerin weder ein Aufenthaltsrecht (außerhalb des Asylverfahrens) zu, noch liegt eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor und kommt der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF aus folgenden Gründen zu deren Zulässigkeit:Im gegenständlichen Fall kommt der Beschwerdeführerin weder ein Aufenthaltsrecht (außerhalb des Asylverfahrens) zu, noch liegt eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vor und kommt der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF aus folgenden Gründen zu deren Zulässigkeit:
Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich trotz ihres über achtjährigen Aufenthaltes über keine familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person in Österreich. In Österreich befinden sich zwar ihr Ehemann sowie die gemeinsamen minderjährigen Kinder, welche ebenfalls Asylwerber sind. Da deren Asylverfahren jedoch ebenso wie jenes der Beschwerdeführerin negativ entschieden wurden, ist die gesamte Kernfamilie der Beschwerdeführerin im selben Umfang wie sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen deren Ausweisung keinen Eingriff in deren Recht auf Schutz des Familienlebens darstellt.
Hinsichtlich der ältesten Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX (Zl. D13 256488-3/2010) - sowie dessen Lebensgefährten XXXX (Zl. D13 260352-4/2008) und deren beiden Söhne XXXX (Zl. D13 405708-1/2009) und XXXX (Zl. D13 412698-1/2010) -, deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2011 für auf Dauer unzulässig erklärt wurde, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter und deren Familie kein Familienleben im obigen Sinne führt. Wie oben bereits zitiert, verlangt die Judikatur des EGMR um bei volljährigen Kindern und ihren Eltern nach wie vor von einem aufrechten Familienleben sprechen zu können, einer gewissen Beziehungsintensität (auch nach der Volljährigkeit bestehender gemeinsamer Wohnsitz, Unterhaltspflicht, persönliche oder finanzielle Abhängigkeit). Eine solche "hinreichend ausgeprägten Nahebeziehung" besteht zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter jedoch nicht mehr. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Tochter bereits seit Februar 2010 nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt und hat sogar ohne diese die Ausreise nach Frankreich angetreten. Weder ist die Beschwerdeführerin von ihrer Tochter noch diese von ihr finanziell abhängig. Die Tochter der Beschwerdeführerin verfügt mittlerweile über eine eigene Familie und lebt mit dieser auch in einer anderen Gemeinde als die Beschwerdeführerin. Abgesehen von gelegentlichen familiären Besuchen besteht zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter jedenfalls keine ausreichende Beziehungsintensität mehr, um ein Familienleben im Sinne der obigen Judikatur bejahen zu können.Hinsichtlich der ältesten Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 (Zl. D13 256488-3/2010) - sowie dessen Lebensgefährten römisch 40 (Zl. D13 260352-4/2008) und deren beiden Söhne römisch 40 (Zl. D13 405708-1/2009) und römisch 40 (Zl. D13 412698-1/2010) -, deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2011 für auf Dauer unzulässig erklärt wurde, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter und deren Familie kein Familienleben im obigen Sinne führt. Wie oben bereits zitiert, verlangt die Judikatur des EGMR um bei volljährigen Kindern und ihren Eltern nach wie vor von einem aufrechten Familienleben sprechen zu können, einer gewissen Beziehungsintensität (auch nach der Volljährigkeit bestehender gemeinsamer Wohnsitz, Unterhaltspflicht, persönliche oder finanzielle Abhängigkeit). Eine solche "hinreichend ausgeprägten Nahebeziehung" besteht zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter jedoch nicht mehr. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Tochter bereits seit Februar 2010 nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt und hat sogar ohne diese die Ausreise nach Frankreich angetreten. Weder ist die Beschwerdeführerin von ihrer Tochter noch diese von ihr finanziell abhängig. Die Tochter der Beschwerdeführerin verfügt mittlerweile über eine eigene Familie und lebt mit dieser auch in einer anderen Gemeinde als die Beschwerdeführerin. Abgesehen von gelegentlichen familiären Besuchen besteht zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter jedenfalls keine ausreichende Beziehungsintensität mehr, um ein Familienleben im Sinne der obigen Judikatur bejahen zu können.
Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stellt somit keinen Eingriff in deren Recht auf Schutz des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK dar (Lediglich am Rande sei hier angemerkt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin - wie in deren Erkenntnis begründet - in Tschetschenien keiner Verfolgung ausgesetzt ist und es ihr daher freisteht, das Familienleben zu ihren Eltern und ihren Geschwistern durch Besuche in der Russischen Föderation aufrecht zu erhalten).Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stellt somit keinen Eingriff in deren Recht auf Schutz des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK dar (Lediglich am Rande sei hier angemerkt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin - wie in deren Erkenntnis begründet - in Tschetschenien keiner Verfolgung ausgesetzt ist und es ihr daher freisteht, das Familienleben zu ihren Eltern und ihren Geschwistern durch Besuche in der Russischen Föderation aufrecht zu erhalten).
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird.
Die Beschwerdeführerin befindet sich zwar seit September 2003 - wenn auch nicht durchgehend - im österreichischen Bundesgebiet und kann damit insgesamt einen Aufenthalt im Inland von acht Jahren aufweisen. Wie oben bereits dargestellt, kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.224/2007) jedoch abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu unterziehen sind. Dennoch ist davon auszugehen, dass bereits durch den achtjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet beachtliche persönliche Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entstanden sind. Nach der (oben referierten) höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind diese Interessen der Beschwerdeführerin jedoch in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund der Stellung zweier Asylanträge, die sich als unbegründet erwiesen haben, nicht illegal gewesen ist. Die Beschwerdeführerin musste sich im Laufe ihres Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass ihr Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg ihres Antrages abhängen würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der oben dargestellten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).Die Beschwerdeführerin befindet sich zwar seit September 2003 - wenn auch nicht durchgehend - im österreichischen Bundesgebiet und kann damit insgesamt einen Aufenthalt im Inland von acht Jahren aufweisen. Wie oben bereits dargestellt, kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,) jedoch abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu unterziehen sind. Dennoch ist davon auszugehen, dass bereits durch den achtjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet beachtliche persönliche Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entstanden sind. Nach der (oben referierten) höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind diese Interessen der Beschwerdeführerin jedoch in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund der Stellung zweier Asylanträge, die sich als unbegründet erwiesen haben, nicht illegal gewesen ist. Die Beschwerdeführerin musste sich im Laufe ihres Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass ihr Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg ihres Antrages abhängen würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der oben dargestellten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).
Zudem muss der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang entgegen gehalten werden, dass deren lange Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nicht in einem Verschulden der österreichischen Asylbehörden begründet, sondern von Seiten der Beschwerdeführerin selbstverschuldet ist. Die Beschwerdeführerin hat das Bundesgebiet nach rechtskräftigem Abschluss ihres Erstverfahrens nicht freiwillig verlassen, sondern vielmehr einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welchen sie weder begründen konnte, noch hat dieser zu einem anderen Ergebnis als ihr erstes rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren geführt. Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin ist somit nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen iSd § 10 Abs. 2 Z 2 lit. i AsylG 2005 begründet und kann daher nicht für die Begründung eines überwiegenden Interesses an einem weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet herangezogen werden.Zudem muss der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang entgegen gehalten werden, dass deren lange Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nicht in einem Verschulden der österreichischen Asylbehörden begründet, sondern von Seiten der Beschwerdeführerin selbstverschuldet ist. Die Beschwerdeführerin hat das Bundesgebiet nach rechtskräftigem Abschluss ihres Erstverfahrens nicht freiwillig verlassen, sondern vielmehr einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welchen sie weder begründen konnte, noch hat dieser zu einem anderen Ergebnis als ihr erstes rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren geführt. Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin ist somit nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera i, AsylG 2005 begründet und kann daher nicht für die Begründung eines überwiegenden Interesses an einem weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet herangezogen werden.
Die Beschwerdeführerin musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens seit der erstmaligen Abweisung ihres Asylantrages somit nach einem Jahr ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet - ihren zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert erachten; sie konnte spätestens zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich bleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).Die Beschwerdeführerin musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens seit der erstmaligen Abweisung ihres Asylantrages somit nach einem Jahr ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet - ihren zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert erachten; sie konnte spätestens zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich bleiben zu können vergleiche VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).
Darüber hinaus sind aber auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin schließen lassen. Die Beschwerdeführerin ist am Arbeitsmarkt nicht integriert, hat während ihres Aufenthaltes in Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und ist auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen. Auch sonst liegt kein Anhaltspunkt vor, dass die Beschwerdeführerin in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen hätte. Sie hat in den acht Jahren ihres Aufenthaltes keine Ausbildung begonnen oder sich um die Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung gekümmert, ist weder Mitglied in einem Verein, noch war es ihr möglich sonstige von ihr gesetzte integrative Maßnahmen in Vorlage zu bringen. Die Beschwerdeführerin ist der deutschen Sprache nicht mächtig, wovon sich auch der erkennende Senat des Asylgerichtshofes in der Verhandlung überzeugen konnte (vgl. S 20 der Verhandlungsschrift OZ 4Z). Selbst wenn man von einem mittlerweile eingetretenen Erwerb guter Deutschkenntnisse - was bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht der Fall ist - ausgehen will, kann aus dem Umstand allein, die deutsche Sprache bis zu einem gewissen Grad zu beherrschen, nicht auf ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich geschlossen werden und wäre ein solcher Umstand zudem schon deshalb zu relativieren, weil der Beschwerdeführerin die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187).Darüber hinaus sind aber auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin schließen lassen. Die Beschwerdeführerin ist am Arbeitsmarkt nicht integriert, hat während ihres Aufenthaltes in Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und ist auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen. Auch sonst liegt kein Anhaltspunkt vor, dass die Beschwerdeführerin in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen hätte. Sie hat in den acht Jahren ihres Aufenthaltes keine Ausbildung begonnen oder sich um die Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung gekümmert, ist weder Mitglied in einem Verein, noch war es ihr möglich sonstige von ihr gesetzte integrative Maßnahmen in Vorlage zu bringen. Die Beschwerdeführerin ist der deutschen Sprache nicht mächtig, wovon sich auch der erkennende Senat des Asylgerichtshofes in der Verhandlung überzeugen konnte vergleiche S 20 der Verhandlungsschrift OZ 4Z). Selbst wenn man von einem mittlerweile eingetretenen Erwerb guter Deutschkenntnisse - was bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht der Fall ist - ausgehen will, kann aus dem Umstand allein, die deutsche Sprache bis zu einem gewissen Grad zu beherrschen, nicht auf ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich geschlossen werden und wäre ein solcher Umstand zudem schon deshalb zu relativieren, weil der Beschwerdeführerin die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste vergleiche VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187).
Die Beschwerdeführerin ist zwar unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029). Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur vermag Unbescholtenheit weder das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. etwa VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).Die Beschwerdeführerin ist zwar unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken vergleiche VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029). Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur vermag Unbescholtenheit weder das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche etwa VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).
Der Beschwerdeführerin ist zudem auch entgegen zu halten, dass diese Österreich im Frühjahr 2010 verlassen und nach Frankreich weitergereist ist, von wo sie im Juli 2010 rückübernommen wurde. Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin lässt aus Sicht des erkennenden Senates jedenfalls nicht auf ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet schließen.
Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Tschetschenien erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in Tschetschenien zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie den weit überwiegenden und prägenden Teil ihres Leben verbracht hat, noch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, da sich dort nach wie vor ihre Stiefmutter und ihre Geschwister sowie ihre Schwiegermutter und ihre Schwägerinnen befinden. Die Beschwerdeführerin spricht sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache, sodass auch ihre Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern und vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheinen. Weiters ist die Beschwerdeführerin mit den Gepflogenheiten der russischen Gesellschaft vertraut. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.
Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II.:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 10 Abs. 3 Asylgesetz 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Nach der Regierungsvorlage 952 XXII. GP kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand" in Frage.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Nach der Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand" in Frage.
In den §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2009 wird für Frauen ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass Frauen in diesem Zeitraum nach der Geburt einer körperlichen Schonung bedürfen, ist nach Ansicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragbar.In den Paragraphen 3 und 5 Mutterschutzgesetz (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009, wird für Frauen ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass Frauen in diesem Zeitraum nach der Geburt einer körperlichen Schonung bedürfen, ist nach Ansicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragbar.
Die Beschwerdeführerin legte dem Asylgerichtshof am 20.10.2011 ihren Mutter-Kind-Pass vor, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin schwanger ist und der voraussichtliche Geburtstermin mit dem 19.02.2012 berechnet wurde. Da die Durchführung einer Ausweisung der Beschwerdeführerin in den ersten drei Monaten nach der Geburt angesichts des genannten Schonungsbedarfs mit einem nicht unerheblichen Gesundheitsrisiko verbunden wäre, war deren durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation durch die Gewährung eines Aufschubs der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 Rechnung zu tragen.Die Beschwerdeführerin legte dem Asylgerichtshof am 20.10.2011 ihren Mutter-Kind-Pass vor, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin schwanger ist und der voraussichtliche Geburtstermin mit dem 19.02.2012 berechnet wurde. Da die Durchführung einer Ausweisung der Beschwerdeführerin in den ersten drei Monaten nach der Geburt angesichts des genannten Schonungsbedarfs mit einem nicht unerheblichen Gesundheitsrisiko verbunden wäre, war deren durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation durch die Gewährung eines Aufschubs der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 Rechnung zu tragen.
3.4. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung aufgeschoben, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, non refoulement, Schwangerschaft, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
22.12.2011