TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/28 C5 410597-2/2010

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Veröffentlicht am 28.12.2011
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Spruch

C5 410.597-2/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.11.2010, 09 08.515-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.11.2010, 09 08.515-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, welcher der ethnischen Gruppe der Hazara angehört, stellte am 17.7.2009 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Oberdrauburg) am selben Tag gab er an, in seinem Heimatland habe er keine Familienangehörigen mehr. Als Angehöriger der Hazara habe er Angst vor "der Taleban-Volksgruppe (Peschdon)" (gemeint sind offenbar die Paschtunen); weiters habe er zu seinem Bruder nach Wien ziehen wollen.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 23.7.2009 gab der Beschwerdeführer an, er habe am 17.7.2009 nicht die Wahrheit gesagt, weil ihm der Schlepper gesagt habe, er solle erst am Ziel die Wahrheit angeben. Sein Ziel sei das "Lager" in Traiskirchen gewesen, aber da er zu wenig Geld für Italien gehabt habe, sei sein Reiseziel Österreich gewesen, da sein Bruder hier lebe ("Was war Ihr Ziel?" - "Ich wollte hierher ins Lager. Aber nachdem ich zu wenig Geld für Italien hatte, war mein Reiseziel Österreich, da mein Bruder in Österreich ist."). Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, auf Grund von Fingerabdruckvergleichen stehe fest, dass er bereits am 14.4.2009 in Griechenland einer fremdenrechtlichen Behandlung unterzogen worden sei. Eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 9.11.2009 diente nur der Klärung der Zuständigkeit Österreichs.

1.1.2. Mit einer als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 26.11.2009, 09 08.515-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) als unzulässig zurück; es stellte fest, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, ABl. 2003 Nr. L 50 ff. (Dublin-V) Griechenland zuständig sei (Spruchpunkt I), wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dorthin aus und stellte fest, dass "demzufolge" die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 22.12.2009, S13 410.597-1/2009/3E, gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge:1.1.2. Mit einer als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 26.11.2009, 09 08.515-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG BGBl. römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) als unzulässig zurück; es stellte fest, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, ABl. 2003 Nr. L 50 ff. (Dublin-V) Griechenland zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins), wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dorthin aus und stellte fest, dass "demzufolge" die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 22.12.2009, S13 410.597-1/2009/3E, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge:

AsylGH-EinrichtungsG]) als unzulässig zurück, da der angefochtenen Erledigung keine nachvollziehbare Begründung dafür zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer, wie das Bundesasylamt offenbar meine, 1986 und nicht, wie er selbst angebe, XXXX geboren worden sei. Es sei daher durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei, somit sei nicht gesichert, dass ihm die Erledigung überhaupt wirksam zugestellt und dadurch (als Bescheid) erlassen worden sei.AsylGH-EinrichtungsG]) als unzulässig zurück, da der angefochtenen Erledigung keine nachvollziehbare Begründung dafür zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer, wie das Bundesasylamt offenbar meine, 1986 und nicht, wie er selbst angebe, römisch 40 geboren worden sei. Es sei daher durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei, somit sei nicht gesichert, dass ihm die Erledigung überhaupt wirksam zugestellt und dadurch (als Bescheid) erlassen worden sei.

Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters, dem er selbst Vollmacht erteilt hatte, am 23.12.2009 zugestellt.

1.1.3. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 21.7.2010 gab der Beschwerdeführer an, er sei 24 Jahre alt (und somit 1986 geboren); das Geburtsjahr XXXX habe er einmal angegeben, weil ihm der Schlepper dies geraten habe. Er bejahte die Fragen, ob er wegen seiner Religion oder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme in seinem Herkunftsstaat gehabt habe; er sei Hazara. Seinen Fluchtgrund schilderte er derart, er habe vor drei Jahren für einen einflussreichen Mann namens "XXXX" als Hirte gearbeitet. Dessen zehn- oder zwölfjähriger Sohn namens XXXX sei einmal mitgegangen, als er mit Schafen unterwegs gewesen sei; XXXX sei vorgegangen, während der Beschwerdeführer auf die Schafe geachtet habe. XXXX sei in eine Minenfalle geraten und getötet worden. Sein Vater habe den Beschwerdeführer beschuldigt, den Unfall verursacht zu haben, da er ihn gewarnt hatte, diese Region nicht zu betreten. Er habe seine Leute angewiesen, den Beschwerdeführer festzuhalten; er werde von Kabul zurückkommen und sich an ihm rächen. Aus Furcht davor habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen.1.1.3. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 21.7.2010 gab der Beschwerdeführer an, er sei 24 Jahre alt (und somit 1986 geboren); das Geburtsjahr römisch 40 habe er einmal angegeben, weil ihm der Schlepper dies geraten habe. Er bejahte die Fragen, ob er wegen seiner Religion oder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme in seinem Herkunftsstaat gehabt habe; er sei Hazara. Seinen Fluchtgrund schilderte er derart, er habe vor drei Jahren für einen einflussreichen Mann namens "XXXX" als Hirte gearbeitet. Dessen zehn- oder zwölfjähriger Sohn namens römisch 40 sei einmal mitgegangen, als er mit Schafen unterwegs gewesen sei; römisch 40 sei vorgegangen, während der Beschwerdeführer auf die Schafe geachtet habe. römisch 40 sei in eine Minenfalle geraten und getötet worden. Sein Vater habe den Beschwerdeführer beschuldigt, den Unfall verursacht zu haben, da er ihn gewarnt hatte, diese Region nicht zu betreten. Er habe seine Leute angewiesen, den Beschwerdeführer festzuhalten; er werde von Kabul zurückkommen und sich an ihm rächen. Aus Furcht davor habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen.

Der Bruder des Beschwerdeführer gab bei einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost), die nach der Niederschrift am 8.3.2010 stattgefunden hat, an, der Beschwerdeführer sei 24 Jahre oder 25 Jahre alt; er könne ausschließen, dass er minderjährig sei. Seit dem Vorfall in Afghanistan sei er psychisch angeschlagen. Sonst machte der Zeuge keine Aussagen zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers.

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 7.10.2010 gab der Beschwerdeführer an, er habe psychische Probleme und sei in ärztlicher Behandlung. Er wiederholte, er sei 1986 geboren und habe Afghanistan vor etwa drei Jahren verlassen, und machte Angaben zu seinen nächsten Angehörigen. Er sei vor sechs Jahren von Jaghori nach Ghazni gegangen und habe dort drei Jahre als Hirte bei einem XXXX namens XXXX gearbeitet und etwa 50 Schafe gehütet. Diese drei Jahre habe er Probleme gehabt, da dort viele Paschtunen und Tadschiken gelebt hätten. Die Hazara seien dort eine Minderheit und würden von den Sunniten belästigt, die behaupteten, dass die Schiiten ungläubig seien. Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer, der Sohn des XXXX, für den er gearbeitet habe, sei bei einer Bombenexplosion ums Leben gekommen. Auf Aufforderung schilderte er Einzelheiten dieses Vorfalls sowie der Schafzucht. Er gab weiters an, er habe in Afghanistan keine Probleme mit dem Militär, der Polizei oder anderen staatlichen Organisationen gehabt. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor dem XXXX, der bestimmt noch immer nach ihm suche.Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 7.10.2010 gab der Beschwerdeführer an, er habe psychische Probleme und sei in ärztlicher Behandlung. Er wiederholte, er sei 1986 geboren und habe Afghanistan vor etwa drei Jahren verlassen, und machte Angaben zu seinen nächsten Angehörigen. Er sei vor sechs Jahren von Jaghori nach Ghazni gegangen und habe dort drei Jahre als Hirte bei einem römisch 40 namens römisch 40 gearbeitet und etwa 50 Schafe gehütet. Diese drei Jahre habe er Probleme gehabt, da dort viele Paschtunen und Tadschiken gelebt hätten. Die Hazara seien dort eine Minderheit und würden von den Sunniten belästigt, die behaupteten, dass die Schiiten ungläubig seien. Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer, der Sohn des römisch 40 , für den er gearbeitet habe, sei bei einer Bombenexplosion ums Leben gekommen. Auf Aufforderung schilderte er Einzelheiten dieses Vorfalls sowie der Schafzucht. Er gab weiters an, er habe in Afghanistan keine Probleme mit dem Militär, der Polizei oder anderen staatlichen Organisationen gehabt. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor dem römisch 40 , der bestimmt noch immer nach ihm suche.

Der Beschwerdeführer legte ein Foto vor, das seine Familienangehörigen zeigt, sowie einen nervenärztlichen Befund vom 15.1.2010, aus dem sich ergibt, dass er über ein Kommunikationsproblem berichtet habe, das nach einer Bombenexplosion vor 10 Jahren aufgetreten sei. Ansonsten seien eher nur Kopfschmerzen nachweisbar.

1.2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt I angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte es ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.11.2011 (Spruchpunkt III).1.2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt römisch eins angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte es ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.11.2011 (Spruchpunkt römisch drei).

Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben und der Verfahrensgang geschildert. Das Bundesasylamt hält fest, der Beschwerdeführer sei in Afghanistan keinen asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Sodann trifft es Feststellungen zur Situation in Afghanistan, die es auf verschiedene, näher bezeichnete Unterlagen stützt. Daraus ergibt sich, kurz zusammengefasst, eine regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variierende Sicherheitslage, die im Einzelnen näher beschrieben wird. In diesem Zusammenhang ist von Landminen und nicht detonierter Munition die Rede, die zu Todesfällen und Verletzungen führten. Minenexplosionen in den letzten beiden Jahrzehnten hätten 4,2 Mio. Menschen betroffen und geschätzt 1,5 Mio. Opfer gefordert. Verwaltung und Justiz funktionierten nur sehr eingeschränkt. Das formale Rechtssystem sei schwach, trotz den Reformbemühungen werde es Jahrzehnte dauern, bis es effizient funktionieren werde. Viele Afghanen suchten Gerechtigkeit bei "traditionellen Jirgas und Schuras", weil die formalen Rechtsinstitutionen nicht existierten, nicht funktionierten oder nicht ausreichend legitimiert seien. Beweiswürdigend stützt sich das Bundesasylamt vor allem auf näher dargestellte Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers, der auch keine Kenntnisse über die Tätigkeit eines Schafhirten gezeigt habe. Rechtlich folgert es, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Auf Grund der derzeitigen allgemeinen Lage in Afghanistan könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers oder auch anderer Personen "nicht doch" die reale Gefahr einer Verletzung näher bezeichneter Grundrechte bedeuten würde. Dem Beschwerdeführer sei daher gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Abschließend begründet das Bundesasylamt den Ausspruch über die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben und der Verfahrensgang geschildert. Das Bundesasylamt hält fest, der Beschwerdeführer sei in Afghanistan keinen asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Sodann trifft es Feststellungen zur Situation in Afghanistan, die es auf verschiedene, näher bezeichnete Unterlagen stützt. Daraus ergibt sich, kurz zusammengefasst, eine regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variierende Sicherheitslage, die im Einzelnen näher beschrieben wird. In diesem Zusammenhang ist von Landminen und nicht detonierter Munition die Rede, die zu Todesfällen und Verletzungen führten. Minenexplosionen in den letzten beiden Jahrzehnten hätten 4,2 Mio. Menschen betroffen und geschätzt 1,5 Mio. Opfer gefordert. Verwaltung und Justiz funktionierten nur sehr eingeschränkt. Das formale Rechtssystem sei schwach, trotz den Reformbemühungen werde es Jahrzehnte dauern, bis es effizient funktionieren werde. Viele Afghanen suchten Gerechtigkeit bei "traditionellen Jirgas und Schuras", weil die formalen Rechtsinstitutionen nicht existierten, nicht funktionierten oder nicht ausreichend legitimiert seien. Beweiswürdigend stützt sich das Bundesasylamt vor allem auf näher dargestellte Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers, der auch keine Kenntnisse über die Tätigkeit eines Schafhirten gezeigt habe. Rechtlich folgert es, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Auf Grund der derzeitigen allgemeinen Lage in Afghanistan könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers oder auch anderer Personen "nicht doch" die reale Gefahr einer Verletzung näher bezeichneter Grundrechte bedeuten würde. Dem Beschwerdeführer sei daher gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Abschließend begründet das Bundesasylamt den Ausspruch über die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.11.2011 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.

1.3. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 3.12.2010.1.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 3.12.2010.

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Feststellungen zur Person sind iW Negativfeststellungen, nämlich zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers, sie und die dazu führende Beweiswürdigung sind oben im erforderlichen Ausmaß wiedergegeben.

Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann letztlich dahinstehen, da man auch dann, wenn man die Angaben des Beschwerdeführers zugrundelegt, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis kommt (vgl. Pt. 2.2.2.2; zur "Wahrunterstellung" vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 17.3.2009, 2007/19/0459; 26.5.2009, 2007/01/0077; 26.6.2009, 2008/23/0865; 10.12.2009, 2008/19/1204).Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann letztlich dahinstehen, da man auch dann, wenn man die Angaben des Beschwerdeführers zugrundelegt, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis kommt vergleiche Pt. 2.2.2.2; zur "Wahrunterstellung" vergleiche VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 17.3.2009, 2007/19/0459; 26.5.2009, 2007/01/0077; 26.6.2009, 2008/23/0865; 10.12.2009, 2008/19/1204).

Die Beschwerde verweist zunächst auf das Vorbringen des Beschwerdeführers bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Soweit sie die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes angreift, ist darauf nicht einzugehen, weil der Asylgerichtshof von den Angaben ausgeht, die der Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen gemacht hat. Da der Beschwerdeführer, so die Beschwerde weiter, als Hazara ("Hazarer") einer "verfolgten Minderheit" angehöre, sei auch sein Vorbringen nachvollziehbar, dass sich sein Arbeitgeber an ihm für den Tod seines Sohnes rächen würde. Dass in Afghanistan nach wie vor Selbstjustiz herrsche, decke sich mit den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes. Ergänzend sei festzuhalten, dass das Bundesasylamt keine Feststellungen zur Volksgruppe der Hazara getroffen habe. Eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung liege nicht nur dann vor, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) gesetzt werde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen, würden sie von staatlichen Organen gesetzt, Asylrelevanz zukommen sollte. Sohin sei die Bedrohung durch den Arbeitgeber sehr wohl asylrelevant iSd der GFK. Dass der Beschwerdeführer mit keinem ausreichenden Schutz vor der privaten Verfolgung durch seinen Arbeitgeber rechnen dürfe, werde zweifelsfrei durch die gerichtsnotorischen Länderfeststellungen belegt.Die Beschwerde verweist zunächst auf das Vorbringen des Beschwerdeführers bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Soweit sie die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes angreift, ist darauf nicht einzugehen, weil der Asylgerichtshof von den Angaben ausgeht, die der Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen gemacht hat. Da der Beschwerdeführer, so die Beschwerde weiter, als Hazara ("Hazarer") einer "verfolgten Minderheit" angehöre, sei auch sein Vorbringen nachvollziehbar, dass sich sein Arbeitgeber an ihm für den Tod seines Sohnes rächen würde. Dass in Afghanistan nach wie vor Selbstjustiz herrsche, decke sich mit den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes. Ergänzend sei festzuhalten, dass das Bundesasylamt keine Feststellungen zur Volksgruppe der Hazara getroffen habe. Eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung liege nicht nur dann vor, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) gesetzt werde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen, würden sie von staatlichen Organen gesetzt, Asylrelevanz zukommen sollte. Sohin sei die Bedrohung durch den Arbeitgeber sehr wohl asylrelevant iSd der GFK. Dass der Beschwerdeführer mit keinem ausreichenden Schutz vor der privaten Verfolgung durch seinen Arbeitgeber rechnen dürfe, werde zweifelsfrei durch die gerichtsnotorischen Länderfeststellungen belegt.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.2.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

2.2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Dass der Beschwerdeführer, als ihm der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, nicht mehr minderjährig war, ergibt sich aus seinen Angaben und aus jenen seines Bruders, den das Bundesasylamt als Zeugen vernommen hat. Daher hat er aber auch seine rechtsfreundlichen Vertreter wirksam bevollmächtigen können, sodass die Zustellung aller bisher ergangenen Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes wirksam war.

2.2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.2.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfGH 12.6.2010, U 613/10; 12.6.2010, U 614/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfGH 12.6.2010, U 613/10; 12.6.2010, U 614/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

2.2.2.2. Der Beschwerdeführer hat kein Vorbringen erstattet, das unter die GFK zu subsumieren wäre. Folgt man ihm, so fürchtet er Verfolgung durch seinen Arbeitgeber, der ihm Schuld daran gibt, dass sein Sohn einer Minenexplosion zum Opfer gefallen ist. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers trifft dies auch in gewissem Sinne zu, weil der Arbeitgeber den Beschwerdeführer davor gewarnt hatte, die Schafe in die betreffende Gegend zu treiben, da sie gefährlich sei. Die Schuld, die der Arbeitgeber dem Beschwerdeführer gibt, unterstellt er ihm also nicht bloß. Die Verfolgung, die der Beschwerdeführer solcherart befürchtet, beruht nicht auf einem der in der GFK genannten Gründe: In Frage käme - da die Verfolgung weder politische noch religiöse, nationale oder rassische Hintergründe hat - nur der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. In der Tat ist die Zugehörigkeit eines Verfolgten zur Gruppe der Familienangehörigen des Täters ein Verfolgungsgrund iSd GFK (vgl. T Alexander Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions: an analysis of the meaning of 'membership of a particular social group', in: Feller/Türk/Nicholson [Hg.], Refugee Protection in International Law. UNHCR's Global Consultations on International Protection, Cambridge 2003, 263 [276, 306]; weiters VwGH 26.2.2002, 2000/20/0517; 12.3.2002, 2001/01/0399; 3.7.2003, 2001/20/0219 [nur unter dem Gesichtspunkt des "offensichtlichen" Fehlens eines Konventionsgrundes iSd § 6 Z 2 AsylG 1997]; 16.4.2002, 99/20/0430; 14.1.2003, 2001/01/0508; 3.7.2003, 2001/20/0040;2.2.2.2. Der Beschwerdeführer hat kein Vorbringen erstattet, das unter die GFK zu subsumieren wäre. Folgt man ihm, so fürchtet er Verfolgung durch seinen Arbeitgeber, der ihm Schuld daran gibt, dass sein Sohn einer Minenexplosion zum Opfer gefallen ist. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers trifft dies auch in gewissem Sinne zu, weil der Arbeitgeber den Beschwerdeführer davor gewarnt hatte, die Schafe in die betreffende Gegend zu treiben, da sie gefährlich sei. Die Schuld, die der Arbeitgeber dem Beschwerdeführer gibt, unterstellt er ihm also nicht bloß. Die Verfolgung, die der Beschwerdeführer solcherart befürchtet, beruht nicht auf einem der in der GFK genannten Gründe: In Frage käme - da die Verfolgung weder politische noch religiöse, nationale oder rassische Hintergründe hat - nur der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. In der Tat ist die Zugehörigkeit eines Verfolgten zur Gruppe der Familienangehörigen des Täters ein Verfolgungsgrund iSd GFK vergleiche T Alexander Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions: an analysis of the meaning of 'membership of a particular social group', in: Feller/Türk/Nicholson [Hg.], Refugee Protection in International Law. UNHCR's Global Consultations on International Protection, Cambridge 2003, 263 [276, 306]; weiters VwGH 26.2.2002, 2000/20/0517; 12.3.2002, 2001/01/0399; 3.7.2003, 2001/20/0219 [nur unter dem Gesichtspunkt des "offensichtlichen" Fehlens eines Konventionsgrundes iSd Paragraph 6, Ziffer 2, AsylG 1997]; 16.4.2002, 99/20/0430; 14.1.2003, 2001/01/0508; 3.7.2003, 2001/20/0040;

17.9.2003, 2000/20/0137; 17.9.2003, 2001/20/0292; 24.6.2004, 2002/20/0165; 22.8.2006, 2006/01/0251; 17.10.2006, 2005/20/0198;

21.3.2007, 2006/19/0083; 21.3.2007, 2006/19/0390; 4.3.2008, 2006/19/0358). Dies träfe hier jedoch nur dann zu, wenn der Beschwerdeführer nicht deshalb verfolgt würde, weil er jemandem etwas zuleide getan hat, sondern weil er mit jemandem verwandt ist, dem Verletzungen vorgeworfen werden und der die Blutrache herausgefordert hat. Der Beschwerdeführer ist aber nicht mit dem Täter verwandt, an dem sich sein Arbeitgeber würde rächen wollen, sondern ist eben selbst dieser Täter im oben beschriebenen Sinn (dh. in dem Sinn, dass er unachtsam war und damit - zumindest aus der Sicht seines Arbeitgebers - den Tod des Sohnes des Arbeitgebers verschuldete). Daher scheidet auch dieser Konventionsgrund aus (vgl. VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141; 24.8.2007, 2006/19/0156). Es gibt nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch keinerlei Hinweis darauf, dass ihn sein Arbeitgeber aus Konventionsgründen anders, nämlich strenger, behandeln (bestrafen) würde als jemanden, dem dieses Konventionsmerkmal fehlt. Dies gilt auch für seine ethnische Zugehörigkeit; der Beschwerdeführer hat allgemein von einer "Verfolgung" der Hazara gesprochen, die Fragen nach konkreten Verfolgungshandlungen jedoch immer verneint und nur auf die drohende Rache seines Arbeitgebers hingewiesen. Unter diesen Umständen fällt es nicht weiter ins Gewicht, dass das Bundesasylamt keine ausdrücklichen Feststellungen zur Situation der Hazara getroffen hat.21.3.2007, 2006/19/0083; 21.3.2007, 2006/19/0390; 4.3.2008, 2006/19/0358). Dies träfe hier jedoch nur dann zu, wenn der Beschwerdeführer nicht deshalb verfolgt würde, weil er jemandem etwas zuleide getan hat, sondern weil er mit jemandem verwandt ist, dem Verletzungen vorgeworfen werden und der die Blutrache herausgefordert hat. Der Beschwerdeführer ist aber nicht mit dem Täter verwandt, an dem sich sein Arbeitgeber würde rächen wollen, sondern ist eben selbst dieser Täter im oben beschriebenen Sinn (dh. in dem Sinn, dass er unachtsam war und damit - zumindest aus der Sicht seines Arbeitgebers - den Tod des Sohnes des Arbeitgebers verschuldete). Daher scheidet auch dieser Konventionsgrund aus vergleiche VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141; 24.8.2007, 2006/19/0156). Es gibt nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch keinerlei Hinweis darauf, dass ihn sein Arbeitgeber aus Konventionsgründen anders, nämlich strenger, behandeln (bestrafen) würde als jemanden, dem dieses Konventionsmerkmal fehlt. Dies gilt auch für seine ethnische Zugehörigkeit; der Beschwerdeführer hat allgemein von einer "Verfolgung" der Hazara gesprochen, die Fragen nach konkreten Verfolgungshandlungen jedoch immer verneint und nur auf die drohende Rache seines Arbeitgebers hingewiesen. Unter diesen Umständen fällt es nicht weiter ins Gewicht, dass das Bundesasylamt keine ausdrücklichen Feststellungen zur Situation der Hazara getroffen hat.

Die Beschwerde führt ins Treffen, der Beschwerdeführer könne nicht mit staatlichem Schutz rechnen. Sie führt aus, Verfolgungshandlungen nicht-staatlicher Akteure seien dem Staat auch dann zuzurechnen, wenn er nicht in der Lage sei, diese Verfolgung hintanzuhalten, sie ergänzt aber zu Recht, dass dies nur dann zutrifft, wenn den Verfolgungshandlungen, würden sie von staatlichen Organen gesetzt, Asylrelevanz zukommen sollte. Dies ist hier, wie oben gezeigt, nicht der Fall, da es an einem Konventionsgrund fehlt.

2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF Art. 2 Z 44 AsylGH-EinrichtungsG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 23.11.2006, 2005/20/0477; 23.11.2006, 2005/20/0517; 23.11.2006, 2005/20/0551; 23.11.2006, 2005/20/0579; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 zur Rechtslage vor dem AsylGH-EinrichtungsG).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Artikel 2, Ziffer 44, AsylGH-EinrichtungsG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 23.11.2006, 2005/20/0477; 23.11.2006, 2005/20/0517; 23.11.2006, 2005/20/0551; 23.11.2006, 2005/20/0579; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 zur Rechtslage vor dem AsylGH-EinrichtungsG).

Schlagworte

mangelnde Asylrelevanz

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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