TE AsylGH Beschluss 2012/1/31 C5 314129-2/2008

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Veröffentlicht am 31.01.2012
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Spruch

C5 314.129-2/2008/14E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.11.2007, 07 01.965-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2011 beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.11.2007, 07 01.965-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2011 beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

1.1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 22.2.2007 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST Ost) am nächsten Tag gab er als sein Geburtsdatum den XXXX an.1.1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 22.2.2007 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST Ost) am nächsten Tag gab er als sein Geburtsdatum den römisch 40 an.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 6.3.2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm gemäß § 16 Abs. 3 iVm § 64 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ein Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Verfahren zur Seite gestellt werde, weil er unbegleiteter minderjähriger Asylwerber sei. Er gab ua. an, er könne über seinen Onkel in der Bundessrepublik Deutschland seinen Personalausweis anfordern. Auf Befragen räumte er ein, er habe sich im Vereinigten Königreich und in Griechenland aufgehalten. Auf die Frage, warum er in Griechenland ein anderes Geburtsdatum angegeben habe, gab er nach der darüber aufgenommenen Niederschrift an: "Als Sie mir den Zettel gaben, stand mein richtiges Geburtsdatum drauf, (15 Jahre und 3 Monate) und ich weiß nicht wie darauf kommen, dass Sie ein anderes Datum geschrieben haben." Auf die weitere Frage, warum er im Vereinigten Königreich das Geburtsdatum XXXX angegeben habe, gab er an, damals sei die Fotokopie seines Personalausweises in England angekommen, deshalb "wurde das von ihnen wieder übernommen".Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 6.3.2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm gemäß Paragraph 16, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 64, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ein Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Verfahren zur Seite gestellt werde, weil er unbegleiteter minderjähriger Asylwerber sei. Er gab ua. an, er könne über seinen Onkel in der Bundessrepublik Deutschland seinen Personalausweis anfordern. Auf Befragen räumte er ein, er habe sich im Vereinigten Königreich und in Griechenland aufgehalten. Auf die Frage, warum er in Griechenland ein anderes Geburtsdatum angegeben habe, gab er nach der darüber aufgenommenen Niederschrift an: "Als Sie mir den Zettel gaben, stand mein richtiges Geburtsdatum drauf, (15 Jahre und 3 Monate) und ich weiß nicht wie darauf kommen, dass Sie ein anderes Datum geschrieben haben." Auf die weitere Frage, warum er im Vereinigten Königreich das Geburtsdatum römisch 40 angegeben habe, gab er an, damals sei die Fotokopie seines Personalausweises in England angekommen, deshalb "wurde das von ihnen wieder übernommen".

Am 2.4.2007 langte beim Bundesasylamt per Telefax die Kopie eines Personalausweises ein, welche das Bundesasylamt übersetzen ließ. Als Geburtsdatum des Beschwerdeführers wird angegeben: "Durch nachforschen der behördlichen Urkunden, 13 Jahre alt im Jahre (XXXX)". Als Ausstellungsdatum wird der XXXX angegeben.Am 2.4.2007 langte beim Bundesasylamt per Telefax die Kopie eines Personalausweises ein, welche das Bundesasylamt übersetzen ließ. Als Geburtsdatum des Beschwerdeführers wird angegeben: "Durch nachforschen der behördlichen Urkunden, 13 Jahre alt im Jahre (römisch 40 )". Als Ausstellungsdatum wird der römisch 40 angegeben.

Am 4.4.2007 bevollmächtigte der Beschwerdeführer persönlich Frau Mag. Sabine Martin zu seiner Vertretung. Am 5.4.2007 ermächtigte die als gesetzliche Vertreterin einschreitende Rechtsberaterin Mag. Martin zur Vertretung des Beschwerdeführers.

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 18.4.2007 wurde dem Beschwerdeführer neuerlich mitgeteilt, dass ihm gemäß § 16 Abs. 3 iVm § 64 AsylG 2005 ein Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter zur Seite gestellt werde. Zuvor hatte er angegeben, die Rechtsberaterin habe Mag. Martin bevollmächtigt. In der Niederschrift wird festgehalten, dass der Personalausweis am 5.4.2007 beim Bundesasylamt eingelangt sei; eine Überprüfung (durch die "Doku-Station") habe ergeben, dass er "hinsichtlich einer Verfälschung nicht beurteilbar" sei. Der Beschwerdeführer gab an, er könne sich nicht genau erinnern, wann der Personalausweis ausgestellt worden sei, er sei etwa 13 Jahre alt gewesen, dies sei vor etwa drei Jahren der Fall gewesen. Auf den Vorhalt, er habe am 6.3.2007 angegeben, dass im Vereinigten Königreich eine Fotokopie seines Personalausweises aufliege, gab er an, im Gefängnis in London sei ihm gesagt worden, dass seine Unterlagen angekommen seien, er wisse nicht, ob sein Personalausweis dort angekommen sei. Er sei damals ohne Dolmetscher, sondern mit Hilfe eines anderen Afghanen befragt worden; auf die Frage nach dem Alter habe er geantwortet, dass er einen Personalausweis in Afghanistan habe, und habe Kontakt zu seinem in Pakistan lebenden Vetter aufgenommen, der den Ausweis nach England hätte schicken sollen. Ein Beamter habe ihm dann etwas über das Dokument gesagt, ihm aber seine Unterlagen nicht gezeigt, danach sei er deportiert worden. Auf die Frage, ob der Personalausweis im Original oder in Kopie vorgelegt worden sei, gab er an, er habe ihn nicht gesehen. Auf die Frage, wie die britische Behörde auf das Geburtsdatum XXXX gekommen sei, meinte der Beschwerdeführer, dies sei ähnlich wie hier, wo die Behörde sage, dass er volljährig sei, es sei aber niemand bei seiner Geburt anwesend gewesen. Auf den Vorhalt, in Österreich werde keine genaue Altersfeststellung durchgeführt, und die Frage, weshalb dies im Vereinigten Königreich gemacht werden solle, meinte er, er habe keinen Einfluss darauf gehabt. Er sei in Großbritannien nicht von einem Arzt untersucht worden. Auf die Frage, wie das vorgelegte Dokument nach Österreich gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe Kontakt mit seinem Onkel in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen, der wieder mit Verwandten in Pakistan Kontakt aufgenommen habe. Das Dokument habe er selbst nicht gesehen. Das Foto darauf sei in Afghanistan aufgenommen worden, als er 13 Jahre alt gewesen sei. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, ABl. 2003 Nr. L 50 ff. (in der Folge: Dublin-V) (einer - wie ergänzt sei - Zuständigkeitsregel für minderjährige Asylwerber) wäre für sein Asylverfahren das Vereinigte Königreich zuständig gewesen; da er aber nach Griechenland abgeschoben worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass er, als er in England seinen Asylantrag gestellt habe, volljährig gewesen sei. Der Beschwerdeführer gab an, er habe dieses Datum nicht aufgeschrieben, sondern damals gesagt, dass er 15 Jahre und drei Monte alt sei. Sein Vater sei vor zweieinhalb oder drei Jahren verschwunden; er könne sich nicht daran erinnern, ob er den Personalausweis unterschrieben habe, glaube aber, dass es so gewesen sei. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, nach seinen Angaben wäre dies nicht möglich, da der Vater zu diesem Zeitpunkt bereits verschwunden gewesen sein müsste. Dazu gab er an, er könne sich nicht daran erinnern; er habe von Anfang an gesagt, dass er 13 Jahre alt gewesen sei. Dem Beschwerdeführer wurde sodann vorgehalten, es sei davon auszugehen, dass er in Griechenland als volljährig anerkannt werde, da sich Griechenland für sein Verfahren für zuständig erklärt habe; dazu gab er an, in Griechenland heiße es immer, es sei in Ordnung. Dort habe sich niemand um ihn und um sein Verfahren gekümmert.Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 18.4.2007 wurde dem Beschwerdeführer neuerlich mitgeteilt, dass ihm gemäß Paragraph 16, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 64, AsylG 2005 ein Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter zur Seite gestellt werde. Zuvor hatte er angegeben, die Rechtsberaterin habe Mag. Martin bevollmächtigt. In der Niederschrift wird festgehalten, dass der Personalausweis am 5.4.2007 beim Bundesasylamt eingelangt sei; eine Überprüfung (durch die "Doku-Station") habe ergeben, dass er "hinsichtlich einer Verfälschung nicht beurteilbar" sei. Der Beschwerdeführer gab an, er könne sich nicht genau erinnern, wann der Personalausweis ausgestellt worden sei, er sei etwa 13 Jahre alt gewesen, dies sei vor etwa drei Jahren der Fall gewesen. Auf den Vorhalt, er habe am 6.3.2007 angegeben, dass im Vereinigten Königreich eine Fotokopie seines Personalausweises aufliege, gab er an, im Gefängnis in London sei ihm gesagt worden, dass seine Unterlagen angekommen seien, er wisse nicht, ob sein Personalausweis dort angekommen sei. Er sei damals ohne Dolmetscher, sondern mit Hilfe eines anderen Afghanen befragt worden; auf die Frage nach dem Alter habe er geantwortet, dass er einen Personalausweis in Afghanistan habe, und habe Kontakt zu seinem in Pakistan lebenden Vetter aufgenommen, der den Ausweis nach England hätte schicken sollen. Ein Beamter habe ihm dann etwas über das Dokument gesagt, ihm aber seine Unterlagen nicht gezeigt, danach sei er deportiert worden. Auf die Frage, ob der Personalausweis im Original oder in Kopie vorgelegt worden sei, gab er an, er habe ihn nicht gesehen. Auf die Frage, wie die britische Behörde auf das Geburtsdatum römisch 40 gekommen sei, meinte der Beschwerdeführer, dies sei ähnlich wie hier, wo die Behörde sage, dass er volljährig sei, es sei aber niemand bei seiner Geburt anwesend gewesen. Auf den Vorhalt, in Österreich werde keine genaue Altersfeststellung durchgeführt, und die Frage, weshalb dies im Vereinigten Königreich gemacht werden solle, meinte er, er habe keinen Einfluss darauf gehabt. Er sei in Großbritannien nicht von einem Arzt untersucht worden. Auf die Frage, wie das vorgelegte Dokument nach Österreich gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe Kontakt mit seinem Onkel in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen, der wieder mit Verwandten in Pakistan Kontakt aufgenommen habe. Das Dokument habe er selbst nicht gesehen. Das Foto darauf sei in Afghanistan aufgenommen worden, als er 13 Jahre alt gewesen sei. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, nach Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, ABl. 2003 Nr. L 50 ff. (in der Folge: Dublin-V) (einer - wie ergänzt sei - Zuständigkeitsregel für minderjährige Asylwerber) wäre für sein Asylverfahren das Vereinigte Königreich zuständig gewesen; da er aber nach Griechenland abgeschoben worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass er, als er in England seinen Asylantrag gestellt habe, volljährig gewesen sei. Der Beschwerdeführer gab an, er habe dieses Datum nicht aufgeschrieben, sondern damals gesagt, dass er 15 Jahre und drei Monte alt sei. Sein Vater sei vor zweieinhalb oder drei Jahren verschwunden; er könne sich nicht daran erinnern, ob er den Personalausweis unterschrieben habe, glaube aber, dass es so gewesen sei. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, nach seinen Angaben wäre dies nicht möglich, da der Vater zu diesem Zeitpunkt bereits verschwunden gewesen sein müsste. Dazu gab er an, er könne sich nicht daran erinnern; er habe von Anfang an gesagt, dass er 13 Jahre alt gewesen sei. Dem Beschwerdeführer wurde sodann vorgehalten, es sei davon auszugehen, dass er in Griechenland als volljährig anerkannt werde, da sich Griechenland für sein Verfahren für zuständig erklärt habe; dazu gab er an, in Griechenland heiße es immer, es sei in Ordnung. Dort habe sich niemand um ihn und um sein Verfahren gekümmert.

Das Bundeskriminalamt erstellte am 26.6.2007 einen "Untersuchungsbericht" zum Personalausweis des Beschwerdeführers. Darin heißt es, nach dem derzeitigen Kenntnisstand könne der Formularvordruck nicht beurteilt werden; bei der Untersuchung der personenbezogenen Elemente sowie der Stempelabdrucke hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass eine Verfälschung vorliege.

Am 3.8.2007 erstattete ein Facharzt für Psychiatrie und Neurologie ein psychiatrisches Gutachten zur Frage, ob der Beschwerdeführer minderjährig sei. Darin heißt es ua., der Beschwerdeführer habe zur Zeit keine Freundin, das diesbezügliche Interesse bestehe aber seit Jahren, er habe bereits sexuelle Erfahrungen gehabt. Die Entscheidung für die Flucht habe er alleine getroffen und die Vorbereitungen dazu selbsttätig organisiert. Dem Beschwerdeführer wird großer, kräftiger Körperbau, starker Bartwuchs und abgeschlossener Stimmbruch attestiert. Es hätten sich keine Ablösungsprobleme vom Heimatland oder von ihm nahestehenden Menschen gefunden. Trotz den mit der Flucht einhergehenden psychischen Belastungen fänden sich keine Hinweise für ein regressives Verhalten als eine typische Reaktionsform für das Jugendalter. Unter dem körperlichen Aspekt seien die Pubertät und das Erreichen zumindest des 18. Lebensjahres als wahrscheinlich anzusehen, unter jenem der psychosozialen Reifung sei dies großteils nachzuweisen. Es fänden sich Hinweise für eine geschlechtliche (und) soziale Reifung; Zukunftsperspektiven seien vorhanden. Insgesamt sei auf Grund der Zusammenschau der Befunde das Erreichen bzw. Überschreiten des 18. Lebensjahres als wahrscheinlich anzunehmen.

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 6.8.2007 wurde dem Beschwerdeführer das Untersuchungsergebnis des Bundeskriminalamts vorgehalten. Er gab an, er sei sich sicher, dass es sich um ein Originaldokument handle. Auf die Frage, wer das Dokument besorgt habe, meinte er, es könne sein, dass dies sein Onkel mütterlicherseits gewesen sei. Dem Vorhalt, er habe angegeben, dass dies sein Vater gewesen sei, widersprach er; er habe nur gesagt, dass sich sein Vater um alles gekümmert habe, bevor er verschwunden sei. Als der Vorhalt wiederholt und als weiters vorgehalten wurde, der Beschwerdeführer habe auch angegeben, dass sein Vater bereits seit drei Jahren verschwunden sei, meinte er, er sei damals sehr jung gewesen.

Sodann wurde dem Beschwerdeführer das ärztliche Gutachten vorgehalten. Auf Grund dieser Untersuchung, seines äußeren Erscheinungsbildes und weil er in Großbritannien das Geburtsdatum XXXX angegeben habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sein Geburtsdatum der XXXX sei; er sei zumindest volljährig. Der Beschwerdeführer gab an, er könne nichts dazu sagen, was die britischen Behörden geschrieben hätten. Auf Fragen des Rechtsberaters gab er an, er sei bei der ärztlichen Untersuchung gefragt worden, ob er eine Freundin habe, und habe das verneint, weil es im Islam nicht erlaubt sei. Er sei aber nicht gefragt worden, ob er schon länger Interesse an sexuellen Vorgängen habe, er wisse nicht, weshalb der Arzt das angeführt habe.Sodann wurde dem Beschwerdeführer das ärztliche Gutachten vorgehalten. Auf Grund dieser Untersuchung, seines äußeren Erscheinungsbildes und weil er in Großbritannien das Geburtsdatum römisch 40 angegeben habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sein Geburtsdatum der römisch 40 sei; er sei zumindest volljährig. Der Beschwerdeführer gab an, er könne nichts dazu sagen, was die britischen Behörden geschrieben hätten. Auf Fragen des Rechtsberaters gab er an, er sei bei der ärztlichen Untersuchung gefragt worden, ob er eine Freundin habe, und habe das verneint, weil es im Islam nicht erlaubt sei. Er sei aber nicht gefragt worden, ob er schon länger Interesse an sexuellen Vorgängen habe, er wisse nicht, weshalb der Arzt das angeführt habe.

1.1.1.2. Mit Bescheid vom 6.8.2007, 07 01.965-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück; es stellte fest, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-V Griechenland zuständig sei (Spruchpunkt I), wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dorthin aus und stellte überdies fest, dass "demzufolge" gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkt II). Das Alter des Beschwerdeführers wird im Kopf dieses Bescheides mit "Festgestellte Volljährigkeit - vermutlich XXXX geb." angegeben. Im Bescheid wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer volljährig sei (S 19). Beweiswürdigend - zum Alter - heißt es, dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokument (Abschrift einer Geburtsurkunde) werde weniger Gewicht beigemessen als dem ärztlichen Gutachten und den Feststellungen der britischen Asylbehörden, da der Formularvordruck nicht beurteilbar sei und nicht gesagt werden könne, ob es sich um ein autorisiert ausgestelltes Formular handle. Der Beschwerdeführer habe nicht plausibel erklären können, wie das Dokument ausgestellt worden sei. So habe er angegeben, sein Vater habe vor etwa drei Jahren die behördlichen Wege erledigt, weiters aber, dass sein Vater vor zweieinhalb oder drei Jahren verschwunden sei und dass seit damals sein Onkel die behördlichen Wege erledige. Das Ausstellungsdatum 2.5.2005 liege jedoch weniger als zwei Jahre vor der Einvernahme, es sei daher erwiesen, dass der Vater des Beschwerdeführers nicht derjenige habe sein können, der dieses Dokument unterschrieben und die Erledigungen bei den Behörden durchgeführt habe. Die Feststellung zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergebe sich aus seinem äußeren Erscheinungsbild und aus der Art und Weise, wie er sich verhalten, agiert und sich verbal ausgedrückt habe. Auch die Anfrage an das Vereinigte Königreich gemäß Art. 21 Abs. 3 Dublin-V habe ergeben, dass der Beschwerdeführer dort als volljähriger Fremder erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Den Angaben der britischen Asylbehörden betreffend das Alter werde mehr Gewicht beigemessen als den Angaben des Beschwerdeführers, da die britischen Behörden im Gegensatz zum Beschwerdeführer keine privaten Interessen daran haben könnten, ein unrichtiges Geburtsdatum festzustellen. Auch die ärztliche Untersuchung sei zum Ergebnis gekommen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht den Tatsachen entsprächen. Der Sachverständige sei ein fachlich versierter Psychiater, der kein persönliches Interesse daran habe, ein falsches Gutachten zu erstellen.1.1.1.2. Mit Bescheid vom 6.8.2007, 07 01.965-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück; es stellte fest, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-V Griechenland zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins), wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dorthin aus und stellte überdies fest, dass "demzufolge" gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Das Alter des Beschwerdeführers wird im Kopf dieses Bescheides mit "Festgestellte Volljährigkeit - vermutlich römisch 40 geb." angegeben. Im Bescheid wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer volljährig sei (S 19). Beweiswürdigend - zum Alter - heißt es, dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokument (Abschrift einer Geburtsurkunde) werde weniger Gewicht beigemessen als dem ärztlichen Gutachten und den Feststellungen der britischen Asylbehörden, da der Formularvordruck nicht beurteilbar sei und nicht gesagt werden könne, ob es sich um ein autorisiert ausgestelltes Formular handle. Der Beschwerdeführer habe nicht plausibel erklären können, wie das Dokument ausgestellt worden sei. So habe er angegeben, sein Vater habe vor etwa drei Jahren die behördlichen Wege erledigt, weiters aber, dass sein Vater vor zweieinhalb oder drei Jahren verschwunden sei und dass seit damals sein Onkel die behördlichen Wege erledige. Das Ausstellungsdatum 2.5.2005 liege jedoch weniger als zwei Jahre vor der Einvernahme, es sei daher erwiesen, dass der Vater des Beschwerdeführers nicht derjenige habe sein können, der dieses Dokument unterschrieben und die Erledigungen bei den Behörden durchgeführt habe. Die Feststellung zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergebe sich aus seinem äußeren Erscheinungsbild und aus der Art und Weise, wie er sich verhalten, agiert und sich verbal ausgedrückt habe. Auch die Anfrage an das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 21, Absatz 3, Dublin-V habe ergeben, dass der Beschwerdeführer dort als volljähriger Fremder erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Den Angaben der britischen Asylbehörden betreffend das Alter werde mehr Gewicht beigemessen als den Angaben des Beschwerdeführers, da die britischen Behörden im Gegensatz zum Beschwerdeführer keine privaten Interessen daran haben könnten, ein unrichtiges Geburtsdatum festzustellen. Auch die ärztliche Untersuchung sei zum Ergebnis gekommen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht den Tatsachen entsprächen. Der Sachverständige sei ein fachlich versierter Psychiater, der kein persönliches Interesse daran habe, ein falsches Gutachten zu erstellen.

1.1.1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 20.8.2007 eine Berufung, in der er ua. ausführte, er sei minderjährig; er sei am 6.5.2006 in Großbritannien erkennungsdienstlich behandelt worden; er habe damals angegeben, dass er 15 Jahre und drei Monate alt sei, sei aber im britischen Asylakt mit dem Geburtsdatum XXXX geführt worden. Er sei minderjährig und könne dies auch durch ein afghanisches Dokument belegen. An diesem Dokument habe weder die "Doku-Station" (so. Pt. 1.1.1.1) noch das Bundeskriminalamt eine Verfälschung festgestellt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesasylamt die Beschaffung dieses Dokumentes als fragwürdig bezeichne. Die Glaubwürdigkeit des Beschaffungsvorgangs des Dokuments könne ebenso wenig wie die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dadurch erschüttert werden, dass er angeblich widersprechend angegeben habe, sein Vater habe drei Jahre vor Mitte 2007 die behördlichen Wege erledigt und er sei vor zweieinhalb oder drei Jahren verschwunden und seit damals habe der Onkel des Beschwerdeführers die behördlichen Wege erledigt. Der Beschwerdeführer habe nämlich wiederholt darauf hingewiesen, dass er sich nicht daran erinnern könne, wann genau und wie dieses Dokument ausgestellt worden sei. Auf konkrete Nachfrage habe er auch erklären können, dass, nachdem sein Vater verschwunden sei, ein Onkel die Behördenwege erledigt habe. Zum persönlichen Erscheinungsbild und seinem Verhalten - auf welche das Bundeasylamt in seiner Beweiswürdigung eingeht - weist die Berufung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hin (21.12.2006, 2005/20/0267). Die britischen Behörden hätten zwar kein persönliches oder privates Interesse gehabt, ein unrichtiges Geburtsdatum heranzuziehen, sie hätten aber bei einem angenommenen Geburtsdatum XXXX das materielle Asylverfahren nicht durchführen müssen. Sodann wendet sich die Berufung gegen das ärztliche Gutachten. Der Beschwerdeführer habe am 6.8.2007 angegeben, dass er die Frage des Arztes nach einer Freundin verneint habe, dass er aber nicht gefragt worden sei, ob er Interesse an sexuellen Vorgängen habe oder ob er sexuelle Erfahrungen gemacht habe. Er habe auch keine Andeutung gemacht, dass er eine Familie gründen und eine eigene Wohnung haben wolle. Er habe auch mit Sicherheit nicht angegeben, dass er die Flucht aus Afghanistan allein geplant bzw. die Entscheidung dazu alleine getroffen habe. Tatsächlich habe dies sein Onkel mütterlicherseits gemacht. Schließlich weist die Berufung darauf hin, dass der Arzt das Erreichen des 18. Lebensjahres (nur) als "wahrscheinlich" ansehe und die psychosoziale Reifung (nur) "großteils" nachzuweisen sei. Die Annahme erhärte sich, dass der Arzt unaufmerksam und nachlässig umgegangen sei und daher dem Gutachten keine Beweiskraft zukomme.1.1.1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 20.8.2007 eine Berufung, in der er ua. ausführte, er sei minderjährig; er sei am 6.5.2006 in Großbritannien erkennungsdienstlich behandelt worden; er habe damals angegeben, dass er 15 Jahre und drei Monate alt sei, sei aber im britischen Asylakt mit dem Geburtsdatum römisch 40 geführt worden. Er sei minderjährig und könne dies auch durch ein afghanisches Dokument belegen. An diesem Dokument habe weder die "Doku-Station" (so. Pt. 1.1.1.1) noch das Bundeskriminalamt eine Verfälschung festgestellt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesasylamt die Beschaffung dieses Dokumentes als fragwürdig bezeichne. Die Glaubwürdigkeit des Beschaffungsvorgangs des Dokuments könne ebenso wenig wie die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dadurch erschüttert werden, dass er angeblich widersprechend angegeben habe, sein Vater habe drei Jahre vor Mitte 2007 die behördlichen Wege erledigt und er sei vor zweieinhalb oder drei Jahren verschwunden und seit damals habe der Onkel des Beschwerdeführers die behördlichen Wege erledigt. Der Beschwerdeführer habe nämlich wiederholt darauf hingewiesen, dass er sich nicht daran erinnern könne, wann genau und wie dieses Dokument ausgestellt worden sei. Auf konkrete Nachfrage habe er auch erklären können, dass, nachdem sein Vater verschwunden sei, ein Onkel die Behördenwege erledigt habe. Zum persönlichen Erscheinungsbild und seinem Verhalten - auf welche das Bundeasylamt in seiner Beweiswürdigung eingeht - weist die Berufung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hin (21.12.2006, 2005/20/0267). Die britischen Behörden hätten zwar kein persönliches oder privates Interesse gehabt, ein unrichtiges Geburtsdatum heranzuziehen, sie hätten aber bei einem angenommenen Geburtsdatum römisch 40 das materielle Asylverfahren nicht durchführen müssen. Sodann wendet sich die Berufung gegen das ärztliche Gutachten. Der Beschwerdeführer habe am 6.8.2007 angegeben, dass er die Frage des Arztes nach einer Freundin verneint habe, dass er aber nicht gefragt worden sei, ob er Interesse an sexuellen Vorgängen habe oder ob er sexuelle Erfahrungen gemacht habe. Er habe auch keine Andeutung gemacht, dass er eine Familie gründen und eine eigene Wohnung haben wolle. Er habe auch mit Sicherheit nicht angegeben, dass er die Flucht aus Afghanistan allein geplant bzw. die Entscheidung dazu alleine getroffen habe. Tatsächlich habe dies sein Onkel mütterlicherseits gemacht. Schließlich weist die Berufung darauf hin, dass der Arzt das Erreichen des 18. Lebensjahres (nur) als "wahrscheinlich" ansehe und die psychosoziale Reifung (nur) "großteils" nachzuweisen sei. Die Annahme erhärte sich, dass der Arzt unaufmerksam und nachlässig umgegangen sei und daher dem Gutachten keine Beweiskraft zukomme.

Dieser Berufung gab der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 4.9.2007, 314.129-1/3E-XIV/39/07, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 statt, ließ den Asylantrag zu und behob den bekämpften Bescheid. Auf das Alter des Beschwerdeführers geht dieser Berufungsbescheid nicht ein.Dieser Berufung gab der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 4.9.2007, 314.129-1/3E-XIV/39/07, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 statt, ließ den Asylantrag zu und behob den bekämpften Bescheid. Auf das Alter des Beschwerdeführers geht dieser Berufungsbescheid nicht ein.

1.1.2.1. Im Akt des Bundesasylamtes findet sich eine Aktennotiz des Amtes der Kärntner Landesregierung (Flüchtlingsreferat) vom 27.9.2007, wonach der Beschwerdeführer mit seiner Geburtsurkunde erschienen sei, die beweisen solle, dass er 16 Jahre alt sei. (Er wolle in eine Unterkunft für unbegleitete minderjährige Fremde verlegt werden.) Er habe sodann zugegeben, dass er nicht genau wisse, wie alt er sei, seine Mutter habe ihn vor drei Jahren auf 13 Jahre geschätzt. Sein Begleiter, so die Aktennotiz weiter, sei 27 Jahre alt, nach dem Aussehen könnte man beide für gleich alt halten. Der Begleiter habe die Schätzung des Beamten, dass der Beschwerdeführer 25 Jahre alt sei, "mit Kopfschütteln ... bestätigt".

1.1.2.2. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Graz) am 18.10.2007 wurde dem Beschwerdeführer nochmals das ärztliche Gutachten vorgehalten. Er gab dazu an, der Arzt habe nicht gemacht (gemeint offenbar: festgehalten), was der Beschwerdeführer gesagt habe; er habe einen Ausweis und beziehe sich auf ihn. Er sei minderjährig. Bei dieser Einvernahme war XXXX anwesend, die angab, die (gesetzliche) Vertretung für die Bezirkshauptmannschaft XXXX wahrnehmen zu wollen. (Eine Vollmacht ist im Akt nicht enthalten, doch ist gerichtsbekannt, dass ihr häufig vom Land Kärnten als gesetzlichem Vertreter minderjähriger Asylwerber Vollmacht erteilt wird.) Es wurde ihr mitgeteilt, dass "eine Volljährigkeit des Antragstellers bereits durch einen Arzt festgestellt" worden sei. Sie gab an, die Bezirkshauptmannschaft habe sichergehen wollen und sei vom Geburtsdatum XXXX ausgegangen. XXXX wohnte der Einvernahme bei und erhielt auch die Möglichkeit, Fragen zu stellen (von der sie nicht Gebrauch machte).1.1.2.2. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Graz) am 18.10.2007 wurde dem Beschwerdeführer nochmals das ärztliche Gutachten vorgehalten. Er gab dazu an, der Arzt habe nicht gemacht (gemeint offenbar: festgehalten), was der Beschwerdeführer gesagt habe; er habe einen Ausweis und beziehe sich auf ihn. Er sei minderjährig. Bei dieser Einvernahme war römisch 40 anwesend, die angab, die (gesetzliche) Vertretung für die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 wahrnehmen zu wollen. (Eine Vollmacht ist im Akt nicht enthalten, doch ist gerichtsbekannt, dass ihr häufig vom Land Kärnten als gesetzlichem Vertreter minderjähriger Asylwerber Vollmacht erteilt wird.) Es wurde ihr mitgeteilt, dass "eine Volljährigkeit des Antragstellers bereits durch einen Arzt festgestellt" worden sei. Sie gab an, die Bezirkshauptmannschaft habe sichergehen wollen und sei vom Geburtsdatum römisch 40 ausgegangen. römisch 40 wohnte der Einvernahme bei und erhielt auch die Möglichkeit, Fragen zu stellen (von der sie nicht Gebrauch machte).

Eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Graz) am 22.11.2007 diente der Erhebung der inhaltlichen Fluchtgründe. Dieser Einvernahme wohnte niemand als gesetzlicher Vertreter oder dessen Vertreter bei.

1.2. Mit der Erledigung, deren Spruchpunkt I angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte es ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.11.2008 (Spruchpunkt III). Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wird im Kopf dieses Bescheides mit "XXXX alias XXXX" angegeben. Ob diese mit "Bescheid" überschriebene Erledigung wirksam erlassen und daher tatsächlich ein Bescheid ist, dies ist Gegenstand dieses Verfahrens. (Soweit daher im Folgenden - der Einfachheit halber - von einem Bescheid die Rede ist, wird damit vorläufig keine Aussage über den Bescheidcharakter getroffen.) Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, der Beschwerdeführer sei volljährig. Die Beweiswürdigung - soweit sie das Alter des Beschwerdeführers betrifft - entspricht jener im Bescheid vom 6.8.2007 (so. Pt. 1.1.1.2) Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Es kommt jedoch zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Sicherheits- und der Versorgungslage bei einer Rückkehr gefährdet wäre, daher sei ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Abschließend begründet das Bundesasylamt den Ausspruch über die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.1.2. Mit der Erledigung, deren Spruchpunkt römisch eins angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte es ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.11.2008 (Spruchpunkt römisch drei). Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wird im Kopf dieses Bescheides mit "XXXX alias XXXX" angegeben. Ob diese mit "Bescheid" überschriebene Erledigung wirksam erlassen und daher tatsächlich ein Bescheid ist, dies ist Gegenstand dieses Verfahrens. (Soweit daher im Folgenden - der Einfachheit halber - von einem Bescheid die Rede ist, wird damit vorläufig keine Aussage über den Bescheidcharakter getroffen.) Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, der Beschwerdeführer sei volljährig. Die Beweiswürdigung - soweit sie das Alter des Beschwerdeführers betrifft - entspricht jener im Bescheid vom 6.8.2007 (so. Pt. 1.1.1.2) Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Es kommt jedoch zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Sicherheits- und der Versorgungslage bei einer Rückkehr gefährdet wäre, daher sei ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Abschließend begründet das Bundesasylamt den Ausspruch über die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.11.2007 persönlich zugestellt.

1.3. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. Pt. 2.3.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 5.12.2007. Auch hier wird eingangs behauptet, der Beschwerdeführer sei minderjährig. Sodann wird - soweit es um das Alter des Beschwerdeführers geht - die Argumentation aus der Berufung vom 20.8.2007 wiederholt. Der Beschwerde ist eine vom Beschwerdeführer selbst unterschriebene Vollmacht vom 29.11.2007 an Mag. Martin angeschlossen.1.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde vergleiche Pt. 2.3.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 5.12.2007. Auch hier wird eingangs behauptet, der Beschwerdeführer sei minderjährig. Sodann wird - soweit es um das Alter des Beschwerdeführers geht - die Argumentation aus der Berufung vom 20.8.2007 wiederholt. Der Beschwerde ist eine vom Beschwerdeführer selbst unterschriebene Vollmacht vom 29.11.2007 an Mag. Martin angeschlossen.

1.4. Am 13.10.2011 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu beigezogen wurde. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

1.5. Der Asylgerichtshof erhob Beweis, indem er den Beschwerdeführer in der Verhandlung vernahm und die Akten des Verfahrens einsah. Weiters zog er einen Sachverständigen für die aktuelle Lage in Afghanistan bei, welcher der Verhandlung beiwohnte und auf Ersuchen des Vorsitzenden des erkennenden Senates ein mündliches Gutachten erstattete. Nach der Verhandlung ließ der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer nochmals untersuchen, und zwar in Form der "multifaktoriellen Untersuchungsmethodik" iSd § 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) ("ein auf drei individuellen medizinischen Untersuchungen [insbesondere körperliche, zahnärztliche und Röntgenuntersuchung] basierendes Modell zur Altersdiagnose nach dem Stand der Wissenschaft"). Das zusammenfassende gerichtsmedizinische Gutachten wurde am 23.11.2011 erstattet; der Asylgerichtshof übermittelte es dem Beschwerdeführer am 2.12.2011 zur allfälligen Stellungnahme binnen 14 Tagen. Der Beschwerdeführer äußerte sich nicht.1.5. Der Asylgerichtshof erhob Beweis, indem er den Beschwerdeführer in der Verhandlung vernahm und die Akten des Verfahrens einsah. Weiters zog er einen Sachverständigen für die aktuelle Lage in Afghanistan bei, welcher der Verhandlung beiwohnte und auf Ersuchen des Vorsitzenden des erkennenden Senates ein mündliches Gutachten erstattete. Nach der Verhandlung ließ der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer nochmals untersuchen, und zwar in Form der "multifaktoriellen Untersuchungsmethodik" iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) ("ein auf drei individuellen medizinischen Untersuchungen [insbesondere körperliche, zahnärztliche und Röntgenuntersuchung] basierendes Modell zur Altersdiagnose nach dem Stand der Wissenschaft"). Das zusammenfassende gerichtsmedizinische Gutachten wurde am 23.11.2011 erstattet; der Asylgerichtshof übermittelte es dem Beschwerdeführer am 2.12.2011 zur allfälligen Stellungnahme binnen 14 Tagen. Der Beschwerdeführer äußerte sich nicht.

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1. Der Beschwerdeführer hatte am 27.11.2007, als ihm der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht.

2.2. Diese Feststellung beruht auf folgender Beweiswürdigung:

2.2.1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesasylamt und im seinerzeitigen Berufungsverfahren ist - ebenso wie die Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt - oben (Pt. 1.1.1.1, 1.1.1.3 und 1.1.2.2 bzw. Pt. 1.1.1.2 und 1.2) wiedergegeben, soweit es die Frage des Alters betrifft.

2.2.2. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wiederholte der Beschwerdeführer, er sei XXXX geboren, und bezog sich auf den afghanischen Personalausweis, den er schon dem Bundesasylamt vorgelegt hatte. Er habe im Vereinigten Königreich nicht XXXX als Geburtsjahr angegeben, vielmehr sei dieses Jahr von der Behörde angenommen worden, damit sie ihn abschieben könne (gemeint wohl: weil sie gemäß der Dublin-V damit nicht zuständig war). Der länderkundliche Sachverständige äußerte sich zum vorgelegten Personalausweis, er könne die Echtheit nicht bestätigen, weil das Amt, bei dem dieser Ausweis ausgestellt worden sei, nicht in der Rubrik eingetragen sei, die im Formular dafür vorgesehen sei. In einem Kästchen im Formular, das für die Daten des Ausweisinhabers vorgesehen sei, seien weder die Daten noch die Unterschrift oder ein Fingerabdruck des Ausweisinhabers zu sehen. Wenn jemand vor dem Amt nicht anwesend oder wenn er minderjährig sei, würden hier die Personalien des Familienoberhauptes eingetragen. Auch dies sei hier nicht der Fall. In der entsprechenden Rubrik stehe nur, dass dieser Ausweis als Duplikat ausgestellt worden sei. Dafür sei diese Rubrik aber gar nicht vorgesehen. Dort müssten unbedingt die zuvor erwähnten Daten stehen. Auch dass die Urkunde als Duplikat bezeichnet werde, ändere nichts daran, dass diese Daten fehlten. Der Stempel, der ua. über das Bild gestempelt sei, sei unlesbar. Nach der Erfahrung des Sachverständigen könne man echte Stempel zumindest teilweise lesen. In der untersten Zeile des Kastens seien zwei Kästchen für den Namen und den Dienstgrad des Ausstellers der Urkunde vorgesehen, zwei weitere Kästchen für den Namen und den Dienstgrad des Amtsleiters. Auch diese Rubriken seien nicht ausgefüllt. In afghanischen Ausweisen werde das Alter der Person in jenem Jahr erwähnt, in dem der Ausweis ausgestellt worden sei. In der dafür vorgesehenen Rubrik heiße es, dass der Beschwerdeführer 13jähriger des Jahres XXXX sei, während das Ausstellungsdatum in der dafür vorgesehenen Rubrik XXXX laute.2.2.2. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wiederholte der Beschwerdeführer, er sei römisch 40 geboren, und bezog sich auf den afghanischen Personalausweis, den er schon dem Bundesasylamt vorgelegt hatte. Er habe im Vereinigten Königreich nicht römisch 40 als Geburtsjahr angegeben, vielmehr sei dieses Jahr von der Behörde angenommen worden, damit sie ihn abschieben könne (gemeint wohl: weil sie gemäß der Dublin-V damit nicht zuständig war). Der länderkundliche Sachverständige äußerte sich zum vorgelegten Personalausweis, er könne die Echtheit nicht bestätigen, weil das Amt, bei dem dieser Ausweis ausgestellt worden sei, nicht in der Rubrik eingetragen sei, die im Formular dafür vorgesehen sei. In einem Kästchen im Formular, das für die Daten des Ausweisinhabers vorgesehen sei, seien weder die Daten noch die Unterschrift oder ein Fingerabdruck des Ausweisinhabers zu sehen. Wenn jemand vor dem Amt nicht anwesend oder wenn er minderjährig sei, würden hier die Personalien des Familienoberhauptes eingetragen. Auch dies sei hier nicht der Fall. In der entsprechenden Rubrik stehe nur, dass dieser Ausweis als Duplikat ausgestellt worden sei. Dafür sei diese Rubrik aber gar nicht vorgesehen. Dort müssten unbedingt die zuvor erwähnten Daten stehen. Auch dass die Urkunde als Duplikat bezeichnet werde, ändere nichts daran, dass diese Daten fehlten. Der Stempel, der ua. über das Bild gestempelt sei, sei unlesbar. Nach der Erfahrung des Sachverständigen könne man echte Stempel zumindest teilweise lesen. In der untersten Zeile des Kastens seien zwei Kästchen für den Namen und den Dienstgrad des Ausstellers der Urkunde vorgesehen, zwei weitere Kästchen für den Namen und den Dienstgrad des Amtsleiters. Auch diese Rubriken seien nicht ausgefüllt. In afghanischen Ausweisen werde das Alter der Person in jenem Jahr erwähnt, in dem der Ausweis ausgestellt worden sei. In der dafür vorgesehenen Rubrik heiße es, dass der Beschwerdeführer 13jähriger des Jahres römisch 40 sei, während das Ausstellungsdatum in der dafür vorgesehenen Rubrik römisch 40 laute.

Der Beschwerdeführer gab dazu an, es habe, als dieser Personalausweis ausgestellt worden sei, sehr viele Probleme gegeben. Sein Vater sei von der Hezb-e Islami bedroht worden. Außerdem seien in Afghanistan die Stempel auch eines Ministeriums nicht so gut wie in Österreich. Zudem fänden sich ganz unten die Unterschriften des zuständigen Beamten und des Amtsleiters. Beamte in Afghanistan seien trotz ihrem Amt oft nicht ausreichend gebildet.

2.2.3. Beim erkennenden Senat verblieben nach der Verhandlung Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer, wie vom Bundesasylamt angenommen, (etwa) XXXX (und jedenfalls nicht erst XXXX) geboren sei. Dem vorgelegten Dokument kommt kein großer Beweiswert zu, da der länderkundliche Sachverständige starke Zweifel an seiner Echtheit äußerte. Das schließt freilich mitnichten aus, dass die Tatsache, die der Beschwerdeführer damit beweisen will - dass er nämlich XXXX und nicht XXXX geboren sei -, zutrifft. Es ist weiters nicht unplausibel, dass die britischen Behörden ein falsches Datum angenommen haben, und zwar auch dann, wenn man nicht, wie der Beschwerdeführer in seinen Rechtsmitteln, davon ausgeht, dass sie ein Interesse daran hatten, das materielle Asylverfahren nicht selbst führen zu müssen. Es ist nämlich durchaus denkbar, dass sich in der vom Beschwerdeführer geschilderten Einvernahmesituation, bei der kein eigentlicher Dolmetscher anwesend war, sondern durch einen der englischen Sprache kundigen Afghanen gedolmetscht wurde (so. Pt. 1.1.1.1), ein Fehler eingeschlichen haben kann, sei es bei der Übersetzung, sei es bei der Umrechnung des Datums in den gregorianischen Kalender (vgl. VwGH 19.11.2010, 2008/19/0268:2.2.3. Beim erkennenden Senat verblieben nach der Verhandlung Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer, wie vom Bundesasylamt angenommen, (etwa) römisch 40 (und jedenfalls nicht erst römisch 40 ) geboren sei. Dem vorgelegten Dokument kommt kein großer Beweiswert zu, da der länderkundliche Sachverständige starke Zweifel an seiner Echtheit äußerte. Das schließt freilich mitnichten aus, dass die Tatsache, die der Beschwerdeführer damit beweisen will - dass er nämlich römisch 40 und nicht römisch 40 geboren sei -, zutrifft. Es ist weiters nicht unplausibel, dass die britischen Behörden ein falsches Datum angenommen haben, und zwar auch dann, wenn man nicht, wie der Beschwerdeführer in seinen Rechtsmitteln, davon ausgeht, dass sie ein Interesse daran hatten, das materielle Asylverfahren nicht selbst führen zu müssen. Es ist nämlich durchaus denkbar, dass sich in der vom Beschwerdeführer geschilderten Einvernahmesituation, bei der kein eigentlicher Dolmetscher anwesend war, sondern durch einen der englischen Sprache kundigen Afghanen gedolmetscht wurde (so. Pt. 1.1.1.1), ein Fehler eingeschlichen haben kann, sei es bei der Übersetzung, sei es bei der Umrechnung des Datums in den gregorianischen Kalender vergleiche VwGH 19.11.2010, 2008/19/0268:

"Sowohl in seinen erstinstanzlichen Einvernahmen als auch in seiner Berufung hatte der Beschwerdeführer das in Griechenland festgehaltene Geburtsdatum [...] damit zu erklären versucht, dass er dort ohne Dolmetscher befragt worden sei. Träfe diese Behauptung zu, so ließe sich nicht von vornherein ausschließen, dass seine Angaben in Bezug auf das Geburtsdatum missverstanden worden sind. Damit wäre aber auch dem behördlichen Argument, es könne den griechischen Behörden nicht unterstellt werden, bewusst falsche Angaben protokolliert zu haben, der Boden entzogen."). Dass dieses Datum dann in weiterer Folge fortgeschrieben wurde, ist leicht vorstellbar. Was das Gutachten des medizinischen Sachverständigen betrifft, den das Bundesasylamt beauftragt hatte, so hat der Beschwerdeführer schon in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 6.8.2007 anschaulich dargestellt, dass er vom Arzt weder nach Interesse an sexuellen Vorgängen noch nach sexuellen Erfahrungen gefragt worden sei. Es ist auch nicht leicht nachvollziehbar, weshalb ein Asylwerber aus einem streng islamischen Land, in dem voreheliche Geschlechtsbeziehungen verpönt sind und schwer sanktioniert werden, sexuelle Erfahrungen gehabt haben soll. Diese Darstellung des Beschwerdeführers ist nicht ohne weiteres widerlegbar (das Bundesasylamt hat in seinen beiden Bescheiden keinen Versuch dazu unternommen und auch nicht etwa den medizinischen Sachverständigen dazu befragt). Dazu kommt, dass der medizinische Sachverständige davon gesprochen hatte, der Beschwerdeführer habe das 18. Lebensjahr "erreicht oder überschritten", eine Formulierung, die nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreichend deutlich ist (vgl. VwGH 19.11.2010, 2008/19/0268: "Zu Recht weist die Beschwerde darauf hin, dass mit der Wendung ¿Erreichen' des 18. Lebensjahres nicht deutlich genug zum Ausdruck gebracht wird, ob der Beschwerdeführer nur im 18. Lebensjahr steht oder dieses bereits vollendet hat.")."Sowohl in seinen erstinstanzlichen Einvernahmen als auch in seiner Berufung hatte der Beschwerdeführer das in Griechenland festgehaltene Geburtsdatum [...] damit zu erklären versucht, dass er dort ohne Dolmetscher befragt worden sei. Träfe diese Behauptung zu, so ließe sich nicht von vornherein ausschließen, dass seine Angaben in Bezug auf das Geburtsdatum missverstanden worden sind. Damit wäre aber auch dem behördlichen Argument, es könne den griechischen Behörden nicht unterstellt werden, bewusst falsche Angaben protokolliert zu haben, der Boden entzogen."). Dass dieses Datum dann in weiterer Folge fortgeschrieben wurde, ist leicht vorstellbar. Was das Gutachten des medizinischen Sachverständigen betrifft, den das Bundesasylamt beauftragt hatte, so hat der Beschwerdeführer schon in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 6.8.2007 anschaulich dargestellt, dass er vom Arzt weder nach Interesse an sexuellen Vorgängen noch nach sexuellen Erfahrungen gefragt worden sei. Es ist auch nicht leicht nachvollziehbar, weshalb ein Asylwerber aus einem streng islamischen Land, in dem voreheliche Geschlechtsbeziehungen verpönt sind und schwer sanktioniert werden, sexuelle Erfahrungen gehabt haben soll. Diese Darstellung des Beschwerdeführers ist nicht ohne weiteres widerlegbar (das Bundesasylamt hat in seinen beiden Bescheiden keinen Versuch dazu unternommen und auch nicht etwa den medizinischen Sachverständigen dazu befragt). Dazu kommt, dass der medizinische Sachverständige davon gesprochen hatte, der Beschwerdeführer habe das 18. Lebensjahr "erreicht oder überschritten", eine Formulierung, die nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreichend deutlich ist vergleiche VwGH 19.11.2010, 2008/19/0268: "Zu Recht weist die Beschwerde darauf hin, dass mit der Wendung ¿Erreichen' des 18. Lebensjahres nicht deutlich genug zum Ausdruck gebracht wird, ob der Beschwerdeführer nur im 18. Lebensjahr steht oder dieses bereits vollendet hat.").

Der Asylgerichtshof hat daher nochmals ein Gutachten zur Frage des Alters des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben. Er wurde am 4.11.2011 befragt und körperlich sowie zahnmedizinisch und an der linken Hand radiologisch untersucht. Die körperliche Untersuchung ergab, dass das Pubertätsstadium abgeschlossen ist. Die radiologische Untersuchung ergab eine abgeschlossene Skelettreifung des Handgelenks, es entspreche einem durchschnittlichen skelettalen Alter von 19 Jahren und höher. Die CT-Untersuchung bestimmter Gelenke entspreche einem Altersbereich zwischen 21,6 und 35,8 Jahren für männliche Personen. Die zahnmedizinische Untersuchung ergab einen Altersbereich zwischen 15,3 und 23,2 Jahren. Die zusammenfassende Altersschätzung ergab ein wahrscheinlichstes Lebensalter von über 21 Jahren und ein Mindestalter von 19 Jahren. Das angegebene Alter (gemeint sind nach dem Zusammenhang beide Altersangaben: XXXX und XXXX) stehe aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht im Widerspruch mit den erhobenen Befunden.Der Asylgerichtshof hat daher nochmals ein Gutachten zur Frage des Alters des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben. Er wurde am 4.11.2011 befragt und körperlich sowie zahnmedizinisch und an der linken Hand radiologisch untersucht. Die körperliche Untersuchung ergab, dass das Pubertätsstadium abgeschlossen ist. Die radiologische Untersuchung ergab eine abgeschlossene Skelettreifung des Handgelenks, es entspreche einem durchschnittlichen skelettalen Alter von 19 Jahren und höher. Die CT-Untersuchung bestimmter Gelenke entspreche einem Altersbereich zwischen 21,6 und 35,8 Jahren für männliche Personen. Die zahnmedizinische Untersuchung ergab einen Altersbereich zwischen 15,3 und 23,2 Jahren. Die zusammenfassende Altersschätzung ergab ein wahrscheinlichstes Lebensalter von über 21 Jahren und ein Mindestalter von 19 Jahren. Das angegebene Alter (gemeint sind nach dem Zusammenhang beide Altersangaben: römisch 40 und römisch 40 ) stehe aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht im Widerspruch mit den erhobenen Befunden.

Daraus ergibt sich, dass das "wahrscheinlichste" Lebensalter von über 21 Jahren im Untersuchungszeitpunkt (4.11.2011) einem Alter von (über) 17 Jahren vier Jahre zuvor, somit wenige Wochen vor Zustellung des angefochtenen Bescheides, entspricht. Das Mindestalter von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt führt zu einem um zwei Jahre niedrigeren Alter.

2.2.4. Der Asylgerichtshof verweist zu diesem Fragenkreis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.4.2007, 2005/01/0463, in dem der Verwaltungsgerichtshof zunächst seine bisherige Rechtsprechung zu Alterseinschätzungen bei Asylwerbern zusammenfasst; darin heißt es ua.:

"Im Erkenntnis vom 23. November 2006, Zl. 2005/20/0547, wurde ein Verfahrensmangel in diesem Beschwerdefall mit der Begründung verneint, die Altereinschätzung des Bundesasylamtes habe sich nicht allein auf den ¿persönlichen Eindruck (optisches Erscheinungsbild und Auftreten bei der Behörde)', sondern auch auf weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände (gravierende Widersprüche in Bezug auf eine zeitliche Einordnung einzelner Ereignisse im Verhältnis zum angeblich jeweiligen Alter dieses Asylwerbers) gestützt."

Sodann fährt der Verwaltungsgerichtshof fort:

"Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist im vorliegenden Beschwerdefall zunächst festzuhalten, dass die Alterseinschätzung der belangten Behörde nicht wie im genannten Erkenntnis Zl. 2005/20/0547 auf ¿weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände' gestützt wurde; ein dieser Entscheidung vergleichbarer Fall liegt daher nicht vor.

Die allein auf eine Einschätzung der Verhandlungsleiterin bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung gestützte Begründung (äußeres Erscheinungsbild, persönliche Ausstrahlung und reifes Auftreten des Beschwerdeführers bei seiner Befragung) ist aber auch nicht hinreichend, um die Alterseinschätzung schlüssig zu begründen.

Im vorliegenden Beschwerdefall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, die Altersangaben des Beschwerdeführers seien offenkundig unrichtig. Dies würde nämlich voraussetzen, dass diese Tatsache entweder allgemein bekannt (also notorisch) sei, oder von jedermann bereits ohne besondere Fachkenntnisse erkannt werden könnte [...].

Die belangte Behörde argumentierte zwar, ihr entscheidendes Mitglied verfüge über eine ¿mehrjährige Erfahrung im Umgang mit afrikanischen Asylwerbern', die es ¿erlaube, entsprechende Alters- und Reifevergleiche' herzustellen. Damit wird jedoch dem in der bisherigen Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis einer ¿besonderen fachlichen Qualifikation' nicht entsprochen, weil sich zum einen die nicht näher dargestellten Vergleichsfälle einer nachprüfenden Kontrolle entziehen [...], zum anderen die Alterseinschätzung eines Asylwerbers in der Regel medizinisches Fachwissen voraussetzt, das durch bloßen ¿Umgang' mit Asylwerbern - im Rahmen von Einvernahmen oder Verhandlungen - nicht erlangt werden kann. Aus diesem Grund reicht es auch nicht aus, wenn die belangte Behörde ergänzend darauf verwiesen hat, ihre Einschätzung sei auch vom Einvernahmeleiter im erstinstanzlichen Verfahren und vom Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers geteilt worden.

Um daher eine Alterseinschätzung in derartigen Fällen überprüfbar zu machen, bedarf es im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige.

Derartige Ermittlungen hat die belangte Behörde im gegenständlichen Fall ausgehend von ihrer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht, zur selbständigen Alterseinschätzung berufen zu sein, unterlassen. [...]

Für das fortgesetzte Verfahren sieht sich der Verwaltungsgerichtshof noch zu folgenden Ausführungen veranlasst:

An der für das Sachverständigengutachten notwendigen Befundaufnahme muss der Asylwerber mitwirken. Eine Weigerung des Asylwerbers, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken, wäre von der Behörde - innerhalb der Grenzen der Mitwirkungspflicht, die einem Asylwerber zumutbar ist - in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt weiters nicht, dass auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens im Einzelfall über das Alter (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) eines Asylwerbers nicht hinreichend gesicherte Aussagen bzw. eine Aussagesicherheit nur innerhalb einer Bandbreite möglich sind. In einem solchen Zweifelsfall wäre dann von dem vom Antragsteller (Asylwerber) angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen [...]."

Bei dieser Ansicht blieb der Verwaltungsgerichtshof auch in seiner folgenden Rechtsprechung (VwGH 16.4.2007, 2004/01/0488; 16.4.2007, 2004/01/0534; 16.4.2007, 2005/01/0466; 26.6.2007, 2005/01/0061;

22.8.2007, 2005/01/0271; 22.8.2007, 2007/01/0472; 24.10.2007, 2007/21/0370; 17.9.2008, 2008/23/0870; 11.12.2008, 2006/01/0036;

24.6.2009, 2006/20/0268; 18.11.2010, 2008/01/0648; 19.11.2010, 2008/19/0268).

2.2.5. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung und insbesondere der "Zweifelsregel", die der Verwaltungsgerichtshof darin postuliert, folgt der Asylgerichtshof den Angaben des Beschwerdeführers, dass er zum Zeitpunkt, als ihm der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, nicht volljährig war. Auf die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ist iW schon oben (Pt. 2.2.3) eingegangen worden. Das Bundesasylamt hat sich weiter auf den persönlichen Eindruck gestützt; dazu genügt der Hinweis auf die vorhin zitierte Rechtsprechung. Das gölte auch für die - vom Bundesasylamt nicht verwertete - Aktennotiz des Amtes der Kärntner Landesregierung (Flüchtlingsreferat) vom 27.9.2007 (so. Pt. 1.1.2.1), ebenso für die darin erwähnte "Bestätigung" der Einschätzung des Beamten durch den Begleiter des Beschwerdeführers "mit Kopfschütteln".

2.3. Rechtlich folgt daraus:

2.3.1.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.2.3.1.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 73 Abs. 6 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 ist § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 am 1.4.2009 in Kraft getreten. Gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 ist § 10 Abs. 1, 5 und 6 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft getreten. Gemäß § 73 Abs. 9 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 BGBl. I 38 (in der Folge: FrÄG 2011) ist § 10 Abs. 2 Z 2 AylG 2005 idF des FrÄG 2011 am 1.7.2011 in Kraft getreten.Gemäß Paragraph 73, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, am 1.4.2009 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 ist Paragraph 10, Absatz eins, 5 und 6 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 73, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 Bundesgesetzblatt römisch eins 38 (in der Folge: FrÄG 2011) ist Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 am 1.7.2011 in Kraft getreten.

2.3.1.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist es vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

2.3.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.3.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.3.2.1. Gemäß § 21 AVG und § 1 Zustellgesetz (ZustG) sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen. Da der Zustellvorgang (am 27.11.2007) in den Zeitraum vor dem 1.1.2008 fiel, ist die Fassung des ZustG vor dem Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 BGBl. I 5/2008 maßgeblich (vgl. § 40 Abs. 5 ZustG in der Fassung dieses Gesetzes). Gemäß § 9 Abs. 3 ZustG idF BG BGBl. I 10/2004 - in Kraft getreten am 1.3.2004 (§ 40 Abs. 4 ZustG) - hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß § 7 Abs. 1 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. "Empfänger" ist "die von der Behörde in der Zustellverfügung ... namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll" (§ 2 Z 1 ZustG). Bezeichnet die Behörde daher (irrtümlich) eine falsche Person als "Empfänger", so ist dies ein Mangel, der nicht nach § 7 ZustG etwa dadurch heilen kann, dass das Dokument (Schriftstück) jener Person zukommt, die als Empfänger zu bezeichnen gewesen wäre (vgl. zB VwGH 18.5.1994, 93/09/0115; 27.6.1995, 94/04/0206; 22.3.2001, 97/03/0201, jeweils mwN).2.3.2.1. Gemäß Paragraph 21, AVG und Paragraph eins, Zustellgesetz (ZustG) sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen. Da der Zustellvorgang (am 27.11.2007) in den Zeitraum vor dem 1.1.2008 fiel, ist die Fassung des ZustG vor dem Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 Bundesgesetzblatt Teil eins, 5 aus 2008, maßgeblich vergleiche Paragraph 40, Absatz 5, ZustG in der Fassung dieses Gesetzes). Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2004, - in Kraft getreten am 1.3.2004 (Paragraph 40, Absatz 4, ZustG) - hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. "Empfänger" ist "die von der Behörde in der Zustellverfügung ... namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll" (Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG). Bezeichnet die Behörde daher (irrtümlich) eine falsche Person als "Empfänger", so ist dies ein Mangel, der nicht nach Paragraph 7, ZustG etwa dadurch heilen kann, dass das Dokument (Schriftstück) jener Person zukommt, die als Empfänger zu bezeichnen gewesen wäre vergleiche zB VwGH 18.5.1994, 93/09/0115; 27.6.1995, 94/04/0206; 22.3.2001, 97/03/0201, jeweils mwN).

Gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz ZustG idF vor dem BG BGBl. I 10/2004 galt dann, wenn die Behörde nicht den Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger bezeichnet hatte, die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem ihm das Schriftstück tatsächlich zugekommen war. Diese Bestimmung sah somit - ausnahmsweise - die Heilung auch eines Mangels der Zustellverfügung vor. In die Neufassung des § 9 ZustG durch das BG BGBl. I 10/2004 wurde diese Regel nicht aufgenommen. Bezeichnet daher die Behörde fälschlich nicht den Zustellungsbevollmächtigten, sondern die Partei als Empfänger eines Schriftstücks (Dokuments), so liegt nach der hier anzuwendenden Rechtslage ein Mangel des Zustellvorgangs vor, der nicht geheilt werden kann (VwGH 16.11.2005, 2005/12/0229; 20.12.2005, 2005/04/0063). (Die Änderung des § 9 Abs. 3 ZustG durch Art. 4 Z 5 Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 BGBl. I 5/2008 ist nicht zu beachten.)Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz ZustG in der Fassung vor dem BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2004, galt dann, wenn die Behörde nicht den Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger bezeichnet hatte, die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem ihm das Schriftstück tatsächlich zugekommen war. Diese Bestimmung sah somit - ausnahmsweise - die Heilung auch eines Mangels der Zustellverfügung vor. In die Neufassung des Paragraph 9, ZustG durch das BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2004, wurde diese Regel nicht aufgenommen. Bezeichnet daher die Behörde fälschlich nicht den Zustellungsbevollmächtigten, sondern die Partei als Empfänger eines Schriftstücks (Dokuments), so liegt nach der hier anzuwendenden Rechtslage ein Mangel des Zustellvorgangs vor, der nicht geheilt werden kann (VwGH 16.11.2005, 2005/12/0229; 20.12.2005, 2005/04/0063). (Die Änderung des Paragraph 9, Absatz 3, ZustG durch Artikel 4, Ziffer 5, Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 Bundesgesetzblatt Teil eins, 5 aus 2008, ist nicht zu beachten.)

2.3.2.2. Gemäß § 16 Abs. 1 AsylG 2005 ist für den Eintritt der Volljährigkeit nach dem AsylG 2005 ungeachtet der Staatsangehörigkeit österreichisches Recht maßgeblich. Gesetzlicher Vertreter eines mündigen Minderjährigen für Verfahren nach dem AsylG 2005 ist gemäß § 16 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 mit Einbringung des Asylantrags der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde.2.3.2.2. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AsylG 2005 ist für den Eintritt der Volljährigkeit nach dem AsylG 2005 ungeachtet der Staatsangehörigkeit österreichisches Recht maßgeblich. Gesetzlicher Vertreter eines mündigen Minderjährigen für Verfahren nach dem AsylG 2005 ist gemäß Paragraph 16, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 mit Einbringung des Asylantrags der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde.

2.3.2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich eine Berufung (und daher nach § 23 Abs. 1 AsylGHG auch eine Beschwerde an den Asylgerichtshof) nur gegen einen Bescheid richten. Damit ein Bescheid rechtlich zustandekommt, muss er erlassen werden. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (§ 24 des ZustG; vgl. zB VwGH 18.5.1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde (und daher nach § 23 Abs. 1 AsylGHG auch dem Asylgerichtshof) verwehrt, meritorisch über die Berufung (hier: Beschwerde) abzusprechen. Ihre Zuständigkeit (hier: jene des Asylgerichtshofes) reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E13, 18 zu § 63 AVG).2.3.2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich eine Berufung (und daher nach Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG auch eine Beschwerde an den Asylgerichtshof) nur gegen einen Bescheid richten. Damit ein Bescheid rechtlich zustandekommt, muss er erlassen werden. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (Paragraph 24, des ZustG; vergleiche zB VwGH 18.5.1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde (und daher nach Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG auch dem Asylgerichtshof) verwehrt, meritorisch über die Berufung (hier: Beschwerde) abzusprechen. Ihre Zuständigkeit (hier: jene des Asylgerichtshofes) reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E13, 18 zu Paragraph 63, AVG).

Das Bundesasylamt hat den angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt. Aus der Darstellung in Pt.

2.3.2.1 und 2.3.2.2 ergibt sich aber, dass der Bescheid dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers (oder dem gewillkürten Vertreter, dem der gesetzliche Vertreter namens des Beschwerdeführers Vollmacht erteilt hatte) zuzustellen gewesen wäre. Gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung (mithin am 27.11.2007) war gemäß § 16 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 entweder der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle oder - nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle - der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Beschwerdeführer einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde (so. Pt. 2.3.2.2). Nach der Aktenlage war dies das Land Kärnten (bzw. die Bezirkshauptmannschaft XXXX) als Jugendwohlfahrtsträger. Der vormalige gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers, nämlich die für ihn einschreitende Rechtsberaterin, hatte in seinem Namen Mag. Martin Vollmacht erteilt; Mag Martin war daher zustellungsbevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers. Dass in der Zwischenzeit ein Wechsel im gesetzlichen Vertreter eingetreten war, kann daran nichts ändern, bleibt doch eine solche Bevollmächtigung (durch den gesetzlichen Vertreter) selbst dann aufrecht, wenn der Vertretene volljährig wird (VwGH 23.2.1995, 94/06/0185). (Dagegen war die Vollmacht, die der Beschwerdeführer Mag. Martin am 4.4.2007 und nochmals am 29.11.2007 persönlich erteilte, wirkungslos bzw. hätte einer Genehmigung durch die gesetzliche Vertreterin bedurft.) Der Bescheid wäre Mag. Martin als gewillkürter Vertreterin des Beschwerdeführers zuzustellen gewesen.2.3.2.1 und 2.3.2.2 ergibt sich aber, dass der Bescheid dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers (oder dem gewillkürten Vertreter, dem der gesetzliche Vertreter namens des Beschwerdeführers Vollmacht erteilt hatte) zuzustellen gewesen wäre. Gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung (mithin am 27.11.2007) war gemäß Paragraph 16, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 entweder der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle oder - nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle - der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Beschwerdeführer einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde (so. Pt. 2.3.2.2). Nach der Aktenlage war dies das Land Kärnten (bzw. die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ) als Jugendwohlfahrtsträger. Der vormalige gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers, nämlich die für ihn einschreitende Rechtsberaterin, hatte in seinem Namen Mag. Martin Vollmacht erteilt; Mag Martin war daher zustellungsbevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers. Dass in der Zwischenzeit ein Wechsel im gesetzlichen Vertreter eingetreten war, kann daran nichts ändern, bleibt doch eine solche Bevollmächtigung (durch den gesetzlichen Vertreter) selbst dann aufrecht, wenn der Vertretene volljährig wird (VwGH 23.2.1995, 94/06/0185). (Dagegen war die Vollmacht, die der Beschwerdeführer Mag. Martin am 4.4.2007 und nochmals am 29.11.2007 persönlich erteilte, wirkungslos bzw. hätte einer Genehmigung durch die gesetzliche Vertreterin bedurft.) Der Bescheid wäre Mag. Martin als gewillkürter Vertreterin des Beschwerdeführers zuzustellen gewesen.

2.3.2.4. Der Asylbescheid ist daher nicht rechtswirksam erlassen worden.

2.3.3. Die Beschwerde richtet sich, da der Asylbescheid nicht rechtswirksam erlassen worden ist, gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde ist. Sie ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Beschwerdeführer hat - dies sei der Klarheit halber festgehalten - weiterhin die Stellung eines Asylwerbers. Ausgehend vom Geburtsdatum XXXX ist er nunmehr als volljährig zu betrachten; er hat in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 13.10.2011 Herrn Goga Giorgadze Vollmacht erteilt.Der Beschwerdeführer hat - dies sei der Klarheit halber festgehalten - weiterhin die Stellung eines Asylwerbers. Ausgehend vom Geburtsdatum römisch 40 ist er nunmehr als volljährig zu betrachten; er hat in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 13.10.2011 Herrn Goga Giorgadze Vollmacht erteilt.

Schlagworte

gesetzlicher Vertreter, Mj.-Vertretung, Volljährigkeit, Zustellmangel, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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