TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/28 C18 409317-1/2009

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Veröffentlicht am 28.12.2011
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §66
AsylG 2005 §75 Abs16
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C18 409317-1/2009/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Leonhartsberger als Vorsitzende und die Richterin Dr. Kirschbaum als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2009, FZ. 09 03.928-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Leonhartsberger als Vorsitzende und die Richterin Dr. Kirschbaum als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2009, FZ. 09 03.928-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, hinsichtlich der Spruchpunkte I. & II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. & römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.

III. Der am 10.11.2011 beim Asylgerichtshof eingelangte Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß § 75 Abs. 16 iVm. § 66 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als verspätet zurückgewiesen.römisch drei. Der am 10.11.2011 beim Asylgerichtshof eingelangte Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß Paragraph 75, Absatz 16, in Verbindung mit Paragraph 66, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Mongolei, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 01.04.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, das Bezirkspolizeikommando Baden, am Tag der Antragstellung gab die Beschwerdeführerin im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch zunächst bei der Aufnahme ihrer persönlichen Daten unter anderem an, sie sei Angehörige der evangelischen Glaubensgemeinschaft. Weiters habe sie von 1976 bis 1986 die Grundschule in XXXX und von 1986 bis 1988 ein College in Ulaanbaatar besucht. Von 1988 bis 1992 habe sie als Apothekerin in XXXX und von 1992 bis 2009 als Lagerleiterin der Apotheke des Konzerns "XXXX" in XXXX gearbeitet. Ihr Heimatland habe sie am 18.03.2009 mit ihrem eigenen Reisepass sowie einem Visum für Russland verlassen und sei nach Moskau gereist, wo sie sich ca. eine Woche lang aufgehalten habe. In der Folge sei sie schlepperunterstützt auf der Ladefläche eines LKWs versteckt bis Österreich gereist, wo sie am 01.04.2009 angekommen sei.Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, das Bezirkspolizeikommando Baden, am Tag der Antragstellung gab die Beschwerdeführerin im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch zunächst bei der Aufnahme ihrer persönlichen Daten unter anderem an, sie sei Angehörige der evangelischen Glaubensgemeinschaft. Weiters habe sie von 1976 bis 1986 die Grundschule in römisch 40 und von 1986 bis 1988 ein College in Ulaanbaatar besucht. Von 1988 bis 1992 habe sie als Apothekerin in römisch 40 und von 1992 bis 2009 als Lagerleiterin der Apotheke des Konzerns "XXXX" in römisch 40 gearbeitet. Ihr Heimatland habe sie am 18.03.2009 mit ihrem eigenen Reisepass sowie einem Visum für Russland verlassen und sei nach Moskau gereist, wo sie sich ca. eine Woche lang aufgehalten habe. In der Folge sei sie schlepperunterstützt auf der Ladefläche eines LKWs versteckt bis Österreich gereist, wo sie am 01.04.2009 angekommen sei.

Zu ihrem Fluchtgrund brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe in einer Apotheke gearbeitet. Eines Nachts sei jemand zu ihr nach Hause gekommen, der ein Medikament gewollt habe, weil es seinem Vater schlecht gegangen sei. Sie habe ihm gesagt, dass zu dieser Zeit niemand in die Apotheke dürfe. 40 Minuten später sei sogar der Stellvertreter des Polizeichefs zu ihr in die Wohnung gekommen und habe ihr gesagt, sie dürfe in die Apotheke. Sie sei trotzdem nicht in die Apotheke gegangen. Am nächsten Tag habe sie erfahren, dass der Patient verstorben sei. Nach einer Inventur in der Apotheke habe sie zur Polizei müssen, wo ihr der stellvertretende Polizeichef vorgeworfen habe, das Medikament "Morfini hydrochloridi" gestohlen und privat verkauft zu haben. Sie habe drei Tage in Untersuchungshaft bleiben müssen, wo sie geschlagen und misshandelt worden sei. Sie habe Angst, dass sie ins Gefängnis müsse und habe daher ihre Heimat verlassen. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland habe sie Angst vor dem stellvertretenden Polizeichef und dem Gefängnis.

2. Am 02.09.2009 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch einvernommen, wobei sie zunächst aufgefordert wurde, dem Bundesasylamt die bei ihr befindlichen schriftlichen Unterlagen in mongolischer Sprache (vgl. AS 93 bzw. AS 59 in der deutschen Übersetzung) vorzulegen. Hierzu gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ein Telefonbuch mit den Namen ihrer Verwandten und Bekannten mit. Weiters habe sie vier Zettel mit, auf denen sie sich Notizen für das Interview gemacht habe, um sich auf dieses vorzubereiten. Die erste Seite wurde während der Einvernahme von der Dolmetscherin übersetzt und beinhaltet Stichworte zum Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. AS 45). Seite 2 beschreibt das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin ausführlicher und Seite 4 beinhaltet persönliche Angaben zur Beschwerdeführerin (vgl. die deutsche Übersetzung auf AS 59). Nach Auskunft der Dolmetscherin beinhaltet Seite 3 Angaben zum Fluchtweg und zum Schlepper (woraufhin von der Übersetzung abgesehen wurde). Auf Vorhalt dieser Unterlagen gab die Beschwerdeführerin an, andere Mongolen hätten ihr vorgeschlagen, sich auf die Fragen vorzubereiten. Sie wolle nichts verwechseln.2. Am 02.09.2009 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch einvernommen, wobei sie zunächst aufgefordert wurde, dem Bundesasylamt die bei ihr befindlichen schriftlichen Unterlagen in mongolischer Sprache vergleiche AS 93 bzw. AS 59 in der deutschen Übersetzung) vorzulegen. Hierzu gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ein Telefonbuch mit den Namen ihrer Verwandten und Bekannten mit. Weiters habe sie vier Zettel mit, auf denen sie sich Notizen für das Interview gemacht habe, um sich auf dieses vorzubereiten. Die erste Seite wurde während der Einvernahme von der Dolmetscherin übersetzt und beinhaltet Stichworte zum Vorbringen der Beschwerdeführerin vergleiche AS 45). Seite 2 beschreibt das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin ausführlicher und Seite 4 beinhaltet persönliche Angaben zur Beschwerdeführerin vergleiche die deutsche Übersetzung auf AS 59). Nach Auskunft der Dolmetscherin beinhaltet Seite 3 Angaben zum Fluchtweg und zum Schlepper (woraufhin von der Übersetzung abgesehen wurde). Auf Vorhalt dieser Unterlagen gab die Beschwerdeführerin an, andere Mongolen hätten ihr vorgeschlagen, sich auf die Fragen vorzubereiten. Sie wolle nichts verwechseln.

In ihrem Heimatland habe sie bis zu ihrer Ausreise mit ihrer Mutter und mit ihrem Kind gemeinsam an ihrer Wohnadresse in XXXX gelebt. Sie habe von 1986 bis 1988 ein College für Medizin besucht. Verheiratet sei sie nie gewesen. Am 17.03.2009 habe sie ihre Wohnadresse verlassen und sei in der Folge mit ihrem eigenen Reisepass legal nach Russland gereist. Dokumente könne sie keine vorlegen. Auf die Frage, aus welchen Gründen sie sich keine Dokumente nachschicken lassen könne, da sie ja ihr umfangreiches Telefonverzeichnis vorgelegt habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie könne diese Personen nicht erreichen. Sie habe nur ab und zu mit ihrer Mutter telefoniert.In ihrem Heimatland habe sie bis zu ihrer Ausreise mit ihrer Mutter und mit ihrem Kind gemeinsam an ihrer Wohnadresse in römisch 40 gelebt. Sie habe von 1986 bis 1988 ein College für Medizin besucht. Verheiratet sei sie nie gewesen. Am 17.03.2009 habe sie ihre Wohnadresse verlassen und sei in der Folge mit ihrem eigenen Reisepass legal nach Russland gereist. Dokumente könne sie keine vorlegen. Auf die Frage, aus welchen Gründen sie sich keine Dokumente nachschicken lassen könne, da sie ja ihr umfangreiches Telefonverzeichnis vorgelegt habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie könne diese Personen nicht erreichen. Sie habe nur ab und zu mit ihrer Mutter telefoniert.

Sie habe in ihrem Heimatland keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen und es sei gegen sie kein Gerichtsverfahren anhängig. Von XXXX sei sie im Keller der Polizei in XXXX in Untersuchungshaft gewesen.Sie habe in ihrem Heimatland keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen und es sei gegen sie kein Gerichtsverfahren anhängig. Von römisch 40 sei sie im Keller der Polizei in römisch 40 in Untersuchungshaft gewesen.

Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in XXXX in einer Sonderapotheke gearbeitet habe, die für Notfälle Medikamente liefern solle. Eines Nachts sei jemand zu ihr nach Hause gekommen und habe für seinen Vater Medikamente verlangt, da es dem Vater so schlecht gehe. Sie habe dem Mann gesagt, sie dürfe zu dieser Zeit nicht in die Apotheke und es sei auch alles gesichert. Ca. 30 oder 40 Minuten später sei ein anderer Mann gekommen, der sich als stellvertretender Polizeichef vorgestellt und ihr gesagt habe, sie dürfe in die Apotheke; er würde die Verantwortung übernehmen. Sie sei trotzdem nicht in die Apotheke mitgegangen. Am nächsten Tag habe sie erfahren, dass der [zuvor genannte] Kranke verstorben sei. In der Apotheke sei nur sie im Lager tätig gewesen. Die Notfallapotheke sei für die Erste-Hilfe-Stützpunkte des Konzerns in XXXX gedacht. Der stellvertretende Polizeichef habe ihr dann vorgeworfen, dass sie schuld am Tod des Mannes sei. Im Nachhinein habe sie erfahren, dass der Verstorbene der Vater des stellvertretenden Polizeichefs gewesen sei. Er sei im Februar [2009] verstorben; an den Tag könne sie sich nicht erinnern. Sie wisse auch den Namen des Verstorbenen nicht und wisse auch nicht, woran er verstorben sei. Dieser Mann sei bereits im Krankenhaus gewesen und das Krankenhaus habe die benötigten Medikamente nicht gehabt. Ihr Arbeitsplatz sei kontrolliert worden und sie sei zur Polizei gerufen worden. Ihr sei vorgeworfen worden, dass sie mehrere Medikamente illegal verkauft und sich so bereichert habe. Sie habe dann einen handschriftlichen Zettel unterschrieben, dass sie nach "§ 200/2" untersucht werden würde. Dann sei sie mit vier oder fünf anderen Frauen zusammen gesperrt worden. Diese Frauen hätten sie auch geschlagen, sodass sie sogar in Ohnmacht gefallen sei. Ihre Mutter habe für sie gebürgt und daher sei sie aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Dann habe sie sich ein Visum besorgt und sei so schnell wie möglich ausgereist. Auf Vorhalt, es sei nicht logisch, dass sie legal ausgereist sei, wenn sie verdächtigt worden sei, gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse nicht, ob sie mit einem gefälschten Pass ausgereist sei. Auf Vorhalt, bisher habe sie angegeben, mit ihrem Originalpass ausgereist zu sein, brachte die Beschwerdeführerin vor, sie wisse es nicht genau; sie denke, sie sei noch nicht überall gespeichert gewesen. Rechtliche Hilfe habe sie in der Untersuchungshaft nicht in Anspruch genommen, da sie sich nicht ausgekannt habe. Sie glaube, kein Anwalt hätte ihr helfen können. Ob die Polizei nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft und vor ihrer Ausreise zu ihr gekommen sei, wisse sie nicht. Sie sei bis zur Ausreise im Bett gelegen. Im Krankenhaus sei sie nicht gewesen.Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in römisch 40 in einer Sonderapotheke gearbeitet habe, die für Notfälle Medikamente liefern solle. Eines Nachts sei jemand zu ihr nach Hause gekommen und habe für seinen Vater Medikamente verlangt, da es dem Vater so schlecht gehe. Sie habe dem Mann gesagt, sie dürfe zu dieser Zeit nicht in die Apotheke und es sei auch alles gesichert. Ca. 30 oder 40 Minuten später sei ein anderer Mann gekommen, der sich als stellvertretender Polizeichef vorgestellt und ihr gesagt habe, sie dürfe in die Apotheke; er würde die Verantwortung übernehmen. Sie sei trotzdem nicht in die Apotheke mitgegangen. Am nächsten Tag habe sie erfahren, dass der [zuvor genannte] Kranke verstorben sei. In der Apotheke sei nur sie im Lager tätig gewesen. Die Notfallapotheke sei für die Erste-Hilfe-Stützpunkte des Konzerns in römisch 40 gedacht. Der stellvertretende Polizeichef habe ihr dann vorgeworfen, dass sie schuld am Tod des Mannes sei. Im Nachhinein habe sie erfahren, dass der Verstorbene der Vater des stellvertretenden Polizeichefs gewesen sei. Er sei im Februar [2009] verstorben; an den Tag könne sie sich nicht erinnern. Sie wisse auch den Namen des Verstorbenen nicht und wisse auch nicht, woran er verstorben sei. Dieser Mann sei bereits im Krankenhaus gewesen und das Krankenhaus habe die benötigten Medikamente nicht gehabt. Ihr Arbeitsplatz sei kontrolliert worden und sie sei zur Polizei gerufen worden. Ihr sei vorgeworfen worden, dass sie mehrere Medikamente illegal verkauft und sich so bereichert habe. Sie habe dann einen handschriftlichen Zettel unterschrieben, dass sie nach "§ 200/2" untersucht werden würde. Dann sei sie mit vier oder fünf anderen Frauen zusammen gesperrt worden. Diese Frauen hätten sie auch geschlagen, sodass sie sogar in Ohnmacht gefallen sei. Ihre Mutter habe für sie gebürgt und daher sei sie aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Dann habe sie sich ein Visum besorgt und sei so schnell wie möglich ausgereist. Auf Vorhalt, es sei nicht logisch, dass sie legal ausgereist sei, wenn sie verdächtigt worden sei, gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse nicht, ob sie mit einem gefälschten Pass ausgereist sei. Auf Vorhalt, bisher habe sie angegeben, mit ihrem Originalpass ausgereist zu sein, brachte die Beschwerdeführerin vor, sie wisse es nicht genau; sie denke, sie sei noch nicht überall gespeichert gewesen. Rechtliche Hilfe habe sie in der Untersuchungshaft nicht in Anspruch genommen, da sie sich nicht ausgekannt habe. Sie glaube, kein Anwalt hätte ihr helfen können. Ob die Polizei nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft und vor ihrer Ausreise zu ihr gekommen sei, wisse sie nicht. Sie sei bis zur Ausreise im Bett gelegen. Im Krankenhaus sei sie nicht gewesen.

Zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Situation in der Mongolei gab die Beschwerdeführerin an, die Grundversorgung sei gewährleistet und sie stelle auch nicht in Abrede, dass es Verbesserungen der Frauenrechte gebe und die Korruption bekämpft werde.

Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe sie Angst um ihr Leben. In Österreich fühle sie sich sicher. Zu ihrem Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin an, sie befinde sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung. Einmal sei sie wegen höheren Blutdrucks beim Arzt gewesen. Verwandte oder Freunde habe sie in Österreich nicht.

3. Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wies mit Bescheid vom 29.09.2009, FZ 09 03.928-BAG, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.3. Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wies mit Bescheid vom 29.09.2009, FZ 09 03.928-BAG, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.). In Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.

Das Bundesasylamt wertete mit näherer Begründung das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubwürdig und kam ua. zur Schlussfolgerung, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführerin in der Mongolei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Auch eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 liege nicht vor. Die Ausweisung aus Österreich und die Abschiebung in die Mongolei seien zulässig. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass die Beschwerdeführerin eine aktuell drohende Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen nicht plausibel habe machen können. Das Bundesasylamt sei daher zu dem Schluss gelangt, dass es nicht plausibel sei, dass ihr in der Mongolei Verfolgung im Sinne der GFK drohe. Der Wunsch nach Emigration in Erwartung besserer Verdienstmöglichkeiten rechtfertige die Gewährung von Asyl nicht. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesasylamt in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Beschwerdeführerin keine glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht habe, welche die Annahme rechtfertigen hätten können, dass die Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, für den Fall einer Rückkehr in die Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Das Bundesasylamt vertrete die Auffassung, dass sich für die Beschwerdeführerin gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in das Herkunftsland ergebe, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Daher ergebe sich für die erkennende Behörde, dass die Abschiebung in die Mongolei zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung zulässig sei. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung aus, dass kein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege. Weiters sei die Beschwerdeführerin illegal nach Österreich eingereist und es hätten sich im bisherigen Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass sie hier besondere soziale oder wirtschaftliche Kontakte aufgenommen habe. Daher sehe sich die Behörde außerstande, die Bestimmungen über das Privat- und Familienleben zu Gunsten der Beschwerdeführerin anzuwenden und sehe die Ausweisung als dringend geboten an.Das Bundesasylamt wertete mit näherer Begründung das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubwürdig und kam ua. zur Schlussfolgerung, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführerin in der Mongolei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Auch eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 liege nicht vor. Die Ausweisung aus Österreich und die Abschiebung in die Mongolei seien zulässig. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass die Beschwerdeführerin eine aktuell drohende Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen nicht plausibel habe machen können. Das Bundesasylamt sei daher zu dem Schluss gelangt, dass es nicht plausibel sei, dass ihr in der Mongolei Verfolgung im Sinne der GFK drohe. Der Wunsch nach Emigration in Erwartung besserer Verdienstmöglichkeiten rechtfertige die Gewährung von Asyl nicht. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesasylamt in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Beschwerdeführerin keine glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht habe, welche die Annahme rechtfertigen hätten können, dass die Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, für den Fall einer Rückkehr in die Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Das Bundesasylamt vertrete die Auffassung, dass sich für die Beschwerdeführerin gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in das Herkunftsland ergebe, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Daher ergebe sich für die erkennende Behörde, dass die Abschiebung in die Mongolei zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung zulässig sei. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung aus, dass kein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege. Weiters sei die Beschwerdeführerin illegal nach Österreich eingereist und es hätten sich im bisherigen Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass sie hier besondere soziale oder wirtschaftliche Kontakte aufgenommen habe. Daher sehe sich die Behörde außerstande, die Bestimmungen über das Privat- und Familienleben zu Gunsten der Beschwerdeführerin anzuwenden und sehe die Ausweisung als dringend geboten an.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher sie - ohne nähere Begründung - ausführte, dass sie die Voraussetzungen erfülle, Asyl gewährt zu erhalten. Bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung hätte ihr die Behörde gemäß § 3 AsylG Asyl gewähren und feststellen müssen, dass ihre Abschiebung oder Zurückschiebung gemäß § 8 AsylG nicht zulässig sei. Zudem werde mit einer Ausweisung in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen. Ihr weiterer Verbleib in Österreich gefährde das öffentliche Interesse in keiner Weise. In Anbetracht der konkreten Umstände ihres Falles hätte die Interessensabwägung im angefochtenen Bescheid nicht zu ihrem Nachteil ausfallen dürfen.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher sie - ohne nähere Begründung - ausführte, dass sie die Voraussetzungen erfülle, Asyl gewährt zu erhalten. Bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung hätte ihr die Behörde gemäß Paragraph 3, AsylG Asyl gewähren und feststellen müssen, dass ihre Abschiebung oder Zurückschiebung gemäß Paragraph 8, AsylG nicht zulässig sei. Zudem werde mit einer Ausweisung in ihr durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen. Ihr weiterer Verbleib in Österreich gefährde das öffentliche Interesse in keiner Weise. In Anbetracht der konkreten Umstände ihres Falles hätte die Interessensabwägung im angefochtenen Bescheid nicht zu ihrem Nachteil ausfallen dürfen.

Der Beschwerde beigelegt war ein handschriftliches Schreiben der Beschwerdeführerin in mongolischer Sprache, in welchem die Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen wiederholte (vgl. die deutsche Übersetzung) und weiters vorbrachte, der Leiter des Polizeiamtes habe sie verleumdet, illegalen Suchtmittelhandel betrieben zu haben. Er habe vorgehabt, sie wegen illegaler Herstellung und Lagerung von Suchtmitteln zu einer Gefängnisstrafe verurteilen zu lassen. Betreffend ihre Untersuchungshaft führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei in dieser Zeit viel geschlagen worden, habe eine Gehirnverletzung erlitten und viel Blut sowie ihr Bewusstsein verloren. In einer Nacht sei sie von einem Gefängnisaufseher vergewaltigt worden. Obwohl sie das Recht gehabt habe, einen Anwalt zu nehmen, sei ihr diese Hilfe verweigert worden. Sie leide an Bluthochdruck und die Ärzte hätten sie vor einem möglichen Gehirnkollaps gewarnt.Der Beschwerde beigelegt war ein handschriftliches Schreiben der Beschwerdeführerin in mongolischer Sprache, in welchem die Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen wiederholte vergleiche die deutsche Übersetzung) und weiters vorbrachte, der Leiter des Polizeiamtes habe sie verleumdet, illegalen Suchtmittelhandel betrieben zu haben. Er habe vorgehabt, sie wegen illegaler Herstellung und Lagerung von Suchtmitteln zu einer Gefängnisstrafe verurteilen zu lassen. Betreffend ihre Untersuchungshaft führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei in dieser Zeit viel geschlagen worden, habe eine Gehirnverletzung erlitten und viel Blut sowie ihr Bewusstsein verloren. In einer Nacht sei sie von einem Gefängnisaufseher vergewaltigt worden. Obwohl sie das Recht gehabt habe, einen Anwalt zu nehmen, sei ihr diese Hilfe verweigert worden. Sie leide an Bluthochdruck und die Ärzte hätten sie vor einem möglichen Gehirnkollaps gewarnt.

5. Am 10.11.2011 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, in dem sie zum einen mitteilte, zu der für den 18.11.2011 anberaumten Verhandlung nach Wien zu reisen, und zum anderen die kostenlose Beistellung eines Rechtsberaters "im Sinne der Bestimmungen des Asylgesetzes in der geltenden Fassung" beantragte. In der Folge nahm der Asylgerichtshof telefonischen Kontakt mit der Beschwerdeführerin auf und teilte ihr bzw. einem (aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse von ihr hinzugezogenen) Freund der Beschwerdeführerin mit, dass der Antrag auf Beistellung eines Rechtsberaters zu spät gestellt worden sei und daher bei der Verhandlung bzw. im Verfahren vor dem Asylgerichtshof kein Rechtsberater zur Verfügung gestellt werden könne (vgl. OZ 10).5. Am 10.11.2011 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, in dem sie zum einen mitteilte, zu der für den 18.11.2011 anberaumten Verhandlung nach Wien zu reisen, und zum anderen die kostenlose Beistellung eines Rechtsberaters "im Sinne der Bestimmungen des Asylgesetzes in der geltenden Fassung" beantragte. In der Folge nahm der Asylgerichtshof telefonischen Kontakt mit der Beschwerdeführerin auf und teilte ihr bzw. einem (aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse von ihr hinzugezogenen) Freund der Beschwerdeführerin mit, dass der Antrag auf Beistellung eines Rechtsberaters zu spät gestellt worden sei und daher bei der Verhandlung bzw. im Verfahren vor dem Asylgerichtshof kein Rechtsberater zur Verfügung gestellt werden könne vergleiche OZ 10).

6. Der Asylgerichtshof führte in der Sache der Beschwerdeführerin am 18.11.2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der sich die Beschwerdeführerin sowie ihr rechtsfreundlicher Vertreter beteiligten, nicht jedoch das Bundesasylamt.

Eingangs der Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie gesund sei, und sie legte die Teilnahmebescheinigung eines Deutschkurses (Alphabetisierungs- und Grundkurs; Beginn am 13.11.2011) vom 15.11.2011 vor. Weiters wurde vorgebracht, dass der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters aus prozessualen Gründen aufrecht erhalten werde.

Die Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nochmals eingehend zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz sowie zu ihrem Leben in der Mongolei befragt, wobei ihr auch Widersprüche in ihrem (auch bisherigen) Vorbringen vorgehalten wurden. Zu ihrer Tätigkeit gab sie im Wesentlichen ergänzend an, ihre Firma habe mit öffentlichen Apotheken nichts zu tun. Nur Firmenmitarbeiter hätten nach Begutachtung durch Firmenärzte dort Medikamente erhalten. Sie sei die Einzige gewesen, die für die Medikamentenverteilung zuständig gewesen sei. Im Februar 2009 habe sich der Vorfall ereignet, als von ihr das Medikament Morphin Hydrochlorid verlangt worden sei. Am 10.03.2009 sei dann die Inventur gewesen und im Anschluss an diese seien zwei Polizisten gekommen, die sie aufgefordert hätten, mitzukommen. Sie sei in Untersuchungshaft gekommen, da ihr vorgeworfen worden sei, sondergenehmigte Medikamente zum teuren Preis verkauft zu haben. Zu ihrer Mutter und zu ihrem Sohn habe sie keinen Kontakt mehr. Auch zu Freunden in der Mongolei habe sie keinen Kontakt.

Zu ihrer persönlichen Situation in Österreich gab die Beschwerdeführerin an, sie lebe von der Grundversorgung. Sie verfüge über keine Beschäftigungsbewilligung und habe auch nicht auf freiwilliger Basis eine andere Tätigkeit ausgeübt. Jeden Sonntag gehe sie in die evangelische Kirche. Dort habe sie eine "Ersatzmutter" gefunden, mit der sie sich in deutscher und in russischer Sprache unterhalte. Deutsch habe sie durch den Kontakt mit Leuten gelernt; sie könne sich verständigen. Sie wolle arbeiten, Deutsch lernen und Sport betreiben. Eine Familie bzw. eine Lebensgemeinschaft habe sie in Österreich nicht. In Österreich habe sie nur wenig Kontakt zu Mongolen. Ihr Kontakt bestehe zur Kirche und zu der erwähnten "Ersatzmutter". Sie besuche auch einen Fitnessclub. Sie sei gesund und wolle arbeiten. Manchmal massiere sie Leute; so habe sie auch mit Österreichern Kontakt.

Betreffend die gemeinsam mit der Ladung versandten Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zur Mongolei wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt.

7. Mit Stellungnahme vom 02.12.2011 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter unter Bezugnahme auf die Länderberichte des Asylgerichtshofes zur Situation in der Mongolei vor, dass die Haftbedingungen oft unzumutbar seien und die Polizei auch Personen ohne richterlichen Befehl festnehme. Dies sei auch im Fall der Beschwerdeführerin so gewesen. Weiters sei sie von anderen Insassen geschlagen und misshandelt worden, was von den Behörden angeordnet bzw. zumindest geduldet worden sei. Sie verweise auf den Amnesty Report 2010, dem zu entnehmen sei, dass Folter und Misshandlungen auf Polizeiwachen und in der Untersuchungshaft an der Tagesordnung, Haftbedingungen schlecht und Gefängnisse in der Regel überbelegt seien. Die Beschwerdeführerin werde über Bekannte versuchen, mit ihrer Mutter wieder Kontakt aufzunehmen, da diese noch schriftlich die Richtigkeit ihrer Darstellung bestätigen und darlegen werde, dass sie erfolgreich für die Freilassung der Beschwerdeführerin aus der Untersuchungshaft eingetreten sei. Hierfür werde um Fristverlängerung von 14 Tagen zur Nachreichung dieses Schriftstücks ersucht. Ferner ergebe sich die Berechtigung ihrer Weigerung, das Morphium-Präparat herauszugeben, auch daraus, dass für derartige Medikamente in der Mongolei Rezeptpflicht bestehe. Es seien hiefür drei Unterschriften von kompetenten Personen erforderlich. Der stellvertretende Polizeidirektor habe ihr jedoch kein Rezept vorgewiesen. Da sie bei einer Rückkehr in die Mongolei mit einer längeren Haftstrafe unter menschenrechtswidrigen Bedingungen zu rechnen habe, wäre ihr jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren. Außerdem gehöre sie als evangelische Christin einer Minderheit in der Mongolei an, was die Gefahr von Repressalien mit sich bringe. Ebenso zeige der Länderbericht, dass die Verhältnisse in der Mongolei für alleine lebende Frauen gefährlich sein könnten, wobei ihre exponierte Situation ins Kalkül zu ziehen sei. Mit einem Mann oder einer verheirateten Frau wäre nicht auf die Art und Weise verfahren worden wie mit der Beschwerdeführerin. Weiters würden abgeschobene mongolische Staatsangehörige an der Grenze aufgegriffen, wenn sie keine Identitätsdokumente nachweisen könnten. Sie würden in Gewahrsam genommen und es würde eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen gegen illegale Einwanderung eingeleitet werden. Ferner sei darauf zu verweisen, dass ihr nach ihrem erst zweieinhalbjährigen Aufenthalt in Österreich ein beeindruckendes Maß an Integration gelungen sei.

Der Stellungnahme beigelegt ist der Amnesty Report 2010 und ein Ausschnitt aus der "Kleinen Zeitung" vom 25.11.2011, in dem auf die geplante Schaffung eines "Bundesamtes für Asyl und Migration" verwiesen wird.

8. Dem in der Stellungnahme gestellten Antrag auf Fristverlängerung zur Nachreichung des Bestätigungsschreibens der Mutter der Beschwerdeführerin wurde vom Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung vom 06.12.2011 wegen Entscheidungsreife des Verfahrens nicht stattgegeben (vgl. OZ 13).8. Dem in der Stellungnahme gestellten Antrag auf Fristverlängerung zur Nachreichung des Bestätigungsschreibens der Mutter der Beschwerdeführerin wurde vom Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung vom 06.12.2011 wegen Entscheidungsreife des Verfahrens nicht stattgegeben vergleiche OZ 13).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Mongolei, gehört der evangelischen Glaubensgemeinschaft an und stammt aus XXXX, wo sie auch bis zu ihrer Ausreise an ihrer Wohnadresse aufhältig war. Sie hat ihr Heimatland legal mit einem russischen Visum verlassen und reiste zunächst nach Moskau, von wo aus sie in der Folge von Schleppern nach Österreich gebracht wurde. Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte die Beschwerdeführerin am 01.04.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Mongolei, gehört der evangelischen Glaubensgemeinschaft an und stammt aus römisch 40 , wo sie auch bis zu ihrer Ausreise an ihrer Wohnadresse aufhältig war. Sie hat ihr Heimatland legal mit einem russischen Visum verlassen und reiste zunächst nach Moskau, von wo aus sie in der Folge von Schleppern nach Österreich gebracht wurde. Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte die Beschwerdeführerin am 01.04.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin eines Nachts von einem Unbekannten und ca. eine halbe Stunde später von dem ihr ebenfalls unbekannten stellvertretenden Polizeichef an ihrer Privatadresse aufgesucht und von ihr (als Lagerleiterin einer "Sonderapotheke" des Konzerns "XXXX") die Herausgabe des Medikamentes "Morphin Hydrochlorid" für den kranken Vater (je nach Vorbringen entweder des ersten unbekannten Besuchers oder des stellvertretenden Polizeichefs) begehrt wurde, dass dieser in der Folge verstarb und sich der stellvertretende Polizeichef nunmehr dafür an der Beschwerdeführerin rächen will. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Zuge einer Inventur in der Apotheke zu Unrecht festgenommen und in Untersuchungshaft verbracht wurde, sowie dass ihr vom stellvertretenden Polizeichef verleumderisch vorgeworfen wurde, (zumindest) illegal Medikamente verkauft zu haben. Ferner nicht festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin in der dreitägigen Untersuchungshaft geschlagen, misshandelt und einmal vergewaltigt wurde. Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei einer drohenden Inhaftierung bzw. einem Verfahren wegen des falschen bzw. unterstellten Vorwurfs des illegalen Verkaufs von Medikamenten ausgesetzt wäre, sowie dass ihr eine sonstige Verfolgung von Seiten des stellvertretenden Polizeichefs drohen würde.

Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen, und zwar weder auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin noch aus amtswegiger Wahrnehmung. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei aktuell und konkret in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Die Beschwerdeführerin ist ledig, hat in Österreich keine Familienangehörigen und lebt auch nicht in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Seit ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz lebt die Beschwerdeführerin durchgehend in Österreich; seit 07.04.2009 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG. Ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht erwerbstätig, sondern lebt seit ihrer Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes von Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin besucht seit dem 13.11.2011 einen Deutschkurs (Alphabetisierungs- und Grundkurs) und verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse, um sich in Österreich im Alltagsleben - wenn auch auf niedrigem Niveau - verständigen zu können. Die Beschwerdeführerin besucht in Österreich regelmäßig die evangelische Kirche, wo sie ein freundschaftliches Verhältnis zu einer Frau, die sie als "Ersatzmutter" bezeichnet und die sie gerne besucht, aufgebaut hat. Weiters verfügt die Beschwerdeführerin über ein Mindestmaß an sozialen Kontakten, und zwar auch zu österreichischen Staatsangehörigen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner schweren Erkrankung und es besteht auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten und es sind hinsichtlich ihrer Person auch keine Verwaltungsstrafen bekannt.

In ihrem Heimatland besuchte die Beschwerdeführerin von 1976 bis 1986 die Grundschule in XXXX und von 1986 bis 1988 ein College für Medizin in Ulaanbaatar. Die Beschwerdeführerin war in der Mongolei immer berufstätig und in der Lage, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. In der Mongolei leben noch die Mutter der Beschwerdeführerin und ihr zwischenzeitig volljähriger Sohn.In ihrem Heimatland besuchte die Beschwerdeführerin von 1976 bis 1986 die Grundschule in römisch 40 und von 1986 bis 1988 ein College für Medizin in Ulaanbaatar. Die Beschwerdeführerin war in der Mongolei immer berufstätig und in der Lage, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. In der Mongolei leben noch die Mutter der Beschwerdeführerin und ihr zwischenzeitig volljähriger Sohn.

1.2. Zur Situation in der Republik Mongolei:

1.2.1. Justiz:

Die Verfassung sieht eine von der Exekutive und Legislative unabhängige Justiz vor. Die Gerichtsbarkeit ist in drei Instanzen organisiert:

Die Bezirksgerichte (Sum-Gerichte) bilden die Eingangsinstanz. Sie werden überwiegend als bürgernahe Reisegerichte vor Ort in den Bezirksstädten tätig und verhandeln Fälle sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen. Die Aimag-Gerichte als Berufungsinstanz sind in den Provinzhauptstädten tätig. Der aus 17 Richtern bestehende Oberste Gerichtshof in der Hauptstadt Ulaanbaatar entscheidet in letzter Instanz als Revisionsinstanz und erarbeitet eine abschließende Interpretation der anzuwendenden Gesetze. Eine Verwaltungsgerichtsbarkeit im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist im Aufbau. Der Verfassungsgerichtshof, dessen neun Mitglieder für sechs Jahre ernannt werden, ist für Verfassungsklagen zuständig.

Der Oberste Richterrat ernennt alle Richter und schützt ihre Rechte. Die Gerichte sind unabhängig, doch sind Fälle von Korruption unter den Richtern nicht vollständig auszuschließen. Bekanntgewordene Fälle von Korruption werden von der sog. "Special Investigations Unit" (SIU) der Generalstaatsanwaltschaft verfolgt. Die SIU ist eine Untersuchungskommission unter der Führung der Staatsanwaltschaft und untersucht behauptete Übergriffe durch das Personal der Strafverfolgungsbehörden, durch Staatsanwälte oder Mitglieder der Justiz.

ÖB 2010; USDS, Mongolia 2011; FH, Mongolia 2010; UKHO, Operational Guidance Note 2007

1.2.2. Sicherheitsbehörden:

Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper. Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro.

Die Polizei ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr einen Personalausweis ständig bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen.

Weiters ist die Polizei berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen als auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie der Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten.

Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Polizei.

Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig.

Folter steht nach dem mStGB unabhängig von den Folgen unter einem eigenen Straftatbestand (Art. 100). In der Regel wird Vorwürfen über Missbrauch in den eigenen Reihen in der mongolischen Polizei jedoch schleppend nachgegangen. Über systematische Untätigkeit bei Strafanzeigen ist allerdings nichts bekannt. Nach Auskunft des mongolischen Justizministers gibt es in der Staatsanwaltschaft eine eigene Abteilung, die für Ermittlungen bei Amtsmissbrauch bzw. Folter in der Polizei zuständig ist.Folter steht nach dem mStGB unabhängig von den Folgen unter einem eigenen Straftatbestand (Artikel 100,). In der Regel wird Vorwürfen über Missbrauch in den eigenen Reihen in der mongolischen Polizei jedoch schleppend nachgegangen. Über systematische Untätigkeit bei Strafanzeigen ist allerdings nichts bekannt. Nach Auskunft des mongolischen Justizministers gibt es in der Staatsanwaltschaft eine eigene Abteilung, die für Ermittlungen bei Amtsmissbrauch bzw. Folter in der Polizei zuständig ist.

Außerdem gibt es innerhalb der Polizei eine eigene Dienstaufsichtsbehörde. Die Beschwerden können bei jeder Polizeidienststelle unabhängig vom Zuständigkeitsbereich sowie per Internet eingebracht werden, außerdem gibt es eine telefonische Hotline.

Im Jahre 2006 soll es nach Angaben des Ministers 16 Verurteilungen von Polizeiorganen wegen Amtsmissbrauchs gegeben haben. Nach Angaben der mongolischen NHRC (siehe Menschenrechtsorganisationen) endeten im Jahr 2008 10% der bei der SIU (siehe: Justiz) eingebrachten Beschwerden gegen Polizisten wegen behaupteter Misshandlungen mit Verurteilungen der Täter.

ÖB 2010; USDS, Mongolia 2011; mStGB

1.2.3. Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Die Staatsanwaltschaft genießt eine der Stellung der Gerichte vergleichbare Unabhängigkeit. Die Organisation der Staatsanwaltschaften ist spiegelbildlich zu den Gerichtsstrukturen. Die Zahl der Staatsanwälte entspricht ungefähr derjenigen der Richter. Für die Einstellung gelten entsprechende Voraussetzungen wie für die Richterschaft, die Staatsanwaltschaft trifft ihre Personalentscheidungen autonom.

Das moderne Strafgesetzbuch der Mongolei (idF vom 01.09.2002) orientiert sich inhaltlich an europäischen Strafgesetzgebungen.Das moderne Strafgesetzbuch der Mongolei in der Fassung vom 01.09.2002) orientiert sich inhaltlich an europäischen Strafgesetzgebungen.

Haftstrafen können in der Mongolei auch schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen hoch ausfallen. Vor allem für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte reichen sie deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Allgemeine Strafmündigkeit besteht ab 16, für 14 bis 16-Jährige sind nur bestimmte schwere Taten strafbar. Für Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr kann bei Ersttätern von einer Bestrafung zugunsten erzieherischer Maßnahmen abgesehen werden.

Die Institute der vorzeitigen Entlassung, der Strafaussetzung zur Bewährung und des außergerichtlichen Tatausgleichs sind in der Mongolei vorhanden, aber es wird davon relativ wenig Gebrauch gemacht.

Hochverrat wird nach Art. 79 mStGB mit Haftstrafe von bis zu 25 Jahren bestraft. Unter diese Bestimmung fallen die Schädigung der äußeren Sicherheit, der Souveränität, der territorialen Integrität oder der Verteidigungsfähigkeit durch Verrat staatlicher oder militärischer Geheimnisse an einen fremden Staat, Spiongage, Fahnenflucht im Kriegsfall oder während eines bewaffneten Konflikts, Unterstützung eines fremden Staates bei der der Ausführung kriegerischer Aktivitäten gegen die Mongolei durch Begehung besonders gefährlicher Verbrechen gegen die Mongolei auf Weisung von Behörden oder Repräsentanten eines fremden Staates.Hochverrat wird nach Artikel 79, mStGB mit Haftstrafe von bis zu 25 Jahren bestraft. Unter diese Bestimmung fallen die Schädigung der äußeren Sicherheit, der Souveränität, der territorialen Integrität oder der Verteidigungsfähigkeit durch Verrat staatlicher oder militärischer Geheimnisse an einen fremden Staat, Spiongage, Fahnenflucht im Kriegsfall oder während eines bewaffneten Konflikts, Unterstützung eines fremden Staates bei der der Ausführung kriegerischer Aktivitäten gegen die Mongolei durch Begehung besonders gefährlicher Verbrechen gegen die Mongolei auf Weisung von Behörden oder Repräsentanten eines fremden Staates.

Verleumdung wird nach Art. 111 mStGB mit Geldstrafen oder Haftstrafen von einem Monat bis fünf Jahren (letzteres in Fällen wissentlich falscher Beschuldigung eines Schwerverbrechens) bestraft. Unter Verleumdung fällt die wissentliche Verbreitung nachweislich falscher Tatsachen, erschwerend wirkt die Verbreitung von Verleumdungen über Massenmedien.Verleumdung wird nach Artikel 111, mStGB mit Geldstrafen oder Haftstrafen von einem Monat bis fünf Jahren (letzteres in Fällen wissentlich falscher Beschuldigung eines Schwerverbrechens) bestraft. Unter Verleumdung fällt die wissentliche Verbreitung nachweislich falscher Tatsachen, erschwerend wirkt die Verbreitung von Verleumdungen über Massenmedien.

Der Strafvollzug ist im Vollstreckungsgesetz geregelt. Der Vollstreckungsbehörde, welcher auch die Gerichtsvollzieher angehören, unterstehen u.a. auch die Vollzugsanstalten. Die Aufsicht über den Strafvollzug führt die - vom Justizministerium völlig unabhängige - Staatsanwaltschaft.

ÖB 2010; USDS, Mongolia 2010; mStGB

1.2.4. Todesstrafe:

Art. 53 mStGB behandelt die Todesstrafe und besagt, dass diese nur gegen Personen, die für besonders schwere Verbrechen verantwortlich sind, in speziellen Fällen verhängt werden darf und die Todesstrafe durch Erschießung vollstreckt werden soll. Gegen Personen unter 16 und über 60 Jahre kann die Todesstrafe nicht verhängt werden.Artikel 53, mStGB behandelt die Todesstrafe und besagt, dass diese nur gegen Personen, die für besonders schwere Verbrechen verantwortlich sind, in speziellen Fällen verhängt werden darf und die Todesstrafe durch Erschießung vollstreckt werden soll. Gegen Personen unter 16 und über 60 Jahre kann die Todesstrafe nicht verhängt werden.

Personen, die zum Tode verurteilt worden sind, können den Präsidenten der Mongolei um Gnade bitten. Im Falle einer Begnadigung soll die Strafe in eine 30-jährige Haftstrafe umgewandelt werden.

Die Todesstrafe wird gemäß dem mStGB in sechs Fällen verhängt:

Vorsätzliche Tötung unter bestimmten erschwerten Umständen, schwere Vergewaltigung (zB von Personen unter 14 Jahren oder bei Todesfolge), schwere Verbrechen gegen die öffentliche Sicherheit im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Genozid, Terrorismus und bewaffneter Raub.

Es gibt keine öffentliche Bekanntmachung über Ort und Zeit der Hinrichtung und keine offiziellen Statistiken bezüglich Todesurteilen und Hinrichtungen. Vollzogene Exekutionen werden nicht bekannt gegeben und die Leiche wird den Angehörigen nicht übergeben.

Der Präsident wandelte jüngst alle Todesurteile, zu denen ihm Gnadengesuche vorlagen, in 30-jährige Haftstrafen um.

ÖB 2010; AI, Report 2011; mStGB

1.2.5. Grundversorgung und medizinische Versorgung:

1.2.5.1. Grundversorgung

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut (bei teilweise enormen Einkommensunterschieden) im Allgemeinen gewährleistet.

Die Privatisierung ist weit voran geschritten: 85% der Wertschöpfung erfolgt in der Privatwirtschaft. Seit 2003 ist der private Erwerb von Grund und Boden durch mongolische Staatsbürger möglich. Im Jahre 2002 kam es zur weitgehenden Überlassung von ehemals staatlichem Wohnungseigentum an die früheren Mieter, sofern diese mongolische Staatsbürger waren.

Der Industriesektor wird vom Bergbausektor dominiert. Dieser macht fast 70% der gesamten Industrieproduktion des Landes aus. Die Bedeutung der Landwirtschaft für die Entstehung des Bruttosozialprodukts hat mit einem Anteil von nur noch unter 20% weiter abgenommen (1995: 38%). Im Jahre 2009 hat der Viehbestand mit 44 Millionen Tieren (Schafe, Ziegen, Rinder, Pferde, Kamele) jedoch einen Rekordstand erreicht. Der Landwirtschaftssektor beschäftigt dennoch ein Drittel der Bevölkerung. Das Wachstum des sekundären Sektors wurde durch das Auslaufen des Multi-Faser-Abkommens und der dadurch für mongolische Unternehmen entstandenen großen Konkurrenz aus China eingeschränkt.

Die Talfahrt der mongolischen Wirtschaft nach der Demokratisierung wurde bereits 1994 beendet. Von 1995 bis 1999 wurden Wachstumsraten des Bruttoinlandsprodukts zwischen 3,3% und 6,3% erzielt. Nach 8,4% im Jahre 2006 ist das Wachstum im Jahr 2007 auf 9,9% angestiegen.

Seit Anfang des neuen Jahrtausends wuchs die Wirtschaft in den vergangenen Jahren mit jährlich bis zu 10%. In den letzten drei Jahren konnte die Mongolei sowohl einen Haushalts- als auch Zahlungsbilanz-Überschuss verbuchen. Allerdings gefährdet die jüngste Weltwirtschaftskrise und der Verfall der meisten Rohstoffpreise dieses Bild. Die mongolische Regierung ist dabei, sich durch Umstrukturierungen und Einsparmaßnahmen auf die neue Situation einzustellen.

2009 fiel das Wachstum wegen der internationalen Finanzkrise auf -1,6 Prozent. Gleichzeitig war ein sehr starker Anstieg der Inflationsrate auf über 30% zu verzeichnen, die auf die Verteuerung von Treibstoff und Lebensmittel, aber auch auf stark gestiegene Löhne und Gehälter, insbesondere im öffentlichen Dienst, zurückzuführen ist. Anfang 2010 war die Inflationsrate mit drei Prozent wieder stark rückläufig.

1.2.5.2. Medizinische Versorgung:

Das Gesundheitssystem besteht aus drei lokalen Ebenen und verfolgt das Prinzip, allen Personen gleichen Zugang zum Gesundheitssystem zu ermöglichen.

Primäre Gesundheitsversorgung wird in der Hauptstadt Ulaanbaatar, Provinzzentren, Familiengruppenpraxen ("familiy group practices") oder Gemeindekliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Krankenhäusern von Ulaanbaatar oder der Provinzen (Aimags). Tertiäre Gesundheitsversorgung wird in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar vorgenommen.

In der Mongolei gibt es seit dem Jahr 2008 15 spezialisierte Spitäler, 3 regionale Diagnose- und Behandlungszentren, 18 allgemeine Provinzkrankenhäuser, 12 Bezirkskrankenhäuser, 6 Allgemeine Landeskliniken, 286 Kliniken auf Gemeindeebene, 35 auf übergeordneter Gemeindeebene, 228 Familiengruppenpraxen und 1063 Privateinrichtungen.

Die Mongolei verfügt nach offiziellen Angaben über ca. 23.000 Krankenhausbetten und ca. 5.000 Ärzte. Der Selbstbehalt (durch Privatversicherung finanzierbar) bei den Behandlungskosten liegt seit der Anfang 2002 in Kraft getretenen Gesundheitsreform bei ca. 60%, einige Behandlungen sind vom Selbstbehalt ausgenommen.

Trotz beachtlicher Fortschritte im medizinischen Bereich und der dafür zur Verfügung gestellten Geldmittel kommt es nach wie vor zu einem personellen Engpass an Medizinern in den ländlichen Gebieten. Die beste Infrastruktur gibt es in der Hauptstadt.

ÖB, Mongolei 2010; HSS, Mongolei 2011; UKHO, Operational Guidance Note 2007; BFM Medizinische Versorgung 2006; WHO Mongolia Health System 2009; DAA Wirtschaftspolitik 2011

1.2.6. Rückkehrfragen:

Für die Ein- und Ausreise aus der Mongolei wird lediglich ein Reisepass benötigt. Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Die Reise- und Niederlassungsfreiheit innerhalb des Landes ist uneingeschränkt gegeben.

Ein Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und der Mongolei existiert derzeit nicht. Abgeschobene mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten oder allein eintreffen, werden an der Grenze aufgegriffen, wenn sie keine Identitätsdokumente nachweisen können. Sie werden in Gewahrsam genommen und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen gegen illegale Einwanderung eingeleitet.

Probleme im Fall der Rückkehr wegen oppositioneller Betätigung im Ausland und wegen Asylantragstellung im Ausland bestehen nicht. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar.

ÖB 2010; UKHO, Operational Guidance Note 2007; mStGB

1.2.7. Häusliche Gewalt und sexuelle Übergriffe

Häusliche Gewalt gegen Frauen ist ein ernsthaftes Problem, besonders in ländlichen Familien mit niedrigem Einkommen.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen hat die Polizei diesbezügliche Beschwerden aufzunehmen, sich an den Ort der Geschehnisse zu begeben, Beschuldigte und Zeugen zu befragen, Verwaltungsstrafen zu verhängen und Opfer an Schutzeinrichtungen zu verweisen. Weiters sind spezielle Sanktionen gegen die Täter vorgesehen wie die Wegweisung aus der gemeinsamen Unterkunft, Untersagung der Benützung von gemeinsamen Gütern, Verbot der Annäherung an die Opfer und des Verkehrs mit Minderjährigen sowie Verpflichtung zum Besuch von Verhaltenstherapien.

Diese Möglichkeiten stehen jedoch auf Grund unzureichender Mittel selten vollständig zur Verfügung. Nach Angaben einiger Frauenorganisationen ist die Polizei oft nicht bereit einzuschreiten, weil derartige Vorfälle als "interne Familienangelegenheit" gesehen werden.

Hinsichtlich des Ausmaßes von häuslicher Gewalt gibt es keine zuverlässigen statistischen Daten. Das Nationale Zentrum gegen Gewalt ("National Center Against Violence" - NCAV) berichtete jedoch, dass während des Jahres 2008 32 Personen wegen häuslicher Gewalt verurteilt wurden. Das NCAV hat 405 Ersuchen um vorübergehenden Schutz in ihren fünf Einrichtungen angenommen, 278 Opfern psychologische Betreuung geleistet und in Ulaanbaatar 524 Opfern Rechtsberatung erteilt.

Nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass weibliche Journalisten sowohl in den mongolischen Medien als auch in den Gerichten stark vertreten sind, ist eine steigende öffentliche und mediale Diskussion über häusliche Gewalt, insbesondere Missbrauch von Ehefrauen und Kindern, festzustellen.

Die mongolische Verfassung bestimmt, dass keine Person wegen Herkunft, Sprache, Abstammung, Alter, Geschlecht, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und legt fest, dass Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen.

Seit die Mongolei 1981 das internationale "Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung gegen die Frau" (CEDAW) ratifiziert hat, hat sich die Lage der Frauen allgemein verbessert.

Laut Berichten internationaler Nichtregierungsorganisationen nimmt die Gewalt in der Familie gegenüber Frauen, welche vor allem von Männern unter Alkoholmissbrauch ausgeführt wird, allerdings zu. Eine Untersuchung des Nationalen Zentrums gegen Gewalt kam 2006 zu dem Ergebnis, dass jede dritte Frau in der Mongolei in irgendeiner Weise Opfer von Gewalt geworden ist. Jede zehnte Frau beklagte sich über sexuelle Belästigungen durch ihren Ehemann.

Das Gesetz gegen häusliche Gewalt in der Mongolei, das im Mai 2004 in Kraft trat, war das Ergebnis einer Zusammenarbeit zwischen zwei bekannten mongolischen nichtstaatlichen Frauenorganisationen und der Arbeitsgruppe gegen häusliche Gewalt des mongolischen Parlaments.

Die mongolischen Justizbehörden ahnden Gewaltverbrechen in der Familie nach dem Strafgesetz und fällen dabei auch Todesstrafen. Das neue Gesetz gegen häusliche Gewalt, das teilweise von mongolischen Frauenorganisationen mit Unterstützung ausländischer Juristinnen formuliert wurde, brachte eine Reihe von Fortschritten:

Es definiert einen weiten, niederschwelligen Gewaltbegriff und umfasst sowohl physische als auch psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Formen von Gewalt (Art. 6).Es definiert einen weiten, niederschwelligen Gewaltbegriff und umfasst sowohl physische als auch psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Formen von Gewalt (Artikel 6,).

Es verpflichtet die Behörden zum Handeln (Art. 7 - 8, 14) und definiert die Verantwortung der Polizei (Art. 9) und der Sozialbehörden (Art. 10). Damit verbunden ist auch eine Sensibilisierung von Lehrpersonen und Ärzten, die Hinweise auf häusliche Gewalt der Polizei zu melden haben, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf solche stoßen (Art. 13).Es verpflichtet die Behörden zum Handeln (Artikel 7, - 8, 14) und definiert die Verantwortung der Polizei (Artikel 9,) und der Sozialbehörden (Artikel 10,). Damit verbunden ist auch eine Sensibilisierung von Lehrpersonen und Ärzten, die Hinweise auf häusliche Gewalt der Polizei zu melden haben, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf solche stoßen (Artikel 13,).

Es legt rasche Abläufe fest, so dass ein Gericht innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Klage des Opfers einen Erlass (restraining order) verfügt (Art. 17), der bis zu einem Jahr Gültigkeit hat.Es legt rasche Abläufe fest, so dass ein Gericht innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Klage des Opfers einen Erlass (restraining order) verfügt (Artikel 17,), der bis zu einem Jahr Gültigkeit hat.

Angeordnet werden kann: Auszug des Täters aus dem gemeinsamen Haushalt, Unterbringung des Opfers in einer Schutzeinrichtung, temporäres Besuchsverbot des Täters bei minderjährigen Opfern, obligatorischer Besuch von Kursen zur Verhaltensänderung sowie Alkohol- und Drogenentzug für den Täter (Art. 16). Ein Erlass setzt eine allfällige zusätzliche Strafverfolgung nicht aus.Angeordnet werden kann: Auszug des Täters aus dem gemeinsamen Haushalt, Unterbringung des Opfers in einer Schutzeinrichtung, temporäres Besuchsverbot des Täters bei minderjährigen Opfern, obligatorischer Besuch von Kursen zur Verhaltensänderung sowie Alkohol- und Drogenentzug für den Täter (Artikel 16,). Ein Erlass setzt eine allfällige zusätzliche Strafverfolgung nicht aus.

Darüber hinaus ist im Falle häuslicher Gewalt eine Ehescheidung auch ohne Einverständnis des Mannes möglich.

Im allgemeinen Strafgesetzbuch stehen sexuelle Nötigung und Vergewaltigung unter Strafandrohung von fünf Jahren bis hin zur Todesstrafe (etwa für Vergewaltigung von Minderjährigen unter 14 Jahren) (Art. 126 mong. StGB)Im allgemeinen Strafgesetzbuch stehen sexuelle Nötigung und Vergewaltigung unter Strafandrohung von fünf Jahren bis hin zur Todesstrafe (etwa für Vergewaltigung von Minderjährigen unter 14 Jahren) (Artikel 126, mong. StGB)

Das Gesetz gegen häusliche Gewalt wurde in Fachkreisen gut aufgenommen. Die raschen Gerichtserlässe gelten als vorbildlich. Kritik erntet dagegen, dass das Gesetz Polizei und Sozialarbeiter zu selbstständigem Handeln auffordert, ohne dass dabei immer die primären Interessen der Opfer berücksichtigt werden.

Die erfolgreiche Lobbyarbeit für das Gesetz gegen häusliche Gewalt hat die Zivilgesellschaft und die Frauenbewegung gestärkt. Neben dem Aktionsprogramm für Frauen nach einer Trennung hat die Kampagne gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz hohe Priorität. Bisher gibt es keine gesetzliche Grundlage, um gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vorzugehen. Man schätzt, dass jede zweite Frau unter 35 Jahren bereits Erfahrungen mit sexueller Belästigung am Arbeitsplatz hat.

Die rund 40 Frauenorganisationen sind nicht nur untereinander im National Network of Mongolian Women¿s NGOs und international über Dachverbände vernetzt. Sie verfügen auch über gute Kontakte zur Verwaltung. Seit längerem sind Frauen unter den Studierenden in der Mehrheit. Ihr Gang in die Verwaltung wirkt sich aus. Nach offiziellen Angaben besetzen sie mittlerweile landesweit 63% der Richterstellen.

Aktivitäten von Frauenorganisationen wie das ¿National Center Against Violence' werden teilweise vom Staat mitfinanziert. Die Organisation unterhält seit 1998 eine Telefon-Hotline (Nr. 1903) und bietet gratis Beratung und Mandatsübernahme an. Der Hauptsitz befindet sich in Ulaanbaatar, Außenstellen bestehen gegenwärtig in Uburkhangai, Orkhon-Uul, Bayankhongor, Darkhan-Uul, Selenge, Shariin-Uul, Tuv, Baganuur, Nalaikh, Khentii, Dornod, Dundgobi, Gobi Sumber, Dornogobi und Umnugobi.

Die ¿Mongolian Women Lawyers Association¿ besteht aus Anwältinnen und bietet in allen Provinzen bedürftigen Frauen unentgeltliche Beratung und Unterstützung.

Primär bekommen mongolische Frauen Unterstützung von der MWF, der "Mongolian Women's Federation", welche bereits 1924 unter dem Namen "Mongolian Women's Committee" gegründet wurde und unter der kommunistischen Regierung die einzige mongolische Frauenorganisation war. Sie führt ihre Arbeit seit Beginn der neunziger Jahre als Nichtregierungsorganisation weiter.

Seit der Gründung des ¿National Center Against Violence¿ 1995 besteht in Ulaanbaatar ein Shelter House für misshandelte Frauen und Kinder. Dieses wurde mehrmals verlegt und vergrößert. Heute liegt es unauffällig direkt neben einem Polizeiposten und bietet 20 Betten für bis zu 30 Personen. Aufgenommen werden Opfer häuslicher Gewalt und ihre Kinder für eine Dauer von bis zu drei Monaten. In den letzten zehn Jahren kamen hier gegen 1.100 Frauen und 1.200 Kinder unter, bis eine definitive Lösung gefunden wurde.

2004 wurde ein Schutzhaus mit acht Betten in Dornogobi eröffnet, das im ersten Jahr 43 Frauen und 25 Kinder aufgenommen hat. Im April 2006 kam in Selenge ein weiteres Schutzhaus mit 20 Betten dazu. Als vierte Einrichtung besteht seit 2005 ein spezielles Haus für Kinder in Ulaanbaatar.

Das ¿National Center Against Violence¿ bezeichnet die Zusammenarbeit mit der Polizei als gut. Die Polizei reagiert auf Anrufe rasch und zuverlässig und nimmt Anzeigen an. Ein Vertreter der Polizei gehört zum Aufsichtsorgan (board) der NGO. Die Sensibilisierung von Polizeiangehörigen für häusliche Gewalt steht im Zentrum der langfristigen Trainingsaktivitäten. Das Thema ist in das Ausbildungsprogramm der Polizeiakademie integriert. Ein Pilotversuch mit speziellen Befragungsräumen für Opfer häuslicher Gewalt war erfolgreich, so dass das System mit Spezialistinnen bei der Polizei ausgeweitet wurde.

Es wird jedoch auch berichtet, dass die Polizei für den Umgang mit solchen Fällen ungenügend geschult ist, so dass der Vollzug des Gesetzes oft mangelhaft bleibt. Nach Berichten von NGOs führte die Polizei mit der Behauptung einer unzureichenden Beweislage nur eine Minderheit von Vergewaltigungsfällen einer förmlichen Strafverfolgung zu. Hinzu kommt, dass sich Opfer häufig scheuen, vor Gericht "schmutzige Wäsche" gegen Familienmitglieder zu waschen und dass häusliche Gewalt in der Gesellschaft teilweise als innerfamiliäres Problem angesehen wird.

Medizinische Untersuchungen und Behandlungen nach Vergewaltigungen sind jedoch grundsätzlich zugänglich und die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden auch als Beweismittel herangezogen, doch sind solche Untersuchungen oft in entlegenen Gebieten nicht verfügbar.

Für eine Frau, die Opfer häuslicher Gewalt in ländlichen Gebieten geworden ist, kann die Alternative durchaus darin bestehen, in der Stadt unterzutauchen, während für eine Frau aus der Stadt aufgrund der Spezifik des ländlichen Lebens in der Mongolei diese Alternative nicht in Frage kommt, auch weil es unmöglich ist, dort irgendeine Erwerbsarbeit oder auch Unterkunft zu bekommen.

Frauen in der Mongolei versuchen im Allgemeinen zunächst, bei nahen oder ferneren Verwandten (weniger bei Freunden) vorübergehend Unterschlupf zu suchen. Eine Frau, die sich - zumal mit ihren Kindern - von ihrem Mann aus Gründen der häuslichen Gewalt getrennt hat, kann in der Regel auf das Mitleid ihrer Verwandten und ihres gesellschaftlichen Umfeldes rechnen. Der Schutz durch die Familie gewährleistet in der Regel auch in ausreichendem Maße, dass der Gewalttäter von ihnen und den Kindern fern gehalten wird und die notwendige Infrastruktur für die Pflege der Kinder vorhanden ist.

Allerdings ist selbst in Ulaanbaatar, der einzigen wirklich größeren Stadt der Mongolei, eine großstädtische Anonymität kaum gegeben. Die Gesellschaft ist in sich stark vernetzt (verwandtschaftliche und landsmannschaftliche Netzwerke, Netzwerke von ehemaligen Klassenkameraden und Studienkollegen etc.), sodass es einem Mann bei systematischer und nachhaltiger Suche relativ schnell möglich ist, seine entflohene Frau aufzufinden. Zu beachten ist jedoch auch, dass mongolische Männer in ihrem Bestreben, den ehemaligen Partner zu suchen, im Allgemeinen nicht sehr nachhaltig sind und relativ schnell aufgeben.

Die Rache als Institution existiert in der modernen mongolischen Gesellschaft nicht. Sie war in Vorzeiten historisch präsent, hat sich aber vor allem unter dem Einfluss des sich ab dem 16. Jahrhundert unter den Mongolen verbreiteten Buddhismus (Lamaismus) verloren. Die Frage, ob ein gesellschaftlicher Druck besteht, eine geflohene Frau zu verfolgen oder zu verachten, kann klar verneint werden.

ÖB 2010; USDS, Mongolia 2011; FH, Mongolia 2010; BFM, Mongolei 2006; AI, Report 2011; Barkmann 2010

1.2.8. Religionsfreiheit:

Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit, die von der Regierung in der Praxis auch respektiert wird. Das Gesetz verbietet den Einwohnern der Mongolei nicht, zu konvertieren, aber es verbietet die Nutzanwendung von besonderen Anreizen, Druckausübung und "täuschender, irreführender Methoden", um eine Religion populär zu machen. Zusätzlich hat das Bildungsministerium Verbote über die Vermischung von Fremdsprachenlehre mit Religionen verhängt. Eine "Staatsreligion" gibt es in der Mongolei nicht, jedoch bekennt sich die Mehrheit der Mongolen zum tibetischen Lamaismus (50%). Etwa 40% gehören keiner Religion an. Christen gibt es etwa 4%, Muslime ebenfalls 4% (meist ethnische Kasachen).

ÖB 2010; UKHO Mongolia 2010

Quellen:

Amnesty International, "Amnesty Report 2011 - Mongolei" (AI, Report 2011)

Barkmann, Udo Prof. Dr., Universität Ulaanbaatar - Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei, Gutachten im Auftrag des Asylgerichtshofes 2010 mwN (Barkmann 2010)

Bundesamt für Migration (Schweiz), Mongolei, Häusliche Gewalt, 08.12.2006 und Medizinische Versorgung, 08.12.2006 (BFM, Mongolei 2006)

Deutsches Auswärtiges Amt, "Mongolei - Überblick" (April 2010) (DAA, Überblick 2010)

Deutsches Auswärtiges Amt, "Mongolei - Wirtschaftspolitik" (Februar 2011) (DAA, Wirtschaftspolitik 2011)

Freedom House, "Freedom in the World - Mongolia (2010)" (FH, Mongolia 2010)

Hanns-Seidel-Stiftung, "Quartalsbericht Januar bis März 2011 Mongolei" (HSS, Mongolei 2011)

Österreichische Botschaft Peking, "Asylländerbericht - Mongolei" (November 2010) und "Zusatzfragen" (April 2009) (ÖB 2010)

Strafgesetzbuch der Mongolei vom 01.09.2002 - englische Übersetzung UNHCR (mStGB)

UK Home Office - UK Border Agency, "Country of Origin Information Key Documents - Mongolia" vom 04.02.2010 (UKHO, Mongolia 2010)

UK Home Office - UK Border Agency, "Operational Guidance Note - Mongolia" vom 12.04.2007 (UKHO, Operational Guidance Note 2007)

US Department of State, "Human Rights Report 2010: Mongolia" vom 08.04.2011 (USDS, Mongolia 2011)

US Department of State, "International Religious Freedom Report - 2010, Mongolia" vom 17.11.2010 (USDS, Religious Freedom Report 2010)

World Health Organisation, "Country Health Information Profiles -

Mongolia: Health System 2010" (WHO, Mongolia Health System 2010)

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender

Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Herkunft der Beschwerdeführerin, zu ihrer Reisebewegung, zur illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zu ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aus den Verwaltungsakten. Dass die Beschwerdeführerin legal aus der Mongolei ausgereist ist, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben (AS 47 und 49), die sie erst nach Vorhalt der Unglaubwürdigkeit für den Fall, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich eine strafrechtlich Verdächtige sei, dahingehend relativierte, dass sie es nicht genau wisse (AS 53). Diese Abschwächung ihrer unbedenklichen Aussage zur legalen Ausreise vermag daher nicht zu überzeugen. Ebenso stützen sich die Feststellungen zur Schul- bzw. Ausbildung, zur Berufstätigkeit in der Mongolei, zu den familiären sowie privaten Verhältnissen der Beschwerdeführerin in der Mongolei und in Österreich sowie zu ihrer Religionszugehörigkeit auf ihr eigenes, diesbezüglich unbedenkliches Vorbringen. Betreffend diesen Vorbringensteil erstattete die Beschwerdeführerin sowohl vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Asylgerichtshof ein gleichbleibendes Vorbringen und gibt es sohin keinen Anhaltspunkt dafür, am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen zu zweifeln.

Dass die Beschwerdeführerin in Österreich nicht erwerbstätig ist, sondern von den Leistungen aus der Grundversorgung lebt, ergibt sich zum einen aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof und zum anderen aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS) vom 10.10.2011, in dem der Leistungsbezug als "aktiv" aufscheint. Ebenfalls aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ergeben sich die Feststellungen zu ihren Deutschkenntnissen und zu ihren sozialen Kontakten (Besuch der evangelischen Kirche;

freundschaftliche Beziehung zu einer Kirchenbesucherin, die als "Ersatzmutter" bezeichnet wird; Besuch eines Fitness-Clubs;

freiwillige Massagen an Österreichern als Hilfeleistung); der Grad der Deutschkenntnisse deckt sich auch mit dem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck, wogegen aus der vorgelegten Teilnahmebescheinigung an einem Deutschkurs vom 15.11.2011 nichts gewonnen werden kann, zumal dieser Kurs erst am 13.11.2011 begonnen hatte. Darüber hinaus sind diese Umstände auch aufgrund des etwas mehr als zweieinhalbjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich im Sinne einer üblichen Integration nachvollziehbar.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem vom Asylgerichtshof eingeholten Strafregisterauszug vom 10.10.2011 (aktualisiert am 18.11.2011). Die Feststellung zur verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der entsprechenden Mitteilung der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 10.10.2011.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin an keiner schweren Erkrankung leidet und dass kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wo sie zweimal - unabhängig voneinander - vorbrachte, sie sei gesund (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 2) bzw. sie sei gesund und wolle arbeiten (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 10). Wenn sie Kopfschmerzen habe, gehe sie zum Arzt (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 9). Die von der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesasylamt angesprochenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden damit nicht als aktuell aufrecht erhalten, was auch mit dem Umstand vereinbar ist, dass im gesamten Verfahren keine entsprechenden ärztlichen Bestätigungen vorgelegt wurden.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin an keiner schweren Erkrankung leidet und dass kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wo sie zweimal - unabhängig voneinander - vorbrachte, sie sei gesund vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 2) bzw. sie sei gesund und wolle arbeiten vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 10). Wenn sie Kopfschmerzen habe, gehe sie zum Arzt vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 9). Die von der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesasylamt angesprochenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden damit nicht als aktuell aufrecht erhalten, was auch mit dem Umstand vereinbar ist, dass im gesamten Verfahren keine entsprechenden ärztlichen Bestätigungen vorgelegt wurden.

Dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz durchgehend in Österreich lebt und ihr eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukommt, ergibt sich aus dem vom Asylgerichtshof eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 10.10.2011 (aktualisiert am 27.10.2011) sowie aus dem Auszug aus dem Fremdeninformationsregister vom 10.10.2011 (aktualisiert am 18.11.2011). Dass ein über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung hinausgehendes Aufenthaltsrecht besteht oder bestanden hat, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus dem Auszug aus dem Fremdeninformationsregister.

2.2. Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden kann allerdings das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin sind - wie schon das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat - unsubstanziiert, unschlüssig, widersprüchlich und unplausibel und sohin nicht glaubwürdig.

Zunächst ist auf die unterschiedlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Person des später verstorbenen Kranken, dem sie ein Medikament verweigert habe, zu verweisen. Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen der Erstbefragung vom 01.04.2009 vor, dass eines Nachts "jemand" zu ihr nach Hause gekommen sei, der behauptet habe, seinem Vater würde es schlecht gehen und der daher ein Medikament verlangt habe. Nachdem die Beschwerdeführerin gesagt habe, dass zu dieser Zeit niemand in die Apotheke dürfe, sei 40 Minuten später der Stellvertreter des Polizeichefs zu ihr in die Wohnung gekommen und habe ihr gesagt, sie dürfe in die Apotheke. Am nächsten Tag habe sie erfahren, dass der Patient [sohin der Vater des unbekannten ersten Besuchers] verstorben sei (vgl. AS 21). Ein ähnliches Vorbringen erstattete die Beschwerdeführerin zunächst bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.09.2009. Hier gab die Beschwerdeführerin eingangs an, eines Nachts sei "jemand" zu ihr nach Hause gekommen und habe für seinen Vater Medikamente verlangt. Als sie gesagt habe, dass sie zu dieser Zeit nicht in die Apotheke dürfe, sei ca. 30 oder 40 Minuten später ein anderer Mann gekommen, der sich als stellvertretender Polizeichef vorgestellt und ihr gesagt habe, dass sie in die Apotheke dürfe. Am nächsten Tag habe sie erfahren, dass diese Person [sohin wiederum der Vater des ersten Besuchers] verstorben sei (vgl. AS 49). Diesem eigenen Vorbringen widersprach die Beschwerdeführerin in derselben Einvernahme sowie in ihren handschriftlichen Beschwerdeausführungen, als sie vorbrachte, dass der Verstorbene der Vater des stellvertretenden Polizeichefs gewesen sei (vgl. AS 51 und die Übersetzung der handschriftlichen Beschwerdebeilage). Dieses Aussageverhalten der Beschwerdeführerin ist klar widersprüchlich, da die Beschwerdeführerin nicht gleichbleibend angab, wessen Vater der Verstorbene gewesen sei, und wesentlich, da es sich hierbei um zentrales Vorbringen der Beschwerdeführerin handelt. Hinzu kommt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin auch ausgesprochen vage waren. Beispielsweise konnte sie im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.09.2009 nicht angeben, wann sich der oben geschilderte Vorfall bzw. der Tod des Kranken ereignet habe, sondern brachte lediglich vor, es sei im Februar 2009 gewesen, an den Tag könne sie sich nicht erinnern. Den Namen des Verstorbenen wisse sie ebenfalls nicht und sie wisse auch nicht, woran dieser Mann verstorben sei (vgl. AS 51). Sie habe auch nicht nach den Namen der beiden nächtlichen Besucher gefragt und wisse nicht, woher diese ihre Adresse gehabt hätten (AS 49, 51). Es erscheint dem Asylgerichtshof lebensfremd, dass die Beschwerdeführerin den Besuch der beiden Männer, die sie zu illegalem Handeln aufgefordert haben sollen, nicht näher hinterfragt hätte, indem sie diese z.B. zu den Hintergründen befragt oder sich mit der Polizei bzw. mit ihrem Dienstgeber in Verbindung gesetzt und den Vorfall bekannt gegeben hätte. Stattdessen gab die Beschwerdeführerin an, dann geschlafen zu haben (Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Im Übrigen sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie hätte die beiden nächtlichen Besucher nicht gekannt, mit ihren Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, in XXXX würden 40.000 bis 50.000 Menschen wohnen und jeder wisse, wo jemand wohne und arbeite, nicht in Einklang zu bringen, zumal der Posten des stellvertretenden Polizeichefs wohl nicht minder zu bewerten ist als die Stelle einer Lagerleiterin bei einem Konzern, hinsichtlich derer die Beschwerdeführerin vorbrachte, es sei allgemein bekannt gewesen, dass sie die Verfügungsmacht über die Medikamente gehabt habe (Verhandlungsprotokoll, Seine 10). Allerdings ist die behauptete Bekanntheit der Beschwerdeführerin in XXXX anhand der Größe der Stadt, selbst wenn die Beschwerdeführerin dort bereits die Schule besucht hat, nicht nachvollziehbar.Zunächst ist auf die unterschiedlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Person des später verstorbenen Kranken, dem sie ein Medikament verweigert habe, zu verweisen. Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen der Erstbefragung vom 01.04.2009 vor, dass eines Nachts "jemand" zu ihr nach Hause gekommen sei, der behauptet habe, seinem Vater würde es schlecht gehen und der daher ein Medikament verlangt habe. Nachdem die Beschwerdeführerin gesagt habe, dass zu dieser Zeit niemand in die Apotheke dürfe, sei 40 Minuten später der Stellvertreter des Polizeichefs zu ihr in die Wohnung gekommen und habe ihr gesagt, sie dürfe in die Apotheke. Am nächsten Tag habe sie erfahren, dass der Patient [sohin der Vater des unbekannten ersten Besuchers] verstorben sei vergleiche AS 21). Ein ähnliches Vorbringen erstattete die Beschwerdeführerin zunächst bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.09.2009. Hier gab die Beschwerdeführerin eingangs an, eines Nachts sei "jemand" zu ihr nach Hause gekommen und habe für seinen Vater Medikamente verlangt. Als sie gesagt habe, dass sie zu dieser Zeit nicht in die Apotheke dürfe, sei ca. 30 oder 40 Minuten später ein anderer Mann gekommen, der sich als stellvertretender Polizeichef vorgestellt und ihr gesagt habe, dass sie in die Apotheke dürfe. Am nächsten Tag habe sie erfahren, dass diese Person [sohin wiederum der Vater des ersten Besuchers] verstorben sei vergleiche AS 49). Diesem eigenen Vorbringen widersprach die Beschwerdeführerin in derselben Einvernahme sowie in ihren handschriftlichen Beschwerdeausführungen, als sie vorbrachte, dass der Verstorbene der Vater des stellvertretenden Polizeichefs gewesen sei vergleiche AS 51 und die Übersetzung der handschriftlichen Beschwerdebeilage). Dieses Aussageverhalten der Beschwerdeführerin ist klar widersprüchlich, da die Beschwerdeführerin nicht gleichbleibend angab, wessen Vater der Verstorbene gewesen sei, und wesentlich, da es sich hierbei um zentrales Vorbringen der Beschwerdeführerin handelt. Hinzu kommt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin auch ausgesprochen vage waren. Beispielsweise konnte sie im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.09.2009 nicht angeben, wann sich der oben geschilderte Vorfall bzw. der Tod des Kranken ereignet habe, sondern brachte lediglich vor, es sei im Februar 2009 gewesen, an den Tag könne sie sich nicht erinnern. Den Namen des Verstorbenen wisse sie ebenfalls nicht und sie wisse auch nicht, woran dieser Mann verstorben sei vergleiche AS 51). Sie habe auch nicht nach den Namen der beiden nächtlichen Besucher gefragt und wisse nicht, woher diese ihre Adresse gehabt hätten (AS 49, 51). Es erscheint dem Asylgerichtshof lebensfremd, dass die Beschwerdeführerin den Besuch der beiden Männer, die sie zu illegalem Handeln aufgefordert haben sollen, nicht näher hinterfragt hätte, indem sie diese z.B. zu den Hintergründen befragt oder sich mit der Polizei bzw. mit ihrem Dienstgeber in Verbindung gesetzt und den Vorfall bekannt gegeben hätte. Stattdessen gab die Beschwerdeführerin an, dann geschlafen zu haben (Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Im Übrigen sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie hätte die beiden nächtlichen Besucher nicht gekannt, mit ihren Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, in römisch 40 würden 40.000 bis 50.000 Menschen wohnen und jeder wisse, wo jemand wohne und arbeite, nicht in Einklang zu bringen, zumal der Posten des stellvertretenden Polizeichefs wohl nicht minder zu bewerten ist als die Stelle einer Lagerleiterin bei einem Konzern, hinsichtlich derer die Beschwerdeführerin vorbrachte, es sei allgemein bekannt gewesen, dass sie die Verfügungsmacht über die Medikamente gehabt habe (Verhandlungsprotokoll, Seine 10). Allerdings ist die behauptete Bekanntheit der Beschwerdeführerin in römisch 40 anhand der Größe der Stadt, selbst wenn die Beschwerdeführerin dort bereits die Schule besucht hat, nicht nachvollziehbar.

Das zentrale Vorbringen ist aber auch völlig unplausibel, da es anhand der allgemeinen Lebenserfahrung - auch unter Berücksichtigung der mongolischen Verhältnisse - nicht nachvollziehbar erscheint, eine Angestellte einer Konzernapotheke nachts an ihrer privaten Wohnadresse aufzusuchen, damit sie ein Medikament für einen im Krankenhaus befindlichen Kranken besorge, das noch dazu nicht lebensrettend, sondern lediglich schmerzstillend ist (s. dazu auch die diese Wirkung bestätigende Ausführung der Beschwerdeführerin im Verhandlungsprotokoll, Seite 8). Überdies wäre es viel naheliegender, sich direkt an den Konzern "XXXX" zu wenden und um Hilfe zu ersuchen, statt die dort angestellte Lagerhalterin an ihrer Privatadresse ausfindig zu machen und aufzusuchen, zumal die Beschwerdeführerin selbst angegeben hat, die Firma hätte 24-Stunden-Schichten gehabt. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 02.12.2011 vorbrachte, dass für derartige Medikamente in der Mongolei Rezeptpflicht bestehe und hierfür drei Unterschriften von kompetenten Personen erforderlich seien. Vor diesem Hintergrund erscheint es umso unglaubwürdiger, dass die unbekannten Hilfesuchenden ohne ein solches Rezept bei der Beschwerdeführerin an deren Privatadresse aufgetaucht sein sollen und von dieser - ohne Androhung oder Ausübung von Druck oder Zwang - das besagte Schmerzmittel verlangt haben sollen. Es stellt sich weiters die Frage, warum unter Zugrundelegung des Vorbringens, das Krankenhaus hätte das Medikament nicht lagernd gehabt, dieses nicht ein entsprechendes Rezept ausgestellt hätte, damit das Morphin in privaten Apotheken besorgt hätte werden können.

Aber auch der Vorbringensteil zur ungerechtfertigten Festnahme der Beschwerdeführerin nach der Inventur in der (Sonder)Apotheke ist nicht nachvollziehbar und weist ebenfalls einige Widersprüche auf. So gab die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung an, sie habe nach einer Inventur in der Apotheke zur Polizei müssen und der stellvertretende Polizeichef habe ihr vorgeworfen, das Medikament "Morphini Hydrochloridi" gestohlen und privat verkauft zu haben (vgl. AS 21). Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.09.2009 hingegen erwähnte die Beschwerdeführerin die Beteiligung des stellvertretenden Polizeichefs nicht mehr, sondern gab lediglich an, sie sei nach der Kontrolle ihres Arbeitplatzes zur Polizei gerufen und es sei ihr zu Unrecht vorgeworfen worden, dass sie mehrere Medikamente illegal verkauft und sich dadurch bereichert habe (vgl. AS 51). Wiederum widersprüchlich zu ihrem bisherigen Vorbringen gab die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer handschriftlichen Ausführungen zur Beschwerde an, der Leiter des Polizeiamtes habe sie verleumdet, illegalen Suchtmittelhandel betrieben zu haben, und er habe vorgehabt, sie wegen illegaler Herstellung und Lagerung von Suchtmitteln zu einer Gefängnisstrafe verurteilen zu lassen. Eine weitere Variante dieses Vorbringensteils erstattete die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, wo sie angab, nach der Inventur sei ihr vorgeworfen worden, das Medikament "Morphin Hydrochlorid" zu höheren Preisen verkauft zu haben (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 7), sowie es sei ihr vorgeworfen worden, sie habe die Medikamente, die eine Sondergenehmigung hätten, zum teureren Preis verkauft (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 8). Auf Vorhalt ihrer handschriftlichen Ausführungen zur Beschwerde (Herstellung und Lagerung von Suchtmitteln) gab die Beschwerdeführerin lediglich an, ihr sei vorgeworfen worden, dass sie dieses Mittel zu Hause gelagert und weiter verkauft habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 8). Eine Erklärung, wie es zu der vorgehaltenen Abweichung kam, blieb sie schuldig. Die ständige Abwandlung ihres Vorbringens hinsichtlich des konkreten Tatvorwurfs ist, auch wenn es keine besonders gravierenden Abweichungen sind, nicht geeignet, die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu unterstreichen, zumal es sich bei dieser um eine gebildete und gesunde Frau handelt, die als solche in der Lage sein müsste, einen dermaßen einfach strukturierten Sachverhalt gleich bleibend zu schildern.Aber auch der Vorbringensteil zur ungerechtfertigten Festnahme der Beschwerdeführerin nach der Inventur in der (Sonder)Apotheke ist nicht nachvollziehbar und weist ebenfalls einige Widersprüche auf. So gab die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung an, sie habe nach einer Inventur in der Apotheke zur Polizei müssen und der stellvertretende Polizeichef habe ihr vorgeworfen, das Medikament "Morphini Hydrochloridi" gestohlen und privat verkauft zu haben vergleiche AS 21). Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.09.2009 hingegen erwähnte die Beschwerdeführerin die Beteiligung des stellvertretenden Polizeichefs nicht mehr, sondern gab lediglich an, sie sei nach der Kontrolle ihres Arbeitplatzes zur Polizei gerufen und es sei ihr zu Unrecht vorgeworfen worden, dass sie mehrere Medikamente illegal verkauft und sich dadurch bereichert habe vergleiche AS 51). Wiederum widersprüchlich zu ihrem bisherigen Vorbringen gab die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer handschriftlichen Ausführungen zur Beschwerde an, der Leiter des Polizeiamtes habe sie verleumdet, illegalen Suchtmittelhandel betrieben zu haben, und er habe vorgehabt, sie wegen illegaler Herstellung und Lagerung von Suchtmitteln zu einer Gefängnisstrafe verurteilen zu lassen. Eine weitere Variante dieses Vorbringensteils erstattete die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, wo sie angab, nach der Inventur sei ihr vorgeworfen worden, das Medikament "Morphin Hydrochlorid" zu höheren Preisen verkauft zu haben vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 7), sowie es sei ihr vorgeworfen worden, sie habe die Medikamente, die eine Sondergenehmigung hätten, zum teureren Preis verkauft vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 8). Auf Vorhalt ihrer handschriftlichen Ausführungen zur Beschwerde (Herstellung und Lagerung von Suchtmitteln) gab die Beschwerdeführerin lediglich an, ihr sei vorgeworfen worden, dass sie dieses Mittel zu Hause gelagert und weiter verkauft habe vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 8). Eine Erklärung, wie es zu der vorgehaltenen Abweichung kam, blieb sie schuldig. Die ständige Abwandlung ihres Vorbringens hinsichtlich des konkreten Tatvorwurfs ist, auch wenn es keine besonders gravierenden Abweichungen sind, nicht geeignet, die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu unterstreichen, zumal es sich bei dieser um eine gebildete und gesunde Frau handelt, die als solche in der Lage sein müsste, einen dermaßen einfach strukturierten Sachverhalt gleich bleibend zu schildern.

Zudem ist das Vorbringen hinsichtlich der dreitägigen Untersuchungshaft wegen Widersprüchen und nicht nachvollziehbaren Steigerungen unglaubwürdig. So gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt an, sie sei mit vier oder fünf Frauen zusammen eingesperrt gewesen und von diesen Frauen auch geschlagen worden. Sie sei sogar in Ohnmacht gefallen (vgl. AS 51). Dieses Vorbringen steigerte sie im Rahmen ihrer handschriftlichen Beschwerdeausführungen, wo sie vorbrachte, sie sei während der Untersuchungshaft viel geschlagen worden, habe eine Gehirnverletzung erlitten und viel Blut sowie ihr Bewusstsein verloren. Die Vorbringenssteigerung hinsichtlich einer erlittenen Gehirnverletzung ist nicht nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin nicht angab, während der Untersuchungshaft ärztlich versorgt worden zu sein bzw. vor dem Bundesasylamt anführte, nach ihrer Freilassung keine ärztliche Untersuchung in Anspruch genommen zu haben, da sie das nicht gewollt habe (AS 53). Weiters gab die Beschwerdeführerin erstmals im Zuge ihrer handschriftlichen Beschwerdeausführungen an, sie sei in einer Nacht von einem Gefängnisaufseher vergewaltigt worden. Dieses Vorbringen wiederholte sie allerdings bei der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht mehr. Hier gab sie - dezidiert zu ihrer Behandlung während der Untersuchungshaft befragt - an, sie sei von fünf Frauen geschlagen worden, die gefragt hätten, warum sie das Mittel dem alten Mann nicht gegeben habe. Sie sei bewusstlos gewesen. Verhört habe man sie nicht (vgl. Verhandlungsprotokoll Seite 8). Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei der Frage nach der Behandlung in der Untersuchungshaft eine Vergewaltigung durch einen Gefängnisaufseher nicht erwähnt, sondern lediglich von den Misshandlungen durch die Mitgefangenen spricht, sodass davon auszugehen ist, dass es sich auch hierbei um ein gesteigertes Vorbringen handelt. Ein weiterer Widerspruch in Zusammenhang mit der Untersuchungshaft betrifft die rechtliche Hilfestellung. Vor dem Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme am 02.09.2009 an, sie habe in der Untersuchungshaft rechtliche Hilfe nicht in Anspruch genommen, weil sie sich nicht ausgekannt habe und geglaubt habe, kein Anwalt könne ihr helfen (vgl. AS 53). Hingegen brachte sie in ihren schriftlichen Beschwerdeausführungen vor, obwohl sie das Recht gehabt habe, einen Anwalt zu nehmen, sei ihr diese Hilfe verweigert worden.Zudem ist das Vorbringen hinsichtlich der dreitägigen Untersuchungshaft wegen Widersprüchen und nicht nachvollziehbaren Steigerungen unglaubwürdig. So gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt an, sie sei mit vier oder fünf Frauen zusammen eingesperrt gewesen und von diesen Frauen auch geschlagen worden. Sie sei sogar in Ohnmacht gefallen vergleiche AS 51). Dieses Vorbringen steigerte sie im Rahmen ihrer handschriftlichen Beschwerdeausführungen, wo sie vorbrachte, sie sei während der Untersuchungshaft viel geschlagen worden, habe eine Gehirnverletzung erlitten und viel Blut sowie ihr Bewusstsein verloren. Die Vorbringenssteigerung hinsichtlich einer erlittenen Gehirnverletzung ist nicht nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin nicht angab, während der Untersuchungshaft ärztlich versorgt worden zu sein bzw. vor dem Bundesasylamt anführte, nach ihrer Freilassung keine ärztliche Untersuchung in Anspruch genommen zu haben, da sie das nicht gewollt habe (AS 53). Weiters gab die Beschwerdeführerin erstmals im Zuge ihrer handschriftlichen Beschwerdeausführungen an, sie sei in einer Nacht von einem Gefängnisaufseher vergewaltigt worden. Dieses Vorbringen wiederholte sie allerdings bei der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht mehr. Hier gab sie - dezidiert zu ihrer Behandlung während der Untersuchungshaft befragt - an, sie sei von fünf Frauen geschlagen worden, die gefragt hätten, warum sie das Mittel dem alten Mann nicht gegeben habe. Sie sei bewusstlos gewesen. Verhört habe man sie nicht vergleiche Verhandlungsprotokoll Seite 8). Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei der Frage nach der Behandlung in der Untersuchungshaft eine Vergewaltigung durch einen Gefängnisaufseher nicht erwähnt, sondern lediglich von den Misshandlungen durch die Mitgefangenen spricht, sodass davon auszugehen ist, dass es sich auch hierbei um ein gesteigertes Vorbringen handelt. Ein weiterer Widerspruch in Zusammenhang mit der Untersuchungshaft betrifft die rechtliche Hilfestellung. Vor dem Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme am 02.09.2009 an, sie habe in der Untersuchungshaft rechtliche Hilfe nicht in Anspruch genommen, weil sie sich nicht ausgekannt habe und geglaubt habe, kein Anwalt könne ihr helfen vergleiche AS 53). Hingegen brachte sie in ihren schriftlichen Beschwerdeausführungen vor, obwohl sie das Recht gehabt habe, einen Anwalt zu nehmen, sei ihr diese Hilfe verweigert worden.

Hinsichtlich des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin für die Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.09.2009 ihr Vorbringen auf vier Zettel notiert hatte, ist der Einschätzung des Bundesasylamtes, es sei nicht plausibel, dass man im Fall des tatsächlichen Erlebens der Fluchtgeschichte auf eine derartige Hilfe (im Sinne einer Gedächtnisstütze) zurückgreifen müsse, zu folgen, da auch die Erklärung der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, sie wolle nichts verwechseln, nicht überzeugt, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine überdurchschnittlich gebildete und psychisch gesunde Frau handelt und der angeblich erlebte Sachverhalt auch nicht komplex ist.

Letztlich ist noch darauf zu verweisen, dass es für den Asylgerichtshof auch nicht glaubwürdig erscheint, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich mit ihrer Mutter und/oder ihrem Sohn in der Mongolei keinen Kontakt hat. Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, sie habe jetzt keinen Kontakt mehr mit ihrer Mutter und wisse nicht, was passiert sei oder ob ihre Mutter ihr Telefon verloren habe. Auf die Frage, warum sie ihrer Mutter nicht geschrieben habe, gab die Beschwerdeführerin an: "Als ich hierher kam, konnte ich kein Deutsch. Damals wusste ich nicht, wo ich meinen Brief abgeben solle, aber jetzt weiß ich es." Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe auch zu ihrem Sohn keinen Kontakt, seit sie mit ihrer Mutter keinen Kontakt habe. Weder ihre Mutter noch ihr Sohn hätten Adresse oder Telefonnummer von ihr. Ihre Mutter sei sehr alt; sie sei nicht in der Lage, einen Brief an die Beschwerdeführerin zu adressieren. Auf Vorhalt, dass ihr Sohn dazu in der Lage wäre, gab die Beschwerdeführerin lediglich an, sie habe ihre Mutter ein- bis zweimal angerufen; als sie ihre Mutter "damals" angerufen habe, sei ihr Sohn nicht bei ihrer Mutter gewesen (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seiten 3 und 4). Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin wirkt einfallslos konstruiert und überzeugt nicht. Es ist nicht glaubhaft, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Angehörigen in der Mongolei der Kontakt nicht aufrecht erhalten werden konnte. Die diesbezüglichen Begründungen (Telefon verloren; zu alt, um einen Brief zu adressieren; nicht anwesend beim letzten Telefonat) sind haltlos und auch mit dem Bildungsstand der Beschwerdeführerin ("... wusste nicht, wo ich den Brief abgeben soll...") unvereinbar. Zudem kündigte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 02.12.2011 an, sie versuche, im Wege über Bekannte wieder Kontakt zu ihrer Mutter aufzunehmen, sodass nicht nachvollziehbar ist, weshalb ihr das bisher nicht möglich gewesen sein sollte.Letztlich ist noch darauf zu verweisen, dass es für den Asylgerichtshof auch nicht glaubwürdig erscheint, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich mit ihrer Mutter und/oder ihrem Sohn in der Mongolei keinen Kontakt hat. Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, sie habe jetzt keinen Kontakt mehr mit ihrer Mutter und wisse nicht, was passiert sei oder ob ihre Mutter ihr Telefon verloren habe. Auf die Frage, warum sie ihrer Mutter nicht geschrieben habe, gab die Beschwerdeführerin an: "Als ich hierher kam, konnte ich kein Deutsch. Damals wusste ich nicht, wo ich meinen Brief abgeben solle, aber jetzt weiß ich es." Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe auch zu ihrem Sohn keinen Kontakt, seit sie mit ihrer Mutter keinen Kontakt habe. Weder ihre Mutter noch ihr Sohn hätten Adresse oder Telefonnummer von ihr. Ihre Mutter sei sehr alt; sie sei nicht in der Lage, einen Brief an die Beschwerdeführerin zu adressieren. Auf Vorhalt, dass ihr Sohn dazu in der Lage wäre, gab die Beschwerdeführerin lediglich an, sie habe ihre Mutter ein- bis zweimal angerufen; als sie ihre Mutter "damals" angerufen habe, sei ihr Sohn nicht bei ihrer Mutter gewesen vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seiten 3 und 4). Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin wirkt einfallslos konstruiert und überzeugt nicht. Es ist nicht glaubhaft, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Angehörigen in der Mongolei der Kontakt nicht aufrecht erhalten werden konnte. Die diesbezüglichen Begründungen (Telefon verloren; zu alt, um einen Brief zu adressieren; nicht anwesend beim letzten Telefonat) sind haltlos und auch mit dem Bildungsstand der Beschwerdeführerin ("... wusste nicht, wo ich den Brief abgeben soll...") unvereinbar. Zudem kündigte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 02.12.2011 an, sie versuche, im Wege über Bekannte wieder Kontakt zu ihrer Mutter aufzunehmen, sodass nicht nachvollziehbar ist, weshalb ihr das bisher nicht möglich gewesen sein sollte.

Zusammenfassend ist auszuführen, dass die gewichtigen Widersprüche und Ungereimtheiten bzw. Unplausibilitäten im zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht den Schluss nahelegen, dass die Beschwerdeführerin die von ihr geschilderte Fluchtgeschichte tatsächlich erlebt hat. Vielmehr drängt sich - auch in Verbindung mit dem anlässlich der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin - der Schluss auf, dass es sich bei ihrem Vortrag um einen konstruierten Sachverhalt handelt, zumal nicht einmal ansatzweise ein berücksichtigungswürdiger Umstand erkennbar ist, der ein derartig widersprüchliches und unstimmiges Aussageverhalten nachvollziehbar machen würde.

2.3. Die Beweisquellen hinsichtlich der Feststellungen zur Situation in der Republik Mongolei sind in den genannten Feststellungen zitiert. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Mongolei ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Feststellungen zu den Haftbedingungen in der Mongolei, wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 02.12.2011 gefordert, erübrigen sich im konkreten Fall, da das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin - wie oben Punkt 2.2. dieses Erkenntnisses zu entnehmen ist - vom Asylgerichtshof zur Gänze als nicht glaubwürdig gewertet wurde, sodass Länderinformationen zu den Haftbedingungen im mongolischen Polizeigewahrsam bzw. in mongolischer Untersuchungs- oder Strafhaft nicht entscheidungswesentlich sind. Der der Stellungnahme beigelegte "Amnesty Report 2010" ist für sich auch nicht geeignet, die obige Beweiswürdigung im Hinblick auf das individuelle Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin zu entkräften, kommt ihm doch gegenüber den vielen Widersprüchen und Ungereimtheiten kein maßgebliches Gewicht zu.

Das Bundesasylamt hat sich zu den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes nicht geäußert.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 leg.cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 (in der Folge: AsylG), zu führen.3.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, leg.cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (in der Folge: AsylG), zu führen.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 AsylG über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG und nach § 68 Abs. 1 AVG sowie gemäß § 61 Abs. 3a AsylG über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a leg.cit. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid nach den §§ 4 und 5 AsylG bzw. § 68 Abs. 1 AVG oder um die Überprüfung einer Aufhebung des Abschiebeschutzes handelt, ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, leg.cit. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG bzw. Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder um die Überprüfung einer Aufhebung des Abschiebeschutzes handelt, ist im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.

3.2. Zur Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

3.2.2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben, weil es der Beschwerdeführerin - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - nicht gelungen ist, die vorgetragenen fluchtkausalen Ereignisse, nämlich eine Verfolgung der Beschwerdeführerin seitens des stellvertretenden Polizeichefs und/oder von behördlicher Seite wegen des unterstellten/falschen Vorwurfs des illegalen Verkaufs von Medikamenten oder eines ähnlichen Vorwurfs, glaubhaft zu machen.3.2.2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben, weil es der Beschwerdeführerin - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - nicht gelungen ist, die vorgetragenen fluchtkausalen Ereignisse, nämlich eine Verfolgung der Beschwerdeführerin seitens des stellvertretenden Polizeichefs und/oder von behördlicher Seite wegen des unterstellten/falschen Vorwurfs des illegalen Verkaufs von Medikamenten oder eines ähnlichen Vorwurfs, glaubhaft zu machen.

3.2.2.2. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 02.12.2011 darauf verwies, dass sie als evangelische Christin einer Minderheit in der Mongolei angehöre, was die Gefahr von Repressalien mit sich bringe, ist ihr zum einen entgegenzuhalten, dass sie während des gesamten bisherigen Verfahrens weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof ein Vorbringen dahingehend erstattet hat, dass sie persönlich Bedrohungen, Übergriffen oder einer sonstigen Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur evangelischen Glaubensgemeinschaft ausgesetzt gewesen sei bzw. dass eine solche Gefahr bestehe. Zum anderen ist den Länderfeststellungen im gegenständlichen Erkenntnis (s. Pkt. II.1.2.8.) eindeutig zu entnehmen, dass in der Mongolei Religionsfreiheit herrscht, die von der Regierung auch respektiert wird. Die in der Stellungnahme genannte "Gefahr von Repressalien" für evangelische Christen kann den Länderfeststellungen hingegen nicht entnommen werden und eine solche ist auch aus dem unsubstanziierten Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich.3.2.2.2. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 02.12.2011 darauf verwies, dass sie als evangelische Christin einer Minderheit in der Mongolei angehöre, was die Gefahr von Repressalien mit sich bringe, ist ihr zum einen entgegenzuhalten, dass sie während des gesamten bisherigen Verfahrens weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof ein Vorbringen dahingehend erstattet hat, dass sie persönlich Bedrohungen, Übergriffen oder einer sonstigen Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur evangelischen Glaubensgemeinschaft ausgesetzt gewesen sei bzw. dass eine solche Gefahr bestehe. Zum anderen ist den Länderfeststellungen im gegenständlichen Erkenntnis (s. Pkt. römisch zwei.1.2.8.) eindeutig zu entnehmen, dass in der Mongolei Religionsfreiheit herrscht, die von der Regierung auch respektiert wird. Die in der Stellungnahme genannte "Gefahr von Repressalien" für evangelische Christen kann den Länderfeststellungen hingegen nicht entnommen werden und eine solche ist auch aus dem unsubstanziierten Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich.

3.2.2.3. Gleiches gilt für das Vorbringen in der Stellungnahme vom 02.12.2011, die Verhältnisse in der Mongolei könnten für allein lebende Frauen gefährlich sein. Die Beschwerdeführerin erstattete kein substanziiertes Vorbringen dahingehend, dass das Leben in der Mongolei für sie als alleinstehende Frau - über die als nicht glaubwürdig gewerteten Fluchtgründe hinaus - gefährlich gewesen wäre oder sein würde. Sie tat sohin nicht dar, inwiefern sie als alleinstehende Frau von bestimmten Maßnahmen besonders betroffen wäre. Es ist den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes auch grundsätzlich nicht zu entnehmen, dass die mongolische Polizei bzw. die mongolischen Behörden nicht in der Lage oder nicht gewillt sind, in Fällen von Gewalt gegen Frauen - auch gegenüber alleinstehenden Frauen - einzuschreiten und den betroffenen Frauen ausreichend Schutz zu gewähren. Weiters hat der mongolische Staat die gesetzliche Lage durch ein umfassendes Gewaltschutzgesetz verbessert, welches im Wesentlichen auch angewendet wird und zudem bieten auch Schutzorganisationen Hilfe und Unterstützung an, was auch in der Praxis angenommen wird. Sohin ist vor dem Hintergrund der rechtlichen und faktischen Situation in der Mongolei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau von den mongolischen Behörden im Falle von Übergriffen auf ihre Person nicht durch die mongolische Polizei/Justiz und/oder Frauenorganisationen bzw. Frauenschutzhäuser Schutz finden könnte, sodass nicht mehr gesondert zu erörtern war, ob mit dem allgemeinen Vorbringen, die Verhältnisse in der Mongolei seien für eine allein lebende Frau gefährlich, überhaupt eine Anknüpfung an die Genfer Flüchtlingskonvention gegeben wäre.

3.2.2.4. Auch aufgrund der allgemeinen Lage in der Mongolei ergeben sich die Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation, die in der Mongolei ohnehin nicht vorliegt, kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Dass dies bei der Beschwerdeführerin der Fall gewesen wäre oder generell in der Mongolei der Fall wäre, kann nicht erkannt werden. Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.3.2.2.4. Auch aufgrund der allgemeinen Lage in der Mongolei ergeben sich die Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation, die in der Mongolei ohnehin nicht vorliegt, kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Dass dies bei der Beschwerdeführerin der Fall gewesen wäre oder generell in der Mongolei der Fall wäre, kann nicht erkannt werden. Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

3.3. Zur Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - die Ansicht, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in einen bestimmten Zielstaat gemäß § 57 Abs. 1 FrG u.a. dann unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, Österreich würde im Falle der Außerlandesschaffung eines Fremden in einen bestimmten Staat gegen Art. 3 EMRK verstoßen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, VwGH vom 17.12.2003, 2000/20/0208). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509, VwGH vom 22.08.2006, Zl. 2005/01/0728). Bezugspunkt der Prüfung unter den Aspekten des Art. 3 EMRK ist die Aufenthaltsbeendigung durch Österreich unter dem Gesichtspunkt der Risiken, denen der Betroffene damit ausgesetzt wird (vgl. VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mit Hinweisen auf Vorjudikatur, sowie VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - die Ansicht, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in einen bestimmten Zielstaat gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG u.a. dann unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, Österreich würde im Falle der Außerlandesschaffung eines Fremden in einen bestimmten Staat gegen Artikel 3, EMRK verstoßen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, VwGH vom 17.12.2003, 2000/20/0208). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509, VwGH vom 22.08.2006, Zl. 2005/01/0728). Bezugspunkt der Prüfung unter den Aspekten des Artikel 3, EMRK ist die Aufenthaltsbeendigung durch Österreich unter dem Gesichtspunkt der Risiken, denen der Betroffene damit ausgesetzt wird vergleiche VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mit Hinweisen auf Vorjudikatur, sowie VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;

08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;

25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).

3.3.2. Wie bereits oben (s. Pkt. 3.2.2.1.) ausgeführt wurde, tat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende, Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft dar, da ihr Fluchtvorbringen als unglaubwürdig erachtet wurde. Mangels Glaubhaftmachung des zentralen Vorbringens ist somit auch eine sich auf dieses Vorbringen stützende aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung in der Mongolei nicht glaubhaft. Aus diesem Grund ist auch auf das in der Stellungnahme vom 02.12.2011 enthaltene Vorbringen, der Beschwerdeführerin wäre jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren, da sie - unter Zugrundelegung ihres glaubhaften Vorbringens - bei einer Rückkehr in die Mongolei mit einer längeren Haftstrafe unter menschenrechtswidrigen Bedingungen zu rechnen hätte, nicht näher einzugehen.3.3.2. Wie bereits oben (s. Pkt. 3.2.2.1.) ausgeführt wurde, tat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende, Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft dar, da ihr Fluchtvorbringen als unglaubwürdig erachtet wurde. Mangels Glaubhaftmachung des zentralen Vorbringens ist somit auch eine sich auf dieses Vorbringen stützende aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung in der Mongolei nicht glaubhaft. Aus diesem Grund ist auch auf das in der Stellungnahme vom 02.12.2011 enthaltene Vorbringen, der Beschwerdeführerin wäre jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren, da sie - unter Zugrundelegung ihres glaubhaften Vorbringens - bei einer Rückkehr in die Mongolei mit einer längeren Haftstrafe unter menschenrechtswidrigen Bedingungen zu rechnen hätte, nicht näher einzugehen.

Gleiches gilt für ihr sonstiges - als unsubstanziiert und vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen unplausibel gewertetes - Vorbringen hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit evangelischer Christen in der Mongolei und zu ihrer Gefährdung als alleinstehende Frau (s. Pkt. 3.2.2.2. und Pkt. 3.2.2.3.).

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Zum einen ist diesbezüglich auf die allgemeine Grundversorgung und auf frauenspezifische Förder- und Schutzprogramme in der Mongolei hinzuweisen (siehe dazu die Feststellungen unter Punkt 1.2.), zum anderen besuchte die Beschwerdeführerin in der Mongolei - ihren eigenen Angaben zufolge - von 1976 bis 1986 die Grundschule und von 1986 bis 1988 ein College, sodass die Beschwerdeführerin in der Mongolei nicht nur alphabetisiert wurde, sondern auch eine überdurchschnittlich gute Schul- und Ausbildung erlangte und daher durchaus als überdurchschnittlich (aus)gebildete Frau bezeichnet werden kann. Weiters war die Beschwerdeführerin in der Mongolei immer berufstätig und auch in der Lage, für ihren Lebensunterhalt sowie für ihren Sohn zu sorgen. Gegenteiliges brachte die Beschwerdeführerin nicht vor und lässt sich auch dem Akteninhalt nicht entnehmen. Es ist daher kein Grund ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht auch bei einer Rückkehr in die Mongolei in der Lage sein wird, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde Frau in erwerbsfähigem Alter handelt, die sowohl über eine überdurchschnittlich gute Schul- bzw. Ausbildung als auch über Berufserfahrung sowie über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für die Mongolei verfügt und auch schon in der Vergangenheit in der Lage war, für sich (und ihren im Jahr 1990 geborenen Sohn) zu sorgen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin auch über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsland verfügt. In der Mongolei leben ihr bereits volljähriger Sohn sowie ihre Mutter und es ist der Beschwerdeführerin jedenfalls zumutbar, sich an diese Familienangehörigen um Hilfe und Unterstützung zu wenden, sollte dies überhaupt erforderlich sein.

Hinsichtlich des Vorbringens in der Stellungnahme vom 02.12.2011, dass abgeschobene mongolische Staatsangehörige an der Grenze aufgegriffen sowie in Gewahrsam genommen würden, wenn sie keine Identitätsdokumente nachweisen könnten, und eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen gegen illegale Einwanderung eingeleitet werde, ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beschwerdeführerin von diesen Maßnahmen betroffen sein sollte, zumal sie legal mit ihrem eigenen Reisepass ausgereist ist und nicht erkennbar ist, warum sie nicht mit diesem oder einem neu von der mongolischen Botschaft ausgestellten Reisepass einreisen können sollte. Diesbezüglich wird darauf verwiesen, dass dem Asylgerichtshof aus der Praxis bekannt ist, dass es in der Regel mongolischen Asylwerbern leicht möglich ist, sich entsprechende Identitätsdokumente nachschicken oder neu ausstellen zu lassen. Im Übrigen kann nicht erkannt werden, dass eine etwaige kurzfristige behördliche Anhaltung aus Gründen der Überprüfung, ob ein Verstoß gegen das Grenzschutzgesetz vorliegt, unverhältnismäßig wäre. Jeder Staat hat das Recht, die Einhaltung seiner Grenzschutzbestimmungen zu überprüfen und bei Zuwiderhandeln Sanktionen zu verhängen. Auch ist der hg. Länderdokumentation kein konkreter Anhaltspunkt dahingehend zu entnehmen, dass Rückkehrer in der Praxis wegen Übertretung von Grenzschutzvorschriften regelmäßig unverhältnismäßig hart bestraft werden. Ein Abschiebungshindernis kann vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden.

Weiters ist anhand der getroffenen Länderfeststellungen auszuführen, dass die Flucht und die nachfolgende Stellung eines Asylantrages keine nachteiligen Konsequenzen für eine abgewiesene Asylwerberin aus der Mongolei im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland nach sich ziehen würde. Auch den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes ist zu entnehmen, dass eine Asylantragstellung im Ausland keine Probleme nach sich zieht. Ferner lässt sich auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Mongolei keine - die Beschwerdeführerin konkret betreffende - Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ableiten. Insbesondere ist kein Grund ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin eine Festnahme ohne richterlichen Befehl zu gewärtigen hätte, zumal ihr Fluchtvorbringen als unglaubwürdig erkannt wurde.Weiters ist anhand der getroffenen Länderfeststellungen auszuführen, dass die Flucht und die nachfolgende Stellung eines Asylantrages keine nachteiligen Konsequenzen für eine abgewiesene Asylwerberin aus der Mongolei im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland nach sich ziehen würde. Auch den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes ist zu entnehmen, dass eine Asylantragstellung im Ausland keine Probleme nach sich zieht. Ferner lässt sich auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Mongolei keine - die Beschwerdeführerin konkret betreffende - Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ableiten. Insbesondere ist kein Grund ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin eine Festnahme ohne richterlichen Befehl zu gewärtigen hätte, zumal ihr Fluchtvorbringen als unglaubwürdig erkannt wurde.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Mongolei eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, bzw. dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Mongolei ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Mongolei eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, bzw. dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Mongolei ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.

3.4. Zur Frage der Ausweisung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Frage der Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn3.4.1.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).

Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Eine durchsetzbare Ausweisung gilt als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und der Fremde hat binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 7 AsylG 2005).Eine durchsetzbare Ausweisung gilt als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und der Fremde hat binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005).

Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen (§ 10 Abs. 8 AsylG 2005).Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen (Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005).

3.4.1.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.4.1.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation, abhängig. Der EGMR bzw. die EKMR verlangen diesbezüglich das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. EGMR Urteil Marckx, Nr. 6833/74 [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes jeweils vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und Zl. 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des EGMR - nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (so EGMR 10.07.2003, Fall Benhebba, 53441/99, sowie VfGH vom 09.06.2006, B 1277/04). Darüber hinaus ist nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131, unter Hinweis auf VwGH vom 08.09.2010, Zl. 2008/01/0551, mwN).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation, abhängig. Der EGMR bzw. die EKMR verlangen diesbezüglich das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche EGMR Urteil Marckx, Nr. 6833/74 [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes jeweils vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und Zl. 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des EGMR - nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (so EGMR 10.07.2003, Fall Benhebba, 53441/99, sowie VfGH vom 09.06.2006, B 1277/04). Darüber hinaus ist nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche VwGH vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131, unter Hinweis auf VwGH vom 08.09.2010, Zl. 2008/01/0551, mwN).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug, einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344, zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug, einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344, zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein. Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes, gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0300 mwN; VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0509).Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0300 mwN; VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0509).

3.4.2.1. Aufgrund der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz, der gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowohl als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gilt, ist grundsätzlich gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG eine Ausweisung auszusprechen, sofern sich deren Unzulässigkeit nicht aus § 10 Abs. 2 AsylG ergibt.3.4.2.1. Aufgrund der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz, der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sowohl als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gilt, ist grundsätzlich gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG eine Ausweisung auszusprechen, sofern sich deren Unzulässigkeit nicht aus Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ergibt.

3.4.2.2. Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG ist auszuführen, dass der Beschwerdeführerin kein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin stützt sich seit dem 07.04.2009 durchgehend auf eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung.3.4.2.2. Im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ist auszuführen, dass der Beschwerdeführerin kein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin stützt sich seit dem 07.04.2009 durchgehend auf eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist unter anderem zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Fremden darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (vgl. Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455 und 14.547 sowie VfGH vom 22.02.1999, B 940/98). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (vgl. Moustaquim, EGMR vom 18.02.1991, Nr. 12.313/86; Yildiz, EGMR vom 31.10.2002, Nr. 37.295/97; Jakupovic, EGMR vom 06.02.2003, Nr. 36.757/97, und Maslov, EGMR 23.06.2008, Nr. 1638/03, sowie VfSlg 8792, 15.400, 15.460, 16.182 und 1684).Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist unter anderem zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Fremden darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen vergleiche Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455 und 14.547 sowie VfGH vom 22.02.1999, B 940/98). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten vergleiche Moustaquim, EGMR vom 18.02.1991, Nr. 12.313/86; Yildiz, EGMR vom 31.10.2002, Nr. 37.295/97; Jakupovic, EGMR vom 06.02.2003, Nr. 36.757/97, und Maslov, EGMR 23.06.2008, Nr. 1638/03, sowie VfSlg 8792, 15.400, 15.460, 16.182 und 1684).

Die Beschwerdeführerin ist ledig, hat in Österreich keine Familienangehörigen und lebt auch nicht in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Im gesamten Verfahren sind keine Aspekte hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich über familiäre Beziehungen verfügt. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, sie habe in der evangelischen Kirche eine Frau kennen gelernt, die sie gerne besuche und die für sie eine "Ersatzmutter" darstelle, bezieht sich ebenfalls lediglich auf ein freundschaftliches Verhältnis zu dieser Frau, mit der sich die Beschwerdeführerin in deutscher und in russischer Sprache unterhalten kann. Hinweise auf tiefer gehende bzw. familienähnliche Beziehungen der Beschwerdeführerin in Österreich lassen sich ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung jedenfalls nicht entnehmen. Ebenso wenig haben sich im Verfahren Hinweise auf finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten der Beschwerdeführerin von anderen Personen (bzw. umgekehrt) ergeben. Dass eine Abhängigkeit zur "Ersatzmutter" besteht, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt - unabhängig davon, ob der Fremde im Aufenthaltsstaat über familiäre Bindungen verfügt - grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (vgl. Sisojeva, EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00, sowie VfSlg 10.737, 11.455 und 14.547, sowie VfGH vom 22.02.1999, B 940/98).Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt - unabhängig davon, ob der Fremde im Aufenthaltsstaat über familiäre Bindungen verfügt - grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen vergleiche Sisojeva, EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00, sowie VfSlg 10.737, 11.455 und 14.547, sowie VfGH vom 22.02.1999, B 940/98).

Das Privatleben der Beschwerdeführerin stellt sich in Österreich dermaßen dar, dass sie über ein Mindestmaß an sozialen Kontakten, und zwar auch zu österreichischen Staatsangehörigen, verfügt. Seit ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich - sohin seit etwas mehr als zweieinhalb Jahren - ist sie nicht erwerbstätig, sondern lebt von den Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin besucht seit dem 13.11.2011 einen Deutschkurs (Alphabetisierungs- und Grundkurs) und verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse, um sich im Alltag in Österreich - wenn auch auf niedrigem Niveau - verständigen zu können. Darüber hinaus liegen keine Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführerin vor. Im Falle der Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei ist aber anhand dieser Gesamtsituation jedenfalls von einem Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin auszugehen.

Nunmehr ist eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob der Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin durch die Ausweisung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G 78/04, beabsichtigt der Gesetzgeber "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern".Nunmehr ist eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob der Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin durch die Ausweisung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt ist. Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G 78/04, beabsichtigt der Gesetzgeber "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern".

Die aus der etwas mehr als zweieinhalbjährigen Dauer des inländischen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ableitbare, ohnehin nicht besonders ausgeprägte und verfestigte und keinesfalls über das übliche Maß hinausgehende Integration in Form des Erlernens der deutschen Sprache auf einem niedrigen, jedoch alltagstauglichen Niveau und darüber hinaus eines Mindestmaßes an sozialen Kontakten bzw. freundschaftlichen Beziehungen (Besuch der evangelischen Kirche; freundschaftliche Beziehung zu einer Kirchenbesucherin, die als "Ersatzmutter" bezeichnet wird; Besuch eines Fitness-Clubs; freiwillige Massagen an Österreichern als Hilfeleistung), wird in ihrem Gewicht weiter dadurch gemindert, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin nach der illegalen Einreise im April 2009 nur aufgrund des von ihr gestellten Antrages auf internationalen Schutz vorläufig berechtigt war und auf einer letztlich als unbegründet erachteten Antragstellung beruhte (vgl. dazu z.B. VwGH 30.04.2010, Zl. 2010/18/0111; 15.09.2010, Zl. 2010/18/0335). Weiters erfolgte die Einreise illegal und stellt als solche einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung iSd § 10 Abs. 2 Z 2 lit. g AsylG dar. Eine berufliche Integration der Beschwerdeführerin lag zu keinem Zeitpunkt vor und die Beschwerdeführerin ist auch aktuell nicht selbsterhaltungsfähig, sondern bezieht ihren Lebensunterhalt seit ihrer Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ausschließlich aus den Leistungen der Grundversorgung durch den österreichischen Staat. Davon ausgehend bleibt bei einer Gesamtschau der integrativen Maßnahmen der Beschwerdeführerin in Österreich zusammenfassend festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin in etwas mehr als zweieinhalb Jahren erlangte Integration nicht besonders ausgeprägt und verfestigt ist.Die aus der etwas mehr als zweieinhalbjährigen Dauer des inländischen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ableitbare, ohnehin nicht besonders ausgeprägte und verfestigte und keinesfalls über das übliche Maß hinausgehende Integration in Form des Erlernens der deutschen Sprache auf einem niedrigen, jedoch alltagstauglichen Niveau und darüber hinaus eines Mindestmaßes an sozialen Kontakten bzw. freundschaftlichen Beziehungen (Besuch der evangelischen Kirche; freundschaftliche Beziehung zu einer Kirchenbesucherin, die als "Ersatzmutter" bezeichnet wird; Besuch eines Fitness-Clubs; freiwillige Massagen an Österreichern als Hilfeleistung), wird in ihrem Gewicht weiter dadurch gemindert, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin nach der illegalen Einreise im April 2009 nur aufgrund des von ihr gestellten Antrages auf internationalen Schutz vorläufig berechtigt war und auf einer letztlich als unbegründet erachteten Antragstellung beruhte vergleiche dazu z.B. VwGH 30.04.2010, Zl. 2010/18/0111; 15.09.2010, Zl. 2010/18/0335). Weiters erfolgte die Einreise illegal und stellt als solche einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera g, AsylG dar. Eine berufliche Integration der Beschwerdeführerin lag zu keinem Zeitpunkt vor und die Beschwerdeführerin ist auch aktuell nicht selbsterhaltungsfähig, sondern bezieht ihren Lebensunterhalt seit ihrer Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ausschließlich aus den Leistungen der Grundversorgung durch den österreichischen Staat. Davon ausgehend bleibt bei einer Gesamtschau der integrativen Maßnahmen der Beschwerdeführerin in Österreich zusammenfassend festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin in etwas mehr als zweieinhalb Jahren erlangte Integration nicht besonders ausgeprägt und verfestigt ist.

Da die bisherige Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet lediglich etwas mehr als zweieinhalb Jahre beträgt und im gegenständlichen Fall auch nicht gesagt werden kann, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführerin übermäßig lange gedauert hat, vermag die lediglich aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG legitimierte Aufenthaltsdauer die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht zu verstärken. Unter Berücksichtigung des nicht besonders ausgeprägten und verfestigten Integrationsausmaßes, der relativ kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens familiärer Bindungen in Österreich kommt den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich insgesamt kein allzu großes Gewicht zu. Der Umstand der strafgerichtlichen und der verwaltungsgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ist demgegenüber nicht so gewichtig, dass er an dieser Beurteilung etwas ändern könnte.

Dem Interesse der Beschwerdeführerin, in Österreich verbleiben zu können, um ihr Privatleben aufrecht erhalten zu können, sind weiters ihre Bindungen im Heimatstaat gegenüber zu stellen (vgl. VfGH vom 10.06.2008, B 1327/07). Die Beschwerdeführerin verfügt in der Mongolei mit ihrem volljährigen Sohn und ihrer Mutter über Familienangehörige, zu denen sie Kontakt aufnehmen kann. Weiters ist sie in der Mongolei aufgewachsen bzw. hat auch den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens in der Mongolei verbracht (die Beschwerdeführerin verließ ihr Heimatland im Alter von 41 Jahren), beherrscht die mongolische Sprache, hat dort eine höhere Schul- und Ausbildung erlangt, war jahrelang berufstätig und hat somit auch Berufserfahrung gesammelt und ist mit dem mongolischen Kulturkreis vertraut, sodass ihr der (Wieder)Aufbau eines Familien- und Privatlebens in der Mongolei möglich und jedenfalls zumutbar ist.Dem Interesse der Beschwerdeführerin, in Österreich verbleiben zu können, um ihr Privatleben aufrecht erhalten zu können, sind weiters ihre Bindungen im Heimatstaat gegenüber zu stellen vergleiche VfGH vom 10.06.2008, B 1327/07). Die Beschwerdeführerin verfügt in der Mongolei mit ihrem volljährigen Sohn und ihrer Mutter über Familienangehörige, zu denen sie Kontakt aufnehmen kann. Weiters ist sie in der Mongolei aufgewachsen bzw. hat auch den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens in der Mongolei verbracht (die Beschwerdeführerin verließ ihr Heimatland im Alter von 41 Jahren), beherrscht die mongolische Sprache, hat dort eine höhere Schul- und Ausbildung erlangt, war jahrelang berufstätig und hat somit auch Berufserfahrung gesammelt und ist mit dem mongolischen Kulturkreis vertraut, sodass ihr der (Wieder)Aufbau eines Familien- und Privatlebens in der Mongolei möglich und jedenfalls zumutbar ist.

Bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes abgelehnter Asylwerber im Sinne des Gebotes der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber den gegenläufigen, relativierten und von vornherein nicht besonders ausgeprägten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gelangt der Asylgerichtshof im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Eingriff, den die Ausweisung in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin darstellt, vor diesem Hintergrund nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist, zumal keine Umstände ersichtlich sind, die einer Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in die Mongolei entgegen stehen würden.Bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes abgelehnter Asylwerber im Sinne des Gebotes der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber den gegenläufigen, relativierten und von vornherein nicht besonders ausgeprägten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gelangt der Asylgerichtshof im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Eingriff, den die Ausweisung in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin darstellt, vor diesem Hintergrund nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist, zumal keine Umstände ersichtlich sind, die einer Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in die Mongolei entgegen stehen würden.

3.5. Zur Zurückweisung des Antrags auf Beigebung eines Rechtsberaters (Spruchpunkt III. des gegenständlichen Erkenntnisses):3.5. Zur Zurückweisung des Antrags auf Beigebung eines Rechtsberaters (Spruchpunkt römisch drei. des gegenständlichen Erkenntnisses):

Gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 (FrÄG 2011), BGBl. I Nr. 38/2011, können Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, bis spätestens 31. Oktober 2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997.Gemäß Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 (FrÄG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, können Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, bis spätestens 31. Oktober 2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997.

Mit Schreiben vom 08.11.2011, eingelangt beim Asylgerichtshof am 10.11.2011, stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf "kostenlose Beistellung eines Rechtsberaters im Sinne der Bestimmungen des Asylgesetzes in der geltenden Fassung". Die Beschwerdeführerin wurde vor Durchführung der mündlichen Verhandlung informiert, dass dieser Antrag verspätet sei und kein Rechtsberater beigestellt werden könne. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin dazu ausgeführt, dass der Antrag aus prozessualer Vorsicht (in der Verhandlungsschrift fälschlich mit "Hinsicht" protokolliert) aufrecht erhalten werde.

Da der Antrag auf das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gem. § 66 iVm § 75 Abs. 16 AsylG bis spätestens 31. Oktober 2011 beim Asylgerichtshof gestellt hätte werden müssen, der gegenständliche Antrag jedoch erst nach dem 31.10.2011 gestellt wurde bzw. eingelangt ist, war der Antrag als verspätet zurückzuweisen.Da der Antrag auf das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gem. Paragraph 66, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 16, AsylG bis spätestens 31. Oktober 2011 beim Asylgerichtshof gestellt hätte werden müssen, der gegenständliche Antrag jedoch erst nach dem 31.10.2011 gestellt wurde bzw. eingelangt ist, war der Antrag als verspätet zurückzuweisen.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Fristversäumung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, non refoulement, Rechtsberater, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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