Norm
AsylG 1997 §8 Abs1Spruch
E10 252346-0/2008/33E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2004, Zl. 0404.382-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ARMENIEN, vertreten durch Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2004, Zl. 0404.382-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 17.8.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2004, Zl.: 04 04.382-BAG, werden die Spruchpunkte II und III des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 17.8.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2004, Zl.: 04 04.382-BAG, werden die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1.1Die beschwerdeführende Partei ("bP"), StA der Republik Armenien, brachte am 15.3.2004 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.1Die beschwerdeführende Partei ("bP"), StA der Republik Armenien, brachte am 15.3.2004 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.1.2. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) wurde der Asylantrag der bP gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2leg. cit. wurde die bP aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.1.2. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) wurde der Asylantrag der bP gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2 l, e, g, cit. wurde die bP aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
I.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes dieser Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes dieser Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.1.4. Die bP begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, bei einem Geldinstitut gearbeitet zu haben, welches überfallen worden wäre. Das dabei gestohlene Geld hätte man im Anschluss von der bP verlangt, welche hierauf Armenien verließ.römisch eins.1.4. Die bP begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, bei einem Geldinstitut gearbeitet zu haben, welches überfallen worden wäre. Das dabei gestohlene Geld hätte man im Anschluss von der bP verlangt, welche hierauf Armenien verließ.
Weiters leide sie im familiären Mittelmehrfieber in einer schwer ausgeprägten Form.
I.1.4. Mit ho. Erk. vom 19.6.2009 wies das ho. Gericht die Beschwerde in allen Spruchpunkten ab, wobei zuvor in einer Beschwerdeverhandlung ua. ein Sachverständigengutachten vom Dezember 2008, wonach familiäres Mittelmehrfieber in Armenien lediglich in einem einzigen privaten Spital behandelbar sei.römisch eins.1.4. Mit ho. Erk. vom 19.6.2009 wies das ho. Gericht die Beschwerde in allen Spruchpunkten ab, wobei zuvor in einer Beschwerdeverhandlung ua. ein Sachverständigengutachten vom Dezember 2008, wonach familiäres Mittelmehrfieber in Armenien lediglich in einem einzigen privaten Spital behandelbar sei.
I.1.5. Gegen das oa. ho. Erk. brachte die bP eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein. Mit Erkenntnis vom 26.9.2011, Gz. U 1526/10-10 stellte der VfGH fest, dass die bP durch die getroffene Refoulemententscheidung in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden und hob die Entscheidung insoweit auf.römisch eins.1.5. Gegen das oa. ho. Erk. brachte die bP eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein. Mit Erkenntnis vom 26.9.2011, Gz. U 1526/10-10 stellte der VfGH fest, dass die bP durch die getroffene Refoulemententscheidung in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden und hob die Entscheidung insoweit auf.
Der VfGH begründete dies damit, dass der AsylGH in seinem Erkenntnis das Sachverständigengutachten vom Dezember 2008 nicht gewürdigt und somit Willkür geübt hätte.
Im Übrigen wies er die Behandlung der Beschwerde ab.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
Als notorisch bekannt kann angenommen werden, dass es sich beim familiären Mittelmeerfieber um eine rezessiv vererbbare Krankheit handelt, weshalb davon auszugehen ist, dass die bP auch schon während des Verfahrens vor der belangten Behörde erkrankt gwesen sein muss.
Auch geht aus dem beim Bundesasylamt aufgenommenen Befragungsprotokoll, dem die Beweiskraft des § 15 AVG zukommt, sowie aus dem sonstigen Aktenhinhalt hervor, dass die belangte Behörde den Gesundheitszustand der bP nicht erfragte, die Erkrankung somit nicht erörtert und in weiterer folge keine fallbezogenen Feststellungen getroffen wurden.Auch geht aus dem beim Bundesasylamt aufgenommenen Befragungsprotokoll, dem die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG zukommt, sowie aus dem sonstigen Aktenhinhalt hervor, dass die belangte Behörde den Gesundheitszustand der bP nicht erfragte, die Erkrankung somit nicht erörtert und in weiterer folge keine fallbezogenen Feststellungen getroffen wurden.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von § 66 (2) AVG durch den damaligen Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf jedoch vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, (2) AVG durch den damaligen Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf jedoch vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG folgendes aus:Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG folgendes aus:
"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."
Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Im gegenständlichen Fall wurde das bereits genannte Erkenntnis des AsylGH vom VfGH im beschriebenen Umfang, nämlich hinsichtlich der Refoulemententscheudung (gem. Spruchpunkt II) behoben. Aufgrund des Wortlautes von § 10 (1) AsylG (Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden [Unterstreichung nicht im Original], wenn ...der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird) muss auch die Ausweisungsentscheidung gem. Spurchpunkt III des genannten Erkenntnisses als behoben zu betrachten sein (zum rechtlichen Schickal einer Ausweisungsentscheidung bei (noch) fehlender Refoulemententscheidung siehe auch Erk. d. VwGH vom 10.9.2009, Zl. 2006/20/0066).Im gegenständlichen Fall wurde das bereits genannte Erkenntnis des AsylGH vom VfGH im beschriebenen Umfang, nämlich hinsichtlich der Refoulemententscheudung (gem. Spruchpunkt römisch zwei) behoben. Aufgrund des Wortlautes von Paragraph 10, (1) AsylG (Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden [Unterstreichung nicht im Original], wenn ...der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird) muss auch die Ausweisungsentscheidung gem. Spurchpunkt römisch drei des genannten Erkenntnisses als behoben zu betrachten sein (zum rechtlichen Schickal einer Ausweisungsentscheidung bei (noch) fehlender Refoulemententscheidung siehe auch Erk. d. VwGH vom 10.9.2009, Zl. 2006/20/0066).
Die Behörde [das ho. Gericht] ist im forgetzten Verfahren an die im aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsansicht gebunden (§ 87 Abs. 2 VfGG; VfSlg 13.375).Die Behörde [das ho. Gericht] ist im forgetzten Verfahren an die im aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsansicht gebunden (Paragraph 87, Absatz 2, VfGG; VfSlg 13.375).
Bezogen auf den gegenständlichen Fall heißt dies, dass die gegenständliche Sache hinsichtlich der Spruchpunkte II und III wieder im Stande der Beschwerde anhängig ist. Auch ist der AsylGH an die vom VfGH im behebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsansicht gebunden.Bezogen auf den gegenständlichen Fall heißt dies, dass die gegenständliche Sache hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei wieder im Stande der Beschwerde anhängig ist. Auch ist der AsylGH an die vom VfGH im behebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsansicht gebunden.
Auch ist im gegenständlichen Fall aufgrund der oa. Ausführungen davon auszugehen, dass die bP an familiären Mittelmeerfieber leidet, dieser Umstand vom Bundesasylamt nie erfragt und somit das Ermittlungsverfahren von Beginn an mangelhaft war und das vorliegende Beweismittel im Beschwerdeverfahren nicht ausreichend gewürdigt wurde.
Es wurde letztlich schon von der belangten Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und können diese Mängel nach der kassatorischen Entscheidung des VfGH hinsichtlich der getroffenen Refoulemententscheidung nur durch eine neuerliche Befragung der bP und aufgrund des verstrichenen Zeitraumes, in dem sowohl die Kenntnislage über den Gesundheitszustand der bP als auch zur Behandelbarkeit (der Symptome) des familiären Mittelmeerfiebers nicht mehr als aktuell angesehen werden durch ein ergänzendes Ermittlungsverfahren beseitigt werden.
Auch wird hinsichtlich Art. 8 EMRK ein ergänzendes Ermittlungsverfahren, welches eine Befragung der bP mitumfassten wird, durchzuführen sein.Auch wird hinsichtlich Artikel 8, EMRK ein ergänzendes Ermittlungsverfahren, welches eine Befragung der bP mitumfassten wird, durchzuführen sein.
Aufgrund der vom VfGH geäußerten Rechtsansicht und des seit der Einbringung der Beschwerde bzw. der Erlassung des durch den VfGH aufgehobenen Erkenntnisses des ho. Gerichts verstrichenen Zeitraumes sind somit weitere Erhebungen erforderlich, welche auch Sachverhaltselemente betreffen, welche nur durch eine persönliche Befragung des BF ermittelt werden können.
In Bezug auf den Gesundheitszustand der bP wird auf deren Mitwirkungsobliegenheit und Bescheinigungspflicht im Verfahren besonderes Augenmerk zu legen sein.
Es wird auch darauf hingewiesen, dass sich das ho. Gericht in im RIS veröffentlichten jüngeren Entscheidungen mit dem familiären Mittelmeerfieber hinsichtlich armenischer Staatsangehöriger bezogen auf die jeweils zu prüfenden Einzelfälle auseinandersetzte und hierzu Ermittlungen tätigte.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt auch die bP ein weiteres Mal zu befragen haben. Ebenso wird es der bP das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
15.12.2011