Spruch
C5 268.815-0/2008/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Bangladesh, gegen die Spruchpunkte II und III des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20.2.2006, 04 06.762-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.1.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20.2.2006, 04 06.762-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.1.2012 zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Herrn XXXX nach Bangladesh nicht zulässig ist.römisch eins. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Herrn römisch 40 nach Bangladesh nicht zulässig ist.
II. Gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 1.3.2013 erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 1.3.2013 erteilt.
Text
Entscheidungsgründe:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 6.4.2004 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Im Laufe des Verfahrens - also in seinem schriftlichen Antrag (dh. in dem Formular, das er ausfüllte), den erst der Asylgerichtshof ins Deutsche übersetzen ließ, bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 6.4.2004, in der Beschwerde und in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 16.1.2012 - gab er an, er sei als wichtiger Funktionär der Democratic League von Angehörigen der Bangladesh Nationalist Party verfolgt worden.
1.2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkte II und III (noch) angefochten sind (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF BG BGBl. I 126/2002 (und der Kundmachung BGBl. I 105/2003) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt III). Im angefochtenen Bescheid wird zunächst die Niederschrift der Einvernahme vom 6.4.2004 wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt hält - mit näherer Beweiswürdigung - fest, die geltend gemachten Fluchtgründe würden der Entscheidung "mangels Glaubhaftmachung" nicht zugrundegelegt. Sodann trifft es Feststellungen zur Situation in Bangladesh. Rechtlich folgert es, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FrG) bzw. iVm § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997.1.2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei (noch) angefochten sind (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2003,) ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. römisch eins 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt römisch drei). Im angefochtenen Bescheid wird zunächst die Niederschrift der Einvernahme vom 6.4.2004 wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt hält - mit näherer Beweiswürdigung - fest, die geltend gemachten Fluchtgründe würden der Entscheidung "mangels Glaubhaftmachung" nicht zugrundegelegt. Sodann trifft es Feststellungen zur Situation in Bangladesh. Rechtlich folgert es, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 Fremdengesetz 1997 BGBl. römisch eins 75 (in der Folge: FrG) bzw. in Verbindung mit Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.2.2006 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. Pt. 2.3.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 6.3.2006. Soweit sie sich gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides richtet, bezieht sie sich nur auf die Fluchtgeschichte.1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde vergleiche Pt. 2.3.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 6.3.2006. Soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides richtet, bezieht sie sich nur auf die Fluchtgeschichte.
Am 13.5.2009, am 1.12.2010, am 9.2.2011, am 4.5.2011 und am 12.1.2012 übermittelte der Beschwerdeführer Unterlagen, um seine Integration in Österreich zu belegen. In seiner Stellungnahme vom 9.2.2011 bezog er sich auch auf die allgemeine Sicherheitslage in Bangladesh, auf die humanitäre Situation dort und auf seine Fluchtgründe. Ua. wies er darauf hin, dass Bangladesh zu den ärmsten Ländern der Welt zähle; bei einer Rückkehr hätte er keine "gesellschaftlichen Strukturen", auf die er zurückgreifen könnte, sowie keine ausreichende Lebensgrundlage über dem Existenzminimum. Die Arbeitslosigkeit sei sehr hoch, auf Grund der allgemeinen schlechten wirtschaftlichen Lage und auf Grund seines Alters wäre es ihm beinahe unmöglich, eine Anstellung zu finden. In Österreich habe er dagegen nach seinem sechsjährigen Aufenthalt ein stabiles soziales Umfeld und kenne Leute, die ihm auch bei der Arbeitssuche behilflich wären.
Am 23.8.2011 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben des XXXX samt Beilagen. Diesem Schreiben (XXXX) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 21.6.2011 bis zum nächsten Tag stationär aufgenommen war, der Aufnahmegrund war eine elektive Leberbiopsie bei chronischer Hepatitis C, die Diagnose ergab eine chronische Hepatitis C, einen Status post-Hepatitis B, eine Hypertonie und eine Hyperlipidämie; weiters ist von einem kompletten zirrhotischen Umbau die Rede. Das Schreiben enthält einen Therapievorschlag (Medikamenteinnahme) und empfiehlt eine antivirale Therapie.Am 23.8.2011 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben des römisch 40 samt Beilagen. Diesem Schreiben (römisch 40 ) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 21.6.2011 bis zum nächsten Tag stationär aufgenommen war, der Aufnahmegrund war eine elektive Leberbiopsie bei chronischer Hepatitis C, die Diagnose ergab eine chronische Hepatitis C, einen Status post-Hepatitis B, eine Hypertonie und eine Hyperlipidämie; weiters ist von einem kompletten zirrhotischen Umbau die Rede. Das Schreiben enthält einen Therapievorschlag (Medikamenteinnahme) und empfiehlt eine antivirale Therapie.
Mit Schreiben vom 12.1.2012 erstattete der Beschwerdeführer einen "vorbereitenden Schriftsatz" für die mündliche Verhandlung vier Tage später. Beigelegt sind ua. das bereits am 23.8.2011 vorgelegte ärztliche Schreiben vom 22.6.2011 und ein "Kommentar" des behandelnden Arztes vom 10.1.2012, in dem es heißt, der Beschwerdeführer leide unter einer Leberzirrhose bei chronischer Hepatitis C. Eine antivirale Therapie habe nicht zur Abheilung geführt. Mitte 2011 seien in der Europäischen Union zwei neue Medikamente zugelassen worden, welche die Heilungsaussichten deutlich verbesserten. Derzeit könnten sie allerdings noch nicht über die Krankenkassen bezogen werden. Im Rahmen eines "early access Programmes" habe der Hersteller für ausgewählte Patienten das Medikament kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeführer werde seit 1.9.2011 damit behandelt und spreche darauf hervorragend an. Die Therapie müsse bis Ende August 2012 weitergeführt werden. Ein Abbruch sei derzeit medizinisch "absolut unsinnig und nicht vertretbar". Falls es nicht gelinge, die Erkrankung zu stoppen, werde der Patient vermutlich in den nächsten Jahren an dieser Krankheit versterben.
Der vorbereitende Schriftsatz enthält eine "Stellungnahme" des Beschwerdeführers zu seiner gesundheitlichen Situation, in der er ua. darauf hinweist, er leide an chronischer Hepatitis C und sei deshalb regelmäßig in Behandlung im XXXX. Er müsse täglich eine Vielzahl von Tabletten einnehmen und einmal wöchentlich ein Mittel spritzen. Es sei unbedingt geboten, die medizinische Behandlung fortzusetzen, um keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu riskieren; dazu verweist der Beschwerdeführer auf die oben angeführte Stellungnahme seines behandelnden Arztes. Im August 2012 seien weitere medizinische Kontrollen notwendig, die über die weiterführende Behandlung entscheiden würden. Voraussichtlich müsse er dann nach einer mehrmonatigen Pause das erwähnte Medikament wieder einnehmen. Es handle sich um einen bestimmten Medikationszyklus, den es einzuhalten gelte. In Bangladesh sei die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers nicht gewährleistet. Nur bei einem weiteren Verbleib in Österreich sei es möglich, die derzeitige Therapie fortzusetzen.Der vorbereitende Schriftsatz enthält eine "Stellungnahme" des Beschwerdeführers zu seiner gesundheitlichen Situation, in der er ua. darauf hinweist, er leide an chronischer Hepatitis C und sei deshalb regelmäßig in Behandlung im römisch 40 . Er müsse täglich eine Vielzahl von Tabletten einnehmen und einmal wöchentlich ein Mittel spritzen. Es sei unbedingt geboten, die medizinische Behandlung fortzusetzen, um keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu riskieren; dazu verweist der Beschwerdeführer auf die oben angeführte Stellungnahme seines behandelnden Arztes. Im August 2012 seien weitere medizinische Kontrollen notwendig, die über die weiterführende Behandlung entscheiden würden. Voraussichtlich müsse er dann nach einer mehrmonatigen Pause das erwähnte Medikament wieder einnehmen. Es handle sich um einen bestimmten Medikationszyklus, den es einzuhalten gelte. In Bangladesh sei die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers nicht gewährleistet. Nur bei einem weiteren Verbleib in Österreich sei es möglich, die derzeitige Therapie fortzusetzen.
Die Stellungnahme versucht, die "schlechte bzw. unzulängliche medizinische Versorgungssituation" in Bangladesh durch Zitate aus verschiedenen Quellen zu belegen (aus den Reise- und Sicherheitshinweisen des deutschen Auswärtigen Amtes mit Stand Jänner 2012, aus einem wissenschaftlichen Artikel von 2011, aus einem Videobeitrag der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom August 2011 und aus einem Bericht einer medizinischen Nicht-Regierungsorganisation aus Bangladesh).
Ein "Urteil" (tatsächlich ein Bescheid: http://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/dokumente/18017.pdf) des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Nürnberg) vom 16.12.2010 stelle fest, dass der dort betroffene Asylbewerber aus Bangladesh auf Grund seiner Erkrankung nicht nach Bangladesh abgeschoben werden dürfe. Nach dieser Entscheidung gebe es in Bangladesh, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, kein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem. Es gebe mit Ausnahmen praktisch keine kostenlose medizinische Versorgung. Längerfristige psychologische und psychiatrische Behandlungen und Betreuungen seien in Bangladesh nur schwer zu gewährleisten. Nach Erfahrungen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) seien diese Behandlungen sehr teuer. Der dort betroffene Asylbewerber verfüge weder über eigene Mittel noch über ein familiäres Netzwerk, das ihm bei der Bewältigung seiner Erkrankungen helfen könne. Die Stellungnahme knüpft an diesen Bescheid an und führt aus, in einer gleichen Situation sei auch der Beschwerdeführer; er habe zwar in Bangladesh Verwandte (seine etwa siebzigjährige Mutter und seine bereits verheirateten Brüder), sie könnten ihn aber finanziell nicht unterstützen.
Sodann macht die Stellungnahme Ausführungen zu Hepatitis C; beim Beschwerdeführer sei sie so weit fortgeschritten, dass er bereits an einer Leberzirrhose (Schrumpfleber) leide. Die antivirale Therapie, die gewöhnlich bei an Hepatitis C Erkrankten durchgeführt werde, zeige beim Beschwerdeführer keine Wirkung. Daher erhalte er derzeit eine spezielle Therapie mit einem erst seit kurzem in der Europäischen Union zugelassenen Medikament, die er unter keinen Umständen abbrechen dürfe, da sonst mit einer massiven Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bzw. mit seinem Tod zu rechnen sei.
1.4. Am 16.1.2012 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der ein Dolmetscher für die Sprache Bengali beigezogen wurde.
In der Verhandlung zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zurück, "weil zwar" - wie in der Niederschrift festgehalten ist - "mein Vorbringen zutrifft und ich 2003 tatsächlich verfolgt worden bin, weil diese Verfolgung aber nach dem Machtwechsel nicht mehr aktuell ist und ich von der AL-Regierung nichts zu befürchten habe".In der Verhandlung zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides zurück, "weil zwar" - wie in der Niederschrift festgehalten ist - "mein Vorbringen zutrifft und ich 2003 tatsächlich verfolgt worden bin, weil diese Verfolgung aber nach dem Machtwechsel nicht mehr aktuell ist und ich von der AL-Regierung nichts zu befürchten habe".
1.5. Der Asylgerichtshof erhob Beweis, indem er den Beschwerdeführer in der Verhandlung vernahm und - außer den Akten des Verfahrens - folgende Unterlagen einsah, die auch in der Verhandlung erörtert wurden:
Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch vom 1. Juli 2008, Stand April 2008, Berlin
Home Office, UK Border Agency, Bangladesh. Operational Guidance Note. 6 February 2009
Home Office, UK Border Agency, Bangladesh. Country of Origin Information Report. 20 August 2010
U.S. Department of State, 2010 Country Reports on Human Rights Practices, Bangladesh (8. April 2011)
Information on the treatment of Hepatitis in Bangladesh requested by the Austrian Federal Ministry of the Interior, Reference number 0757, provided by the International Organization for Migration (IOM) (12 January, 2012)
Die zuletzt genannte Unterlage lag zum Zeitpunkt der Verhandlung nur in englischer Sprache vor; der Asylgerichtshof ließ sie kurz danach übersetzen und übermittelte die Übersetzung dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.1.2012; er stellte es ihm frei, binnen 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 7.2.2012 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der er iW sein bisheriges Vorbringen zu seinem Gesundheitszustand wiederholt und darauf hinweist, er sei mittellos und könne sich die erforderliche Behandlung in Bangladesh nicht leisten.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Zur Situation in Bangladesh stellt der Asylgerichtshof fest:
2.1.1.1. Allgemeine Entwicklung
Die Volksrepublik Bangladesh - ein Staat mit etwa 155 Mio. Einwohnern - ist ein demokratisch-parlamentarischer, rechtsstaatlich verfasster Staat. Die Verfassung garantiert Grundrechte, die durch Verfassungsbeschwerde ("writ petition") vor dem Obersten Gerichtshof geltend gemacht werden können. Die Bürger können grundsätzlich ohne Beschränkungen am politischen Geschehen teilnehmen. Die demokratischen, rechtsstaatlichen und menschenrechtlichen Grundsätze werden jedoch nicht hinreichend verwirklicht.
2.1.1.2. Grundversorgung
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist grundsätzlich gewährleistet. Allerdings kann es in den nordwestlichen Distrikten zu gelegentlichen Engpässen kommen, zB durch die "Monga", eine saisonale Nahrungsmittelknappheit, unter der besonders Frauen und Kinder zu leiden haben. Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit gibt die Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen aus. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht.
Die International Organization for Migration (IOM) bestätigt, dass in Bangladesh familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind auf Grund der großen Familien, enger, weitverzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen regelmäßig nicht auf sich allein gestellt. Die IOM spricht in diesem Zusammenhang von der wichtigen Rolle der "social networks of family and neighbourhoods", denen eine wichtige inoffizielle Schutzfunktion zukomme.
Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem gibt es nicht, bis auf geringe Beihilfen an Senioren. Abgesehen von einer Reihe medizinischer Hilfsprojekte von Nicht-Regierungsorganisationen gibt es praktisch keine kostenlose medizinische Versorgung. Eine beitragsabhängige medizinische Versorgung niedrigen Standards ist gewährleistet. In der Hauptstadt Dhaka sowie in Sylhet, Chittagong und Barisal gibt es Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Ausstattung und Hygiene in den Krankenhäusern sind ungenügend.
2.1.1.3. Behandlung von Hepatitis
Hepatitis A, B und C können in Bangladesh behandelt werden, und zwar hauptsächlich in Dhaka, Chittagong, Rajshahi, Khulna und anderen Städten, in denen Hepatologen arbeiten, weiters in bestimmten Regierungs- und in Privatspitälern. Die Aufnahme in ein Spital ist nicht immer verpflichtend, dies hängt von der Schwere des Falles ab. Die Behandlungskosten bei Hepatitis C hängen von der Schwere der Krankheit ab. Die Behandlungsdauer beträgt sechs bis zwölf Monate, die ungefähren Kosten bei pegyliertem Interferon (das injizierbar ist) wöchentlich 24.500 Taka, bei oraler antiviraler Medikation (einmal täglich) 60 bis 80 Taka. Die Gesamtkosten je Monat betragen etwa 100.000 Taka. Die Kosten werden nicht vom Staat übernommen, es gibt auch keine Unterstützung vom Staat oder von Nicht-Regierungsorganisationen.
2.1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Bangladesh' und Muslim. In Bangladesh hat er den akademischen Grad eines Bachelor of Arts erworben. Er hält sich seit 2004 in Österreich auf und leidet an einer Leberzirrhose und chronischer Hepatitis C, eine antivirale Therapie führt bei ihm nicht zum gewünschten Erfolg. Er wird derzeit mit einem Medikament behandelt, das noch nicht über die Krankenversicherung bezogen werden kann, das ihm aber im Rahmen eines Programms zur Verfügung gestellt wird. Dieses Medikament verspricht Erfolg. Eine Medikation dieser Art ist in Bangladesh nicht möglich. Ein Abbruch der Behandlung könnte zum baldigen Tod führen.
2.2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2.2.1. Die Feststellungen zur allgemeinen Entwicklung in Bangladesh (Pt. 2.1.1.1) und zur Grundversorgung dort (Pt. 2.1.1.2) beruhen iW auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch vom 1. Juli 2008 (Stand April 2008) und für die neueren Entwicklungen auf jenem des U.S. Department of State vom 8.4.2011; sie werden durch die Berichte des britischen Home Office vom 6.2.2009 und vom 20.8.2010 bestätigt wird.
Die Feststellungen zur Möglichkeit, Hepatitis C in Bangladesh zu behandeln (Pt. 2.1.1.3), stützen sich auf die Information der IOM (so. Pt. 1.5).
Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen, die sich ihrerseits auf zahlreiche staatliche und nichtstaatliche Quellen beziehen. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.
2.2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit und zur Schulbildung des Beschwerdeführers stützen sich auf seine glaubwürdigen Angaben.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zur erforderlichen Behandlung stützen sich auf die von ihm vorgelegten Unterlagen, insbesondere auf das Schreiben des behandelnden Arztes vom 10.1.2012, an dessen Seriosität zu zweifeln kein Anlass besteht.
2.3. Rechtlich folgt daraus:
2.3.1.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.2.3.1.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, in der Folge: AsylG 2005) idF Art. 1 Z 63 des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Folge: AsylG 2005) in der Fassung Artikel eins, Ziffer 63, des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. römisch eins 122 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen. Auf solche Verfahren ist jedoch gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ua. § 8 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen. Auf solche Verfahren ist jedoch gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ua. Paragraph 8, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 anzuwenden.
2.3.1.1.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ist jedoch in der Fassung der AsylGNov. 2003 anzuwenden; dementsprechend hat das Bundesasylamt, dessen Bescheid erst nach dem 30.4.2004 erlassen worden ist, den Abspruch über den subsidiären Schutz (Spruchpunkt II) zu Recht auf § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 gestützt. Im Bescheid wird zwar nicht ausdrücklich auf diese Fassung Bezug genommen, sondern nur von § 8 Abs. 1 AsylG 1997 "idgF" und von § 8 Abs. 2 AsylG 1997 gesprochen; da § 8 AsylG 1997 bis dahin jedoch nicht in Absätze gegliedert war, ist es offenkundig, dass das Bundesasylamt § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 anwenden wollte und angewandt hat.2.3.1.1.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 ist jedoch in der Fassung der AsylGNov. 2003 anzuwenden; dementsprechend hat das Bundesasylamt, dessen Bescheid erst nach dem 30.4.2004 erlassen worden ist, den Abspruch über den subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch zwei) zu Recht auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 gestützt. Im Bescheid wird zwar nicht ausdrücklich auf diese Fassung Bezug genommen, sondern nur von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 "idgF" und von Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 gesprochen; da Paragraph 8, AsylG 1997 bis dahin jedoch nicht in Absätze gegliedert war, ist es offenkundig, dass das Bundesasylamt Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 anwenden wollte und angewandt hat.
Das Verfahren war am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, es ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
2.3.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:2.3.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:
AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG und auf § 38 AsylG 1997. § 38 AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG und auf Paragraph 38, AsylG 1997. Paragraph 38, AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.
2.3.2.1.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; § 17 Abs. 3 AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 FrG zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Art. 5 § 1 BG BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 FPG das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di.2.3.2.1.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; Paragraph 17, Absatz 3, AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, FrG zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, FPG das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di.
§ 50 FPG, dessen Abs. 1 wie folgt lautet:Paragraph 50, FPG, dessen Absatz eins, wie folgt lautet:
"Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.""Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre."
§ 57 Abs. 1 FrG lautete in seiner Stammfassung:Paragraph 57, Absatz eins, FrG lautete in seiner Stammfassung:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."
Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.""Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."
Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):
"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist.""Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).
Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 50 Abs. 1 FPG - auf den sich die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nun beziehen müsste -, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 50 Abs. 1 FPG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 50 Abs. 1 FPG iW Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 (Statusrichtlinie; dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG - auf den sich die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 nun beziehen müsste -, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 50, Absatz eins, FPG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 50, Absatz eins, FPG iW Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 (Statusrichtlinie; dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;
6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;
25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Diese zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005 formulierte Aussage muss in gleicher Weise für § 50 Abs. 1 FPG gelten, dessen beide Fälle inhaltlich, wenngleich nicht wörtlich, den beiden Fällen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 entsprechen. Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Diese zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 formulierte Aussage muss in gleicher Weise für Paragraph 50, Absatz eins, FPG gelten, dessen beide Fälle inhaltlich, wenngleich nicht wörtlich, den beiden Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 entsprechen. Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, MRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.
Da somit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997, bezieht man sie auf § 50 Abs. 1 FPG, zu keinem anderen Ergebnis führen würde als dann, wenn man sie weiterhin auf § 57 Abs. 1 FrG bezieht, kann dahingestellt bleiben, wie sie auszulegen ist, zumal da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 Abs. 1 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 Abs. 1 FPG übertragen ließe. Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob es wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, die Verweisung nun auf § 50 Abs. 1 FPG zu beziehen, da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 (und nicht nach der seit dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage) weiterzuführen sind. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 50 Abs. 1 FPG nicht etwa formell jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 Abs. 1 FPG, sondern regelt den subsidiären Schutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 Abs. 1 FPG entspricht.Da somit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, bezieht man sie auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG, zu keinem anderen Ergebnis führen würde als dann, wenn man sie weiterhin auf Paragraph 57, Absatz eins, FrG bezieht, kann dahingestellt bleiben, wie sie auszulegen ist, zumal da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, Absatz eins, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG übertragen ließe. Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob es wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, die Verweisung nun auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG zu beziehen, da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 (und nicht nach der seit dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage) weiterzuführen sind. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht etwa formell jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG, sondern regelt den subsidiären Schutz etwas anders als Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem Paragraph 50, Absatz eins, FPG entspricht.
2.3.2.1.2. Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde (zur Auslegung dieser Bestimmung vgl. oben Pt. 2.3.2.1.1). Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).2.3.2.1.2. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde (zur Auslegung dieser Bestimmung vergleiche oben Pt. 2.3.2.1.1). Gemäß Paragraph 57, Absatz 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann, wie oben dargestellt, auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG 1997 - iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die unter Pt. 2.3.2.1.1 wiedergegebene Rsp. des VwGH). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 MRK verstoßen (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR;Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann, wie oben dargestellt, auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 - in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die unter Pt. 2.3.2.1.1 wiedergegebene Rsp. des VwGH). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Artikel 3, MRK verstoßen vergleiche VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR;
10.12.2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360;
vgl. VfGH 12.6.2010, U 613/10; 12.6.2010, U 614/10).vergleiche VfGH 12.6.2010, U 613/10; 12.6.2010, U 614/10).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).
Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd § 57 Abs. 1 und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG 1997 zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG 1997 zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist durch § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512).Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG ist durch Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512).
2.3.2.2. Wie bereits oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zurückgezogen; Spruchpunkt I ist daher rechtskräftig. Es ist daher nunmehr zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde.2.3.2.2. Wie bereits oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides zurückgezogen; Spruchpunkt römisch eins ist daher rechtskräftig. Es ist daher nunmehr zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh Artikel 2, oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde.
Von einer relevanten Bedrohung iSd § 57 FrG kann nur gesprochen werden, wenn eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der hier in Frage kommenden Rechtsgüter vorliegt oder wenn im Heimatstaat des Beschwerdeführers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre, die in § 57 Abs. 1 FrG umschrieben ist (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.11.1999, 99/20/0465). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (zB Fehlen einer medizinischen Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis iSd Art. 3 MRK iVm § 57 Abs. 1 FrG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 2.5.1997, Urteil D gegen Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 9.7.2002, 2001/01/0164; 16.7.2003, 2003/01/0059; 28.8.2008, 2008/22/0040). Einer gemessen an österreichischen Verhältnissen bloß schwierigeren Behandlungssituation kommt hingegen keine Relevanz zu (VwGH 28.8.2008, 2008/22/0040 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in einem solchen Zusammenhang auch zu prüfen, mit welcher Wahrscheinlichkeit beim Unterbleiben einer weiteren Therapie mit einem Wiederanstieg der Erkrankung zu rechnen sei und welche Auswirkungen auf den Gesundheitszustand als reale Gefahr (im Sinne eines "real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären. Dabei ist auch zu prüfen, ob der Zugang zu notwendigen medizinischen Behandlungen nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts ihrer konkreten Kosten und der Erreichbarkeit ärztlicher Organisationen möglich ist (VwGH 28.8.2008, 2008/22/0040 mwN).Von einer relevanten Bedrohung iSd Paragraph 57, FrG kann nur gesprochen werden, wenn eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der hier in Frage kommenden Rechtsgüter vorliegt oder wenn im Heimatstaat des Beschwerdeführers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre, die in Paragraph 57, Absatz eins, FrG umschrieben ist vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.11.1999, 99/20/0465). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (zB Fehlen einer medizinischen Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis iSd Artikel 3, MRK in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 2.5.1997, Urteil D gegen Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 9.7.2002, 2001/01/0164; 16.7.2003, 2003/01/0059; 28.8.2008, 2008/22/0040). Einer gemessen an österreichischen Verhältnissen bloß schwierigeren Behandlungssituation kommt hingegen keine Relevanz zu (VwGH 28.8.2008, 2008/22/0040 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in einem solchen Zusammenhang auch zu prüfen, mit welcher Wahrscheinlichkeit beim Unterbleiben einer weiteren Therapie mit einem Wiederanstieg der Erkrankung zu rechnen sei und welche Auswirkungen auf den Gesundheitszustand als reale Gefahr (im Sinne eines "real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären. Dabei ist auch zu prüfen, ob der Zugang zu notwendigen medizinischen Behandlungen nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts ihrer konkreten Kosten und der Erreichbarkeit ärztlicher Organisationen möglich ist (VwGH 28.8.2008, 2008/22/0040 mwN).
Anhaltspunkte dieser Art finden sich in den Feststellungen zur Situation in Bangladesh. Daraus geht hervor, dass eine Person in der Situation des Beschwerdeführers, wie sie in den Feststellungen geschildert worden ist, dort nicht ausreichend behandelt werden kann, wie dies aber notwendig ist, dies nicht zuletzt deshalb, weil die üblicherweise angewandte Therapie beim Beschwerdeführer keinen Erfolg gehabt hat und er einer speziellen Therapie bedarf.
Es liegt daher einer der oben erwähnten "außergewöhnlichen Umstände" vor. Mithin stünde eine Rückführung im Widerspruch zu Art. 2 und 3Es liegt daher einer der oben erwähnten "außergewöhnlichen Umstände" vor. Mithin stünde eine Rückführung im Widerspruch zu Artikel 2 und 3
MRK.
2.3.3. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist "Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, [...] von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist." Sie ist für höchstens ein Jahr zu erteilen (§ 15 Abs. 2 erster Satz AsylG).2.3.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist "Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (Paragraph 13,) abgewiesen wurde, [...] von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist." Sie ist für höchstens ein Jahr zu erteilen (Paragraph 15, Absatz 2, erster Satz AsylG).
Da der Asylgerichtshof - anders als noch das Bundesasylamt und somit erstmals - feststellt (Pt. 2.3.2.2), dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland unzulässig ist, liegt die Voraussetzung dafür vor, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Zwar ist die derzeitige Behandlung nur bis August 2012 durchzuführen, doch sind sodann Nachuntersuchungen erforderlich, die voraussichtlich in eine neuerliche Behandlung mit denselben Medikamenten wie derzeit münden werden. Eine entsprechende Behandlung ist daher auch nach dem August 2012 erforderlich, aber in Bangladesh nicht gewährleistet. Deshalb wird die Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (die höchstzulässige Dauer) erteilt.
2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung, real riskZuletzt aktualisiert am
18.04.2012