Norm
AsylG 2005 §10Spruch
E6 215.690-3/2011-16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXXDer Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40
XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Dr. Wolfgang Blaschitz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2011, Zl. 00 01.427-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Dr. Wolfgang Blaschitz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2011, Zl. 00 01.427-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 9 Abs. 4 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt III. behoben und die Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. behoben und die Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt:
I. 1. Der Beschwerdeführer hielt sich bereits von 1982 bis zum 27.03.1999 durchgehend in Österreich auf.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer hielt sich bereits von 1982 bis zum 27.03.1999 durchgehend in Österreich auf.
Er wurde am 22.09.1995 vom Landesgericht XXXX nach dem Suchtgiftgesetz zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt (AS 85 - 143). Aufgrund dessen wurde am 18.06.1997 mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, fremdenpolizeiliches Büro, ein Aufenthaltsverbot erlassen.Er wurde am 22.09.1995 vom Landesgericht römisch 40 nach dem Suchtgiftgesetz zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt (AS 85 - 143). Aufgrund dessen wurde am 18.06.1997 mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 , fremdenpolizeiliches Büro, ein Aufenthaltsverbot erlassen.
Am 14.07.1998 wurde vom türkischen Generalkonsulat in XXXX der türkische Reisepass des Beschwerdeführers bis zum 25.03.2002 verlängert.Am 14.07.1998 wurde vom türkischen Generalkonsulat in römisch 40 der türkische Reisepass des Beschwerdeführers bis zum 25.03.2002 verlängert.
Am 26.03.1999 wurde der Beschwerdeführer bedingt unter Verhängung einer Probezeit aus der Haft entlassen.
Der Beschwerdeführer wurde am 27.03.1999 von Wien aus nach Istanbul abgeschoben und flog nach eigenen Angaben nach Teheran weiter. Er kehrte anschließend wieder in die Türkei zurück. Im Juni 1999 hat er die Türkei neuerlich legal verlassen und begab sich nach Ungarn. Von Ungarn aus reiste er am 21.07.1999 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, woraufhin er festgenommen und am 26.07.1999 nach Ungarn zurückgeschoben wurde. Von Ungarn aus kehrten er abermals in die Türkei zurück, beantragte einen türkischen Reisepass, erhielt einen solchen problemlos ausgestellt und hielt sich in der Folge bis zum Jahr 2000 in der Türkei auf.
I.2. Am 14.01.2000 reiste der Beschwerdeführer letztmalig illegal in das österreichsche Bundesgebiet ein und stellte am 02.02.2000 aus dem Stand der Schubhaft einen Asylantrag. Begründend führte er aus, dass er von einer politischen Gruppe namens "die Grauen Wölfe" in der Türkei verfolgt werde.römisch eins.2. Am 14.01.2000 reiste der Beschwerdeführer letztmalig illegal in das österreichsche Bundesgebiet ein und stellte am 02.02.2000 aus dem Stand der Schubhaft einen Asylantrag. Begründend führte er aus, dass er von einer politischen Gruppe namens "die Grauen Wölfe" in der Türkei verfolgt werde.
Am 16.02.2000 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Österreich eine Person namens XXXX kennen gelernt. Dieser sei XXXX der "türkisch-österreichischen Kulturvereinigung", einer der MHP nahestehenden Organisation. XXXX sei Anhänger eines Satanskultes, dessen Mitglieder die Fähigkeit hätten, Menschen psychisch zu beeinflussen. Er sei selbst Opfer derartiger Beeinflussungen (Alpträume) geworden und habe die Mitglieder dieser Sekte den österreichischen Behörden gemeldet. Seitdem werde er durch die Mitglieder der Sekte bedroht. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei würde er auch von einer "Art Mafiaorganisation", welche mit dem XXXX in Kontakt stünde, verfolgt werden. Neben der Ehegattin, welche über ein Arbeitsvisum für Österreich verfügen würde, würden auch noch die Kinder des Beschwerdeführers seit 1986 in Österreich leben.Am 16.02.2000 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Österreich eine Person namens römisch 40 kennen gelernt. Dieser sei römisch 40 der "türkisch-österreichischen Kulturvereinigung", einer der MHP nahestehenden Organisation. römisch 40 sei Anhänger eines Satanskultes, dessen Mitglieder die Fähigkeit hätten, Menschen psychisch zu beeinflussen. Er sei selbst Opfer derartiger Beeinflussungen (Alpträume) geworden und habe die Mitglieder dieser Sekte den österreichischen Behörden gemeldet. Seitdem werde er durch die Mitglieder der Sekte bedroht. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei würde er auch von einer "Art Mafiaorganisation", welche mit dem römisch 40 in Kontakt stünde, verfolgt werden. Neben der Ehegattin, welche über ein Arbeitsvisum für Österreich verfügen würde, würden auch noch die Kinder des Beschwerdeführers seit 1986 in Österreich leben.
Das Bundesasylamt wies diesen Asylantrag mit Bescheid vom 22.02.2000,
Zl. 00 01.427-BAW, gemäß § 6 Z 2 AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet ab (Spruchpunkt I) und wurde gleichzeitig die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).Zl. 00 01.427-BAW, gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins) und wurde gleichzeitig die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei).
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde am 03.03.2000 Berufung eingebracht, welche der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 11.04.2000, Zl. 215.690/0-X/31/00, als unbegründet abgewiesen hat. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig sei.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde am 03.03.2000 Berufung eingebracht, welche der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 11.04.2000, Zl. 215.690/0-X/31/00, als unbegründet abgewiesen hat. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig sei.
Der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 26.02.2002, Zl. 2000/20/0233-16, Folge gegeben und der Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.04.2000, Zl. 215.690/0-X/31/00, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Berufung des Beschwerdeführers vom 03.03.2000 beschäftigte sich - wie auch in ähnlicher Form alle nachfolgenden, persönlich vom Beschwerdeführer stammenden Eingaben - vorwiegend mit:
der Einstufung von XXXX und dessen Familie als mit dem Teufel in Verbindung stehender verbrecherischer Gruppe und deren parapsychologischen, möglicherweise auch der Scharlatanerie zuzuordnenden Praktikender Einstufung von römisch 40 und dessen Familie als mit dem Teufel in Verbindung stehender verbrecherischer Gruppe und deren parapsychologischen, möglicherweise auch der Scharlatanerie zuzuordnenden Praktiken
mit der Schilderung von behaupteten übersinnlichen und vielfältigen Einflussnahmen von XXXX und dessen Kreis auf den Beschwerdeführer und dessen Familie von 1995 über die Zeit der Haftverbüßung bis herauf in die Gegenwartmit der Schilderung von behaupteten übersinnlichen und vielfältigen Einflussnahmen von römisch 40 und dessen Kreis auf den Beschwerdeführer und dessen Familie von 1995 über die Zeit der Haftverbüßung bis herauf in die Gegenwart
fallweise mit moralisch-theologischen Fragen der Weltsicht
einer Bedrohung durch einen Polizisten - behaupteter maßen einem Sympathisanten der Partei von XXXX mit der Äußerung "wenn nötig, werden wir die Mohammedaner mit Waffengewalt fertigmachen"einer Bedrohung durch einen Polizisten - behaupteter maßen einem Sympathisanten der Partei von römisch 40 mit der Äußerung "wenn nötig, werden wir die Mohammedaner mit Waffengewalt fertigmachen"
mit Verbalattacken von Parteifreunden des Kreises um XXXX in einem - sogar Verwandten des Beschwerdeführers gehörenden - Geschäft in XXXXmit Verbalattacken von Parteifreunden des Kreises um römisch 40 in einem - sogar Verwandten des Beschwerdeführers gehörenden - Geschäft in römisch 40
mit Verbalattacken von Mitgliedern "dieser Partei" in XXXXmit Verbalattacken von Mitgliedern "dieser Partei" in römisch 40
mit der Annahme des Beschwerdeführers, dass es zwischen ihm und zahlreichen Filmen, unter anderem der Serie Akte X Zusammenhänge gäbemit der Annahme des Beschwerdeführers, dass es zwischen ihm und zahlreichen Filmen, unter anderem der Serie Akte römisch zehn Zusammenhänge gäbe
mit der Auffassung, dass der Beschwerdeführer wegen der Anwesenheit seiner Familie (Ehefrau und fünf Kinder) in Österreich gleichfalls hierher gehöre und bereits auch über Jahrzehnte hier als Bäcker gearbeitet habe
damit, dass der Beschwerdeführer hier bleiben solle, um die erforderlichen Prozesse führen zu können, vor allem da ihn XXXX auch finanziell in Zusammenhang mit der früher dem Beschwerdeführer gehörenden Bäckerei geschädigt habe.damit, dass der Beschwerdeführer hier bleiben solle, um die erforderlichen Prozesse führen zu können, vor allem da ihn römisch 40 auch finanziell in Zusammenhang mit der früher dem Beschwerdeführer gehörenden Bäckerei geschädigt habe.
Bezüglich der weiteren zahlreichen, vom Beschwerdeführer persönlich verfassten Schreiben sowohl an das Bundesasylamt, den Unabhängigen Bundesasylsenat bzw. Asylgerichtshof sowie die weiteren Behörden, Gerichte, Vereine und Organisationen wird auf den Akteninhalt verwiesen. Angeführt werden lediglich die Schreiben des für den Beschwerdeführer in weiterer Folge eingesetzten Sachwalters.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX, wurde für den Beschwerdeführer auf Grundlage eines psychiatrischen Gutachtens vom 02.02.2002 ein Sachwalter (RA Dr. Wolfgang Blaschitz) zur Vertretung gegenüber Gerichten, insbesondere bei den vom Beschwerdeführer angestrengten Klagen, bestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 , wurde für den Beschwerdeführer auf Grundlage eines psychiatrischen Gutachtens vom 02.02.2002 ein Sachwalter (RA Dr. Wolfgang Blaschitz) zur Vertretung gegenüber Gerichten, insbesondere bei den vom Beschwerdeführer angestrengten Klagen, bestellt.
I.4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.04.2003,römisch eins.4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.04.2003,
Zl. 215.690/18-VIII/23/03, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2000,
Zl. 00 01.427-BAW, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Mit Schreiben vom 30.04.2003 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nunmehr einen Verein mit dem Namen: "XXXX" gegründet habe. Er legte unter einem einen Vereinsregisterauszug sowie die Statuten des Vereines vor.
Am 03.09.2003 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2003, Zl. 00 01.427-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Unter einem wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Der Bescheid wurde am 10.09.2003 ordnungsgemäß zugestellt. Der Sachwalter des Beschwerdeführers brachte fristgerecht am 26.09.2003 dagegen eine Berufung ein. Ausgeführt wurde vor allem, dass allein aufgrund eines in einem völlig anderen Verfahren erstellten Gutachtens (vom 02.02.2002) zur Besachwalterung des Beschwerdeführers keine Schlüsse betreffend der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sowie seines psychischen Gesundheitszustandes getroffen werden hätten dürfen. Das Bundesasylamt hätte ein eigenes psychiatrisches Gutachten einholen sollen. Darüber hinaus sei zu Unrecht die psychische Erkrankung gerade bei der Rückkehrgefährdung nicht ausreichend berücksichtigt worden.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2003, Zl. 00 01.427-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Unter einem wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt. Der Bescheid wurde am 10.09.2003 ordnungsgemäß zugestellt. Der Sachwalter des Beschwerdeführers brachte fristgerecht am 26.09.2003 dagegen eine Berufung ein. Ausgeführt wurde vor allem, dass allein aufgrund eines in einem völlig anderen Verfahren erstellten Gutachtens (vom 02.02.2002) zur Besachwalterung des Beschwerdeführers keine Schlüsse betreffend der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sowie seines psychischen Gesundheitszustandes getroffen werden hätten dürfen. Das Bundesasylamt hätte ein eigenes psychiatrisches Gutachten einholen sollen. Darüber hinaus sei zu Unrecht die psychische Erkrankung gerade bei der Rückkehrgefährdung nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX wurde der Umfang der Sachwalterschaft für den Beschwerdeführer erweitert und RA Dr. Wolfgang Blaschitz auch explizit zum Vertreter gegenüber den im Asylverfahren zuständigen Behörden bestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 wurde der Umfang der Sachwalterschaft für den Beschwerdeführer erweitert und RA Dr. Wolfgang Blaschitz auch explizit zum Vertreter gegenüber den im Asylverfahren zuständigen Behörden bestellt.
I.5. Am 02.05.2005 führte der Unabhängige Bundesasylsenat eine mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde mittels mündlich verkündeten Bescheid die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2003 gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 AsylG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei nicht zulässig ist. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.05.2006 erteilt.römisch eins.5. Am 02.05.2005 führte der Unabhängige Bundesasylsenat eine mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde mittels mündlich verkündeten Bescheid die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2003 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, AsylG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei nicht zulässig ist. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.05.2006 erteilt.
Verlesen wurden ein Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 19.05.2004 sowie die Anlage zu diesem Bericht.
Nachstehender Teil des Berichtes zum Gesundheitswesen wurde niederschriftlich festgehalten:
"... Die Situation ... in der Türkei ist gekennzeichnet durch eine
Dominanz krankenhausorientierter Betreuung bei gleichzeitigem Fehlen differenzierter ambulanter (Tageskliniken und/oder - stätten) und komplementärer Versorgungsangebote (z.B. Beratungsstellen, Kontaktbüros, betreutes Wohnen etc.). ...Psychiatrische Kliniken des Gesundheitsministeriums und Einrichtungen der Sozialversicherungsanstalt SSK verfügen - unter Einbeziehung der psychiatrischen Stationen in allgemeinen Krankenhäusern aller öffentlichen türkischer Institutionen - über mehr als 10.000 Betten für psychisch Kranke. Die Verweildauer der Patienten ist aufgrund der verfügbaren Kapazitäten (Psychiater/Betten) in der Regel auf 3 Monate beschränkt. Weiterführende Therapien können aus fachlichen und finanziellen Gründen nicht immer angeboten werden. Dies gilt auch für die wenigen psychologischen Beratungsstellen des Instituts für soziale Dienste des Staatsministeriums für Kinderschutz. ... Dauereinrichtungen für psychisch kranke Erwachsene gibt es nur in der Form so genannter "Depot-Krankenhäuser". Diese sind eingerichtet für chronische Fälle, die keine familiäre Unterstützung haben oder eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen. "Depot-Krankenhäuser" gibt es u. a. in Manisa und Istanbul (Bakirköy Ruh ve Sinir Hastaliklari Hastanesi). Die türkische Ärzteschaft lehnt derartige Einrichtungen oft unter Hinweis auf eine bessere Pflege in den Familien ab. Die zahlenmäßig unzureichenden Beratungsstellen der sozialen Dienste des Staatsministeriums für Kinderschutz und der Gesundheitsdienst sind nicht in der Lage, Angehörige zu begleiten und sie auf Krankheitsverläufe eines psychisch kranken Menschen vorzubereiten. ...",
Ausgehend von diesem Auszug aus der Anlage zum Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei vom 19.5.2004 sowie den diesbezüglichen Ausführungen im Lagebericht selbst sei damit zu rechnen gewesen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in das Herkunftsland in eine Situation käme, die eine Beeinträchtigung seiner gemäß Art. 3 EMRK zu beachtenden Rechte dargestellt hätte.Ausgehend von diesem Auszug aus der Anlage zum Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei vom 19.5.2004 sowie den diesbezüglichen Ausführungen im Lagebericht selbst sei damit zu rechnen gewesen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in das Herkunftsland in eine Situation käme, die eine Beeinträchtigung seiner gemäß Artikel 3, EMRK zu beachtenden Rechte dargestellt hätte.
Am 28.08.2007 erfolgte die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX wurde zum vierzehnten Mal die vom Beschwerdeführer beantragte Einstellung der Sachwalterschaft mit Hinweis auf das erst zum Einstellungsantrag vom 12.02.2007 verfasste psychiatrische Gutachten von Univ.Doz. Dr. XXXX abgelehnt. Festgestellt wurde, dass keine Besserung der neuropsychiatrischen Erkrankung im Sinne einer anhaltenden wahnhaften Störung erkannt werden konnte. Weder eine Einsicht in das Vorliegen einer psychischen Erkrankung noch eine Notwendigkeit einer regelmäßigen Behandlung seien aktuell gegeben. Ein Nachweis einer Behandlung lag nicht vor. Eine Besserung des Zustandsbildes sei bei Einleitung einer psychiatrisch-psychopharmakologischen Behandlung in Teilen möglich, jedoch nicht prognostizierbar gewesen.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 wurde zum vierzehnten Mal die vom Beschwerdeführer beantragte Einstellung der Sachwalterschaft mit Hinweis auf das erst zum Einstellungsantrag vom 12.02.2007 verfasste psychiatrische Gutachten von Univ.Doz. Dr. römisch 40 abgelehnt. Festgestellt wurde, dass keine Besserung der neuropsychiatrischen Erkrankung im Sinne einer anhaltenden wahnhaften Störung erkannt werden konnte. Weder eine Einsicht in das Vorliegen einer psychischen Erkrankung noch eine Notwendigkeit einer regelmäßigen Behandlung seien aktuell gegeben. Ein Nachweis einer Behandlung lag nicht vor. Eine Besserung des Zustandsbildes sei bei Einleitung einer psychiatrisch-psychopharmakologischen Behandlung in Teilen möglich, jedoch nicht prognostizierbar gewesen.
I.6. Mit Schreiben vom 13.09.2010 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter mit, dass ein Verfahren gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (Aberkennung des subsidiären Schutzes) eingeleitet wurde.römisch eins.6. Mit Schreiben vom 13.09.2010 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter mit, dass ein Verfahren gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (Aberkennung des subsidiären Schutzes) eingeleitet wurde.
Mit Schreiben vom 20.09.2010 hat der Sachwalter RA Dr. Blaschitz einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung eingebracht.
Am 28.09.2010 langte eine Äußerung in Wahrnehmung des Parteiengehörs des Sachwalters RA Dr. Blaschitz beim Bundesasylamt ein.
Mit Schreiben vom 15.11.2010 wurden dem Sachwalter des Beschwerdeführers Länderfeststellungen zur Türkei übermittelt und er unter einem aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen.
Am 03.12.2010 langte hierzu eine Stellungnahme des Sachwalters ein. Die Länderfeststellungen wurden zur Kenntnis genommen. Zur Dokumentation des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde das Schreiben, welches der Beschwerdeführer dem Sachwalter als "Stellungnahme" zukommen hat lassen, vorgelegt. In dieser vier Seiten umfassenden "Stellungnahme" wurden - ähnlich den sonstigen persönlichen Eingaben des Beschwerdeführers im Verfahren - Ausführungen zum angeblichen (Derwisch)Orden, zu Engel und dem Teufel getätigt und am ehesten als spirituelle Geschichten zuordenbare Ereignisse geschildert. Verfahrenswesentliche Aspekte wurden nicht vorgebracht.
Der Sachwalter des Beschwerdeführers führte weiters aus, dass der Beschwerdeführer keinerlei Bindungen in die Türkei hätte und die Abschiebung mit einem erheblichen Risiko dahingehend verbunden sei, dass der Beschwerdeführer behördlicher Willkür einhergehend mit einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Es bestünde bei Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK sowie der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention. Hingewiesen wurde auch darauf, dass die strafrechtliche Verurteilung 15 Jahre zurückliege und daher nicht als Anlass für die Aberkennung des subsidiären Schutzes herangezogen werden könne.Der Sachwalter des Beschwerdeführers führte weiters aus, dass der Beschwerdeführer keinerlei Bindungen in die Türkei hätte und die Abschiebung mit einem erheblichen Risiko dahingehend verbunden sei, dass der Beschwerdeführer behördlicher Willkür einhergehend mit einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Es bestünde bei Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK sowie der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention. Hingewiesen wurde auch darauf, dass die strafrechtliche Verurteilung 15 Jahre zurückliege und daher nicht als Anlass für die Aberkennung des subsidiären Schutzes herangezogen werden könne.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2011, Zl. 00 01.427-BAW, wurde der dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.05.2005 gewährte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt und die damit verbundene, befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2011, Zl. 00 01.427-BAW, wurde der dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.05.2005 gewährte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt und die damit verbundene, befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Gegen diesen am 26.01.2011 dem Sachwalter des Beschwerdeführers persönlich zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 09.02.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben.
In dieser wird ausgeführt, das Bundesasylamt habe im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter zwar eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen § 12 SGG vorgehalten. Diese Verurteilung habe jedoch bereits vor dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgelegen.In dieser wird ausgeführt, das Bundesasylamt habe im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter zwar eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen Paragraph 12, SGG vorgehalten. Diese Verurteilung habe jedoch bereits vor dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgelegen.
Seit dem Zeitpunkt der Verurteilung im September 1995 habe sich der Beschwerdeführer darüber hinaus in Österreich wohl verhalten und sei nicht neuerlich straffällig geworden. Die bereits langjährig zurückliegende Verurteilung rechfertige keinesfalls, dass dem Beschwerdeführer der Status als Subsidiär Schutzberechtigter aberkannt werde.
Wie dem Sachwalterschaftsverfahren zu entnehmen sei, leide der Beschwerdeführer an einer wahnhaften Störung im Sinne eines paranoiden Wahns und mangle es ihm an jedwedem Realitätsbezug und einer fehlenden Krankheitseinsicht sowie Kritikfähigkeit. Bereits aufgrund seines Krankheitsbildes und seiner fehlenden Bindung in der Türkei sei eine Abschiebung des Betroffenen in die Türkei mit einem erheblichen Risiko dahingehend verbunden, dass der Beschwerdeführer behördlicher Willkür, einhergehend mit der Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Dies insbesondere deswegen, da ihm jedwede Einsicht und die Möglichkeit fehle, zielgerichtet zu argumentieren. Bei einer Abschiebung bestünde daher die reale Gefahr einer Verletzung nach Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK sowie der Protokoll-Nr. 6 und 13 zur Konvention.Wie dem Sachwalterschaftsverfahren zu entnehmen sei, leide der Beschwerdeführer an einer wahnhaften Störung im Sinne eines paranoiden Wahns und mangle es ihm an jedwedem Realitätsbezug und einer fehlenden Krankheitseinsicht sowie Kritikfähigkeit. Bereits aufgrund seines Krankheitsbildes und seiner fehlenden Bindung in der Türkei sei eine Abschiebung des Betroffenen in die Türkei mit einem erheblichen Risiko dahingehend verbunden, dass der Beschwerdeführer behördlicher Willkür, einhergehend mit der Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Dies insbesondere deswegen, da ihm jedwede Einsicht und die Möglichkeit fehle, zielgerichtet zu argumentieren. Bei einer Abschiebung bestünde daher die reale Gefahr einer Verletzung nach Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK sowie der Protokoll-Nr. 6 und 13 zur Konvention.
Zum Gesundheitswesen in der Türkei sei festzuhalten, dass nach wie vor die Menschenrechte in der Türkei kaum geschützt werden würden und insbesondere psychisch Erkrankte nicht den gebotenen Schutz vor Willkür genössen, und auch ihre medizinische Betreuung in keiner Weise gewährleistet sei. Aufgrund der Wahnvorstellungen des Beschwerdeführers wäre er der konkreten Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung ausgesetzt. Aus den Berichten von Amnesty International sei zu entnehmen, dass Häftlinge in der Türkei nach wie vor misshandelt werden würden und keinen ordnungsgemäßen Zugang zu angemessener Gesundheitsversorgung hätten.
Weder die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten noch die Aberkennung der Aufenthaltsberechtigung oder die Ausweisung seien gerechtfertigt.
Am 19.04.2011 übermittelte der Beschwerdeführer per Mail ein Schreiben von Dr. XXXX, wonach der Beschwerdeführer Miederversorgt und angehalten sei, die Rumpfmuskulatur zu trainieren.Am 19.04.2011 übermittelte der Beschwerdeführer per Mail ein Schreiben von Dr. römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer Miederversorgt und angehalten sei, die Rumpfmuskulatur zu trainieren.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 09.11.2011 wurde das gegen den Beschwerdeführer am 18.06.1997 ausgesprochene Aufenthaltsverbot aufgehoben.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 09.11.2011 wurde das gegen den Beschwerdeführer am 18.06.1997 ausgesprochene Aufenthaltsverbot aufgehoben.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 02.02.2012 wurde der Sachwalter des Beschwerdeführers aufgefordert, zu seinem Gesundheitszustand sowie zu seinem Privat- und Familienleben Angaben zu machen sowie etwaige Dokumente vorzulegen. Trotz Ablauf der im Schreiben gesetzten Frist von zwei Wochen erfolgte bis dato keine Stellungnahme.
I.2. Sachverhalt:römisch eins.2. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer leidet an einer neuropsychiatrischen Erkrankung im Sinne einer anhaltenden wahnhaften Störung. Diese Erkrankung wurde erstmalig mit Gutachten im Sachwalterschaftsverfahren im Jahr 2002 festgestellt. Ein weiters Gutachten im Jahr 2007 ergab keinerlei Änderungen am psychischen Zustand des Beschwerdeführers. Auch in der Stellungnahme des Sachwalters zur Aberkennung des subsidiären Schutzes sowie in gegenständlicher Beschwerde wurde lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer - nach wie vor - an einer wahnhaften Störung im Sinne eines paranoiden Wahns leidet und es ihm an jedwedem Realitätsbezug und einer fehlenden Krankheitseinsicht sowie Kritikfähigkeit fehlt.
Es kann aufgrund der vom Bundesasylamt der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin vorliegen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Artikel 8, EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.
Aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit seiner letzten illegalen Einreise in Österreich im Jahr 2000 niemals einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Ehegattin und den fünf in Österreich lebenden Kindern hatte. Der familiäre Kontakt war bereits während der Inhaftierung des Beschwerdeführers in Österreich stark eingeschränkt. Selbst 14 Tage nach seiner Einreise in Österreich im Jahr 2000 war dem Beschwerdeführer der Wohnsitz seiner Familie nicht bekannt (AS 84, Protokoll über die Festnahme).
Seit 01.12.2009 ist der Beschwerdeführer Miederversorgt und angehalten, die Rumpfmuskulatur zu trainieren.
Gemäß dem Sozialversicherungsauszug betreffend den Beschwerdeführer (Stand vom 09.01.2009, AS 379) ging der Beschwerdeführer bei zahlreichen Arbeitgebern zeitweise von 1983 bis 1994 in Österreich einer Beschäftigung nach. Seit der letzten Einreise in Österreich im Jahr 2000 war der Beschwerdeführer von 04.12.2007 bis 19.02.2008 als Arbeiter beschäftigt. Die restliche Zeit bezog er staatliche Unterstützung.
II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:
II.1.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten stellt gemäß der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 03.12.2011, Zl. U977/11 keinen Fall des § 61 Abs. 3 bzw. Abs. 3a AsylG 2005 dar.Die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten stellt gemäß der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 03.12.2011, Zl. U977/11 keinen Fall des Paragraph 61, Absatz 3, bzw. Absatz 3 a, AsylG 2005 dar.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.1.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.1.3. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dem 01.01.2006 eingeleitet, weshalb das vorliegende Verfahren gemäß § 73 AsylG iVm § 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in seiner aktuellen Fassung zu führen ist.römisch zwei.1.3. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dem 01.01.2006 eingeleitet, weshalb das vorliegende Verfahren gemäß Paragraph 73, AsylG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in seiner aktuellen Fassung zu führen ist.
II.1.4. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen (Z 1); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 2) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).römisch zwei.1.4. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen (Ziffer eins,); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 2,) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).
Gemäß § 9 Abs. 2 leg.cit. hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 3).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht (Ziffer 3,).
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Absatz 3, leg.cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 9 Abs. 4 leg.cit. mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit. mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
I.1.5. Richtlinie 2004/83/EG ABl. 2004 L 304 S 12des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, (im Folgenden: StatusRL)römisch eins.1.5. Richtlinie 2004/83/EG Amtsblatt 2004 L 304 S 12des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, (im Folgenden: StatusRL)
Artikel 16 StatusRL
Erlöschen
(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
Artikel 17
Ausschluss
(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen;
b) eine schwere Straftat begangen hat;
c) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen;
d) eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Landes darstellt, in dem er sich aufhält.
(2) Absatz 1 findet auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
(3) Die Mitgliedstaaten können einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen von der Gewährung subsidiären Schutzes ausschließen, wenn er vor seiner Aufnahme in dem Mitgliedstaat ein oder mehrere nicht unter Absatz 1 fallende Straftaten begangen hat, die mit Freiheitsstrafe bestraft würden, wenn sie in dem betreffenden Mitgliedstaat begangen worden wären, und er sein Herkunftsland nur verlassen hat, um einer Bestrafung wegen dieser Straftaten zu entgehen.
Artikel 19 StatusRL:
Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus
(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.
(2) Die Mitgliedstaaten können einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus aberkennen, diesen beenden oder seine Verlängerung ablehnen, wenn er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absatz 3 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen.
(3) Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn
a) er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen wird;
b) eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren.
(4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat.
II.1.6. Zusammenfassend ist gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 somit einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen.römisch zwei.1.6. Zusammenfassend ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 somit einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen.
Die Behörde hat gemäß § 8 Abs.1 AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Die Behörde hat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Nach den im Wesentlichen denselben Regelungsinhalt aufweisenden Vorgängerbestimmungen zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Nach den im Wesentlichen denselben Regelungsinhalt aufweisenden Vorgängerbestimmungen zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Bei Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sind somit zwei Anwendungsfälle zu unterscheiden. Beim nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiären Schutz wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, wobei dieser Tatbestand eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände verlangt (vgl. dazu auch Art 16 Abs. 2 StatusRL).Bei Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 sind somit zwei Anwendungsfälle zu unterscheiden. Beim nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiären Schutz wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, wobei dieser Tatbestand eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände verlangt vergleiche dazu auch Artikel 16, Absatz 2, StatusRL).
Der andere Anwendungsfall stellt darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nie vorgelegen haben. Dieser Anwendungsfall sieht somit die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung vor, die sich aber zumindest sinngemäß an Voraussetzungen wie etwa in § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu orientieren hat, umso mehr, als Art. 19 der StatusRL, die mangels Umsetzung in das österreichische Recht jedenfalls zur Auslegung des § 9 heranzuziehen wäre, den besprochenen Anwendungsfall an derartige Voraussetzungen bindet (vgl dazu Putzer, Asylrecht-Leitfaden, zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2011], Rz 240ff). Gemäß Art. 19 Abs. 3 lit b StatusRL erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren.Der andere Anwendungsfall stellt darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nie vorgelegen haben. Dieser Anwendungsfall sieht somit die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung vor, die sich aber zumindest sinngemäß an Voraussetzungen wie etwa in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu orientieren hat, umso mehr, als Artikel 19, der StatusRL, die mangels Umsetzung in das österreichische Recht jedenfalls zur Auslegung des Paragraph 9, heranzuziehen wäre, den besprochenen Anwendungsfall an derartige Voraussetzungen bindet vergleiche dazu Putzer, Asylrecht-Leitfaden, zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2011], Rz 240ff). Gemäß Artikel 19, Absatz 3, Litera b, StatusRL erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren.
II.1.7. Der Verfassungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 30. November 2001, B719/01 (VfSlg. 16.376/2001), obwohl nach der damals geltenden Rechtslage bei Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht zwingend die Ausweisung zeitgleich zu erlassen war, festgestellt, welche Kriterien bei der Aberkennung zumindest überprüft werden müssen. Dazu führte er wörtlich Folgendes aus:römisch zwei.1.7. Der Verfassungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 30. November 2001, B719/01 (VfSlg. 16.376 aus 2001,), obwohl nach der damals geltenden Rechtslage bei Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht zwingend die Ausweisung zeitgleich zu erlassen war, festgestellt, welche Kriterien bei der Aberkennung zumindest überprüft werden müssen. Dazu führte er wörtlich Folgendes aus:
"... Die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise geht nämlich
über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinaus, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen ist, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben. ..."
Unter Berufung auf dieses Judikat vom 30.11.2001 hat der VfGH aktuell in seiner Entscheidung vom 29.09.2010, VfSlg. 19.180, zum AsylG 2005 festgehalten, dass auch nunmehr die Zumutbarkeit der Ausreise in den Herkunftsstaat im Sinne der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 16.376/2001), dargelegten Rechtsauffassung unter eingehender Bedachtnahme auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu überprüfen sei, da zumindest die Auswirkungen der Ausweisung auf das Familienleben in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Ausweisung abzuwägen sei.Unter Berufung auf dieses Judikat vom 30.11.2001 hat der VfGH aktuell in seiner Entscheidung vom 29.09.2010, VfSlg. 19.180, zum AsylG 2005 festgehalten, dass auch nunmehr die Zumutbarkeit der Ausreise in den Herkunftsstaat im Sinne der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 16.376 aus 2001,), dargelegten Rechtsauffassung unter eingehender Bedachtnahme auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu überprüfen sei, da zumindest die Auswirkungen der Ausweisung auf das Familienleben in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Ausweisung abzuwägen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof wiederum hat in seinem auf diese Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes Bezug nehmenden Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, zur Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung und dem dabei ins Kalkül zu ziehenden Kriterium der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat festgehalten:
"Wie sich aus § 15 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 erster Satz AsylG ergibt, ist eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgesehen. Dafür normiert das Gesetz keine spezifischen Voraussetzungen, woraus in der Literatur zum Teil gefolgert wird, dass für die Verlängerung die gleichen Regeln anzuwenden seien wie für die erstmalige Erteilung, weil es sich bei der Verlängerung nur um einen Unterfall der Erteilung handle (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 [2001], 267; Muzak, Rechtsfragen befristeter Aufenthaltsberechtigungen im Asylrecht, ZUV 2001/4, 13). Diesem Standpunkt kann indes nicht ohne weiteres beigepflichtet werden. Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, muss die Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nämlich im Zusammenhang mit der ausdrücklich geregelten Widerrufsmöglichkeit gesehen werden. Der Widerruf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung hat jedoch - unter Beschränkung auf die hier interessierende Problematik im Zusammenhang mit Sachverhaltsänderungen im Herkunftsstaat - schon dann zu unterbleiben, wenn dem Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann. Dem Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. November 2001, B 719/01, folgend sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des § 15 Abs. 3 AsylG, weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat (vgl. auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 496). Andererseits war es (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 12 Abs. 3 und 15 FrG; 686 BlgNR 20. GP 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art "Aufenthaltsverfestigung" schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - unter dem eben erwähnten Aspekt weniger streng.""Wie sich aus Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, erster Satz AsylG ergibt, ist eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgesehen. Dafür normiert das Gesetz keine spezifischen Voraussetzungen, woraus in der Literatur zum Teil gefolgert wird, dass für die Verlängerung die gleichen Regeln anzuwenden seien wie für die erstmalige Erteilung, weil es sich bei der Verlängerung nur um einen Unterfall der Erteilung handle (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 [2001], 267; Muzak, Rechtsfragen befristeter Aufenthaltsberechtigungen im Asylrecht, ZUV 2001/4, 13). Diesem Standpunkt kann indes nicht ohne weiteres beigepflichtet werden. Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, muss die Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nämlich im Zusammenhang mit der ausdrücklich geregelten Widerrufsmöglichkeit gesehen werden. Der Widerruf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung hat jedoch - unter Beschränkung auf die hier interessierende Problematik im Zusammenhang mit Sachverhaltsänderungen im Herkunftsstaat - schon dann zu unterbleiben, wenn dem Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann. Dem Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. November 2001, B 719/01, folgend sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des Paragraph 15, Absatz 3, AsylG, weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat vergleiche auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 496). Andererseits war es vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 12, Absatz 3 und 15 FrG; 686 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art "Aufenthaltsverfestigung" schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - unter dem eben erwähnten Aspekt weniger streng."
Die gleichen Kriterien zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus dem folgenden Erkenntnis des VwGH vom 07.10.2003, Zl. 2002/01/0379:
"Neuerlich ist auf das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0256 zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof in diesbezüglicher Anknüpfung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes festhielt, dass bei der Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinn der ausdrücklichen Regelung für den Widerruf in § 15 Abs. 3 AsylG auch dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben (vgl. zuletzt auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2002, B 156/02, und das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0017).""Neuerlich ist auf das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0256 zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof in diesbezüglicher Anknüpfung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes festhielt, dass bei der Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinn der ausdrücklichen Regelung für den Widerruf in Paragraph 15, Absatz 3, AsylG auch dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben vergleiche zuletzt auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2002, B 156/02, und das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0017)."
II.2.1. Soweit sich der Beschwerdeführer kryptisch darauf berief (vgl. Verfahrensgang oben), dass er zu Zeiten seines zwischenzeitlichen Aufenthalts in der Türkei einer Bedrohung durch Dritte (Sektenmitglieder) oder durch einen Polizisten ausgesetzt gewesen sei und daher im Falle seiner Abschiebung neuerlich einer Gefährdung in diesem Sinne ausgesetzt wäre, so steht der Annahme einer solchen Gefahrenlage - wie bereits oben erläutert - die mangelnde Glaubhaftmachung und Plausibilität dieser Behauptungen entgegen.römisch zwei.2.1. Soweit sich der Beschwerdeführer kryptisch darauf berief vergleiche Verfahrensgang oben), dass er zu Zeiten seines zwischenzeitlichen Aufenthalts in der Türkei einer Bedrohung durch Dritte (Sektenmitglieder) oder durch einen Polizisten ausgesetzt gewesen sei und daher im Falle seiner Abschiebung neuerlich einer Gefährdung in diesem Sinne ausgesetzt wäre, so steht der Annahme einer solchen Gefahrenlage - wie bereits oben erläutert - die mangelnde Glaubhaftmachung und Plausibilität dieser Behauptungen entgegen.
II.2.2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes ausgesprochene, amtswegige Aberkennung des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 AsylG sowie die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei.römisch zwei.2.2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes ausgesprochene, amtswegige Aberkennung des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG sowie die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei.
II.2.3. Das Bundesasylamt stützte die angefochtene Entscheidung auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, dem zu Folge einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn "die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen".römisch zwei.2.3. Das Bundesasylamt stützte die angefochtene Entscheidung auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, dem zu Folge einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn "die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen".
Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ist vor dem Hintergrund des Art. 16 der StatusRL zu sehen. Gemäß Art. 16 Abs. 1 StatusRL ist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz auch nicht mehr erforderlich ist. Einen eindeutigen Bezug zu dieser Bestimmung der StatusRL stellte noch die Regelung des § 8 Abs 4 AsylG 1997 idF der Nov 2003 her: "Bei Wegfallen aller Umstände, die einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden nach Abs. 1 entgegenstehen, kann das Bundesasylamt von Amts wegen bescheidmäßig feststellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden zulässig ist.". Dieser Regelung des AsylG 1997 entspricht nunmehr der zweite Tatbestand "nicht mehr vorliegen" in § 9 Abs.1 Z 1 AsylG 2005.Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist vor dem Hintergrund des Artikel 16, der StatusRL zu sehen. Gemäß Artikel 16, Absatz eins, StatusRL ist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz auch nicht mehr erforderlich ist. Einen eindeutigen Bezug zu dieser Bestimmung der StatusRL stellte noch die Regelung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 1997 in der Fassung der Nov 2003 her: "Bei Wegfallen aller Umstände, die einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden nach Absatz eins, entgegenstehen, kann das Bundesasylamt von Amts wegen bescheidmäßig feststellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden zulässig ist.". Dieser Regelung des AsylG 1997 entspricht nunmehr der zweite Tatbestand "nicht mehr vorliegen" in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.
Auf die Frage der Vorgangsweise im Falle des ersten Tatbestandes des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, - dem "nicht" Vorliegen der Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten im AsylG 2005 - braucht an dieser Stelle nicht eingegangen werden, da sich im vorliegenden Fall die Umstände nach der erstmaligen Gewährung des subsidiären Schutzes geändert haben.Auf die Frage der Vorgangsweise im Falle des ersten Tatbestandes des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, - dem "nicht" Vorliegen der Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten im AsylG 2005 - braucht an dieser Stelle nicht eingegangen werden, da sich im vorliegenden Fall die Umstände nach der erstmaligen Gewährung des subsidiären Schutzes geändert haben.
Begründend führte das Bundesasylamt in seinem Bescheid vom 20.01.2011 richtigerweise aus, dass der Unabhängigen Bundesasylsenat am 02.05.2005 aufgrund der Erkrankung des Beschwerdeführers und der damaligen Situation im Gesundheitswesen in der Türkei subsidiären Schutz gewährt hat. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass sich nunmehr aus den Feststellungen zum Gesundheitssystem in der Türkei eindeutig ergäbe, dass im vorliegenden Fall die unbedingt erforderliche medizinische Versorgung gegeben und verfügbar sei. Der vom Bundesasylamt aufgrund dessen getroffenen Schlussfolgerung, dass aus diesem Grund die Voraussetzungen zur Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nichts entgegengesetzt werden. Den vom Bundesasylamt der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen ist der Sachwalter des Beschwerdeführers auch weder in seiner Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt, noch im Rahmen der Beschwerde entgegengetreten und hat auch der Asylgerichthof keinerlei Bedenken in Bezug auf diese ausführlichen, mit aktuellen Quellen belegten Feststellungen.
Darüber hinaus hat das Bundesasylamt festgestellt, dass es in einer Gesamtbetrachtung - selbst wenn in der Türkei eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich bestünde - unter Berücksichtigung der individuellen Situation festzuhalten sei, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, nicht gesprochen werden könne. Darüber hinaus sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und der Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, sonstige ihn schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitative Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung der gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, den Lebensunterhalt erlangen zu können. Aus dem Gesundheitszustand könne auch nicht generell abgeleitet werden, dass er dauerhaft gänzlich arbeitsunfähig wäre.Darüber hinaus hat das Bundesasylamt festgestellt, dass es in einer Gesamtbetrachtung - selbst wenn in der Türkei eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich bestünde - unter Berücksichtigung der individuellen Situation festzuhalten sei, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, nicht gesprochen werden könne. Darüber hinaus sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und der Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, sonstige ihn schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitative Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung der gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, den Lebensunterhalt erlangen zu können. Aus dem Gesundheitszustand könne auch nicht generell abgeleitet werden, dass er dauerhaft gänzlich arbeitsunfähig wäre.
Ergänzend wurde angeführt, dass gemäß § 40a AsylG 1997 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in der Türkei gewährt werden könne. Sollte der Gesundheitszustand bzw. der weitere Verlauf der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit bedeuten oder herbeiführen, so sei dazu auf die bereits angeführten, staatlichen sowie auch durch die Gebergemeinschaft oder NGO¿s gegebenen Unterstützungsmöglichkeiten - wie in den Länderfeststellungen angeführt - zu verweisen.Ergänzend wurde angeführt, dass gemäß Paragraph 40 a, AsylG 1997 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in der Türkei gewährt werden könne. Sollte der Gesundheitszustand bzw. der weitere Verlauf der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit bedeuten oder herbeiführen, so sei dazu auf die bereits angeführten, staatlichen sowie auch durch die Gebergemeinschaft oder NGO¿s gegebenen Unterstützungsmöglichkeiten - wie in den Länderfeststellungen angeführt - zu verweisen.
Weiters wies das Bundesasylamt auf die die Judikatur des EGMR hin, wo dieser wiederholt feststellte, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl. für mehrere z.B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 (St. Kitts-Fall), oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others agaist Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Weiters wies das Bundesasylamt auf die die Judikatur des EGMR hin, wo dieser wiederholt feststellte, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere z.B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 (St. Kitts-Fall), oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others agaist Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Nur unter außerordentlichen Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Solche außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände wurden im "St. Kitts-Fall" angenommen. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-Infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts-kleine Antillen (Karibik) als "unmenschlich Behandlung" im Sinne des Art. 3 der europäischen Menschrechtskonvention angesehen.Nur unter außerordentlichen Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Solche außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände wurden im "St. Kitts-Fall" angenommen. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-Infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts-kleine Antillen (Karibik) als "unmenschlich Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der europäischen Menschrechtskonvention angesehen.
Auch die Kommission stelle auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab. In einer aktuelleren Entscheidung vom 15.02.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 / 99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.Auch die Kommission stelle auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab. In einer aktuelleren Entscheidung vom 15.02.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 / 99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.
Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtssprechung habe der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche- und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EMRG 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Kaldik gegen Deutschland Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EMRK 25.11.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereintes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtssprechung habe der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche- und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EMRG 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Kaldik gegen Deutschland Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EMRK 25.11.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereintes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).
Lege man die vom EGMR entwickelten Kriterien auf gegenständlichen Fall um, so bedeutet dies, dass dem Beschwerdeführer zwar mitunter nicht in qualitativer Hinsicht die selben Behandlungsmöglichkeiten offen stehen könnten wie in Österreich, er diesen Qualitätsverlust und eine allenfalls damit einhergehende Verschlechterung der Lebensqualität bzw. des Gesundheitszustandes jedoch hinzunehmen habe, da diese Verschlechterung die Schwelle des Art. 3 EMRK vor dem Hintergrund der oa. Judikatur nicht erreiche.Lege man die vom EGMR entwickelten Kriterien auf gegenständlichen Fall um, so bedeutet dies, dass dem Beschwerdeführer zwar mitunter nicht in qualitativer Hinsicht die selben Behandlungsmöglichkeiten offen stehen könnten wie in Österreich, er diesen Qualitätsverlust und eine allenfalls damit einhergehende Verschlechterung der Lebensqualität bzw. des Gesundheitszustandes jedoch hinzunehmen habe, da diese Verschlechterung die Schwelle des Artikel 3, EMRK vor dem Hintergrund der oa. Judikatur nicht erreiche.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus der Notwendigkeit einer in der Türkei grundsätzlich möglichen - Behandlung aufgrund der Ausgestaltung des Gesundheitswesens in der Türkei mit finanziellen Belastungen zu rechnen haben, könne unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 zwar eintreten, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens sei jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben wären (vlg. Hierzu insbesondere auch weiters Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 07.10.2003, 2002/01/0379).Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus der Notwendigkeit einer in der Türkei grundsätzlich möglichen - Behandlung aufgrund der Ausgestaltung des Gesundheitswesens in der Türkei mit finanziellen Belastungen zu rechnen haben, könne unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, zwar eintreten, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens sei jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben wären (vlg. Hierzu insbesondere auch weiters Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 07.10.2003, 2002/01/0379).
So habe etwa die Anfragebeantwortung durch ACCORD vom 23.03.2009 ergeben, dass eine chronisch-halluzinierende Psychose/Schizophrenie im Heimatland behandelbar bzw. eine Unterbringung und Unterstützung im Alltag möglich sei (zusammengefasst dargelegt), und dass die Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen grundsätzlich landesweit gegeben sei, wobei unter Umständen in ländlichen Regionen das Erfordernis bestünde, Patienten in Behandlungszentren größerer Städte zu überweisen. So sei die Behandlung in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen.
Es bestünde umfassender Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen.
Dauereinrichtungen für psychisch Kranke wie offene oder geschlossene Psychiatrien oder betreute Wohnheime gäbe es nur in begrenzter Kapazität für chronische Fälle, in denen familiäre Unterstützung nicht gewährleistet sei.
Als Kostenträger käme die staatliche Kranken-, Renten und Arbeitslosenversicherung SSK in Betracht. Mittellose psychisch Kranke seien auf die Zentraleinrichtungen des staatlichen Gesundheitswesens oder der Sozialversicherungssysteme angewiesen. Im akuten Krankheitsfall seien die Behandlungskosten von der "Grünen Karte" gedeckt, ohne dass diese vorliegen müsse.
Dem Beschwerdeführer stünden damit Behandlungsmöglichkeiten offen, für welche sowohl staatliche, als auch durch sonstige Organisationen getragene finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten gegeben seien und sei auch grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass im Falle von Lebensbedrohung jedenfalls eine kostenlose medizinische Versorgung gegeben sei.
Es könne daher weder unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in der Türkei, noch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden, welche für den Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es könne daher weder unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in der Türkei, noch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden, welche für den Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. § 8 AsylG zur weiteren Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben. In Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der individuellen Situation sei daher festzustellen, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Bundesasylamtes nicht gesprochen werden könne.Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Paragraph 8, AsylG zur weiteren Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben. In Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der individuellen Situation sei daher festzustellen, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Bundesasylamtes nicht gesprochen werden könne.
Auch die schriftliche Stellungnahme des Sachwalters könne diese Einschätzung nicht entkräften, zumal tatsächlich Behandlungsmöglichkeiten für die angeführten Krankheiten gegeben und diese auch zugänglich wären, zumal dazu, sowie auch ganz allgemein, Unterstützungsmöglichkeiten von Regierungs- aber auch NGO- Seite gegeben wären.
Diesen Ausführungen des Bundesasylamtes hat der Asylgerichtshof nichts entgegenzusetzen. Schon der Verfassungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 06.03.2008,
Zl. B 2400/07, mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Bezug auf die Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker mit Art. 3 EMRK auseinandergesetzt und kam zusammenfassend zum Ergebnis, dass nach der Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen kein Fremder das Recht habe, in einem fremdem Aufenthaltsstaat zu verbleiben, nur um medizinisch behandelt zu werden, dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch die Tatsache, dass eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat weniger günstig, bzw. eine schlechtere Behandlungsmöglichkeit als im Aufnahmestaat gegeben sei, wäre im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend, da dieser eine "hohe Schwelle" beinhalte. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände - etwa dass ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einer realen Gefahr, unter qualvollen Umständen sterben zu müssen, ausgesetzt werden würde - führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK.Zl. B 2400/07, mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Bezug auf die Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker mit Artikel 3, EMRK auseinandergesetzt und kam zusammenfassend zum Ergebnis, dass nach der Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen kein Fremder das Recht habe, in einem fremdem Aufenthaltsstaat zu verbleiben, nur um medizinisch behandelt zu werden, dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch die Tatsache, dass eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat weniger günstig, bzw. eine schlechtere Behandlungsmöglichkeit als im Aufnahmestaat gegeben sei, wäre im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend, da dieser eine "hohe Schwelle" beinhalte. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände - etwa dass ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einer realen Gefahr, unter qualvollen Umständen sterben zu müssen, ausgesetzt werden würde - führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK.
Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen neuen medizinischen Heilbehelf (Stützkorsett) erhalten hat und während der Zeit, in der ihm ein befristetes Aufenthaltsrecht zukam, auch keine regelmäßige medizinische Behandlung in Anspruch nahm, kann der entscheidende Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt nicht erkennen, dass die angegebene körperliche sowie die psychische Beeinträchtigung einer schweren, lebensbedrohlichen Krankheit gleichgesetzt werden könnte. Vor allem erscheint eine gravierende Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes angesichts der wiederum erfolgten Arbeitstätigkeit trotz der Erkrankung von 04.12.2007 bis 19.02.2008 und der damit verbundenen Möglichkeit, an sich am alltäglichen Leben teilzunehmen, ausgeschlossen.
Allein aus diesem Grund kann im Lichte der vom Verfassungsgerichtshof in seiner oben angeführten Entscheidung wiedergegebenen Rechtsprechung des EGMR nicht davon ausgegangen werden, dass im Vorliegen der körperlichen Behinderungen des Beschwerdeführers ein Abschiebehindernis gesehen werden könnte, welches geeignet wäre, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten, sodass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterbleiben müsste. Hinweise darauf, dass die vorliegende Versehrtheit des Beschwerdeführers im Falle einer Rückführung in den Heimatstaat einer Verschlechterung unterliegen würde, waren weder aus dem Akt noch aus dem Beschwerdevorbringen ersichtlich und steht die dauernde Behinderung einer solchen Annahme schon ihrer Natur nach entgegen.Allein aus diesem Grund kann im Lichte der vom Verfassungsgerichtshof in seiner oben angeführten Entscheidung wiedergegebenen Rechtsprechung des EGMR nicht davon ausgegangen werden, dass im Vorliegen der körperlichen Behinderungen des Beschwerdeführers ein Abschiebehindernis gesehen werden könnte, welches geeignet wäre, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK zu überschreiten, sodass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterbleiben müsste. Hinweise darauf, dass die vorliegende Versehrtheit des Beschwerdeführers im Falle einer Rückführung in den Heimatstaat einer Verschlechterung unterliegen würde, waren weder aus dem Akt noch aus dem Beschwerdevorbringen ersichtlich und steht die dauernde Behinderung einer solchen Annahme schon ihrer Natur nach entgegen.
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR bleibt weiters zu prüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers stichhaltige Gründe außerhalb seiner Versehrtheit gegeben wären, die für die Annahme sprechen, dass er einer realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt würde. Bezüglich der Möglichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK obliegt es der Person, die eine solche Verletzung behauptet, so weit als möglich Informationen anzubieten, solche außergewöhnlichen Umstände wurden vom Beschwerdeführer bzw. seinem Sachwalter jedoch nicht dargelegt.Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR bleibt weiters zu prüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers stichhaltige Gründe außerhalb seiner Versehrtheit gegeben wären, die für die Annahme sprechen, dass er einer realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt würde. Bezüglich der Möglichkeit einer Verletzung des Artikel 3, EMRK obliegt es der Person, die eine solche Verletzung behauptet, so weit als möglich Informationen anzubieten, solche außergewöhnlichen Umstände wurden vom Beschwerdeführer bzw. seinem Sachwalter jedoch nicht dargelegt.
In Summe kommt somit auch der Asylgerichtshof zum klaren Ergebnis, dass sich die entscheidungsrelevanten Umstände im Fall geändert haben.
So hat die medizinische Versorgungssituation im Jahr 2005 in der Türkei in Verbindung mit der psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt. Nunmehr ergibt sich aufgrund der geänderten Situation in der Türkei keine Notwendigkeit, diesen Schutz auf Dauer zu verlängern. Es wird aufgrund der schon vom Bundesasylamt der bekämpften Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte im Zusammenhalt mit der diesbezüglichen türkischen Rechtslage (welche mangels wesentlicher Änderungen noch immer als aktuell angesehen werden können) davon ausgegangen, dass Bedürftigen Personen auch die entsprechenden Sozialleistungen zustehen bzw. sie nach Erhalt der Grünen Karte Zugang zum Gesundheitswesen erlangen.
Zu erwähnen bleibt, dass die Vergabe der "Yesil Kart bzw Grünen Karte" von Faktoren wie Bedürftigkeit des Antragstellers abhängig ist. Die medizinische Behandlung an sich ist in der Türkei jedoch gesichert, und ist lediglich dies im Lichte der Judikatur des EGMR wesentlich, nicht die eventuell niedrigeren Standards oder höheren Kosten. Im Falle der Rückkunft des Beschwerdeführers unterliegt er auch laut Länderfeststellungen keinerlei Beschränkungen und hat - unter der Voraussetzung, dass er nicht selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann - die Möglichkeit, Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Selbst wenn der Beschwerdeführer aktuell einer Behandlung bedürfen würde, kann nicht erkannt werden, dass er im Falle einer Rückkehr Gefahr liefe, keine entsprechende gesundheitliche Behandlung weiterhin in der Türkei zu erlangen.
Es haben sich im gesamten Verfahren auch keine sonstigen Hinweise ergeben, dass für den Beschwerdeführer außergewöhnliche Umstände vorherrschen würden, welche nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Vielmehr erscheint es in Anbetracht der Umstände auch durchaus wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer entsprechende Sozialleistungen des Staates erhalten wird und darüber hinaus auch teilweise als Bäcker seinen Lebensunterhalt verdienen wird, da er mehrmals beim AMS zwecks Arbeitserlaubnis vorstellig war.
Trotz seiner psychischen Erkrankung ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ihn erwartenden Umstände und seiner persönlichen Fähigkeiten in der Türkei in keine ausweglose Lage geraten wird.
Sowohl der VwGH und VfGH als auch der EGMR haben sich auch bereits wiederholt zur Thematik der psychischen Erkrankungen geäußert (hiezu VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VfGH 06.03.2008, B 2400/07 unter Anführung der einschlägigen EGMR Judikatur). Aus diesen Grundsätzen des VwGH, des VfGH sowie des EGMR lässt sich dem Ergebnis eines aktuellen Gutachtens diesbezüglich auch insofern vorgreifen, als dass der Beschwerdeführer auch im Falle des Vorliegens einer aktuellen, akuten psychischen Erkrankung in die Türkei überstellt werden könnte. Dies vor allem deshalb, da er an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, gemäß Akteninhalt auch noch nicht zwangseingewiesen wurde und auch keine Selbstgefährdung vorliegt.
Damit wird die Rückführung auch keinen lebensbedrohlichen Zustand unter besonders berücksichtigungswürdigen Umständen bei dem Beschwerdeführer herbeiführen (vgl. zu dieser Thematik Premissl, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren", migralex 2008, 54; EGMR 31.05.2005,Appl.1383/04).Damit wird die Rückführung auch keinen lebensbedrohlichen Zustand unter besonders berücksichtigungswürdigen Umständen bei dem Beschwerdeführer herbeiführen vergleiche zu dieser Thematik Premissl, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren", migralex 2008, 54; EGMR 31.05.2005,Appl.1383/04).
Darüber hinaus ist die Abschiebung psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05); mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Behauptung der Verletzung von Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden für offenkundig haltlos erklärt wurde, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.Darüber hinaus ist die Abschiebung psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig vergleiche PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05); mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Behauptung der Verletzung von Artikel 3, EMRK durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden für offenkundig haltlos erklärt wurde, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.
Der in § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als zweite Alternative angeführte Tatbestand stellt auf eine Änderung der Umstände im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung von subsidiärem Schutz ab und verlangt in Anlehnung an Art. 16 StatusRL eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände. Es ist dabei nicht ausreichend lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragsstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben, sondern es muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderung im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein, was im Regelfall eine längere Beobachtungsphase bedingt (vgl. Schrefler-König/Gruber, Asylrecht § 9 [Anm11]).Der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als zweite Alternative angeführte Tatbestand stellt auf eine Änderung der Umstände im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung von subsidiärem Schutz ab und verlangt in Anlehnung an Artikel 16, StatusRL eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände. Es ist dabei nicht ausreichend lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragsstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben, sondern es muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderung im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein, was im Regelfall eine längere Beobachtungsphase bedingt vergleiche Schrefler-König/Gruber, Asylrecht Paragraph 9, [Anm11]).
Gerade dieser längere Beobachtungszeitraum ist im vorliegenden Fall gegeben, die Situation im Gesundheitswesen in der Türkei hat sich in den letzten sechs Jahren - seit der Gewährung des subsidiären Schutzes - auch kontinuierlich verbessert. Gründe für die Annahme, dass sich die medizinische Versorgung in der Türkei in nächster Zeit verschlechtern würde, liegen keine vor.
Darüber hinaus war aus den nunmehrigen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes eindeutig eine gravierende Verbesserung zu der Situation, welche zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Jahr 2005 geführt hat, erkennbar, sodass eine Rückkehr in die Türkei nunmehr zumutbar ist.
Aufgrund der obigen Überlegungen kommt der erkennende Senat des Asylgerichtshofs zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gegeben sind und das Bundesasylamt zulässigerweise den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und in weiterer Folge die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen hat.Aufgrund der obigen Überlegungen kommt der erkennende Senat des Asylgerichtshofs zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gegeben sind und das Bundesasylamt zulässigerweise den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und in weiterer Folge die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen hat.
II.3. Zum Ausspruch über die Ausweisung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III) ist Folgendes auszuführen:römisch zwei.3. Zum Ausspruch über die Ausweisung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt römisch drei) ist Folgendes auszuführen:
II.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 leg. cit. unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, leg. cit. unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
II.3.2. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Es kann eben nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des Familienlebens in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8 EMRK; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).römisch zwei.3.2. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Es kann eben nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des Familienlebens in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8, EMRK; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva).
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei das Erkenntnis des VfGH 17.03.2005, G 78/04 erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 01.10.2007, G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 01.10.2007, G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;
16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124;
11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
II.4.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
II.4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:römisch zwei.4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Im vorliegenden Fall hat es das Bundesasylamt völlig unterlassen, sich mit einer möglichen Integration des Beschwerdeführers in Österreich bzw. mit seinem Privat- und Familienleben auseinanderzusetzen. Der bloße Verweis auf den Akteninhalt, aus welchem sich ergäbe, dass der Beschwerdeführer noch Beziehungen zur Türkei aufweise und keine besonderen Anknüpfungspunkte in Österreich hervorgekommen wären, reicht keinesfalls aus, um den besonderen Ermittlungspflichten zu entsprechen.
Auch die kurz gehaltene, insbesondere ohne Ausführungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers abgegebene Stellungnahme des Sachwalters des Beschwerdeführers zur beabsichtigten Aberkennung des subsidiären Schutzes reicht keinesfalls als Begründung dafür aus, sich nicht mit diesem - vor dem Hintergrund von Art. 8 EMRK und den Voraussetzungen von zu § 10 Abs. 4 AsylG - absolut wesentlichen Themenkreis genauer auseinanderzusetzen. Vor allem war das Bundesasylamt damit auch nicht von jeglicher weiterer Ermittlungspflicht entbunden. Zum Familienleben wären insbesondere die Kinder und die Ehegattin des Beschwerdeführers zu laden und zeugenschaftlich einzuvernehmen gewesen. Feststellungen zur Kernfamilie des Beschwerdeführers lässt der Bescheid zur Gänze vermissen.Auch die kurz gehaltene, insbesondere ohne Ausführungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers abgegebene Stellungnahme des Sachwalters des Beschwerdeführers zur beabsichtigten Aberkennung des subsidiären Schutzes reicht keinesfalls als Begründung dafür aus, sich nicht mit diesem - vor dem Hintergrund von Artikel 8, EMRK und den Voraussetzungen von zu Paragraph 10, Absatz 4, AsylG - absolut wesentlichen Themenkreis genauer auseinanderzusetzen. Vor allem war das Bundesasylamt damit auch nicht von jeglicher weiterer Ermittlungspflicht entbunden. Zum Familienleben wären insbesondere die Kinder und die Ehegattin des Beschwerdeführers zu laden und zeugenschaftlich einzuvernehmen gewesen. Feststellungen zur Kernfamilie des Beschwerdeführers lässt der Bescheid zur Gänze vermissen.
Sowohl zur Beantwortung der Frage, ob eine mögliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt, als auch zu jener nach einem tatsächlich bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich, wäre daher neben der Befragung seiner Person auch eine Befragung seiner in Österreich aufhältigen Familienmitglieder jedenfalls notwendig gewesen und wird dies im fortgesetzten Verfahren vom Bundesasylamt daher nachzuholen sein.
Ohne Vorliegen der für die Interessensabwägung notwendigen Tatsachenerhebungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde. Eine Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller - und entscheidungsrelevanter - Feststellungen wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren daraufhin nachzuholen haben.
II.4.4. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.römisch zwei.4.4. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
II.4.5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß betreffend der Entscheidung über die Ausweisungsentscheidung an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.römisch zwei.4.5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß betreffend der Entscheidung über die Ausweisungsentscheidung an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
II.5. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hinsichtlich der bestätigten Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes war gemäß § 41 Abs. 7 AsylG iVm. § 67d AVG nicht erforderlich.römisch zwei.5. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hinsichtlich der bestätigten Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes war gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG nicht erforderlich.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Behandlungsmöglichkeiten, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, medizinische Versorgung, psychische StörungZuletzt aktualisiert am
04.04.2012