Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D11 410454-1/2009/10E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
D11 410455-1/2009/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. November 2009, FZ 09 10.655-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23. November 2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. November 2009, FZ 09 10.655-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23. November 2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
I.1. Bereits am 30.11.2008 reiste die Mutter des Beschwerdeführers (diese in weiterer Folge als BF1 bezeichnet) ein erstes Mal illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Internationalen Schutz, welchen sie zusammengefasst bei der Erstbefragung wie folgt begründete: Ihr Mann sei am XXXX von Tschetschenen ermordet worden, er habe gegen tschetschenische Behörden gekämpft, danach habe man nach ihr gesucht, man habe von ihr vermutlich die Adressen von anderen Rebellen wissen wollen. Ihre Kinder seien ihr von den Eltern des ermordeten Gatten gemäß der Tradition weggenommen worden, sie sei bedroht worden, aber nicht zu Hause gewesen. Ihre Eltern hätten es ihr ausgerichtet, daher habe sie die Heimat verlassen.römisch eins.1. Bereits am 30.11.2008 reiste die Mutter des Beschwerdeführers (diese in weiterer Folge als BF1 bezeichnet) ein erstes Mal illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Internationalen Schutz, welchen sie zusammengefasst bei der Erstbefragung wie folgt begründete: Ihr Mann sei am römisch 40 von Tschetschenen ermordet worden, er habe gegen tschetschenische Behörden gekämpft, danach habe man nach ihr gesucht, man habe von ihr vermutlich die Adressen von anderen Rebellen wissen wollen. Ihre Kinder seien ihr von den Eltern des ermordeten Gatten gemäß der Tradition weggenommen worden, sie sei bedroht worden, aber nicht zu Hause gewesen. Ihre Eltern hätten es ihr ausgerichtet, daher habe sie die Heimat verlassen.
Als Nachweis ihrer Identität legte BF1 einen Inlandsreisepass der Russischen Föderation, ausgestellt am XXXX vor.Als Nachweis ihrer Identität legte BF1 einen Inlandsreisepass der Russischen Föderation, ausgestellt am römisch 40 vor.
I.2. Bei der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren stellte die untersuchende Ärztin mit schriftlicher Stellungnahme vom 12.12.2008 fest, es könne bei BF1 keine krankheitswertige psychische Störung festgestellt werden.römisch eins.2. Bei der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren stellte die untersuchende Ärztin mit schriftlicher Stellungnahme vom 12.12.2008 fest, es könne bei BF1 keine krankheitswertige psychische Störung festgestellt werden.
I.3. Am 20.01.2009 wurde BF1 niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Dabei teilte sie letztlich mit, sie habe sich bereits am 01.12.2008 bei der Rückkehrberatungsstelle gemeldet und wolle unbedingt bis Ende Jänner wegen ihrer (nicht mitgereister) Kinder nach Hause zurückkehren.römisch eins.3. Am 20.01.2009 wurde BF1 niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Dabei teilte sie letztlich mit, sie habe sich bereits am 01.12.2008 bei der Rückkehrberatungsstelle gemeldet und wolle unbedingt bis Ende Jänner wegen ihrer (nicht mitgereister) Kinder nach Hause zurückkehren.
I.4. Am 03.02.2009 kehrte BF1 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet zurück in die Russische Föderation.römisch eins.4. Am 03.02.2009 kehrte BF1 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet zurück in die Russische Föderation.
Das (erste) Verfahren wurde mit 03.02.2009 gemäß § 25 Abs 1 Z 3 AsylG als gegenstandslos abgelegt.Das (erste) Verfahren wurde mit 03.02.2009 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG als gegenstandslos abgelegt.
I.5. In der Nacht von 02.09.2009 auf 03.09.2009 reiste BF1 ein zweites Mal illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.09.2009 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf Internationalen Schutz für sich und ihre beiden mitgereisten Kinder XXXX (=Beschwerdeführer, geb. XXXX, in weiterer Folge als BF2 bezeichnet) und XXXX (geb. XXXX, in weiterer Folge als BF3 bezeichnet).römisch eins.5. In der Nacht von 02.09.2009 auf 03.09.2009 reiste BF1 ein zweites Mal illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.09.2009 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf Internationalen Schutz für sich und ihre beiden mitgereisten Kinder römisch 40 (=Beschwerdeführer, geb. römisch 40 , in weiterer Folge als BF2 bezeichnet) und römisch 40 (geb. römisch 40 , in weiterer Folge als BF3 bezeichnet).
Dabei führte sie bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor Organen der öffentlichen Sicherheit zu den Fluchtgründen aus, dass ihr Mann als Freiheitskämpfer am XXXX umgebracht worden sei. Sie selbst sei von Soldaten bedroht worden. Sie habe Österreich verlassen, um ihre Kinder zu holen, die nach dem Tod ihres Mannes bei seinem Bruder gewesen seien. Sie sei von Österreich nach Moskau geflogen und von dort nach Syrien, wo sich die Söhne beim Bruder ihres Mannes befunden hätten. Von dort habe sie die Kinder nach Moskau geholt und sich in Moskau bis zu ihrer Ausreise aufgehalten.Dabei führte sie bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor Organen der öffentlichen Sicherheit zu den Fluchtgründen aus, dass ihr Mann als Freiheitskämpfer am römisch 40 umgebracht worden sei. Sie selbst sei von Soldaten bedroht worden. Sie habe Österreich verlassen, um ihre Kinder zu holen, die nach dem Tod ihres Mannes bei seinem Bruder gewesen seien. Sie sei von Österreich nach Moskau geflogen und von dort nach Syrien, wo sich die Söhne beim Bruder ihres Mannes befunden hätten. Von dort habe sie die Kinder nach Moskau geholt und sich in Moskau bis zu ihrer Ausreise aufgehalten.
Es sei möglich, dass sie im Falle einer Rückkehr umgebracht werde, da ihr Mann Freiheitskämpfer gewesen sei.
I.6. Am 09.09.2009 wurde BF1 niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen und gab zu Protokoll, dass sie ihren Auslandsreisepass zerrissen und weggeworfen habe, dieser sei ihr vor etwa fünf Monaten in XXXX ausgestellt worden. Sie habe ihre Kinder holen wollen, ihr Schwager habe beide Kinder entführt. Von Syrien aus sei sie nach Moskau zurückgekehrt und habe dort 6 Monate mit den Kindern in Moskau gelebt. Syrien habe sie vor etwa 5 Monaten verlassen und habe in Moskau in der Wohnung ihrer Tante gelebt. Dort habe sie keine Probleme gehabt. Wenn man erfahren hätte, dass sie als Tschetschenin dort sei, hätte sie dort Probleme bekommen.römisch eins.6. Am 09.09.2009 wurde BF1 niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen und gab zu Protokoll, dass sie ihren Auslandsreisepass zerrissen und weggeworfen habe, dieser sei ihr vor etwa fünf Monaten in römisch 40 ausgestellt worden. Sie habe ihre Kinder holen wollen, ihr Schwager habe beide Kinder entführt. Von Syrien aus sei sie nach Moskau zurückgekehrt und habe dort 6 Monate mit den Kindern in Moskau gelebt. Syrien habe sie vor etwa 5 Monaten verlassen und habe in Moskau in der Wohnung ihrer Tante gelebt. Dort habe sie keine Probleme gehabt. Wenn man erfahren hätte, dass sie als Tschetschenin dort sei, hätte sie dort Probleme bekommen.
Sie sei nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation nicht in Tschetschenien gewesen, den Pass hätten Verwandte in Tschetschenien besorgt und ihr nachgeschickt.
I.7. Am 13.11.2009 wurde BF1 erneut niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Zur Gesundheit befragt gab BF1 zunächst an, sie und beide Kinder seien gesund und bräuchten weder ärztliche Behandlung oder Medikamente.römisch eins.7. Am 13.11.2009 wurde BF1 erneut niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Zur Gesundheit befragt gab BF1 zunächst an, sie und beide Kinder seien gesund und bräuchten weder ärztliche Behandlung oder Medikamente.
Nach dem Tod ihres Gatten hätte der Bruder ihres Mannes die Kinder aus Sicherheitsgründen an sich genommen und ihr mitgeteilt, dass er diese ihr erst wieder gebe, wenn sie an einem sicheren Ort wäre. Als sie in Österreich gewesen sei, habe er ihr mitgeteilt, dass sie die beiden Kinder in Syrien abholen könnte. Deswegen sei sie dann so rasch wie möglich wieder zurückgekehrt.
Sie sei seit 1996 nach moslemischem Recht verheiratet gewesen, ihr Mann sei im August 2008 umgebracht worden. Er habe sich aktiv am Krieg beteiligt. In der Abwesenheit ihres Gatten sei sie immer bei ihren Eltern in XXXX gewesen, ihre Schwiegereltern seien bereits verstorben. Ihr Mann habe nur einen einzigen Bruder, der dann auch die Kinder an sich genommen habe.Sie sei seit 1996 nach moslemischem Recht verheiratet gewesen, ihr Mann sei im August 2008 umgebracht worden. Er habe sich aktiv am Krieg beteiligt. In der Abwesenheit ihres Gatten sei sie immer bei ihren Eltern in römisch 40 gewesen, ihre Schwiegereltern seien bereits verstorben. Ihr Mann habe nur einen einzigen Bruder, der dann auch die Kinder an sich genommen habe.
Ihr Mann habe gekämpft und sei im August 2008 umgebracht worden. Sie habe seine Leiche gesehen, ihn aber nicht beerdigt. Sie habe auch ein Foto gesehen, welches von ihm als Toten gemacht worden war.
In weiterer Folge wurde im Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vermerkt: "Die Asylwerberin ist trotz intensiven Nachfragens von sich aus nicht fähig/ in der Lage, genauere Angaben über die Umstände des Todes ihres Gatten zu machen."
Auf die Frage, für wen ihr Gatte gekämpft habe, erwiderte BF1, er sei Soldat gewesen, mehr wisse sie nicht. Auf die Frage, ob er ein Angehöriger der russischen Soldaten, der Miliz, der Kadyrovci oder der Rebellen gewesen sei, erwiderte BF1, das wisse sie nicht.
Ihr Mann sei in den Bergen gestorben, mehr wisse sie nicht. Sie habe ihn tot auf einem Foto gesehen und ihn anhand dessen identifiziert.
Ihre Schwiegereltern habe sie nicht gekannt, zum Zeitpunkt der Heirat waren sie nicht mehr am Leben.
Bald nach dem Tod des Mannes seien maskierte Männer zu ihren Eltern nach Hause gekommen und hätten sich nach ihr erkundigt. Sie sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu Hause gewesen.
Auf die Frage "Wie hat sich das mit Ihren Kindern verhalten (Mitnahme durch Ihren Schwager" wurde keine Antwort protokolliert, hingegen die Anmerkung: "Die Asylwerberin ist erneut nicht fähig/nicht willig, von sich aus eine einigermaßen nachvollziehbare Ablaufschilderung zu geben."
Auf die Frage, wann und wo ihr Schwager die Kinder zu sich genommen habe, erwiderte BF1, sie habe sich bei ihrer Tante XXXX in XXXX aufgehalten, es sei im September gewesen. Ihr Schwager sei gekommen und habe sie mitgenommen, was ihm nach tschetschenischen Gebräuchen zustehe, und habe gesagt, wenn BF1 in Sicherheit sei, könne sie die Kinder holen.Auf die Frage, wann und wo ihr Schwager die Kinder zu sich genommen habe, erwiderte BF1, sie habe sich bei ihrer Tante römisch 40 in römisch 40 aufgehalten, es sei im September gewesen. Ihr Schwager sei gekommen und habe sie mitgenommen, was ihm nach tschetschenischen Gebräuchen zustehe, und habe gesagt, wenn BF1 in Sicherheit sei, könne sie die Kinder holen.
Sie wisse nicht, seit wann ihr Gatte gekämpft habe, dazu könne sie keine Angaben machen, da Männer ihren Frauen nichts sagen würden.
Auf Vorhalt, sie habe bei der Erstbefragung beim ersten Antrag angegeben, dass ihre Schwiegereltern die Kinder entführt hätten, nunmehr gebe sie an, dass diese bereits vor der Eheschließung verstorben seien, erwiderte BF1, sie habe immer angegeben, dass ihr Schwager die Kinder entführt habe.
Sie wisse nicht, wann und zu welchem Zweck ihr Schwager die Kinder nach Syrien gebracht habe. Ihr Schwager habe sie in Syrien abgeholt, habe sie in ein Hotel gebracht und eine Woche später sei sie mit den Kindern zurückgeflogen.
Sie habe in Moskau bei ihrer Tante gewohnt, für den Lebensunterhalt hätten Verwandte gesorgt.
Sie habe ein halbes Jahr zugewartet, da man ihr gesagt habe, dass sie nicht gleich wieder nach Österreich zurück könne.
Zu den ihr vorgelegten Länderberichten zur asylrelevanten Situation in der Russischen Teilrepublik Tschetschenien gab BF1 an, dass es sich um Schönfärbereien handle. Sie könne dort nicht mehr leben. Es herrsche das Chaos, es würden Tschetschenen von Tschetschenen getötet werden
I.8. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 19.11.2009, FZ. 09 10.654-BAG, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und wies BF1 gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt ausführliche Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien und stellte die Nationalität und die Identität der BF1 fest. Weiters stellte die belangte Behörde fest, BF1 sei nicht aus einem GFK-relevanten Grund verfolgt worden. Der vorgebrachte Asylgrund sei unglaubwürdig. Beweiswürdigend vertrat das Bundesasylamt u.a. die Ansicht, dass BF1 in ihren Darstellungen und Behauptungen über weite Strecken oberflächlich und unsubstantiiert geblieben sei, auch wenn der gewaltsame Tod des Gatten im August 2008 glaubhaft sei, so habe sich dennoch kein zwingender Hinweis ergeben, dass plötzlich auch BF1 im Fokus der russischen Sicherheitsbehörden stehen sollte. BF1 habe sich mehrmals problemlos und sanktionslos über heikle Sicherheitsbereiche wie Flughäfen bewegen können, sodass kein landesweites Interesse an der Person der BF1 feststellbar sei. Auch sein vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen, da sich BF1 zwischen Februar und September 2009 durchgehend und unbehelligt in Moskau aufgehalten habe. Somit sei die (auf die Verfolgung des Ehemannes) aufbauende Verfolgungsbehauptung der BF1 nicht glaubwürdig. BF1 sei nicht refoulement-relevant gefährdet, sie habe Familienangehörige. Die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.römisch eins.8. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 19.11.2009, FZ. 09 10.654-BAG, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und wies BF1 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt ausführliche Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien und stellte die Nationalität und die Identität der BF1 fest. Weiters stellte die belangte Behörde fest, BF1 sei nicht aus einem GFK-relevanten Grund verfolgt worden. Der vorgebrachte Asylgrund sei unglaubwürdig. Beweiswürdigend vertrat das Bundesasylamt u.a. die Ansicht, dass BF1 in ihren Darstellungen und Behauptungen über weite Strecken oberflächlich und unsubstantiiert geblieben sei, auch wenn der gewaltsame Tod des Gatten im August 2008 glaubhaft sei, so habe sich dennoch kein zwingender Hinweis ergeben, dass plötzlich auch BF1 im Fokus der russischen Sicherheitsbehörden stehen sollte. BF1 habe sich mehrmals problemlos und sanktionslos über heikle Sicherheitsbereiche wie Flughäfen bewegen können, sodass kein landesweites Interesse an der Person der BF1 feststellbar sei. Auch sein vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen, da sich BF1 zwischen Februar und September 2009 durchgehend und unbehelligt in Moskau aufgehalten habe. Somit sei die (auf die Verfolgung des Ehemannes) aufbauende Verfolgungsbehauptung der BF1 nicht glaubwürdig. BF1 sei nicht refoulement-relevant gefährdet, sie habe Familienangehörige. Die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.
In gleicher Weise wurde mit jeweiligem Bescheid der belangten Behörde vom 19.11.2009, Zl. 09 10.655-BAG bzw. 09 10.656-BAG, negativ über den Antrag des BF2 bzw. des BF3 entschieden.
Alle drei Bescheide wurden am 24.11.2009 durch persönliche Übergabe an BF1 zugestellt.
I.9. Mit jeweils fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 03.1.2009 wurden wesentliche Verfahrensmängel und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht, moniert wurde eine "unrichtige Sachverhaltsfeststellung", eine substantiierte Präzisierung erfolgte nicht.römisch eins.9. Mit jeweils fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 03.1.2009 wurden wesentliche Verfahrensmängel und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht, moniert wurde eine "unrichtige Sachverhaltsfeststellung", eine substantiierte Präzisierung erfolgte nicht.
Zu Spruchpunkt III. wurde festgehalten, man hätte "in Anbetracht der konkreten Umstände" die Interessensabwägung nicht zum Nachteil der BF1 (bzw. des BF2 oder BF3) vornehmen dürfen.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde festgehalten, man hätte "in Anbetracht der konkreten Umstände" die Interessensabwägung nicht zum Nachteil der BF1 (bzw. des BF2 oder BF3) vornehmen dürfen.
1.10 Mit Schriftsatz vom 11.01.2010 wurde eine Beschwerdeergänzung vorgenommen. BF1 sei als Frau eines getöteten Kämpfers besonders gefährdet, wie aus den Länderberichten hervorgehe. Auch würde BF1 keinerlei soziale Unterstützung erhalten. Alleinerziehende tschetschenische Frauen würden unter gravierenden sozialen und gesellschaftlichen Problemen leiden.
1.11. Am 23.11.2010 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der BF1 eine - mit dem Beschwerdeverfahren der minderjährigen BF2 und BF3 gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch, wobei auch eine Vertreterin der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden den Beschwerdeführern aktuelle Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien übermittelt und binnen einer Frist von 14 Tagen Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.1.11. Am 23.11.2010 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der BF1 eine - mit dem Beschwerdeverfahren der minderjährigen BF2 und BF3 gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbundene - öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch, wobei auch eine Vertreterin der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden den Beschwerdeführern aktuelle Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien übermittelt und binnen einer Frist von 14 Tagen Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
Nach Erhalt der Ladung gab BF1 mit Schriftsatz vom 25.10.2010 bekannt, am XXXX ihren (bereits asylberechtigten) Mann XXXX geheiratet zu haben. BF1 sei inzwischen schwanger und werde dem Kind nach Geburt der Status eines Asylberechtigten zukommen. Sie schließe sich den Angaben des Länderberichtes im Wesentlichen an, wolle aber auf Verschlechterungen bei der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den Jahren 2008 und 2009 verweisen.Nach Erhalt der Ladung gab BF1 mit Schriftsatz vom 25.10.2010 bekannt, am römisch 40 ihren (bereits asylberechtigten) Mann römisch 40 geheiratet zu haben. BF1 sei inzwischen schwanger und werde dem Kind nach Geburt der Status eines Asylberechtigten zukommen. Sie schließe sich den Angaben des Länderberichtes im Wesentlichen an, wolle aber auf Verschlechterungen bei der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den Jahren 2008 und 2009 verweisen.
Mit Ladung vom 28.10.2010 wurden auch XXXX und XXXX als Zeugen geladen, da die behauptete Heirat der BF1 aufgrund der gespeicherten Informationen im AIS-System (wo XXXX und XXXX mit Stichtag 28.10.2010 als aufrecht miteinander verheiratet aufschienen) zu klären war.Mit Ladung vom 28.10.2010 wurden auch römisch 40 und römisch 40 als Zeugen geladen, da die behauptete Heirat der BF1 aufgrund der gespeicherten Informationen im AIS-System (wo römisch 40 und römisch 40 mit Stichtag 28.10.2010 als aufrecht miteinander verheiratet aufschienen) zu klären war.
1.12. Zu Beginn der Verhandlung gab BF1 an ein bisschen krank und nervös zu sein. Sie habe seit etwa drei Monaten einen Husten und fühle die rechte Seite nach dem Aufstehen nicht. Die Ärztin habe ihr Medikamente verschrieben und gemeint, es hätte etwas mit der Wirbelsäule zu tun. Sie seit im 7. Monat schwanger. Sie lege einen Befund vor, wonach sie an einer depressiven Stimmungslage, massiver Traurigkeit und großer Sorge, weiters vegetativer Übererregtheit, sowie einer Anpassungsstörung (ICD 10, F43.2) leide.
Die Vertreterin gab in weiterer Folge zu Protokoll, dass BF1 nicht mehr mit dem Vater des ungeborenen Kindes zusammenlebe, er habe sie nach drei, vier Monaten Schwangerschaft verlassen und lebe möglicherweise wieder mit seiner "ersten" Frau zusammen. BF1 ergänzte, dass sich der Kindesvater sich zunächst von der "ersten" Frau habe scheiden lassen, um in weiterer Folge BF1 zu heiraten. Diese zweite Ehe sei jedoch inzwischen geschieden.
Zu ihrem im bisherigen Asylverfahren erstatteten Vorbringen wolle sie hinsichtlich ihres Aufenthaltes in Moskau ergänzen, dass sie dort illegal gelebt habe, es sei sehr schwierig gewesen. Sie habe Probleme in Tschetschenien gehabt, sie sei mit einem Widerstandskämpfer verheiratet gewesen. Sie wolle einen positiven Bescheid, damit sie und die Kinder ruhig schlafen könnten. Alle in Österreich getätigten Angaben seien wahr.
Sie heiße XXXX, sei am XXXX im Bezirk XXXX oder im Bezirk XXXX geboren worden, sie könne sich nicht erinnern. Sie sei einerseits verwitwet, ihr (erster) Mann sei am XXXX gestorben, doch sei sie andererseits (von ihrem zweiten Mann) nunmehr seit einigen Monaten geschieden.Sie heiße römisch 40 , sei am römisch 40 im Bezirk römisch 40 oder im Bezirk römisch 40 geboren worden, sie könne sich nicht erinnern. Sie sei einerseits verwitwet, ihr (erster) Mann sei am römisch 40 gestorben, doch sei sie andererseits (von ihrem zweiten Mann) nunmehr seit einigen Monaten geschieden.
Auf die Anmerkung des vorsitzenden Richters, BF1 werde doch wissen, wo sie geboren sei, antwortete BF1, sie sehe nicht andauernd in ihrem Reisepass nach. Sie glaube im Reisepass stehe "XXXX" oder "XXXX", vielleicht auch umgekehrt. Den (genauen) Ort wisse sie nicht.
Auf Vorhalt, sie habe im erstinstanzlichen Verfahren als Geburtsort den Ort XXXX angegeben, stellte BF1 verwundert die Gegenfrage "XXXX?".Auf Vorhalt, sie habe im erstinstanzlichen Verfahren als Geburtsort den Ort römisch 40 angegeben, stellte BF1 verwundert die Gegenfrage "XXXX?".
Nach Bejahung durch den vorsitzenden Richter, wiederholte BF1, sie schaue nicht in ihrem Reisepass nach.
Auf die Anmerkung des vorsitzenden Richters, dies sei ja keine Frage des Reisepasses, sondern etwas, das man typischerweise auch ohne nachzusehen wisse, erwiderte BF1, sie wisse es nicht, sie wisse auch nicht, wie der Ort XXXX in den Akt komme, sie kenne ihn nicht.Auf die Anmerkung des vorsitzenden Richters, dies sei ja keine Frage des Reisepasses, sondern etwas, das man typischerweise auch ohne nachzusehen wisse, erwiderte BF1, sie wisse es nicht, sie wisse auch nicht, wie der Ort römisch 40 in den Akt komme, sie kenne ihn nicht.
Sie habe seit Geburt ihren derzeitigen Namen.
Seit ihrer Scheidung lebe sie alleine mit ihren beiden Kindern (BF2, BF3) in Österreich.
Ihr Vater sei bereits 2006 verstorben, ihre Mutter, zwei Schwestern und ein Bruder würden in XXXX alle zusammen leben, die Schwiegereltern seien bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung verstorben gewesen. Ihr Mann habe noch einen Bruder, den habe sie zuletzt in Syrien gesehen. Sie habe auch noch viele Onkel und Tanten.Ihr Vater sei bereits 2006 verstorben, ihre Mutter, zwei Schwestern und ein Bruder würden in römisch 40 alle zusammen leben, die Schwiegereltern seien bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung verstorben gewesen. Ihr Mann habe noch einen Bruder, den habe sie zuletzt in Syrien gesehen. Sie habe auch noch viele Onkel und Tanten.
In Österreich lebe ein Cousin, sie sehe ihn nicht oft, nur manchmal.
Sie sei Staatsbürgerin der Russischen Föderation und gehöre der tschetschenischen Volksgruppe sowie der islamischen Religionsgemeinschaft an. Sie habe 8 Klassen Grundschule besucht, aufgrund des Krieges habe sie die Schule nicht beenden können. Sie habe nicht gearbeitet.
Sie habe 1996 geheiratet, ihr Mann habe sie dann unterstützt.
Auf die Frage, ob sie tatsächlich mit 14 Jahren geheiratet habe, antwortete BF1 bejahend, dies sei nicht unüblich in Tschetschenien.
Sie habe in der Russischen Föderation zunächst im XXXX gelebt, im Alter von 9 Jahren sei die Familie von dort nach XXXX übersiedelt. Dort habe sie ständig gelebt, bis zu ihrer Ausreise.Sie habe in der Russischen Föderation zunächst im römisch 40 gelebt, im Alter von 9 Jahren sei die Familie von dort nach römisch 40 übersiedelt. Dort habe sie ständig gelebt, bis zu ihrer Ausreise.
Im Herkunftsstaat habe sie weder eine Wohnung noch ein Haus oder sonstige Unterkunft oder ein nennenswertes Vermögen.
In XXXX habe sie bei einer Tante gewohnt, das sei nicht allzu weit weg, sie habe auch in Moskau gelebt. Der Aufenthalt in XXXX sei ihrer Erinnerung nach im September 2008 gewesen, im November 2008 sei sie nach Österreich gekommen.In römisch 40 habe sie bei einer Tante gewohnt, das sei nicht allzu weit weg, sie habe auch in Moskau gelebt. Der Aufenthalt in römisch 40 sei ihrer Erinnerung nach im September 2008 gewesen, im November 2008 sei sie nach Österreich gekommen.
Auf die Frage, ob sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht habe, antwortete BF1 zögerlich und verneinend und ergänzte, sie sei das erste Mal über Polen nach Österreich gekommen. Sie habe aber nicht um Asyl angesucht, allerdings seien ihr Fingerabdrücke abgenommen worden und sei sie über Verwandte befragt worden.
In der Russischen Föderation sei sie nie in Haft gewesen oder angehalten worden, sie habe sich nicht politisch betätigt. Sie sei aufgrund ihrer Eheschließung mit einem Widerstandskämpfer verfolgt worden. Weiters wolle man nicht, dass sich mit Kopftüchern kleide. Man habe ihre Mutter gefragt, was BF1 so mache und welcher Religion sie angehöre. Man habe gewusst, dass sie mit einem Widerstandskämpfer verheiratet gewesen sei, und habe deswegen Fragen gestellt.
In weiterer Folge wurde BF1 aufgefordert, in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für ihre Flucht anzugeben, worauf sie angab, es sei schwer, sich an alles zu erinnern, sie werde sich bemühen, und in weiterer Folge begann nachzudenken.
Nach einer Nachdenkpause forderte die Vertreterin ihre Mandantin auf, sie solle versuchen chronologisch vorzugehen, worauf BF1 angab, dass ihr Mann 1996 noch gekämpft habe, dann hätten sie geheiratet und normal gelebt. Im zweiten Krieg hätten sie sich wieder getrennt und er habe in den Bergen und sie bei ihren Eltern gelebt. Sie hätten sich nicht gesehen oder nur ganz selten. Was solle das für ein Leben sein? Es habe Krieg, Krieg, Krieg gegeben. Bis zu seinem Tod habe er immer nach Hause kommen wollen, er habe ja zwei Söhne gehabt, es sei ihm nicht gelungen, er sei getötet worden. Dann seien sie zur Familie der BF1 nach Hause gekommen, ihre Mutter habe ihr gesagt, dass sie nicht nach Hause zurückkehren solle. Sie sei dann zu ihrer Tante nach XXXX gefahren, wo sie ein Monat oder länger gelebt habe. Ihr Schwager habe erfahren, dass sie ausreisen werde, und habe die Kinder abgeholt. Er habe gesagt, dass er sie benachrichtigen werde, wenn sie in Sicherheit sei, er werde ihr die Kinder nachbringen. Im November 2008 sei sie hierher gekommen. Sie habe sich gerade im Asylverfahren befunden, es sei noch kein Bescheid in Sicht gewesen. Ihre Mutter habe sie benachrichtigt, dass sie den Bruder ihres Gatten verständigt habe, dass sie in Sicherheit sei und in Österreich lebe. BF1 habe dann ihren Schwager aufgefordert, er solle die Kinder bringen, wie er es versprochen habe. Dieser habe jedoch gesagt, er sei in Syrien und sie müsse die Kinder aus Syrien holen. Sie habe ihr Asylverfahren gestoppt, er habe ihr einen Monat Zeit gegeben, um die Kinder zu holen, widrigenfalls würde sie die Kinder nicht mehr sehen. In Traiskirchen habe sie ersucht, dass man ihr Asylverfahren möglichst schnell beende, was aber aufgrund von Feiertagen in Österreich und in der russischen Föderation nicht möglich gewesen sei. Ungefähr im Jänner sei sie weggefahren, zunächst von Österreich nach Moskau, dann nach Syrien. Dort habe sie 5 Tage oder mehr verbracht, es habe kein Flugzeug gegeben. Sie sei mit den Kindern nach Moskau zurückgekehrt und habe dort 6 Monate gelebt, in der Wohnung ihrer Tante. Diese lebe in Tschetschenien, komme aber manchmal nach Moskau. Dann sei sie mit ihren Kindern nach Österreich geflohen.Nach einer Nachdenkpause forderte die Vertreterin ihre Mandantin auf, sie solle versuchen chronologisch vorzugehen, worauf BF1 angab, dass ihr Mann 1996 noch gekämpft habe, dann hätten sie geheiratet und normal gelebt. Im zweiten Krieg hätten sie sich wieder getrennt und er habe in den Bergen und sie bei ihren Eltern gelebt. Sie hätten sich nicht gesehen oder nur ganz selten. Was solle das für ein Leben sein? Es habe Krieg, Krieg, Krieg gegeben. Bis zu seinem Tod habe er immer nach Hause kommen wollen, er habe ja zwei Söhne gehabt, es sei ihm nicht gelungen, er sei getötet worden. Dann seien sie zur Familie der BF1 nach Hause gekommen, ihre Mutter habe ihr gesagt, dass sie nicht nach Hause zurückkehren solle. Sie sei dann zu ihrer Tante nach römisch 40 gefahren, wo sie ein Monat oder länger gelebt habe. Ihr Schwager habe erfahren, dass sie ausreisen werde, und habe die Kinder abgeholt. Er habe gesagt, dass er sie benachrichtigen werde, wenn sie in Sicherheit sei, er werde ihr die Kinder nachbringen. Im November 2008 sei sie hierher gekommen. Sie habe sich gerade im Asylverfahren befunden, es sei noch kein Bescheid in Sicht gewesen. Ihre Mutter habe sie benachrichtigt, dass sie den Bruder ihres Gatten verständigt habe, dass sie in Sicherheit sei und in Österreich lebe. BF1 habe dann ihren Schwager aufgefordert, er solle die Kinder bringen, wie er es versprochen habe. Dieser habe jedoch gesagt, er sei in Syrien und sie müsse die Kinder aus Syrien holen. Sie habe ihr Asylverfahren gestoppt, er habe ihr einen Monat Zeit gegeben, um die Kinder zu holen, widrigenfalls würde sie die Kinder nicht mehr sehen. In Traiskirchen habe sie ersucht, dass man ihr Asylverfahren möglichst schnell beende, was aber aufgrund von Feiertagen in Österreich und in der russischen Föderation nicht möglich gewesen sei. Ungefähr im Jänner sei sie weggefahren, zunächst von Österreich nach Moskau, dann nach Syrien. Dort habe sie 5 Tage oder mehr verbracht, es habe kein Flugzeug gegeben. Sie sei mit den Kindern nach Moskau zurückgekehrt und habe dort 6 Monate gelebt, in der Wohnung ihrer Tante. Diese lebe in Tschetschenien, komme aber manchmal nach Moskau. Dann sei sie mit ihren Kindern nach Österreich geflohen.
Die Wohnung in Moskau sei eine Eigentumswohnung, sie gehöre der Tante.
Auf die Frage, welche Probleme es zwischen 2000 und 2008 gegeben habe, und auf die Frage, ob es individuelle Vorfälle gegeben habe, antwortete BF1 verneinend, es habe in dieser Zeit keine Probleme gegeben. Aber sie habe gehört, dass die Frauen der Widerstandskämpfer abgeholt worden und ins Gefängnis gesteckt und getötet worden seien. Das habe sie alles gehört. Als ihr Mann getötet worden sei, habe dies sie auch betroffen.
Auf die Frage, wo ihr Mann getötet worden sei und wie sie davon erfahren habe, gab BF1 an, er sei in den Bergen gestorben, dort gebe es kleinere namenlose Dörfer, dort sei ihr Mann getötet worden, sie habe ihn tot auf einem Handyfoto gesehen.
Ein guter Freund habe ihr das gezeigt.
Befragt, wie dieser gute Freund heiße, erwiderte BF1, dass Namen den Ehefrauen nicht genannt würden, es habe nur Spitznamen wie "hübscher Mann" gegeben. Sie wisse nur, dass es ein guter Freund ihres Mannes gewesen sei. Das wisse sie von ihrem Mann. Der Bruder Ihres Mannes habe auch gewusst, dass ihr Mann getötet worden sei und habe deswegen gleich die Kinder abgeholt. Er habe die Kinder im September geholt.
Auf die Frage, ob sie da noch nicht bei der Tante gewesen sei, dachte BF1 nach und antwortete, sie sei schon bei der Tante gewesen und zwar mit den Kindern. Sie habe die Kinder ihrem Schwager freiwillig gegeben, sie habe selbst nicht gewusst, wohin sie hätte fliehen sollen.
Auf die Anmerkung, sie sei doch einige Tage später geflohen, erklärte BF1, dies sei erst im November gewesen. Im September seien die Maskierten zu ihnen nach Hause gekommen.
Auf die Frage, ob BF1 damals zu Hause gewesen sei oder nicht mehr,
erwiderte BF1 wörtlich: "Da war ich schon bei der Tante... ja...
Nein! Als sie kamen war ich nicht zu Hause"
Auf nochmalige Frage, ob sie nun bei der Tante gewesen sei oder nicht, antwortete BF1 wörtlich: "Nein noch nicht, ich war einfach nicht zu Hause. Ich habe erfahren, dass "sie" zuhause sind." Ihre Mutter habe ihr das gesagt. BF1 sei bei Verwandten gewesen.
Der vorsitzende Richter wiederholte in weiterer Folge die Frage, bei welchen Verwandten sie gewesen sei und wies BF1 darauf hin, sie sei bereits eingangs der Verhandlung ermahnt worden, besonders präzise zu antworten; so habe der vorsitzende Richter genau dieses Beispiel als möglichst zu unterlassendes Negativbeispiel für ein nicht konkretes Vorbringen genannt [Anm: Zitat aus der Belehrung: "VR: Ich möchte insbesondere z.B.: nicht hören, dass Sie bei "irgendwelchen" Verwandten untergebracht worden sind oder "da oder dort" bzw. "eine gewisse Zeit" gelebt haben. Ich möchte eine präzise Antwort, z.B. dass Sie bei "Tante Petimat" waren.", Protokoll der mündl. Beschwerdeverhandlung S.4]
Auf diese Anmerkung des vorsitzenden Richters antwortete BF1 wörtlich "Bei meinem Onkel."
Auf Nachfrage, wie der Onkel mit Namen heiße, gab BF1 an, ihr Onkel heiße XXXX.Auf Nachfrage, wie der Onkel mit Namen heiße, gab BF1 an, ihr Onkel heiße römisch 40 .
Befragt, wie spät es beim Anruf der Mutter gewesen sei, und aufgefordert möglichst viele Details zu diesem Anruf zu geben, führte BF1 aus, sie habe sich bei ihrem Onkel befunden, ihre Tante habe angerufen und gesagt, sie solle nicht zu Hause zurückkehren. BF1 habe sich schlecht gefühlt und gefragt, was los sei. Ihre Mutter habe gemeint, sie könne es am Telefon nicht erzählen, es sei gefährlich.
Sie hätten beschlossen, dass sie nicht zurückkehren könne und dass sie bei ihrer Tante leben werde, sie habe Geld gezahlt und habe einen Reisepass bekommen. Dann sei sie über Moskau und Polen nach Österreich gekommen. Als alleinstehende Frau mit zwei Kindern habe sie keine Hilfe bekommen.
Auf die Anmerkung, sie hätte die Möglichkeit gehabt, bei ihrer Tante in Moskau zu leben, antwortete BF1 verneinend, dass die Leute dort eigene Probleme gehabt hätten, sie habe illegal dort gelebt.
Auf den Hinweis, sie hätte sich ja nur eine Propiska holen müssen, ihre Tante sei das beste Beispiel, dass man in Moskau ganz legal leben könne, dachte BF1 nach und fragte, warum dies so sei.
Auf die Anmerkung, dass die Tante [gemäß Aussage der BF1] ja manchmal dort lebe und dort eine Eigentumswohnung habe, erwiderte BF1, dass ihre Tante manchmal auch nach Hause fahre.
Als BF1 selbst in Moskau gewesen sei, habe sie selten die Wohnung verlassen. Es habe zwei Vorfälle gegeben, zwei Frauen seien nach Moskau gekommen, sie seien dort abgeholt worden. Eine davon sei schwanger gewesen. Sie habe natürlich Angst in Moskau gehabt und habe auch Angst gehabt, nach Tschetschenien zurückzukehren.
Befragt, warum sie nach Abholung der Kinder sechs Monate in Moskau gelebt habe, das sei ja nicht ein typisches Verhalten für jemanden, der Angst habe, dachte BF1 nach und gab an, man habe ihr gesagt, dass sie erst wieder nach sechs Monaten einreisen dürfe.
Dass ihre Kinder in Syrien leben würden, habe sie erst nach der (ersten) Ankunft in Österreich erfahren, etwa zwei Wochen oder ein Monat nach der Einreise.
Auf die Frage, warum sie eigentlich (bei der ersten Einreise) nicht die Kinder nach Österreich mitgenommen habe, sie hätte ja ihrem Schwager sagen können, dass sie ihre Kinder mitnehme, gab BF1 an, sie habe nicht gewusst, ob es ihr gelingen werde, ihr Schwager habe versprochen, ihr die Kinder zu geben, wenn sie in Sicherheit sei.
Er habe ihr die Kinder in Syrien übergeben.
Befragt, wo genau in Syrien, dachte BF1 nach und gab an, sie glaube, es sei in Damaskus oder XXXX gewesen.Befragt, wo genau in Syrien, dachte BF1 nach und gab an, sie glaube, es sei in Damaskus oder römisch 40 gewesen.
Auf die Anmerkung des beisitzenden Richters, sie müsse doch wissen, wo man ihr die Kinder übergeben habe, brachte BF1 vor, sie sei noch nie in Syrien gewesen.
Auf die ergänzende Anmerkung des vorsitzenden Richters, umso eher müsse man sich erinnern können, zumal BF1 doch endlich wieder ihre Kinder habe sehen können, wiederholte BF1, es sei glaublich in Damaskus oder XXXX gewesen.Auf die ergänzende Anmerkung des vorsitzenden Richters, umso eher müsse man sich erinnern können, zumal BF1 doch endlich wieder ihre Kinder habe sehen können, wiederholte BF1, es sei glaublich in Damaskus oder römisch 40 gewesen.
Sie sei von Moskau direkt nach XXXX geflogen, am Flughafen habe der Schwager BF1 in Empfang genommen, sie seien dann in ein Hotel gefahren, wo sie gewartet habe, es habe keinen Flug nach Moskau gegeben. Sie habe ihre Kinder im Hotel in Empfang genommen.Sie sei von Moskau direkt nach römisch 40 geflogen, am Flughafen habe der Schwager BF1 in Empfang genommen, sie seien dann in ein Hotel gefahren, wo sie gewartet habe, es habe keinen Flug nach Moskau gegeben. Sie habe ihre Kinder im Hotel in Empfang genommen.
Auf die Frage, wann und wo (genau) sie die Kinder in Empfang genommen habe, gab BF1 an, sie seien mit dem Taxi nach Damaskus gefahren, wo das Hotel gewesen sei, bereits am Flughafen hätten sie bereits ihre Kinder empfangen.
In weiterer Folge wurde die Verhandlung mit der Befragung der Zeugen fortgesetzt. Dabei gab der Kindesvater (XXXX) an, BF1 "irgendwann im Jänner" 2010 geheiratet zu haben, sie sei seines Wissens von ihm schwanger. Er werde das Kind zu sich nehmen. Er sei von der zweiten Zeugin bereits seit längerer Zeit getrennt, deren (nunmehr) drittes Kind sei von einem anderen Vater. Letzteres wurde durch die zweite Zeugin bestätigt.In weiterer Folge wurde die Verhandlung mit der Befragung der Zeugen fortgesetzt. Dabei gab der Kindesvater (römisch 40 ) an, BF1 "irgendwann im Jänner" 2010 geheiratet zu haben, sie sei seines Wissens von ihm schwanger. Er werde das Kind zu sich nehmen. Er sei von der zweiten Zeugin bereits seit längerer Zeit getrennt, deren (nunmehr) drittes Kind sei von einem anderen Vater. Letzteres wurde durch die zweite Zeugin bestätigt.
Nach einigen gravierenden Widersprüchen zu seiner eigenen Verfolgung wurde der erst Zeuge am Ende der Befragung informiert, dass hinsichtlich seiner (erstinstanzlich) gewährten Asylzuerkennung eine Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesasylamt angeregt werde.
In weiterer Folge wurde die Verhandlung wieder mit der Befragung der BF1 fortgesetzt. Auf Vorhalt, sie habe vor dem Asylgerichtshof sowohl ausgesagt, die Kinder erst im Hotel in Empfang genommen zu haben, als auch, dass es bereits am Flughafen gewesen sei, stritt BF1 ab gesagt zu haben, es sei im Hotel gewesen. Sie seien alle zusammen zum Flughafen und dann ins Hotel gefahren.
Auf die Frage, von wem ihr Mann ermordet worden sei, erwiderte BF1:
"Eigene Leute werden ihm natürlich nicht töten."
Auf Vorhalt, sie habe im Erstverfahren zu Protokoll gegeben, dass Tschetschenen ihren Mann umgebracht hätten, gab BF1 an, sie habe das nicht ausgesagt. Die fremden Männer seien maskiert gewesen, ihr Mann habe im ersten Krieg für seine Heimat gekämpft. Bei Rückübersetzung dieser Aussage stritt BF1 jedoch ab, von "maskierten Männern" gesprochen zu haben, worauf die Dolmetscherin angab, BF1 habe mit Sicherheit dies gesagt, zumal BF1 während der Aussage mit der Hand ein verhülltes Gesicht angedeutet habe.
Die Vertreterin erklärte den Widerspruch (Ermordung durch Tschetschenen bzw. Ermordung durch unbekannte Täter) wie folgt: Der Konflikt sei im Jahr 2008 bereits "tschetschenisiert" gewesen, daher sei die Aussage der BF1 so zu erklären.
Auf Vorhalt, BF1 habe im Erstverfahren auch gesagt, dass die Kinder von den Eltern des ermordeten Mannes weggenommen worden seien, heute habe sie zu Protokoll, dass diese Schwiegereltern schon lange tot sind, betonte BF1, die damalige Aussage nicht getätigt zu haben, ihr Mann habe nur noch einen Bruder als Angehörigen gehabt.
Ihr Mann sei erschossen oder geschlagen worden, sie glaube, er sei zuerst geschlagen und dann erschossen worden. Auf dem Foto sei alles voller Blut gewesen, er habe so blaue Flecken gehabt, die typischerweise von Schlägen herrühren, dann habe man ihren Mann erschossen.
Auf Vorhalt, dass sie diese Angaben im Asylverfahren vor der belangten Behörde nicht habe tätigen können und dass im Protokoll vermerkt sei, dass BF1 trotz intensiven Nachfragens nicht in der Lage gewesen sei, genauere Angaben zu den Umständen des Todes ihres Gatten zu machen, beteuerte BF1, sie habe alles erzählt, man habe mit dem Referenten jedoch einfach nicht reden können.
Auf Vorhalt, sie habe einige Zeilen später zu Protokoll gegeben, dass ihr Mann in den Bergen gestorben sei und dass sie nicht mehr wisse, fügte BF1 hinzu, es sei damals eine sehr unruhige Einvernahme gewesen.
Befragt, wer zu ihren Eltern nach Hause gekommen sei, um nach ihr zu suchen, gab BF1 an, es seien diejenigen, die heute in der Regierung sitzen.
Auf die Frage, woher sie das wisse, sie sei ja nicht dort gewesen, und auf ergänzende Frage, durch wen sie erfahren habe welche Leute zu ihr nach Hause gekommen sei, ihre Mutter habe sich ja geweigert, am Telefon nähere Auskünfte zu geben, dachte BF1 nach, ihre Mutter sei zu Onkel XXXX gekommen und habe alles erzählt.Auf die Frage, woher sie das wisse, sie sei ja nicht dort gewesen, und auf ergänzende Frage, durch wen sie erfahren habe welche Leute zu ihr nach Hause gekommen sei, ihre Mutter habe sich ja geweigert, am Telefon nähere Auskünfte zu geben, dachte BF1 nach, ihre Mutter sei zu Onkel römisch 40 gekommen und habe alles erzählt.
Ihr Mann sei im ersten Krieg Widerstandskämpfer gewesen, er habe nach dem Einmarsch russischer Soldaten seine Heimat verteidigt.
Auf Vorhalt, sie habe dies nicht vor der belangten Behörde angegeben, erklärte BF1, man habe sie nicht gefragt.
Auf Vorhalt der wörtlichen Frage des Bundesasylamtes "Seit wann hat Ihr Gatte gekämpft?" und der Antwort der BF1 "Die Männer sagen den Frauen nichts, daher kann ich dazu keine Angaben machen." führte BF1 wörtlich aus: "Das stimmt nicht, ich weiß ganz genau, dass ich das nicht gesagt habe. Ich habe damals schon gesagt, dass er im 1. und 2. Krieg gekämpft hat, das, was Sie hier vorlesen habe ich nicht gesagt."
Sie habe nicht versucht, in ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von ihr genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.), niemand werde ihr helfen.
Sie könne nicht zurückkehren, sie sei die Frau eines Widerstandskämpfers. Sie befinde sich in Gefahr und ihre Kinder auch. Man werde sie nicht in Ruhe lassen.
Sie habe in Österreich bislang weder gearbeitet noch ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt.
Sie habe einen Deutschkurs besucht.
Auf die Aufforderung, ohne Unterstützung durch die Dolmetscherin, sich vorzustellen und Angaben zu Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie zu tätigen, schwieg BF1 und nannte nach zweimaliger Wiederholung der Aufforderung lediglich ihren Namen, sodass der erkennende Senat überein kam, dass BF1 kaum Grundkenntnisse der deutschen Sprache aufweist.
BF1 gab an, ihre beiden Kinder (BF2, BF3) seien in der Schule und würden gut Deutsch und sehr wenig Tschetschenisch sprechen.
Auf die Frage, wie sich dann BF1 mit ihren beiden Kindern unterhalte, lachte BF1 und räumte ein, mit ihnen Tschetschenisch zu sprechen, doch würden beide Kinder untereinander Deutsch sprechen.
Sie werde Schulbesuchsbestätigungen binnen 14 Tagen vorlegen.
Sie selbst sei in Österreich nicht Mitglied in einer Organisation oder einem Vereinen.
Sie sei nicht vorbestraft.
Sie habe keine Beweise, aber sie habe alles erzählt, was vorgefallen sei. Sie wolle mit ihren Kindern ruhig leben. Aus ihnen sollten Menschen werden und sie wolle, dass sie in die Schule gehen. In Tschetschenien gebe es keine Rechte für Frauen und Kinder. Hier in Österreich gebe es Rechte für Frauen und Kinder.
I.13. Am XXXX wurde XXXX (in weiterer Folge als BF4 bezeichnet) als gemeinsames Kind der BF1 und des (zu diesem Zeitpunkt asylberechtigten) XXXX in Österreich geboren.römisch eins.13. Am römisch 40 wurde römisch 40 (in weiterer Folge als BF4 bezeichnet) als gemeinsames Kind der BF1 und des (zu diesem Zeitpunkt asylberechtigten) römisch 40 in Österreich geboren.
Unter Vorlage der Geburtsurkunde und Verweis auf die Fluchtgründe der Eltern wurde mit Schriftsatz vom 11.02.2011 ein Antrag auf Internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2011, Zl. 11 01.427-BAW, wurde dem Antrag der BF4 stattgegeben und BF4 gem. § 3 iVm § 34 Abs 2 AsylG 2005 Asyl gewährt und gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2011, Zl. 11 01.427-BAW, wurde dem Antrag der BF4 stattgegeben und BF4 gem. Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 Asyl gewährt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Das Bundesasylamt sei zur Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen für die Asylgewährung gegeben seien. Die nähere Begründung dieses Bescheides entfiel gem. § 58 Abs 2 AVG.Das Bundesasylamt sei zur Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen für die Asylgewährung gegeben seien. Die nähere Begründung dieses Bescheides entfiel gem. Paragraph 58, Absatz 2, AVG.
Der Bescheid wurde am 01.03.2011 durch persönliche Übernahme durch die gesetzliche Vertreterin (BF1) zugestellt und erwuchs nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.
I.14. Unter Verweis auf die genannte positive Erledigung zugunsten der BF4 beantragte BF1 mit Schriftsatz vom 18.04.2011 die Erstreckung des Asylstatus auf sich und BF2 sowie BF3. Der Vater der BF4 besuche die Familie täglich und kümmere sich gemeinsam mit BF1 um BF4, aber auch um BF2 und BF3.römisch eins.14. Unter Verweis auf die genannte positive Erledigung zugunsten der BF4 beantragte BF1 mit Schriftsatz vom 18.04.2011 die Erstreckung des Asylstatus auf sich und BF2 sowie BF3. Der Vater der BF4 besuche die Familie täglich und kümmere sich gemeinsam mit BF1 um BF4, aber auch um BF2 und BF3.
I.15. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2011, Zl. 05 17.955-BAW, wurde das zur Zahl 05 17.955-BAW geführte Asylverfahren des Vaters der BF4 gem. § 69 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 AVG als in erster Instanz anhängiges Verfahren wieder aufgenommen (Spruchpunkt I.). Der Asylantrag vom 24.10.2005 wurde gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt III.). Der Vater der BF4 wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt IV.).römisch eins.15. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2011, Zl. 05 17.955-BAW, wurde das zur Zahl 05 17.955-BAW geführte Asylverfahren des Vaters der BF4 gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG als in erster Instanz anhängiges Verfahren wieder aufgenommen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Asylantrag vom 24.10.2005 wurde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Vater der BF4 wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch vier.).
Die belangte Behörde stellte fest, dass der Vater der BF4 durch wissentlich falsche Angaben einen unrichtigen Sachverhalt vorgetäuscht habe, um Asyl zu erlangen. Er habe sich die Zuerkennung somit erschlichen. Der Vater der BF4 sei keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen, noch drohe eine solche im Falle einer Rückkehr. Es bestünde keine Gefahr eine Folter, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung im Falle einer Rückkehr. Es bestünden keine schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen.
Beweiswürdigend wurde - zusammengefasst - ausgeführt, dass der Vater der BF4 aufgrund unwahrer und widersprüchlicher Angaben den Status eines Asylberechtigten erschlichen habe. Er habe auch die asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können, es bestünde kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" als Abschiebungshindernis bzw. auf eine refoulment-relevante Gefährdung.
Die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.
I.16. In gleicher Weise und unter Hinweis auf die widersprüchlichen Angaben des Kindesvaters wurde das Verfahren der BF4 (Zl. 11 01.147-BAW) mit Bescheid vom 21.12.2011 wiederaufgenommen und entschieden.römisch eins.16. In gleicher Weise und unter Hinweis auf die widersprüchlichen Angaben des Kindesvaters wurde das Verfahren der BF4 (Zl. 11 01.147-BAW) mit Bescheid vom 21.12.2011 wiederaufgenommen und entschieden.
I.17. Gegen die angeführten Bescheide erhoben BF4 sowie der Kindesvater fristgerecht Beschwerde. In der durch den Kindesvater eingebrachten Beschwerde wird zusammengefasst ein Verschulden der belangten Behörde geltend gemacht, dieser sei zuzurechnen, dass Widersprüche nicht bereits früher aufgedeckt worden seien. Der AsylGH habe im Erkenntnis D9 259.271-2/2008/19E zu einem vergleichbaren Sachverhalt ausgesprochen, dass im Falle einer Erschleichungshandlung, welche durch eine Sorgfaltswidrigkeit der erkennenden Behörde unentdeckt geblieben sei, eine Wiederaufnahme des Verfahrens unzulässig sei.römisch eins.17. Gegen die angeführten Bescheide erhoben BF4 sowie der Kindesvater fristgerecht Beschwerde. In der durch den Kindesvater eingebrachten Beschwerde wird zusammengefasst ein Verschulden der belangten Behörde geltend gemacht, dieser sei zuzurechnen, dass Widersprüche nicht bereits früher aufgedeckt worden seien. Der AsylGH habe im Erkenntnis D9 259.271-2/2008/19E zu einem vergleichbaren Sachverhalt ausgesprochen, dass im Falle einer Erschleichungshandlung, welche durch eine Sorgfaltswidrigkeit der erkennenden Behörde unentdeckt geblieben sei, eine Wiederaufnahme des Verfahrens unzulässig sei.
Dies gelte auch für BF4.
Darüber hinaus würden alleinerziehende Mütter in Tschetschenien in vielfältiger Weise diskriminiert werden. Als alleinerziehende Mutter dreier Kinder sei BF1 in ihren Erwerbsmöglichkeiten beschränkt. Auch habe sich die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Tschetschenien zusehends verschlechtert. BF1 habe kein intaktes soziales Netzwerk mehr in Tschetschenien.
Darüber werde auf das zur Zahl D11 410.453-1/2009 anhängige Verfahren der BF1 verwiesen.
I.18. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurden die Beschwerde des XXXX (zur Zahl D11 423.802-1/2012) gemäß § 69 Abs 1 Z 1 AVG idgF sowie §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 sowie § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 idgF sowie die Beschwerde der BF4 (zur Zahl D11 423.796-1/2012) gemäß § 69 Abs 1 Z 1 AVG idgF sowie §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens sei berechtigt erfolgt, das monierte (Mit-)Verschulden der Behörde sei aufgrund der Umstände des Einzelfalles geringfügig. Das Asylvorbringen des Vaters der BF4 sei unglaubwürdig, für BF4 seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden, eine refoulement-relevante Gefährdung des Vaters der BF4 oder der BF4 selbst sei nicht gegeben, die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.römisch eins.18. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurden die Beschwerde des römisch 40 (zur Zahl D11 423.802-1/2012) gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG idgF sowie Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 sowie Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF sowie die Beschwerde der BF4 (zur Zahl D11 423.796-1/2012) gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG idgF sowie Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens sei berechtigt erfolgt, das monierte (Mit-)Verschulden der Behörde sei aufgrund der Umstände des Einzelfalles geringfügig. Das Asylvorbringen des Vaters der BF4 sei unglaubwürdig, für BF4 seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden, eine refoulement-relevante Gefährdung des Vaters der BF4 oder der BF4 selbst sei nicht gegeben, die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.
II. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel, Einvernahme der BF1 in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 23.11.2010 sowie Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.römisch zwei.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel, Einvernahme der BF1 in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 23.11.2010 sowie Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.
II.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
II. 2.1 Zur Person und den Fluchtgründen:römisch zwei. 2.1 Zur Person und den Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer, dessen Identität bereits von der belangten Behörde festgestellt wurde, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er gelangte den Angaben seiner gesetzlichen Vertreterin zufolge in der Nacht vom 02.09.2009 auf 03.09.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin am 03.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist Sohn der Beschwerdeführerin zu D11 410453 -1/2009 (BF1), Bruder des Beschwerdeführers zu D11 410455-1/2009 (BF3) und Halbbruder der Beschwerdeführerin zu D11 423796-1/2012 (BF4).
Die Gründe für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei konnten jedoch nicht festgestellt werden.
Es kann weiters weder festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt war, noch droht eine solche aktuell. Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und bei Rückkehr in die Russische Föderation droht ihr weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr. Der Beschwerdeführer leidet an keiner akut lebensbedrohlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegen stehen würde.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seiner Mutter und seinen beiden minderjährigen Geschwistern im gemeinsamen Haushalt. Er ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig, lebt von der Grundversorgung und besucht die Schule. Er ist von keiner in Österreich auf Dauer aufenthaltsberechtigten Person abhängig. Der Beschwerdeführer versteht und spricht die deutsche Sprache im adäquaten Ausmaß. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied eines Vereins, ging in Österreich keiner Beschäftigung oder ehrenamtlichen Arbeit nach und hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.
Im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei leben folgende Verwandte der BF1: die Mutter, zwei Schwestern und ein Bruder sowie Onkeln und Tanten.
II.2.2 Zur aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wird, wie vorgehalten, festgestellt:römisch zwei.2.2 Zur aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wird, wie vorgehalten, festgestellt:
Die Tschetschenische Republik ist eines der 89 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen, gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig sind auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Präsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut
Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten.
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen, wie dem Wahhabismus. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009
E. Maaß, Ein talentierter Diktator? Ramsan Kadyrow in den Spuren russischer Zaren, Stalins und Putins
Martin Malek, Understanding Chechen Culture
Der Standard vom 19.01.2010
1. Allgemeine Sicherheitssituation
In den letzten Jahren ist ein signifikanter Rückgang militärischer Aktivitäten feststellbar, sowohl was deren Intensität, als auch deren Umfang betrifft. Am 16. April 2009 hat Russland offiziell den "Sicherheitseinsatz" des Inlandsgeheimdienstes FSB in Tschetschenien für beendet erklärt. Damit ist der 2. Tschetschenienkrieg offiziell zu Ende und das Kriegsrecht aufgehoben. Anstatt der erhofften Entspannung kam es jedoch zu einer Welle der Gewalt und Gegengewalt.
Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.07.2009 im Nordkaukasus (noch mehr als in Tschetschenien in Dagestan und Inguschetien) weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Nach Überwindung des Tschetschenienkonflikts haben sich erhebliche Menschrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt. Nach deutlichen Fortschritten bei der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den Jahren 2007/2008 hat sich 2009 die Situation wieder verschlechtert. Beispielsweise sprechen selbst offizielle Stellen von einer 4,5-fachen Erhöhung der Verschwundenen von 2008 auf 2009. Im Sommer 2009 kamen im Vergleich zum Vorjahr doppelt so viele Personen bei gewalttätigen Zwischenfällen wie Spezialoperationen der Sicherheitskräfte oder terroristischen Anschlägen ums Leben.Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.07.2009 im Nordkaukasus (noch mehr als in Tschetschenien in Dagestan und Inguschetien) weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Nach Überwindung des Tschetschenienkonflikts haben sich erhebliche Menschrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt. Nach deutlichen Fortschritten bei der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den Jahren 2007 aus 2008, hat sich 2009 die Situation wieder verschlechtert. Beispielsweise sprechen selbst offizielle Stellen von einer 4,5-fachen Erhöhung der Verschwundenen von 2008 auf 2009. Im Sommer 2009 kamen im Vergleich zum Vorjahr doppelt so viele Personen bei gewalttätigen Zwischenfällen wie Spezialoperationen der Sicherheitskräfte oder terroristischen Anschlägen ums Leben.
Es gibt keine Rechtssicherheit, sondern es herrscht die Diktatur Kadyrows. Diese Einschätzung wird von einer großen Anzahl von Klagen von Tschetschenen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gestützt (20.350 anhängige Klagen gegen Russland insgesamt zum Zeitpunkt Februar 2008, bisher 24 Verurteilungen der Russischen Föderation wegen Tschetschenien). Zwischenzeitig ist eine größere Anzahl von Urteilen, insbesondere wegen des Rechts auf Leben, gegen die Russische Föderation ergangen. Es kommt weiterhin, auch in allerletzter Zeit, nach wie vor zum Abbrennen von Häusern von Familien der Kämpfer, um diese unter Druck zu setzten und zur Aufgabe zu bewegen.
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Eine dauerhafte Befriedung ist jedoch nicht eingetreten. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die Aktivitäten der tschetschenischen und föderalen Kräfte gegen die Rebellen wurden auch 2009 fortgesetzt. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen. Den pro-russischen Kräften ist es, auch durch Erpressung/Entführung von Familienangehörigen etc. gelungen, die Sicherheitslage im allgemeinen (jedenfalls in einigen Teilen Tschetscheniens, insbesondere Grosny) zu stabilisieren; auch ein wirtschaftlicher Aufschwung ist eingetreten (finanziert durch z. T. missbräuchlich verwendete russische Hilfe/Erpressungsgelder), der in der Regel aber nur einigen, insbesondere den pro russischen Kräften, zugute kommt.
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009
Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzung vom 11.11.2009
Asylländerbericht der ÖB Moskau v. 1.4.2009
E. Maaß, Ein talentierter Diktator? Ramsan Kadyrow in den Spuren russischer Zaren, Stalins und Putins
APA Meldungen und ORF Internet vom 16.04.2009
2. Verfolgungsgefahr
2.1 Zivilbevölkerung
Durch vielerlei Umstände kann es etwa möglich sein, ins Fadenkreuz der pro-russischen Kräfte zu kommen (etwa auch durch private Streitigkeiten). Ein Informationsaustausch zwischen den "pro-russischen Kräften" und dem russischen Geheimdienst wird eher bezweifelt, der russische Geheimdienst verfügt aber selbst weiterhin über zahlreiche Informationsquellen. Durch Bestechung kann es in seltenen Fällen aber sogar möglich sein, dass durch den Geheimdienst gesuchte Personen das Land verlassen können.
Nichtregierungsorganisationen, internationale Organisationen und die Presse berichten, dass sich auch nach Beginn des von offizieller Seite festgestellten "politischen Prozesses" erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt haben. Dies sei häufig darauf zurückzuführen, dass reales Ziel der in Tschetschenien eingesetzten Zeitsoldaten, Milizionäre und Geheimdienstangehörigen Geldbeschaffung und Karriere sei. Zwar hat sich die Sicherheit der Zivilbevölkerung in Tschetschenien mittlerweile stabilisiert. Doch weisen Nichtregierungsorganisationen zugleich darauf hin, dass es nach wie vor zu willkürlichen Überfällen bewaffneter, nicht zuzuordnender Kämpfer, Festnahmen und Bombenanschlägen kommt.
Generell behauptet Kadyrow, dass bei der "Neutralisierung" der Rebellen keine Zivilisten behelligt werden. Im Gegenteil, gerade der Schutz der Zivilbevölkerung dient ihm als wichtiges Argument für eine verstärkte Konzentration der Sicherheitskräfte auf die Verfolgung von Mitgliedern illegaler bewaffneter Gruppierungen und ihrer Unterstützer. Es sind aber gerade die von Ramzan Kadyrow persönlich kommandierten "Kadyrowzy", denen besonders viele Folter- und Misshandlungsvorwürfe, auch von Zivilisten, gelten. Im April 2007 übergab Kadyrow die Kontrolle dem föderalen Innenministerium und löste das Antiterrorzentrum auf. Menschenrechtsgruppierungen kritisieren jedoch, dass die Truppen nach wie vor Kadyrow treu seien. Sein erklärtes Ziel ist es, dass die föderalen Truppen die operative Tätigkeit komplett den tschetschenischen Sicherheitskräften überlassen. Die ehem. Spezialeinheiten "Wostok" und "Sapad", die für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus verantwortlich gemacht wurden, wurden zwischenzeitig aufgelöst. Dem FSB kommt eine zentrale Rolle im Kampf gegen den Terror zu und gewinnt dieser sogar zunehmend an Einfluss.
Folter bleibt ein drängendes Problem. Sie erfolgt willkürlich und unvorhergesehen, ein Muster ist nicht erkennbar. Auch Präsident Kadyrow hat Mitte März 2007 öffentlich Folter in Tschetschenien zugegeben, allerdings nur durch unter föderaler Kontrolle stehender Sicherheitskräfte. Der Menschenrechtskommissar des Europarats Thomas Hammarberg kritisierte nach einem Besuch in Tschetschenien Ende Februar/Anfang März 2007 Folter im ORB-2 (Operatives Fahndungsbüro 2, Teil des Föderalen Innenministeriums). Auch Präsident Kadyrow gab Mitte März 2007 öffentlich Folter im ORB-2 zu. Memorial werden weiterhin aktuelle Fälle von Folter sowohl im ORB-2 als auch durch eine spezielle Einheit des tschetschenischen Innenministeriums gemeldet. In den letzten Jahren hat sich eine neue Rechtsverletzung verbreitet - die künstliche Konstruktion von Straftatbeständen, zu denen dann mittels Folter Geständnisse erzwungen werden. Unter Folter unterschriebene Geständnisse werden nach Erkenntnissen von Memorial regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.
Schwere Verbrechen und Vergehen werden auch von Seiten verschiedener Rebellengruppen begangen. Neben den Aufsehen erregenden Terroranschlägen gegen die Zivilbevölkerung (Beslan) werden bei vielen Aktionen gegen russische Sicherheitskräfte Opfer unter der Zivilbevölkerung bewusst in Kauf genommen. Auch werden den Rebellen Exekutionen und Geiselnahmen von Zivilisten in den von ihnen beherrschten Gebieten und Ortschaften vorgeworfen. Außerdem verüben die Rebellen gezielt Anschläge gegen Tschetschenen, die mit den russischen Behörden zusammenarbeiten.
Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend, sodass nach Ansicht von Nichtregierungsorganisationen ein "Klima der Straflosigkeit" entstanden sei. Bisher gibt es nur sehr wenige Fälle von Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verurteilte dasselbe Gericht vier Offiziere in der "Sache Ulman" zu 9, 11, 12 und 14 Jahren Haft wegen Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Personen, die den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung ziehen wollten, wurden weiterhin belästigt. Kläger vor dem EGMR verschwanden spurlos bzw. wurden getötet, was den EGMR zu einer kritischen Äußerung in seiner Entscheidung im Fall Alikhadzhiyeva gg. Russland vom 5.7.2007 veranlasste.
Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung des Ex-Obersten Budanow im Jahre 2009, der 2003 wegen Tötung einer 18-jährigen Tschetschenin zu 10 Jahren Haft verurteilt wurde
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 25.11.2009
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 30.07.2009
Asylländerbericht der ÖB Moskau v. 1.4.2009
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
2.2 Rebellen und deren Familienangehörige
Innerhalb der Rebellen ist es zu einer Spaltung in zwei Gruppen gekommen. Während einige Gruppierungen nach wie vor am Ziel der Ausrufung der tschetschenischen Republik Itschkerien festhalten, haben zwischenzeitig eindeutig radikalislamistische Kräfte die Oberhand gewonnen. Trotzdem gehen immer wieder vor allem Jugendliche, auch aus Rache und Verzweiflung, in die Wälder, um sich den Rebellen anzuschließen. Nach dem Tod zahlreicher Anführer (z.B. Shamil Bassajew), der Flucht bzw. dem Überwechseln von Kämpfern auf die Seite Kadyrows ist es einerseits zu einer Schwächung und anderseits zu einer Verjüngung der Kämpfer gekommen. Die Zahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 70 - 1500. Der ehem. Präsident der "Tschetschenischen Republik Itschkeria" rief 2007 das "Nordkaukasische Emirat" bestehend aus Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien und dem Gebiet Stawropol aus und ernannte sich selbst zu dessen Emir. Die Zelle des "Emir" Doku Umarow umfasst jedoch lediglich nur mehr 25-50 Kämpfer.
Nach wie vor sind die Rebellen bzw. Personen, die für Rebellen oder deren Sympathisanten gehalten werden, einem sehr hohen Risiko ausgesetzt, in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten, festgenommen, verschleppt, verhört, gefoltert und ermordet zu werden.
Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist somit noch nicht eingetreten. Die Aktivitäten der Sicherheitskräfte gegen die Rebellen, insbesondere in den tschetschenischen Grenzgebieten zu den nordkaukasischen Nachbarrepubliken, wurden auch 2009 fortgesetzt.
Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: 10.000-20.000 getötete Zivilisten (Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind).
Die Rebellen und ihre Unterstützer werden im Zuge von Spezialoperationen "neutralisiert", die von den unter direktem Befehl von Ramzan Kadyrow stehenden Sicherheitskräften sowohl in den Bergregionen, als auch in städtischen Gebieten durchgeführt werden. In der Zeit um den Jahreswechsel 2007-2008 wurden bei solchen Operationen mindestens 16 Rebellen und Sicherheitskräfte getötet, mindestens 49 Personen in Grosny verhaftet, zwei sind verschwunden. Es kam zu sechs bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und Sicherheitskräften sowie zu Anschlägen auf letztere.
Im gesamten Jahr 2007 wurden laut tschetschenischem Innenministerium über 70 Rebellen getötet und 325 verhaftet, 139 Bandenmitglieder haben sich freiwillig ergeben, und die Zahl der Anschläge hat sich um 72% reduziert. Das Innenministerium hat 82 seiner Mitarbeiter verloren.
Nach Beobachtungen des Berichterstatters der Parlamentarischen Versammlung des Europarats ist die Geiselnahme von Familienangehörigen mutmaßlicher Rebellen, um sie zur Aufgabe zu zwingen, eine neue besorgniserregende Entwicklung.
Ende 2008 hatten hochrangige tschetschenische Regierungsvertreter öffentlich bekundet, dass Familien von Aufständischen mit Bestrafung zu rechnen haben, wenn sie nicht ihre Verwandten zur Aufgabe bewegen. Präsident Kadyrow sagte im August 2008 ausdrücklich im Fernsehen, dass Familienmitglieder der Rebellen, die diese unterstützen würden, "Terroristen, Extremisten, Wahhabiten und Teufel" seien. Er wies die Polizei und Verwaltung an "in diese Richtung zu arbeiten", womit er die Sicherheitskräfte zumindest ermutigt hat, hart gegen Familienangehörige von (aktiven) Kämpfern vorzugehen.
Nach Informationen von Frau Dzeitova, Direktorin von VESTA, werden Familienangehörige von früheren Kämpfern (des ersten Tschetschenienkrieges) nicht mehr verfolgt. Es gibt jedoch private Fälle von Blutrache, von der alle männlichen Verwandten betroffen sein können. Frauen, Kinder und ältere Menschen seien davon jedoch ausgenommen. Mit Ausnahme eines vorsätzlichen oder besonders brutalen Mordes ist auch der Freikauf von der Blutrache möglich.
Es ist zumindest unwahrscheinlich, dass Personen, die während des ersten Krieges Kämpfern nichtmilitärischen Beistand geleistet haben, gegenwärtig aufgrund dieser Unterstützung noch Verfolgung ausgesetzt sind.
Am 22.09.2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Gebiet Stawropol) begangen wurden. De facto wurde die Amnestie jedoch durch Präsident Kadyrow bis zum 15.06.2007 verlängert. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15.01.2007 die Waffen niederlegen) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u.a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben. Es handelt sich jedoch um keine Amnestie im westeuropäischen Verständnis. Die Leute ergeben sich alle aus mehr oder minder großem Zwang, aber nicht, weil es Bemühungen um Versöhnung und Reintegration gibt.
"Memorial" kritisierte jedoch, dass wegen der zahlreichen Ausschlussgründe nur diejenigen in den Genuss der Amnestiebestimmungen kommen werden, die "in den Bergen Herbarien angelegt oder Grütze gekocht haben", nicht jedoch Personen, die effektiv an den Kämpfen teilgenommen haben.
Anderseits haben Ramsan (und auch schon sein Vater Achmad) Kadyrow jahrelang Kämpfer (gleichgültig mit welcher "Vergangenheit"), die zu ihm übergelaufen sind, begnadigt, insgesamt ca. 7000 Personen. Er verfolgte damit die Strategie, die Rebellenbewegung zu teilen, jene die überzeugt oder gekauft werden konnten, werden amnestiert und erhalten (meist) einen Arbeitsplatz als tschetschenische Sicherheitskräfte, jene, die nicht dazu bereit sind, werden weiter verfolgt.
UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an.
Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien-Gefährdungseinschätzung vom 09. 09.2009
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 25.11.2009
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 30.07.2009
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009
Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat/Blutrache vom 05.11.2009
2.3.Menschenrechtsaktivisten und zivile Opposition:
Natalia Estemirova, eine der profiliertesten tschetschenischen Menschenrechtsaktivisten und leitende Mitarbeiterin von Memorial, wurde am 15.7.2009 von unbekannten Tätern in Grosny entführt und wenige Stunden später in Inguschetien erschossen aufgefunden. Präsident Kadyrow versprach ebenso wie der russische Präsident Medwedew rasche Aufklärung, bisher sind jedoch keine Ergebnisse der Untersuchung bekannt.
Sarema Sadulajewa, Leiterin des Kinder- und Jugendhilfswerkes "Save the Generation", wurde am 11.8.2009 gemeinsam mit ihrem Ehemann Alik Umar Djubralow in Grosny tot aufgefunden, wobei angeblich massive Folterspuren erkennbar waren
Eine Mordserie traf auch Mitglieder und Verbündete des zu Kadyrow in Opposition stehenden Jamadajew-Clans.
Der enge Vertraute des Präsidenten Kadyrow und Duma-Abgeordnete Adam Delimkhanow drohte Anfang Juli 2009 Menschenrechtsaktivisten öffentlich mit Eliminierung und stellte sie auf eine Stufe mit Terroristen.
Memorial-Mitarbeiter wurden durch Teile des Sicherheitsapparates intensiv überwacht und teilweise offen bedroht, sodass Memorial seine Tätigkeit in Tschetschenien vorübergehend suspendiert hat. Allgemein werden NGOs von den Behörden in ihrer Tätigkeit massiv eingeschränkt
Ingesamt ist festzustellen, dass die - relativ kleine - Gruppe von tschetschenischen Menschenrechtsaktivisten und politischen Oppositionellen zu Kadyrow akut gefährdet ist.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage,
vom 26.11.2009
Deutsches auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in
der Russischen Föderation vom 30.07.2009
Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz
Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien v. 7.4.2009 samt
Ergänzungsbrief vom 11.11.2009
3. Versorgungslage
Die Lebensumstände der Bevölkerung in Tschetschenien haben sich in den letzen Jahren nachhaltig verbessert, in den Nachbarrepubliken jedoch eher verschlechtert. Die EU Kommission unterstützt den Wiederaufbau im April 2008 mit 11 Millionen Euro.
Die Regierung Kadyrow wirbt um internationale Investoren und ist auch bestrebt, Tschetschenien als Tourismusland zu präsentieren.
Dennoch gibt es insbesondere in der Strom- und Wasserversorgung große Defizite. Die Stromversorgung fällt oft aus, Wasser ist zumeist nur an einem Zentralhahn für das gesamte Gebäude verfügbar. Zumindest ebenso problematisch, wenn nicht sogar ein größeres Problem stellt die Müll- und Abwasserentsorgung dar. Allgemein ist die Umweltsituation durch die nicht fachgerechte Lagerung nuklearen Materials und die primitive Form der Gewinnung und Verarbeitung bodennahen Erdöls höchst problematisch. Lt. UN-Angaben leben über 80% der Tschetschenen unter dem Existenzminimum.
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage
in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 30.07.2009
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of
Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
Bericht des Richters Dr. Kuzminski über die Teilnahme an der intern. Konferenz über die unterstützte freiwillige Rückkehr von Tschetschenen am 19.11.2009 in Wien-Schwechat
3.1 Wohnsituation
Mit der Machtübernahme durch Präsident Kadyrow begann eine Wiederaufbauwelle in Tschetschenien. In rasantem Tempo werden vor allem Grosny und andere größere Städte wie Argun und Gudermes erneuert. Häuser und Straßen, insbesondere entlang der Hauptstraßen in Grosny, Strom- und Gasleitungen, Schulen, Krankenhäuser und Moscheen werden gebaut, auch der Flughafen ist wieder in Betrieb. Das ehemals fast völlig zerstörte Grosny ist mittlerweile nahezu vollständig wieder aufgebaut. Auch in den anderen größeren Städten findet der Wiederaufbau statt. Offizielle Stellen präsentieren Tschetschenien als stabiles Land, offen für Investoren aus aller Welt und sogar als Tourismusland mit malerischen Gebirgslandschaften(!).
Das hauptsächliche Ziel der Behörden ist es, den Bewohnern Tschetscheniens dauerhafte Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und die temporären "Wohnmöglichkeiten" zu schließen. Die Vergabekriterien hinsichtlich der wiederaufgebauten Wohnungen sind nicht ganz klar. Grobe Kriterien stellen der Grad der Zerstörung der bestehenden Wohnmöglichkeit, der Verletzbarkeit des Betroffenen und der regionalen Provinz dar. Die zugeteilten Wohnungen sind jedoch oft zu klein und nicht behindertengerecht adaptiert, was auch für ältere Menschen häufig ein Problem darstellt.
Ein großes Problem stellen Wohnungsmöglichkeiten für junge Familien, die bis dato bei ihren Eltern gelebt haben, dar, denn diese Personen hatten bisher kein Eigentum und bedürfen deshalb dringend Unterkunft. Darüber hinaus werden soziale Spannungen durch Streitigkeiten um den Wohnungsbesitz zwischen alten Eigentümern, die auf die Wohnung noch einen Anspruch erheben und den neuen Eigentümern, denen die Wohnung zugeteilt wurde, verstärkt.
Durch das Dekret Nr. 404 wurden im Juli 2003 Kompensationszahlungen eingeführt. Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört wurde und die sich dazu entschließen, weiterhin in Tschetschenien zu leben, erhalten 350.000 Rubel. Nach Angaben der föderalen Regierung erhielten bis Ende 2004 39.000 Personen Zahlungen. Auf Grund der steigenden Rohstoffpreise ist diese Zahlung jedoch nicht ausreichend, um ein Haus zu errichten oder eine Wohnung anzukaufen. NGOs berichten über Korruption in Zusammenhang mit dem Kompensationsprogramm, sodass Familien kaum die vollen Zahlungen erhielten. 30-50% mussten an Mittelsmänner bezahlt werden. In Folge wurden Abubakir Baibatyrov, der für die Kompensationszahlungen Verantwortliche, und ein hoher Beamter, Sultan Isakov, verhaftet und angeklagt. Nunmehr kontrolliert Präsident Kadyrow die Zahlungen, die Staatsanwaltschaft geht nach Berichten von Memorial auch gegen die Korruption vor, wobei die Staatsanwaltschaft selbst jedoch eingesteht, dass es nach wie vor Probleme gebe. Neben den Regierungsprogrammen gibt es auch eine große Zahl von Wohnortaufbauprogrammen durch NGOs. Seit 2000 wurden in Tschetschenien cirka 20.000 Häuser durch Unterstützung internationaler Organisationen wiederaufgebaut. Insgesamt bleibt jedoch der Mangel an Wohnraum ein großes Problem.
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
3.2 Nahrungsversorgung
Der Bazar in Grosny wurde wiedereröffnet und es ist praktisch alles erwerbbar, allerdings nicht immer zu leistbaren Preisen. Das IKRK hat seine Aufmerksamkeit weg von Hilfsleistungen hin zum Aufbau von eigenständiger Versorgung gelenkt. So wurden Projekte für die Förderung der Eröffnung von kleinen Geschäften - z.B. Schuhreparaturwerkstätten, Bäckereien, Verarbeitung von Wolle und Herstellung von Kleidung ins Leben gerufen.
Auf Grund zahlreicher Landminen und der bestehenden Bodenverschmutzung ist es in Tschetschenien nur schwer möglich, Landwirtschaft oder Viehzucht zu betreiben. Haupteinnahmequelle ist der Handel, viele Familien leben auch davon, dass Familienangehörige Geld aus anderen Teilen Russlands oder dem Ausland nach Tschetschenien schicken.
Berichten des World Food Programm zu Folge ist die Versorgungslage in Tschetschenien jedoch nach wie vor schlecht. Etwa 80% der Betroffenen würden unter der Armutsgrenze der Russischen Föderation leben. Überdies seien 10% der Kinder akut unterernährt.
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage
in der Russischen Föderation vom 30.07.2009
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
3.3 Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Die Arbeitslosigkeit in Tschetschenien ist trotz des anhaltenden Wiederaufbaues hoch (70-80%). Die meisten davon leben unter der Armutsgrenze (2,25 US$/Tag). Die Bautätigkeiten werden nämlich oft ohne schriftliche Verträge mit den Arbeitern durchgeführt. Dies führt dazu, dass Löhne nicht ausbezahlt und Sicherheitsvorkehrungen missachtet werden und dass bei Unfällen keine medizinische Versorgung vorhanden ist. Wiederholt kam es deswegen zu Protesten der Arbeiter, z. B. im Juni 2007.
Weitere Jobs finden sich im Bereich des Handels und der öffentlichen Verwaltung, wobei diese Positionen oft nur gegen Schmiergeldzahlungen erreicht werden können. Eine der stabilsten Arten, sein Einkommen zu verdienen, wenngleich auch sehr unsicher, ist es, einen Job in den pro-russischen, bewaffneten Formationen anzunehmen.
Löhne und Pensionszahlungen sind auch kaum ausreichend, um davon in Würde zu leben. Entgegen offiziellen Berichten unterhalten die Arbeitslosen auch kaum Unterstützung vom Staat.
Präsident Putin kündigte am 23.06.2008 an, bis 2011 im Rahmen eines föderalen Wiederaufbauprogramms zehntausend neue Arbeitsplätze zu schaffen, wofür 3,28 Milliarden Euro zur Verfügung stehen würden. Die Jamestown Foundation berichtete im April 2008, dass Präsident Kadyrow plane, das Hauptaugenmerk des Wiederaufbaues auf die Entwicklung der Wirtschaft (vor allem Industrie und Landwirtschaft) zu legen.
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008
3.4 Medizinische Versorgungssituation
Der Kollaps der medizinischen Versorgung begann sich zu Anfang der 1990er abzuzeichnen. Die beiden Tschetschenienkriege führten schließlich 1996-1999 zu einem völligen Kollaps des Systems, ein Großteil des medizinischen Personals wanderte aus. In den letzten Jahren gab es jedoch Anzeichen von Besserungen im Bereich der medizinischen Versorgung in Tschetschenien.
Der generelle Gesundheitszustand in Tschetschenien ist sehr schlecht. Der hohe Bedarf an ärztlicher Behandlung entsteht zum einen durch tausende Menschen, die nach ihrer Flucht wieder zurückgekehrt sind und unter Kriegsverletzungen leiden. Zum anderen kommt es durch Schießereien, bei Unfällen mit Militärfahrzeugen oder Explosionen von Minen immer noch zu neuen Verletzungen. Auch chronische Lungen-, Nieren- und Herz-Kreislaufleiden sind weit verbreitet sowie Tuberkulose, um deren Behandlung sich ebenfalls "Ärzte ohne Grenzen" bemühen. Die hygienischen Bedingungen sind in weiten Teilen der Republik schlecht, die Wasserqualität oft katastrophal und eine Kontrolle der meist auf den Märkten verkauften Lebensmittel fehlt fast völlig. Radioaktive Verstrahlung und deren Folgen sind ein ernstzunehmendes Problem in Tschetschenien (Im Norden und in der Nähe von Vedeno werden illegale Ablagerungsstätten für radioaktives Material vermutet). Gleichzeitig fehlt es an medizinischer Grundversorgung, vor allem im Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe, was zu einer hohen Komplikationsrate und Geburt von behinderten Kindern führt.
Lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes sind aber auch in Tschetschenien alle medizinischen Behandlungen - außer solchen, die besonderer "high tech" bedürfen, verfügbar.
Der höchste Level an Gesundheitsversorgung besteht in Grosny. Dort gibt es 11 Krankenhäuser, 21 Polykliniken und 6 Klinken. Es gibt jedoch nur wenig Spezialisten in der Stadt. Pro 10.000 Einwohner gibt es laut Angaben der Regierung Kadyrow nur 24,2 Ärzte für Primärmedizin. Neben dem Wiederaufbau von Gebäuden und Straßen laufen auch Programme zur Sanierung der Gesundheitsversorgung. Auch hier muss noch einiges an Zeit und Geld investiert werden, um die Versorgung sicherzustellen. Krankenhäuser und Polykliniken werden wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser kämpfen vor allem mit mangelnder Ausstattung hinsichtlich medizinischer Geräte und Medikamenten, aber auch von Versorgungsleistungen, wie Stromversorgung oder Abwasserbeseitigung. Der Standard der verfügbaren Versorgung hängt jedoch sehr stark von den finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen ab, mittlerweile gibt es jedoch - lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes - auch eine funktionierende öffentliche Krankenversicherung, welche von den Arbeitgebern und den Gemeinden finanziert wird.
Ein 2006 ins Leben gerufenes Programm mit dem Titel "Sdorowje" (Gesundheit) trägt mit Renovierungen von Krankenhäusern, Neueröffnungen von medizinischen Einrichtungen, Beschaffung von Ausstattung und Material und Ausbildung von Personal zur Verbesserung der allgemeinen medizinischen Versorgung bei. Laut Angaben der Regierung von Kadyrow wurden 2007 im Rahmen dieses Projekts mehrere hundert Millionen Rubel investiert.
Die internationale Gemeinschaft unterstützt Programme, die die Wiederherstellung der Gesundheitsversorgung vorantreiben sollen (dazu näher Inter-Agency Transitional Workplan for the North Caucasus). Die EU, WHO Europa und UNICEF haben 2007 12,7 Millionen Euro in Projekte auf dem Gesundheits- und Ausbildungssektor investiert. Das IKRK stellte seine finanzielle Unterstützung 2008 ein, da diese weitestgehend von der föderalen und lokalen Regierung übernommen wurde. Schulungsmaßnahmen und Hilfsleistungen an das Orthopädiezentrum in Grosny werden jedoch nach wie vor fortgesetzt. Zahlreiche andere NGOs sind in Tschetschenien aktiv. Insbesondere "Ärzte ohne Grenzen" sind seit 1994 vor allem im Bereich der Tuberkuloseprogramme, der psychosozialen Unterstützung, aber auch im Bereich der Gynäkologie und der Kinderheilkunde tätig. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz beendete 2007 seine Direkthilfe in Tschetschenien. Auch wenn sich die Lage bessert, bleibt der Gesundheitsstandard in Tschetschenien noch immer hinter dem der Russischen Föderation zurück.
Aufgrund der mangelnden Ausstattung ist es üblich, im Falle der Notwendigkeit einer Operation auf Krankenhäuser in der Russischen Föderation (Sochi, Rostov oder Moskau) auszuweichen. Die Kosten dafür sind jedoch selbst zu tragen, weil die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation mit Ausnahme der Ersten Hilfe nur in jener Region kostenlos ist, in der man registriert ist. Die Kosten bestimmter Behandlungen in Tschetschenien können nicht angegeben werden, es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass (auch) im staatlichen Gesundheitswesen Korruption verbreitet ist.
Im Herbst 2007 wurde in Grosny angesichts der steigenden AIDS-Rate ein Zentrum für Prävention und Kontrolle von AIDS eröffnet. Die Verbreitung von HIV erfolgt vor allem über den Gebrauch von infizierten Spritzen, denn mehr als die Hälfte der HIV-Infizierten sind drogensüchtig. Um dieses Problem in den Griff zu bekommen, läuft auch ein Programm zur Bekämpfung von Alkohol- und Drogensucht, in dessen Rahmen Ende 2007 mit Unterstützung der WHO eine Entzugsklinik in Grosny eröffnet wurde, an der 2000 Menschen als drogenabhängig registriert sind. Angesichts der gesellschaftlichen Tabuisierung des Gebrauchs von Drogen könnte allerdings die Dunkelziffer um ein Vielfaches höher sein.
Fast alle intern Vertriebenen leiden laut Ärzte ohne Grenzen außerdem unter Angstzuständen, Depressionen und/oder Schlaflosigkeit und benötigen dringend psychologische Betreuung. 2007 errichtete jedoch das Danish Refugee Council vier psychosoziale Rehabilitationszentren in Grosny. Nach Informationen von Fiona Corrigan, Schweizer Bundesamt für Migration, sollte es an jeder Schule einen psychologischen Dienst für Kinder geben. Dieser wird jedoch nach ihrem Wissensstand nur an einer Schule in Grosny angeboten. Lt. Auskunft von VESTA können psychische Erkrankungen beispielsweise im Republiksambulatorium für Neuropsychologie in Grosny und in den Republikskrankenhäusern von Zakan-Jurt und Braguny behandelt werden.
UNICEF entwickelte Ende 2005 in Tschetschenien ein neues Programm, um posttraumatische Belastungsstörungen bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. Mit Stand Jänner 2009 wurden bereits 29 von UNICEF unterstützte psychosoziale Zentren betrieben. Laut UNICEF sollten 50 000 der 250.000 tschetschenischen Kinder von dem Programm profitieren können. Auch NGOs unterstützen Therapiemaßnahmen für psychisch beeinträchtigte Personen.
Wenn auch die medizinische Versorgung in Tschetschenien noch einen starken Aufholbedarf hat, so ist zwischenzeitig zumindest die medizinische Grundversorgung sichergestellt.
Accord, Auskunft vom 13.05.2008 zur medizinischen Versorgung und Grundversorgung in Tschetschenien
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung v. 30.11.2009
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009
Martin Malek, Zur Lage der Frauen in Tschetschenien, v. 6.5.2006
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
Auskunft Rotes Kreuz Moskau vom 16.09.2008
3.5 Rückkehrer
Im Dezember 2007 wandte sich Präsident Kadyrow mit einer Ansprache an die im Ausland lebenden Tschetschenen und rief sie zur Achtung ihrer eigenen Gesetze und Kultur, aber auch zu Toleranz gegenüber anderen Nationalitäten auf. Zur Ergänzung wurden an Dutzende tschetschenische Gemeinschaften inner- und außerhalb der Russischen Föderation DVDs, Videos, Fotos und ähnliche Materialien verschickt, die über die positiven Entwicklungen der letzten Jahre informieren sollten. Um seine Landsleute zu einer Rückkehr in ihre Heimat zu bewegen, verspricht der Präsident, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um ihnen akzeptable Lebensbedingungen zu bieten. Er hebt besonders die fortgeschrittenen Renovierungen der Städte und Dörfer, den Bau von Moscheen, die Einrichtung von Krankenhäusern und die Wiederbelebung des Bildungssektors hervor.
Der Verein "Menschrechte Österreich", der im Auftrag des BMI Hilfestellung bei der freiwilligen Rückkehr anbietet, hat ein Monitoring bei freiwilligen Rückkehrern nach Tschetschenien durchgeführt. Dabei ist hervorgekommen, dass freiwillige Rückkehrer wohl durch Sicherheitsorgane eingehend befragt, aber nicht misshandelt wurden und auch sonst keinen Problemen in Tschetschenien ausgesetzt waren. Manche Rückkehrer beabsichtigen jedoch wieder in den EU-Raum auszureisen.
Neben Personen, die vor dem Gerichtshof für Menschenrechte geklagt haben, ziehen nach Informationen von UNHCR vor allem Rückkehrende aus dem Ausland bei ihrer Wiedereinreise an der Grenze automatisch die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes FSB auf sich. Sie werden oft verdächtigt, während ihrer Abwesenheit die Rebellen unterstützt oder im Ausland ein Vermögen angehäuft zu haben, wodurch sie zu Opfern von Erpressung werden könnten. Frau Leila Dzeitova, Direktorin von VESTA, spricht davon, dass (freiwillig) Zurückkehrende nicht verfolgt werden und froh seien, dass sie zurückgekommen seien. Die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer hat in den letzten Jahren zugenommen (von 194 2000 auf 2.122 2006; Quelle IOM), aktuelle Daten, die sich ausschließlich auf Tschetschenen beziehen gibt es jedoch nicht. Insgesamt haben im Jahr 2009 812 Staatsangehörige der Russischen Föderation (Tschetschenen wurden nicht eigens ausgewiesen) Rückkehrhilfe in Anspruch genommen, damit steht Österreich hinter Polen europaweit an 2. Stelle. Trotzdem kann festgestellt werden, dass die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer in Relation zu der Gesamtzahl der in Österreich aufhältigen Tschetschenen gering ist. Die tschetschenische Regierung plant auch in Österreich ein Büro, um noch mehr Tschetschenen zur Rückkehr in ihre alte Heimat zu bewegen, was unter in Österreich lebenden Tschetschenen Furcht und Unruhe ausgelöst hat.
Durch die Tschetschenisierung des Konflikts, d. h. die Übertragung der Macht auf Kadyrow und sein Regime, geht die Gewalt weniger von föderativen, sondern überwiegend von den tschetschenischen Behörden aus. Diese stehen mit dem russischen Verteidigungs- und Innenministerium, inklusive FSB, in Verbindung und haben Zugang zu deren Daten, kennen aber auch die relativ kleine Bevölkerung Tschetscheniens sehr gut. Somit ist es deutlich schwieriger geworden, den Machthabenden zu entrinnen.
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
Email des Vereins "Menschenrechte Österreich" an den Asylgerichtshof vom 20.04.2009 und vom 12.10.2009 an das BAA
Bericht des Richters Dr. Kuzminski über die Teilnahme an der intern. Konferenz über die unterstützte freiwillige Rückkehr von Tschetschenen am 19.11.2009 in Wien-Schwechat
4. Frauen und Kinder
Tschetschenien gilt als Land der Witwen, jede 3.-4. Frau ist eine Witwe mit Kindern, wobei in der Öffentlichkeit vor allem die sog. "schwarzen Witwen", das sind Frauen, deren Männer bzw. Brüder von den Russen getötet wurden und sich dafür rächen wollen, bekannt sind, aber deren Zahl überschätzt wird.
Die Situation von alleinstehenden Frauen, die Kinder zu versorgen haben, ist schwierig. Berichten von UNHCR zu Folge vertrauen alleinstehende Frauen vor allem auf den Schutz ihrer Familie. Nach einer Scheidung bzw. dem Tod des Gatten kehren Frauen wieder zu ihrer Familie zurück, wodurch jedoch ein normales Leben nicht gewährleistet wird. Die Moskauer Helsinki Gruppe berichtet davon, dass physisch und psychisch traumatisierte Frauen, die ihre Männer verloren haben, nicht selten entgegen den muslimischen und wajnachischen Traditionen ihrem Schicksal überlassen werden. Dies gilt vor allem für vergewaltigte Frauen, deren Schicksal in der tschetschenischen Gesellschaft tabuisiert wird.
Teilweise werden Frauen von Verwandten neuerlich verheiratet, wobei sie jedoch als Bräute zweiter Klasse gelten. Berichten des Online-Service Prague Watchdog zu Folge ist es auch zu einem Anstieg der Polygamie auf Grund des Mangels an Männern in der tschetschenischen Bevölkerung gekommen.
Mangels Arbeitsplätzen (90% Arbeitslosigkeit bei Frauen) sind Frauen enorm von humanitärer Hilfe, Beihilfen und Pensionen und letztlich vor allem von einem funktionierenden Netz familiärer Bindungen abhängig. Teilweise erhalten Tschetscheninnen jedoch keine staatliche Unterstützung, da sie an bürokratischen Hürden scheitern. Selbst wenn die zustehende Pension und das Kindergeld ausbezahlt werden, ist ein Leben davon nicht möglich. Frauen benötigen daher Arbeit und nehmen daher oft notgedrungen schwere, schmutzige und gefährliche Arbeit, auch für wenig Geld an. Accord berichtet von der Eröffnung eines Zentrums für Familien- und Kinderbeihilfe in Gudermes am 31.05.2005 sowie von der Errichtung von sieben Sozialhilfezentren für Familien und Kinder im Februar 2007. Laut Magomed Wachajew, Minister für Arbeit und Soziales in Tschetschenien, sei die Republik 2007 erstmals in das föderale Unterstützungsprogramm für einkommensschwache Familien eingebunden worden. Die Höhe der Unterstützung werde nach Bedarf festgelegt, betrage durchschnittlich cirka 14 Rubel. Kinderbeihilfe wird nach dem russischen Gesetz für Kinder unter 16, bei Studenten bis 18, ausbezahlt, die im Haushalt ihrer Eltern leben.
Ehestreitigkeiten als auch um das Sorgerecht der Kinder in Folge einer Scheidung werden traditioneller Weise durch den Ältesten Rat gelöst. Die Anrufung des Gerichts ist eher selten. Während die Kinder traditionell beim Vater verbleiben, ist es die Praxis der Gerichte, die Kinder der Mutter zu überlassen.
Das russische Strafrecht kennt den Tatbestand der Vergewaltigung und unterscheidet dabei nicht zwischen Vergewaltigung während aufrechter Ehe und anderen Fällen. Es gibt keine rechtliche Definition für häusliche Gewalt, sexuelle Belästigung ist nicht strafbar. Obwohl häusliche Gewalt ein großes Problem darstellt, spielte sie in der öffentlichen Wahrnehmung jedoch kaum eine Rolle. Nach einem auf einer Fact-Finding-Mission beruhenden Bericht der UN-Menschenrechtskommission sind patriarchale Normen und die Bewahrung der Ehre der Familie im tschetschenischen Denken traditionell fest verankert. In Tschetschenien ist die "Lösung" des Problems die Ehe zwischen Täter und Opfer. Über häusliche und sexuelle Gewalt zu sprechen, sei tabu.
Frauen berichteten gegenüber Vertreterinnen internationaler Hilfsorganisationen von Vergewaltigungen seitens russischer Soldaten bei der Eroberung von Ortschaften. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten für 2007 weiterhin von extralegalen Tötungen der Zivilbevölkerung während Operationen der Sicherheitskräfte. So sollen nach Angaben von Memorial am 24.03.2007 Militärangehörige auf drei Frauen in Urduchaja, Gebiet Schatoi geschossen haben, von denen eine ums Leben gekommen sein soll, während die beiden anderen schwer verletzt worden seien.
Nach offiziellen Angaben gibt es in Tschetschenien 458 Schulen, wovon sich 356 in ländlichen Gebieten befinden. Es gibt 19 weiterbildende Schulen und in Grosny 3 öffentliche Universitäten - staatliche Universität, pädagogisches Institut und das nach Professor Millonshchikov benannte Grosny Ölinstitut - sowie zwei private Universitäten - das Open Humanitarian Institute und das tschetschenische Institut für Wirtschaft und Management.
Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich, findet jedoch unter schwierigen Bedingungen statt. Laut Angaben der UNO unterrichten in Sekundarschulen inzwischen 13.000 Lehrer, was ungefähr dem Vorkriegsniveau entspricht, doch findet der Unterricht in 152 Schulen weiterhin in provisorischen Unterkünften statt. Schüler in manchen Bezirken besitzen nur ca. 10% der benötigten Schulbücher. Zum 31.07.2007 besuchten laut Angaben von UNICEF 214.175 Kinder den Unterricht.
Accord Auskunft vom 05.09.2007 zur Situation von geschiedenen und vom Ehemann getrennten Frauen; mögliche Reaktionen seitens des Mannes, der Familie, der Gesellschaft; Gewalt gegen Frauen und Schutzmöglichkeiten
Accord Auskunft vom 30.08.2007 zur Frage, ob es staatliche Unterstützungen für Halbwaisen und Witwen sowie Notstandshilfe oder vergleichbare Sozialleistungen in der RF gibt und ob die Ausbezahlung auch in Tschetschenien erfolgt
Accord Auskunft vom 10.7.2006 betreffend die Situation von traumatisierten, alleinerziehenden Müttern in Tschetschenien und anderen Teilen Russlands
Martin Malek, Zur Lage der Frauen in Tschetschenien vom 6.5.2006
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
Deutsches auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009
5. Innerstaatliche Fluchtalternative
Außerhalb der tschetschenischen Republik ist die Registrierung von Tschetschenen immer ein großes Problem. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments, insbesondere gegen Tschetschenen und andere Kaukasier, haben in den letzten Jahren zugenommen. Menschenrechtsorganisationen weisen immer wieder darauf hin, dass Personen "fremdländischen Aussehens" Opfer von Misshandlungen und Folter durch Polizei und Untersuchungsbehörden werden.
Die Lebensbedingungen für die Flüchtlinge in den Übergangsunterkünften in den russischen Teilrepubliken Inguschetien und Dagestan sind nach wie vor sehr unbefriedigend. Die tschetschenischen Behörden machen Druck, dass die Binnenflüchtlinge wieder nach Tschetschenien zurückkehren. In Anbetracht der prekären Sicherheitslage in den beiden Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien kann nach Einschätzung des UNHCR nicht vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden kann.
Die Lage der Tschetschenen in der übrigen Russischen Föderation hat sich nicht wesentlich geändert, wenn auch die tschetschenische Diaspora in Moskau und in Südrussland zahlenmäßig zugenommen hat. Insgesamt sind Tschetschenen in der gesamten russischen Föderation Ziel diskriminierender Praktiken der Behörden (einschl. Festnahmen ohne Grund, Strafverfahren aufgrund fingierter Beweise etc.) und haben weiterhin Schwierigkeiten eine Wohnortregistrierung außerhalb Tschetscheniens auf legalem Weg zu erreichen. Die Russische Regierung benützt nach wie vor ihre eigene Definition der "Zwangsmigranten", anstelle des UNO-Begriffs IDP. Ersterer muss von einer Region der Föderation in eine andere migriert sein, womit alle innerhalb von Tschetschenien Vertriebenen ausgeschlossen sind. Außerdem gehören Opfer von Menschenrechtsverletzungen, von Übergriffen durch Sicherheitskräfte, etc. nicht zu den "Zwangsmigranten". Russland hat bisher 13.000 ethnische Russen, Armenier und Juden aus Tschetschenien als "Zwangsmigranten" anerkannt. Ethnischen Tschetschenen wird dieser Status jedoch systematisch verweigert. Nur "Zwangsmigranten" können jedoch legal arbeiten oder Grundstücke erwerben und nur sie haben Zugang zum Gesundheits- und Bildungswesen sowie zu Altersrenten.
Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Art 55 der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr. 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska-System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert bzw. kann eine solche nur gegen Bestechungsgelder erreicht werden. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert. Tschetschenen wird nach wie vor landesweit, aber vor allem in Großstädten, eine Registrierung verweigert. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten, haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Artikel 55, der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr. 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska-System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert bzw. kann eine solche nur gegen Bestechungsgelder erreicht werden. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert. Tschetschenen wird nach wie vor landesweit, aber vor allem in Großstädten, eine Registrierung verweigert. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten, haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.
In den Regionen Moskau, Krasnador und Kabardino-Balkaria bestehen überdies (verfassungswidrige) Gesetze, die die Freiheit der Wohnsitzwahl beschränken. Nach einem Bericht des russischen Generalbevollmächtigten für Menschenrechte, Oleg Mironov, vom 15.9.2000, war die Ankunft aus einer anderen Region bzw einem anderen Staat ohne vorangehende Bindung an die Region, in der sich der Betroffene nunmehr niederlassen will, einer der häufigsten Gründe, die Registrierung zu versagen.
UNHCR lehnt nach wie vor generell eine inländische Fluchtalternative von Tschetschenen in der Russischen Föderation ab. (Joe Hegenauer, Tschetschenien Workshop von ACCORD, Wien, 18.10.2007. aber auch jüngst Hinweise von UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009)
Der Umstand, dass zahlreiche Tschetschenen bei der Flucht aus der Heimat vor 1997 ihre Rentenberechtigungsscheine nicht mitgenommen haben, beraubt praktisch alle Rentner und Invaliden aus Tschetschenien der Möglichkeit, ihre Rente ausbezahlt zu bekommen.
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass, ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle. Nicht registrierte Tschetschenen können allenfalls in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands überleben, wobei wiederum Faktoren wie Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse relevant sein können.
Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).
Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).
Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt nicht gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009
Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 07.04.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009
Auskunft der NGO "Vesta" vom 8.8.2008 zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Tschetschenien
1) In der Tschetschenischen Republik gibt es die die Möglichkeit einer Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen, obwohl das Zentrum, welches Behandlungen dieser Art durchführt, sich im Stadium der Wiedererrichtung befindet. In Grosny gibt es die Republiksfürsorgestelle für Psychoneurologie, wo einmal wöchentlich an Freitag der Oberarzt Dzhamurzaev Ali Usamovitsch Kranke empfängt
2) In der Tschetschenischen Republik gibt es 2 Spitäler, die Therapien dieser Art durchführen. Es ist dies das Republikskrankenhaus in Samaschki (befindet sich in Zakan-Jurt, Bezirk Atschchoj-Martan) und das Republikskrankenhaus in Darbanchinsk (befindet sich in Braguny, Bezirk Gudermes
3) Niemand wird für den Erhalt einer Behandlung dieser Art ausgegrenzt. Alle, die eine Behandlung oder eine Untersuchung benötigen können die nötige Behandlung oder medizinische Hilfe erhalten. Jedoch ist die Anzahl der arbeitenden Ärzte nicht ausreichend, um einen solchen Zulauf von Patienten zu meistern. In Grosny gibt es nur 3 Ärzte-Psychiater, die Kranke empfangen. Einige Ärzte arbeiten in den Bezirken der Republik.
4) Offiziell muss der Patient keine Kosten für die Behandlung tragen, besonders wenn die Behandlung stationär ist.
5) Zugang zur Behandlung: Alle mit dem Profil eines psychischen Traumas und medizinische Hilfe benötigend, haben Zugang zu diesen medizinischen Anstalten. Jedoch kommt die kleine Anzahl an Ärzten, die in der Republik arbeiten, mit dem Zufluss an Patienten nicht zurecht.
6) Die Bevölkerung hat Zugang zu Psychopharmaka, die zum Zwecke einer Behandlung verschreiben werden. Der Arzt stellt das Rezept aus, nach welchem der Patient die kostenlosen Arzneien erhalten kann. Auch können Invaliden-Begünstigte, welche auf das Sozialpaket nicht verzichtet haben, kostenlose Medikamente erhalten. Allerdings werden in der Regel den Patienten teure Medikamente selten als kostenlose verschrieben. Allerdings ist die Lage so, dass sogar ihnen vom Arzt verschriebene Medikamente nicht in die Hand gegeben werden, da psychotrope Medikamente zu Narkotika gehören.
II.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:römisch zwei.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
II.3.1. Die Identität der beschwerdeführenden Partei wurde bereits von der belangten Behörde festgestellt und ergaben sich im Verlauf des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof keine diesbezüglichen Zweifel.römisch zwei.3.1. Die Identität der beschwerdeführenden Partei wurde bereits von der belangten Behörde festgestellt und ergaben sich im Verlauf des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof keine diesbezüglichen Zweifel.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei, ihren Verwandten im Herkunftsstaat sowie ihrer familiären bzw. privaten Situation ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln ist.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der gesetzlichen Vertreterin im Verfahrensverlauf, wobei keine gravierenden Erkrankungen geltend gemacht wurden.
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen weder in der Verhandlung noch in einer Stellungnahme inhaltlich konkret und dezidiert entgegen getreten wurde, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation zugrunde gelegt werden konnten.
II.3.2. Die behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:römisch zwei.3.2. Die behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).
Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen aufgrund der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu dem Schluss, dass das Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin (BF1) im Hinblick auf die von ihr behauptete Verfolgung und die Fluchtgründe unglaubwürdig ist und nicht den Tatsachen entspricht.
Zwar gab sie bei allen Befragungen und Einvernahmen übereinstimmend an, dass ihr (erster) Ehemann (und Vater des BF2 und des BF3) im August 2008 gestorben sei, doch teilt der erkennende Senat gerade aufgrund der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung die Ansicht der belangten Behörde, dass das Vorbringen der BF1 vor der belangten Behörde als "äußerst oberflächlich und unsubstantiiert" zu qualifizieren ist. War BF1 im Verfahren vor der belangten Behörde weder in der Lage anzugeben, wann ihr Mann gekämpft haben soll, geschweige denn auf welcher Seite (vgl. Einvernahme vom 13.11.2009,Zwar gab sie bei allen Befragungen und Einvernahmen übereinstimmend an, dass ihr (erster) Ehemann (und Vater des BF2 und des BF3) im August 2008 gestorben sei, doch teilt der erkennende Senat gerade aufgrund der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung die Ansicht der belangten Behörde, dass das Vorbringen der BF1 vor der belangten Behörde als "äußerst oberflächlich und unsubstantiiert" zu qualifizieren ist. War BF1 im Verfahren vor der belangten Behörde weder in der Lage anzugeben, wann ihr Mann gekämpft haben soll, geschweige denn auf welcher Seite vergleiche Einvernahme vom 13.11.2009,
AS 65: Frage: Für wen hat Ihr Gatte gekämpft? - Antwort: Er war
Soldat, mehr weiß ich nicht. - Frage: War er Angehöriger der russischen Truppen, der Miliz, ein Angehöriger der Kadyrov-Truppen oder war er den Rebellen zugehörig? - Antwort: Das weiß ich nicht.), so konnte BF1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof plötzlich sowohl die Kampftätigkeiten ihres Mannes datieren als auch die Seite benennen, auf welcher ihr Mann gekämpft haben soll. Dieses quantitativ wie qualitativ deutliche Plus an Angaben konnte der erkennende Senat jedoch keinesfalls nachvollziehen, bedurfte es doch für die von der belangten Behörde gestellten Fragen keinerlei überdurchschnittlicher kognitiver Fähigkeiten. Auch zu den Todesumständen Ihres Mannes und der Frage der "Kindesabnahme" durch den Schwager konnte BF1 vor der belangten Behörde kaum Details angeben, obwohl gerade für eine Mutter die Abnahme ihrer Kinder (selbst im Falle der Freiwilligkeit, dazu später mehr, und im Falle der Übergabe an einen Familienangehörigen) eine äußerst einschneidende Lebenserfahrung darstellt, sodass eine detaillierte Erzählung vor der belangten Behörde zu erwarten gewesen wäre (vgl. AS 65: Frage "Wie hat sich das mit Ihren Kindern verhalten (Mitnahme durch Ihren Schwager)?" Antwort: - (Anmerkung:Soldat, mehr weiß ich nicht. - Frage: War er Angehöriger der russischen Truppen, der Miliz, ein Angehöriger der Kadyrov-Truppen oder war er den Rebellen zugehörig? - Antwort: Das weiß ich nicht.), so konnte BF1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof plötzlich sowohl die Kampftätigkeiten ihres Mannes datieren als auch die Seite benennen, auf welcher ihr Mann gekämpft haben soll. Dieses quantitativ wie qualitativ deutliche Plus an Angaben konnte der erkennende Senat jedoch keinesfalls nachvollziehen, bedurfte es doch für die von der belangten Behörde gestellten Fragen keinerlei überdurchschnittlicher kognitiver Fähigkeiten. Auch zu den Todesumständen Ihres Mannes und der Frage der "Kindesabnahme" durch den Schwager konnte BF1 vor der belangten Behörde kaum Details angeben, obwohl gerade für eine Mutter die Abnahme ihrer Kinder (selbst im Falle der Freiwilligkeit, dazu später mehr, und im Falle der Übergabe an einen Familienangehörigen) eine äußerst einschneidende Lebenserfahrung darstellt, sodass eine detaillierte Erzählung vor der belangten Behörde zu erwarten gewesen wäre vergleiche AS 65: Frage "Wie hat sich das mit Ihren Kindern verhalten (Mitnahme durch Ihren Schwager)?" Antwort: - (Anmerkung:
"Die Asylwerberin ist erneut nicht fähig/nicht willig, von sich aus eine einigermaßen nachvollziehbare Ablaufschilderung zu geben.").
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof gab BF1 darüber hinaus widersprüchlich zum einen an, ihr Schwager habe sie aufgesucht, nachdem er erfahren habe, dass sie ausreisen werde (Protokoll der mündl. Beschwerdeverhandlung, S. 8 oberes Drittel), zum anderen, sie habe ihre Kinder freiwillig ihrem Schwager übergeben, da sie zu diesem Zeitpunkt selbst nicht gewusst habe, wohin sie fliehen werde (Protokoll, S. 9 oberes Drittel). Auch die behauptete freiwillige Übergabe der Kinder steht im diametralen Gegensatz zu den sonstigen Angaben, in welchen die Unfreiwilligkeit betont wird. Zudem behauptete BF1 in der Erstbefragung im Erstverfahren, dass die Kinder durch die Schwiegereltern "weggenommen" worden seien, obwohl BF1 in späterer Folge einräumte, dass ihre Schwiegereltern schon längere Zeit verstorben gewesen seien.
Auch die Ausführungen zur angeblichen Abholung der Kinder in Syrien blieben vage und zum Teil widersprüchlich bzw. nicht nachvollziehbar. Letzteres gilt erstens für die Frage, warum BF1 von Moskau aus nach XXXX flog und nicht in das über 300 Kilometer Luftlinie entfernte Damaskus, dem offenkundigen temporären Wohnort der Kinder, zweitens für die lange, beschwerliche und teure Taxifahrt über zwei Mal 300 Kilometer zwischen den beiden Städten, drittens für die Wahl des Hotels (in Damaskus, obwohl der Rückflug erneut von XXXX nach Moskau ging) und viertens für die etwa einwöchige Wartezeit für einen Rückflug von Syrien nach Moskau (tägliche Flugverbindungen zwischen Moskau und Damaskus bzw. XXXX). Der erkennende Senat übersieht zwar nicht, dass diese vier Aspekte auch einer schlechten oder überhasteten Reiseplanung geschuldet sein können und somit keinen zwingenden Beweis gegen eine Reise nach Syrien darstellen, doch konnte keinesfalls nachvollzogen werden, warum BF1 widersprüchlich zum einen angab, ihre Kinder erstmals am Flughafen in XXXX in Empfang genommen zu haben, zum anderen, dies sei (erst) im Hotel in Damaskus der Fall gewesen.Auch die Ausführungen zur angeblichen Abholung der Kinder in Syrien blieben vage und zum Teil widersprüchlich bzw. nicht nachvollziehbar. Letzteres gilt erstens für die Frage, warum BF1 von Moskau aus nach römisch 40 flog und nicht in das über 300 Kilometer Luftlinie entfernte Damaskus, dem offenkundigen temporären Wohnort der Kinder, zweitens für die lange, beschwerliche und teure Taxifahrt über zwei Mal 300 Kilometer zwischen den beiden Städten, drittens für die Wahl des Hotels (in Damaskus, obwohl der Rückflug erneut von römisch 40 nach Moskau ging) und viertens für die etwa einwöchige Wartezeit für einen Rückflug von Syrien nach Moskau (tägliche Flugverbindungen zwischen Moskau und Damaskus bzw. römisch 40 ). Der erkennende Senat übersieht zwar nicht, dass diese vier Aspekte auch einer schlechten oder überhasteten Reiseplanung geschuldet sein können und somit keinen zwingenden Beweis gegen eine Reise nach Syrien darstellen, doch konnte keinesfalls nachvollzogen werden, warum BF1 widersprüchlich zum einen angab, ihre Kinder erstmals am Flughafen in römisch 40 in Empfang genommen zu haben, zum anderen, dies sei (erst) im Hotel in Damaskus der Fall gewesen.
Darüber hinaus konnte BF1 vor der belangten Behörde auch über diesen Teil ihrer Fluchtgeschichte nicht einmal annähernd so detailliert berichten wie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof.
Da bereits die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung die generell vagen und unsubstantiierten Angaben der BF1 kritisierte, fällt es in diesem Zusammenhang besonders negativ ins Gewicht, dass gerade die Beschwerde extrem knapp und unsubstantiiert ausfiel und erst ein Jahr später nachträglich ein wenig ergänzt wurde (jedoch nicht um Details zur Fluchtgeschichte).
Schließlich gewann der erkennende Senat auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung den Eindruck, dass BF1 insbesondere bei der Erzählung zur Suchaktion bei der Mutter der BF1 ausweichende Antworten gab (Protokoll der mündl. Beschwerdeverhandlung, Seite 9). Zunächst antwortete sie widersprüchlich bejahend und dann doch verneinend auf die Frage, ob sie sich zum Zeitpunkt der Suchaktion bereits bei ihrer Tante (in XXXX) befunden habe, um in weiterer Folge anzugeben, dass sie "einfach nicht zu Hause" gewesen sei, ohne dies trotz ausdrücklicher Fragestellung mittels genauer Angabe des Aufenthaltsortes zu präzisieren. Selbst auf nochmalige Frage hin antwortete sie ausweichend, sie sei bei Verwandten gewesen, auf erneute Rückfrage, sie sei bei einem Onkel gewesen, und erst auf eine weitere Rückfrage hin nannte sie auch den Namen des Onkels, obwohl BF1 bereits zu Beginn der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausdrücklich ermahnt wurde, bei Personenangaben (insbesondere zu Verwandten) stets präzise auch den Namen zu nennen.Schließlich gewann der erkennende Senat auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung den Eindruck, dass BF1 insbesondere bei der Erzählung zur Suchaktion bei der Mutter der BF1 ausweichende Antworten gab (Protokoll der mündl. Beschwerdeverhandlung, Seite 9). Zunächst antwortete sie widersprüchlich bejahend und dann doch verneinend auf die Frage, ob sie sich zum Zeitpunkt der Suchaktion bereits bei ihrer Tante (in römisch 40 ) befunden habe, um in weiterer Folge anzugeben, dass sie "einfach nicht zu Hause" gewesen sei, ohne dies trotz ausdrücklicher Fragestellung mittels genauer Angabe des Aufenthaltsortes zu präzisieren. Selbst auf nochmalige Frage hin antwortete sie ausweichend, sie sei bei Verwandten gewesen, auf erneute Rückfrage, sie sei bei einem Onkel gewesen, und erst auf eine weitere Rückfrage hin nannte sie auch den Namen des Onkels, obwohl BF1 bereits zu Beginn der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausdrücklich ermahnt wurde, bei Personenangaben (insbesondere zu Verwandten) stets präzise auch den Namen zu nennen.
Als reine Spekulation erweist sich die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung geäußerte Vermutung der BF1, dass die Personen, von welchen sie (vergeblich) bei ihren Eltern gesucht worden wäre, nunmehr in der Regierung der tschetschenischen Teilrepublik säßen, da BF1 keinerlei Angaben zu den Personen tätigen konnte.
Zuletzt schließt sich der erkennende Senat auch zur Gänze der von der belangten Behörde zu den Reisebewegungen der BF1 getätigten Beweiswürdigung an: BF1 kehrte offiziell unter Kenntnisnahme seitens der Russischen Föderation (und Ausstellung eines Rückkehrzertifikates) nach Abbruch des ersten Asylverfahrens in ihren Herkunftsstaat zurück, erhielt ohne Probleme einen neuen Auslandsreisepass der Russischen Föderation ausgestellt und konnte ungehindert von Moskau nach Syrien und zurück fliegen. Diese Aspekte zeigen, dass kein landesweites Interesse der Sicherheitsbehörden an der Person der BF1 besteht.
In einer Gesamtbetrachtung kommt der erkennende Senat angesichts der aufgezeigten Widersprüche, Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten zu dem Schluss, dass das Vorbringen der BF1 als erfundenes Konstrukt zwecks Asylerlangung zu werten ist und dass keine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen besteht.
Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auf die zugrunde liegenden Länderfeststellungen zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert hat, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen und die Phase der aktuellen Krisensituation vorbei ist.
Somit lässt sich - wie auch der VwGH in einem Erkenntnis (28.05.2009, 2008/19/1031) ausgeführt hat - nicht feststellen, dass alle Tschetschenen allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheiderlassung (dort: Anfang Juni 2008) einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wären, doch wird andererseits auch nicht verkannt, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus trotz der genannten Besserungen und der Stabilisierung der Sicherheitslage zumindest teilweise weiterhin problematisch ist und dass mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und in Einzelfällen auch schwere Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien sind jedoch individuell glaubhaft zu machen und führen im Falle ihrer individuellen Glaubhaftmachung auch konsequenterweise zur Gewährung von Asyl.
Im Ergebnis konnte jedoch BF1 (auch für BF2, BF3 und BF4) keine individuellen konkreten Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit glaubhaft machen, ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes gelangte aufgrund des in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks in Verbindung mit der oben angeführten Begründung zur Überzeugung, dass die von BF1 behaupteten Gründe für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation lediglich mit der Absicht, Asyl zu erlangen, frei erfunden sind. Aus den Länderberichten lässt sich keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller ethnischen Tschetschenen in der Russischen Föderation ableiten.
Auch eine vom Kindesvater der BF4 abgeleitete Verfolgungsgefahr konnte nicht festgestellt werden, da mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage (zu D11 423.802-1/2012) das diesbezügliche Vorbringen des Kindesvaters als unglaubwürdig qualifiziert und die Beschwerde gegen die (den Kindesvater betreffende) negative Entscheidung des Bundesasylamtes als unbegründet abgewiesen wurde.
Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern wie die systematische Verfolgung aller tschetschenischen Volksgruppenangehörigen (vgl. ebenfalls VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern wie die systematische Verfolgung aller tschetschenischen Volksgruppenangehörigen vergleiche ebenfalls VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).
Auch wenn BF1 vom Kindesvater der BF4 wieder geschieden ist und BF2, BF3 und BF4 alleine aufzieht, ist angesichts des Faktums, dass BF1 nicht nur die ersten beiden Kinder (BF2, BF3), sondern auch ihr drittes Kind (BF4) aufgrund einer (moslemischen) Eheschließung bekam, keine Verletzung tschetschenischer Sitten oder moslemischer Moralvorstellungen und somit keine religiös motivierte Gefährdung der BF1 und ihrer Kinder festzustellen, zumal der Kindesvater auch nach der Scheidung einen achtungsvollen Umgang mit BF1 und den drei Kindern pflegt.
Eigene Fluchtgründe wurden für BF2, BF3 und BF4 nicht geltend gemacht.
II. 4. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei. 4. Rechtlich folgt daraus:
II.4.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 (WV) idF BGBl. I 2/2008, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und
die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 122/2009, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 03.09.2009 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 03.09.2009 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.
II.4.2. Zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.2. Zu Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I 100 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins 100 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Der von BF1 vorgebrachte Sachverhalt erweist sich, wie beweiswürdigend dargelegt, als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, glaubhaft zu machen. Aus den Gesamtangaben der BF1 ist nicht ableitbar, dass sie in der Russischen Föderation konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hat, da sich aus dem vorgetragenen Fluchtgrund eine glaubwürdige individuelle Verfolgung der BF1 (bzw. des BF2, des BF3 oder der BF4) nicht ergeben hat. Die beschwerdeführenden Parteien konnten somit nicht glaubhaft darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätten und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen somit nicht erfüllt.Der von BF1 vorgebrachte Sachverhalt erweist sich, wie beweiswürdigend dargelegt, als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, glaubhaft zu machen. Aus den Gesamtangaben der BF1 ist nicht ableitbar, dass sie in der Russischen Föderation konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hat, da sich aus dem vorgetragenen Fluchtgrund eine glaubwürdige individuelle Verfolgung der BF1 (bzw. des BF2, des BF3 oder der BF4) nicht ergeben hat. Die beschwerdeführenden Parteien konnten somit nicht glaubhaft darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätten und sind die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen somit nicht erfüllt.
Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass den beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass den beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.
II.4.3. Zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.3. Zu Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, idF BGBl. I 4/2008, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).
Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der beschwerdeführenden Partei vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der beschwerdeführenden Partei vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt vergleiche VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;
21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, 95/20/0380).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die beschwerdeführenden Parteien keine sie konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass den beschwerdeführenden Parteien in der Russischen Föderation eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die beschwerdeführenden Parteien keine sie konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass den beschwerdeführenden Parteien in der Russischen Föderation eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle der beschwerdeführenden Parteien nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch haben die beschwerdeführenden Parteien vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass sie an einer akut lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien unzulässig machen könnten, vor. In der Russischen Föderation besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die beschwerdeführenden Parteien haben auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK kann im Falle der beschwerdeführenden Parteien nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch haben die beschwerdeführenden Parteien vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass sie an einer akut lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien unzulässig machen könnten, vor. In der Russischen Föderation besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die beschwerdeführenden Parteien haben auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.
Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die beschwerdeführenden Parteien bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefen, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der beschwerdeführenden Parteien im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar den Verlust des Lebens, versetzen.Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die beschwerdeführenden Parteien bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefen, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der beschwerdeführenden Parteien im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar den Verlust des Lebens, versetzen.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnten. Zwar ist BF1 aufgrund der depressiven Stimmungslage in psychischer Hinsicht gesundheitlich beeinträchtigt, jedoch nicht in einem akut lebensbedrohlichen Ausmaß. Hinsichtlich der geltend gemachten depressiven Stimmungslage, verbunden mit massiver Traurigkeit und großer Sorge, der vegetativen Übererregtheit und der Anpassungsstörung (ICD 10, F 43.2) bestehen ausreichend Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien. Hinsichtlich der Kinder (BF2, BF3 und BF4) wurden keine schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen angegeben. Weiters gilt es zu bedenken, dass BF1 in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien aufgewachsen ist, dort den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht hat, sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Im eingeschränkten Ausmaß gilt dies auch für BF2 (geb. 2001) und BF3 (geb. 2003), die bis zu ihrer Einreise im Jahr 2009 zumindest einen Teil der Kindheit in der Russischen Föderation verbracht haben. BF4 befindet sich im anpassungsfähigen Kleinkindalter.
BF1 kann daher zugemutet werden, das für ihr Überleben Notwendige durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit aus Eigenem zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr wird es BF1 deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für ihren Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen. Auch der Umstand einer mangelnden Berufsausbildung oder Berufserfahrung und der damit einhergehenden Benachteiligung am Arbeitsmarkt führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal die beschwerdeführenden Parteien angesichts des bestehenden familiären und sozialen Netzwerkes nicht völlig auf sich alleine gestellt sind und entsprechende Unterstützung erhalten können bzw. werden. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die beschwerdeführenden Parteien kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Tschetschenien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Wie erwähnt verfügen die beschwerdeführenden Parteien in Tschetschenien nach wie vor über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. In Tschetschenien leben Verwandte der beschwerdeführenden Parteien, insbesondere der BF1, und es ist daher davon auszugehen, dass die Verwandten bzw. Familienangehörigen den beschwerdeführenden Parteien diesen im Falle der Rückkehr zumindest anfänglich unterstützend zur Seite stehen werden und das vorhandene familiäre und soziale Umfeld der beschwerdeführenden Parteien diesen die Wiedereingliederung in die russische Gesellschaft - welche nach einer nicht überlangen Ortsabwesenheit im Ausmaß von etwa zweieinhalb Jahren keine Probleme bereiten sollte - erleichtern wird. Dies zeigt sich daran, dass das familiäre Umfeld in der Lage und willens war, die BF1 selbst außerhalb Tschetscheniens mehrere Monate lang in Moskau zu versorgen.
Darüber hinaus wurde mit Schriftsatz vom 18.04.2011 vorgebracht, dass der Kindesvater der BF4, XXXX, sich nicht nur um BF4, sondern auch um BF2 und BF3 kümmere und die gesamte Familie der BF1 täglich besuche. Da auch das Verfahren des Kindesvaters mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (zu Zahl D11 423.802-1/2012) negativ mit einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung (in die Russische Föderation) beendet wurde, verfügt BF1 über eine zusätzliche Unterstützungsmöglichkeit.Darüber hinaus wurde mit Schriftsatz vom 18.04.2011 vorgebracht, dass der Kindesvater der BF4, römisch 40 , sich nicht nur um BF4, sondern auch um BF2 und BF3 kümmere und die gesamte Familie der BF1 täglich besuche. Da auch das Verfahren des Kindesvaters mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (zu Zahl D11 423.802-1/2012) negativ mit einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung (in die Russische Föderation) beendet wurde, verfügt BF1 über eine zusätzliche Unterstützungsmöglichkeit.
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.
Den beschwerdeführenden Parteien ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würden. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.Den beschwerdeführenden Parteien ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würden. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.
II.4.4. Zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.4. Zu Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 38/2011, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.
Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs 8 AsylG 2005 nach § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).
BF1, BF2, BF3 und BF4 verfügen in Österreich nach einem etwa zweieinhalbjährigen Aufenthalt über keine familiären Beziehungen zu einer zu ihrer Kernfamilie gehörenden und zugleich auch dauernd aufenthaltsberechtigten Person. In Österreich befinden sich lediglich ein Cousin der BF1, zu dem jedoch nur ein loser Kontakt besteht. Da die Asylverfahren der BF1, des BF2, der BF3 und der BF4 (sowie auch des Kindesvaters der BF4) mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag allesamt negativ entschieden wurden, ist die gesamte Kernfamilie der beschwerdeführenden Partei im selben Umfang wie sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei vorliegt.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der beschwerdeführenden Partei eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der beschwerdeführenden Partei eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der beschwerdeführenden Partei aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der beschwerdeführenden Partei aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Die beschwerdeführenden Parteien befinden sich seit September 2009 (BF4 seit ihrer Geburt am XXXX) lediglich aufgrund eines gestellten Antrages auf Internationalen Schutz, der sich als unbegründet erwiesen hat, im Bundesgebiet. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Im gegenständlichen Fall sind keine Umstände erkennbar, die auf eine während des etwa zweieinhalbjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erreichte überdurchschnittliche Integration der beschwerdeführenden Parteien schließen lassen: BF1 ist am Arbeitsmarkt nicht integriert und hat für sich und ihre Kinder (BF2, BF3, BF4) während ihres Aufenthaltes in Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und ist auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen. Darüber hinaus ist BF1 der deutschen Sprache kaum mächtig, wovon sich auch der erkennende Senat des Asylgerichtshofes in der Verhandlung überzeugen konnte. Auch wenn BF1 in der Beschwerdeverhandlung eine Bestätigung über einen Deutschkurs in Vorlage brachte, ändert dies nichts an dem Umstand, dass die Deutschkenntnisse der BF1 marginal sind. Darüber hinaus kann aus dem Umstand allein, die deutsche Sprache bis zu einem gewissen Grad zu beherrschen, nicht auf ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich geschlossen werden und wäre ein solcher Umstand zudem schon deshalb zu relativieren, weil der gesetzlichen Vertreterin (BF1) die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187).Die beschwerdeführenden Parteien befinden sich seit September 2009 (BF4 seit ihrer Geburt am römisch 40 ) lediglich aufgrund eines gestellten Antrages auf Internationalen Schutz, der sich als unbegründet erwiesen hat, im Bundesgebiet. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Im gegenständlichen Fall sind keine Umstände erkennbar, die auf eine während des etwa zweieinhalbjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erreichte überdurchschnittliche Integration der beschwerdeführenden Parteien schließen lassen: BF1 ist am Arbeitsmarkt nicht integriert und hat für sich und ihre Kinder (BF2, BF3, BF4) während ihres Aufenthaltes in Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und ist auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen. Darüber hinaus ist BF1 der deutschen Sprache kaum mächtig, wovon sich auch der erkennende Senat des Asylgerichtshofes in der Verhandlung überzeugen konnte. Auch wenn BF1 in der Beschwerdeverhandlung eine Bestätigung über einen Deutschkurs in Vorlage brachte, ändert dies nichts an dem Umstand, dass die Deutschkenntnisse der BF1 marginal sind. Darüber hinaus kann aus dem Umstand allein, die deutsche Sprache bis zu einem gewissen Grad zu beherrschen, nicht auf ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich geschlossen werden und wäre ein solcher Umstand zudem schon deshalb zu relativieren, weil der gesetzlichen Vertreterin (BF1) die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste vergleiche VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187).
Dies gilt auch für den inzwischen erfolgten Erwerb adäquater Deutschkenntnisse durch BF2 und BF3 im Rahmen des bisherigen Schulbesuchs (etwa zweieinhalb Jahre).
Der erkennende Senat erachtet die Behauptung der BF1, wonach BF2 und BF3 besser Deutsch als Tschetschenisch sprechen als unzutreffend, da BF2 und BF3 mit Tschetschenisch als Muttersprache aufgewachsen sind, die Russische Föderation erst im Alter von etwa 8 bzw. 7 Jahren verlassen haben, sich erst seit zweieinhalb Jahren in Österreich befinden und da insbesondere ihre zentrale Bezugsperson, die Mutter, nur auf Tschetschenisch mit den beiden Minderjährigen verkehren kann. Es ist daher zu erwarten, dass auch die Wiedereingliederung des BF2 und des BF3 in das Schulsystem in Tschetschenien an keiner Sprachbarriere scheitern wird.
Den persönlichen Interessen am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet kommt somit kein allzu großes Gewicht zu. BF1 lebt mit ihren minderjährigen Kindern (BF2, BF3 und BF4), deren anhängige Asylverfahren zeit- und inhaltsgleich entschieden wurden, im gemeinsamen Haushalt. Wenn auch die Integration des BF2 und des BF3 schon naturgemäß aufgrund des Volksschulbesuchs als nicht unbeachtlich zu werten ist (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055), so ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund ihres Alters von einer (hohen) Anpassungsfähigkeit der beiden älteren Kinder der BF1 und damit auch von der Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien (gemeinsam mit BF1) auszugehen (vgl. z.B. VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216; 31.3.2008, 2008/21/0081; 17.12.2007, 2006/01/0216). BF4 befindet sich im anpassungsfähigen Kleinkindalter.Den persönlichen Interessen am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet kommt somit kein allzu großes Gewicht zu. BF1 lebt mit ihren minderjährigen Kindern (BF2, BF3 und BF4), deren anhängige Asylverfahren zeit- und inhaltsgleich entschieden wurden, im gemeinsamen Haushalt. Wenn auch die Integration des BF2 und des BF3 schon naturgemäß aufgrund des Volksschulbesuchs als nicht unbeachtlich zu werten ist vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055), so ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund ihres Alters von einer (hohen) Anpassungsfähigkeit der beiden älteren Kinder der BF1 und damit auch von der Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien (gemeinsam mit BF1) auszugehen vergleiche z.B. VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216; 31.3.2008, 2008/21/0081; 17.12.2007, 2006/01/0216). BF4 befindet sich im anpassungsfähigen Kleinkindalter.
BF1 ist unbescholten, doch verstärkt nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029). Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur vermag Unbescholtenheit weder das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. etwa VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).BF1 ist unbescholten, doch verstärkt nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend vergleiche VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029). Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur vermag Unbescholtenheit weder das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche etwa VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).
Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der BF1, des BF2, des BF3 und der BF4 in die Russische Föderation (Tschetschenien) erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in Tschetschenien zu dem Schluss, dass die beschwerdeführenden Parteien in ihrem Herkunftsstaat, in welchem BF1 (und in einem etwas eingeschränkteren Ausmaß auch BF2 und BF3) den weit überwiegenden und prägenden Teil ihres Leben verbracht haben, noch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügen, da sich dort nach wie vor Verwandte bzw. Familienangehörige befinden. BF1 spricht sowohl die russische als auch tschetschenische Sprache, BF2 und BF3 zumindest Tschetschenisch, sodass auch ihre Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (BF1) bzw. die Fortsetzung der Schulbildung (BF2, BF3) an keiner Sprachbarriere scheitern und vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheinen. Weiters sind BF1 (und in einem etwas eingeschränkteren Ausmaß auch BF2 und BF3) mit den Gepflogenheiten der russischen bzw. tschetschenischen Gesellschaft vertraut. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass BF1 (und in einem etwas eingeschränkteren Ausmaß auch BF2 und BF3) ihrem Kulturkreis völlig entrückt wären und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würden.
BF4 befindet sich in einem anpassungsfähigen Kleinkindalter. Die Ausweisung erfolgt noch vor Beginn ihrer Schulpflicht.
Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen der BF1, des BF2, des BF3 und der BF4 am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen der BF1, des BF2, des BF3 und der BF4 am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Familienverfahren, non refoulementZuletzt aktualisiert am
19.03.2012