TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/20 D15 256976-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.01.2012
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D15 256976-0/2008/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und die Richterin MMag. Dr. Schneider als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2004, FZ. 04 07.777-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.10.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und die Richterin MMag. Dr. Schneider als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2004, FZ. 04 07.777-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.10.2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchteil III des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, und 8 Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchteil römisch drei des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen.""Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen."

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Moldawien, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.04.2004 am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl.römisch eins.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Moldawien, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.04.2004 am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Laut Bericht des Gendarmeriepostens XXXX vom 21.04.2004 wurde die Beschwerdeführerin am 21.04.2004 von italienischen Grenzbeamten in Italien festgenommen, nachdem sie während offenem Asylverfahren im Bundesgebiet versuchte, mit der Bahn nach Italien zu reisen. Auf Basis des österreichisch-italienischen Schubabkommens wurde die Beschwerdeführerin nach Österreich rücküberstellt.Laut Bericht des Gendarmeriepostens römisch 40 vom 21.04.2004 wurde die Beschwerdeführerin am 21.04.2004 von italienischen Grenzbeamten in Italien festgenommen, nachdem sie während offenem Asylverfahren im Bundesgebiet versuchte, mit der Bahn nach Italien zu reisen. Auf Basis des österreichisch-italienischen Schubabkommens wurde die Beschwerdeführerin nach Österreich rücküberstellt.

Laut Aktenvermerk vom 06.05.2004 wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführerin gemäß § 30 Abs. 3 AsylG 1997 eingestellt, weil in Ermangelung der Bekanntgabe einer Abgabestelle die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht erfolgen konnte.Laut Aktenvermerk vom 06.05.2004 wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 30, Absatz 3, AsylG 1997 eingestellt, weil in Ermangelung der Bekanntgabe einer Abgabestelle die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht erfolgen konnte.

Am 16.06.2004 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab die Beschwerdeführerin an, der moldawischen Volksgruppe anzugehören und Christin zu sein. Ihr Vater sei im Jahr 2001 verstorben und ihre Mutter, die ca. 68 Jahre alt sei, lebe in XXXX - dem Geburtsort der Beschwerdeführerin.Dabei gab die Beschwerdeführerin an, der moldawischen Volksgruppe anzugehören und Christin zu sein. Ihr Vater sei im Jahr 2001 verstorben und ihre Mutter, die ca. 68 Jahre alt sei, lebe in römisch 40 - dem Geburtsort der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin habe zuletzt in XXXX gewohnt und sei von dort am 12.04.2004 mittels Bus und PKW legal mittels Reisepass nach XXXX gereist. Von dort sei sie schlepperunterstützt mittels LKW in das Bundesgebiet eingereist. Den Reisepass habe sie dem Schlepper gegeben.Die Beschwerdeführerin habe zuletzt in römisch 40 gewohnt und sei von dort am 12.04.2004 mittels Bus und PKW legal mittels Reisepass nach römisch 40 gereist. Von dort sei sie schlepperunterstützt mittels LKW in das Bundesgebiet eingereist. Den Reisepass habe sie dem Schlepper gegeben.

Nach dem Grund für das Verlassen ihres Herkunftsstaates befragt, erklärte sie, dass sie in Moldawien als Raumpflegerin in einem Waisenhaus für Mädchen gearbeitet habe. Dorthin seien abends öfters höhere Beamte gekommen, um Mädchen zu sich mitzunehmen, wobei dies teils freiwillig teils unter Zwang erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe den Mädchen helfen wollen. Im März 2004 habe sie schließlich zwei Mädchen versteckt, die nicht bereit gewesen wären, die Männer zu begleiten.

Eine Woche später sei ein Mann zu ihr nachhause gekommen, der sich als Kriminalpolizist vorgestellt habe. Der Beschwerdeführerin seien Handschellen angelegt und ihr die Augen verbunden worden. Mit einem vor dem Haus stehenden Auto sei sie von diesem Mann in eine Ortschaft (XXXX) außerhalb von XXXX gebracht worden. Dort sei sie zu einem Haus gebracht worden, in dem sich Männer - vermutlich Polizeibeamte - aufgehalten hätten. Sie sei in diesem Haus neun Tage lang angehalten und in dieser Zeit vergewaltigt, mit Gefängnis bedroht und seelisch misshandelt worden. Ein Mann habe ihr schließlich zur Flucht verholfen. Per Anhalter sei sie schließlich zur ihrer Nachbarin nach XXXX gefahren, wo sie sich eine Woche lang aufgehalten habe. Danach habe sie einen Rumänen kennengelernt, der ihr bei der Flucht geholfen habe.Eine Woche später sei ein Mann zu ihr nachhause gekommen, der sich als Kriminalpolizist vorgestellt habe. Der Beschwerdeführerin seien Handschellen angelegt und ihr die Augen verbunden worden. Mit einem vor dem Haus stehenden Auto sei sie von diesem Mann in eine Ortschaft (römisch 40 ) außerhalb von römisch 40 gebracht worden. Dort sei sie zu einem Haus gebracht worden, in dem sich Männer - vermutlich Polizeibeamte - aufgehalten hätten. Sie sei in diesem Haus neun Tage lang angehalten und in dieser Zeit vergewaltigt, mit Gefängnis bedroht und seelisch misshandelt worden. Ein Mann habe ihr schließlich zur Flucht verholfen. Per Anhalter sei sie schließlich zur ihrer Nachbarin nach römisch 40 gefahren, wo sie sich eine Woche lang aufgehalten habe. Danach habe sie einen Rumänen kennengelernt, der ihr bei der Flucht geholfen habe.

Auf konkrete Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr die Mädchen im Internat erzählt hätten, dass es sich bei den Männern um höhere Beamte handeln würde. Während ihrer Anhaltung habe sie in Erfahrung bringen können, dass die Männer beim Zoll und der Polizei hohe Posten bekleiden würden. Sie wisse jedoch nicht, wie diese heißen würden.

Die Beschwerdeführerin wisse nicht, ob die Mädchen Anzeige erstattet hätten. Sie selbst habe weder die Vorfälle mit den Mädchen noch ihre mehrtägige Anhaltung zur Anzeige gebracht.

Von den Männern sei ihr vorgeworfen worden, dass die Beschwerdeführerin eine Anzeige bei der Polizei erstatten hätte wollen. Es sei ihr mit ihrer Ermordung gedroht worden.

Dass die Beschwerdeführerin die Vorgänge im Waisenhaus anzeigen habe wollen, hätten die Männer von den Mädchen erfahren. An dem Abend als der Zivilpolizist bei ihr gewesen sei, um sie mitzunehmen, habe dieser die Beschwerdeführerin befragt. Dabei habe sie diesem ihre Beobachtungen im Waisenhaus sowie von ihrem Vorhaben erzählt. Der Zivilpolizist habe sich ausgewiesen.

Zum Waisenhaus befragt, führte die Beschwerdeführerin eine Adresse in XXXX an. Es hätten sich dort über hundert Mädchen aufgehalten.Zum Waisenhaus befragt, führte die Beschwerdeführerin eine Adresse in römisch 40 an. Es hätten sich dort über hundert Mädchen aufgehalten.

Die Beschwerdeführerin habe selbst gesehen, wenn die Männer gekommen seien.

Sie glaube nicht, dass jemand etwas bemerkt habe, wie sie die Mädchen versteckt habe. Sie glaube jedoch, dass andere Mädchen oder andere Mitarbeiterinnen es weitergesagt hätten, zumal sie versucht habe, mit ihnen darüber zu sprechen.

Die Mädchen habe die Beschwerdeführerin in der Garderobe im Waisenhaus versteckt, bis die Männer wieder weggewesen seien.

Auf Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie deshalb den Ort nennen könne, wo sie angehalten worden sei, da sie per Anhalter von dort weggekommen sei.

Im Haus hätten sich immer verschiedene Männer aufgehalten. Es seien sehr viele gewesen. Manchmal seien es fünf manchmal sieben Männer gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sie als jene Männer wiedererkannt, die in das Internat gekommen seien.

Sie sei in einem Zimmer eingesperrt gewesen und einmal von sieben Männern gleichzeitig vergewaltigt worden.

Bis zu diesem Vorfall habe die unpolitische Beschwerdeführerin keine Probleme mit den Behörden ihres Herkunftsstaates gehabt.

Im Fall einer Rückkehr fürchte sie sich vor diesen Männern. Sie wisse auch nicht, wo sie sonst in Moldawien hingehen könnte.

In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 03.11.2004 bestätigte die Beschwerdeführerin eingangs ihre bisherigen Ausführungen vor dem Bundesasylamt. Sie erklärte, dass sie sehr viele Beweise hätte und ihre Nachbarin gebeten habe, diese zu übermitteln. Die Nachbarin habe jedoch gemeint, dass dies im Moment nicht möglich wäre.

Die Beschwerdeführerin verneinte auf Nachfrage, in Moldawien vorbestraft, inhaftiert oder politisch tätig gewesen zu sein. Sie bejahte, gröbere Probleme mit Privatpersonen gehabt zu haben. Mit den Behörden ihres Herkunftsstaates habe sie keine Probleme gehabt. Sie habe auch keine wirtschaftlichen Probleme zu gewärtigen gehabt.

Ausdrücklich danach befragt, was sie im Falle einer Rückkehr nach Moldawien zu erwarten hätte, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie eigentlich keine Probleme mit der Polizei habe, es im Herkunftsstaat jedoch das Problem gebe, dass sie jederzeit eingesperrt werden könnte, ohne dass hiefür Veranlassung bestehen würde. Sie wolle jetzt nicht nachhause, da es ihr in Österreich gut gehe, auch wenn sie die Sprache nicht verstehe.

Nach ihren Verfolgern im Herkunftsstaat befragt, erklärte sie, dass es sich um Polizisten und Grenzbeamte gehandelt habe. Deren Namen seien ihr nicht bekannt.

Befragt, woher sie wisse, dass die Vergewaltiger Polizisten gewesen seien, meinte sie, dass sich diese mit ihrem Dienstausweis ausgewiesen hätten, als sie zu ihr nachhause gekommen seien. Diese Ausweise seien eindeutig von der Polizei gewesen.

Die Vergewaltigungen hätten Ende März 2004 stattgefunden. Sie sei über mehrere Tage von verschiedenen Männern vergewaltigt worden. Schließlich sei sie von einem Mann, dem sie Leid getan habe, gesehen und befreit worden.

Die Beschwerdeführerin verwies darauf, dass sie weitere Beweise bringen wolle, ihr dies im Moment jedoch nicht möglich sei.

Die Beschwerdeführerin erklärte auf ausdrückliche Nachfrage, dass sie an keinen Krankheiten leide.

Sie verfüge über keinerlei familiäre oder sonstigen Kontakte in Österreich. Sie könne auch keine integrativen Aspekte darlegen.

Vor ihrer Anstellung als Reinigungskraft im Waisenhaus habe die Beschwerdeführerin als Verkäuferin, bei der Passausstellung und am Markt gearbeitet.

Auf konkrete Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, dass sie persönliche Daten von Geburtsurkunden in den Computer eingegeben habe, was jedoch lange Zeit her sei. Sie habe auch Kurse (Maniküre und Pediküre) belegt.

Nach Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin ihren lokalen Problemen durch einen Wohnsitzwechsel innerhalb Moldawiens entgehen hätte können, meinte sie, dass sie im Moment nicht zurückwolle, da sie in Moldawien keine Familie habe.

Die Beschwerdeführerin meinte im Übrigen, dass sie bei einer Rückkehr, egal wo sie sich aufhalten würde, sofort Probleme bekommen würde. Dies begründete sie damit, dass sie über die "schmutzigen Sachen", die sie da "getrieben" hätten, Bescheid wisse. Sie hätten junge Mädchen genommen und habe die Beschwerdeführerin deshalb Angst. Die Beschwerdeführerin habe vor den Männern Angst, obwohl sie nicht davon ausgehe, dass sie von diesen im Falle eines Aufenthaltes in einer anderen Stadt gefunden werden würde.

In der Folge wurden der Beschwerdeführerin Länderinformationen zu Moldawien vorgehalten.

Zu ihrem ungeklärten Aufenthalt nach Asylantragstellung im Jahr 2004 befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie sich ca. einen Monat lang bei Bekannten und Freunden in Wien und danach bis Juni in XXXX aufgehalten habe. Seit Juni lebe sie in XXXX.Zu ihrem ungeklärten Aufenthalt nach Asylantragstellung im Jahr 2004 befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie sich ca. einen Monat lang bei Bekannten und Freunden in Wien und danach bis Juni in römisch 40 aufgehalten habe. Seit Juni lebe sie in römisch 40 .

Abschließend danach befragt, wieso sie sich nie an die Heimleitung, an die Staatsanwaltschaft, an einen Rechtsanwalt oder an die Gerichte gewendet habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass die Polizisten selbst Richter seien. Sie seien Geschäftsleute. Die Beschwerdeführerin habe kein Vertrauen zu niemandem.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2004, Zl. 04 07.777-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Moldawien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). In Spruchpunkt III wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AslyG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2004, Zl. 04 07.777-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Moldawien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). In Spruchpunkt römisch drei wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AslyG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Die belangte Behörde bewertete das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubwürdig und begründete dies mit den detailarmen, vagen, abstrakten und oberflächlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin. Sie habe letztlich auch keine Belege bzw. konkrete Anhaltspunkte für ihr Vorbringen anführen können.

Insbesondere sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin einerseits den Mädchen helfen habe wollen und diese beratschlagt und versteckt habe, andererseits jedoch selbst nicht bei der Polizei Anzeige erstattet habe bzw. nicht umgehend die Heimleitung verständigt habe.

Im Übrigen wurde die Beschwerdeführerin auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der moldawischen Behörden verwiesen. An diese sei die Beschwerdeführerin jedoch nicht herangetreten, weshalb ihr dieser Umstand selbst zuzurechnen sei.

Auch würde aus dem Vorbringen hinreichend deutlich hervorgehen, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr eine innerstaatliche Fluchtalternative vor ihren örtlich begrenzten Problemen zur Verfügung stehen würde.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht (Poststempel vom 23.11.2004) die als Berufung eingebrachte Beschwerde erhoben, mit der dieser vollinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht (Poststempel vom 23.11.2004) die als Berufung eingebrachte Beschwerde erhoben, mit der dieser vollinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.

Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, sondern anhand vorgefertigter Satzbausteine und unhaltbarer Mutmaßungen die Prüfung der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens vorgenommen.

Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, sei es ihr nicht möglich gewesen, sich an die Polizei zu wenden. Vielmehr sei sie von Polizeibeamten brutal vergewaltigt und misshandelt worden. Nach dem Vorfall sei sie naturgemäß vollkommen verstört und verängstigt gewesen. Sie habe zu niemanden Vertrauen gehabt und aufgrund der Einschüchterungen und Drohungen viel zu große Angst, um den Vorfall zur Anzeige zu bringen. Im Übrigen habe sie nicht gewusst und wisse auch nach wie vor nicht, welche Beamten in die Angelegenheit verwickelt gewesen seien. Eine Anzeigenerstattung wäre ihr demgemäß nicht zumutbar gewesen.

Die Heimleitung sei im Übrigen über die Vorfälle im Bilde gewesen und hätte es nichts gebracht, sich an diese zu wenden.

Die Beschwerdeführerin verneinte, dass Moldawien schutzfähig und schutzwillig sei.

Die Beschwerdeführerin verwies schließlich auf die psychischen Probleme, die sie aufgrund des Erlebten habe. Ihr Vorbringen und ihr offensichtlich schlechter Allgemeinzustand bei der Einvernahme würde das Vorliegen einer Traumatisierung nahelegen. In diesem Zusammenhang beantragte die Beschwerdeführerin die Einholung eines psychologischen Gutachtens.

Mit Faxeingabe vom 13.04.2011 langte eine Meldung der Polizeiinspektion XXXX ein, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund des Vergehens der Körperverletzung zur Anzeige gebracht wurde.Mit Faxeingabe vom 13.04.2011 langte eine Meldung der Polizeiinspektion römisch 40 ein, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund des Vergehens der Körperverletzung zur Anzeige gebracht wurde.

I.4. Am 25.10.2011 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die Beschwerdeführerin zur Aktualität ihrer Fluchtgründe, zu ihrem Gesundheitszustand sowie zu integrativen Aspekten befragt wurde (OZ 4Z). Dabei wurden aktuelle Länderberichte zur Lage in Moldawien ausgefolgt, wobei die Beschwerdeführerin auf die Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme hiezu verzichtete.römisch eins.4. Am 25.10.2011 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die Beschwerdeführerin zur Aktualität ihrer Fluchtgründe, zu ihrem Gesundheitszustand sowie zu integrativen Aspekten befragt wurde (OZ 4Z). Dabei wurden aktuelle Länderberichte zur Lage in Moldawien ausgefolgt, wobei die Beschwerdeführerin auf die Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme hiezu verzichtete.

Mit Faxeingabe vom 17.11.2011 wurde eine Bestätigung der XXXX vom 17.11.2011 übermittelt, wonach die Beschwerdeführerin im Zeitraum Dezember 2004 bis Dezember 2005 klinisch-psychologisch behandelt worden sei.Mit Faxeingabe vom 17.11.2011 wurde eine Bestätigung der römisch 40 vom 17.11.2011 übermittelt, wonach die Beschwerdeführerin im Zeitraum Dezember 2004 bis Dezember 2005 klinisch-psychologisch behandelt worden sei.

I.5. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:römisch eins.5. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, Zl. 04 07.777-BAL, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 16.06.2004 (AS 32-35) und am 03.11.2004 (AS 42-47), die Beschwerde vom 23.11.2004 (AS 80-84), die Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof (OZ 4Z) sowie durch Einsichtnahme in die Länderfeststellungen bestehend aus folgenden Quellen:

Feststellungen des BAA vom Juli 2011 betreffend die allgemeine und politische Lage insbesondere der Menschenrechte;

Feststellungen des BAA vom Juli 2011 betreffend Rechtschutz;

Feststellungen des BAA vom Juli 2011 betreffend soziale Gruppen sowie

Feststellungen des BAA vom Juli 2011 betreffend Rückkehrfragen, insbesondere hinsichtlich Grundversorgung, medizinische Versorgung sowie die Behandlung von Rückkehrern.

I.6.1. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin wurde Folgendes festgestellt:römisch eins.6.1. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin wurde Folgendes festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Moldawien. Ihre Identität steht mangels Vorlage von unbedenklichen identitätsbezeugenden Dokumenten nicht fest.

Die Beschwerdeführerin war in ihrem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihr solche auch in Zukunft nicht. Die von ihr vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus Moldawien werden mangels Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vorbringens nicht festgestellt.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldawien in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin steht ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen.

Im Falle einer Rückkehr nach Moldawien ist von der erfolgreichen Abdeckung ihrer lebensnotwendigen Bedürfnisse auszugehen.

Die Beschwerdeführerin hält sich seit April 2004 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführerin ist keine Verständigung in deutscher Sprache möglich. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und ist auch nicht legal beschäftigt. Die Versorgung der Beschwerdeführerin erfolgt im Rahmen der Grundversorgung.

Ausgeprägte Beziehungen zu Personen, die im Bundesgebiet zum dauernden Aufenthalt berechtigt sind, waren nicht feststellbar.

I.6.2. Zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:römisch eins.6.2. Zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:

Hinsichtlich der aktuellen Situation in Moldawien wird auf die im Akt einliegenden der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen Länderfeststellungen verwiesen:

Feststellungen des BAA zur Republik Moldau aus Juli 2011

Sofern nicht anders angegeben, schließen die Feststellungen zur Republik Moldau die Situation in dem von Separatisten kontrollierten Landesteil Transnistrien nicht ein.

Allgemeine Lage - Allgemein

Moldau hat beinahe 34.000 km² Fläche und rund 4,3 Millionen Einwohner (Juli 2011 est.).

(CIA World Factbook: Moldova, Stand 5.7.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/md.html, Zugriff 11.7.2011)

Andere Schätzungen sprechen von 3,56 Mio. Einwohnern, einschließlich 600.000 bis 1 Mio. Auslands-Moldauer.

Die Situation stellt sich in Moldau und dem Landesteil Transnistrien (Dnjestr-Republik) sehr unterschiedlich dar. Die moldauische Regierung hat in Transnistrien, das eine Unabhängigkeit anstrebt, keinen Einfluss, wodurch sich in Bezug auf die Menschenrechte sehr unterschiedliche Situationen ergeben.

(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Report: Moldova, 8.4.2011)

Politik/Wahlen

Im August 1991 wurde Moldau unabhängig. Moldau ist eine parlamentarische Demokratie, das Einkammerparlament hat 101 Sitze.

(AA - Auswärtiges Amt, Länder, Reisen und Sicherheit: Republik Moldau, Stand Feber 2011, Zugriff 11.7.2011)

Bei der moldauischen Parlamentswahl vom 28.11.2010 konnte erneut weder die Regierungskoalition "Allianz für die Europäische Integration", noch die oppositionelle Kommunistische Partei genug Mandate für die Wahl des Staatspräsidenten erringen.

Marian Lupu wurde Ende Dezember 2010 zum Parlamentspräsidenten gewählt und ist in dieser Funktion auch Interims-Staatspräsident bis zur Neuwahl eines Staatspräsidenten. Nach einem Urteil des Verfassungsgerichts (8.2.2011) gibt es derzeit keine mehr anwendbaren Fristenregelungen für die Wahl eines neuen Staatspräsidenten.

(AA - Auswärtiges Amt, Länder, Reisen und Sicherheit: Republik Moldau: Innenpolitik, Stand Feber 2011, Zugriff 17.6.2011)

Internationale Beobachter waren sich darüber einig, dass die Wahlen den meisten internationalen Verpflichtungen entsprachen.

(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Report: Moldova, 8.4.2011)

Bei den moldauischen Gemeinderatswahlen am 5. und 19. Juni 2010 gewann die oppositionelle Kommunistische Partei 4.077 Mandate (203 Bürgermeister, 434 Raion- und Munizipalräte, 3.440 Land- und Ortsräte). Nächst stärkste Parteien wurden die Liberaldemokraten mit

3.627 Mandaten (davon 286 Bürgermeister); die Demokratische Partei mit 2.709 Mandaten (davon 220 Bürgermeister); und die Liberale Partei mit 1.388 Mandaten (davon 97 Bürgermeister). Die drei letztgenannten Parteien bilden zusammen die regierende Allianz für Europäische Integration, die damit zusammen auf 7.724 Mandate (davon 603 Bürgermeister) kommt.

(Allmoldova: Communist Party gets most mandates of local mayors and councillors, 22.6.2011,

http://www.allmoldova.com/en/moldova-news/1249050674.html, Zugriff 11.7.2011)

Etwa 100 Gemeinden wählten unabhängige Bürgermeisterkandidaten. In der Hauptstadt Chisinau setzte sich der liberale Kandidat, Amtsinhaber Dorin Chirtoaca, gegen seinen kommunistischen Herausforderer Igor Dodon in der Stichwahl mit 50,6% gegen 49,4% knapp durch.

(Infotag News Agency: CEC CONFIRMS VICTORY OF DORIN CHIRTOACA IN 2ND ROUND OF ELECTIONS, 20.6.2011,

http://www.infotag.md/news-en/589713/, Zugriff 11.7.2011)

Im Oktober 2009 schlossen die Republik Moldau und der Internationale Währungsfond (IWF) ein Abkommen, das Moldau 590 Mio. Dollar an Budgethilfe bis 2012 in Aussicht stellte.

(IWF Moldau - Press Release, 28.10.2009, http://www.imf.md/press/news09/news-091028.html, Zugriff 11.7.2011)

Während eines Treffens der Konsultativgruppe - Partnerschaft für Moldau-Forum, ausgerichtet von EU-Kommission und Weltbank in Brüssel, unterzeichneten Premierminister Vlad Filat und EU-Erweiterungskommissar Stefan Füle ein Assistenzprogramm für Moldau in der Höhe von 2,6 Mrd. USD von 2011 bis 2013, die Hälfte davon als nicht rückzahlbare Förderungen. Die Teilnehmer zeigten sich beeindruckt von Moldaus Entwicklung unter der neuen pro-europäischen Regierung.

(RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Moldova Impresses EU With Reform Agenda, Receives $2.6 Billion In Pledges, 24.3.2010, http://www.rferl.org/content/Moldova_Impresses_EU_With_Reform_Agenda/1992926.html, Zugriff 11.7.2011)

Im April 2011 wurde der Fortschrittsbericht zum EU-Moldau-Assoziierungsabkommen veröffentlicht, der Moldau gute Fortschritte attestiert. Ein Freihandelsabkommen ist ebenfalls geplant.

(Second Joint Progress Report, Negotiations on the EU-Republic of Moldova Association Agreement, 11.4.2011, http://www.eeas.europa.eu/moldova/docs/2011_05_aa_joint_progress_report2_en.pdf, Zugriff 11.7.2011 / EEAS - European Union External Action Service:

Moldova, o.D., http://www.eeas.europa.eu/moldova/, Zugriff 11.7.2011)

Im Jänner 2011 präsentierte die EU einen Aktionsplan zur Visa-Liberalisierung.

(EC - Europäische Kommission: ENP Progress Report 2010, Moldova, 25.5.2011)

Minderheiten

Minderheitenrechte

Ethnische Gruppen: Moldauer/Rumänen 78.2%, Ukrainer 8.4%, Russen 5.8%, Gagausen 4.4%, Bulgaren 1.9%, andere 1.3% (2004 census)

(CIA World Factbook: Moldova, Stand 5.7.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/md.html, Zugriff 12.7.2011)

Im moldauischen Parlament fanden sich Vertreter der russischen, der ukrainischen, der gagausischen, der bulgarischen, der jüdischen und der Azeri-Minderheit.

(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Report: Moldova, 8.4.2011)

Bezüglich Minderheitenrechte und Kampf gegen Diskriminierung waren keine Fortschritte zu verzeichnen. Ein diesbezügliches Gesetz wurde nicht angenommen. Einige Gruppen, einschließlich der Roma-Minderheit, sehen sich weiterhin Diskriminierungen ausgesetzt. Im November 2010 begann die Regierung Überlegungen zu einem neuen Aktionsplan gegen Roma-Diskriminierung.

(EC - Europäische Kommission: ENP Progress Report 2010, Moldova, 25.5.2011)

Die Gesetze verbieten die Herausgabe und Veröffentlichung von Schriften, die u.a. zu ethnischem oder religiösem Hass aufrufen.

Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Ethnie oder sozialem Status ist gesetzlich verboten, die Regierung konnte diese Gesetze aber nicht immer effektiv umsetzen.

Es gibt weiterhin Berichte, dass Roma Opfer von Gewalt, Drohung und Diskriminierung wurden. Roma-NGOs berichteten von Benachteiligungen bei medizinischer Behandlung, Arbeitssuche und von willkürlichen Verhaftungen. Roma sind die ärmste Minderheit des Landes und viele leben weiterhin in separaten Siedlungen unter schlechten sanitären Bedingungen. Nach offiziellen Statistiken gibt es in Moldau 11.600 Roma. Roma-NGOs schätzen ihre Zahl auf 250.000.

Viele Roma-Kinder besuchen keine Schulen, nur wenige genießen höhere Bildung. Nach NGO-Schätzungen sind 80% Analphabeten. Unterricht in der Roma-Sprache wird von der Regierung nicht bereitgestellt.

Bei den Parlamentswahlen im November traten Roma-Kandidaten und eine Roma-Partei an. Obwohl sie keine Parlamentssitze gewannen, wird der Umstand von Roma-Organisationen dennoch als hoffnungsvolles Zeichen für die Situation der Roma gesehen.

(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Report: Moldova, 8.4.2011)

Moldauisch (faktisch dem Rumänischen gleich) ist Amtssprache. Andere wichtige Sprachen sind Russisch und Gagausisch (ein türkischer Dialekt).

(CIA World Factbook: Moldova, Stand 5.7.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/md.html, Zugriff 12.7.2011)

Wichtige Dokumente (etwa Wahlinformationen) gibt es auch auf Russisch, da das Russische von allen Minderheiten des Landes gesprochen wird und als Sprache der interethnischen Verständigung gilt.

(OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa:

Statement of preliminary findings and conclusions on parliamentary elections in the Republic of Moldova, 5 April 2009, 6.4.2009)

Minderheiten werden in Moldau unterteilt in kompakte und zerstreute Minderheiten. Die russische Minderheit, sowie die ukrainische, gagausische und die bulgarische Minderheit machen in 14 Städten, 51 Orten und 658 Dörfern zumindest ein Drittel der Bevölkerung aus und sind dort daher als kompakte ethnische Minderheit anerkannt. In anderen Fällen, wo diese weniger als ein Drittel der Bevölkerung ausmachen, gelten sie als eine zerstreute Minderheit. Polen, Deutsche, Weißrussen, Armenier, Juden, Kasachen, etc. gelten als zerstreute Minderheiten.

(UN Human Rights Committee: Moldova: NGO Report on the implementation of the ICCR, February 2009)

Gemäß Zensus von 2004 bilden Russen mit 201.218 Individuen Moldaus zweitgrößte Minderheit, jedoch die russischsprachige Identität auch unter anderen Gruppen verleiht dem Russischen eine wesentlich höhere Bedeutung als die nackten Zahlen vermuten lassen würden. So ist Russisch auch für die bulgarische und die gagausische Minderheit als zweite Sprache wichtig. Das Russische dominiert weiterhin für alle ethnischen Gruppen die Printmedien und den Rundfunk und Russisch ist in den Straßen von Chisinau landläufig zu hören, speziell unter jungen Leuten. Russisch-Unterricht ist in Moldau vom Kindergarten bis zur postgradualen Ebene vorhanden.

Der Prozentsatz der Schüler in russischen Schulen in Moldau übersteigt den Anteil der ethnischen Russen an der Bevölkerung bei weitem. 2003 gab es 276 russische Schulen und 93 kombiniert russisch-moldauische Schulen mit insgesamt 124.899 Schülern. Das sind 21% der schulpflichtigen Bevölkerung, im Vergleich zu 5,9% Anteil der Russen an der Gesamtpopulation.

Der Transnistrien-Konflikt ist eine Quelle der Spannung im Verhältnis Moldaus zu Russland. Im Februar 2005 hatte der moldauische Präsident Voronin den russischen Vorschlag, das Russische zur zweiten Amtssprache in Moldau zu machen, zurückgewiesen. Dennoch wird, auch aufgrund der Wichtigkeit der russischen Sprache in Politik und Medien, in Moldau kaum eine Diskriminierung des Russischen wahrgenommen.

(Minority Rights Group International: World Directory of Minorities and Indigenous Peoples - Moldova: Russians and Russian-speakers, 2008, http://www.unhcr.org/refworld/docid/49749ce228.html, Zugriff 5.7.2011)

Frauen / Kinder

2010 startete die Regierung die Umsetzung eines Nationalen Programms zur Gleichberechtigung der Geschlechter und eines damit verbundenen mittelfristigen Plans 2010-2012. Es wurde auch ein Programm für die spezifischen Probleme von Frauen auf dem Land und in suburbanen Gebieten entworfen. Eingeschränkte Fortschritte wurden auf den Gebieten des Schutzes vor häuslicher Gewalt und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz gemacht. Die Gerichte stellten nach dem neuen Gesetz zur Prävention und Bekämpfung von häuslicher Gewalt ca. 40 Schutzbefehle aus.

Im Feber 2010 nahm die Regierung Bestimmungen zu Schutzeinrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt und eine Reihe von Leitsätzen für die Polizei an. Die Infrastruktur für Opfer häuslicher Gewalt auf dem Land ist ungenügend.

Im September 2010 wurde die Änderung von Art. 20 (1) des UN-Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau ratifiziert.Im September 2010 wurde die Änderung von Artikel 20, (1) des UN-Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau ratifiziert.

(EC - Europäische Kommission: ENP Progress Report 2010, Moldova, 25.5.2011)

Im 101-Sitze-Parlament sind 19 Frauen vertreten. Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, die Strafen belaufen sich auf 3 Jahre bis lebenslang. Das Gesetz betrifft auch Vergewaltigung in der Ehe. Dennoch war Vergewaltigung weiterhin ein Problem. In den ersten 11 Monaten 2010 untersuchten Staatsanwälte 311 Fälle von Vergewaltigung. 78 davon wurden fallen gelassen, 138 vor Gericht verhandelt. NGOs glauben an eine hohe Dunkelziffer.

Häusliche Gewalt gilt gesetzlich als Straftat, Strafen und Mechanismen der Wegweisung gegen Täter existieren. Auch Unverheiratete und deren Kinder werden geschützt. Behörden arbeiten hier mit Organisationen der Zivilgesellschaft zusammen.

Dennoch ist häusliche Gewalt weiterhin ein verbreitetes Problem. Gemäß einer Umfrage von 2008 haben mind. 40% der Frauen in Moldau schon einmal Gewalt erfahren. Das öffentliche Bewusstsein für das Problem ist eher gering. Umfragen zufolge gehen nur 12,2% der Opfer zur Polizei. Zwischen Jänner und November 2010 wurden 1.997 Anzeigen wegen häuslicher Gewalt registriert. Die Dunkelziffer soll viel höher liegen.

Die Regierung unterstützt bewußtseinsbildende Maßnahmen um die öffentliche Aufmerksamkeit für das Problem zu erhöhen und um die Vollzugsbehörden zu instruieren, wie das Problem zu bekämpfen ist. Die Stadt Chisinau betreibt eine Unterkunft für Opfer von häuslicher Gewalt und es gibt private Hilfsorganisationen.

Die NGO La Strada betreibt eine Hotline für Opfer häuslicher Gewalt und bietet psychologische und rechtliche Hilfe und gewährt den Opfern auch nachfolgende Hilfe. Während der ersten 9 Monate 2010 erhielt die Hotline 623 Anrufe mit der Bitte um Hilfe. Aber nur wenige Opfer wollten nachfolgende Hilfe. Im Juli 2010 nahm das Parlament Änderungen im Strafgesetzbuch an, die den besseren Schutz von Opfern, deren Kindern und deren Besitz garantieren sollen. So muss der Täter nun die gemeinsame Wohnung verlassen, egal wem sie gehört; Psychiatrische Beratung wird geregelt; dem Täter der Umgang mit dem Opfer zu Hause oder am Arbeitsplatz verboten usw. Die Gerichte können solche Schutzmaßnahmen für 3 Monate verhängen und sie auf Antrag des Opfers oder bei weiteren Gewaltakten, verlängern. Sexuelle Belästigung ist weiterhin ein Problem. Im Juli 2010 nahm das Parlament Änderungen im Strafgesetzbuch an, die sexuelle Belästigung kriminalisieren und Strafen vom Bußgeld bis hin zu 2 Jahren Haft vorsehen. Das Gesetz sieht volle Geschlechtergleichberechtigung vor. Frauen haben statistisch bessere Jobs als Männer. Sie verdienen für gleiche Arbeit 85% vom Lohn der Männer.

(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Report: Moldova, 8.4.2011)

Es gibt in der Republik Moldau mehrere NGOs die sich für die Rechte von Frauen und Kindern, gegen Menschenhandel und häusliche Gewalt engagieren. Darunter sechs Sozialzentren für Opfer häuslicher Gewalt. In Transnistrien existieren vier derartige NGOs.

Informationen können auf der folgenden Website abgerufen werden:

http://www.atnet.md. Dort sind auch die Nummern mehrerer Hotlines für Frauen zu finden.

(Anfragebeantwortung Büro des Verbindungsbeamten in Chisinau, 30.9.2010)

Schritte zum Schutz der Kinderrechte, einschließlich der Neugründung des Nationalen Rats für den Schutz der Kinderrechte, die Einsetzung spezieller Jugendrichter etc. wurden unternommen. Im April 2010 nahm eine interministerielle Kommission zum Thema der Kinder ohne elterliche Aufsicht, einen diesbezüglichen Aktionsplan an. Seine Umsetzung wurde jedoch durch mangelnde finanzielle Mittel erschwert. Im Juni 2010 nahm die Regierung den Nationalen Aktionsplan für den Schutz von Kindern ohne elterliche Aufsicht 2010-2011 an. Im Mai 2010 nahm das Parlament den Gesetzesrahmen für die Adoption von Kindern an.

(EC - Europäische Kommission: ENP Progress Report 2010, Moldova, 25.5.2011)

Schulbildung ist kostenlos und bis zur neunten Schulstufe verpflichtend. Aufgrund unzureichender öffentlicher Finanzierung müssen manche Schulen, speziell in ländlichen Gebieten, dennoch Gebühren von den Eltern einheben, was nicht illegal ist. Manche Eltern ließen ihre Kinder daher zu Hause. Die Regierung gewährte daher Beihilfen für arme Familien. Die Gesetze verbieten Kindesmissbrauch und Kindesvernachlässigung. Dazu gehört auch Zwang zur Bettelei. Im Dezember 2009 hatten Strafverfolgungsbehörden 405 Fälle von Verbrechen gegen Kinder untersucht. Davon 97 wegen sexuellen Missbrauchs, 20 wegen ernster Körperverletzungen und 10 wegen Mordes. Das Innenministerium veröffentlicht dazu keine Statistiken. Der Kinderschutz leidet unter unzureichender Hilfestellung für Opfer und Datenlage, sowie inadäquater rechtlicher Mechanismen zur Prävention bzw. Opferhilfe. Es gab Berichte über Kinderprostitution. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex ist 16 Jahre.

Kommerzieller Sex mit Minderjährigen wird als Vergewaltigung bestraft. Der Besitz usw. von Kinderpornographie wird mit bis zu 3 Jahren Haft bestraft.

In den ersten 11 Monaten 2010 wurden 19 Vorwürfe von Kinderhandel untersucht, in etwa dieselbe Zahl wie das Jahr davor. In 8 Fällen wurde Anklage erhoben und 3 Personen verurteilt, davon eine zu einer Bewährungsstrafe.

Die Bedingungen in Waisenhäusern sind weiterhin schlecht. Geldmangel führt zu schlechter Ernährung, mangelnder Beheizung und Krankheiten. Schätzungen zufolge sind 25% der Kinder in Waisenhäusern gar keine Waisen. Ein oder beide Elternteile waren am Leben, haben ihre Kinder jedoch verlassen, um im Ausland zuarbeiten. Das mold. Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie unterhält zwei Internate für 675 behinderte Kinder und drei Einrichtungen, die 110 Kindern aus vulnerablen Familien bis zu ein Jahr lang betreuen und beraten. Das Erziehungsministerium unterhält 19 Internate mit 5.932 Schülern, zwei Waisenhäuser mit 137 Kindern und 42 Einrichtungen für 5.487 behinderte Kinder. 35% der Kinder in seiner Obhut sind Waisen oder wurden zurückgelassen. Die anderen 65% kommen aus sozial vulnerablen Familien, in denen die Eltern nicht einmal die grundlegenden Bedürfnisse befriedigen konnten. Seit 2007, nach Umsetzung des Nationalen Aktionsplans für die Reform des Systems der stationären Pflege für Kinder, ist die Zahl der Kinder in Unterbringungseinrichtungen um 32.6% zurückgegangen. 7.087 Kinder leben laut mold. Erziehungsminister in 56 entsprechenden Einrichtungen, 17% davon sind Waisen. Darüber hinaus gibt es 76 Familienheime für Kinder, 87 professionelle Pflegeeltern, 102 Tageszentren, zwei sozialmedizinische Rehabilitationszentren und 31 temporäre Unterbringungszentren für Familien mit Kindern in Schwierigkeiten.

(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Report: Moldova, 8.4.2011)

Rechtsschutz

Justiz

Die Gesetze garantieren eine unabhängige Justiz. Behördliche Druckausübung auf Richter und Korruption waren weiterhin ein Problem. Es gab weiterhin Berichte, dass lokale Staatsanwälte und Richter für niedrigere Haftstrafen nach Bestechungsgeldern fragten. Die Einsetzung von Richtern war intransparent. Politische Faktoren spielten auch bei der Wiederbestellung von Richtern eine Rolle. Vor allem junge Richter, die ihre fünfjährige Probezeit absolvieren, waren dem Druck der Exekutive ausgesetzt.

2007 wurde ein richterlicher Verhaltenskodex erlassen und Inspektionsrichter geschaffen, die richterliches Fehlverhalten untersuchen und dem Supreme Council of Magistrates melden sollten. 2007 wurden 15 Fälle gegen 17 Richter gemeldet. 2008 waren es 25 Fälle gegen 27 Richter. 2009 verwarnte das Supreme Council of Magistrates 8 Richter, 3 weitere erhielten "ernste Warnungen" und einer wurde entlassen.

Die Justiz setzt sich aus erstinstanzlichen Gerichten, Berufungsgerichten und dem Obersten Gerichtshof zusammen. Ein separates Verfassungsgericht ist für Fälle, die die Verfassungsmäßigkeit der Gesetzgebung behandeln, zuständig. Der Verfassungsgerichtshof wird von außenstehenden Beobachtern als einziger als fair und objektiv angesehen. Die Generalstaatsanwaltschaft ist autonom und ist dem Parlament verantwortlich.

Es existiert ein separates System von Militärgerichten, das ebenfalls Probleme mit Korruption und Ineffektivität hat.

(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Report: Moldova, 8.4.2011)

Die 2005 erlassenen Gesetze zur Bestellung beim Höchstgericht und hohen Amtsgerichten führten zu einer Verbesserung der richterlichen Unabhängigkeit. Einige Gerichte arbeiten ineffizient und unprofessionell, viele Entscheidungen werden nicht umgesetzt.

(Freedom House: Freedom in the World 2009: Moldova, 16.7.2009)

Moldau machte Fortschritte bei der Rechtsreform. Im Juli 2010 wurde das Gesetz über den Status von Richtern geändert und die Verantwortung der Richter erhöht. Die Selbstverwaltungskörper der Justiz wurden umgestaltet und die Implementierung eines umfassenden Rechtsinformationssystems fortgesetzt, das die zufällige Verteilung der Fälle, die Aufzeichnung der Verhandlungen und die Veröffentlichung der Urteile sicherstellen soll. Nicht abgeschafft wurden die vielkritisierten Handelsgerichte. Der andauernde Konflikt zwischen Parlament und Exekutive einerseits und Oberstem Gerichtshof auf der anderen Seite, war der zügigen Rechtsreform abträglich. Das Gesetz zur Anwaltskammer wurde geändert und erlaubt nun ua. Selbstverwaltung. Im Juni 2010 wurden private Gerichtsvollzieher zugelassen um den Vollzug von Gerichtsurteilen zu verbessern. Ein Oberster Rat der Staatsanwälte wurde gegründet. Im November 2010 nahm die Regierung ein Konzept zur Polizeireform an. Das Nationale Institut für Justiz nahm seine Trainingstätigkeit für Richter und Staatsanwälte auf. Jedoch existiert mit dem System des Superior Council of Magistrates eine Parallelstruktur. Die geringe Mittelausstattung war weiterhin das größte Problem bei der Rechtsreform. Mit der Einführung der Deckelung der Gerichtsgebühren wurde der Zugang zum Gerichtssystem verbessert. Im September 2010 nahm die Regierung einen Aktionsplan für die Finanzierung des Justizsystems an. Die EU unterstützt Moldau auf dem Gebiet der Rechtsreform.

(EC - Europäische Kommission: ENP Progress Report 2010, Moldova, 25.5.2011)

Im Strafverfahren existiert auch in Moldau unter gewissen Voraussetzungen (Einkommensschwäche etc) die Beistellung eines Pflichtverteidigers. Eine vom System her mit Österreich vergleichbaren Verfahrenshilfe im Zivilverfahren existiert nicht. Ebenso keine kostenlose Rechtsberatung im Sinne eines Amtstages beim (vergleichbaren) Bezirksgericht.

Es existieren jedoch Privatinitiativen dieser Art, wie z.B. in Cahul die sog. "Rechtsklinik" (Leiter Dr. Dunas) an der dortigen juristischen Fakultät der Privatuniversität Cahul, an der kostenlose Rechtsauskünfte und auch kostenlose Verfahrenshilfe gegeben wird. Diese wird konkret mit amerikanischen Geldern gesponsert (Virginia/USA) und ist ausgezeichnet ausgestattet und sehr aktiv.

(Anfragebeantwortung durch den SV Dr. E. M., vom 12.3.2008)

Sicherheitsbehörden

Die nationale Polizei ist das primäre Exekutivorgan der Republik Moldau. Sie ist unterteilt in regionale und städtische Kommissariate, die dem moldauischen Innenministerium unterstehen.

Die Sicherheitsbehörden unterstehen zivilen Behörden. Es gab Berichte über Polizeigewalt, willkürliche Verhaftungen und gelegentliche illegale Durchsuchungen. Korruption war weiterhin ein Problem.

(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Report: Moldova, 8.4.2011)

Im November 2010 nahm die Regierung ein Konzept zur Polizeireform an.

(EC - Europäische Kommission: ENP Progress Report 2010, Moldova, 25.5.2011)

Polizeigewalt/Folter

Die Gesetze verbieten grausame und unmenschliche Haft und Verhörmethoden, trotzdem gibt es Berichte, dass die Polizei sie anwendete und Gefangene geschlagen wurden. Einer NGO-Studie zufolge berichteten in den vergangenen 5 Jahren 27.000 Häftlinge (15% der Gefangenen), von der Polizei geschlagen worden zu sein. Gemäß parlamentarischem Ombudsmann hat die Schwere und Häufigkeit derartiger Vorfälle im Vergleich zu vergangenen Jahren abgenommen. Unmenschliche Behandlung wird laut Gesetz mit 8-15 Jahren Gefängnis bestraft, Folter mit 16-25 Jahren. Das Erzwingen einer Aussage kann mit bis zu 3 Jahren Haft bestraft werden, wenn dabei grausame oder unmenschliche Behandlung angewendet wurde, 3-8 Jahre. Folter durch einen Beamten kann mit 2-5 Jahren Haft bestraft werden. Laut NGOs sind Gerichte heute offener gegenüber Foltervorwürfen, aber Opfern fehlt dennoch oft der Zugang zu effektiven Rechtsmitteln. Die Beweislast liegt beim Opfer. Im Jänner 2010 berichteten Staatsanwälte von 131 Beschwerden wegen Polizeigewalt 2009. 45 wurden abgewiesen, 24 wurden untersucht und zwei gingen vor Gericht. Im November 2010 bestimmte der Generalstaatsanwalt einen speziellen Anti-Folter-Staatsanwalt für jede Region. Es wurden Hotlines für Opfer eingerichtet, die Rechtsberatung anboten.

Gemäß einem Bericht des Ombudsmanns vom März 2010, gingen bei den Behörden 6.027 Beschwerden wegen Folter oder inhumaner Behandlung durch Regierungsbehörden im Jahre 2009 ein. In 693 Fällen kam es zu Untersuchungen. 383 Angeklagte wurden verurteilt. Aus Mangel an Beweisen wurden 5.334 Fälle nicht untersucht. In 293 Fällen wurde Anklage erhoben. 400 Fälle waren mit Jahresende noch unerledigt. Laut dem Bericht blieben Behörden, zuständig für die Untersuchung von Polizeigewalt, oft untätig.

(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Report: Moldova, 8.4.2011)

Beim Kampf gegen Misshandlung und Folter gab es begrenzte Fortschritte. Zur Untersuchung von Foltervorwürfen wurde eine spezialisierte Einheit der Anklage gegründet. Der Europarat hatte die Gründung einer unabhängigen Institution empfohlen. Die Verpflichtungen des UN Komitees gegen Folter, die nationalen Präventionsmechanismen gegen Folter zu verbessern, wurden nur teilweise beachtet.

(EC - Europäische Kommission: ENP Progress Report 2010, Moldova, 25.5.2011)

Die Rechtslage in Moldau im Falle polizeilicher Misshandlungen oder Untätigkeit der Polizei ist ähnlich wie in Österreich darstellt. Es gibt das Verwaltungsverfahren der Beschwerde an die nächst höhere Behördeninstanz, sowie bei strafrechtlich relevantem Fehlverhalten der Polizei die Strafanzeige bzw. ein Strafverfahren vor dem jeweils zuständigen ordentlichen Gericht.

(Anfragebeantwortung durch den SV Dr. E. M., vom 12.3.2008)

Korruption

Polizeikorruption war weiterhin ein Problem und die Regierung erkannte es als solches. Die Gesetze sehen Strafen für Korruption vor, aber sie wurden nicht effektiv umgesetzt. Korruption ist in Regierung und Gesellschaft überall zu finden. Laut einer Studie von Transparency International aus dem Jahre 2009 bezahlten 51% der Befragten schon einmal Bestechungsgelder an die Polizei. Das moldauische Center for Combating Economic Crimes and Corruption (CCECC) begann 2010 31 Untersuchungen, hauptsächlich wegen Korruption. Davon kamen 21 Fälle vor Gericht. Im Bildungswesen ist Korruption, trotz Haftstrafen von 2- 7 Jahren, weit verbreitet. Die Gesetze gelten aber nicht für Professoren und Lektoren. Die Bestimmungen des mold. Erziehungsministeriums erwähnen Korruption nicht explizit bzw. sanktionieren Fehlverhalten nicht.

(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Report: Moldova, 8.4.2011)

Beim Kampf gegen Korruption gab es begrenzte Fortschritte. Es gab Antikorruptionskampagnen, eine neue Version des Anti-Korruptions-Aktionsplans wurde im Mai 2010 angenommen und ein Zivilrat zur Überwachung der Aktivitäten des Center for Combating Economic Crimes and Corruption (CCECC) gegründet. Die Vollziehung des rechtlichen Rahmens bleibt ein Hauptanliegen. Die Gruppe der Staaten gegen Korruption des Europarats (GRECO) verlangt weitere Gesetzesänderungen und eine transparentere Parteienfinanzierung. Die Koordination der Strafverfolgungsbehörden, Informationsaustausch etc. ist verbesserungswürdig.

(EC - Europäische Kommission: ENP Progress Report 2010, Moldova, 25.5.2011)

2009 schlossen die moldauischen Behörden die Umsetzung der dreijährigen Nationalen Antikorruptionsstrategie und des Threshold Country Program (TCP) der Millenium Challenge Corporation ab. Moldau verbesserte sich im Corruption Perception Index von Transparency International auf 3,3. Dennoch blieb Korruption ein verbreitetes Problem.

(Freedom House: Nations in Transit 2010: Moldova, 29.6.2010)

Nichtregierungsorganisationen

Die Regierung setzte die Umsetzung der Nationalen Strategie für die Entwicklung der Zivilgesellschaft 2008-2011 weiter fort. Im Zuge dessen wurde das Gesetz über Transparenz in öffentlichen Entscheidungsprozessen aus dem Jahre 2008 im September 2010 geändert. Die Partnerschaft zwischen Verwaltung und Zivilgesellschaft wurde durch die Ankurbelung des öffentlichen Dialoges durch den Nationalen Partizipationsrat und eine eigene Internetseite weiter befördert.

(EC - Europäische Kommission: ENP Progress Report 2010, Moldova, 25.5.2011)

Im Zuge ihrer Arbeit während der Wahlen vom April 2009 wuchs das öffentliche Vertrauen in NGOs stetig. Nach dem Machtwechsel zur pro-westlichen Regierung wurden z.B. Gewerkschaften aktiver. NGOs haben weiterhin Probleme mit Finanzierung, fehlenden Steuervergünstigungen und restriktiver Rechtslage, aber die neue Regierung zeigte Offenheit und Interesse mit der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten.

(Freedom House: Nations in Transit 2010: Moldova, 29.6.2010)

Ombudsmann

Im Gesetz sind vier parlamentarische Ombudsmänner vorgesehen, aus diesen besteht das unabhängige Moldauische Menschenrechtszentrum (MHRC). Die Ombudsmänner werden vom Parlament ernannt, um Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, das Parlament in Menschenrechtsfragen zu beraten, gesetzliche Bestimmungen dem Verfassungsgericht vorzulegen, und die Arbeit des Menschenrechtszentrums zu leiten. Mitarbeiter des Menschenrechtszentrums veranstalteten Fortbildungen für Anwälte und Journalisten, besuchten Gefängnisse, berieten die Gesetzgebung und veranstalteten Diskussionsrunden.

Zwischen 1. Jänner und 16. Dezember 2010 erhielt das MHRC 1.686 Beschwerden wegen Menschenrechtsverletzungen. 389 betrafen die persönliche Sicherheit und Würde, 403 betrafen soziale Hilfe, 139 betrafen freien Zugang zu Information und 70 betrafen das Recht auf Arbeit. Das MHRC bot wenn möglich eigene Hilfe an oder leitete Fälle an andere Behörden weiter.

Der Ombudsmann überwacht die Beachtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in öffentlichen Institutionen, inklusive Gefängnissen. Er hat das Recht zu inspizieren, Empfehlungen abzugeben und die Ergebnisse seiner Untersuchungen zu veröffentlichen. (US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Report: Moldova, 8.4.2011; MHRC - The Center for Human Rights of Moldova, http://www.ombudsman.md/en/start/, Zugriff 12.7.2011)

Im Juli 2007 wurden die Kompetenzen der Ombudsmänner ausgeweitet, sie können sich nun die Orte und Personen, die sie besuchen unabhängig auswählen, audiovisuelle Geräte verwenden und Spezialisten wie Arzte, Anwälte oder NGOs zu Rate ziehen.

(US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Moldova, 25.2.2009)

Im März 2010 wurde eine Reform des MHRC in Angriff genommen.

(EC - Europäische Kommission: ENP Progress Report 2010, Moldova, 25.5.2011)

Rückkehrfragen

Grundversorgung

Die Republik Moldau ist eines der ärmsten Länder Europas. Die Arbeitslosenrate liegt bei 6,5% (3. Quartal 2010 est.).

(CIA World Factbook: Moldova, Stand 5.7.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/md.html, Zugriff 8.7.2011)

Das Gesamtvolumen der Überweisungen von Personen aus dem Ausland machte von Januar bis Mai 2011 USD 504,83 Mio. aus. Das ist um 18,8% mehr als im Vergleichzeitraum 2010.

(Allmoldova: The amount of remittances to Moldova from natural persons from abroad through banks in January-May 2011 totaled $504.83 million, 6.7.2011,

http://www.allmoldova.com/en/moldova-news/economics/1249050807.html, Zugriff 8.7.2011)

2010 machten Auslandsüberweisungen 23% des moldauischen BIP aus.

(Allmoldova: Moldova entered top-5 countries on migrants' remittances volume-GDP ratio with 23%, 10.11.2010, http://www.allmoldova.com/en/moldova-news/economics/1249048837.html, Zugriff 8.7.2011)

Ca. 5% der moldauischen Bevölkerung sind unterernährt. Die Lebenserwartung liegt bei rund 71 Jahren. 90% haben Zugang zu sauberem Trinkwasser und 79% zu verbesserten Sanitäranlagen.

(index mundi: Moldova, http://www.indexmundi.com/moldova/, Zugriff 8.7.2011)

Das Sozialversicherungssystem umfasst unter anderem Pensionsvorsorge, Invalidenrente, medizinische Versorgung, Mutterschutz, Arbeitslosenversicherung, und Kinder- und Familienbeihilfe.

(U.S. Social Security Administration, Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2010: Moldova, 08.2010)

Medizinische Versorgung

Moldau hat seinen Gesundheitssektor weiter reformiert. Herausforderungen sind ungleicher geografischer und sozialer Zugang zu Leistungen. Im Juli 2010 wurde eine primäre Gesundheitsfürsorgestrategie 2010-2013 angenommen, Moldau baut und renoviert weiterhin Spitäler. Im Mai 2010 wurde ein Entwicklungsprogramm für Spitäler angenommen. An einem Gesundheitsinformationssystem in Anlehnung an EU- und internationale Praxis, wird gearbeitet. Ebenfalls im Mai 2010 wurden Maßnahmen angenommen um die staatliche Aufsicht über die öffentliche Gesundheit zu verbessern. Eine Transplantationsagentur wurde geschaffen und Vorbereitung zur Angleichung des Gesetzes über Organe, Gewebe und Zellen an EU-Recht unternommen. Moldau arbeitete weiter im HIV/AIDS Think Tank der Europäischen Kommission mit. Programme zur Prävention und Kontrolle von HIV/AIDS und sexuell übertragbaren Krankheiten, sowie zur Kontrolle von Tuberkulose für den Zeitraum 2011-2015 wurden angenommen. Außerdem wurde ein neues System zur Einzelhandelspreisbildung für Arzneimittel entwickelt.

(EC - Europäische Kommission: ENP Progress Report 2010, Moldova, 25.5.2011)

Die medizinische Versorgung in der Republik Moldau entspricht nicht westlichen Standards.

(AA - Auswärtiges Amt, Länder, Reisen und Sicherheit: Republik Moldau: Reise- und Sicherheitshinweise, 8.7.2011 (Unverändert gültig seit: 6.6.2010))

Seit 1997 wird das Gesundheitssystem in der Republik Moldau langsam reformiert, und mit der Einführung einer obligatorischen Krankenversicherung im Januar 2004 wurde eine gewisse Stabilisierung des Gesundheitsbudgets erreicht.

5,7 Prozent des Inlandprodukts werden in der Republik Moldau für die Gesundheitsversorgung aufgewendet, das entspricht 112 US-Dollar pro Kopf und Jahr. Das Gesundheitsbudget wird aus einen Mix von Zahlungen der obligatorischen Krankenversicherung, generellen Staatsteuern und Direktzahlungen von Patienten, so genannten out-of-pocket-Bezahlungen finanziert. Der erwerbstätigen Bevölkerung werden vier Prozent des monatlichen Lohnes für die obligatorische Krankenversicherung abgezogen. Für den Versicherungsanteil der nicht erwerbstätigen, registrierten Bevölkerung (Kinder, Studenten, Pensionierte, Schwangere, registrierte Arbeitslose) kommt der Staat auf. Nichtsdestotrotz sind laut offiziellen Angaben 24,3 Prozent der Bevölkerung, insbesondere selbstständig Erwerbstätige nicht versichert.

Es wurden in der Verfassung der Republik Moldau von 1994 minimale kostenlose Gesundheitsdienstleistungen festgelegt, die aus den allgemeinen Steuern finanziert werden sollen. Dazu gehören beispielsweise die Erstuntersuchung durch den Hausarzt, Impfungen, Notfälle aufgrund einer lebensbedrohlichen Situation oder die stationäre Pflege bei Tuberkulose, psychischer Krankheit, Krebs, Asthma, Diabetes sowie HIV/Aids. Diese kostenlosen Dienstleistungen sind auch für Personen ohne Versicherung zugänglich. Die WHO unterscheidet in Moldau wie auch in anderen Ländern zwischen Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung.

Primärversorgung erfolgt durch die so genannten Familienärzte, Sekundärversorgung durch Krankenhäuser, von Tertiärversorgung wird bei Behandlung durch spezialisierte Kliniken gesprochen.

Trotz einer obligatorischen Krankenversicherung und einem staatlichen Gesundheitsangebot für Erstuntersuchungen und Notfälle betragen die out-of-pocket-Zahlungen der Patienten 42,3 Prozent der gesamten Gesundheitskosten. Sie müssen von den Patienten für alles geleistet werden, was von den Versicherungen nicht übernommen wird. Dabei handelt es sich vor allem um die Medikamentenkosten, welche zu 80 % von den Patienten bezahlt werden müssen. Hinzu kommen hohe informelle Zahlungen an das sehr schlecht bezahlte Gesundheitspersonal. Ärzte verdienen beispielsweise nur 100 bis 150 US-Dollar im Monat, was für die Deckung der Lebensunterhaltskosten nicht ausreicht. Die informellen Zahlungen und die Kosten für Medikamente, welche von den Patienten selbst getragen werden müssen, bedeuten hohe Zugangshindernisse für bedürftige Personen.

(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe, Republik Moldau: Behandlung bei paranoider Schizophrenie, 11.12.2008, http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/europe/moldova/moldova-behandlung-bei-paranoider-schizophrenie/at_download/file, Zugriff 8.7.2011)

Das Gesundheitssystem ist in drei Ebenen untergliedert: die Erstversorgung, die sekundäre und die tertiäre Versorgung. Die Erstversorgungsstelle ist definiert als die erste Anlaufstelle für Patienten innerhalb des Gesundheitssystems und beinhaltet die allgemeine medizinische Versorgung bei allgemeinen Beschwerden und Verletzungen sowie Gesundheitsförderungs- und Krankheitsvorsorgemaßnahmen. Die Zuständigkeit für die Erstversorgung obliegt Allgemeinärzten (sog. Hausärzte). Die sekundäre Versorgung erfolgt in Allgemeinkrankenhäusern und Distriktkrankenhäuser (ca. 230 Betten, dienen als Überweisungskrankenhäuser auf Kreisebene). Unter die sekundären Leistungen fallen auch ambulante Spezialbehandlungen und grundlegende Krankenhausleistungen (Langzeitversorgungseinrichtungen ausgenommen). Die tertiäre Versorgung bezieht sich auf Spezialbehandlungen.

Die medizinische Versorgung in der Republik Moldau erfolgt momentan auf der Grundlage einer obligatorischen Krankenversicherung. Das staatliche Krankenversicherungssystem deckt die medizinische Versorgung auf Kosten der obligatorischen Krankenversicherung ab. Die Zuständigkeit hierfür obliegt der Nationalen Krankenversicherung. Bei den Beiträgen zur obligatorischen Krankenversicherung handelt es sich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und je nach Versicherungsvertrag um Festbeiträge oder um prozentual am Gehalt oder sonstigen Einkommen orientierte Beiträge, die der Versicherte dem Versicherer zu zahlen hat. Die Höhe des Versicherungsbeitrags wird jedes Jahr gesetzlich festgelegt. 2009 liegt der Beitrag bei 2.637 MDL, was ca. 165 EUR entspricht).

Es gibt Personengruppen, deren Versicherungsbeiträge von der Regierung übernommen werden: Kinder im Vorschulalter, Grundschulkinder, Schüler an Sekundar- und anderen höheren Schulen, Berufsschüler, Schüler und Studierende anerkannter Studieneinrichtungen (Hochschulen) mit tägl. Anwesenheitspflicht, Studierende staatlicher Universitäten/Akademien mit tägl. Anwesenheitspflicht, Universitätsabsolventen, die an verbindlichen Fortbildungsprogrammen teilnehmen, Kinder unter 18 Jahren, die keine Schule besuchen, Schwangere und Wöchnerinnen, Behinderte, Rentner, offiziell als arbeitslos gemeldete Personen.

Es gibt bisher keine privaten Versicherungsangebote in Moldawien.

Auf dem Markt ist ein breites Angebot an Medikamenten erhältlich. Für bestimmte Medikamente werden die Kosten von der Krankenversicherung übernommen. Berichten zufolge gibt es jedoch auch Fälle qualitativ minderwertiger und gefälschter Medikamente.

Psycho-soziale Unterstützung wird vom Centrul de Asistenta si Protectie (CAP/Zentrum für die Unterstützung und den Schutz von Menschenhandelsopfern) erbracht.

Die Verfassung der Republik Moldau sieht für Mütter und Kinder das Recht auf Hilfe und besonderen Schutz vor. Alle Kinder, einschließlich unehelicher Kinder, genießen dasselbe Recht auf sozialen Schutz. Der Staat stellt finanzielle Unterstützung und Hilfeleistungen für die Betreuung kranker oder behinderter Kinder zur Verfügung.

(IOM - International Organisation for Migration: Rückkehr nach Moldawien, Länderinformationen, IRRICO II, 11.11.2009)(IOM - International Organisation for Migration: Rückkehr nach Moldawien, Länderinformationen, IRRICO römisch zwei, 11.11.2009)

HIV / AIDS / Hepatitis C

Moldau arbeitete weiter im HIV/AIDS Think Tank der Europäischen Kommission mit. Programme zur Prävention und Kontrolle von HIV/AIDS und sexuell übertragbaren Krankheiten, sowie zur Kontrolle von Tuberkulose für den Zeitraum 2011-2015 wurden angenommen.

(EC - Europäische Kommission: ENP Progress Report 2010, Moldova, 25.5.2011)

In Moldau waren 2009 geschätzte 12.000 Personen HIV-positiv. 984 Personen erhielten im selben Jahr eine anti-retrovirale Therapie (58% Männer, 42% Frauen; 3% waren Kinder unter 15 Jahren).

(UNAIDS - United Nations Programme on HIV/AIDS: Global Report - UNAIDS Report on the Global AIDS Epidemic 2010, http://www.unaids.org/documents/20101123_GlobalReport_em.pdf, Zugriff 11.7.2011)

Auf nationaler Ebene ist die moldauische Politik betreffend HIV/AIDS im National Programme on Prevention and Control of HIV/AIDS and STI for 2011-2015 (NAP) zusammengefasst. Es enthält die nationale Strategie und Prioritäten für Prävention, epidemiologische Überwachung und Behandlung. Es wurde durch Regierungsentscheidung am 24.12.2010 angenommen.

Mit 1. Juni 2010 gab es in Moldau 5.999 offiziell registrierte HIV-Positive, davon 1.891 in Transnistrien. Das bedeutet ein Abnehmen der Neuinfektionen (704 gegenüber 795 2008). HIV ist überall im Land verbreitet, am höchsten sind die Raten in Balti und Chisinau, sowie den Bezirken Glodeni, Basarabeasca und Singerei. In Transnistrien ist die Verbreitung 2,73-mal höher als im Rest des Landes.

86,02% der HIV-Infizierten gehören der Altergruppe von 15-39 Jahren an. Heterosexuelle Übertragung ist mit 81,25% ist vorherrschend, während die Neufälle unter Drogensüchtigen zurückgehen. Bei 887 Personen wurde zwischen 1987 und 2009 AIDS diagnostiziert. Im selben Zeitraum sind 500 Personen in Moldau und weitere 490 in Transnistrien an AIDS gestorben, die meisten an Tuberkulose (54,34%).

Die Regierungsbehörden legen großen Wert auf die Förderung freiwilliger Tests. Dazu wurde ein entsprechender Service im Gesundheitssystem eingerichtet. 298.314 Personen wurden 2009 gestestet, gegenüber 288.783 2006. Überwachung, anti-retrovirale (ARV) Therapie, Behandlung von Folgeerkrankungen, Palliativmedizin und Prävention von Mutter-Kind-Übertragung werden gemäß nationaler Protokolle nach WHO-Empfehlungen durchgeführt. HIV-Infizierte und AIDS-Kranke erhalten universellen Zugang zu ARV-Therapien. In Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft laufen gemäß den Standards von WHO, UNAIDS und UNDOC, 49 Programme zur Gefährdungsreduzierung im ganzen Land, zusammen mit Prävention, Rehabilitation, psychologischer Unterstützung, Methadon-Substitutionstherapie für Drogensüchtige, Häftlinge, Migranten und andere Gruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko.

Ziele des National Programme on Prevention and Control of HIV/AIDS and STI for 2011-2015 (NAP) sind die Senkung der Neuinfektionen und der Sterblichkeit unter HIV-Infizierten, sowie die Verbesserung ihrer Lebensqualität durch Sicherstellung von ARV-Therapie, Behandlung von Folgeerkrankungen usw.

Gemäß Strategie VIII sollen bis 2015 80% der geschätzten Zahl von HIV-Infizierten und AIDS-Kranken Zugang zu einer ARV-Therapie erhalten.Gemäß Strategie römisch acht sollen bis 2015 80% der geschätzten Zahl von HIV-Infizierten und AIDS-Kranken Zugang zu einer ARV-Therapie erhalten.

(AIDS in Moldova - UNAIDS Moldova Project: National Programme on Prevention and Control of HIV/AIDS and STI (NAP), ohne Datum, http://aids.md/aids/index.php?cmd=item&id=120, Zugriff 11.7.2011)

Alle Inhaber eines moldauischen Passes haben aufgrund klinischer Indikationen Zugang zu einem so genannten Highly Active ARV-Treatment (HAART). Erforderlich ist eine Konsultation durch einen Arzt, zum Beispiel beim Nationalen Zentrum für Dermatovenereologie - HIV/Aids-Einheit mit Sitz in Chisinau. Mehr als 450 Patienten sind in diesem Programm. Neben Chisinau gibt es Zentren in Balti und in Tiraspol (Transnistrien).

Ein HIV-Test kann in der Republik Moldau absolviert werden. Bei RückkehrerInnen kann dieser Test bei der Ankunft gemacht werden. Gibt es bereits ein Zertifikat, das den HIV-Status bestätigt, ist ebenfalls unmittelbarer Zugang zur Behandlung gegeben. Schritt für Schritt folgt dann der Einsatz von immunochemischen (Elisa, Western Blot) und genomdiagnostischen Methoden (PCR). Die angefragten Institutionen haben übereinstimmend mitgeteilt, dass Tests, Behandlungen und Kontrollen kostenfrei, weil durch Gebergelder finanziert, sind. Es ist auch nicht erforderlich, eine Krankenversicherung zu haben, bzw. HIV-Positive gelten als automatisch versichert. Die Patienten haben alle drei Monate zu kommen, und falls ARV-Medikamente erforderlich sind, erhalten sie solche und auch die indizierten Tests. Gewisse Unterschiede gibt es zu den Behandlungen in Transnistrien: Falls das Behandlungsschema, das ein Patient im Moment durchläuft, in Transnistrien nicht verfügbar ist, muss er/sie Medikamente aus Moldau kommen lassen. Diese Kosten werden jedoch vom nationalen Aids-Programm übernommen. Die Situation der HIV-Positiven oder Aids-Erkrankten gilt als prekärer als in der Republik Moldau.

Für Hepatitis-C-Behandlung gibt nach den uns gegebenen Informationen in der Republik Moldau kein regierungsfinanziertes Programm, auch wenn einmal ein Pilotprojekt für 100 PatientInnen existierte.

Seit 2003 gibt es ein Opiat-Substitutions-Programm mit Methadon, das größte Zentrum befindet sich in Chisinau (National Center for Drug Addiction). Voraussetzung für den Eintritt in das Programm sind Bereitschaft zur Teilnahme, registrierte Drogenabhängigkeit, und es darf keine medizinischen Kontraindikation bestehen. Dieses Programm ist ebenfalls kostenlos. Die Methadon-Dosis wird auf einer täglichen Basis bestimmt, wenn die KlientInnen sich im Zentrum zeigen. In Transnistrien existieren weder Therapien für Hepatitis C noch Methadon-Programme.

(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe, Behandlung von HIV; Gutachten der SFH-Länderanalyse, 9.4.2008, http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/europe/moldova, Zugriff 11.7.2011)

Besondere Aufmerksamkeit gilt der Vorsorge unter jungen Menschen. Es gibt zwölf Gesundheitszentren deren Ziel es ist sexuell übertragbare Krankheiten wie HIV/AIDS zu verhüten.

Es wurden Maßnahmen gesetzt um Hepatitis B,C und D und andere Infektionskrankheiten einzuschränken. Schmutziges Trinkwasser sei der Grund für viele Infektionskrankheiten.

(CoE - Council of Europe - European Committee of Social Rights (ECSR) 8.1.2009: European Social Charter (revised), European Committee of Social Rights, Conclusions 2009 (Moldova), Articles 3, 11, 12 and 13 of the Revised Charter January 2010)

Behandlung nach der Rückkehr

Reintegration

Das Reintegrationskonzept der IOM Moldawien umfasst unter anderem Ausbildungshilfe und Kursangebote für Rückkehrer/-innen. Bei Bedarf können die Gebühren für das Studium an der Universität oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen sowie Kindergarten- oder Schulkosten für Kinder von Rückkehrer/-innen übernommen werden. Die Höhe der Unterstützung kann zwischen 400 und 700 Euro liegen.

Für geistig und körperlich behinderte Kinder gibt es gesonderte Ausbildungsangebote. Die Pflichtschulzeit dauert grundsätzlich 9 Jahre.

Das Reintegrationsangebot von IOM Moldawien beinhaltet Möglichkeiten für eine gezielte wirtschaftliche Förderung von Rückkehrerinnen und Rückkehrern. So besteht die Möglichkeit, Rückkehrende bei der Suche von Arbeit in einer öffentlichen Einrichtung oder einem Privatunternehmen zu unterstützen, oder auch, ihnen gegebenenfalls Unterstützung in Höhe von 400 und 700 EUR zu gewähren für ihre berufliche Fortbildung, ein Universitäts- oder Fachhochschulstudium oder für den Kauf von Betriebsausstattungen.

Mit Angeboten für besonders schutzbedürftige Personen kann das Zentrum für die Unterstützung und den Schutz von Menschenhandelsopfern (CAPC) eventuell helfen. Die Nationale Arbeitsagentur bietet ebenfalls Unterstützung in Form von Arbeitsvermittlungsangeboten und Beratung für besonders schutzbedürftige Personen.

Das Reintegrationsangebot der IOM Moldawien beinhaltet Möglichkeiten für eine gezielte wirtschaftliche Förderung zurückkehrender Migranten. Im Rahmen des Nationalen Reintegrationsnetzwerks wurde eine enge Kooperation mit den lokalen Mikrofinanz-Institutionen zur Bereitstellung beruflicher Schulungen, Unterstützung bei der Ausarbeitung von Geschäftsplänen, Durchführung von Beratungs- und Monitoringangeboten sowie zur Vermittlung weiterer Finanzierungsquellen geschaffen. Die gezielte wirtschaftliche Förderung beinhaltet unter anderem auch Unterstützung beim Aufbau kleiner Unternehmen. Es gibt auch Fördermittel in Höhe von 1.000-4.000 EUR für die Bereitstellung von Materialien und Ausrüstungsbedarf seitens der IOM, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Zur Gewährleistung der tatsächlichen Nachhaltigkeit der Unternehmensförderungsmaßnahmen stellt die IOM kontinuierliche Unterstützung in Form von Monitoring und Beratung bereit.

Besonders schutzbedürftige lokale Begünstigte profitieren auch von Unterstützung in Form von Toolkits für Berufstätigkeit/Kleinunternehmen in ihren Orten.

Die IOM bietet an, Rückkehrer/-innen bei ihrer Ankunft in Moldawien am Flughafen zu empfangen und zu ihrem Heimatort zu begleiten. Viele Rückkehrabkommen beinhalten bereits den Empfang durch die IOM am Flughafen Chisinau (Gebühr: 35 EUR). Die Erfahrung zeigt, dass dieses Vorgehen den Rückkehrenden ein Gefühl der Sicherheit auf ihrem Weg gibt. Die IOM hilft bei der erforderlichen Anmeldungsprozedur bei den moldawischen Behörden. Bei Bedarf kann die IOM auch eine vorübergehende Unterkunft in Chisinau besorgen.

(IOM - International Organisation for Migration: Rückkehr nach Moldawien, Länderinformationen, IRRICO II, 11.11.2009)(IOM - International Organisation for Migration: Rückkehr nach Moldawien, Länderinformationen, IRRICO römisch zwei, 11.11.2009)

Die moldauische Regierung führt Aktionspläne zur Stimulierung der Rückkehr und Reintegration von im Ausland tätigen Moldauern durch, sowie ein Programm für Jungunternehmer (2008 - 2010) zur Verhinderung der Abwanderung von Arbeitskräften. Zudem arbeitet die Regierung eng mit internationalen Institutionen und deren Projekten in der Republik Moldau zusammen.

(Bericht des VB in Moldau über die Veranstaltung "Presentation of the Migration and Remittances 2008 Study" am 18.12.2008 in Chisinau)

Arbeitsplätze

In jüngster Zeit hat sich die Wirtschaft in Moldawien stabilisiert. Es wurden Strukturreformen durchgeführt, um die Entwicklung des Privatsektors zu stimulieren. Mit anderen Ländern der Region wurden Freihandelsabkommen abgeschlossen. Hinzu kommen erfolgreiche Privatisierungsmaßnahmen. Die offiziellen Zahlen zeigen einen Rückgang der Arbeitslosigkeit; für die Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten und eine nachhaltige Beschäftigungspolitik wurde eine spezielle Aus- und Weiterbildungsstrategie für den Zeitraum von 2008-2015 verabschiedet. Nichtsdestotrotz ist die Arbeitslosigkeit sowohl auf dem Land als auch in den Städten weiterhin hoch, und die Schattenwirtschaft spielt nach wie vor eine bedeutende Rolle.

Die Wochenarbeitszeit liegt in der Regel bei 40 Stunden mit einem oder zwei freien Tagen. Die Zahl der bezahlten Urlaubstage beträgt mindestens 28 Kalendertage pro Jahr. Das Mindestbeschäftigungsalter liegt bei 16 Jahren, in Ausnahmefällen ist die Beschäftigung von Jugendlichen ab dem 15. Lebensjahr gestattet.

Der monatliche Mindestlohn für Beschäftigte des Privatsektors liegt seit dem 1. August 2005 bei 550 MDL (rund 34 EUR). Der Mindestlohn für Beschäftigte im öffentlichen Sektor liegt seit Juni 2007 bei 400 MDL (rund 25 EUR). Die Nationale Arbeitsagentur (ANOFM) des Ministeriums für Arbeit, sozialen Schutz und Familie ist die für die Umsetzung politischer Maßnahmen, Konzepte und Programme für den Arbeitsmarkt zuständige staatliche Behörde. Die ANOFM bietet eine Reihe kostenloser Dienstleistungen an, zu diesen zählen:

Informationen über freie Arbeitsplätze in Form von Anzeigen, Veröffentlichungen und Arbeitsplatzbörsen

Kostenlose berufliche Schulungen in den Bereichen Schweißtechnik, Fischerei, Gips- und Stuckateurarbeiten, Kochen, Buchhaltung, Fahrdienste, Maschinenbau, Drehen (Metallbau), Design, Frisieren, Bauwesen, Büroarbeiten. Die Teilnahme ist kostenlos, setzt allerdings voraus, dass der/die Teilnehmer/-in bei der Nationalen Arbeitsagentur als arbeitslos registriert ist. Gegen Gebühr stehen die Kurse auch anderen Personen offen.

Das Arbeitslosengeld wird während der Schulungen weitergezahlt, Fahrt- und Unterbringungskosten werden übernommen.

Verschiedene Nichtregierungsorganisationen und Privatagenturen bieten Unterstützung bei der Suche nach Beschäftigungsmöglichkeiten an. Auf der Homepage der moldauischen nationalen Arbeitsagentur unter http://anofm.md/Listaprivate steht eine Liste mit Kontaktdaten für alle privaten Arbeitsvermittlungen zur Verfügung.

Arbeitssuchende können sich an die regionalen Arbeitsvermittlungen wenden, um Informationen über freie Arbeitsstellen im Bereich der Agentur zu erhalten. Zu den Partnern der Nationalen Arbeitsagentur zählen die lokalen öffentlichen Verwaltungsbehörden, die gemeinsame Maßnahmen organisieren, um den Beschäftigungsgrad durch Jobbörsen, Informationsseminare für verschiedene Bevölkerungsgruppen (junge Menschen, Frauen) und für Wirtschaftsakteure zu erhöhen, indem diese zur Schaffung neuer Arbeitsplätze angeregt werden.

Die meisten Arbeitsplätze gibt es im Bauwesen, in der Textilindustrie und im Dienstleistungssektor (Einzelhandel, Reparaturen/Endfertigung etc.) Das durchschnittliche Monatseinkommen liegt den Angaben des Nationalen Amts für Statistik zufolge bei

2.555 MDL bzw. ca. 160 EUR.

(IOM - International Organisation for Migration: Rückkehr nach Moldawien, Länderinformationen, IRRICO II, 11.11.2009)(IOM - International Organisation for Migration: Rückkehr nach Moldawien, Länderinformationen, IRRICO römisch zwei, 11.11.2009)

Die moldauische nationale Arbeitsagentur ist gemäß Gesetz Nr.102-XV vom 13 März 2003 die zuständige Stelle innerhalb des Ministeriums für Wirtschaft und Handel, für Arbeitslosigkeit und den sozialen Schutz Arbeitsuchender. Ihre Leistungen für Arbeitssuchende sind kostenlos. Zu ihren Aufgaben gehört unter anderem Unterstützung bei der Arbeitssuche und Weiterbildung und Verteilung der Mittel des Arbeitslosenfonds an die Berechtigten. Auf ihrer Homepage http://anofm.md findet sich eine Vielzahl weiterer Hinweise zum Thema.

(ANOFM - Agentia Nationala pentru Ocuparea Fortei de Munca:

Presentation of the National Employment Agency, http://anofm.md/prezentare, Zugriff 11.7.2011)

Arbeitslosenhilfe

Bezugsberechtigt sind Männer zwischen 18 und 59 Jahren und Frauen zwischen 18 und 54 Jahren, die bei einem Arbeitsamt als arbeitssuchend und -fähig registriert sind. Die Bezüge können gekürzt, zurückgestellt, ausgesetzt oder eingestellt werden, wenn dem Beschäftigten gekündigt wurde, weil er seine Arbeitspflichten verletzt hat, die Arbeitsstelle ohne guten Grund aufgegeben hat, den Vereinbarungen bezüglich einer Neueinstellung oder eines Fortbildungsangebots zuwiderhandelt oder unrechtmäßig Ansprüche stellt.

Antragsteller dürfen kein Einkommen haben und müssen während der vorangegangenen 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens sechs Monate gearbeitet haben. Je nach Einstufung der Antragstellenden können Wartezeiten gelten: 2 Monate für Personen, die ohne eigenes Verschulden arbeitslos sind, 60 Tage für Hochschulabsolventen, die gerade ihren Abschluss gemacht haben, und 30 Tage für ehemalige Soldaten nach Abschluss ihres Militärdienstes.

Die Höhe der Bezüge für Personen, die sechs Monate bis 10 Jahre berufstätig waren, beträgt 50% des nationalen Durchschnittseinkommens (ca. 160 EUR), nach 10-15 Berufsjahren 55%, und ab 15 Jahren 6 % des nationalen Durchschnittseinkommens. Die Anpassung der Höhe des Arbeitslosengeldes: erfolgt jeden Januar entsprechend der Entwicklung des nationalen Durchschnittseinkommens im Vorjahr. Die Höhe der Bezüge wird alle drei Monate um 15% gekürzt, darf aber die Höhe des offiziellen Mindestlohns nicht unterschreiten.

(IOM - International Organisation for Migration: Rückkehr nach Moldawien, Länderinformationen, IRRICO II, 11.11.2009)(IOM - International Organisation for Migration: Rückkehr nach Moldawien, Länderinformationen, IRRICO römisch zwei, 11.11.2009)

Renten

Die gesetzlichen Bestimmungen der Republik Moldau sehen Rentenleistungen für Personen im Rentenalter, bei Invalidität und für Verwitwete vor. Die Altersrente wird beim Erreichen des Rentenalters und vorbehaltlich einer entsprechend langen Berufstätigkeit gewährt. Das Rentenalter liegt bei 62 Jahren für Männer und bei 57 Jahren für Frauen. Personen, die nicht die erforderliche Anzahl an Berufsjahren vorweisen können (aber mindestens 20 Jahre gearbeitet haben), haben Recht auf eine Teilrente. Berufstätige müssen Sozialabgaben in Höhe von 26% ihres Gesamteinkommens leisten. Darüber hinaus zahlt jede in Moldawien berufstätige Person einen Beitrag von rund 3 % des persönlichen Gesamtlohns an das Sozialsystem.

Nicht-staatliche Rentenfonds (NGPF) sind Zusatzangebote auf freiwilliger Basis zur Absicherung einer Zusatzrente für Pensionäre. NGPF sind nicht-staatliche Organisationen; sie erfassen und speichern die Informationen über freiwillige finanzielle Beiträge einzelner Personen oder juristischer Einheiten und verwenden die Fondsgelder für die Auszahlung von Zusatzrenten. Die Aktivitäten des jeweiligen Fonds sind unabhängig von der gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherung.

Anfang 2009 betrug die durchschnittliche Rentenhöhe 645 MDL (rund 40 EUR) pro Monat.

(IOM - International Organisation for Migration: Rückkehr nach Moldawien, Länderinformationen, IRRICO II, 11.2009)(IOM - International Organisation for Migration: Rückkehr nach Moldawien, Länderinformationen, IRRICO römisch zwei, 11.2009)

Weiterbildung

Es gibt eine breite Palette privater Einrichtungen mit Weiterbildungsangeboten, darunter private Bildungsinstitute, Berufsverbände, Unternehmen, die Industrie- und Handelskammer, fachgebietsspezifische Arbeitgeberverbände, Nichtregierungsorganisationen etc. Der Weiterbildungsmarkt ist von sehr starkem Wettbewerb und kontinuierlichem Wachstum geprägt.

Die Fortbildung und Umschulung Arbeitsloser wird auf nationaler Ebene von der nationalen Arbeitsagentur des Ministeriums für Arbeit, sozialen Schutz und Familie koordiniert. Die Art der Tätigkeit, auf welche das Weiterbildungs- oder Umschulungsangebot ausgerichtet ist, orientiert sich an den Präferenzen der Teilnehmer/-innen, sofern das örtliche Arbeitsamt in der Lage ist, einen Anbieter zu finden, der die Schulung lokal durchführt. Am meisten gefragt sind Schulungen, die auf eine selbstständige Tätigkeit vorbereiten (z. B. Schneider), gefolgt von den Bereichen Bauwesen, Catering-Dienste, Informationstechnologien etc.

Die Berufsschulen bieten kostenlose berufliche Ausbildung. Nach dem Abschluss der Berufsschule können die Schüler eine Prüfung zum Erhalt des "Diploma de Bacalaureat" ablegen. Das Diploma de Bacalaureat befähigt die Absolventen, sich für einen Arbeitsplatz zu bewerben oder sich an einer Fachhochschule oder Universität in einem der von ihnen auf dem Lyzeum absolvierten Schwerpunktfächer einzuschreiben.

Das Zentrum für Ausbildung und Reintegration "Insula Sperantelor" bietet verschiedene Angebote zur Förderung der Reintegration von Menschenhandelsopfern und stark gefährdeten Personen:

Berufsausbildung, Eintritt in den Arbeitsmarkt und soziale Reintegration im Einzelfall.

(IOM - International Organisation for Migration: Rückkehr nach Moldawien, Länderinformationen, IRRICO II, 11.11.2009)(IOM - International Organisation for Migration: Rückkehr nach Moldawien, Länderinformationen, IRRICO römisch zwei, 11.11.2009)

Wohnung

Einer der Hauptfaktoren, die den Bauboom vorangetrieben und so der wachsenden Nachfrage nach Wohnraum Rechnung getragen haben, war die Gewährleistung von Immobilienkrediten durch die Banken. Auch die allgemeine Wohnungs- und die soziale Infrastruktur haben sich in den letzten vier Jahren verbessert. Auch im Bereich der Wärme- und Wasserversorgung sowie der Reinhaltung von Anlagen, Straßen etc. gab es spürbare Verbesserungen.

Wohnungen oder Häuser können ganz einfach über Zeitungs- oder Internetanzeigen gefunden werden.

Viele Vermieter versuchen, den Abschluss eines offiziellen Mietvertrags zu umgehen, um keine Steuern zahlen zu müssen. In einem solchen Fall gibt es aber keinerlei Sicherheit bezüglich Mietdauer und -höhe. Wer ein Grundstück oder eine Immobilie kaufen will, sollte einen zugelassenen Juristen hinzuziehen.

Es gibt in Moldawien mehrere Immobilienagenturen, die verschiedenste Leistungen rund um den Grundstücks- und Immobilienmarkt anbieten. Qualität, Gebühren und Leistungsniveau können allerdings variieren.

Der durchschnittliche Mietpreis für eine einfache Einzimmer-Wohnung in Chisinau beträgt 130 EUR. In den Vororten 100 EUR. Die Nebenkosten belaufen sich in beiden Fällen auf ca. 30 EUR zuzüglich Heizkosten von bis zu 50 EUR. Das Hinterlegen einer Mietkaution ist auf dem moldawischen Immobilienmarkt eher unüblich, allerdings verlangen viele Vermieter vierteljährliche Mietzahlungen (Vorauszahlungen), um sich für eventuelle Schadensfälle und gegen eine vorzeitige Beendigung des Mietvertrags abzusichern.

Der durchschnittliche Mietpreis für eine einfache Zweizimmer-Wohnung in Chisinau beträgt 170 EUR. In den Vororten 120 EUR. Die Nebenkosten belaufen sich in beiden Fällen auf bis zu 50 EUR zuzüglich Heizkosten von bis zu 70 EUR.

Der durchschnittliche Mietpreis für eine einfache Zwei- bis Dreizimmerwohnung in Chisinau beträgt 200 EUR. In den Vororten 150 EUR. Die Nebenkosten belaufen sich in beiden Fällen auf bis zu 60 EUR zuzüglich Heizkosten von bis zu 90 EUR.

Der Mietpreis in den größeren Städten Moldawiens liegt bei durchschnittlich 80 EUR für einfache Einzimmer-Wohnungen, 100 EUR für einfache Zweizimmer-Wohnungen und 120 EUR für eine familiengerechte Zwei- bis Dreizimmerwohnung. In ländlichen Gebieten liegt die Miete für ein familiengerechtes Zweizimmer-Haus je nach Größe und Ausstattung bei durchschnittlich 80 EUR pro Monat.

Der durchschnittliche Kaufpreis für eine einfache Einzimmer-Wohnung in Chisinau beträgt 28.000 EUR. In den Vororten ca. 22.000 EUR. Diese Preisangaben gelten für Wohnungen in älteren Gebäuden. Der durchschnittliche Kaufpreis für eine einfache Zweizimmer-Wohnung in Chisinau liegt bei 38.000 EUR und 32.000 EUR in Vororten. Der Preis für eine Dreizimmer-Wohnung in Chisinau liegt bei 50.000 EUR und bei 45.000 EUR in den Vororten. Der durchschnittliche Kaufpreis in Kreisstädten und Städten ist je nach Größe des Ortes und Nähe zur Hauptstadt rund 30-60 % niedriger. Der durchschnittliche Kaufpreis für ein einfaches Einzimmer-Haus für eine Familie in einem kleineren Ort liegt je nach lokalen Einrichtungen, Verkehrs- und Telekommunikationsanbindung zwischen 8.000 und 20.000 EUR.

Die meisten Hypotheken erfordern einen Eigenanteil von mindestens 30% des Preises der Immobilie oder des Grundstücks. Die Kreditunternehmen vergeben grundsätzlich keine Hypothekendarlehen, bei denen die Abzahlung 50% des gemeinsamen Familieneinkommens überschreiten würde.

Junge Berufstätige, die vom Staat einen Arbeitsplatz im ländlichen Raum zugewiesen bekommen (im Rahmen eines staatlichen Programms, das jungen Berufsanfängern weniger attraktive Arbeitsplätze hauptsächlich im ländlichen Bereich zuweist), können seit 2009 kostenlosen Wohnraum erhalten. Die Kosten für die Unterkunft werden vom Staat übernommen. Im November 2008 verabschiedete das Ministerium für Regionalentwicklung (MAPL) eine Verordnung über die Bereitstellung kostenlosen Wohnraums für junge Arbeitskräfte, die in öffentlichen Institutionen in kleinen Orten (Gemeinden) beschäftigt sind. Der Staat kauft Häuser für junge Arbeitskräfte, die zunächst mietfrei zur Verfügung gestellt werden. Nach fünf Jahren beruflicher Tätigkeit für die Einrichtung, welcher der Berufstätige zugewiesen wurde, geht die Liegenschaft kostenlos in den Besitz der betreffenden Fachkraft über. Das Angebot kostenlosen Wohnraums richtet sich an junge Berufstätige in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Pharmazie, Sozialfürsorge und Kultur. Anspruchsberechtigt sind junge Menschen, die seit 2007/2008 eine Ausbildung abgeschlossen haben. Um sich um Wohnraum zu bewerben, bedarf es eines Antrags an das für den Kreis, dem sie zugewiesen werden, zuständige Direktorat des Ministeriums für Regionalentwicklung. Es wird erwartet, dass das Angebot des Programms in den kommenden Jahren von rund 600-700 Berufsanfängern jährlich in Anspruch genommen wird.Junge Berufstätige, die vom Staat einen Arbeitsplatz im ländlichen Raum zugewiesen bekommen (im Rahmen eines staatlichen Programms, das jungen Berufsanfängern weniger attraktive Arbeitsplätze hauptsächlich im ländlichen Bereich zuweist), können seit 2009 kostenlosen Wohnraum erhalten. Die Kosten für die Unterkunft werden vom Staat übernommen. Im November 2008 verabschiedete das Ministerium für Regionalentwicklung (MAPL) eine Verordnung über die Bereitstellung kostenlosen Wohnraums für junge Arbeitskräfte, die in öffentlichen Institutionen in kleinen Orten (Gemeinden) beschäftigt sind. Der Staat kauft Häuser für junge Arbeitskräfte, die zunächst mietfrei zur Verfügung gestellt werden. Nach fünf Jahren beruflicher Tätigkeit für die Einrichtung, welcher der Berufstätige zugewiesen wurde, geht die Liegenschaft kostenlos in den Besitz der betreffenden Fachkraft über. Das Angebot kostenlosen Wohnraums richtet sich an junge Berufstätige in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Pharmazie, Sozialfürsorge und Kultur. Anspruchsberechtigt sind junge Menschen, die seit 2007 aus 2008, eine Ausbildung abgeschlossen haben. Um sich um Wohnraum zu bewerben, bedarf es eines Antrags an das für den Kreis, dem sie zugewiesen werden, zuständige Direktorat des Ministeriums für Regionalentwicklung. Es wird erwartet, dass das Angebot des Programms in den kommenden Jahren von rund 600-700 Berufsanfängern jährlich in Anspruch genommen wird.

Das Zentrum für die Unterstützung und den Schutz von Menschenhandelsopfern (CAPC) bietet vorübergehend Unterkunft in sicherer, freundlicher Umgebung für Erwachsene, Kinder und Mütter mit kleinen Kindern, die nachweislich oder potenziell Opfer von Menschenhandel sind. Betroffene können sich bei Bedarf selbst an das CAPC wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Menschen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind oder zur "Risikogruppe" gehören, von behördlicher Seite an das Nationale Koordinationszentrum des Ministeriums für Soziales, Familie und Kinder (MPSFC) zu überweisen.

(IOM - International Organisation for Migration: Rückkehr nach Moldawien, Länderinformationen, IRRICO II, 11.11.2009)(IOM - International Organisation for Migration: Rückkehr nach Moldawien, Länderinformationen, IRRICO römisch zwei, 11.11.2009)

I.7. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:römisch eins.7. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes ist auf Grund des persönlichen Eindrucks und den diesbezüglichen widersprechenden, oberflächlichen und vagen Schilderungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer in ihrem Heimatland drohenden Verfolgung in der mündlichen Verhandlung zum klaren Ergebnis gelangt, dass ihre Fluchtgeschichte nicht den Tatsachen entspricht.

Im Asylverfahren, in dem nur in eingeschränktem Umfang auf alternative Beweismittel zurückgegriffen werden kann, ist jedoch die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin von elementarer Bedeutung. Ausgehend von der Summe der Angaben der Beschwerdeführerin, die sie in mehreren Einvernahmen vor der belangten Behörde, in ihrer Berufungsschrift sowie in der durchgeführten Verhandlung vor dem Asylgerichtshofes gemacht hat, erscheinen die vorgebrachten Fluchtgründe dem erkennenden Senat vollkommen unglaubwürdig.

Zusammengefasst stellt sich das von der Beschwerdeführerin erstattete Fluchtvorbringen - auf das Wesentliche reduziert - wie folgt dar:

Die Beschwerdeführerin soll als Reinigungskraft in einem Waisenhaus gearbeitet haben. Die Mädchen sollen dort regelmäßig von Polizei- und Zollbeamten mitgenommen und sexuell missbraucht worden sein. Die Beschwerdeführerin sei in diesem Zusammenhang im März 2004 festgenommen, mehrere Tage angehalten und von unterschiedlichen Männern vergewaltigt worden. Ein Mann habe sie schließlich befreit und sei sie in der Folge aus Moldawien ausgereist.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat sich als widersprüchlich dargestellt und blieb auffallend vage, abstrakt und ungereimt. Zumal sich der erkennende Senat in der Beschwerdeverhandlung einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschaffen konnte und das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer behaupteten Verfolgung auch dort vollkommen unergiebig war, kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubwürdig beurteilt hat.

Der erkennende Senat hält eingangs fest, dass die Beschwerdeführerin keine Bescheinigungsmittel zur Stütze ihres Vorbringens - wie im Übrigen auch keinen Nachweis zu ihrer Identität vorlegen konnte. Im Asylverfahren reicht es nicht aus, dass die Beschwerdeführerin lediglich Behauptungen aufstellt, sondern muss sie diese - mangels Bescheinigungsmittel - glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch eine persönliche Glaubwürdigkeit vorhanden sein. Bei Bewertung der Ausführungen der Beschwerdeführerin - insbesondere unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks, den der erkennende Senat von der Beschwerdeführerin gewonnen hat - entsprechen ihre Aussagen bzw. ihr Verhalten den vorzitierten Anforderungen jedoch in keiner Weise, weshalb ihr Vorbringen als absolut unglaubwürdig zu werten ist.

Die Beschwerdeführerin wurde vor dem Bundesasylamt umfassend und ausführlich zu ihrem Vorbringen befragt. Ihr wurden in zwei Einvernahmen konkrete Fragen gestellt, um den Sachverhalt abschließend zu ermitteln. Entgegen den Beschwerdeausführungen hat die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ausreichend ermittelt. Soweit die belangte Behörde dem Vorbringen Oberflächlichkeit und Vagheit anlastet, trifft dies zu, zumal die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerdeverhandlung überhaupt keine konkreten Angaben zu ihrem Fluchtvorbringen tätigen konnte.

Im Zuge ihrer beiden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin auch jeweils erklärt, den jeweils beigezogenen Dolmetscher verstanden zu haben. Nach entsprechender Rückübersetzung des jeweiligen Einvernahmeprotokolls hat die Beschwerdeführerin die Richtigkeit des Inhalts jeweils durch ihre Unterschrift bestätigt bzw. erklärte sie, dass ihre Angaben korrekt und vollständig seien. Soweit in der Beschwerdeverhandlung in den Raum gestellt wird, dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich von der Dolmetscherin nicht gut verstanden worden sei bzw. diese nicht korrekt übersetzt habe (S. 6, Verhandlung 25.10.2011), ist dies demnach nicht nachvollziehbar und als offensichtliche Schutzbehauptung zu werten. Schließlich sind auch sonst keine Unregelmäßigkeiten hinsichtlich Einvernahmeleiter und Dolmetscher in den beiden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt erkennbar, weshalb die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt der Entscheidung zu Grunde zu legen waren.

Die Beschwerdeführerin erklärte vor dem Bundesasylamt am 03.11.2004 auf konkrete Nachfrage der einvernehmenden Referentin, was sie bei Rückkehr ins Heimatland zu befürchten hätte, dass sie eigentlich keine Probleme mit der Polizei habe. Sie wolle jetzt eigentlich nicht nachhause und würde sie sich eigentlich gut in Österreich fühlen, es seien hier in Österreich die Leute sehr nett. (AS 43) Bereits diese Angaben sprechen nicht dafür, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr schwere Probleme im Heimatland zu erwarten hätte, insbesondere nicht mit der Polizei. Soweit die Beschwerdeführerin nach Vorhalt dieser Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung diese in Abrede stellt und mit Verständigungsproblemen zu begründen versucht, war sie auf die zuvor getätigten Ausführungen zu verweisen, wonach Verständigungsschwierigkeiten in der Einvernahme am 03.11.2004 nicht nachvollziehbar dargelegt werden konnten.

Das bereits vor der belangten Behörde vollkommen oberflächlich und vage dargestellte Fluchtvorbringen konnte letztlich auch in der Beschwerdeverhandlung in keiner Weise konkretisiert werden. Vielmehr hat sich der Eindruck verstärkt, dass es sich beim Fluchtvorbringen um ein erfundenes Konstrukt handelt. Soweit die Beschwerdeführerin sich über weite Strecken in der Beschwerdeverhandlung darauf zurückzog, dass sie sich nicht mehr erinnern könne, war sie darauf zu verweisen, dass die von ihr behaupteten Vorfälle im Waisenhaus und ihre mehrtägige Anhaltung und sexuelle Misshandlung letztlich dermaßen gravierend gewesen sein sollen, dass sie als einzigen Ausweg die Ausreise aus dem Herkunftsstaat gesehen hat.

Im Übrigen haben sich vor der belangten Behörde und auch im Zuge der Beschwerdeverhandlung keine Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung ergeben, die Zweifel an ihrer Einvernahmefähigkeit ergeben hätten.

Auch medizinische Unterlagen, die dies nahelegen würden, wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.

Zumindest die Darlegung der groben Details bzw. der Eckpunkte ihres Vorbringens wäre trotzt der mittlerweile verstrichenen Zeit von der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen. Stattdessen wurde das ohnehin detailarme Vorbringen vor dem Bundesasylamt im Rahmen der Beschwerdeverhandlung noch abstrakter und zudem abweichend dargelegt, dass der Schluss zulässig war, dass es sich bei dem Vorbringen nicht um tatsächlich Erlebtes handelt, sondern um irgendwelche asylzweckbezogenen Behauptungen, die die Beschwerdeführerin seit ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt vergessen hat.

In der Beschwerdeverhandlung erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie mit einem Auto von sieben bis neun Personen an einen unbekannten Ort gebracht worden sei. Sie wisse nicht von welchem Ort sie weggebracht worden sei. Schließlich erklärte sie, dass es zwei bis drei Personen gewesen seien. Auch auf nochmalige Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie nicht wisse, von welchem Ort sie weggebracht worden sei (S. 7, Verhandlung 25.10.2011). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt noch ausführte, dass sie von lediglich einem Mann mitgenommen worden sei. Dieser Mann habe ihr erklärt, von der Kriminalpolizei zu sein. Auch führte sie damals konkret an, dass sie von zuhause mitgenommen worden sei (AS 33).

Auf konkrete Nachfrage konnte die Beschwerdeführerin auch nicht angeben, wie sie bei ihrer Abholung ins Auto gebracht worden sei. Auch könne sie nicht mehr angeben, ob damals Gewalt angewendet worden sei. Demgegenüber schilderte sie vor dem Bundesasylamt konkret, dass ihre Augen zugebunden, ihr Handschellen angelegt und sie aus XXXX zur Ortschaft XXXX in ein Haus gebracht worden sei (AS 33).Auf konkrete Nachfrage konnte die Beschwerdeführerin auch nicht angeben, wie sie bei ihrer Abholung ins Auto gebracht worden sei. Auch könne sie nicht mehr angeben, ob damals Gewalt angewendet worden sei. Demgegenüber schilderte sie vor dem Bundesasylamt konkret, dass ihre Augen zugebunden, ihr Handschellen angelegt und sie aus römisch 40 zur Ortschaft römisch 40 in ein Haus gebracht worden sei (AS 33).

Die Beschwerdeführerin erklärte in der Beschwerdeverhandlung im Übrigen, dass sie etwa drei bis vier Tage festgehalten worden sei (S. 8, Verhandlung 25.10.2011). Vor dem Bundesasylamt erklärte sie noch, dass sie neun Tage eingesperrt worden sei.

Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Verfolgern bzw. den Personen, die die Mädchen verfolgt hätten, waren nicht nachvollziehbar. So erklärte die Beschwerdeführerin vorerst, dass sie die Männer, die sie abgeholt hätten, von den Mädchen gekannt habe. Diese hätten beim Zoll gearbeitet. Befragt, woher die Beschwerdeführerin dies wisse, gab sie an, dass sie es von den Mädchen wisse und diese in Uniformen gekommen seien. Auf weitere Nachfrage, ob sie die unterschiedlichen Uniformen - speziell jene von Zöllnern kenne, gab die Beschwerdeführerin plötzlich an, dass sie sie eigentlich gar nicht in Uniform gesehen habe, sondern die Mädchen es ihr erzählt hätten. (S. 7, Verhandlung 25.10.2011)

Auch erklärte die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen vor dem Bundesasylamt, dass sie gegen die Missstände im Heim überhaupt nichts getan habe. Auf ausdrückliche Nachfrage erklärte sie, dass sie den Mädchen nicht geholfen habe, sondern diesen lediglich geraten habe, Anzeige zu erstatten. (S. 9, Verhandlung 25.10.2011)

Vor dem Bundesasylamt hat sie im Gegensatz hiezu ausdrücklich erklärt, dass sie eine Woche vor ihrer behaupteten mehrtägigen Anhaltung zwei Mädchen versteckt hätte, die nicht bereit gewesen wären, die Männer zu begleiten (AS 33).

Die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung auch an, dass sie zuletzt im Kinderheim als Reinigungskraft gearbeitet habe. Sie habe dort ein Zimmer gehabt. (S. 10, Verhandlung 25.10.2011). Vor dem Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie nach ihrer Befreiung nach XXXX zu ihrer Nachbarin gefahren sei (AS 34). Auch sprach sie dort - wie bereits dargelegt - davon, dass sie zuhause festgenommen worden sei. Daraus ist zweifelsfrei zu schließen, dass sie nach ihren Ausführungen vor dem Bundesasylamt zum Zeitpunkt ihrer Ausreise eine Wohnung gehabt haben muss und nicht - wie in der Beschwerdeverhandlung dargelegt, im Kinderheim gewohnt hat. Die Beschwerdeführerin meinte auf diesen Vorhalt lapidar, dass sie nur ein Zimmer im Kinderheim gehabt habe. Später präzisierte sie schließlich vollkommen unnachvollziehbar, dass sie im Kinderheim nur so geschlafen habe und ihr Zimmer in einem anderem Heim gewesen sei. (S. 11, Verhandlung 25.10.2011). Vollkommen widersprüchlich wird dieses Vorbringen, wenn man berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung eingangs gemeint hat, dass sie in XXXX gewohnt habe (S. 5, Verhandlung 25.10.2011).Die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung auch an, dass sie zuletzt im Kinderheim als Reinigungskraft gearbeitet habe. Sie habe dort ein Zimmer gehabt. (S. 10, Verhandlung 25.10.2011). Vor dem Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie nach ihrer Befreiung nach römisch 40 zu ihrer Nachbarin gefahren sei (AS 34). Auch sprach sie dort - wie bereits dargelegt - davon, dass sie zuhause festgenommen worden sei. Daraus ist zweifelsfrei zu schließen, dass sie nach ihren Ausführungen vor dem Bundesasylamt zum Zeitpunkt ihrer Ausreise eine Wohnung gehabt haben muss und nicht - wie in der Beschwerdeverhandlung dargelegt, im Kinderheim gewohnt hat. Die Beschwerdeführerin meinte auf diesen Vorhalt lapidar, dass sie nur ein Zimmer im Kinderheim gehabt habe. Später präzisierte sie schließlich vollkommen unnachvollziehbar, dass sie im Kinderheim nur so geschlafen habe und ihr Zimmer in einem anderem Heim gewesen sei. (S. 11, Verhandlung 25.10.2011). Vollkommen widersprüchlich wird dieses Vorbringen, wenn man berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung eingangs gemeint hat, dass sie in römisch 40 gewohnt habe (S. 5, Verhandlung 25.10.2011).

Bereits all diese Widersprüche lassen in Zusammenhang mit den oberflächlichen und vagen Ausführungen der Beschwerdeführerin den Schluss zu, dass es sich beim dargelegten Vorbringen um einen erfundenen asylzweckbezogenen Sachverhalt handelt.

Im Zusammenhang mit ihrer Wohnung und in weiterer Folge mit ihren Eltern haben sich noch weitere Widersprüche ergeben. So erklärte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, dass ihre Mutter in XXXX an einer namentlich genannten Adresse lebe (AS 32). In der Beschwerdeverhandlung meinte sie, dass nicht ihre Mutter, sondern sie an der genannten Adresse in XXXX gelebt habe und dies vor dem Bundesasylamt durcheinandergebracht worden sei (S. 4, Verhandlung 25.10.2011). Wie bereits dargelegt, haben sich jedoch keine Hinweise auf derartige Fehlleistungen des Einvernahmeleiters vor dem Bundesasylamt ergeben. Die Beschwerdeführerin vermeinte in der Beschwerdeverhandlung auch im Gegensatz zu ihren Ausführungen vor dem Bundesasylamt, dass sie keine Verwandtschaft habe, im Kinderheim aufgewachsen und adoptiert worden sei. Bei ihren Adoptiveltern handle es sich um XXXX und XXXX, wobei sie auf Vorhalt erklärte, dass sie den Familiennamen ihres Adoptivvaters angenommen habe. Dem steht entgegen, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Zuge der Befragung zu ihren Eltern nicht ausgeführt habe, adoptiert worden zu sein. Auch erklärte sie vor dem Bundesasylamt, dass ihre Mutter XXXX geheißen habe.Im Zusammenhang mit ihrer Wohnung und in weiterer Folge mit ihren Eltern haben sich noch weitere Widersprüche ergeben. So erklärte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, dass ihre Mutter in römisch 40 an einer namentlich genannten Adresse lebe (AS 32). In der Beschwerdeverhandlung meinte sie, dass nicht ihre Mutter, sondern sie an der genannten Adresse in römisch 40 gelebt habe und dies vor dem Bundesasylamt durcheinandergebracht worden sei (S. 4, Verhandlung 25.10.2011). Wie bereits dargelegt, haben sich jedoch keine Hinweise auf derartige Fehlleistungen des Einvernahmeleiters vor dem Bundesasylamt ergeben. Die Beschwerdeführerin vermeinte in der Beschwerdeverhandlung auch im Gegensatz zu ihren Ausführungen vor dem Bundesasylamt, dass sie keine Verwandtschaft habe, im Kinderheim aufgewachsen und adoptiert worden sei. Bei ihren Adoptiveltern handle es sich um römisch 40 und römisch 40 , wobei sie auf Vorhalt erklärte, dass sie den Familiennamen ihres Adoptivvaters angenommen habe. Dem steht entgegen, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Zuge der Befragung zu ihren Eltern nicht ausgeführt habe, adoptiert worden zu sein. Auch erklärte sie vor dem Bundesasylamt, dass ihre Mutter römisch 40 geheißen habe.

Nach Vorhalt, dass sie in Moldawien zumindest über ihre Adoptivmutter verfüge, meinte die Beschwerdeführerin, dass sie keinen Kontakt zu dieser habe und diese nicht mehr am Leben sei. Auf weitere Nachfrage seit wann die Adoptivmutter nicht mehr am Leben sei bzw. woher sie dies wisse, meinte die Beschwerdeführerin, dass es vor sechs oder sieben Jahren gewesen sein dürfte, als sie schon im Bundesgebiet gewesen sei. Von einem namentlich genannten Bekannten ihres damaligen Wohnortes - dem Einzigen - habe sie dies erfahren.

Danach befragt, erklärte die Beschwerdeführer, dass dieser Mann in Österreich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe ihn telefonisch kontaktiert und sei der Bekannte nach Österreich gekommen und dann weiter nach Frankreich oder Italien gereist. (S. 4 und 5, Verhandlung 25.10.2011)

Die soeben dargelegten Schilderungen zu ihrem Wohnort, ihren Eltern und Kontakten zum Herkunftsstaat sind widersprüchlich und auch nicht nachvollziehbar.

Im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Unterlagen zum Nachweis ihrer Identität vorgelegt hat, drängt sich für den erkennenden Senat der Schluss auf, dass die Beschwerdeführerin bestrebt ist, ihre Identität zu verschleiern bzw. ihre tatsächliche Situation in Moldawien nicht den Tatsachen entsprechend darzulegen.

Die Beschwerdeführerin hat vor dem Bundesasylamt noch erklärt, dass sie sich nach ihrer Anhaltung vor ihrer Ausreise eine Woche lang bei einer Nachbarin versteckt habe (AS 34). Auch am 03.11.2004 sprach sie von der Nachbarin, die sie geben habe, die vielen Beweise die sie habe, zu schicken, doch habe die Nachbarin ihr erklärt, dass dies im Moment nicht möglich wäre. Wenn sie nunmehr in der Beschwerdeverhandlung meint, dass sie nach ihrer Ausreise aus Moldawien nur ihren namentlich genannten Bekannten kontaktiert habe und sie von diesem gewusst habe, dass er niemanden erzählen würde, wo sie sich aufhalte, da sie keinen Kontakt zu ihren Freunden und Bekannten im Herkunftsstaat haben wollte (S. 5, Verhandlung 25.11.2011), steht dies wiederum im Widerspruch zu ihren vor dem Bundesasylamt dargelegten Kontakten zur Nachbarin, die nicht näher beschriebene Beweise für ihr Vorbringen übermitteln hätte sollen. Auf der einen Seite schilderte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt noch von der Nachbarin, die sie um Übermittlung von Beweisen bemüht habe, in der Beschwerdeverhandlung meinte sie schließlich, dass ihr die Beschaffung von Dokumenten mangels Kontakte zum Herkunftsstaat nicht möglich gewesen sei. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin ihren namentlich genannten Bekannten, den die Beschwerdeführerin von ihrem Aufenthalt in Österreich telefonisch informiert habe und der nach Österreich gereist sei, nicht gebeten habe, ihren Ausweis mitzunehmen bzw. ihr bei der Ausweisbeschaffung behilflich zu sein. Ihre dahingehende Rechtfertigung wonach das Verfahren hiefür sehr lang sei und man viel Zeit und Geld dafür brauche, war in diesem Zusammenhang als bloße Schutzbehauptung zu werten. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb der namentlich genannte Bekannte nicht zumindest die nicht näher dargelegten Beweise, die sich bei ihrer Nachbarin befinden würden, mitgenommen hat.

Aufgrund der Ungereimtheiten im Zusammenhang mit ihren Kontakten zum Herkunftsstaat und ihren familiären Umständen war auch die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Vielmehr hat sich der Eindruck verstärkt, dass die Beschwerdeführerin durch nicht nachvollziehbare Ausführungen ihre Identität und ihre Lebensumstände im Herkunftsstaat zu verschleiern versucht.

Weiteres Indiz gegen die behauptete Verfolgung der Beschwerdeführerin war schließlich der Umstand, dass sie nach Asylantragstellung im Bundesgebiet versucht hat, nach Italien weiterzureisen. Auch nach ihrer Rücküberstellung in das Bundesgebiet musste das Asylverfahren vorübergehend eingestellt werden, da die Beschwerdeführerin mangels aufrechter Meldung für die Asylbehörden nicht auffindbar gewesen ist. Vielmehr erklärte sie am 03.11.2004, dass sie sich bei Bekannten und Freunden in Wien und XXXX aufgehalten habe. Dieses mangelnde Interesse an ihrem Asylverfahren bzw. überhaupt das Verlassen jenes Staates, in dem sie kurz zuvor um Asyl ansuchte, spricht gegen die behauptete Verfolgung. Bei tatsächlichem Vorliegen gravierender Verfolgungsgründe ist von einem Asylwerber wohl zu erwarten, dass er in jenem Staat, in dem er sich Schutz vor Verfolgung erwartet und um Asyl ansucht, ein entsprechendes Asylverfahren abwartet.Weiteres Indiz gegen die behauptete Verfolgung der Beschwerdeführerin war schließlich der Umstand, dass sie nach Asylantragstellung im Bundesgebiet versucht hat, nach Italien weiterzureisen. Auch nach ihrer Rücküberstellung in das Bundesgebiet musste das Asylverfahren vorübergehend eingestellt werden, da die Beschwerdeführerin mangels aufrechter Meldung für die Asylbehörden nicht auffindbar gewesen ist. Vielmehr erklärte sie am 03.11.2004, dass sie sich bei Bekannten und Freunden in Wien und römisch 40 aufgehalten habe. Dieses mangelnde Interesse an ihrem Asylverfahren bzw. überhaupt das Verlassen jenes Staates, in dem sie kurz zuvor um Asyl ansuchte, spricht gegen die behauptete Verfolgung. Bei tatsächlichem Vorliegen gravierender Verfolgungsgründe ist von einem Asylwerber wohl zu erwarten, dass er in jenem Staat, in dem er sich Schutz vor Verfolgung erwartet und um Asyl ansucht, ein entsprechendes Asylverfahren abwartet.

Im Übrigen hat sich die Beschwerdeführerin selbst in diesem Zusammenhang widersprochen. So erklärte sie in der Beschwerdeverhandlung auf Vorhalt ihrer Weiterreise nach Italien im Jahr 2004, dass sie damals irgendwohin fahren habe wollen und der Mann, der ihr geholfen habe nach Österreich zu gelangen, ihr gesagt habe, sie solle nach Italien fahren. Vor dem Bundesasylamt erklärte sie im Gegensatz hiezu, dass sie vor ihrer Ausreise einen Rumänen kennengelernt habe, der ihr bei der Flucht geholfen habe. Dieser habe ihr gesagt, dass in Österreich die Menschenrechte respektiert werden würden. (AS 34)

Für den erkennenden Senat reichen die dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten sowie das vage und oberflächliche Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin in Zusammenhalt mit ihrer persönlichen Unglaubwürdigkeit und dem Versuch ihre Identität zu verschleiern aus, um von einer Konstruiertheit und damit Unglaubwürdigkeit ihres gesamten Fluchtvorbringens auszugehen.

Selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin - wovon der erkennende Senat jedoch nicht ausgeht - ist für Moldawien festzuhalten und als notorisch vorauszusetzen, dass eine Schutzlosigkeit der Beschwerdeführerin sich anhand der Schilderungen nicht ableiten lässt und sich aus dem sexuellen Missbrauch durch eine Gruppe nicht näher definierbarer Männer kein asylrelevantes Vorbringen ableiten lässt. Der erkennende Senat hält in diesem Zusammenhang fest, dass die Beschwerdeführerin nicht darlegen konnte, um wen es sich bei ihren Verfolgern gehandelt haben soll. Das Vorgehen dieser Männer, die - selbst wenn es sich um staatliche Bedienstete gehandelt hat -offensichtlich nicht dienstlich gehandelt haben, ist weder unmittelbar noch mittelbar dem Staat Moldawien zurechenbar und als krimineller Akt zu beurteilen. Aus den im Verfahren der belangten Behörde zugrunde gelegten Feststellungen zum Heimatland ergibt sich zweifellos, dass die staatlichen Organe derartige Verfolgungshandlungen nicht billigen oder tatenlos hinnehmen und derartige kriminelle Machenschaften bekämpfen würden, sodass im konkreten Fall davon ausgegangen werden kann, dass die behauptete Verfolgung durch nicht dienstlich handelnde Beamte durch die zuständigen Behörden geahndet wird.

Der Beschwerdeführerin wäre sohin jederzeit die Möglichkeit offengestanden, sich dem Schutz der moldawischen Behörden zu unterstellen, was sie jedoch ausdrücklich unterlassen hat, weshalb ihr dieser Umstand selbst zuzurechnen ist.

Der Beschwerdeführerin wäre laut Länderinformationen zu Moldawien offengestanden, sich an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu wenden. Zudem hätte die Möglichkeit bestanden, sich anonym an das moldawische Innenministerium zu wenden. Hilfe und Unterstützung wäre auch durch Vorsprache bei Menschenrechtsorganisationen bzw. beim Ombudsmann zu erwarten gewesen.

Im Übrigen war die Beschwerdeführerin auch noch darauf zu verweisen, dass sich die Rechtslage in Moldawien im Falle polizeilicher Misshandlungen oder Untätigkeit der Polizei ähnlich wie in Österreich darstellt. Es gibt das Verwaltungsverfahren der Beschwerde an die nächst höhere Behördeninstanz, sowie bei strafrechtlich relevantem Fehlverhalten der Polizei die Strafanzeige bzw. ein Strafverfahren vor dem jeweils zuständigen ordentlichen Gericht.

Die Beschwerdeführerin hat von einer Anzeigenerstattung bzw. Beschwerde jedoch abgesehen, weshalb ihr dieser Umstand selbst zuzurechnen ist. Auch die Missstände im Kinderheim wurden von ihr niemals zur Anzeige gebracht.

Die Feststellungen zu Moldawien wurden zusammenfassenden aktuellen Dokumentationen des Asylgerichtshofes, in denen die bezughabenden Originalquellen zitiert wurden (wobei es sich um eine ausgewogene Zusammenstellung verschiedener Quellen handelt), entnommen. Diese beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb kein Anlass dazu besteht, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin verzichtete in diesem Zusammenhang auch auf eine Stellungnahme. Bei ausgewogener Zusammenschau der Ländervorhalte ist hinreichend deutlich ersichtlich und entspricht dies auch dem hg. Amtswissen, dass unbescholtene moldawische Staatsangehörige - wie die Beschwerdeführerin, die keine Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft machen konnte - keiner Gefährdungslage im Fall der Rückkehr ausgesetzt sind.

Eine unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführerin von Missständen im Staatsapparat konnte in keiner Weise dargelegt werden.

Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre und wurde eine solche von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Vielmehr erklärte die Beschwerdeführerin am 03.11.2004 ausdrücklich, dass sie keine wirtschaftlichen Probleme in Moldawien gehabt habe. (AS 43) Sie soll dort über Jahre hindurch einer Arbeit nachgegangen sein und so ihr finanzielles Auslangen gefunden haben.

Die wirtschaftliche Lage stellt sich für die Beschwerdeführerin demnach bei einer Rückkehr offensichtlich ausreichend gesichert dar, zumal sie auch vor ihrer Ausreise über Jahre hindurch einer Arbeit nachgegangen und so ihr finanzielles Auslangen gefunden haben soll.

In den bereits zitierten Länderfeststellungen zu Moldawien werden umfassende Unterstützungsmöglichkeiten durch IOM Moldawien dargelegt. Im Zuge der Rückkehr nach Moldawien ist eine Betreuung bereits ab Ankunft in Moldawien am Flughafen möglich. Diese beinhaltet bei Bedarf auch eine vorübergehende Unterkunft. Neben IOM Moldawien bestehen auch Unterstützungsmöglichkeiten durch Regierung (zB Arbeitslosenversicherung) und zahlreiche internationale Institutionen bzw. NGOs, um eine Reintegration sowohl im privaten als auch beruflichen Bereich zu erreichen.

Zum Zeitpunkt der Entscheidung war auch keine Erkrankung der Beschwerdeführerin fassbar.

Psychische Probleme wurden seitens der Beschwerdeführerin erstmals im Zuge der Beschwerde geltend gemacht. Ohne irgendwelche medizinischen Unterlagen zum Nachweis für psychische Probleme wurde die Einholung eines psychologischen Gutachtens beantragt. In der Folge wurden von der Beschwerdeführerin über Jahre keine medizinischen Unterlagen übermittelt. Auch in der Beschwerdeverhandlung am 25.10.2011 legte die Beschwerdeführerin keine medizinischen Befunde vor. Sie meinte eingangs, dass sie sich gut fühle (S. 2, Verhandlung 25.10.2011). Später erklärte sie, dass es ihr schlecht gehe und sie eine schwere Lebererkrankung habe und an Hepatitis leide. Auf Nachfrage, ob sie darüber Befunde vorlegen könnte, erklärte sie, dass sie krank gewesen sei, jetzt jedoch nicht mehr krank sei. Die neuerlichen Schmerzen habe sie, da sie früher viel Alkohol getrunken habe. (S. 10, Verhandlung 25.10.2011) Medizinische Befunde über die dargelegten Erkrankungen wurden nach der Beschwerdeverhandlung trotz Stellungnahmefrist nicht vorgelegt, hat die Beschwerdeführerin jedoch - wie dargelegt - in der Beschwerdeverhandlung schon erklärt, dass sie nicht mehr krank sei.

Auch verwies die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung auf psychische Probleme und erklärte auch beim Psychiater gewesen zu sein, jedoch keine aktuellen Befunde bei sich zu haben. (S. 8, Verhandlung 25.10.2011) Der Beschwerdeführerin wurde dahingehend eine Frist zwecks Übermittlung medizinischer Unterlagen eingeräumt. Die Beschwerdeführerin übermittelte dahingehend eine Bestätigung des XXXX, worin bestätigt wird, dass sie sich im Zeitraum Dezember 2004 bis Dezember 2005 in klinisch-psychologischer Behandlung befunden habe.Auch verwies die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung auf psychische Probleme und erklärte auch beim Psychiater gewesen zu sein, jedoch keine aktuellen Befunde bei sich zu haben. (S. 8, Verhandlung 25.10.2011) Der Beschwerdeführerin wurde dahingehend eine Frist zwecks Übermittlung medizinischer Unterlagen eingeräumt. Die Beschwerdeführerin übermittelte dahingehend eine Bestätigung des römisch 40 , worin bestätigt wird, dass sie sich im Zeitraum Dezember 2004 bis Dezember 2005 in klinisch-psychologischer Behandlung befunden habe.

Die Beschwerdeführerin war sohin im Dezember 2005 zuletzt in klinisch-psychologischer Behandlung, wobei aussagekräftige medizinische Befunde über die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin trotzt Aufforderung nicht übermittelt wurden. Zumal die Beschwerdeführerin zuletzt im Dezember 2005 in Behandlung gestanden ist und sie sich seitdem weitere sechs Jahre im Bundesgebiet - ohne psychologische Betreuung - aufgehalten hat, ist offensichtlich, dass bei der Beschwerdeführerin keine akute schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche psychische Erkrankung vorliegt. Vielmehr ist überhaupt kein Behandlungsbedarf fassbar, was auch die Bestätigung über das Behandlungsende bereits im Dezember 2005 nahelegt.

Aus den im Zuge der Asylverfahren vorgelegten Länderfeststellungen ergibt sich im Übrigen, dass im Herkunftsstaat eine grundsätzliche medizinische Versorgung gewährleistet ist. Dort sind im Wesentlichen alle Erkrankung - wie in Westeuropa - behandelbar. Wie dargelegt besteht bei der Beschwerdeführerin jedoch überhaupt kein Behandlungsbedarf.

Es war demgemäß kein Gutachten zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin - wie in der Beschwerde eingefordert - einzuholen, da im Fall der Beschwerdeführerin überhaupt keine Anhaltspunkte für eine aktuell bestehende akut behandlungsbedürftige Erkrankung bestehen. Vielmehr waren die Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenhalt mit der vorgelegten Bestätigung über eine klinisch- psychologische Behandlung bis Dezember 2005 ausreichend konkret, um den Gesundheitszustand abschließend, jedenfalls in der dargestellten, relevanten Form einzuschätzen.

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK sohin nicht entgegen.Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin steht eine Abschiebung Artikel 3, EMRK sohin nicht entgegen.

Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zu Moldawien und wird als notorisch vorausgesetzt, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger von Moldawien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zu Moldawien und wird als notorisch vorausgesetzt, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger von Moldawien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.

Eine ihr Leben und ihre körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in Moldawien vermochte die Beschwerdeführerin nicht in schlüssiger Weise darzulegen. Im Falle der Beschwerdeführerin haben sich sohin keine Hinweise ergeben, die ihrer Abschiebung entgegenstehen würden.

II. Rechtlich folgt:römisch zwei. Rechtlich folgt:

II.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

II.1.2. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 idF BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt.

Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf die Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf die Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idgF, ist § 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 idgF, ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt.

Da die Beschwerdeführerin ihren Asylantrag am 19.04.2004 gestellt hat und der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2004 datiert, ist das Verfahren hinsichtlich Spruchteil I nach dem AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2002 und betreffend Spruchteil II nach dem AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 fortzuführen. Für die Ausweisungsentscheidung gilt § 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.Da die Beschwerdeführerin ihren Asylantrag am 19.04.2004 gestellt hat und der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2004 datiert, ist das Verfahren hinsichtlich Spruchteil römisch eins nach dem AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2002 und betreffend Spruchteil römisch zwei nach dem AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 fortzuführen. Für die Ausweisungsentscheidung gilt Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.

II.2. Zu Spruchpunkt I:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt I:

II.2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF. des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Kriminelle Machenschaften reichen als Begründung eines Asylantrages jedoch nicht aus (VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0111, 0112, 0113; VwGH vom 26.07.2000, 2000/20/0250).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

II.2.2. Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführerin ist - wie beweiswürdigend umfassend dargelegt - nicht ableitbar, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte.römisch zwei.2.2. Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführerin ist - wie beweiswürdigend umfassend dargelegt - nicht ableitbar, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte.

Ihr Fluchtvorbringen hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen und wurde anschaulich dargelegt, dass eine aktuelle bzw. in Zukunft drohende Verfolgung vollkommen unwahrscheinlich ist.

Zur bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der moldawischen Behörden wird im Übrigen auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) verwiesen, in welcher sich dieser mit der Problematik der Abweisung eines Asylantrages wegen möglichen staatlichen Schutzes vor Verfolgung durch Private befasst hat und dabei in der Entscheidung EGMR, 83.813/08 (A.M. ua gegen Schweden) vom 16.06.2009 eine Verletzung des Art. 3 EMRK verneinte. Begründend maß der EGMR hinsichtlich der Möglichkeit des Asylwerbers, Schutz vor privater Verfolgung durch die russischen Behörden zu erhalten, dem Umstand Bedeutung zu, dass Russland Mitgliedstaat der EMRK ist. Da sich der Beschwerdeführer nie an die Behörden gewandt hatte, könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm kein Schutz vor von Privatpersonen ausgehender Verfolgung gewährt werden würde. In der Entscheidung EGMR, 43.700/07 (Harutioenyan ua gegen die Niederlande) vom 01.09.2009 geht der Europäische Gerichtshof noch einen Schritt weiter, in dem er ausführt, dass bis zum Beweis des Gegenteils bei einer Abschiebung in einen Konventionsstaat davon auszugehen ist, dass dieser seinen Verpflichtungen aus der Konvention nachkommt und der Beschwerdeführer in den Genuss des Schutzes vor Verfolgung seitens Privater kommt.Zur bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der moldawischen Behörden wird im Übrigen auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) verwiesen, in welcher sich dieser mit der Problematik der Abweisung eines Asylantrages wegen möglichen staatlichen Schutzes vor Verfolgung durch Private befasst hat und dabei in der Entscheidung EGMR, 83.813/08 (A.M. ua gegen Schweden) vom 16.06.2009 eine Verletzung des Artikel 3, EMRK verneinte. Begründend maß der EGMR hinsichtlich der Möglichkeit des Asylwerbers, Schutz vor privater Verfolgung durch die russischen Behörden zu erhalten, dem Umstand Bedeutung zu, dass Russland Mitgliedstaat der EMRK ist. Da sich der Beschwerdeführer nie an die Behörden gewandt hatte, könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm kein Schutz vor von Privatpersonen ausgehender Verfolgung gewährt werden würde. In der Entscheidung EGMR, 43.700/07 (Harutioenyan ua gegen die Niederlande) vom 01.09.2009 geht der Europäische Gerichtshof noch einen Schritt weiter, in dem er ausführt, dass bis zum Beweis des Gegenteils bei einer Abschiebung in einen Konventionsstaat davon auszugehen ist, dass dieser seinen Verpflichtungen aus der Konvention nachkommt und der Beschwerdeführer in den Genuss des Schutzes vor Verfolgung seitens Privater kommt.

Auch Moldawien ist Konventionsstaat der EMRK und ist im dargelegten Übergriff jedenfalls kein offizielles Handeln eines staatlichen Organs zu erblicken. Auch in der Beschwerdeverhandlung ist der Beweis von der mangelnden Schutzwürdigkeit oder Schutzwilligkeit der moldawischen Behörden nicht gelungen. Daher kann auch unter Zugrundelegung der zitierten Judikatur des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat erblickt werden.Auch Moldawien ist Konventionsstaat der EMRK und ist im dargelegten Übergriff jedenfalls kein offizielles Handeln eines staatlichen Organs zu erblicken. Auch in der Beschwerdeverhandlung ist der Beweis von der mangelnden Schutzwürdigkeit oder Schutzwilligkeit der moldawischen Behörden nicht gelungen. Daher kann auch unter Zugrundelegung der zitierten Judikatur des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat erblickt werden.

Der Beschwerdeführerin ist es sohin nicht gelungen eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen.Der Beschwerdeführerin ist es sohin nicht gelungen eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, darzulegen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

II.3. Zu Spruchpunkt II:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt II:

II.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs 1 AsylG idF BGBl I Nr. 101/2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl I Nr. 75/1997 (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.römisch zwei.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

§ 8 Abs 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz; BGBl I Nr. 75/1997 (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.

Überdies ist gemäß § 57 Abs 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974).Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,).

Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist jedoch durch § 8 Abs 1 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG ist jedoch durch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs 1 AsylG auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; § 8 Abs 1 Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs 1 AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht (vgl. dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.2.2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. Paragraph 50, FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 50, FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf Paragraph 50, FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem Paragraph 50, FPG entspricht vergleiche dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.2.2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen der Voraussetzungen des A§ 57 Abs 2 wurde überdies bereits einer Prüfung gemäß § 7 AsylG unterzogen und dort verneint.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in Paragraph 57, Absatz eins, FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind vergleiche VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen der Voraussetzungen des A§ 57 Absatz 2, wurde überdies bereits einer Prüfung gemäß Paragraph 7, AsylG unterzogen und dort verneint.

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Vergleiche dazu auch die Judikatur des VwGH v. 13.11.2001, GZ. 2000/01/0453; Erkenntnis v. 21.08.2001, GZ. 2000/01/0443, insb. Auch VwGH v. 16.07.2003, 2003/01/0059 betreffend des Nichterreichens der Schwelle des Art. 3 MRK auch bei prekärer Unterkunftssituation des Beschwerdeführers.Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Vergleiche dazu auch die Judikatur des VwGH v. 13.11.2001, GZ. 2000/01/0453; Erkenntnis v. 21.08.2001, GZ. 2000/01/0443, insb. Auch VwGH v. 16.07.2003, 2003/01/0059 betreffend des Nichterreichens der Schwelle des Artikel 3, MRK auch bei prekärer Unterkunftssituation des Beschwerdeführers.

II.3.2. Das Bestehen einer allfälligen Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit möglicher asylrelevanter Gründe geprüft und verneint. Es bleibt nun zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK darstellen würde und daher gemäß § 50 Abs. 1 FPG im Zusammenhalt mit § 8 Abs. 1 AsylG 1997 unzulässig wäre.römisch zwei.3.2. Das Bestehen einer allfälligen Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG wurde bereits bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit möglicher asylrelevanter Gründe geprüft und verneint. Es bleibt nun zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK darstellen würde und daher gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG im Zusammenhalt mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 unzulässig wäre.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zulässig ist:

Im gegenständlichen Fall liegt eine Bedrohung schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin - wie unter Spruchpunkt I und den beweiswürdigenden Überlegungen dargestellt - ihren behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte und selbst bei hypothetischer Zugrundelegung ihres Vorbringens von einer Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des moldawischen Staates auszugehen ist. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Es sind keine Umstände gerichtsbekannt bzw. haben sich diese aus den vorgelegten Länderinformationen im Zusammenhalt mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Verwandten im Herkunftsstaat nicht ergeben, dass in Moldawien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Im gegenständlichen Fall liegt eine Bedrohung schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin - wie unter Spruchpunkt römisch eins und den beweiswürdigenden Überlegungen dargestellt - ihren behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte und selbst bei hypothetischer Zugrundelegung ihres Vorbringens von einer Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des moldawischen Staates auszugehen ist. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Es sind keine Umstände gerichtsbekannt bzw. haben sich diese aus den vorgelegten Länderinformationen im Zusammenhalt mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Verwandten im Herkunftsstaat nicht ergeben, dass in Moldawien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Bereits beweiswürdigend wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in keine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführerin wird es zumutbar sein ihren notwendigen Lebensunterhalt in ihrem Herkunftsstaat, wie vor der Ausreise, durch eigene Arbeit zu bestreiten, wobei sie auf die in den Länderfeststellungen dargelegten zusätzlichen Unterstützungsmöglichkeiten durch IOM sowie von staatlicher Seite und durch NGOs zu verweisen war.

Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in Moldawien schlechter als in Österreich ist, wird es der Beschwerdeführerin als Frau im arbeitfähigen Alter zumutbar sein, in ihrem Herkunftsstaat durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, zumal die alleinstehende Beschwerdeführerin keine weiteren Sorgepflichten treffen. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zweitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- und Nischenwirtschaft stattfinden. Die Beschwerdeführerin soll im Übrigen auch vor ihrer Ausreise das finanzielle Auslangen mit unterschiedlichsten Beschäftigungen (Passamt, Marktverkäuferin, Reinigungskraft) gefunden haben.

Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 nicht tangiert ist (vgl. auch VwGH v. 16.07.2003, 2003/01/0059 betreffend des Nichterreichens der Schwelle des Art. 3 MRK auch bei prekärer Unterkunftssituation des Beschwerdeführers).Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, nicht tangiert ist vergleiche auch VwGH v. 16.07.2003, 2003/01/0059 betreffend des Nichterreichens der Schwelle des Artikel 3, MRK auch bei prekärer Unterkunftssituation des Beschwerdeführers).

In diesem Zusammenhang wird auch auf die in den vorgehaltenen Länderfeststellungen konstatierte Gewährleistung der Grundversorgung in Moldawien sowie auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK hingewiesen (vgl. dazu zB VfGH 6.3.2008, B 2004/07 mwN).In diesem Zusammenhang wird auch auf die in den vorgehaltenen Länderfeststellungen konstatierte Gewährleistung der Grundversorgung in Moldawien sowie auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK hingewiesen vergleiche dazu zB VfGH 6.3.2008, B 2004/07 mwN).

Zum relevierten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist auf die beweiswürdigenden Überlegungen zu verweisen, wonach im Falle der Beschwerdeführerin weder eine akute schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche Erkrankung noch irgendein Behandlungsbedarf vorliegt. Dementsprechend ist auch eine lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Falle einer Rückkehr überhaupt nicht fassbar.

Der Beschwerdeführerin ist es demnach auch nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung nach Moldawien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.Der Beschwerdeführerin ist es demnach auch nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung nach Moldawien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.

Eine andere generelle Sichtweise würde im übrigen den exzeptionellen Ausnahmecharakter des Zuspruchs subsidiären Schutzes bei nichtstaatlicher Verfolgung in nicht vertretbarer Weise relativieren, als diesfalls wohl Personen, die an leicht behandelbaren Erkrankungen ohne akuten oder lebensbedrohlichen Verlauf leiden, wenn Sie in die Europäische Union einreisen, ein Schutzstatus zu gewähren wäre.

Die Entscheidung des Bundesasylamtes in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides ist daher nicht zu beanstanden.Die Entscheidung des Bundesasylamtes in Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides ist daher nicht zu beanstanden.

II.4. Zur Ausweisung:römisch zwei.4. Zur Ausweisung:

II.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.

Nach § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

II.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.4.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezügliche Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).

Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. Die Beschwerdeführerin erklärte dahingehend, dass sie im Bundesgebiet keine dauerhaft aufhältigen Verwandten habe und auch keine näheren Freundschaften in Österreich pflege (AS 11, Verhandlung 25.10.2011). Die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation stellt daher keinen Eingriff in deren Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK dar.Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. Die Beschwerdeführerin erklärte dahingehend, dass sie im Bundesgebiet keine dauerhaft aufhältigen Verwandten habe und auch keine näheren Freundschaften in Österreich pflege (AS 11, Verhandlung 25.10.2011). Die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation stellt daher keinen Eingriff in deren Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK dar.

II.4.3. Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird.römisch zwei.4.3. Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird.

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Artikel 8, EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224 aus 2007, keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten 7 Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).Keine Verletzung von Artikel 8, EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vergleiche auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Artikel 8, EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten 7 Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vergleiche ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

Die Beschwerdeführerin reiste im April 2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Sie kann damit insgesamt einen Aufenthalt im Inland von mehr als siebeneinhalb Jahren verzeichnen. Wie oben bereits dargestellt, kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.224/2007) jedoch abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu unterziehen sind; somit ist davon auszugehen, dass durch den gut siebeneinhalbjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet zwar persönliche Interessen am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entstanden sind. Nach der (oben referierten) höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind diese Interessen der Beschwerdeführerin jedoch in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund der Stellung eines Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, nicht illegal gewesen ist. Die Beschwerdeführerin musste sich im Laufe ihres Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass ihr Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg ihres Antrages abhängen würde.Die Beschwerdeführerin reiste im April 2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Sie kann damit insgesamt einen Aufenthalt im Inland von mehr als siebeneinhalb Jahren verzeichnen. Wie oben bereits dargestellt, kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,) jedoch abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu unterziehen sind; somit ist davon auszugehen, dass durch den gut siebeneinhalbjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet zwar persönliche Interessen am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entstanden sind. Nach der (oben referierten) höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind diese Interessen der Beschwerdeführerin jedoch in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund der Stellung eines Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, nicht illegal gewesen ist. Die Beschwerdeführerin musste sich im Laufe ihres Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass ihr Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg ihres Antrages abhängen würde.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der oben dargestellten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der oben dargestellten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).

Anzumerken ist im gegenständlichen Fall, dass der Asylantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen sowie mit der Feststellung verbunden worden ist, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldawien zulässig ist, da ihr Vorbringen im Asylverfahren als unglaubwürdig bewertet worden ist.

Im Falle der Beschwerdeführerin sind im Übrigen keine Umstände erkennbar, die auf eine während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration schließen lassen könnten. Im Gegenteil hat die Beschwerdeführerin keinerlei Integration während ihres mehr als siebeneinhalbjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet darlegen können. Die Beschwerdeführerin ist am Arbeitsmarkt nicht integriert. Sie ist laut ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung während ihres mehr als siebeneinhalbjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nie beschäftigt gewesen. Umgekehrt war es ihr im Herkunftsstaat sehr wohl möglich, den unterschiedlichsten Beschäftigungen nachzugehen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung war es der Beschwerdeführerin auch nicht möglich, die an sie gestellte Frage auf Deutsch zu beantworten und hat die Beschwerdeführerin auch keine Deutschkursbestätigungen vorgelegt. Die Beschwerdeführerin meinte, dass sie zwar Deutsch verstehen jedoch nicht sprechen könne. Die Beschwerdeführerin lebt auch nach wie vor in einer Betreuungseinrichtung im Rahmen der Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin ist auch in keinen Vereinen tätig und hat auch nie gemeinnützige Arbeiten verrichtet (S. 12, Verhandlung 25.10.2011).

Im Lichte dieser Umstände - insbesondere mangels Verständigungsmöglichkeiten und jeglichem Bemühen sich um eine Ausbildung oder eine Beschäftigung zu bemühen - ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin weder eine baldige berufliche Integration noch eine Überwindung ihrer Abhängigkeit von der Grundversorgung möglich sein wird.

Die Beschwerdeführerin hat auch keine Kontakte bzw. Freundschaften zu Personen in Österreich. Sie erklärte, dass sie keine Freunde habe. Sie wohne im Heim, wo alle gleichgestellt seien. (S. 11, Verhandlung 25.10.2011)

Den persönlichen Interessen am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet kommt somit - trotz der langen Aufenthaltsdauer - kein allzu großes Gewicht zu, vielmehr wiegen die nicht vorhandene gesellschaftliche und berufliche Integration sowie die mangelnden Zukunftsperspektiven, wonach eine Überwindung der Abhängigkeit von der Grundversorgung in absehbarer Zeit nicht möglich erscheint, besonders schwer.

Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in Moldawien zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat über größere Anknüpfungspunkte verfügt als in Österreich. Die Beschwerdeführerin ist in Moldawien geboren, hat dort die Schule besucht, ist dort aufgewachsen und hat dort - im Gegensatz zum Bundesgebiet - ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit finanzieren konnte. Auch hat sie dort keine wirtschaftlichen Probleme gehabt. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin - wie beweiswürdigend dargelegt - offenbar die Unwahrheit angegeben, was ihre Kontakte zum Herkunftsstaat betrifft. Die Beschwerdeführerin beherrscht die Sprache ihres Herkunftsstaates, sodass keine sprachlichen Schwierigkeiten einer Resozialisierung in Moldawien entgegen stehen könnten. Im Lichte dieser Faktoren kann auch im Hinblick auf die mehr als siebeneinhalbjährige Ortsabwesenheit nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.

Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Moldawien - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Moldawien - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Die negative Entscheidung des Bundesasylamtes ist bereits im November 2004 erfolgt. Der Beschwerdeführerin muss dahingehend entgegen gehalten werden, dass diese gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung ihres Asylantrages im November 2004 ihren zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten musste; sie bereits zu diesem frühen Zeitpunkt nicht (mehr) darauf vertrauen konnte, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).Die negative Entscheidung des Bundesasylamtes ist bereits im November 2004 erfolgt. Der Beschwerdeführerin muss dahingehend entgegen gehalten werden, dass diese gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung ihres Asylantrages im November 2004 ihren zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten musste; sie bereits zu diesem frühen Zeitpunkt nicht (mehr) darauf vertrauen konnte, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können vergleiche VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).

Zusammengefasst ist der Asylgerichtshof, der nach der Rechtslage ausschließlich zur Kontrolle der Zulässigkeit einer asylbehördlichen Ausweisungsentscheidung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zuständig ist, der Ansicht, dass nach Berücksichtigung aller Tatsachen des vorliegenden Falles nicht dazu führen, dass von außergewöhnlichen Umständen im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gesprochen und davon ausgegangen werden kann, dass eine Rückführung der Beschwerdeführerin menschenrechtswidrig wäre.Zusammengefasst ist der Asylgerichtshof, der nach der Rechtslage ausschließlich zur Kontrolle der Zulässigkeit einer asylbehördlichen Ausweisungsentscheidung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zuständig ist, der Ansicht, dass nach Berücksichtigung aller Tatsachen des vorliegenden Falles nicht dazu führen, dass von außergewöhnlichen Umständen im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gesprochen und davon ausgegangen werden kann, dass eine Rückführung der Beschwerdeführerin menschenrechtswidrig wäre.

Für die Beschwerdeführerin spricht lediglich die lange Verfahrensdauer, wobei diese wohl dahingehend zu relativieren ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Zeit im Bundesgebiet weder für eine berufliche noch eine soziale Integration verwendet hat.

Die Beschwerdeführerin ist unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein weder das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. etwa VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029, VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).Die Beschwerdeführerin ist unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein weder das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche etwa VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029, VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).

Es überwiegen demnach die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet, wobei in diesem Zusammenhang noch einmal auf die illegale Einreise, das vollkommen unglaubwürdige Fluchtvorbringen, die nicht erfolgte Integration sowie die im Vergleich zum Bundesgebiet stärkeren Bindungen zum Herkunftsstaat hinzuweisen ist. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Es überwiegen demnach die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet, wobei in diesem Zusammenhang noch einmal auf die illegale Einreise, das vollkommen unglaubwürdige Fluchtvorbringen, die nicht erfolgte Integration sowie die im Vergleich zum Bundesgebiet stärkeren Bindungen zum Herkunftsstaat hinzuweisen ist. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.

Da sohin im gegenständlichen Fall die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. - nämlich die (im gegenständlichen Fall bereits rechtskräftige) Abweisung des Asylantrages sowie die Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen zu einem dauernd Aufenthaltsberechtigten, die eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.), sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit.) und letztendlich auch die Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG explizit aufgezählten Faktoren keine Änderung der Sachlage bewirken, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des o.a. Bescheides abzuweisen.Da sohin im gegenständlichen Fall die Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. - nämlich die (im gegenständlichen Fall bereits rechtskräftige) Abweisung des Asylantrages sowie die Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen zu einem dauernd Aufenthaltsberechtigten, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.), sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit.) und letztendlich auch die Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG explizit aufgezählten Faktoren keine Änderung der Sachlage bewirken, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des o.a. Bescheides abzuweisen.

Der Beschwerdeführerin kommt auch kein auf eine andere Rechtsgrundlage als dem AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerin liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Der Beschwerdeführerin kommt auch kein auf eine andere Rechtsgrundlage als dem AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerin liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2005, Zl. 2005/20/0108, folgend, ist eine Ausweisung zielstaatsbezogen zu formulieren, weshalb Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides insoweit zu berichtigen war, als die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgesprochen wird.Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2005, Zl. 2005/20/0108, folgend, ist eine Ausweisung zielstaatsbezogen zu formulieren, weshalb Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides insoweit zu berichtigen war, als die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgesprochen wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, EMRK, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz, Verfahrensdauer, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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