Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 419.896-1/2011/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.6.2011, Zl. 09 06.976-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.6.2011, Zl. 09 06.976-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 13.6.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 13.6.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
Bei der am der Antragstellung folgenden Tag gemäß 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Madiban anzugehören. Er führte weiters aus, in den Jahren 1998 bis 2009 verschiedene Schultypen in XXXX besucht zu haben. Der Genannte habe seine Heimat aus Angst, getötet zu werden, verlassen. Er sei in einem Kriegsgebiet aufgewachsen und hätte auch selbst im Krieg kämpfen sollen. Infolge seiner Weigerung sei der Beschwerdeführer mit dem Umbringen bedroht worden.Bei der am der Antragstellung folgenden Tag gemäß 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Madiban anzugehören. Er führte weiters aus, in den Jahren 1998 bis 2009 verschiedene Schultypen in römisch 40 besucht zu haben. Der Genannte habe seine Heimat aus Angst, getötet zu werden, verlassen. Er sei in einem Kriegsgebiet aufgewachsen und hätte auch selbst im Krieg kämpfen sollen. Infolge seiner Weigerung sei der Beschwerdeführer mit dem Umbringen bedroht worden.
I.2. Der Beschwerdeführer wurde am 31.5.2010 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei legte er diverse Dokumente, darunter einen Schülerausweis und ein Gerichtsurteil vor, aus dem sich seinen Angaben zufolge ergäbe, dass er sich einmal als Mädchen verkleidet habe, damit er in Puntland als Agent arbeiten könnte. Ihm wäre vorgeworfen worden, die Sicherheit von Puntland zu bedrohen, in dem er Menschen umbringe und Explosionen verursache. Diese Vorwürfe würden nicht den Tatsachen entsprechen. Der Beschwerdeführer gab weiters zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein, aber seit seinem fünften Lebensjahr in XXXX gelebt zu haben. Der Cousin seines Vaters namens XXXX hätte seinen Chef um Geld für die Behandlung seines fünfjährigen Kindes, das angeschossen worden wäre, gebeten. Dieser Mann hätte ihm aber das Geld verweigert, so dass das Kind infolge des hohen Blutverlustes gestorben sei. Darauf hin hätte der Cousin des Vaters des Beschwerdeführers seinen Chef umgebracht und wäre nach der Tat geflüchtet. Es sei so üblich, dass, wenn ein Täter nicht erwischt würde, andere Stammeszugehörige an dessen Stelle getötet würden. Aus diesem Grunde sei die Familie des Beschwerdeführers in weiterer Folge bedroht worden. Die Mutter des Beschwerdeführers hätte den Genannten zu seinem Schutze mit Mädchenkleidung ausgestattet, jedoch sei bei einer Kontrolle aufgefallen, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit ein Junge wäre. Damit hätten seine Schwierigkeiten begonnen, man habe ihn für einen Agenten gehalten, festgenommen und vor Gericht gebracht, wo er auch verurteilt worden wäre. Ihm wäre allerdings unter näher beschriebenen Umständen die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Abgesehen von den dargelegten Problemen, wäre der Beschwerdeführer aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit auch gezwungen worden, als Soldat in der Armee von Somaliland aktiv zu werden. Aus diesem Grund hätte man den Genannten im Jänner und Februar 2009 auch gegen seinen Willen mitgenommen, er sollte in einem Lager trainieren. Der Beschwerdeführer machte eine in Österreich lebende Zeugin namhaft, die seine Angaben in Bezug auf den geschilderten Mord durch den Cousin seines Vaters und die sich daraus für den Beschwerdeführer ergebenden Schwierigkeiten bestätigen könnte.römisch eins.2. Der Beschwerdeführer wurde am 31.5.2010 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei legte er diverse Dokumente, darunter einen Schülerausweis und ein Gerichtsurteil vor, aus dem sich seinen Angaben zufolge ergäbe, dass er sich einmal als Mädchen verkleidet habe, damit er in Puntland als Agent arbeiten könnte. Ihm wäre vorgeworfen worden, die Sicherheit von Puntland zu bedrohen, in dem er Menschen umbringe und Explosionen verursache. Diese Vorwürfe würden nicht den Tatsachen entsprechen. Der Beschwerdeführer gab weiters zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein, aber seit seinem fünften Lebensjahr in römisch 40 gelebt zu haben. Der Cousin seines Vaters namens römisch 40 hätte seinen Chef um Geld für die Behandlung seines fünfjährigen Kindes, das angeschossen worden wäre, gebeten. Dieser Mann hätte ihm aber das Geld verweigert, so dass das Kind infolge des hohen Blutverlustes gestorben sei. Darauf hin hätte der Cousin des Vaters des Beschwerdeführers seinen Chef umgebracht und wäre nach der Tat geflüchtet. Es sei so üblich, dass, wenn ein Täter nicht erwischt würde, andere Stammeszugehörige an dessen Stelle getötet würden. Aus diesem Grunde sei die Familie des Beschwerdeführers in weiterer Folge bedroht worden. Die Mutter des Beschwerdeführers hätte den Genannten zu seinem Schutze mit Mädchenkleidung ausgestattet, jedoch sei bei einer Kontrolle aufgefallen, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit ein Junge wäre. Damit hätten seine Schwierigkeiten begonnen, man habe ihn für einen Agenten gehalten, festgenommen und vor Gericht gebracht, wo er auch verurteilt worden wäre. Ihm wäre allerdings unter näher beschriebenen Umständen die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Abgesehen von den dargelegten Problemen, wäre der Beschwerdeführer aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit auch gezwungen worden, als Soldat in der Armee von Somaliland aktiv zu werden. Aus diesem Grund hätte man den Genannten im Jänner und Februar 2009 auch gegen seinen Willen mitgenommen, er sollte in einem Lager trainieren. Der Beschwerdeführer machte eine in Österreich lebende Zeugin namhaft, die seine Angaben in Bezug auf den geschilderten Mord durch den Cousin seines Vaters und die sich daraus für den Beschwerdeführer ergebenden Schwierigkeiten bestätigen könnte.
I.3. Das Bundesasylamt veranlasste die Untersuchung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden (Schulzeugnis, Schülerausweis, Gerichtsurteil).römisch eins.3. Das Bundesasylamt veranlasste die Untersuchung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden (Schulzeugnis, Schülerausweis, Gerichtsurteil).
Recherchen im Wege der Staatendokumentation ergaben, dass entsprechende Zeugnisse bei jedem Markt in allen Städten Somalias verfügbar wären und um rund 10 US- $ gekauft werden könnten. Die verwendeten Wappen würden nicht den in Somaliland tatsächlich verwendeten Wappen entsprechen. Der Schülerausweis, bei dem es sich um einen mit Kugelschreiber ausgefüllten Vordruck handeln würde, sei eine Fälschung. Informationen bezüglich des puntländischen Gerichtsurteils könnten in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht eingeholt werden. Weitere Informationen wurden zur Sicherheitslage in der vom Beschwerdeführer als Herkunftsregion bezeichneten Umgebung und zur Volksgruppe der Madhibaan eingeholt.
I.4. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 6.12.2010 stattfand, wurde der Beschwerdeführer mit den Untersuchungsergebnissen bezüglich der von ihm vorgelegten Dokumente konfrontiert und beharrte darauf, dass es sich um echte Zeugnisse und Ausweise handeln würde. Weiters wiederholte der Beschwerdeführer, aus dem Norden des Landes in den Süden Somalias geflüchtet zu sein, da er Soldat werden hätte müssen. In XXXX hätte er nicht leben können, da er in dieser nordsomalischen Stadt keine Verwandte oder Freunde hätte. Im Rahmen dieser Einvernahme verwies der Beschwerdeführer auf psychische Probleme und reichte in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme des Vereins " XXXX" vom 3.12.2010 nach. Aus dieser ergibt sich zusammengefasst, dass sich der Genannte seit Sommer 2010 in intensiver psychotherapeutischer Behandlung befinde und die ungewisse Lebenssituation immer wieder akute Krisen auslösen würde. Er sei als instabil einzustufen.römisch eins.4. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 6.12.2010 stattfand, wurde der Beschwerdeführer mit den Untersuchungsergebnissen bezüglich der von ihm vorgelegten Dokumente konfrontiert und beharrte darauf, dass es sich um echte Zeugnisse und Ausweise handeln würde. Weiters wiederholte der Beschwerdeführer, aus dem Norden des Landes in den Süden Somalias geflüchtet zu sein, da er Soldat werden hätte müssen. In römisch 40 hätte er nicht leben können, da er in dieser nordsomalischen Stadt keine Verwandte oder Freunde hätte. Im Rahmen dieser Einvernahme verwies der Beschwerdeführer auf psychische Probleme und reichte in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme des Vereins " XXXX" vom 3.12.2010 nach. Aus dieser ergibt sich zusammengefasst, dass sich der Genannte seit Sommer 2010 in intensiver psychotherapeutischer Behandlung befinde und die ungewisse Lebenssituation immer wieder akute Krisen auslösen würde. Er sei als instabil einzustufen.
Eine Betreuerin des Beschwerdeführers berichtete in einem undatierten Schreiben an das Bundesasylamt von Suizidgedanken des Genannten und betonte ihre große Sorge um ihn.
I.5. Am 7.12.2010 reichte der Beschwerdeführer ergänzend ein Computerzeugnis einer Schule in XXXX und der XXXX Universität vor. Unter Hinweis auf Internetberichte betonte der Beschwerdeführer, dass für den Bildungsbereich Somaliland nicht zuständig wäre und in XXXX eine näher bezeichnete Organisation kompetent wäre, die ihrerseits mit einer Organisation zusammenarbeiten würde, die mit dem somalischen Bildungsministerium kooperieren würde. Er unterstrich weiters, dass sämtliche von ihm im bisherigen Verfahren vorgelegten Dokumente echt gewesen seien und der ihm zur Kenntnis gebrachte kriminaltechnische Untersuchungsbericht in Ermangelung vorhandenen Vergleichsmaterials selbst keine eindeutigen Aussagen über die Echtheit und autorisierte Ausstellung der Urkunden treffen habe können.römisch eins.5. Am 7.12.2010 reichte der Beschwerdeführer ergänzend ein Computerzeugnis einer Schule in römisch 40 und der römisch 40 Universität vor. Unter Hinweis auf Internetberichte betonte der Beschwerdeführer, dass für den Bildungsbereich Somaliland nicht zuständig wäre und in römisch 40 eine näher bezeichnete Organisation kompetent wäre, die ihrerseits mit einer Organisation zusammenarbeiten würde, die mit dem somalischen Bildungsministerium kooperieren würde. Er unterstrich weiters, dass sämtliche von ihm im bisherigen Verfahren vorgelegten Dokumente echt gewesen seien und der ihm zur Kenntnis gebrachte kriminaltechnische Untersuchungsbericht in Ermangelung vorhandenen Vergleichsmaterials selbst keine eindeutigen Aussagen über die Echtheit und autorisierte Ausstellung der Urkunden treffen habe können.
Mit Eingabe vom 12.1.2011 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt mit, dass er seine Schule in XXXX kontaktiert habe, die ihm weitere Beweismittel übermittelt hätte. Weiters machte der Beschwerdeführer Zeugen namentlich geltend, die die Richtigkeit seiner Angaben bestätigen könnten.Mit Eingabe vom 12.1.2011 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt mit, dass er seine Schule in römisch 40 kontaktiert habe, die ihm weitere Beweismittel übermittelt hätte. Weiters machte der Beschwerdeführer Zeugen namentlich geltend, die die Richtigkeit seiner Angaben bestätigen könnten.
Eine neuerliche Überprüfung durch die Staatendokumentation ergab laut der Anfragebeantwortung vom 24.3.2011, dass die Stadt XXXX von der de facto unabhängigen, sezessionistischen Republik Somaliland verwaltet und kontrolliert würde. Die Ausstellung von Dokumenten mit dem Verweis "Puntland State of Somalia, jenem autonomen Gebiet Nordostsomalias, mit welchem die Republik Somaliland in militärischem Konflikt um die Regionen XXXX und XXXX stand, könne unter Umständen eine gerichtliche Verfolgung nach sich ziehen. Puntländische Verwaltungsstrukturen in XXXX würden daher zum angegebenen Zeitpunkt nicht existieren. Das Bildungssystem in der Republik Somaliland sei -gerade hinsichtlich höherer Ausbildung - ein zentralisiertes.Eine neuerliche Überprüfung durch die Staatendokumentation ergab laut der Anfragebeantwortung vom 24.3.2011, dass die Stadt römisch 40 von der de facto unabhängigen, sezessionistischen Republik Somaliland verwaltet und kontrolliert würde. Die Ausstellung von Dokumenten mit dem Verweis "Puntland State of Somalia, jenem autonomen Gebiet Nordostsomalias, mit welchem die Republik Somaliland in militärischem Konflikt um die Regionen römisch 40 und römisch 40 stand, könne unter Umständen eine gerichtliche Verfolgung nach sich ziehen. Puntländische Verwaltungsstrukturen in römisch 40 würden daher zum angegebenen Zeitpunkt nicht existieren. Das Bildungssystem in der Republik Somaliland sei -gerade hinsichtlich höherer Ausbildung - ein zentralisiertes.
I.6. Dem Beschwerdeführer wurde das Rechercheergebnis mit Schreiben vom 29.3.2011 zur Kenntnis gebracht und ihm eine vierwöchige Frist zur Stellungnahme gewährt.römisch eins.6. Dem Beschwerdeführer wurde das Rechercheergebnis mit Schreiben vom 29.3.2011 zur Kenntnis gebracht und ihm eine vierwöchige Frist zur Stellungnahme gewährt.
Mit Schriftsatz vom 21.4.2011 äußerte sich der Beschwerdeführer zusammengefasst zu den Vorhalten, dass fehlende Regierungspräsenz in XXXX ein großes Problem darstellen würde und XXXX ein Teil der XXXX und XXXX Region sei, die von den Regierungen Somalilands und Puntlands für sich beansprucht würde. In diesem Zusammenhang zitierte der Genannte zahlreiche Berichtsquellen, auf die er seine Stellungnahme stützte. Hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Verwendung unterschiedlicher Stempel führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, die Hintergründe dafür nicht zu kennen, aber zu vermuten, dass zum Zeitpunkt, als sein Schulzeugnis ausgestellt worden wäre, noch keine neuen Formulare vorhanden gewesen wären. Abschließend unterstrich der Genannte unter Verweis auf die von ihm genannten Berichte, dass diese einerseits die Lage nach seiner Flucht beschreiben würden und keine Behauptungen enthielten, die den von ihm vorgelegten Dokumenten widersprechen würden.Mit Schriftsatz vom 21.4.2011 äußerte sich der Beschwerdeführer zusammengefasst zu den Vorhalten, dass fehlende Regierungspräsenz in römisch 40 ein großes Problem darstellen würde und römisch 40 ein Teil der römisch 40 und römisch 40 Region sei, die von den Regierungen Somalilands und Puntlands für sich beansprucht würde. In diesem Zusammenhang zitierte der Genannte zahlreiche Berichtsquellen, auf die er seine Stellungnahme stützte. Hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Verwendung unterschiedlicher Stempel führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, die Hintergründe dafür nicht zu kennen, aber zu vermuten, dass zum Zeitpunkt, als sein Schulzeugnis ausgestellt worden wäre, noch keine neuen Formulare vorhanden gewesen wären. Abschließend unterstrich der Genannte unter Verweis auf die von ihm genannten Berichte, dass diese einerseits die Lage nach seiner Flucht beschreiben würden und keine Behauptungen enthielten, die den von ihm vorgelegten Dokumenten widersprechen würden.
I.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Somalia (im speziellen Somaliland).römisch eins.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Somalia (im speziellen Somaliland).
Begründend hielt das Bundesasylamt im Kern fest, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Ergebnisse der amtswegig eingeholten Recherchen und Dokumentenüberprüfungen als unglaubwürdig darstellten. So könne insbesondere auch die behauptete Abstammung aus XXXX nicht festgestellt werden. Zudem könne die behauptete Clanzugehörigkeit ebenso wenig festgestellt werden, wie daraus resultierende Verfolgungshandlungen. Die Schulbildung des Beschwerdeführers sei ein Indiz dafür, dass er in seiner Heimat keiner Diskriminierung ausgesetzt gewesen sei. Insgesamt hätte der Beschwerdeführer sein Vorbringen bezüglich seiner Fluchtgründe kontinuierlich gesteigert und sich dabei auch grob widersprochen.Begründend hielt das Bundesasylamt im Kern fest, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Ergebnisse der amtswegig eingeholten Recherchen und Dokumentenüberprüfungen als unglaubwürdig darstellten. So könne insbesondere auch die behauptete Abstammung aus römisch 40 nicht festgestellt werden. Zudem könne die behauptete Clanzugehörigkeit ebenso wenig festgestellt werden, wie daraus resultierende Verfolgungshandlungen. Die Schulbildung des Beschwerdeführers sei ein Indiz dafür, dass er in seiner Heimat keiner Diskriminierung ausgesetzt gewesen sei. Insgesamt hätte der Beschwerdeführer sein Vorbringen bezüglich seiner Fluchtgründe kontinuierlich gesteigert und sich dabei auch grob widersprochen.
Für den Fall der als zulässig qualifizierten Rückkehr hielt das Bundesasylamt fest, dass von einer ausreichend funktionierenden Verwaltung und staatlich geregelten Strukturen in Nordsomalia auszugehen sei und der Beschwerdeführer etwa die Möglichkeit hätte, in der Hauptstadt Somalilands, in der Stadt XXXX, zu leben, wo ihm auch die Aufnahme einer Erwerbsmöglichkeit offen stünde. Die psychotherapeutische Stellungnahme durch den Verein "XXXX" verweise auf die persönliche, instabile Lage des Beschwerdeführers, eine eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit oder Handlungsfähigkeit sei nicht gegeben, ebenso wenig ergäben sich Hinweise auf eine lebensbedrohende Erkrankung.Für den Fall der als zulässig qualifizierten Rückkehr hielt das Bundesasylamt fest, dass von einer ausreichend funktionierenden Verwaltung und staatlich geregelten Strukturen in Nordsomalia auszugehen sei und der Beschwerdeführer etwa die Möglichkeit hätte, in der Hauptstadt Somalilands, in der Stadt römisch 40 , zu leben, wo ihm auch die Aufnahme einer Erwerbsmöglichkeit offen stünde. Die psychotherapeutische Stellungnahme durch den Verein "XXXX" verweise auf die persönliche, instabile Lage des Beschwerdeführers, eine eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit oder Handlungsfähigkeit sei nicht gegeben, ebenso wenig ergäben sich Hinweise auf eine lebensbedrohende Erkrankung.
Die Ausweisung erweise sich aufgrund eines nicht bestehenden, vom Schutzumfang des Art. 8 EMRK umfassten Privat- und Familienlebens als zulässig.Die Ausweisung erweise sich aufgrund eines nicht bestehenden, vom Schutzumfang des Artikel 8, EMRK umfassten Privat- und Familienlebens als zulässig.
I.8. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde und monierte deren inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger Beurteilung.römisch eins.8. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde und monierte deren inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger Beurteilung.
In einer Beschwerdeergänzung vom 27.6.2011 nahm der Beschwerdeführer ausführlich zu den Schlussfolgerungen der belangten Behörde Stellung. Die Annahme, dass er nicht aus XXXX stamme, wäre ohne Beiziehung eines Sachverständigen getroffen worden. Er betonte in diesem Zusammenhang erneut, dass es sich bei der genannten Stadt um ein zwischen Somaliland und Puntland umstrittenes Gebiet handle.In einer Beschwerdeergänzung vom 27.6.2011 nahm der Beschwerdeführer ausführlich zu den Schlussfolgerungen der belangten Behörde Stellung. Die Annahme, dass er nicht aus römisch 40 stamme, wäre ohne Beiziehung eines Sachverständigen getroffen worden. Er betonte in diesem Zusammenhang erneut, dass es sich bei der genannten Stadt um ein zwischen Somaliland und Puntland umstrittenes Gebiet handle.
Der Beschwerdeführer wiederholte weiters seine Ausführungen zu seiner Clanzugehörigkeit. Diesbezüglich wäre ihm nur in Ermangelung der Vorlage von Beweismitteln die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden. Es sei auch unzutreffend, dass er die im Verfahren präsentierten Dokumente nicht bereits zum Zeitpunkt seiner Einreise bei sich gehabt hätte. Vielmehr habe man ihn bei der Erstbefragung lediglich nach einem Reisepass gefragt und hätte er beabsichtigt, die übrigen Dokumente später vorzulegen, zumal ihm- nicht zuletzt aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit - deren Bedeutung nicht bewusst gewesen wäre.
Zu der ihm vorgeworfenen angeblichen Fälschung der vorgewiesenen Schulbesuchsbestätigung verwies der Beschwerdeführer auf die sich aus bestimmten (von ihm explizit angeführten) Quellen ergebende unterschiedliche Schreibweise des Namens der Schule. Eine andere als dem Bundesasylamt bekannte Schreibweise impliziere somit nicht unmittelbar eine Fälschung. Auch sei es aufgrund mangelnder Ausstattung mit Computern in Somalia auch nicht ungewöhnlich, Ausweise in größerer Anzahl vorzudrucken und die persönlichen Daten handschriftlich einzufügen. Der Genannte verwies auf seine im erstinstanzlichen Verfahren erstattete Stellungnahme und die darin zitierten Berichte über XXXX und die Verwendung von Somalischen Flaggen auf Zeugnissen. Die belangte Behörde habe dieses Vorbringen gänzlich unberücksichtigt gelassen.Zu der ihm vorgeworfenen angeblichen Fälschung der vorgewiesenen Schulbesuchsbestätigung verwies der Beschwerdeführer auf die sich aus bestimmten (von ihm explizit angeführten) Quellen ergebende unterschiedliche Schreibweise des Namens der Schule. Eine andere als dem Bundesasylamt bekannte Schreibweise impliziere somit nicht unmittelbar eine Fälschung. Auch sei es aufgrund mangelnder Ausstattung mit Computern in Somalia auch nicht ungewöhnlich, Ausweise in größerer Anzahl vorzudrucken und die persönlichen Daten handschriftlich einzufügen. Der Genannte verwies auf seine im erstinstanzlichen Verfahren erstattete Stellungnahme und die darin zitierten Berichte über römisch 40 und die Verwendung von Somalischen Flaggen auf Zeugnissen. Die belangte Behörde habe dieses Vorbringen gänzlich unberücksichtigt gelassen.
Bei der Beurteilung der Echtheit des vom Beschwerdeführer vorgelegten Gerichtsurteils hielt der Genannte fest, dass die belangte Behörde dabei von europäischen Verhältnissen der Justiz ausgegangen wäre. Weiters existiere gar kein Vergleichsmaterial, das eine abschließende Aussage über die Echtheit des präsentierten Dokumentes zuließe. Dass eine Verurteilung in Puntland keine Folgen in Somaliland habe, könne nicht gesagt werden, da die Grenzkonflikte zwischen diesen beiden Regionen andauern würden und Personen, deren Herkunft nicht eindeutig feststellbar wäre, Gefahr einer Abschiebung in das jeweils andere Gebiet drohe.
Die belangte Behörde habe die Situation in Somalia und Somaliland nicht ausreichend gewürdigt und übersehen, dass sich diese als dermaßen instabil darstelle, dass eine Rückkehr unzumutbar wäre. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer ohne eigenes Vermögen und privater Hilfe vom Clan oder Familienmitglieder stelle sich nach den Ausführungen des Bundesasylamtes als schwierig dar.
Im Übrigen tätigte der Beschwerdeführer umfassende Ausführungen zur aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat und betonte dabei auch die instabile Situation in Somaliland. In diesem Zusammenhang verwies er auf diverse Berichte und die einschlägige Judikatur zu Art. 3 EMRK.Im Übrigen tätigte der Beschwerdeführer umfassende Ausführungen zur aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat und betonte dabei auch die instabile Situation in Somaliland. In diesem Zusammenhang verwies er auf diverse Berichte und die einschlägige Judikatur zu Artikel 3, EMRK.
Bezüglich seiner Integration in Österreich schloss der Beschwerdeführer seinem Schriftsatz verschiedene Unterlagen über seine Schulbesuche an.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Das Bundesasylamt ist von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen und stützt diese Beurteilung vorwiegend auf die Ergebnisse mehrerer Anfragen an die Staatendokumentationsstelle sowie auf eine kriminaltechnische Untersuchung der vorgewiesenen Dokumente. Weiters sieht die belangte Behörde Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen bzw. ortet eine kontinuierliche Steigerung seines Vorbringens.
Der Beschwerdeführer ist sämtlichen Vorhalten der belangten Behörde in seiner Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung substantiiert entgegen getreten und hat seine Aussagen durch Hinweise auf verschiedene Berichte untermauert. Bemerkt wird an dieser Stelle, dass er einen Teil seines Beschwerdevorbringens bereits im erstinstanzlichen Verfahren - in Form von ihm im Rahmen des Parteiengehörs gewährten Stellungnahmen - vorgebracht hat, ohne, dass das Bundesasylamt diese Ausführungen auch nur ansatzweise in seiner Entscheidung berücksichtigt hat.
Für den Asylgerichtshof ergeben sich somit mehrere Punkte, die das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren als mangelhaft erscheinen lassen:
Zunächst ist nicht nachvollziehbar, auf welcher Basis die belangte Behörde eine Herkunft des Beschwerdeführers aus XXXX bzw. seine Clanzugehörigkeit zu den Mahdiban ausschließt. Diesbezüglich wurde der Wahrheitsgehalt zwar pauschal negiert, worauf sich diese Beurteilung aber stützt, bleibt unklar. Weder wurde der Beschwerdeführer zu seinen regionalen oder clanspezifischen Kenntnissen näher befragt noch wurde - etwa durch Einholung einer Sprachanalyse - seine Herkunft fundiert abgeklärt.Zunächst ist nicht nachvollziehbar, auf welcher Basis die belangte Behörde eine Herkunft des Beschwerdeführers aus römisch 40 bzw. seine Clanzugehörigkeit zu den Mahdiban ausschließt. Diesbezüglich wurde der Wahrheitsgehalt zwar pauschal negiert, worauf sich diese Beurteilung aber stützt, bleibt unklar. Weder wurde der Beschwerdeführer zu seinen regionalen oder clanspezifischen Kenntnissen näher befragt noch wurde - etwa durch Einholung einer Sprachanalyse - seine Herkunft fundiert abgeklärt.
Hinsichtlich der im Verfahren vorgelegten Dokumente erscheinen die vom Beschwerdeführer dem Vorhalt der Fälschung entgegengehaltenen Argumente vor dem Hintergrund der problematischen Lage in Somalia nicht völlig unplausibel und ist dem Bundesasylamt vorzuwerfen, sich mit den vom Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Aussagen nicht ausreichend auseinander gesetzt zu haben. Tatsächlich bestehen etwa unterschiedliche Schreibweisen der vom Beschwerdeführer vorgeblich besuchten Schule, weiters wurde bei der Beurteilung ("unrealistisch") der Dokumente die Konfliktsituation zwischen Puntland und Somaliland und die daraus möglicherweise resultierenden Auswirkungen auf den Verwaltungsapparat außer Acht gelassen. Darauf hat der Beschwerdeführer zutreffender Weise hingewiesen.
Es erscheint insgesamt auch nicht nachvollziehbar, warum den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und Clanzugehörigkeit sowie seinen Schulbesuchen einerseits zwar kein Glaube geschenkt wurde, andererseits aber die höhere Schulbildung als Argument für die Feststellung herangezogen wurde, dass der Beschwerdeführer somit keinen clanspezifischen Diskriminierungen in seiner Heimat ausgesetzt gewesen wäre.
Soweit das Bundesasylamt eine Steigerung des Vorbringens feststellt, ist zu entgegnen, dass die gemäß § 19 AsylG 2005 durchzuführende Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht den Zweck einer detaillierten Darlegung der Fluchtgründe verfolgt. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem im Vordruck zu Punkt 11 enthaltenen Klammerhinweis: "Die Befragung hat sich gemäß § 19 Abs.1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen, ist aber in eigenen Worten in eigenen Sätzen abschließend zu beantworten." Die dort seitens des Beschwerdeführers getätigte Aussage, wonach er in einem Kriegsgebiet aufgewachsen sei und kämpfen hätten sollen, stehen nicht im Widerspruch zu den späteren Detailangaben.Soweit das Bundesasylamt eine Steigerung des Vorbringens feststellt, ist zu entgegnen, dass die gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchzuführende Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht den Zweck einer detaillierten Darlegung der Fluchtgründe verfolgt. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem im Vordruck zu Punkt 11 enthaltenen Klammerhinweis: "Die Befragung hat sich gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen, ist aber in eigenen Worten in eigenen Sätzen abschließend zu beantworten." Die dort seitens des Beschwerdeführers getätigte Aussage, wonach er in einem Kriegsgebiet aufgewachsen sei und kämpfen hätten sollen, stehen nicht im Widerspruch zu den späteren Detailangaben.
Bezüglich der Feststellungen zur Zulässigkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers ergeben sich für den Asylgerichtshof aus dem angefochtenen Bescheid ebenfalls einige schwerwiegende Begründungsmängel. So trifft die belangte Behörde allgemein mehrseitige Feststellungen zur Lage in Somaliland und Puntland, aus denen ablesbar ist, dass es auch in diesen Regionen zu einer angespannten Sicherheitslage und Menschenrechtsverletzungen kommt. Diese allgemein getroffenen Aussagen reichen somit für eine Beurteilung des vom Beschwerdeführers vorgebrachten Sachverhalts nicht aus, insbesondere hätte sich die belangte Behörde detailliert mit der Situation in XXXX und den dort herrschenden Konflikten zwischen Somaliland und Puntland auseinanderzusetzen und diese in Relation zu den Angaben des Beschwerdeführers zu setzen gehabt.Bezüglich der Feststellungen zur Zulässigkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers ergeben sich für den Asylgerichtshof aus dem angefochtenen Bescheid ebenfalls einige schwerwiegende Begründungsmängel. So trifft die belangte Behörde allgemein mehrseitige Feststellungen zur Lage in Somaliland und Puntland, aus denen ablesbar ist, dass es auch in diesen Regionen zu einer angespannten Sicherheitslage und Menschenrechtsverletzungen kommt. Diese allgemein getroffenen Aussagen reichen somit für eine Beurteilung des vom Beschwerdeführers vorgebrachten Sachverhalts nicht aus, insbesondere hätte sich die belangte Behörde detailliert mit der Situation in römisch 40 und den dort herrschenden Konflikten zwischen Somaliland und Puntland auseinanderzusetzen und diese in Relation zu den Angaben des Beschwerdeführers zu setzen gehabt.
Zu beachten wären dabei auch die auf Seite 25 des angefochtenen Bescheides getätigten Ausführungen über Diskriminierungen bestimmter Minderheiten und davon ausgehend gezielte Feststellungen zu den faktischen Rückkehrmöglichkeiten des Beschwerdeführers zu treffen gewesen. Die belangte Behörde spricht allgemein von der Möglichkeit des Genannten, sich in der Hauptstadt Somalilands, XXXX, niederzulassen, ohne, dass dazu konkrete Feststellungen getroffen wurden. Insbesondere kann nicht abschließend beurteilt werden, ob und inwieweit dem Beschwerdeführer angesichts seiner Clanzugehörigkeit, seines Lebensalters und seiner Ausbildung der Aufbau einer eigenen Existenz möglich und zumutbar ist. So stellt sich die Versorgungslage für Rückkehrer in Somaliland, die über keine größeres eigenes Vermögen verfügen, nach den Feststellungen der belangten Behörde (vgl. Bescheid Seite 28) als "äußerst schwierig" dar. Weder hat sich das Bundesasylamt aber mit den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt noch sonst in diesem Punkt Bezug auf ihre eigenen Länderfeststellungen genommen.Zu beachten wären dabei auch die auf Seite 25 des angefochtenen Bescheides getätigten Ausführungen über Diskriminierungen bestimmter Minderheiten und davon ausgehend gezielte Feststellungen zu den faktischen Rückkehrmöglichkeiten des Beschwerdeführers zu treffen gewesen. Die belangte Behörde spricht allgemein von der Möglichkeit des Genannten, sich in der Hauptstadt Somalilands, römisch 40 , niederzulassen, ohne, dass dazu konkrete Feststellungen getroffen wurden. Insbesondere kann nicht abschließend beurteilt werden, ob und inwieweit dem Beschwerdeführer angesichts seiner Clanzugehörigkeit, seines Lebensalters und seiner Ausbildung der Aufbau einer eigenen Existenz möglich und zumutbar ist. So stellt sich die Versorgungslage für Rückkehrer in Somaliland, die über keine größeres eigenes Vermögen verfügen, nach den Feststellungen der belangten Behörde vergleiche Bescheid Seite 28) als "äußerst schwierig" dar. Weder hat sich das Bundesasylamt aber mit den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt noch sonst in diesem Punkt Bezug auf ihre eigenen Länderfeststellungen genommen.
Im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesasylamt wird auch eine eingehende Befassung mit dem tatsächlichen psychischen Zustand des Beschwerdeführers, der nach einem Bericht von XXXX als problematisch dargestellt wurde, unumgänglich sein, um insbesondere die Zulässigkeit der Rückkehr unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK abschließend beurteilen zu können.Im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesasylamt wird auch eine eingehende Befassung mit dem tatsächlichen psychischen Zustand des Beschwerdeführers, der nach einem Bericht von römisch 40 als problematisch dargestellt wurde, unumgänglich sein, um insbesondere die Zulässigkeit der Rückkehr unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK abschließend beurteilen zu können.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
gesteigertes Vorbringen, Kassation, Lebensgrundlage, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
18.04.2012