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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie den Hofrat MMag. Maislinger und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde des C, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16. Februar 2006, Zl. 254.682/0-X/47/04, betreffend Abweisung einer Berufung gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 und Zurückweisung einer Berufung gemäß § 63 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 3 AVG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie den Hofrat MMag. Maislinger und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde des C, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16. Februar 2006, Zl. 254.682/0-X/47/04, betreffend Abweisung einer Berufung gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 und Zurückweisung einer Berufung gemäß Paragraph 63, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),
Spruch
A. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit die Berufung gegen Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit die Berufung gegen Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 26. April 2004 einen Asylantrag und brachte zu seinen Fluchtgründen vor, dass seine Kirche - die anglikanische Kirche in Benin City - Probleme mit den Islamisten gehabt habe; er selbst habe keine Probleme gehabt. Er habe seine Heimat wegen der allgemein schlechten Sicherheitslage und wegen der Probleme zwischen Christen und Moslems verlassen.
Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 18. Oktober 2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG fest, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt II.), und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 18. Oktober 2004 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG fest, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. November 2004 Berufung. In der Berufungsbegründung schilderte er die seiner Ansicht nach bestehende Situation in Nigeria, welche das Bundesasylamt dazu veranlassen hätte müssen, die Zulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zu verneinen und ihm subsidiären Schutz zu gewähren. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, ihm "in Österreich Asyl zu gewähren, in eventu subsidiären Schutz". In eventu beantrage er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, einen begründeten Berufungsantrag hinsichtlich des Spruchpunktes III. des erstinstanzlichen Bescheides binnen zwei Wochen nachzureichen.Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, einen begründeten Berufungsantrag hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides binnen zwei Wochen nachzureichen.
Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin mit Schreiben vom 13. Dezember 2004, er beantrage, ihm "in Österreich Asyl zu gewähren, in eventu subsidiären Schutz, und mich nicht auszuweisen". In eventu beantrage er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen die Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG ab und gegen den Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 63 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurück.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG ab und gegen den Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides gemäß Paragraph 63, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurück.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Zu A:
Zur Zurückweisung der Berufung gegen Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung begründend aus, dass aus der Berufung nicht nur erkennbar sein müsse, was die Partei anstrebe, sondern auch womit die Partei ihren Standpunkt vertreten zu können glaube; das Gesetz verlange nicht einen Berufungsantrag schlechthin, sondern überdies Angaben darüber, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft werde. Dem genüge der Berufungsschriftsatz hinsichtlich des Spruchpunktes III. des erstinstanzlichen Bescheides nicht; weder der Berufungsschriftsatz noch der Schriftsatz vom 13. Dezember 2004 ließen auch nur andeutungsweise die Gründe des Standpunktes des Beschwerdeführers erkennen. Es könne daher nicht von einem begründeten Berufungsantrag iSd § 63 Abs. 3 AVG gesprochen werden.Zur Zurückweisung der Berufung gegen Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung begründend aus, dass aus der Berufung nicht nur erkennbar sein müsse, was die Partei anstrebe, sondern auch womit die Partei ihren Standpunkt vertreten zu können glaube; das Gesetz verlange nicht einen Berufungsantrag schlechthin, sondern überdies Angaben darüber, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft werde. Dem genüge der Berufungsschriftsatz hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides nicht; weder der Berufungsschriftsatz noch der Schriftsatz vom 13. Dezember 2004 ließen auch nur andeutungsweise die Gründe des Standpunktes des Beschwerdeführers erkennen. Es könne daher nicht von einem begründeten Berufungsantrag iSd Paragraph 63, Absatz 3, AVG gesprochen werden.
Die Beschwerde bringt unter Hinweis auf § 8 Abs. 2 AsylG vor, dass die Asylbehörde in allen Fällen, in denen weder Asyl noch Refoulementschutz gewährt werde, eine Ausweisung zu verfügen habe; gegebenenfalls sei auf Art. 8 EMRK Rücksicht zu nehmen. Die Berufung gegen den Spruchpunkt der Ausweisung könne demnach nur "mit Bezug auf das Asylbegehren, auf den Refoulementschutz oder auf familiäre Bindungen" begründet werden. Die Berufung des Beschwerdeführers sei hinsichtlich des Asylbegehrens und des Refoulementschutzes begründet - familiäre Bindungen zu Österreich habe der Beschwerdeführer nicht -, sodass die Berufung gegen Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides nicht wegen Begründungsmangels hätte zurückgewiesen werden dürfen.Die Beschwerde bringt unter Hinweis auf Paragraph 8, Absatz 2, AsylG vor, dass die Asylbehörde in allen Fällen, in denen weder Asyl noch Refoulementschutz gewährt werde, eine Ausweisung zu verfügen habe; gegebenenfalls sei auf Artikel 8, EMRK Rücksicht zu nehmen. Die Berufung gegen den Spruchpunkt der Ausweisung könne demnach nur "mit Bezug auf das Asylbegehren, auf den Refoulementschutz oder auf familiäre Bindungen" begründet werden. Die Berufung des Beschwerdeführers sei hinsichtlich des Asylbegehrens und des Refoulementschutzes begründet - familiäre Bindungen zu Österreich habe der Beschwerdeführer nicht -, sodass die Berufung gegen Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides nicht wegen Begründungsmangels hätte zurückgewiesen werden dürfen.
Damit zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Umfang der ausgesprochenen Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers auf.
Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.Gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Ein begründeter Berufungsantrag setzt voraus, dass die Berufung erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2000, Zl. 99/01/0130, mwN).Ein begründeter Berufungsantrag setzt voraus, dass die Berufung erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2000, Zl. 99/01/0130, mwN).
§ 8 Abs. 2 AsylG in der hier maßgeblichen Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101, lautet: Paragraph 8, Absatz 2, AsylG in der hier maßgeblichen Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt , I Nr. 101, lautet:
Wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, bilden die Abweisung des Asylantrages und die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat gesetzlich notwendige Voraussetzungen für die Verfügung einer Ausweisung durch die Asylbehörde. Wird daher auf Grund einer vom Asylwerber erhobenen Berufung gegen eine den Asylantrag abweisende und den Refoulementschutz verneinende Entscheidung des Bundesasylamtes von der Berufungsbehörde Asyl oder Refoulementschutz gewährt, käme die Verfügung einer Ausweisung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht (mehr) in Betracht. Aus diesem Grund richten sich die zur Bekämpfung der Abweisung des Asylantrages bzw. Verweigerung des Refoulementschutzes vorgetragenen Berufungsargumente auch gegen die Ausweisung.
Fallbezogen hat der Beschwerdeführer sämtliche Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides bekämpft, sodass im Zusammenhang mit den von ihm gestellten Anträgen erkennbar war, was er anstrebte. Die Berufung des Beschwerdeführers ließ nach dem oben Gesagten aber auch erkennen, aus welchen Gründen - nämlich weil ihm seiner Ansicht nach zumindest Refoulementschutz zu gewähren sei - er mit der Ausweisungsentscheidung nicht einverstanden war. Die belangte Behörde wäre daher verhalten gewesen, vom Vorliegen eines auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des erstinstanzlichen Bescheides begründeten Berufungsantrages auszugehen und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2007, Zl. 2006/19/0278, mwN).Fallbezogen hat der Beschwerdeführer sämtliche Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides bekämpft, sodass im Zusammenhang mit den von ihm gestellten Anträgen erkennbar war, was er anstrebte. Die Berufung des Beschwerdeführers ließ nach dem oben Gesagten aber auch erkennen, aus welchen Gründen - nämlich weil ihm seiner Ansicht nach zumindest Refoulementschutz zu gewähren sei - er mit der Ausweisungsentscheidung nicht einverstanden war. Die belangte Behörde wäre daher verhalten gewesen, vom Vorliegen eines auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides begründeten Berufungsantrages auszugehen und eine Sachentscheidung zu treffen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2007, Zl. 2006/19/0278, mwN).
Da es die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage unterlassen hat, eine Sachentscheidung zu treffen und stattdessen mit einer Zurückweisung der Berufung gegen Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides vorgegangen ist, war der angefochtene Bescheid in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Da es die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage unterlassen hat, eine Sachentscheidung zu treffen und stattdessen mit einer Zurückweisung der Berufung gegen Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides vorgegangen ist, war der angefochtene Bescheid in diesem Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Zu B.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft - soweit sie sich gegen die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides richtet - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.Die Beschwerde wirft - soweit sie sich gegen die Bestätigung der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides richtet - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde - soweit sie sich gegen die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides richtet - abzulehnen.Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde - soweit sie sich gegen die Bestätigung der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides richtet - abzulehnen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 10. September 2009
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006200066.X00Im RIS seit
19.10.2009Zuletzt aktualisiert am
31.12.2009