Norm
AsylG 1997 §7Spruch
A3 308.570-1/2008/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX geb. XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2006, Zl. 03 37.358-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 geb. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2006, Zl. 03 37.358-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Nigerias, reiste nach eigenen Angaben im April 2002 mit einer italienischen Aufenthaltsgenehmigung in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.01.2003 einen Asylantrag. Hierzu wurde sie am 27.01.2003 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Nigerias, reiste nach eigenen Angaben im April 2002 mit einer italienischen Aufenthaltsgenehmigung in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.01.2003 einen Asylantrag. Hierzu wurde sie am 27.01.2003 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2003, Zl. 03 00.722, wurde der Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76/1997 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrags gemäß Art. 5 Abs. 1 iVm Art. 11 Abs. 4 des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags, BGBl. III 1997/165 (Dubliner Übereinkommen), Italien zuständig ist. Die Beschwerdeführerin wurde aus dem Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2003, Zl. 03 00.722, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrags gemäß Artikel 5, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 11, Absatz 4, des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags, BGBl. römisch drei 1997/165 (Dubliner Übereinkommen), Italien zuständig ist. Die Beschwerdeführerin wurde aus dem Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen.
3. Am 05.12.2003 stellte die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Asylantrag.
4. Die Beschwerdeführerin wurde am 30.11.2006 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und brachte dabei im Wesentlichen vor, dass sie seit 11.02.2004 verheiratet sei. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass ihre Mutter nach dem Tod des Vaters im Jahr 1996 erneut geheiratet habe und sie dann mit ihren Brüdern und der Mutter zum Stiefvater gezogen sei. Dieser Mann sei ein Kultanhänger gewesen und er habe die Beschwerdeführerin täglich missbraucht. Ihrer Mutter habe sie nichts sagen dürfen. Als der Stiefvater krank geworden sei, sei sie von den anderen Kultanhänger für die Erkrankung verantwortlich gemacht worden. Deshalb habe man sie zu rituellen Zwecken missbrauchen wollen. Um das zu verhindern, habe sich die Mutter der Beschwerdeführerin Geld ausgeborgt, damit sie das Land verlassen könne. Ein katholischer Priester habe ihr dann zur Flucht verholfen. Sie glaube auch, dass der Stiefvater für den Tod ihrer Mutter verantwortlich sei. Der Beschwerdeführerin wurde die eidesstattliche Erklärung ihres - im Jahr 1996 verstorbenen - Vaters aus dem Jahr 2003 vorgelegt. Hierzu meinte sie, dass es in Afrika üblich sei, dass nach dem Tod des leiblichen Vaters dessen ältester Sohn die Rolle als Vater übernehme. Der Beschwerdeführerin wurden auch ihre Angaben vor der Fremdenpolizei vom 20.12.2002 vorgehalten, wo sie als Fluchtgrund angab, dass sie ein alter Mann töten wolle, bei dem ihr Vater Schulden habe. Als ihr Vater gestorben sei, habe der Mann das Geld von ihr verlangt. Da sie nicht bezahlen habe können, hätte er sie töten wollen. Hierzu erklärte sie, dass sie damals nervös gewesen sei.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2006, Zl. 05 15.948-BAW, wies die Erstinstanz den Asylantrag vom 05.12.2003 in gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria gemäß § 8 Absatz 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 für zulässig. Hauptgrundlage für die erstinstanzliche Entscheidung bildete im Wesentlichen der Mangel an Glaubwürdigkeit im Vorbringen der Beschwerdeführerin.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2006, Zl. 05 15.948-BAW, wies die Erstinstanz den Asylantrag vom 05.12.2003 in gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, für zulässig. Hauptgrundlage für die erstinstanzliche Entscheidung bildete im Wesentlichen der Mangel an Glaubwürdigkeit im Vorbringen der Beschwerdeführerin.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde). Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass es Betroffenen von Missbrauchsvorfällen innerhalb der Familie nicht leicht falle, darüber offen vor ihnen unbekannten Personen zu sprechen. Gerade die Verbindung mit in Nigeria weit verbreiteten Sekten bzw. Kulten, deren Umfang in den auch von der belangten Behörde zitierten Länderberichten ausgeführt werde, würden es einer Asylwerberin erschweren, dies in einer Einvernahme nach europäisch-humanistischen Kriterien der Rationalität und Logik so darzustellen, dass sie dabei glaubhaft bleibe. Die belangte Behörde führe ansatzweise aus, dass die Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative als Möglichkeit gehabt hätte. Dabei handle es sich jedoch um ein Instrument des Asylgesetzes 2005, das auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei. Außerdem sei ein ohne lokale Sachkenntnis und ohne familiäre Bande "umgesiedelter" Binnenflüchtling mehreren Gefahren ausgesetzt.
7. Am 31.12.2009 brachte die Beschwerdeführerin erneut einen Asylantrag (AZ 09 16.351-EAST Ost) ein. Dieser wurde vom Bundesasylamt als Beschwerdeergänzung vorgelegt.
8. Am 19.10.2011 wurde vor dem Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der die Beschwerdeführerin nicht erschienen ist. Mit e-mail vom 19.10.2011 teilte die Vertreterin der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Schwangerschaft gesundheitlich beeinträchtigt sei und deshalb nicht zur Verhandlung habe kommen können.
9. Mit e-mail vom 24.11.2011 übermittelte die Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung für den 19.10.2011.
10. Mit einer weiteren e-mail vom 24.11.2011 sendete die Vertreterin der Beschwerdeführerin einen fachärztlichen Befund vom 11.11.2011 betreffend die Risikoschwangerschaft der Beschwerdeführerin.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 05.12.2003 gestellt, weswegen auf vorliegendes Verfahren das Asylgesetz 1997 idF BGBl i Nr. 126/2002 anzuwenden ist.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 05.12.2003 gestellt, weswegen auf vorliegendes Verfahren das Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt i Nr. 126 aus 2002, anzuwenden ist.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zahlen 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zahlen 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen."
Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.
3. Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt keine Feststellungen zur Situation von (alleinstehenden) Frauen getroffen und hat sich auch nicht ausreichend über Kulte und Geheimgesellschaften in Nigeria informiert. Um die Situation der Beschwerdeführerin korrekt zu beurteilen, müssen jedoch detaillierte aktuelle Feststellungen insbesondere über die gegenwärtig herrschende allgemeine Lage, die Sicherheitslage, die Menschenrechtssituation und die Lage von alleinstehenden Frauen und nunmehr auch mit Kindern in Nigeria eingeführt werden. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung seitens der erstinstanzlichen Behörde zugrunde zu legen sein. Daher hat das Bundesasylamt bei einer neuerlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin ihre vorgebrachten Fluchtgründe neu zu beurteilen.
Vor diesem Hintergrund muss damit nun zusätzlich berücksichtigt werden, dass sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte regelmäßig nicht auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH, 18.04.2002, 2001/01/0023).
Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 02.10.2001, B 2136/00, davon aus, dass die Asylbehörde auch dann nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, entbunden wird, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und irreal erscheint.
Das Bundesasylamt ist - ebenso wie der Asylgerichtshof - als Spezialbehörde verpflichtet, sich über die Situation und die Entwicklungen in Nigeria Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Nur anhand solcher Feststellungen ist es möglich zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin - aus Gründen, die in der GFK genannt sind - verfolgt wird. Diese Feststellungen wären mit der Beschwerdeführerin zu erörtern; daraus könnte sich die Notwendigkeit ergeben, sie neuerlich zu ihren persönlichen Umständen einzuvernehmen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH v. 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH v. 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH v. 11.12.2003, 2003/07/0079).Das Bundesasylamt ist - ebenso wie der Asylgerichtshof - als Spezialbehörde verpflichtet, sich über die Situation und die Entwicklungen in Nigeria Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Nur anhand solcher Feststellungen ist es möglich zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin - aus Gründen, die in der GFK genannt sind - verfolgt wird. Diese Feststellungen wären mit der Beschwerdeführerin zu erörtern; daraus könnte sich die Notwendigkeit ergeben, sie neuerlich zu ihren persönlichen Umständen einzuvernehmen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH v. 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH v. 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH v. 11.12.2003, 2003/07/0079).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH v. 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH v. 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH v. 30.09.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, ist in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kommt dem Asylgerichtshof - einer unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG i. d. F. vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache degradiert würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH v. 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH v. 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH v. 30.09.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, ist in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kommt dem Asylgerichtshof - einer unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG i. d. F. vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache degradiert würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Das Bundesasylamt hat es unterlassen "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Situation im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; vgl. auch VwGH v. 30.09.2004, Zl. 2001/20/0135). Hätte es das getan und diese Ergebnisse mit der Beschwerdeführerin erörtert, so hätte es sie unter Umständen neuerlich vernehmen müssen, um den Sachverhalt weiter aufzuhellen. Die Vernehmung durch die Erstbehörde würde dezentral stattfinden; auch dies ist unter dem Gesichtspunkt der Kostenersparnis zu berücksichtigen (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).Das Bundesasylamt hat es unterlassen "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Situation im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; vergleiche auch VwGH v. 30.09.2004, Zl. 2001/20/0135). Hätte es das getan und diese Ergebnisse mit der Beschwerdeführerin erörtert, so hätte es sie unter Umständen neuerlich vernehmen müssen, um den Sachverhalt weiter aufzuhellen. Die Vernehmung durch die Erstbehörde würde dezentral stattfinden; auch dies ist unter dem Gesichtspunkt der Kostenersparnis zu berücksichtigen (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).
Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine Vielzahl von Umständen dafür spricht, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine Vielzahl von Umständen dafür spricht, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
13.01.2012