TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/1 A5 308654-2/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.03.2012
beobachten
merken

Norm

AsylG 1997 §7
AVG §66 Abs2

Spruch

A5 308.654-2/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2011, Zl. 05 18.552-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2011, Zl. 05 18.552-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste gemäß eigenen Angaben am 02.11.2005 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Asylantrag.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste gemäß eigenen Angaben am 02.11.2005 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Asylantrag.

I.2. Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 09.11.2005 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er in einem Internat gewohnt habe. Als sein Mitbewohner verstorben sei, habe er dies der Schulleitung gemeldet. Diese habe die Polizei informiert, welche in der Folge den Beschwerdeführer am 28.05.2005 verhaftet habe. Die Polizei habe behauptet, dass er ein Kultanhänger sei und aus diesem Grund seinen Mitbewohner getötet hätte. Obwohl er überhaupt nichts über Kulte wisse, sei er bis zum 09.10. ohne Gerichtsverhandlung eingesperrt worden. Aufgrund eines Feuerausbruchs in diesem Gefängnis hätten alle Gefangenen in ein anderes Gefängnis verlegt werden sollen. Dabei sei dem Beschwerdeführer die Flucht gelungen und habe er sich zu einer Kirche nach Benin City begeben. Der dortige Priester habe ihn nach Lagos gebracht, von wo aus er ein Schiff in Richtung eines europäischen unbekannten Landes bestiegen habe.römisch eins.2. Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 09.11.2005 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er in einem Internat gewohnt habe. Als sein Mitbewohner verstorben sei, habe er dies der Schulleitung gemeldet. Diese habe die Polizei informiert, welche in der Folge den Beschwerdeführer am 28.05.2005 verhaftet habe. Die Polizei habe behauptet, dass er ein Kultanhänger sei und aus diesem Grund seinen Mitbewohner getötet hätte. Obwohl er überhaupt nichts über Kulte wisse, sei er bis zum 09.10. ohne Gerichtsverhandlung eingesperrt worden. Aufgrund eines Feuerausbruchs in diesem Gefängnis hätten alle Gefangenen in ein anderes Gefängnis verlegt werden sollen. Dabei sei dem Beschwerdeführer die Flucht gelungen und habe er sich zu einer Kirche nach Benin City begeben. Der dortige Priester habe ihn nach Lagos gebracht, von wo aus er ein Schiff in Richtung eines europäischen unbekannten Landes bestiegen habe.

I.3. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 14.02.2006 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einer niederschriftlichen Befragung unterzogen. Dabei wiederholte er sein bisheriges Vorbringen und gab ergänzend an, dass seine Mutter eine Kaution in Höhe von 150.000 Naira zahlen hätte müssen. Das Gefängnis habe sich in der Nähe der Schule befunden, jedoch kenne der Beschwerdeführer weder den Namen noch die Adresse. Während seiner Inhaftierung sei er niemals einem Richter vorgeführt worden. Der Beschwerdeführer glaube, dass sie ihm vorwerfen würden, ein Sektenmitglied zu sein. Sie hätten ihn nicht angeklagt, da sie gewusst hätten, dass er unschuldig sei. Sie hätten Geld von ihm gewollt. Während der Verlegung in das andere Gefängnis sei es ihm gelungen, sich in einem Spalt zu verstecken. Von dort sei er auf die Hauptstraße gelangt und habe sich nach Benin City zu der Kirche "XXXX" begeben. Ein Pastor habe ihm auf der weiteren Flucht geholfen. Bei einer Rückkehr befürchte er, lebenslang eingesperrt zu werden.römisch eins.3. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 14.02.2006 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einer niederschriftlichen Befragung unterzogen. Dabei wiederholte er sein bisheriges Vorbringen und gab ergänzend an, dass seine Mutter eine Kaution in Höhe von 150.000 Naira zahlen hätte müssen. Das Gefängnis habe sich in der Nähe der Schule befunden, jedoch kenne der Beschwerdeführer weder den Namen noch die Adresse. Während seiner Inhaftierung sei er niemals einem Richter vorgeführt worden. Der Beschwerdeführer glaube, dass sie ihm vorwerfen würden, ein Sektenmitglied zu sein. Sie hätten ihn nicht angeklagt, da sie gewusst hätten, dass er unschuldig sei. Sie hätten Geld von ihm gewollt. Während der Verlegung in das andere Gefängnis sei es ihm gelungen, sich in einem Spalt zu verstecken. Von dort sei er auf die Hauptstraße gelangt und habe sich nach Benin City zu der Kirche "XXXX" begeben. Ein Pastor habe ihm auf der weiteren Flucht geholfen. Bei einer Rückkehr befürchte er, lebenslang eingesperrt zu werden.

Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer diverse Schulzeugnisse vor.

I.4. Mit (erstem) Bescheid vom 07.12.2006, Zl. 05 18.552-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, ab und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig. Diese Entscheidung wurde gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria verbunden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine erfundene Fluchtgeschichte, welche blass, wenig detailreich sowie gänzlich oberflächlich und daher in der Folge als nicht glaubhaft zu qualifizieren sei, präsentiert habe. Der Genannte habe weder zum Tod des Zimmerkollegen noch zum Gefängnis nähere Details geliefert und sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer monatelang inhaftiert gewesen sei, ohne zumindest befragt worden zu sein.römisch eins.4. Mit (erstem) Bescheid vom 07.12.2006, Zl. 05 18.552-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, ab und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig. Diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria verbunden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine erfundene Fluchtgeschichte, welche blass, wenig detailreich sowie gänzlich oberflächlich und daher in der Folge als nicht glaubhaft zu qualifizieren sei, präsentiert habe. Der Genannte habe weder zum Tod des Zimmerkollegen noch zum Gefängnis nähere Details geliefert und sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer monatelang inhaftiert gewesen sei, ohne zumindest befragt worden zu sein.

I.5. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde), welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.08.2010, Zl. A5 308.654-1/2008/3E, stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes behoben sowie die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde. Der Asylgerichtshof bemängelte zusammengefasst, dass sich die belangte Behörde nur mangelhaft mit dem behaupteten Fluchtgeschehen auseinandergesetzt hätte und dieses insbesondere nicht durch entsprechendes Hinterfragen näher beleuchtet habe. Zudem erwiese sich auch die Beweiswürdigung als äußerst rudimentär.römisch eins.5. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde), welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.08.2010, Zl. A5 308.654-1/2008/3E, stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes behoben sowie die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde. Der Asylgerichtshof bemängelte zusammengefasst, dass sich die belangte Behörde nur mangelhaft mit dem behaupteten Fluchtgeschehen auseinandergesetzt hätte und dieses insbesondere nicht durch entsprechendes Hinterfragen näher beleuchtet habe. Zudem erwiese sich auch die Beweiswürdigung als äußerst rudimentär.

I.6. Am 18.05.2011 wurde das Bundesasylamt darüber informiert, dass der Beschwerdeführer eine näher genannte nigerianische Staatsbürgerin geheiratet habe.römisch eins.6. Am 18.05.2011 wurde das Bundesasylamt darüber informiert, dass der Beschwerdeführer eine näher genannte nigerianische Staatsbürgerin geheiratet habe.

I.7. Mit Schriftsatz vom 20.07.2011 teilte der ausgewiesene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Dr. Josef Habersack, mit, dass der Genannte seinen Asylantrag zurückziehe. Er ersuchte um Kenntnisnahme und um Übermittlung der Bestätigung der Rückziehung des Asylantrages.römisch eins.7. Mit Schriftsatz vom 20.07.2011 teilte der ausgewiesene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Dr. Josef Habersack, mit, dass der Genannte seinen Asylantrag zurückziehe. Er ersuchte um Kenntnisnahme und um Übermittlung der Bestätigung der Rückziehung des Asylantrages.

I.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 02.11.2005 abermals gemäß § 7 AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig. Unter einem wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Diese Entscheidung begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an einer Fortsetzung seines Asylverfahrens interessiert sei, weshalb auch auf seine Fluchtgründe bzw. die seitens des Asylgerichtshofes geforderten Verbesserungsaufträge nicht näher einzugehen sei. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass seine Angaben nicht dergestalt gewesen wären, um Asylgewährung nach sich zu ziehen. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt aus, dass eine Zurückziehung des Asylantrages laut geltendem Recht nicht möglich sei. Der Asylantrag sei jedoch abzuweisen, da der Beschwerdeführer scheinbar seinen Aufenthalt in Österreich in anderer Form als im Asylverfahren regeln wolle oder seine Fluchtgründe nicht den Tatsachen entsprächen bzw. keine Asylrelevanz beinhalteten.römisch eins.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 02.11.2005 abermals gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig. Unter einem wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Diese Entscheidung begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an einer Fortsetzung seines Asylverfahrens interessiert sei, weshalb auch auf seine Fluchtgründe bzw. die seitens des Asylgerichtshofes geforderten Verbesserungsaufträge nicht näher einzugehen sei. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass seine Angaben nicht dergestalt gewesen wären, um Asylgewährung nach sich zu ziehen. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt aus, dass eine Zurückziehung des Asylantrages laut geltendem Recht nicht möglich sei. Der Asylantrag sei jedoch abzuweisen, da der Beschwerdeführer scheinbar seinen Aufenthalt in Österreich in anderer Form als im Asylverfahren regeln wolle oder seine Fluchtgründe nicht den Tatsachen entsprächen bzw. keine Asylrelevanz beinhalteten.

In Bezug auf die Frage des Refoulementschutzes stellte die belangte Behörde fest, dass eine Gefährdungslage im Sinne des § 8 iVm mit § 50 FPG nicht feststellbar sei. Auch gäbe es keine Hinweise auf das Bestehen sonstiger, "außergewöhnlicher Umstände", die ein Abschiebungshindernis darstellten.In Bezug auf die Frage des Refoulementschutzes stellte die belangte Behörde fest, dass eine Gefährdungslage im Sinne des Paragraph 8, in Verbindung mit mit Paragraph 50, FPG nicht feststellbar sei. Auch gäbe es keine Hinweise auf das Bestehen sonstiger, "außergewöhnlicher Umstände", die ein Abschiebungshindernis darstellten.

Die Zulässigkeit der Ausweisung ergäbe sich zusammengefasst aus einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen.

I.9. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde im Wege seines nunmehrigen Rechtsvertreters, Mag. Wolfgang Auner, fristgerecht mittels Beschwerde verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin brachte sein Rechtsvertreter aus "anwaltlicher" Vorsicht vor, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag aus den bisher im Verfahren vorgebrachten Beweggründen aufrecht erhalte. Ihm seien auch allfällige verfahrensrechtliche und verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen nicht bekannt gewesen. Jedenfalls sei er seit Mai 2011 verheiratet und hätte mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen, im März 2010 geborenen, Sohn. Die bekämpfte Entscheidung greife nicht nur in sein Recht auf Privat- und Familienleben ein, sondern sei er zudem sehr wohl von Verfolgung bedroht.römisch eins.9. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde im Wege seines nunmehrigen Rechtsvertreters, Mag. Wolfgang Auner, fristgerecht mittels Beschwerde verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin brachte sein Rechtsvertreter aus "anwaltlicher" Vorsicht vor, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag aus den bisher im Verfahren vorgebrachten Beweggründen aufrecht erhalte. Ihm seien auch allfällige verfahrensrechtliche und verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen nicht bekannt gewesen. Jedenfalls sei er seit Mai 2011 verheiratet und hätte mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen, im März 2010 geborenen, Sohn. Die bekämpfte Entscheidung greife nicht nur in sein Recht auf Privat- und Familienleben ein, sondern sei er zudem sehr wohl von Verfolgung bedroht.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als die belangte Behörde auch nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist.römisch zwei.10. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als die belangte Behörde auch nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist.

Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid zutreffend darauf hingewiesen hat, dass eine Zurückziehung des Asylantrages im Verfahren erster Instanz nicht möglich ist. In diesem Kontext wird auf den hier anzuwendenden § 23 Abs. 3 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwiesen, wonach die Zurückziehung eines Asylantrages unzulässig ist und ein solcher Antrag gemäß § 31 Abs. 2 leg.cit. nach entsprechender Belehrung des Asylwerbers über die Rechtsfolgen als gegenstandslos abzulegen ist. Über den Asylantrag selbst hat das Bundesasylamt in diesem Fall jedenfalls abzusprechen.Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid zutreffend darauf hingewiesen hat, dass eine Zurückziehung des Asylantrages im Verfahren erster Instanz nicht möglich ist. In diesem Kontext wird auf den hier anzuwendenden Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwiesen, wonach die Zurückziehung eines Asylantrages unzulässig ist und ein solcher Antrag gemäß Paragraph 31, Absatz 2, leg.cit. nach entsprechender Belehrung des Asylwerbers über die Rechtsfolgen als gegenstandslos abzulegen ist. Über den Asylantrag selbst hat das Bundesasylamt in diesem Fall jedenfalls abzusprechen.

Der belangten Behörde ist nun jedoch vorzuwerfen, dass sie den Beschwerdeführer zum einen überhaupt nicht über die genannten Rechtsfolgen belehrt und zum anderen gar keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt hat, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen. Soweit das Bundesasylamt in seiner Bescheidbegründung vermeint, dass es angesichts des mangelnden Interesses des Beschwerdeführers an seinem Asylverfahren nicht notwendig sei, auf die behaupteten Fluchtgründe bzw. auf die geforderten Verbesserungsaufträge einzugehen, so kann diese Ansicht seitens des Asylgerichtshofes in dieser Form nicht geteilt werden. Die Verpflichtung des Bundesasylamtes, über den Asylantrag inhaltlich abzusprechen, hat zur Konsequenz, dass ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen ist und in der Entscheidung sämtliche Ergebnisse durch eine in sich schlüssige und nachvollziehbare Begründung darzulegen sind. Dies hat die belangte Behörde allerdings zur Gänze unterlassen.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass Sinn und Zweck einer Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG - wie in vorliegendem Fall bereits geschehen - ist, den Parteien des Verfahrens ein subjektives Recht darauf einzuräumen, dass die Unterbehörde, an die eine Entscheidung zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen wird, eine der Rechtsansicht der Berufungsbehörde (gegenständlich des Asylgerichtshofes) entsprechende Entscheidung trifft und die ihr erteilten Verfahrensaufträge einhält. Dies ist in vorliegendem Fall offenkundig nicht geschehen und hat sich das Bundesasylamt willkürlich über die erteilten Aufträge hinweggesetzt.Weiters wird darauf hingewiesen, dass Sinn und Zweck einer Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG - wie in vorliegendem Fall bereits geschehen - ist, den Parteien des Verfahrens ein subjektives Recht darauf einzuräumen, dass die Unterbehörde, an die eine Entscheidung zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen wird, eine der Rechtsansicht der Berufungsbehörde (gegenständlich des Asylgerichtshofes) entsprechende Entscheidung trifft und die ihr erteilten Verfahrensaufträge einhält. Dies ist in vorliegendem Fall offenkundig nicht geschehen und hat sich das Bundesasylamt willkürlich über die erteilten Aufträge hinweggesetzt.

Im konkreten Fall des Beschwerdeführers erscheint es nicht nur notwendig, ihn zu seinen behaupteten Fluchtgründen neuerlich zu befragen, sondern auch Ermittlungen zu seinem Gesundheitszustand sowie seinem Privat- und Familienleben anzustellen, um überhaupt abschließend beurteilen zu können, ob seine Zurückschiebung, Zurückweisung, oder Abschiebung nach Nigeria sowie seine Ausweisung aus dem österreichischem Bundesgebiet zulässig ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass seit der letzten Einvernahme des Beschwerdeführers, die im Februar 2006 stattfand, mittlerweile sechs Jahre (!) verstrichen sind. Die belangte Behörde hat es jedoch insbesondere verabsäumt, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, zu seinen familiären Verhältnissen Stellung zu beziehen. Dabei ist nicht nur die mittlerweile eingegangene Ehe, aus der angeblich ein Sohn entsprungen ist, von Relevanz, sondern wäre auch etwaig von ihm gesetzten Integrationsschritten Bedeutung zuzumessen.

II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Privatleben, Sicherheitslage, Willkür

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten