Index
41 Innere AngelegenheitenNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und Ausweisung; kein ausreichendes Ermittlungsverfahren bzw keine Auseinandersetzung mit dem BeschwerdevorbringenSpruch
1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit die Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien abgewiesen wird, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden. 1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit die Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien abgewiesen wird, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.
2. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-
bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer, ein armenischer Staatsbürger, reiste im Jahr 2004 nach Österreich ein und stellte am 15. März 2004 einen Antrag auf Asyl. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er in einer Bank gearbeitet habe, die überfallen und dabei Geld gestohlen worden sei. Er sei in Folge vom Geschäftsführer der Bank mit dem Umbringen bedroht worden, wenn er das Geld nicht zurückzahle; die Polizei habe ihm geraten, seine Probleme mit der Bank selbst zu lösen. Bei Rückkehr nach Armenien sei sein Leben in Gefahr.
1.1. Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom 5. August 2004 gemäß §7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76/1997 idF BGBl. I 126/2002 (im Folgenden: AsylG 1997), ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Armenien gemäß §8 Abs1 AsylG 1997 für zulässig und wies den Beschwerdeführer gemäß §8 Abs2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. 1.1. Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom 5. August 2004 gemäß §7 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (im Folgenden: AsylG 1997), ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Armenien gemäß §8 Abs1 AsylG 1997 für zulässig und wies den Beschwerdeführer gemäß §8 Abs2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 17. August 2004 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). Am 8. März 2006 führte der Unabhängige Bundesasylsenat eine mündliche Verhandlung durch und richtete am 14. Mai 2008 ein Anfrageersuchen an die Staatendokumentation zum Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Am 11. Februar 2009 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben des Landeskrankenhauses Graz ein, dass der Beschwerdeführer an familiärem Mittelmeerfieber leide. Am 19. Juni 2009 führte der Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung durch und wies die Beschwerde mit der angefochtenen Entscheidung vom 12. Mai 2010 gemäß §§7 und 8 AsylG 1997 und §10 Abs1 Z2 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 122/2009 (im Folgenden: AsylG 2005) ab. Der Beschwerdeführer habe infolge der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend machen können. Zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers führte der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis aus, dass dieser an familiärem Mittelmeerfieber leide und diese Krankheit in Armenien behandelbar sei. Den Länderfeststellungen sei nämlich zu entnehmen, dass die medizinische Versorgung in Armenien grundsätzlich flächendeckend gewährleistet sei und alle gängigen Erkrankungen behandelbar seien. 1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 17. August 2004 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). Am 8. März 2006 führte der Unabhängige Bundesasylsenat eine mündliche Verhandlung durch und richtete am 14. Mai 2008 ein Anfrageersuchen an die Staatendokumentation zum Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Am 11. Februar 2009 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben des Landeskrankenhauses Graz ein, dass der Beschwerdeführer an familiärem Mittelmeerfieber leide. Am 19. Juni 2009 führte der Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung durch und wies die Beschwerde mit der angefochtenen Entscheidung vom 12. Mai 2010 gemäß §§7 und 8 AsylG 1997 und §10 Abs1 Z2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, (im Folgenden: AsylG 2005) ab. Der Beschwerdeführer habe infolge der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend machen können. Zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers führte der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis aus, dass dieser an familiärem Mittelmeerfieber leide und diese Krankheit in Armenien behandelbar sei. Den Länderfeststellungen sei nämlich zu entnehmen, dass die medizinische Versorgung in Armenien grundsätzlich flächendeckend gewährleistet sei und alle gängigen Erkrankungen behandelbar seien.
2. In der gegen diese Entscheidung gemäß Art144a B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nach Art3 und 8 EMRK, Art83 B-VG sowie auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. 390/1973 geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt. Der Beschwerdeführer leide an familiärem Mittelmeerfieber, einer seltenen, unheilbaren Krankheit mit schwerem chronischem Verlauf sowie zu erwartender früher Mortalität. Er beziehe Pflegegeld der Stufe 1, sei auf die Unterstützung seiner Nachbarn angewiesen und trotz seines jungen Alters bereits mehrmals operiert worden und habe mehrere künstliche Gelenke. Die Krankheit zeichne sich beim Beschwerdeführer durch Schübe mit hohem Fieber und starken Schmerzen aus und führe im gesamten Körper zu Folgeerkrankungen, die eine laufende medizinische Betreuung durch verschiedene Fachrichtungen erfordern würden. Der Asylgerichtshof habe es unterlassen, zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Ermittlungen anzustellen und Feststellungen zu den benötigten Medikamenten, Therapien sowie dem prognostizierten Verlauf der Erkrankung und zur Behandelbarkeit in Armenien zu treffen. 2. In der gegen diese Entscheidung gemäß Art144a B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nach Art3 und 8 EMRK, Art83 B-VG sowie auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt 390 aus 1973, geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt. Der Beschwerdeführer leide an familiärem Mittelmeerfieber, einer seltenen, unheilbaren Krankheit mit schwerem chronischem Verlauf sowie zu erwartender früher Mortalität. Er beziehe Pflegegeld der Stufe 1, sei auf die Unterstützung seiner Nachbarn angewiesen und trotz seines jungen Alters bereits mehrmals operiert worden und habe mehrere künstliche Gelenke. Die Krankheit zeichne sich beim Beschwerdeführer durch Schübe mit hohem Fieber und starken Schmerzen aus und führe im gesamten Körper zu Folgeerkrankungen, die eine laufende medizinische Betreuung durch verschiedene Fachrichtungen erfordern würden. Der Asylgerichtshof habe es unterlassen, zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Ermittlungen anzustellen und Feststellungen zu den benötigten Medikamenten, Therapien sowie dem prognostizierten Verlauf der Erkrankung und zur Behandelbarkeit in Armenien zu treffen.
3. Der Asylgerichtshof hat von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen und die Gerichts- und Verwaltungsakten übermittelt.
II. Erwägungen römisch zwei. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
A. Die Beschwerde ist, soweit damit die Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien abgewiesen wird, begründet:
1. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. 1. Nach der mit VfSlg. 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
1.1. Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie VfGH 7.11.2008, U67/08). 1.1. Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg. 16.214 aus 2001,), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001, sowie VfGH 7.11.2008, U67/08).
1.2. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken. 1.2. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken.
2. Derartige in die Verfassungssphäre reichende Fehler sind dem Asylgerichtshof unterlaufen:
2.1. Gemäß §8 AsylG 1997 (iVm §57 Fremdengesetz 1997, BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 134/2002) ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2, 3 EMRK oder der Zusatzprotokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 2.1. Gemäß §8 AsylG 1997 in Verbindung mit §57 Fremdengesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 134 aus 2002,) ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2, 3 EMRK oder der Zusatzprotokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2.2. Der Asylgerichtshof hat am 19. Juni 2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, den Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand befragt und die Länderfeststellungen erörtert. Ebenso wurde mit dem Beschwerdeführer u.a. ein Sachverständigengutachten vom 22. Dezember 2008 über die medizinische Behandelbarkeit von familiärem Mittelmeerfieber in Armenien erörtert, welches besagt, dass diese Krankheit in staatlichen Krankenhäusern nicht behandelt werden könne; es gebe nur ein einziges privates Klinikum in Armenien, das entsprechende Patienten behandle und vom Patienten selbst zu bezahlen sei. Die erforderlichen Medikamente seien auch nur teilweise in Armenien vorhanden.
2.3. Am 12. August 2009 hat der Beschwerdeführer eine Stellungnahme beim Asylgerichtshof eingebracht und u.a. ein ärztliches Gutachten vom 16. Juli 2009 sowie die Bestätigung über die Ausstellung eines Behindertenpasses vorgelegt. Mit einer Besserung der Krankheit sei aufgrund des chronischen Verlaufs nicht zu rechnen; medizinische Untersuchungen seien wöchentlich erforderlich. Der Beschwerdeführer leide trotz Medikamentation an ständigen Schmerzen und müsse außerhalb seiner Wohnung zwei Krücken als Gehhilfe benützen. In Armenien seien die Voraussetzungen einer Behandlung dieser Krankheit, die der Beschwerdeführer benötige, nicht gegeben.
2.4. Das in der Verhandlung erörterte Sachverständigengutachten vom 22. Dezember 2008 zur Behandelbarkeit von familiärem Mittelmeerfieber in Armenien wird vom Asylgerichtshof im Erkenntnis als "Länderdokumentationsmaterial" angeführt. Der Asylgerichtshof verabsäumt es jedoch, dieses (eindeutige) Gutachten, seinen Erwägungen zugrundezulegen und begnügt sich im Erkenntnis hinsichtlich der Erkrankung des Beschwerdeführers mit der Zitierung der allgemeinen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Armenien, die von der Behandelbarkeit aller "gängigen" Erkrankungen sprechen und allgemein von einer schlechten medizinischen Grundversorgung sowie einer problematischen Situation hinsichtlich der Verfügbarkeit von Medikamenten.
2.5. Durch das völlige Außer-Acht-Lassen dieses Gutachtens, welches feststellt, dass eine Behandlung von familiärem Mittelmeerfieber in Armenien lediglich in einem einzigen, privaten Spital (für mehrere Millionen Einwohner) möglich ist, geht der Asylgerichtshof leichtfertig vom Inhalt der Akten ab und lässt eine umfassende Auseinandersetzung bei der Refoulementprüfung mit der Gefährdungssituation des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Gesundheit und eine mögliche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Ausweisung nach Armenien vermissen (vgl. VfSlg. 18.646/2008, 18.860/2009, 18.862/2009). Da der Asylgerichtshof die Gerichtsakten, trotz Aufforderung zur vollständigen Vorlage am 13. Juli 2010, nicht vollständig übermittelt hat (es fehlt die Verhandlungsschrift vom 19. Juni 2009 samt Beilagen, insbesondere das Sachverständigengutachten vom 22. Dezember 2008) erkennt der Verfassungsgerichtshof gemäß §20 Abs2 VfGG aufgrund der Beschwerdebehauptungen. 2.5. Durch das völlige Außer-Acht-Lassen dieses Gutachtens, welches feststellt, dass eine Behandlung von familiärem Mittelmeerfieber in Armenien lediglich in einem einzigen, privaten Spital (für mehrere Millionen Einwohner) möglich ist, geht der Asylgerichtshof leichtfertig vom Inhalt der Akten ab und lässt eine umfassende Auseinandersetzung bei der Refoulementprüfung mit der Gefährdungssituation des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Gesundheit und eine mögliche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Ausweisung nach Armenien vermissen vergleiche VfSlg. 18.646 aus 2008,, 18.860 aus 2009,, 18.862 aus 2009,). Da der Asylgerichtshof die Gerichtsakten, trotz Aufforderung zur vollständigen Vorlage am 13. Juli 2010, nicht vollständig übermittelt hat (es fehlt die Verhandlungsschrift vom 19. Juni 2009 samt Beilagen, insbesondere das Sachverständigengutachten vom 22. Dezember 2008) erkennt der Verfassungsgerichtshof gemäß §20 Abs2 VfGG aufgrund der Beschwerdebehauptungen.
3. Der Beschwerdeführer ist somit durch die Entscheidung auf Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
4. Da die Ausweisung aus dem Bundesgebiet u.a. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien voraussetzt, ist die Entscheidung, insoweit sie die Zulässigkeit der Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien betrifft, aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen dazu einzugehen war.
4.1. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§88 iVm 88a VfGG. Die teilweise Erfolglosigkeit der Beschwerde kann dabei außer Betracht bleiben, da dieser Teil keinen zusätzlichen Prozessaufwand verursacht hat (vgl. VfGH 21.9.2009, U1655/09 mwN). In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,- 4.1. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§88 in Verbindung mit 88a VfGG. Die teilweise Erfolglosigkeit der Beschwerde kann dabei außer Betracht bleiben, da dieser Teil keinen zusätzlichen Prozessaufwand verursacht hat vergleiche VfGH 21.9.2009, U1655/09 mwN). In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-
enthalten.
4.2. Eine mündliche Verhandlung war entbehrlich (§19 Abs4 erster Satz VfGG).
B. Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf Gewährung von Asyl richtet, aus folgenden Gründen abgelehnt:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gemäß Art144a B-VG ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144a Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die in Bezug auf die Abweisung des Antrags auf Gewährung von Asyl gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf Gewährung von Asyl richtet (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG). Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf Gewährung von Asyl richtet (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
Asylrecht, Ausweisung, Ermittlungsverfahren, BescheidbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:U1526.2010Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011