Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1997 §28;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des J T E in W, geboren 1987, vertreten durch Dr. Hans Christian Nemetz, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 29, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. Juli 2005, Zl. 260.806/0-XII/37/05, betreffend §§ 5, 5a AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des J T E in W, geboren 1987, vertreten durch Dr. Hans Christian Nemetz, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 29, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. Juli 2005, Zl. 260.806/0-XII/37/05, betreffend Paragraphen 5, 5 a, AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 963,74 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge ein am 12. Juni 1987 geborener Staatsangehöriger von Gambia, reiste am 26. April 2005 in das Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag Asyl.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 18. Mai 2005 den Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) zurück, sprach aus, dass für die Prüfung des Asylantrages Spanien zuständig sei und wies den Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 und 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien aus. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 18. Mai 2005 den Asylantrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG) zurück, sprach aus, dass für die Prüfung des Asylantrages Spanien zuständig sei und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins und 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien aus.
Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers ging das Bundesasylamt von dessen Volljährigkeit aus. Die festgestellte "Volljährigkeit" des Beschwerdeführers stützte das Bundesasylamt "auf sein äußeres Erscheinungsbild, sein Verhalten und sein Auftreten". Daher stellte das Bundesasylamt den erstinstanzlichen Bescheid dem Beschwerdeführer (am 19. Mai 2005) persönlich zu. Dieser erhob dagegen Berufung, in der er (u.a.) vorbrachte, die Feststellung seines Alters (er sei bereits volljährig) sei unrichtig und "willkürlich"; diese Beurteilung sei in einem mangelhaften Verfahren erfolgt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. Juli 2005 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Mai 2005 gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 5a Abs. 1 AsylG ab. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. Juli 2005 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Mai 2005 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz eins, AsylG ab.
Zur Frage des Alters des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde Folgendes aus:
"Soweit der Asylwerber in seiner Berufung geltend macht, dass auf Grund seiner nicht berücksichtigten Minderjährigkeit Verfahrensmängel vorlägen, ist ihm entgegenzuhalten, dass augenscheinlich festgestellt werden konnte, dass der Asylwerber bereits ein Alter von mindestens 22 Jahren aufweist und somit seine Minderjährigkeit - in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise - ausgeschlossen werden kann. Dieses durch Augenschein des Bundesasylamt ermittelte Ergebnis steht überdies im Einklang mit der Einschätzung des ursprünglich in erster Instanz als gesetzlicher Vertreter fungierenden Rechtsberaters. Der Asylwerber hat auch keine Bescheinigungsmittel vorgelegt, welche die Annahme des durch den Rechtsberater bestätigten Ermittlungsergebnisses des Bundesasylamtes hinsichtlich der festgestellten Volljährigkeit auch nur ansatzweise in Frage zu stellen vermögen."
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Fall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten betreffend die Altersfeststellung des Beschwerdeführers sowohl in sachverhaltsmäßiger Hinsicht als auch in rechtlicher Hinsicht jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 16. April 2007, Zl. 2005/01/0463, zugrunde liegt. Gemäß § 43 Abs. 2, zweiter Satz VwGG wird daher auf dieses Erkenntnis verwiesen. Allein die Zustimmung des beigestellten Rechtsberaters zur Altersbestimmung entgegen den Angaben des Beschwerdeführers entband die Behörde nicht von der in der Judikatur dargestellten Ermittlungspflicht. Aus den dort genannten Gründen war auch der hier angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Der vorliegende Fall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten betreffend die Altersfeststellung des Beschwerdeführers sowohl in sachverhaltsmäßiger Hinsicht als auch in rechtlicher Hinsicht jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 16. April 2007, Zl. 2005/01/0463, zugrunde liegt. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2,, zweiter Satz VwGG wird daher auf dieses Erkenntnis verwiesen. Allein die Zustimmung des beigestellten Rechtsberaters zur Altersbestimmung entgegen den Angaben des Beschwerdeführers entband die Behörde nicht von der in der Judikatur dargestellten Ermittlungspflicht. Aus den dort genannten Gründen war auch der hier angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil mit Beschluss vom 8. März 2007, Zl. VH 2005/01/0479-7, ein Betrag von EUR 27,46 - der vom geltend gemachten Schriftsatzaufwand umfasst ist - bereits überwiesen worden war. Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil mit Beschluss vom 8. März 2007, Zl. VH 2005/01/0479-7, ein Betrag von EUR 27,46 - der vom geltend gemachten Schriftsatzaufwand umfasst ist - bereits überwiesen worden war.
Wien, am 11. Dezember 2008
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006010036.X00Im RIS seit
07.04.2009Zuletzt aktualisiert am
08.04.2009