TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/23 D11 244699-2/2010

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Veröffentlicht am 23.11.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
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  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D11 244699-2/2010/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2010, Zl. 03 30.544-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.12.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2010, Zl. 03 30.544-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.12.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 9 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.) Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins.) Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF1 bezeichnet), Staatsangehörige Georgiens, reiste am 10.05.2002 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten XXXX (alias XXXX), illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.05.2002 einen Asylantrag. Am 11.10.2002 gab BF1 vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen an, sie spreche Ossetisch, habe ihren Mann am 01.01.2001 in Tbilisi kennengelernt und ihn am XXXX kirchlich (nicht jedoch standesamtlich) geheiratet. Sie habe ihren Mann nach Österreich begleitet, der in Georgien bedroht worden sei. Ihr Mann sei aufgrund seiner Nähe zur politischen Partei der Zviadisten geschlagen worden. Ihr Mann habe deswegen Probleme gehabt und sei deswegen geflohen. BF1 erklärte schließlich, nicht verfolgt zu sein und einen Erstreckungsantrag abzugeben.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF1 bezeichnet), Staatsangehörige Georgiens, reiste am 10.05.2002 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten römisch 40 (alias römisch 40 ), illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.05.2002 einen Asylantrag. Am 11.10.2002 gab BF1 vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen an, sie spreche Ossetisch, habe ihren Mann am 01.01.2001 in Tbilisi kennengelernt und ihn am römisch 40 kirchlich (nicht jedoch standesamtlich) geheiratet. Sie habe ihren Mann nach Österreich begleitet, der in Georgien bedroht worden sei. Ihr Mann sei aufgrund seiner Nähe zur politischen Partei der Zviadisten geschlagen worden. Ihr Mann habe deswegen Probleme gehabt und sei deswegen geflohen. BF1 erklärte schließlich, nicht verfolgt zu sein und einen Erstreckungsantrag abzugeben.

I.2. Dieser Asylerstreckungsantrag zum Asylantrag des XXXX (Zl. 03 13.624-BAL) wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2003, Zahl 02 13.625 -BAL als unzulässig zurückgewiesen, da BF1 und ihr Lebensgefährte nur eine kirchliche, nicht jedoch eine standesamtliche Ehe geschlossen hätten.römisch eins.2. Dieser Asylerstreckungsantrag zum Asylantrag des römisch 40 (Zl. 03 13.624-BAL) wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2003, Zahl 02 13.625 -BAL als unzulässig zurückgewiesen, da BF1 und ihr Lebensgefährte nur eine kirchliche, nicht jedoch eine standesamtliche Ehe geschlossen hätten.

I.3. BF1 brachte in weiterer Folge am 03.10.2003 einen (eigenen) Asylantrag ein, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 12.11.2003, GZ 03 30.544-BAL, gemäß § 7 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt I). In Spruchpunkt II wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF1 nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei. Im Wesentlichen wurde der Bescheid damit begründet, dass bei der Einvernahme am 11.10.2002 keine eigenen Fluchtgründe dargelegt wurden. Die Non-Refoulement-Prüfung habe keine stichhaltigen Gründe ergeben, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien zu einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe führe.römisch eins.3. BF1 brachte in weiterer Folge am 03.10.2003 einen (eigenen) Asylantrag ein, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 12.11.2003, GZ 03 30.544-BAL, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins). In Spruchpunkt römisch zwei wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF1 nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei. Im Wesentlichen wurde der Bescheid damit begründet, dass bei der Einvernahme am 11.10.2002 keine eigenen Fluchtgründe dargelegt wurden. Die Non-Refoulement-Prüfung habe keine stichhaltigen Gründe ergeben, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien zu einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe führe.

I.4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Begründet wurde diese im Wesentlichen damit, dass gegen BF1 und ihren Lebensgefährten erheblicher erpresserischer Druck ausgeübt wurde. Es sei nach einem Sturm auf das Parlament unbekannt, wer die Macht ausübe, und ob überhaupt eine Zentralmacht den Schutz des Individuums gewährleisten könne.römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Begründet wurde diese im Wesentlichen damit, dass gegen BF1 und ihren Lebensgefährten erheblicher erpresserischer Druck ausgeübt wurde. Es sei nach einem Sturm auf das Parlament unbekannt, wer die Macht ausübe, und ob überhaupt eine Zentralmacht den Schutz des Individuums gewährleisten könne.

I.5. Am XXXX wurde XXXX (alias XXXX, in weiterer Folge als BF2 bezeichnet) als Kind der BF1 und ihres Lebensgefährten in Österreich geboren. Unter Vorlage der Geburtsurkunde wurde seitens der gesetzlichen Vertreterin (BF1) am 07.02.2005 ein Asylantrag für BF2 eingebracht.römisch eins.5. Am römisch 40 wurde römisch 40 (alias römisch 40 , in weiterer Folge als BF2 bezeichnet) als Kind der BF1 und ihres Lebensgefährten in Österreich geboren. Unter Vorlage der Geburtsurkunde wurde seitens der gesetzlichen Vertreterin (BF1) am 07.02.2005 ein Asylantrag für BF2 eingebracht.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2005, Zl. 05.01.708, wurde der Asylantrag der BF2 gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF2 nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei. In Spruchpunkt III. wurde eine Ausweisung der BF2 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen (ohne Zielstaatsbezug). Im Wesentlichen wurde der Bescheid damit begründet, dass keine eigenen Fluchtgründe für BF2 geltend gemacht worden seien und keinem Familienangehörigen Asyl zuerkannt worden sei. Die Non-Refoulement-Prüfung habe keine stichhaltigen Gründe ergeben, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien zu einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe führe. Gegenteiliges sei auch bei keinem Familienangehörigen festgestellt worden. Die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2005, Zl. 05.01.708, wurde der Asylantrag der BF2 gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF2 nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei. In Spruchpunkt römisch drei. wurde eine Ausweisung der BF2 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen (ohne Zielstaatsbezug). Im Wesentlichen wurde der Bescheid damit begründet, dass keine eigenen Fluchtgründe für BF2 geltend gemacht worden seien und keinem Familienangehörigen Asyl zuerkannt worden sei. Die Non-Refoulement-Prüfung habe keine stichhaltigen Gründe ergeben, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien zu einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe führe. Gegenteiliges sei auch bei keinem Familienangehörigen festgestellt worden. Die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.

I.6. Am 02.10.2008 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher BF1 und ihr rechtsfreundlicher Vertreter teilnahmen.römisch eins.6. Am 02.10.2008 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher BF1 und ihr rechtsfreundlicher Vertreter teilnahmen.

BF1 brachte zunächst vor, dass sie mit ihrem Lebensgefährten und der Tochter in gemeinsamem Haushalt lebe; der Asylantrag ihres Lebensgefährten sei jedoch bereits rechtskräftig negativ entschieden worden.

BF1 gab zu ihrer Verfolgung im Wesentlichen an, sie habe sich nicht politisch in Georgien betätigt und sei nicht Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung gewesen. Sie habe wegen ihrer ossetischen Abstammung Probleme mit ihren georgischen Schwiegereltern gehabt, auch ihre eigenen Eltern seien gegen diese Verbindung gewesen. Aufgrund der politischen Betätigung ihres Mannes habe es keine Übergriffe auf sie gegeben. Ihr Mann sei jedoch öfters unter Druck gesetzt und geschlagen worden. Ihr Mann habe ein kleines Geschäft gehabt, es hätten öfters Polizisten Schutzgeld verlangt. Ihr Mann habe mit ihr darüber kaum gesprochen, da er sie nicht habe belasten wollen. Sie habe ihren Mann nur kirchlich geheiratet, da beide Ehepartner Probleme mit ihrer jeweiligen Familie aufgrund dieser "Mischehe" hätten. Die Beschwerdeführerin habe aus Angst beinahe ihre Tochter während der Schwangerschaft abtreiben lassen, habe keinen Kontakt mehr zur Familie und erhalte aus ihrer Verwandtschaft auch keine Unterstützung. Auf die Frage, ob es vorstellbar wäre, in Südossetien zu leben, antwortete BF1, dass dies unvorstellbar sei, ihr Mann wäre dort lebendes Freiwild. Die Situation habe sich aufgrund des aktuellen Ossetien-Konflikts im Sommer 2008 deutlich verschärft.

I.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.11.2008, Zl. D11 244699-0/2008/17E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Hingegen wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gem. § 8 AsylG 1997 stattgegeben und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF1 nach Georgien nicht zulässig ist. In Spruchpunkt III. wurde BF1 gemäß § 8 Abs 3 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 iVm § 15 Abs 2 AsylG, idF BGBl I Nr. 101/2003 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20. November 2009 erteilt.römisch eins.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.11.2008, Zl. D11 244699-0/2008/17E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Hingegen wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gem. Paragraph 8, AsylG 1997 stattgegeben und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF1 nach Georgien nicht zulässig ist. In Spruchpunkt römisch drei. wurde BF1 gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20. November 2009 erteilt.

Begründet wurde das Erkenntnis zusammengefasst damit, dass BF1 lediglich private Probleme aufgrund einer "Mischehe" mit einem Georgier zur Protokoll gegeben habe, diese privaten Probleme (Verfolgung durch die eigene Familie bzw. jene des Mannes) hätten jedoch nicht das Ausmaß einer verfolgungsrelevanten Intensität (im Sinne der GFK).

Hingegen sei die Sicherheitslage in Südossetien derzeit angespannt, die Situation von Ehepartnern einer "Misch-Ehe" sei "schwierig", sodass in Anbetracht der Gesamtsituation eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF1 derzeit als unzulässig erscheine.

I.8. In gleicher Weise wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.11.2008, Zl. D11 258206-0/2008/10E, über die Beschwerde der BF2 entschieden.römisch eins.8. In gleicher Weise wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.11.2008, Zl. D11 258206-0/2008/10E, über die Beschwerde der BF2 entschieden.

I.9. Am 29.10.2009 wurde ein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für BF1 und BF2 gestellt.römisch eins.9. Am 29.10.2009 wurde ein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für BF1 und BF2 gestellt.

I.10. Am 19.02.2010 wurde BF1 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Auf Vorhalt der unterschiedlichen Aliasnamen gab BF1 an, sie habe den Familiennamen ihres Mannes (XXXX) sowie einen weiteren Namen (XXXX), welcher in Westgeorgien häufig sei, verwendet. Sie habe ihren Mann lediglich kirchlich geheiratet; eine standesamtliche Trauung sei aufgrund ihrer ossetischen Abstammung nicht möglich gewesen.römisch eins.10. Am 19.02.2010 wurde BF1 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Auf Vorhalt der unterschiedlichen Aliasnamen gab BF1 an, sie habe den Familiennamen ihres Mannes (römisch 40 ) sowie einen weiteren Namen (römisch 40 ), welcher in Westgeorgien häufig sei, verwendet. Sie habe ihren Mann lediglich kirchlich geheiratet; eine standesamtliche Trauung sei aufgrund ihrer ossetischen Abstammung nicht möglich gewesen.

Ihren georgischen Reisepass habe sie einige Monate vor der Ausreise ausstellen lassen, jedoch um den 10.05.2002 in Österreich verloren. Ihren Personalausweis habe sie dem Schlepper übergeben.

Befragt, ob sie auch den Pass dem Schlepper gegeben habe, bejahte dies BF1. Auf Vorhalt, zuvor angegeben zu haben, den Pass verloren zu haben, erklärte BF1, dies habe sie auf Anraten des Schleppers unrichtig zu Protokoll gegeben. Sie habe nach der Schule ein juristisches College abgeschlossen, jedoch nie in diesem Beruf gearbeitet. Sie sei von den Eltern unterstützt worden.

Hinsichtlich des Lebensunterhaltes seien sie und ihr Mann von ihren Eltern bzw. jenen des Mannes unterstützt worden.

Die Eltern seien gegen ihre Verbindung mit ihrem Lebensgefährten gewesen.

Auf Vorhalt, sie habe zuvor angegeben, dass ihre Eltern und Schwiegereltern das Paar vier Jahre lang finanziell unterstützt hätten, sodass es unglaubhaft sei, dass Eltern bzw. Schwiegereltern gegen die Verbindung gewesen seien, und befragt, ob sie dazu eine Stellungnahme abgeben wolle, antwortete BF1 mit "Nein."

Befragt nach ihren Fluchtgründen gab BF1 an, sie habe Georgien verlassen, weil ihre Verbindung mit ihrem Mann nicht erwünscht gewesen sei. Sie sei Ossetin, ihr Mann Georgier. Die Schwiegermutter sei oft gekommen und habe sie beschimpft und aufgefordert, ihren Mann zu verlassen.

Aufgrund des letzten Krieges könne sie sich nicht vorstellen, nach Georgien zurückzukehren.

Sie lebe in Österreich mit ihrem Mann und ihrem Kind. Sie habe in Österreich keine privaten Interessen. Sie besuche keine Kurse und absolviere keine Ausbildung. Sie arbeite als Putzfrau, auch bei der XXXX, ihr Mann sei arbeitslos.Sie lebe in Österreich mit ihrem Mann und ihrem Kind. Sie habe in Österreich keine privaten Interessen. Sie besuche keine Kurse und absolviere keine Ausbildung. Sie arbeite als Putzfrau, auch bei der römisch 40 , ihr Mann sei arbeitslos.

Befragt, ob sie jemals von einem Gericht verurteilt worden sei, gab BF1 an, sie habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich.

Auf Vorhalt, wonach der österreichische Verbindungsbeamte in Georgien berichtet habe, dass es für gemischte Ehen in Georgien keine Probleme gebe und es keine Stimmungsmache gegen südossetische Georgier gebe. In Georgien lebende Osseten seien im Allgemeinen sehr gut integriert, es würden Osseten und Georgier friedlich nebeneinander leben, gab BF1 an, es sei in Wahrheit nicht so, wie es offiziell dargestellt werde. Die Georgier seien "sauer auf die Osseten". Sie, ihr Mann und ihr Kind seien eine gemischte Familie. Es sei nicht vorstellbar, dass sie nach Georgien zurückkehren würden.

I.11. Am 14.07.2010 wurde BF1 erneut niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Auf Vorhalt von Ermittlungsergebnissen (basierend auf Auswertungen von Flugpassagierdaten), wonach der Verdacht bestehe, dass sie die Identität XXXX, aufweise, erwiderte BF1, sie sei überhaupt nicht diese Person.römisch eins.11. Am 14.07.2010 wurde BF1 erneut niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Auf Vorhalt von Ermittlungsergebnissen (basierend auf Auswertungen von Flugpassagierdaten), wonach der Verdacht bestehe, dass sie die Identität römisch 40 , aufweise, erwiderte BF1, sie sei überhaupt nicht diese Person.

Informiert, dass beabsichtigt sei, den zuerkannten Schutz abzuerkennen und BF1 nach Georgien auszuweisen, gab BF1 an, sie habe ein Kind und Angst. Sie mache sich Sorgen wegen ihres Kindes. Ein Verwandter ihres Mannes sei im Krieg in Zchinvali verstorben. Sie sei ossetischer Abstammung, man möge sie daher nicht und ihr Kind auch nicht.

1.12. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 12.08.2010, Zl. 03 30.544-BAL, wurde der BF1 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.11.2008, Zl. D11 244699-0/2008/17E zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.) sowie (unter Spruchpunkt III.) die Ausweisung der BF1 gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgesprochen.1.12. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 12.08.2010, Zl. 03 30.544-BAL, wurde der BF1 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.11.2008, Zl. D11 244699-0/2008/17E zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie (unter Spruchpunkt römisch drei.) die Ausweisung der BF1 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgesprochen.

Begründend wurden - nach Wiedergabe des Verfahrensganges nach Angabe der zu Grunde gelegten Beweismittel - Feststellungen betreffend die Lage in Georgien getroffen sowie beweiswürdigend betreffend BF1 festgestellt, dass BF1 an keiner Erkrankung leide, dass das Vorbringen hinsichtlich der ablehnenden Einstellung der jeweiligen Familie zur Partnerschaft der BF1 und ihres Lebensgefährten angesichts der Aussage, die Familien hätten das Paar finanziell unterstützt, unglaubwürdig sei und dass die Sicherheitssituation angesichts der Recherchen des österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien unbedenklich sei. Der Lebensgefährte sei in der Lage, seine Familie zu ernähren.

Die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.

I.13. In gleicher Weise wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 12.08.2010, Zl. 05 01.708-BAL, der BF2 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.11.2008, Zl. D11 258206-0/2008/10E zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.) sowie (unter Spruchpunkt III.) die Ausweisung der BF2 gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgesprochen.römisch eins.13. In gleicher Weise wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 12.08.2010, Zl. 05 01.708-BAL, der BF2 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.11.2008, Zl. D11 258206-0/2008/10E zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie (unter Spruchpunkt römisch drei.) die Ausweisung der BF2 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgesprochen.

1.14. In der gegen die jeweiligen Bescheide fristgerecht eingebrachten Beschwerde an den Asylgerichtshof führte die rechtsfreundliche Vertreterin im Wesentlichen unter Verweis auf das am 28.11.2008 ergangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes aus, dass BF1 und BF2 angesichts der am 28.11.2008 festgestellten Einschränkung der Sicherheitslage auch weiterhin gefährdet seien.

Die am 14.07.2010 vorgehaltene Identität sei nicht zutreffend, auch wenn diese Identität letztlich keinen Niederschlag im angefochtenen Bescheid gefunden habe.

1.15. Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 14.12.2010 an und übermittelte mit der Ladung einen aktuellen Länderbericht zur Lage in Georgien. Die Behörde erster Instanz entschuldigte sich für die Verhandlung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Im Verlauf der Beschwerdeverhandlung räumte BF1 zunächst ein, folgende Identität aufzuweisen: ihr richtiger Name laute XXXX, ihr richtiges Geburtsdatum XXXX. Diesbezüglich lege sie eine georgische Geburtsurkunde vor. Sie sei Angehörige der ossetischen Volksgruppe.Im Verlauf der Beschwerdeverhandlung räumte BF1 zunächst ein, folgende Identität aufzuweisen: ihr richtiger Name laute römisch 40 , ihr richtiges Geburtsdatum römisch 40 . Diesbezüglich lege sie eine georgische Geburtsurkunde vor. Sie sei Angehörige der ossetischen Volksgruppe.

Ihre am 02.10.2008 erzählte Geschichte, wonach sie als Ossetin Probleme gehabt hätte (aufgrund des damaligen Einmarsches der russischen Armee in Georgien), sei daher im Prinzip richtig. Es tue ihr leid, dass sie eine unrichtige Identität zu Protokoll gegeben habe. Sie lege weiters im Original einen Personalausweis sowie eine Melderegisterkarte (zuletzt gemeldet an einer Wohnadresse in Tbilisi) vor.

Sie sei im sechsten Monat schwanger.

Ihr Lebensgefährte heiße richtig XXXX und sei am XXXX geboren. Man habe ihn bereits abgeschoben.Ihr Lebensgefährte heiße richtig römisch 40 und sei am römisch 40 geboren. Man habe ihn bereits abgeschoben.

Auf Nachfrage, ob man tatsächlich ihren Lebensgefährten abgeschoben habe, obwohl BF1 und die gemeinsame Tochter noch in Österreich seien, bejahte dies BF1. Die Abschiebung sei am 24.10.2010 durchgeführt worden, ihre Tochter sei seitdem sehr traumatisiert.

Die beiden Familien des Paares seien gegen die Ehe gewesen, sie hätten daher nur kirchlich geheiratet.

In der Heimat würden noch ihre Eltern, ein Bruder und eine Schwester leben. Ihr Mann habe noch seine Eltern und eine Schwester.

Ihr Lebensgefährte habe aus Georgien zwei Mal angerufen, er habe gesagt, er müsse sich verstecken, er habe Angst vor ihrer Familie. Seitdem habe er sich nicht mehr gemeldet.

Sie sei georgische Staatsbürgerin und sei Ossetin.

Sie habe 8 Jahre Grundschule, eine zweijährige Ausbildung als Näherin und ein dreijähriges juristisches College abgeschlossen.

Befragt, ob sie auf dem College eine juristische Arbeit habe schreiben müssen, verneinte dies BF1. Befragt nach den Fächern auf dem College dachte BF1 zunächst nach und gab "Rechtswissenschaft, Politologie, Informatik" an.

Auf die Frage, in welchem Gesetz das georgische Strafrecht geregelt sei, lachte BF1, dachte nach und gab an, es sei schon lange her, sie habe auch nicht in diesem Beruf gearbeitet.

Befragt, ob BF1 irgendeine Ahnung vom georgischen Recht habe, sie könne sich gerne eine Rechtsgebiet aussuchen, über welches sie dem vorsitzenden Richter etwas erzählen könne, lachte BF1, dachte nach und gab an, sie wisse es nicht, sie habe jetzt keinen Kopf für so etwas.

Sie habe im Herkunftsstaat nicht gearbeitet. Sie habe immer in Tblisi gelebt. Sie habe in Georgien weder eine Wohnung, noch ein Haus oder eine sonstige Unterkunft noch ein nennenswertes Vermögen.

Sie sei nie inhaftiert gewesen, habe sich nie politisch betätigt, sei jedoch als Ossetin benachteiligt worden, auch bei der Arbeitssuche. Das "schlimmste" Problem sei gewesen, dass ihre Familien ihre Ehe nicht gewollt hätten. Ein Cousin ihres Mannes sei im ossetischen Krieg von Osseten umgebracht worden. Das sei vor vielen Jahren, in den 90er Jahren, geschehen. Außerhalb der Familie habe sie sich immer irgendwie erniedrigt gefühlt, vermutlich habe sie deshalb keine Arbeit finden können. In den Urkunden stehe, dass sie Ossetin sei. Das habe sie auch nicht verheimlicht. Aus dem ersten Teil ihres Nachnamens gehe auch deutlich hervor, dass sie keine "echte" Georgierin sei.

Aus religiösen Gründen sei sie nicht verfolgt worden.

Aufgefordert, in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für ihre Flucht zu schildern, führte BF1 aus, sie hätten keine wirtschaftlichen Probleme gehabt. Es sei wirklich ihr größtes Problem gewesen, dass ihr Mann Georgier sei und sie Ossetin und dass ihre Familien ihre Ehe nicht gewollt hätten, wie sie bereits in der Beschwerdeverhandlung am 02.10.2008 geschildert habe.

Das größte Problem, welches sie und ihr Mann mit ihren Familien gehabt hätten, sei gewesen, dass seine Familie oft drohe, sie solle ihn in Ruhe lassen. Sie seien dagegen gewesen, dass sie das Kind auf die Welt bringe.

Auf Vorhalt, sie habe seinerzeit beim Bundesasylamt angegeben, dass ihre Eltern bei der Hochzeit anwesend gewesen seien, und befragt, wie dies sein könne, wenn es solche Probleme gegeben habe, fragte BF1 verwundert, ob sie das tatsächlich erzählt habe, und ergänzte nach einer Pause, es sei auch keine richtige Hochzeit gewesen.

Nach Übersetzung und Vorhalt der entsprechenden Passage im Akt, stellte BF1 in Abrede, dass ihre Eltern anwesend gewesen seien.

Die Hochzeit sei eine sehr kleine Feier gewesen. Sie hätten nicht standesamtlich, sondern kirchlich geheiratet.

Befragt, warum sie im Jahr 2002 nichts über das Problem der "gemischten Ehe" erzählt habe, dachte BF1 nach und gab an, sie wisse es nicht.

Auf Vorhalt, sie habe am 19.02.2010 vor dem Bundesasylamt angegeben, von ihren Eltern und von seinen Eltern unterstützt worden zu sein, verneinte dies BF1 und ergänzte, die Eltern hätten dem Paar nur einmal Geld für das Essen gegeben.

Auf die Anmerkung des vorsitzenden Richters, selbst das verstehe er nicht, wenn das Paar angeblich von den Eltern verfolgt werde, gab BF1 zur Antwort, ihre Mutter habe einmal Geld gegeben, sie habe es heimlich gegeben.

Auf Vorhalt, die Frage in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe wörtlich gelautet: "Womit haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?" und die Antwort wörtlich gelautet: "Wir wurden von den Eltern meines Mannes bzw. von meinen eigenen Eltern unterstützt.", stritt BF1 ab, dies gesagt zu haben, sie habe mit den Eltern keinen Kontakt gehabt.

Befragt, ob sie versucht habe, in ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.), erwiderte BF1, damals habe die Polizei andere Sorgen gehabt.

Die Schwiegereltern hätten in Megrelien, im Dorf XXXX, gelebt, BF1 sei jedoch noch nie dort gewesen.Die Schwiegereltern hätten in Megrelien, im Dorf römisch 40 , gelebt, BF1 sei jedoch noch nie dort gewesen.

Auf die Anmerkung des beisitzenden Richters, die Mutter sei offenbar nicht so sehr gegen die Ehe mit einem Georgier eingestellt gewesen, wenn sie einmal Geld gegeben habe, erwiderte BF1, dies sei schon der Fall gewesen, aber sie habe ihrer Mutter wahrscheinlich leid getan.

Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe sie immer noch Angst vor den Familienangehörigen. Konkret habe sie Angst vor Angehörigen beider Seiten. Man habe nicht einmal gewollt, dass sie ihr Kind (BF2) zur Welt bringe und jetzt sei sie mit dem8

zweiten Kind (BF3) schwanger.

Die Schwiegereltern seien regelmäßig nach Tbilisi gekommen, um sie zu bedrohen. Man habe sie mit dem Umbringen bedroht, man habe ihr verboten, das Kind auf die Welt zu bringen, sie würden sie nie akzeptieren und würden nicht zulassen, dass ihr Mann bei ihr bleibe.

Auf Vorhalt, laut Recherchen des österreichischen Verbindungsbeamten habe sie als Angehörige der ossetischen Minderheit derzeit nichts zu befürchten, gab BF1 zur Antwort, dies könne stimmen, dass ihr von anderen Leuten nichts drohe. Aber ihr drohe etwas von den Familienangehörigen ihres Mannes.

Befragt, ob sie sich allenfalls vorstellen könne, sich mit ihrem Ehemann in einem anderen Teil Georgiens, nicht in der Nähe ihrer oder seiner Eltern, niederzulassen, antwortete BF1, sie wisse es nicht. Wenn man sie wirklich suche, könne man sie überall finden.

Sie habe in Österreich gearbeitet und lege diesbezüglich einen Versicherungsdatenauszug vor. Sie habe im Lokal XXXX als Abräumerin gearbeitet. Bei XXXX sei sie Reinigungskraft gewesen, sie habe auch einige Monate in einem Krankenhaus gearbeitet. Derzeit sei sie bei XXXX, dort putze sie auch. Unter anderem putze sie auch bei der XXXX.Sie habe in Österreich gearbeitet und lege diesbezüglich einen Versicherungsdatenauszug vor. Sie habe im Lokal römisch 40 als Abräumerin gearbeitet. Bei römisch 40 sei sie Reinigungskraft gewesen, sie habe auch einige Monate in einem Krankenhaus gearbeitet. Derzeit sei sie bei römisch 40 , dort putze sie auch. Unter anderem putze sie auch bei der römisch 40 .

Sie habe in Österreich Deutschkurse besucht und werde am 04.12.2010 zur A2-Prüfung antreten. Das Zeugnis werde sie binnen 14 Tagen nachreichen.

Nach Beantwortung einiger Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie kamen der vorsitzende sowie der beisitzende Richter überein, dass BF1 passable Deutschkenntnisse aufweist.

BF1 gab in weiterer Folge an, dass BF2 einen Kindergarten besuche, und legte eine diesbezügliche Bestätigung vor.

Sie sei in Österreich nicht Mitglied in Organisationen oder Vereinen.

Sie sei einmal vorbestraft, sie habe eine Kinderstrumpfhose eingesteckt, etwa im Jahr 2006.

BF1 gab ergänzend an, sie habe österreichische Freunde, worauf der vorsitzende Richter die Vorlage von Befürwortungsschreiben binnen 3 Wochen auftrug.

1.16. Mit Schreiben vom 22.12.2010 (Einlangen beim Asylgerichtshof) reichte BF1 mehrere Befürwortungsschreiben, wonach man mit ihrer Putztätigkeit sehr zufrieden sei, sowie eine private Unterstützungserklärung für BF1 und BF2 ein.

1.17. Am XXXX wurde XXXX (BF3) als zweite Tochter der BF1 in Österreich geboren. Unter Vorlage der Geburtsurkunde wurde seitens der gesetzlichen Vertreterin (BF1) am 18.05.2011 ein Antrag auf Internationalen Schutz für BF3 eingebracht.1.17. Am römisch 40 wurde römisch 40 (BF3) als zweite Tochter der BF1 in Österreich geboren. Unter Vorlage der Geburtsurkunde wurde seitens der gesetzlichen Vertreterin (BF1) am 18.05.2011 ein Antrag auf Internationalen Schutz für BF3 eingebracht.

Am 16.06.2011 gab BF1 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt zusammengefasst an, mit ihrem Lebensgefährten keinen Kontakt mehr zu haben. In Georgien seien ihre Eltern und ihr Bruder wohnhaft, zu ihrer Schwester habe sie keinen Kontakt mehr. Die Eltern würden wahrscheinlich eine Landwirtschaft betreuen.

1.18. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2011, Zl. 11 04.843 - BAL, wurde der Antrag der BF3 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Ausweisung gem. § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgesprochen (Spruchpunkt III.).1.18. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2011, Zl. 11 04.843 - BAL, wurde der Antrag der BF3 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Ausweisung gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.).

Zusammengefasst wurde dies wie folgt begründet: BF3 unterliege keiner asylrelevanten Verfolgung in Georgien verfolgt; der Antrag des Vater sei rechtskräftig negativ abgeschlossen, hinsichtlich der Mutter sei ein Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes "in der Berufung anhängig".

Es seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden, es sei keine refoulement-relevante Gefährdung gegeben. Die Ausweisung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 MRK dar.Es seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden, es sei keine refoulement-relevante Gefährdung gegeben. Die Ausweisung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, MRK dar.

Gegen den genannten Bescheid erhob BF3, vertreten durch BF1, vollinhaltlich das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei auf die Ausführungen der BF1 im Rahmen ihres Verfahrens vor dem Asylgerichtshof verwiesen wurde.

II. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel, Einvernahme der BF1 in der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 14.12.2010 sowie Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderdokumente.römisch zwei.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel, Einvernahme der BF1 in der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 14.12.2010 sowie Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderdokumente.

II.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

II.2.1 Zur Person und den Fluchtgründen:römisch zwei.2.1 Zur Person und den Fluchtgründen:

BF1 ist Staatsangehörige Georgiens, Angehörige der ossetischen Volksgruppe, ist am XXXX geboren und trägt den Namen "XXXX". Sie gelangte eigenen Angaben zufolge am 10.05.2002 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 23.05.2002 einen Asylantrag.BF1 ist Staatsangehörige Georgiens, Angehörige der ossetischen Volksgruppe, ist am römisch 40 geboren und trägt den Namen "XXXX". Sie gelangte eigenen Angaben zufolge am 10.05.2002 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 23.05.2002 einen Asylantrag.

Die Ausreise der BF1 aus ihrem Herkunftsstaat erfolgte nicht aus jenen Gründen, die BF1 ihrem Asylantrag zugrunde gelegt hatte.

Es kann weder festgestellt werden, dass BF1 in Georgien einer Verfolgung ausgesetzt war, noch droht eine solche aktuell. Es kann nicht festgestellt werden, dass BF1 im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Es kann nicht festgestellt werden, dass BF1 im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und droht ihr weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr.

BF1 leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegen stehen würde.

BF1 wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX gem. §§ 15 iVm 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Wochen und mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX gem. §§ 127, 130 (1. Fall) und 164 Abs 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.BF1 wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 gem. Paragraphen 15, in Verbindung mit 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Wochen und mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 gem. Paragraphen 127, 130, (1. Fall) und 164 Absatz 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.

BF1 lebt in Österreich gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Töchtern BF2 und BF3, ihr Lebensgefährte (und Vater der beiden Kinder) lebt ebenso in Georgien wie die Eltern und Geschwister der BF1.

Es bestehen keine weiteren verwandtschaftlichen Beziehungen zu einer in Österreich oder im sonstigen EU-/EWR-Raum lebenden Person.

BF1 ist in Österreich derzeit nicht selbsterhaltungsfähig, ging jedoch in Österreich teilweise einer Beschäftigung nach. BF1 weist gehobene Deutschkenntnisse auf und ist kein Mitglied eines Vereins oder Organisation, BF1, BF2 und BF3 hatten niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.

BF2 besucht in Wien den Kindergarten.

II.2.2 Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wird zum Aspekt des Wehrdienstes bzw. einer etwaigen wirtschaftlichen Gefährdung festgestellt:römisch zwei.2.2 Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wird zum Aspekt des Wehrdienstes bzw. einer etwaigen wirtschaftlichen Gefährdung festgestellt:

Block 1: Allgemein

Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien, Stand April 2009,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 07.01.2010)

Um die Bedingungen für einen Beitritt der EU und NATO zu erfüllen, erweiterte die Regierung unter Saakaschwili die demokratischen und rechtsstaatlichen Rechte. Trotzdem kommt es seit Jahren immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen. Zu den autonomen Gebieten Südossetien und Abchasien gibt es zu wenige verlässliche Informationen, um ein ausgewogenes Bild der Situation zu erhalten.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008)

Die georgische Verfassung schützt in Art. 14 ff. die Würde und die Grundrechte der Menschen. Georgien ist darüber hinaus folgenden völkerrechtlichen Abkommen und Konventionen beigetreten:Die georgische Verfassung schützt in Artikel 14, ff. die Würde und die Grundrechte der Menschen. Georgien ist darüber hinaus folgenden völkerrechtlichen Abkommen und Konventionen beigetreten:

Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung einschließlich der zugehörigen zwei Zusatzprotokolle

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1966; von Georgien ratifiziert Juni 1999)

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966; ratifiziert Mai 1994)

Konvention über die Nichtanwendbarkeit von Verjährungsvorschriften auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (1968;

ratifiziert März 1995)

Abkommen über die Unterdrückung und Bestrafung von Apartheid (1973;

ratifiziert März 2005)

Zweites Zusatzprotokoll zum Zivilpakt (zur Abschaffung der Todesstrafe) (1989; ratifiziert März 1999)

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1999; ratifiziert August 2002)

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember1966 sowie dazugehöriges Fakultativprotokoll;

Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords

Übereinkommen über die Rechte des Kindes

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Am 27. April 1999 trat Georgien als erstes südkaukasisches Land dem Europarat bei. Am 7. Juni 2002 hat Georgien das 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert, welches u. a. den Schutz des Eigentums und das Recht auf freie Wahlen garantiert. Der mit dem Beitritt zum Europarat eingegangenen Verpflichtung zur Ratifizierung der Europäischen Charta zu Regional- und Minderheitensprachen kam Georgien im Oktober 2005 nach. Der Grad und die Ernsthaftigkeit der Umsetzung der Charta bleiben zu beobachten.

(Auswärtiges Amt: Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.04.2006)

Block 2: Meinungs- und Pressefreiheit

Die georgische Verfassung sieht die Meinungs- und Pressefreiheit vor und verbietet Zensur. In der Praxis sind einzelne Journalisten und Medien gelegentlich Druck ausgesetzt, ihr Recht auf Zugang zu Information wird vielfach verletzt. Die Medienlandschaft wird von Medien dominiert, deren Eigentümer regierungsfreundlich sind. Die Printmedien vertreten eine Bandbreite an politischen Meinungen und Perspektiven, obwohl sie in ihrer Reichweite eingeschränkt sind. Das staatliche Fernsehen und Radio wurden 2005 zu öffentlich-rechtlichen Sendern. Kritikern zufolge wurden die öffentlichen Rundfunkmedien mit der Zeit immer "behördenfreundlicher". Der im November 2007 geschlossene Fernsehsender Imedi nahm im September 2008 seine Arbeit wieder auf, nachdem der Sender von einem regierungsfreundlichen Geschäftsmann gekauft worden war.

(Freedom House: Freedom in the World 2009 - Georgia, 16.07.2009 / Freedom House: Nations in Transit 2009 - Summary Georgia, Juni 2009)

Die Medienlandschaft in Georgien zeichnet ein gemischtes Bild, mit dynamischen Printmedien, aber mit begrenzten, unabhängigen landesweiten Rundfunkstationen. Die Vielfalt der Medien hat sich bezüglich Fernsender etwas verbessert, jedoch gibt es seit Beginn des Jahres 2009 eine neu eröffnete Debatte, die zeigt, dass die Sicherung der Vielfalt noch immer ein Thema ist. Während des Konflikts in Südossetien hat die Regierung den Zugang zu russischem Kabelfernsehen blockiert.

Einige Journalisten behaupteten, dass sie Druck und Attacken von der Regierung ausgesetzt seien, auch während den Wahlen 2008. Es gibt Berichte, dass Journalisten bedroht, angegriffen, überwacht und bei ihren Aufgaben behindert werden.

(Human Rights Watch: Human Rights Watch Concerns and Recommendations on Georgia, 22.04.2009)

Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten Meinungs- und Pressefreiheit, jedoch gibt es glaubhafte Berichte, dass die Regierung die Meinungs- und Pressefreiheit, vor allem nach den Parlamentswahlen im Mai 2008 eingeschränkt hat. Manche dieser Restriktionen wurden aber zum Ende des Jahres wieder erleichtert.

Einige Personen vermerkten, aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen keine Kritik an der Regierung in der Öffentlichkeit oder per Telefon zu üben.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2008: Georgia, 25.02.2009)

Reporter ohne Grenzen verurteilen den Angriff Anfang Juli 2009 mit einer Handgranate auf die oppositionelle Fernsehstation Maestro TV in Tiflis, während einer politischen Live-Debatte. Die Explosion zerstörte den Eingang und einige Fenster, jedoch wurde niemand verletzt.

(Reporters Sans Frontieres: Authorities urged not to rule out political motive in grenade attack on TV station, 26.5.2009, http://www.rsf.org/Authorities-urged-not-to-rule-out.html, Zugriff am 07.01.2010)

Block 3: Vereins- und Versammlungsfreiheit

Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten Versammlungsfreiheit und die Regierung hat dieses Recht auch in der Praxis eingehalten. Das Gesetz verlangt von politischen Parteien und andere Organisationen, dass sie eine Ankündigung einreichen und eine Erlaubnis der lokalen Behörden abwarten, um sich auf einer öffentlichen Verkehrsfläche zu versammeln. Genehmigungen für Versammlungen wurden während des Jahres routinemäßig gewährt.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2008: Georgia, 25.02.2009)

Der Respekt gegenüber Vereins- und Versammlungsfreiheit war im November 2007 getrübt, als Behörden Tränengas und Wasserkanonen benützten, um tausende Demonstranten auseinander zu treiben. Der Augustkrieg 2008 und die wochenlange Besetzung georgischer Territorien durch Russland führten wieder zu Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit.

(Freedom House: Freedom in the World 2009 - Georgia, 16.07.2009)

Block 4: Oppositionelle Betätigung

Saakaschwilise Nationale Bewegung ist seit der Rosenrevolution die dominierende Partei. Es gibt zahlreiche Oppositionsparteien, die in den letzten Jahren wechselnde Allianzen eingingen. Die gewaltsame Auflösung von Demonstrationen im November 2007 machte die ersten großen Bemühungen, sich gegen Saakaschwili aufzulehnen, zunichte. Die Ergebnisse der Wahlen 2008 versetzten der Opposition einen weiteren Schlag.

(Freedom House: Freedom in the World 2009 - Georgia, 16.07.2009)

Insgesamt ist die Opposition in Georgien schwach. Seit dem kurzen August-Krieg versucht sie sich neu zu formieren. Am 9. September 2008 wurden erste Rücktrittsforderungen gegen Saakaschwili laut.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008)

Die wichtigste Gegnerin Saakaschwilis ist seine Ex-Partnerin Nino Burdschanadse. Sie führte mit ihm zusammen einst die Rosen-Revolution an und wurde zur Parlamentspräsidentin. Doch im November 2007 zeigten sich erste Risse in ihrem Verhältnis zu Staatspräsident Saakaschwili. Sie lehnte die von ihm befürwortete gewaltsame Auflösung der Massenproteste in Georgien ab, bezeichnete dies später als "großen Fehler" und "Tragödie". 2008 gründete sie als Oppositions-Sammelbecken die Partei "Demokratische Bewegung - Vereintes Georgien".

(Süddeutsche.de: Georgien: Proteste gegen Regierung, "Mischa, verzieh dich!" 09.04.2009,

http://www.sueddeutsche.de/politik/73/464671/text/, Zugriff am 07.01.2010)

Am 9. April 2009 fanden in der Hauptstadt Tiflis Massenproteste der Opposition gegen Präsident Saakaschwili statt, sein Rücktritt wurde gefordert. Ihm wurde vorgeworfen, autoritär zu regieren und für den Krieg gegen Russland verantwortlich zu sein. Je nach Quelle nahmen zwischen 25.000 und 150.000 Personen an den Protesten teil. Die Proteste wurden über mehrere Wochen fortgeführt, verloren aber an Stärke. An den Kundgebungen, nahmen täglich zirka 500 bis 1000 Bürger teil. Nach ungefähr 3 Monaten wurden die Aktionen im Juli vorerst eingestellt. Im November 2009 fanden zum Jahrestag der Großkundgebungen 2007 erneut Demonstrationen statt, an denen in Tiflis rund 2.000 Personen teilnahmen.

(Die Presse: Massenproteste in Georgien gehen weiter, 10.04.2009, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/468854/index.do?_vl_backlink=/home/index.do, Zugriff 07.01.2010 / Russland Online: Die Protestaktionen der Opposition [...] "werden noch zwei bis drei Wochen dauern", erklärte der Spitzenvertreter der Konservativen Partei Georgiens, Swiad Dsidsiguri, 04.05.2009, http://russlandonline.ru/schlagzeilen/ morenews.php?iditem=47065, Zugriff 07.01.2010 / Russland Online:

"Bewegung für gerechtes Georgien" stoppt bis Herbst Aktionen, 07.07.2009,

http://russlandonline.ru/schlagzeilen/morenews.php?iditem=47455, Zugriff 07.01.2010 / Der Standard: Erneut Demonstration gegen Saakaschwili. 07.11.2009)

Laut dem Oppositionspolitiker Lewan Gatschetschiladse soll mit Ende des Winters oder spätestens zu Beginn des Frühjahrs 2010 mit einer neuen Protestwelle begonnen werden.

(Rustavi2: Levan Gachechiladze plans to begin third wave of protest, 14.12.2009,

http://www.rustavi2.com/news/news_text.php?id_news=34856&pg=1&im=main, Zugriff 07.01.2010 / Ria Novosti: Georgia opposition threatens new protests, 14.12.2009,

http://en.rian.ru/exsoviet/20091214/157233222.html, Zugriff 07.01.2010)

Eine Gruppe von Oppositionsparteien gab in einer gemeinsamen Erklärung an, dass es im Zuge der Proteste 2009 zu "politisch motivierten Verfolgungen" gekommen wäre. Bereits vor den Massenprotesten im April 2009 sind nach Angaben der Partei Demokratische Bewegung - Vereintes Georgien (Burdschanadse) rund 60 ihrer Anhänger inhaftiert worden. Sie hätten in Tiflis an der Demonstration teilnehmen wollen. Das Innenministerium wies die Informationen als falsch zurück.

(Civil Georgia: Opposition Calls for Halting "Political Persecutions", 12.06.2009,

http://www.civil.ge/eng/article.php?id=21098&search=, accessed 07.01.2010 / Süddeutsche.de: Georgien: Proteste gegen Regierung, "Mischa, verzieh dich!" 09.04.2009, http://www.sueddeutsche.de/politik/73/464671/text/, Zugriff am 07.01.2010)

Nach dem Fünf-Tage-Krieg 2008 verlangten die Opposition und Teile der Zivilgesellschaft Neuwahlen von Parlament und Präsident. Zudem bekam die Opposition prominenten Zulauf aus dem Regierungslager:

Nachdem sowohl die ehemalige Parlamentspräsidentin Nino Burdschanadse als auch der ehemalige Premierminister Zurab Nogaideli im November 2008 in die Opposition wechselten, sagte sich einen Monat später auch der in der Bevölkerung populäre ehemalige Botschafter Georgiens bei der UNO Irakli Alasania von Saakashvili los und forderte Neuwahlen. Die genannten Personen haben es bislang nicht vermocht, die marginalisierte Opposition in Georgien zu einigen. Sie zeigt sich - wie die georgische Parteienlandschaft insgesamt - in hohem Maße personalisiert und entideologisiert. Auch die Zivilgesellschaft hat keinen nennenswerten Einfluss auf die politische Entwicklung des Landes ausüben können.

(Friedrich Ebert Stiftung: Länderanalyse Südkaukasus: Krise und Kriegsgefahr?, April 2009)

Georgische Menschenrechtsorganisationen und die International Federation for Human Rights sagen aus, dass in den Monaten nach den Protesten gegen Präsident Saakaschwili die Anzahl von politischen Gefangenen in Georgien angestiegen wäre. Politische Gegner oder Financiers politischer Opposition würden verhaftet und in teilweise oder gänzlich fingierten Prozessen verurteilt. Die georgischen Behörden streiten ab, dass es politische Gefangene gibt, internationale Organisationen haben Georgien nicht diesbezüglich beschuldigt

(Insitute for War and Peace Reporting: Georgia Accused of Holding Political Prisoners, 23.10.2009, http://www.iwpr.net/EN-crs-f-356858, Zugriff 07.01.2010)

Block 5: Haftbedingungen

Laut Information des Büros des Ombudsmannes gibt es in den Haftanstalten Ärzte, die die Häftlinge betreuen. Dem Gesetz nach sollen die Häftlinge einmal am Tag Ausgang bekommen. In manchen Haftanstalten wird das auch gemacht, aber in manchen auch nicht aus verschiedenen Gründen - weil die Anstalt nicht genug Personal hat, oder nicht die entsprechende Infrastruktur hat, usw.

Dem Gesetz nach können sich die Häftlinge mit den Anwälten uneingeschränkt treffen. Aber in einigen Fällen (z.B. wenn im Land gespannte Situation ist, u. a) ist das Treffen beschränkt, selten nicht zugelassen. Nach Einmischen der Vertreter von Ombudsmann werden die Treffen aber erlaubt.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, vom 09.06.2009)

Im Februar 2009 wurde als Antwort auf Kritik über die Zustände in Gefängnissen eine neue staatliche Behörde zur Kontrolle des Strafvollzugssystems unter der Leitung von Dimitri Schaschkin eingerichtet. Die Behörde erhielt ein Budget von 110 Millionen Lari, rund 65 Millionen US$ um Reformen umsetzen zu können. 2009 begonnene Gefängnisreformen brachten bis Herbst noch wenige Verbesserungen mit sich. Behörden zufolge würde die Überholung des Gefängnissystems jedoch schneller als geplant voranschreiten. Vor allem in den Bereichen Bildung, Berufsbildung und damit einhergehenden Beschäftigungsprogrammen gebe es gute Resultate. Überbelegung ist jedoch weiterhin ein großes Problem.

(EurasiaNet: Tblisi tries to improve prison conditions, 22.10.2009)

Im Laufe des Jahres 2008 wurden einige Gefängnisse abgerissen, neu aufgebaut oder saniert. Dies sollte zur Verbesserungen der Bedingungen für die Insassen beitragen, trotzdem sind die Gefängnisse weiterhin überbelegt und der Fortschritt bei einer systematischen Entwicklung gegen dieses Problem ist gering. Die seltene Nutzung von Bewährung oder anderen Alternativen zur Haftstrafe, steht im Gegensatz zu den Standards des Europarates. Pläne ein für Gefängnisse und Bewährung verantwortliches Ministerium zu bilden wurde gegen Ende des Jahres 2008 angekündigt, nachdem die Staatsanwaltschaft mit dem Justizministerium zusammen gelegt wurde.

(Europäische Kommission: ENP Progress Report Georgia, 23.04.2009)

In vielen Gefängnissen herrscht Mangel an medizinischer Ausstattung und Medikamenten. Ende 2007 wurde die medizinische Versorgung in Gefängnissen an eine private Versicherungsgesellschaft ausgelagert. Es bestand die Hoffnung, dass diese Auslagerung eine Verbesserung der medizinischen Bedingungen in Gefängnissen bedeutet, jedoch kann dies zu diesem Zeitpunkt nicht hundertprozentig bestätigt werden. Das Justizministerium behauptete, dass das Auslagern zwar einige positive Ergebnisse gebracht hätte, gab aber gleichzeitig zu, dass auch einige Mängel identifiziert worden waren. Außerdem wurden in einem Bericht des georgischen Pflichtverteidigers einige Ärzte als unfähig bezeichnet.

Laut Statistik des Justizministeriums gab es am Ende des Jahres 2007 ca. 19 000 Häftlinge. Das Gesetz definiert drei Kategorien von Strafanstalten: Common Regime, Strict Regime und Gefängnis. Insassen werden je nach Schwere ihrer Verbrechen in eine dieser drei Kategorien zugeteilt. Ersttäter und Täter von leichten Verbrechen werden in Common Regimes untergebracht, während Täter von schweren Straftaten in Strict Regimes und Gefängnissen aufgeteilt werden.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2008: Georgia, 25.02.2009)

Trotz zahlreicher Amnestien und Begnadigungen durch die Regierung ist in Gefängnissen Überbelegung weiterhin ein Problem, das zu Menschenrechtsverletzungen wie unzureichender medizinischer Versorgung, mangelnder Bewegung und Familienbesuchen führt.

(Human Rights Watch: Human Rights Watch Concerns and Recommendations on Georgia, 22.04.2009)

Besonders hart treffen die schlechten Gefängnisbedingungen die Frauen. Nicht nur die schlechten sanitären Einrichtungen, sondern vor allem die medizinische Versorgung ist für sie ein großes Problem. Außerdem sind Frauen von sexueller Ausbeutung in den Haftanstalten bedroht. Um diesen Problem entgegenzuwirken, hat das ICRC eine Delegation von 40 Ärzten und Krankenschwestern (die Hälfte davon sind Frauen), die das Gesundheitssystem in den Gefängnissen von Georgien evaluieren sollen. Im speziellen wird die Verfügbarkeit von Wasser, sanitären Einrichtungen, Nahrung, Hygiene, medizinisches Personal und Medikamente kontrolliert. Ebenso kümmert sich diese Delegation darum, dass Frauen nicht mehr dieselben sanitären Einrichtungen wie Männer benutzen müssen und dass sie nur noch von weiblichen Aufsehern bewacht werden.

(ICRC: Health in prison: looking after women in a man's world, 27.02.2009)

Minderheiten

Block 1: Allgemein

Die Regierung respektiert die Rechte der ethnischen Minderheiten in jenen Gebieten, die nicht von Separatisten kontrolliert werden.

(Freedom House, Freedom in the World 2009: Georgia, 16.07.2009)

In jenen beiden Regionen, in denen der zahlenmäßig größte Teil der Minderheiten lebt (Armenier und Aseri in Kvemo Kartli und Samtskhe-Javakheti), hatte der stattfindende Integrationsprozess positive und negative Auswirkungen. Die Regierung bemühte sich, die geographische Isolation durch den Bau von Infrastruktur, und die Beherrschung der georgischen Sprache in abgelegenen Minderheitengemeinden zu verbessern. Andererseits wurde wenig unternommen, um die in den beiden genannten Regionen vorwiegend autoritären Dynamiken in der Beziehung zwischen Staat und Gesellschaft zu überwinden und etwa Methoden partizipativer Demokratie einzuführen.

(European Centre for Minority Issues: Institutions of Georgia for Governance on National Minorities: An Overview, September 2009)

Wie auch 2007 kam es 2008 zu einigen Fortschritten bei der Verbesserung der Lebensbedingungen von Minderheiten und ihrer Integration, vor allem durch die Verbesserung der Transportinfrastruktur in peripheren Regionen, in denen diese Minderheiten leben. Es wurde ein nationales Konzept für Toleranz und Integration erarbeitet. Es gab Berichte über vereinzelte Fälle von religiöser Intoleranz.

Seit dem letzten Jahr gab es keinen Fortschritt in Bezug auf die Integrationspolitik. Die Europäische Charta für regionale und Minderheitensprachen wurde nicht unterzeichnet.

(Europäische Kommission, ENP Progress Report: Georgia, 23.04.2009)

Artikel 14 der georgischen Verfassung von 1995 sieht das Prinzip der Nicht-Diskriminierung vor; Artikel 38 stellt die Gleichheit aller Bürger und das Recht, ihre Kultur frei zu entwickeln und ihre Muttersprache im Privaten und in der Öffentlichkeit zu verwenden, sicher.

Ein Rat für Nationale Minderheiten, der seit 2005 unter der Ägide des Ombudsmannes arbeitet, stellt ein Dialogsforum für Regierung und Minderheiten zur Verfügung. Obwohl seit Jahren über eine Minderheitengesetzgebung diskutiert wird, wurde bis dato kein solches Gesetz verabschiedet. Nachdem das Land 1999 der Internationalen Konvention zur Abschaffung aller Formen rassischer Diskriminierung beigetreten war, wurde 2003 ein Aktionsplan zum Minderheitenschutz verabschiedet. Nach dem Regierungswechsel in der Folge der Rosenrevolution wurde dieser jedoch nicht umgesetzt.

(Writenet: The Human Rights Situation of the Yezidi Minority in the Transcaucausus, Mai 2008)

Der politische Diskurs wird dominiert von der Idee einer nationalen georgischen Identität. In diesem politischen Klima gelten die kulturelle und ethnische Vielfalt als unwichtig oder als Gefahr für den Zusammenhalt der georgischen Nation. Im Jahr 2006 trat in Georgien die Konvention zum Schutz von nationalen Minderheiten in Kraft ("Framework Convention for the Portection of National Minorities", FCNM), doch hat der georgische Staat nur wenige konkrete Maßnahmen unternommen, um ethnische Minderheiten besser in das zivile Leben zu integrieren. Personen, die einer ethnischen Minderheit angehören, sind häufig aus dem politischen, zivilen und ökonomischen Leben ausgeschlossen. Viele sprechen kein Georgisch, ihr Zugang zu Informationen ist deshalb sehr limitiert, da fast alle Medienerzeugnisse ausschließlich in georgischer Sprache verfasst sind.

Bei Wahlen kam es vorwiegend in Regionen mit einem hohen Anteil an ethnischen Minderheiten zu Wahlbetrug. Politische Parteien, welche eine ethnische Minderheit vertreten würden, existieren nicht, und in den Behörden auf lokaler oder nationaler Ebene sind Angestellte aus ethnischen Minderheiten unterrepräsentiert. Von 17 StaatsministerInnen gehört eine einer Minderheit an. Unter den Parlamentariern sind es neun Personen.

Kulturellen und/oder religiösen Vertretungen von Minderheiten fehlt es an finanzieller und ideologischer Unterstützung, um ihr kulturelles Erbe zu pflegen und zu bewahren. Zwar leidet die ganze georgische Bevölkerung unter der ungleichen Verteilung wirtschaftlicher Ressourcen und unter Chancenungleichheit, doch sind Angehörige ethnischer Minderheiten überdurchschnittlich häufig davon betroffen.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen; 16.10.2008)

Obwohl Georgisch die offizielle Staatssprache ist, kommunizieren ethnische Armenier, Aserbaidschaner, Griechen, Abchasen, Osseten und Russen dort, wo sie die Mehrheit stellen gemeinhin in ihrer Muttersprache. Da alle Schüler Georgisch lernen müssen, stellte die Regierung in 200 Russisch-, Aserbaidschanisch- und Armenischsprachigen Schulen Georgischkurse zur Verfügung.

(U.S. Department of State: Georgia - Country Reports on Human Rights Practices 2008; 25.02.2009)

Block 2: Minderheitengruppen

Gemäß Volkszählung 2002 sind 83,8% der Bevölkerung ethnische Georgier, 6,5% Aseri, 5,7% Armenier, 1,5% Russen, und 2,5% gehören anderen Volksgruppen an. 71% der Bevölkerung sprechen offiziell Georgisch, 9% Russisch, 7% Armenisch, 6% Aseri, und 7% sprechen eine andere Sprache. In Abchasien ist Abchasisch die Amtssprache.

(CIA World Factbook, Georgia, 11.11.2009, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 05.01.2010)

Mes'chetInnen sind ein turksprachiges muslimisches Volk, welches 1944 unter Stalin deportiert wurde. Im Juli 2007 verabschiedete das georgische Parlament ein Gesetz, welches die Repatriierung von etwa 20'000 Mes'chetInnen ermöglicht. Ihnen ist seit Januar 2008 der Erwerb der georgischen Staatsbürgerschaft möglich, falls sie ihre Deportation nachweisen können.

Die größte Gruppe der in Georgien lebenden Aseri ist in der Region Kvemo-Kartli ansässig, nämlich 45 Prozent. Die Region befindet sich im Süden von Tbilissi an der Grenze zu Armenien und Aserbaidschan, auch sie ist von hoher Arbeitslosigkeit gekennzeichnet. Aserische Aktivisten beschuldigen die georgische Zentralregierung, bei der Privatisierung von Land in den 1990er-Jahren diskriminiert worden zu sein, und verlangen eine komplette Neuverteilung.

KistInnen sind eine ethnische Minderheit, welche vor allem im Distrikt Kakheti im Pankisi-Tal ansässig ist. In dieser Region machen sie etwa 17 Prozent der Bevölkerung aus. Sie sind wie die Inguschen Teil der ethnischen Verwandtschaft der TschetschenInnen, die meisten gehören der wahhabitisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Sie wurden deshalb immer wieder verdächtigt, Angehörige des tschetschenischen Widerstandes oder Al-Qaida-Leute zu beherbergen.

55 Prozent der in Georgien lebenden Armenier wohnen in der Region Samtskhe-Javakheti. Die Straßenverbindungen zum georgischen Kernland sind schlecht. In der Region herrscht hohe Arbeitslosigkeit, die meisten Menschen arbeiten in schlecht bezahlten landwirtschaftlichen Berufen. Das Verhältnis der armenischen Bevölkerung zu der georgischen Zentralregierung ist angespannt. Armenierinnen und Armenier kritisieren, dass sie ihre Muttersprache im öffentlichen Leben nicht gebrauchen können. Einige fordern die Autonomie der Region.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen; 16.10.2008)

Aus Fernsehberichten und Zeitungen ist weder staatliche Verfolgung von Armeniern noch Verfolgung durch Privatpersonen bekannt.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 17.02.2009)

Die georgische Bevölkerung hat eine negative Stimmung den Zeugen Jehovas gegenüber. Ungefähr Ende 2008 oder Anfang 2009 wurde eine Kirche der Zeugen Jehovas angezündet. Nähere Details sind nicht bekannt. Angriffe der Bevölkerung auf die Zeugen Jehovas sind nicht bekannt. Es ist keine wirtschaftliche Schlechterstellung aufgrund ihrer Religion bekannt.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009; übermittelt an Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)

Der in den letzten zehn Jahren stattgefundene Rückgang der ossetischen Bevölkerung in Georgien ist vorwiegend auf die Migration in Richtung Russland zurückzuführen. Diese Migrationsbewegung lässt sich eher durch die schwierigen sozialen Bedingungen und Arbeitslosigkeit, als durch ethnische Diskriminierung oder Unterdrückung erklären. Auch die EUMM konnte in ihrem Beobachterbericht im Februar 2009 keine Fälle solcher Diskriminierung bestätigen. In Georgien lebende Osseten sind im Allgemeinen sehr gut integriert, ein Teil der Gemeinschaft wurde assimiliert. Anders als andere nationale Minderheiten verfügen Osseten im Allgemeinen über gute Georgischkenntnisse. Ein Problem besteht eher hinsichtlich der mangelhaften Muttersprachenkenntnisse und einem Mangel an Ossetischunterricht. In einigen Dörfern besteht jedoch die Möglichkeit, Ossetischunterricht zu nehmen, an einigen Schulen ist dieser sogar obligatorisch. Trotz der sich verschlechternden Beziehungen zwischen Georgiern und Osseten nach dem Russisch-Georgischen Krieg kam es zu keiner massiven Abwanderung von Osseten aus Georgien, genauso wenig wie Vorfälle von Unterdrückung nach dem Konflikt beobachtet werden konnten.

(European Centre for Minority Issues: Ossetians in Georgia in the Wake of the 2008 War, September 2009)

Laut dem Befehlshaber der Geschäftsstelle Gori der EUMM leben Osseten und Georgier friedlich nebeneinander. Der seit Anfang 2009 in Georgien stationierte Befehlshaber gab an, dass ihm während seiner Amtszeit in seinem Zuständigkeitsbereich - zu diesem gehört auch Gori - keine Fälle von Auseinandersetzungen zwischen Georgiern und Osseten, bzw. Gewaltakte gegen Osseten, bekannt wurden.

(Anfragebeantwortung des VB in Georgien per E-Mail vom 21.10.2009)

Abchasen und Georgier leben ungehindert in Zentralgeorgien nebeneinander. Es sind keinerlei Übergriffe, Schlechterstellungen oder Benachteiligungen bekannt, bzw. werden von NGOs noch von den offiziellen Organisationen solche Fälle geschildert. Georgien (Zentralgeorgien) ist sehr bemüht Abchasen und Südosseten nicht zu benachteiligen.

(Antwort des VB in Georgien per E-Mail vom 10. Oktober 2008)

Block 3: Jesiden

Die wirtschaftliche und soziale Stellung von Jesiden (auch: Jeziden, Yeziden) gleicht der Stellung aller anderen Bürger Georgiens. Sie haben dieselben Probleme wie die ganze Bevölkerung, wie zum Beispiel die schlechte wirtschaftliche Lage, Arbeitslosigkeit. Beim Ombudsmann ist keine Schlechterstellung aufgrund ihrer Religion bekannt.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009; übermittelt an Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)

Der Begriff Kurde und Kurdin bezeichnet eine ethnolinguistische Gruppe, die auf dem ganzen südlichen Kaukasusgebiet, in der Türkei und dem nördlichen Mittleren Osten verteilt lebt. Der Begriff Jesidin und Jeside bezeichnet diejenigen Kurdinnen und Kurden, welche ihre traditionelle Religion bewahrt haben.

Es gibt keine verlässlichen Daten darüber, wie viele Angehörige der jesidischen Minderheit in Georgien leben. Gemäß der Volkszählung von 2002 sind es etwa 18'500 Personen. Diese Zahl wird von vielen Experten als viel zu hoch erachtet, denn ein großer Teil der Jesiden emigrierte während der 1990er-Jahre aus ökonomischen Gründen aus Georgien, ist aus der jesidischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten und assimilierte sich an die georgische Mehrheitsbevölkerung. Lokale Organisationen schätzen, dass noch etwa 6000 Jesiden in Georgien leben. Vorwiegend wohnen sie in den Peripherien von urbanen Zentren, vor allem in Tbilissi, Telavi, Rustavi und Batumi. Neben Georgisch und ihrer eigenen Sprache, dem kurdischen Dialekt Kurmanci, sprechen viele Jesiden auch Russisch. In Tbilissi gibt es zwar ein kurdisches Kulturzentrum, in dem Sprachkurse für Kurdisch besucht werden können, und die "Union of Yezidis of Georgia" publiziert monatlich eine kurdischsprachige Zeitung, aber die georgischen Jesiden sind untereinander zerstritten, die Bevölkerungsgruppe ist zersplittert und unstrukturiert. Nur noch 30 Prozent der Jesiden in Georgien sprechen Kurdisch, und es gibt Befürchtungen, dass ihre Kultur langsam ausstirbt.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien: "Behandlungsmöglichkeiten bei PTSD", 16.10.2008)

Seit dem Zerfall der Sowjetunion ist die jesidische Minderheit in Georgien stark zurückgegangen, etwa um 37% zwischen 1989 und 2002. Dieser Rückgang kann nicht einfach durch staatliche Bestimmungen, Nationalismus oder Diskriminierung erklärt werden. Die georgische Mehrheit akzeptiert die jesidische Präsenz in Georgien als "traditionell". Die in Georgien in den letzten Jahren vorgekommenen Fälle von religiöser Gewalt richteten sich eher gegen Gruppen wie etwa die Zeugen Jehovas, als gegen Jesiden. Die Jesiden stellen eine zahlenmäßig kleine, verteilte städtische Minderheit dar.

Nach der georgischen Unabhängigkeit wurde das Klima für ethnische Minderheiten, etwa wirtschaftlich oder durch ethnisch exklusive Institutionen, zunehmend ungünstiger. Zudem ist es für die jesidische Gemeinschaft aufgrund der üblichen Endogamie und des Kastensystems schwieriger, sich an neue Umstände anzupassen. Ab 1997 wurde die jesidische Gemeinschaft neu belebt, ein jesidischer Kulturverein wurde mit staatlicher Unterstützung wiederbelebt. Dieser gibt seit 2003 unregelmäßig eine Monatszeitung in kurdischer Sprache heraus.

Es gibt keine Hinweise auf eine speziell gegen Jesiden gerichtete Diskriminierung. Der Rückgang der jesidischen Gemeinschaft ist vor allem auf strukturelle und interne Schwächen der Gemeinschaft und die Entscheidung von Jesiden, Georgien oder die Gemeinschaft zu verlassen, zurückzuführen.

(Writenet, The Human Rights Situation of the Yezidi Minority in the Transcaucausus, Mai 2008)

Rechtsschutz

Block 1: Justiz

Im Rahmen der Justizreform wurde zum einen der Instanzenzug neu geregelt, zum anderen aber auch eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Reformanstrengungen im Rechtsbereich werden fortgesetzt, um fortbestehende Defizite wie z.B. den Rückstau an Verfahren und die zum Teil unhaltbaren Zustände in den Strafvollzugsanstalten zu beseitigen.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien, Stand April 2009,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 07.01.2010)

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor. Jedoch gibt es weiterhin Berichte, dass die Exekutive Druck auf die Justizbehörden ausübt. NRO beschwerten sich, dass die Justizbehörden die Entscheidungen der Staatsanwälte ungeprüft übernehmen würden. Zudem sind einige NRO besorgt, dass die jüngst ernannten Richter nicht genug Erfahrung und Ausbildung hätten, um unabhängig handeln zu können. Die zahlreichen unbesetzten Stellen bei Gerichten führten zu langen Wartezeiten für Verhandlungen.

Der für die Disziplinierung der Richter zuständige Hohe Justizrat wurde reorganisiert und arbeitet als unabhängige Institution. Nunmehr sind dort keine Mitglieder der Exekutive mehr vertreten. Zwei der 13 Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt, drei vom Parlament und acht von der Richterkonferenz gewählt. Eines der drei vom Parlament gewählten Mitglieder muss einer Oppositionspartei angehören. Die Kompetenz der Ernennung und Entlassung von Richtern wurde vom Präsidenten auf den Hohen Justizrat übertragen.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2008: Georgia, 25.02.2009)

Georgien zählt zu jenen Ländern, in denen das Justizwesen von der Bevölkerung als einer der korruptesten Institutionen gesehen wird. Die georgischen Behörden begannen mit einem umfassenden Reformpaket des Gerichtswesens und des Justizsystems, um die Unabhängigkeit der Justiz zu stärken. Es wurden Fortschritte erzielt in der Entwicklung von einer korrupten gerichtlichen Bürokratie hin zu einem modernen europäischen Justizsystem. Die Reformen der Justiz schreiten in Georgien schneller und mit klareren Zielen voran, als in anderen Transformationsgesellschaften in Zentral- und Osteuropa. Seit dem Beginn der Reformen 2004 wurden etwa die Richtergehälter erhöht, Kontrollen über Bestechungsgeldzahlungen wurden verstärkt. Einige Richter wurden für die Entgegennahme von Bestechungsgeldern entlassen. Obwohl die Zahlung von Bestechungsgeldern rückläufig ist, wird die Justiz weiterhin von der Exekutive beeinflusst. Die derzeitigen Reformen bieten die Möglichkeit, die Unabhängigkeit zu stärken.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Judicial corruption, 06.11.2009)

Die Justiz konnte sich bisher nicht als unabhängige Institution etablieren und unterliegt dem Druck der Exekutive. Das Bezahlen von Bestechungsgeldern an Richter ist üblich. Justizreformen schreiten nur langsam voran. Einem großen Teil des Justizpersonals mangelt es an Berufserfahrung, um unabhängig zu entscheiden. Das Auswahlverfahren der Richter ist nicht transparent geregelt. Es gibt viele unbesetzte Stellen.

(Freedom House: Freedom in the World 2009 - Georgia, 16.07.2009 / Schweizerische Flüchtlingshilfe: Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008)

2007 wurde das Alter für Strafmündigkeit bei bestimmten Verbrechen von 14 auf 12 Jahre herabgesetzt. Dies trat mit Juli 2008 in Kraft, jedoch verhängte der Justizminister bis zur Schaffung eines separaten Jugendstrafsystems ein Moratorium über das Gesetz.

(Human Rights Watch: Human Rights Watch Concerns and Recommendations on Georgia, 22.04.2009)

Im September 2008 begann eine Serie von neuen Maßnahmen, die die Reform des Strafrechtssystems weiterbringen sollten. Die Unabhängigkeit der Justiz sollte etwa durch die lebenslange Ernennung von Richtern und die Einführung von Schwurgerichten verbessert werden. Eine Ausschreibung freier Stellen bei Bezirks- und Berufungsgerichten wurde im September 2008 vorgenommen, die Stellen sollen bis 2010 alle besetzt werden. Der Europarat stellt Unterstützung bei der Ausarbeitung von Disziplinarmaßnahmen gegen Richter zur Verfügung. Schulungen für Richter, etwa in richterlicher Ethik, wurden durch die Einrichtung einer Richterschule verbessert.

Der 2007 eingerichtete kostenlose Rechtsberatungsservice stellt den Bürgern rechtliche Hilfe zur Verfügung. Jedoch könnte die Auslagerung der Rechtshilfe zu einem Ungleichgewicht in Bezug auf die Erbringung einer einheitlichen Dienstleistung führen.

(Europäische Kommission, ENP Progress Report; Georgia, 23.04.2009)

Es gibt in Georgien keine Doppelbestrafung. Demnach werden Personen, die in Österreich oder anderswo ihre Strafe verbüßt haben, in Georgien nicht nochmals für das gleiche Delikt zur Rechenschaft gezogen. Strafverfahren, die im Ausland geführt werden, werden jedenfalls akzeptiert, auch wenn diese mit einem Freispruch abgeschlossen wurden.

(Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Block 2: Sicherheitsbehörden

Eine Reform der Polizei wurde 2004 begonnen, bedarf aber noch weiterer Schritte, um die angestrebten europäischen Standards zu erfüllen.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien, Stand April 2009,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 07.01.2010)

Das Innenministerium ist für den Gesetzesvollzug zuständig und kontrolliert die Polizei, die unterteilt ist in funktionelle Abteilungen und separate, unabhängig finanzierte Polizeischutzabteilungen, die der Infrastruktur und privaten Unternehmen Sicherheit und Schutz bieten.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2008: Georgia, 25.02.2009)

Die Polizei hat ihre Arbeit seit 2004, als die Hälfte des Personals als Teil einer Antikorruptionskampagne entlassen wurde, merklich verbessert. Eines der Ergebnisse ist die faktische Ausmerzung der vorher üblichen Bestechungsgeldzahlungen an Verkehrspolizisten. Die Haftbedingungen sind weiterhin hart.

(Freedom House: Freedom in the World 2009 - Georgia, 16.07.2009)

Übergriffe der Polizei sind deutlich zurückgegangen und die Reformmaßnahmen haben hier zu einer wesentlichen Verbesserung geführt. Schwere Übergriffe werden in der Regel nicht mehr geduldet oder gar gefördert. Bei Fällen, die bekannt werden gibt es aber noch immer sehr wenige Gerichtsverfahren und entsprechende Verurteilungen, sondern eher disziplinarrechtliche Maßnahmen. Dies betrifft vor allem hochrangige Polizeibeamte. Was jedenfalls bleibt, ist ein grundlegendes Misstrauen der Bevölkerung gegenüber Uniformierten, was dazu führt, dass der Weg zur Polizei öfters erst gar nicht angetreten wird.

Es gibt in Georgien eigene Verbrechenshotlines, die 24 Stunden besetzt sind und bei denen jeder Bürger Verbrechen melden und um Hilfe ansuchen kann. Darüber hinaus kann jeder Bürger die häufig anzutreffenden Polizisten im Streifendienst aufhalten, oder aber direkt bei Polizeistationen um Hilfe bitten.

Bei Fehlverhalten von Polizeibeamten kann man sich als Bürger direkt anonym beim Innenministerium beschweren. Der Großteil derartiger Beschwerden betraf mangelnde Ermittlungsarbeit und vereinzelt Fälle von vorgebrachten Misshandlungen, wobei derartige Anzeigen deutlich zurückgegangen sind. Der Ombudsmann konnte zuletzt noch ca. 20 bis 30 Fälle registrieren, in denen entweder Anzeigen nicht angenommen wurden oder Ermittlungen blockiert wurden. Dies betrifft vor Allem die "unteren Ebenen". Bei Publikation derartiger Vorkommnisse konnte hier in der Vergangenheit Abhilfe geschaffen werden.

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Block 3: Polizeigewalt

Obwohl Folter und andere grausame, unmenschliche Behandlungen und Strafen in Georgien laut Verfassung verboten sind, gibt es Berichte, dass Regierungsbeamte solche Praktiken einsetzen. Die Täter werden zumeist strafrechtlich verfolgt. Im Jahr 2007 wurde von der georgischen Regierung ein Verhaltenskodex für Haftanstaltangestellte nach europäischem Vorbild eingeführt. Ebenso wurde eine Kontrolleinheit installiert. Laut dieser Einheit wurden im Jahr 2007 179 Fälle von Amtsmissbrauch/Disziplinarverfehlungen registriert, die in 10 Entlassungen und 169 leichteren Strafen mündeten. Im selben Jahr wurden 12 Seminare organisiert, die sich speziell auf internationale Menschenrechtsstandards und Jugendstrafrecht konzentrierten.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2008: Georgia, 25.02.2009)

Fälle des Missbrauchs in temporären Untersuchungshaftanstalten kommen seit Ende 2007 praktisch nicht mehr vor, jedoch wurden einige Fälle von körperlichem Missbrauch bei Polizeistationen gemeldet. Es ist aber anzumerken, dass Folter seltener geworden ist und es Versuche gegeben hat, die Gesetze zu verbessern, Beschwerden öffentlich zu erörtern und das Bewusstsein bezüglich Folter zu sensibilisieren. Außerdem wurde das Strafausmaß für Folter von fünf auf 15 Jahre angehoben. Trotz dieser Änderungen ist die Einschüchterung von Verdächtigen noch immer ein Problem.

Es gab wenige Fälle von polizeilicher Korruption bei Streifenpolizisten. Als Ergebnis der in letzter Zeit getätigten Reformen sind die Gehälter der Polizisten relativ hoch, was als Ansporn wirkt, keine Bestechungsgelder einzufordern oder Gefangene zu misshandeln. Ende 2007 hatten die UN ihr Bedauern über fortwährende Berichte über Polizeigewalt ausgedrückt. Ein Teil der 2007 angezeigten Vorfälle waren nicht untersucht worden. Jedoch waren auch Polizisten für das Entgegennehmen von Bestechungsgeldern, die Verwendung von Drogen oder Amtsmissbrauch verhaftet worden. Schulungen unter anderem im Menschenrechtsbereich, über rechtliche Grundlagen für die Anwendung physischer Gewalt, oder Verhandlungstaktik wurden - unter anderem in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen wie dem Europarat - durchgeführt.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2008: Georgia, 25.02.2009)

In der Praxis gibt es weiterhin Menschenrechtsverletzungen; die Misshandlung von Verdächtigen und Häftlingen zählt zu den größten Herausforderungen. Es kam jedoch seit der Rosenrevolution zu Verbesserungen in diesem Bereich. Die Fälle von Folter in Untersuchungshaftanstalten gingen stark zurück. In einigen Regionen, wie etwa Gori, Zugdidi und Kvemo-Kartli gibt es weiterhin Berichte physischer Misshandlungen durch Exekutivbeamte bei Festnahmen.

(Freedom House: Nations in Transit 2008 - Georgia, Juni 2008)

Der [ehemalige] Ombudsmann für Menschenrechte Sozar Subari beschuldigte die Polizei wiederholt, Häftlinge zu misshandeln und zu foltern.

(Freedom House: Freedom in the World 2009 - Georgia, 16.07.2009)

Bei der Umsetzung des rechtlichen Rahmenwerks für die Kriminalisierung von Folter und Misshandlung wurde nur begrenzter Fortschritt erzielt. Der in der von Georgien 2006 ratifizierten UN Konvention gegen Folter vorgesehene nationale Präventionsmechanismus wurde noch nicht eingerichtet. Im Dezember 2008 wurde verlautbart, dass der Ombudsmann als nationaler Präventionsmechanismus bestimmt würde und Änderungen des Gesetzes über den Ombudsmann in Vorbereitung seien. Der Georgische Ressortübergreifende Koordinationsrat für Aktivitäten gegen Folter und unmenschliche und entwürdigende Behandlung stellte einen Aktionsplan für die Jahre 2008-2009 vor. Dieser wurde von der Zivilgesellschaft als erster guter Schritt begrüßt und vom Präsidenten im Juni 2008 bestätigt. Der Aktionsplan berücksichtigt zahlreiche Empfehlungen des Europäischen Antifolterkomitees.

(Europäische Kommission: ENP Progress Report; Georgia, 23.04.2009)

Block 4: Korruption

Korruptionsbekämpfung ist ein Schwerpunkt der derzeitigen Verwaltung. Die Umsetzung des 2005 verabschiedeten Antikorruptionsplans der Regierung ist noch in einem Anfangsstadium. Trotz der Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung auf niedrigem und mittlerem Niveau kämpft Georgien auf höherer Ebene weiterhin mit Korruption. Die Opposition nahm diesbezügliche Beschwerden in ihre Kritik gegenüber Präsident Saakaschwili auf.

(Freedom House: Freedom in the World 2009 - Georgia, 16.07.2009)

Seit 2004 wird eine selektive Antikorruptionskampagne durchgeführt, von der viele meinen, dass die engsten Vertrauten des Präsidenten ausgenommen sind. Internationale Finanzorganisationen stellten einen deutlichen Fortschritt im Unternehmens- und Wirtschaftsbereich fest. In vielen Bereichen versagten die Maßnahmen der Regierung laut Transparency International jedoch.

(Freedom House: Nations in Transit 2009 - Summary Georgia, Juni 2009)

Georgien hat die 1999 unterzeichnete Strafrechtskonvention gegen Korruption des Europarates im Jänner 2008 ratifiziert, sie trat mit Mai 2008 in Kraft. Im November 2008 stimmte Georgien der UN Konvention gegen Korruption zu. Im März 2008 änderte die Regierung das Gesetz über Korruption und Interessenskonflikte im Öffentlichen Sektor, das einen Verhaltenskodex für öffentlich Bedienstete und Staatsanwälte beinhaltet. Dies wurde von einer Schulung des Europarates begleitet. Ein Ressortübergreifender Antikorruptionskoordinierungsrat wurde unter der Verantwortung des Justizministeriums eingerichtet. Bestimmungen des Zollwesens wurden vereinfacht, um Korruption in diesem Bereich vorzubeugen. Die öffentlichen Auftragsvergabeverfahren müssten ebenfalls simplifiziert werden.

(Europäische Kommission: ENP Progress Report; Georgia, 23.04.2009)

Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten. Auf niedriger Ebene werden diese Gesetze auch effektiv umgesetzt, die Korruption ging auf hier, nicht zuletzt als Ergebnis groß angelegter Reformen des Präsidenten, zurück. Regierungsbeamte und Organisationen der Zivilgesellschaft stimmten jedoch überein, dass Kleinkorruption seit der Rosenrevolution zurückgegangen ist. Auf höheren Ebenen können Behörden laut einigen NRO hingegen noch immer mit einer gewissen Straffreiheit rechnen. Der Weltbank zufolge ist Korruption ein ernsthaftes Problem in Georgien. An der offiziellen Antikorruptionskampagne wird kritisiert, dass sich diese zu sehr auf Strafverfolgung und zu wenig auf Prävention konzentriere, und zu kurzfristig anstatt systematisch sei.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2008: Georgia, 25.02.2009)

Obwohl Korruption in Georgien noch immer bedenklich ist, beginnen die rigorosen Antikorruptionsmaßnahmen der Regierung zu greifen. Nachdem diese unmittelbar nach der Rosenrevolution eher ungeordnet und ungenügend waren, wurden die Maßnahmen im Laufe der Jahre umfassender und geordneter. Ein Mangel an Transparenz in öffentlichen Einrichtungen trägt aber dazu bei, dass noch immer Bedenken bezüglich Korruption bestehen.

(Freedom House: Nations in Transit 2008: Georgia, Juni 2008)

Block 5: Nichtregierungsorganisationen

Es gibt keine rechtlichen Einschränkungen für die Gründung oder Aktivitäten von Nichtregierungsorganisationen. NRO können sich ohne willkürliche Einschränkungen registrieren lassen und arbeiten. NRO spielen im öffentlichen Diskurs eine aktive Rolle, obwohl ihr Einfluss in der derzeitigen Verwaltung etwas zurückging. Viele NRO sind jedoch von ausländischen Geldgebern abhängig, ihre Vorschläge werden von der Regierung oft ignoriert. Es gab einige Berichte über Druckausübung und Schikanen von lokalen Behörden gegenüber kleineren NRO in der Provinz.

(Freedom House: Nations in Transit 2009 - Summary Georgia, Juni 2009 / Freedom House: Freedom in the World 2009 - Georgia, 16.07.2009)

Es gibt lokale Nichtregierungsorganisationen, die sich mit Themen wie Menschenrechten im Allgemeinen, Minderheiten, Homosexualität, Arbeiterrechten oder Menschenhandel beschäftigen.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Honouring of obligations and commitments by Georgia, 23.01.2008 /U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2008: Georgia, 25.02.2009)

Das in Georgien vertretene "Menschenrechtszentrum" (Human Rights Centre, HRIDC) bezeichnet sich als politisch und religiös unabhängige Menschenrechtsorganisation und setzt sich für die Stärkung des Rechtsstaates, die Stärkung der Zivilgesellschaft, die Stärkung der Meinungsfreiheit und die Ausmerzung von Diskriminierung, etwa gegen Frauen oder Minderheiten, ein.

(Human Rights Centre: About HRDIC, ohne Datum, http://www.humanrights.ge/index.php?a=static&page=6&lang=en, Zugriff 07.01.2010)

Die Weltbank unterstützt in Georgien NRO und andere Organisationen der Zivilgesellschaft mit einem Kleinkreditprogramm. Dieses soll eine gesamtheitliche Entwicklung fördern und die Aktivitäten von marginalisierten und besonders schutzbedürftigen Gruppen unterstützen. Die Kleinkredite sollen etwa Frauen, Jungendliche, ethnische Minderheiten, Personen mit niedrigem Einkommen oder aus ländlichen Gegenden unterstützen.

(Weltbank: Georgia - NGOs and Civil Society, ohne Datum, http://web.worldbank.org/WBSITE/EXTERNAL/COUNTRIES/ECAEXT/GEORGIAEXTN/0„contentMDK:20210049~menuPK:445152~pagePK:1497618~piPK:217854~theSitePK:301746,00.html, Zugriff 07.01.2010)

Block 6: Ombudsmann

Die Institution des Ombudsmannes wurde in Georgien mit dem Gesetz 1996 eingerichtet. Der Ombudsmann muss dem georgischen Parlament zweimal jährlich Bericht erstatten. Seine Aufgabe ist es, die Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch den Staat in Georgien zu beobachten, und Menschenrechtsverletzungen aufzuzeigen und zu beheben. Hierfür beobachtet der Ombudsmann nationale und lokale Behörden, Beamte und juristische Personen; überprüft von diesen getroffene Entscheidungen und kann hierzu Empfehlungen und Vorschläge abgeben. Auch Bildungsmaßnahmen gehören zum Aufgabenbereich des Ombudsmannes.

(Public Defender of Georgia: Public Defender - Law on the Public Defender of Georgia, 16.05.1996, http://ombudsman.ge/index.php?m=303, Zugriff 08.01.2010)

Am 31.Juli 2009 wurde George Tugushi vom georgischen Parlament für fünf Jahre zum neuen Ombudsmann gewählt, das er mit 17. September [2009] antrat.

Er definiert seine Aufgaben folgendermaßen:

Aussagen und Behauptungen nachgehen, die sich mit der Verletzung von Rechten und Freiheiten befassen, die in der georgischen Verfassung und Gesetzen, oder in internationalen Verträgen und Abkommen festgelegt sind;

Überprüfen, ob in Gefängnissen, Untersuchungshaftanstalten und anderen Anhaltezentren Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt werden;

Durchführen von politischen [Anm.: auch "bürgerlichen", engl.:

"civic"] Bildungskampagnen im Menschenrechtsbereich.

Zudem will sich der Ombudsmann laut seinen eigenen Angaben um Kinderrechte, sowie die Rechte von Alten und Angestellten kümmern. Auch Probleme mit Eigentumsrechten, Folter und unmenschlicher Behandlung von Gefangenen und Minderheitenfragen sieht er als sein Aufgabengebiet.

(Public Defender of Georgia: Public Defender - Address, ohne Datum, http://ombudsman.ge/index.php?m=266, Zugriff 08.01.2010)

In seinem ersten Bericht, der unter seinem Vorgänger Sozar Subari begonnen wurde und im Oktober 2009 dem Parlament vorgestellt wurde, kritisiert Tugushi insbesondere die Haftbedingungen. Der zuständige Minister hinterfragte die Objektivität des Berichts, da dieser unter Subari begonnen wurde, der nunmehr Oppositionspolitiker ist.

(Civil.ge: New Public Defender Submits Human Rights Report to MPs, 31.10.2009)

Das Büro des Ombudsmanns kann weiter gestärkt werden. Die finanzielle Ausstattung durch die Regierung ist unzureichend, das Büro hängt von internationalen Geldgebern ab. Die Beziehung zwischen Ombudsmann und der Exekutive hat sich nach der Kritik des Ersteren an der Regierung und Präsident Saakaschwili verschlechtert.

(Europäische Kommission: ENP Progress Report; Georgia, 23.04.2009)

UNDP unterstützt das Büro des Ombudsmannes, indem für Mitarbeiter Schulungen organisiert werden und indem die Ausweitung der Aktivitäten des Büros in Provinzzentren im ganzen Land gefördert wird.

(UNDP Georgia: Democratic Governance, ohne Datum, http://undp.org.ge/new/index.php?lang_id=ENG&sec_id=17, Zugriff 07.01.2010)

Der Ombudsmann überprüft auch Beschwerden über Einschränkungen der Religionsfreiheit.

(U. S. Department of State: International Religious Freedom Report 2009 - Georgia, 26.10.2009)

Der Kontakt mit dem Ombudsmann kann auf verschiedene Art hergestellt werden. Es gibt eine eigene Hotline über die der Ombudsmann erreicht werden kann, oder Bürger können persönlich zu den Sprechstunden kommen bzw. einen Brief oder E-Mail schreiben. Der Bekanntheitsgrad des Ombudsmannes liegt nach einer jüngeren Studie bei etwa 75% und auch Medienberichte zur Arbeit des Ombudsmannes sind keine Seltenheit, insbesondere bei spektakulären Fällen.

Dem Ombudsmann gelingt es immer wieder sich Gehör zu verschaffen. Dennoch hat er gerade in höheren Kreisen teils mit offener Ablehnung zu kämpfen, so verlassen etwa bei seiner halbjährlichen Berichterstattung im Parlament viele Abgeordnete das Plenum. Der Ombudsmann in Georgien ist aufgrund seiner Tätigkeiten und Berichte auch politischem Druck ausgesetzt, da oft in "höheren Kreise" ermittelt wird und Fälle veröffentlicht werden. Nachhaltig beeinträchtigt hat dies die Funktionsfähigkeit des Ombudsmannes jedoch nicht.

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Zahlreiche Beschwerden beziehen sich auch auf illegale Entscheidungen der Gerichte. Der Einfluss des Ombudsmannes beschränkt sich hier allerdings auf Empfehlungen, die er beim Hohen Justizrat bezüglich der Disziplinierung der betroffenen Richter einbringen kann. Der Ombudsmann kritisiert, dass seine diesbezüglichen Vorschläge noch nicht umgesetzt wurden. Außerdem bedauert der Ombudsmann, dass die Staatsanwaltschaft Verbrechen von Behörden oft nicht untersuchen würde, darunter Folter, unmenschliche Behandlung, willkürliche Verhaftungen, einseitige Ermittlungen oder die Nichtumsetzung von Gerichtsentscheidungen.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly, Honouring of obligations and commitments by Georgia, 23.01.2008)

Soziale Gruppen

Block 1: Frauen

In Bezug auf Frauenrechte konnte 2008 ein gewisser Fortschritt bei der Umsetzung des Aktionsplans gegen häusliche Gewalt 2007-2008 beobachtet werden. Ein interinstitutioneller Rat zur Ausmerzung häuslicher Gewalt wurde Ende Dezember 2008 eingerichtet. Georgien arbeitet zurzeit an einem Gesetzesentwurf über Geschlechtergleichheit.

(Europäische Kommission, ENP Progress Report; Georgia, 23.04.2009)

Gesellschaftliche Gewalt gegen Frauen ist ein Problem. Im Juni 2006 wurde dies von den georgischen Behörden als Thema anerkannt, das erste Gesetz zu häuslicher Gewalt wurde verabschiedet. Dieses erlaubt es den Opfern sofortige Schutzverfügungen gegen die Gewalttäter zu erwirken und der Polizei einstweilige Verfügungen auszustellen. Obwohl es keine Gesetze gibt, die eheliche Gewalt oder Gewalt gegen Frauen kriminalisieren, gelten Vergewaltigung, Vergewaltigung in der Ehe und sexuelle Nötigung als Verbrechen.

(Freedom House, Freedom in the World 2009: Georgia, 16.07.2009)

Vermutlich werden zahlreiche Fälle von Vergewaltigung aufgrund der damit verbundenen sozialen Stigmata nicht gemeldet.

Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt sind ein Problem. Eine lokale Nichtregierungsorganisation betreibt eine Hotline und ein Frauenhaus für misshandelte Frauen, wobei die Hilfsmaßnahmen aufgrund mangelnder finanzieller und materieller Ressourcen eingeschränkt sind. In der Region Samtskhe-Javakheti betreibt eine weitere NRO ein Frauenhaus für Opfer von Entführung und Zwangsehe.

Sexuelle Belästigung und Gewalt gegen Frauen am Arbeitsplatz sind gesetzlich verboten, diese Gesetze werden aber kaum angewandt, die Fälle selten untersucht. Auch Geschlechtergleichheit ist gesetzlich festgeschrieben, das Gesetz wurde in der Praxis aber kaum umgesetzt. Der Zugang von Frauen zum Arbeitsmarkt hat sich verbessert. Prostitution ist Illegal aber weit verbreitet, vor allem in der Hauptstadt Tiflis.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2008: Georgia, 25.02.2009)

Es gibt keinerlei Hilfsprogramme der Regierung für allein stehende Mütter. Es gibt lediglich zwei Frauenhäuser in Georgien. Eines in Tbilisi und eines in Batumi. Diese Häuser stehen jedoch nur Frauen zur Verfügung, die Opfer im familiären Bereich geworden sind. Normalerweise werden allein stehende Mütter vom Familienverband in Georgien versorgt. Allerdings ist anzumerken dass in Georgien, aufgrund der strengen religiösen Anschauungen die hier immer noch vorherrschen, allein stehende Mütter einen sehr schwierigen Stand haben. Dies gilt sowohl in der Gesellschaft als auch in der Familie. Gesellschaftlich werden allein stehende Frauen nicht diskriminiert.

Die Frauenhäuser für Traffickingopfer. Die Abneigung gegen allein stehende Mütter ist nicht so stark. Es gibt keine Frauenhäuser für allein stehende Mütter. Aber man kann nicht ausschließen, dass irgendwelche Munizipalität z.B. von Tbilisi für sie bestimmte Hilfe für bestimmte Zeit leistet.

Kinderbetreuungseinrichtungen sind in Georgien Kindergärten und Kinderkrippen. Die Kindergärten, die vom Staat finanziert werden, sind kostenlos, die Eltern bezahlen bis 7 GEL. Es gibt auch private Kindergärten, die Kosten sind da verschieden, monatlich ungefähr 100-300 GEL.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien und Aserbaidschan, per Email am 17.02.2010)

Die Eltern sind verpflichtet, ihre minderjährigen Kinder zu ernähren, auch die Kinder, die nicht arbeitsfähig sind, die die Unterstützung brauchen. (Artikel 1212, Zivilgesetzbuch von Georgien, 26. Juni 1997 Parlament, Gesetz 786). Die Eltern bestimmen auf Grund der Vereinbarung die Menge der Unterhaltskosten für die mündigen und minderjährigen Kinder. (Artikel 1213). Wenn die Eltern über die Menge der Unterhaltskosten keine Vereinbarung getroffen haben, wird der Streit vom Gericht beigelegt. Die Menge der Unterhaltskosten wird vom Gericht auf Grund der angemessenen, gerechten Einschätzung im Rahmen der notwendigen Forderungen für normale Erziehung und Unterhaltung des Kindes. Bei der Bestimmung der Unterhaltkosten berücksichtigt das Gericht sowohl die realistische materielle Lage der Eltern als auch der Kinder (Artikel 1214).

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien und Aserbaidschan, per Email am 17.02.2010)

Es gibt Nichtregierungsorganisationen, die Frauen in Georgien fördern, wie z. B. WomenAid International Caucasus (http://www.womenaid.org/caucasus/), UNIFEM CIS - United Nations Development Fund for Women in the Commonwealth of Independent States (http://www.unifemcis.org/?en=1), PeaceWomen - Women's International League for Peace and Freedom

(http://www.peacewomen.org/contacts/europe/georgia/geo_index.html, enthält Liste mit Adressen von NGOs in Georgien).

(Accord, Rückkehrfragen allgemein / Situation allein stehender Frauen, 20.05.2008)

Block 2: Homosexuelle

Homosexualität ist nicht gesetzlich verboten. In der Gesellschaft wird Homosexualität aber nicht weitgehend akzeptiert.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 25.02.2009)

Im Jahr 2000 wurde Homosexualität im georgischen Recht entkriminalisiert. Die gleichgeschlechtliche Ehe oder Partnerschaft und die Adoption von Kindern durch ein gleichgeschlechtliches Paar sind nicht erlaubt. Gemäß der Organisationen ILGA und COC Netherlands, welche sich für die Rechte der sexuellen Minderheiten einsetzten, gehören homosexuelle Menschen zu der am meisten verachteten Bevölkerungsgruppe in Georgien. Ihre Orientierung und andere sexuelle Orientierungen werden von der Mehrheit der Bevölkerung als Krankheit, Perversion und Sünde angesehen. Homophobe Intoleranz wird nicht als Problem, sondern als Zeichen einer gesunden Gesellschaft angesehen. Da Betroffene sich nicht trauen, Anzeige zu erstatten, gibt es kaum Berichte zu Diskriminierungen Homosexueller. Nur Menschen, welche in der Hauptstadt Tbilissi leben und ökonomisch unabhängig sind, können ihre Homosexualität offen leben. In Tbilissi gibt es eine vorwiegend männliche LGBT-Subkultur ("Lesbian, Gay, Bisexual and Transgender"). Lesbische Frauen sind in der georgischen Gesellschaft nahezu unsichtbar. Ihr Coming-out wagen nur 13 Prozent der homosexuellen Menschen gegenüber ihrer Familie und 33 Prozent gegenüber dem Freundeskreis.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008)

Im Dezember 2009 kam es zu Berichten, dass Polizisten in die Räumlichkeiten der LGBT Organisation "Inclusive Foundation" eingedrungen waren, und die anwesenden Mitglieder und Besucher schikanierten. In der Folge wurde der Leiter der "Inclusive Foundation", Paata Sabelashvili, verhaftet und für zwei Wochen in Untersuchungshaft gehalten. Das Büro der Organisation wurde in der Folge von der Polizei überwacht.

(OMCT - World Organisation Against Torture: Police raid of the Inclusive Foundation, a LGBT NGO, and arrest of its leader Mr. Paata Sabelashvili, 24.12.2009 / ILGA Europe: Paata Sabelashvili is free, Georgian police still keeps under surveillance the Inclusive Foundation office and its staff, 26.12.2009, http://www.ilga-europe.org/europe/media/paata_sabelashvili_is_free_georgian_police_still_keeps_under_surveillance_the_inclusive_foundation_office_and_its_staff, Zugriff 12.01.2010)

Homosexualität wird in Georgien im Allgemeinen negativ gesehen, gelegentliche Fälle von Homophobie werden von der Orthodoxen Kirche unterstützt. Eine "All equal, all different" Kampagne des Europarates musste 2007 wegen heftiger Angriffe der Medien auf die Veranstaltung als "gay pride" abgesagt werden.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly, Honouring of obligations and commitments by Georgia, 23.01.2008)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Block 1: Allgemeines

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet, diese Freiheiten wurden von der Regierung im Allgemeinen respektiert.

Die De-facto-Behörde von Abchasien und Südossetien und russische Truppen in jenen während des Augustkriegs besetzten Teilen von Georgien, schränkten die Bewegungsfreiheit ein. Milizen und russische Truppen richteten Kontrollpunkte ein, die die Bewegungsfreiheit zwischen den von ihnen kontrollierten Regionen und jenen von der georgischen Regierung kontrollierten einschränkten. Dies trifft vor allem auf das Dorf Perevi und das Achalgorital zu.

Das abchasische "Staatsbürgerschaftsgesetz" erlaubt eine russisch-abchasische, jedoch keine georgisch-abchasische Doppelstaatsbürgerschaft. Viele der Binnenflüchtlinge die zurückkehrten behielten die georgische Staatsbürgerschaft. Ethnische Georgier, die in Abchasien leben, müssen jedoch die abchasische Staatsbürgerschaft annehmen, um Unternehmen zu gründen, Bankkonten zu eröffnen, sich an Wahlen zu beteiligen und um Eigentum zu erwerben.

(US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2008: Georgia, 25.02.2009)

Meldewesen

Die Agentur für Zivilregister funktioniert als juristische Person des Öffentlichen Rechts im Verwaltungsbereich des Justizministeriums Georgiens seit 30. Januar 2006. Funktionen der Agentur sind unter anderem:

Registrierung der Tatsachen der Geburt, Eheschließung, Scheidung, Feststellung der Vaterschaft, Adoption, Änderung des Vornamens, Vatersnamens, Familiennamens, Staatsbürgerschaft und des Todes.

Feststellung der juristischen Tatsachen der Geburt und des Todes, auch der Registrierung der Geburt, des Todes.

Korrektur, Änderung, Wiederherstellung und Annullierung der Eintragungen der Zivilakten.

Ausstellung der wiederholten Urkunden und Bescheinigungen über die Registrierung der Zivilakten.

Gründung, Registrierung und Aufbewahrung des Archivfonds der Zivilakten.

Registrierung und Abmeldung der natürlichen Personen nach dem Wohnort, Ausstellung der entsprechenden Personalausweise und Wohnausweise.

Abmeldung der Bürger Georgiens aus dem Konsulatregister.

Ausstellung und Änderung des Passes der Bürger Georgiens, des Dienstpasses, des Reisepasses der Personen, die ständig in Georgien leben aber keine Staatsbürgerschaft haben, des Reisedokumentes der Flüchtlinge.

Feststellung der Bürgerschaft Georgiens;

Erörterung und Vorbereitung des entsprechenden Beschlusses über Fragen des Erwerbs, der Erhaltung, Wiederherstellung und Aufhören der Bürgerschaft Georgiens;

Ausstellung der Genehmigung zu Wohnen;

Erörterung der Fragen der Ausbürgerung von Ausländer aus Georgien;

Erörterung, Lösung der Fragen der Migration im Rahmen ihrer Kompetenz;

Ausstellung der Bescheinigung über keine Hindernisse für die Eheschließung an die Bürger Georgiens mit dem Ziel der Eheschließung im Ausland;

Erörterung und Bestätigung des vom territorialen Dienst der Agentur vorgelegten Antrags des Bürgers Georgiens und der beigelegten Dokumentation über die Änderung des Vornamens, Vatersnamens, Familiennamens.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien per E-Mail vom 26.3.2009)

In die Datenbank der Agentur für Zivilregister werden die Angaben über die Registrierung des Familiennamens, Vornamens, Vatersnamens, Geburtsdatums, Geburtsortes des Bürgers, die Angaben über die Registrierung unter der konkreten Adresse, das Registrierungsdatum, Personalnummer, die Angaben des Personalausweises und des Passes, auch die Angaben der Staatsbürgerschaft, der Registrierung der Zivilakten eingetragen. In der Datenbank der Agentur für Zivilregister kann man die konkrete Adresse einer Person finden.

Personen, die keine personenbezogenen Dokumente haben, können auf Territorium Georgiens leben, aber die Agentur für Zivilregister kann diese Personen nicht identifizieren.

Wenn an eine Person personbezogenen Dokumente ausgestellt wurden oder/und er unter der konkreten Adresse in Georgien registriert ist, kann die Datenbank der Agentur für Zivilregister diese Person identifizieren, dies betrifft auch die Personen die auf dem Territorium von Abchasien und Samatschablo (gemeint ist Südossetien) geboren sind.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien per E-Mail vom 26.3.2009)

Block 2: Binnenflüchtlinge

Zu den IDP (Internally Displaced Persons, dt.: Intern Vertriebene oder Binnenflüchtlinge) in Georgien zählen, - die so genannten "alten" IDP, die während der Auseinandersetzungen in den 1990er Jahren flohen, und sich auf rund 220.000 Personen belaufen; - die während des Augustkrieges 2008 flüchteten, mittlerweile aber in ihre Häuser zurückgekehrt sind (rund 100.000 Personen); sowie - die so genannten "neuen" IDP, die infolge des Augustkrieges weiterhin nicht zurückkehren können (rund 30.000 Personen).

(Council of Europe - Secretary General, Report on the human rights situation in the areas affected by the conflict in Georgia; Second report (April - June 2009), 30.06.2009)

Die meisten der Flüchtlinge aus den an Südossetien angrenzenden Regionen konnten mittlerweile in ihre Häuser zurückkehren, genauso wie Personen, die in die Russische Föderation geflüchtet waren. Jedoch konnten die meisten ethnischen Georgier, die aus Südossetien geflohen waren, bislang nicht zurückkehren. Eine Entminung ist vor allem im Tschinwali-Gori-Korridor in Gange, diesbezügliche Aufklärungsarbeit in der lokalen Bevölkerung findet statt.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights, Report on Human Rights issues following the August 2008 armed conflict, 15.05.2009)

Mehr als 25.000 ethnische Georgier, die während des Augustkrieges 2008 vertrieben wurden, sind derzeit vom georgischen Flüchtlingsministerium als Binnenflüchtlinge registriert und können voraussichtlich nicht in absehbarer Zeit in ihre Häuser zurückkehren. Genau genommen waren mit September 2009 26.712 Flüchtlinge beim Ministerium registriert, 1.983 davon aus Abchasien. UNHCR geht davon aus, dass die Zahl der ethnischen Georgier, die nicht in ihre Häuser zurückkehren können, bei 30.000 liegt.

(Friedrich-Ebert-Stiftung: Der Kaukasus-Konflikt, Oktober 2009 /

Amnesty International: Georgia/Russia: Civilians in the line of fire: The Georgia-Russia conflict, 18.11.2008 / Amnesty

International: Civilians in the aftermath of war: The Georgia-Russia conflict one year on, 07.08.2009 / European Centre for Minority

Issues: Ossetians in Georgia in the Wake of the 2008 War, September 2009 / Council of Europe - Parliamentary Assembly: The humanitarian consequences of the war between Georgia and Russia: follow-up given to Resolution 1648 (2009), 09.04.2009)

Mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft konnte die georgische Regierung die unmittelbaren Probleme in Bezug auf Unterkunft für die "neuen" IDP schnell und adäquat lösen. Für etwa

18.500 "neue" IDP wurden 36 neue Siedlungen an verschiedenen Orten, vorwiegend um Gori und in der Nähe von Südossetien, errichtet. Um die dortigen Lebensbedingungen zu sichern sind weitere Verbesserungen - etwa Trockenlegung, Müllentsorgung, Waschmöglichkeiten - notwendig.

"Neue" IDP können von den georgischen Behörden eine einjährige Pension für Schutzbedürftige erhalten, die ihnen eine Krankenversicherung zu reduzierten Raten ermöglicht. Zudem sind einige Grundversorgungsleistungen kostenlos.

(Council of Europe - Secretary General, Report on the human rights situation in the areas affected by the conflict in Georgia; Second report (April - June 2009), 30.06.2009)

Rund 2.700 Vertriebene sind in privaten Unterkünften untergekommen, 5.000 halten sich weiterhin in den Gemeinschaftszentren in Tiflis und anderen Orten auf. Diese warten darauf, dass ihre Häuser wiederaufgebaut werden, sie in den neuen Häusern untergebracht werden, oder Kompensationszahlungen zu bekommen.

(Amnesty International: Civilians in the aftermath of war: The Georgia-Russia conflict one year on, 07.08.2009 / Freedom House:

Freedom in the World 2009: South Ossetia (Georgia), 16.07.2009 /

European Centre for Minority Issues: Ossetians in Georgia in the Wake of the 2008 War, Septem

Militär

Block 1: Allgemein

Die Militärdienstzeit beträgt in Georgien ein Jahr (vom 18. bis 27. Lebensjahr), dafür bekommt man einen Militärausweis. Nach der Absolvierung oder auch vor dem Wehrdienst kann man auf Grund eines Vertrages (Kontrakt) zum Militär einrücken. Die Zusammenarbeit auf Grund des Vertrages dauert vier Jahre, diese Zeit kann freiwillig verlängert werden. Jede Person kann im Militär tätig sein, wenn sie die entsprechende Gesundheit hat. Vor der Einziehung zum Militär wird jede Person von der entsprechenden militärischen Gesundheitskommission untersucht.

Es finden zwei Mal im Jahr Einberufungen statt, einmal im Frühjahr und einmal im Herbst.

Man kann nur bis zum 27. Lebensjahr zum Militär einberufen werden. Personen mit 31 Jahren werden zum obligatorischen Militärdienst nicht eingezogen. In Georgien gibt es aber die Pflicht der Reservisten, Personen ab dem 27. Lebensjahr können dazu eingezogen werden, die Reservistendienstzeit beträgt 18 Tage. Im Moment wird die Frage des Reservistendienstes im Parlament erörtert. Der Dienst ist im Moment angehalten, aber nicht annulliert.

(Anfragebeantwortung des VB in Georgien, per Email am 03.07.2009 / The Law of Georgia On Military Duty and Military Service;

17.09.1997;

http://www.dcaf.ch/publications/e-publications/SeSec_Georgia/08%20Law%20on%20 Military%20Duty.pdf, Zugriff am 07.01.2010)

Behinderte (darunter auch Hörbehinderte) werden nicht zum Militär einberufen. Über die Frage der Einberufung zum Militär wird von einer Kommission entschieden.

Man kann sich in Georgien vom Wehrdienst freikaufen, zwei Mal befristet (je 1,5 Jahre) für 2000 GEL (für jeden Freikauf). Danach muss man im Alter von 25 Jahren trotzdem den Militärdienst leisten.

Laut des 5. Artikels des Gesetzes Georgiens "über Steuer für Verschieben des Grundwehrdienstes":

a) für die Person, die den Grundwehrdienst leisten soll, beträgt die Summe für Verschieben auf 18 Monaten 2000 (zweitausend) GEL;

b) Das Recht, das im Punkt "a" genannt wurde, kann die Person nur zweimal nutzen, jedoch nicht, wenn das Alter von 25. Lebensjahren überschritten wurde.

Laut den Erhebungen des VB für Georgien gibt es die Möglichkeit eines dauernden Freikaufens vom Wehrdienst nicht.

Laut des Gesetzes Georgiens "über Militärpflicht und Militärdienst" (Art. 29) kann man vom Militärdienst ausgenommen werden:Laut des Gesetzes Georgiens "über Militärpflicht und Militärdienst" (Artikel 29,) kann man vom Militärdienst ausgenommen werden:

a) wegen Gesundheitszustand der Person, die zum Militärdienst untauglich erklärt wird;

b) Person, die den Militärdienst in anderen staatlichen Militärkräften geleistet hat;

c) Person, die wegen schweren oder besonders schweren Verbrechen des Strafrechtes verurteilt ist;

d) Person, die nicht-militärische, alternative Arbeit leistet;

e) Doktoratsstudenten;

f) Person, der der wissenschaftliche Grad verliehen wurde und die pädagogische oder wissenschaftliche Arbeit leistet;

g) der einzige Sohn in der Familie, dessen mindestens ein Angehöriger in den Kämpfen für territoriale Einheit Georgiens oder während des Militärdienstes gestorben ist.

Der Präsident Georgiens hat außerdem das Recht, besonders begabte Männer vom Grundwehrdienst zu befreien.

(Anfragebeantwortung des VB in Georgien, per Email am 03.07.2009 / The Law of Georgia On Military Duty and Military Service;

17.09.1997;

http://www.dcaf.ch/publications/e-publications/SeSec_Georgia/08%20Law%20on%20 Military%20Duty.pdf, Zugriff am 07.01.2010)

Block 2: Desertion

Die Desertion vom Militärdienst ist in Georgien strafbar und wird mit Freiheitsentzug von drei bis sieben Jahren, unter erschwerenden Umständen fünf bis zehn Jahren, geahndet. Gesetz: Paragraph 389, Strafrechtgesetzbuch Georgiens.

(Anfragebeantwortung des VB in Georgien, per Email am 03.07.2009)

Man kann von seiner strafrechtlichen Verantwortung befreit werden (oder sich freikaufen), wenn die Desertion zum ersten Mal begangen wurde und sie als Resultat schwieriger Umstände geschehen ist wie beispielsweise aufgrund schlechter Unterkunftszustände in der Kaserne, Versorgung usw.

Meistens kommt es nicht zu Verurteilungen, weil das Gericht die Person den Wehrdienst ableisten lässt bzw. abermals dazu auffordert. In ganz seltenen Ausnahmefällen wird die Person zu einer Geldstrafe in Höhe von 1000 GEL verurteilt. Wird die Strafe nicht bezahlt, muss man ersatzweise eine Haftstrafe von 30 Tagen absitzen. Aber solche Fälle gibt es sehr wenige, fast keine, so ein führender Spezialist in der Militärabteilung des Vorstands eines Bezirks in Tbilissi.

(Anfragebeantwortung des VB in Georgien, per Email am 03.07.2009 / The Criminal Code of Georgia, 15.02.2000, http://www.unhcr.org/refworld/docid/404c5dc11.html, http://www.unhcr.org/refworld/type,LEGISLATION„GEO,404c5dc11,0.htmlZugriff 07.01.2010)

Block 3: Wehrersatzdienst

Bürger Georgiens haben das Recht auf Wehrersatzdienst:

nicht-militärische, alternative Arbeit.

Gesetz Georgiens "über nicht-militärische, alternative Arbeit", 3.

Artikel:

Nicht-militärische, alternative Arbeit ist gesellschaftlich nützlicher Zivildienst, es ist Ersatzdienst für Militärdienst und beruhend auf einer Begründung des Verzichts auf den Grundwehrdienst auf Grund des Gewissens, Religion und des Glaubens.

Der nicht-militärische, alternative Arbeitsdienst soll den Schwierigkeiten im Grundwehrdienst entsprechen. Seine Dauer soll länger sein, als der Grundwehrdienst laut Gesetzgebung bestimmt ist.

Zum nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst werden die Bürger von der entsprechenden staatlichen Kommission eingezogen/einberufen.

Bürger, die den nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst leisten, und ihre Familien, können die gleichen Privilegien in Anspruch nehmen, die im Gesetz für Soldaten festgelegt sind.

Die Frist des nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienstes gilt für Bürger als gemeinsame und spezielle Dienstzeit. Seinen sozialen Schutz sichert während Dienstes in der nicht militärischen, alternativen Arbeit die Gesetzgebung.

Der Wehrersatzdienst dauert für Personen mit höherer Bildung 18 Monate, für jene ohne höhere Bildung 24 Monate.

(Anfragebeantwortung des VB in Georgien, per Email am 03.07.2009 / DCAF-Security Sector Laws of Georgia: The Law of Georgia on Non-Military, alternative Labour service; 28.10.1997; http://se2.dcaf.ch/serviceengine/Files/LegalDB/39555/ilegaldblaw_lawupload/ FF8B96AE-6CA0-496C-970F-78696EF2944D/en/10_Law_on_Non-Military.pdf, Zugriff am 07.01.2010)

Religion

Block 1: Religionsfreiheit

Religionsfreiheit ist in Georgien verfassungsrechtlich gewährleistet, das Recht wird in der Praxis gemeinhin respektiert. Der Respekt für Religionsfreiheit hat sich im letzten Jahr weiter verbessert, die Politik der Regierung trug weiter zur freien Religionsausübung bei. Durch den Augustkrieg 2008 verlagerten sich die Politikschwerpunkte auf Sicherheitsthemen, die Umsetzung neuer Politiken geriet dadurch etwas ins Stocken. Trotzdem wurden einige Fortschritte erzielt, etwa im Bereich der Bildung.

Es gab Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder Religionsausübung. Das Büro des Ombudsmannes berichtete über keine neuen Vorfälle religiöser Intoleranz vor August 2008, und von einem vermeintlichen Anstieg nach dem Augustkonflikt. In Bezug auf Probleme wie etwa die Rückgabe von Kircheneigentum, legaler Registrierung von Glaubensgemeinschaften, oder ungleicher rechtlicher Bedingungen kam es zu keinen Veränderungen im letzten Jahr.

Die Abteilung für Menschenrechtsschutz im Büro des Generalstaatsanwaltes ist auch für den Schutz der Religionsfreiheit zuständig. Der Ombudsmann nimmt Beschwerden über Einschränkungen der Religionsfreiheit entgegen. Das Innenministerium und die Generalstaatsanwaltschaft setzen sich für den Schutz der Religionsfreiheit ein. Minderheitengruppen wie die Zeugen Jehovas zeigten sich mit der Arbeit der Generalstaatsanwaltschaft zufrieden.

Die Verfassung anerkennt die besondere Rolle der georgisch-orthodoxen Kirche (GOC) in der Geschichte des Landes, legt aber auch die Trennung von Kirche und Staat fest. Ein 2002 von Regierung und GOC unterzeichnetes Konkordat anerkennt ebenfalls die besondere Rolle der GOC.

(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report 2009: Georgia, 26.10.2009)

Das (umstrittene) Konkordat beinhaltet:

die Immunität des Patriarchen,

garantiert der Kirche das Recht, Militärkapläne zu besetzen,

die Befreiung von Klerikern vom Militärdienst,

gibt der Kirche eine beratende Funktion in der Regierung, vor allem im Bildungsbereich.

Jedoch sind diese Bestimmungen, aufgrund mangelnder Implementierung in der Gesetzgebung, nicht in Kraft.

(US Department of States: Country Reports on Human Rights Practices 2008, 25.2.2009)

Gemäß einem 2006 erlassenen Gesetz können sich religiöse Gruppen bei der Regierung als privatrechtliches nichtgewerbliches Unternehmen registrieren lassen, um legalen Status zu erhalten und Steuererleichterungen zu genießen. Die Registrierung wird von der Steuerabteilung des Finanzministeriums übernommen, die innerhalb von drei Tagen über Bewilligung oder Ablehnung entscheiden muss. Man kann eine Berufung gegen eine Ablehnung beim Gericht einlegen. Es gab im letzten Jahr keine Berichte, dass einer Gruppe die Registrierung verweigert worden wäre. Einige Religionsgemeinschaften zeigten sich jedoch unzufrieden, sich als privatrechtliches nichtgewerbliches Unternehmen registrieren zu müssen.

Registrierte religiöse Gruppen erhalten schrittweise dieselben rechtlichen Bedingungen betreffend Eigentum und Steuern wie die GOC. Behörden räumten jedoch ein, dass es zu Verwirrungen bei möglichen Nutznießer und den ausführenden Behörden kommen könnte. Der GOC zufolge würde sie selbst lediglich noch symbolische Vorzugsrechte genießen, wie etwa eine Ausnahme bei der Zahlung der Mehrwertsteuer (anstatt der Zahlung und späteren Rückerstattung) und eine Ausnahme von der Gewinnsteuer auf religiöse Gegenstände.

(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report 2009: Georgia, 26.10.2009)

Die Religionsfreiheit ist für die Georgisch-Orthodoxen Christen und einige traditionelle Minderheitengruppen, darunter Muslime und Juden, gewährleistet. Mitglieder neuerer Gruppen, wie Baptisten, Pfingstkirchen und Zeugen Jehovas sind jedoch gelegentlich mit Schikanen und Einschüchterung durch Exekutivorgane und Georgisch-orthodoxe Extremisten konfrontiert.

(Freedom House, Freedom in the World 2009: Georgia, 16.07.2009)

Die georgische Verfassung postuliert die Religionsfreiheit aller Bürgerinnen und Bürger. Vor allem Mitglieder neuerer missionierender Glaubensrichtungen (Zeugen Jehovas, Baptisten, Pfingstgemeinde, Protestanten, Evangelisten) wurden von georgisch-orthodoxen Priestern bedroht. Auch Politiker und Medienberichte äußerten sich wiederholt negativ über diese religiösen Gruppierungen. Die letzten beiden georgisch-orthodoxen Kirchen in Abchasien, welche im Kodori-Tal ansässig waren, wurden Mitte August 2008 Opfer von Drohungen des abchasischen Militärs. Die Priester wurden unter Drohung der Ausweisung gezwungen, sich der abchasisch-orthodoxen Kirche anzuschließen. Bereits im April waren alle georgischorthodoxen Priester aus Abchasien vertrieben worden. Ethnische Georgier können in Abchasien nur noch russisch-orthodoxen Messen beiwohnen und auf Russisch beichten, in einer Sprache, die viele nicht beherrschen. Auch in Südossetien können in mehreren Ortschaften (Nuli, Eredvi, Monasteri, Gera) keine georgisch-orthodoxen Gottesdienste abgehalten werden.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen 16.10.2008)

Block 2: Religiöse Gruppen

Gemäß der Volkszählung 2002 sind fast 84% der Georgier Georgisch-orthodox. Neben dieser bestehen seit Jahrhunderten auch die Armenisch-apostolische und die Römisch-katholische Kirche, sowie Judentum und Islam. Etwa 10% der Bevölkerung sind Muslime, rund 4% gehören der Armenisch-apostolischen Kirche an. Protestanten und nicht-traditionelle Glaubensgemeinschaften wie Baptisten, Zeugen Jehovas und Krishnas werden immer aktiver.

(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report 2009: Georgia, 26.10.2009 / CIA World Factbook, Georgia, Stand 11.11.2009,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 05.01.2010)

Rückkehrfragen

Block 1: Grundversorgung/Wirtschaft

Die aktuelle wirtschaftliche Lage steht noch im Zeichen der Nachwirkungen des georgisch-russischen Krieges, mittlerweile aber mehr noch im Zeichen der Auswirkungen der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise. Zwar hielten sich die unmittelbaren Kriegsschäden in einem überschaubaren Rahmen. Viel schwerer wiegen jedoch die indirekten Folgen, die sich in einem Einbruch der ausländischen Direktinvestitionen bemerkbar machen und von einem gewissen Vertrauensverlust in die Stabilität des georgischen Marktes zeugen. Die Monate und Jahre vor dem Krieg im August 2008 zeigten hingegen eine äußerst positive Entwicklung. Nach einem kräftigen realen Wirtschaftswachstum in Höhe von 9,4% im Jahr 2006 betrug es im Jahr 2007 sogar 12,4%.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Wirtschaft, Stand April 2009,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Wirtschaft.html, Zugriff am 08.01.2010)

Die Sozialversicherung gilt für alle berufstätigen Georgier, Sozialhilfe können Alte und Behinderte empfangen. Eine Alterspension wird an Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahren ausbezahlt, die mindestens fünf Jahre berufstätig waren, und beträgt 70 Lari pro Monat. Behinderte Personen erhalten Ermäßigungen bei Krankenhausbesuchen und Medikamenten, und können um eine monatliche Pension zwischen 22 und 35 Lari ansuchen.

Mütter erhalten nach der Geburt ihres Kindes für 126 Tage 100% ihres durchschnittlichen Monatseinkommens (für 140 Tage bei Geburten mit Komplikationen oder Mehrlingsgeburten), unbezahlter Mutterschutz kann bis auf drei Jahre ausgeweitet werden. Zudem bekommen Mütter 200 Lari für medizinische Versorgung, bzw. 400 Lari, wenn es sich um eine Mutter aus einer Familie mit niedrigem Einkommen handelt.

Die Arbeitslosenversicherung gilt für berufstätige Personen ab 16 bis 65 oder 60 Jahre (Männer oder Frauen respektive) und beträgt ein durchschnittliches Monatsgehalt. Für bedürftige Familien gibt es eine Familienbeihilfe zwischen 22 und 35 Lari pro Monat.

(US Social Security Administration, Social Security Programs Throughout the World, März 2009)

Es gibt eine Unterstützung für Sozialfälle. Jemand der angibt ein Sozialfall zu sein, wird vom Sozialministerium untersucht. So die Person unter der Armutsgrenze liegt, gibt es verschiedene Unterstützungen wie z.B. Geld (geringes Taschengeld), Ermäßigungen bei Busfahrten, bei ärztlichen Untersuchungen usw. Darunter fallen auch Personen, die körperlich und geistig behindert sind sowie Kriegsinvaliden und -veteranen.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009 (übermittelt an Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)

Im Jänner 2008 wurde für die Jahre 2008-2012 ein Regierungsprogramm "Georgien ohne Armut" verabschiedet. Dieses zielt darauf ab, die Armut durch einen Ausbau des sozialen Sicherheitsnetzes zu reduzieren. Das Pensionssystem soll reformiert, und der Zugang zu medizinischer Versorgung verbessert werden. Ein Drittel des staatlichen Budgets wurde 2008 in soziale Programme gesteckt, die einen Großteil der arbeitslosen Bevölkerung betreffen. Die Mindestpension wurde 2008 verdoppelt. Zudem gab es für bestimmte Bevölkerungsgruppen einmalige Unterstützungen, wie etwa Benzinzuschuss im Winter, 50 Kilogramm Mehl für jeden ländlichen Haushalt, oder 1000 GEL (ca. 380 Euro) für jedes Neugeborene in einer sozial bedürftigen Familie.

Des Weiteren wurde von der Regierung im Februar 2008 ein Programm zur "Beruflichen Aus- und Fortbildung" geschaffen, an dem laut Berichten 113.800 Arbeitssuchende und 1.400 Unternehmen teilnahmen. Die Effektivität des Programms wird jedoch in Frage gestellt, da es zu Wahlkampfzeiten eingeführt wurde.

Die offizielle Arbeitslosenrate liegt bei 13,3%, dürfte in der Praxis jedoch höher liegen.

(Europäische Kommission, ENP Progress Report; Georgia, 23.04.2009)

Aufgrund der von der Regierung Saakashvili durchgeführten Wirtschaftsreformen erzielte das Land ein hohes Wirtschaftswachstum und einen erheblichen Kapitalzufluss aus dem Ausland. Zwischen 2005 und 2007 wuchs das Bruttoinlandsprodukt (BIP) Georgiens jahresdurchschnittlich um über zehn Prozent. Im gleichen Zeitraum vervierfachten sich die ausländischen Direktinvestitionen, Kredite und Portfolioinvestitionen und erreichten schließlich 2,3 Milliarden US-Dollar oder 22,5 Prozent des BIP. Zugleich wurden in atemberaubendem Tempo die Staatsunternehmen privatisiert und die Märkte dereguliert. Kapitalimport, Deregulierung und Privatisierung führten zu hohen Wachstumsraten, machten die Wirtschaft jedoch zugleich anfällig für extern verursachte Konjunkturprobleme. Der Krieg gegen Russland und die zeitgleich einsetzende Weltwirtschaftskrise bereiteten dem Wirtschaftswachstum daher ein schnelles Ende. Dazu trugen die unmittelbaren Kriegsfolgen wie eine zerstörte Infrastruktur und Flüchtlingsströme ebenso bei wie das sich rapide verschlechternde Investitionsklima. Die ausländischen Direktinvestitionen sind um zwei Drittel auf 500 Millionen US-Dollar zurückgegangen. Weil die georgischen Banken in Kreditschwierigkeiten geraten sind, stehen weder den Unternehmen noch den Haushalten ausreichend Mittel für Investitionen und Konsum zur Verfügung. Unter normalen Bedingungen würde die georgische Wirtschaft im Jahr 2009 voraussichtlich zusammenbrechen. Ein 4,5 Milliarden US-Dollar großes Hilfspaket, das die internationale Gebergemeinschaft als Reaktion auf den Krieg im Oktober 2008 für Georgien verabschiedete, wird dies jedoch verhindern. Das Paket wird den Abschwung der georgischen Wirtschaft abfedern, ohne ihn gänzlich umzukehren.

(Friedrich Ebert Stiftung, Länderanalyse Südkaukasus: Krise und Kriegsgefahr?, April 2009)

Die Grundversorgung ist in Georgien gewährleistet. Es gibt keine Fälle von Hungernöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfällen. Für sehr arme Menschen gibt es staatliche Programme, die in ihrer finanziellen Ausstattung aber nur das Allernötigste abdecken können. In einem Pilotprojekt wurden 181.000 Personen durch staatliche Sozialleistungen abgedeckt. Um in das Sozialprogramm zu kommen, muss ein Antragsformular ausgefüllt werden und Sozialarbeiter entscheiden letztlich über den Zugang zu den Sozialleistungen. Für die Ärmsten der Armen gibt es auch von NGOs betriebene Tagesküchen. Das Netz an Geschäften mit Gütern für den täglichen Bedarf ist landesweit gut ausgebaut, die Versorgung wird in erster Linie durch Märkte oder sehr kleine Läden wahrgenommen.

Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Block 2: Medizinische Versorgung

Der Europäische Kommission zufolge hat die Gesundheitsreform in Georgien Fortschritte gemacht: Verschiedenste Programme (Finanzierung, medizinische Unterstützung für sozial Schwache, stationäre Behandlung, Bereitstellung spezieller Medikamente, Verbesserung des Zugangs zu medizinischen Leistungen, sowie ein Plan für Krankenhäuser), sowie ein neues Gesetz für öffentliche Gesundheit wurden 2008 verabschiedet. Georgien will sich für medizinische Grundversorgung auch für Arme einsetzen, sowie für eine ausgeglichene Privatisierung und finanzielle Nachhaltigkeit des Gesundheitssektors. Übertragbare Krankheiten, einschließlich Tuberkulose, sind weiterhin eine Herausforderung. Eine allumfassende Strategie zur Gesundheitsversorgung existiert aber nicht. Georgien verfolgte eine Teilnahme im "EU Network of competent authorities in health information and knowledge" (EU Netzwerk der zuständigen Behörden für Informationen zur Gesundheit); außerdem wurden Maßnahmen gesetzt, um die gesundheitlichen Auswirkungen des bewaffneten Konflikts im August letzten Jahres zu lösen. Unter anderem entwickelte das Land einen Rehabilitationsplan für die zerstörte Infrastruktur, verstärkte die Gesundheitskontrolle in den betroffenen Gebieten, kümmerte sich um die psychosozialen Traumata der Personen und stellte Gesundheitseinrichtungen für intern Vertriebene bereit.

(Europäische Kommission, ENP Progress Report: Georgia, 23.4.2009)

Grundlegendste medizinische Notfallversorgung ist in Georgien für jedermann gewährleistet. Die Ausstattung von Krankenhäusern in Georgien entspricht vielfach jedoch nicht internationalen Standards. Dennoch können fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa zufrieden stellend behandelt werden. Die Gesamtlage in qualitativer Hinsicht in Georgien hat sich im Vergleich zu früheren Jahren verbessert. Es gibt einen kostenlosen Krankennotruf und Kleinkinder bekommen über kostenlose staatliche Impfprogramme die notwendigen Impfungen.

Absolut erforderliche Notfallbehandlungen sind sichergestellt, ohne dies von den finanziellen Ressourcen der betroffenen Personen abhängig zu machen. Fast alle gängigen Nachsorgeuntersuchungen gehen jedoch zu Lasten des Patienten.

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Diabetes

Diabetes mellitus und arterielle Hypertonie können in Georgien behandelt werden. Die Patienten müssen selbst bezahlen. Die Konsultation des Arztes kostet zwischen 30 und 40 GEL. Die Kosten der Behandlung der Hypertonie hängen von den verschriebenen Medikamenten ab. Das ist abhängig von der generellen Verfassung des Patienten und den zusätzlichen Erkrankungen. Auch bezüglich des Diabetes hängen die Behandlungskosten hauptsächlich von der individuellen Situation des Patienten ab. Die Behandlung muss nach einer Konsultation von Ärzten verschrieben werden. Der Patient lässt in einer Klinik den Zuckerwert im Blut messen. Zuerst wird ein Diätplan verordnet werden. Wenn dies nicht hilft, wird mit der medikamentösen Behandlung begonnen. Hauptsächlich werden zwei Medikamente eingesetzt: Gliklazid (Tabletten mit 80mg zu 15,5 GEL für 60 Stück) und Metfogamma (Tabletten mit 500mg zu 23 GEL für 120 Stück). Im Zuge der medizinischen Konsultation wird die Dosierung der Tabletten festgelegt. Wenn dies nicht hilft, wird Insulin verordnet. Um die monatliche Menge an Insulin zu erhalten, muss der Patient registriert werden. Der Patient wird das Insulin in einer speziellen Apotheke kostenlos erhalten. Der Patient muss einmal im Monat den Arzt aufsuchen, um sein Rezept für das nächste Monat zu erhalten.

(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 30.9.2009)

Dialyse

Patienten, die eine Dialyse benötigen und über ein spezielles medizinisches Attest /Bescheinigung einer Poliklinik verfügen, können an dem staatlichen Programm teilnehmen. Die Plätze sind jedoch limitiert, wenn ein Patient (georgischer Staatsbürger) in Georgien ankommt und eine Dialyse benötigt, so sollte er eine der acht Kliniken in Georgien (5 in Tbilisi und drei in den Regionen) kontaktieren. Der Patient wird auf eine Warteliste gesetzt.

(Anfragebeantwortung durch IOM Tiflis, per Email am 30.10.2009)

Die staatlichen Programme sind voll, es gibt für Rückkehrer eigentlich keine Chance, in einem solchen kostenlosen staatlichen Programm unterzukommen. Es gibt aber auch staatliche ambulante Programme, bei denen die Patienten für Dialysebehandlungen (für gewöhnlich dreimal wöchentlich) zu den Kliniken kommen. Eine Behandlung kostet 120 GEL (72 USD), die monatlichen Kosten belaufen sich demgemäß auf rund 872 USD. Man sollte außerdem bedenken, dass die Kliniken über die Rückkehr des Patienten im Vorhinein informiert werden sollten, da es selbst für das bezahlte Programm eine transparente Warteliste für Patienten gibt, die teilnehmen wollen. Diese Kosten sind für einen durchschnittlichen georgischen Staatsbürger nicht leistbar. Es gibt keine NRO oder andere Programme zur Unterstützung von Personen, die die Behandlung selbst bezahlen müssen.

(Anfragebeantwortung durch IOM Tiflis, per Email am 03.08.2009)

Psychische Erkrankungen

Fortlaufende, regelmäßige psychologische Behandlung ist in Georgien für georgische Staatsbürger im Fall der Diagnose einer Störung gewährleistet. Es ist sowohl ambulante, als auch stationäre Behandlung verfügbar. Der Zugang zu psychologischer Behandlung ist auf georgische Staatsbürger beschränkt. Wurde in Österreich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt, so ist eine entsprechende psychische Behandlung in Georgien möglich, wenn dieselbe Diagnose von einem georgischen Arzt gestellt wird. Der Patient wird einen Termin bei einem Psychiater vereinbaren müssen. Der Staat trägt die Kosten für die Behandlung in staatlichen Kliniken. In Privatkliniken muss der Patient die Kosten tragen. Die Kosten in einer Privatklinik betragen zum Beispiel im "Sonocurmedi" Mental Health Center 25 GEL für ambulante Behandlung, während stationäre Behandlung 70 GEL pro Nacht kostet. Generell variieren die Bedingungen von Klinik zu Klinik. Die zwei wichtigsten staatlichen Kliniken in Tiflis sind das Forschungsinstitut für Psychiatrie in der Asatiani Str. und das Tbilisi Psycho-Neurological Dispensary. Es gibt "psycho-neurologische Apotheken" in den größeren Städten, wie Kutaisi, Batumi, Gori und Zugdidi.

(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 27.8.2009)

Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), Trichotillomanie (F63.3) und Somatisierungsstörung (F45) sind in Georgien behandelbar.

Bei der Kinderpsychologin Nato Meparishvili beispielsweise dauert eine Sitzung eine Stunde und die Kosten betragen 40 GEL. Die Ärztin beginnt die Behandlung, wofür sie eine abschließende Diagnose und eine Anamnese des neuropsychologischen Charakters braucht, um die Kognitive Störung zu behandeln.

Eine derartige Diagnose kann beim "Theoretical and Practical Centre for Controlling and Prevention of Epilepsy" gestellt werden. Eine Sitzung kostet hier 80 GEL. Für die Erstellung einer abschließenden Diagnose und einer Anamnese würden fünf Sitzungen benötigt werden, was auf 200 GEL kommen würde (5 mal 40 GEL). Für die neuropsychologische Diagnose betragen die Kosten 80 GEL.

Danach wird ein Psychologe entscheiden, ob der Patient zu anderen Ärzten überwiesen werden muss. Für weiterführende Behandlung lässt sich die genaue Art der Behandlung noch nicht bestimmen, doch aufgrund der übermittelten Diagnose wurde festgestellt, dass es sich um eine langwierige Behandlung handelt.

Im "Mentalvita" Mental Health Care Centre kostet die erste Konsultation 50 GEL. Wenn der Patient keine laufenden stationären Behandlungen benötigt, soll er nur für bestimmte Medikamente, die verschrieben werden, bezahlen. Für den Fall, dass der Patient stationäre Behandlung benötigt, verfügt Mentalvita über ein Day Department, in dem sich die Kosten auf 150 GEL belaufen und ein 24h Department in dem die Kosten 170 GEL pro Tag betragen. In diesem Fall ist mit einer Behandlung von drei bis vier Wochen zu rechnen.

Es gibt für Kinder und Jugendliche Psychosomatik-Therapiestationen, bzw. Therapieanstalten. Es gibt in Georgien keinen Kostenersatz für diese Behandlung (nur für Familien unter der Armutsgrenze).

(Anfragebeantwortung von IOM Georgien, per E-Mail vom 15.07.2009)

Die Behandlung von remittenter paranoider Schizophrenie ist in Georgien möglich. Im Forschungsinstitut für Psychiatrie ist die Behandlung sowohl ambulant als auch stationär kostenlos. In Privatkliniken muss die Behandlung bezahlt werden. Die Behandlung erfolgt mit einer Reihe von Neuroleptika (Risperidol, Ziprexa, Soliani) und Antidepressiva (Fevarin, Rexetin, Zolomax).

(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis, per E-Mail vom 20.11.2009)

Als Reaktion auf die ansteigenden psychosozialen Bedürfnisse der vom Konflikt betroffenen Personen, hat IOM ein Projekt zu seelischer Gesundheit und psychosozialer Unterstützung im April 2009, finanziert von der polnischen Regierung, gestartet. Innerhalb dieses Projekts wurde ein Programm zur technischen Hilfe angeboten, mit dem Ziel, die Kapazitäten der medizinischen Grundversorgung bezüglich seelischer Gesundheit und psychosozialer Dienste in den Konfliktregionen zu verstärken. In das Projekt sollen auch NGOs und Gemeindeleiter involviert werden.

(IOM Georgia: Mental Health and Psychosocial Support to Conflict-Affected Populations, 18.5.2009;

http://www.iom.ge/index.php?releases&18_May Zugriff am 08.01.2010)

Tuberkulose

In Georgien behandelt MSF (Ärzte ohne Grenzen) die multiresistente Tuberkulose in Suchumi (Abchasien) und Zugdidi (Zentralgeorgien).

Hier herrscht eine hohe Ansteckungsrate der multiresistenten Form:

Die Zahl der Neuinfektionen wird auf 10% geschätzt und 57% der Patienten sind rückfällig. Viele können es sich nicht leisten, lange im Spital zu bleiben und ihre Familie im Stich zu lassen. Die Erfolgsquote für die Einhaltung des Behandlungsprotokolls ist deshalb nicht sehr hoch.

Aufgrund der Behandlungsmethode kann die Zeit auf Station von 6-8 Monaten auf nur 2 verringert werden. Seit Beginn des Projekts 2006 hat keiner der Patienten in Zugdidi eine Medikamenteneinnahme verpasst. MSF - Mitarbeiter haben zudem die Tuberkulose-Abteilung wieder instandgesetzt und beliefern sie mit Medikamenten sowie medizinischem Material.

In Abchasien unterstützt MSF seit 1996 das Nationale Tuberkulose-Programm. MSF renovierte das Spital von Gulripsh bei Suchumi und liefert nun Medikamente, medizinisches Material und Laborausrüstungsgegenstände. Seit 2001 konzentriert sich MSF hier auf die multiresistente Tuberkulose.

(Ärzte ohne Grenzen, Die MSF-Projekte zur Behandlung von Tuberkulose in den ehemaligen Sowjetrepubliken: Georgien, ohne Datum; http://www.msf.ch/index.php?id=938&L=1 Zugriff am 14.7.2009)

Ab 01. Februar 2008 ist multiresistente TBC in Georgien behandelbar. Ab diesem Zeitpunkt wird in Abastumani (ca. 2 bis 3 Autostunden von Tbilisi entfernt) ein Krankenhaus wiedereröffnet, welches schon in der Sowjetzeit eine Spezialklinik für TBC Erkrankung war. Ab April 2008 werde es dann auch eine Spezialklinik in Tbilisi geben, in der multiresistente TBC behandelbar sei. Es handelt sich dabei um einen Neubau, der direkt an das jetzige Zentrum für Tuberkulose und Lungenkrankheiten grenzt. Im Abastumani Krankenhaus seien das Equipment, die Ausbildung der Ärzte und die Medikamente auf den neuesten Stand gebracht worden. Dasselbe soll auch noch im neuen Krankenhaus in Tbilisi geschehen.

Die Kosten der TBC Behandlung sowie die Medikamente werden zu 90 % vom Green Light Committee und dem Global Found getragen. Die restlichen 10 % werden vom Staat Georgien bezahlt. Frau Dr. Nana KIRIA versicherte, dass die Behandlung für den Patienten kostenlos sei.

Die Wartezeit sei abhängig vom Stadion der Krankheit und dem Platz auf der Warteliste. Dementsprechend werde die Reihung der Behandlungen vorgenommen.

(Auskunft von Dr. Nana KIRIA, Direktorin des klinischen Zentrums für Tuberkulose und Lungenkrankheiten in Tibilisi, am 25.1.2008 an den VB in Georgien)

Hepatitis

Hepatitis C ist in Georgien am Institut für Infektionskrankheiten behandelbar. Die Behandlung ist leicht zugänglich, IOM Tiflis kann Kontaktinformationen zur Verfügung stellen. Die Kosten der Behandlung müssen vom Patienten selbst übernommen werden. Weder staatliche noch private Versicherungen übernehmen die Kosten. Eine sechsmonatige Behandlung kostet rund 5.600 Euro, vorausgehende Tests kosten bis zu 800 Euro. Jedoch hängen die Kosten vom Genotyp des Patienten ab. Einige Genotypen benötigen eine zwölfmonatige Behandlung, die dann dementsprechend 11.200 Euro kostet.

(Anfragebeantwortung durch IOM Georgien, per Email am 01.04.2009)

Das staatliche Programm der Behandlung der Infektionskrankheiten umfasst die stationäre Behandlung der Hepatitis B+C ohne spezifische Medikamente (Interferon, Ribavirin) und dessen mittlerer Tarif beträgt 386 GEL (ungefähr 169 Euro). Die Behandlungskosten müssen zu einem gewissen Anteil vom Patienten selbst getragen werden: Für Kinder bis 3 Jahren 20% bezahlt der Patient; Patienten im Alter von 3-60 Jahren bezahlen 50% der Kosten selbst; Patienten über 60 Jahre bezahlen 30% der Kosten selbst.

Das staatliche Programm der phthisiatrischen Behandlung wird vollständig vom Staat finanziert, sodass für die Patienten von Tuberkulose keine Kosten anfallen. Dieses Programm steht sowohl den georgischen Bürgern offen als auch den Ausländern, die sich auf dem Territorium Georgiens aufhalten. Die auf Territorium Georgiens positiv getesteten Personen, welche mit den säurehaltigen Bakterien (MGB+) infiziert sind, werden hier kostenlos behandelt, auch wenn es sich um staatenlose Bürger handelt.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009)

Die Behandlung von Hepatitis B und D wird sowohl im AIDS Zentrum, als auch im Institut für infektiöse Krankheiten angeboten. Die Behandlung wird mit Pegasys durchgeführt. Die Behandlungsdauer beträgt 48 Wochen. Beide Institutionen befinden sich in 16, Al. Kazbegi Ave. Die Kosten für die Vortests und die 48-wöchige Behandlung betragen etwa 12 000 Euro. Unglücklicherweise müssen die Patienten die Kosten für die Behandlung von Hepatitis D (und B) selbst tragen.

(Anfragebeantwortung von IOM Georgien, per E-Mail vom 25. Mai 2009)

HIV/AIDS

Programm der frühen Feststellung und Behandlung der AIF-Infektion/AIDS: Dieses Programm steht den Bürgern Georgiens offen, die sich an das heil-praktische Zentrum für Infektionspathologie, AIDS und klinische Immunologie wenden sollen

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009; Antwort des georgischen Sozialministeriums).

Antiretrovirale Behandlung ist im AIDS Zentrum möglich. Die antiretrovirale Behandlung ist für georgische Staatsbürger gratis. Der Patient muss eine ID Card vorweisen um sich zu registrieren und die Behandlung zu erhalten.

(Anfragebeantwortung von IOM Georgien, per E-Mail vom 25. Mai 2009)

Die Versorgung von HIV-Patienten mit den erforderlichen Medikamenten, insbesondere für die Durchführung einer hochaktiven antiretroviralen Therapie (HAART) ist gesichert. Zugang zu der Behandlung haben alle georgischen Staatsbürger. Es gibt kostenlose Programme, Kostenübernahme erfolgt bei diesen zu 100%. Es gibt keine Berichte, denen zufolge es zu Diskriminierungen von Personen aufgrund ihrer HIV Infektion kommen würde.

Ein Methadon Ersatzprogramm existiert in Georgien, jedoch ist die Teilnehmerzahl an diesem Programm noch relativ gering im Vergleich zur Anzahl der Drogensüchtigen in Georgien. In der Zukunft ist eine Erweiterung dieses Programms geplant. Der Zugang zum Programm ist aufgrund der beschränkten Kapazität eingeschränkt. Die Teilnahme ist jedoch kostenlos. Es gibt abgesehen davon keine andere Drogenersatztherapie.

(Antwort des Arztes Dr. Mike Mc Carthy, Managing Director, International Project Support Services; übermittelt per E-Mail vom VB in Georgien am 16. Mai 2008)

Block 3: Behandlung nach Rückkehr

Die International Organization for Migration (IOM) Georgia führt Rückkehr- und Reintegrationsprogramme durch, und zwar für Rückkehrende aus der Schweiz, aus Großbritannien und fallweise aus Tschechien, Polen, Irland und Belgien. Unterstützung für Rückkehrende aus Österreich wird nicht explizit erwähnt. Die Unterstützung bezieht sich auf das Generieren von Einkommen und finanzielle Unabhängigkeit.

(IOM Georgia - International Organization for Migration Georgia:

About IOM Georgia, ohne Datum,

http://www.iom.ge/index.php?about&georgia, Zugriff am 08.01.2010)

Probleme mit staatlichen Stellen aufgrund einer Asylantragsstellung im Ausland konnten in Georgien nicht beobachtet werden. Die Asylantragsstellung im Ausland ist jedenfalls nicht strafbar. Die meisten der rückkehrenden Georgier haben keine existenziellen Probleme zu befürchten, da der Großteil dieser Personengruppe erfahrungsgemäß mit mehr Besitz zurückkehrt, als vor der Ausreise.

Spezielle Feindseeligkeiten der Bevölkerung gegenüber Rückkehrern gibt es nicht. Dennoch herrscht ein gewisser Erwartungsdruck, dass Rückkehrer es im Ausland zu einem gewissen finanziellen Wohlstand gebracht haben und vielfach herrscht völlige Unkenntnis darüber, warum jemand wieder nach Georgien rückkehren musste. Das Hauptproblem von nach Georgien zurückkehrenden Personen liegt in erster Linie darin, dass viele Personen vor ihrer Ausreise, den Großteil der Besitztümer verkauft haben und ihre Ersparnisse für die Schleppung der Reise ausgegeben haben. Einige europäische Mitgliedstaaten führen ein gezieltes "Monitoring" von Abschiebefällen durch. Allfällige Probleme mit staatlichen Behörden sind hierbei nicht aufgetreten.

(Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien, die sich - in Notunterkünften untergebracht - häufig in einer besonders schwierigen Lage befinden.

Sofern abzuschiebende oder auszuweisende Georgier nicht über reguläre Dokumente verfügen, erhalten sie von der georgischen Botschaft dieselben Reiseausweise, die Georgier erhalten, deren Dokumente ohne ihr Verschulden abhanden gekommen sind (Travel Certificate). Georgier im Besitz eines Reiseausweises werden bei der Einreise nach Georgien grundsätzlich nicht anders behandelt als Inhaber von Reisepässen, es sei denn, die im Zusammenhang mit der Ausstellung des Reiseausweises in der georgischen Botschaft durchgeführte Überprüfung der Personalien hat ergeben, dass die Person zur Fahndung oder Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist. In diesem Fall werden die Grenzbehörden informiert und der zurückkehrende Georgier muss mit Befragung, ggf. Festnahme, rechnen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)

II.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:römisch zwei.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

II.3.1. Die Identität der BF1 steht aufgrund der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 14.12.2010 vorgelegten identitätsbezeugenden Urkunden fest. Dass BF1 aus Georgien stammt, hat bereits die belangte Behörde angenommen und es haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof keine diesbezüglichen Zweifel ergeben.römisch zwei.3.1. Die Identität der BF1 steht aufgrund der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 14.12.2010 vorgelegten identitätsbezeugenden Urkunden fest. Dass BF1 aus Georgien stammt, hat bereits die belangte Behörde angenommen und es haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof keine diesbezüglichen Zweifel ergeben.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF1 ergeben sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach sie gesund sei.

Die Feststellungen zur Person der BF1, ihrer Situation in Österreich und ihren Verwandten im Herkunftsstaat ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und den Ausführungen der BF1 in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.

Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen der BF1 ergeben sich aus der im Akt inliegenden Strafregisteranfrage.

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen weder in der Verhandlung noch in einer Stellungnahme inhaltlich konkret und substantiiert entgegen getreten wurde, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei zugrunde gelegt werden konnten.

Den Länderfestellungen ist nicht zu entnehmen, dass in Georgien eine derartige wirtschaftliche Notsituation herrscht, dass BF1 und ihre beiden Kinder im Falle einer Rückkehr in eine aussichtslose wirtschaftliche Notlage kämen, welche BF1, BF2 und BF3 als refoulement-relevant gefährdet und somit eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen ließe. BF1 ist eine junge gesunde Frau, die laut glaubwürdigen eigenen Angaben in Österreich zeitweise auch körperlich anstrengender Beschäftigung (als Reinigungskraft) nachgehen und so aus eigener Kraft für seinen Unterhalt sorgen konnte.

II.3.2. Die - zum Zeitpunkt der Antragstellung - behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgendem Grund den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:römisch zwei.3.2. Die - zum Zeitpunkt der Antragstellung - behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgendem Grund den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 14.12.2010 räumte BF1 ausdrücklich ein, hinsichtlich ihrer Identität die Unwahrheit vorgebracht zu haben. Sie habe Georgien insbesondere aus Furcht vor Verfolgung durch Familienangehörige aufgrund der von ihr geschlossenen "gemischten" Ehe (bzw. Lebensgemeinschaft) verlassen.

BF1 gab jedoch vor dem Bundesasylamt am 19.02.2010 dezidiert zu Protokoll, sie sei hinsichtlich ihres Lebensunterhaltes von ihren Eltern und den Eltern ihres Lebensgefährten unterstützt worden, und gab zum getätigten Vorhalt, wonach sich daraus die Unglaubwürdigkeit hinsichtlich der behaupteten Verfolgung durch die beiden Familien ergebe, keine Erklärung ab

Die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgebrachte Behauptung, eine solche Aussage zur finanziellen Unterstützung durch die Eltern nicht getätigt zu haben, vermag angesichts der Rückübersetzung des Protokolls vom 19.02.2010 sowie der anschließend erfolgten Unterfertigung dieses Protokolls durch BF1 nicht zu überzeugen.

Ganz allgemein war die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin auch durch die höchst allgemeinen und ausweichenden Antworten auf die in der Beschwerdeverhandlung gestellten Fragen zum behaupteten rechtswissenschaftlichen Studium in Zweifel zu ziehen, die Beschwerdeführerin konnte weder das georgische Gesetz, welches das georgische Strafrecht regelt, benennen noch konnte sie in weiterer Folge über ein frei wählbares georgisches Rechtsgebiet erzählen [Zitat aus der Verhandlungsschrift vom 14.12.2010: VR: Haben Sie irgendeine Ahnung vom georgischen Recht? Sie können sich gerne ein Rechtsgebiet aussuchen, über das Sie mir etwas erzählen können. - BF (lacht und denkt nach): Ich weiß es nicht. Ich habe jetzt keinen Kopf für so etwas. ].

Zusammengefasst wertete der erkennende Senat die Angaben zur behaupteten Verfolgung des Paares durch die beiden jeweiligen Familien somit als erfundenes Konstrukt zur Asylerlangung.

II.4. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.4. Rechtlich folgt daraus:

II.4.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Im gegenständlichen Verfahren sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 anzuwenden.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGHNach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH

v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. Einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. Einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 3 leg.cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, leg.cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

Gemäß § 9 Abs. 4 leg.cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Der Auffassung des Bundesasylamtes, wonach die Voraussetzungen für die weitere Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung (Verlängerungsantrag vom 29.10.2009) nicht mehr gegeben sind, wäre angesichts der deutlichen Deeskalation des russisch-georgischen Konfliktes sowie der eindeutigen und nachhaltigen Verbesserung der Sicherheitssituation (bereits) im Jahre 2009 schon rein auf Basis der Aktenlage zum Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerde an den Asylgerichtshof wenig entgegenzusetzen gewesen.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 14.12.2010 räumte BF1 schließlich de facto auch ein, aufgrund der aktuellen allgemeinen Situation (welche noch im Jahr 2008 zur Zuerkennung des Refoulementschutzes geführt hatte) nicht mehr gefährdet zu sein ("Das kann stimmen, dass mir von anderen Leuten nichts droht. Aber mir droht etwas von den Familienangehörigen meines Mannes.")

Die soeben angeführte Befürchtung einer Verfolgung durch Familienangehörige musste jedoch - wie unter II.3.2 gezeigt wurde - als unglaubwürdiges Konstrukt zur Asylerlangung gewertet werden.Die soeben angeführte Befürchtung einer Verfolgung durch Familienangehörige musste jedoch - wie unter römisch zwei.3.2 gezeigt wurde - als unglaubwürdiges Konstrukt zur Asylerlangung gewertet werden.

Unter Bedachtnahme auf dieses Vorbringen sowie den Länderfeststellungen, denen BF1 nicht substantiiert entgegen trat, ist aktuell davon auszugehen, dass BF1 und ihren minderjährigen Kindern weder eine unmenschliche Behandlung noch die Todesstrafe oder eine andere unverhältnismäßige Strafe bzw. sonstige individuelle Gefahr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Im Falle der BF1 und ihren minderjährigen Kindern kann eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK zum Entscheidungszeitpunkt nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass BF1 und ihre Kinder bei einer Rückkehr nach Georgien den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wären, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien unzulässig machen könnten. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Dem von BF1 vorgebrachten Sachverhalt kann, neben den seitens der belangten Behörde von Amts wegen durchgeführten Erhebungen, auch im Hinblick auf ihre grundsätzliche Arbeitsfähigkeit, kein weiterer Grund entnommen werden, der für eine Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sprechen würde. Es ist davon auszugehen, dass BF1 ihren Unterhalt auch in Georgien aus eigener Arbeit bestreiten kann, zumal sie auf die Unterstützung ihrer Eltern bauen kann, so wie dies laut Vorbringen vor dem Bundesasylamt am 19.02.2010 auch im Zeitraum unmittelbar vor der Flucht der Fall war.Im Falle der BF1 und ihren minderjährigen Kindern kann eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK zum Entscheidungszeitpunkt nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass BF1 und ihre Kinder bei einer Rückkehr nach Georgien den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wären, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien unzulässig machen könnten. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Dem von BF1 vorgebrachten Sachverhalt kann, neben den seitens der belangten Behörde von Amts wegen durchgeführten Erhebungen, auch im Hinblick auf ihre grundsätzliche Arbeitsfähigkeit, kein weiterer Grund entnommen werden, der für eine Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sprechen würde. Es ist davon auszugehen, dass BF1 ihren Unterhalt auch in Georgien aus eigener Arbeit bestreiten kann, zumal sie auf die Unterstützung ihrer Eltern bauen kann, so wie dies laut Vorbringen vor dem Bundesasylamt am 19.02.2010 auch im Zeitraum unmittelbar vor der Flucht der Fall war.

In Georgien besteht auch nicht eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Gegenteiliges wurde seitens der BF1 auch nicht substantiiert behauptet. Ein "real risk" kann somit in der Person der Beschwerdeführer nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Georgien sprechen würden, sind nicht erkennbar. Von einer - wenn auch nur vorübergehenden - Unterstützung (Unterkunft, Lebensmittel) der arbeitsfähigen BF1 durch ihre Verwandten ist auszugehen.In Georgien besteht auch nicht eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Gegenteiliges wurde seitens der BF1 auch nicht substantiiert behauptet. Ein "real risk" kann somit in der Person der Beschwerdeführer nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Georgien sprechen würden, sind nicht erkennbar. Von einer - wenn auch nur vorübergehenden - Unterstützung (Unterkunft, Lebensmittel) der arbeitsfähigen BF1 durch ihre Verwandten ist auszugehen.

Somit erweist sich die Aberkennung des subsidiären Schutzes durch die belangte Behörde als rechtens.

II.4.2. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, zum AsylG 1997 als sachgerecht konstatiert, dass "zunächst die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat neu beantwortet wird und dann in einem zweiten Schritt unter Einbeziehung der durch das Zumutbarkeitskalkül gebotenen Prüfung weiterer Umstände gegebenenfalls den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auszusprechen." Im Erkenntnis vom 07.10.2003, 2002/01/0379, hat der VwGH unter Verweis auf das soeben zitierte Erkenntnis des VwGH hervorgehoben, dass "dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben." (vgl. dazu auch VwGH vom 14.01.2003, 2001/01/0017). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.11.2002, B 156/02, unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2001, B 719/01, hervorgehoben, dass "die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgehe, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen sei, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu finden haben". Der zur Entscheidung berufene Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die zitierten Erkenntnisse, die sich auf das AsylG 1997 beziehen, auch für Asylverfahren nach dem AsylG 2005 beachtlich sind (vgl. dazu auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, 2007, Rz 225).römisch zwei.4.2. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, zum AsylG 1997 als sachgerecht konstatiert, dass "zunächst die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat neu beantwortet wird und dann in einem zweiten Schritt unter Einbeziehung der durch das Zumutbarkeitskalkül gebotenen Prüfung weiterer Umstände gegebenenfalls den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auszusprechen." Im Erkenntnis vom 07.10.2003, 2002/01/0379, hat der VwGH unter Verweis auf das soeben zitierte Erkenntnis des VwGH hervorgehoben, dass "dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben." vergleiche dazu auch VwGH vom 14.01.2003, 2001/01/0017). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.11.2002, B 156/02, unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2001, B 719/01, hervorgehoben, dass "die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgehe, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen sei, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu finden haben". Der zur Entscheidung berufene Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die zitierten Erkenntnisse, die sich auf das AsylG 1997 beziehen, auch für Asylverfahren nach dem AsylG 2005 beachtlich sind vergleiche dazu auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, 2007, Rz 225).

Angesichts der Tatsache, dass BF1 mit einer gleich zweifach unrichtigen Verfolgungsbehauptung (zunächst: behauptete politische Verfolgung ihres Mannes als Zviadist, dann: Verfolgung ihres Mannes durch die eigene Familie aufgrund der "gemischten Ehe") und zudem auch mit einer falschen Identität einen Antrag auf Internationalen Schutz stellte und den Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht nur aufgrund der allgemeinen Lage (aufgrund des russisch-georgischen Konfliktes im Sommer 2008) zugesprochen erhielt, sondern auch unter Mitberücksichtigung der behaupteten Verfolgung durch die eigene Familie, sind die Integrationsbemühungen der BF1 aus Sicht des erkennenden Senates nicht in gutgläubiger Intention entstanden, da sich BF1 zweifelsohne bewusst gewesen sein musste, dass sie die teilpositive Erledigung ihres Antrages auch einem unrichtigen Teilaspekt der Verfolgungsbehauptung (Verfolgung durch die eigene Familie) zu verdanken hatte.

Auch ist die inzwischen etwa neunjährige Abwesenheit aus seinem Herkunftsland noch nicht von so langer Dauer, dass eine Abschiebung gegen das Zumutbarkeitskalkül verstieße. BF1 spricht ausgezeichnet Georgisch, auch befinden sich der Lebensgefährte (und Vater der beiden Kinder), die Eltern und zwei Geschwister sowie etwaige weitere entfernte Verwandte in Georgien. Es ist der BF1 zumutbar, in Georgien wieder eine Arbeit zu finden und für den eigenen Unterhalt zu sorgen, auch wenn sie in der ersten Zeit nach ihrer Rückkehr möglicherweise auf Unterstützung seiner Familie oder des Staates angewiesen ist.

Somit ist der Widerruf der subsidiären Schutzberechtigung bzw. die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung der BF1 auch zumutbar.

Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. abzuweisen.Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. abzuweisen.

II.4.3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG).römisch zwei.4.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG).

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG).

Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.).

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

II.4.4.a Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).römisch zwei.4.4.a Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).

BF1 lebt gemeinsam mit ihren beiden Töchtern BF2 (Beschwerdeführerin zu D11 258206-2/2010) und BF3 (Beschwerdeführerin zu D11 419977-1/2011), deren angefochtene Ausweisungsentscheidungen mit jeweiligem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag bestätigt wurden. Der Lebensgefährte der BF1 bzw. Vater der beiden minderjährigen Kinder BF2 und BF3 lebt in Georgien.

Mangels (weiterhin) zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigter Verwandter und mangels familiärerer Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich - welche weder im Verfahren vorgebracht wurden noch von Amts hervorgekommen sind - stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.Mangels (weiterhin) zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigter Verwandter und mangels familiärerer Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich - welche weder im Verfahren vorgebracht wurden noch von Amts hervorgekommen sind - stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

II.4.4.b. Weiters ist zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der beschwerdeführenden Partei eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).römisch zwei.4.4.b. Weiters ist zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der beschwerdeführenden Partei eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der beschwerdeführenden Partei aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der beschwerdeführenden Partei aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

BF1 reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich und stellte unter falscher Identität am 23.05.2002 einen ersten und am 03.10.2003 einen zweiten, sich jeweils letztlich als unbegründet erweisenden Asylantrag. BF1 hat bis zum 14.12.2010 mehrfach unter Angabe gänzlich unwahre Angaben zu ihrer Person gemacht, wodurch sie bereits erkennen ließ, dass sie ihre Aufenthaltsbeendigung zu verhindern bzw. zu erschweren versucht hat.

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).

BF1 wurde in Österreich zwei Mal strafrechtlich zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Sie geht einer Erwerbstätigkeit nach und weist darüber hinaus gute Deutschkenntnisse auf. Letzterer Umstand alleine vermag jedoch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach selbst perfekte Deutschkenntnisse und eine vielfältige soziale Vernetzung keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen (VwGH 26. November 2009, Zl. 2008/18/0720), die persönlichen Interessen an der Untersagung einer Ausweisung nicht entscheidend verstärken.

Die Beziehungen der BF1, die als Erwachsene ins Bundesgebiet eingereist ist, zu Österreich bzw. ihre sozialen Vernetzungen sind nicht überdurchschnittlich stark ausgeprägt, BF1 verfügt hingegen in ihrem Herkunftsstaat zumindest über ihre Eltern, die ihre Tochter vor ihrer Ausreise materiell unterstützten, und ihren Lebensgefährten. BF1 hat den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht und hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.

Dass BF1 in den vergangenen viereinhalb Jahren nach ihren zwei strafrechtlichen Verurteilungen unbescholten blieb und in Österreich zumindest einige Zeit hindurch erwerbstätig war, kann am Ergebnis der Zulässigkeit der Ausweisung nichts ändern, überwiegen doch nach der Ansicht des Asylgerichtshofes die öffentlichen Interessen an der Ausweisung, insbesondere aus der Überlegung heraus, dass die (wenigen) für den Beschwerdeführer sprechenden positiven Integrationsaspekte auf einem zentral unrichtigen Fluchtvorbringen (einschließlich Angabe einer falschen Identität) und der auf diesem unrichtigen Vorbringen basierenden Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten beruhen, wobei der etwa neunjährige Aufenthalt lediglich aufgrund zweier unberechtigter Asylanträge und der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung legal war (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216;Dass BF1 in den vergangenen viereinhalb Jahren nach ihren zwei strafrechtlichen Verurteilungen unbescholten blieb und in Österreich zumindest einige Zeit hindurch erwerbstätig war, kann am Ergebnis der Zulässigkeit der Ausweisung nichts ändern, überwiegen doch nach der Ansicht des Asylgerichtshofes die öffentlichen Interessen an der Ausweisung, insbesondere aus der Überlegung heraus, dass die (wenigen) für den Beschwerdeführer sprechenden positiven Integrationsaspekte auf einem zentral unrichtigen Fluchtvorbringen (einschließlich Angabe einer falschen Identität) und der auf diesem unrichtigen Vorbringen basierenden Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten beruhen, wobei der etwa neunjährige Aufenthalt lediglich aufgrund zweier unberechtigter Asylanträge und der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung legal war vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216;

Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;

Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516/2005; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, NnyanziFrank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516 aus 2005,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, Nnyanzi

v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vgl. dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u.a. v. Norwegen, Appl. 265/07).v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vergleiche dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u.a. v. Norwegen, Appl. 265/07).

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Darüber hinaus ist die Aufenthaltsdauer der BF1 in Österreich auch noch nicht so lange, dass von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden kann. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Darüber hinaus ist die Aufenthaltsdauer der BF1 in Österreich auch noch nicht so lange, dass von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden kann. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.

Auch die privaten Interessen der beiden minderjährigen Kinder (BF2, BF3) treten hinter die genannten öffentlichen Interessen zurück, zumal BF3 sich im Säuglingsalter befindet und weder einen Kindergarten noch eine Schule besucht hat und auch BF2 sich in einem anpassungsfähigen Alter befindet und ihrer Schulpflicht in Georgien nachkommen kann. Auch befindet sich der Vater der beiden Kinder wieder in Georgien, sodass eine Fortsetzung des Familienlebens gemeinsam mit dem Vater nur in Georgien möglich ist.

II.4.4.c. Im vorliegenden Verfahren brachten die beschwerdeführenden Parteien nicht vor, an einer lebensbedrohlichen Krankheit zu leiden. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass, zumal von den beschwerdeführenden Parteien auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, daran zu zweifeln, dass sie an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leiden. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.römisch zwei.4.4.c. Im vorliegenden Verfahren brachten die beschwerdeführenden Parteien nicht vor, an einer lebensbedrohlichen Krankheit zu leiden. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass, zumal von den beschwerdeführenden Parteien auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, daran zu zweifeln, dass sie an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leiden. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, geänderte Verhältnisse, Sicherheitslage, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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