Norm
AsylG 1997 §7Spruch
C5 312.160-1/2008/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.4.2007, 05 20.860-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.4.2007, 05 20.860-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, welcher der ethnischen Gruppe der Hazara angehört, stellte am 29.11.2005 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. In seinem schriftlichen Antrag, den erst der Asylgerichtshof übersetzen ließ - dh. in dem Formular, das der Beschwerdeführer ausfüllte -, gab er an, seine Mutter sei bei einem Bombenangriff der Taliban auf die Stadt XXXX ums Leben gekommen, weil sie ein Raketensplitter in den Bauch getroffen habe. Einige Zeit nach dem Krieg habe sein Vater ihn, seinen kleinen Bruder und seine kleine Schwester in den Iran gebracht und dort mit ihnen gelebt; sein Vater habe noch einmal geheiratet. Die Stiefmutter habe die Kinder ständig geschlagen und sich bei seinem Vater über sie beschwert; der Vater habe sie dann auch geschlagen. Da der Vater keine Aufenthaltspapiere gehabt habe, sei er aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben worden. Dort hätten ihn die Taliban festgenommen; seither wisse man nichts über seinen Verbleib. Der Beschwerdeführer habe sehr unter seiner Stiefmutter gelitten; sie habe ihn oft geschlagen.1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, welcher der ethnischen Gruppe der Hazara angehört, stellte am 29.11.2005 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. In seinem schriftlichen Antrag, den erst der Asylgerichtshof übersetzen ließ - dh. in dem Formular, das der Beschwerdeführer ausfüllte -, gab er an, seine Mutter sei bei einem Bombenangriff der Taliban auf die Stadt römisch 40 ums Leben gekommen, weil sie ein Raketensplitter in den Bauch getroffen habe. Einige Zeit nach dem Krieg habe sein Vater ihn, seinen kleinen Bruder und seine kleine Schwester in den Iran gebracht und dort mit ihnen gelebt; sein Vater habe noch einmal geheiratet. Die Stiefmutter habe die Kinder ständig geschlagen und sich bei seinem Vater über sie beschwert; der Vater habe sie dann auch geschlagen. Da der Vater keine Aufenthaltspapiere gehabt habe, sei er aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben worden. Dort hätten ihn die Taliban festgenommen; seither wisse man nichts über seinen Verbleib. Der Beschwerdeführer habe sehr unter seiner Stiefmutter gelitten; sie habe ihn oft geschlagen.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 5.12.2005 gab der Beschwerdeführer an, er sei vor etwa sieben Jahren, nach der Machtübernahme durch die Taliban, in den Iran geflüchtet und habe dort bis vor etwa fünf Monaten in XXXX gelebt und gearbeitet. Vor etwa sieben Monaten sei er von XXXX, wo er als Schweißer gearbeitet habe, nach XXXX gegangen, wo seine Stiefmutter und seine Geschwister gewohnt hätten. Seine Schwester habe ihm erzählt, dass sein jüngerer Bruder XXXX vom Bruder der Stiefmutter misshandelt worden sei; er habe ihm eine Schulter gebrochen. Als Reaktion darauf habe der Beschwerdeführer seine Stiefmutter "zusammengeschlagen" und habe jetzt Angst, die Brüder seiner Stiefmutter würden sich an ihm rächen.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 5.12.2005 gab der Beschwerdeführer an, er sei vor etwa sieben Jahren, nach der Machtübernahme durch die Taliban, in den Iran geflüchtet und habe dort bis vor etwa fünf Monaten in römisch 40 gelebt und gearbeitet. Vor etwa sieben Monaten sei er von römisch 40 , wo er als Schweißer gearbeitet habe, nach römisch 40 gegangen, wo seine Stiefmutter und seine Geschwister gewohnt hätten. Seine Schwester habe ihm erzählt, dass sein jüngerer Bruder römisch 40 vom Bruder der Stiefmutter misshandelt worden sei; er habe ihm eine Schulter gebrochen. Als Reaktion darauf habe der Beschwerdeführer seine Stiefmutter "zusammengeschlagen" und habe jetzt Angst, die Brüder seiner Stiefmutter würden sich an ihm rächen.
Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, er sei im XXXX geboren. Das Bundesasylamt schätzte den Beschwerdeführer auf Grund seines Erscheinungsbildes und seines Verhaltens als älter ein, ging im Folgenden von einem Geburtsjahr XXXX aus und behandelte den Beschwerdeführer somit als volljährig.Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, er sei im römisch 40 geboren. Das Bundesasylamt schätzte den Beschwerdeführer auf Grund seines Erscheinungsbildes und seines Verhaltens als älter ein, ging im Folgenden von einem Geburtsjahr römisch 40 aus und behandelte den Beschwerdeführer somit als volljährig.
Eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 7.12.2005 diente nur dazu, die Zuständigkeit Österreichs zu klären.
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Salzburg) am 7.2.2007 gab der Beschwerdeführer an, seine Angaben vom 5.12.2005 träfen zu, ausgenommen jene zu seinem Alter; tatsächlich sei er im XXXX geboren. Die gegenteiligen Angaben und Protokollierungen bisher führte er auf Dolmetschprobleme und darauf zurück, der Schlepper habe ihm geraten, ein Alter von siebzehn Jahren anzugeben. Er habe Afghanistan 1376 (1997/98) verlassen, als die Stadt XXXX-e Sharif "gestürzt" worden sei. Danach sei er noch einmal in Afghanistan gewesen, und zwar vermutlich 1382 (2003/04), aber nur für etwa zwanzig Tage. Damals habe er in XXXX bei Verwandten gewohnt. Sein Vater sei wegen fehlender Dokumente aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben worden; danach habe der Beschwerdeführer mit seinem jüngeren Bruder bei seiner Stiefmutter gewohnt. Sie habe den jüngeren Bruder geschlagen, danach habe er Streit mit ihr gehabt und sei danach für die zwanzig Tage nach Afghanistan gegangen. Seine Stiefmutter lebe wahrscheinlich noch im Iran, ihre Brüder seien aber in Afghanistan. Sein Vater habe früher für einen Wahdat-Kommandanten namens XXXX gearbeitet, der in XXXX keinen guten Ruf habe. Sein Onkel (in XXXX) habe dem Beschwerdeführer erzählt, dass sein Vater nach seiner Abschiebung aus dem Iran nur einige Tage in XXXX gewesen sei; danach sei er einfach verschwunden. Der Beschwerdeführer habe Angst vor den Brüdern seiner Stiefmutter gehabt. Eines Tages in XXXX habe er von der Frau seines Onkels erfahren, dass ihn die Brüder seiner Stiefmutter bereits suchten. Zum Streit mit seiner Stiefmutter gab der Beschwerdeführer an, er habe in XXXX in der Nähe von XXXX gearbeitet und sei einmal in der Woche zu Hause in XXXX gewesen. Einmal in XXXX habe er gesehen, dass der rechte Arm seines jüngeren Bruders gebrochen gewesen sei. Er habe gewusst, dass der Bruder ernsthafte Probleme mit der Stiefmutter gehabt habe, und habe sie in einem kurzen Gespräch gefragt, warum sein Bruder verletzt sei. Sie habe gesagt, dass ihr - 27jähriger - Sohn damit nichts zu tun habe; sein Bruder habe ihm jedoch gesagt, dass der Sohn der Stiefmutter ihn verletzt habe. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer seine Stiefmutter darauf angesprochen. Sie habe gesagt, dass es gleichgültig sei, wer seinen Bruder geschlagen habe; sie wolle ihn nicht mehr sehen, er solle ihn mitnehmen und verschwinden. Sie habe beide beschimpft und den Beschwerdeführer mit einer Eisenstange angegriffen und am Kopf verletzt. Im Zuge des Kampfes sei auch die Stiefmutter verletzt worden. Darauf habe er Angst vor ihrem Sohn bekommen und sei geflohen. Er habe nicht einmal Zeit gehabt, seinen kleinen Bruder mitzunehmen. Er sei nach XXXX zu seinem Arbeitgeber gegangen, der ihm geraten habe, den Iran sofort zu verlassen, und ihm einen Schlepper nach Afghanistan organisiert habe. Eine Woche danach habe der Beschwerdeführer XXXX verlassen. Während dieser Zeit habe er keine Probleme gehabt.Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Salzburg) am 7.2.2007 gab der Beschwerdeführer an, seine Angaben vom 5.12.2005 träfen zu, ausgenommen jene zu seinem Alter; tatsächlich sei er im römisch 40 geboren. Die gegenteiligen Angaben und Protokollierungen bisher führte er auf Dolmetschprobleme und darauf zurück, der Schlepper habe ihm geraten, ein Alter von siebzehn Jahren anzugeben. Er habe Afghanistan 1376 (1997/98) verlassen, als die Stadt XXXX-e Sharif "gestürzt" worden sei. Danach sei er noch einmal in Afghanistan gewesen, und zwar vermutlich 1382 (2003/04), aber nur für etwa zwanzig Tage. Damals habe er in römisch 40 bei Verwandten gewohnt. Sein Vater sei wegen fehlender Dokumente aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben worden; danach habe der Beschwerdeführer mit seinem jüngeren Bruder bei seiner Stiefmutter gewohnt. Sie habe den jüngeren Bruder geschlagen, danach habe er Streit mit ihr gehabt und sei danach für die zwanzig Tage nach Afghanistan gegangen. Seine Stiefmutter lebe wahrscheinlich noch im Iran, ihre Brüder seien aber in Afghanistan. Sein Vater habe früher für einen Wahdat-Kommandanten namens römisch 40 gearbeitet, der in römisch 40 keinen guten Ruf habe. Sein Onkel (in römisch 40 ) habe dem Beschwerdeführer erzählt, dass sein Vater nach seiner Abschiebung aus dem Iran nur einige Tage in römisch 40 gewesen sei; danach sei er einfach verschwunden. Der Beschwerdeführer habe Angst vor den Brüdern seiner Stiefmutter gehabt. Eines Tages in römisch 40 habe er von der Frau seines Onkels erfahren, dass ihn die Brüder seiner Stiefmutter bereits suchten. Zum Streit mit seiner Stiefmutter gab der Beschwerdeführer an, er habe in römisch 40 in der Nähe von römisch 40 gearbeitet und sei einmal in der Woche zu Hause in römisch 40 gewesen. Einmal in römisch 40 habe er gesehen, dass der rechte Arm seines jüngeren Bruders gebrochen gewesen sei. Er habe gewusst, dass der Bruder ernsthafte Probleme mit der Stiefmutter gehabt habe, und habe sie in einem kurzen Gespräch gefragt, warum sein Bruder verletzt sei. Sie habe gesagt, dass ihr - 27jähriger - Sohn damit nichts zu tun habe; sein Bruder habe ihm jedoch gesagt, dass der Sohn der Stiefmutter ihn verletzt habe. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer seine Stiefmutter darauf angesprochen. Sie habe gesagt, dass es gleichgültig sei, wer seinen Bruder geschlagen habe; sie wolle ihn nicht mehr sehen, er solle ihn mitnehmen und verschwinden. Sie habe beide beschimpft und den Beschwerdeführer mit einer Eisenstange angegriffen und am Kopf verletzt. Im Zuge des Kampfes sei auch die Stiefmutter verletzt worden. Darauf habe er Angst vor ihrem Sohn bekommen und sei geflohen. Er habe nicht einmal Zeit gehabt, seinen kleinen Bruder mitzunehmen. Er sei nach römisch 40 zu seinem Arbeitgeber gegangen, der ihm geraten habe, den Iran sofort zu verlassen, und ihm einen Schlepper nach Afghanistan organisiert habe. Eine Woche danach habe der Beschwerdeführer römisch 40 verlassen. Während dieser Zeit habe er keine Probleme gehabt.
Weiters gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei bereits 1377 (1998/99), als sie aus Afghanistan in den Iran geflüchtet seien, mit seiner Stiefmutter verheiratet gewesen. Seine leibliche Mutter sei an Blutkrebs gestorben, als er etwa zehn Jahre alt gewesen sei. Auf die Frage nach Geschwistern gab der Beschwerdeführer an, er habe nur einen Bruder, eine Schwester habe er nicht. Er nehme an (sei sich aber nicht sicher), dass sein Vater seine Stiefmutter erst nach dem Tod seiner Mutter geheiratet habe. Seine Stiefmutter habe nur einen Sohn; er vermute, dass er ein Sohn seines Vaters sei. Die Familie sei 1376 (1997/98) in den Iran geflüchtet; sein Vater sei nach höchstens drei oder vier Monaten nach Afghanistan abgeschoben worden. Seit 1382 (2003/04) habe er nichts mehr von seinem Vater gehört; er habe gehofft, ihn in Afghanistan zu finden, das sei aber nicht gelungen. Er selbst habe seine Stiefmutter finanziell unterstützt. Ob sein Vater, als er sich in Afghanistan aufgehalten habe, seine Stiefmutter unterstützt habe, wisse er nicht. Sein Vater sei gleichzeitig mit Kommandant XXXX im Iran gewesen, einem Kommandanten der Wahdat-Partei, dessen Fahrer der Vater des Beschwerdeführers gewesen sei. Als die Taliban gekommen seien, sei der Kommandant in den Iran geflüchtet, der Vater des Beschwerdeführers sei ihm dann auch "nachgeflüchtet". XXXX habe seinen Vater immer finanziell unterstützt.Weiters gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei bereits 1377 (1998/99), als sie aus Afghanistan in den Iran geflüchtet seien, mit seiner Stiefmutter verheiratet gewesen. Seine leibliche Mutter sei an Blutkrebs gestorben, als er etwa zehn Jahre alt gewesen sei. Auf die Frage nach Geschwistern gab der Beschwerdeführer an, er habe nur einen Bruder, eine Schwester habe er nicht. Er nehme an (sei sich aber nicht sicher), dass sein Vater seine Stiefmutter erst nach dem Tod seiner Mutter geheiratet habe. Seine Stiefmutter habe nur einen Sohn; er vermute, dass er ein Sohn seines Vaters sei. Die Familie sei 1376 (1997/98) in den Iran geflüchtet; sein Vater sei nach höchstens drei oder vier Monaten nach Afghanistan abgeschoben worden. Seit 1382 (2003/04) habe er nichts mehr von seinem Vater gehört; er habe gehofft, ihn in Afghanistan zu finden, das sei aber nicht gelungen. Er selbst habe seine Stiefmutter finanziell unterstützt. Ob sein Vater, als er sich in Afghanistan aufgehalten habe, seine Stiefmutter unterstützt habe, wisse er nicht. Sein Vater sei gleichzeitig mit Kommandant römisch 40 im Iran gewesen, einem Kommandanten der Wahdat-Partei, dessen Fahrer der Vater des Beschwerdeführers gewesen sei. Als die Taliban gekommen seien, sei der Kommandant in den Iran geflüchtet, der Vater des Beschwerdeführers sei ihm dann auch "nachgeflüchtet". römisch 40 habe seinen Vater immer finanziell unterstützt.
Während seines Aufenthaltes in Afghanistan sei der Beschwerdeführer persönlich nicht bedroht worden. Er sei aber von seinem Onkel gewarnt worden, dass er gesucht werde. Nach seinem Aufenthalt in Afghanistan habe er sich noch etwa einen Monat im Iran aufgehalten. Der Beschwerdeführer verneinte, dass er wegen seiner Religion Probleme in seinem Herkunftsstaat habe, wohl aber wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit: die Taliban hätten die Hazara, die Schiiten seien, als Ungläubige bezeichnet und sie vernichten wollen.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er habe bei seiner Einvernahme am 5.12.2005 nicht erwähnt, dass er nach dem Streit mit seiner Stiefmutter nach Afghanistan geflüchtet sei; er gab an, er habe sich damals kurz ausgedrückt. Weiters wurde ihm vorgehalten, er habe damals von seiner Schwester erzählt; dazu gab er an, er habe gar keine Schwester. Weiters wurde ihm vorgehalten, er habe am 5.12.2005 davon gesprochen, dass er seine Stiefmutter zusammengeschlagen habe; dazu gab er an, er habe sich verteidigt, aber er habe nie eine Frau geschlagen. Weiters wurde ihm vorgehalten, er habe am 5.12.2005 gesagt, dass sein Vater seit 1997 verschwunden sei, heute aber, dass er bis 2003 Kontakt zu ihm gehabt habe. Der Beschwerdeführer räumte ein, er habe am 5.12.2005 nicht die Wahrheit gesagt, weil er damals auch ein falsches Alter angegeben habe. Schließlich wurde ihm vorgehalten, es sei unglaubwürdig, dass seine Stiefmutter ihn schlage, obwohl sie von ihm finanziell abhängig sei. Dazu gab er an, sie habe ihm immer erklärt, dass sie sein Geld nicht brauche, und sich nie bedankt. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten habe, gab der Beschwerdeführer an, er wisse es nicht, es gehe um Blutrache. Sein Vater sei unter Verdacht; er wisse nicht, ob er jemanden umgebracht habe, aber er habe dort Feinde, und wenn sie herausfänden, dass der Beschwerdeführer der Sohn dieses Mannes sei, würden sie ihn umbringen. Er sei nie konkret von Personen bedroht worden, die Feinde seines Vaters gewesen seien, weil er nur kurz in Afghanistan und fast immer bei seinem Onkel gewesen sei.
1.2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt I angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei nicht zulässig (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 3 iVm 15 Abs. 2 AsylG 1997 erteilte es ihm eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 24.4.2008 (Spruchpunkt III). Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, der Beschwerdeführer habe in seinem Herkunftsstaat keine Probleme auf Grund seiner Religionszugehörigkeit oder mit Ämtern und Behörden gehabt. Sodann trifft es Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Beweiswürdigend stützt es sich vor allem auf Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Einvernahme vom 5.12.2005 gegenüber jenem in der Einvernahme vom 7.2.2007. So habe er am 5.12.2005 angegeben, dass er von XXXX in die Türkei geflohen sei, am 7.2.2007 aber, dass er sich von XXXX nach Afghanistan begeben habe. Am 5.12.2005 habe er angegeben, er habe von seiner Schwester erfahren, dass die Stiefmutter seinen Bruder geschlagen habe; am 7.2.2007 habe er hingegen angegeben, er habe gar keine Schwester. Auch den Verlauf des Streites mit seiner Stiefmutter habe er gänzlich verschieden dargestellt. Zu den angeführten Problemen auf Grund der Volksgruppenzugehörigkeit führt das Bundesasylamt aus, diese hätten während der Zeit der Taliban bestanden, die 2001 gestürzt worden seien. Daher bestehe kein zeitlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Problemen und seiner Ausreise. Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Es kommt aber zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 bzw. iVm § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005) bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Entscheidung über die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997.1.2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt römisch eins angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. römisch eins 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei nicht zulässig (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit 15 Absatz 2, AsylG 1997 erteilte es ihm eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 24.4.2008 (Spruchpunkt römisch drei). Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, der Beschwerdeführer habe in seinem Herkunftsstaat keine Probleme auf Grund seiner Religionszugehörigkeit oder mit Ämtern und Behörden gehabt. Sodann trifft es Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Beweiswürdigend stützt es sich vor allem auf Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Einvernahme vom 5.12.2005 gegenüber jenem in der Einvernahme vom 7.2.2007. So habe er am 5.12.2005 angegeben, dass er von römisch 40 in die Türkei geflohen sei, am 7.2.2007 aber, dass er sich von römisch 40 nach Afghanistan begeben habe. Am 5.12.2005 habe er angegeben, er habe von seiner Schwester erfahren, dass die Stiefmutter seinen Bruder geschlagen habe; am 7.2.2007 habe er hingegen angegeben, er habe gar keine Schwester. Auch den Verlauf des Streites mit seiner Stiefmutter habe er gänzlich verschieden dargestellt. Zu den angeführten Problemen auf Grund der Volksgruppenzugehörigkeit führt das Bundesasylamt aus, diese hätten während der Zeit der Taliban bestanden, die 2001 gestürzt worden seien. Daher bestehe kein zeitlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Problemen und seiner Ausreise. Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Es kommt aber zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 BGBl. römisch eins 75 bzw. in Verbindung mit Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,) bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Entscheidung über die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.4.2007 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
1.3. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. Pt. 2.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 11.5.2007.1.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde vergleiche Pt. 2.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 11.5.2007.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.2.1.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, in der Folge: AsylG 2005) idF Art. 1 Z 63 des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Folge: AsylG 2005) in der Fassung Artikel eins, Ziffer 63, des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.
2.1.1.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nicht vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 zu führen.2.1.1.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nicht vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 zu führen.
Das Verfahren war am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, es ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:
AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG und auf § 38 AsylG 1997. § 38 AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG und auf Paragraph 38, AsylG 1997. Paragraph 38, AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.
2.2.1.1. Der Asylgerichtshof hat keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu den behaupteten Streitigkeiten des Beschwerdeführers mit seiner Stiefmutter. Es hat, soweit es Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers getroffen hat, ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Feststellungen zur Person sind iW Negativfeststellungen, nämlich zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers, sie und die dazu führende Beweiswürdigung sind oben im erforderlichen Ausmaß wiedergegeben. Der Asylgerichtshof schließt sich insoweit den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an. Er weist darauf hin, dass das Bundesasylamt weitere Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in seine Beweiswürdigung einbezogen hat: Der Beschwerdeführer gab in seinem schriftlichen Antrag an, seine Mutter sei bei einem Bombenangriff der Taliban auf die Stadt XXXX ums Leben gekommen, weil sie ein Raketensplitter in den Bauch getroffen habe; am 7.2.2007 sprach er von Blutkrebs als Todesursache. Weiters brachte er am 5.12.2005 vor, sein Bruder sei vom Bruder der Stiefmutter misshandelt worden, während er am 7.2.2007 von deren Sohn sprach. Überdies ist es nicht nachvollziehbar, dass der Vater die Stiefmutter erst nach dem Tod der Mutter geheiratet haben soll - wie der Beschwerdeführer zumindest vermutet -, während andererseits der gemeinsame Sohn der Stiefmutter und des Vaters älter als der Beschwerdeführer (nämlich damals 27 Jahre alt) sein soll.2.2.1.1. Der Asylgerichtshof hat keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu den behaupteten Streitigkeiten des Beschwerdeführers mit seiner Stiefmutter. Es hat, soweit es Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers getroffen hat, ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Feststellungen zur Person sind iW Negativfeststellungen, nämlich zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers, sie und die dazu führende Beweiswürdigung sind oben im erforderlichen Ausmaß wiedergegeben. Der Asylgerichtshof schließt sich insoweit den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an. Er weist darauf hin, dass das Bundesasylamt weitere Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in seine Beweiswürdigung einbezogen hat: Der Beschwerdeführer gab in seinem schriftlichen Antrag an, seine Mutter sei bei einem Bombenangriff der Taliban auf die Stadt römisch 40 ums Leben gekommen, weil sie ein Raketensplitter in den Bauch getroffen habe; am 7.2.2007 sprach er von Blutkrebs als Todesursache. Weiters brachte er am 5.12.2005 vor, sein Bruder sei vom Bruder der Stiefmutter misshandelt worden, während er am 7.2.2007 von deren Sohn sprach. Überdies ist es nicht nachvollziehbar, dass der Vater die Stiefmutter erst nach dem Tod der Mutter geheiratet haben soll - wie der Beschwerdeführer zumindest vermutet -, während andererseits der gemeinsame Sohn der Stiefmutter und des Vaters älter als der Beschwerdeführer (nämlich damals 27 Jahre alt) sein soll.
Abgesehen davon, ist nicht zu erkennen, dass die Streitigkeiten mit der Stiefmutter, die der Beschwerdeführer in den Vordergrund seines Vorbringens gestellt hat - sollte es zutreffen -, zur Asylgewährung führen könnten. Die Verfolgung, die er solcherart befürchtet, beruhte nicht auf einem der in der der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) genannten Gründe: In Frage käme - da die Verfolgung weder politische noch religiöse, nationale oder rassische Hintergründe hat - nur der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. In der Tat ist die Zugehörigkeit eines Verfolgten zur Gruppe der Familienangehörigen des Täters ein Verfolgungsgrund iSd GFK (vgl. T Alexander Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions: an analysis of the meaning of 'membership of a particular social group', in: Feller/Türk/Nicholson [Hg.], Refugee Protection in International Law. UNHCR's Global Consultations on International Protection, Cambridge 2003, 263 [276, 306]; weiters VwGH 26.2.2002, 2000/20/0517; 12.3.2002, 2001/01/0399; 3.7.2003, 2001/20/0219 [nur unter dem Gesichtspunkt des "offensichtlichen" Fehlens eines Konventionsgrundes iSd § 6 Z 2 AsylG 1997]; 16.4.2002, 99/20/0430; 14.1.2003, 2001/01/0508; 3.7.2003, 2001/20/0040;Abgesehen davon, ist nicht zu erkennen, dass die Streitigkeiten mit der Stiefmutter, die der Beschwerdeführer in den Vordergrund seines Vorbringens gestellt hat - sollte es zutreffen -, zur Asylgewährung führen könnten. Die Verfolgung, die er solcherart befürchtet, beruhte nicht auf einem der in der der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) genannten Gründe: In Frage käme - da die Verfolgung weder politische noch religiöse, nationale oder rassische Hintergründe hat - nur der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. In der Tat ist die Zugehörigkeit eines Verfolgten zur Gruppe der Familienangehörigen des Täters ein Verfolgungsgrund iSd GFK vergleiche T Alexander Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions: an analysis of the meaning of 'membership of a particular social group', in: Feller/Türk/Nicholson [Hg.], Refugee Protection in International Law. UNHCR's Global Consultations on International Protection, Cambridge 2003, 263 [276, 306]; weiters VwGH 26.2.2002, 2000/20/0517; 12.3.2002, 2001/01/0399; 3.7.2003, 2001/20/0219 [nur unter dem Gesichtspunkt des "offensichtlichen" Fehlens eines Konventionsgrundes iSd Paragraph 6, Ziffer 2, AsylG 1997]; 16.4.2002, 99/20/0430; 14.1.2003, 2001/01/0508; 3.7.2003, 2001/20/0040;
17.9.2003, 2000/20/0137; 17.9.2003, 2001/20/0292; 24.6.2004, 2002/20/0165; 22.8.2006, 2006/01/0251; 17.10.2006, 2005/20/0198;
21.3.2007, 2006/19/0083; 21.3.2007, 2006/19/0390; 4.3.2008, 2006/19/0358). Dies träfe hier jedoch nur dann zu, wenn der Beschwerdeführer nicht deshalb verfolgt würde, weil er jemandem etwas zuleide getan hat, sondern weil er mit jemandem verwandt ist, dem Verletzungen vorgeworfen werden und der die Rache herausgefordert hat. Der Beschwerdeführer ist aber nicht mit dem Täter verwandt, der sich an seiner Stiefmutter vergriffen hat oder jedenfalls für ihre Verletzung ursächlich war, sondern ist eben selbst dieser Täter. Daher scheidet auch dieser Konventionsgrund aus (vgl. VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141; 24.8.2007, 2006/19/0156).21.3.2007, 2006/19/0083; 21.3.2007, 2006/19/0390; 4.3.2008, 2006/19/0358). Dies träfe hier jedoch nur dann zu, wenn der Beschwerdeführer nicht deshalb verfolgt würde, weil er jemandem etwas zuleide getan hat, sondern weil er mit jemandem verwandt ist, dem Verletzungen vorgeworfen werden und der die Rache herausgefordert hat. Der Beschwerdeführer ist aber nicht mit dem Täter verwandt, der sich an seiner Stiefmutter vergriffen hat oder jedenfalls für ihre Verletzung ursächlich war, sondern ist eben selbst dieser Täter. Daher scheidet auch dieser Konventionsgrund aus vergleiche VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141; 24.8.2007, 2006/19/0156).
2.2.1.2. Dennoch kann der angefochtene Bescheid nicht Bestand haben.
Der Beschwerdeführer hat sich im Verfahren vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen auf drei Verfolgungsgründe gestützt: auf die Streitigkeiten mit seiner Stiefmutter, auf die Diskriminierung als Hazara und Schiit und auf die Furcht vor einer Blutrache, weil sein Vater "unter Verdacht" stehe. Zum ersten Punkt hat das Bundesasylamt Negativfeststellungen getroffen und sie auf eine schlüssige Beweiswürdigung gestützt (so. Pt. 2.2.1.1). Auch dem Vorbringen im zweiten Punkt hat es zutreffend entgegengehalten, dass von einer Verfolgung der Hazara ganz allgemein auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder ihrer Religion jedenfalls seit dem Sturz der Taliban nicht mehr die Rede sein kann; eine solche Gefahr besteht derzeit auch nach der Kenntnis der Beschwerdeinstanz nicht.
Dagegen hat das Bundesasylamt zum dritten Punkt keine Feststellungen getroffen. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, da der Beschwerdeführer vor allem gegen Ende der Einvernahme am 7.2.2007 ein hinreichendes Vorbringen in diese Richtung erstattet hat. Er sprach von Blutrache und von der Befürchtung, er werde gefunden und umgebracht werden. Auf die Frage, warum man ihn töten sollte, zumal da er selbst ja niemanden getötet habe, gab er an, dies treffe zu, aber sein Vater stehe unter Verdacht; er wisse nicht, ob er jemanden umgebracht habe oder nicht. Der Vater habe jedenfalls Feinde in Afghanistan, die den Beschwerdeführer umbringen würden, wenn sie herausfänden, dass er der Sohn dieses Mannes sei. Schon zuvor hatte der Beschwerdeführer angegeben, sein Vater sei der Fahrer des Kommandanten XXXX gewesen und mit ihm vor den Taliban in den Iran geflüchtet. Bereits zu Beginn der Einvernahme (zu den Fluchtgründen) hatte er überdies angegeben, dass XXXX in XXXX keinen guten Ruf habe. Alle diese Umstände wären ein ausreichender Grund gewesen, weiter nachzufragen und Feststellungen zu diesem Punkt zu treffen. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zum Streit mit seiner Stiefmutter bereits die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben auch in diesem Punkt zwingend zur Folge hätte.Dagegen hat das Bundesasylamt zum dritten Punkt keine Feststellungen getroffen. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, da der Beschwerdeführer vor allem gegen Ende der Einvernahme am 7.2.2007 ein hinreichendes Vorbringen in diese Richtung erstattet hat. Er sprach von Blutrache und von der Befürchtung, er werde gefunden und umgebracht werden. Auf die Frage, warum man ihn töten sollte, zumal da er selbst ja niemanden getötet habe, gab er an, dies treffe zu, aber sein Vater stehe unter Verdacht; er wisse nicht, ob er jemanden umgebracht habe oder nicht. Der Vater habe jedenfalls Feinde in Afghanistan, die den Beschwerdeführer umbringen würden, wenn sie herausfänden, dass er der Sohn dieses Mannes sei. Schon zuvor hatte der Beschwerdeführer angegeben, sein Vater sei der Fahrer des Kommandanten römisch 40 gewesen und mit ihm vor den Taliban in den Iran geflüchtet. Bereits zu Beginn der Einvernahme (zu den Fluchtgründen) hatte er überdies angegeben, dass römisch 40 in römisch 40 keinen guten Ruf habe. Alle diese Umstände wären ein ausreichender Grund gewesen, weiter nachzufragen und Feststellungen zu diesem Punkt zu treffen. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zum Streit mit seiner Stiefmutter bereits die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben auch in diesem Punkt zwingend zur Folge hätte.
Im Ergebnis hat das Bundesasylamt somit Feststellungen zu den Fluchtgründen des unterlassen, soweit sie die befürchtete Blutrache betreffen. Es liegt auf der Hand, dass solche Feststellungen nur auf Grund einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers zu gewinnen sind. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191).Im Ergebnis hat das Bundesasylamt somit Feststellungen zu den Fluchtgründen des unterlassen, soweit sie die befürchtete Blutrache betreffen. Es liegt auf der Hand, dass solche Feststellungen nur auf Grund einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers zu gewinnen sind. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191).
2.3.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.2.3.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.
Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.
2.3.2. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, Ermittlungsergebnisse zu einem der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe zu treffen, insoweit also "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). Diese Ergebnisse lassen sich offenkundig nicht ohne neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers gewinnen. Diese Einvernahme würde voraussichtlich in Salzburg stattfinden. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine Vielzahl von Umständen dafür spricht, nach § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG vorzugehen.2.3.2. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, Ermittlungsergebnisse zu einem der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe zu treffen, insoweit also "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vergleiche auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). Diese Ergebnisse lassen sich offenkundig nicht ohne neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers gewinnen. Diese Einvernahme würde voraussichtlich in Salzburg stattfinden. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine Vielzahl von Umständen dafür spricht, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG vorzugehen.
2.3.3. § 75 Abs. 13 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 lautet:2.3.3. Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 lautet:
"Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar.""Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar."
Die parlamentarischen Materialien dazu (Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, § 75 Abs. 13 AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach § 66 AVG rechtfertigt".Die parlamentarischen Materialien dazu (Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach Paragraph 66, AVG rechtfertigt".
Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG" Zurückverweisungen iSd § 66 Abs. 2 AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Art. 2 des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das § 75 Abs. 13 AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden (vgl. dazu § 75 Abs. 1 AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 (vgl. im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in §§ 42 a, 44 Abs. 5 erster Satz und Abs. 7 erster Satz AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003).Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG" Zurückverweisungen iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Artikel 2, des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden vergleiche dazu Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 vergleiche im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in Paragraphen 42, a, 44 Absatz 5, erster Satz und Absatz 7, erster Satz AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003).
Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd § 66 Abs. 2 AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in § 66 Abs. 2 AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil der Mangel des angefochtenen Bescheides - der bei seiner Erlassung ebenso wie heute unverändert besteht - in keinem Zusammenhang zu Änderungen des AsylG 2005 steht, die durch das FrÄG 2009 bewirkt worden wären.Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in Paragraph 66, Absatz 2, AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil der Mangel des angefochtenen Bescheides - der bei seiner Erlassung ebenso wie heute unverändert besteht - in keinem Zusammenhang zu Änderungen des AsylG 2005 steht, die durch das FrÄG 2009 bewirkt worden wären.
2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Blutrache, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, politischer Charakter, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
25.04.2012