TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/9 A13 423249-1/2011

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Veröffentlicht am 09.01.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A13 423.249-1/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2011, Zahl: 11 14.257-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2011, Zahl: 11 14.257-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Mit Bescheid vom 01.12.2011, Zahl: 11 14.257-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.11.2011 gem. §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen und ihm ebenso den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Nigeria gem. §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG verbunden. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.1. Mit Bescheid vom 01.12.2011, Zahl: 11 14.257-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.11.2011 gem. Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen und ihm ebenso den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Nigeria gem. Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG verbunden. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 14.12.2011 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 14.12.2011 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

I.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.römisch eins.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

II.1.1. Der Beschwerdeführer trägt nach eigenen Angaben den im Spruch angeführten Namen, ist christlicher Religionszugehörigkeit und Staatsangehöriger von Nigeria. Mangels Vorlage entsprechender Dokumente konnte seine genaue Identität jedoch nicht festgestellt werden.römisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer trägt nach eigenen Angaben den im Spruch angeführten Namen, ist christlicher Religionszugehörigkeit und Staatsangehöriger von Nigeria. Mangels Vorlage entsprechender Dokumente konnte seine genaue Identität jedoch nicht festgestellt werden.

Er reiste am 24.11.2011 illegal mittels Zug in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Aus der Aktenlage lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer derzeit Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, unbescholten und ledig ist (vgl. GVS- und SA- Auszug vom 20.12.2011).Aus der Aktenlage lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer derzeit Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, unbescholten und ledig ist vergleiche GVS- und SA- Auszug vom 20.12.2011).

II.1.2. Bei der am 26.11.2011 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes Traiskirchen gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu seinen Fluchtmotiven an, aufgrund seiner - in Nigeria streng verbotenen - Homosexualität aus seiner Heimat geflüchtet zu sein. Im Alter von 12 Jahren habe ihn sein Vater zu einem reichen Mann namens Chief XXXX gebracht, der für ihn sorgen und seine Ausbildung finanzieren sollte. Bei einer Familie mit sehr vielen Kindern sei diese Praxis üblich. Der Mann sei zwar sehr nett zu ihm gewesen, habe ihn jedoch sexuell missbraucht, weshalb der Beschwerdeführer homosexuell geworden sei und im Laufe der Jahre immer wieder gleichgeschlechtliche Beziehungen geführt habe. In diesem Jahr sei er mit einem Freund namens XXXX zusammen gewesen, welchem er jedes Mal 8.000 Naira für den Geschlechtsverkehr bezahlt habe. Dieser dürfte seinen Eltern von der Beziehung erzählt haben. Von seinen eigenen Eltern habe der Beschwerdeführer Anfang Oktober telefonisch erfahren, dass die Familie seines Freundes nach ihm suchen würde und ihn töten wolle.römisch zwei.1.2. Bei der am 26.11.2011 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes Traiskirchen gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu seinen Fluchtmotiven an, aufgrund seiner - in Nigeria streng verbotenen - Homosexualität aus seiner Heimat geflüchtet zu sein. Im Alter von 12 Jahren habe ihn sein Vater zu einem reichen Mann namens Chief römisch 40 gebracht, der für ihn sorgen und seine Ausbildung finanzieren sollte. Bei einer Familie mit sehr vielen Kindern sei diese Praxis üblich. Der Mann sei zwar sehr nett zu ihm gewesen, habe ihn jedoch sexuell missbraucht, weshalb der Beschwerdeführer homosexuell geworden sei und im Laufe der Jahre immer wieder gleichgeschlechtliche Beziehungen geführt habe. In diesem Jahr sei er mit einem Freund namens römisch 40 zusammen gewesen, welchem er jedes Mal 8.000 Naira für den Geschlechtsverkehr bezahlt habe. Dieser dürfte seinen Eltern von der Beziehung erzählt haben. Von seinen eigenen Eltern habe der Beschwerdeführer Anfang Oktober telefonisch erfahren, dass die Familie seines Freundes nach ihm suchen würde und ihn töten wolle.

Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, von der Familie seines Freundes getötet zu werden.

Hinsichtlich seiner Fluchtroute führte der Genannte aus, Anfang Oktober 2011 schlepperunterstützt mit einem Frachtschiff von Lagos nach Barcelona gelangt zu sein und in weiterer Folge mit einem Zug über Madrid bis nach Budapest gefahren zu sein. Von Budapest aus sei er wieder mit einem Zug bis nach Österreich weitergereist, wobei er am 24.11.2011 in Wien angekommen sei. Er habe einen Taxifahrer gebeten, ihn in ein günstiges Hotel zu bringen, wo er eine Nacht verbracht habe. Am nächsten Tag sei er mit Hilfe eines Nigerianers im Lager angekommen.

Die Reise habe ein nigerianischer Schlepper organisiert und dafür USD 2.000 erhalten.

In seiner Heimat würden noch seine Eltern und seine vier Brüder sowie vier Schwestern leben.

II.1.3. Am 01.12.2011 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, statt, bei welcher dieser im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte, indem er angab, aufgrund von wirtschaftlichen Problemen von seiner Familie zu einem reichen Geschäftsmann namens Chief XXXX, welcher ein Elektronikgeschäft besessen habe, nach XXXX geschickt worden zu sein. Dessen geschiedene Frau und zwei Töchter hätten in einem anderen Dorf gelebt. Der Geschäftsmann habe ihn sexuell belästigt. Er habe ihm Geld gegeben und ihn gezwungen, darüber nichts zu erzählen. Bis zum Jahr 2000 habe der Beschwerdeführer bei ihm gewohnt. Danach sei er wieder zurück nach XXXX gezogen, habe ein eigenes Elektronikgeschäft eröffnet, neben dem Haus seiner Eltern ein Haus auf deren Grundstück gebaut und dort bis Oktober 2011 gelebt. In dem zuvor genannten Monat habe er einen 20-jährigen Jungen namens XXXX getroffen und ihm Geld für Geschlechtsverkehr bezahlt. Der Junge habe sich seinen Eltern anvertraut, woraufhin diese zur Polizei und den Ältesten der Stadt gegangen seien. Während sich der Beschwerdeführer in XXXX aufgehalten habe, sei ihm per Telefon von seinen Eltern mitgeteilt worden, dass er Probleme mit der Polizei habe. Die Ältesten und die Polizei wären zu seinem Haus gekommen, um ihn festzunehmen und hätten sein Auto sowie sein Geschäft angezündet. Da sie im ganzen Land nach ihm suchen würden, habe er Nigeria verlassen.römisch zwei.1.3. Am 01.12.2011 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, statt, bei welcher dieser im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte, indem er angab, aufgrund von wirtschaftlichen Problemen von seiner Familie zu einem reichen Geschäftsmann namens Chief römisch 40 , welcher ein Elektronikgeschäft besessen habe, nach römisch 40 geschickt worden zu sein. Dessen geschiedene Frau und zwei Töchter hätten in einem anderen Dorf gelebt. Der Geschäftsmann habe ihn sexuell belästigt. Er habe ihm Geld gegeben und ihn gezwungen, darüber nichts zu erzählen. Bis zum Jahr 2000 habe der Beschwerdeführer bei ihm gewohnt. Danach sei er wieder zurück nach römisch 40 gezogen, habe ein eigenes Elektronikgeschäft eröffnet, neben dem Haus seiner Eltern ein Haus auf deren Grundstück gebaut und dort bis Oktober 2011 gelebt. In dem zuvor genannten Monat habe er einen 20-jährigen Jungen namens römisch 40 getroffen und ihm Geld für Geschlechtsverkehr bezahlt. Der Junge habe sich seinen Eltern anvertraut, woraufhin diese zur Polizei und den Ältesten der Stadt gegangen seien. Während sich der Beschwerdeführer in römisch 40 aufgehalten habe, sei ihm per Telefon von seinen Eltern mitgeteilt worden, dass er Probleme mit der Polizei habe. Die Ältesten und die Polizei wären zu seinem Haus gekommen, um ihn festzunehmen und hätten sein Auto sowie sein Geschäft angezündet. Da sie im ganzen Land nach ihm suchen würden, habe er Nigeria verlassen.

Über näheres Nachfragen durch den Einvernahmeleiter erzählte der Beschwerdeführer von zwei früheren Beziehungen zu zwei Männern namens XXXX, die er in XXXX kennengelernt habe.Über näheres Nachfragen durch den Einvernahmeleiter erzählte der Beschwerdeführer von zwei früheren Beziehungen zu zwei Männern namens römisch 40 , die er in römisch 40 kennengelernt habe.

Dazu befragt, ob er sich wegen seiner Probleme an eine Menschenrechtsorganisation, einen Anwalt oder eine sonstige Stelle in Nigeria gewandt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, in Nigeria niemanden von solchen Organisationen zu kennen. Nur die Kirche würde den Christen helfen, aber dort könne er wegen seiner Homosexualität nicht hingehen.

In Österreich habe er weder Angehörige noch Verwandte oder ihm nahe stehende Personen, möchte aber sein ganzes Leben in Österreich verbringen und hier eine Arbeit finden, im besten Fall, irgendwo arbeiten, wo Afrikaner Autos kaufen und verkaufen.

II.1.4. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der qualifizierten Unglaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgeschichte. Die Behörde gehe insbesondere auch aufgrund des persönlichen Eindruckes, den sie bei der Einvernahme des Beschwerdeführers gewinnen habe können, davon aus, dass keine der geschilderten Varianten seiner angeblichen Bedrohungssituation der Wahrheit entspreche, sondern die Asylantragstellung lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung des Fremdenrechtes dienen sollte, was einen klaren Missbrauch des Asylrechtes darstelle.römisch zwei.1.4. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der qualifizierten Unglaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgeschichte. Die Behörde gehe insbesondere auch aufgrund des persönlichen Eindruckes, den sie bei der Einvernahme des Beschwerdeführers gewinnen habe können, davon aus, dass keine der geschilderten Varianten seiner angeblichen Bedrohungssituation der Wahrheit entspreche, sondern die Asylantragstellung lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung des Fremdenrechtes dienen sollte, was einen klaren Missbrauch des Asylrechtes darstelle.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände nichts darauf hindeute, dass eine Rückverbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Weiters sei festzuhalten, dass er bis zu seiner Ausreise in seinem eigenen Haus auf dem Grundstück seiner Familie Unterkunft gefunden und angegeben habe, seinen Lebensunterhalt durch eigene Beschäftigung verdient zu haben. Es sei kein Grund dafür zu erkennen, dass er dies bei einer Rückkehr nicht wieder tun könne, zumal es sich bei ihm um einen erwachsenen arbeitsfähigen Mann handle, der auch in Österreich jede Arbeit annehmen und verrichten würde.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände nichts darauf hindeute, dass eine Rückverbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Weiters sei festzuhalten, dass er bis zu seiner Ausreise in seinem eigenen Haus auf dem Grundstück seiner Familie Unterkunft gefunden und angegeben habe, seinen Lebensunterhalt durch eigene Beschäftigung verdient zu haben. Es sei kein Grund dafür zu erkennen, dass er dies bei einer Rückkehr nicht wieder tun könne, zumal es sich bei ihm um einen erwachsenen arbeitsfähigen Mann handle, der auch in Österreich jede Arbeit annehmen und verrichten würde.

Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde darauf, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch seine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens eingegriffen werde.Bezugnehmend auf Spruchpunkt römisch drei. verwies die belangte Behörde darauf, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch seine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in sein Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens eingegriffen werde.

In Spruchpunkt IV. wurde dem Genannten die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 aberkannt, weil offensichtlich gewesen sei, dass die von ihm behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche.In Spruchpunkt römisch vier. wurde dem Genannten die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, aberkannt, weil offensichtlich gewesen sei, dass die von ihm behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche.

II.1.5. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, ihm den Status des Asylberechtigten bzw in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass seine Ausweisung unzulässig sei, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.römisch zwei.1.5. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, ihm den Status des Asylberechtigten bzw in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass seine Ausweisung unzulässig sei, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Beschwerdeführer führte in der Folge erneut aus, dass er homosexuell sei und von der Polizei und den Ältesten von XXXX gesucht werde. Sein Vorbringen sei glaubwürdig und habe er die Ereignisse seine Flucht betreffend geschildert. Dass sein Fluchtvorbringen zu blass, wenig detailreich, oberflächlich und widersprüchlich sei, sei nicht nachvollziehbar und nicht ausreichend begründet. Hätte das Bundesasylamt eine umfassende rechtliche Beurteilung vorgenommen, so wäre gemäß § 3 Abs.1 AsylG 2005 eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe - nämlich jener der Homosexuellen - durch staatliche Behörden - nämlich die Polizei und die Ältesten - festgestellt worden.Der Beschwerdeführer führte in der Folge erneut aus, dass er homosexuell sei und von der Polizei und den Ältesten von römisch 40 gesucht werde. Sein Vorbringen sei glaubwürdig und habe er die Ereignisse seine Flucht betreffend geschildert. Dass sein Fluchtvorbringen zu blass, wenig detailreich, oberflächlich und widersprüchlich sei, sei nicht nachvollziehbar und nicht ausreichend begründet. Hätte das Bundesasylamt eine umfassende rechtliche Beurteilung vorgenommen, so wäre gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe - nämlich jener der Homosexuellen - durch staatliche Behörden - nämlich die Polizei und die Ältesten - festgestellt worden.

Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria stelle im Hinblick auf eine Verurteilung nach dem Scharia-Recht eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK sowie - im Hinblick auf eine menschenunwürdige Verurteilung wegen seiner Homosexualität und in weiterer Folge einer Freiheitsstrafe nach dem Criminal Code - eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK dar.Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria stelle im Hinblick auf eine Verurteilung nach dem Scharia-Recht eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK sowie - im Hinblick auf eine menschenunwürdige Verurteilung wegen seiner Homosexualität und in weiterer Folge einer Freiheitsstrafe nach dem Criminal Code - eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK dar.

II.1.6. Zur Lage in Nigeria:römisch zwei.1.6. Zur Lage in Nigeria:

Die erstinstanzliche Behörde traf in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria unter anderem Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichend aktuellen Quellenangaben zur allgemeinen Lage, zu Menschenrechten, zum Rechtsschutz, zu den Sicherheitsbehörden, zu Nichtregierungsorganisationen, zu Homosexuellen, zur Grundversorgung, zu Rückkehrfragen, zur innerstaatlichen Fluchtalternative sowie zu Dokumenten.

Daraus ergibt sich, dass eine willkürliche Strafverfolgung bzw Strafzumessung durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität oder ähnlichem diskriminiert, nicht erkennbar ist.

Neben der Nationalen Menschenrechtskommission gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können. Sie sind nach Art, Größe und Zielrichtung sehr unterschiedlich und reichen von landesweit verbreiteten Organisationen wie der CLO (Civil Liberties Organization), der CD (Campaign for Democracy) und LEDAP (Legal Defense Aid Project), die sich in erster Linie in der Aufklärungsarbeit betätigen, über Organisationen, die sich vorrangig für die Rechte bestimmter ethnischer Gruppen einsetzen. Auch kirchliche und andere religiös motivierte Gruppen sind in der Menschenrechtsarbeit aktiv.

Homosexuelle Handlungen sind per Bundesgesetz verboten. Strafrechtliche Verfolgung einvernehmlicher homosexueller Handlungen erfolgt nur selten, da Homosexuelle aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen versuchen, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen.

In den vergangen Jahrzehnten hat eine fortgesetzte Durchmischung der auf bis zu geschätzten 150 Millionen starken Wohnbevölkerung stattgefunden, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind und so innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen. Insgesamt kann ein weitgehendes Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden festgehalten werden. Dies ermöglicht es in den allermeisten Fällen, im Land "unterzutauchen".

Nach Nigeria zurückgeführte Personen, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden können, werden keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet und können ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.

Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylwerber bei ihrer Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor.

II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

II.2.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor.

Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.

Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl 2001/20/0140).Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte vergleiche VwGH vom 30.9.2004, Zl 2001/20/0140).

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 25.11.2011 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

II.2.3. Zu Spruchpunkt I:römisch zwei.2.3. Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Der Asylgerichtshof schließt sich mit Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund der fehlenden Glaubwürdigkeit seiner Angaben die Asylrelevanz zu versagen ist.

Das Bundesasylamt hat die Ergebnisse seines ausführlichen Beweisverfahrens seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Der Asylgerichtshof sieht keine Gründe, von der Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde abzuweichen. Auch die Beschwerde ist nicht geeignet, Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und der daran geknüpften rechtlichen Beurteilung zu wecken.

Was das Fluchtmotiv des Beschwerdeführers anbelangt, brachte er vor, in Nigeria wegen seiner homosexuellen Neigung verfolgt zu werden. Da es dem Beschwerdeführer in keinster Weise gelungen ist, diese Verfolgungsgründe zu belegen, ist auf seine persönliche Glaubwürdigkeit bezüglich seines Vorbringens zu den Fluchtgründen abzustellen, um beurteilen zu können, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind.

Bei der Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei ist unter anderem die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten im Verfahren zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei ist unter anderem die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten im Verfahren zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrundes fällt zunächst auf, dass er im Zuge der Erstbefragung vom 26.11.2011 eine Bedrohung aufgrund der Suche der Eltern seines homosexuellen Freundes XXXX angab (siehe Aktenseite (in der Folge kurz: AS)51 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), während er seine Bedrohungssituation in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 01.12.2011 dahingehend schilderte, dass er von der Polizei sowie von den Ältesten von XXXX gesucht werde. Dass der Beschwerdeführer zunächst bloß von einem Verfolger, nämlich der Familie seines Freundes, einige Tage später aber von einer Verfolgung durch den Staat und den Ältesten seines Dorfes spricht und so in seinen zwei Einvernahmen unterschiedliche Institutionen angibt, ist nicht nachvollziehbar. Von einer erwachsenen Person wie dem Beschwerdeführer, die tatsächlich eine derartige Verfolgung erlebt hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass sie einheitliche und vollständige Angaben zu dem fluchtauslösenden Ereignis macht. Allem voran muss dies für die Wiedergabe der Verfolger gelten, zumal es kein unwesentliches Detail darstellt, ob man von Privaten (hier wiederum Familie oder Dorfältesten) oder einer staatlichen Einrichtung gesucht respektive verfolgt wird.Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrundes fällt zunächst auf, dass er im Zuge der Erstbefragung vom 26.11.2011 eine Bedrohung aufgrund der Suche der Eltern seines homosexuellen Freundes römisch 40 angab (siehe Aktenseite (in der Folge kurz: AS)51 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), während er seine Bedrohungssituation in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 01.12.2011 dahingehend schilderte, dass er von der Polizei sowie von den Ältesten von römisch 40 gesucht werde. Dass der Beschwerdeführer zunächst bloß von einem Verfolger, nämlich der Familie seines Freundes, einige Tage später aber von einer Verfolgung durch den Staat und den Ältesten seines Dorfes spricht und so in seinen zwei Einvernahmen unterschiedliche Institutionen angibt, ist nicht nachvollziehbar. Von einer erwachsenen Person wie dem Beschwerdeführer, die tatsächlich eine derartige Verfolgung erlebt hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass sie einheitliche und vollständige Angaben zu dem fluchtauslösenden Ereignis macht. Allem voran muss dies für die Wiedergabe der Verfolger gelten, zumal es kein unwesentliches Detail darstellt, ob man von Privaten (hier wiederum Familie oder Dorfältesten) oder einer staatlichen Einrichtung gesucht respektive verfolgt wird.

Abgesehen davon, war in der Einvernahme vom 01.12.2011 auch plötzlich die Rede davon, dass das Auto und das Geschäft des Antragstellers angezündet worden seien, was der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte.

Selbst wenn man dieser Tatsache keine Bedeutung zukommen lässt, kann nicht verkannt werden, dass seine Angaben hinsichtlich des zeitlichen Ablaufes (voneinander) divergieren. Zu Beginn seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, während seines Aufenthaltes in XXXX am 29.09.2011, wo er Elektroniksachen einkaufen habe wollen, telefonisch von seinen Eltern erfahren zu haben, dass er Probleme mit der Polizei hätte. Folglich habe er ihnen mitgeteilt, nicht mehr nach Hause zurückzukommen. Da die Ältesten und die Polizei aber mit seiner Rückkehr gerechnet hätten, hätten sie um 5.00 Uhr in der Nacht sein Auto und Geschäft angezündet.Selbst wenn man dieser Tatsache keine Bedeutung zukommen lässt, kann nicht verkannt werden, dass seine Angaben hinsichtlich des zeitlichen Ablaufes (voneinander) divergieren. Zu Beginn seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, während seines Aufenthaltes in römisch 40 am 29.09.2011, wo er Elektroniksachen einkaufen habe wollen, telefonisch von seinen Eltern erfahren zu haben, dass er Probleme mit der Polizei hätte. Folglich habe er ihnen mitgeteilt, nicht mehr nach Hause zurückzukommen. Da die Ältesten und die Polizei aber mit seiner Rückkehr gerechnet hätten, hätten sie um 5.00 Uhr in der Nacht sein Auto und Geschäft angezündet.

Über Aufforderung des Einvernahmeleiters, eine detaillierte Schilderung anzugeben, führte der Beschwerdeführer später an, am 29.09.2011 um 8:00 Uhr in der Früh sein Haus verlassen zu haben und mit dem Bus nach XXXX gefahren zu sein. Um ca. 9:30 Uhr wäre er in XXXX angekommen und hätten ihn seine Eltern während der Busfahrt angerufen und ihm von den Vorfällen erzählt. Dann habe er natürlich nicht mehr Elektroniksachen kaufen wollen und sei nach Lagos gefahren, um Dollars umzuwechseln. Schließlich habe er seinen Freund angerufen und ihn gebeten, ihn vom Market abzuholen und in sein Haus zu bringen. Folglich wäre der Brand einmal in der Nacht und ein anderes Mal am Vormittag passiert, sodass die Angaben zu diesem doch zentralen Geschehnisablauf - wie im erstinstanzlichen Bescheid zutreffend angeführt - offensichtlich widersprüchlich sind.Über Aufforderung des Einvernahmeleiters, eine detaillierte Schilderung anzugeben, führte der Beschwerdeführer später an, am 29.09.2011 um 8:00 Uhr in der Früh sein Haus verlassen zu haben und mit dem Bus nach römisch 40 gefahren zu sein. Um ca. 9:30 Uhr wäre er in römisch 40 angekommen und hätten ihn seine Eltern während der Busfahrt angerufen und ihm von den Vorfällen erzählt. Dann habe er natürlich nicht mehr Elektroniksachen kaufen wollen und sei nach Lagos gefahren, um Dollars umzuwechseln. Schließlich habe er seinen Freund angerufen und ihn gebeten, ihn vom Market abzuholen und in sein Haus zu bringen. Folglich wäre der Brand einmal in der Nacht und ein anderes Mal am Vormittag passiert, sodass die Angaben zu diesem doch zentralen Geschehnisablauf - wie im erstinstanzlichen Bescheid zutreffend angeführt - offensichtlich widersprüchlich sind.

Vollständigkeitshalber ist an dieser Stelle weiters zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung ins Treffen führte, Anfang Oktober von seinen Eltern angerufen und darüber informiert worden zu sein, dass die Familie seines Freundes nach ihm suche, weshalb er letztendlich aus Nigeria geflohen sei (AS 51). Zeitlich lässt sich dieses Telefonat aber mit dem zuvor erwähnten telefonischen Gespräch im September, nach welchem er die Flucht ergriffen habe, nicht in Einklang bringen.

Hinsichtlich des vom Einvernahmeleiter primär in den Vordergrund gerückten Auftrages, konkrete Angaben zu seinen früheren sexuellen Beziehungen zu machen, ist festzuhalten, dass sich das Vorbringen des Antragstellers ausgesprochen oberflächlich und detailarm darstellte. So beschränkten sich sämtliche seiner Ausführungen auf die Erwähnung von zwei Männern namens XXXX, wobei er sich völlig außerstande beziehungsweise nicht willens sah, detaillierte Angaben zu seinen früheren Partnern zu machen. So ist es beispielsweise nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer über XXXX, mit dem er eigenen Angaben zufolge von 2002 bis 2005 zusammen gewesen sei, nicht mehr erzählen konnte, als dass er ihn in seinem Geschäft kennengelernt habe. Auf die konkret gestellte Frage, ob er noch etwas angeben könne, gab er lediglich die knappe Antwort: "Er war nur ein Freund (AS 83)." Was seine Beziehung zu XXXX anbelangt, waren seine Ausführungen ebenso dürftig. Es scheint nicht einleuchtend, warum der Beschwerdeführer derart undetaillierte Angaben zu Protokoll gegeben hat und ist die diesbezügliche Argumentation der belangten Behörde dementsprechend zutreffend.Hinsichtlich des vom Einvernahmeleiter primär in den Vordergrund gerückten Auftrages, konkrete Angaben zu seinen früheren sexuellen Beziehungen zu machen, ist festzuhalten, dass sich das Vorbringen des Antragstellers ausgesprochen oberflächlich und detailarm darstellte. So beschränkten sich sämtliche seiner Ausführungen auf die Erwähnung von zwei Männern namens römisch 40 , wobei er sich völlig außerstande beziehungsweise nicht willens sah, detaillierte Angaben zu seinen früheren Partnern zu machen. So ist es beispielsweise nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer über römisch 40 , mit dem er eigenen Angaben zufolge von 2002 bis 2005 zusammen gewesen sei, nicht mehr erzählen konnte, als dass er ihn in seinem Geschäft kennengelernt habe. Auf die konkret gestellte Frage, ob er noch etwas angeben könne, gab er lediglich die knappe Antwort: "Er war nur ein Freund (AS 83)." Was seine Beziehung zu römisch 40 anbelangt, waren seine Ausführungen ebenso dürftig. Es scheint nicht einleuchtend, warum der Beschwerdeführer derart undetaillierte Angaben zu Protokoll gegeben hat und ist die diesbezügliche Argumentation der belangten Behörde dementsprechend zutreffend.

Wie bereits vom Bundesasylamt zu Recht ins Treffen geführt wurde, sind auch die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Reisepass als unstimmig zu bezeichnen. So gab er in der Erstbefragung an, dass ihm sein Reisepass vom Schlepper in Lagos abgenommen worden sei (AS 49); in weiterer Folge erklärte er jedoch, er hätte ihn zu Hause gelassen (AS 75).

Im Übrigen teilt das erkennende Gericht auch die Ansicht der erstinstanzlichen Behörde, wonach es lebensfremd erscheine, dass sich eine auf der Suche nach Schutz befindliche Person zuerst von einem Taxi in ein Hotel bringen lasse, um dort zu duschen und zu übernachten, anstatt gleich eine Behörde aufzusuchen. Bereits dieses Faktum für sich betrachtet lässt die tatsächliche, auf wahren Erlebnissen beruhende Wiedergabe von dramatischen Ereignissen, welche hauptausschlaggebend für das Verlassen des Heimatlandes gewesen sein sollen, mehr als zweifelhaft erscheinen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung wäre zu erwarten gewesen, dass eine aus real empfundener Lebensgefahr heraus geflüchtete Person sofort die Hilfe einer geeigneten Stelle in Anspruch nimmt, mag sie noch so erschöpft und von ihrer Reise mitgenommen sein. Selbiges ist auch dazu auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar angegeben hat, auch in Spanien und in Ungarn aufhältig gewesen zu sein, insbesondere in Ungarn auch Polizisten wahrgenommen zu haben, jedoch in diesen Ländern nicht um Asyl angesucht hat. Es ist dem Bundesasylamt zu folgen, dass der Beschwerdeführer nicht plausibel zu begründen vermochte, weshalb er so gehandelt habe.

Die Schilderung des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Fluchtgründen ist, wie von der Erstinstanz zutreffend aufgezeigt, nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Aufgrund der herausgearbeiteten qualifizierten Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sieht auch der Asylgerichtshof keine Veranlassung dazu, von der behaupteten sexuellen Orientierung und daran anknüpfenden Verfolgungen des Beschwerdeführers auszugehen.

Durch sein unglaubwürdiges Vorbringen konnte keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht werden. Dass die belangte Behörde ein Mal im Bescheid die Staatsangehörigkeit sowie das Datum der Asylantragstellung falsch angibt, ist auf einen einmaligen Tippfehler zurückzuführen. Auch bei der in der Beschwerde monierten Namensverwechslung der Partner des Beschwerdeführers handelt es sich offensichtlich um einen Wiedergabefehler, der aber an der korrekten Kernaussage der belangten Behörde nichts zu ändern vermag. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde gehen daher ins Leere.

Insgesamt betrachtet sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, aufgrund der in der Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses ausführlich erörterten gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers nicht gegeben.

II.2.4. Zu Spruchpunkt II:römisch zwei.2.4. Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH vergleiche E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären.Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK gleichzuhalten wären.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.

Soweit von der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben auszugehen ist, ergibt sich für den Asylgerichtshof überdies kein Anhaltspunkt, der gegen eine Rückkehr des Genannten in seinen Heimatstaat spricht.

Laut eigenen Angaben verfügt der Beschwerdeführer im Heimatland neben seinen Eltern auch noch über weitere familiäre Bindungen, zumal in Nigeria seine insgesamt acht Geschwister aufhältig sind. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann, der darüber hinaus bereits ca. 11 Jahre selbständig als Händler berufstätig gewesen ist, womit ihm grundsätzlich die Teilnahme am Erwerbsleben zugemutet werden kann.

II.2.5. Zu Spruchpunkt III:römisch zwei.2.5. Zu Spruchpunkt III:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Art. 8 EMRK verletzt würde.Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Artikel 8, EMRK verletzt würde.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).

Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich lebenden Verwandten oder sonstige nahe Angehörige und kann daher von keinem Bestehen eines durch Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens ausgegangen werden.Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich lebenden Verwandten oder sonstige nahe Angehörige und kann daher von keinem Bestehen eines durch Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens ausgegangen werden.

Hinsichtlich des in Österreich entstandenen Privatlebens des Genannten ist festzuhalten, dass dieser erst seit November 2011 im Bundesgebiet aufhält ist und daher auch keine verfestigten integrativen Elemente aufweist. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR (an welcher sich die Judikatur des VwGH orientiert) ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich definitiv als zu kurz zu bezeichnen, als dass ohne Hinzukommen "außergewöhnlicher Umstände" (welche im konkreten Fall nicht ersichtlich sind), der Eingriff in sein Privatleben durch eine Ausweisung nicht als gerechtfertigt anzusehen wäre.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Es ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar Gewicht haben, aber gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten.

Im vorliegenden Fall erweist sich sohin der durch die verfügte Ausweisung erfolgte Eingriff in das Familien- bzw. Privatleben des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Art.8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z. 2 lit. a. - h. AsylG 2005 genannten Aspekte - jedenfalls als gerechtfertigt.Im vorliegenden Fall erweist sich sohin der durch die verfügte Ausweisung erfolgte Eingriff in das Familien- bzw. Privatleben des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele - unter Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, - h. AsylG 2005 genannten Aspekte - jedenfalls als gerechtfertigt.

II.2.6. Zu Spruchpunkt IV:römisch zwei.2.6. Zu Spruchpunkt IV:

Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.

Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn:Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn:

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

Gemäß Abs. 2 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Absatz 2, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im gegenständlichen hat das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 38 Abs. 1 Z. 5 AsylG gestützt.Im gegenständlichen hat das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG gestützt.

Die Voraussetzungen der Ziffer 5 des § 38 Abs. 1 AsylG, wonach das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, liegen im gegenständlich Fall vor, zumal es sich nicht nur um eine "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens handelt. Der Asylgerichtshof verweist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 idF vor der AsylG Nov. 2003 (in der Folge: AsylG 1997), nach welcher die "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement war (VwGH 7.9.2000, 99/01/0273; 22.5.2001, 2000/01/0294; 7.6.2001, 99/20/0429; 19.7.2001, 99/20/0385; 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.5.2001, 2000/20/0496; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines Asylwerbers als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen, noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; ähnlich VwGH 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Bei der Anwendung des § 6 AsylG 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442). Gegenständlich ist jedenfalls von einer "qualifizierten Unglaubwürdigkeit" des Vorbringens des Beschwerdeführers auszugehen.Die Voraussetzungen der Ziffer 5 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG, wonach das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, liegen im gegenständlich Fall vor, zumal es sich nicht nur um eine "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens handelt. Der Asylgerichtshof verweist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der AsylG Nov. 2003 (in der Folge: AsylG 1997), nach welcher die "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement war (VwGH 7.9.2000, 99/01/0273; 22.5.2001, 2000/01/0294; 7.6.2001, 99/20/0429; 19.7.2001, 99/20/0385; 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.5.2001, 2000/20/0496; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines Asylwerbers als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen, noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; ähnlich VwGH 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Bei der Anwendung des Paragraph 6, AsylG 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442). Gegenständlich ist jedenfalls von einer "qualifizierten Unglaubwürdigkeit" des Vorbringens des Beschwerdeführers auszugehen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, qualifizierte Unglaubwürdigkeit, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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