TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/2 A6 318554-1/2008

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Veröffentlicht am 02.03.2012
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A6 318.554-1/2008/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2008, Zl. 08 00.726-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2011, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2008, Zl. 08 00.726-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2011, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kamerun nicht zuerkannt.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kamerun nicht zuerkannt.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang:

Der minderjährige Beschwerdeführer, ein kamerunischer Staatsangehöriger, ist der am XXXX in Österreich nachgeborene Sohn der Asylwerber XXXX, Staatsangehörige von Kamerun (AGH-Zahl: A6 308.925-1/2008) sowie XXXX, Staatsangehöriger von Kamerun (AGH-Zahl: A6 237.725-0/2008).Der minderjährige Beschwerdeführer, ein kamerunischer Staatsangehöriger, ist der am römisch 40 in Österreich nachgeborene Sohn der Asylwerber römisch 40 , Staatsangehörige von Kamerun (AGH-Zahl: A6 308.925-1/2008) sowie römisch 40 , Staatsangehöriger von Kamerun (AGH-Zahl: A6 237.725-0/2008).

Seine Mutter stellte für ihn als gesetzliche Vertreterin am 18.01.2008 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Eigenständige Fluchtgründe wurden für den minderjährigen Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

Zuvor war die Mutter des Beschwerdeführers am 20.06.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hatte am selben Tage einen Asylantrag gestellt. Sie wurde hiezu am 22.06.2005 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, sowie am 13.09.2006 in der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes niederschriftlichen Befragungen unterzogen.

Anlässlich ihrer Einvernahmen vor dem Bundesasylamt führte die Mutter des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, ihr Vater hätte gewollt, dass sie beschnitten würde, weshalb es immer lange Diskussionen gegeben hätte. Ende 2004 sei die Mutter des Beschwerdeführers mit ihren beiden Kindern bei ihrer Mutter, welche getrennt von dem Vater gelebt hätte, aufhältig gewesen und dort von ihrem Vater besucht worden. In dem Dorf hätte es Vorbereitungen für ein großes Fest gegeben. Als sich die Mutter des Beschwerdeführers gerade in ihrem Schlafzimmer aufgehalten habe, seien drei Frauen zu ihr gekommen und hätten sie festgehalten sowie ans Bett gebunden. Diese hätten einen Teller mit Scheren sowie Klingen mitgebracht und die Mutter des Beschwerdeführers sodann mit Ziegenblut gewaschen sowie ihr einen Ziegenkopf auf den Bauch gelegt. Die Frauen hätten ihr mitgeteilt, dass sie um vier Uhr morgens mit der Arbeit beginnen würden und hätten sie alleine in dem abgesperrten Zimmer zurückgelassen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe um Hilfe gerufen, jedoch sei niemand gekommen. Als um Mitternacht das Fest zu Ende gewesen wäre, sei ihre Mutter in das Zimmer gekommen, habe sie losgebunden und ihr geraten, zu flüchten. Sie hätte sich zunächst zu ihrem Bruder nach XXXX geflüchtet, der schließlich ihre Außerlandesbringung organisiert hätte.Anlässlich ihrer Einvernahmen vor dem Bundesasylamt führte die Mutter des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, ihr Vater hätte gewollt, dass sie beschnitten würde, weshalb es immer lange Diskussionen gegeben hätte. Ende 2004 sei die Mutter des Beschwerdeführers mit ihren beiden Kindern bei ihrer Mutter, welche getrennt von dem Vater gelebt hätte, aufhältig gewesen und dort von ihrem Vater besucht worden. In dem Dorf hätte es Vorbereitungen für ein großes Fest gegeben. Als sich die Mutter des Beschwerdeführers gerade in ihrem Schlafzimmer aufgehalten habe, seien drei Frauen zu ihr gekommen und hätten sie festgehalten sowie ans Bett gebunden. Diese hätten einen Teller mit Scheren sowie Klingen mitgebracht und die Mutter des Beschwerdeführers sodann mit Ziegenblut gewaschen sowie ihr einen Ziegenkopf auf den Bauch gelegt. Die Frauen hätten ihr mitgeteilt, dass sie um vier Uhr morgens mit der Arbeit beginnen würden und hätten sie alleine in dem abgesperrten Zimmer zurückgelassen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe um Hilfe gerufen, jedoch sei niemand gekommen. Als um Mitternacht das Fest zu Ende gewesen wäre, sei ihre Mutter in das Zimmer gekommen, habe sie losgebunden und ihr geraten, zu flüchten. Sie hätte sich zunächst zu ihrem Bruder nach römisch 40 geflüchtet, der schließlich ihre Außerlandesbringung organisiert hätte.

Die Mutter des Beschwerdeführers legte als Dokumente einen Personalausweis sowie eine Geburtsurkunde vor.

Mit Bescheid vom 27.10.2006, Zl. 05 08.962-BAG, hat das Bundesasylamt den Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. für zulässig erklärt. Unter einem wurde ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun verfügt. Gegen den genannten Bescheid brachte die Mutter des Beschwerdeführers im Wege ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters am 04.12.2006 Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein.Mit Bescheid vom 27.10.2006, Zl. 05 08.962-BAG, hat das Bundesasylamt den Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. für zulässig erklärt. Unter einem wurde ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun verfügt. Gegen den genannten Bescheid brachte die Mutter des Beschwerdeführers im Wege ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters am 04.12.2006 Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein.

Mittels des nunmehr angefochtenen Bescheides wurde auch der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.01.2008 gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und ihm weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. zuerkannt. Unter einem wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 leg.cit. seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun verfügt. Das Bundesasylamt hat zunächst Feststellungen zur Republik Kamerun getroffen und sodann beweiswürdigend auf das Vorbringen seiner Mutter verwiesen, welches als unglaubwürdig qualifiziert worden sei. Das Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin erschiene vor dem Hintergrund der Informationen zum Thema Genitalverstümmelung als unglaubwürdig. Zudem hätte die Mutter des Beschwerdeführers grobe Unkenntnisse über wesentliche Umstände ihres kulturellen Hintergrundes demonstriert. Schließlich hätten sich auch näher ausgeführte Widersprüche ergeben und bestünde außerdem die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative.Mittels des nunmehr angefochtenen Bescheides wurde auch der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.01.2008 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen und ihm weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. zuerkannt. Unter einem wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun verfügt. Das Bundesasylamt hat zunächst Feststellungen zur Republik Kamerun getroffen und sodann beweiswürdigend auf das Vorbringen seiner Mutter verwiesen, welches als unglaubwürdig qualifiziert worden sei. Das Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin erschiene vor dem Hintergrund der Informationen zum Thema Genitalverstümmelung als unglaubwürdig. Zudem hätte die Mutter des Beschwerdeführers grobe Unkenntnisse über wesentliche Umstände ihres kulturellen Hintergrundes demonstriert. Schließlich hätten sich auch näher ausgeführte Widersprüche ergeben und bestünde außerdem die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative.

Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass in Kamerun keine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage bestünde und für den Beschwerdeführer auch sonst keine Bedrohung geltend gemacht worden sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass in Kamerun keine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage bestünde und für den Beschwerdeführer auch sonst keine Bedrohung geltend gemacht worden sei.

Hinsichtlich Spruchpunkt III. konstatierte das Bundesasylamt, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege und eine Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellte.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. konstatierte das Bundesasylamt, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege und eine Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellte.

Dieser Bescheid wurde dem ausgewiesenen Rechtsvertreter der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am 10.03.2008 durch persönliche Übernahme rechtswirksam zugestellt und brachte dieser dagegen am 25.03.2008 Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein, in welcher zusammengefasst betonte wurde, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine Art. 3 MRK widrige Behandlung drohte.Dieser Bescheid wurde dem ausgewiesenen Rechtsvertreter der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am 10.03.2008 durch persönliche Übernahme rechtswirksam zugestellt und brachte dieser dagegen am 25.03.2008 Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein, in welcher zusammengefasst betonte wurde, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine Artikel 3, MRK widrige Behandlung drohte.

Der Asylgerichtshof hat über die eingebrachten Beschwerden am 01.12.2011 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung der Mutter des Beschwerdeführers sowie durch Verlesung und Erörterung nachfolgender beigeschaffter Berichte zur Situation in Kamerun:

Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin vom 14.06.2011 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun,

Feststellungen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes zu Kamerun, Stand Mai 2011.

Mit Schriftsatz vom 15.12.2011 übermittelte der Rechtsvertreter einen Brief vom 15.09.2009 (angeblich vom Onkel des Beschwerdeführers) und beantragte dessen Zeugeneinvernahme. Weiters wurden Länderberichte in Bezug auf FGM in Kamerun übermittelt und betont, dass die Schwester des Beschwerdeführers ebenfalls der Gefahr der Beschneidung ausgesetzt wäre. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde hervorgehoben, dass dieser behindert sei und an einer Sprechstörung litte. Seit September 2011 würde er einen heilpädagogischen Kindergarten besuchen und dort von einer Logopädin behandelt. Dem Schriftsatz wurde ein psycholinguistischer Befund des XXXX vom XXXX beigelegt, wonach der Beschwerdeführer an einer globalen Entwicklungsretardierung mit Schwerpunkt im Bereich der Sprache und Kognition litte.Mit Schriftsatz vom 15.12.2011 übermittelte der Rechtsvertreter einen Brief vom 15.09.2009 (angeblich vom Onkel des Beschwerdeführers) und beantragte dessen Zeugeneinvernahme. Weiters wurden Länderberichte in Bezug auf FGM in Kamerun übermittelt und betont, dass die Schwester des Beschwerdeführers ebenfalls der Gefahr der Beschneidung ausgesetzt wäre. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde hervorgehoben, dass dieser behindert sei und an einer Sprechstörung litte. Seit September 2011 würde er einen heilpädagogischen Kindergarten besuchen und dort von einer Logopädin behandelt. Dem Schriftsatz wurde ein psycholinguistischer Befund des römisch 40 vom römisch 40 beigelegt, wonach der Beschwerdeführer an einer globalen Entwicklungsretardierung mit Schwerpunkt im Bereich der Sprache und Kognition litte.

Mit Telefax vom 23.12.2011 übermittelte der Rechtsvertreter einen Logopädischen Bericht der Diakonie vom Dezember 2011, wonach beim Beschwerdeführer eine spezifische Sprachentwicklungsstörung (sowohl in der Mutter- als auch in der Zweitsprache Deutsch) zu diagnostizieren sei.

Auf Grundlage der vom Asylgerichtshof durchgeführten Ermittlungen und des dargestellten ergänzenden Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt und dem Erkenntnis zugrunde gelegt:

Die Identität und Staatsangehörigkeit des minderjährigen Beschwerdeführers stehen fest. Er ist der am XXXX in Österreich nachgeborene Sohn der Asylwerber XXXX (Mutter) und XXXX (Vater).Die Identität und Staatsangehörigkeit des minderjährigen Beschwerdeführers stehen fest. Er ist der am römisch 40 in Österreich nachgeborene Sohn der Asylwerber römisch 40 (Mutter) und römisch 40 (Vater).

Der Beschwerdeführer lebt mit seinen Eltern und seiner am XXXX ebenfalls in Österreich nachgeborenen Schwester XXXX im gemeinsamen Haushalt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.12.2011, Zl. A6 237.725-0/2008/11E, wurde die Beschwerde seines Vaters gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2003, Zl. 03 01.643-BAS, gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. für zulässig erklärt.Der Beschwerdeführer lebt mit seinen Eltern und seiner am römisch 40 ebenfalls in Österreich nachgeborenen Schwester römisch 40 im gemeinsamen Haushalt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.12.2011, Zl. A6 237.725-0/2008/11E, wurde die Beschwerde seines Vaters gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2003, Zl. 03 01.643-BAS, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. für zulässig erklärt.

Der minderjährige Beschwerdeführer konnte keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr hinsichtlich seines Herkunftsstaates Kamerun glaubhaft machen.

Der Beschwerdeführer leidet unter keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.

Zur allgemeinen Situation in Kamerun werden nachfolgende Feststellungen getroffen:

Der seit 1982 regierende Präsident Biya steht unangefochten an der Spitze Kameruns. Die Opposition ist bedeutungslos. Zuletzt bestätigen die Wahlen zur Nationalversammlung im Juli 2007 die Dominanz der Regierungspartei "Rassemblement Democratique du Peuple Camerounais" (RDPC).

Systematisch, politische Verfolgung gibt es in Kamerun nicht; sie ist zum Machterhalt der Elite nicht notwendig. Die Regierung ist Kritik an der unzureichenden Menschenrechtslage zugänglich. Allerdings mangelt es an konsequenten und nachhaltigen Verbesserungsmaßnahmen. Es sind keine Fälle bekannt, in denen wegen Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei oder im SCNC staatliche Repressionen ausgeübt wurden. In einigen Fällen wurde der Eintrag ins Wählerregister erschwert. Festnahmen oder Gewaltanwendung der Sicherheitskräfte gegen öffentlich aktiv in Erscheinung tretende Oppositionelle kommen vereinzelt vor.

Hauptproblem ist ein korruptes und dadurch nahezu funktionsuntüchtiges Justizsystem. In Gerichtsverfahren werden rechtsstaatliche Grundsätze und "habeas corpus"-Rechte häufig verletzt. Bis dato hat das zum 01.01.2007 in Kraft getretene neue Strafprozessrecht keine Besserung gebracht.

Die Sicherheitskräfte sind schlecht ausgebildet, schlecht ausgerüstet und schlecht bezahlt. Exzessive Gewaltanwendungen sind in Gefängnissen sowie im Umgang mit Demonstranten zu beobachten.

In Kamerun ist weibliche Genitalverstümmelung nicht verboten. Die Praxis konzentriert sich auf einige wenige Regionen, insbesondere auf den Norden und die ländlichen Gebiete entlang der Grenze zu Nigeria. Im äußersten Norden werden Mädchen normalerweise vor Erreichen des 10. Lebensjahres, jedoch nicht nach dem 13. Lebensjahr verstümmelt. Im Südwesten wird weibliche Genitalverstümmelung von mehreren Ethnien (Boki, Otu Ejagham, Bayangi) im Bezirk Manyu praktiziert, zum Teil an Erwachsenen nach Geburt des ersten Kindes.

Allein die Tatsache, dass ein Asylantrag im Ausland gestellt wurde, hat keine nachteiligen Folgen bei der Rückkehr. Rückkehrer müssen grundsätzlich die gleichen Lebensbedingungen bewältigen wie alle Kameruner. Die Reintegration wird durch längere Abwesenheit im Ausland erschwert.

Bei kamerunischen Dokumenten ist äußerstes Misstrauen angebracht. Fälschungen sind weit verbreitet. Gefälligkeitsbescheinigungen sind an der Tagesordnung. Gerichtsurteile sind ebenso wie authentische, aber inhaltlich falsche Identitätsnachweise käuflich.

Kamerun zerfällt in einen anglophonen und einen frankophonen Teil. Die Frankophonen machen 80 Prozent der Bevölkerung aus und dominieren in der Regierung. 1994 wurde der "Southern Cameroons National Council" (SCNC) gegründet. Der SCNC setzt sich aus mehreren Splitterfraktionen zusammen. Alle Fraktionen eint das Ziel, den anglophonen Teil Kameruns vom frankophonen Teil abzuspalten. Der SCNC steht damit außerhalb der kamerunischen Verfassung und ist nicht als politische Partei anerkannt. Am 01.10.1996 hat der SCNC die Unabhängigkeit der Region "Southern Cameroons" verkündet und veranstaltet seitdem jedes Jahr am 1. Oktober Protestmärsche. 2007 wurden mehrere SCNC-Mitglieder zunächst wochenlang ohne Anklage inhaftiert, bevor sie schließlich ohne Begründung wieder entlassen wurden. In der Woche um den 01.10.2008 wurden Demonstranten für die Unabhängigkeit Südkameruns verboten; die Polizei kontrollierte scharf.

In Kamerun ist es relativ leicht, sich einer Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitsbehörden zu entziehen. Nur nach einer eng begrenzten Zahl prominenter Verbrecher wird landesweit gefahndet. Bürger, die auf Veranlassung einer lokalen Persönlichkeit hin verfolgt werden, können dem durch Umzug in die Hauptstadt oder in die Stadt eines entfernten Landesteils Kameruns entgehen. Es gibt in Kamerun keine Bürgerkriegsgebiete.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln kann als gesichert angesehen werden.

In Kamerun gibt es Krankenhäuser, Kliniken und Gesundheitszentren. Laut WHO arbeiteten 2002 in Kamerun 3.124 Ärzte, 26.024 Krankenschwestern, 147 Zahnärzte, 700 Apotheker, 1.793 Labortechniker und 16 andere Personen im Gesundheitswesen. 5.902 Personen unterstützen das Gesundheitswesen anderweitig. Die Zahl der gemeindlichen Arbeiter im Gesundheitswesen ist nicht bekannt.

In den Städten gibt es Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, wird in den öffentlichen Krankenhäusern der größeren Städte vorgenommen.

Alle nationalen Spitäler und einige Provinzspitäler bieten spezialisierte Behandlungen auf den meisten medizinischen Gebieten:

Krebs, HIV/AIDS, Tuberkulose, Herz- und Gefäßkrankheiten, Augen- und Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten etc.

Beweiswürdigung:

Für den minderjährigen Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern auf die erstatteten Fluchtgründe der Mutter verwiesen. Ihrem Vorbringen wird im zeitgleich ergehenden Erkenntnis die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Das anhängige Asylverfahren der Mutter und gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers bildet in Ermangelung eines eigenständigen Vorbringens den maßgeblichen Bezugspunkt für den Entscheidungsumfang des gegenständlichen Erkenntnisses (vgl. VwGH, 12.12.2007, 2007/19/1054).Für den minderjährigen Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern auf die erstatteten Fluchtgründe der Mutter verwiesen. Ihrem Vorbringen wird im zeitgleich ergehenden Erkenntnis die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Das anhängige Asylverfahren der Mutter und gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers bildet in Ermangelung eines eigenständigen Vorbringens den maßgeblichen Bezugspunkt für den Entscheidungsumfang des gegenständlichen Erkenntnisses vergleiche VwGH, 12.12.2007, 2007/19/1054).

Festgehalten wird zunächst, dass sich der seitens des Bundesasylamtes gewonnene Eindruck fehlender persönlicher Glaubwürdigkeit der Mutter des Beschwerdeführers auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof fortgesetzt hat.

So wird seitens des erkennenden Gerichtes darauf hingewiesen, dass die Mutter des Beschwerdeführers bereits zum Beginn ihres Asylverfahrens im Mai 2005 nicht gewillt war, den Tatsachen entsprechende Angaben zu tätigen, zumal sie bei ihrer schriftlichen Antragstellung ihre Religionszugehörigkeit mit "Muselman" bezeichnet hatte, sodann vor dem Bundesasylamt jedoch angab, protestantisch zu sein. Dass sie aufgrund der langen Reise sehr müde gewesen wäre - wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof angegeben hat -, mag zutreffend sein, ist jedoch keineswegs eine plausible Erklärung dafür, zu verschiedenen Zeitpunkten vollkommen unterschiedliche Religionszugehörigkeiten anzuführen.

Weitere Unstimmigkeiten ergaben sich auch hinsichtlich der Angaben der Mutter des Beschwerdeführers in Bezug auf ihren Umzug zu ihrer Mutter. Während sie in ihrer ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt als Grund noch angegeben hatte, dass sie vom Vater ihrer in Kamerun verbliebenen Töchter verlassen worden wäre, führte sie bei ihrer zweiten Befragung und sodann auch vor dem Asylgerichtshof widersprüchlich hiezu an, ihr Bruder, bei dem sie etwa fünfzehn Jahre gelebt hätte, habe sie nicht weiter versorgen wollen, da er eine eigene Familie gründen wollte.

Der Mutter des Beschwerdeführers wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof die Möglichkeit gegeben, ihre Fluchtgründe aus eigenem umfassend darzulegen. Zwar hat sie die drei älteren Frauen, welche sie festgehalten und mit Ziegenblut gewaschen hätten, erwähnt, allerdings war von einem großen Fest, welches sie im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.02.2006 noch ins Treffen geführt hatte, nicht einmal ansatzweise mehr die Rede. Dies ist allerdings insofern unplausibel, als das Ende jenes Festes ihren eigenen Angaben zufolge an ihre Rettung durch ihre Mutter gekoppelt war.

Wenig nachvollziehbar erscheint aber auch, weshalb der Vater der Mutter des Beschwerdeführers ganz plötzlich ein solches Interesse an der Durchführung der Genitalverstümmelung gehabt haben sollte, obwohl eine Beschneidung bis zu dem angeblich fluchtauslösenden Vorfall niemals ein Thema gewesen wäre, ja sogar Jahrzehnte lang kein Kontakt mit dem Vater bestanden haben soll. Von der Verhandlungsleiterin dazu befragt, woher die Mutter des Beschwerdeführers gewusst habe, dass ihr Vater die Beschneidung bereits organisiert hätte, antwortete diese, dass sie dies aus einem Brief ihres Bruders aus dem Jahre 2009 erfahren habe. Diese Aussage und die Behauptung, dass sie im Jahr 2005 quasi aus heiterem Himmel ohne jegliche Vorzeichen beschnitten werden sollte, stehen jedoch in einem gravierenden Widerspruch zu ihren Angaben vor dem Bundesasylamt im Mai 2005, wo sie noch angegeben hatte, dass ihr Vater schon lange versucht hätte, ihre Beschneidung zu vollziehen (vgl. AS 19). Insofern die rechtsfreundliche Vertretung der Mutter des Beschwerdeführers ihrem Schriftsatz vom 15.12.2011 besagten Brief des Bruders beigelegt hat, so ist auch daraus nichts für die Mutter des Beschwerdeführers zu gewinnen. Abgesehen davon, dass nicht plausibel erscheint, weshalb sie den Brief erst zwei Jahre nach dessen Erhalt dem erkennenden Gericht vorlegt, ist jenes Schreiben angesichts der zuvor erläuterten und nicht entkräfteten Widersprüche nicht geeignet, das Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers zu untermauern. Aufgrund von Entscheidungsreife ist es aus Sicht des Asylgerichtshofes auch nicht erforderlich, den Bruder der Mutter des Beschwerdeführers zu vernehmen.Wenig nachvollziehbar erscheint aber auch, weshalb der Vater der Mutter des Beschwerdeführers ganz plötzlich ein solches Interesse an der Durchführung der Genitalverstümmelung gehabt haben sollte, obwohl eine Beschneidung bis zu dem angeblich fluchtauslösenden Vorfall niemals ein Thema gewesen wäre, ja sogar Jahrzehnte lang kein Kontakt mit dem Vater bestanden haben soll. Von der Verhandlungsleiterin dazu befragt, woher die Mutter des Beschwerdeführers gewusst habe, dass ihr Vater die Beschneidung bereits organisiert hätte, antwortete diese, dass sie dies aus einem Brief ihres Bruders aus dem Jahre 2009 erfahren habe. Diese Aussage und die Behauptung, dass sie im Jahr 2005 quasi aus heiterem Himmel ohne jegliche Vorzeichen beschnitten werden sollte, stehen jedoch in einem gravierenden Widerspruch zu ihren Angaben vor dem Bundesasylamt im Mai 2005, wo sie noch angegeben hatte, dass ihr Vater schon lange versucht hätte, ihre Beschneidung zu vollziehen vergleiche AS 19). Insofern die rechtsfreundliche Vertretung der Mutter des Beschwerdeführers ihrem Schriftsatz vom 15.12.2011 besagten Brief des Bruders beigelegt hat, so ist auch daraus nichts für die Mutter des Beschwerdeführers zu gewinnen. Abgesehen davon, dass nicht plausibel erscheint, weshalb sie den Brief erst zwei Jahre nach dessen Erhalt dem erkennenden Gericht vorlegt, ist jenes Schreiben angesichts der zuvor erläuterten und nicht entkräfteten Widersprüche nicht geeignet, das Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers zu untermauern. Aufgrund von Entscheidungsreife ist es aus Sicht des Asylgerichtshofes auch nicht erforderlich, den Bruder der Mutter des Beschwerdeführers zu vernehmen.

Schließlich ist festzuhalten, dass die behauptete drohende Beschneidung nicht mit der tatsächlichen Lage in Kamerun (vgl. die getroffenen Länderfeststellungen sowie die seitens des Rechtsvertreters übermittelten Länderberichte) in Einklang zu bringen ist. So wird weibliche Genitalverstümmelung im Herkunftsland der Mutter des Beschwerdeführers vorwiegend im Kindesalter durchgeführt und im Erwachsenalter oftmals im Zusammenhang mit einer bestehenden Hochzeit oder der Geburt des ersten Kindes vorgenommen. Die Mutter des Beschwerdeführers selbst hatte aber zum Zeitpunkt des behaupteten Vorfalls bereits zwei Kinder und wäre daher vielmehr zu erwarten gewesen, dass ihr Vater schon zu einem früheren Zeitpunkt an sie herangetreten wäre. In diesem Kontext ist weiters darauf hinzuweisen, dass es in keiner Weise plausibel nachvollzogen werden kann, weshalb die Mutter des Beschwerdeführers ihre beiden Töchter in Kamerun zurückließ und somit der Gefahr einer möglichen Beschneidung ausgesetzt hat. Offenkundig geht die Mutter des Beschwerdeführers selbst davon aus, dass man sich dieser Gefahr durch einen Wechsel des Wohnsitzes entziehen kann. Umso mehr müsste dies auch auf sie selbst zutreffen.Schließlich ist festzuhalten, dass die behauptete drohende Beschneidung nicht mit der tatsächlichen Lage in Kamerun vergleiche die getroffenen Länderfeststellungen sowie die seitens des Rechtsvertreters übermittelten Länderberichte) in Einklang zu bringen ist. So wird weibliche Genitalverstümmelung im Herkunftsland der Mutter des Beschwerdeführers vorwiegend im Kindesalter durchgeführt und im Erwachsenalter oftmals im Zusammenhang mit einer bestehenden Hochzeit oder der Geburt des ersten Kindes vorgenommen. Die Mutter des Beschwerdeführers selbst hatte aber zum Zeitpunkt des behaupteten Vorfalls bereits zwei Kinder und wäre daher vielmehr zu erwarten gewesen, dass ihr Vater schon zu einem früheren Zeitpunkt an sie herangetreten wäre. In diesem Kontext ist weiters darauf hinzuweisen, dass es in keiner Weise plausibel nachvollzogen werden kann, weshalb die Mutter des Beschwerdeführers ihre beiden Töchter in Kamerun zurückließ und somit der Gefahr einer möglichen Beschneidung ausgesetzt hat. Offenkundig geht die Mutter des Beschwerdeführers selbst davon aus, dass man sich dieser Gefahr durch einen Wechsel des Wohnsitzes entziehen kann. Umso mehr müsste dies auch auf sie selbst zutreffen.

Selbst bei gegenteiliger Beurteilung des erstatteten Vorbringens - somit ausgehend von einer tatsächlichen Bedrohung durch den Vater - käme man zu keinem für die Mutter des Beschwerdeführers günstigeren Ergebnis. Auch wenn keine staatlichen Schutzmechanismen gegen die in Kamerun praktizierte Genitalverstümmelung bestehen, so könnte die Mutter des Beschwerdeführers - nunmehr gemeinsam mit ihrer Familie - etwaigen, von privater Seite ausgehenden Verfolgungshandlungen durch Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Kameruns entgehen, zumal Genitalverstümmelung insbesondere im Südosten nicht praktiziert wird. Eine aktive landesweite Verfolgung kann angesichts der Größe Kameruns sowie seiner Bevölkerungszahl auch nicht durchgeführt werden. Davon, dass ihr ein Umzug nicht zumutbar wäre, kann angesichts der Tatsache, dass es sich bei ihr und ihrem Lebensgefährten um arbeitsfähige, junge Personen handelt, nicht ausgegangen werden (vgl. Ausführungen zu Spruchpunkt II.).Selbst bei gegenteiliger Beurteilung des erstatteten Vorbringens - somit ausgehend von einer tatsächlichen Bedrohung durch den Vater - käme man zu keinem für die Mutter des Beschwerdeführers günstigeren Ergebnis. Auch wenn keine staatlichen Schutzmechanismen gegen die in Kamerun praktizierte Genitalverstümmelung bestehen, so könnte die Mutter des Beschwerdeführers - nunmehr gemeinsam mit ihrer Familie - etwaigen, von privater Seite ausgehenden Verfolgungshandlungen durch Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Kameruns entgehen, zumal Genitalverstümmelung insbesondere im Südosten nicht praktiziert wird. Eine aktive landesweite Verfolgung kann angesichts der Größe Kameruns sowie seiner Bevölkerungszahl auch nicht durchgeführt werden. Davon, dass ihr ein Umzug nicht zumutbar wäre, kann angesichts der Tatsache, dass es sich bei ihr und ihrem Lebensgefährten um arbeitsfähige, junge Personen handelt, nicht ausgegangen werden vergleiche Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei.).

Aufgrund ausgeführter Überlegungen ist es der Mutter des Beschwerdeführers somit auch in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht gelungen, eine landesweite Verfolgung ihrer Person in Kamerun glaubhaft darzutun, weshalb auch das dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zugrundeliegende Vorbringen unter Berufung auf das Bezugsverfahren der Mutter im Sinne einer einheitlichen Entscheidung als nicht glaubwürdig zu beurteilen war.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG idgF, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG idgF, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 18.01.2008 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht", aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht", aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Da sich der Beschwerdeführer nicht alleine in Österreich aufhält, sondern noch weitere Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 im Asylverfahren stehen, ist im gegenständlichen Fall auch zu prüfen, ob im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 34 leg. cit. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.Da sich der Beschwerdeführer nicht alleine in Österreich aufhält, sondern noch weitere Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 im Asylverfahren stehen, ist im gegenständlichen Fall auch zu prüfen, ob im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, leg. cit. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.

Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 stellen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 22) eines Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten oder Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 stellen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) eines Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten oder Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat laut Abs. 4 leg.cit. Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienagehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.Die Behörde hat laut Absatz 4, leg.cit. Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienagehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.

Wie bereits oben beweiswürdigend ausgeführt, ist es der Mutter des Beschwerdeführers in concreto nicht gelungen, eine Verfolgung ihrer Person in Kamerun glaubhaft darzutun.

Aber selbst bei gegenteiliger Beweiswürdigung stünde der Mutter des Beschwerdeführers und auch dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen (vgl. obig getätigte Länderfeststellungen), sich in einen anderen Landesteil Kameruns zu begeben, um sich etwaigen Verfolgungshandlungen seitens privater Personen zu entziehen.Aber selbst bei gegenteiliger Beweiswürdigung stünde der Mutter des Beschwerdeführers und auch dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen vergleiche obig getätigte Länderfeststellungen), sich in einen anderen Landesteil Kameruns zu begeben, um sich etwaigen Verfolgungshandlungen seitens privater Personen zu entziehen.

Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.

Auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl im Rahmen des Familienverfahrens liegen nicht vor, da keinem seiner Familienangehörigen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Es ist während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt hervorgekommen, der die Rückführung des Beschwerdeführers nach Kamerun unzulässig erscheinen ließe. In der ins Treffen geführten Sprachentwicklungsstörung vermag der Asylgerichtshof keine lebensbedrohliche Erkrankung zu erkennen, zumal die aufgezeigte Störung im Hinblick auf den Schutzumfang des Art. 3 EMRK nicht ein derartiges Ausmaß erreicht, dass sie einer Rückführung entgegenstehen würde. Der Verfassungsgerichtshof erkannte hinsichtlich der Umstände, unter denen etwa gesundheitliche Probleme einer Außerlandesschaffung eines Fremden im Sinne des Art. 3 EMRK entgegenstehen könnten, mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9). Derartige außergewöhnliche Umstände sind nicht hervorgekommen und ist insbesondere auf die Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgungslage zu verweisen, wonach es in den Städten Kameruns Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen gibt, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Auch die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, wird in den öffentlichen Krankenhäusern der größeren Städte vorgenommen. Es ist somit von einer grundsätzlichen Behandelbarkeit der Krankheit des Beschwerdeführers auszugehen.Es ist während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt hervorgekommen, der die Rückführung des Beschwerdeführers nach Kamerun unzulässig erscheinen ließe. In der ins Treffen geführten Sprachentwicklungsstörung vermag der Asylgerichtshof keine lebensbedrohliche Erkrankung zu erkennen, zumal die aufgezeigte Störung im Hinblick auf den Schutzumfang des Artikel 3, EMRK nicht ein derartiges Ausmaß erreicht, dass sie einer Rückführung entgegenstehen würde. Der Verfassungsgerichtshof erkannte hinsichtlich der Umstände, unter denen etwa gesundheitliche Probleme einer Außerlandesschaffung eines Fremden im Sinne des Artikel 3, EMRK entgegenstehen könnten, mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9). Derartige außergewöhnliche Umstände sind nicht hervorgekommen und ist insbesondere auf die Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgungslage zu verweisen, wonach es in den Städten Kameruns Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen gibt, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Auch die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, wird in den öffentlichen Krankenhäusern der größeren Städte vorgenommen. Es ist somit von einer grundsätzlichen Behandelbarkeit der Krankheit des Beschwerdeführers auszugehen.

Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine Bedrohung durch den Herkunftsstaat Kamerun im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG vor.Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine Bedrohung durch den Herkunftsstaat Kamerun im Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG vor.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der minderjährige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kamerun - gemeinsam mit seinen ebenfalls in Österreich befindlichen Eltern und seiner Schwester - in eine existenzgefährdende Lage geraten würde. In diesem Zusammenhang wird seitens des Asylgerichtshofes festgehalten, dass sich der minderjährige Beschwerdeführer in der Obhut seiner jungen, gesunden und arbeitsfähigen Eltern befindet, von denen ihrerseits zu erwarten ist, dass sie sich in Kamerun eine eigene, wenn auch eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichsweise bescheidene, Existenz aufbauen können. Dies erscheint auch unabhängig von einer Rückkehr in den dort angesiedelten Familienverband möglich, zumal die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist. Jedenfalls könnte sich der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und seiner Schwester in einer der Großstädte Kameruns (etwa XXXX) niederlassen, wo die Eltern bzw. überwiegend sein Vater dem Bildungsgrad entsprechende Erwerbstätigkeiten aufnehmen können, um so auch die Existenz der gesamten Familie zu sichern.Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der minderjährige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kamerun - gemeinsam mit seinen ebenfalls in Österreich befindlichen Eltern und seiner Schwester - in eine existenzgefährdende Lage geraten würde. In diesem Zusammenhang wird seitens des Asylgerichtshofes festgehalten, dass sich der minderjährige Beschwerdeführer in der Obhut seiner jungen, gesunden und arbeitsfähigen Eltern befindet, von denen ihrerseits zu erwarten ist, dass sie sich in Kamerun eine eigene, wenn auch eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichsweise bescheidene, Existenz aufbauen können. Dies erscheint auch unabhängig von einer Rückkehr in den dort angesiedelten Familienverband möglich, zumal die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist. Jedenfalls könnte sich der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und seiner Schwester in einer der Großstädte Kameruns (etwa römisch 40 ) niederlassen, wo die Eltern bzw. überwiegend sein Vater dem Bildungsgrad entsprechende Erwerbstätigkeiten aufnehmen können, um so auch die Existenz der gesamten Familie zu sichern.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt wäre, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt wäre, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.

Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Fall des Beschwerdeführers somit als nicht erfüllt anzusehen.

Auch die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Rahmen des Familienverfahrens liegen nicht vor, da die Beschwerden seiner Familienangehörigen ebenfalls negativ beschieden wurden.

Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Der Vater des Beschwerdeführers wurde aufgrund der zum vormaligen Zeitpunkt bestehenden Rechtslage (das Bundesasylamt war zur Verfügung der Ausweisung nicht zuständig) nicht ausgewiesen, sodass aktuell keine Ausweisungsentscheidung gegen ihn besteht.

Die ausgesprochene erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung des minderjährigen Beschwerdeführers erweist sich als unrechtmäßig, zumal es ansonsten aufgrund der unterbliebenen Ausweisung seines Vaters zu einer Trennung der Familie und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK käme. Ein öffentliches Interesse, welches die Trennung des minderjährigen Beschwerdeführers von seinem Vater notwendig und verhältnismäßig (vgl. zB. VwGH 10.12.2009, 2008/19/0777 bis 0781-12) erscheinen ließe, ist nicht ersichtlich.Die ausgesprochene erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung des minderjährigen Beschwerdeführers erweist sich als unrechtmäßig, zumal es ansonsten aufgrund der unterbliebenen Ausweisung seines Vaters zu einer Trennung der Familie und somit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK käme. Ein öffentliches Interesse, welches die Trennung des minderjährigen Beschwerdeführers von seinem Vater notwendig und verhältnismäßig vergleiche zB. VwGH 10.12.2009, 2008/19/0777 bis 0781-12) erscheinen ließe, ist nicht ersichtlich.

Eine Ausweisung des Beschwerdeführers hat daher zu unterbleiben, weshalb die erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung ersatzlos zu beheben war.

Schlagworte

Familienverfahren, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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