Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C16 313.383-1/2008/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Mongolei, gesetzlich vertreten durch seinen Vater XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2007, FZ. 07 05.207 - BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Mongolei, gesetzlich vertreten durch seinen Vater römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2007, FZ. 07 05.207 - BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 34 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl I Nr. 38/2011, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 34 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt
Der minderjährige Beschwerdeführer (viereinhalb Jahre alt) ist das in Österreich geborene Kind der mongolischen Staatsangehörigen XXXX und des XXXX, deren Anträge auf internationalen Schutz vor der Geburt des Kindes vom Bundesasylamt abgewiesen und die Eltern jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen worden waren. Beide Eltern hatten gegen ihre Bescheide Berufungen (nunmehr: Beschwerden) zum seinerzeit zuständigen unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) erhoben.Der minderjährige Beschwerdeführer (viereinhalb Jahre alt) ist das in Österreich geborene Kind der mongolischen Staatsangehörigen römisch 40 und des römisch 40 , deren Anträge auf internationalen Schutz vor der Geburt des Kindes vom Bundesasylamt abgewiesen und die Eltern jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen worden waren. Beide Eltern hatten gegen ihre Bescheide Berufungen (nunmehr: Beschwerden) zum seinerzeit zuständigen unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) erhoben.
Verfahren vor dem Bundesasylamt
Der Vater des Beschwerdeführers stellte als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers am 08.06.2007 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er für den Beschwerdeführer keine eigenen Gründe geltend machte (AS 3).
Mit Schreiben vom 18.06.2007 wurde der Vater des Beschwerdeführers aufgefordert, die Gründe für die Antragstellung, die Aufenthaltstitel der Eltern und etwaige Gründe, weshalb eine Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers in das Privat- oder Familienleben eingreifen würde, binnen einer Frist von zwei Wochen bekannt zu geben (AS 15).
Am 02.07.2007 langte eine Stellungnahme des Vaters des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein, in welcher dieser lediglich erneut angab, der Beschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe (AS 21).
Angefochtener Bescheid und Beschwerde
Am 04.07.2007 (dem Vater des Beschwerdeführers zugestellt am 05.07.2007; AS 67) erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 07 05.207 - BAE, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.) (AS 29) .Am 04.07.2007 (dem Vater des Beschwerdeführers zugestellt am 05.07.2007; AS 67) erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 07 05.207 - BAE, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF" abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.) (AS 29) .
Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 Ziff. 2 leg. cit abgewiesen (Spruchpunkt II.).Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziff. 2 leg. cit abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 leg. cit wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 leg. cit wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).
Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung oder unmenschliche Behandlung drohe. Das Bundesasylamt stützte sich dabei auf Länderinformationen über die Mongolei aus den Jahren 2005 und 2006.
Es sei insbesondere nicht erwiesen, dass besondere Umstände vorlägen, wonach dem in Österreich geborenen Beschwerdeführer in der Mongolei eine Verfolgung drohe (Spruchpunkt I.).Es sei insbesondere nicht erwiesen, dass besondere Umstände vorlägen, wonach dem in Österreich geborenen Beschwerdeführer in der Mongolei eine Verfolgung drohe (Spruchpunkt römisch eins.).
Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Mongolei Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein (Spruchpunkt II.).Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Mongolei Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein (Spruchpunkt römisch zwei.).
Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und sie auch verletze nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 8 EMRK, da kein Familienbezug zu dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege (Spruchpunkt III.).Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und sie auch verletze nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8, EMRK, da kein Familienbezug zu dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit am 10.07.2007 zur Post gegebenem Schriftsatz legte der Beschwerdeführer durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter gegen den angefochtenen Bescheid Berufung (nunmehr: Beschwerde) beim Bundesasylamt ein (AS 73).
Die Beschwerde langte am 16.07.2007 beim UBAS ein.
Zur Begründung führte der Vater des Beschwerdeführers im Wesentlichen an, dass derzeit beim UBAS die Beschwerden der Eltern anhängig seien.
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Seit dem 01.07.2008 ist der Asylgerichtshof für das Verfahren zuständig.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG), nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG), nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Der Asylgerichtshof übermittelte dem Vater des Beschwerdeführers gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 23.09.2011 eine Zusammenfassung aktueller Länderinformationen samt Angabe der dort genannten Quellen als Ergebnis der Beweisaufnahme. Ihm wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen und dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.Der Asylgerichtshof übermittelte dem Vater des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 23.09.2011 eine Zusammenfassung aktueller Länderinformationen samt Angabe der dort genannten Quellen als Ergebnis der Beweisaufnahme. Ihm wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen und dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Des Weiteren wurde der Vater des Beschwerdeführers aufgefordert mitzuteilen, ob und ggf. inwiefern sein Gesundheitszustand akut oder chronisch beeinträchtigt ist sowie ersucht, diesfalls geeignete Nachweise dafür vorzulegen.
Außerdem informierte der Asylgerichtshof den Vater des Beschwerdeführers darüber, dass er bezüglich etwaiger familiärer oder privater Bindungen an Österreich vorläufig von den im angefochtenen Bescheid angeführten Sachverhaltsfeststellungen ausgehe und er wurde aufgefordert, innerhalb der genannten Frist den Asylgerichtshof unter Vorlage entsprechender Nachweise zu informieren, falls sich der Sachverhalt in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich geändert haben sollte.
Die Eltern des Beschwerdeführers haben von der Akteneinsicht keinen Gebrauch gemacht und dem Asylgerichtshof am 10.10.2011 eine Bestätigung eines Kindergartens übermittelt.
Der Asylgerichtshof hat am 16.12.2011 als Senat in nichtöffentlicher Sitzung beraten und das vorliegende Erkenntnis einstimmig beschlossen.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist der unverheiratete, minderjährige (vier Jahre alte) Sohn der mongolischen Staatsangehörigen XXXX und der kleine Bruder des volljährigen XXXX. Er wurde nach der Antragstellung und negativen Bescheidung der Anträge auf internationalen Schutz seiner Eltern und seines Bruders in Österreich geboren. Über die Beschwerden der Eltern und des Bruders des Beschwerdeführers hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom heutigen Tag (C16 305.889-1/2008/6E, C16 305.891-1/2008/6E und C16 305.892-1/2008/10Evom heutigen Tag) in allen Punkten negativ entschieden.Der Beschwerdeführer ist der unverheiratete, minderjährige (vier Jahre alte) Sohn der mongolischen Staatsangehörigen römisch 40 und der kleine Bruder des volljährigen römisch 40 . Er wurde nach der Antragstellung und negativen Bescheidung der Anträge auf internationalen Schutz seiner Eltern und seines Bruders in Österreich geboren. Über die Beschwerden der Eltern und des Bruders des Beschwerdeführers hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom heutigen Tag (C16 305.889-1/2008/6E, C16 305.891-1/2008/6E und C16 305.892-1/2008/10Evom heutigen Tag) in allen Punkten negativ entschieden.
Der minderjährige Beschwerdeführer lebt mit seinen Eltern und seinem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt. Die Familie lebt seit fünfeinhalb Jahren in Österreich. Der mj. Beschwerdeführer besucht den Kindergarten. Er leidet weder an akuten noch an chronischen Erkrankungen. In der Monoglei leben noch eine volljährige Schwester und die Großmutter des Beschwerdeführers.
Die Feststellung zu seinem Familienbezug in Österreich und in der Mongolei ergibt sich insbesondere aus der vorgelegten Geburtsurkunde (AS 7) und dem Vorbringen seiner Eltern in deren Verfahren.
Die Feststellung über den Besuch des Kindergartens ergibt sich insbesondere aus der Bestätigung eines Gemeindekindergartens vom 06.10.2011, wonach der Beschwerdeführer diesen regelmäßig besuche.
Die Feststellung in Bezug auf den Gesundheitsstand ergibt sich daraus, dass der Vater des Beschwerdeführers auf eine entsprechende Aufforderung zur Bekanntgabe etwaiger Erkrankungen keine solchen angeführt hat und dem Asylgerichtshof auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der minderjährige Beschwerdeführer nicht von bester Gesundheit ist.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Anwendbares Recht
Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: AsylG), iVm § 1 AsylG ist das angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG idgF anzuwenden ist.Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: AsylG), in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG idgF anzuwenden ist.
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.
Familienverfahren gemäß § 34 AsylGFamilienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG
§ 34 Abs. 1 AsylG sieht vor, dass wenn ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gilt.Paragraph 34, Absatz eins, AsylG sieht vor, dass wenn ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gilt.
Abs. 2 sieht vor, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Absatz 2, sieht vor, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Abs. 3 sieht vor, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen hat, es sei denn, 1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder 2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Absatz 3, sieht vor, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen hat, es sei denn, 1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder 2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Abs. 4 sieht vor, dass die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen hat; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Absatz 4, sieht vor, dass die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen hat; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehöriger gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Asyl gemäß § 34 Abs. 1 AsylG, da er zwar das minderjährige unverheiratete Kind von Asylwerbern ist, die Beschwerden der Eltern des Beschwerdeführers gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes jedoch mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage als unbegründet abgewiesen wurden.Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Asyl gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG, da er zwar das minderjährige unverheiratete Kind von Asylwerbern ist, die Beschwerden der Eltern des Beschwerdeführers gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes jedoch mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage als unbegründet abgewiesen wurden.
Asyl gemaß § 3 Abs. 1 AsylGAsyl gemaß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 2005 ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf Asyl abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen vorliegen kann.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf Asyl abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen vorliegen kann.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihr dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihr dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
Gemäß den Angaben der gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers droht ihm selbst in der Mongolei keine asylrelevante Verfolgung. Es sind im gesamten Verfahren auch keine Hinweise hervorgekommen, aus denen sich eine solche ergeben könnte. Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Asyl gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat.Gemäß den Angaben der gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers droht ihm selbst in der Mongolei keine asylrelevante Verfolgung. Es sind im gesamten Verfahren auch keine Hinweise hervorgekommen, aus denen sich eine solche ergeben könnte. Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Asyl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat.
Subsidiärer Schutz gemäß § 8 AsylGSubsidiärer Schutz gemäß Paragraph 8, AsylG
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen des § 8 Abs. 1 AsylG knüpft im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen an, sodass. auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG knüpft im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen an, sodass. auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573).
Was insbesondere die mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Was insbesondere die mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).
Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).
Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291).Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291).
Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zusteht, da die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zusteht, da die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
Die gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers haben nämlich für diesen auch keine Gründe vorgebracht, aus denen sich eine Gefährdung des Lebens oder eine Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung für ihn ableiten ließe. Es sind im gesamten Verfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine solche Gefährdung vermuten ließen. Er ist lediglich als Familienangehöriger von bereits in Österreich lebenden Asylwerbern hier geboren.
Es sind im Verfahren auch keine Gründe hervorgekommen, die eine andere Beurteilung der Gefährdungslage des Beschwerdeführers als jener der Eltern rechtfertigen würden. Der Asylgerichtshof verweist insofern auf die Erkenntnisse der Eltern des Beschwerdeführers vom heutigen Tage, mit denen die Gewährung subsidiären Schutzes abgelehnt worden ist.
Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet gemäß § 10 AsylGAusweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet gemäß Paragraph 10, AsylG
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 leg. cit. unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, leg. cit. unzulässig, wenn
dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf diese Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafrechtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrecht;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).
Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt darüber hinaus, unabhängig davon, ob der Auszuweisende im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt, grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (zB. Sisojeva ua. EGMR 16.06.2005 Nr. 60654/00 und VfSlg 10.737, 11.455, 14.547; VfGH 22.02.1999, B 940/98).
Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden (vgl. etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden vergleiche etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).
Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Artikel 8, Absatz eins, EMRK ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.
Artikel 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war (vgl. u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).Artikel 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war vergleiche u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).
Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).
Dem vorläufigen Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz wird auch nach Jahren des Aufenthalts weniger Wert beigemessen als anderen Aufenthaltstiteln nach dem übrigen Fremdenrecht (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 und VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Gemäß § 10 Abs. 3 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und die Gründe nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und die Gründe nicht von Dauer sind.
Zur Auslegung von Art. 3 EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt III.5.1 verwiesen werden.Zur Auslegung von Artikel 3, EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt römisch drei.5.1 verwiesen werden.
Gemäß Abs. 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z. 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat.Gemäß Absatz 4, gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat.
Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Abs. 6 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Absatz 6, bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß Abs. 7 gilt eine Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, wenn sie durchsetzbar ist, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Absatz 7, gilt eine Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wenn sie durchsetzbar ist, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Abs. 8 ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Absatz 8, ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.
Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl (§ 3 AsylG) als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz (§ 8 Abs. 1 AsylG) zu Recht abgewiesen wurde, war die Grundvoraussetzung für die Ausweisung des Beschwerdeführers gegeben (§ 10 Abs. 1 Ziff. 2 AsylG).Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl (Paragraph 3, AsylG) als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu Recht abgewiesen wurde, war die Grundvoraussetzung für die Ausweisung des Beschwerdeführers gegeben (Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 AsylG).
Der Asylgerichtshof stellt weiters fest, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall auch nicht wegen Verstoßes gegen Art. 8 oder Art. 3 EMRK gemäß § 10 Abs. 2 oder Abs. 3AsylG unzulässig ist.Der Asylgerichtshof stellt weiters fest, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall auch nicht wegen Verstoßes gegen Artikel 8, oder Artikel 3, EMRK gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder Absatz 3 A, s, y, l, G, unzulässig ist.
Die Ausweisung stellt, ersten, keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers (Art. 8 EMRK) dar (§ 10 Abs. 2 Z 2 AsylG).Die Ausweisung stellt, ersten, keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers (Artikel 8, EMRK) dar (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG).
Wie oben II. festgestellt, lebt der Beschwerdeführer nämlich mit seinen Eltern und seinem Bruder zusammen, die ebenfalls von einer Ausweisung betroffen sind, sodass die Ausweisung in die Mongolei insoweit keinen Eingriff in das von Art. 8 ERMK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt.Wie oben römisch zwei. festgestellt, lebt der Beschwerdeführer nämlich mit seinen Eltern und seinem Bruder zusammen, die ebenfalls von einer Ausweisung betroffen sind, sodass die Ausweisung in die Mongolei insoweit keinen Eingriff in das von Artikel 8, ERMK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt.
Des Weiteren ist zu beachten, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um ein erst viereinhalbjähriges Kind handelt, das bisher stets bei seinen Eltern gelebt hat und auch keine sonstigen Hinweise darauf vorliegen, die auf eine besonders verfestigte Integration in Österreich schließen lassen, sodass auch kein Eingriff in das von Art 8 EMRK geschützte Privatleben vorliegt.Des Weiteren ist zu beachten, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um ein erst viereinhalbjähriges Kind handelt, das bisher stets bei seinen Eltern gelebt hat und auch keine sonstigen Hinweise darauf vorliegen, die auf eine besonders verfestigte Integration in Österreich schließen lassen, sodass auch kein Eingriff in das von Artikel 8, EMRK geschützte Privatleben vorliegt.
Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich - so ein solcher überhaupt vorläge - wäre aber vor dem Hintergrund dessen, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um ein Kleinkind handelt, jedenfalls von relativ geringer Intensität, so dass die Ausweisung in die Mongolei, gemeinsam mit seinen Eltern und seinem volljährigen Bruder, auch verhältnismäßig erschiene.
Dabei hat der Asylgerichtshof einerseits berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sein ganzes Leben in Österreich verbracht hat. Andererseits ist er im Entscheidungszeitpunkt jedoch erst viereinhalb Jahre alt und eine Ausweisung in diesem frühen, anpassungsfähigen Alter in den Herkunftsstaat seiner Eltern, gemeinsam mit seiner Kernfamilie, gibt dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, sich in der Mongolei ein neues Privatleben aufzubauen. Zudem leben dort noch eine volljährige Schwester und seine Großmutter, sodass auch aus diesem Grunde von einer zukünftigen menschlichen Bindung an die Mongolei ausgegangen werden kann.
Was, zweitens, einen etwaigen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die Durchführung der Ausweisung eine unmenschliche Behandlung iSd. Art. 3 EMRK darstellen sollte. Hiebei ist insbesondere auf die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unter II. zu verweisen.Was, zweitens, einen etwaigen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die Durchführung der Ausweisung eine unmenschliche Behandlung iSd. Artikel 3, EMRK darstellen sollte. Hiebei ist insbesondere auf die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unter römisch zwei. zu verweisen.
Schlussfolgerung
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
28.02.2012