Norm
AsylG 1997 §7Spruch
E15 305.840-1/2008-25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kloibmüller als Vorsitzende und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. BLUM, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2006, Zl. 05 06.812-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.07.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kloibmüller als Vorsitzende und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. BLUM, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2006, Zl. 05 06.812-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.07.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Verfahrensgang:römisch eins.1. Verfahrensgang:
I.1.1. Die Beschwerdeführerin gab an, eine Staatsangehörige der Türkei kurdischer Abstammung zu sein. Nach ihrer Asylantragstellung am 18.04.2005 in Slowenien beantragte sie nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihren beiden Kindern schriftlich am 11.05.2005 die Gewährung von Asyl.römisch eins.1.1. Die Beschwerdeführerin gab an, eine Staatsangehörige der Türkei kurdischer Abstammung zu sein. Nach ihrer Asylantragstellung am 18.04.2005 in Slowenien beantragte sie nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihren beiden Kindern schriftlich am 11.05.2005 die Gewährung von Asyl.
Mit Schreiben vom 18.05.2005 wurde eine Stellungnahme gemäß § 24a Abs. 5 AsylG an das Bundesasylamt übermittelt. Nach ärztlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin im Zulassungsverfahren am 20.05.2005 wurde das Verfahren in Österreich zugelassen.Mit Schreiben vom 18.05.2005 wurde eine Stellungnahme gemäß Paragraph 24 a, Absatz 5, AsylG an das Bundesasylamt übermittelt. Nach ärztlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin im Zulassungsverfahren am 20.05.2005 wurde das Verfahren in Österreich zugelassen.
Am 13.05.2005, 18.05.2005 und 13.06.2006 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Aufgrund eines behaupteten sexuellen Übergriffes wurde die Beschwerdeführerin nochmals am 04.09.2006 vor einer weiblichen Einvernahmeleiterin des Bundesasylamtes einvernommen.
Die Beschwerdeführerin führte vor dem Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass sie gemeinsam mit ihrer Familie in der Türkei einer Verfolgung durch die PKK sowie durch türkische Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen sei.
Nach Zustimmung der Beschwerdeführerin wurde ein Informationsersuchen an Slowenien betreffend der Asylantragstellung in Slowenien durch die Beschwerdeführerin gestellt. Mit Schreiben vom 21.08.2006 wurden die entsprechenden Unterlagen übermittelt, woraus sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte ihren unter Angabe falscher Personalien in Slowenien gestellten Asylantrag lediglich auf ihre kurdische Abstammung gestützt haben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2006, Zl. 05 06.812-BAL, wurde der Asylantrag in Spruchteil I unter Berufung auf § 7 AsylG abgewiesen; in Spruchteil II stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Türkei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2006, Zl. 05 06.812-BAL, wurde der Asylantrag in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 7, AsylG abgewiesen; in Spruchteil römisch zwei stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Im Wesentlichen beurteilte das Bundesasylamt die Ausführungen der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant bzw als nicht glaubwürdig.
Dieser Bescheid wurde am 12.09.2006 der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, wogegen mit Schriftsatz vom 25.09.2006, beim Bundesasylamt eingelangt am 27.09.2006, fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben wurde. Unter einem wurde ein Kurzbefund von Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie, vom 16.07.2005 vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin damals an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten habe. Ausgeführt wurde zusammengefasst, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin von Mitgliedern der PKK gezwungen worden sei, sie zu unterstützen. Darüber hinaus sei die gesamte Familie ins Visier der türkisch-militärischen Spezialeinheiten geraten, die ihr Haus durchsucht und die Beschwerdeführerin gefoltert hätten. Neben weiteren allgemein gehaltenen Ausführungen wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der "spezifischen und konkreten" Fluchtgeschichte - nach Überprüfung des konkreten Vorbringens in der Türkei vor Ort - beantragt.Dieser Bescheid wurde am 12.09.2006 der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, wogegen mit Schriftsatz vom 25.09.2006, beim Bundesasylamt eingelangt am 27.09.2006, fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben wurde. Unter einem wurde ein Kurzbefund von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie, vom 16.07.2005 vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin damals an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten habe. Ausgeführt wurde zusammengefasst, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin von Mitgliedern der PKK gezwungen worden sei, sie zu unterstützen. Darüber hinaus sei die gesamte Familie ins Visier der türkisch-militärischen Spezialeinheiten geraten, die ihr Haus durchsucht und die Beschwerdeführerin gefoltert hätten. Neben weiteren allgemein gehaltenen Ausführungen wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der "spezifischen und konkreten" Fluchtgeschichte - nach Überprüfung des konkreten Vorbringens in der Türkei vor Ort - beantragt.
I.1.2. Mit Schreiben vom 31.04.2008 legte die Beschwerdeführerin ein psychiatrisches Gutachten vom 13.03.2008 vor.römisch eins.1.2. Mit Schreiben vom 31.04.2008 legte die Beschwerdeführerin ein psychiatrisches Gutachten vom 13.03.2008 vor.
Mit Schreiben vom 02.02.2009 übermittelte das Finanzamt Erhebungen bezüglich der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetztes.
Am 21.07.2011 führte der Asylgerichtshof in der Sache der Beschwerdeführerin eine - gemäß § 39 AVG mit den Verfahren ihres Ehegatten und der Kinder verbundene - mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde der Beschwerdeführerin einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die Tochter erstmalig kurz einvernommen.Am 21.07.2011 führte der Asylgerichtshof in der Sache der Beschwerdeführerin eine - gemäß Paragraph 39, AVG mit den Verfahren ihres Ehegatten und der Kinder verbundene - mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde der Beschwerdeführerin einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die Tochter erstmalig kurz einvernommen.
Mit Schreiben vom 29.07.2011 gab der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin das bestehende Vollmachtsverhältnis bekannt.
Mit Schriftsatz vom 18.08.2011 wurden drei türkische Personalausweise, ein türkischer Personenstandsregisterauszug, Versicherungsdatenauszüge betreffend die Ehegatten XXXX und XXXX, ein Scheidungsurteil sowie diverse Krankenunterlagen betreffend XXXX vorgelegt.Mit Schriftsatz vom 18.08.2011 wurden drei türkische Personalausweise, ein türkischer Personenstandsregisterauszug, Versicherungsdatenauszüge betreffend die Ehegatten römisch 40 und römisch 40 , ein Scheidungsurteil sowie diverse Krankenunterlagen betreffend römisch 40 vorgelegt.
Am 28.11.2011 übermittelte der Asylgerichtshof dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die Länderfeststellungen zur Türkei. Die Stellungnahme hierzu wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 12.12.2011 schriftlich abgegeben. Unter einem wurden Berichte zur Türkei sowie weitere Urkunden (Jahreszeugnisse der beiden Kinder, Schulbesuchsbestätigungen, drei Lohnzettel, Internetberichte) vorgelegt.
I.2. Sachverhalt:römisch eins.2. Sachverhalt:
I.2.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und sunnitischen Glaubens. Sie wurde im ländlichen Raum der Provinz Gaziantep, Kreis XXXX, geboren, wo sie drei Jahre die Grundschule besuchte und in ihrem Elternhaus mit angeschlossener Landwirtschaft aufwuchs.römisch eins.2.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und sunnitischen Glaubens. Sie wurde im ländlichen Raum der Provinz Gaziantep, Kreis römisch 40 , geboren, wo sie drei Jahre die Grundschule besuchte und in ihrem Elternhaus mit angeschlossener Landwirtschaft aufwuchs.
Aufgrund der widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Türkei in der Zeit zwischen ihrer ersten Hochzeit am 20.10.1997 und der Ausreise konnten keine Feststellungen getroffen werden.
Die Beschwerdeführerin hat mit der Begründung, dass sie schon seit vier Jahren von ihrem damaligen Ehegatten getrennt gelebt und dieser nicht für die Familie gesorgt habe, die Scheidung zu ihrer erste Ehe, welcher ihre zwei in Österreich aufhältigen Kinder entstammen, eingereicht. Zwei Zeugen bestätigten die Angaben der Beschwerdeführerin, indem sie ausführten, dass der ehemalige Ehegatte seit drei bis vier Jahren von der Familie getrennt gelebt, seinen Monatslohn für Alkohol ausgegeben und nicht für die Familie gesorgt habe. Im Scheidungsurteil des Familiengerichts Gaziantep vom XXXX wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführerin das Obsorgerecht betreffend die beiden Kinder übertragen wird. Zusätzlich wurde eine Vereinbarung zum Besuchsrecht des Kindesvaters getroffen, welchem einmal monatlich sowie in den Ferien und an Feiertagen bestimmte Besuchsrechte zugestanden wurden.Die Beschwerdeführerin hat mit der Begründung, dass sie schon seit vier Jahren von ihrem damaligen Ehegatten getrennt gelebt und dieser nicht für die Familie gesorgt habe, die Scheidung zu ihrer erste Ehe, welcher ihre zwei in Österreich aufhältigen Kinder entstammen, eingereicht. Zwei Zeugen bestätigten die Angaben der Beschwerdeführerin, indem sie ausführten, dass der ehemalige Ehegatte seit drei bis vier Jahren von der Familie getrennt gelebt, seinen Monatslohn für Alkohol ausgegeben und nicht für die Familie gesorgt habe. Im Scheidungsurteil des Familiengerichts Gaziantep vom römisch 40 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführerin das Obsorgerecht betreffend die beiden Kinder übertragen wird. Zusätzlich wurde eine Vereinbarung zum Besuchsrecht des Kindesvaters getroffen, welchem einmal monatlich sowie in den Ferien und an Feiertagen bestimmte Besuchsrechte zugestanden wurden.
Am XXXX hat die Beschwerdeführerin ihren nunmehrigen Ehegatten, mit welchem sie gemeinsam mit den beiden Kindern in einer Mietwohnung in Österreich lebt, geheiratet. Alle Mitglieder dieser Familie haben in Österreich um Asyl angesucht.Am römisch 40 hat die Beschwerdeführerin ihren nunmehrigen Ehegatten, mit welchem sie gemeinsam mit den beiden Kindern in einer Mietwohnung in Österreich lebt, geheiratet. Alle Mitglieder dieser Familie haben in Österreich um Asyl angesucht.
Die Beschwerdeführerin ließ sich am 28.03.2005 die Zustimmung ihres damaligen Ehegatten, dass sie mit den minderjährigen Kindern ins Ausland verreisen, einen Reisepass ausstellen und diesen verlängern lassen darf, notariell beglaubigen.
In der Türkei sind nach wie vor zwei Brüder und zwei Schwestern der Beschwerdeführerin aufhältig, mit welchen die Beschwerdeführerin auch noch Kontakt hat. Die Schwestern der Beschwerdeführerin sind Hausfrauen, ein Bruder arbeitet in der Bekleidungsbranche und ein Bruder ist arbeitslos. Die Eltern der Beschwerdeführerin sind bereits verstorben. Auch der nunmehrige Ehegatte der Beschwerdeführerin hat noch Verwandte in der Türkei.
In XXXX leben Cousins der Beschwerdeführerin. Der Freundeskreis der Beschwerdeführerin in Österreich besteht aus einer türkischen Freundin und einer Österreicherin, die sie in der Landesnervenklinik kennen gelernt hat. Die Beschwerdeführerin ist Mitglied in einem kurdischen Verein in XXXX. Sie besucht die Vereinsräumlichkeiten kaum.In römisch 40 leben Cousins der Beschwerdeführerin. Der Freundeskreis der Beschwerdeführerin in Österreich besteht aus einer türkischen Freundin und einer Österreicherin, die sie in der Landesnervenklinik kennen gelernt hat. Die Beschwerdeführerin ist Mitglied in einem kurdischen Verein in römisch 40 . Sie besucht die Vereinsräumlichkeiten kaum.
Die Beschwerdeführerin beherrscht die deutsche Sprache stichwortartig bis gar nicht und hat auch bisher noch keinen Deutschkurs besucht. Innerhalb der Familie wird daher mit ihr vorwiegend in Türkisch kommuniziert, während die Kinder mit dem Stiefvater auch Deutsch sprechen.
In der Türkei verrichtete die Beschwerdeführerin diverse Arbeiten, war aber nie offiziell gemeldet. Die Beschwerdeführerin war in Österreich von 21.07.2008 bis 31.10.2008 sozialversicherungspflichtig als Arbeiterin beschäftigt.
Die Beschwerdeführerin hat am 09.12.2008 einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gestellt, welcher vom AMS per Bescheid vom 07.01.2009 abgelehnt wurde. Die Beschwerdeführerin wurde dennoch per 01.01.2009 bei der XXXX sozialversicherungsrechtlich gemeldet. Die unrichtigen Eintragungen wurden zwischenzeitlich berichtigt. Für das Jahr 2009 scheint damit keine erlaubte Tätigkeit der Beschwerdeführerin mehr im Sozialversicherungsdatenauszug auf. Die Beschwerdeführerin wurde per 01.01.2010 in die Pflichtversicherung aufgenommen und war als gewerblich Selbstständige aufgrund ihrer Tätigkeit in der XXXX gemeldet. Mit Stand vom 03.08.2011 (Sozialversicherungsdatenauszug) waren jedoch die Sozialversicherungsbeiträge vom 01.01.2010 bis 30.06.2011 noch nicht bezahlt.Die Beschwerdeführerin hat am 09.12.2008 einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gestellt, welcher vom AMS per Bescheid vom 07.01.2009 abgelehnt wurde. Die Beschwerdeführerin wurde dennoch per 01.01.2009 bei der römisch 40 sozialversicherungsrechtlich gemeldet. Die unrichtigen Eintragungen wurden zwischenzeitlich berichtigt. Für das Jahr 2009 scheint damit keine erlaubte Tätigkeit der Beschwerdeführerin mehr im Sozialversicherungsdatenauszug auf. Die Beschwerdeführerin wurde per 01.01.2010 in die Pflichtversicherung aufgenommen und war als gewerblich Selbstständige aufgrund ihrer Tätigkeit in der römisch 40 gemeldet. Mit Stand vom 03.08.2011 (Sozialversicherungsdatenauszug) waren jedoch die Sozialversicherungsbeiträge vom 01.01.2010 bis 30.06.2011 noch nicht bezahlt.
Die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte sowie XXXX waren als unbeschränkt haftende Gesellschafter der vorgenannten, seit Juni 2009 bestehenden Firma im Firmenbuch eingetragen. Für das Lokal lag weder eine aufrechte Gewerbeberechtigung vor, noch waren die dort beschäftigten Personen bei der Sozialversicherungsanstalt bzw. beim Finanzamt ordnungsgemäß gemeldet. Das Insolvenzverfahren der Firma XXXX wurde aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der Schuldner mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Die Ablehnungen mangels Kostendeckung der im Mai bzw. Juli 2011 eingeleiteten Insolvenzverfahren zu den Verfahren des LG XXXX betreffend der Firma XXXX wurden im Juni bzw. August 2011 rechtskräftig.Die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte sowie römisch 40 waren als unbeschränkt haftende Gesellschafter der vorgenannten, seit Juni 2009 bestehenden Firma im Firmenbuch eingetragen. Für das Lokal lag weder eine aufrechte Gewerbeberechtigung vor, noch waren die dort beschäftigten Personen bei der Sozialversicherungsanstalt bzw. beim Finanzamt ordnungsgemäß gemeldet. Das Insolvenzverfahren der Firma römisch 40 wurde aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der Schuldner mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Die Ablehnungen mangels Kostendeckung der im Mai bzw. Juli 2011 eingeleiteten Insolvenzverfahren zu den Verfahren des LG römisch 40 betreffend der Firma römisch 40 wurden im Juni bzw. August 2011 rechtskräftig.
Im Zuge der ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren am 20.05.2005 wurde festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin "am ehesten" eine Anpassungsstörung im Sinne einer Traumatisierung vorliegt. Dadurch ist die Beschwerdeführerin aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit daran gehindert gewesen, ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen. Nach dieser Untersuchung begab sich die Beschwerdeführerin einmal im Jahr 2005 zur Psychologin Dr. XXXX, welche die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung bestätigte und Medikamente verordnete. Im Anschluss an diesen Termin wurde die Beschwerdeführerin jedoch nicht weiter behandelt.Im Zuge der ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren am 20.05.2005 wurde festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin "am ehesten" eine Anpassungsstörung im Sinne einer Traumatisierung vorliegt. Dadurch ist die Beschwerdeführerin aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit daran gehindert gewesen, ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen. Nach dieser Untersuchung begab sich die Beschwerdeführerin einmal im Jahr 2005 zur Psychologin Dr. römisch 40 , welche die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung bestätigte und Medikamente verordnete. Im Anschluss an diesen Termin wurde die Beschwerdeführerin jedoch nicht weiter behandelt.
Die Beschwerdeführerin wurde von 04.02.2008 bis 04.04.2008 in der Landesnervenklinik XXXX aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, zum damaligen Zeitpunkt in einer schweren Episode mit Nebenerkrankungen behandelt. Am 04.02.2008 begab sich die Beschwerdeführerin selbstständig in psychiatrische Behandlung und wurde in einer offenen Station aufgenommen. Sie wurde am 12.02.2008, nachdem sie sich selbst den Unterarm mehrfach aufgeritzt hatte, auf der Toilette vom medizinischen Personal blutverschmiert am Boden liegend aufgefunden. Am 05.03.2008 fand ein Suizidversuch durch Erhängen statt, woraufhin die Beschwerdeführerin in den geschlossenen Bereich der Landesnervenklinik verlegt wurde.Die Beschwerdeführerin wurde von 04.02.2008 bis 04.04.2008 in der Landesnervenklinik römisch 40 aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, zum damaligen Zeitpunkt in einer schweren Episode mit Nebenerkrankungen behandelt. Am 04.02.2008 begab sich die Beschwerdeführerin selbstständig in psychiatrische Behandlung und wurde in einer offenen Station aufgenommen. Sie wurde am 12.02.2008, nachdem sie sich selbst den Unterarm mehrfach aufgeritzt hatte, auf der Toilette vom medizinischen Personal blutverschmiert am Boden liegend aufgefunden. Am 05.03.2008 fand ein Suizidversuch durch Erhängen statt, woraufhin die Beschwerdeführerin in den geschlossenen Bereich der Landesnervenklinik verlegt wurde.
Im psychiatrischen Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen Priv. Doz. Prim. Dr. XXXX vom 13.03.2008 wurde die Frage behandelt, ob aufgrund der Suizidalität der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen würden. Festgehalten wurde, dass bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine damals schwere depressive Episode vorlagen.Im psychiatrischen Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen Priv. Doz. Prim. Dr. römisch 40 vom 13.03.2008 wurde die Frage behandelt, ob aufgrund der Suizidalität der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen würden. Festgehalten wurde, dass bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine damals schwere depressive Episode vorlagen.
Am 08.09.2009 erstellte der gerichtlich beeidete Sachverständige und Facharzt für Psychiatrie, DDr. XXXX, ein weiteres psychiatrisches Gutachten zur Frage der Unterbringung der Beschwerdeführerin nach einem weiteren Selbstmordversuch mit Tabletten am 25.08.2009. Die Beschwerdeführerin befand sich wiederum aufgrund einer rezidivierenden depressiven, zum damaligen Zeitpunkt schweren Störung, vom 25.08.2009 bis 16.09.2009 in der Landesnervenklinik XXXX teilweise in einer geschlossenen Abteilung. Sie wurde mit der Therapieempfehlung entlassen, neben der medikamentösen Behandlung mit Efectin noch eine Psychotherapie in der Muttersprache in Anspruch zu nehmen. Entlassungsgrund war eine deutliche Besserung des Beschwerdebildes, die Selbsteinschätzung der Erkrankung und Annahme von Hilfe sowie insbesondere die Distanzierung von Selbstmordgedanken. Im Entlassungszeitpunkt bestand keine unmittelbare, erhebliche und ernstliche Selbstgefährdung.Am 08.09.2009 erstellte der gerichtlich beeidete Sachverständige und Facharzt für Psychiatrie, DDr. römisch 40 , ein weiteres psychiatrisches Gutachten zur Frage der Unterbringung der Beschwerdeführerin nach einem weiteren Selbstmordversuch mit Tabletten am 25.08.2009. Die Beschwerdeführerin befand sich wiederum aufgrund einer rezidivierenden depressiven, zum damaligen Zeitpunkt schweren Störung, vom 25.08.2009 bis 16.09.2009 in der Landesnervenklinik römisch 40 teilweise in einer geschlossenen Abteilung. Sie wurde mit der Therapieempfehlung entlassen, neben der medikamentösen Behandlung mit Efectin noch eine Psychotherapie in der Muttersprache in Anspruch zu nehmen. Entlassungsgrund war eine deutliche Besserung des Beschwerdebildes, die Selbsteinschätzung der Erkrankung und Annahme von Hilfe sowie insbesondere die Distanzierung von Selbstmordgedanken. Im Entlassungszeitpunkt bestand keine unmittelbare, erhebliche und ernstliche Selbstgefährdung.
Aktuell nimmt die Beschwerdeführerin keine Medikamente ein. Seit einem Jahr steht sie in keiner psychologischen Behandlung mehr. Sie unterzog sich im Zeitpunkt der mündlichen Beschwerdeverhandlung einer Therapie wegen einer Erkrankung des linken Auges.
Unmittelbar vor der Ausreise wurde der Beschwerdeführerin noch problemlos ein türkischer Reisepass ausgestellt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in der Türkei eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder der Beschwerdeführerin in der Türkei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in der Türkei eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder der Beschwerdeführerin in der Türkei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Artikel 8, EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.
I.2.2. Zur Lage in der Türkei wird festgestellt:römisch eins.2.2. Zur Lage in der Türkei wird festgestellt:
Überblick
Die Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Art. 2) als demokratischer, säkularer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte sowie den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk besonders verpflichtet. Staatsoberhaupt mit weitgehend repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Ministerpräsident. Durch Referendum vom 21.10.2007 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der Staatspräsident künftig nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt wird. Die rechtliche Entwicklung der vergangenen Jahre ist gekennzeichnet durch einen tiefgreifenden Reformprozess, der wesentliche Teile der Rechtsordnung (besonders im Strafrecht, aber auch im Zivil- oder Verfassungsrecht) erfasst hat und auf große Teile der Gesellschaft ausstrahlt. Im Jahr 2010 hat die Regierung durch ein erfolgreiches Verfassungsreferendum wesentliche offene Aufgaben erledigt (z.B. Stärkung der Rechte der Gewerkschaften, Ombudsmann-Gesetz, Gleichstellung, Verfassungsbeschwerde, Datenschutz).Die Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Artikel 2,) als demokratischer, säkularer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte sowie den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk besonders verpflichtet. Staatsoberhaupt mit weitgehend repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Ministerpräsident. Durch Referendum vom 21.10.2007 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der Staatspräsident künftig nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt wird. Die rechtliche Entwicklung der vergangenen Jahre ist gekennzeichnet durch einen tiefgreifenden Reformprozess, der wesentliche Teile der Rechtsordnung (besonders im Strafrecht, aber auch im Zivil- oder Verfassungsrecht) erfasst hat und auf große Teile der Gesellschaft ausstrahlt. Im Jahr 2010 hat die Regierung durch ein erfolgreiches Verfassungsreferendum wesentliche offene Aufgaben erledigt (z.B. Stärkung der Rechte der Gewerkschaften, Ombudsmann-Gesetz, Gleichstellung, Verfassungsbeschwerde, Datenschutz).
Meinungsfreiheit
Die Meinungsfreiheit wird durch die Anwendung verschiedener Gesetze (insbesondere Strafgesetzbuch, Anti-Terror-Gesetz) eingeschränkt. Die 2006 in Kraft getretenen Verschärfungen im Anti-Terror-Gesetz (ATG) sehen u.a. eine erneute Einführung des abgeschafften Art. 8 ATG ("separatistische Propaganda") und die Einführung des Verbots der "Verherrlichung von Terrorismus" vor. Sie ermöglichen die Verurteilung als Beteiligung an Terrordelikten auch für viele Handlungen, die nicht in Zusammenhang mit Gewaltakten stehen. Ermittlungsverfahren, aber auch erstinstanzliche Entscheidungen der Gerichte stehen oft im Konflikt mit der durch die EMRK geschützte Meinungsfreiheit. Schriftliche wie mündliche Aussagen, die die PKK (z.B. Bezeichnung der PKK als "Guerrilla"), den PKKnahen Fernsehsender ROJ-TV oder den inhaftierten Abdullah Öcalan (z.B. "Verehrter Öcalan") in ein positives Licht stellen, werden strafrechtlich verfolgt. Ein Urteil des obersten Zivilgerichts gegen den Literaturnobelpreisträger Orhan Pamuk wegen seiner Äußerung zu Morden an Armeniern und Kurden (Oktober 2009) eröffnet jedoch den zivilrechtlichen Weg des Schadensersatzes bei Aussagen, die Kläger in ihrer Eigenschaft als türkische Staatsangehörige in ihrem Ehrempfinden verletzen. Kritik, Infragestellung oder Ironisierung des Staatsgründers Kemal Atatürk birgt weiterhin die Gefahr, zur Anzeige gebracht und von Staatsanwälten auch strafrechtlich verfolgt zu werden.Die Meinungsfreiheit wird durch die Anwendung verschiedener Gesetze (insbesondere Strafgesetzbuch, Anti-Terror-Gesetz) eingeschränkt. Die 2006 in Kraft getretenen Verschärfungen im Anti-Terror-Gesetz (ATG) sehen u.a. eine erneute Einführung des abgeschafften Artikel 8, ATG ("separatistische Propaganda") und die Einführung des Verbots der "Verherrlichung von Terrorismus" vor. Sie ermöglichen die Verurteilung als Beteiligung an Terrordelikten auch für viele Handlungen, die nicht in Zusammenhang mit Gewaltakten stehen. Ermittlungsverfahren, aber auch erstinstanzliche Entscheidungen der Gerichte stehen oft im Konflikt mit der durch die EMRK geschützte Meinungsfreiheit. Schriftliche wie mündliche Aussagen, die die PKK (z.B. Bezeichnung der PKK als "Guerrilla"), den PKKnahen Fernsehsender ROJ-TV oder den inhaftierten Abdullah Öcalan (z.B. "Verehrter Öcalan") in ein positives Licht stellen, werden strafrechtlich verfolgt. Ein Urteil des obersten Zivilgerichts gegen den Literaturnobelpreisträger Orhan Pamuk wegen seiner Äußerung zu Morden an Armeniern und Kurden (Oktober 2009) eröffnet jedoch den zivilrechtlichen Weg des Schadensersatzes bei Aussagen, die Kläger in ihrer Eigenschaft als türkische Staatsangehörige in ihrem Ehrempfinden verletzen. Kritik, Infragestellung oder Ironisierung des Staatsgründers Kemal Atatürk birgt weiterhin die Gefahr, zur Anzeige gebracht und von Staatsanwälten auch strafrechtlich verfolgt zu werden.
Über die Kurdenthematik wird offen und über die Armenierfrage immer häufiger und kontroverser berichtet. Auch die Möglichkeiten zur Kritik am Militär haben sich deutlich verbessert. Weiterhin werden mit Verweis auf die "Bedrohung der nationalen Sicherheit" oder "Gefährdung der nationalen Einheit" Publikationsverbote ausgesprochen. Dies trifft - teilweise wiederholt - vor allem kurdische oder linke Zeitungen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte in seiner am 20.10.2009 veröffentlichten Entscheidung "Ürper und andere ./. Türkei" Verstöße der Regierung gegen Art. 10 der EMRK - Meinungsfreiheit - fest und sprach den Klägern Schadensersatz zu. Gegenstand des Verfahrens waren die Schließung verschiedener Zeitungen (Ülkede Özgür Gündem, Gündem, Güncel, Gercek Demokrasi) und die strafrechtliche Verfolgung von Herausgebern oder leitenden Mitarbeitern.Über die Kurdenthematik wird offen und über die Armenierfrage immer häufiger und kontroverser berichtet. Auch die Möglichkeiten zur Kritik am Militär haben sich deutlich verbessert. Weiterhin werden mit Verweis auf die "Bedrohung der nationalen Sicherheit" oder "Gefährdung der nationalen Einheit" Publikationsverbote ausgesprochen. Dies trifft - teilweise wiederholt - vor allem kurdische oder linke Zeitungen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte in seiner am 20.10.2009 veröffentlichten Entscheidung "Ürper und andere ./. Türkei" Verstöße der Regierung gegen Artikel 10, der EMRK - Meinungsfreiheit - fest und sprach den Klägern Schadensersatz zu. Gegenstand des Verfahrens waren die Schließung verschiedener Zeitungen (Ülkede Özgür Gündem, Gündem, Güncel, Gercek Demokrasi) und die strafrechtliche Verfolgung von Herausgebern oder leitenden Mitarbeitern.
Politische Opposition
Politisch Oppositionelle werden nicht systematisch verfolgt. Die Arbeit der oppositionellen prokurdischen und in Teilen PKK-nahen BDP (Baris ve Demokrasi Partisi), die die 2009 verbotene DTP (Demokratik Toplum Partisi) ersetzt, wurde jedoch seit ihrem Bestehen ebenso wie ihre Vorgängerorganisationen von Seiten der Justiz durch Verfahren behindert, die die Meinungsfreiheit oder die politische Betätigungsfreiheit der BDPAbgeordneten oder -Mitglieder einschränken.
Seit April 2009 wurden über 1.500 Personen, darunter elf Bürgermeister, zwei Provinzvorsitzende und zwei Mitglieder der Stadtversammlung der pro-kurdischen BDP verhaftet. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, Mitglieder der Struktur KCK (Koma Ciwaken Kürdistan, Liga Demokratisches Kurdistan) und damit auch einer terroristischen Vereinigung zu sein (Strafrahmen: 15 Jahre bis lebenslänglich). Die Liga Demokratisches Kurdistan (KCK), der "zivile Arm" der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Kurdische Arbeiterpartei, als Terrororganisation eingestuft), hat nach Auffassung türkischer Behörden zum Ziel, Interessen der Organisation in allen Lebensbereichen und auf allen Ebenen (Region, Provinz, Landkreise, Stadtteile und Straßenzüge) durchzusetzen. Bereits 2009 waren in vier Verhaftungswellen u.a. einzelne Mitglieder der verbotenen pro-kurdischen DTP, aber auch des türkischen Menschenrechtsvereins IHD und der Gewerkschaft KESK festgenommen worden. Das umfangreichste Verfahren gegen 151 Angeklagte in Diyarbakir hat nach über einem Jahr Untersuchungshaft am 18. November 2010 begonnen. Die Vorwürfe beruhen nach
Ansicht der Verteidigeranwälte zum großen Teil auf illegalen Telefonabhörungen und nicht stichhaltigen Beweisen (insgesamt 13.000 Seiten). Bis Ende 2010 wurde die 7.500 Seiten lange Anklageschrift verlesen; zu einer Entlassung aus der Untersuchungshaft kam es nicht. Anträge auf eine Verteidigung in Kurdisch wurde seitens des Gerichts abgelehnt. Wortmeldungen der Angeklagten auf Kurdisch wurde als "Äußerung in einer unbekannte Sprache" protokolliert.
Dem Auswärtige Amt ist kein Fall bekannt geworden, in dem die einfache Mitgliedschaft in der HADEP oder in der DEHAP - ohne besondere, z.B. strafrechtlich relevante Verdachtsmomente - zu Repressalien gegen die Betreffenden geführt hätte.
Exilpolitische Aktivitäten
Türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen.
Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können.
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Die rechtliche Entwicklung der vergangenen Jahre ist gekennzeichnet durch einen tiefgreifenden Reformprozess, der wesentliche Teile der Rechtsordnung (besonders im Strafrecht, aber auch im Zivil- oder Verfassungsrecht) erfasst hat und auf große Teile der Gesellschaft ausstrahlt. Im Jahr 2010 hat die Regierung durch ein erfolgreiches Verfassungsreferendum wesentliche offene Aufgaben erledigt (z.B. Stärkung der Rechte der Gewerkschaften, Ombudsmann-Gesetz, Gleichstellung, Verfassungsbeschwerde, Datenschutz).
Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte. Insbesondere im Südosten werden Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der PKK oder dessen zivilem Arm zunehmend als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können. Anwälte werden vereinzelt daran gehindert, bei Befragungen des Mandanten anwesend zu sein. Dies gilt insbesondere in Fällen mit dem Verdacht auf terroristische Aktivitäten. Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Art. 138). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig. Seit 2010 sind zumindest Entlassungen gerichtlich überprüfbar. Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen.Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte. Insbesondere im Südosten werden Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der PKK oder dessen zivilem Arm zunehmend als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können. Anwälte werden vereinzelt daran gehindert, bei Befragungen des Mandanten anwesend zu sein. Dies gilt insbesondere in Fällen mit dem Verdacht auf terroristische Aktivitäten. Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Artikel 138,). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig. Seit 2010 sind zumindest Entlassungen gerichtlich überprüfbar. Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen.
Grundsätzlich kommt es zu keinen Verurteilungen mehr, wenn der Angeklagte bei Gericht - etwa durch Abwesenheit - nicht gehört werden kann. Es kommen dann die Fristen für Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung zum Tragen.
Dem Auswärtigen Amt sind in jüngster Zeit keine Gerichtsurteile auf Grundlage von durch die Strafprozessordnung verbotenen, erpressten Geständnissen bekannt geworden. Anwälte berichten, dass Festgenommene in einigen Fällen durch psychischen Druck verleitet werden, Aussagen zu machen. Bekannt ist auch, dass Erkenntnisse aus unzulässigen Telefonüberwachungen in Strafverfahren Eingang finden. Human Rights Watch weist in diesem Zusammenhang auf den nachlässigen Umgang mit Beweismitteln hin. 2011 wurde ein Fall bekannt, bei dem einen Beschuldigten seitens der Sicherheitskräfte belastende Telefondaten auf das Mobiltelefon geladen wurden.
Durch Änderungen des Anti-Terror-Gesetzes und weiterer Gesetze am 28.07.2010 wurde die Rechtslage für über 16jährige Minderjährige, die wegen Terrordelikten beschuldigt werden, an das UN-Protokoll für Kinderrechte (1995 unterzeichnet) sowie das Kinderschutzgesetz von 2005 angepasst. 16- und 17jährige Personen können nun nicht mehr bei terrorbezogenen Delikten der Gerichtsbarkeit speziell autorisierter Gerichte (özel yetkili ihtisas mahkemesi) unterstellt werden, sondern sind der Jugendgerichtsbarkeit unterworfen. Minderjährige, die wegen Terror, Propaganda bzw. Widerstand gegen die Staatsgewalt schuldig befunden werden, können nicht mehr zusätzlich wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation verurteilt werden. Zudem werden die Möglichkeiten für Bewährungsstrafen und Strafaussetzungen erweitert und es greifen eine Reihe von Strafmaßreduzierungen.
Reformierte Strafrechtsnormen werden von den Gerichten auch in Fällen mit Terrorbezug und Separatismusvorwürfen grundsätzlich rechtsstaatskonform angewandt. Im Mai 2009 wurden vier Anwälte des Menschenrechtsvereins IHD kurzfristig aufgrund von Terrorismusvorwürfen verhaftet. Dabei wurden auch Unterlagen von Klienten beschlagnahmt. Das Recht auf sofortigen Zugang zu einem Rechtsanwalt innerhalb von 24 Stunden ist grundsätzlich gewährleistet. Das Recht auf kostenlose Rechtsberatung bei Schuldvorwürfen mit einem Strafrahmen bis 5 Jahre wurde 2006 (mit Blick auf den Mangel an dafür geeigneten Rechtsberatern) eingeschränkt. Seit Dezember 2006 kann die kostenlose Rechtsberatung nur derjenige in Anspruch nehmen, der einem Tatvorwurf mit Strafandrohung von mindestens fünf Jahren ausgesetzt ist.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) spielt in der Türkei eine wichtige Rolle: Zum einen, weil er als Ersatz für die im türkischen Recht fehlende Verfassungsbeschwerde angesehen und daher in vielen Fällen nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges angerufen wird; zum anderen ist die EMRK aufgrund einer entsprechenden Verfassungsbestimmung nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar. Die Zahl der Beschwerden und offiziellen Vorwürfe, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Folter- oder Misshandlungsfällen stehen, ist nach Angaben von Menschenrechtsverbänden 2010 landesweit zurückgegangen. Nach glaubhaften Angaben der türkischen Menschenrechtsstiftung TIHV wurden bis Ende November 2010 wurden insgesamt 161 (2009: 252, 2008: 269) Personen registriert, die im selben Jahr gefoltert oder unmenschlich behandelt wurden.
Trotz dieser gesetzgeberischen Maßnahmen und trotz einiger Verbesserungen ist es der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Vor allem beim Auflösen von Demonstrationen kommt es zu übermäßiger Gewaltanwendung. Hinsichtlich der Folter in Gefängnissen hat sich nach belastbaren Informationen von Menschenrechtsorganisationen die Situation in den letzten Jahren erheblich gebessert; es werden weiterhin Einzelfälle zur Anzeige gebracht, vor allem in Gestalt von körperlicher Mißhandlung und psychischen Druck wie Anschreien und Beleidigungen. Auch die Regierung räumt ein, dass Folter in wenigen Ausnahmefällen vorkommt. Erstmalig hat sich eine türkische Regierung für einen solchen Vorgang öffentlich bei den Hinterbliebenen entschuldigt.
Sippenhaft
In der Türkei gibt es keine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Die nach türkischem Recht aussagepflichtigen Familienangehörigen - etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten - werden allerdings zu Vernehmungen geladen, z.B. um über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt zu werden. Werden Ladungen nicht befolgt, kann es zur zwangsweisen Vorführung kommen.
Dem Auswärtigen Amt liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Personen, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben und die zB eine strafrechtliche Verfolgung oder Gefährdung durch "Sippenhaft" in der Türkei behaupten, bei Rückkehr in die Türkei einer Gefährdung durch Folter oder Misshandlungen allein aufgrund der Tatsache droht, dass ein Asylantrag gestellt wurde.
Staatliche Repressionen
Es gibt keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder allein wegen ihrer politischen Überzeugung.
Repressionen Dritter
Es existieren zahlreiche militante religiöse Gruppierungen wie die "Front der Vorkämpfer des Großen Ostens" (IBDA-C) und linksradikale, terroristische Gruppierungen wie die DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulu~ Partisi - Cephesi - "Revolutionäre Volksbefreiungspartei - Front") bzw. die TKP-ML (Türkiye Komünist Partisi / Marksist Leninist) oder die linksterroristische MLKP (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei). Trotz der andauernden Bedrohung der nationalen Sicherheit durch Teile dieser Gruppierungen kann davon ausgegangen werden, dass sie keine Repressionen gegenüber einer bestimmten Personengruppe wegen ihrer Rasse, Nationalität, Religion oder politischen Überzeugung ausüben. Dies gilt auch für die umstrittene Einrichtung der Dorfschützer, vom Staat angestellte, bewaffnete Einheimische, die vor den Übergriffen der PKK im Südosten des Landes schützen sollen (über 80.000 in 22 Provinzen). Die türkische Hizbullah hat seit 2000 keine Gewaltaktionen mehr verübt.
Kurden
Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Kaukasier (6 Mio, davon 90% Tscherkessen), Roma (nach unterschiedlichen Quellen zwischen 2 und 5 Mio.), Lasen (zwischen 750.000 und 1,5 Mio.) und andere Gruppen in kleiner und unbestimmter Anzahl (Araber, Bulgaren, Bosnier, Pomaken und Albaner). Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).
Die meisten Kurden sind in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert. In Parlament, Regierung und Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus.
Der private Gebrauch des Kurdischen, d.h. der beiden in der Türkei vorwiegend gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmanci und Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an öffentlichen Schulen sind nicht erlaubt. Durch die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als der einzigen
Nationalsprache wird die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen durch Kurden, aber auch anderer ethnischer Gruppen erschwert. 2010 wurde indes durch eine Änderung des Wahlgesetzes das Verbot von Wahlwerbung in einer anderen Sprache als Türkisch aufgehoben. Seit 2009 sendet der staatliche TV-Sender TRT 6 ein 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache. Zudem wurden alle bisher geltenden zeitlichen Beschränkungen für Privatfernsehen in "Sprachen und Dialekten, die traditionell von türkischen Bürgern im Alltag gesprochen werden" aufgehoben. An der staatlichen Atakule-Universität in Mardin wurde 2010 ein "Institut für lebende Sprachen" (u. a. Kurdisch) eingerichtet. Die staatliche AlpaslanUniversität in Mus bietet seit dem Wintersemester auch einen Magister in kurdischer Sprache an, die private Istanbuler Bilgi-Universität bietet Kurdisch seit 2009 als Wahlfach an.
Kurdische Arbeiterpartei (PKK)
Die Kurdenfrage ist eng verflochten mit dem jahrzehntelangen Kampf der türkischen Staatsgewalt gegen die von Abdullah Öcalan gegründete "Kurdische Arbeiterpartei" (PKK) und ihre terroristischen Aktionen. Das in Deutschland und der EU bestehende Verbot der Terrororganisation PKK erstreckt sich auch auf die Nachfolgeorganisationen unter anderem Namen. Die Stärke der PKK in der Türkei/Nordirak wird aktuell auf noch 5.000 - 5.500 Kämpfer geschätzt, davon ca. zwei Drittel im Nordirak. Von 2002 bis 2004 hatte sich die Terrororganisation PKK mehrfach umbenannt (KADEK/KHK/KONGRA-GEL). Mittlerweile ist sie zu ihrer alten Bezeichnung PKK zurückgekehrt. Für die von ihr selbst als politisch bezeichnete Betätigung im Ausland hat sie jedoch die Bezeichnung KONGRA-GEL beibehalten. Ihr Anführer, der zu lebenslanger Haft verurteilte Abdullah Öcalan, befindet sich seit 1999 im Gefängnis auf der Insel Imrali im Marmara Meer. Kurdischen Quellen zufolge soll sich die PKK wieder verstärkt der Anwerbung "junger Kämpfer" widmen. Nach Berichten PKK nahe stehender Medien sind zahlreiche neue Guerillakämpfer in die Reihen der "Volksverteidigungskräfte" HPG aufgenommen und danach in ihre Einsatzgebiete entsandt worden.
Weiterhin sind Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten des Landes zu verzeichnen. Allerdings sehen Regierung und Militär, dass die Probleme im Südosten nicht allein mit militärischen Mitteln zu überwinden sind. Seit Mitte 2010 ist jedoch die von Staatspräsident Gül und Ministerpräsident Erdogan in 2009 initiierte "Demokratische Öffnung" (zuvor "Kurdische Öffnung") aufgrund nationalistischer Vorbehalte und andauernder Anschlägen durch die PKK zum Stillstand gekommen. Diese zielte insbesondere auf eine Lösung der Probleme des Südostens und beinhaltet politische, wirtschaftliche und soziokulturelle Maßnahmen. PKK-interne Opposition (Ungehorsam, Befehlsverweigerung etc.) und Abfall (Desertion) von der PKK werden von dieser konsequent sanktioniert.
Frau
Es gibt keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder allein wegen ihrer politischen Überzeugung.
Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).
Die individuelle Religionsfreiheit ist weitgehend gewährt; individuelle nicht-staatliche Repressionsmaßnahmen und staatliche Diskriminierungen (z.B. bei Anstellungen im öffentlichen Dienst) kommen vereinzelt vor.
Frauen und Männer sind nach den umfassenden Reformen im Zivil-, Arbeits-, Straf- und Verfassungsrecht der letzten Jahre in der Türkei gesetzlich weitgehend gleichgestellt. Die gesellschaftliche Wirklichkeit bleibt in weiten Teilen des Landes jedoch hinter den gesetzlichen Fortschritten weit zurück. Gehobenen Positionen von Frauen an Hochschulen, als Anwältinnen und Ärztinnen oder in der Wirtschaft in den Städten stehen traditionell-konservative Gesellschaftsstrukturen in den ländlich-konservativen Gebieten (einschließlich der von Binnenmigranten bewohnten städtischen Räume) gegenüber. Insbesondere im Südosten sind frühe arrangierte Ehen und das Fernbleiben der Mädchen vom Schulunterricht durchaus verbreitet. Trotz strenger strafrechtlicher Bestimmungen werden vor allem in den semi-feudalen Strukturen kurdischer Familienclans überwiegend Frauen Opfer familiärer Gewalt und so genannter "Ehrenmorde", allerdings überwiegend in den großen Städten der Türkei. Die Täter müssen mit bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe rechnen. Die Regierung und das Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) sprechen sich dezidiert gegen innerfamiliäre Gewalt aus.
In Bezug auf Frauenrechte und Geschlechtergleichheit konnten Fortschritte gemacht werden. Ein Zusatzartikel zur Verfassung unterstützt positive Diskriminierung von Frauen. Es erging ein Rundschreiben des Premiereministeriums mit dem Ziel, Frauenbeschäftigung und Chancengleichheit vor allem auf dem Arbeitsmarkt zu fördern. Das parlamentarische Komitee zur Chancengleichheit von Frauen und Männern führte seine Arbeit fort. Es führte mehrere Untersuchungen durch, fertigte Berichte an und konsultierte zuständige Behörden, einschließlich NGOs, in Bezug auf Themen wie Gewalt gegen Frauen, Frühehen oder sexuelle Belästigung von Minderjährigen in Schulen. Weiters wurde ein dreiteiliges Protokoll beschlossen, das die Dienstleistungen für Frauen und Kinder, die Opfer von häuslicher Gewalt wurden, verbessert. Die Polizei begann standardisierte Formulare zur Risikoeinschätzung und Einweisungen für Opfer zu benutzen. Auch die Ausbildung für Polizeibeamte, Gemeindebedienstete ebenso wie Justizbeamte im Umgang mit Opfern von (häuslicher) Gewalt, ging weiter.
Obwohl der Geschlechterunterschied in der Grundschulausbildung geringer wurde, blieb er ab der Sekundarstufe gleich. Trotzdem muss versucht werden, die Drop-Out Raten von Mädchen vor allem in den ruralen Gebieten des Landes zu verringern. Geschlechtergleichheit und der Kampf gegen Gewalt gegen Frauen bleiben für die Türkei große Herausforderungen. Noch immer sind Frauen in Politik, leitenden Führungspositionen im öffentlichen Dienst und in Gewerkschaften unterrepräsentiert. In Bezug auf die Teilnahme von Frauen am Erwerbsleben sind vor allem die unzureichende Kinderbetreuungseinrichtungen, Schwierigkeiten beim Zugang zu höherer Bildung und die Existenz von Stereotypen, problematisch.
Frauenorganisationen vermelden Verschlechterungen im Dialog mit den öffentlichen Institutionen. Der Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur Geschlechtergleichheit und Gewalt gegen Frauen mangelt es an ausreichend Human- und Geldressourcen. Außerdem beinhaltet der Aktionsplan keine verbindlichen und messbaren Ziele. Im Großen und Ganzen sind die rechtlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf Frauenrechte und Geschlechtergleichheit weitgehend vorhanden. Sie müssen durch den Verfassungszusatz der positiven Diskriminierungsmaßnahmen für Frauen weiter gestärkt werden. Die Sicherstellung der Frauenrechte und Geschlechtergleichheit in der Praxis bleiben Herausforderungen für die Türkei. Weitere Anstrengungen werden benötigt, um die rechtlichen Rahmenbedingungen in die politische, soziale und wirtschaftliche Realität einzuführen. Häusliche Gewalt gegen Frauen ist nach wie vor weit verbreitet. Ehrenmorde, Frühehen und Zwangsheirat bleiben weiterhin ernstzunehmende Probleme. Die Rechtsprechung muss einheitlich über das Land eingeführt werden und weitere Ausbildung und Bewusstseinsbildung in Bezug auf Frauenrechte und Geschlechtergleichheit werden benötigt.
In der Verfassung wird Frauen die volle Gleichberechtigung vor dem Gesetz garantiert, jedoch sind sie in vielen Bereichen, zum Beispiel in der Politik unterrepräsentiert. Nach den Wahlen von 2007 sitzen 49 Frauen im 550 Sitze umfassenden Parlament, jedoch ist dies schon beinahe eine Verdoppelung der Zahl im Gegensatz zu der Zeit vor 2007 [letzte Wahl]. Häusliche Gewalt und Ehrenmorde traten noch immer auf.
In der Türkei gibt es ein Sozialversicherungssystem, das aus drei Institutionen (SSK, BAG-KUR und EMEKLI SANDIGI) besteht, die jedoch zu einer Institution zusammengefasst wurden und alle Personen, die einer dieser drei Einrichtungen angehören, werden in Zukunft im Rahmen des "SGK" betreut. Je nach Institution werden noch unterschiedliche Leistungen erbracht, wobei man aber nur in den Genuss kommt, wenn man entweder selbst versichert ist, oder der Ehemann. Für bedürftige Personen ist das Ministerium für Soziale Hilfe bzw. der Solidaritätsfonds zuständig. Die Kontaktaufnahme erfolgt über die örtlichen Ämter oder "Kaymakamlik" am jeweiligen Wohnort.
Das Generaldirektorat für Soziale Hilfe und Kinderschutz soll die Lücken im Sozialversicherungssystem füllen. Obwohl das Hauptaugenmerk auf die Kinder gelegt wird, werden auch Familien mitbetreut, deren Kinder unter den Schutz dieser Institution fallen. Dieser Schutz bedeutet im Normalfall, dass die Kinder in betreuten Heimen untergebracht werden. Es wird aber versucht, die Familien soweit wirtschaftlich zu unterstützen, dass sie ihre Kinder selbst versorgen können. Die Hilfe besteht aus Sach- und Geldleistungen. Unter Sachleistungen fallen Nahrung, Kleidung, Brennmaterial, Schreibwaren, medizinische Produkte und Geräte, Prothesen etc. Die Höhe des finanziellen Zuschusses beträgt 40% des Einkommens der höchsten Beamten. Für Juli 2009 waren dies 212,50 TL - dieser Betrag variiert natürlich aufgrund der Änderungen der Beamteneinkommen. Die Sozialhilfe wird also in Geld- und Sachleistungen für jene Individuen und Familien bereitgestellt, die in Armut leben und ihre Grundbedürfnisse nicht selbst decken können.
Die unmittelbaren Familienangehörigen eines Versicherungsnehmers, der nach der Pensionierung verstorben ist bzw. der für mind. 10 Jahre im Dienst gewesen ist, können eine Witwen- bzw. Waisenrente beantragen. Hat der Verstorbene für mehr als 5 Jahre gearbeitet, haben die minderjährigen Kinder, Kinder auf der weiterführenden Schule bzw. in der Hochschulbildung (bis 25 J.) einen Anspruch auf Waisenrente. Der Ehepartner hat einen Anspruch auf Witwenrente.
Es gibt in der Türkei auch Arbeitslosenunterstützung, die aber - wie wohl überall üblich - nur ausbezahlt wird, wenn man vorher gearbeitet hat und somit in den Sozialversicherungstopf eingezahlt hat.
Seit 2007 gibt es eine staatliche Hotline für ausgebeutete Frauen, Kinder, Menschen mit Behinderungen und Senioren. Von 1. 1.2009 bis 31.10.2009 gingen 80 995 Anrufe bei der Hotline ein. 5 328 davon kamen von Frauen, die sich Gewalt ausgesetzt sahen und um Unterkunft in einem Frauenhaus baten, 5 739 betrafen Fahrlässigkeit und Ausbeutung von Frauen. In Bezug auf häusliche Gewalt gehen immer mehr Anrufe beim Polizeinotruf ein und mehr Frauen trauen sich direkt zur Polizei zu gehen, um Anzeigen zu erstatten.
Die Hilfeleistungen der NGOs werden durch unterschiedlichste Projekte getätigt und finden sich im gesamten Gebiet des Landes. Als Beispiele hierfür sind Fortbildungsmaßnahmen zu nennen, wie zum Beispiel Sprachkurse, Alphabetisierungskurse und Beratung vor allem in rechtlichen Angelegenheiten, aber auch bei ökonomischen Problemen. Ein großes Thema ist auch die Bereitstellung von Hilfe für Frauen, die Gewalt ausgesetzt waren oder sind. Hier gibt es psychosoziale Betreuung mittels Therapien in Einzel-
oder Gruppengesprächen. Es gibt Workshops und Seminare zu mannigfaltigen frauenrelevanten Themen.
Um die Nachhaltigkeit der Hilfe zu sichern gibt es auch spezielle Existenzaufbauprogramme, zum Beispiel mit der Vergabe von Mikrokrediten. Diese bieten den Menschen Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung und heben somit die Selbstständigkeit und das Selbstbewusstsein der Betroffenen wieder.
Seit 2005 müssen Kommunen mit mehr als 50.000 Einwohnern, soweit es ihre finanzielle Kapazität erlaubt, Frauenhäuser einrichten. Das Gesetz sieht vor, dass Frauen dort bis zu sechs Monaten Schutz finden können. Nach Auskunft der türkischen Generaldirektion für soziale Angelegenheiten und Kinderschutz existieren derzeit 65 staatlich betriebene sowie 2 privat betriebene Frauenhäuser mit einem vergleichbaren Aufgabenbereich wie in Deutschland; außerdem gibt es in Konya eine privat betriebene entsprechende Einrichtung für Männer. Nach Aussage staatlicher Stellen stehen diese Einrichtungen auch Rückkehrern zur Verfügung.
Die Frauenhäuser sind als Einrichtungen für physisch, sexuell, emotional oder ökonomisch missbrauchte Frauen zu verstehen, in denen die Frauen (gegebenenfalls mit ihren Kindern) zeitlich begrenzt eine Zuflucht finden können. Hauptziel dieser Häuser ist es, die Grundbedürfnisse der Frauen zu befriedigen und ihnen dabei zu helfen, ihre psychologischen, sozialen und wirtschaftlichen Probleme zu lösen.
In Istanbul sollen drei Krisenzentren für Vergewaltigungsopfer eröffnet werden. Die von der Yeni Yüzyil Universität gegründeten Zentren werden auch Rechtsberatung anbieten und das Sammeln von objektiven Beweisen durchführen, ohne die Opfer erneut zu traumatisieren. Weiters sind spezielle Trainings für Krankenschwestern geplant. Ausgebildete Ärzte, Schwestern, Psychologen und Psychiater werden für die Patientinnen in den Krisenzentren sorgen. Unterdessen hat die Universität mittlerweile ein Forschungszentrum zur Prävention von Sexualverbrechen eingerichtet, das Seminare, Trainings und Informationsmaterial zu diesem Thema anbietet. Sobald die Einrichtungen die notwendige Erlaubnis erhalten, werden sie ihr Service anbieten können.
Das erste Krisenzentren für Vergewaltigungsopfer in Istanbul ist nun einsatzbereit. Hier werden nicht nur objektive Beweise gesammelt ohne die Opfer erneut zu traumatisieren, sondern den Opfern wird auch rechtliche Hilfe angeboten.
Zu Zwangsverheiratungen gibt es bisher keine repräsentativen Untersuchungen. Nach den letzten verfügbaren Angaben des Generaldirektorats für Frauenstatusfragen des Ministeriums für Frauen, Familie, Behinderte und Jugend beträgt der Prozentsatz der Zwangsverheiratungen 37 % (Zahlen von 2006). Nach belastbaren Angaben der lokalen Frauen-NRO "Urfa Yasam Evi Kadin Dayanisma Dernegi" (Statistik aus dem Jahr 2008) sind in Urfa und im Umfeld 67 % der Frauen zwangs- bzw. frühverheiratet. Der Verein "Van Kadin Dernegi" stellte bei einer Umfrage bei 776 Frauen innerhalb der Provinz Van fest, dass 33,4 % dieser Frauen im Alter von 11-17 Jahren verheiratet wurden und davon 29,5 % staatlich getraut sind. Das Heiratsalter der Ehemänner dieser Frauen liegt zu 33,9 % zwischen 15-24 Jahren. Das Heiratsalter ist im Jahr 2002 gesetzlich auf 17 Jahre für beide Geschlechter festgelegt worden (mit richterlichem Beschluss und Zustimmung der Eltern 16 Jahre). Diese Vorschrift wird allerdings häufig durch eine von einem Imam vollzogene, amtlich jedoch nicht anerkannte Trauung umgangen. Das durchschnittliche Heiratsalter (bei durch die Behörden vollzogenen Trauungen) liegt bei 24,3 Jahren für Frauen und 28,3 Jahren für
Männer. Bei Erst-Ehen liegt es bei Männern bei 26,3 und bei Frauen bei 23 Jahren (Quelle: staatl. Statistikamt, 2009).
In der Türkei kommt es immer noch zu so genannten "Ehrenmorden", d. h. insbesondere zu der Ermordung von Frauen oder Mädchen, die eines sog. "schamlosen Verhaltens" aufgrund einer (sexuellen) Beziehung vor der Eheschließung bzw. eines Verbrechens in der Ehe verdächtigt werden; dies schließt auch vergewaltigte Frauen ein. Auch Männer werden - vor allem im Rahmen von Familienfehden (Blutrache) - Opfer von sog. "Ehrenmorden", z.T. weil sie "schamlose Beziehungen" zu Frauen eingehen bzw. sich weigern, die Ehre der Familie wiederherzustellen. In Einzelfällen kommt es auch zu "Ehrenmorden" im Zusammenhang mit Homosexualität. Zu diesen Morden gibt es keine offiziellen statistischen Angaben. Seit 2008, als das Amt für Menschenrechte für das Jahr 2007 183 "Ehrenmorde" an Frauen registrierte, wird die Statistik nicht weitergeführt; staatliche Stellen begründen dies mit der Unvollständigkeit des Zahlenmaterials. Dem Anfang 2007 veröffentlichten Bericht einer "Ehrenmord"-Kommission des Parlaments zufolge kam es in den Jahren 2001 bis 2006 zu 1.190 Ehrenmorden und Blutrachedelikten, davon 710 an Männern und 480 Frauen/Mädchen. Die generell bei Gewalt gegen Frauen steigenden Zahlen der letzten Jahre können ein Hinweis sein, dass mehr Straftaten bekannt und verfolgt werden. Diese Tendenz wird auch durch belastbare Aussagen des IHD gestützt.
Nach den letzten verfügbaren Angaben des Generaldirektorats für Frauenstatusfragen sind 2007 und 2008 insgesamt 1.985 Frauen infolge häuslicher Gewalt gestorben. Eine im Januar 2009 vom Generaldirektorat veröffentlichte Studie zu Gewalt an Frauen in der Familie kommt zu dem Schluss, dass jede fünfte Frau ab 15 Jahren von körperlicher Gewalt und jede dritte von sexuellen Übergriffen betroffen ist. Jede siebte Frau gab zudem an, als Kind (unter 15) sexuell missbraucht worden zu sein. Regierung und Nichtregierungsorganisationen bestätigen, dass sich die Polizeiarbeit beim Umgang mit Gewaltopfern - auch aufgrund landesweiter Schulungen - verbessert hat; der Justizminister räumte gleichwohl ein, dass noch ein Umdenken von Behörden und Polizisten im Rahmen der Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen erfolgen muss.
In Bezug auf die Verfolgung und den Schutz bei Gewaltdelikten gegen Frauen hat der EGMR den türkischen Staat am 09.06.2009 in der Rechtssache Opuz zu einer Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 30.000 ¿ verurteilt. Die Behörden waren trotz einer offensichtlichen Bedrohungssituation im Jahr 2002 nicht zum Schutz einer Frau und ihrer Mutter vor ihrem ehemaligen Ehemann eingeschritten. Der Gerichtshof stellte ein allgemeines Klima staatlicher Toleranz gegenüber häuslicher Gewalt gegen Frauen, insbesondere eine diesbezügliche Teilnahmslosigkeit der Verfolgungsbehörden und der Justiz, fest. Die Türkei reagierte nach 2002 bereits mit Gesetzesänderungen, es bestehen jedoch weiter Defizite.
Für Frauen in arrangierten Ehen und für Analphabetinnen ist die Wahrscheinlichkeit, Gewaltopfer zu werden, erhöht. Der Präsident der türkischen Gesellschaft für Psychiatrie betont, dass vor allem für nicht berufstätige Frauen ihr Zuhause ein Ort von verstecktem Missbrauch und Gewalt durch Verwandte, Väter und Ehemänner sei. Seit 2008 habe sich die Situation der Frauen laut türkischem Menschenrechtsverein (Insan Haklari Dernegi) jedoch verbessert. Zwar sei immer noch ein Anstieg der Zahlen zu verzeichnen, doch werde dies positiv bewertet, da sich zunehmend mehr Frauen trauten, das Tabu zu brechen und die in der Vergangenheit verheimlichte Gewalt anzuzeigen. Entsprechend steigt auch die Zahl der Ermittlungen, was Behörden und Polizisten vor neue Herausforderungen stellt.
Regierung und Nichtregierungsorganisationen bestätigen, dass sich die Polizeiarbeit beim Umgang mit Gewaltopfern aufgrund gemeinsamer Initiativen mit EU und
internationalen Organisationen, wie ILO und UNPFA, gebessert hat. Landesweite Schulungen werden weiter ausgeführt. Außerdem hat das Staatsministerium für Familie, Frauen, Kinder und Jugend eine Hilfshotline (ALO 183) eingerichtet. Der Justizminister hat auf die Problematik hingewiesen, dass Polizisten bislang oft lieber wegschauten und ihnen unterstützend ggf. Sozialarbeiter an die Seite gestellt werden müssten.
Es gibt Hinweise, dass Ehrenmorde zugenommen haben. Die Anzahl von Frauenhäusern bleibt limitiert. Familiengerichte verhängten strenge Strafen bei Fällen von häuslicher Gewalt und Ehrenmorden. Diese Praxis muss konsequent angewendet werden. In einem Ehrenmordfall reduzierte der Kassationsgerichtshof das Strafausmaß aufgrund "ungerechtfertigter Provokation". Früh- und Zwangsehen bleiben auch weiterhin Gründe zur Besorgnis, es gibt aber keine verlässlichen Daten dazu.
Grundversorgung
In der Türkei gibt es keine mit dem deutschen Sozialrecht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlaema ve Dayaniema Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige - grundsätzlich auch ausländische - Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig tätig und produktiv werden können.In der Türkei gibt es keine mit dem deutschen Sozialrecht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlaema ve Dayaniema Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige - grundsätzlich auch ausländische - Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig tätig und produktiv werden können.
Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Mithilfe einer neu eingeführten Datenbank werden die Anträge, bei denen die Identitätsnummer angegeben werden muss, bewertet. Die Datenbank vernetzt die einzelnen Stiftungen, sowie zwölf weitere staatliche Institutionen wie das Finanzministerium, die Generaldirektion für Soziale Dienste und Kinderschutz, das Grundbuchamt etc., um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Ziel der Behörde ist es, möglichst alle Menschen zu erreichen, die mit weniger als 4,3 US-Dollar pro Tag auskommen müssen; dies entspricht rund 3 Mio. Menschen (ca. 4,3 % der Bevölkerung). Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.
Medizinische Versorgung
Das staatliche Gesundheitssystem befindet sich seit 2003 in einer Transformationsphase; es hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert; vor allem der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen in ländlichen Gegenden sowie der Zugang für die arme, nicht krankenversicherte Bevölkerung hat sich deutlich verbessert. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle (insbesondere auch schwere und chronische) Krankheiten gewährleistet. Die Qualitätsunterschiede haben sich in den einzelnen Regionen und zwischen den einzelnen Krankenhäusern und Ärzten ganz erheblich reduziert.
Das am 1. Oktober 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Sozialversicherungsreform (Gesetz Nr. 5510) dehnt die gesetzliche Krankenversicherung auf alle Personengruppen, einschließlich der unter 18-Jährigen, aus. Ziel ist die Sicherstellung einer einheitlichen gesundheitlichen Versorgung aller Bürger mit im Wesentlichen gleichen Bezugsvoraussetzungen und Leistungsansprüchen für Angestellte, Rentner und Selbständige. Auch bisher unversicherte Mittellose, die die sog. "Grüne Karte" (Yeeil Kart) für eine kostenlose medizinische Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem nutzen, sollen einbezogen werden. Dazu gehören auch Staatenlose, Flüchtlinge sowie in der Türkei Aufenthaltsberechtigte, die nicht sozialversichert sind. Ursprünglich war als Datum für die Einbeziehung der 30.9.2010 vorgesehen, inzwischen geht man wegen des großen verwaltungstechnischen Aufwands von Januar 2012 aus. Die Beiträge der ärmeren Bevölkerungsgruppen wird der Staat zum großen Teil weiter entrichten, für einen Teil dieser Gruppe aber auch nach Leistungsfähigkeit gestaffelte Beitragsprämien zwischen 12,5 % des Mindestlohns und 12,5 % des 6,5-fachen Mindestlohns einführen.
Alle Patienten müssen ähnlich der deutschen Praxisgebühr beim Arztbesuch (entweder ambulant im Krankenhaus oder Aufsuchen des Hausarztes) oder stationärem Krankenhausaufenthalt einen Eigenanteil in Höhe von 5 bis 25 TL (rd. 2,5 bis 12,5 ¿) pro Behandlung entrichten. Das neu eingeführte und noch im Aufbau befindliche Hausarztsystem, das seit 2011 flächendeckend in allen Provinzen etabliert ist, ist von der Eigenanteil-Regelung ausgenommen. Nach und nach soll das Hausarztsystem mit bislang 20.185 Hausärzten, die bisherigen 4.254 (Stand: 2009) Gesundheitsstationen (Saglik Ocagi) ablösen. Mit dem Hausarztsystem findet eine Verlagerung von der bislang stark krankenhausorientierten (ambulanten) Versorgung hin zu mehr dezentraler medizinischer Grundversorgung und präventiver Vorsorge statt, die auf einer persönlichen Beziehung zwischen Arzt und Patient beruht. Die Inanspruchnahme des Hausarztes ist freiwillig. Jeder Bürger kann anhand seiner Identitätsnummer feststellen, welcher Hausarzt für ihn zuständig ist. Ein Wechsel des Hausarztes ist grundsätzlich möglich.
Landesweit bestehen 1.389 Krankenhäuser mit einer Kapazität von ca. 195.000 Betten, davon ca. 60% in staatlicher Hand. Die Behandlung bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der "Praxisgebühr" unentgeltlich. Grundsätzlich können sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogenabhängigkeit und psychiatrische Erkrankungen. Wartezeiten in den staatlichen Krankenhäusern liegen bei wichtigen Behandlungen/Operationen in der Regel nicht über 48 Stunden. Das Gesundheitsministerium hat ein zentrales Terminvergabesystem für die staatlichen Krankenhäuser eingeführt.
Im Rahmen der häuslichen Krankenbetreuung sind in allen Landesteilen derzeit 500 staatliche mobile Teams im Einsatz (bestehend meist aus Arzt, Krankenpfleger, Fahrer, ggf. Physiotherapeut etc.), die Kranke zu Hause betreuen. 200 dieser Teams sind im Südosten der Türkei tätig.
Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Die landesweite Anzahl von Psychiatern liegt bei ca. 1.500. Insgesamt stehen aktuell rund 7.800 Betten für die stationäre Behandlung psychisch und posttraumatisch erkrankter Menschen zur Verfügung (acht Fachkliniken in den Provinzen Istanbul, Samsun, Manisa, Adana, Elazig, Trabzon und Bolu, acht Regionalkrankenhäuser sowie drei weitere Krankenhäuser in Istanbul). Auch bei der Behandlung psychischer Erkrankungen sind zunehmende Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Dauereinrichtungen für psychisch Kranke oder betreute Wohnheime gibt es nur in begrenzter Kapazität für chronische Fälle, in denen familiäre Unterstützung nicht gewährleistet ist oder die eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen.
Die Behandlung psychischer Erkrankungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) ist in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen. Dauereinrichtungen für psychisch kranke Erwachsene gibt es nur in Form von geschlossenen Einrichtungen, welche chronisch erkrankte Patienten aufnehmen, die keine familiäre Unterstützung haben oder eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen. Geschlossene Einrichtungen gibt es u.a. in Elazig, Samsun, Manisa und Istanbul (Bakarköy Ruh ve Sinir Hastalaklara Hastanesi). Die türkische Ärzteschaft lehnt derartige Einrichtungen oft unter Hinweis auf eine bessere Pflege in den Familien ab.
Für die Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) werden in der Türkei die international anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV angewandt. Zu Behandlungskonzepten zählen u.a. Psychotherapie mit Entspannungstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. Eine Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) ist grundsätzlich auch über die Menschenrechtsstiftung der Türkei (TIHV) möglich.
Behandlung von Rückkehrern
Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier.
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Ein Eintrag besteht nicht, wenn zuvor anhängige Ermittlungsverfahren oder eingeleitete Strafverfahren wegen Verjährung oder Amnestiebestimmungen eingestellt wurden oder die Person freigesprochen und ein Fahndungs- bzw. Haftbefehl aufgehoben wurde.
Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person ebenfalls in Polizeigewahrsam genommen. Ein Anwalt wird zur Durchführung des Verhörs, bei welchem der Festgenommene zu den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen gehört wird, hinzugezogen. Der Festgenommene wird ärztlich untersucht. Das Verhör wird durch den Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten im Namen der Staatsanwaltschaft vorgenommen. Der Festgenommene darf zunächst 24 Stunden festgehalten werden. Eine Verlängerung dieser Frist auf 48 Stunden ist möglich. Danach findet erneut eine ärztliche Untersuchung statt. Nach der ärztlichen Untersuchung wird der Festgenommene mit dem Bericht des Arztes dem Staatsanwalt vorgeführt, der nochmals eine Befragung im Beisein eines Anwaltes durchführt. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist ebenfalls der Anwalt anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen.
Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Art. 102 StGB a. F. (jetzt Art. 66 StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen.Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Artikel 102, StGB a. F. (jetzt Artikel 66, StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen.
Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbeschluss an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet.
Dem Auswärtigen Amt ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Auch seitens türkischer Menschenrechtsorganisationen wurde kein Fall genannt, in dem politisch nicht in Erscheinung getretene Rückkehrer oder exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen menschenrechtswidriger Behandlung durch staatliche Stellen ausgesetzt waren. Nach Auskunft der Vertretungen von EU-Mitgliedstaaten in Ankara (Dänemark, Schweden, Niederlande, Frankreich, England, auch der Kommission) sowie von Norwegen, der Schweiz und den USA im Frühjahr 2011 ist auch diesen aus jüngerer Zeit kein Fall bekannt, in dem exponierte Mitglieder, führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen sowie als solche eingestufte Rückkehrer unmenschlicher Behandlung oder Folter ausgesetzt waren.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten vor der Erstbehörde, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz und dessen Ergänzungen, die vorgelegten Dokumente, die Asylunterlagen betreffend das Asylverfahren in Slowenien sowie durch öffentlich mündliche Verhandlung der Beschwerdesache und durch Berücksichtigung nachstehender Länderdokumentationsunterlagen:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 08.04.2011, 11.04.2010, 29.06.2009 und 11.09.2008
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Glossar Islamische Länder, Band 23, Februar 2009
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse, Februar 2011
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Türkei, Oktober 2010
EU-Kommission, Türkei Fortschrittsbericht 2010, 09.11.2010
Home Office, Country of Origin Information Report, Turkey, 09.08.2010
USDOS: Country Reports on Human Rights Practices 2010: Turkey, 08.04.2011
USDOS: International Religious Freedom Report Turkey 2010, 17.11.2010
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, Verbot der DTP, 14.12.2009 und 21.12.2009
FH - Freedom House: Freedom in the World - Turkey 2010; Mai 2010
BAA-Analysen der Staatendokumentation (Simone Langanger): Frauen in der Türkei - Versorgungsmöglichkeiten nach Rückkehr, Jänner 2011
IOM - International Organisation for Migration:
Länderinformationsblatt Türkei, August 2010
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, April 2010
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Türkei - Sozialpolitischer Jahresbericht, EU-Fortschrittsbericht, Haftentlassungen, Gerichtsverfahren, Migration, Haushaltsplan, Tourismus, Februar 2011
Hürriyet Daily News and Economic Reviews: First rape crisis centers set to open in Istanbul, 4.5.2010;
http://www.hurriyetdailynews.com/n.php?n=rape-crisis-centers-foristanbul-are-on-the-way-2010-05-04 Zugriff 15.6.2010
Hürriyet Daily News and Economic Reviews: Turkey's first rape crisis center opens in Istanbul, 5.8.2010;
http://www.hurriyetdailynews.com/n.php?n=first-rape-crisis-centeroperational-in-istanbul-2010-08-05 Zugriff 19.1.2011
I.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:römisch eins.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:
I.3.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:römisch eins.3.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität der Beschwerdeführerin sowie hinsichtlich ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet und des Datums ihrer Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin gründen sich auf deren in diesen Punkten glaubwürdige Angaben im Asylverfahren, insbesondere auch auf die im Zuge der Stellungnahme vom 18.08.2011 vorgelegten Dokumente (Scheidungsurteil, Personenstandsregisterauskunft, Personalausweiskopien).
Die festgestellten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin gründen sich auf die Wahrnehmungen des entscheidenden Senates in der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen sich auf die vorgelegten Krankenunterlagen, insbesondere die Gutachten betreffend einer Unterbringung sowie die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin.
I.3.2. Was hingegen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe betrifft, so ist Folgendes auszuführen:römisch eins.3.2. Was hingegen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe betrifft, so ist Folgendes auszuführen:
Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens in Österreich gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass ihr Ehegatte von der PKK bedroht und aufgefordert worden sei, sie zu unterstützen. Die Familie hätte anschließend die PKK mit Lebensmitteln versorgt. Dann habe sie aber ein Nachbar wegen dieser Unterstützung der PKK angezeigt. Auch Angehörige des XXXX hätten in Zivil ihr Haus gestürmt. Drei der "Polizisten" hätten einmal auch ihren Ehegatten abgeholt, während einige "Polizisten" im Haus geblieben seien und die Beschwerdeführerin zusammengeschlagen und mit einem Gegenstand am Rücken verletzt hätten. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei mehrmals abgeholt worden. Im Zuge eines weiteren Vorfalles sei die Tochter der Beschwerdeführerin von "Polizisten" derart gegen einen Schrank gestoßen worden, dass ihre Nase dabei gebrochen worden sei. In der Türkei habe es in der Folge keine Möglichkeit gegeben, die Nase der Tochter behandeln zu lassen.Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens in Österreich gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass ihr Ehegatte von der PKK bedroht und aufgefordert worden sei, sie zu unterstützen. Die Familie hätte anschließend die PKK mit Lebensmitteln versorgt. Dann habe sie aber ein Nachbar wegen dieser Unterstützung der PKK angezeigt. Auch Angehörige des römisch 40 hätten in Zivil ihr Haus gestürmt. Drei der "Polizisten" hätten einmal auch ihren Ehegatten abgeholt, während einige "Polizisten" im Haus geblieben seien und die Beschwerdeführerin zusammengeschlagen und mit einem Gegenstand am Rücken verletzt hätten. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei mehrmals abgeholt worden. Im Zuge eines weiteren Vorfalles sei die Tochter der Beschwerdeführerin von "Polizisten" derart gegen einen Schrank gestoßen worden, dass ihre Nase dabei gebrochen worden sei. In der Türkei habe es in der Folge keine Möglichkeit gegeben, die Nase der Tochter behandeln zu lassen.
Bei der zeitlichen Einordnung der Vorfälle verwickelte sich die Beschwerdeführerin immer wieder in allen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt in Widersprüche. Nicht nur, dass sie kein einziges genaues Datum nennen konnte, sie konnte letztlich nicht einmal konsistent angeben, ob die Vorfälle mit der PKK vor oder nach den Besuchen des XXXX begonnen hätten. So gab sie einerseits noch in der Einvernahme vom 13.06.2006 an, dass sie und ihre Familie nach dreijähriger Unterstützung der PKK von einem Nachbarn angezeigt worden seien und daraufhin die Probleme begonnen hätten. Das XXXX sei dann ca. drei, vier oder fünf Monate vor der Ausreise gekommen und habe das Haus durchsucht.Bei der zeitlichen Einordnung der Vorfälle verwickelte sich die Beschwerdeführerin immer wieder in allen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt in Widersprüche. Nicht nur, dass sie kein einziges genaues Datum nennen konnte, sie konnte letztlich nicht einmal konsistent angeben, ob die Vorfälle mit der PKK vor oder nach den Besuchen des römisch 40 begonnen hätten. So gab sie einerseits noch in der Einvernahme vom 13.06.2006 an, dass sie und ihre Familie nach dreijähriger Unterstützung der PKK von einem Nachbarn angezeigt worden seien und daraufhin die Probleme begonnen hätten. Das römisch 40 sei dann ca. drei, vier oder fünf Monate vor der Ausreise gekommen und habe das Haus durchsucht.
In der Einvernahme vom 04.09.2006 gab sie dazu völlig konträr an, dass zuerst das XXXX regelmäßig und erst viel später die PKK zu ihr ins Haus gekommen sei. Den Vorhalt durch das Bundesasylamt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass sich die PKK-Mitglieder ausgerechnet in einem Haus niedergelassen hätten, in welchem das XXXX regelmäßige Durchsuchungen vorgenommen habe, konnte die Beschwerdeführerin nicht aufklären. Ebenso wenig konnte die Beschwerdeführerin die vorgehaltenen zeitlichen Diskrepanzen in den Angaben zur angeblichen Flucht von ihrem Aufenthaltsort nach der Eheschließung zu ihren Eltern und generell zu ihren Aufenthaltsorten in der Türkei erklären.In der Einvernahme vom 04.09.2006 gab sie dazu völlig konträr an, dass zuerst das römisch 40 regelmäßig und erst viel später die PKK zu ihr ins Haus gekommen sei. Den Vorhalt durch das Bundesasylamt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass sich die PKK-Mitglieder ausgerechnet in einem Haus niedergelassen hätten, in welchem das römisch 40 regelmäßige Durchsuchungen vorgenommen habe, konnte die Beschwerdeführerin nicht aufklären. Ebenso wenig konnte die Beschwerdeführerin die vorgehaltenen zeitlichen Diskrepanzen in den Angaben zur angeblichen Flucht von ihrem Aufenthaltsort nach der Eheschließung zu ihren Eltern und generell zu ihren Aufenthaltsorten in der Türkei erklären.
Im Rahmen dieser Einvernahme am 04.09.2006 vor einer weiblichen Einvernahmeleiterin konkretisierte die Beschwerdeführerin die in der vorangegangenen Einvernahme erstmalig angedeuteten sexuellen Übergriffe. So sei sie im Zuge einer Hausdurchsuchung von ihr unbekannten Männern vergewaltigt worden, während ihr Ehegatte mitgenommen worden sei. Die Männern, von welchen sie vermute, dass es sich um Angehörige des XXXX gehandelt habe, hätten herausfinden wollen, wo genau sich die PKK¿ler, welche sie unterstützt hätten, versteckt hielten. Trotz ausführlicher Schilderung dieser angeblichen Vergewaltigung vor dem Bundesasylamt führte die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung über Befragung hierzu aus, dass sie nie vergewaltigt worden sei bzw. der Dolmetscher sie falsch verstanden habe. Demgegenüber würden aber ihre Ausführungen zum Missbrauch durch ein Organ der öffentlichen Sicherheit in Slowenien, welche sie im Zulassungsverfahren gemacht habe, den Tatsachen entsprechen. Auch die Verletzungen durch die türkischen Sicherheitsbehörden mit einer Rasierklinge würden den Tatsachen entsprechen.Im Rahmen dieser Einvernahme am 04.09.2006 vor einer weiblichen Einvernahmeleiterin konkretisierte die Beschwerdeführerin die in der vorangegangenen Einvernahme erstmalig angedeuteten sexuellen Übergriffe. So sei sie im Zuge einer Hausdurchsuchung von ihr unbekannten Männern vergewaltigt worden, während ihr Ehegatte mitgenommen worden sei. Die Männern, von welchen sie vermute, dass es sich um Angehörige des römisch 40 gehandelt habe, hätten herausfinden wollen, wo genau sich die PKK¿ler, welche sie unterstützt hätten, versteckt hielten. Trotz ausführlicher Schilderung dieser angeblichen Vergewaltigung vor dem Bundesasylamt führte die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung über Befragung hierzu aus, dass sie nie vergewaltigt worden sei bzw. der Dolmetscher sie falsch verstanden habe. Demgegenüber würden aber ihre Ausführungen zum Missbrauch durch ein Organ der öffentlichen Sicherheit in Slowenien, welche sie im Zulassungsverfahren gemacht habe, den Tatsachen entsprechen. Auch die Verletzungen durch die türkischen Sicherheitsbehörden mit einer Rasierklinge würden den Tatsachen entsprechen.
In einer Gesamtschau ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Vergewaltigung vor dem Bundesasylamt lediglich behauptet hat, um ihren Asylgründen insgesamt mehr Gewicht beizumessen.
Die Ungereimtheiten im Aussageverhalten der Beschwerdeführerin traten immer wieder im Laufe des Verfahrens auf. So stellte die Beschwerdeführerin beispielsweise auch im Rahmen der Einvernahme am 04.09.2006 vorerst die Behauptung auf, im "Dorf" liege ein Haftbefehl gegen den Ehegatten vor, um sich dann in weiterer Folge nach konkreteren Nachfragen wieder vage darauf zurückzuziehen, dass dies nur eine Vermutung ihrerseits sei.
Dem Bundesasylamt ist in seinen beweiswürdigenden Ausführungen, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund der Widersprüche sowie mangels Nachvollziehbarkeit in einer Gesamtbetrachtung keine Glaubwürdigkeit zuzuerkennen sei, zu folgen, zumal die Beschwerdeführerin sich auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in derart massive Widersprüche verwickelte, die sie wiederum nicht aufzulösen vermochte.
Dieses Aussageverhalten der Beschwerdeführerin im gesamten Verlauf des Verfahrens ist nicht alleine mit einer psychischen Erkrankung erklärbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt darauf hingewiesen, dass psychische Erkrankungen im Hinblick auf konstatierte Unstimmigkeiten im Aussageverhalten zu berücksichtigen sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. April 2011, Zl. 2011/01/0028, mwN). Demgegenüber wurde schon im psychologischen Gutachten im Zulassungsverfahren angeführt, dass nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigungen im Verfahren daran gehindert, ihre Interessen wahrzunehmen. Vielmehr erscheint es so, dass dieser Umstand lediglich als Erklärungsversuch für Widersprüchen und Unplausibilitäten ins Treffen geführt wurde.Dieses Aussageverhalten der Beschwerdeführerin im gesamten Verlauf des Verfahrens ist nicht alleine mit einer psychischen Erkrankung erklärbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt darauf hingewiesen, dass psychische Erkrankungen im Hinblick auf konstatierte Unstimmigkeiten im Aussageverhalten zu berücksichtigen sind vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 28. April 2011, Zl. 2011/01/0028, mwN). Demgegenüber wurde schon im psychologischen Gutachten im Zulassungsverfahren angeführt, dass nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigungen im Verfahren daran gehindert, ihre Interessen wahrzunehmen. Vielmehr erscheint es so, dass dieser Umstand lediglich als Erklärungsversuch für Widersprüchen und Unplausibilitäten ins Treffen geführt wurde.
Es ist für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin lediglich aufgrund ihrer psychischen Erkrankung bzw. posttraumatischen Belastungsreaktion in derart gravierende, auch persönliche Angelegenheiten (vgl. nachstehend Angaben zum Nasenbruch der Tochter) betreffende Widersprüche verwickelte hätte. Eine etwaige Traumatisierung vermag keine derartigen Widersprüchlichkeiten vor allem zwischen den Angaben der Ehegatten bzw. die Widersprüche im Vorbringen vor dem Bundesasylamt im Vergleich zum Vorbringen vor dem Asylgerichtshof durch die Beschwerdeführerin zu erklären.Es ist für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin lediglich aufgrund ihrer psychischen Erkrankung bzw. posttraumatischen Belastungsreaktion in derart gravierende, auch persönliche Angelegenheiten vergleiche nachstehend Angaben zum Nasenbruch der Tochter) betreffende Widersprüche verwickelte hätte. Eine etwaige Traumatisierung vermag keine derartigen Widersprüchlichkeiten vor allem zwischen den Angaben der Ehegatten bzw. die Widersprüche im Vorbringen vor dem Bundesasylamt im Vergleich zum Vorbringen vor dem Asylgerichtshof durch die Beschwerdeführerin zu erklären.
Auch die Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin vermochten das gemeinsame Fluchtvorbringen nicht zu stützen. Vielmehr machte dieser selbst schon vor dem Bundesasylamt von den Angaben der Beschwerdeführerin abweichende Aussagen. Beispielsweise gab er völlig im Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin betreffend der Unmöglichkeit, den Nasenbruch der Tochter in der Türkei behandeln zu lassen, an, dass man mit der Tochter sehr wohl bereits in der Türkei in ein Gesundheitszentrum gegangen sei. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin selbst wiederum widersprüchlich zu ihren früheren Angaben an, dass sie ihre Tochter doch zum Arzt gebracht habe. Die Widersprüchlichkeiten zwischen den Angaben der Ehegatten beziehen sich somit nicht lediglich auf Details, sondern betreffen auch ganz allgemeine, gerade Eltern sicherlich in Erinnerung bleibende Fakten wie die Behandlung der Tochter aufgrund der behaupteten Verletzung im Rahmen eines Übergriffes durch das XXXX.Auch die Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin vermochten das gemeinsame Fluchtvorbringen nicht zu stützen. Vielmehr machte dieser selbst schon vor dem Bundesasylamt von den Angaben der Beschwerdeführerin abweichende Aussagen. Beispielsweise gab er völlig im Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin betreffend der Unmöglichkeit, den Nasenbruch der Tochter in der Türkei behandeln zu lassen, an, dass man mit der Tochter sehr wohl bereits in der Türkei in ein Gesundheitszentrum gegangen sei. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin selbst wiederum widersprüchlich zu ihren früheren Angaben an, dass sie ihre Tochter doch zum Arzt gebracht habe. Die Widersprüchlichkeiten zwischen den Angaben der Ehegatten beziehen sich somit nicht lediglich auf Details, sondern betreffen auch ganz allgemeine, gerade Eltern sicherlich in Erinnerung bleibende Fakten wie die Behandlung der Tochter aufgrund der behaupteten Verletzung im Rahmen eines Übergriffes durch das römisch 40 .
Darüber hinaus verwickelte sich auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin selbst bezüglich der zeitlichen Angaben vor dem Bundesasylamt in zahlreiche Widersprüche. Vor allem tauschte der Ehegatte der Beschwerdeführerin sein Fluchtvorbringen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof vorerst zur Gänze aus, und kam erst nach mehreren gezielte Fragen wieder auf das vor dem Bundesasylamt getätigte Vorbringen zurück. Auch dieses neue Vorbringen (Verfolgung aufgrund der Mitgliedschaft zur HADEP, Verfolgung durch den MIT) konnte der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen, vielmehr unterstrich dieser Versuch, nunmehr mit einem gänzlich neuen Vorbringen in Österreich Asyl zu erhalten, die Annahme des erkennenden Senates, dass die Ehegatten lediglich versucht haben, durch Konstruierung eines Fluchtvorbringens in Österreich rechtsmißbräuchlich Asyl zu erlangen.
Die mit dem Einverständnis der gesetzlichen Vertreter im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung einvernommene Tochter der Beschwerdeführerin vermochte die Angaben ihrer Eltern auch nicht zu stützten. Ihre Angaben bestärkten vielmehr den Eindruck, dass sich die Familie im Zuge ihrer Asylantragstellung eine Rahmengeschichte eingelernt hat, welche sie versuchte, möglichst detailarm zu schildern, um sich in keine Widersprüche zu verwickeln. Dies gelang jedoch offenkundig nicht, und machte auch die Tochter konkret befragt widersprüchliche Angaben zum Vorbringen ihrer Mutter. So gab die Beschwerdeführerin durchgängig im Verfahren an, das XXXX sei in ziviler Kleidung gekommen und habe einer der Männer ihr - mit einem scharfen Gegenstand oder mit einer Rasierklinge (divergierende Angaben liegen zum die Verletzung herbeiführenden Gegenstand vor) - den Rücken aufgeschnitten. Die Tochter führte in ihrer Schilderung keinerlei Schnittverletzungen der Mutter an und führte darüber hinaus widersprüchlich zu den Angaben ihrer Mutter aus, dass bei dem Vorfall, bei dem ihr auch die Nase gebrochen worden sei, die Männer eine Uniform mit Polizeimarke getragen hätten. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich im Zuge einer Hausdurchsuchung durch Schnitte am Rücken verletzt worden sei. Dass sie - wie sich auch der erkennende Senat im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung überzeugen konnte, - am Rücken verletzt wurde, mag zweifellos sein, jedoch nicht unter den von ihr geschilderten - unglaubwürdigen - Umständen. Das Vorliegen einer derartigen Verletzung läßt auch keinerlei Rückschlüsse auf die Art ihrer Zufügung zu.Die mit dem Einverständnis der gesetzlichen Vertreter im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung einvernommene Tochter der Beschwerdeführerin vermochte die Angaben ihrer Eltern auch nicht zu stützten. Ihre Angaben bestärkten vielmehr den Eindruck, dass sich die Familie im Zuge ihrer Asylantragstellung eine Rahmengeschichte eingelernt hat, welche sie versuchte, möglichst detailarm zu schildern, um sich in keine Widersprüche zu verwickeln. Dies gelang jedoch offenkundig nicht, und machte auch die Tochter konkret befragt widersprüchliche Angaben zum Vorbringen ihrer Mutter. So gab die Beschwerdeführerin durchgängig im Verfahren an, das römisch 40 sei in ziviler Kleidung gekommen und habe einer der Männer ihr - mit einem scharfen Gegenstand oder mit einer Rasierklinge (divergierende Angaben liegen zum die Verletzung herbeiführenden Gegenstand vor) - den Rücken aufgeschnitten. Die Tochter führte in ihrer Schilderung keinerlei Schnittverletzungen der Mutter an und führte darüber hinaus widersprüchlich zu den Angaben ihrer Mutter aus, dass bei dem Vorfall, bei dem ihr auch die Nase gebrochen worden sei, die Männer eine Uniform mit Polizeimarke getragen hätten. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich im Zuge einer Hausdurchsuchung durch Schnitte am Rücken verletzt worden sei. Dass sie - wie sich auch der erkennende Senat im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung überzeugen konnte, - am Rücken verletzt wurde, mag zweifellos sein, jedoch nicht unter den von ihr geschilderten - unglaubwürdigen - Umständen. Das Vorliegen einer derartigen Verletzung läßt auch keinerlei Rückschlüsse auf die Art ihrer Zufügung zu.
Aufgrund der Angaben der Ehegatten war bis zum Schluss des Beweisverfahrens vor dem Asylgerichtshof auch nicht erhebbar, wo sie die letzten Jahre vor ihrer Ausreise in der Türkei bzw. seit ihrem Zusammenleben gelebt hätten. Übereinstimmend wurde lediglich angegeben, dass sie sich vor der Ausreise aus der Türkei noch bei den Eltern der Beschwerdeführerin (mit stark divergierenden zeitlichen Angaben) aufgehalten hätten. Die Frage nach der Dauer dieses Aufenthaltes bei den Eltern beantwortete die Beschwerdeführerin selbst jedoch dreimal anders, nämlich mit ca. 14 Tagen, mit "den letzten Monaten" und mit "drei Jahren".
Dem Vorhalt im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass aufgrund der aufgetretenen Widersprüchlichkeiten von keiner Glaubwürdigkeit der Angaben der Ehegatten ausgegangen werden könne, konnte die Beschwerdeführerin nicht fundiert entgegentreten.
Weiters sei der Beschwerdeführerin in der Türkei noch wenige Monate vor der Ausreise problemlos ein Reisepass ausgestellt worden, was jedenfalls auch gegen eine staatliche Verfolgung spricht. Auch hat sie sich nicht gescheut, noch kurz vor der Ausreise (durch die vorgelegte Heiratsurkunde belegte Heirat am XXXX) - nach einer angeblich schon länger zurückliegenden Hochzeit vor dem Imam - vor den türkischen Behörden ihren nunmehrigen Ehegatten standesamtlich zu heiraten. Dies belegt ebenfalls, dass die Ehegatten wohl keine staatliche Verfolgung fürchteten.Weiters sei der Beschwerdeführerin in der Türkei noch wenige Monate vor der Ausreise problemlos ein Reisepass ausgestellt worden, was jedenfalls auch gegen eine staatliche Verfolgung spricht. Auch hat sie sich nicht gescheut, noch kurz vor der Ausreise (durch die vorgelegte Heiratsurkunde belegte Heirat am römisch 40 ) - nach einer angeblich schon länger zurückliegenden Hochzeit vor dem Imam - vor den türkischen Behörden ihren nunmehrigen Ehegatten standesamtlich zu heiraten. Dies belegt ebenfalls, dass die Ehegatten wohl keine staatliche Verfolgung fürchteten.
Vielmehr erweckte die Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung den Eindruck, dass sie vorwiegend aufgrund von Problemen mit der Familie ihres ehemaligen Ehegatten ausgereist sei. So führte sie auf die Frage, ob es mit den türkischen Sicherheitsbehörden während ihres Aufenthalts (mit ihrem zweiten Ehegatten) in Gaziantep zu Problemen gekommen sei, aus, dass sie von ihrem Ex-Schwiegervater bedroht worden sei. Selbst nach Wiederholung der Frage durch die vorsitzende Richterin gab die Beschwerdeführerin vorerst an, keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Sie habe sich allerdings aufgrund von Streitigkeiten und Auseinandersetzungen zwischen "den Familien" an die Sicherheitsbehörden wenden müssen. Erst nach diesen Ausführungen kam die Beschwerdeführerin wiederum auf das ursprüngliche Fluchtvorbringen zurück und machte nunmehr vage, kurze Angaben hierzu um schon bald wieder Ausführungen zu Bedrohungen durch ihren Ex-Ehegatten zu treffen. Dieser habe sie mit dem Umbringen bedroht, weil er die Obsorge für die Kinder hätte haben wollen.
Bereits im Zuge eines Gespräches mit einem Therapeuten der Landesnervenklinik am 08.09.2009 führte die Beschwerdeführerin als Grund für ihren zuvor stattgefunden Selbstmordversuch mit Medikamenten an, dass die Familie ihres ersten Ehemannes Druck auf sie ausüben würde. Diese Familie wolle ihr die aus der ersten Ehe stammenden Kinder wegnehmen. Diese vorgenannten Fakten sowie die im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung zum Vorhalt der Unglaubwürdigkeit ihrer Fluchtgründe getätigte Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie zwei Gründe für die Ausreise gehabt habe, einerseits wolle sie ihre Kinder nicht verlieren, andererseits habe es Schwierigkeiten mit der PKK gegeben, legen die Vermutung nahe, dass tatsächlich familiäre Probleme im Zusammenhang mit ihrer Scheidung in der Türkei bestanden hätten. Selbst hierzu konnten die Ehegatten jedoch keine konsistenten Angaben machen, und konnte letztlich nicht festgestellt werden, ob sich die Beschwerdeführerin tatsächlich aufgrund dieser familiären Probleme an ein Gericht gewandt habe bzw. ob wie vom Ehegatten angegeben auch während des Aufenthaltes in Österreich noch Drohungen durch die Familie des Ex-Ehegatten oder diesen selbst erfolgt seien.
Zusammengefasst ergibt sich für den Asylgerichtshof vor dem Hintergrund obiger Ausführungen, dass die Beschwerdeführerin (wie mehrere Verwandte von ihr sowie ihres Ehegatten in Deutschland) rein aus privaten Gründen einen Asylantrag gestellt hat, zumal ihr ein legaler Aufenthaltstitel nach den entsprechenden fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen verwehrt worden wäre. Letztlich ist davon auszugehen, dass die jeweiligen Vorbringen hinsichtlich einer etwaigen Verfolgung in der Türkei nicht den Tatsachen entsprechen und lediglich zur Begründung des Asylantrages unter Umgehung der fremdenrechtlichen Bestimmungen zur Erreichung - wenn nicht sogar zur Erschleichung - eines Aufenthaltstitels für Österreich nach dem Asylgesetz frei konstruiert wurde. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass das Asylrecht keine weitere Möglichkeit, neben den einschlägigen fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen, darstellt, einen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren; eine solche Auslegung würde am Sinn und Zweck des Asylrechtes vorbeigehen.
Dazu ist auch festzuhalten, dass etwaige private oder wirtschaftliche Schwierigkeiten objektiv nicht dazu geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zu begründen. Der bloße Wunsch in Österreich ein besseres Leben aufgrund eines erhofften leichteren Zugangs zum Arbeitsmarkt zu haben, vermag die Gewährung von Asyl jedenfalls nicht zu rechtfertigen.
Unabhängig von der Glaubwürdigkeit soll zur Bedrohung von dritter Seite, dh durch die Familie des Ex-Ehegatten, noch folgendes festgehalten werden:
An sich kann zwar das Verhalten von Dritten bzw. nichtstaatlichen Akteuren unter bestimmten Voraussetzungen eine asylrelevante Verfolgung im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen, dies kann allerdings nur dann angenommen werden, wenn nicht staatliche Maßnahmen im Ergebnis dazu führen, dass der Eintritt eines asylrechtlich, relevante Intensität erreichenden Nachteils aus der von dritter Seite ausgehenden Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abgewendet werden kann (vgl. hiezu etwa VwGH 30.06.2005, Zahl 2002/20/0205; VwGH 01.09.2005, Zahl 2005/20/0357). Dies kann wiederum nur dann der Fall sein, wenn die staatlichen Behörden nicht "schutzwillig" oder "schutzfähig" gegenüber solchen - aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen erfolgenden - Angriffen Dritter sind.An sich kann zwar das Verhalten von Dritten bzw. nichtstaatlichen Akteuren unter bestimmten Voraussetzungen eine asylrelevante Verfolgung im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen, dies kann allerdings nur dann angenommen werden, wenn nicht staatliche Maßnahmen im Ergebnis dazu führen, dass der Eintritt eines asylrechtlich, relevante Intensität erreichenden Nachteils aus der von dritter Seite ausgehenden Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abgewendet werden kann vergleiche hiezu etwa VwGH 30.06.2005, Zahl 2002/20/0205; VwGH 01.09.2005, Zahl 2005/20/0357). Dies kann wiederum nur dann der Fall sein, wenn die staatlichen Behörden nicht "schutzwillig" oder "schutzfähig" gegenüber solchen - aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen erfolgenden - Angriffen Dritter sind.
An der Schutzwilligkeit würde es dann fehlen, wenn der Staat nicht gewillt ist, von Privatpersonen (nichtstaatlichen Akteuren) ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (vgl. hiezu etwa VwGH 23.07.1999, Zahl 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, Zahl 2000/20/0226).An der Schutzwilligkeit würde es dann fehlen, wenn der Staat nicht gewillt ist, von Privatpersonen (nichtstaatlichen Akteuren) ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte vergleiche hiezu etwa VwGH 23.07.1999, Zahl 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, Zahl 2000/20/0226).
Vorliegend sind dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass im gegenständlichen Fall keine ausreichenden Schutzmechanismen der zuständigen staatlichen Behörden vorhanden wären, um den Eintritt eines von ihr für möglich gehaltenen Erfolges - sowohl im Hinblick auf etwaige Probleme mit der Familie ihres Ex-Ehegatten sowie hinsichtlich des ohnehin unglaubwürdigen Fluchtvorbringens - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zuzulassen. Generell könnte selbst bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin eine Schutzunfähigkeit bzw. -unwilligkeit der türkischen Behörden nicht angenommen werden (vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 zu den Voraussetzungen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staates). Es war im gegenständlichen Fall daher davon auszugehen, dass auf Grund ausreichender Schutzmechanismen, zu denen die Beschwerdeführerin auch Zugang hatte, eine Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden asylrelevanten Verfolgung, unter Zugrundelegung eines objektiv-subjektiven Maßstabes (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380), nicht als wohlbegründet zu erachten war.Vorliegend sind dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass im gegenständlichen Fall keine ausreichenden Schutzmechanismen der zuständigen staatlichen Behörden vorhanden wären, um den Eintritt eines von ihr für möglich gehaltenen Erfolges - sowohl im Hinblick auf etwaige Probleme mit der Familie ihres Ex-Ehegatten sowie hinsichtlich des ohnehin unglaubwürdigen Fluchtvorbringens - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zuzulassen. Generell könnte selbst bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin eine Schutzunfähigkeit bzw. -unwilligkeit der türkischen Behörden nicht angenommen werden vergleiche hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 zu den Voraussetzungen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staates). Es war im gegenständlichen Fall daher davon auszugehen, dass auf Grund ausreichender Schutzmechanismen, zu denen die Beschwerdeführerin auch Zugang hatte, eine Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden asylrelevanten Verfolgung, unter Zugrundelegung eines objektiv-subjektiven Maßstabes (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380), nicht als wohlbegründet zu erachten war.
Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 23.01.1997, 95/20/0303,0304).
Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988, 86/01/0268).
Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH26.06.1997, 95/18/1291 uva). Gerade dies ist der Beschwerdeführerin aber definitiv nicht gelungen.
Soweit die Beschwerdeführerin nun ihren Ausreisegrund auf ihre kurdische Abstammung und die daraus resultierenden Schwierigkeiten in der Gesellschaft stützt, ist gemäß den aktuellen Länderfeststellungen auszuführen, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).Soweit die Beschwerdeführerin nun ihren Ausreisegrund auf ihre kurdische Abstammung und die daraus resultierenden Schwierigkeiten in der Gesellschaft stützt, ist gemäß den aktuellen Länderfeststellungen auszuführen, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung vergleiche VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).
Hinsichtlich der kurdischen Abstammung der Beschwerdeführerin ist weiters auszuführen, dass sich entsprechend der Länderberichte die Situation für Kurden derart gestaltet, dass momentan keine aktuellen Berichte über die Lage der Kurden in der Türkei und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten - sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden - Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden.
Gründe, warum die türkischen Behörden ein nachhaltiges Interesse an der Person der Beschwerdeführerin haben sollten, wurden von dieser nicht bzw. nicht glaubwürdig vorgebracht. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst keinerlei Probleme mit den türkischen Behörden vorgebracht hat.
Allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, können schließlich für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (vgl VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), sind hinzunehmen.Allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, können schließlich für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre vergleiche VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), sind hinzunehmen.
Auch der ins Treffen geführte völlige Entzug der Existenzgrundlage bei einer etwaigen Rückkehr in die Türkei vermochte keine Verletzung des Art 3 EMRK darzulegen, zumal noch Verwandte der Beschwerdeführerin in der Türkei leben. Damit gehen auch die Ausführungen, die Beschwerdeführerin könnte im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei nicht auf das familiäre Netzwerk zurückgreifen, sodass sie in ihrem Heimatland keine Lebensgrundlage habe, ins Leere. Ergänzend sei hier weiters angemerkt, dass die Grundversorgung der Bevölkerung - wie den Länderfeststellungen eindeutig entnommen werden kann - in der Türkei gewährleistet ist. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, ihr Leben - wie auch vor ihrer Ausreise - zu meistern. So handelt es sich bei ihrer Person um eine junge und arbeitsfähige Frau, der es möglich und zumutbar sein muss, sich durch eine Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt zu sichern, vor allem da sie gerade ihren Wunsch, einer Arbeit in Österreich nachgehen zu können, im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung mit Nachdruck äußerte. Im Falle einer tatsächlichen Bedürftigkeit könnte die Beschwerdeführerin gemäß dem Gesetz über die Sozialhilfe die dort genannte Hilfe in Anspruch nehmen. Es bestehen daher keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, die ihre Verbringung in die Türkei im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig machen würde.Auch der ins Treffen geführte völlige Entzug der Existenzgrundlage bei einer etwaigen Rückkehr in die Türkei vermochte keine Verletzung des Artikel 3, EMRK darzulegen, zumal noch Verwandte der Beschwerdeführerin in der Türkei leben. Damit gehen auch die Ausführungen, die Beschwerdeführerin könnte im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei nicht auf das familiäre Netzwerk zurückgreifen, sodass sie in ihrem Heimatland keine Lebensgrundlage habe, ins Leere. Ergänzend sei hier weiters angemerkt, dass die Grundversorgung der Bevölkerung - wie den Länderfeststellungen eindeutig entnommen werden kann - in der Türkei gewährleistet ist. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, ihr Leben - wie auch vor ihrer Ausreise - zu meistern. So handelt es sich bei ihrer Person um eine junge und arbeitsfähige Frau, der es möglich und zumutbar sein muss, sich durch eine Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt zu sichern, vor allem da sie gerade ihren Wunsch, einer Arbeit in Österreich nachgehen zu können, im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung mit Nachdruck äußerte. Im Falle einer tatsächlichen Bedürftigkeit könnte die Beschwerdeführerin gemäß dem Gesetz über die Sozialhilfe die dort genannte Hilfe in Anspruch nehmen. Es bestehen daher keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, die ihre Verbringung in die Türkei im Sinne des Artikel 3, EMRK unzulässig machen würde.
Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei keiner Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte führten im Rahmen der Beschwerdeverhandlung aus, dass sie Mitglied in einem kurdischen Verein seien bzw. zeitweise einen Verein bis 2010 lediglich besucht hätten.
Dazu ist auszuführen, dass nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, Gefahr laufen, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Es ist davon auszugehen, dass sich eine mögliche strafrechtliche Verfolgung durch den türkischen Staat insbesondere auf Personen bezieht, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nach türkischem Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gemäß der gültigen Fassung des türkischen Strafgesetzbuches gewertet werden können. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts haben die türkischen Strafverfolgungsbehörden in der Regel nur ein Interesse an der Verfolgung im Ausland begangener Gewalttaten bzw. ihrer konkreten Unterstützung.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen vermag der Asylgerichtshof in diesem Vorbringen auch keine asylrelevante exilpolitische Tätigkeit zu sehen.
Hinsichtlich der Wiedereinreise in die Türkei ist auszuführen, dass, wenn der türkischen Grenzpolizei bekannt ist, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen wird, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Das Auswärtige Amt hat in den vergangenen Jahren Fälle, in denen konkret Behauptungen von Misshandlung oder Folter in die Türkei abgeschobener Personen (vor allem abgelehnter Asylbewerber) vorgetragen wurden, im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten durch seine Auslandsvertretungen überprüft. Dem Auswärtigen Amt ist seit Jahren kein einziger Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Dem Auswärtigen Amt liegen weiters keine Anhaltspunkte vor, dass Personen, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben und die zB eine strafrechtliche Verfolgung oder Gefährdung durch "Sippenhaft" in der Türkei behaupten, bei Rückkehr in die Türkei einer Gefährdung durch Folter oder Misshandlungen allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, droht.
Bei dem angeführten Krankheitsbild der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an keiner schweren Erkrankung im Sinne der Judikatur des EGMR leidet. Sollten diese psychischen Erkrankungen (selbst etwaige Suizidgedanken) jedoch wiederum akut werden, so ist davon auszugehen, dass diese Gesundheitsbeeinträchtigungen wie alle Erkrankungen in der Türkei behandelbar sind, und es sich nicht um akute, lebensbedrohliche Erkrankungen handelt, die einer Rückkehr entgegenstehen würden, zumal aus den Länderfeststellungen ersichtlich ist, dass eine flächendeckende medizinische Versorgung in der Türkei gewährleistet ist (vgl. unten die Ausführungen zu Spruchpunkt II).Bei dem angeführten Krankheitsbild der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an keiner schweren Erkrankung im Sinne der Judikatur des EGMR leidet. Sollten diese psychischen Erkrankungen (selbst etwaige Suizidgedanken) jedoch wiederum akut werden, so ist davon auszugehen, dass diese Gesundheitsbeeinträchtigungen wie alle Erkrankungen in der Türkei behandelbar sind, und es sich nicht um akute, lebensbedrohliche Erkrankungen handelt, die einer Rückkehr entgegenstehen würden, zumal aus den Länderfeststellungen ersichtlich ist, dass eine flächendeckende medizinische Versorgung in der Türkei gewährleistet ist vergleiche unten die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei).
Mit den Ausführungen in der Stellungnahme vom 12.12.2011 trat der rechtsfreundliche Vertreter den Feststellungen des Asylgerichtshofes zur medizinischen Versorgungslage in der Türkei nicht substantiiert entgegen. Die darüber hinausgehenden Ausführungen in dieser Stellungnahme wurden in der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag den Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffend ausführlich erörtert und wird an dieser Stelle auf diese verwiesen.
Im Hinblick auf das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag der Asylgerichtshof daher eine aktuelle und individuelle Verfolgung der Beschwerdeführerin aus einem in der GFK taxativ aufgezählten Grund nicht zu erkennen, weshalb von keiner Verfolgung im Heimatstaat ausgegangen werden kann.
Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen ist die Beschwerdeführerin bzw. ihr rechtsfreundlicher Vertreter nicht substantiiert entgegengetreten.
Hinsichtlich des Antrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens in der Beschwerde ist auszuführen, dass ob der Berichtsdichte die Türkei betreffend, diesem Antrag nicht zu folgen war. Darüber hinaus war auch der Antrag insofern zu ungenau formuliert, zumal lediglich ausgeführt wurde, dass diese Recherchen zur Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zur drohenden Verfolgung und zur Situation in ihrem Heimatland erfolgen sollten. Als Beweisthema war dies jedoch zu allgemein formuliert.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idgF sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 idgF sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.1.2. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.römisch zwei.1.2. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009.Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,.
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.
II.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.römisch zwei.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).
Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Art 33 GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Artikel 33, GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.
Der Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers ist daher nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer in objektiv nachvollziehbarer Weise in ihrer speziellen Situation Grund hat, einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre zu fürchten (VwGH 14.10.1998, 98/01/0259).
Umstände, die sich schon länger vor der Flucht ereignet haben, sind asylrechtlich nicht beachtlich, die Verfolgungsgefahr muss bis zur Ausreise andauern (zB VwGH vom 07.11.1995, 95/20/0025, VwGH vom 10.10.1996, 95/20/0150). Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist vergleiche zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.
II.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt bzw. dem Asylgerichtshof glaubhaft anzugeben.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt bzw. dem Asylgerichtshof glaubhaft anzugeben.
Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, wurden von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinn des Art. 3 EMRK kann demnach nicht erkannt werden.Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, wurden von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinn des Artikel 3, EMRK kann demnach nicht erkannt werden.
Sofern die Beschwerdeführerin implizit wirtschaftliche Gründe für das Verlassen der Türkei ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322) und eine der Beschwerdeführerin diesbezüglich aus Gründen der GFK drohende Verfolgung nicht ersichtlich ist.Sofern die Beschwerdeführerin implizit wirtschaftliche Gründe für das Verlassen der Türkei ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322) und eine der Beschwerdeführerin diesbezüglich aus Gründen der GFK drohende Verfolgung nicht ersichtlich ist.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
II.3.1. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ist Folgendes auszuführen:römisch zwei.3.1. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ist Folgendes auszuführen:
Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1.Zur Auslegung des Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 (Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins,
Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge:Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge:
FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Artikel 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 10 zweiter Satz AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 3 AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 10, zweiter Satz AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.
§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:
"(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.""(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:
"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
II.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es der Beschwerdeführerin nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, die Beschwerdeführerin liefe Gefahr, in der Türkei, einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.römisch zwei.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es der Beschwerdeführerin nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, die Beschwerdeführerin liefe Gefahr, in der Türkei, einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.
Es kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat die Beschwerdeführerin - deren Verwandte (insbesondere ihre Geschwister und Verwandte des Ehegatten) nach wie vor in der Türkei wohnhaft sind - selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihr im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären. Dessen ungeachtet gibt es auch in der Türkei ein Sozialversicherungssystem und Institutionen zur Abdeckung von Lücken im Versicherungssystem, welche von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen werden könnten. Dadurch und in Zusammenschau mit der Möglichkeit ihres Ehegatten, einer Erwerbstätigkeit in der Türkei nachzugehen, ist von keiner existenziellen Bedrohung für die Beschwerdeführerin und ihre Familie auszugehen.Es kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat die Beschwerdeführerin - deren Verwandte (insbesondere ihre Geschwister und Verwandte des Ehegatten) nach wie vor in der Türkei wohnhaft sind - selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihr im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären. Dessen ungeachtet gibt es auch in der Türkei ein Sozialversicherungssystem und Institutionen zur Abdeckung von Lücken im Versicherungssystem, welche von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen werden könnten. Dadurch und in Zusammenschau mit der Möglichkeit ihres Ehegatten, einer Erwerbstätigkeit in der Türkei nachzugehen, ist von keiner existenziellen Bedrohung für die Beschwerdeführerin und ihre Familie auszugehen.
II.3.3.1. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer Reihe von Erkenntnissen den gemäß Art. 3 EMRK bei medizinischen Rückkehrhindernissen relevanten Maßstab dargelegt. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Schwelle, die überschritten sein muss, damit im Falle von Erkrankungen von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann, in der Tat hoch: Das einzige Urteil, in dem eine Abschiebung (nach St. Kitts) aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt wurde, ist D. v United Kingdom Urteil vom 2.5.1997, Reports 1997-III, § 49. In diesem Fall litt der Antragsteller an AIDS im Endstadium und war eine adäquate Behandlung nicht garantiert. Bei körperlichen Erkrankungen sind im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03 und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina - HUKIC v Schweden, 27.9.2005, Rs 17416/05) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant (vgl auch OVDIENKO v Finnland, 31.5.2005, Rs 1383/04 und Yoh-Ekale Mwanje v. Belgium, EGMR No. 10486/10 vom 20.12.2011 bezüglich einer aus Kamerun stammenden Beschwerdeführerin, der ein früherer Tod mangels bestimmter HIV-Behandlungsmethoden im Falle der Rücküberstellung drohte).römisch zwei.3.3.1. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer Reihe von Erkenntnissen den gemäß Artikel 3, EMRK bei medizinischen Rückkehrhindernissen relevanten Maßstab dargelegt. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Schwelle, die überschritten sein muss, damit im Falle von Erkrankungen von einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ausgegangen werden kann, in der Tat hoch: Das einzige Urteil, in dem eine Abschiebung (nach St. Kitts) aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt wurde, ist D. v United Kingdom Urteil vom 2.5.1997, Reports 1997-III, Paragraph 49, In diesem Fall litt der Antragsteller an AIDS im Endstadium und war eine adäquate Behandlung nicht garantiert. Bei körperlichen Erkrankungen sind im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03 und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina - HUKIC v Schweden, 27.9.2005, Rs 17416/05) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant vergleiche auch OVDIENKO v Finnland, 31.5.2005, Rs 1383/04 und Yoh-Ekale Mwanje v. Belgium, EGMR No. 10486/10 vom 20.12.2011 bezüglich einer aus Kamerun stammenden Beschwerdeführerin, der ein früherer Tod mangels bestimmter HIV-Behandlungsmethoden im Falle der Rücküberstellung drohte).
Nach dem EGMR (vgl auch VwGH 28.6.2005, Zl. 2005/01/0080) hat sich die Prüfung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Zusammenfassend ergibt sich aus den diversen Entscheidungen des EGMR für den VfGH in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07, dass "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).".Nach dem EGMR vergleiche auch VwGH 28.6.2005, Zl. 2005/01/0080) hat sich die Prüfung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Zusammenfassend ergibt sich aus den diversen Entscheidungen des EGMR für den VfGH in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07, dass "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).".
Im Fall N. gg. Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 führte der EGMR aus, dass es gemäß ständiger Rechtsprechung - abgesehen von außerordentlichen Umständen - keinen Eingriff in die durch Artikel 3 EMRK garantierten Rechte darstellt, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind. Weiters legte der EGMR dar, dass obwohl viele der in der Konvention enthaltenen Rechte zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, diese jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt und es keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten gibt, die schlechtere Gesundheitsvorsorge in den Zielstaaten der Abschiebung für Ausländer auszugleichen, die keinen gesicherten Aufenthaltsstatus haben.
Der EGMR stellte in dem Fall N. gg. Vereinigtes Königreich darauf ab, dass die Beschwerdeführerin reisefähig war und dass ihr Zustand solange stabil bleiben würde, wie sie die notwendige Grundbehandlung erhalten würde. Auch wenn die Beschwerdeführerin bereits neun Jahre behandelt worden ist, gibt es gemäß dem EGMR keine Verpflichtung, dass die Behandlung weiterzuführen ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die im durch den EGMR entschiedenen Fall konkret benötigte Behandlung in Uganda nur ca. der Hälfte der an AIDS erkrankten Personen erteilt werden kann und dass die Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr bis zu einem gewissen Grad auf Spekulationen beruht. Unter diesen Prämissen nahm der Gerichtshof an, dass keine Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung vorliegt.Der EGMR stellte in dem Fall N. gg. Vereinigtes Königreich darauf ab, dass die Beschwerdeführerin reisefähig war und dass ihr Zustand solange stabil bleiben würde, wie sie die notwendige Grundbehandlung erhalten würde. Auch wenn die Beschwerdeführerin bereits neun Jahre behandelt worden ist, gibt es gemäß dem EGMR keine Verpflichtung, dass die Behandlung weiterzuführen ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die im durch den EGMR entschiedenen Fall konkret benötigte Behandlung in Uganda nur ca. der Hälfte der an AIDS erkrankten Personen erteilt werden kann und dass die Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr bis zu einem gewissen Grad auf Spekulationen beruht. Unter diesen Prämissen nahm der Gerichtshof an, dass keine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung vorliegt.
Unter Bezugnahme insbesondere auf die Entscheidungen N. gg. Vereinigtes Königreich sowie auf den Fall D. gg, Vereinigtes Königreich hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 13.9.2011 zu Zl. 2010/22/0003 festgehalten, dass selbst die deutliche Herabsetzung der Lebenserwartung im Fall einer Ausweisung in den Heimatstaat nicht ausreicht, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Nur unter außergewöhnlichen Umständen kann die Abschiebung eines an einer schweren körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land, wo die medizinischen Einrichtungen den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, ein Problem aufwerfen. Im der Entscheidung vom 13.09.2011 zugrunde liegenden Fall litt der nigerianische Beschwerdeführer an AIDS, war aber "nicht todkrank". Selbst wenn sich sein Zustand nach Absetzen der Therapie rasch verschlechtern würde und die Gefahr bestünde, er werde "einen baldigen Tod" erleiden, läge der Sachverhalt gemäß dem Verwaltungsgerichtshof nicht anders als jener, der dem Urteil des EGMR im Fall N. gegen Vereinigtes Königreich zugrunde lag.Unter Bezugnahme insbesondere auf die Entscheidungen N. gg. Vereinigtes Königreich sowie auf den Fall D. gg, Vereinigtes Königreich hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 13.9.2011 zu Zl. 2010/22/0003 festgehalten, dass selbst die deutliche Herabsetzung der Lebenserwartung im Fall einer Ausweisung in den Heimatstaat nicht ausreicht, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu begründen. Nur unter außergewöhnlichen Umständen kann die Abschiebung eines an einer schweren körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land, wo die medizinischen Einrichtungen den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, ein Problem aufwerfen. Im der Entscheidung vom 13.09.2011 zugrunde liegenden Fall litt der nigerianische Beschwerdeführer an AIDS, war aber "nicht todkrank". Selbst wenn sich sein Zustand nach Absetzen der Therapie rasch verschlechtern würde und die Gefahr bestünde, er werde "einen baldigen Tod" erleiden, läge der Sachverhalt gemäß dem Verwaltungsgerichtshof nicht anders als jener, der dem Urteil des EGMR im Fall N. gegen Vereinigtes Königreich zugrunde lag.
II.3.3.2. Für die Prüfung der allgemeinen Situation im vorliegenden Fall wurden Berichte anerkannter Organisationen herangezogen, aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung hervorgeht. Für die Prüfung der persönlichen Situation wurde insbesondere auf Verwandte und Bezugspersonen im Zielland abgestellt, wenn auch nicht als zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Abschiebung.römisch zwei.3.3.2. Für die Prüfung der allgemeinen Situation im vorliegenden Fall wurden Berichte anerkannter Organisationen herangezogen, aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung hervorgeht. Für die Prüfung der persönlichen Situation wurde insbesondere auf Verwandte und Bezugspersonen im Zielland abgestellt, wenn auch nicht als zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Abschiebung.
Gemäß der Judikatur des EGMR wird lediglich auf die Möglichkeit einer medizinischen Behandlung abgestellt. Es ergibt sich aus den diesbezüglich unbedenklichen und aktuellen Länderfeststellungen, dass die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom und Depression in der Türkei auf gutem Standard gewährleistet ist und kostenlos erfolgt. Das am 1. Oktober 2008 in Kraft getretene zweite Gesetz zur Sozialversicherungsreform (Gesetz Nr. 5510) dehnt die gesetzliche Krankenversicherung auf alle Personengruppen, einschließlich der unter 18-Jährigen, aus. Ziel ist die Sicherstellung einer einheitlichen gesundheitlichen Versorgung aller Bürger mit im Wesentlichen gleichen Bezugsvoraussetzungen und Leistungsansprüchen für Angestellte, Rentner und Selbständige. Auch bisher unversicherte Mittellose, die die sog. "Grüne Karte" (Yesil Kart) für eine kostenlose medizinische Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem nutzen, sollen einbezogen werden. Dazu gehören auch Staatenlose, Flüchtlinge sowie in der Türkei Aufenthaltsberechtigte, die nicht sozialversichert sind. Ursprünglich war als Datum für die Einbeziehung der 30.9.2010 vorgesehen, inzwischen geht man wegen des großen verwaltungstechnischen Aufwands von Januar 2012 aus.
Für die Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) werden in der Türkei die international anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV angewandt. Zu Behandlungskonzepten zählen u.a. Psychotherapie mit Entspannungstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. Eine Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) ist grundsätzlich auch über die Menschenrechtsstiftung der Türkei (TIHV) möglich. Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Die landesweite Anzahl von Psychiatern liegt bei ca. 1.500. Insgesamt stehen aktuell rund 7.800 Betten für die stationäre Behandlung psychisch und posttraumatisch erkrankter Menschen zur Verfügung (acht Fachkliniken in den Provinzen Istanbul, Samsun, Manisa, Adana, Elazig, Trabzon und Bolu, acht Regionalkrankenhäuser sowie drei weitere Krankenhäuser in Istanbul). Auch bei der Behandlung psychischer Erkrankungen sind zunehmende Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen.
II.3.3.3. Sowohl der VwGH und VfGH als auch der EGMR haben sich auch bereits wiederholt zur Thematik der psychischen Erkrankungen (sowie posttraumatischen Belastungsstörungen) geäußert (hiezu VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VfGH 06.03.2008, B 2400/07 unter Anführung der einschlägigen EGMR Judikatur).römisch zwei.3.3.3. Sowohl der VwGH und VfGH als auch der EGMR haben sich auch bereits wiederholt zur Thematik der psychischen Erkrankungen (sowie posttraumatischen Belastungsstörungen) geäußert (hiezu VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VfGH 06.03.2008, B 2400/07 unter Anführung der einschlägigen EGMR Judikatur).
Nach der Judikatur des EGMR erreichen schwere psychische Erkrankungen solange nicht die Erheblichkeitsschwelle, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Anstalt gekommen ist. Die lediglich fallweise oder aber auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken reichen für ein Überstellungshindernis nicht aus, wenn Psychotherapie bzw. verschiedenste therapeutische Medizin im Herkunftsstaat verfügbar ist, wenn auch nicht dem Standart des Ausweisungslandes entsprechend (EGMR 10.11.2005, Appl. 35989/03 Ramadan vs. Netherlands).
Im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden, war selbstmordgefährdet und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine bilde im Hinblick auf den hohen Eingriffsschwellenwert ("high treshold") kein ausreichendes "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK.Im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden, war selbstmordgefährdet und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine bilde im Hinblick auf den hohen Eingriffsschwellenwert ("high treshold") kein ausreichendes "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK.
Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) gegen Schweden drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Ein Gutachter war zu dem Ergebnis gekommen, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung ein reales Risiko eines Selbstmordes bestand. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05); mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Behauptung der Verletzung von Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden für offenkundig haltlos erklärt wurde, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05); mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Behauptung der Verletzung von Artikel 3, EMRK durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden für offenkundig haltlos erklärt wurde, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).
II.3.3.4. Aus den oben ausgeführten Grundsätzen des VwGH, des VfGH sowie des EGMR lässt sich dem Ergebnis eines aktuellen Gutachtens diesbezüglich insofern vorgreifen, als dass die Beschwerdeführerin auch im Falle des Vorliegens einer aktuellen psychischen Erkrankung in die Türkei überstellt werden könnte. Dies vor allem deshalb, da sie aktuell in keiner psychotherapeutischen Behandlung steht, sie an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, schon im Gutachten vom 08.09.2009 von keiner Unterbringungsnotwendigkeit in einer geschlossenen Anstalt ausgegangen wurde, bereits in diesem Gutachten keine unmittelbare, erhebliche und ernstliche Selbstgefährdung diagnostiziert bzw. eine Distanzierung von Selbstmordgedanken festgehalten worden ist und sie in ihrem Heimatland mit der Unterstützung der Familie rechnen kann. Auch die Rückführung würde, ginge man tatsächlich von einer psychischen Erkrankung aus, keinen lebensbedrohlichen Zustand unter besonders berücksichtigungswürdigen Umständen bei der Beschwerdeführerin herbeiführen (vgl. zu dieser Thematik Premissl, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren", migralex 2008, 54; EGMR 31.05.2005,Appl.1383/04).römisch zwei.3.3.4. Aus den oben ausgeführten Grundsätzen des VwGH, des VfGH sowie des EGMR lässt sich dem Ergebnis eines aktuellen Gutachtens diesbezüglich insofern vorgreifen, als dass die Beschwerdeführerin auch im Falle des Vorliegens einer aktuellen psychischen Erkrankung in die Türkei überstellt werden könnte. Dies vor allem deshalb, da sie aktuell in keiner psychotherapeutischen Behandlung steht, sie an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, schon im Gutachten vom 08.09.2009 von keiner Unterbringungsnotwendigkeit in einer geschlossenen Anstalt ausgegangen wurde, bereits in diesem Gutachten keine unmittelbare, erhebliche und ernstliche Selbstgefährdung diagnostiziert bzw. eine Distanzierung von Selbstmordgedanken festgehalten worden ist und sie in ihrem Heimatland mit der Unterstützung der Familie rechnen kann. Auch die Rückführung würde, ginge man tatsächlich von einer psychischen Erkrankung aus, keinen lebensbedrohlichen Zustand unter besonders berücksichtigungswürdigen Umständen bei der Beschwerdeführerin herbeiführen vergleiche zu dieser Thematik Premissl, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren", migralex 2008, 54; EGMR 31.05.2005,Appl.1383/04).
Die Beschwerdeführerin befindet sich aktuell wegen ihres posttraumatischen Belastungssyndroms in keiner Behandlung und wurde selbst die frühere medikamentöse Behandlung nunmehr schon über einen längeren Zeitraum (ca. ein Jahr) nicht mehr fortgesetzt. Sie wurde aus der Landesnervenklinik entlassen, da keine Suizidgefahr mehr bestand. Die Erkrankung des linken Auges erfüllt keinesfalls die dargestellten Kriterien einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Sinne der Judikatur des EGMR und ist darüber hinaus jedenfalls in der Türkei gemäß den Länderfeststellungen behandelbar.
Im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin kann damit gemäß den Länderfeststellungen im Lichte der Judikatur zu Art 3 EMRK kein Abschiebehindernis erblickt werden. Dazu ist zusammengefasst nochmals festzuhalten, dass gemäß der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Allgemeinen nur solche Krankheiten relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen, und für welche grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen. Demgegenüber kann im vorliegenden Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin in einen lebensbedrohenden Zustand geraten könnte und dadurch einer Gefahr für Leib und Leben oder der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Ebenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin so schlecht darstellen würde, dass eine Art. 3 EMRK konforme Überstellung in die Türkei nicht möglich wäre. Dass die Behandlung eventuell schwerer zu erlangen oder kostenintensiver im Heimatland ist, steht der Ausweisung auch nicht entgegen (vgl. SALKIC and OTHERS v. Sweden, EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04; PARAMSOTHY gg. Niederlande, EGMR v. 10.11.2005, Rs 14492/05; RAMADAN Ahjeredine vs. Netherlands, EGMR v. 10.11.2005, Appl. 35989/03; OVDIENKO v. Finland, EGMR v. 31.5.2005, Appl. 1383/04; HUKIC v. Sweden, EGMR v. 29.9.2005, Appl. 17.416/05). Wie der EGMR (Fall N. gg. Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) bereits judiziert hat, ist auch unter der Prämisse, dass die benötigte Behandlung nur ca. der Hälfte der erkrankten Personen erteilt werden kann, eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht gegeben.Im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin kann damit gemäß den Länderfeststellungen im Lichte der Judikatur zu Artikel 3, EMRK kein Abschiebehindernis erblickt werden. Dazu ist zusammengefasst nochmals festzuhalten, dass gemäß der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Allgemeinen nur solche Krankheiten relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen, und für welche grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen. Demgegenüber kann im vorliegenden Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin in einen lebensbedrohenden Zustand geraten könnte und dadurch einer Gefahr für Leib und Leben oder der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Ebenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin so schlecht darstellen würde, dass eine Artikel 3, EMRK konforme Überstellung in die Türkei nicht möglich wäre. Dass die Behandlung eventuell schwerer zu erlangen oder kostenintensiver im Heimatland ist, steht der Ausweisung auch nicht entgegen vergleiche SALKIC and OTHERS v. Sweden, EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04; PARAMSOTHY gg. Niederlande, EGMR v. 10.11.2005, Rs 14492/05; RAMADAN Ahjeredine vs. Netherlands, EGMR v. 10.11.2005, Appl. 35989/03; OVDIENKO v. Finland, EGMR v. 31.5.2005, Appl. 1383/04; HUKIC v. Sweden, EGMR v. 29.9.2005, Appl. 17.416/05). Wie der EGMR (Fall N. gg. Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) bereits judiziert hat, ist auch unter der Prämisse, dass die benötigte Behandlung nur ca. der Hälfte der erkrankten Personen erteilt werden kann, eine Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht gegeben.
Bei den angeführten Erkrankungen der Beschwerdeführerin kann somit auch in deren Zusammenschau nicht davon ausgegangen werden, dass sie an einer schweren Erkrankung im Sinne der Judikatur des EGMR leidet. Sollten diese Erkrankungen jedoch wiederum akut werden, so ist davon auszugehen, dass diese Erkrankungen in der Türkei behandelbar sind, und es sich eben nicht um lebensbedrohliche Erkrankungen handelt, die einer Rückkehr entgegenstehen würden, zumal aus den Länderfeststellungen ersichtlich ist, dass eine flächendeckende medizinische Versorgung und eine medizinische Versorgung auch mit adäquaten Medikamenten in der Türkei gewährleistet ist. Vor allem ist auch die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom und Depression in der Türkei auf gutem Stand gewährleistet und erfolgt kostenlos, wodurch eine Behandlung aufgrund etwaiger psychischer Beschwerden gewährleistet ist. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat findet. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Transport der Beschwerdeführerin, speziell in Anbetracht der vorangegangenen Selbstmordversuche vor allem unter dem Aspekt der Rückkehrhilfe und einer zum Überstellungszeitpunkt zu beurteilenden etwaigen Betreuung im Zuge der Rücküberstellung unzumutbar wäre.
Auch im Hinblick auf die Erkrankungen der Beschwerdeführerin ist die Erheblichkeitsschwelle des Art 3 EMRK damit nicht erreicht und lässt sich daraus auch kein Abschiebeschutz ableiten.Auch im Hinblick auf die Erkrankungen der Beschwerdeführerin ist die Erheblichkeitsschwelle des Artikel 3, EMRK damit nicht erreicht und lässt sich daraus auch kein Abschiebeschutz ableiten.
Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin wahrscheinlich schlechter sein wird als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist. Weiters kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auch eine familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat findet, sie ist daher von keiner Obdachlosigkeit bedroht.Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin wahrscheinlich schlechter sein wird als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist. Weiters kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auch eine familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat findet, sie ist daher von keiner Obdachlosigkeit bedroht.
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Die Beschwerde erweist sich demnach auch hinsichtlich des Ausspruches über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat als nicht berechtigt.
II.4.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 10 Abs. 1 AsylG). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 Abs. 1 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Nach § 10 Abs 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde.römisch zwei.4.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 10 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß § 10 AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem AsylG 1997 soll im Regelungsregime des § 10 AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem AsylG 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem AsylG 1997 soll im Regelungsregime des Paragraph 10, AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem AsylG 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
II.4.2. Im vorliegenden Fall ergab sich - unter Bezugnahme auf die in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben - dass Cousins der Beschwerdeführerin in Österreich legal aufhältig seien, zu denen die Beschwerdeführerin jedoch in keinem wie auch immer gearteten Abhängigkeitsverhältnis steht. Dazu ist festzuhalten, dass als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, neben der Verwandtschaft jedoch noch weitere Umstände hinzutreten müssen. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens der Beschwerdeführerin kann von dieser besonderen Beziehungsintensität nicht ausgegangen werden. Es wurde kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren Cousins in Österreich vorgebracht, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch aufgrund der entfernten Verwandtschaft höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen, zumal weder ein gemeinsamer Haushalt noch eine finanzielle Abhängigkeit besteht.römisch zwei.4.2. Im vorliegenden Fall ergab sich - unter Bezugnahme auf die in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben - dass Cousins der Beschwerdeführerin in Österreich legal aufhältig seien, zu denen die Beschwerdeführerin jedoch in keinem wie auch immer gearteten Abhängigkeitsverhältnis steht. Dazu ist festzuhalten, dass als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, neben der Verwandtschaft jedoch noch weitere Umstände hinzutreten müssen. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens der Beschwerdeführerin kann von dieser besonderen Beziehungsintensität nicht ausgegangen werden. Es wurde kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren Cousins in Österreich vorgebracht, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch aufgrund der entfernten Verwandtschaft höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen, zumal weder ein gemeinsamer Haushalt noch eine finanzielle Abhängigkeit besteht.
Da im gegenständlichen Fall eine Verletzung des Familienlebens der Beschwerdeführerin - da auch mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage der Ehegatte und die Kinder der Beschwerdeführerin auszuweisen waren - zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in deren Privatleben einhergeht.
II.4.3. Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).römisch zwei.4.3. Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK).
Im Hinblick auf die Judikatur des VwGH und EGMR ist auszuführen, dass aufgrund des Fehlens von familiären Anknüpfungspunkten in Österreich sowie mangels Vorliegens besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Anknüpfungspunkte nicht von einer Verletzung des Privatlebens der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann.
So ist nach höchstgerichtlicher Judikatur auch bei einem 7-jährigen Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" die Ausweisung zulässig (VwGH 17.11.2005, 2005/21/70370, VwGH 26.09.2007, 2006/21/0288; VwGH 08.11.2006, 2006/18/0316: 8-Jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig; VwGH 30.04.2009, 2008/21/0307: mehr als sechsjähriger Aufenthalt; Mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit; Aufbau eines Freundeskreises; deutsche Sprachkenntnisse, Unbescholtenheit: Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs 1 FrPolG 2005 ist der Umstand, dass sich die Fremden während der langen Dauer ihrer Asylverfahren der Ungewissheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein mussten, von Bedeutung. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit kann dem Aufbau eines Freundeskreises, dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und der Unbescholtenheit der Fremden kein entscheidendes Gewicht zukommen (Hinweis E 17. März 2009, 2008/21/0089; VwGH 08.07.2009, 208/21/0533: etwa sechseinhalbjähriger Aufenthalt; sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen; Sprachkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich - Ausweisung zulässig; VwGH 09.07.2009, 2009/22/0178: siebenjähriger Aufenthalt; Integration; Heimatland entfremdet - Ausweisung zulässig).So ist nach höchstgerichtlicher Judikatur auch bei einem 7-jährigen Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" die Ausweisung zulässig (VwGH 17.11.2005, 2005/21/70370, VwGH 26.09.2007, 2006/21/0288; VwGH 08.11.2006, 2006/18/0316: 8-Jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig; VwGH 30.04.2009, 2008/21/0307: mehr als sechsjähriger Aufenthalt; Mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit; Aufbau eines Freundeskreises; deutsche Sprachkenntnisse, Unbescholtenheit: Bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 ist der Umstand, dass sich die Fremden während der langen Dauer ihrer Asylverfahren der Ungewissheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein mussten, von Bedeutung. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit kann dem Aufbau eines Freundeskreises, dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und der Unbescholtenheit der Fremden kein entscheidendes Gewicht zukommen (Hinweis E 17. März 2009, 2008/21/0089; VwGH 08.07.2009, 208/21/0533: etwa sechseinhalbjähriger Aufenthalt; sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen; Sprachkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich - Ausweisung zulässig; VwGH 09.07.2009, 2009/22/0178: siebenjähriger Aufenthalt; Integration; Heimatland entfremdet - Ausweisung zulässig).
Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi
v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden. Weiters erachtete es der EGMR im Fall dieser Asylwerberin, deren Verfahren insgesamt bereits rund 10 Jahre dauerte (die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann) - nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche sie während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSd Art. 8 EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die Asylwerberin im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig (die Abschiebung würde nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden. Weiters erachtete es der EGMR im Fall dieser Asylwerberin, deren Verfahren insgesamt bereits rund 10 Jahre dauerte (die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann) - nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche sie während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSd Artikel 8, EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die Asylwerberin im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig (die Abschiebung würde nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt unter Zugrundelegung obiger Kriterien die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zu Lasten der Beschwerdeführerin aus. Zunächst ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251; 26.09.2007, 2006/21/0288 bis 0291). Überdies ist die bloße Aufenthaltsdauer - welche im gegenständlichen Fall insgesamt etwa sechseinhalb Jahre beträgt - freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit die Beschwerdeführerin die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren.Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt unter Zugrundelegung obiger Kriterien die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung zu Lasten der Beschwerdeführerin aus. Zunächst ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251; 26.09.2007, 2006/21/0288 bis 0291). Überdies ist die bloße Aufenthaltsdauer - welche im gegenständlichen Fall insgesamt etwa sechseinhalb Jahre beträgt - freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit die Beschwerdeführerin die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren.
Dieses private Interesse ist in seinem Gewicht gemildert, wenn die Beschwerdeführerin keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der (bloß) auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag beruhte (vgl. insbesondere, mit weiteren Nachweisen VwGH 31.03.2008, 2008/21/0081 bis 0084). Zu betonen ist im gegenständlichen Fall, dass der Asylantrag unbestritten erstmalig am 06.09.2006 abgelehnt wurde. Die Beschwerdeführerin durfte daher spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht darauf vertrauen, ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen und sind alle in der Folge gesetzten Integrationsschritte unter diesem Aspekt in ihrem Gewicht maßgeblich reduziert (vgl dazu VwGH 31.03.2008, 2007/21/0477). Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).Dieses private Interesse ist in seinem Gewicht gemildert, wenn die Beschwerdeführerin keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der (bloß) auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag beruhte vergleiche insbesondere, mit weiteren Nachweisen VwGH 31.03.2008, 2008/21/0081 bis 0084). Zu betonen ist im gegenständlichen Fall, dass der Asylantrag unbestritten erstmalig am 06.09.2006 abgelehnt wurde. Die Beschwerdeführerin durfte daher spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht darauf vertrauen, ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen und sind alle in der Folge gesetzten Integrationsschritte unter diesem Aspekt in ihrem Gewicht maßgeblich reduziert vergleiche dazu VwGH 31.03.2008, 2007/21/0477). Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der Beschwerdeführerin in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht sind nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin hat bisher keinen Deutschkurs besucht, obwohl die erlangten Sprachkenntnisse des Gastlandes ein wesentlicher Indikator für die Integrationswilligkeit sind. Die Beschwerdeführerin spricht jedoch kaum Deutsch und hält sich gemäß ihren eigenen Angaben vorwiegend innerhalb ihrer türkischen Familie, in welcher mit ihr auch vorwiegend in Türkisch gesprochen wird, auf.
Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass sich die Beschwerdeführerin tatsächlich seit mehreren Jahren in Österreich aufhält, wobei aber das seither gesetzte Verhalten keine Anhaltspunkte für eine besondere berufliche oder gesellschaftliche Integration erkennen lässt. Tatsächlich dem österreichischen Kulturkreis nahe Aktivitäten wie freiwillige Vereinstätigkeiten oder Teilnahme an Veranstaltungen wurden von der Beschwerdeführerin keine gesetzt. Sie hielt sich vielmehr bis 2010 lediglich zeitweise in einem kurdischen Verein auf und hat darüber hinaus - abgesehen von ihrer Familie - lediglich Kontakt zu zwei Personen (eine Türkin und eine Österreicherin). Die Österreicherin hat sie im Rahmen des Aufenthaltes in der Landesnervenklinik, die Türkin als Frau eines Freundes ihres Mannes kennen gelernt. In Anbetracht dieser Tatsachen und mangels anderslautender Angaben der Beschwerdeführerin können diese Kontakte gerade nicht als in der österreichischen Gesellschaft verfestigende Elemente gesehen werden.
Da die Beschwerdeführerin in Österreich auch lediglich für drei Monate einer zulässigen, unselbstständigen sozialversicherungspflichtigen Arbeit im Jahr 2008 nachgegangen ist, muss auch die berufliche Integration als nicht vorhanden beurteilt werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beteiligung an der XXXX und ihrer Tätigkeit dort seit 01.01.2010 sozialversicherungsrechtlich gemeldet war. Eine berufliche Verfestigung kann einerseits durch besondere Bindungen zum Arbeitgeber und Arbeitskollegen sowie durch spezielle Ausbildungen erreicht werden. Jedenfalls steht die berufliche Integration auch im Zusammenhang mit der finanziellen Unabhängigkeit und Selbstversorgung von Asylwerbern. Die Beschwerdeführerin war jedoch weder in einen Betrieb besonders eingegliedert, noch hat sie hier eine besondere Ausbildung absolviert. Auch von einer Selbsterhaltungsfähigkeit während der Dauer ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann nicht gesprochen werden, vielmehr musste das Insolvenzverfahren für ihre Firma mangels Kostendeckung Mitte 2011 eingestellt werden und wurden die Sozialversicherungsbeiträge schon seit Anfang 2011 nicht mehr bezahlt. Damit lebte die Beschwerdeführerin in Österreich für die überwiegende Zeit ihres Aufenthaltes von der Grundversorgung bzw. staatlichen Leistungen. Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin in einer Zusammenschau mit ihren verwaltungsstrafrechtlichen Auffälligkeiten in Zusammenhang mit Schwarzarbeiten kann keinesfalls als berufliche Integration angesehen werden.Da die Beschwerdeführerin in Österreich auch lediglich für drei Monate einer zulässigen, unselbstständigen sozialversicherungspflichtigen Arbeit im Jahr 2008 nachgegangen ist, muss auch die berufliche Integration als nicht vorhanden beurteilt werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beteiligung an der römisch 40 und ihrer Tätigkeit dort seit 01.01.2010 sozialversicherungsrechtlich gemeldet war. Eine berufliche Verfestigung kann einerseits durch besondere Bindungen zum Arbeitgeber und Arbeitskollegen sowie durch spezielle Ausbildungen erreicht werden. Jedenfalls steht die berufliche Integration auch im Zusammenhang mit der finanziellen Unabhängigkeit und Selbstversorgung von Asylwerbern. Die Beschwerdeführerin war jedoch weder in einen Betrieb besonders eingegliedert, noch hat sie hier eine besondere Ausbildung absolviert. Auch von einer Selbsterhaltungsfähigkeit während der Dauer ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann nicht gesprochen werden, vielmehr musste das Insolvenzverfahren für ihre Firma mangels Kostendeckung Mitte 2011 eingestellt werden und wurden die Sozialversicherungsbeiträge schon seit Anfang 2011 nicht mehr bezahlt. Damit lebte die Beschwerdeführerin in Österreich für die überwiegende Zeit ihres Aufenthaltes von der Grundversorgung bzw. staatlichen Leistungen. Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin in einer Zusammenschau mit ihren verwaltungsstrafrechtlichen Auffälligkeiten in Zusammenhang mit Schwarzarbeiten kann keinesfalls als berufliche Integration angesehen werden.
Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).
Gemäß der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, B 950/10 sind betreffend der Frage der Integration einer Familie in Österreich insbesondere die Aufenthaltsdauer der Familie in Österreich, ein mehrjährigen Schulbesuch von minderjährigen Kindern, gute Deutschkenntnisse und eine sehr gute gesellschaftliche Integration der gesamten Familie zu berücksichtigen.
Es ist weiters als wesentliches Merkmal zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.6.2010, U614/10) - die Integration der Beschwerdeführer während eines einzigen Asylverfahrens (dessen Dauer im durch den Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall sieben Jahre betrug), welches nicht durch eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer und seine Familie geprägt war, erfolgte.Es ist weiters als wesentliches Merkmal zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte vergleiche zB VfGH 12.6.2010, U614/10) - die Integration der Beschwerdeführer während eines einzigen Asylverfahrens (dessen Dauer im durch den Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall sieben Jahre betrug), welches nicht durch eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer und seine Familie geprägt war, erfolgte.
Aufgrund obiger Erwägungen kann nicht von einer Integration, die möglicherweise schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung in Folge einer in der Substanz unbegründeten Asylantragstellung wiegen würde, ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin reiste illegal in Österreich ein, ihr weiterer Aufenthalt seit der Asylantragstellung war nur auf die damit verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung gestützt. Bei genauer Betrachtung sind die gesetzten Integrationsschritte im Rahmen der Interessensabwägung vor allem durch die rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung und das von Beginn an konstruierte, auch gesteigerte unglaubwürdige Fluchtvorbringen stark in ihrer Gewichtung gemildert. Die Beschwerdeführerin hat offensichtlich missbräuchlich einen Asylantrag gestellt, ohne einer GFK relevanten Verfolgung in der Türkei ausgesetzt zu sein. Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).Aufgrund obiger Erwägungen kann nicht von einer Integration, die möglicherweise schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung in Folge einer in der Substanz unbegründeten Asylantragstellung wiegen würde, ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin reiste illegal in Österreich ein, ihr weiterer Aufenthalt seit der Asylantragstellung war nur auf die damit verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung gestützt. Bei genauer Betrachtung sind die gesetzten Integrationsschritte im Rahmen der Interessensabwägung vor allem durch die rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung und das von Beginn an konstruierte, auch gesteigerte unglaubwürdige Fluchtvorbringen stark in ihrer Gewichtung gemildert. Die Beschwerdeführerin hat offensichtlich missbräuchlich einen Asylantrag gestellt, ohne einer GFK relevanten Verfolgung in der Türkei ausgesetzt zu sein. Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes vergleiche VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Nicht nur aufgrund der Angabe von absolut unglaubwürdigen Fluchtvorbringen und dem teilweise auch gesteigerten und ausgetauschten Vorbringen der Beschwerdeführerin war ihr rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen. Durch die Behauptung vor dem Bundesasylamt, dass sie vergewaltigt worden sei, musste eine zusätzliche Einvernahme vor einem weiblichen Einvernahmeleiter vor dem Bundesasylamt vorgenommen werden und war auch in einer besondern (weiblichen) Zusammensetzung durch den erkennenden Senat zu verhandeln. Dies lediglich mit dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin die Vergewaltigung letztlich widerrief und angab, eine Vergewaltigung nie behauptet zu haben, was diametral im Gegensatz zu den protokollierten und von ihr durch Unterschrift bestätigten Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.09.2006 steht. Somit trifft die Beschwerdeführerin letztlich auch selbst ein Verschulden an der Verfahrensdauer in Österreich.
Der Asylgerichtshof übersieht auch nicht, dass es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzung zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass dem Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre -, neun Jahre (VfGH vom 10.03.2011, B 1565-10) verstreichen. Gerade im vorliegenden Fall ist aber keine derart lange Verfahrensdauer gegeben und lässt sich daraus für die Beschwerdeführerin somit nichts gewinnen. Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat immer nur dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Aufgrund all der dargelegten Umstände kommt der Beschwerdeführerin auch im Hinblick auf ihre in Österreich sozialisierten Kinder im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und Interessensabwägung kein Recht auf Verbleib in Österreich zu (vgl. hierzu zB. VfGH vom 15.12.2011, Zl. U 760-764/11-20 mwN.). Bezüglich der Kinder war insbesondere die Sozialisierung im deutschsprachigen Raum, deren Schulbesuch und deren Integration in Österreich zu berücksichtigen, wobei über die Aufenthaltsdauer hinausgehende besondere integrative Faktoren im entscheidungsrelevanten Ausmaß nicht hervorkamen. Diesbezüglich ist auf die Interessensabwägungen in den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage die Kinder der Beschwerdeführerin betreffend zu verweisen.Aufgrund all der dargelegten Umstände kommt der Beschwerdeführerin auch im Hinblick auf ihre in Österreich sozialisierten Kinder im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und Interessensabwägung kein Recht auf Verbleib in Österreich zu vergleiche hierzu zB. VfGH vom 15.12.2011, Zl. U 760-764/11-20 mwN.). Bezüglich der Kinder war insbesondere die Sozialisierung im deutschsprachigen Raum, deren Schulbesuch und deren Integration in Österreich zu berücksichtigen, wobei über die Aufenthaltsdauer hinausgehende besondere integrative Faktoren im entscheidungsrelevanten Ausmaß nicht hervorkamen. Diesbezüglich ist auf die Interessensabwägungen in den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage die Kinder der Beschwerdeführerin betreffend zu verweisen.
Weiters haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte auch in der Türkei noch Verwandte, wodurch jedenfalls noch Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen und hat die gesamte Familie der Beschwerdeführerin die Türkei noch nicht für einen derart langen Zeitraum verlassen, dass allein daraus ein Verlust von wesentlichen Bindungen zum Herkunftsstaat abgeleitet werden könnte.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte strafrechtlich unbescholten seien, stellt - entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme vom 12.12.2011 - laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Schließlich ergibt sich aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin zwar einige der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt, diese besonders privaten Interessen aber nicht die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen.
Auch wenn man von einer berücksichtigungswürdigen Integration ausgeht, so ist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2010, U 614/10, zu verweisen, wo der Verfassungsgerichtshof ausführt, dass, auch wenn man von einem hohen Maß an Integration ausgeht, der alleine durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkte Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen.Auch wenn man von einer berücksichtigungswürdigen Integration ausgeht, so ist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2010, U 614/10, zu verweisen, wo der Verfassungsgerichtshof ausführt, dass, auch wenn man von einem hohen Maß an Integration ausgeht, der alleine durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkte Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen.
Zudem ist erneut festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel und somit an einer effektiven Zuwanderungskontrolle das Interesse der Beschwerdeführerin am Weiterverbleib im Bundesgebiet überwiegt und folglich durch das Überwiegen der öffentlichen Interessen schon von keiner maßgeblichen Verletzung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK gesprochen werden kann.Zudem ist erneut festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel und somit an einer effektiven Zuwanderungskontrolle das Interesse der Beschwerdeführerin am Weiterverbleib im Bundesgebiet überwiegt und folglich durch das Überwiegen der öffentlichen Interessen schon von keiner maßgeblichen Verletzung des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK gesprochen werden kann.
Vor diesem Hintergrund ist die Ausweisung der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht als unzulässiger Eingriff in ihr Privat- und Familienleben anzusehen. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06).Vor diesem Hintergrund ist die Ausweisung der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht als unzulässiger Eingriff in ihr Privat- und Familienleben anzusehen. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06).
Es liegt somit zusammengefasst kein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privat- und Familienleben vor. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin ist daher zulässig.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, psychische Störung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
22.02.2012