TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/26 D9 252923-2/2008

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Veröffentlicht am 26.01.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
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  1. AsylG 2005 § 7 heute
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  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
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  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
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  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D9 252923-2/2008/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: Georgien, vertreten durch XXXX, Verein "Asyl in Not", gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. Oktober 2008, Zl. 03 25.223-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5. Jänner 2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Georgien, vertreten durch römisch 40 , Verein "Asyl in Not", gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. Oktober 2008, Zl. 03 25.223-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5. Jänner 2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 Z 2 und § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Georgien, stellte am 21. August 2003 einen Antrag auf die Gewährung von Asyl in Österreich, den er in weiterer Folge mit einer Verfolgung aus religiösen Motiven in seinem Herkunftsstaat begründete.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Georgien, stellte am 21. August 2003 einen Antrag auf die Gewährung von Asyl in Österreich, den er in weiterer Folge mit einer Verfolgung aus religiösen Motiven in seinem Herkunftsstaat begründete.

Mit Bescheid vom 6. August 2004, Zl. 03 25.223-BAL, wurde dieser Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer zugleich aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.)Mit Bescheid vom 6. August 2004, Zl. 03 25.223-BAL, wurde dieser Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer zugleich aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.)

In der Begründung des Bescheides erachtete das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers zwar für glaubwürdig und legte es seiner Entscheidung zu Grunde, kam aber zum Ergebnis, dass den von diesem geschilderten "Anfeindungen" nur regional begrenzter Charakter zukäme und der georgische Staat überdies als willens und fähig betrachtet werden könnte, allfällige Übergriffe hinanzuhalten.

Gegen den dem Beschwerdeführer am 10. August 2004 zugestellten Bescheid wurde binnen offener Rechtsmittelfrist Berufung erhoben, welcher der Unabhängige Bundesasylsenat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2005 mit mündlich verkündetem Bescheid vom selben Tag stattgab und dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Asylgesetz 1997 Asyl gewährte. Gleichzeitig wurde gemäß § 12 Asylgesetz 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Gegen den dem Beschwerdeführer am 10. August 2004 zugestellten Bescheid wurde binnen offener Rechtsmittelfrist Berufung erhoben, welcher der Unabhängige Bundesasylsenat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2005 mit mündlich verkündetem Bescheid vom selben Tag stattgab und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Asyl gewährte. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 12, Asylgesetz 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass bereits wegen der glaubhaften Verfolgung, welcher der Beschwerdeführer in der Vergangenheit ausgesetzt gewesen sei und aufgrund der er auch gesundheitliche Dauerschäden erlitten habe, nicht mehr davon gesprochen werden könne, dass der georgische Staat in der Lage gewesen wäre oder sei, den Beschwerdeführer vor solchen Übergriffen wirkungsvoll zu schützen. Wenn der Herkunftsstaat dazu aber nicht in der Lage sei, so liege konventionsrelevante Verfolgung vor.

2. Am 16. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer von einer Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Dabei wurden dem Beschwerdeführer unter anderem aktuelle Berichte in Bezug auf Religionsfreiheit bzw. insbesondere die Lage von Angehörigen der Religionsgemeinschaft "Zeugen Jehovas" in Georgien zur Kenntnis gebracht und ihm mitgeteilt, dass das Bundesasylamt "aufgrund der geänderten Lage im Herkunftsland" nunmehr der Ansicht sei, dass eine Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Religionszugehörigkeit nicht mehr gegeben und ihm deshalb gemäß § 7 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei. Hierzu gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund seines Glaubens in Georgien sehr wohl weiterhin bedroht wäre. Er sei bereits in der Vergangenheit von seinen Nachbarn verfolgt worden. Diese hätten ihn beschimpft und verbal erniedrigt, aber trotzdem im Jahre 1999 "alle Recht bekommen". Sein Bruder sei seit dem Jahr 2000 sogar Sonderpionier bei den Zeugen Jehovas. Auf Nachfrage, ob dieser denn keine Probleme habe, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser schon Probleme habe, "aber nicht solche, dass er deswegen Georgien verlassen müsste". Über allfällige Probleme befragt, die er seiner Ansicht nach bei einer Rückkehr nach Georgien bekommen könnte, gab der Beschwerdeführer an, dass ihn heute "das gleiche wie damals" erwarten würde.2. Am 16. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer von einer Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Dabei wurden dem Beschwerdeführer unter anderem aktuelle Berichte in Bezug auf Religionsfreiheit bzw. insbesondere die Lage von Angehörigen der Religionsgemeinschaft "Zeugen Jehovas" in Georgien zur Kenntnis gebracht und ihm mitgeteilt, dass das Bundesasylamt "aufgrund der geänderten Lage im Herkunftsland" nunmehr der Ansicht sei, dass eine Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Religionszugehörigkeit nicht mehr gegeben und ihm deshalb gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei. Hierzu gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund seines Glaubens in Georgien sehr wohl weiterhin bedroht wäre. Er sei bereits in der Vergangenheit von seinen Nachbarn verfolgt worden. Diese hätten ihn beschimpft und verbal erniedrigt, aber trotzdem im Jahre 1999 "alle Recht bekommen". Sein Bruder sei seit dem Jahr 2000 sogar Sonderpionier bei den Zeugen Jehovas. Auf Nachfrage, ob dieser denn keine Probleme habe, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser schon Probleme habe, "aber nicht solche, dass er deswegen Georgien verlassen müsste". Über allfällige Probleme befragt, die er seiner Ansicht nach bei einer Rückkehr nach Georgien bekommen könnte, gab der Beschwerdeführer an, dass ihn heute "das gleiche wie damals" erwarten würde.

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2008, Zl. 03 25.223-BAL, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den ihm mit mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30. Mai 2005 (schriftliche Ausfertigung vom 1. Juni 2005, Zahl: 252.923/0-VIII/23/04) zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab und stellte gemäß § 7 Abs. 3 AsylG [gemeint wohl: § 7 Abs. 4 AsylG] fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 [AsylG] den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies diesen unter einem gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 20. Oktober 2008, Zl. 03 25.223-BAL, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den ihm mit mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30. Mai 2005 (schriftliche Ausfertigung vom 1. Juni 2005, Zahl: 252.923/0-VIII/23/04) zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG [gemeint wohl: Paragraph 7, Absatz 4, AsylG] fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 [AsylG] den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies diesen unter einem gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass aus den nunmehr herangezogenen aktuellen Länderberichten deutlich ersichtlich sei, dass sich die Situation der Zeugen Jehovas in Georgien sukzessive und nachhaltig verbessert habe und von einer Schutzbedürftigkeit daher nicht mehr ausgegangen werden könne. Allgemein seien Nachrichten über religiös motivierte Gewalt in Georgien rückläufig und die Religionsfreiheit werde gewährleistet, wozu auch die Politik der derzeitigen Regierung beitrage. Die Zeugen Jehovas seien in Georgien eine registrierte Glaubensgemeinschaft und mit ihrem rechtlichen Status zufrieden. Es sei auch nicht mehr notwendig, Gottesdienste aus Sicherheitsgründen in Privatwohnungen abzuhalten. Der Beschwerdeführer müsse im Falle einer Rückkehr weder um sein Leben noch das Vorliegen einer sonstigen relevanten Gefährdungssituation fürchten. Da seit der Zuerkennung von Asyl noch keine fünf Jahre vergangen seien, sei die diesbezügliche Frist des § 7 Abs. 2 AsylG 2005 gewahrt und stehe auch sonst einer Aberkennung nichts entgegen. Zur Ausweisungsentscheidung führte das Bundesasylamt aus, dass ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich nicht vorliege und der Eingriff in das - trotz fünfjährigen Aufenthalts - "nur sehr rudimentäre Privatleben" nach Durchführung einer Interessenabwägung gerechtfertigt sei.Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass aus den nunmehr herangezogenen aktuellen Länderberichten deutlich ersichtlich sei, dass sich die Situation der Zeugen Jehovas in Georgien sukzessive und nachhaltig verbessert habe und von einer Schutzbedürftigkeit daher nicht mehr ausgegangen werden könne. Allgemein seien Nachrichten über religiös motivierte Gewalt in Georgien rückläufig und die Religionsfreiheit werde gewährleistet, wozu auch die Politik der derzeitigen Regierung beitrage. Die Zeugen Jehovas seien in Georgien eine registrierte Glaubensgemeinschaft und mit ihrem rechtlichen Status zufrieden. Es sei auch nicht mehr notwendig, Gottesdienste aus Sicherheitsgründen in Privatwohnungen abzuhalten. Der Beschwerdeführer müsse im Falle einer Rückkehr weder um sein Leben noch das Vorliegen einer sonstigen relevanten Gefährdungssituation fürchten. Da seit der Zuerkennung von Asyl noch keine fünf Jahre vergangen seien, sei die diesbezügliche Frist des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 gewahrt und stehe auch sonst einer Aberkennung nichts entgegen. Zur Ausweisungsentscheidung führte das Bundesasylamt aus, dass ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich nicht vorliege und der Eingriff in das - trotz fünfjährigen Aufenthalts - "nur sehr rudimentäre Privatleben" nach Durchführung einer Interessenabwägung gerechtfertigt sei.

Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Rechtsmittelfrist die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts erhoben, da dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat immer noch dieselbe Gefahr wegen Verfolgung aus religiösen Gründen drohe. Diesbezüglich werde auf den aktuellen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Oktober 2008 bzw. auf den in der Anlage beigefügten Artikel "Religiöse Verfolgung in Georgien - Wie lange noch?" der Webseite www.watchtower.org verwiesen. Weiters sei der Staat Georgien auch durch den EGMR wegen der Übergriffe auf Zeugen Jehovas verurteilt worden und sei die Situation somit immer noch schwierig und (die theoretisch bestehende) Religionsfreiheit keineswegs in die Realität umgesetzt. Der ebenfalls den Zeugen Jehovas angehörende Bruder des Beschwerdeführers werde ständig beleidigt und beschimpft, gelegentlich sogar zusammengeschlagen. Wenn dieser dann bei der Polizei Anzeige erstatten habe wollen, sei er weiter beleidigt und beschimpft worden. Auch die Mutter sei ständigen Beleidigungen und Diskriminierungen ausgesetzt und bereits von den Nachbarn gewarnt worden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr zurückkommen solle. Bezüglich der Ausweisungsentscheidung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer schon seit mehr als fünf Jahren in Österreich lebe und inzwischen gut Deutsch gelernt habe. Er sei in einem hohen Ausmaß sozial integriert und habe auch schon ein Jahr und drei Monate lang in einer Firma für XXXX gearbeitet, sodass jedenfalls ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK bestehe.Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Rechtsmittelfrist die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts erhoben, da dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat immer noch dieselbe Gefahr wegen Verfolgung aus religiösen Gründen drohe. Diesbezüglich werde auf den aktuellen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Oktober 2008 bzw. auf den in der Anlage beigefügten Artikel "Religiöse Verfolgung in Georgien - Wie lange noch?" der Webseite www.watchtower.org verwiesen. Weiters sei der Staat Georgien auch durch den EGMR wegen der Übergriffe auf Zeugen Jehovas verurteilt worden und sei die Situation somit immer noch schwierig und (die theoretisch bestehende) Religionsfreiheit keineswegs in die Realität umgesetzt. Der ebenfalls den Zeugen Jehovas angehörende Bruder des Beschwerdeführers werde ständig beleidigt und beschimpft, gelegentlich sogar zusammengeschlagen. Wenn dieser dann bei der Polizei Anzeige erstatten habe wollen, sei er weiter beleidigt und beschimpft worden. Auch die Mutter sei ständigen Beleidigungen und Diskriminierungen ausgesetzt und bereits von den Nachbarn gewarnt worden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr zurückkommen solle. Bezüglich der Ausweisungsentscheidung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer schon seit mehr als fünf Jahren in Österreich lebe und inzwischen gut Deutsch gelernt habe. Er sei in einem hohen Ausmaß sozial integriert und habe auch schon ein Jahr und drei Monate lang in einer Firma für römisch 40 gearbeitet, sodass jedenfalls ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK bestehe.

Die Beschwerdevorlage vom 4. November 2008 langte einen Tag später beim Asylgerichtshof ein und wurde das gegenständliche Verfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter des erkennenden Senats zugeteilt.

Am 5. Jänner 2012 fand vor dem Asylgerichtshof in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die georgische Sprache eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Dabei wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines rechtsfreundlichen Vertreters zu seinem Familien- und Privatleben in Österreich samt Integrationsaspekten sowie zu allfälligen Rückkehrbefürchtungen einvernommen. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, ein Vertreter erschien jedoch entschuldigt nicht. In Rahmen dieser Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer auch die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht, wobei dessen Vertreter zur Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen eingeräumt wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, unter Berücksichtigung der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen - im Hinblick auf dieses Verfahren relevanten - Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Georgien, gehört der georgischen Volksgruppe an und ist Mitglied der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas. Er befindet sich im 37. Lebensjahr und führt den im Spruch genannten Namen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass dieser konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Der Beschwerdeführer reiste am 21. August 2003 ins Bundesgebiet ein und begehrte noch am selben Tag die Gewährung von Asyl. Nachdem sein Antrag zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. August 2004, Zl. 03 25.223-BAL, abgelehnt worden war, gewährte ihm der Unabhängige Bundesasylsenat mit mündlich verkündetem Bescheid vom 30. Mai 2005 Asyl und stellte gleichzeitig dessen Flüchtlingseigenschaft fest.

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2008, Zl. 03 25.223-BAL, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus.

Mit Urteil vom XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX gemäß §§ 218 Abs. 1 Z 1, 15, 202 Abs. 1 und 314 StGB zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten (bedingt) verurteilt.Mit Urteil vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 gemäß Paragraphen 218, Absatz eins, Ziffer eins, 15, 202, Absatz eins und 314 StGB zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten (bedingt) verurteilt.

Der Beschwerdeführer war zunächst von Jänner 2006 bis Oktober 2008 und dann wieder von Juli 2009 bis September 2010 in diversen Unternehmen als Hilfsarbeiter tätig. Seit 29. Dezember 2010 ist der Beschwerdeführer als Arbeiter bei der XXXX beschäftigt.Der Beschwerdeführer war zunächst von Jänner 2006 bis Oktober 2008 und dann wieder von Juli 2009 bis September 2010 in diversen Unternehmen als Hilfsarbeiter tätig. Seit 29. Dezember 2010 ist der Beschwerdeführer als Arbeiter bei der römisch 40 beschäftigt.

Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Auch sonstige Familienmitglieder oder Verwandte befinden sich nicht im Bundesgebiet; andere intensive soziale Bindungen sind ebenfalls nicht hervorgekommen. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers leben unter anderem noch dessen Mutter, Großmutter und Bruder.

Der Beschwerdeführer leidet aktuell an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen. Seit Oktober 2009 befindet sich der Beschwerdeführer in Psychotherapie, welche ihm im Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX gemäß § 51 Abs. 3 StGB auferlegt worden war.Der Beschwerdeführer leidet aktuell an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen. Seit Oktober 2009 befindet sich der Beschwerdeführer in Psychotherapie, welche ihm im Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraph 51, Absatz 3, StGB auferlegt worden war.

Unter Berücksichtigung der Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich verfügt der Beschwerdeführer über durchschnittlich gute Deutschkenntnisse. Bis auf den regelmäßigen Besuch von Treffen der Zeugen Jehovas befindet sich der Beschwerdeführer in keinen gemeinnützigen bzw. wohltätigen Organisationen, Kultur- oder Sportvereinen.

Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in Georgien werden folgende Feststellungen getroffen:

Allgemeine Sicherheitssituation

In und um Abchasien und Südossetien, jenen Regionen Georgiens, die sich 2008 nach dem Krieg zwischen Russland und Georgien für unabhängig erklärt hatten, herrschte nach wie vor eine angespannte Situation. (...) Im Juni gab es Berichte über Schießereien, Tötungen und Brandstiftungen in der Region Gali in Abchasien. Zivilpersonen litten weiterhin unter Schikanen und der unsicheren Lage in der Region.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

Georgiens Konfliktzonen waren 2010 weitgehend stabil. Die EU Monitoring Mission (EUMM) sorgte durch verlässliche politische Garantien für eine Nicht-Eskalation des Konflikts mit Russland. Die Genfer Gespräche über den Konflikt wurden auch 2010 weiter geführt. Im Oktober 2010 zog sich das russische Militär aus Perevi, einem Dorf außerhalb der Grenzen des ehemaligen autonomen Gebiets Südossetien, zurück, das sie seit dem Augustkrieg 2008 besetzt gehalten hatten. Laut Russischen Behörden hatte Moskau dadurch alle seine im Sechs-Punkte-Abkommens festgelegten Verpflichtungen erfüllt. Die internationale Gemeinschaft begrüßte den Abzug, bestand aber darauf, dass das Sechs-Punkte-Abkommen noch nicht erfüllt sei. Kleine Zeichen einer Verbesserung der Beziehungen zwischen Georgien und Russland beinhalteten die Öffnung des Grenzübergangs Larsi und die Wiederaufnahme von Direktflügen zwischen Tiflis und Moskau. Jedoch hatte dies kaum größere Auswirkungen auf die diplomatischen Beziehungen. Die Abschaffung der Visumspflicht für Bürger des Nordkaukasus durch die georgischen Behörden wurde in Moskau kritisiert, diese sahen die Abschaffung als Versuch, die Situation im Nordkaukasus zu destabilisieren. Im Oktober 2010 verhaftete das georgische Innenministerium neun georgische und vier russische Staatsbürger unter dem Vorwurf, Spionage für Russland betrieben zu haben.

(Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)

Menschenrechte

Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)

Georgien hat die wichtigsten internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumente und die meisten optionalen Protokolle unterzeichnet. Seit 2003 hat Georgien das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. 2010 fand ein Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Georgien statt, der einen guten allgemeinen Meinungsaustausch über Menschenrechte und Grundfreiheiten in Georgien ermöglichte.

(Quelle: Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)

Die Todesstrafe ist für alle Straftaten abgeschafft.

(Amnesty International: AI Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.05.2011)

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung garantiert Pressefreiheit und die Printmedien bieten ein weites Spektrum an politischen Meinungen. Das staatliche Fernsehen und Radio wurden 2005 in öffentlich-rechtliche Sender umgewandelt. Ihnen wird aber weiterhin vorgeworfen eine regierungsfreundliche Position einzunehmen. Die privaten Sender weisen einen gewissen Pluralismus auf, wobei jeder von ihnen dazu tendiert ein spezifisches politisches Lager zu favorisieren und damit vor allem die regierungsnahen Sender dominieren. Der Mangel an Transparenz in den Eigentümerverhältnissen bleibt eine fortlaufende Herausforderung. Ein Gesetzesentwurf, der vorsieht die Eigentümerverhältnisse offen zu legen, wurde von einem parlamentarischen Komitee im November 2010 vorbereitet, jedoch bis Jahresende noch nicht in Kraft gesetzt.

Der Zugang zum Internet wird von den Behörden nicht beschränkt. Die Preise für schnelle Internetverbindungen sind jedoch äußerst hoch und damit für viele Bürger unerschwinglich. 2010 gab es bezüglich den Inhalten im Internet keine wesentlichen Einschränkungen von Seiten des Staates.

(Freedom House: Freedom in the World 2011 - Georgia, Mai 2011)

Das Internet kann ohne Einschränkungen genutzt werden. Die Bedeutung von Online-Medien steigt. Inzwischen haben 28,3 % der georgischen Bevölkerung Zugang zum Internet. (Im Vergleich dazu waren es vor vier Jahren noch lediglich 7,6 %.) Der Internetzugang ist in den meisten Teilen des Landes gewährleistet, jedoch sind die Preise in den Regionen weit höher, als in der Hauptstadt Tbilisi. Immer mehr Georgier treten sozialen Netzwerken im Internet bei. Speziell das Soziale Netzwerk ¿Facebook' dient mit mehr als 340.000 georgischen Mitgliedern als eine wichtige Plattform für Diskussionen und Informationsaustausch.

Obwohl eine gesteigerte Sensibilität betreffend der Intransparenz der Medien einen hoffnungsvollen Trend anzeigt, fehlt es dem Medienbereich immer noch an Transparenz.

(Freedom House: Nation in Transit 2011 - Georgia, 27.06.2011)

Die Meinungs- und Pressefreiheit ist durch die Verfassung und weitere einfache Gesetze gewährleistet, einigen Berichten zufolge wurden diese Freiheiten jedoch von der Regierung eingeschränkt. (...) Die Regierung konnte grundsätzlich privat sowie öffentlich kritisiert werden, ohne dass man Repressalien zu befürchten hatte, wobei es aber auch einige Ausnahmen gab. So wurde Beobachtern von Einzelpersonen berichtet, sie würden sensible Themen, aus Angst von staatlichen Behörden abgehört zu werden, nur widerwillig oder überhaupt nicht mehr via Telefon besprechen.

NGO's berichteten, dass die weitverbreitete Straffreiheit für Angriffe und Schikanen gegenüber Menschenrechtsaktivisten eine abschreckende Wirkung auf Gegenstimmen und auf Watchdog-Gruppen, vor allem außerhalb von Tbilisi, hatten. Sie behaupteten ebenfalls, dass die Regierung den Rechtsapparat benutzte, um kritische Stimmen zum Schweigen zu bringen. NRO, unabhängige Analysten und Journalisten beschuldigten immer wieder hochrangige Regierungsangehörige und Oppositionspolitiker redaktionelle Entscheidungen durch ihre persönlichen Beziehungen zu Programmdirektoren zu beeinflussen. Unternehmer sollen mit langen Finanzprüfungen von der Regierung dermaßen eingeschüchtert worden sein, dass sie in oppositionsnahen Medien keine Werbung schalten ließen.

Es gibt an die 200 unabhängige Zeitungen, wobei die meisten lokale Zeitungen, und in Auflage und Einfluss extrem limitiert sind. Während des Jahres wurden ranghohe Regierungsmitglieder in den Printmedien kritisiert. Einige mit diesen Zeitungen in Zusammenhang stehende Personen berichteten, dass sie Druck, Einschüchterungsversuchen und Gewalt aufgrund ihrer Arbeit ausgesetzt seien. Nur wenige Zeitungen sind kommerziell überlebensfähig. Schirmherren der Politik und Wirtschaft subventionieren typischerweise Zeitungen, die ihrem Einfluss unterstellt sind.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Vereins- und Versammlungsfreiheit

Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten die Versammlungsfreiheit; jedoch gibt es Bedenken hinsichtlich einiger Vorbehalte im Gesetz. Im Jahr 2010 sind Demonstrationen von den Behörden zugelassen worden, die meisten davon verliefen ohne Zwischenfälle.

Das Gesetz verlangt von politischen Parteien und anderen Organisationen, dass sie eine Ankündigung einreichen und eine Erlaubnis der lokalen Behörden abwarten, um sich auf einer öffentlichen Verkehrsfläche zu versammeln. Genehmigungen für Versammlungen wurden während des Jahres routinemäßig gewährt. Den Protestierenden ist es verboten Straßen "absichtlich" und "künstlich" zu blockieren. Gemäß einem Zusatzartikel im Polizeigesetz ist der Gebrauch von nicht tödlichen Projektilen zur besseren Kontrolle im Falle von Ausschreitungen erlaubt. Die Haftstrafe für verschiedene Verwaltungsvergehen wurde von 30 auf 90 Tage erhöht.

Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten die Vereinigungsfreiheit. In der Praxis wird dieses Recht jedoch nicht immer respektiert. So wird behauptet, dass im letzten Jahr Mitglieder der nicht im Parlament vertretenen Oppositionsparteien und ihr Umfeld vermehrt Ziel von Verfolgung der Justizbehörden seien und zu verhältnismäßig höheren Strafsätzen verurteilt würden. Weiters werde, mithilfe von Überwachung sowie angedrohten oder tatsächlichen Entlassungen, Druck auf die Opposition ausgeübt.

Es gibt, außer den Registrierungsvoraussetzungen, keine Einschränkungen der Regierung, was die Gründung politischer Parteien betrifft. Laut Registrierungs- und Genehmigungsabteilung des Justizministeriums gab es im Jahr 2010 206, Ende 2009 200 und Ende 2008 189 registrierte politische Parteien. Während des Jahres behaupteten Personen und Mitglieder von Organisationen, welche in Verbindung mit der Opposition standen, sie seien unberechtigterweise vermehrt Ziel der Strafverfolgungsbehörden gewesen.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Religionsfreiheit

Religionsfreiheit ist in Georgien verfassungsrechtlich gewährleistet, das Recht wird in der Praxis gemeinhin respektiert. Der Respekt für Religionsfreiheit hat sich im letzten Jahr weiter verbessert, die Politik der Regierung trug weiter zur freien Religionsausübung bei. Durch den Augustkrieg 2008 verlagerten sich die Politikschwerpunkte auf Sicherheitsthemen, die Umsetzung neuer Politiken geriet dadurch etwas ins Stocken. Trotzdem wurden einige Fortschritte erzielt, etwa im Bereich der Bildung.

Es gab Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder Religionsausübung. Das Büro des Ombudsmannes berichtete über keine neuen Vorfälle religiöser Intoleranz vor August 2008, und von einem vermeintlichen Anstieg nach dem Augustkonflikt. In Bezug auf Probleme wie etwa die Rückgabe von Kircheneigentum, legaler Registrierung von Glaubensgemeinschaften, oder ungleicher rechtlicher Bedingungen kam es zu keinen Veränderungen im letzten Jahr.

Die Abteilung für Menschenrechtsschutz im Büro des Generalstaatsanwaltes ist auch für den Schutz der Religionsfreiheit zuständig. Der Ombudsmann nimmt Beschwerden über Einschränkungen der Religionsfreiheit entgegen. Das Innenministerium und die Generalstaatsanwaltschaft setzen sich für den Schutz der Religionsfreiheit ein. Minderheitengruppen wie die Zeugen Jehovas zeigten sich mit der Arbeit der Generalstaatsanwaltschaft zufrieden.

Die Verfassung anerkennt die besondere Rolle der georgisch-orthodoxen Kirche (GOC) in der Geschichte des Landes, legt aber auch die Trennung von Kirche und Staat fest. Ein 2002 von Regierung und GOC unterzeichnetes Konkordat anerkennt ebenfalls die besondere Rolle der GOC.

(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report 2009: Georgia, 26.10.2009)

Gemäß einem 2006 erlassenen Gesetz können sich religiöse Gruppen bei der Regierung als privatrechtliches nichtgewerbliches Unternehmen registrieren lassen, um legalen Status zu erhalten und Steuererleichterungen zu genießen. Die Registrierung wird von der Steuerabteilung des Finanzministeriums übernommen, die innerhalb von drei Tagen über Bewilligung oder Ablehnung entscheiden muss. Man kann eine Berufung gegen eine Ablehnung beim Gericht einlegen. Es gab im letzten Jahr keine Berichte, dass einer Gruppe die Registrierung verweigert worden wäre. Einige Religionsgemeinschaften zeigten sich jedoch unzufrieden, sich als privatrechtliches nichtgewerbliches Unternehmen registrieren zu müssen.

Registrierte religiöse Gruppen erhalten schrittweise dieselben rechtlichen Bedingungen betreffend Eigentum und Steuern wie die GOC. Behörden räumten jedoch ein, dass es zu Verwirrungen bei möglichen Nutznießern und den ausführenden Behörden kommen könnte. Der GOC zufolge würde sie selbst lediglich noch symbolische Vorzugsrechte genießen, wie etwa eine Ausnahme bei der Zahlung der Mehrwertsteuer (anstatt der Zahlung und späteren Rückerstattung) und eine Ausnahme von der Gewinnsteuer auf religiöse Gegenstände.

(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report 2009: Georgia, 26.10.2009)

Mitglieder neuerer Gruppen, wie Baptisten, Pfingstkirchen und Zeugen Jehovas sind gelegentlich mit Schikanen und Einschüchterung durch Exekutivorgane sowie georgisch-orthodoxe Extremisten konfrontiert.

(Freedom House, Freedom in the World 2009: Georgia, 16.07.2009)

Gemäß der Volkszählung von 2002 sind fast 84 % der Georgier georgisch-orthodox. Neben dieser bestehen seit Jahrhunderten auch die armenisch-apostolische und die römisch-katholische Kirche sowie Judentum und Islam. Etwa 10 % der Bevölkerung sind Muslime, rund 4 % gehören der armenisch-apostolischen Kirche an. Protestanten und nicht-traditionelle Glaubensgemeinschaften wie Baptisten, Zeugen Jehovas und Krishnas werden immer aktiver.

(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report 2009: Georgia, 26.10.2009 / CIA World Factbook, Georgia, Stand 11.11.2009,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 05.01.2010)

Exkurs: Zeugen Jehovas

Mitglieder der Zeugen Jehovas betrachten es nicht länger für notwendig, ihre Gottesdienste aus Sicherheitsgründen in Privathäusern abzuhalten. Jedoch gab es Beschwerden über Verzögerungen bei Baugenehmigungen für Gotteshäuser. (...) Der Bau eines Gemeinschaftszentrums in der Region Avlabari von Tiflis wurde angehalten, da die Behörden den legalen Erwerb des Grundstückes anzweifelten.

Vertreter der Zeugen Jehovas berichten, dass Schikanen ihren Kindern gegenüber aufgrund ihres Glaubens in den Schulen deutlich abnahmen. Es hätte keine Berichte über Schikanen oder Diskriminierung durch Lehrer oder Schüler gegeben. Dies wurde Interventionen des Ombudsmannes und des Bildungsministeriums zugeschrieben.

Fälle von Drohungen, Einschüchterungen und Gewalt wurden untersucht, in einigen wurde ein Gerichtsurteil gesprochen. Die meisten dieser Fälle beinhalteten Schikanen von Zeugen Jehovas im Gebiet Tiflis. Sowohl die Staatsanwaltschaft, als auch Vertreter der Zeugen Jehovas beschrieben diese Vorfälle als relativ unbedeutend und lediglich einige wenige Personen betreffend. (...) Es kam vor, dass auf Zeugen Jehovas Steine geworfen wurden, Führungspersönlichkeiten der Gemeinde sagten jedoch, dass auch diese Vorfälle rückläufig wären. Vertreter der Zeugen Jehovas drückten mit der diesbezüglichen Polizeiarbeit ihre Zufriedenheit aus.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11.3.2008)

In den Jahren 1999 bis 2003 (...) waren Zeugen Jehovas in Georgien wiederholt Opfer von verbalen Erniedrigungen aber auch körperlichen Attacken. Auf der Suche nach religiöser Literatur wurden ihre Häuser durchwühlt und angezündet, gemeinsame Treffen und Gottesdienste wurden regelmäßig gestört. Diese gewaltsame Verfolgung von Zeugen Jehovas in Georgien ist seit der Regierungsumbildung im Jahr 2003 großteils zurückgegangen, wobei das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hoffen lässt, dass die Religionsfreiheit im Allgemeinen und die auch Rechte von religiösen Minderheiten in Georgien weiter gestärkt werden. Die Zeugen Jehovas praktizieren ihren Glauben in Georgien seit nunmehr 50 Jahren und beläuft sich ihre Mitgliederzahl auf rund 15.000.

(Quelle: Jehova's Witnesses - Official Media Web Site, European Court rules against Georgia's campaign of terror, 3. 5. 2007; http://www.jw-media.org/geo/20070503.htm; Abruf: 2.1.2012)

Die Rechtssache "97 Angehörige der Gldani-Kongregation der Zeugen Jehovas und vier andere gegen Georgien" betraf den Angriff einer ultraorthodoxen Gruppierung auf eine Gruppe von Angehörigen der Zeugen Jehovas. Die Polizei wurde zwar verständigt, griff jedoch nicht ein, um die Gewalt zu unterbinden. Die anschließende Untersuchung wurde eingestellt, weil die Polizei behauptete, es sei nicht möglich, die Identität der Täter festzustellen. Der EGMR befand, das Versäumnis der Polizei, einzugreifen und die Opfer vor der rassistisch motivierter Gewalt zu schützen, sowie das anschließende Versäumnis einer angemessenen Untersuchung stellten einen Verstoß gegen Artikel 3 (das Recht auf Schutz vor unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) und Artikel 9 (das Recht auf Religionsfreiheit) in Verbindung mit

Artikel 14 dar, da sie religiös motiviert gewesen seien.

(Quelle: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Handbuch zum europäischen Antidiskriminierungsrecht (2010), Seite 100 mit Verweis auf das Urteil EGMR, Angehörige der Gldani-Kongregation der Zeugen Jehovas und andere gegen Georgien (Nr. 71156/01) vom 3. Mai 2007)

Ombudsmann

Die Institution des Ombudsmannes wurde in Georgien per Gesetz 1996 eingerichtet, das Gesetz zuletzt im Juli 2010 erneuert. Der Ombudsmann muss dem georgischen Parlament zweimal jährlich Bericht erstatten. Seine Aufgabe ist es, die Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch den Staat in Georgien zu beobachten, Menschenrechtsverletzungen aufzuzeigen und ihre Beseitigung zu unterstützen. Hierfür beobachtet der Ombudsmann nationale und lokale Behörden, Beamte und juristische Personen, überprüft von diesen getroffene Entscheidungen und kann Empfehlungen und Vorschläge abgeben. Auch Bildungsmaßnahmen gehören zum Aufgabenbereich des Ombudsmannes.

(Public Defender of Georgia: Public Defender - Law on the Public Defender of Georgia, 16.5.1996, http://ombudsman.ge/index.php?page=777&lang=1&n=7, Zugriff 20.7.2011)

Der Ombudsmann hat seine unabhängige Kontrolle von Menschenrechtsverletzungen weitergeführt. Die Befugnisse des Ombudsmannes wurden 2010 ausgeweitet. Die Regierung unterstützte den Ombudsmann durch erhöhte Budgetzuschüsse, durch eine Einladung an einem EU-Georgien-Menschenrechtsdialog teilzunehmen und durch seine Aufnahme als Begünstigter des "Umfassenden Institutionenaufbauprogramms".

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)

Rechtsschutz

Justiz

Georgien hat in den letzten Jahren ernsthafte Bemühungen unternommen, sein Justizwesen zu reformieren. Eine ehrgeizige Strafjustizreform begann 2005 und umfasst die Bereiche Strafanstalten, Jugendgerichtsbarkeit, Bewährungsstrafe und Zugang zur Justiz. Im Zuge der Reform wurde die relevante Gesetzgebung überarbeitet. Die stringente "Null-Toleranz-Politik" bei Bagatelldelikten wird weiterhin umgesetzt. In der Praxis führt dies zu langen Haftstrafen, Bedenken über die Proportionalität solcher Strafen kamen auf. Der Menschenrechtskommissar des Europarats hält Georgien dazu an, eine humanere und mehr an den Menschenrechten orientierte Strafjustizpolitik anzustreben, die auf restaurativer, statt vergeltender Gerechtigkeit beruht. Ein positiver Aspekt der Reform ist die Betonung von Alternativen zu Haftstrafen.

Bedeutende Veränderungen fanden im Bereich der Organisation des Justizwesens statt. Die politische Führung hat ihr starkes Engagement im Kampf gegen die Korruption ausgedrückt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen begünstigen im Allgemeinen die gerichtliche Unabhängigkeit, Druckausübung auf Richter ist strafbar. Dennoch stellte der Menschenrechtskommissar fest, dass weitere Bemühungen notwendig sind, um die Justiz vor unzulässiger Einflussnahme zu schützen. Er empfahl zusätzliche Maßnahmen um politischen Einfluss auf den Hohen Justizrat vorzubeugen und die Unabhängigkeit einzelner Richter zu schützen. Er stellte fest, dass Staatsanwälte weiterhin eine dominante Rolle im Strafrechtssystem spielen. Berichte darüber, dass Staatsanwälte Strafverfolgung trotz verfahrensrechtlicher Verstöße bei den polizeilichen Untersuchungen aufnahmen oder weiterführten, bedürfen ernsthafter Reflexion. Maßnahmen, um effektive staatsanwaltschaftliche Kontrolle von polizeilichen Untersuchungen zu garantieren, sollten getroffen werden.

Es gab Berichte, dass Anwälte Schwierigkeiten hatten, ihren Beruf frei auszuüben, und dass es Vorfälle von Schikanen, missbräuchlicher Strafverfolgung und anderen Formen von Druck auf Anwälte gab. Das neue Strafprozessgesetz sieht verstärkte Rechte für die Verteidigung vor, aber das Strafrechtssystem weist weiterhin ein Ungleichgewicht zugunsten der Staatsanwaltschaft vor. Systematische Maßnahmen sollten getroffen werden, wie etwa umfassende Schulungen für Anwälte. In diesem Zusammenhang begrüßt der Kommissar die Bemühungen der Behörden, den Rechtshilfedienst zu reformieren.

Die Behörden setzten Maßnahmen um, um Misshandlungen und Straffreiheit zu bekämpfen, es wurden beträchtliche Fortschritte bei der Reduktion des Risikos von Misshandlungen durch Polizisten erzielt. Es ist jedoch notwendig, dass die georgischen Behörden diesbezüglich aufmerksam bleiben und ihre Verpflichtung, Straffreiheit zu bekämpfen, demonstrieren.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Georgia from 18 to 20 April 2011, 30.6.2011)

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor. Jedoch gibt es weiterhin Berichte, dass die Exekutive und einige leitende Richter Druck auf die Justizbehörden ausübt. Einem Bericht des Ombudsmannes aus der ersten Hälfte 2009 zufolge würden Probleme innerhalb des Justizsystems weiterbestehen, in Bereichen wie der Unabhängigkeit der Gerichte, der Qualität der Untersuchungen, der Gleichheit der Parteien und der Untermauerung von richterlichen Urteilen.

Viele NRO beklagten, dass die Justizbehörden zugunsten der Regierungspartei wirken würden, in einigen Fällen sogar ohne Anweisung dies zu tun, vor allem wenn dies in einem Fall als im Regierungsinteresse gelegen zu sein schien. Einige NRO und die außerparlamentarische Opposition unterstellt, dass Gerichte bei Fällen in Zusammenhang mit Oppositionsaktivisten zugunsten der Regierung entscheiden würden. NRO äußerten zudem Bedenken, dass es den unlängst ernannten Richtern an Erfahrung und Ausbildung mangle, um unabhängig zu agieren.

Im Oktober 2010 wurden Verfassungsänderungen verabschiedet, die auch das Justizwesen betreffen. Diese treten voraussichtlich im Jahr 2013 in Kraft.

Für die Ernennung und Entlassung von Richtern ist der Hohe Justizrat zuständig. Vorsitzender und Mitglieder des Rats werden vom Präsidenten nominiert und vom Parlament bestätigt. Der Vorsitzende des Höchsten Gerichtshofs ist gleichzeitig der Vorsitzende des Hohen Justizrats. NRO und Beobachter kritisierten weiterhin den Mangel an Transparenz bei der Auswahl, Ernennung und Disziplinarverfahren von Richtern. Trotz der objektiven schriftlichen Prüfungen, war der Ernennungsprozess nicht hinreichend transparent, mündliche Prüfungen fanden hinter geschlossenen Türen statt, die angewendeten Auswahlkriterien sind nicht öffentlich bekannt.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Im Rahmen der Justizreform wurde zum einen der Instanzenzug neu geregelt, zum anderen aber auch eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Reformanstrengungen im Rechtsbereich werden fortgesetzt, um fortbestehende Defizite wie z.B. die zum Teil unhaltbaren Zustände in den Strafvollzugsanstalten zu beseitigen.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.7.2011)

Sicherheitsbehörden

Eine Reform der Polizei wurde 2004 begonnen, bedarf aber noch weiterer Schritte, um die angestrebten europäischen Standards zu erfüllen.

(Deutsche Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.7.2011)

Das Innenministerium ist für den Gesetzesvollzug zuständig und kontrolliert die Polizei, die unterteilt ist in funktionelle Abteilungen und eine separate, unabhängig finanzierte Polizeischutzabteilung, die Infrastruktur und privaten Unternehmen Sicherheit und Schutz bieten. Das Finanzministerium hat seinen eigenen Untersuchungsdienst.

Im Oktober 2010 trat eine neue Strafprozessordnung in Kraft. Diese fördert die Verantwortlichkeit und Professionalität der Polizeikräfte, indem die Verwendung illegal sichergestellter Beweise und legal sichergestellter Beweise die aber bei einem ursprünglich illegalen Polizeieinsatz beschlagnahmt wurde, verboten ist.

Die Behörden setzten Maßnahmen um, um Misshandlungen und Straffreiheit zu bekämpfen, es wurden beträchtliche Fortschritte bei der Reduktion des Risikos von Misshandlungen durch Polizisten erzielt. Es ist jedoch notwendig, dass die georgischen Behörden diesbezüglich aufmerksam bleiben und ihre Verpflichtung, Straffreiheit zu bekämpfen, demonstrieren.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Georgia from 18 to 20 April 2011, 30.6.2011)

Die Polizei hat ihre Arbeit seit 2004, als die Hälfte des Personals als Teil einer Antikorruptionskampagne entlassen wurde, merklich verbessert. Eines der Ergebnisse ist die faktische Ausmerzung der vorher üblichen Bestechungsgeldzahlungen an Verkehrspolizisten. Die Haftbedingungen sind weiterhin hart.

(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)

Dem Innenministerium zufolge verhängte ihr Allgemeiner Prüfungsdienst 2010 mehr Disziplinarstrafen als 2009 (2010: 861, 2009: 561). Die Strafen umfassten Verwarnungen, Degradierungen und Entlassungen. Das Ministerium berichtete zudem, dass 2010 mehr Polizisten für verschiedene Straftaten verhaftet wurden. Unter den 46 Verbrechen 2010 (2009: 29) fanden sich 18 Fälle von Korruption, zwei von Besitz oder Verwendung von Rauschgift, 12 von Betrug oder exzessiver Autoritätsgebrauch, 12 von Amtsmissbrauch, und zwei von Veruntreuung von Staatseigentum. Berichten zufolge lag die tatsächliche Anzahl von Missbrauchsvorfällen jedoch höher als jene der berichteten Fälle.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Korruption

Der Kampf gegen Korruption hat für die georgische Regierung weiterhin Vorrang. Einige hochrangige Beamte und Geschäftsleute wurden unter Korruptionsvorwürfen festgenommen, Kleinkorruption scheint es beinahe nicht mehr zu geben. Träger öffentlicher Belange verbesserten weiter ihre Dienste und führen elektronische Systeme ein, um ihre Verantwortlichkeit und Transparenz zu verbessern. Herausfordernd bleibt die Transparenz des staatlichen Vergabewesens und die Verwendung der präsidentiellen und Regierungsgelder, sowie der Gelder der Stadt Tiflis.

(Freedom House: Nations in Transit 2011, 27.06.2011)

Korruption unter hochrangigen Behörden ist einer jener Bereiche, in denen noch weitere Anstrengungen nötig sind. Seit der Rosenrevolution war Georgien relativ erfolgreich dabei, Korruption in der Verwaltung einzudämmen. Fortschritte werden bemerkt bei der Kriminalisierung von Korruption, der Vermeidung von Interessenskonflikten und dem Schutz von Informanten. Eine neue Antikorruptionsstrategie und -aktionsplan wurde 2010 verabschiedet. Es kam zu einer Reihe von Untersuchungen und Anklagen von öffentlich Bediensteten aufgrund von Korruptionsvorwürfen. Auf politischer Ebene ist Korruption weiterhin bedenklich, nicht zuletzt aufgrund der schwachen Kontrolle von Parteienfinanzierungen, dem Mangel an Transparenz im Auftragswesen und bei Privatisierungen, der schwach ausgeprägten Verantwortlichkeit von hochrangigen Beamten bei Rücklagen, dem unzureichenden Schutz von Eigentumsrechten, und der mangelhaft transparenten Medienfinanzierung und -eigentümerschaft.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)

Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten. Auf niedrigerer Ebene werden diese Gesetze auch effektiv umgesetzt, die Korruption ging hier nicht zuletzt als Ergebnis groß angelegter Reformen des Präsidenten zurück. International anerkannte Organisationen wiesen darauf hin, dass Georgien in diesem Bereich Fortschritte gemacht hat, aber einige NRO unterstellten, dass hochrangige Beamte in Korruption involviert waren und straffrei ausgingen. Der Weltbank zufolge ist Korruption ein Problem in Georgien. An der offiziellen Antikorruptionskampagne wird kritisiert, dass sich diese zu sehr auf Strafverfolgung und zu wenig auf Prävention konzentriere, und zu kurzfristig anstatt systematisch sei. Regierungsbeamte und Organisationen der Zivilgesellschaft stimmten überein, dass Kleinkorruption seit der Rosenrevolution 2003 zurückgegangen ist. Beobachter attestierten Verbesserungen bei der Festnahme von korrupten öffentlich Bediensteten, dem Anstieg der Gehälter der Bediensten und die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren.

Im Juni verabschiedete der Präsident eine neue nationale Antikorruptionsstrategie. Das Justizministerium ergriff einige Maßnahmen, um Bestechungsgeldzahlungen einzudämmen. Im Bereich der Justiz wurden zudem Maßnahmen gesetzt, um die Unabhängigkeit der Richter zu stärken, wie etwa Schulungen, Gehaltserhöhungen, Sozialleistungen.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Rückkehrfragen

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Wirtschaft Georgiens lag seit dem Zerfall der Sowjetunion lange Zeit brach. Seit 2004 wurden jedoch zahlreiche Wirtschaftsreformen angestrengt, die zu einer deutlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage geführt haben. Der Krieg führte allerdings vorübergehend zu einem Einbruch im Wirtschaftsbereich. Viele Investoren zeigten sich seitdem verunsichert. Georgien erhielt jedoch im Oktober 2008 umfangreiche Hilfszusagen der internationalen Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 4,5 Mrd. USD, die zur inneren Stabilisierung beigetragen und eine Rezession weitgehend verhindert haben. Zusätzlich erhielt Georgien finanzielle Unterstützung durch ein IWF-Beistandskreditabkommen in Höhe von insgesamt 1,2 Mrd. USD für den Zeitraum 2009-2011.

Die georgische Regierung verfolgt seit der Rosenrevolution Ende 2003 eine an neoliberalen Vorstellungen orientierte Wirtschaftspolitik und verfolgt in diesem Rahmen eine umfassende Privatisierung des staatlichen Eigentums. Das Investitionsklima in Georgien ist gut. Seit der Rosenrevolution in 2003 wurden tiefgreifende Reformen der Wirtschaft, der Steuergesetzgebung und des Arbeitsgesetzes (das zu den liberalsten weltweit gehört), des Sozialwesens und der Regierung selbst (Entlassung der Polizei) einschließlich des Verhältnisses des Staates zum Privatsektor vorgenommen. Die Korruption konnte eingedämmt und das Vertrauen in staatliche Strukturen wiederhergestellt werden. Eine weitere Steuerreform trat zum 1. Januar 2011 in Kraft, die die Steuersystematik erneut vereinfachen soll und Georgien einen Wettbewerbsvorteil im Vergleich zu anderen Transformationsstaaten verschaffen soll.

Der positive Wirtschaftstrend der vergangenen Jahre mit seinen hohen Wachstumsraten der Realwirtschaft wurde 2008 jäh gestoppt. Der Krieg mit Russland und die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise haben in allen Bereich der Wirtschaft Spuren hinterlassen. Der Vertrauensverlust potenzieller Investoren in die Stabilität des georgischen Marktes führte zu einem Einbruch der ausländischen Direktinvestitionen um 60% in 2009 gegenüber 2007. Nachdem sich das Jahr 2009 aufgrund der weltweiten Wirtschaftskrise als besonders schwierig erwiesen hatte und das BIP um -3,9% geschrumpft war, stehen die Zeichen in 2010 wieder auf Erholung. Die georgische Wirtschaft ist 2010 wieder um 6% gewachsen, für 2011 wird Wirtschaftswachstum von 5,5% prognostiziert.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Wirtschaft, Stand März 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Wirtschaft_node.html, Zugriff am 15.7.2011)

Die 4,5 Milliarden $, die Georgien von 38 Ländern und 15 internationalen Organisationen in den letzten drei Jahren erhalten hat, um den Wiederaufbau nach dem Krieg zu fördern - eine Mischung aus direkter Budgethilfe, humanitärer Hilfe, Krediten und Unterstützung für die Entwicklung der Infrastruktur - konnten die wirtschaftliche Stabilität kurzfristig sicherstellen. Diese Mittel laufen jedoch aus, und weder die ausländischen Investitionen noch die Exporte haben sich erholt.

(International Crisis Group: Europe Briefing N°58 - Georgia:

Securing a Stable Future, 13.12.2010, http://www.crisisgroup.org/en/regions/europe/caucasus/georgia/B058-georgia-securing-a-stable-future.aspx, Zugriff 20.7.2011)

Medizinische Versorgung

Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tbilisi hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung.

Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung absolut gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgischen Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig.

Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig.

Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz.

In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tbilisi teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung.

(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Fortlaufende, regelmäßige psychologische Behandlung ist in Georgien für georgische Staatsbürger im Fall der Diagnose einer Störung gewährleistet. Es ist sowohl ambulante, als auch stationäre Behandlung verfügbar. Der Zugang zu psychologischer Behandlung ist auf georgische Staatsbürger beschränkt. Wurde in Österreich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt, so ist eine entsprechende psychische Behandlung in Georgien möglich, wenn dieselbe Diagnose von einem georgischen Arzt gestellt wird. Der Patient wird einen Termin bei einem Psychiater vereinbaren müssen. Der Staat trägt die Kosten für die Behandlung in staatlichen Kliniken. In Privatkliniken muss der Patient die Kosten tragen. Die Kosten in einer Privatklinik betragen zum Beispiel im "Sonocurmedi" Mental Health Center 25 GEL für ambulante Behandlung, während stationäre Behandlung 70 GEL pro Nacht kostet. Generell variieren die Bedingungen von Klinik zu Klinik. Die zwei wichtigsten staatlichen Kliniken in Tiflis sind das Forschungsinstitut für Psychiatrie in der Asatiani Str. und das Tbilisi Psycho-Neurological Dispensary. Es gibt "psycho-neurologische Apotheken" in den größeren Städten, wie Kutaisi, Batumi, Gori und Zugdidi.

(Quelle: Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 27.8.2009)

Behandlung nach Rückkehr

Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)

Laut der Aussage einer Mitarbeiterin von IOM (International Organization for Migration) existiert ein Unterstützungsprogramm für Emigranten, die nach Georgien zurückkommen, das sie bei der Reintegration unterstützt. IOM hat auch das Beschäftigungszentrum in Tbilisi und in Batumi, wo es Beratungen für Arbeitslose. Diese werden dabei unterstützt, wie sie Arbeit finden können und wo sie Arbeit bekommen. Bis April 2009 gab es auch das Programm der humanitären Hilfe für die Flüchtlinge, sie haben ihnen etappenweise Gegenstände für das tägliche Leben (sanitäre Verbrauchsgüter) geliefert.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009 (übermittelt an Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)

2. Beweis wurde erhoben durch umfassende Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 5. Jänner 2012, in welcher diesem auch die zu den Feststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat gelangenden Berichte zur Kenntnis gebracht wurden und Sichtung der dabei in Vorlage gebrachten bzw. vom Asylgerichtshof beigeschafften Beweismittel.

Die Identität des Beschwerdeführers wurde bereits in dessen mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30. Mai 2005 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren abschließend festgestellt. Auch im nunmehrigen Asylaberkennungsverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, warum an dieser Identität zu zweifeln wäre.

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers samt Integrationsaspekten beruhen auf dessen diesbezüglichen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung vom 5. Jänner 2012 sowie auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten bzw. vom Asylgerichtshof beigeschafften Beweismitteln (aktueller Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung sowie derzeitiger Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers [Beilage ./2]; aktueller Strafregisterauszug des Beschwerdeführers [Beilage ./3]; Bestätigung des Mag. XXXX über die Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers seit April 2011 [Beilage ./4]; Kurzdiktat zur Überprüfung der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers [Beilage ./5]).Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers samt Integrationsaspekten beruhen auf dessen diesbezüglichen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung vom 5. Jänner 2012 sowie auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten bzw. vom Asylgerichtshof beigeschafften Beweismitteln (aktueller Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung sowie derzeitiger Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers [Beilage ./2]; aktueller Strafregisterauszug des Beschwerdeführers [Beilage ./3]; Bestätigung des Mag. römisch 40 über die Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers seit April 2011 [Beilage ./4]; Kurzdiktat zur Überprüfung der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers [Beilage ./5]).

Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

Bereits das Bundesasylamt ging im bekämpften Bescheid vom 20. Oktober 2008 anhand von mehreren objektiven (damals) aktuellen Länderberichten richtigerweise davon aus, dass sich die Situation der Zeugen Jehovas in Georgien in den letzten Jahre sukzessive verbessert habe und eine Verfolgungsgefahr allein aufgrund der Mitgliedschaft zu jener Glaubensgemeinschaft nicht (mehr) gegeben bzw. die Schutzfähig- und Schutzwilligkeit der georgischen Sicherheitsbehörden im Falle von eventuellen privaten Übergriffen gegeben sei.

Diese Sichtweise wird auch durch das vom Asylgerichtshof durchgeführte Ermittlungsverfahren bestätigt und vermochte der Beschwerdeführer überdies den im angefochtenen Bescheid ins Treffen geführten schlüssigen Argumenten für die Annahme des Vorliegens des Endigungsgrundes nach Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention weder in seinem Beschwerdeschriftsatz noch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung substantiiert entgegenzutreten.Diese Sichtweise wird auch durch das vom Asylgerichtshof durchgeführte Ermittlungsverfahren bestätigt und vermochte der Beschwerdeführer überdies den im angefochtenen Bescheid ins Treffen geführten schlüssigen Argumenten für die Annahme des Vorliegens des Endigungsgrundes nach Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention weder in seinem Beschwerdeschriftsatz noch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung substantiiert entgegenzutreten.

Vielmehr bezog sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde einerseits auf einen der einschlägigen Webseite www.watchtower.org entnommenen Artikel aus dem Jahre 2002, welcher aber lediglich einen hinlänglich bekannten Vorfall aus dem Jahre 1999, als der fundamentalistische (ehemals georgisch-orthodoxe) Geistliche Basil Mkalawischwili und seine radikalen Anhänger eine Versammlung der Zeugen Jehovas gestürmt und diese körperlich misshandelt hatten, in der Folge aber weitgehend straffrei blieben, und ähnliche zeitnahe Übergriffe zum Inhalt hat, und andererseits auf den - auch vom Asylgerichtshof eingesehenen - Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Oktober 2008, welcher wiederum auf den "2008 Report on International Religious Freedom Georgia" vom 19. September 2007 und auf den "2007 Country Reports on Human Rights Practices - Georgia" vom 11. März 2008 verweist.

Gerade diese Berichte des U.S. Department of State wiederum liegen aber bereits dem bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes und auch den hg. Länderfeststellungen zu Grunde und geht aus ihnen insgesamt eine deutliche Verbesserung der Lage von Zeugen Jehovas in Georgien hervor (vgl. S. 31 - 34 des angefochtenen Bescheides sowie S. 11 f. dieses Erkenntnisses). Die im Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ins Treffen geführte "Bedrohung von georgisch orthodoxen Priestern" bezieht sich hingegen offenkundig auf den bereits oben erwähnten Vorfall aus dem Jahre 1999, aufgrund dessen der georgische Staat im Übrigen im Jahre 2007 auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilt wurde bzw. könnten damit die auch im vom Asylgerichtshof herangezogenen Bericht "Freedom in the World 2009: Georgia" der Organisation Freedom House" angesprochenen "gelegentlichen Schikanen und Einschüchterungen" gemeint sein, die jedoch schon mangels Eingriffsintensität keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Insofern der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz weiters ausdrücklich auf ebendieses Urteil des EGMR vom 3. Mai 2007 Bezug nimmt, bleibt festzuhalten, dass dieses einen Vorfall aus dem Jahre 1999 zum Inhalt hatte und sich die Situation seit damals - wie sämtlichen Länderberichten einhellig zu entnehmen ist - erheblich verbessert hat.Gerade diese Berichte des U.S. Department of State wiederum liegen aber bereits dem bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes und auch den hg. Länderfeststellungen zu Grunde und geht aus ihnen insgesamt eine deutliche Verbesserung der Lage von Zeugen Jehovas in Georgien hervor vergleiche S. 31 - 34 des angefochtenen Bescheides sowie S. 11 f. dieses Erkenntnisses). Die im Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ins Treffen geführte "Bedrohung von georgisch orthodoxen Priestern" bezieht sich hingegen offenkundig auf den bereits oben erwähnten Vorfall aus dem Jahre 1999, aufgrund dessen der georgische Staat im Übrigen im Jahre 2007 auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilt wurde bzw. könnten damit die auch im vom Asylgerichtshof herangezogenen Bericht "Freedom in the World 2009: Georgia" der Organisation Freedom House" angesprochenen "gelegentlichen Schikanen und Einschüchterungen" gemeint sein, die jedoch schon mangels Eingriffsintensität keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Insofern der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz weiters ausdrücklich auf ebendieses Urteil des EGMR vom 3. Mai 2007 Bezug nimmt, bleibt festzuhalten, dass dieses einen Vorfall aus dem Jahre 1999 zum Inhalt hatte und sich die Situation seit damals - wie sämtlichen Länderberichten einhellig zu entnehmen ist - erheblich verbessert hat.

In der Beschwerdeverhandlung am 5. Jänner 2012 brachte der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen hingegen nur unbestimmte Mutmaßungen über etwaige Probleme mit seinen (ehemaligen) georgischen Nachbarn vor, gestand darüber hinaus aber selbst zu, dass sich die allgemeine Situation für Zeugen Jehovas in seinem Herkunftsstaat - insbesondere in den letzten Jahren - stetig und nachhaltig verbessert habe.

Dass es - wie vom Beschwerdeführer behauptet - immer noch Einzelfälle gebe, wo Zeugen Jehovas "beleidigt und beschimpft" würden bzw. es vereinzelt auch noch zu gewalttätigen Übergriffen käme (Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung, Seite 7), mag sein und wird auch in manchen Länderberichten angedeutet, diese Taten werden aber laut den herangezogenen Materialien im Gegensatz zu früher von den georgischen Sicherheitsbehörden und Gerichten verfolgt bzw. geahndet und konnte schon allein deshalb eine (mögliche) individuelle Gefährdung der Person des Beschwerdeführers durch seine Nachbarn im Falle seiner Rückkehr nicht dargetan werden.

Rechtlich folgt daraus:

3. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.3. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

3. 2. Gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem/einer Fremden des/der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn3. 2. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist einem/einer Fremden des/der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der/die Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner/ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Nach § 7 Abs. 2 Asylgesetz 2005- AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des/der Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der/die Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.Nach Paragraph 7, Absatz 2, Asylgesetz 2005- AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des/der Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der/die Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.

Gemäß § 7 Abs. 3 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann das Bundesasylamt einem/einer Fremden, der/die nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines/einer Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der/die Fremde seinen/ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem/der Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem/einer solchen Fremden der Status eines/einer Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann das Bundesasylamt einem/einer Fremden, der/die nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines/einer Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der/die Fremde seinen/ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem/der Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem/einer solchen Fremden der Status eines/einer Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

Nach § 7 Abs. 4 Asylgesetz 2005- AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem/der Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser/Diese hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des/der Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Nach Paragraph 7, Absatz 4, Asylgesetz 2005- AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem/der Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser/Diese hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des/der Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Im gegenständlichen Fall legte das Bundesasylamt seiner Entscheidung - trotz fehlender ausdrücklicher Bezeichnung im Spruch - offenkundig die Ziffer 2 des § 7 Abs. 1 AslyG 2005 zu Grunde, was sich insbesondere aus der rechtlichen Beurteilung auf den Seiten 39-42 in Verbindung mit der Beweiswürdigung ergibt, und ging somit vom Nichtmehrvorliegen jener Umstände aus, aufgrund derer dem Beschwerdeführer im Jahre 2005 der Asylstatus (nunmehr: Status des Asylberechtigten) vom Unabhängigen Bundesasylsenat zuerkannt worden war.Im gegenständlichen Fall legte das Bundesasylamt seiner Entscheidung - trotz fehlender ausdrücklicher Bezeichnung im Spruch - offenkundig die Ziffer 2 des Paragraph 7, Absatz eins, AslyG 2005 zu Grunde, was sich insbesondere aus der rechtlichen Beurteilung auf den Seiten 39-42 in Verbindung mit der Beweiswürdigung ergibt, und ging somit vom Nichtmehrvorliegen jener Umstände aus, aufgrund derer dem Beschwerdeführer im Jahre 2005 der Asylstatus (nunmehr: Status des Asylberechtigten) vom Unabhängigen Bundesasylsenat zuerkannt worden war.

§ 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 verweist wiederum auf Art. 1 Abschnitt C des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK). Gemäß Ziffer 5 der genannten Norm ist dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr anzuwenden, "wenn die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgung zurückgehen, ablehnen."Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 verweist wiederum auf Artikel eins, Abschnitt C des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK). Gemäß Ziffer 5 der genannten Norm ist dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr anzuwenden, "wenn die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgung zurückgehen, ablehnen."

Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Ziffer 5 ist eine wesentliche Änderung der Situation, also ein Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und damit die Notwendigkeit einer Schutzgewährung. Dabei kann sich einerseits die Situation im Herkunftsland ändern, andererseits kann die Änderung auch die in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen. Gefordert ist lediglich ein Wegfall der asylrelevanten Verfolgungsgefahr.

Diese Bestimmung verleiht damit dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von Asyl/internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der endgültigen Erlangung eines Aufenthaltstitels im Aufnahmestaat dienen soll. Bestehen somit die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen. Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist der Status eines/einer Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, das heißt bei Eintritt der Voraussetzungen muss eine Aberkennung durchgeführt werden.

Aus der obigen Beweiswürdigung ergibt sich, dass der Asylgerichtshof - ebenso wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid - zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vom Vorliegen einer für den Beschwerdeführer aktuell bestehenden Verfolgungsgefahr in dessen Herkunftsstaat Georgien ausgeht, da sich sowohl die allgemeine Situation der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas als auch die strafrechtliche Verfolgung/Ahndung allfälliger in diesem Zusammenhang begangener Vergehen und Verbrechen im Laufe der letzten Jahre deutlich verbessert haben.

Die für die Ansehung als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK in der Vergangenheit angenommenen Umstände liegen aktuell sohin nicht (mehr) vor. "Triftige Gründe, welche auf frühere Verfolgung zurückgehen", worunter laut UNHCR etwa eine vorgelegene "außergewöhnlich menschenverachtende Verfolgung" zu verstehen ist (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007], Rz 147), sind gegenständlich ebenfalls nicht hervorgekommen. Es ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung zu erwarten hat und dementsprechend kein Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich als Zufluchtsstaat gegeben ist.Die für die Ansehung als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Vergangenheit angenommenen Umstände liegen aktuell sohin nicht (mehr) vor. "Triftige Gründe, welche auf frühere Verfolgung zurückgehen", worunter laut UNHCR etwa eine vorgelegene "außergewöhnlich menschenverachtende Verfolgung" zu verstehen ist vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007], Rz 147), sind gegenständlich ebenfalls nicht hervorgekommen. Es ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung zu erwarten hat und dementsprechend kein Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich als Zufluchtsstaat gegeben ist.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides lag die Gewährung des Asylstatus noch nicht über fünf Jahre zurück, weshalb auch die zeitliche Grenze des § 7 Abs. 3 AsylG 2005 eingehalten worden ist. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sind beim Beschwerdeführer daher insgesamt gegeben, weswegen im Ergebnis die Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht erfolgte.Zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides lag die Gewährung des Asylstatus noch nicht über fünf Jahre zurück, weshalb auch die zeitliche Grenze des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 eingehalten worden ist. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sind beim Beschwerdeführer daher insgesamt gegeben, weswegen im Ergebnis die Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht erfolgte.

3. 3. Wird einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt, so ist dem/der Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".3. 3. Wird einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt, so ist dem/der Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".

Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005).Nach Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht (Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005).

Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" (vgl. auch VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5. 7. 2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" vergleiche auch VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5. 7. 2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).

§ 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des/der Antragstellers/Antragstellerin. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der/die Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines/ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des/der Antragstellers/Antragstellerin. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der/die Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines/ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).

Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Georgien erkannt werden.Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Georgien erkannt werden.

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ergeben sich nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat den hier relevanten Gefahren ausgesetzt wäre noch liegen "außergewöhnliche Umstände" (¿exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK vor, die eine Abschiebung aus anderen - etwa gesundheitlichen - Gründen unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. zur diesbezüglich "hohen Eingriffsschwelle" [¿high threshold'] insbesondere EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 7. 11. 2006, Ayegh v. Sweden, Appl. 4701/05; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515).Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ergeben sich nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat den hier relevanten Gefahren ausgesetzt wäre noch liegen "außergewöhnliche Umstände" (¿exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 3, EMRK vor, die eine Abschiebung aus anderen - etwa gesundheitlichen - Gründen unzulässig erscheinen lassen würden vergleiche zur diesbezüglich "hohen Eingriffsschwelle" [¿high threshold'] insbesondere EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 7. 11. 2006, Ayegh v. Sweden, Appl. 4701/05; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515).

Obwohl der Beschwerdeführer sich derzeit in einer - vom Landesgericht XXXX angeordneten - Psychotherapie befindet und überdies Träger eines (in Österreich) implantierten Hörgeräts ist, stellen diese Faktoren keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat von vornherein unzumutbar erscheinen ließen oder ohne Weiteres darauf schließen lassen würden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in eine unmenschliche Lage geraten könnte (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9). Laut den hg. Länderfeststellungen sind psychologische und psychotherapeutische Behandlung vielmehr auch in Georgien möglich, weiters ist anzunehmen, dass - wie vom Beschwerdeführer zu bedenken gegeben - auch die notwendigen Kontrollen seines Hörgeräts in Georgien durchgeführt werden können.Obwohl der Beschwerdeführer sich derzeit in einer - vom Landesgericht römisch 40 angeordneten - Psychotherapie befindet und überdies Träger eines (in Österreich) implantierten Hörgeräts ist, stellen diese Faktoren keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat von vornherein unzumutbar erscheinen ließen oder ohne Weiteres darauf schließen lassen würden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in eine unmenschliche Lage geraten könnte vergleiche in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9). Laut den hg. Länderfeststellungen sind psychologische und psychotherapeutische Behandlung vielmehr auch in Georgien möglich, weiters ist anzunehmen, dass - wie vom Beschwerdeführer zu bedenken gegeben - auch die notwendigen Kontrollen seines Hörgeräts in Georgien durchgeführt werden können.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auch noch über eine Wohnung in seiner ehemaligen Heimatstadt verfügt sowie auch noch seine Mutter, seine Großmutter sowie sein Bruder im Herkunftsstaat leben, sodass im Bedarfsfall auch Hilfe durch ein soziales Netzwerk zur Verfügung stünde.

Schließlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Georgien derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.Schließlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Georgien derzeit eine "extreme Gefahrenlage" vergleiche etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Eine reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen war.Eine reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen war.

3. 4. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn3. 4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des/der Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration

die Bindungen zum Herkunftsstaat des/der Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des/der Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des/der Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Die weiteren Absätze des § 10 Asylgesetz 2005 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:Die weiteren Absätze des Paragraph 10, Asylgesetz 2005 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:

"(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben."(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."

Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.

Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist festzuhalten, dass bei jeder Ausweisung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist festzuhalten, dass bei jeder Ausweisung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt vergleiche etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im Sinne des Art. 8 EMRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder ("Kernfamilie") auszugehen, ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist. (...) Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art. 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK; ÖJZ 2007/74, 860 unter Verweis auf EGMR 28. 5. 1985, Abdulaziz u.a. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 9.214/80 u.a.; EGMR 22. 6. 2004, Pini u.a. gg. Rumänien, Appl. 78.028/01 u.a. sowie VfSlg. 16.777/2003).Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im Sinne des Artikel 8, EMRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder ("Kernfamilie") auszugehen, ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist. (...) Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK; ÖJZ 2007/74, 860 unter Verweis auf EGMR 28. 5. 1985, Abdulaziz u.a. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 9.214/80 u.a.; EGMR 22. 6. 2004, Pini u.a. gg. Rumänien, Appl. 78.028/01 u.a. sowie VfSlg. 16.777 aus 2003,).

"Aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erhellt, dass der Begriff ¿Familienleben' in Art. 8 EMRK nicht allein auf Beziehungen beschränkt ist, die sich auf eine Ehe gründen, sondern auch andere De-facto-Familienbande umfassen kann (siehe EGMR 26. 5. 1994, Keegan gg. Irland, ÖJZ 1995/2 MRK; weiters EGMR 27. 10. 1994, Kroon ua. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296). (...) Bei der Entscheidung, ob ein Familienleben vorliegt, kann eine Reihe von Faktoren maßgebend sein, wie etwa das Zusammenleben des Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23. 4. 1997, X, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271)" (VfGH 28. 6. 2003, G 78/00)."Aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erhellt, dass der Begriff ¿Familienleben' in Artikel 8, EMRK nicht allein auf Beziehungen beschränkt ist, die sich auf eine Ehe gründen, sondern auch andere De-facto-Familienbande umfassen kann (siehe EGMR 26. 5. 1994, Keegan gg. Irland, ÖJZ 1995/2 MRK; weiters EGMR 27. 10. 1994, Kroon ua. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296). (...) Bei der Entscheidung, ob ein Familienleben vorliegt, kann eine Reihe von Faktoren maßgebend sein, wie etwa das Zusammenleben des Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23. 4. 1997, römisch zehn, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271)" (VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).

Ob außerhalb des Bereiches des zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. VwGH 26. 1. 2006, 2002/20/0423).Ob außerhalb des Bereiches des zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind vergleiche VwGH 26. 1. 2006, 2002/20/0423).

Im hier zu beurteilenden Fall befinden sich weder Familienangehörige noch sonstige Verwandte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sind auch keine anderen intensiven sozialen Bindungen zu Personen, die zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt wären, hervorgekommen.

Von einem schützenswerten Familienleben im Sinne von Artikel 8 EMRK kann daher nicht ausgegangen werden.

Darüber hinaus ist bei jeder Ausweisungsentscheidung zu prüfen, ob in das Privatleben der betroffenen Person eingegriffen wird, wobei der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.Darüber hinaus ist bei jeder Ausweisungsentscheidung zu prüfen, ob in das Privatleben der betroffenen Person eingegriffen wird, wobei der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann.

Jeder Staat hat nach Völkerrecht und gemäß seinen vertraglichen Verpflichtungen die Befugnis, Einreise und Aufenthalt von Fremden in seinem Territorium zu regeln. Die Konvention garantiert Fremden nicht das Recht, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten (EGMR 31. 7. 2008, Omoregie and others v. Norway, Appl. 265/07; 28. 6. 2011, Nunez v. Norway, Appl. 55.597/09).

Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00).Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00).

Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr seit insgesamt acht Jahren und fünf Monaten im Bundesgebiet, wobei ihm ab Ende Mai 2005 der Status eines Asylberechtigten zukam, sodass schon allein deshalb von einem relevanten Privatleben im Hinblick auf Art. 8 EMRK auszugehen und eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlich ist, die nach Ansicht des erkennenden Senats des Asylgerichtshofes aufgrund außergewöhnlicher Umstände insgesamt aber zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt.Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr seit insgesamt acht Jahren und fünf Monaten im Bundesgebiet, wobei ihm ab Ende Mai 2005 der Status eines Asylberechtigten zukam, sodass schon allein deshalb von einem relevanten Privatleben im Hinblick auf Artikel 8, EMRK auszugehen und eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK erforderlich ist, die nach Ansicht des erkennenden Senats des Asylgerichtshofes aufgrund außergewöhnlicher Umstände insgesamt aber zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt.

Zunächst ist ins Treffen zu führen, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum August 2003 bis Ende Mai 2005 nur eine mit der Asylantragstellung verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung zukam. Er musste daher damit rechnen, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt und ist das Gewicht des in diesem Zeitraum entstandenen Familien- und Privatlebens nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, dieses auch nach Beendigung des Asylverfahrens im Aufnahmestaat fortführen zu können.

Nachdem ihm mit mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30. Mai 2005 Asyl gewährt worden war, musste der Beschwerdeführer zwar nicht mehr mit der jederzeitigen Möglichkeit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen, wie der EGMR jedoch bereits mehrmals aussprach, gibt es selbst für langjährig niedergelassene Fremde bzw. auch Fremde, die im Gastland geboren wurden, keinen absoluten Ausweisungsschutz nach Art. 8 EMRK (EGMR 18. 10. 2006, ÜNER gg. die Niederlande, Appl. 46.410/99; 28. 6. 2007, KAYA gg. Deutschland, Appl. 31.753/02; 23. 6. 2008, Maslov gg. Österreich, Appl. 1.638/03; 25. 3. 2010, Mutlag gg. Deutschland, Appl. 40.601/05), da auch bei solchen Personen die Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK anwendbar ist (Falk Fritzsch, "Die Auswirkungen des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens auf Ausweisungen und andere Rückführungsentscheidungen", ZAR 9/2011, S. 301 f.)Nachdem ihm mit mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30. Mai 2005 Asyl gewährt worden war, musste der Beschwerdeführer zwar nicht mehr mit der jederzeitigen Möglichkeit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen, wie der EGMR jedoch bereits mehrmals aussprach, gibt es selbst für langjährig niedergelassene Fremde bzw. auch Fremde, die im Gastland geboren wurden, keinen absoluten Ausweisungsschutz nach Artikel 8, EMRK (EGMR 18. 10. 2006, ÜNER gg. die Niederlande, Appl. 46.410/99; 28. 6. 2007, KAYA gg. Deutschland, Appl. 31.753/02; 23. 6. 2008, Maslov gg. Österreich, Appl. 1.638/03; 25. 3. 2010, Mutlag gg. Deutschland, Appl. 40.601/05), da auch bei solchen Personen die Schranke des Artikel 8, Absatz 2, EMRK anwendbar ist (Falk Fritzsch, "Die Auswirkungen des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens auf Ausweisungen und andere Rückführungsentscheidungen", ZAR 9 aus 2011,, S. 301 f.)

Der EGMR hat in seiner Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeitsprüfung bezüglich des Eingriffes in das Privat- und Familienleben aufgrund von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine Reihe von Kriterien entwickelt, die abwägend zu berücksichtigen sind, insbesondere bei Aufenthaltsbeendigungen als Folge strafbarer Handlungen.

Für rechtmäßig im Aufenthaltsstaat niedergelassene Fremde (¿settled migrants') finden dabei regelmäßig die in der Rechtssache Boultif gg. die Schweiz vom 2. August 2001 aufgestellten und in weiteren Entscheidungen jeweils präzisierten und ergänzten Kriterien (vgl. etwa EGMR 18. 10. 2006, ÜNER gg. die Niederlande, Appl. 46.410/99 bzw. 23. 6. 2008, Maslov gg. Österreich, Appl. 1.638/03) Anwendung.Für rechtmäßig im Aufenthaltsstaat niedergelassene Fremde (¿settled migrants') finden dabei regelmäßig die in der Rechtssache Boultif gg. die Schweiz vom 2. August 2001 aufgestellten und in weiteren Entscheidungen jeweils präzisierten und ergänzten Kriterien vergleiche etwa EGMR 18. 10. 2006, ÜNER gg. die Niederlande, Appl. 46.410/99 bzw. 23. 6. 2008, Maslov gg. Österreich, Appl. 1.638/03) Anwendung.

Im Zusammenhang mit dem Privatleben sei dabei - so der EGMR - insbesondere auf die Art und Schwere der begangenen Straftat, die Dauer des Aufenthaltes in jenem Staat, aus dem der Fremde ausgewiesen werden soll, die seit Begehung der Tag verstrichene Zeitspanne und das Verhalten des Fremden in dieser Zeit sowie das Ausmaß sozialer, kultureller und familiärer Beziehungen zum Aufenthalts- sowie zum Herkunftsstaat abzustellen.

Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist im Rahmen der hier vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass er laut dem von ihm vorgelegten Versicherungsdatenauszug seit Jänner 2006 - mit zwei mehrmonatigen Unterbrechungen, in denen er Arbeitslosengeld bezog - durchgehend arbeitstätig war. Er lebt selbständig in einer Mietwohnung und kann daher insgesamt als selbsterhaltungsfähig angesehen werden. Auch die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers können als durchschnittlich bis gut beschrieben werden.

Trotz dieser vom Beschwerdeführer in den letzten Jahren gesetzten, vom Asylgerichtshof zur Kenntnis genommenen integrativen Schritte ist zu dessen Ungunsten insbesondere seine strafrechtliche Verurteilung vom XXXX heranzuziehen, unter Berücksichtigung der - noch zu erläuternden - individuellen Umstände der Tat. Weiters kann der Beschwerdeführer auch nicht als sozial integriert bezeichnet werden, da er bis auf die regelmäßige Teilnahme an den Treffen seiner Glaubensgemeinschaft (Zeugen Jehovas) weder Mitglied in kulturellen oder sportlichen noch wohltätigen oder gemeinnützigen Vereinen ist noch einen nennenswerten Freundes- oder Bekanntenkreis in Österreich besitzt.Trotz dieser vom Beschwerdeführer in den letzten Jahren gesetzten, vom Asylgerichtshof zur Kenntnis genommenen integrativen Schritte ist zu dessen Ungunsten insbesondere seine strafrechtliche Verurteilung vom römisch 40 heranzuziehen, unter Berücksichtigung der - noch zu erläuternden - individuellen Umstände der Tat. Weiters kann der Beschwerdeführer auch nicht als sozial integriert bezeichnet werden, da er bis auf die regelmäßige Teilnahme an den Treffen seiner Glaubensgemeinschaft (Zeugen Jehovas) weder Mitglied in kulturellen oder sportlichen noch wohltätigen oder gemeinnützigen Vereinen ist noch einen nennenswerten Freundes- oder Bekanntenkreis in Österreich besitzt.

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen sexueller Belästigung (§ 218 Abs. 1 Z 1 StGB), versuchter geschlechtlicher Nötigung (§§ 15, 202 Abs. 1 StGB) und Amtsanmaßung (§ 314 StGB) zu einer elfmonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen sexueller Belästigung (Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins, StGB), versuchter geschlechtlicher Nötigung (Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB) und Amtsanmaßung (Paragraph 314, StGB) zu einer elfmonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.

Diese vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten stellen nun zwar per se keine typischerweise "besonders schweren Verbrechen" im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dar (vgl. etwa VwGH 3. 12. 2002, 99/01/0449), unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Falles, nämlich der Tatsache, dass sich unter den Opfern des Beschwerdeführers vorwiegend minderjährige Mädchen befanden und dieser in der polizeilichen Einvernahme zudem andeutete, dass es auch noch mehr Opfer geben könnte, er sich daran jedoch nicht erinnern könne/wolle (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 217), stellen die vom Beschwerdeführer verwirklichten Sexualdelikte nach Ansicht des erkennenden Senats des Asylgerichtshofes sehr wohl ein gewichtiges Argument gegen dessen weiteren Verbleib im Bundesgebiet dar.Diese vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten stellen nun zwar per se keine typischerweise "besonders schweren Verbrechen" im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dar vergleiche etwa VwGH 3. 12. 2002, 99/01/0449), unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Falles, nämlich der Tatsache, dass sich unter den Opfern des Beschwerdeführers vorwiegend minderjährige Mädchen befanden und dieser in der polizeilichen Einvernahme zudem andeutete, dass es auch noch mehr Opfer geben könnte, er sich daran jedoch nicht erinnern könne/wolle (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 217), stellen die vom Beschwerdeführer verwirklichten Sexualdelikte nach Ansicht des erkennenden Senats des Asylgerichtshofes sehr wohl ein gewichtiges Argument gegen dessen weiteren Verbleib im Bundesgebiet dar.

Trotz Vorliegens eines etablierten Privatlebens sowie unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung im XXXX nicht mehr straffällig geworden ist, überwiegen im gegenständlichen Fall somit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung jene des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.Trotz Vorliegens eines etablierten Privatlebens sowie unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung im römisch 40 nicht mehr straffällig geworden ist, überwiegen im gegenständlichen Fall somit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung jene des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.

Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer seit nunmehr fast achteinhalb Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält, dessen Großteil zudem aufgrund der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten Ende Mai 2005 auch ein höherer Wert zukommt, als bei Fremden, deren Aufenthalt lediglich von einem - letztlich als unberechtigt erkannten - Asylantrag abgeleitet wurde. Diesbezüglich ist auch auf eine Entscheidung des EGMR zu verweisen, in welcher dieser keine Verletzung der durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte durch die Ausweisung eines Fremden erblickt hat, welcher sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hatte, in weiterer Folge aber wegen schwerer Verbrechen verurteilt wurde und letztlich von einer Ausweisung bedroht war. Obwohl dieser nach seiner (letzten) Verurteilung nicht wieder straffällig geworden war, sei unter Berücksichtigung der Umstände, dass dieser die Sprache seines Heimatlandes beherrsche und dort auch noch Verwandte von ihm lebten, kein unzulässiger Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte zu konstatieren gewesen (EGMR 25. 3. 2010, Mutlag gg. Deutschland, Appl. 40.601/05).Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer seit nunmehr fast achteinhalb Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält, dessen Großteil zudem aufgrund der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten Ende Mai 2005 auch ein höherer Wert zukommt, als bei Fremden, deren Aufenthalt lediglich von einem - letztlich als unberechtigt erkannten - Asylantrag abgeleitet wurde. Diesbezüglich ist auch auf eine Entscheidung des EGMR zu verweisen, in welcher dieser keine Verletzung der durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte durch die Ausweisung eines Fremden erblickt hat, welcher sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hatte, in weiterer Folge aber wegen schwerer Verbrechen verurteilt wurde und letztlich von einer Ausweisung bedroht war. Obwohl dieser nach seiner (letzten) Verurteilung nicht wieder straffällig geworden war, sei unter Berücksichtigung der Umstände, dass dieser die Sprache seines Heimatlandes beherrsche und dort auch noch Verwandte von ihm lebten, kein unzulässiger Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte zu konstatieren gewesen (EGMR 25. 3. 2010, Mutlag gg. Deutschland, Appl. 40.601/05).

Der erkennende Senat übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt schon mehrere Jahre lang nicht mehr in seiner Heimat gewesen ist, dabei darf allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass dieser dort aufgewachsen ist, die Schule besucht und gearbeitet sowie überhaupt den Großteil seines bisherigen Lebens dort verbracht hat. Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor Georgisch (Muttersprache), sodass seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern würden und von diesem Gesichtspunkt her möglich und zumutbar erscheinen. Es kann somit weder gesagt werden, dass der Beschwerdeführer "entwurzelt" wäre noch dass er sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde. Zudem leben - wie bereits erwähnt - noch mehrere seiner Verwandten im Herkunftsstaat, die ihn nach seiner Rückkehr unterstützen könnten.

Das Interesse der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Asylwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung sowie der Verhinderung allfälliger weiterer strafbarer Handlungen wiegt im gegenständlichen Fall schwerer als das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet und ist der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers somit gerechtfertigt.

Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ist nach Auffassung des Asylgerichtshofes aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig und war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ist nach Auffassung des Asylgerichtshofes aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig und war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, aktuelle Gefahr, Asylendigungsgründe, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, GFK, Interessensabwägung, non refoulement, psychische Störung, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verfolgung

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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