TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/13 S1 422134-2/2012

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Veröffentlicht am 13.03.2012
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S1 422.134-2/2012/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG

des in der öffentlichen Verhandlung am 06.03.2012

mündlich verkündeten Erkenntnisses

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2012, Zahl 11 10.884-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2012, Zahl 11 10.884-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG 2005, BGBL. I Nr. 38/2011, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 38 aus 2011,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der minderjährige - im 16. Lebensjahr stehende - Beschwerdeführer brachte am 20.09.2011 den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein.römisch eins. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der minderjährige - im 16. Lebensjahr stehende - Beschwerdeführer brachte am 20.09.2011 den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein.

Der Beschwerdeführer hatte laut EURODAC-Treffer am 14.07.2011 in Ungarn einen Asylantrag gestellt. Ungarn hat am 23.09.2011 (eingelangt am selben Tag) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art 16 Abs 1 lit e VO 343/2003 erklärt. Weiters wurde seitens der ungarischen Behörden mitgeteilt, dass der minderjährige Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vater und Bruder in Ungarn Asylanträge gestellt hatte, welche bereits abgewiesen worden wären.Der Beschwerdeführer hatte laut EURODAC-Treffer am 14.07.2011 in Ungarn einen Asylantrag gestellt. Ungarn hat am 23.09.2011 (eingelangt am selben Tag) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, VO 343 aus 2003, erklärt. Weiters wurde seitens der ungarischen Behörden mitgeteilt, dass der minderjährige Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vater und Bruder in Ungarn Asylanträge gestellt hatte, welche bereits abgewiesen worden wären.

In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, er sei von Karachi aus schlepperunterstützt über den Iran und die Türkei in Griechenland eingereist. Er habe in "XXXX" einen Asylantrag stellen wollen, sei jedoch beschimpft und weggeschickt worden. Danach sei er - erneut schlepperunterstützt über Mazedonien und Serbien - weiter nach Ungarn gereist, wo er einen Asylantrag gestellt. habe. In Ungarn wäre er zunächst für einen Monat inhaftiert gewesen. Anschließend wäre er in Debrecen untergebracht gewesen. Nach einem 15-tägigen Aufenthalt dort hätte er sich selbstständig nach Wien begeben. Er habe eigentlich nach Italien gewollt, jedoch kein Geld mehr gehabt. Zu Ungarn erklärte er, dass er im Gefängnis gewesen sei und trotz seines moslemischen Glaubens Schweinefleisch zu Essen bekommen habe. Er wolle auf keinen Fall nach Ungarn zurück (AS 15-25 BAA).

Am 13.10.2011 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreters zur Wahrung des Parteiengehörs einvernommen (AS 36-75 BAA). Seine Angaben in der Erstbefragung entsprächen der Wahrheit. Er habe keine Beweismittel, die er vorlegen könne. Wo sich sein Vater und sein Bruder befänden, wisse er nicht. Sie hätten gestritten und sich danach aus den Augen verloren. Auf Vorhalt bezüglich der geplanten Vorgangsweise im Hinblick auf Ungarn, erklärte der minderjährige Beschwerdeführer, dass er nicht nach Ungarn wolle, weil sein Vater und Bruder verschwunden wären und er alleine wäre. Er wäre dort in die Schule gegangen, habe dies jedoch nach dem Erhalt einer negativen Entscheidung nicht mehr gedurft. Befragt, was gegen seine Verbringung nach Ungarn sprechen würde, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er sich in der ungarischen Schule in ein afghanisches Mädchen verliebt hätte. Als deren Brüder davon erfahren hätten, hätten sie ihm gedroht, dass sie ihn umbringen würden, wenn er nicht verschwände. Er habe sich diesbezüglich nicht an die Polizei gewandt. Ein Pakistani habe ihm angeraten zu verschwinden. Darüber hinaus wäre er alleine in Ungarn. Auf Vorhalt, dass er auch hier alleine sei, entgegnete er, dass hier viele Pakistani wären, in Ungarn hingegen nicht. Auf Vorhalt der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur allgemeinen Lage und Situation in Ungarn führte der minderjährige Beschwerdeführer an, das Problem in Ungarn wäre der Schulabbruch gewesen. Es habe dann geheißen, das Asylverfahren sei bei der Polizei. Er habe daraufhin Angst bekommen, dass man ihn einsperrt. Er wäre dort schon einmal mit seinem Vater und Bruder im Gefängnis gewesen. Er befürchte wieder ins Gefängnis zu kommen.

Das Bundesasylamt hat mit erstem Bescheid vom 13.10.2011 Zl. 11 10.884-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.Das Bundesasylamt hat mit erstem Bescheid vom 13.10.2011 Zl. 11 10.884-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.

Das Bundesasylamt ging davon aus, dass keine Gründe ersichtlich wären, welche ein Selbsteintrittsrecht der Republik Österreich gebieten würden.

Der dagegen gerichteten Beschwerde wurde mit Erkenntnis der seinerzeit zuständig gewesenen Abteilung des Asylgerichtshofes vom 07.11.2011, Zl. S17 422.134-1/2011-3E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 38/2011, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:Der dagegen gerichteten Beschwerde wurde mit Erkenntnis der seinerzeit zuständig gewesenen Abteilung des Asylgerichtshofes vom 07.11.2011, Zl. S17 422.134-1/2011-3E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 38 aus 2011,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

"Die in den Feststellungen des Bundesasylamtes angeführten Quellen zur Darstellung der Lage von sog. "Dublin-Rückkehrern" können dem ho. Erkenntnis mangels Aktualität nicht zu Grunde gelegt werden (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602, aber auch Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) und sind nicht geeignet, sich hierüber ein entsprechendes Bild machen zu können. Insbesondere liegen dem ho. Gericht aktuellere und für die Entscheidung relevante Quellen vor, in welchen die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen keine Deckung finden, sowie von der belangten Behörde unberücksichtigt blieben."Die in den Feststellungen des Bundesasylamtes angeführten Quellen zur Darstellung der Lage von sog. "Dublin-Rückkehrern" können dem ho. Erkenntnis mangels Aktualität nicht zu Grunde gelegt werden (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602, aber auch Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) und sind nicht geeignet, sich hierüber ein entsprechendes Bild machen zu können. Insbesondere liegen dem ho. Gericht aktuellere und für die Entscheidung relevante Quellen vor, in welchen die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen keine Deckung finden, sowie von der belangten Behörde unberücksichtigt blieben.

Zur näheren Darlegung der offenen Fragen wird auf die bei der Staatendokumentation des BAA, anlässlich der Beschwerdefälle S18

421.988 und S18 421.054 anhängigen Rechercheaufträge verwiesen.

Im gegenständlichen Fall wird die belangte Behörde veranlasst sein, die für diesen Fall maßgebliche aktuelle Lage von "Dublin-Rückkehrern", insbesondere im Lichte der in der oa. Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes gegenständlichen offenen Fragen anhand aktueller Quellen zu erheben und das für den Fall maßgebliche Ermittlungsergebnis der beschwerdeführenden Partei mit der Möglichkeit der Stellungnahme zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis zu bringen. Auf Grundlage dieser Fakten wird die belangte Behörde dann zu beurteilen haben, ob sie den Antrag der bP neuerlich wegen der Unzuständigkeit der Republik Österreich zurückweisen wird. (...)".

In der Folge wurden am 09.01.2012 dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers aktualisierte Länderfeststellungen des Bundesasylamtes (auch als Reaktion zu einem Informationsschreiben von UNHCR Wien an den AsylGH vom 17.10.2011) zu Ungarn ausgehändigt. Dem minderjährigen Beschwerdeführer wurden diese zusätzlich am 13.01.2012 ausgefolgt.

Zu unbegleiteten Minderjährigen geht aus diesen Feststellungen hervor, dass diese in XXXX untergebracht würden, wo aufgrund von altersbedingten Besonderheiten eine spezielle medizinische/psychologische Versorgung zur Verfügung stehe. Es existiere daneben auch ein spezielles Aufnahmezentrum für Personen, die (sonst) als vulnerabel gälten. Um die Inhaftierung von Minderjährigen zu vermeiden, würden seitens der Behörden alle möglichen Maßnahmen zur Altersfeststellung durchgeführt. Die Altersfeststellung werde, "im GegensatzZu unbegleiteten Minderjährigen geht aus diesen Feststellungen hervor, dass diese in römisch 40 untergebracht würden, wo aufgrund von altersbedingten Besonderheiten eine spezielle medizinische/psychologische Versorgung zur Verfügung stehe. Es existiere daneben auch ein spezielles Aufnahmezentrum für Personen, die (sonst) als vulnerabel gälten. Um die Inhaftierung von Minderjährigen zu vermeiden, würden seitens der Behörden alle möglichen Maßnahmen zur Altersfeststellung durchgeführt. Die Altersfeststellung werde, "im Gegensatz

zur Behauptung im UNHCR-Bericht" (gemeint: Schreiben des UNHCR an den AsylGH vom 17.10.2011), nicht allein nach Augenschein, sondern aufgrund einer medizinischen Untersuchung im Auftrag der Behörde durchgeführt. Medizinische Experten würden von der Behörde mit der Untersuchung beauftragt, ob der Betreffende über 18 Jahre alt sei, wobei es auch Toleranzbereiche (zugunsten der Minderjährigkeit) gebe. Es werde als unberechtigt der Vorwurf zurückgewiesen, dass die ungarischen Behörden solche Altersfeststellungen auch dann durchführen, wenn das bereits ein anderes EU-Mitgliedsland getan habe. In allen solchen Fällen akzeptierten die ungarischen Behörden das Ergebnis der vorherigen Untersuchungen des anderen Mitgliedstaates. Eine Rückführung in Länder, die nicht als sicherer Herkunfts-, respektive Drittländer gälten, finde nicht statt.

Sodann wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters am 19.01.2012 erneut niederschriftlich einvernommen. Die Frage nach dem Bestehen von Bindungen zu Österreich, insbesondere familiäre, finanzielle, private oder berufliche Bindungen, verneinte der Beschwerdeführer. Befragt, ob er etwas zu den mit der Ladung zur heutigen Einvernahme zugestellten Länderfeststellungen zu Ungarn angeben wolle, meinte der Beschwerdeführer, dass er bereits in seiner Einvernahme alles gesagt habe. Mehr könne er nicht sagen. Nachgefragt, was einer Ausweisung seiner Person nach Ungarn entgegenstehe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er in Ungarn niemanden habe und sich hier wohl fühle, wo er lebe, in Ungarn dagegen sich keiner um ihn kümmere. Dem gesetzlichen Vertreter wurde die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen, welcher meinte, dass der Asylwerber die Länderfeststellung zwar mit der Post erhalten habe, er sie jedoch aufgrund der (verwendeten deutschen) Sprache weder lesen noch verstehen habe können.

Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Ersatzbescheid vom 19.01.2012, Zl. 11 10.884-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers, erneut ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Ersatzbescheid vom 19.01.2012, Zl. 11 10.884-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers, erneut ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.

Der betreffende Bescheid enthält keine Feststellungen zur Lage in Ungarn, sondern verweist auf die im Akt (an anderer Stelle) befindlichen "aktuellen und umfangreichen" Länderfeststellungen, welche dem Beschwerdeführer und seinem gesetzlichen Vertreter zugestellt worden seien. Zusammengefasst sei festzustellen, dass in Ungarn von einer unbedenklichen asylrechtlichen Praxis, der Beachtung des Non-Refoulements-Schutzes, der Existenz einer Grund- und Gesundheitsversorgung, sowie einer unbedenklichen Sicherheitslage ausgegangen werden könne. Ebenso vertrete Ungarn in Bezug auf die Auslegung der GFK, der Status-, Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie, sowie der Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Herkunftsstaat des minderjährigen Beschwerdeführers keine relevanten Sonderpositionen innerhalb der Europäischen Union.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen wären, dass der Antragsteller an einer schweren körperlichen oder psychischen Krankheit leiden würde. Auch hätte der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht, dass er tatsächlich Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihm eine Verletzung der in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Er wäre in Ungarn keinen unmenschlichen Handlungen ausgesetzt gewesen. Die ungarischen Sicherheitsbehörden würden Schutz gewähren können. Es liege, da der Beschwerdeführer keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet habe und die Aufenthaltsdauer relativ kurz sei, zudem kein Eingriff in ein schützenswertes Privat- und Familienleben vor.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen wären, dass der Antragsteller an einer schweren körperlichen oder psychischen Krankheit leiden würde. Auch hätte der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht, dass er tatsächlich Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihm eine Verletzung der in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Er wäre in Ungarn keinen unmenschlichen Handlungen ausgesetzt gewesen. Die ungarischen Sicherheitsbehörden würden Schutz gewähren können. Es liege, da der Beschwerdeführer keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet habe und die Aufenthaltsdauer relativ kurz sei, zudem kein Eingriff in ein schützenswertes Privat- und Familienleben vor.

Dagegen erhob der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde. Der Bescheid sei inhaltlich und in Folge Verletzung von Verfahrensfehlern rechtswidrig. So wären keine Feststellungen zum Vorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers getroffen worden, welches auch keinen Niederschlag in der rechtlichen Beurteilung fände. Unter anderem wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 13.02.2012, Zl. S1 422.134-2/2012/2Z, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 aus den dort genannten Erwägungen entsprochen.Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 13.02.2012, Zl. S1 422.134-2/2012/2Z, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 aus den dort genannten Erwägungen entsprochen.

Der Asylgerichtshof stellte in der Folge am 16.02.2012 eine Anfrage an die ungarischen Behörden - im Wege des Bundesasylamtes - betreffend des Verbleibes des Vaters und Bruders des Beschwerdeführers, seines Verfahrensstandes in Ungarn sowie an die Staatendokumentation betreffend die Handhabung bei abgeschlossenen Asylverfahren beziehungsweise bei Folgeanträgen von unbegleiteten Minderjährigen.

Am 23.02.2012, beziehungsweise 05.03.2012 langten die entsprechenden Antworten beim Asylgerichtshof ein. Daraus geht relevant hervor, dass der Vater und Bruder des minderjährigen Beschwerdeführers, mit denen er in Ungarn gewesen war, seit 20.09.2011 bis aktuell dort unbekannten Aufenthaltes seien; an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers in Ungarn keine Zweifel bestanden und bestehen; gegen den minderjährigen Beschwerdeführer aber eine rechtskräftige Entscheidung vorliege, wonach sein Asylantrag wegen Drittstaatssicherheit in Serbien als unzulässig zurückgewiesen worden sei; unbegleitete Minderjährige auch zur Sicherung ihrer Abschiebung (also im rein fremdenpolizeilichen Verfahren) nicht inhaftiert werden; Minderjährige, die mit ihren Familienangehörigen Asylanträge stellen, freilich bis zu einem Monat inhaftiert sein können; unbegleitete Minderjährige, die einen Folgeantrag stellen und sich wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall an das Gericht wenden wollen, von einem Vormund, in der Regel Anwälten, vertreten werden.

Der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers brachte mit Schriftsätzen am 23. und 24.02.2012 Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren ein. Diesen wurde ein Artikel der Tageszeitung "Der Standard" über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch den EGMR in einem Ungarn betreffenden Verfahren, die Stellungnahme des Hungarian Helsinki Komitees vom Dezember 2011 zur Lage von Asylwerbern in Ungarn, ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu Ungarn vom 31.10.2011, Zl. S4 422020-1/2011, sowie eine (gegenüber jener vom 17.10.2011) aktualisierte Stellungnahme des UNHCR, Büro Österreich, vom 03.02.2012 beigelegt.

Am 06.03.2012 wurde vor dem Asylgerichtshof eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. In der Beschwerdeverhandlung wurde der minderjährige Beschwerdeführer zu seinem Aufenthalt und Verfahren in Ungarn sowie zu seiner Familienangehörigen befragt; ferner wurden die Anfragebeantwortungen und verschiedene Berichte zur Lage in Ungarn gemeinsam erörtert. Das Bundesasylamt hatte seine Nicht-Teilnahme entschuldigt und kein weiteres Vorbringen erstattet.

Sodann wurde in dieser Verhandlung das gegenständliche Erkenntnis gemäß § 41 Abs 9 Z 1 AsylG 2005 mündlich verkündet, mit dem der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG 2005, BGBL. I Nr. 38/2011, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid worden ist..Sodann wurde in dieser Verhandlung das gegenständliche Erkenntnis gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 mündlich verkündet, mit dem der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 38 aus 2011,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid worden ist..

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Ungarn gemäß Art. 16 Abs 1 lit e Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II VO besteht; dies auch unter Beachtung des Erkenntnisses des EuGH vom 21.12.2011 in der Rechtssache NS v Griechenland (C-411/10 & C-493/10); da der minderjährige Beschwerdeführer in Griechenland keinen Asylantrag gestellt hat (dass ihm die beabsichtigte Antragsstellung in Griechenland verweigert worden wäre, lässt sich aktuell nicht mehr verifizieren). Eine etwaige Zuständigkeit Griechenlands als jenes Mitgliedstaates, über den der minderjährige Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten betreten hat (ohne Asylantragstellung), wäre schon ausgehend davon, dass er durch seine nachweislich erfolgte Weiterreise nach Mazedonien das Hoheitsgebiet verlassen hat und über Serbien nach Ungarn eingereist ist, erloschen, da hier die Anknüpfungskette gerissen ist (siehe hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, K11. zu Art. 10). Daher wurde die Zuständigkeit Ungarns durch die Wiedereinreise des minderjährigen Beschwerdeführers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gleichsam neu begründet; jedenfalls war aber ihre Akzeptanz durch die ungarische Zustimmungserklärung denkmöglich.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Ungarn gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin römisch zwei VO besteht; dies auch unter Beachtung des Erkenntnisses des EuGH vom 21.12.2011 in der Rechtssache NS v Griechenland (C-411/10 & C-493/10); da der minderjährige Beschwerdeführer in Griechenland keinen Asylantrag gestellt hat (dass ihm die beabsichtigte Antragsstellung in Griechenland verweigert worden wäre, lässt sich aktuell nicht mehr verifizieren). Eine etwaige Zuständigkeit Griechenlands als jenes Mitgliedstaates, über den der minderjährige Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten betreten hat (ohne Asylantragstellung), wäre schon ausgehend davon, dass er durch seine nachweislich erfolgte Weiterreise nach Mazedonien das Hoheitsgebiet verlassen hat und über Serbien nach Ungarn eingereist ist, erloschen, da hier die Anknüpfungskette gerissen ist (siehe hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, K11. zu Artikel 10,). Daher wurde die Zuständigkeit Ungarns durch die Wiedereinreise des minderjährigen Beschwerdeführers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gleichsam neu begründet; jedenfalls war aber ihre Akzeptanz durch die ungarische Zustimmungserklärung denkmöglich.

2.3. Den weiteren Erwägungen vorauszuschicken ist, dass der Asylgerichtshof zum heutigen Datum auch in Kenntnis aller in das gegenständliche Verfahren eingeführten Beweismittel (weiterhin) nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Ungarn allgemein die EMRK oder die Grundrechtecharta/Unionsrecht verletzen.

2.4. Für den konkreten Fall ist - auch nach Verfahrensergänzung - dem Bundesasylamt beizupflichten, dass eine Gefahr der EMRK-widrigen Inhaftierung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Ungarn individuell mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht besteht, da er (auch nach ungarischer Sicht) aktuell ein unbegleiteter Minderjähriger ist. Es besteht nach den unbestritten gebliebenen Verfahrensergänzungen durch den Asylgerichtshof im Beschwerdeverfahren kein Risiko dahingehend, dass die Altersangaben des minderjährigen Beschwerdeführers nicht dem ungarischen Verfahren zugrunde gelegt würden.

2.5. Das Beschwerdeverfahren hat ferner ergeben, dass selbst im Falle eines minderjährigen Folgeantragstellers ein gerichtlicher Rechtschutz (mit der auch für diese Personengruppe erlangbaren Möglichkeit der Zuerkennung aufschiebender Wirkung) grundsätzlich besteht.

2.5.1. Gegenständlich ist aber auf die spezielle Konstellation Bedacht zu nehmen, dass erstens ein Fall des Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO vorliegt und zweitens (dies steht im hier zu entscheidenden Ausnahmefall unzweifelhaft fest) bereits eine rechtskräftige Zurückweisungsentscheidung nach Serbien getroffen worden ist und eine Aufhebung dieser Entscheidung in einem weiteren Verfahren in Ungarn bei gegenwärtiger Erkenntnislage prima facie relativ unwahrscheinlich erscheint; ebenso relativ unwahrscheinlich erscheint bereits die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Prinzip der "entschiedenen Sache"); dementsprechend ist es vorliegend - im Unterschied zu anderen üblichen Fallkonstellationen - kaum möglich, den Beschwerdeführer zur Klärung allfälliger Einwände gegen die Zuständigkeit Serbiens auf den ungarischen Rechtsweg zu verweisen.2.5.1. Gegenständlich ist aber auf die spezielle Konstellation Bedacht zu nehmen, dass erstens ein Fall des Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO vorliegt und zweitens (dies steht im hier zu entscheidenden Ausnahmefall unzweifelhaft fest) bereits eine rechtskräftige Zurückweisungsentscheidung nach Serbien getroffen worden ist und eine Aufhebung dieser Entscheidung in einem weiteren Verfahren in Ungarn bei gegenwärtiger Erkenntnislage prima facie relativ unwahrscheinlich erscheint; ebenso relativ unwahrscheinlich erscheint bereits die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Prinzip der "entschiedenen Sache"); dementsprechend ist es vorliegend - im Unterschied zu anderen üblichen Fallkonstellationen - kaum möglich, den Beschwerdeführer zur Klärung allfälliger Einwände gegen die Zuständigkeit Serbiens auf den ungarischen Rechtsweg zu verweisen.

Allenfalls könnte zusätzlich zu klären sein, ob die seinerzeitige Unzuständigkeitsentscheidung zukünftig deshalb nicht aufrecht bleiben könnte, weil der minderjährige Beschwerdeführer nun im Unterschied zum Erstverfahren in Ungarn unbegleitet wäre; diese sehr einzelfallspezifische Abklärung (sofern überhaupt erlangbar) sprengte aber den Rahmen eines Beschwerdeverfahrens wie hier vorliegend.

2.5.2. Im Einklang mit der ständigen Judikatur des VwGH zu Art 16 Abs 1 lit e Dublin II VO und den in das Verfahren eingeführten Beweismitteln hinsichtlich Serbiens (die Art. 3 Verletzungen zumindest möglich erscheinen lassen) wäre es daher für das Bundesasylamt notwendig gewesen, weitere Beweismittel dahingehend aufzunehmen, ob die Überstellung des minderjährigen Beschwerdeführers nach Serbien in seinem speziellen Fall (insbesondere erhöhte Vulnerabilität wegen seiner Kindeseigenschaft) als eine unzulässige rechtliche Sonderposition gewertet werden müsste, die (im Hinblick auf Art. 3 EMRK) einen zwingenden Selbsteintritt Österreichs zur Folge hätte. Hier ist zusätzlich darauf zu verweisen, dass das Bundesasylamt auf Seite 3 der dem Bescheid zugrundeliegenden Feststellungen ausführt, dass "im Fall von UAM" das Refoulement-Verbot "sogar" gelte, wenn die Familienzusammenführung oder irgendeine Art von Betreuung im Empfängerstaat nicht möglich ist. Diese eigene Feststellung des Bundesasylamtes muss aber nun, auf Basis des individuellen Sachverhaltes, in Relation zu Serbien gesetzt werden. Da die in diesem Verfahren bis jetzt vorhandene Berichtslage zu Serbien diesbezüglich aber entscheidungsrelevante Fragen offen lassen könnte, liegt eine wesentliche Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes vor (vgl in diesem Sinne auch schon AsylGH 11.01.2012, S22 423.488-1/2011-3E).2.5.2. Im Einklang mit der ständigen Judikatur des VwGH zu Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO und den in das Verfahren eingeführten Beweismitteln hinsichtlich Serbiens (die Artikel 3, Verletzungen zumindest möglich erscheinen lassen) wäre es daher für das Bundesasylamt notwendig gewesen, weitere Beweismittel dahingehend aufzunehmen, ob die Überstellung des minderjährigen Beschwerdeführers nach Serbien in seinem speziellen Fall (insbesondere erhöhte Vulnerabilität wegen seiner Kindeseigenschaft) als eine unzulässige rechtliche Sonderposition gewertet werden müsste, die (im Hinblick auf Artikel 3, EMRK) einen zwingenden Selbsteintritt Österreichs zur Folge hätte. Hier ist zusätzlich darauf zu verweisen, dass das Bundesasylamt auf Seite 3 der dem Bescheid zugrundeliegenden Feststellungen ausführt, dass "im Fall von UAM" das Refoulement-Verbot "sogar" gelte, wenn die Familienzusammenführung oder irgendeine Art von Betreuung im Empfängerstaat nicht möglich ist. Diese eigene Feststellung des Bundesasylamtes muss aber nun, auf Basis des individuellen Sachverhaltes, in Relation zu Serbien gesetzt werden. Da die in diesem Verfahren bis jetzt vorhandene Berichtslage zu Serbien diesbezüglich aber entscheidungsrelevante Fragen offen lassen könnte, liegt eine wesentliche Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes vor vergleiche in diesem Sinne auch schon AsylGH 11.01.2012, S22 423.488-1/2011-3E).

2.5.3. Die entsprechenden Erhebungen hätte das Bundesasylamt im Lichte der in der Verfahrenserzählung referierten Vorentscheidung des Asylgerichtshofes vom 07.11.2011 bereits im fortgesetzten Verfahren einzuholen gehabt und stellt diese Unterlassung einen relevanten Verfahrensmangel dar. Wenn das Bundesasylamt eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung beabsichtigte, wären die erforderlichen Verfahrensergänzungen vorzunehmen und mit dem minderjährigen Beschwerdeführer jedenfalls persönlich zu erörtern, wolle man nicht bereits aus humanitären Gesichtspunkten (die in das rechtlich nicht zu prüfende freie Ermessen der Verwaltungsbehörde fallen) einen Selbsteintritt wahrnehmen.

2.5.4. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass einem Bescheid zugrundeliegende Feststellungen in die Bescheidurkunde aufzunehmen sind.

Schlagworte

Altersfeststellung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderjährige, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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