TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/13 D3 251087-2/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.03.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D3 251087-2/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2010, Zl. 10 06.565-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2010, Zl. 10 06.565-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 38/2011 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 28.03.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 29.03.2004 einen Asylantrag. Bei der ersten Einvernahme durch die Fremdenpolizei (BH Gmünd) am 29.03.2004, gab er an, dass er deswegen Asyl in Österreich beantrage, weil in seiner Heimat Krieg herrsche, es gefährlich sei, dort zu leben und in sein Haus maskierte Männer gekommen seien, welche ihn geschlagen hätten ....

Am 09.06.2004 wurde er vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einvernommen. Zuvor bestätigte er die vor der Bezirkshauptmannschaft Gmünd gemachten Angaben. Er habe einen russischen Inlandsreisepass und einen Führerschein vorgewiesen, den Auslandsreisepass, welcher ihm am 14.01.2004 vom Innenministerium in Grosny ausgestellt worden sei, habe er jedoch von den tschechischen Behörden nicht mehr zurückerhalten. Er sei russischer Staatsbürger, gehöre keiner politischen Partei oder Gruppierung in seinem Heimatland an und habe in diesem auch kein strafrechtliches Delikt begangen. In seinem Heimatland habe er auch keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt, sondern sei nur einmal von maskierten Leuten in der Nacht mitgenommen worden, dies sei Mitte oder Ende August 2003 gewesen. Er sei wegen des Krieges geflüchtet, es gäbe ständig Schießereien und hätten sie drei Tage lang einmal den Keller nicht verlassen können. Es habe auch ständig Sprengungen gegeben.

Im August 2003 sei er einmal mitgenommen worden, es sei ihm ein Sack über den Kopf gezogen worden und sei er nach zwei Tagen einfach auf der Straße hinausgeworfen worden. Zuvor sei er geschlagen worden und habe er auch an der Hand 5 Brüche gehabt, er wisse nicht, wie diese entstanden seien. Sie hätten ihn nach seinem Schwager gefragt, welcher angeblich gekämpft haben solle. Sein Vater sei auf eine Mine getreten. Sie hätten ihn nur mit Schwierigkeiten ins Krankenhaus bringen können. Seit dem Tod von (Achmad) Kadyrow habe es immer wieder Säuberungsaktionen gegeben und seien viele junge Leute verschwunden. Er wisse nicht, wie die Soldaten von seinem Schwager etwas gewusst hätten.

Über Aufforderung, den Vorfall im August 2003 näher zu beschreiben, führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: Die Soldaten seien in ihr Haus gekommen, sie hätten sich alle auf den Boden legen müssen und hätten sie ihn mitgenommen. Seine Eltern hätten zwei Tage nicht gewusst, wo er sei. Er habe sich als außerordentlicher Hörer auf der Universität in XXXX/Inguschetien eingeschrieben. Dorthin zu fahren sei jedoch gefährlich, deswegen habe er auch mit dem Studium aufgehört. Er sei oft bei Routinekontrollen überprüft und geschlagen worden, dies passiere jedoch vielen. Er habe an seiner Wohnadresse in Grosny bis zur Ausreise gewohnt, nur wenn es Sprengungen gegeben habe, sei er kurz in einen anderen Bezirk geflüchtet. Er sei erst deswegen im Jahre 2004 ausgereist, weil er keine andere Möglichkeit gehabt habe. Er habe keine Arbeit gehabt, zuvor sei er Taxi gefahren. Erst im Dezember habe er erfahren, dass es möglich sei, auszureisen. Er habe zunächst versucht, ein Visum für Österreich zu bekommen, der Antrag sei jedoch abgelehnt worden. Seinen Pass habe er jedoch ohne Probleme bekommen.

In einem anderen Teil seines Heimatlandes könne er jedoch nicht leben, dort sei es für ihn gefährlich. Im Falle der Rückkehr sei sein Leben ständig bedroht und könnte er jeden Monat verhaftet werden. Als er im Jahre 2003 mitgenommen worden sei, habe er gar nicht erwartet, wieder so schnell entlassen zu werden. Zu seiner (gebrochenen) Hand habe er keine Beweismittel, er verfüge auch über keine Barmittel oder Verwandte in Österreich. Er sei jedoch nicht aus wirtschaftlichen Gründen hierher gekommen, sondern weil die Gefahr in Tschetschenien so groß gewesen sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 18.06.2004, Zl. 04 06.010-BAG, wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag vom 29.03.2004 gemäß § 7 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 18.06.2004, Zl. 04 06.010-BAG, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Asylantrag vom 29.03.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt und gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurde zunächst die oben bereits vollinhaltlich wiedergegebene Einvernahme dargestellt und anschließend Feststellungen zu Tschetschenien getroffen. Beweiswürdigend wurde in der Folge ausgeführt, dass das Verlassen Tschetscheniens aufgrund der dortigen allgemeinen (bürgerkriegsähnlichen) Zustände absolut nachvollziehbar und glaubhaft sei. Nicht glaubhaft seien jedoch die gegen den Antragsteller gerichteten Verfolgungshandlungen. Der Umstand, dass der Antragsteller nach dem von ihm behaupteten Vorfall im August 2003 noch mehr als 5 Monate in seiner Heimat, sogar an seiner Wohnadresse aufhältig geblieben sei, spreche gegen die von ihm behauptete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Auch deute der Umstand, dass der Antragsteller offenbar keine Bedenken gehabt habe, sich im Jänner 2004 von den Behörden in Grosny einen Reisepass ausstellen zu lassen und diesen auch ohne Probleme bekommen habe, darauf hin, dass er keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt sei. Der Antragsteller habe statt auf die konkreten Fragen hinsichtlich der Fluchtgründe einzugehen, immer wieder versucht auszuweichen und vage Behauptungen aufzustellen. Das vage und nicht plausibel und nachvollziehbar gehaltene Fluchtvorbringen, das sich auf keinerlei Beweismittel stützt, sei daher nicht als glaubhaft zu bezeichnen.

Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil I. dargelegt, dass die im Heimatstaat des Antragstellers allgemein herrschenden politischen und sozialen Verhältnisse für sich allein nicht die Gewährung von Asyl rechtfertigen würden und im vorliegenden Fall keine Umstände hätten ermittelt werden können, dass der Antragsteller aufgrund persönlicher Eigenschaften oder der beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei bzw. im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, sei das Vorbringen weder glaubhaft noch verifizierbar und habe auch keine konkrete Bedrohungssituation pro futuro festgestellt werden können.Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil römisch eins. dargelegt, dass die im Heimatstaat des Antragstellers allgemein herrschenden politischen und sozialen Verhältnisse für sich allein nicht die Gewährung von Asyl rechtfertigen würden und im vorliegenden Fall keine Umstände hätten ermittelt werden können, dass der Antragsteller aufgrund persönlicher Eigenschaften oder der beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei bzw. im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, sei das Vorbringen weder glaubhaft noch verifizierbar und habe auch keine konkrete Bedrohungssituation pro futuro festgestellt werden können.

Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung der Bezug habenden Rechtslage und der Judikatur ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation im Sinne des § 57 Abs. 2 FrG bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei und dass die Angaben zum Fluchtgrund sich nicht als glaubwürdig erwiesen hätten und dass es somit auch nicht glaubhaft sei, dass der Antragsteller in der Russischen Föderation irgendeiner Form der Verfolgung ausgesetzt sei.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde nach Darlegung der Bezug habenden Rechtslage und der Judikatur ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 57, Absatz 2, FrG bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden sei und dass die Angaben zum Fluchtgrund sich nicht als glaubwürdig erwiesen hätten und dass es somit auch nicht glaubhaft sei, dass der Antragsteller in der Russischen Föderation irgendeiner Form der Verfolgung ausgesetzt sei.

Zu Spruchteil III. wurde ebenfalls die Bezug habende Rechtslage und Judikatur ausgeführt und schließlich festgehalten, dass kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege und die Ausweisung daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Zu Spruchteil römisch drei. wurde ebenfalls die Bezug habende Rechtslage und Judikatur ausgeführt und schließlich festgehalten, dass kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege und die Ausweisung daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller (fristgerecht) Berufung, welche als Beschwerde vor dem Asylgerichtshof zu werten war, wobei sämtliche Spruchteile angefochten wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden gewidmet werde, dies gelte insbesondere für jene Personen, die im Krieg tätig gewesen seien, die sich in der Tschetschenienfrage engagiert hätten bzw. denen die russischen Behörden solches oder die Sympathie oder tatkräftige Unterstützung tschetschenischer Widerstandskämpfer unterstellt hätten. Wie er bereits vorgebracht habe, sei er im August 2003 mitgenommen, misshandelt und nach seinem Schwager befragt worden, der angeblich gekämpft haben soll. Weiters sei bekannt, dass Menschenrechtsorganisationen von zahlreichen Fällen von Verschwindenlassen von Zivilpersonen berichteten. Außerdem ergebe sich ein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation, weil aufgrund der gegenwärtigen Lage in Tschetschenien davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr zumindest einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt werden würde. Die Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative und damit die Rückkehr in die Russische Föderation (außerhalb Tschetscheniens) sei aufgrund des Umstandes, dass er keine familiären oder melderechtlichen Anknüpfungspunkte in andere Regionen der Russischen Föderation habe, derzeit nicht möglich, zudem fehle es ihm an einer realistischen Existenzgrundlage in anderen Teilen der Russischen Föderation. Es sei davon auszugehen, dass die Behörde bei einem entsprechenden Ermittlungsverfahren zu einem anderen für ihn positiven Ergebnis gekommen wäre und ihm Asyl gewährt hätte, zumindest aber festgestellt hätte, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig sei. Entgegen der Ansicht der erkennenden Behörde werde mit einer Ausweisung massiv in sein durch Art. 8 geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen, zumal seine Schwester und ihre Kinder ebenfalls in Österreich aufhältig seien und ihre Asylverfahren auch noch nicht abgeschlossen seien. Der weitere Verbleib in Österreich gefährde keineswegs das öffentliche Interesse und stelle keine Gefahr für ein geordnetes Fremdenwesen dar.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller (fristgerecht) Berufung, welche als Beschwerde vor dem Asylgerichtshof zu werten war, wobei sämtliche Spruchteile angefochten wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden gewidmet werde, dies gelte insbesondere für jene Personen, die im Krieg tätig gewesen seien, die sich in der Tschetschenienfrage engagiert hätten bzw. denen die russischen Behörden solches oder die Sympathie oder tatkräftige Unterstützung tschetschenischer Widerstandskämpfer unterstellt hätten. Wie er bereits vorgebracht habe, sei er im August 2003 mitgenommen, misshandelt und nach seinem Schwager befragt worden, der angeblich gekämpft haben soll. Weiters sei bekannt, dass Menschenrechtsorganisationen von zahlreichen Fällen von Verschwindenlassen von Zivilpersonen berichteten. Außerdem ergebe sich ein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation, weil aufgrund der gegenwärtigen Lage in Tschetschenien davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr zumindest einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt werden würde. Die Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative und damit die Rückkehr in die Russische Föderation (außerhalb Tschetscheniens) sei aufgrund des Umstandes, dass er keine familiären oder melderechtlichen Anknüpfungspunkte in andere Regionen der Russischen Föderation habe, derzeit nicht möglich, zudem fehle es ihm an einer realistischen Existenzgrundlage in anderen Teilen der Russischen Föderation. Es sei davon auszugehen, dass die Behörde bei einem entsprechenden Ermittlungsverfahren zu einem anderen für ihn positiven Ergebnis gekommen wäre und ihm Asyl gewährt hätte, zumindest aber festgestellt hätte, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig sei. Entgegen der Ansicht der erkennenden Behörde werde mit einer Ausweisung massiv in sein durch Artikel 8, geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen, zumal seine Schwester und ihre Kinder ebenfalls in Österreich aufhältig seien und ihre Asylverfahren auch noch nicht abgeschlossen seien. Der weitere Verbleib in Österreich gefährde keineswegs das öffentliche Interesse und stelle keine Gefahr für ein geordnetes Fremdenwesen dar.

Nachdem seine Lebensgefährtin/Ehefrau XXXX nach Österreich nachgekommen war, wurde der Beschwerdeführer in deren Asylverfahren als Zeuge durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 06.12.2006 einvernommen.Nachdem seine Lebensgefährtin/Ehefrau römisch 40 nach Österreich nachgekommen war, wurde der Beschwerdeführer in deren Asylverfahren als Zeuge durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 06.12.2006 einvernommen.

Mit Schreiben vom 04.03.2009 teilte er gemeinsam mit seiner Schwester XXXX mit, dass ihr Bruder XXXX im September 2008 bei einer Kontrolle im Elternhaus durch Granatsplitter schwer verletzt worden sei und legte die Fotos des verletzten Bruders vor. Bei einer Kontrolle im September 2008 sei er bei dem Anblick der maskierten Männer in Panik verfallen und aus dem Haus gerannt. Daraufhin hätten die Maskierten nach ihm geschossen und ihm eine Granate hinterher geworfen, wodurch er schwer verletzt worden sei. In den Augen der Maskierten habe er Widerstand geleistet und seien sie der Meinung, dass er einen Grund haben müsse, davon gelaufen zu sein. Der Bruder habe sich daraufhin bei unterschiedlichen Bekannten und Verwandten in Tschetschenien versteckt. Dies zeige, dass die Kontrollen in ihrem Elternhaus nicht aufgehört hätten und dass auch nach ihnen gefragt werde und sie nach wie vor bedroht seien.Mit Schreiben vom 04.03.2009 teilte er gemeinsam mit seiner Schwester römisch 40 mit, dass ihr Bruder römisch 40 im September 2008 bei einer Kontrolle im Elternhaus durch Granatsplitter schwer verletzt worden sei und legte die Fotos des verletzten Bruders vor. Bei einer Kontrolle im September 2008 sei er bei dem Anblick der maskierten Männer in Panik verfallen und aus dem Haus gerannt. Daraufhin hätten die Maskierten nach ihm geschossen und ihm eine Granate hinterher geworfen, wodurch er schwer verletzt worden sei. In den Augen der Maskierten habe er Widerstand geleistet und seien sie der Meinung, dass er einen Grund haben müsse, davon gelaufen zu sein. Der Bruder habe sich daraufhin bei unterschiedlichen Bekannten und Verwandten in Tschetschenien versteckt. Dies zeige, dass die Kontrollen in ihrem Elternhaus nicht aufgehört hätten und dass auch nach ihnen gefragt werde und sie nach wie vor bedroht seien.

Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 14.10.2009 an und räumte gleichzeitig das Parteiengehör betreffend Feststellungen zu Tschetschenien mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis längstens in der Beschwerdeverhandlung ein. Die Verhandlung wurde gemeinsam mit jener seiner Ehefrau (Lebensgefährtin) XXXX durchgeführt. Eingangs der Verhandlung, zu der sich das Bundesasylamt für die Nichtteilnahme entschuldigen ließ, führte der Beschwerdeführer zu den übermittelten Feststellungen aus, dass er diese wohl nicht zur Gänze verstanden habe, aber dass darin hervorkomme, dass in Tschetschenien viele Menschen ermordet würden. Sodann führte er über Befragen durch den vorsitzenden Richter und die beisitzende Richterin Folgendes aus:Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 14.10.2009 an und räumte gleichzeitig das Parteiengehör betreffend Feststellungen zu Tschetschenien mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis längstens in der Beschwerdeverhandlung ein. Die Verhandlung wurde gemeinsam mit jener seiner Ehefrau (Lebensgefährtin) römisch 40 durchgeführt. Eingangs der Verhandlung, zu der sich das Bundesasylamt für die Nichtteilnahme entschuldigen ließ, führte der Beschwerdeführer zu den übermittelten Feststellungen aus, dass er diese wohl nicht zur Gänze verstanden habe, aber dass darin hervorkomme, dass in Tschetschenien viele Menschen ermordet würden. Sodann führte er über Befragen durch den vorsitzenden Richter und die beisitzende Richterin Folgendes aus:

Bis auf eine seltene Teilnahme an Demonstrationen habe er sich nicht politisch betätigt und sei auch kein Mitglied einer Organisation gewesen. Er habe in keinem der Kriege gekämpft, auch nicht seine Familienangehörigen. Sein Schwager sei ebenfalls kein Kämpfer gewesen, aber dessen beschuldigt worden, sogar nach seinem Tod hätten sie noch nach ihm gefragt. Auch seine Schwester sei beschuldigt worden, dass ihr Mann gekämpft habe. Sie hätten geglaubt, dass er bei einer Kampfhandlung getötet worden sei. Sie hätten den tschetschenischen Widerstand unterstützt, indem sie ihre kämpfenden Verwandten unterstützt hätten, zwei verletzte Verwandte seien zu ihnen gekommen, insgesamt zu viert, worauf er sie über ihr Ersuchen versteckt hätte. Seine Schwester habe auf Grund ihrer Ausbildung als Krankenschwester erste Hilfe geleistet. Sie hätten die Verletzten ca. ein bis zwei Wochen gepflegt, diese seien nicht gefunden worden. Sonst hätten sie im ersten Tschetschenienkrieg mit Lebensmitteln geholfen. Er persönlich und sein Vater seien immer geschlagen worden, wenn sie zu ihnen gekommen seien, weil sie erfahren hätten, dass sie Kämpfer beherbergt hatten, was sie ihm und seiner Schwester vorgeworfen hätten. Die genaue Anzahl dieser Aktionen könne er nicht nennen, es sei bis zu seiner Mitnahme im August 2003 gewesen. Damals sei es 11 Uhr abends gewesen und sie hätten nach den beiden Kämpfern gefragt, welche sie verpflegt und gepflegt hätten. Sie hätten geglaubt, dass er und seine Schwester darüber Bescheid wüssten. Es seien 6 bis 10 Personen gewesen, sie hätten ihn nach der Befragung mitgenommen und im Haus herumgeschossen. Er habe keine Ahnung gehabt, wohin er gebracht worden sei. Als er das Bewusstsein wiedererlangt habe, sei er mit Wasser begossen worden. Er habe einen Sack über dem Kopf gehabt und sie hätten zwei Drähte an seinem Körper befestigt und Strom durchgeschickt. Er habe auch Schreie anderer Gefangener gehört und es habe auch sehr gestunken. Er sei einige Male verhört und geschlagen worden. Er sei immer wieder nach den beiden Kämpfern gefragt worden und ob er selbst gekämpft habe. Er sei mit dem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen worden, sein Arm sei im Bereich des Ellbogens gebrochen worden und seine Mittelhandknochen seien gebrochen worden. Er sei mit Fäusten ins Gesicht geschlagen worden und mit Strom im Genitalbereich gefoltert worden. Seine Verwandten hätten gesagt, dass er zwei Tage und zwei Nächte angehalten worden sei. Er sei bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden, als er zu sich gekommen sei, sei er auf einer Straße von einem Taxifahrer mitgenommen worden, er habe noch aus dem Mund geblutet. Nach der ärztlichen Versorgung hätten sich er und seine Schwester versteckt und seine Frau sei bei ihren Eltern gewesen. Er hätte seine Frau 2003 nach moslemischem Recht geheiratet, standesamtlich seien sie nicht verheiratet. Der konkrete Grund für seine Ausreise sei gewesen, dass nach seiner Schwester gesucht worden sei, was sein Vater durch Geld zu lösen versucht hätte, was aber nicht gelungen sei. Da er kein zweites Mal gefoltert habe werden wollen, sei er ausgereist. Es sei Zeit für die Pilgerfahrt nach Mekka gewesen und daher seien zu dieser Zeit sehr viele Reisepässe ausgestellt worden. Seine Frau sei nicht mitgereist, weil sie ihre Mutter nicht habe allein lassen können. Der Bruder seiner Frau habe sich versteckt, weil sein Vater, der bereits tot sei, im ersten Krieg gekämpft hätte, sie es jedoch nicht glauben würden.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.03.2010, Zl. D3 251987-0/2007/7E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.03.2010, Zl. D3 251987-0/2007/7E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges wurden Feststellungen zu Tschetschenien getroffen und beweiswürigend ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zugebilligt werde. Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgungsgefahr nicht habe darlegen können und sich seit der Ausreise im Jahr 2004 auch die allgemeinen Verhältnisse in Tschetschenien erheblich geändert hätten. Der Beschwerdeführer habe sich in der Tschetschenienfrage nicht besonders engagiert, da er in keinem der beiden Kriege gekämpft habe und im ersten Krieg die Kämpfer mit Lebensmitteln unterstützt und einmal Verwundete beherbergt und gepflegt habe. Selbst Familienangehörige von Kämpfern im ersten Krieg würden nach den Sachverhaltsfeststellungen längst nicht mehr verfolgt und sei seinem Schwager nur unterstellt worden, ein Kämpfer zu sein. Aus dem Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers anlässlich einer Hausdurchsuchung bzw. Säuberungsaktion im Sommer 2009 erheblich verletzt worden sei, lasse sich eine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer nicht ableiten. Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers stünden die Behördenaktivitäten im Zusammenhang mit Lösegelderpressungen, derartigen Aktionen fehle es jedoch an einem Zusammenhang mit den in der GFK aufgezählten asylrelevanten Motiven (Bereicherungsabsicht). Bezüglich des Refoulementschutzes wurde in der rechtlichen Begründung ausgeführt, dass nach den Feststellungen in Tschetschenien keine Bürgerkriegssituation mehr herrsche und drohe auch nicht jedem, der dorthin abgeschoben werde eine gemäß Art. 3 EMRK relevante Gefahr für Leben. Es könne nicht von einer generellen Verschlechterung der Situation in Tschetschenien seit 2004 gesprochen werden, jedenfalls habe der Beschwerdeführer keinen plausiblen Grund darlegen können, warum er als nicht überdurchschnittlich in der tschetschenischen Sache engagierter männlicher Tschetschene, in dessen Verwandtschaft gar keine Kämpfer waren, mitgenommen hätte werden sollen. Der Beschwerdeführer sei abgesehen von Problemen mit den Nerven, welche mit Tabletten behandelt wurden, gesund und arbeitsfähig und auch schon in Tschetschenien in verschiedenen Bereichen berufstätig gewesen, sodass keinerlei Umstände dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr in Tschetschenien nicht in der Lage wäre, das überlebensnotwendige Existenzminimum durch Erwerbsarbeit zu erwirtschaften, wo er überdies auch noch über Familienangehörige im Herkunftsland verfüge. Betreffend die Ausweisung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise seit mehr als 5 1/2 Jahren in Österreich aufhältig sei, seinen Aufenthalt jedoch nur auf seinen Asylantrag gestützt habe und sich außer seinen Versuchen, Deutsch zu lernen, keine besonderen Hinweise auf eine Integration ergäben. Seine nach moslemischem Recht angetraute Ehefrau sei ihm mit den Kindern, welche sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befänden, nachgereist. Es bestehe die Möglichkeit, bei einer gemeinsamen Rückführung das Familienleben im Herkunftsstaat fortzusetzen.Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges wurden Feststellungen zu Tschetschenien getroffen und beweiswürigend ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zugebilligt werde. Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil römisch eins. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgungsgefahr nicht habe darlegen können und sich seit der Ausreise im Jahr 2004 auch die allgemeinen Verhältnisse in Tschetschenien erheblich geändert hätten. Der Beschwerdeführer habe sich in der Tschetschenienfrage nicht besonders engagiert, da er in keinem der beiden Kriege gekämpft habe und im ersten Krieg die Kämpfer mit Lebensmitteln unterstützt und einmal Verwundete beherbergt und gepflegt habe. Selbst Familienangehörige von Kämpfern im ersten Krieg würden nach den Sachverhaltsfeststellungen längst nicht mehr verfolgt und sei seinem Schwager nur unterstellt worden, ein Kämpfer zu sein. Aus dem Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers anlässlich einer Hausdurchsuchung bzw. Säuberungsaktion im Sommer 2009 erheblich verletzt worden sei, lasse sich eine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer nicht ableiten. Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers stünden die Behördenaktivitäten im Zusammenhang mit Lösegelderpressungen, derartigen Aktionen fehle es jedoch an einem Zusammenhang mit den in der GFK aufgezählten asylrelevanten Motiven (Bereicherungsabsicht). Bezüglich des Refoulementschutzes wurde in der rechtlichen Begründung ausgeführt, dass nach den Feststellungen in Tschetschenien keine Bürgerkriegssituation mehr herrsche und drohe auch nicht jedem, der dorthin abgeschoben werde eine gemäß Artikel 3, EMRK relevante Gefahr für Leben. Es könne nicht von einer generellen Verschlechterung der Situation in Tschetschenien seit 2004 gesprochen werden, jedenfalls habe der Beschwerdeführer keinen plausiblen Grund darlegen können, warum er als nicht überdurchschnittlich in der tschetschenischen Sache engagierter männlicher Tschetschene, in dessen Verwandtschaft gar keine Kämpfer waren, mitgenommen hätte werden sollen. Der Beschwerdeführer sei abgesehen von Problemen mit den Nerven, welche mit Tabletten behandelt wurden, gesund und arbeitsfähig und auch schon in Tschetschenien in verschiedenen Bereichen berufstätig gewesen, sodass keinerlei Umstände dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr in Tschetschenien nicht in der Lage wäre, das überlebensnotwendige Existenzminimum durch Erwerbsarbeit zu erwirtschaften, wo er überdies auch noch über Familienangehörige im Herkunftsland verfüge. Betreffend die Ausweisung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise seit mehr als 5 1/2 Jahren in Österreich aufhältig sei, seinen Aufenthalt jedoch nur auf seinen Asylantrag gestützt habe und sich außer seinen Versuchen, Deutsch zu lernen, keine besonderen Hinweise auf eine Integration ergäben. Seine nach moslemischem Recht angetraute Ehefrau sei ihm mit den Kindern, welche sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befänden, nachgereist. Es bestehe die Möglichkeit, bei einer gemeinsamen Rückführung das Familienleben im Herkunftsstaat fortzusetzen.

Dieses Erkenntnis wurde am 03.03.2010 dem Beschwerdeführer per Post zugestellt und ist damit in Rechtskraft erwachsen.

Nach der Geburt seines jüngsten Kindes am 15.07.2010 in Österreich stellte der Beschwerdeführer am 26.07.2010 einen weiteren, den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wozu er als Grund angab, er könne nicht in seine Heimat zurückkehren, weil er dort verfolgt werde, es würden die gleichen Gründe gelten wie beim ersten Asylantrag. Seine Schwester habe genau die gleichen Fluchtgründe wie er und vom Asylgerichtshof ein Erkenntnis gemäß § 15 erhalten. Er habe Angst um sein Leben und das seiner Kinder.Nach der Geburt seines jüngsten Kindes am 15.07.2010 in Österreich stellte der Beschwerdeführer am 26.07.2010 einen weiteren, den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wozu er als Grund angab, er könne nicht in seine Heimat zurückkehren, weil er dort verfolgt werde, es würden die gleichen Gründe gelten wie beim ersten Asylantrag. Seine Schwester habe genau die gleichen Fluchtgründe wie er und vom Asylgerichtshof ein Erkenntnis gemäß Paragraph 15, erhalten. Er habe Angst um sein Leben und das seiner Kinder.

Nach der Zulassung des Verfahrens am 30.07.2010 gab der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 28.10.2010 zusammengefasst an, er nehme das Medikament Tradolan, welches sich auf das Gedächtnis auswirke. Er brachte vor, im ersten Verfahren aus Angst nicht angegeben zu haben, dass sie zwei Widerstandskämpfer behandelt hätten. Er schilderte, dass im Jahr 2003 um etwa 11 Uhr in der Nacht vier Personen gekommen seien und sich als entfernte Verwandte vorgestellt hätten, wovon zwei verletzt gewesen seien und um Hilfe gebeten hätten. Seine Schwester habe auf Grund ihrer Krankenschwesternkurse die beiden versorgt. Nach zwei Wochen seien sie wieder abgeholt worden. Nach etwa einem Monat seien immer wieder Soldaten gekommen, weil der Mann seiner Schwester im Krieg umgekommen sei. Sie hätten nicht geglaubt, dass dieser nicht gekämpft hätte. Dann sei ein Maskierter über as geschlossene Tor geklettert und es seien 7 oder 8 hereingekommen, er wisse nicht, ob es Russen oder Tschetschenen gewesen seien. Sie hätten ihn und seinen Vater mit dem Gewehrkolben geschlagen und hätten ihnen vorgehalten, dass bei ihnen zwei Widerstandskämpfer gewesen seien und wo diese seien. Damals sei er mitgenommen worden, es sei ihm ein Sack über den Kopf gezogen worden und als er zu Bewusstsein gekommen sei, sei er auf einem Stuhl gefesselt mit Wasser übergossen worden. Sie hätten alles über diese Leute wissen wollen. Zwei Tage sei er dort gewesen und sei geschlagen worden. Gefoltert sei er nicht worden, nur geschlagen. Er könne sich nur dunkel erinnern, dass ihm jemand geholfen habe, in ein Auto zu steigen, dies sei ein Mann gewesen, welcher ihn am Wegrand zufällig gefunden habe. Ab diesem Zeitpunkt hätten er und seine Schwester sich nicht mehr zu Hause aufgehalten, sondern sie seien bei verschiedenen Verwandten gewesen. Seine Nase sei gebrochen gewesen und zwei Rippen rechts sowie seine linke Hand im Bereich des Mittelhandknochens. Ein Arzt habe ihm einen Gips gemacht, um den Rumpf und die Hand. Im Jahr 2004 seien sie ausgereist. Auf den Vorhalt, dass er im ersten Verfahren angegeben habe, auch der Arm sei im Bereich des Ellbogens gebrochen gewesen, verneinte er dies und präzisierte, der Gips habe bis zum Ellbogen gereicht. Auf den Vorhalt, dass er vor dem Asylgerichtshof angegeben habe, mit Strom gefoltert worden zu sein, räumte er dies ein und ergänzte, er schäme sich, darüber zu reden. 2009 sei sein jüngster Bruder im Zuge der Suche nach seiner Schwester von diesen durch eine Handgranate verletzt worden, wozu er Fotos vorzeigte. Sein Bruder halte sich nun in Tschetschenien versteckt. Im Fall der Rückkehr fürchte er um sein Leben. Er brachte ein Unterstützungsschreiben bei.

Anlässlich der Einvernahme am 25.11.2010 beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, gab er über Befragen an, er glaube, dass nach seiner Ausreise dieselben Männer, Maskierte, bei seinen Eltern aufgetaucht seien. Er glaube, dass das die Leute von Kadyrov gewesen seien, welche für gewöhnlich Leute festnehmen. Er machte Angaben zu den auf dem Foto zu sehenden Verletzungen seines Bruders und gab an, dass sich dieser nun verstecken würde. Für die Flucht würden ihm die finanziellen Mittel fehlen. Es habe keinen Grund gegeben, diesen festzunehmen, es sei alles nur passiert, weil er weggelaufen sei. Etwa 10 bis 15 Mal seien Maskierte zu den Eltern gekommen, diese seien krank und hätten keine andere Möglichkeit.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2010, Zl. 10 06.565-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.07.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchteil I.), gemäß § 8 AsylG 2005 der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen (Spruchteil II.) und gemäß § 10 AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2010, Zl. 10 06.565-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.07.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchteil römisch eins.), gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen (Spruchteil römisch zwei.) und gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Nach kurzer Wiedergabe des Vorverfahrens und der oa. dargestellten Einvernahmen wurden Feststellungen ua. zu Tschetschenien getroffen und beweiswürdigend ausgeführt, dass er bei den Einvernahmen im Wesentlichen die gleichen Angaben wie vor dem Asylgerichtshof gemacht habe, jedoch habe sich bezüglich der Einschätzung der Behörde über die fehlenden Voraussetzungen für eine asylrelevante Verfolgung nichts geändert.

Eingangs der rechtlichen Beurteilung wurde dargelegt, dass ein Familienverfahren gemäß § 34 vorliege. Zu Spruchteil I. wurde nach Darlegung der rechtlichen Grundlagen ausgeführt, dass die im Heimatstaat des Beschwerdeführers allgemein herrschenden politischen und sozialen Verhältnisse für sich allein die Gewährung von Asyl nicht rechtfertigen würden. In seinem Fall hätten keine Umstände ermittelt werden können, dass er auf Grund persönlicher Eigenschaften oder der beruflichen und sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt war bzw. im Fall der Rückkehr wäre. Zu Spruchteil II. wurde nach Darstellung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdung wie unter Spruchteil I. ausgeführt, nicht habe glaubhaft machen können, eine aktuelle Bedrohung seiner Person im Herkunftsland habe nicht erkannt werden können. Sonstige Abschiebungshindernisse wie das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung habe er nicht behauptet. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass für Rückgeführte in der Russischen Föderation keine Gefährdungen bestehe und habe er auch keine individuelle Gefährdung, welche auf die Merkmale seiner Person zurückzuführen sei, glaubhaft machen können. Zur Ausweisung wurde nach Darstellung der Rechtslage ausgeführt, dass er seinen mehr als 6 jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet auf seinen Asylantrag stütze. Er sei illegal eingereist, versuche aus Eigenem Deutsch zu lernen und bemühe sich um die Aufnahme bei der freiwilligen Feuerwehr, darüber hinaus hätten sich jedoch keine besonderen Hinweise auf eine Integration in Österreich ergeben, derartiges hätte sich auch aus dem vorliegenden Unterstützungsschreiben nicht ergeben. Seine Kinder befänden sich noch in einem sehr jungen und anpassungsfähigen Alter. Im Fall der gemeinsamen Ausweisung bestehe die Möglichkeit zur Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat.Eingangs der rechtlichen Beurteilung wurde dargelegt, dass ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, vorliege. Zu Spruchteil römisch eins. wurde nach Darlegung der rechtlichen Grundlagen ausgeführt, dass die im Heimatstaat des Beschwerdeführers allgemein herrschenden politischen und sozialen Verhältnisse für sich allein die Gewährung von Asyl nicht rechtfertigen würden. In seinem Fall hätten keine Umstände ermittelt werden können, dass er auf Grund persönlicher Eigenschaften oder der beruflichen und sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt war bzw. im Fall der Rückkehr wäre. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde nach Darstellung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdung wie unter Spruchteil römisch eins. ausgeführt, nicht habe glaubhaft machen können, eine aktuelle Bedrohung seiner Person im Herkunftsland habe nicht erkannt werden können. Sonstige Abschiebungshindernisse wie das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung habe er nicht behauptet. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass für Rückgeführte in der Russischen Föderation keine Gefährdungen bestehe und habe er auch keine individuelle Gefährdung, welche auf die Merkmale seiner Person zurückzuführen sei, glaubhaft machen können. Zur Ausweisung wurde nach Darstellung der Rechtslage ausgeführt, dass er seinen mehr als 6 jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet auf seinen Asylantrag stütze. Er sei illegal eingereist, versuche aus Eigenem Deutsch zu lernen und bemühe sich um die Aufnahme bei der freiwilligen Feuerwehr, darüber hinaus hätten sich jedoch keine besonderen Hinweise auf eine Integration in Österreich ergeben, derartiges hätte sich auch aus dem vorliegenden Unterstützungsschreiben nicht ergeben. Seine Kinder befänden sich noch in einem sehr jungen und anpassungsfähigen Alter. Im Fall der gemeinsamen Ausweisung bestehe die Möglichkeit zur Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, worin kritisiert wird, dass die Behörde im angefochtenen Bescheid zwar nicht bezweifle, dass das, was er vorbringe, auch tatsächlich passiert sei, jedoch darin keine asylrelevante Verfolgung erblicke. Die erkennende Behörde hätte jedoch bei richtiger Würdigung feststellen müssen, dass er im Fall der Rückkehr wieder dieser Bedrohung ausgesetzt sei und seine Ausweisung einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gleichkäme, weshalb die angefochtene Entscheidung rechtswidrig sei. Auch verletze der angefochtene Bescheid ihn in seinem Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Der rechtswidrige Aufenthalt allein reiche nicht aus, eine Ausweisung zu verfügen. Die Abwägung der öffentlichen Interessen und seiner privaten hätte zu seinen Gunsten ausgehen müssen.Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, worin kritisiert wird, dass die Behörde im angefochtenen Bescheid zwar nicht bezweifle, dass das, was er vorbringe, auch tatsächlich passiert sei, jedoch darin keine asylrelevante Verfolgung erblicke. Die erkennende Behörde hätte jedoch bei richtiger Würdigung feststellen müssen, dass er im Fall der Rückkehr wieder dieser Bedrohung ausgesetzt sei und seine Ausweisung einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK gleichkäme, weshalb die angefochtene Entscheidung rechtswidrig sei. Auch verletze der angefochtene Bescheid ihn in seinem Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Der rechtswidrige Aufenthalt allein reiche nicht aus, eine Ausweisung zu verfügen. Die Abwägung der öffentlichen Interessen und seiner privaten hätte zu seinen Gunsten ausgehen müssen.

Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:

Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Er ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und moslemischen Glaubens, reiste am 28.03.2004 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.03.2004 einen ersten Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 18.06.2004, Zl. 04 06.010-BAG, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde, ihm gemäß § 8 kein Refoulementschutz in Bezug auf die Russische Föderation gewährt und seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen wurde. Seitens des Asylgerichtshofes wurde diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 02.03.2010, Zl. D3 251087-0/2007/7E, bestätigt und der Beschwerdeführer nunmehr gemäß § 10 AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen.Er ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und moslemischen Glaubens, reiste am 28.03.2004 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.03.2004 einen ersten Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 18.06.2004, Zl. 04 06.010-BAG, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen wurde, ihm gemäß Paragraph 8, kein Refoulementschutz in Bezug auf die Russische Föderation gewährt und seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen wurde. Seitens des Asylgerichtshofes wurde diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 02.03.2010, Zl. D3 251087-0/2007/7E, bestätigt und der Beschwerdeführer nunmehr gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen.

Nach der Geburt seines jüngsten Kindes stellte er am 26.07.2010 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wozu er angab, sich seit seiner Einreise durchgehend in Österreich aufgehalten zu haben und dass er nicht in seine Heimat zurückkehren könne, weil der dort verfolgt werde. Es würden die gleichen Gründe gelten wie beim ersten Asylantrag. Seine Schwester habe die gleichen Fluchtgründe wie er und vom Asylgerichtshof Refoulementschutz erhalten. Er habe Angst um sein Leben und das seiner Kinder.

Eine asylrelevante Verfolgung oder eine ihm aktuell drohende Gefahr im Sinne des § 8 AsylG 2005 konnte nicht festgestellt werden. Er ist bis auf Probleme mit den Nerven, welche medikamentös behandelt werden, gesund.Eine asylrelevante Verfolgung oder eine ihm aktuell drohende Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 konnte nicht festgestellt werden. Er ist bis auf Probleme mit den Nerven, welche medikamentös behandelt werden, gesund.

Er lebt seit seiner Einreise am 28.03.2004 als junger Erwachsener nun mit seiner ihm nachgereisten, seit 2003 nach moslemischem Recht angetrauten Frau und seinen nunmehr drei minderjährigen Kindern in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Seine Schwester hat mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 08.06.2010 in Österreich Refoulementschutz mit einer befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.05.2011 erhalten (D3 251092-0/2008/10E). Er versucht Deutsch zu lernen, bemüht sich um den Beitritt zur Freiwilligen Feuerwehr und hat ein Unterstützungsschreiben vorgelegt. Darüber hinaus sind besondere Bindungen zu Österreich jedoch nicht ersichtlich. Er ist unbescholten. Seine Eltern und sonstige Verwandte leben nach wie vor in der Russischen Föderation. Er hat seine Schulbildung in der Russischen Föderation absolviert, ist dort auch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und kennt die dortigen Gepflogenheiten.

Zu Tschetschenien wird Folgendes festgestellt:

Politik/Wahlen

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Föderationssubjekte der Russischen Föderation. Ihre historisch verwurzelten Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Nach dem Kollaps der Sowjetunion rief der kurz zuvor gewählte Präsident Dschochar Dudajew 1991 die Unabhängigkeit Tschetscheniens aus. 1994 entsandte Russland Kräfte zur Zerschlagung der Unabhängigkeitsbewegung, der erste Tschetschenienkrieg begann. Dieser endete 1996 mit einem Waffenstillstandsabkommen, und einer de facto Unabhängigkeit der Teilrepublik unter Präsident Aslan Maschadow. Im Dezember 1999 begann vor dem Hintergrund einer sich verschärfenden Situation in und um Tschetschenien mit dem erneuten Einmarsch russischer Truppen der zweite Tschetschenienkrieg. Im Jahr 2000 wurde Achmad Kadyrow zum Chef der russischen Verwaltungsbehörde der Republik ernannt. Eine neue, nach einem Referendum im März 2003 verabschiedete Verfassung gesteht Tschetschenien mehr Autonomie zu, die Stellung der Republik als integraler Teil Russlands wurde jedoch ausdrücklich betont. Achmad Kadyrow wurde zum Präsidenten gewählt, im Jahr darauf wurde er durch einen Bombenanschlag ermordet.

2006 wurde sein Sohn Ramsan zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten Republik Tschetschenien ernannt.

Zwischen 2005 und 2007 wurden einige hochrangige Rebellenführer, wie Aslan Maschadow, Abdul Halim Sadullajew und Schamil Bassajew zum Teil unter Mitwirken russischer Kräfte getötet.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010 / BBC News: Regions and territories: Chechnya, Stand 10.02.2010, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/2565049.stm, Zugriff 01.06.2010 / CIA World Factbook: Russia, Stand 11.05.2010, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html Zugriff 01.06.2010)

Präsident Medwedew erklärte am 16. April 2009 den seit zehn Jahren andauernden "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Seit der Regierung und Präsidentschaft Ramsan Kadyrows sind erhebliche Zeichen der Normalisierung festzustellen, jedoch finden noch weiterhin kleinere Kämpfe zwischen Rebellen und regionalen sowie föderalen Sicherheitskräften statt. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates" im gesamten Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Gebiet Stawropol) anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan, verlagert haben. Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist noch nicht eingetreten. Im August und September 2009 kam es zu zwei Selbstmordanschlägen in Groznyj. Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: u. a. 10.000 - 20.000 getötete Zivilisten (belastbare Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind).

In Tschetschenien hat Präsident Ramsan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert. Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft sind auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt wenig Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Das tschetschenische Einkammerparlament besteht aus 41 Mitgliedern, die für fünf Jahre gewählt werden. Bei den Parlamentswahlen 2005 ging die Kreml-Partei "Einiges Russland" unter Vorsitz von Ramsan Kadyrow als Sieger hervor. Internationale Wahlbeobachter wie die OSZE entsandten keine Vertreter, da der Ablauf der Wahl nach demokratischen Maßstäben vielfach bezweifelt wurde.

(Freedom House, Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009 / AG Friedensforschung an der Uni Kassel, Tschetschenien nach der Parlamentswahl, 30.11.2005, http://www.uni-kassel.de/fb5/frieden/regionen/Tschetschenien/wahl2005.html, Zugriff 01.06.2010)

Gemäß dem derzeitigen, seit 2004 gültigen System wird der Kandidat für die Präsidentschaft Tschetscheniens vom russischen Präsidenten ernannt, dieser muss im Anschluss vom tschetschenischen Parlament bestätigt werden. Offiziell beträgt eine Amtsperiode fünf Jahre, es gibt keine Einschränkungen wie viele Amtszeiten jemand im Amt bleiben kann. Der tschetschenische Präsident hängt jedoch vom Wohlwollen des russischen Präsidenten ab.

Mit den Parlamentswahlen im Oktober 2008 wurde das Zweikammerparlament durch ein Einkammerparlament ersetzt. In diesem sind - genauso wie in jenem zuvor - vor allem Anhänger Kadyrows vertreten.

(Freedom House: Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)

Das tschetschenische Parlament hatte sich im Juni 2008 selbst aufgelöst. Bei den darauffolgenden Parlamentswahlen im Oktober 2008 traten sieben Parteien an, 589.687 Wähler waren registriert. Die Kreml-Partei "Einiges Russland" erhielt rund 85% der Wählerstimmen. Die Wahlbeteiligung lag Kadyrow zufolge bei beinahe 100%.

(Radio Free Europe/Radio Liberty: Chechnya Prepares For Pre-Term, And Pre-Determined, Parliamentary Elections, 11.10.2009, http://www.rferl.org/Content/Chechnya_Prepares_ For_PreTerm_And_PreDetermined_Parliamentary_Elections/1328987.html, Zugriff 01.06.2010 / Ria Novosti: Kremlin-backed party leads in local polls - preliminary results, 13.10.2008, http://en.rian.ru/russia/20081013/117699476.html, Zugriff 01.06.2010)

Der Personenkult um Ramsan Kadyrow breitete sich in den letzten Jahren immer mehr aus. Seine Portraits und Transparente hängen in nahezu allen Straßen Tschetscheniens, Fanclubs wurden gegründet, es gibt zahlreiche Filme und Sendungen über ihn.

(Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly, Volume X - Issue 10, Kadyrov Youth Group Makes Appearance in Chechnya, 13.03.2009)(Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly, Volume römisch zehn - Issue 10, Kadyrov Youth Group Makes Appearance in Chechnya, 13.03.2009)

Am 11.10.2009 fanden in Russland Kommunalwahlen statt. Die Regierungspartei "Einiges Russland" hat russlandweit klar gewonnen, die Opposition beklagte massive Wahlfälschungen und Behinderungen. Erstmals seit Zusammenbruch der Sowjetunion fanden auch in Tschetschenien Kommunalwahlen statt, die Wahlen verliefen friedlich. In Grosny wurde der amtierende Bürgermeister Muslim Chutschiew mit 87% der Wählerstimmen wiedergewählt. Die Wahlbeteiligung soll in der Hauptstadt bei 91,48% gelegen haben, in Tschetschenien insgesamt bei 86%. Einer Korrespondentin von Gazeta.ru zufolge, die als Wahlbeobachterin für die Kommunistische Partei in Grosny tätig war, ist die tatsächliche Wahlbeteiligung in ihrem Wahllokal erheblich unter den offiziellen Angaben gelegen.

(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 6 - Issue 187, 13.10.2009 / Die Presse: Russland Regierungspartei dominiert Regionalwahlen, 12.10.2009,

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/514362/index.do?_vl_backlink=/home/politik/aussenpolitik/index.do, Zugriff 01.06.2010)

Im Jänner 2010 wurde der Föderationskreis Nordkaukasus neu eingerichtet, Tschetschenien wurde mit den anderen Republiken des Nordkaukasus (außer Adygeya) und dem Gebiet Stawropol somit aus dem Föderationskreis Südliches Russland herausgelöst und administrativ in einer kleineren Einheit zusammengefasst. Zum präsidentiellen Gesandten wurde Alexandr Chloponin ernannt. In Tschetschenien wurde dies als Schritt gewertet, den "Sonderstatus" von Tschetschenien gegenüber dem föderalen Zentrum aufzuheben.

(RFE/RL: Chechen Legislators Target Federal Envoy, 02.04.2010, http://www.rferl.org/content/Chechen_Legislators_Target_Federal_Envoy/2001071.html, Zugriff 01.06.2010 / Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 68, 08.04.2010)

Konflikt und allgemeine Sicherheitslage

Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheits- als auch bei der Menschenrechtslage hat sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wird von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit (im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 - 700 aktive Rebellen geben). Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NRO haben die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben, reagiert. Wieder angestiegen sind auch die Entführungszahlen: Memorial hat für die erste Jahreshälfte 2009 74 Entführungsfälle registriert (Gesamtjahr 2008: 42). Die Entführungen werden größtenteils den (v.a. republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden nach belastbaren Erkenntnissen von Memorial - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Im Februar 2010 erklärte der Russische Oberste Gerichtshof das "Kaukasische Emirat" zu einer terroristischen Organisation und verbot diese offiziell. Die Anerkennung als terroristische Organisation erlaubt es den Exekutivbehörden, nicht nur aktive Kämpfer zu verfolgen, sondern auch Komplizen und Ideologen, die die Organisation etwa durch "informatorische Unterstützung" unterstützen. Die Generalstaatsanwalt versprach, dass Unterstützer des Kaukasus Emirats der Anti-Extremismus Gesetzgebung unterliegen würden.

(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 41, 02.03.2010)

Laut Memorial ist die Anzahl von bei Terrorakten getöteten Sicherheitskräften in Tschetschenien seit dem Ende der Anti-Terror-Operation 2009 angestiegen: Zwischen April 2009 und Ende März 2010 seien 85 Exekutivbedienstete getötet und 168 verletzt worden, zwischen April 2008 und Ende März 2009 waren 50 Exekutivbedienstete getötet und 140 verletzt worden. Zudem seien 2009 93 Personen getötet und 192 verletzt worden, dies sei um eineinhalb Mal mehr als jene der 2008 Getöteten und Verletzten.

(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 74, 16.04.2010)

Laut Caucasian Knot kamen bei Kämpfen zwischen Sicherheitskräften und Rebellen in den 300 Tagen nach dem 16. April 2009 (offizielle Beendigung der ATO) 291 Menschen ums Leben, in den 300 Tagen vor dem 16. April 2009 waren es 145 gewesen. 54 Sicherheitskräfte sind in den 300 Tagen nach der Beendigung der ATO getötet und 165 verletzt worden, in den 300 Tagen davor waren 45 getötet und 125 verletzt worden. Zudem kam es in den 300 Tagen nach dem 16. April im Vergleich zu den 300 Tagen davor zu einem Anstieg an Selbstmordanschlägen: Vorher war einer von 47 terroristischen Angriffen ein Selbstmordanschlag, danach waren es neun von insgesamt

53. In den 300 Tagen nach Aufhebung der ATO waren 177 vermeintliche Rebellen und Komplizen getötet, und 158 gefangen worden, neun davon hatten sich freiwillig ergeben. Vor der Aufhebung der ATO waren in 300 Tagen 81 Rebellen getötet worden. In den 300 Tagen nach dem Ende der ATO waren 18 Zivilisten getötet, 32 verletzt und 32 entführt worden, in den 300 Tagen davor waren 17 getötet, 15 verletzt und 14 entführt worden.

(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 30, 12.02.2010)

2009 stieg laut Memorial die Anzahl an Entführten in Tschetschenien an: Zwischen Jänner und November waren 90 Personen entführt worden, 58 davon waren wieder freigelassen, 10 tot aufgefunden worden. 18 Personen sind weiterhin verschwunden, 4 Fälle werden noch untersucht. Im selben Zeitraum 2008 waren 28 Personen entführt worden, davon 15 wieder freigelassen, 9 weiterhin verschwunden, 5 Fälle in Untersuchung.

(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 19, 28.01.2010 / U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)

Entführungen laut Memorial:

2007: 35

2006: 187

2005: 325

(Länderanalysen.de: Russian Analytical Digest 70/09 - Chechnya After the Cancellation of Counter-Terrorist Operations, 21.12.2009)

Die Anzahl an extralegalen Tötungen und Fällen von Verschwundenen stieg 2009 merklich an, ebenso wie die Anzahl an Angriffen auf Exekutivbedienstete. Die Anzahl an durch Rebellen getötete Zivilisten und Soldaten stieg 2009 an. Trotz des Endes der ATO kam es über den Sommer 2009 zu einem Anstieg an Gewalt. Sowohl föderale Kräfte als auch ihre Opponenten verwenden weiterhin Antipersonenminen. Die Sicherheitskräfte unter dem Kommando Ramsan Kadyrows spielten eine zunehmende Rolle bei Entführungen, zum Teil in gemeinsamen Operationen mit den föderalen Kräften. Die Sicherheitskräfte sind Menschenrechtsorganisationen zufolge auch in Fälle von "Verschwinden" involviert.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)

Trotz der offiziellen Beendigung der Anti-Terror-Operation (ATO) im April 2009 finden immer wieder finden kleinere ATO auf tschetschenischem Territorium statt. Bei ATO ist bei der Verwendung von Waffen und Kampfgerät gesetzlich die Einhaltung von Proportionalität vorgesehen - der Einsatz hat proportional zu der jeweiligen Situation zu geschehen. Inwieweit dies bei Sondereinsätzen eingehalten wird, ist jedoch unklar. 2009 wurden weiter zusätzliche militärische Einheiten von Zentralrussland in den Nordkaukasus versetzt. Im November 2009 waren weiterhin rund 20.000 föderale Truppen permanent in Tschetschenien stationiert.

(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 5, 8.1.2010 / CoE - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Following his visit to the Russian Federation on 2 - 11 September 2009, 24.11.2009 / Jamestown Foundation: North Caucasus Analysis Volume: 10 Issue: 16 - Fighting in Chechnya Continues despite the Counter-Terrorist Operation's Completion, 24.04.2009 / RFE/RL: Russians expand Chechen counterterror effort, 24.04.2009, http://www.rferl.org/content/Russia_ In_Fresh_Hunt_For_Chechnya_Rebels/1615190.html, Zugriff 01.06.2010)

Die für eine Einschätzung der Situation bedeutsamen Entwicklungen in Tschetschenien betreffen vor allem den signifikanten Rückgang militärischer Aktivitäten, sowohl was deren Intensität als auch deren Umfang betrifft, sowie die allgemeine Verbesserung der Sicherheitslage. Groß angelegte Militäraktionen wurden tatsächlich beendet, die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen ist über die Jahre hinweg deutlich gesunken, und der allgemeine Umfang sowie die Intensität des Konfliktes sind rückläufig.

Dieser Umstand ermöglichte den teilweisen Rückzug russischer Truppen aus Tschetschenien. Die fortgesetzten Kämpfe beschränken sich hauptsächlich auf die spärlich bevölkerte Bergregion im Süden Tschetscheniens und können nicht mehr als wahllos bezeichnet werden. Die noch stattfindenden militärischen Aktivitäten führen zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung. Die Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage verbunden mit den bereits erfolgten und laufenden föderalen und lokalen Wiederaufbauprogrammen ermöglichte die Rückkehr Binnenvertriebener in ihre Häuser. Auch wenn die Zahl der Binnenvertriebenen nach wie vor sehr hoch ist (79.000), schätzt UNHCR, dass seit dem Jahr 2002 Zehntausende nach Hause zurückkehren konnten.

(UNHCR: Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien, 07.04.2009)

Die Sicherheitslage im gesamten Nordkaukasus hat sich über den Sommer 2009 verschlechtert, darunter auch in Tschetschenien. In Tschetschenien kam es zu einem Anstieg an Selbstmordattentaten, die sich primär gegen staatliche Einrichtungen und deren Vertreter richteten. Auch gemäßigte islamische Würdenträger werden gezielt Opfer von Mordanschlägen. Inwieweit die derzeitige Widerstandsbewegung von der lokalen Bevölkerung unterstützt wird kann nicht gesagt werden.

(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor 6/204, 05.11.2009 / NZZ: Der Nordkaukasus driftet von Moskau weg, 28.9.2009; http://www.nzz.ch/nachrichten/international/der_nordkaukasus_driftet_von_moskau_weg_1.3692101.html?printview=true, Zugriff 01.06.2010)

Die Verminung ist in Tschetschenien ein drängendes Problem, es findet keine systematische Räumung statt. IKRK führt daher zur Vermeidung riskanten Verhaltens Aufklärungskampagnen durch, mikro-ökonomische Initiativen, sowie Projekte zur Verbesserung des Zugangs zu Wasser und Energiequellen.

(ReliefWeb: Northern Caucasus: ICRC remains active in an environment increasingly marked by violence, 07.04.2010, http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/EDIS-84ALPR?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7 , Zugriff 01.06.2010)

Besondere Bedrohung

Im September 2008 begannen Menschenrechtsorganisationen und internationale Medien über eine Brandstiftungs-Kampagne der tschetschenischen Regierung in einigen Dörfern, um die Familien vermeintlicher Rebellen zu bestrafen. In vielen Fällen wurde erklärt, dass die Heime zur Bestrafung zerstört worden wären. Ramsan Kadyrow und der Bürgermeister von Grosnyj, Muslim Chutschijew sprachen explizit Drohungen aus. 2009 gab es zahlreiche Berichte über solche Fälle von Brandstiftung, jedoch ist über deren Ausmaß nichts Genaues bekannt.

Berichten zufolge setzen föderale und lokale Sicherheitskräfte, sowie die Privatmiliz von Ramsan Kadyrow, Familien vermeintlicher Rebellen angeblich Repressalien aus, und begingen auch andere Missbräuche. Föderale und tschetschenische Kräfte waren Berichten zufolge in die Entführung von Verwandten von Rebellen involviert.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010 / Caucasian Knot: Week in the Caucasus:

review of main events of April 5-11, 12.04.2010, http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/13071/, Zugriff 01.06.2010 / Human Rights Watch: What Your Children Do Will Touch Upon You, Juli 2009 / BBC News: Chechen Problem Far from Over, 16.04.2009, http://news.bbc.co.uk/2/hi/europe/7974652.stm, Zugriff 01.06.2010 / Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 6, Issue 191, 19.10.2009)

Zwischen Juli 2008 und Juli 2009 kam es zu rund 30 Fällen von Haus-Niederbrennungen, vermutlich durch tschetschenische Exekutivbehörden. Für gewöhnlich handelt es sich um Familien, deren Söhne oder Neffen vermeintlich in der Rebellenbewegung aktiv sind. Vor der Brandstiftung wurden die Familien meist von Behörden oder der Exekutive unter Druck gesetzt und bedroht, um ihre Familienangehörigen zur Aufgabe zu überreden. Bislang wurde niemand für die Brandstiftungen zur Rechenschaft gezogen. Seit Sommer 2009 erhielt Human Rights Watch weitere Berichte über Haus-Niederbrennungen, zuletzt im März 2010 in Schali.

(Human Rights Watch: Human Rights in Russia Hearing May 6, 2010, 06.05.2010)

Besonderer Bedrohung sind Familienangehörige bekannter bzw. derzeit aktiver Rebellenkämpfer ausgesetzt. Familienangehörige aktueller Widerstandskämpfer werden durch die Machtorgane unter Druck gesetzt und verfolgt. Eines der Mittel der so genannten tschetschenischen Siloviki (Militärs, Sicherheits- und Geheimdienste) ist das Niederbrennen von Häusern von Verwandten von Rebellen, das insbesondere seit Sommer 2008 wieder verstärkt als Druckmittel eingesetzt wird. Zwischen Sommer 2008 und Frühling 2009 wurden von Human Rights Watch 25 solcher Fälle verzeichnet.

(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 6, Issue 190, 16.10.2009 / Human Rights Watch: What Your Children Do Will Touch Upon You, Juli 2009 / Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

In einigen Fällen wurden Personen für die vermeintliche Unterstützung der und Kollaboration mit Rebellen verhaftet.

(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 5, 08.01.2010 / Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 9, 14.01.2010)

Es gibt Fälle, in denen Familienmitglieder erfolgreich in andere Teile der Russischen Föderation zogen. Eine besondere Bedrohung gilt des Weiteren für Personen, die durch Opposition zur Regierung von Kadyrow die Aufmerksamkeit der lokalen Behörden auf sich ziehen.

Ehemalige Kämpfer und deren Familienmitglieder sind im Allgemeinen nicht einer besonderen Bedrohung ausgesetzt, vor allem weil ein überwiegender Teil von ihnen heute für Kadyrow arbeitet. Es erscheint unwahrscheinlich, dass Personen die Rebellen während des ersten Tschetschenienkrieges nicht-militärisch/logistisch unterstützt haben, verfolgt werden. Bei Personen, die die Rebellen während des zweiten Krieges oder aktuell unterstützt haben, könnte es sein, dass sie in einer gefährdeten Lage sind. Dies müsste im Einzelfall untersucht werden.

(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009 / Dr. Mikhail Roshchin - Institute for Eastern Studies, Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)

Personen, die eine Klage beim EGMR in Strassburg eingebracht haben, können in Gefahr sein, viele der Personen leben aber trotz einer eingebrachten Klage unbehelligt in Tschetschenien oder anderen Teilen Russlands.

Der Moskau Helsinki Gruppe zufolge könne auch Muslime, die für Wahhabiten gehalten werden oder solche sind, gefährdet sein. Zudem geht die Gruppe davon aus, dass jene Personen, die Probleme mit Kadyrov haben, auch in anderen Teilen der Russischen Föderation gefährdet sind.

(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

Menschenrechtsaktivisten, die sich aktiv mit vergangenen und aktuellen Problemen in Tschetschenien auseinandersetzen bzw. diese aufzeigen zu versuchen, sind ebenfalls einer Bedrohung ausgesetzt. Es kam in den letzten Jahren zu mehreren Todesfällen.

(UNHCR: Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien, 07.04.2009 / Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009 / Amnesty International: Rule without law:

Human rights violations in the North Caucasus, 30.06.2009 / U.S.

Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Einige Indizien hierfür liefern die offiziellen, belastbaren Statistiken: Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008-2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des Südlichen Föderalen Bezirks.

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Im Jänner 2010 galten 43% der tschetschenischen Bevölkerung nach Definition der ILO als arbeitslos

(Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa: Russlandanalysen Nr. 200, 07.05.2010)

Obwohl sich die humanitäre Situation in den letzten Jahren schrittweise verbessert hat und es zu einem wirtschaftlichen Aufschwung kam, bleibt die Realität für viele Menschen hart. Jedoch handelt es sich im Nordkaukasus derzeit trotz dem Anstieg an Gewalt um keinen umfangreichen [large-scale, Anm.] humanitären Notfall im Nordkaukasus.

International Medical Corps führt im Kaukasus seit vier Jahren Aktivitäten zur Einkommensförderung (income-generating activities) durch. Teilnehmer müssen einen Geschäftsplan aufstellen, der dann mithilfe der NRO (gefördert durch Gelder der Europäischen Kommission/ECHO) umgesetzt wird. Bislang konnten so 370 kleine Unternehmen starten. Für 2010 ist geplant 160 Projekte zu unterstützen.

(International Medical Corps: Stitching Broken Dreams, 31.12.2009, http://www.imcworldwide.org/Page.aspx?pid=1014, Zugriff 02.06.2010)

Russlands Regierung will 2010 umgerechnet 215,5 Millionen Euro - um 13 Prozent mehr als im Vorjahr - für die Schaffung neuer Arbeitsplätze im Nordkaukasus bereitstellen. Nach der Methode der Internationalen Arbeitsorganisation sind heute fast 20 Prozent der Einwohner der Region (rund 820 000 Nordkaukasier) arbeitslos. 2009 wurden mehr als 7,5 Milliarden Rubel für das Anti-Krisen-Programm im Nordkaukasus bereitgestellt, 2010 sollen es mehr als 8,5 Milliarden Rubel (umgerechnet 215,571 Millionen Euro) sein. Alexandr Chloponin (Bevollmächtigter des russischen Präsidenten im Nordkaukasus) verwies darauf, dass angesichts des Wirtschaftswachstums in Russland die staatliche Finanzierung der Anti-Krisen-Programme im Großen und Ganzen zurückgehe. Für den Föderalbezirk Nordkaukasus werden jedoch größere Haushaltsausgaben vorgesehen.

Laut dem Vizeminister für Gesundheitswesen und Soziales, Maxim Topilin, besteht im Nordkaukasus eine paradoxe Situation: Einerseits setzt Russland umfangreiche Programme um, um die Geburtenhäufigkeit im Lande zu erhöhen, andererseits trägt der objektive Vorteil der Region in diesem Bereich zur Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus bei.

(Ria Novosti: Russland stellt mehr Haushaltsmittel für neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus bereit, 15.04.2010, http://de.rian.ru/business/20100415/125928594.html, Zugriff 01.06.2010)

Die Chancengleichheit ist durch die Korruption und die Zerstörung der Wirtschaft während des Krieges eingeschränkt. Bewohner die Arbeit finden arbeiten zumeist bei der lokalen Polizei, in der Verwaltung, dem Öl- oder Bausektor, oder in kleinen Unternehmen. Trotz der zahlreichen Probleme hat sich die wirtschaftliche Situation durch die Wiederaufbaumaßnahmen von Kadyrov verbessert, lokale Geschäftsaktivitäten erholen sich. Die meisten der ethnischen Tschetschenen, die während des Krieges geflüchtet sind, sind bereits wieder nach Hauser zurückgekehrt, obwohl viele von ihnen unter schlechten Wohnbedingungen leben.

(Freedom House, Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)

In Tschetschenien ist ein im Verhältnis zu anderen Regionen der Russischen Föderation übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 ist jedoch bereits ein Anstieg an legalen Kleinunternehmen zu beobachten. Dem föderalen Statistikamt zufolge waren zwischen Februar und November 2002 49,2% der Bevölkerung im informellen Sektor tätig, und bezogen einen Großteil ihres Einkommens aus diesen Tätigkeiten. Des Weiteren sind die so genannten "Arbeiten im Haushalt" - Produktion entweder für den Eigenverbrauch oder zum Verkauf auf dem Markt - weit verbreitet. Diese Art der Beschäftigung steht den föderalen Statistiken zufolge in Tschetschenien an dritter Stelle.

(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Viele internationale Organisationen, wie etwa UNHCR, UNICEF, WHO oder IKRK haben in den letzten drei Jahren ihre Aktivitäten weg von Nothilfe und humanitären Programmen, immer mehr hin zu nachhaltigen Wiederaufbau- und Entwicklungsmaßnahmen verlagert, wie etwa Schulungen im medizinischen und Bildungsbereich oder Förderung von mikroökonomischen Projekten zur Schaffung von Einkommen. Die Europäische Union verringert aufgrund der sich verbessernden sozioökonomischen Situation ebenfalls ihre humanitären Programme.

(UNHCR, Progress on Mainstreaming IDP Issues in UNHCR and Global Work Plan for IDP Operations, 02.06.2008, http://www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/search?page=search&docid=484 515592&query=chechnya, Zugriff 27.10.2009 / Europäische Kommission:

Aid in Action - The Northern Caucasus, 08.04.2009, http://ec.europa.eu/echo/aid/europe_caucasus/russia_en.htm, Zugriff 27.10.2009 / WHO - Regional Office for Europe, Press Release - Recovery in the North Caucasus, 09.01.2008, http://www.euro.who.int/emergencies/fieldwork/20080109_4, Zugriff 27.10.2009 / ICRC: Russian Federation: ICRC activities from July to December 2008, 24.03.2009,

http://www.icrc.org/web/eng/siteeng0.nsf/html/russia-update-240309, Zugriff 01.07.2009 / ICRC: The Russian Federation: ICRC activities from April to June 2008, 24.07.2008, http://www.icrc.org/web/eng/siteeng0.nsf/html/russia-update-240708, Zugriff 01.07.2009 / ICRC: Russian Federation: ICRC activities from January to March 2008, 29.04.2008, http://www.icrc.org/web/eng/siteeng0.nsf/html/russia-update-290408, Zugriff 01.07.2009 / OCHA Russian Federation, Information Bulletin August 2007 / WHO, Joint initiative for the North Caucasus, 2007 http://www.euro.who.int/Document/EHA/DPR_news_jan_mar07.pdf, Zugriff 27.10.2009)

Seit 10.11.2009 hat der Flughafen Grosny wieder internationalen Status.

(Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa: Russland Analysen 192, 20.11.2009)

Bildungswesen

2007/2008 gab es in Tschetschenien 443 allgemeine Schulen auf staatlicher oder Gemeindeebene, in denen insgesamt 213.300 Schüler eingeschrieben waren. Jedes Jahr bekamen 17.000 bis 18.000 Schüler Abschlusszeugnisse für allgemeine Mittelschulen/neun Schulstufen absolviert, rund 10.000 für allgemeine Mittelschulen/elf Schulstufen absolviert. Die Anzahl an angeschriebenen Schülern stieg zwischen 2003 und 2008 an. Zudem gab es 2008/2009 15 berufsbildende mittlere Einrichtungen, sowie sieben berufsbildende höhere Einrichtungen im handwerklichen Bereich, in die insgesamt über 19.000 Schüler eingeschrieben waren.2007 aus 2008, gab es in Tschetschenien 443 allgemeine Schulen auf staatlicher oder Gemeindeebene, in denen insgesamt 213.300 Schüler eingeschrieben waren. Jedes Jahr bekamen 17.000 bis 18.000 Schüler Abschlusszeugnisse für allgemeine Mittelschulen/neun Schulstufen absolviert, rund 10.000 für allgemeine Mittelschulen/elf Schulstufen absolviert. Die Anzahl an angeschriebenen Schülern stieg zwischen 2003 und 2008 an. Zudem gab es 2008 aus 2009, 15 berufsbildende mittlere Einrichtungen, sowie sieben berufsbildende höhere Einrichtungen im handwerklichen Bereich, in die insgesamt über 19.000 Schüler eingeschrieben waren.

Des Weiteren gab es 26 berufsbildende mittlere Einrichtungen im nichthandwerklichen Bereich, was bereits dem Vorkriegsniveau entspricht. Neun der 12 berufsbildenden höheren Schulen im nichthandwerklichen Bereich sind wieder aufgebaut und betriebsfähig. In diesen Schulen waren 2008/2009 9.800 Schüler eingeschrieben, 2003/2004 waren es lediglich 4.500 gewesen. Auch die Anzahl an Abschlüssen an diesen Schulen hat sich im Laufe dieser Jahre verdoppelt.Des Weiteren gab es 26 berufsbildende mittlere Einrichtungen im nichthandwerklichen Bereich, was bereits dem Vorkriegsniveau entspricht. Neun der 12 berufsbildenden höheren Schulen im nichthandwerklichen Bereich sind wieder aufgebaut und betriebsfähig. In diesen Schulen waren 2008 aus 2009, 9.800 Schüler eingeschrieben, 2003 aus 2004, waren es lediglich 4.500 gewesen. Auch die Anzahl an Abschlüssen an diesen Schulen hat sich im Laufe dieser Jahre verdoppelt.

(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Wiederaufbau

Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

In den letzten Jahren kam es zu beachtlichen Verbesserungen der wirtschaftlichen und sozialen Situation, die Infrastruktur (Wohnbau, Krankenhäuser, Schulen, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Straßen und Brücken) wird wieder aufgebaut.

(Amnesty International: Russian Federation: Rule without law: Human rights violations in the North Caucasus. 30.6.2009)

Im September 2009 wurde Grozny von UN HABITAT in die diesjährige Ehrenliste für die Leistungen der Stadt im Wiederaufbau und die Bereitstellung neuer Heime für tausende Menschen aufgenommen. Ausgezeichnet wurde die Stadt für die Durchführung des 2006 begonnenen Programms "Grozny ohne Anzeichen von Krieg". Im Rahmen des Programms sind 3.700 vertriebene Familien in neuen Unterkünften untergebracht worden. 870 Geschäfte, acht Märkte, 230 Konsumentendienststellen, und 78 Apotheken sind renoviert worden, genauso wie dutzende Schulen und andere Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen. Des Weiteren sind Abwassersysteme, Heizleitungen, Elektrizitätskabel und Wasseranlagen repariert worden, ebenso wie 250 km Straßen und 13 Brücken.

(UN HABITAT: The 2009 Scroll of Honour Award Winners, September 2009,

http://www.unhabitat.org/content.asp?typeid=19&catid=588&cid=7291, Zugriff 02.06.2010)

Sozialstaatliche Leistungen

Pensionen und andere sozialstaatliche Leistungen werden ausbezahlt, es besteht jedoch das System des "otkat", was bedeutet, dass auf jeder erdenklichen Ebene Geld "verschwindet", weshalb der Empfänger im Endeffekt immer viel weniger bekommt als ihm zustünde.

(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

Es gibt Probleme mit dem Sozialversicherungssystem. Diese bestehen allerdings nicht nur für Menschen aus dem Nordkaukasus, sondern für alle Bewohner der Russischen Föderation.

(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies, Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)

Laut IOM stellen sozialstaatliche Leistungen einen beträchtlichen Teil des Einkommens eines durchschnittlichen tschetschenischen Haushaltes, insbesondere bei den schwächsten sozialen Gruppen, dar. Abhängig von der Lage der Familie machten 2008 staatliche Unterstützungsleistungen bis zu einem Drittel der Haushaltseinkommen aus. Das Subsistenzminimum lag im ersten Quartal 2009 bei 4.630 Rubel.

Während das Sozialversicherungssystem (Pensionen, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit) föderal reguliert wird, werden die meisten der beitragsfreien Leistungen ("leistungsabhängige" Beihilfen beispielsweise für Invalide, Jugendliche, Obdachlose, Kindergeld) regional umgesetzt. Die durchschnittliche Höhe dieser Unterstützungsleistungen belief sich 2008 auf 300 Rubel.

Leistungsabhängige Beihilfen wurden 2008 an insgesamt 134.647 Personen ausgezahlt, die drei größten Gruppen waren die folgenden:

68.200 Invalide, 33.350 behinderte/kranke Kinder, 28.605 Kriegsveteranen.

Dem russischen Pensionsfonds zufolge betrug In den ersten drei Monaten des Jahres 2009 die Höhe einer durchschnittlichen monatlichen Pension in Tschetschenien 4.159 Rubel. Insgesamt waren 2008 in Tschetschenien 268.000 Personen als Pensionisten gemeldet.

Arbeitslosengeld wurde Ende 2008 von 298.000 Personen beantragt. Zu dieser Zeit kamen beinahe 3.500 Arbeitssuchende auf eine freie Stelle im Staatsdienst. Beinahe die Hälfte der registrierten Arbeitslosen erhielt Arbeitslosengeld. Die Untergrenze des Arbeitslosengeldes liegt bei 850 Rubel, die Obergrenze bei 4.900.

(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Medizinische Versorgung

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben von UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20% des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium 10 - 15mal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Das medizinische Versorgungssystem in Tschetschenien wurde weitgehend zerstört. In Anbetracht dessen ist der derzeitige Stand der medizinischen Versorgung aber mittlerweile wieder besser. Es gibt Krankenhäuser, aber es fehlt aufgrund der Auswanderung der Intelligentsia an qualifiziertem Personal.

Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist sehr einfach. Aufgrund des Krieges gibt es viele behinderte Menschen. Viele von ihnen reisen für eine gute Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation, insbesondere nach Vladikavkaz. Die Kosten hierfür sind selbst zu übernehmen, da die medizinische Versorgung (mit Ausnahme der Ersten Hilfe) nur in jener Region kostenlos ist, in der man registriert ist.

(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies, Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009 / Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. 2007 gab es insgesamt 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polykliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung/Geburtshilfe, und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten.

Trotz dieser bedeutenden Fortschritte zeigt der regionale und landesweite Vergleich, dass Tschetschenien lediglich mit den anderen nordkaukasischen Republiken gleichauf ist, sich im Bereich dieser Kennzahlen aber stark unter dem landesweiten Durchschnitt bewegt. Die medizinische Grundversorgung - hierzu gehören u. a. Notfallhilfe, Dienste der Polykliniken und Kinderimpfungen - sind wieder auf dem Vorkriegsniveau. Bei fachlichen, hochtechnologischen Behandlungen und hochqualifizierter medizinischer Versorgung gibt es einen deutlichen Mangel an moderner Ausrüstung und hochqualifiziertem Personal. Der Wertverlust bei medizinischen hochtechnologischen Geräten beträgt laut Gesundheitsministerium 80%, in Krankenhäusern fehlt es an 50% des benötigten höheren medizinischen Personals.

(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Politische Maßnahmen, um die Situation zu bessern, wurden insofern getroffen, als dass die Quoten für Studenten in medizinischen Instituten erhöht wurden, außerdem wurde die fachspezifische Gesundheitsversorgung weiter saniert.

Die Gesundheitsversorgung stellt einen der Schwerpunkte des "Zielprogramms für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" dar. Dieses Programm umfasste: - direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal; - zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken; - Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen; - medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für - Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, - insulare Diabetesdiagnose, -behandlung und -prävention, - den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, - Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, - Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten, sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet.

Bereits 2002 bis 2006 waren im Rahmen zweier Programme föderale und lokale Mittel in das Gesundheitswesen investiert worden: Hier wurde zum einen besonderes Augenmerk auf den Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Grundversorgung gelegt. Zum anderen wurde die Mutter-Kind-Gesundheit unterstützt: öffentliche Impfaktionen wurden durchgeführt, 70 Ärzte und Kinderärzte besuchten Schulungen. Ein dritter Schwerpunkt lag auf der psychosozialen Rehabilitierung und medizinischen Unterstützung von Opfern des Konflikts. Für ein Programm zur sozialen Unterstützung von Invaliden wurden etwas mehr als 310Millionen Rubel zur Verfügung gestellt. Besonderes Gewicht wurde auf die Zielgruppe der Kinder und jungen Invalide gelegt.

(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Apotheken befinden sich unter anderem in Nadtrechnoe, Lenina Straße 33; in Urus-Martan, Sojetskaja Straße 65; in Shetkovskaja, Sowjetskaja Straße 35; in Kurtschaloj, Sowjetskaja Straße 2; in Noschaj-Jurt, Kadyrova Straße 10; in Grosny, Bezirk 12.

Ärztliche - auch fachärztliche - Versorgung ist in den flächendeckend vorhandenen Polikliniken, also auch in Grosny, kostenlos möglich.

(Anfragebeantwortung durch den VB für die Russische Föderation, per Email an AGH am 25.09.2009)

Psychische Versorgung

Es existieren in der Tschetschenischen Republik medizinische Republikseinrichtungen, wo man unentgeltlich medizinische Behandlung von [bestimmten Arten psychischer] Erkrankungen bekommen kann. So gibt es z.B. in Grosny das Republiksambulatorium für Neuropsychologie, in Zakan-Jurt/Bezirk Atschchoj-Martan das Republikskrankenhaus "Samaschkin" und in Braguny/Bezirk Gudermes das Darbachin-Republikskrankenhaus. Körperliche Erkrankungen kann man gratis auch in anderen medizinischen Einrichtungen der Tschetschenischen Republik behandeln.

(Anfragebeantwortung durch die NRO Vesta, per Post am 12.10.2009 (Übersetzung durch Dr. Stuchlik, per Email am 21.10.2009)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben Tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mithilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng-unicef.artus.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 02.06.2010)

Insgesamt sollten laut UNICEF 50.000 der rund 250.000 tschetschenischen Kinder von dem eben genannten Programm profitieren können. Auch von UNICEF wurde der Mangel an qualifiziertem Personal als Hauptproblem identifiziert. Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Chechen Republic: Slowly the psychological scars are beginning to heal, ohne Datum, http://www.unicef.org/ceecis/reallives_6083.html, Zugriff 02.06.2010 / UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 02.06.2010 / UNICEF: Media centre - UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 23.01.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 02.06.2010)

Auch die NRO International Medical Corps stellt in Tschetschenien medizinische Grundversorgung und psychische Unterstützung zur Verfügung.

(International Medical Corps: Kidnapped and Abused, Finding Help to Let Go, 31.12.2009, http://www.imcworldwide.org/Page.aspx?pid=1013, Zugriff 02.06.2010)

Behandlung nach Rückkehr

Die Anzahl freiwilliger tschetschenischer Rückkehrer aus Europa in die Russische Föderation ist 2008 signifikant angestiegen: 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen zurück (Hiervon 173 aus Österreich), während es zwischen 2003 und 2007 insgesamt

1.485 Personen waren. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl ist vermutlich viel höher. 75% der Rückkehrer 2008 kehrten nach Tschetschenien zurück 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Laut IOM hätten die Rückkehrer keine Bedenken in Bezug auf die Sicherheitslage, andererseits würden sie nicht zurückkehren. Jedoch müsste hier eine individuelle Prüfung vorgenommen werden, da eine mögliche Gefährdung von individuellen Gegebenheiten abhängt. IOM unterstützt Rückkehrer etwa durch Berufs bildende Maßnahmen, beim Aufbau kleiner Unternehmen, medizinische Versorgung und Wohnbedürfnissen.

Tschetschenen kehren derzeit aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück.

(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

Am 17.3.2009 kam unter der Zahl 21 eine Verordnung der Regierung der Tschetschenischen Republik "Über die zwischenbehördliche Republikskommission für die Ausarbeitung und die Kontrolle der Realisierung des Programms der Tschetschenischen Republik zwecks Gewährleistung von Hilfe bei der freiwilligen Übersiedlung in die Russische Föderation von Landsleuten, die im Ausland leben" heraus. Im Rahmen dieses Programms ist eine Hilfestellung für Repatriierte bei Erledigung und Erhalt von Dokumenten vorgesehen, die für Umsiedlung, Umschulung, Integration notwendig sind; zu deren Aufgaben zählen auch Hilfe bei Arbeitseingliederung, professioneller Adaptierung und Umbau auf dem Gebiet der Ansiedlung, bei Adaptierung und Integration in die Gesellschaft. (Verordnung Nr. 21, Pkt. 1, Seite 3).

Bei einer Ankunft im Falle eines fehlenden Wohnraums können sie bei Verwandten oder in einem Heim (PBR) unterkommen, falls es freie Plätze gibt, oder einen Wohnraum mieten. Auch können die Juristen von VESTA beim Aufsetzen von Anträgen an die entsprechenden staatlichen Strukturen helfen, zwecks Erhalts von Hilfe.

(Anfragebeantwortung durch die NRO Vesta, per Post am 12.10.2009 (Übersetzung durch Dr. Stuchlik, per Email am 21.10.2009)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

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Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Verwaltungsakten betreffend das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers, seine Angaben anlässlich der zweiten Antragstellung und durch die Einvernahme des Beschwerdeführers am 28.10.2010 durch das Bundesasylamt sowie durch den Akteninhalt in Bezug auf das Asylverfahren und die Auskünfte aus dem Strafregister.

Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:

Die Feststellungen zur Russischen Föderation und zu Tschetschenien sind (soweit verfahrensrelevant) dem erstinstanzlichen Bescheid entnommen und der Antragsteller hat dazu in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet. Da der Verfassungsgerichtshof Verweisungen in Erkenntnissen des Asylgerichtshofes auf Entscheidungen des Bundesasylamtes für nicht zulässig erklärt hat (VfGH vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, VfGH vom 03.12.2008, Zl. U 31/08-13 u.a.), werden diese - der genannten Judikatur entsprechend - unter Anführung der Quellen wiederholt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg NR 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg NR 18. GP; Ausschussbericht 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).

Dem Beschwerdeführer wurde im erstinstanzlichen Verfahren anlässlich seiner Einvernahme am 28.10.2010 hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Argumente ins Treffen zu führen. Dabei hat er selbst vorgebracht, dass seine früheren Angaben weiterhin gelten würden und hat er seine schon im ersten Asylverfahren behandelten Fluchtgründe wiederholt. Da den geschilderten Ereignissen bereits im ersten Asylverfahren Glaubwürdigkeit zugebilligt wurde, besteht auch kein Grund, seine gleichbleibenden Angaben zu seinen Fluchtgründen im nunmehrigen Verfahren anzuzweifeln. Neue Gründe hat er nicht geltend gemacht. Soweit er darauf hinweist, dass seine Schwester dieselben Fluchtgründe wie er selbst hatte und ihr Refoulementschutz und eine befristete Aufenthaltsberechtigung (bis zum 31.05.2011) erteilt worden ist, so ist dazu zu bemerken, dass dies in Anbetracht ihrer Eigenschaft als verwitwete Frau mit zwei Kindern im Hinblick darauf erfolgt ist, dass sie im Fall der Rückkehr nicht auf eine ausreichende Unterstützung durch ihre Familie zählen können würde. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer nicht alleinstehend, weitgehend gesund und erwerbsfähig und kann bei der Erwirtschaftung des Lebensunterhaltes für seine Familie auch mit der Mithilfe seiner Ehefrau nach muslimischem Recht und mit einer Unterstützung durch seine Familie rechnen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Asylgerichtshof nach wie vor von der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere zu seinen Asylgründen und Personalien ausgeht.

Die Feststellungen über die Staatsangehörigkeit und die Volksgruppenzugehörigkeit werden auf Grund der diesbezüglich plausibel erscheinenden Angaben des Beschwerdeführers und den vorgelegten identitätsbezeugenden Dokumenten getroffen. Die Feststellungen über die bisherigen Verfahren basieren auf dem entsprechenden Akteninhalt der bezughabenden Verwaltungsakte.

Dass der Beschwerdeführer an einer akut behandlungsbedürftigen Krankheit leide, hat er selbst nicht vorgebracht und ist auch Derartiges nicht bekannt geworden. Die Eltern und sonstige Verwandte des Beschwerdeführers leben nach seinen Angaben im Herkunftsstaat und besteht auch kein Grund, daran zu zweifeln. Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich und sein Privat- und Familienleben basieren auf seinen Angaben, welche plausibel erscheinen. Die Feststellungen über seine Unbescholtenheit beruhen auf Auskünften aus dem Strafregister.

Rechtlich ergibt sich daraus:

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 21.9.2000, 99/20/0373; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob eine von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgte Person trotz staatlichem Schutz einen Nachteil von asylrelevanter Intensität aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. z.B. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191).Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 21.9.2000, 99/20/0373; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob eine von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgte Person trotz staatlichem Schutz einen Nachteil von asylrelevanter Intensität aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche z.B. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Es sei in der Folge betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Wie in der obigen Beweiswürdigung ausgeführt, fehlt es den (früheren und den nunmehrigen) fluchtrelevanten Angaben des Beschwerdeführers nicht an der Glaubwürdigkeit, jedoch ist in Bezug auf deren Asylrelevanz auf die Entscheidungsgründe im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.03.2010, Zl. D3 251087-0/2008/7E, zu verweisen, wonach sich die Verhältnisse in Tschetschenien seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2004 notorischerweise erheblich geändert haben. Da der Beschwerdeführer in keinem der beiden Kriege gekämpft hat und weiters angegeben hat, die Kämpfer im ersten Krieg mit Lebensmitteln unterstützt zu haben und einmal Verletzte beherbergt und gepflegt zu haben, welche allerdings nicht gefunden wurden, ergebe sich aus den Sachverhaltsfeststellungen, dass selbst Familienangehörige von früheren Kämpfern im ersten Krieg längst nicht mehr verfolgt werden und sei dem Schwager des Beschwerdeführers nach eigenen Angaben nur unterstellt worden, Kämpfer gewesen zu sein, sei er aber tatsächlich keiner gewesen. Auch aus dem Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers im Zuge einer Hausdurchsuchung bzw. Säuberungsaktion im Sommer 2009 erheblich verletzt worden sei, lasse sich eine aktuelle asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht ableiten, zumal der Beschwerdeführer selbst angegeben hatte, dass der Bruder fliehen wollte und ihm deswegen nachgeschossen bzw. ihm eine Handgranate nachgeworfen worden sei. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers stehen die Behördenaktivitäten gegen die Familie des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Lösegelderpressungen, derartigen Aktionen fehlt es jedoch an einem Zusammenhang zu den in der GFK taxativ aufgeführten Verfolgungsgründen, sondern beruhen diese offenbar auf kriminellen Motiven (Bereicherungsabsicht). Insofern wurde über diese Fluchtgründe bereits rechtskräftig entschieden und kommt eine andere Beurteilung nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hat entgegen seinem Vorbringen keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern waren diese bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens. Selbst wenn er neue Gründe vorgebracht hätte, welche sich vor dem ersten Asylverfahren ereignet hätten, so wären diese von der Rechtskraft der ersten Entscheidung mitumfasst.

Die Entscheidung zu Spruchteil I. war daher zu bestätigen.Die Entscheidung zu Spruchteil römisch eins. war daher zu bestätigen.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vor, weil eine asylrelevante Verfolgung wie zu Spruchteil I. ausgeführt nicht gegeben ist und sich die Situation in Tschetschenien seit 2004 nicht generell verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer hat wie in der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 02.03.2010 angeführt, keinen plausibeln Grund darlegen können, warum er als nicht überdurchschnittlich in der tschetschenischen Sache engagierter männlicher Tschetschene, in dessen Verwandtschaft gar keine Kämpfer waren, mitgenommen hätte werden sollen.Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vor, weil eine asylrelevante Verfolgung wie zu Spruchteil römisch eins. ausgeführt nicht gegeben ist und sich die Situation in Tschetschenien seit 2004 nicht generell verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer hat wie in der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 02.03.2010 angeführt, keinen plausibeln Grund darlegen können, warum er als nicht überdurchschnittlich in der tschetschenischen Sache engagierter männlicher Tschetschene, in dessen Verwandtschaft gar keine Kämpfer waren, mitgenommen hätte werden sollen.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Tschetschenien (derzeit) eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Tschetschenien (derzeit) eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Im Übrigen habe er außer "Problemen mit den Nerven" die vom Hausarzt mit Tabletten behandelt würden, keinerlei gesundheitliche Probleme und ist daher davon auszugehen, dass es sich bei ihm um einen im Wesentlichen gesunden, relativ jungen und arbeitsfähigen Mann handelt, der auch in Tschetschenien in verschiedenen Bereichen berufstätig war (Taxifahrer, Bauarbeiter, Lebensmittelhandel), sodass keinerlei Umstände dafür sprechen, dass er bei einer Rückkehr in Tschetschenien nicht in der Lage wäre, das überlebensnotwendige Existenzminimum durch Erwerbsarbeit zu erwirtschaften, wo er überdies auch noch über Familienangehörige (Eltern, Bruder) in Tschetschenien verfügt. In diesem Zusammenhang wird auch auf die in den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes konstatierte Gewährleistung der Grundversorgung und sozialstaatliche Leistungen in Tschetschenien sowie auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK hingewiesen (vgl. dazu z.B. VfGH 6.3.2008, B 2004/07 mwN).Im Übrigen habe er außer "Problemen mit den Nerven" die vom Hausarzt mit Tabletten behandelt würden, keinerlei gesundheitliche Probleme und ist daher davon auszugehen, dass es sich bei ihm um einen im Wesentlichen gesunden, relativ jungen und arbeitsfähigen Mann handelt, der auch in Tschetschenien in verschiedenen Bereichen berufstätig war (Taxifahrer, Bauarbeiter, Lebensmittelhandel), sodass keinerlei Umstände dafür sprechen, dass er bei einer Rückkehr in Tschetschenien nicht in der Lage wäre, das überlebensnotwendige Existenzminimum durch Erwerbsarbeit zu erwirtschaften, wo er überdies auch noch über Familienangehörige (Eltern, Bruder) in Tschetschenien verfügt. In diesem Zusammenhang wird auch auf die in den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes konstatierte Gewährleistung der Grundversorgung und sozialstaatliche Leistungen in Tschetschenien sowie auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK hingewiesen vergleiche dazu z.B. VfGH 6.3.2008, B 2004/07 mwN).

Der Beschwerdeführer hat angegeben, in ärztlicher Behandlung zu stehen und Medikamente zu benötigen, hat jedoch keine ärztlichen Atteste dazu vorgelegt. Nach den oa. Länderfeststellungen sind (psychische) Erkrankungen auch in Tschetschenien grundsätzlich medikamentös (kostenlos) behandelbar, sodass das Bundesasylamt zutreffend deren Behandelbarkeit in Tschetschenien festgestellt hat.

Im Hinblick auf die Judikatur zu Art. 3 EMRK ist es ausreichend, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Zielland vorhanden sind, auch wenn diese nicht kostenlos oder in derselben Qualität wie im Aufenthaltsstaat sein mögen:Im Hinblick auf die Judikatur zu Artikel 3, EMRK ist es ausreichend, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Zielland vorhanden sind, auch wenn diese nicht kostenlos oder in derselben Qualität wie im Aufenthaltsstaat sein mögen:

Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. The United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, Newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, Newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. The United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, Newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, Newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3

EMRK führen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt

sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. The United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. The United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).

Die beim Beschwerdeführer festgestellten Erkrankungen sind offenbar nicht so schwer, dass der Beschwerdeführer keiner Arbeit nachgehen könnte, noch liegen sonstige "exceptional circumstances" vor, welche ein Refoulement nach Tschetschenien grundsätzlich als eine Verletzung des Art. 3 EMRK erscheinen lassen würdenDie beim Beschwerdeführer festgestellten Erkrankungen sind offenbar nicht so schwer, dass der Beschwerdeführer keiner Arbeit nachgehen könnte, noch liegen sonstige "exceptional circumstances" vor, welche ein Refoulement nach Tschetschenien grundsätzlich als eine Verletzung des Artikel 3, EMRK erscheinen lassen würden

Die Entscheidung des Bundesasylamtes in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher nicht zu beanstanden.Die Entscheidung des Bundesasylamtes in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher nicht zu beanstanden.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen des Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff in dieses Recht ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft ua. für die öffentliche Ruhe und Ordnung sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff in dieses Recht ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft ua. für die öffentliche Ruhe und Ordnung sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist.

Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Das Recht auf Achtung des Privatlebens i.S.d. Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben, das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X u.a.). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Das Recht auf Achtung des Privatlebens i.S.d. Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben, das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn u.a.). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben sind nur unter den Bedingungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig, d.h., sie müssen gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der genannten Ziele geboten sein.Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben sind nur unter den Bedingungen des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zulässig, d.h., sie müssen gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der genannten Ziele geboten sein.

Bei der Beendigung des Aufenthaltes muss ein faires Gleichgewicht zwischen den berührten öffentlichen Interessen und den Belangen des Familienlebens gewahrt werden (EGMR in Boujifa ff Frankreich).

Ausgangspunkt der Abwägung ist die Verankerung im Aufenthaltsstaat und die Konsequenzen der Ausweisung für die familiären Bindungen.

Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, zur Bestimmung des § 10 (in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005) erging und auf die nunmehr anzuwendende Fassung des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 wegen des inhaltsgleichen Kriterienkataloges übertragbar ist, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Art 8 EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, zur Bestimmung des Paragraph 10, (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) erging und auf die nunmehr anzuwendende Fassung des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 wegen des inhaltsgleichen Kriterienkataloges übertragbar ist, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.

Im vorliegenden Fall lebt der Beschwerdeführer mit seiner ihm nachgereisten, nach muslimischem Recht angetraute Ehefrau und mittlerweile drei minderjährigen Kindern in Österreich im gemeinsamen Haushalt, welche gleichlautende Entscheidungen erhalten. Die in Rede stehende Ausweisung des Beschwerdeführers und seiner Familie stellt im Hinblick auf das Familienleben keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Im vorliegenden Fall lebt der Beschwerdeführer mit seiner ihm nachgereisten, nach muslimischem Recht angetraute Ehefrau und mittlerweile drei minderjährigen Kindern in Österreich im gemeinsamen Haushalt, welche gleichlautende Entscheidungen erhalten. Die in Rede stehende Ausweisung des Beschwerdeführers und seiner Familie stellt im Hinblick auf das Familienleben keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.

Auch ist im Hinblick auf den Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise seit 28.03.2004 in Österreich befindet. Dieser Aufenthalt hat sich nur auf ein auf mehrere Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz gestützt. Der Beschwerdeführer verbrachte den größten Teil seines bisherigen Lebens in der Russischen Föderation, wo er auch seine Schulbildung erhalten hat und nach wie vor Bindungen bestehen. Nach den Angaben des Beschwerdeführers hat er zwar versucht Deutsch zu lernen, sich um einen Beitritt zur Freiwilligen Feuerwehr bemüht, ist unbescholten und hat ein Unterstützungsschreiben vorgelegt, geht aber offenbar keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes ist nicht nur in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet, sondern ergibt sich auch aus der Ergreifung von Rechtsmitteln und der wiederholten Antragstellung. Dem Beschwerdeführer musste dabei bereits seit der Entscheidung des Bundesasylamtes mit Bescheid vom 18.06.2004 bewusst sein, dass es im Fall einer negativen Entscheidung zu einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet kommen kann.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher im vorliegenden Fall die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie insbesondere der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher im vorliegenden Fall die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie insbesondere der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist nach Abwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen des Beschwerdeführers aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist nach Abwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen des Beschwerdeführers aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.

Dem Beschwerdeführer kommt auch kein - auf eine andere Rechtsgrundlage als das AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Dem Beschwerdeführer kommt auch kein - auf eine andere Rechtsgrundlage als das AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 12.6.2003, 2002/20/0336).Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 12.6.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben: Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt; anhand der Beschwerde, die auch der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegen getreten ist, ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt ergänzend im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung zu erheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aktuelle Gefahr, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, geänderte Verhältnisse, Glaubhaftmachung, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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