TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/10 D12 415079-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.01.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D12 415079-1/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2010, FZ. 09 16.081-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2010, FZ. 09 16.081-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe reiste am 27.12.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde sie am 28.12.2009 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, sie habe ihren Herkunftsstaat verlassen, da ihr Ehemann umgebracht und sie selbst von maskierten, russisch sprechenden Personen bedroht worden sei. Außerdem habe ein Cousin ihres Ehemannes zu einer extremistischen Strömung, den Wahabiten, gewechselt. Deshalb habe sie ihr Haus, welches abgebrannt sei, verkauft, sei mit dem Zug nach Brest gefahren und habe von dort ihre Schleppung nach Österreich selbst organisiert. Sie habe Beweise, dass ihr Ehemann erschossen worden sei und befürchte bei ihrer Rückkehr ebenfalls umgebracht zu werden.

Die Beschwerdeführerin legte folgendes Dokument vor:

Russischer Führerschein, Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX.Russischer Führerschein, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 .

Am 10.03.2010 langte ein Schlussbericht des Allgemeinen Öffentlichen Landeskrankenhauses XXXX vom 09.03.2010 beim Bundesasylamt ein, wonach bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnose gestellt wurde:Am 10.03.2010 langte ein Schlussbericht des Allgemeinen Öffentlichen Landeskrankenhauses römisch 40 vom 09.03.2010 beim Bundesasylamt ein, wonach bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnose gestellt wurde:

Lymphen rechts cervical, Histologie (PE 2.2.10): Morbus Castleman, plasmazellreiche Variante,

Z.n. berichtetem Non-Hodkin-Lymphom (?) rechts cervical mit Chemo- und Strahlentherapie (Tschetschenien).

Am 21.04.2010 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zu ihrem Gesundheitszustand befragt Folgendes an: Sie leide seit dem Jahr 2006 an Morbus Castleman und sei diesbezüglich bereits in ihrem Herkunftsland, genauer gesagt in XXXX, zwei Mal operiert worden und habe eine Chemotherapie erhalten. Die Beschwerdeführerin sei auch medikamentös gegen die Nebenwirkungen der Therapie behandelt worden. In Österreich habe eine weitere Operation stattgefunden. Zurzeit warte sie auf histologische Befunde, bevor eine weitere Therapie verordnet werde. Zu ihren Fluchtgründen befragt führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe sich im März 2009 entschlossen ihre Heimat zu verlassen. Aus finanziellen Gründen habe sie jedoch nicht sofort ausreisen können. Ihr Ehemann habe seinem Cousin, welcher Wahabit gewesen sei, geholfen sich zu verstecken. Der Cousin sei dann zu den Widerstandskämpfern gegangen. Die Behörden haben geglaubt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nach wie vor Kontakt zu seinem Cousin habe und ihm helfe. Deshalb sei ihr Ehemann mehrmals mitgenommen und misshandelt worden. Am 01.12.2005 in der Nacht sei er von unbekannten maskierten Männern verschleppt worden und am 03.12.2005 habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass man die Leiche ihres Ehemannes in Grosny gefunden habe. Die Behörden denken noch immer, dass die Beschwerdeführerin ebenfalls mit den Wahabiten unter einer Decke stecke und deshalb seien immer wieder unbekannte maskierte Männer zu ihr nach Hause gekommen und haben das Haus durchsucht. Ob es sich bei den Männern um Russen oder Tschetschenen gehandelt habe wisse sie nicht. Sie vermute lediglich, dass ihr unterstellt worden sei, mit den Wahabiten zu kooperieren. Gesprochen habe aber niemand mit ihr und es seien ihr auch keine Fragen gestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich weder an die Polizei noch an eine bestimmte Organisation gewandt. Im Juni 2009 sei das Haus der Beschwerdeführerin angezündet worden. Danach habe sie sich entschlossen alles zu verkaufen und ins Ausland zu gehen.Am 21.04.2010 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zu ihrem Gesundheitszustand befragt Folgendes an: Sie leide seit dem Jahr 2006 an Morbus Castleman und sei diesbezüglich bereits in ihrem Herkunftsland, genauer gesagt in römisch 40 , zwei Mal operiert worden und habe eine Chemotherapie erhalten. Die Beschwerdeführerin sei auch medikamentös gegen die Nebenwirkungen der Therapie behandelt worden. In Österreich habe eine weitere Operation stattgefunden. Zurzeit warte sie auf histologische Befunde, bevor eine weitere Therapie verordnet werde. Zu ihren Fluchtgründen befragt führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe sich im März 2009 entschlossen ihre Heimat zu verlassen. Aus finanziellen Gründen habe sie jedoch nicht sofort ausreisen können. Ihr Ehemann habe seinem Cousin, welcher Wahabit gewesen sei, geholfen sich zu verstecken. Der Cousin sei dann zu den Widerstandskämpfern gegangen. Die Behörden haben geglaubt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nach wie vor Kontakt zu seinem Cousin habe und ihm helfe. Deshalb sei ihr Ehemann mehrmals mitgenommen und misshandelt worden. Am 01.12.2005 in der Nacht sei er von unbekannten maskierten Männern verschleppt worden und am 03.12.2005 habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass man die Leiche ihres Ehemannes in Grosny gefunden habe. Die Behörden denken noch immer, dass die Beschwerdeführerin ebenfalls mit den Wahabiten unter einer Decke stecke und deshalb seien immer wieder unbekannte maskierte Männer zu ihr nach Hause gekommen und haben das Haus durchsucht. Ob es sich bei den Männern um Russen oder Tschetschenen gehandelt habe wisse sie nicht. Sie vermute lediglich, dass ihr unterstellt worden sei, mit den Wahabiten zu kooperieren. Gesprochen habe aber niemand mit ihr und es seien ihr auch keine Fragen gestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich weder an die Polizei noch an eine bestimmte Organisation gewandt. Im Juni 2009 sei das Haus der Beschwerdeführerin angezündet worden. Danach habe sie sich entschlossen alles zu verkaufen und ins Ausland zu gehen.

Im Rahmen der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin diverse Beweismittel vor, nämlich:

Bestätigung des Gesundheitsministeriums der Republik XXXX, Büro für Gerichtsmedizinische Gutachten, vom 04.12.2005, wonach die Leiche des Ehemannes der Beschwerdeführerin gerichtsmedizinisch untersucht worden sei;Bestätigung des Gesundheitsministeriums der Republik römisch 40 , Büro für Gerichtsmedizinische Gutachten, vom 04.12.2005, wonach die Leiche des Ehemannes der Beschwerdeführerin gerichtsmedizinisch untersucht worden sei;

Auszug aus dem Krankenbericht der Bundesstaatlichen Einrichtung XXXX, Onkologisches Institut, wonach sich die Beschwerdeführerin vom 08.05.2007 bis 13.05.2007 zur stationären Behandlung in der Onkohämatologie befunden habe;Auszug aus dem Krankenbericht der Bundesstaatlichen Einrichtung römisch 40 , Onkologisches Institut, wonach sich die Beschwerdeführerin vom 08.05.2007 bis 13.05.2007 zur stationären Behandlung in der Onkohämatologie befunden habe;

Diverse Terminbestätigungen des Krankenhauses XXXX.Diverse Terminbestätigungen des Krankenhauses römisch 40 .

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 15.07.2010 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen ein aktuelles fachärztliches Gutachten seitens eines Facharztes für Innere Medizin vorzulegen.

Mit Schreiben vom 05.08.2010 legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor, und zwar:

Kurzarztbrief des LKH XXXX, Klinische Abteilung für Hämatologie, vom 30.07.2010;Kurzarztbrief des LKH römisch 40 , Klinische Abteilung für Hämatologie, vom 30.07.2010;

Ambulanzkarte - Allgemeinchirurgie des LKH XXXX, Klinische Abteilung für Allgemeinchirurgie;Ambulanzkarte - Allgemeinchirurgie des LKH römisch 40 , Klinische Abteilung für Allgemeinchirurgie;

Befundbericht des LKH XXXX, Klinische Abteilung für Allgemeinchirurgie, vom 23.07.2010, wonach die Beschwerdeführerin an "Morbus Castleman" leide, von 19.07.2010 bis 26.07.2010 stationär aufgenommen und eine "Lymphknotenexcision cervikal rechts und eine Tumorexcision links" durchgeführt worden sei;Befundbericht des LKH römisch 40 , Klinische Abteilung für Allgemeinchirurgie, vom 23.07.2010, wonach die Beschwerdeführerin an "Morbus Castleman" leide, von 19.07.2010 bis 26.07.2010 stationär aufgenommen und eine "Lymphknotenexcision cervikal rechts und eine Tumorexcision links" durchgeführt worden sei;

Archivkopie der Medizinischen Universität XXXX;Archivkopie der Medizinischen Universität römisch 40 ;

Schilddrüsen-Ambulanz Befund des LKH XXXX, Klinische Abteilung für Allgemeinchirurgie, vom 17.06.2010, wonach "Z.n. PE und Radiatio bei lymphatischer Erkrankung im Halsbereich rechts, fragliche cutane Expansion" diagnostiziert worden sei;Schilddrüsen-Ambulanz Befund des LKH römisch 40 , Klinische Abteilung für Allgemeinchirurgie, vom 17.06.2010, wonach "Z.n. PE und Radiatio bei lymphatischer Erkrankung im Halsbereich rechts, fragliche cutane Expansion" diagnostiziert worden sei;

Befund der XXXX, Klinische Abteilung für Hämatologie, vom 04.06.2010, wonach ein Mehrschicht Spiral-CT des Halses und Thorax durchgeführt worden sei;Befund der römisch 40 , Klinische Abteilung für Hämatologie, vom 04.06.2010, wonach ein Mehrschicht Spiral-CT des Halses und Thorax durchgeführt worden sei;

Kurzarztbrief des Landeskrankenhauses XXXX, Abteilung für Innere Medizin, vom 30.04.2010, wonach die Beschwerdeführerin von 27.04.2010 bis 30.04.2010 stationär aufgenommen und folgende Diagnosen gestellt worden seien:Kurzarztbrief des Landeskrankenhauses römisch 40 , Abteilung für Innere Medizin, vom 30.04.2010, wonach die Beschwerdeführerin von 27.04.2010 bis 30.04.2010 stationär aufgenommen und folgende Diagnosen gestellt worden seien:

F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung

G44.2 Spannungskopfschmerz DD:Migräne

C85.7 bek. Lymphom (Z.n. Chemotherapie und Strahletherapie in Russland 2006)

G58.0 Interkostalneuralgie, links

J38.0 Rekurrensparese bei Z.n. LK-Exstirpation am Hals 2/2010 in Salzburg, rechts.J38.0 Rekurrensparese bei Z.n. LK-Exstirpation am Hals 2 aus 2010, in Salzburg, rechts.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2010, Fz. 09 16.081-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe mit den von ihr behaupteten Angaben zu den Gründen der Ausreise eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in ihrer Heimat nicht glaubwürdig darlegen können. Die Behauptung einer konkreten Verfolgung in ihrer Heimat könne nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne. Die Beschwerdeführerin habe ihr Vorbringen total vage und schemenhaft dargestellt. Ihre Befürchtungen und Erklärungen stellen sich lediglich als Vermutungen ihrerseits heraus und vermitteln somit den Eindruck, dass diese Angaben nicht den Tatsachen entsprechen, zumal es ihren eigenen Aussagen zufolge nie irgendwelche Verfolgungshandlungen gegeben habe. Die Beschwerdeführerin vermute lediglich, dass die russischen Behörden denken würden, dass sie mit den Wahabiten unter einer Decke stecke. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, sie vermute, dass hinter der Ermordung ihres Ehemannes die russischen Behörden stecken, so sei dies weder glaubhaft noch nachvollziehbar, denn sie habe selbst gesagt, sie wisse nicht von wem ihr Mann konkret verschleppt und umgebracht worden sei. Außerdem hätten die russischen Behörden niemals einen Antrag an das gerichtsmedizinische Institut zur Aufklärung der Todesursache ihres Ehemannes gestellt, wenn die Behörden tatsächlich am Tod ihres Mannes im Jahr 2005 beteiligt gewesen wären. Auch hinsichtlich der vorgebrachten Hausdurchsuchungen nach der Ermordung ihres Mannes sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen konkrete Angaben zu machen und habe lediglich Vermutungen aufgestellt. Die Beschwerdeführerin habe auch selbst angegeben, dass an sie persönlich niemand herangetreten sei oder es auf sie persönlich irgendwelche Übergriffe gegeben habe. Aufgrund ihrer knappen Darstellung der zentralen Punkte ihrer Fluchtgeschichte sei davon auszugehen, dass sie den Sachverhalt nicht selbst durchlebt habe und komme die belangte Behörde zu dem Schluss, dass es sich beim Vorbringen um eine asylzweckbezogene Konstruktion handle. Gegen eine Verfolgung im Herkunftsstaat spreche auch die legale Ausreise aus ihrem Heimatland. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin leide an "Morbus Castleman" und habe Probleme mit ihren Schilddrüsen. Es handle sich dabei aber um keine lebensbedrohliche Krankheit und bestehe - aufgrund der vorgelegten ärztlichen Unterlagen aus ihrer Heimat - eine ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeit in der Russischen Föderation. Die Beschwerdeführerin habe sogar dezidiert behauptet, dass sie in ihrer Heimat Zugang zu medizinischer Versorgung habe.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2010, Fz. 09 16.081-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe mit den von ihr behaupteten Angaben zu den Gründen der Ausreise eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in ihrer Heimat nicht glaubwürdig darlegen können. Die Behauptung einer konkreten Verfolgung in ihrer Heimat könne nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne. Die Beschwerdeführerin habe ihr Vorbringen total vage und schemenhaft dargestellt. Ihre Befürchtungen und Erklärungen stellen sich lediglich als Vermutungen ihrerseits heraus und vermitteln somit den Eindruck, dass diese Angaben nicht den Tatsachen entsprechen, zumal es ihren eigenen Aussagen zufolge nie irgendwelche Verfolgungshandlungen gegeben habe. Die Beschwerdeführerin vermute lediglich, dass die russischen Behörden denken würden, dass sie mit den Wahabiten unter einer Decke stecke. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, sie vermute, dass hinter der Ermordung ihres Ehemannes die russischen Behörden stecken, so sei dies weder glaubhaft noch nachvollziehbar, denn sie habe selbst gesagt, sie wisse nicht von wem ihr Mann konkret verschleppt und umgebracht worden sei. Außerdem hätten die russischen Behörden niemals einen Antrag an das gerichtsmedizinische Institut zur Aufklärung der Todesursache ihres Ehemannes gestellt, wenn die Behörden tatsächlich am Tod ihres Mannes im Jahr 2005 beteiligt gewesen wären. Auch hinsichtlich der vorgebrachten Hausdurchsuchungen nach der Ermordung ihres Mannes sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen konkrete Angaben zu machen und habe lediglich Vermutungen aufgestellt. Die Beschwerdeführerin habe auch selbst angegeben, dass an sie persönlich niemand herangetreten sei oder es auf sie persönlich irgendwelche Übergriffe gegeben habe. Aufgrund ihrer knappen Darstellung der zentralen Punkte ihrer Fluchtgeschichte sei davon auszugehen, dass sie den Sachverhalt nicht selbst durchlebt habe und komme die belangte Behörde zu dem Schluss, dass es sich beim Vorbringen um eine asylzweckbezogene Konstruktion handle. Gegen eine Verfolgung im Herkunftsstaat spreche auch die legale Ausreise aus ihrem Heimatland. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin leide an "Morbus Castleman" und habe Probleme mit ihren Schilddrüsen. Es handle sich dabei aber um keine lebensbedrohliche Krankheit und bestehe - aufgrund der vorgelegten ärztlichen Unterlagen aus ihrer Heimat - eine ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeit in der Russischen Föderation. Die Beschwerdeführerin habe sogar dezidiert behauptet, dass sie in ihrer Heimat Zugang zu medizinischer Versorgung habe.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 25.08.2010 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Ehemann sei, wie bereits angegeben, im Jahr 2005 getötet worden. Die Beschwerdeführerin selbst habe für tschetschenische Rebellen gekocht, da sowohl ihr Ehemann als auch ihre Cousins tschetschenische Kämpfer unterstützt haben. Insbesondere ehemalige Rebellen und deren Verwandte seien in Tschetschenien nach wie vor besonders gefährdet. Bei den von der Beschwerdeführerin erwähnten Hausdurchsuchungen durch maskierte Männer sei die Beschwerdeführerin misshandelt worden, indem die Männer sie im Raum herumgestoßen haben. Fluchtauslösend sei gewesen, dass das Haus der Beschwerdeführerin angezündet worden sei. Hinzu komme der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau, die Kinder zu versorgen habe, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland kein normales Leben zu erwarten hätte. Weiters leide die Beschwerdeführerin an Morbus Castleman, einer Krankheit, die im Heimatland nicht so gut behandelbar sei wie in Österreich. Dazu lege sie aktuelle Befunde vor.

Am 10.08.2011 langte ein Schreiben der Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof ein. Die Beschwerdeführerin gab bekannt, dass ihre Tochter XXXX das erste Schuljahr der Volksschule abgeschlossen habe und übermittelte die Schulnachricht vom 18.02.2011 sowie die Schulbesuchsbestätigung vom 08.07.2011. Betreffend ihren Gesundheitszustand bringe die Beschwerdeführerin aktuelle Unterlagen bei. Sie leide an Morbus Castleman und sei aufgrund dessen nach wie vor in Therapie und bekomme regelmäßig Infusionen. Erst nach zwei kommenden Terminen werde entschieden, ob eine weitere Chemotherapie notwendig sei oder nicht. Anbei lege sie die Kurzarztbriefe des LKH XXXX vom 30.08.2010, 29.10.2010, 20.01.2011, 24.03.2011, 26.05.2011 und 20.07.2011. Weiters lege sie den Befund des Diagnostikum XXXX Süd West vom 07.01.2011 und den Befund von "röntgen am kai" vom 22.02.2011 vor. Sie werde weitere Kontrolltermine wahrnehmen. Der nächste Termin sei am 21.09.2011.Am 10.08.2011 langte ein Schreiben der Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof ein. Die Beschwerdeführerin gab bekannt, dass ihre Tochter römisch 40 das erste Schuljahr der Volksschule abgeschlossen habe und übermittelte die Schulnachricht vom 18.02.2011 sowie die Schulbesuchsbestätigung vom 08.07.2011. Betreffend ihren Gesundheitszustand bringe die Beschwerdeführerin aktuelle Unterlagen bei. Sie leide an Morbus Castleman und sei aufgrund dessen nach wie vor in Therapie und bekomme regelmäßig Infusionen. Erst nach zwei kommenden Terminen werde entschieden, ob eine weitere Chemotherapie notwendig sei oder nicht. Anbei lege sie die Kurzarztbriefe des LKH römisch 40 vom 30.08.2010, 29.10.2010, 20.01.2011, 24.03.2011, 26.05.2011 und 20.07.2011. Weiters lege sie den Befund des Diagnostikum römisch 40 Süd West vom 07.01.2011 und den Befund von "röntgen am kai" vom 22.02.2011 vor. Sie werde weitere Kontrolltermine wahrnehmen. Der nächste Termin sei am 21.09.2011.

Mittels Schreiben vom 14.10.2011 wurde dem Asylgerichtshof mitgeteilt, dass die Schwester der beschwerdeführende Partei (XXXX) am 06.10.2011 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist und in den Herkunftsstaat zurückgereist ist. Der Antrag auf internationalen Schutz (D12 416638-1/2010/4E) war daher als gegenstandslos abzulegen.Mittels Schreiben vom 14.10.2011 wurde dem Asylgerichtshof mitgeteilt, dass die Schwester der beschwerdeführende Partei (römisch 40 ) am 06.10.2011 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist und in den Herkunftsstaat zurückgereist ist. Der Antrag auf internationalen Schutz (D12 416638-1/2010/4E) war daher als gegenstandslos abzulegen.

II. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:

1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführerin sowie der im erstinstanzlichen Verfahren eingeführten Länderdokumente.

2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Zur Person und den Fluchtgründen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, am XXXX geboren und trägt den im Spruch genannten Namen. Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund der Vorlage eines russischen Führerscheines fest.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, am römisch 40 geboren und trägt den im Spruch genannten Namen. Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund der Vorlage eines russischen Führerscheines fest.

Die Beschwerdeführerin leidet seit dem Jahr 2006 an "Morbus Castleman" und hat Probleme mit ihren Schilddrüsen. Sie wurde deshalb einmal in Österreich operiert, davor bereits zweimal in der Russischen Föderation operiert und mit Chemotherapie behandelt. Die Beschwerdeführerin leidet aber an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde.

Der Beschwerdeführerin kam zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten drohen würde.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargstellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründe nicht gegeben.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.

Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK.

Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.

Mitglieder der Kernfamilie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 sind:Mitglieder der Kernfamilie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 sind:

XXXX (Mutter)römisch 40 (Mutter)

XXXX (Tochter)römisch 40 (Tochter)

XXXX (Sohn)römisch 40 (Sohn)

Zur relevanten Situation in der Russischen Föderation/ Tschetschenien:

Der Asylgerichtshof schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation/ Tschetschenien (vgl. Seite 22 bis Seite 65 des erstinstanzlichen Bescheides) an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.Der Asylgerichtshof schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation/ Tschetschenien vergleiche Seite 22 bis Seite 65 des erstinstanzlichen Bescheides) an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.

Aus dem vom Bundesasylamt verwendeten Länderbericht ergibt sich eindeutig, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig, betrachtet man etwa die Aktivitäten verschiedener internationaler Organisationen bzw. Hilfsorganisationen. Diese Entwicklungen und die Tendenz hin zu einem inner-tschetschenischen Konflikt in den letzten Jahren zu leugnen, hieße die tatsächliche Lage zu ignorieren. Beleg ist dafür auch die Entscheidungspraxis in anderen europäischen Staaten, so liegt die Anerkennungsquote von Asylwerbern aus Tschetschenien nunmehr in der Mehrzahl der europäischen Staaten unter 10% (Irland, Schweden, Norwegen, Schweiz, Deutschland; vergleiche nur die öffentliche Statistik von UNHCR und Herzog- Liebminger in "Die innerstaatliche Fluchtalternative - ein Rechtsvergleich", Pro Libris Verlag).

Der Asylgerichtshof verkennt dabei andererseits nicht, dass das Regime von KADYROW eindeutig diktatorische Züge hat und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien in Tschetschenien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und entspricht dies der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes. In diesem Zusammenhang wurde auch wiederholt in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass das Bundesasylamt diese mannigfaltigen Bedrohungsszenarien in der derzeitigen Situation oftmals nicht hinreichend würdigt und dass die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes in vielen (negativen) Bescheiden betreffend tschetschenischer AntragstellerInnen zu oberflächlich bleiben, daher verfehlt sind und neuerlichen Ermittlungsaufwand auslösen. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt nunmehr auch die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.

Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle asylrelevante Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass der Beschwerdeführerin eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin beruhen auf dem von ihr vorgelegten unbedenklichen Personenstandsdokument sowie ihrer diesbezüglich glaubhaften Angaben.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation, die sich auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können, an. Die Beschwerdeführerin ist den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegen getreten.

Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat, war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage eine asylrelevante Verfolgung in ihrem Herkunftsland glaubwürdig darzulegen. Die Beschwerdeführerin hat ihr Vorbringen vage und schemenhaft dargestellt und stützt ihre Angaben größtenteils auf Vermutungen und Befürchtungen, welche sie aber nicht beweisen oder glaubhaft darlegen konnte, weshalb auch der erkennende Senat davon überzeugt ist, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Fluchtgrund darauf gestützt, dass sie von den russischen Behörden gesucht werde, weil diese denken würden, die Beschwerdeführerin stecke mit den Wahabiten unter einer Decke. Ein Cousin ihres Ehemannes sei bei den Wahabiten gewesen und da die Behörden gedacht haben, ihr Ehemann unterstütze seinen Cousin, sei der Mann der Beschwerdeführerin mehrmals mitgenommen und misshandelt und schließlich getötet worden. Bereits diese Aussagen sind aber wenig konkret, da die Beschwerdeführerin selbst vorgebracht hat, sie möchte betonen, dass sie das alles nur gehört habe, nämlich die angebliche Mitgliedschaft des Cousins bei den Wahabiten

Auch zu den Umständen rund um den Tod ihres Ehemannes machte die Beschwerdeführerin nur vage Angaben bzw. stellte Vermutungen an. So gab sie einerseits an, sie vermute, die Behörden haben ihren Ehemann für einen Wahabiten gehalten und deswegen sei er mehrmals mitgenommen und schließlich ermordet worden. Andererseits sagte sie, dass sie nicht wisse von wem ihr Mann konkret verschleppt und umgebracht worden sei. Die belangte Behörde hat zu Recht festgehalten, dass die Vermutung der Beschwerdeführerin, die russischen Behörden stecken hinter der Ermordung ihres Ehemannes, weder glaubhaft noch nachvollziehbar ist. Dies deshalb, da die Beschwerdeführerin selbst eine gerichtsmedizinische Bestätigung im Original als Beweismittel vorgelegt hat, aus der hervorgeht, dass die Untersuchungen im Falle des Todes ihres Ehemannes auf Antrag der Staatsanwaltschaft Grosny durchgeführt worden sind. Wären die russischen Behörden tatsächlich am Tod ihres Ehemannes beteiligt gewesen, hätten sie niemals einen Antrag an das gerichtsmedizinische Institut zur Aufklärung der Todesursache gestellt und in diesem Fall ermittelt. Vielmehr hätten die Behörden sicherlich alles daran gesetzt, damit die Wahrheit nicht ans Licht kommt.

Ähnlich verhält es sich mit den angeblichen Problemen der Beschwerdeführerin bzw. behaupteten Verfolgungshandlungen gegen ihre Person. Wiederum vermutet die Beschwerdeführerin nur, dass die russischen Behörden sie als den Wahabiten bzw. den Widerstandskämpfern nahestehende Personen qualifizieren und es deshalb zu mehreren Hausdurchsuchungen gekommen ist. Sie sei immer wieder von unbekannten maskierten Männern aufgesucht worden. Diese hätten sich aber nicht vorgestellt bzw. ausgewiesen, hätten ihr Haus durchsucht, nicht mit ihr gesprochen und seien dann wieder weggegangen. Die Beschwerdeführerin wiederholte im Laufe der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt immer wieder, dass sie nicht wisse wer diese Leute gewesen seien und was sie gewollt haben und dass es nur ihre Vermutung sei, dass sie aufgrund der Probleme ihres Mannes bzw. der Mitgliedschaft des Cousins ihres Ehemannes bei den Wahabiten von den unbekannten Leuten belästigt worden sei.

Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens ist, dass die Beschwerdeführerin die Situation, vor allem die angeblichen wiederholten Hausdurchsuchungen, total vage dargestellt hat und trotz Nachfrage keine näheren Details dazu vorbringen konnte. Es war der Beschwerdeführerin weder möglich anzugeben von wem sie konkret seit dem Tod ihres Mannes im Jahr 2005 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2009 immer wieder aufgesucht wurde und wann bzw. wie oft es zu diesen Hausdurchsuchungen gekommen ist. Die Beschwerdeführerin konnte auch nicht angeben, wer ihr Haus angezündet hat. Verstärkt wird der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war dadurch, dass sie auf konkrete Nachfrage selbst angegeben hat, dass an sie persönlich niemand herangetreten sei oder es auf sie persönlich nie irgendwelche Übergriffe gegeben hat. Und selbst wenn die geschilderten Hausdurchsuchungen tatsächlich dergestalt stattgefunden haben, so fehlt es diesen an der für die Asylgewährung nötigen Eingriffsintensität. Kurzzeitige Inhaftierungen, wenn sie ohne Folgen bleiben, und Hausdurchsuchungen aufgrund mangelnder Intensität sind nämlich nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung anzusehen (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0262; 12.05.1999, 98/01/0365).Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens ist, dass die Beschwerdeführerin die Situation, vor allem die angeblichen wiederholten Hausdurchsuchungen, total vage dargestellt hat und trotz Nachfrage keine näheren Details dazu vorbringen konnte. Es war der Beschwerdeführerin weder möglich anzugeben von wem sie konkret seit dem Tod ihres Mannes im Jahr 2005 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2009 immer wieder aufgesucht wurde und wann bzw. wie oft es zu diesen Hausdurchsuchungen gekommen ist. Die Beschwerdeführerin konnte auch nicht angeben, wer ihr Haus angezündet hat. Verstärkt wird der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war dadurch, dass sie auf konkrete Nachfrage selbst angegeben hat, dass an sie persönlich niemand herangetreten sei oder es auf sie persönlich nie irgendwelche Übergriffe gegeben hat. Und selbst wenn die geschilderten Hausdurchsuchungen tatsächlich dergestalt stattgefunden haben, so fehlt es diesen an der für die Asylgewährung nötigen Eingriffsintensität. Kurzzeitige Inhaftierungen, wenn sie ohne Folgen bleiben, und Hausdurchsuchungen aufgrund mangelnder Intensität sind nämlich nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung anzusehen vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0262; 12.05.1999, 98/01/0365).

Die belangte Behörde hat auch richtigerweise bemängelt, dass die Beschwerdeführerin die als zentral zu bewertenden Punkte ihrer Fluchtgeschichte knapp dargestellt hat und dies nur den Schluss zulasse, dass sie den Sachverhalt nicht selbst durchlebt hat. Die Beschwerdeführerin hat nämlich dramatische Momente, wie z.B. die Verschleppung ihres Mannes und die diversen Hausdurchsuchungen wenig detailliert und emotionslos geschildert. Die oberflächlichen Erzählungen deuten daraufhin, dass sich die Beschwerdeführerin einer konstruierten Rahmengeschichte bedient hat, die vorgebrachten Ereignisse aber nicht selbst erlebt hat.

Ein unumstößlicher Beweis für die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens bzw. das Nichtvorliegen von asylrelevanter Verfolgung ist aber, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat legal mittels Inlandspass verlassen hat. Sie gab selbst an, dass es bei der Ausreise absolut keine Probleme gegeben hat, sie legal ausreisen durfte, auf keinen Fahndungslisten stand und nicht nach ihr gesucht wurde. Hätten die Behörden die Beschwerdeführerin tatsächlich der Zusammenarbeit mit den Wahabiten verdächtigt, wäre ihr eine derart problemlose Ausreise aus der Russischen Föderation sicherlich nicht möglich gewesen, geschweige denn hätten es die russischen Behörden bei jahrelangen, ergebnislosen und - für die Beschwerdeführerin - konsequenzlosen Hausdurchsuchungen belassen, sondern hätten sich gravierenderen Methoden bedient, um nachzuweisen, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich den Widerstandkämpfern hilft oder diesen angehört. Auf Vorhalt dieser Einschätzung antwortete die Beschwerdeführerin wiederum, dass sie ja bereits gesagt habe, dass sie nicht wisse, von wem die Hausdurchsuchungen durchgeführt worden sind und sie nur vermute, dass sie jahrelang von den russischen Behörden aufgesucht wurde.

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin schließlich auch zu Recht ihre mangelnde Mitwirkungspflicht im Verfahren vorgeworfen. Mangels Beibringung von Beweismittel bzw. aufgrund von lediglich vagen Aussagen und Vermutungen seitens der Beschwerdeführerin wollte das Bundesasylamt die Angaben der Beschwerdeführerin einer - unter Wahrung der Anonymität und unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes - Überprüfung im Herkunftsstaat unterziehen. Auf konkrete Frage erklärte sich die Beschwerdeführerin aber nicht einverstanden, dass ihre Angaben überprüft werden. Eine nachvollziehbare Begründung für ihre Weigerung lieferte sie nicht. Es ist daher auch für den erkennenden Senat offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde etwas verheimlichen wollte, denn würde es sich bei ihren Aussagen um wahrheitsgetreue Angaben handeln, dann wäre es im Interesse der Beschwerdeführerin, dass die Behörde Ermittlungen anstellt und dadurch ihre Angaben verifiziert.

Eine weitere Ungereimtheit und somit ein weiterer Grund an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu zweifeln ist das Vorbringen zur Frage, wann sich die Beschwerdeführerin dazu entschlossen hat ihren Herkunftsstaat zu verlassen. Zu Beginn der Einvernahme beim Bundesasylamt am 21.04.2010 brachte sie vor, sie habe sich "letztes Jahr im März" (also im März 2009) dazu entschlossen ihre Heimat zu verlassen. Da sie aber kein Geld gehabt habe, habe sie abwarten müssen. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab sie aber an, im Juni 2009 sei ihr Haus angezündet worden und erst danach habe sie sich entschlossen alles zu verkaufen und ins Ausland zu gehen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin nicht bereits im März ihr - damals noch intaktes - Haus verkauft hat und damit ihre Ausreise bzw. eine Umzug in einen anderen Landesteil finanziert hat, wenn sich doch bereits zu diesem Zeitpunkt ausreisen wollte, weil die Situation so unerträglich war. Die vorgebrachten Geldprobleme als Grund für die Nichtausreise sind daher mehr als unglaubwürdig. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die angebliche Zerstörung ihres Hauses weder bei der Polizei noch bei einer sonstigen Behörde zur Anzeige gebracht hat

Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass die Angaben der Beschwerdeführerin der Wahrheit entsprechen und sie tatsächlich Probleme in Tschetschenien gehabt hat, wäre es ihr aber möglich gewesen in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe keine Möglichkeit gehabt ihren Wohnort innerhalb der Russischen Föderation zu wechseln ist dies vollkommen unglaubwürdig. Sie hat nämlich selbst vorgebracht, dass sie sich aufgrund ihrer Krankheit außerhalb von Tschetschenien in einem anderen Teil der Russischen Föderation immer wieder in Behandlung befunden hat. Auf Vorhalt gab sich schließlich widersprüchlich zu ihren vorherigen Antworten an, dass sie überall in der Russischen Föderation leben dürfe und auch überall Zugang zur medizinischen Versorgungen gehabt habe.

Auch der Beschwerde konnte kein weiteres asylrelevantes Vorbringen entnommen werden. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde erstmals und entgegen ihren bisherigen Ausführungen vor, dass sie selbst für tschetschenische Rebellen gekocht habe, da sowohl ihr Ehemann als auch ihre Cousins tschetschenische Kämpfer unterstützt haben. Weiters gibt sie an, dass sie bei den von ihr erwähnten Hausdurchsuchungen durch maskierte Männer misshandelt worden sei, indem die Männer sie im Raum herumgestoßen haben. Dieses Vorbringen ist widersprüchlich zur ihren bisherigen Aussagen bzw. muss es als gesteigertes und somit unglaubwürdiges Vorbringen qualifiziert werden. Auch der VwGH geht nämlich davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Die Beschwerdeführerin hat offenbar nach der negativen erstinstanzlichen Entscheidung im Rahmen der Beschwerde versucht ihr Vorbringen dramatischer darzustellen, um doch noch einen positiven Ausgang ihres Verfahrens herbeizuführen.

Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten neuen Facetten des Fluchtvorbringens dem Neuerungsverbot des § 40 AsylG unterliegen. Danach dürfen nämlich in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, 1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung der ersten Instanz maßgeblich geändert hat; 2. wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war; 3. wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren oder 4. wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen.Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten neuen Facetten des Fluchtvorbringens dem Neuerungsverbot des Paragraph 40, AsylG unterliegen. Danach dürfen nämlich in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, 1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung der ersten Instanz maßgeblich geändert hat; 2. wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war; 3. wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren oder 4. wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

Diese Voraussetzungen liegen im Gegenstande jedoch nicht vor. Eine maßgebliche Änderung des der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhaltes liegt nicht vor und wurde eine solche von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde dargelegten neuen Vorbringen (sie habe für Rebellen gekocht, sie sei im Rahmen der Hausdurchsuchungen geschlagen worden) waren dieser bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz jedenfalls zugänglich und hätte sie diese Umstände bereits im Verfahren vor der belangten Behörde erwähnen können und müssen.

Auch aus der freiwilligen Rückkehr der Schwester in das Heimatland (welche ihren Antrag auf internationalen Schutz maßgeblich auf die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin gestützt hat), ergibt sich ein Indiz für das Fehlen einer Verfolgungsgefahr.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesasylamt zu Recht von einem unglaubwürdigen, weil lediglich auf Vermutungen aufbauenden und widersprüchlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen ist.

Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist Folgendes auszuführen:

Dem Bundesasylamt folgend leidet die Beschwerdeführerin an einer Krankheit namens "Morbus Castleman" und hat Probleme mit ihren Schilddrüsen. Dies hat die Beschwerdeführerin mit diversen ärztlichen Attesten nachgewiesen und werden die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin auch vom erkennenden Senat als erwiesen angenommen. Gleichsam steht aber auch fest - wie den Angaben der Beschwerdeführerin und dem von ihr vorgelegten ärztlichen Befund aus ihrer Heimat (Auszug aus dem Krankenbericht der Bundesstaatlichen Einrichtung XXXX, Onkologisches Institut, wonach sich die Beschwerdeführerin vom 08.05.2007 bis 13.05.2007 zur stationären Behandlung in der Onkohämatologie befunden habe) zu entnehmen ist -, dass diese Krankheit bei der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2006 diagnostiziert wurde, sie bereits zwei Mal in ihrem Herkunftsstaat, genauer gesagt in XXXX, operiert und mit Chemotherapie behandelt wurde und dass ihr auch diverse Medikamente gegen die Nebenwirkungen der Chemotherapie verabreicht wurden. In Österreich erfolgten dann ein weiterer operativer Eingriff und therapeutische Maßnahmen. Die Beschwerdeführerin wurde also bereits in ihrem Herkunftsstaat ausreichend medizinisch versorgt. Die diagnostizierte Erkrankung der Beschwerdeführerin ist in der Russischen Föderation behandelbar. Diese Ansicht ist auch mit den im Rahmen des erstinstanzlichen Bescheides getroffenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation in Einklang zu bringen. Die erforderlichen Medikamente sind im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin verfügbar und ist auch das Schilddrüsenproblem in jedem Stadtkrankenhaus in der Russischen Föderation behandelbar. Gleiches gilt für psychische Erkrankungen wie Posttraumatische Belastungsstörungen (eine solche wurde bei der Beschwerdeführerin laut Kurzarztbrief des Landeskrankenhauses XXXX, Abteilung für Innere Medizin, vom 30.04.2010, diagnostiziert). Hinsichtlich der Krankheit "Morbus Castleman" ist abschließend noch auszuführen, dass die Krankheit in 90% aller Fälle heilbar ist (durch eine vollständige chirurgische Entfernung bzw. in Einzelfällen durch antivirale Medikamente oder das Immunsystem modulierende Medikamente). Die Beschwerdeführerin hat aktuell keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend gemacht. Auch den zuletzt mit Schreiben vom 08.08.2011 vorgelegten ärztlichen Befunden ist lediglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin regelmäßig ärztliche Kontrolltermine wahrnimmt. Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder dass eine weitere Behandlung speziell in Österreich unbedingt erforderlich ist, gibt es aber nicht. Die Krankheit der Beschwerdeführerin ist jedenfalls nicht akut lebensbedrohlich, sodass sie einer Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation entgegenstehen würde, zumal die Krankheit und die Symptome der Krankheit - wie bereits ausführlich dargelegt - in ihrer Heimat behandelbar sind und die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nicht Gefahr liefe in einen lebensbedrohlichen Zustand versetzt zu werden.Dem Bundesasylamt folgend leidet die Beschwerdeführerin an einer Krankheit namens "Morbus Castleman" und hat Probleme mit ihren Schilddrüsen. Dies hat die Beschwerdeführerin mit diversen ärztlichen Attesten nachgewiesen und werden die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin auch vom erkennenden Senat als erwiesen angenommen. Gleichsam steht aber auch fest - wie den Angaben der Beschwerdeführerin und dem von ihr vorgelegten ärztlichen Befund aus ihrer Heimat (Auszug aus dem Krankenbericht der Bundesstaatlichen Einrichtung römisch 40 , Onkologisches Institut, wonach sich die Beschwerdeführerin vom 08.05.2007 bis 13.05.2007 zur stationären Behandlung in der Onkohämatologie befunden habe) zu entnehmen ist -, dass diese Krankheit bei der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2006 diagnostiziert wurde, sie bereits zwei Mal in ihrem Herkunftsstaat, genauer gesagt in römisch 40 , operiert und mit Chemotherapie behandelt wurde und dass ihr auch diverse Medikamente gegen die Nebenwirkungen der Chemotherapie verabreicht wurden. In Österreich erfolgten dann ein weiterer operativer Eingriff und therapeutische Maßnahmen. Die Beschwerdeführerin wurde also bereits in ihrem Herkunftsstaat ausreichend medizinisch versorgt. Die diagnostizierte Erkrankung der Beschwerdeführerin ist in der Russischen Föderation behandelbar. Diese Ansicht ist auch mit den im Rahmen des erstinstanzlichen Bescheides getroffenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation in Einklang zu bringen. Die erforderlichen Medikamente sind im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin verfügbar und ist auch das Schilddrüsenproblem in jedem Stadtkrankenhaus in der Russischen Föderation behandelbar. Gleiches gilt für psychische Erkrankungen wie Posttraumatische Belastungsstörungen (eine solche wurde bei der Beschwerdeführerin laut Kurzarztbrief des Landeskrankenhauses römisch 40 , Abteilung für Innere Medizin, vom 30.04.2010, diagnostiziert). Hinsichtlich der Krankheit "Morbus Castleman" ist abschließend noch auszuführen, dass die Krankheit in 90% aller Fälle heilbar ist (durch eine vollständige chirurgische Entfernung bzw. in Einzelfällen durch antivirale Medikamente oder das Immunsystem modulierende Medikamente). Die Beschwerdeführerin hat aktuell keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend gemacht. Auch den zuletzt mit Schreiben vom 08.08.2011 vorgelegten ärztlichen Befunden ist lediglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin regelmäßig ärztliche Kontrolltermine wahrnimmt. Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder dass eine weitere Behandlung speziell in Österreich unbedingt erforderlich ist, gibt es aber nicht. Die Krankheit der Beschwerdeführerin ist jedenfalls nicht akut lebensbedrohlich, sodass sie einer Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation entgegenstehen würde, zumal die Krankheit und die Symptome der Krankheit - wie bereits ausführlich dargelegt - in ihrer Heimat behandelbar sind und die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nicht Gefahr liefe in einen lebensbedrohlichen Zustand versetzt zu werden.

4. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes zu führen.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,

gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,

1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder

2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).

Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da keiner der anderen Familienangehörigen der Kernfamilie glaubhafte Gründe für seinen Antrag auf internationalen Schutz vorgebracht hat und deshalb diesen aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden konnte. Ebenso wenig konnte den anderen Familienangehörigen subsidiärer Schutz zuerkannt werden.

Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärer Schutz zuerkannt werden kann.

Zu Spruchteil I des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454, 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454, 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Da die Beschwerdeführerin ihre Gründe nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe.

Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 06.08.2010, FZ. 09 16.081-BAI, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben.

Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d AVG idgF).Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war vergleiche Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG idgF).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde keinerlei neue glaubwürdige Ausführungen zu ihren Fluchtgründen gemacht sondern ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und lediglich ein dem Neuerungsverbot gemäß § 40 AsylG 2005 zuwiderlaufendes Vorbringen erstattet. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Punkt II.3. verwiesen.Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde keinerlei neue glaubwürdige Ausführungen zu ihren Fluchtgründen gemacht sondern ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und lediglich ein dem Neuerungsverbot gemäß Paragraph 40, AsylG 2005 zuwiderlaufendes Vorbringen erstattet. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3. verwiesen.

Soweit die Beschwerdeführerin die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens rügt, ist einzuwenden, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringe (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Da die Beschwerdeführerin keine im Zeitpunkt der Entscheidung bestehende aktuelle Bedrohung durch Verfolgungshandlungen hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Zu Spruchteil II des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch zwei des angefochtenen Bescheides:

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht.

§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Die Gefahr muss sich daher auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich daher auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Da die Beschwerdeführerin, wie unter Spruchpunkt I ausgeführt, keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass ihr aus den von ihr vorgebrachten Ausreisegründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, die die von Art. 3 EMRK geforderte Intensität erreichen.Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Da die Beschwerdeführerin, wie unter Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass ihr aus den von ihr vorgebrachten Ausreisegründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, die die von Artikel 3, EMRK geforderte Intensität erreichen.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation eine Rückverbringung in die Russische Föderation die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation eine Rückverbringung in die Russische Föderation die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

Aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich zur Frage der Relevanz von Krankheiten folgende Judikaturlinie:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". In AYEGH v Schweden vom 07.11.2006 betonte der EGMR auch den Umstand, dass ein schlechter Gesundheitszustand durch die unsichere Lage im Aufenthaltsstaat und die Angst vor Abschiebung in den Iran bedingt sei; die (damit in Zusammenhang stehende) erklärte Selbstmordabsicht hindert die Abschiebung nicht (anderes kann gelten, wenn der/die Betreffende bereits längerer Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung ist. Die zuständigen Behörden müssen sich vor dem unmittelbaren Vollzug noch einmal von der Überstellungsfähigkeit überzeugen und geeignete Maßnahmen treffen, um einen Suizid zu verhindern (siehe auch KARIM v Schweden).

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI v Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt wurde, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In KARIM v Schweden erkannte der EGMR, dass in Bangladesch ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen, respektive Opfer von Folter bestünden. Bei erheblichen finanziellen Kosten solcher Behandlungen kann es darauf ankommen, ob diesbezüglich Unterstützung durch den Familienverband möglich ist.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina und schwere psychische Krankheiten in Bangladesh) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Berufungsverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Der Asylgerichtshof geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in der Russischen Föderation auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall der Beschwerdeführerin angenommen werden.Der Asylgerichtshof geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in der Russischen Föderation auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall der Beschwerdeführerin angenommen werden.

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Probleme wird auf die Beweiswürdigung verwiesen und ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin keine existenzbedrohende Krankheit im Sinne der obigen Rechtssprechung vorliegt, welche die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.

Im gesamten Verfahren haben sich keine Hinweise, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin rechtfertigen würden ergeben. Es liegen also keine Umstände vor, welche einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen wurde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Die Beschwerdeführerin ist mit knapp 32 Jahren im arbeitsfähigen Alter und ist nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat bis zu ihrer Ausreise von ihrer Schwiegermutter finanziell unterstützt worden. Die Familie hat Obst und Gemüse angebaut und davon gelebt. Die Beschwerdeführerin wird bei einer etwaigen Rückkehr den Lebensunterhalt für sich und ihre minderjährigen Kinder bestreiten können. Abgesehen davon verfügt die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat über ihren Vater, ihre Geschwister, ihre Schwiegermutter und weitere Verwandte und wird von diesen unterstützt werden. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter als in Österreich ist, wäre es der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen wurde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Die Beschwerdeführerin ist mit knapp 32 Jahren im arbeitsfähigen Alter und ist nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat bis zu ihrer Ausreise von ihrer Schwiegermutter finanziell unterstützt worden. Die Familie hat Obst und Gemüse angebaut und davon gelebt. Die Beschwerdeführerin wird bei einer etwaigen Rückkehr den Lebensunterhalt für sich und ihre minderjährigen Kinder bestreiten können. Abgesehen davon verfügt die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat über ihren Vater, ihre Geschwister, ihre Schwiegermutter und weitere Verwandte und wird von diesen unterstützt werden. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter als in Österreich ist, wäre es der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Die Beschwerdeführerin hat sohin kein Vorbringen erstattet, welches die Annahme rechtfertigen könnte, dass ihr in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.Die Beschwerdeführerin hat sohin kein Vorbringen erstattet, welches die Annahme rechtfertigen könnte, dass ihr in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.

Zu Spruchteil III des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch drei des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

In Österreich befinden sich die beiden minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin, die ebenfalls Asylwerber sind und ebenfalls ausgewiesen wurden. Die Schwester der Beschwerdeführerin, XXXX (Beschwerdeführerin zu D12 416638-1/2010), war bis vor kurzem als Asylwerberin in Österreich aufhältig, ist aber einem Schreiben vom IOM Vienna vom 12.10.2011 folgend am 06.10.2011 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist.In Österreich befinden sich die beiden minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin, die ebenfalls Asylwerber sind und ebenfalls ausgewiesen wurden. Die Schwester der Beschwerdeführerin, römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D12 416638-1/2010), war bis vor kurzem als Asylwerberin in Österreich aufhältig, ist aber einem Schreiben vom IOM Vienna vom 12.10.2011 folgend am 06.10.2011 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe einen Bruder und einen Cousin in Österreich, ist auszuführen, dass weder Namen noch Adressen dieser Verwandten im Verfahren angegeben wurden bzw. hervorgekommen sind. Nur der Vollständigkeit halber wird daher Folgendes ausgeführt:

Beim sogenannten "erweiterten Familienleben", zu Geschwistern, Onkel, Tanten, Cousinen usw. wird ein "effektives Familienleben" gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat (vgl. Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 343 f). Laut Objektanfrage im Zentralen Melderegister vom 03.11.2011 lebt an der Adresse der Beschwerdeführerin (XXXX) weder ein Bruder noch ein Cousin der Beschwerdeführerin. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weder mit einem Bruder noch mit einem Cousin im gemeinsamen Haushalt lebt und mit diesen auch kein gemeinsames Familienleben führt. Sie hat in der Einvernahme beim Bundesasylamt auch selbst vorgebracht, kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich lebenden und zum dauernden Aufenthalt berechtigten Verwandten oder sonstigen Personen zu haben. Es gibt daher keine Hinweise dafür, dass im Verhältnis zu einem Bruder oder Cousin ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt.Beim sogenannten "erweiterten Familienleben", zu Geschwistern, Onkel, Tanten, Cousinen usw. wird ein "effektives Familienleben" gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat vergleiche Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 343 f). Laut Objektanfrage im Zentralen Melderegister vom 03.11.2011 lebt an der Adresse der Beschwerdeführerin (römisch 40 ) weder ein Bruder noch ein Cousin der Beschwerdeführerin. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weder mit einem Bruder noch mit einem Cousin im gemeinsamen Haushalt lebt und mit diesen auch kein gemeinsames Familienleben führt. Sie hat in der Einvernahme beim Bundesasylamt auch selbst vorgebracht, kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich lebenden und zum dauernden Aufenthalt berechtigten Verwandten oder sonstigen Personen zu haben. Es gibt daher keine Hinweise dafür, dass im Verhältnis zu einem Bruder oder Cousin ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt.

Die Beschwerdeführerin verfügt somit, abgesehen von ihrem Sohn und ihrer Tochter weder über sonstige Verwandte noch über sonstige familiäre Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island. Folglich liegt kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor.Die Beschwerdeführerin verfügt somit, abgesehen von ihrem Sohn und ihrer Tochter weder über sonstige Verwandte noch über sonstige familiäre Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island. Folglich liegt kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, u. v.a). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17. 03. 2005, G 78/04).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516/2005, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516 aus 2005,, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang ebenfalls auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..."). Besonders hervorzuheben ist auch das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21878/06, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang ebenfalls auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..."). Besonders hervorzuheben ist auch das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21878/06, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.

Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin auf Grund ihres zweijährigen Aufenthaltes in Österreich aus, fällt die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin auf Grund ihres zweijährigen Aufenthaltes in Österreich aus, fällt die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle im Dezember 2009 illegal in Österreich ein und stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Im Hinblick auf ihr gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes lediglich zwei Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht dieser ohnedies kurzen Aufenthaltsdauer wird weiters dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt nur auf Grund ihres Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, legal war. Darüber hinaus verfügt sie über keinen Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführerin beherrscht die deutsche Sprache nicht und hat auch sonst keine Ausbildungen besucht und ist in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, noch hat sie Beweise dafür vorgelegt, dass sie über das sich aus dem Aufenthalt in Österreich zwangsläufig ergebende Maß an Integration hinausgehend am sozialen Leben teilnimmt.Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle im Dezember 2009 illegal in Österreich ein und stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Im Hinblick auf ihr gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes lediglich zwei Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht dieser ohnedies kurzen Aufenthaltsdauer wird weiters dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt nur auf Grund ihres Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, legal war. Darüber hinaus verfügt sie über keinen Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführerin beherrscht die deutsche Sprache nicht und hat auch sonst keine Ausbildungen besucht und ist in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, noch hat sie Beweise dafür vorgelegt, dass sie über das sich aus dem Aufenthalt in Österreich zwangsläufig ergebende Maß an Integration hinausgehend am sozialen Leben teilnimmt.

Der Integrationsgrad der Beschwerdeführerin ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen (vgl. zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin wird insbesondere noch dadurch gemindert, dass ihre Kinder ebenfalls nur aufgrund ihrer Asylantragstellung in Österreich aufhältig sind, dass der Vater, die Geschwister, die Schwiegermutter und weitere Verwandte der Beschwerdeführerin nach wie vor in der Russischen Föderation leben, weiters dadurch, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen der Beschwerdeführerin. Es hat sich herausgestellt, dass der Antrag auf internationalen Schutz im Ergebnis unbegründet war. Auch wenn die Beschwerdeführerin in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte, kann - insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich - keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin verfügt nach wie vor über Familienangehörige in der Russischen Föderation.Der Integrationsgrad der Beschwerdeführerin ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen vergleiche zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin wird insbesondere noch dadurch gemindert, dass ihre Kinder ebenfalls nur aufgrund ihrer Asylantragstellung in Österreich aufhältig sind, dass der Vater, die Geschwister, die Schwiegermutter und weitere Verwandte der Beschwerdeführerin nach wie vor in der Russischen Föderation leben, weiters dadurch, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen der Beschwerdeführerin. Es hat sich herausgestellt, dass der Antrag auf internationalen Schutz im Ergebnis unbegründet war. Auch wenn die Beschwerdeführerin in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte, kann - insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich - keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin verfügt nach wie vor über Familienangehörige in der Russischen Föderation.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - in der im Spruch genannten Form - ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides - in der im Spruch genannten Form - ebenfalls abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, bloße Vermutungen, EMRK, familiäre Situation, Familienverfahren, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Hausdurchsuchung, mangelnde Asylrelevanz, Misshandlung, non refoulement, soziale Verhältnisse, Widerstandskämpfer

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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