TE AsylGH Erkenntnis 2012/2/27 E3 416294-3/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.2012
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §66 Abs1
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

E3 416.294-3/2012-4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Unbekannt alias Palästina (Israel), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2012, Zl. 11 13.976-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Unbekannt alias Palästina (Israel), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2012, Zl. 11 13.976-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 38/2011 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 38 aus 2011, abgewiesen.

II. Der Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters wird gemäß § 66 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters wird gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und SACHVERHALTrömisch eins. Verfahrensgang und SACHVERHALT

1. Der Beschwerdeführer (im folgenden kurz BF), dessen Staatsangehörigkeit unbekannt ist, stellte erstmals - nach Festnahme wegen des Verdachtes der Verwaltungsübertretung gemäß § 120 FPG - am 29.03.2010 im Rahmen der Schubhaftanhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (im folgenden kurz BF), dessen Staatsangehörigkeit unbekannt ist, stellte erstmals - nach Festnahme wegen des Verdachtes der Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 120, FPG - am 29.03.2010 im Rahmen der Schubhaftanhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seines Asylverfahrens brachte er vor, dass er aus Palästina stamme. Er habe seinen "Herkunftsstaat" verlassen, da er dort keine Familienangehörige hätte und er wegen des Krieges nicht in seiner Heimat leben habe können. Er sei dann nach Algerien gereist, doch in Algerien gebe es auch Bürgerkriege und sei die Lage dort auch nicht sicher. Befragt, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, erklärte der BF, dass er aus psychischen Gründen weder in Palästina, noch in Algerien leben könne. In arabischen Ländern gebe es keine Menschenrechte und wolle er in Frieden leben.

In der Folge wurden dem BF verschiedene Fragen zu seinem behaupteten Herkunftsgebiet gestellt und war er nicht in der Lage, die Fragen hinreichend zutreffend zu beantworten. Ferner wurde vom Bundesasylamt eine Sprachanalyse veranlasst und kam diese zum Ergebnis, dass eine genaue sprachliche Einordnung des Beschwerdeführers nicht erfolgen habe können, sondern habe eruiert werden können, dass der BF wahrscheinlich eine Variante von Arabisch spreche, die Nordafrika und Libyen zuzuordnen sei.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Nach der einleitenden Wiedergabe der Erstbefragung und der Einvernahme des BF kam die erkennende Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung zur Feststellung, dass der BF nicht aus Palästina stamme. Da sein Herkunftsstaat ungeklärt sei, könne auch seine Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden.

Es hätten weiters das Herkunftsland und daher auch nicht die Gründe für das Verlassen desselben festgestellt werden können. Selbiges gelte für eine Bedrohungssituation im Falle der Ausweisung.

Der BF befinde sich seit März 2010 in Österreich und verfüge über keine Familienangehörigen. Er habe einen Deutschkurs besucht, helfe im Quartier beim Kochen und sei sonst in keiner Weise integriert.

Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Einzelnen aus, weshalb das vom BF geschilderte Vorbringen nicht glaubhaft sei. So sei dem Sprachgutachten von XXXX zu entnehmen, dass es sich beim BF offensichtlich nicht um einen Palästinenser handle. Im Übrigen beinhalte die Befragung durch den Analysten auch eine Wissenskontrolle zu Land, Kultur, Geographie und Lokalkenntnissen der angegeben Länder, wobei der BF aber grundlegende Fragen zu Gaza/Palästina nicht beantworten habe können. Aus diesem Grunde könne nicht davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich aus diesem Gebiet stamme. Die Erstbehörde legte die Gründe für die Beurteilung der Unglaubwürdigkeit umfassend dar.Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Einzelnen aus, weshalb das vom BF geschilderte Vorbringen nicht glaubhaft sei. So sei dem Sprachgutachten von römisch 40 zu entnehmen, dass es sich beim BF offensichtlich nicht um einen Palästinenser handle. Im Übrigen beinhalte die Befragung durch den Analysten auch eine Wissenskontrolle zu Land, Kultur, Geographie und Lokalkenntnissen der angegeben Länder, wobei der BF aber grundlegende Fragen zu Gaza/Palästina nicht beantworten habe können. Aus diesem Grunde könne nicht davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich aus diesem Gebiet stamme. Die Erstbehörde legte die Gründe für die Beurteilung der Unglaubwürdigkeit umfassend dar.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass dem BF kein internationaler Schutz gewährt werden könne, da er das Vorliegen von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK nicht glaubhaft machen konnte.

Zu Spruchpunkt II. stellte die belangte Behörde im Zuge ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war, da der Herkunftsstaat nicht festgestellt werden habe können. Eine Refoulementprüfung hinsichtlich des fälschlich behaupteten Herkunftsstaates Palästina erfolgte nicht. Hinsichtlich Spruchpunkt III. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich und kam im Rahmen einer Abwägung weiters zum Ergebnis, dass die Ausweisung keine Verletzung des Privatlebens darstelle.Zu Spruchpunkt römisch zwei. stellte die belangte Behörde im Zuge ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war, da der Herkunftsstaat nicht festgestellt werden habe können. Eine Refoulementprüfung hinsichtlich des fälschlich behaupteten Herkunftsstaates Palästina erfolgte nicht. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich und kam im Rahmen einer Abwägung weiters zum Ergebnis, dass die Ausweisung keine Verletzung des Privatlebens darstelle.

3. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2011, GZ: E4 416.294 gemäß §§ 3 Absatz 1, 8 Absatz 6, 10 Absatz 1 Z 2 iVm § 8 Absatz 6 als unbegründet abgewiesen.3. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2011, GZ: E4 416.294 gemäß Paragraphen 3, Absatz 1, 8 Absatz 6, 10 Absatz 1 Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6 als unbegründet abgewiesen.

Der Asylgerichtshof folgte der Rechtsansicht des Bundesasylamtes und führte aus, dass die belangte Behörde zum einen schlüssig dargelegt habe, weshalb dem Beschwerdeführer die Behauptung, sein "Herkunftsstaat" seien die palästinensischen Autonomiegebiete gewesen, nicht gelungen ist und zum anderen auch die rechtliche Prüfung zur Asylfrage, zu den subsidiären Schutzgründen wie auch zur Ausweisung nicht zu beanstanden sei.

4. Am 18.11.2011 stellte der BF - nach Festnahme wegen des Verdachtes der Verwaltungsübertretung gemäß § 120 FPG - seinen zweiten, den nunmehr verfahrensgegenständlichen Asylantrag. Im Zuge seiner niederschriftlichen Ersteinvernahme brachte er vor, dass sich seine Fluchtgründe nicht geändert hätten. Er habe Angst vor dem Krieg in Palästina und gebe es dort keine Sicherheit. Er sei seit der ersten Asylantragstellung nicht mehr in seinem Heimatland gewesen. Nach der negativen Entscheidung im August 2011 sei er nach Polen gereist und sei er dort in Haft genommen worden, weswegen er dann wieder nach Österreich zurückgereist sei. Im Rahmen der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs brachte er ebenfalls vor, dass seine Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Neu brachte er nun vor, dass er während seines Aufenthaltes in Algerien mit der Tochter eines Bekannten sexuelle Kontakte gehabt habe und habe er Angst gehabt, dass ihn der Bekannte deswegen tötet, weswegen er Algerien verlassen habe. Der BF brachte nun auch neu vor, dass er an Herzbeschwerden leiden würde und dass er deswegen in Behandlung sei und Medikamente erhalten würde. Durch Erhebungen bei der Justizanstalt Josefstadt wurde verifiziert, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Magenbeschwerden und einer psychischen Belastungsreaktion in medikamentöse Behandlung steht. Dass der Beschwerdeführer nicht haftfähig ist, konnte nicht festgestellt werden.4. Am 18.11.2011 stellte der BF - nach Festnahme wegen des Verdachtes der Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 120, FPG - seinen zweiten, den nunmehr verfahrensgegenständlichen Asylantrag. Im Zuge seiner niederschriftlichen Ersteinvernahme brachte er vor, dass sich seine Fluchtgründe nicht geändert hätten. Er habe Angst vor dem Krieg in Palästina und gebe es dort keine Sicherheit. Er sei seit der ersten Asylantragstellung nicht mehr in seinem Heimatland gewesen. Nach der negativen Entscheidung im August 2011 sei er nach Polen gereist und sei er dort in Haft genommen worden, weswegen er dann wieder nach Österreich zurückgereist sei. Im Rahmen der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs brachte er ebenfalls vor, dass seine Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Neu brachte er nun vor, dass er während seines Aufenthaltes in Algerien mit der Tochter eines Bekannten sexuelle Kontakte gehabt habe und habe er Angst gehabt, dass ihn der Bekannte deswegen tötet, weswegen er Algerien verlassen habe. Der BF brachte nun auch neu vor, dass er an Herzbeschwerden leiden würde und dass er deswegen in Behandlung sei und Medikamente erhalten würde. Durch Erhebungen bei der Justizanstalt Josefstadt wurde verifiziert, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Magenbeschwerden und einer psychischen Belastungsreaktion in medikamentöse Behandlung steht. Dass der Beschwerdeführer nicht haftfähig ist, konnte nicht festgestellt werden.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt. Die Erstbehörde stellte fest, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages des Antragstellers nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch wurden Ausführungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung und dem Fehlen eines Eingriffes in Art. 8 EMRK getroffen.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt. Die Erstbehörde stellte fest, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages des Antragstellers nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch wurden Ausführungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung und dem Fehlen eines Eingriffes in Artikel 8, EMRK getroffen.

6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer psychisch krank sei und auch Herzbeschwerden habe. Aufgrund des Krieges bestehe für ihn in seinem Heimatland Lebensgefahr. Von Seiten des BF wurde auch beantragt, der Beschwerde und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Darüber hinaus wurde die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt.

7. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 21.02.2012 beim Asylgerichtshof ein. Dieser wurde gem. § 37 AsylG mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.7. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 21.02.2012 beim Asylgerichtshof ein. Dieser wurde gem. Paragraph 37, AsylG mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

2.1. Zuständigkeit der erkennenden Einzelrichterin:

Gem. § 61 Absatz 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGem. Paragraph 61, Absatz 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Absatz 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 22 Absatz 1 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, Absatz 1 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

3. Rechtliche Würdigung:

3.1. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).3.1. Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

3.2. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).3.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.

Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde vergleiche in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).

3.2.1. Der BF stützt seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz auf dieselben Gründe wie bei seiner ersten Antragstellungen.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Herkunftsstaat und sohin auch sein Fluchtvorbringen im rechtskräftigen ersten Asylverfahren als nicht glaubhaft gewertet wurden, da er grundlegende Fragen zu seinem behaupteten Herkunftsstaat nicht beantworten konnte.

Festzuhalten ist ferner, dass der Beschwerdeführer mit seinem erstinstanzlichen Vorbringen, das sich im Prinzip im allgemeinen Verweis auf die Situation der Palästinenser bzw. einer behauptete Kriegslage im Herkunftsland erschöpfte, jedenfalls kein Indiz für eine zu befürchtende Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat aus den in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK genannten Gründen erstattet hat. Insbesondere fehlt seinem Vorbringen damit ein Anknüpfungspunkt an eine seine Person aus individuellen Gründen drohende Verfolgungsgefahr, welche über die alle Bewohner im Herkunftsland treffende allgemeine Lage hinausgeht.Festzuhalten ist ferner, dass der Beschwerdeführer mit seinem erstinstanzlichen Vorbringen, das sich im Prinzip im allgemeinen Verweis auf die Situation der Palästinenser bzw. einer behauptete Kriegslage im Herkunftsland erschöpfte, jedenfalls kein Indiz für eine zu befürchtende Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen erstattet hat. Insbesondere fehlt seinem Vorbringen damit ein Anknüpfungspunkt an eine seine Person aus individuellen Gründen drohende Verfolgungsgefahr, welche über die alle Bewohner im Herkunftsland treffende allgemeine Lage hinausgeht.

Das Vorbringen des Asylwerbers hinsichtlich seines behaupteten Herkunftsstaates wie auch seines Fluchtgrundes deckt sich mit dem Vorbringen, welches bereits im ersten am rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren als nicht glaubwürdig qualifiziert wurde. Das Bundesasylamt hat solcherart in Ermangelung zusätzlicher Elemente des Vorbringens des Asylwerbers, die für die Glaubwürdigkeit oder Asylrelevanz sprechen könnten, zu Recht das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als neuen entscheidungsrelevanten Sacherverhalt gewertet. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom Bundesasylamt daher prime facie rechtsrichtig wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.Das Vorbringen des Asylwerbers hinsichtlich seines behaupteten Herkunftsstaates wie auch seines Fluchtgrundes deckt sich mit dem Vorbringen, welches bereits im ersten am rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren als nicht glaubwürdig qualifiziert wurde. Das Bundesasylamt hat solcherart in Ermangelung zusätzlicher Elemente des Vorbringens des Asylwerbers, die für die Glaubwürdigkeit oder Asylrelevanz sprechen könnten, zu Recht das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als neuen entscheidungsrelevanten Sacherverhalt gewertet. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom Bundesasylamt daher prime facie rechtsrichtig wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.

Im gegenständlichen Asylverfahren wurde somit kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt im Sinne eines "novum productum" behauptet.

3.2.1.2. Wenn der Beschwerdeführer darüber hinaus neu vorbringt, dass er in Algerien wegen der sexuellen Kontakte zur Tochter eines Bekannten bedroht werde, so steht dem die Rechtskraft des Vergleichserkenntnisses entgegen und berechtigt nicht zu einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung. Dies bedeutet, dass sich der nunmehr im entscheidungsgegenständlichen Asylantrag vorgebrachte Sachverhalt bereits vor Rechtskraft des den ersten Asylantrages abweisenden Bescheides ereignet hat. Der Beschwerdeführer war gehalten, sämtliche asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen bzw. Beweismittel bereits im ersten Asylverfahren wahrheitsgemäß vorzubringen. Demnach hätte er den nunmehr behaupteten Sachverhalt bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren vorzubringen gehabt, hat dies jedoch, obwohl er in den damaligen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und in der (damaligen) Berufungsschrift hinreichend Gelegenheit gehabt hätte, unterlassen.

Da der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt bereits vor Rechtskraft des (ersten) abweisenden Asylbescheides vorgelegen ist und im abgeschlossenen Verfahren vorzubringen gewesen wäre, liegt keine nachträgliche Sachverhaltsänderung (nova producta) vor, sondern ist davon auszugehen, dass auch der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraftwirkung des ersten abweisenden Asylbescheides erfasst ist. Die im ersten Asylverfahren nicht vorgebrachten Fluchtgründe können somit zu keiner neuerlichen Sachentscheidung führen. Vielmehr wurde über alle bis zur Rechtskraft des (ersten) Asylbescheides angeblich entstandenen Fluchtgründe bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen.

Ferner wird hiezu ergänzend auf die entscheidungsrelevante Judikatur des VwGH verwiesen:

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH vom 08.05.2008, Zahl: 2004/06/0227).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH vom 08.05.2008, Zahl: 2004/06/0227).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Ein "neuer Sachverhalt" wird ebenso wenig dadurch begründet, dass der Beschwerde-führer erst nach Beendigung des ersten Asylverfahrens die näheren Umstände von Ereignissen erfahren hat, die sich schon vor Abschluss des Erstverfahrens ereignet haben (VwGH, 07.05.2008, 2007/19/0466).

3.2.2. Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass die behauptete Identität bzw. der behauptete Herkunftsstaat als unglaubwürdig gewertet werde, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 50 FPG erkannt werden könne.3.2.2. Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (Paragraph 8, AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass die behauptete Identität bzw. der behauptete Herkunftsstaat als unglaubwürdig gewertet werde, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, FPG erkannt werden könne.

Ferner ist zur Frage des subsidiären Schutzes bei Personen, bei welchen der Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann, wie folgt auszuführen:

Im Hinblick auf die Frage, ob dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da er im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, ist auf § 8 Abs. 6 AsylG zu verweisen.Im Hinblick auf die Frage, ob dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da er im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre, ist auf Paragraph 8, Absatz 6, AsylG zu verweisen.

Wie Satz 1 leg cit ausdrücklich besagt, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.

Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist (§ 8 Abs. 6 Satz 2 AsylG).Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist (Paragraph 8, Absatz 6, Satz 2 AsylG).

In Anwendung dieser Bestimmung ist ein Antrag auf internationalen Schutz ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.

Zum nunmehr vor der Erstbehörde erstmalig vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringen, dass er an einer psychischen Erkrankung und Herzbeschwerden leide und in Österreich diesbezüglich in ärztlicher Behandlung stehen würde, ist wie folgt auszuführen: Es steht zwar fest, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Belastungsreaktion und an Magenbeschwerden leidet und deswegen in Österreich in ärztlicher Behandlung steht. Der Beschwerdeführer ist aber laut Befundberichten der Justizanstalt Josefstadt vom 21. Jänner 2012 haftfähig und leidet er jedenfalls an keiner Erkrankung, welche ein Abschiebehindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK darstellen würde (vgl. die Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3 EMRK: AYEGH v Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05, KARIM v Schweden, 04.07.2006, Rs 24171/05, PARAMASOTHY v NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03, RAMADAN & AHJREDINI v Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03, HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05, OVDIENKO v Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04, AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03; Bestätigung dieser Rechtsprechung durch VfGH im Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07- 9).Zum nunmehr vor der Erstbehörde erstmalig vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringen, dass er an einer psychischen Erkrankung und Herzbeschwerden leide und in Österreich diesbezüglich in ärztlicher Behandlung stehen würde, ist wie folgt auszuführen: Es steht zwar fest, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Belastungsreaktion und an Magenbeschwerden leidet und deswegen in Österreich in ärztlicher Behandlung steht. Der Beschwerdeführer ist aber laut Befundberichten der Justizanstalt Josefstadt vom 21. Jänner 2012 haftfähig und leidet er jedenfalls an keiner Erkrankung, welche ein Abschiebehindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK darstellen würde vergleiche die Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3 EMRK: AYEGH v Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05, KARIM v Schweden, 04.07.2006, Rs 24171/05, PARAMASOTHY v NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03, RAMADAN & AHJREDINI v Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03, HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05, OVDIENKO v Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04, AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03; Bestätigung dieser Rechtsprechung durch VfGH im Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07- 9).

Da der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte, ist gemäß § 8 Absatz 6 AsylG eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erforderlich und steht das neue Vorbringen des Beschwerdeführer hinsichtlich der Herzerkrankung sowie der psychischen Erkrankung dem Folgeantragsverfahren daher auch nicht entgegen.Da der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte, ist gemäß Paragraph 8, Absatz 6 AsylG eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erforderlich und steht das neue Vorbringen des Beschwerdeführer hinsichtlich der Herzerkrankung sowie der psychischen Erkrankung dem Folgeantragsverfahren daher auch nicht entgegen.

Sollte es allerdings in weiterer Folge zu einer Abschiebung des Beschwerdeführers kommen, da der tatsächliche Herkunftsstaat des BF eruiert werden kann, so wird eine Prüfung allfälliger Rückschiebungshindernisse von Amts wegen durch die zuständige fremdenpolizeiliche Behörde zu erfolgen haben (vgl. Feßl/ Holzschuster, AsylG 2005, 280; Bruckner/Hudsky/Marth/Taucher/Vogl, Fremdenrecht4, 96).Sollte es allerdings in weiterer Folge zu einer Abschiebung des Beschwerdeführers kommen, da der tatsächliche Herkunftsstaat des BF eruiert werden kann, so wird eine Prüfung allfälliger Rückschiebungshindernisse von Amts wegen durch die zuständige fremdenpolizeiliche Behörde zu erfolgen haben vergleiche Feßl/ Holzschuster, AsylG 2005, 280; Bruckner/Hudsky/Marth/Taucher/Vogl, Fremdenrecht4, 96).

3.2.3. Zusammenfassend gelangt der Asylgerichtshof sohin zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keinen neu entstandenen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht hat, sondern die Abänderung des im ersten Asylverfahren erlassenen rechtskräftigen Bescheides begehrt. Demnach hat das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen und ist der Beschwerde nicht Folge zu geben.3.2.3. Zusammenfassend gelangt der Asylgerichtshof sohin zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keinen neu entstandenen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht hat, sondern die Abänderung des im ersten Asylverfahren erlassenen rechtskräftigen Bescheides begehrt. Demnach hat das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen und ist der Beschwerde nicht Folge zu geben.

Die Beschwerde war somit hinsichtlich Spruchpunkt I abzuweisen.Die Beschwerde war somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins abzuweisen.

3.3. Auch der Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:3.3. Auch der Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:

3.3.1. Gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 1 AsylG idF 38/2011 ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.3.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG in der Fassung 38 aus 2011, ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

3.3.2. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.3.3.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

3.3.3. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das durch Artikel 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar, zumal der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt erklärte, in Österreich über keine Verwandten zu verfügen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Gegenteiliges wurde auch bis zur Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht behauptet bzw. ist nichts in diese Richtung hervorgekommen.3.3.3. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das durch Artikel 8 Absatz eins, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar, zumal der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt erklärte, in Österreich über keine Verwandten zu verfügen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Gegenteiliges wurde auch bis zur Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht behauptet bzw. ist nichts in diese Richtung hervorgekommen.

Es liegt somit kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar.Es liegt somit kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar.

3.3.4. Was ein Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich betrifft, so ist ein solches grundsätzlich zu bejahen, da sich der Beschwerdeführer seit Ende März 2010 - mit Unterbrechung von rund drei Monaten - im Bundesgebiet aufhält. Der Beschwerdeführer befindet sich sohin seit rund ca. zwei Jahren im Bundesgebiet, jedoch ist ihm die Dauer dieses Aufenthaltes durch die wiederholte Einbringung von unbegründeten Asylanträgen anzulasten.

3.3.5. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, und unter Verweis auf sämtliche Ausführungen in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, ist der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführer in Österreich jedenfalls zulässig und liegt kein Eingriff in das Familienleben desselben in Österreich vor, da das hoch einzuschätzende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung des genannten Ziels notwendig und verhältnismäßig ist. Abermals besonders hervorzuheben ist der Umstand, dass es nur deshalb zu einem knapp zweijährigen Aufenthalt des BF in Österreich gekommen ist, da er das Verfahren durch insgesamt zwei Antragstellungen verzögert hat und ist daher der Eingriff in das Privatleben jedenfalls zulässig. Letztlich ist noch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer insgesamt viermal wegen Strafrechtsdelikten (§27 SMG, §§127 und, 129/1 sowie § 83/1 StGB) rechtskräftig verurteilt wurde, was im Rahmen einer Interessensabwägung ebenfalls zu berücksichtigen war.3.3.5. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, und unter Verweis auf sämtliche Ausführungen in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, ist der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführer in Österreich jedenfalls zulässig und liegt kein Eingriff in das Familienleben desselben in Österreich vor, da das hoch einzuschätzende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung des genannten Ziels notwendig und verhältnismäßig ist. Abermals besonders hervorzuheben ist der Umstand, dass es nur deshalb zu einem knapp zweijährigen Aufenthalt des BF in Österreich gekommen ist, da er das Verfahren durch insgesamt zwei Antragstellungen verzögert hat und ist daher der Eingriff in das Privatleben jedenfalls zulässig. Letztlich ist noch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer insgesamt viermal wegen Strafrechtsdelikten (§27 SMG, §§127 und, 129/1 sowie Paragraph 83 /, eins, StGB) rechtskräftig verurteilt wurde, was im Rahmen einer Interessensabwägung ebenfalls zu berücksichtigen war.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide erweist sich daher ebenfalls als unbegründet.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide erweist sich daher ebenfalls als unbegründet.

3.4. Aufgrund der getätigten Ausführungen war die Beschwerde unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen in allen Spruchpunkten abzuweisen.

3.5. Zum Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters:

Was den Antrag des Beschwerdeführers auf Beigebung eines Rechtsberaters betrifft, so ist auszuführen, dass in § 66 Absatz 1 AsylG lediglich in Beschwerdeverfahren gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, die amtswegige zur Seite Stellung eines Rechtsberaters gesetzlich vorgesehen ist und Folgeanträge ausdrücklich von diese Bestimmung ausgenommen sind, weswegen diesem Antrag nicht stattzugeben war.Was den Antrag des Beschwerdeführers auf Beigebung eines Rechtsberaters betrifft, so ist auszuführen, dass in Paragraph 66, Absatz 1 AsylG lediglich in Beschwerdeverfahren gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, die amtswegige zur Seite Stellung eines Rechtsberaters gesetzlich vorgesehen ist und Folgeanträge ausdrücklich von diese Bestimmung ausgenommen sind, weswegen diesem Antrag nicht stattzugeben war.

4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. § 41 Abs. 7 AsylG unterblieben.4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterblieben.

Schlagworte

Ausweisung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Identität der Sache, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rechtsberater, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten