TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/14 D11 248718-2/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.03.2012
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D11 248718-2/2011/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09. März 2011, Zl. 04 02.851-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. Dezember 2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09. März 2011, Zl. 04 02.851-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. Dezember 2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 Z 2 und § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, stellte am 18. Februar 2004 nach illegaler Einreise (gemeinsam mit seiner Mutter und seinen zwei Schwestern) in das österreichische Bundesgebiet einen Asylantrag, den er in weiterer Folge mit einer Verfolgung aus rassistischen Motiven in seinem Herkunftsstaat begründete. Seine Mutter stamme aus der Ukraine, sein Vater aus der Demokratischen Republik Kongo, er sei dunkelhäutig, es habe Übergriffe gegen ihn gegeben.

Mit Bescheid vom 23. März 2004, Zl. 04 02.851-BAL, wurde dieser Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, abgewiesen (Spruchpunkt I.), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Über eine etwaige Ausweisung wurde hingegen nicht abgesprochen.Mit Bescheid vom 23. März 2004, Zl. 04 02.851-BAL, wurde dieser Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Über eine etwaige Ausweisung wurde hingegen nicht abgesprochen.

Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Rechtsmittelfrist Berufung erhoben, welcher der Unabhängige Bundesasylsenat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. Mai 2007 mit Bescheid vom 12. Februar 2008, Zl. 248.718/0/29E-IX/49/06, stattgab und dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Asylgesetz 1997 Asyl gewährte. Gleichzeitig wurde gemäß § 12 Asylgesetz 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Rechtsmittelfrist Berufung erhoben, welcher der Unabhängige Bundesasylsenat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. Mai 2007 mit Bescheid vom 12. Februar 2008, Zl. 248.718/0/29E-IX/49/06, stattgab und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Asyl gewährte. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 12, Asylgesetz 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass zur Situation in der Ukraine festgestellt werde, dass häufig Fälle von Schikanierung von Angehörigen ethnischer Minderheiten vorkämen, es gebe rassistisch motivierte Gewaltanwendungen und Misshandlungen gegen Personen mit afrikanischer und asiatischer Herkunft. Der Beschwerdeführer habe konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen geschildert, die Ausführungen des Beschwerdeführers würden mit jenen seiner ebenfalls in der Verhandlung befragter Familienangehörigen übereinstimmen. Der Beschwerdeführer habe somit glaubhaft asylrelevante Verfolgung darlegen können.

1.2. Am 10. September 2010 wurde der Beschwerdeführer von einer Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Dabei wurden dem Beschwerdeführer unter anderem aktuelle Berichte in Bezug auf die asylrelevante Situation in der Ukraine, zur Kenntnis gebracht und ihm mitgeteilt, dass das Bundesasylamt ein Aberkennungsverfahren nach § 7 AsylG 2005 beabsichtige.1.2. Am 10. September 2010 wurde der Beschwerdeführer von einer Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Dabei wurden dem Beschwerdeführer unter anderem aktuelle Berichte in Bezug auf die asylrelevante Situation in der Ukraine, zur Kenntnis gebracht und ihm mitgeteilt, dass das Bundesasylamt ein Aberkennungsverfahren nach Paragraph 7, AsylG 2005 beabsichtige.

Der Beschwerdeführer gab an, er sei in Afrika in der Republik Kongo geboren und im Alter von zwei Jahren in die Ukraine übersiedelt, wo er in XXXX die Grund- und Mittelschule 9 Jahre lang besucht und abgeschlossen habe, danach habe er zwei Jahre lang eine Berufsschule als Elektriker besucht, die Ausbildung jedoch abgebrochen.Der Beschwerdeführer gab an, er sei in Afrika in der Republik Kongo geboren und im Alter von zwei Jahren in die Ukraine übersiedelt, wo er in römisch 40 die Grund- und Mittelschule 9 Jahre lang besucht und abgeschlossen habe, danach habe er zwei Jahre lang eine Berufsschule als Elektriker besucht, die Ausbildung jedoch abgebrochen.

Er sei arbeitslos gewesen, seine Mutter habe mit Gelegenheitsarbeiten die Familie gewissermaßen über Wasser gehalten, die Familie habe 2003 dann die Ukraine verlassen, "dies deshalb, weil das Leben in der Ukraine nicht schön war".

Er habe nach der Asylgewährung Österreich niemals verlassen, er sei in der Ukraine nicht vorbestraft. Es habe keine Probleme mit der Polizei oder sonstigen Behörden der Ukraine gegeben, es bestehe kein Haft- oder Vorführungsbefehl.

In der Ukraine würde noch die Schwester seiner Großmutter leben, darüber hinaus Großcousins und Cousinen, zu diesen habe er keinen Kontakt.

Es gebe in der Ukraine viele Probleme. Früher habe man ihm gedroht und man sei mit dem Messer auf ihn zugegangen und habe Geld verlangt, diese Personen habe er nicht gekannt. Vermutlich seien es Kriminelle gewesen.

Er habe seine Mutter schon seit langem nicht getroffen, auch zu seinen (Halb-)Schwestern habe er kaum Kontakt. Er erhalte Sozialhilfe und habe Arbeit gesucht.

Er verstehe Deutsch und habe Bekannte, die ihm bei der Arbeitssuche helfen könnten. Ein Bekannter heiße XXXX, an dessen Nachnamen er sich jedoch nicht erinnern könne. Dasselbe gelte für XXXX, einen weiteren Bekannten.Er verstehe Deutsch und habe Bekannte, die ihm bei der Arbeitssuche helfen könnten. Ein Bekannter heiße römisch 40 , an dessen Nachnamen er sich jedoch nicht erinnern könne. Dasselbe gelte für römisch 40 , einen weiteren Bekannten.

Er sei in Österreich einmal freigesprochen werden, er sei betrunken gewesen und sehr böse über eine Festnahme. Er solle mit Füßen nach einem Polizisten getreten haben und könne sich nicht erinnern, er habe sich entschuldigt und sei dennoch verurteilt worden.

Er wolle noch anführen, dass das AMS nicht gut arbeite, sonst hätte er schon längst eine Arbeit.

Er verzichte auf eine Stellungnahmefrist zu den vorgelegten Unterlagen, er sei daran nicht interessiert, da er der Meinung sei, dass ihn das nicht betreffe.

Er sei ausgereist, bevor er einen Einberufungsbefehl erhalten habe. Im Falle einer Rückkehr müsste er bis zum 27. Lebensjahr in der Armee dienen, wo man Farbige anders behandle.

1.3. Mit Schreiben vom 13.12.2010 (persönliche Übernahme durch den Beschwerdeführer am 04.01.2011, AS 525) wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass sich aus den Feststellungen und dem Amtswissen ergebe, dass im Rahmen einer auf den Beschwerdeführer bezogenen Prüfung festgestellt werden müsse, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf sein asylrelevantes Vorbringen nicht mehr so weit bzw. refoulement-relevant gefährdet sei. Eine Ausweisung wäre kein rechtswidriger Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

1.4. Mit Schreiben vom 20.01.2011 teilte der Beschwerdeführer handschriftlich mit, er kenne zwar die Namen nicht, doch hätten unbekannte Personen Geld gefordert und mit dem Tod gedroht und ihn "Schwarzer Nigger" genannt. In Österreich fühle er sich besser. Eines Tages sei er erneut aufgefordert worden Geld zu zahlen, er habe sich geweigert und sei geschlagen und mit dem Messer gestochen worden. Einmal sei er nach Hause gekommen und habe es gebrannt, jemand habe die Feuerwehr gerufen, doch trotz Löscheinsatzes sei alles niedergebrannt. Er müsse zur Armee und er habe gelesen, dass dort Mulatten umgebracht würden. Davor habe er Angst und er bitte um Verständnis, mit Hilfe des Bundesasylamtes würde alles besser werden.

1.5. Mit Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.02.2011 wurde die belangte Behörde in Kenntnis gesetzt, dass in der Ukraine Fälle rassistischer Übergriffe angezeigt werden könnten, diesen Anzeigen würde auch nachgegangen und gegebenenfalls Anklage erhoben werden. Die Verfassung und die Gesetze würden eine Diskriminierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe und ethnischer oder sozialer Herkunft verbieten. Grundsätzlich würde durch die Sicherheitsbehörden staatlicher Schutz bei allen Übergriffen gewährt. Gewaltlose Schikanen durch die Polizei kämen jedoch bei Personen mit nicht-slawischem Aussehen vor, auch seien die Richter hinsichtlich der Rechtslage, wonach bei "Hassverbrechen" Strafverschärfung vorgesehen sei, schlecht geschult. Es seien allerdings keine Berichte über Fälle von Schikanierungen gegen dunkelhäutige Personen gefunden worden, auch nicht Berichte über rassistische Gewalttaten, welche von Sicherheitsbehörden toleriert oder gar unterstützt würden.

1.6. Mit Schreiben vom 07. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer über das Rechercheergebnis in Kenntnis gesetzt.

1.7. Mit Schreiben vom 17.02.1011 teilte der Beschwerdeführer handschriftlich mit, die Mafia habe ihm gedroht, ihn umzubringen, wenn er zur Polizei ginge. Er habe Angst, denn diese Leute hätten ihm mitgeteilt, sie würden ihn beobachten. Im Falle einer Rückkehr wüsste er nicht, was er machen solle, er habe kein Geld, die ukrainische Politik sei nicht korrekt, es gebe kein Krankenhaus bei einem Unglück. Die Mafia bereite ihm große Angst, sein Leben sei dort kaputt. Er habe nichts in der Ukraine, seine Familie lebe in Österreich, diese sei alles, was er habe. In der Ukraine sei sein Leben kaputt.

1.8. Mit Bescheid vom 09. März 2011, Zl. 04 02.851-BAL, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. Februar 2005, Zahl:

248.718/0/29E-IX/49/06 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 [AsylG] den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies diesen unter einem gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt III.).248.718/0/29E-IX/49/06 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 [AsylG] den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies diesen unter einem gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass aus den nunmehr herangezogenen aktuellen Länderberichten deutlich ersichtlich sei, dass sich die Situation der ethnischen Minderheiten in der Ukraine sukzessive und deutlich verbessert habe; der Beschwerdeführer habe von der eingeräumten Möglichkeit einer Stellungnahme im Wesentlichen keinen Gebrauch gemacht. Rechtlich sei zu folgern, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 vollinhaltlich erfüllt seien und dass daher der Asylstatus von Amts wegen abzuerkennen sei. Der Beschwerdeführer sei nicht refoulementrelevant gefährdet, die Ausweisung stelle keinen rechtswidrigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar.Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass aus den nunmehr herangezogenen aktuellen Länderberichten deutlich ersichtlich sei, dass sich die Situation der ethnischen Minderheiten in der Ukraine sukzessive und deutlich verbessert habe; der Beschwerdeführer habe von der eingeräumten Möglichkeit einer Stellungnahme im Wesentlichen keinen Gebrauch gemacht. Rechtlich sei zu folgern, dass die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 vollinhaltlich erfüllt seien und dass daher der Asylstatus von Amts wegen abzuerkennen sei. Der Beschwerdeführer sei nicht refoulementrelevant gefährdet, die Ausweisung stelle keinen rechtswidrigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar.

1.9. Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Rechtsmittelfrist die verfahrensgegenständliche handschriftlich verfasste halbseitige Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer angab, er habe keine kleinen Probleme gehabt, er kämpfe um sein Leben und um seine Zukunft.

1.10. Mit Verfahrensanordnung vom 10.10.2011 wurde das Beschwerdeverfahren durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes mangels aufrechter Meldeadresse des Beschwerdeführers gem. § 24 Abs 2 AsylG 2005 eingestellt.1.10. Mit Verfahrensanordnung vom 10.10.2011 wurde das Beschwerdeverfahren durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes mangels aufrechter Meldeadresse des Beschwerdeführers gem. Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt.

1.11. Am 26.10.2011 wurde der Beschwerdeführer durch Organe der öffentlichen Sicherheit beim Verkauf von Marihuana auf frischer Tat betreten und aufgrund des begründeten Verdachts eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz festgenommen.

1.12. Mit Verfahrensanordnung des zuständigen Richters des Asylgerichthofes vom 25.11.2011 wurde das Beschwerdeverfahren fortgesetzt.

1.13. Am 20. Dezember 2011 fand vor dem Asylgerichtshof in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Bereits mit der Ladung wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Ukraine unter ausdrücklicher Einräumung der Möglichkeit einer Stellungnahme binnen Frist von 14 Tagen übermittelt, wovon der Beschwerdeführer jedoch nicht Gebrauch machte.

Der Beschwerdeführer gab ausdrücklich an gesund zu sein.

Er wolle zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Berufungsschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen seiner Flucht weder etwas ergänzen noch richtig stellen. Er habe immer die Wahrheit gesagt.

Er heiße XXXX, er sei am XXXX in XXXX, im Kongo, geboren und sei ledig. Er habe niemals einen anderen Namen geführt.Er heiße römisch 40 , er sei am römisch 40 in römisch 40 , im Kongo, geboren und sei ledig. Er habe niemals einen anderen Namen geführt.

Er lebe nicht in einer Lebensgemeinschaft und habe keine Kinder. Im Herkunftsstaat habe er keine Verwandten mehr. In Österreich würden zwei Schwestern und seine Mutter leben. Der Kontakt zu diesen Verwandten sei jetzt "eher schlecht". Sie würden in Wien an unbekannter Adresse wohnen. Vor der Inhaftierung sei der Kontakt "normal" gewesen, allerdings hätten sie nicht gemeinsam gewohnt.

Er sei ukrainischer Staatsbürger, stamme jedoch auch dem Kongo.

Er gehöre der islamischen Glaubensgemeinschaft an.

Er habe neun Jahre lang die Grundschule in der Ukraine besucht, dann zwei Jahre lang die Berufsschule. Er habe nicht gerbeitet und sei von seiner Mutter erhalten worden.

Der Wehrdienst sei nicht absolviert worden.

Er sei im Alter von zwei Jahren in die Ukraine gekommen und habe dann immer in XXXX gelebt.Er sei im Alter von zwei Jahren in die Ukraine gekommen und habe dann immer in römisch 40 gelebt.

In der Ukraine habe er weder eine Wohnung noch ein Haus oder sonstige Unterkunft oder ein nennenswertes Vermögen.

Er habe nach der Flucht aus der Ukraine in Tschechien um Asyl angesucht.

Er sei in der Ukraine nicht in Haft gewesen. Er habe sich auch nicht politisch betätigt. Man habe ihn aufgrund seiner Hautfarbe verfolgt. Er sei auch aus religiösen Gründen verfolgt worden.

Aufgefordert, letzteres Vorbringen zu konkretisieren, dachte der Beschwerdeführer nach und antwortete sehr zögerlich: "Alle haben mich nicht gemocht."

Auf die Anmerkung des vorsitzenden Richters, dies sei zu vage,

dachte der Beschwerdeführer erneut nach und gab an: "Hmm..... in der

Ukraine war ich ja christlich."

Auf die Feststellung des vorsitzenden Richters, dass dieser dann keine (religiös motivierte) Verfolgung erkennen könne, nachdem das Christentum in der Ukraine die vorherrschende Religion sei, räumte der Beschwerdeführer ein, sein Fluchtgrund aus der Ukraine sei durch seine Hautfarbe bedingt.

Auf Basis der bis zu diesem Zeitpunkt gegebenen Antwort des Beschwerdeführers stellten der vorsitzende und der beisitzende Richter fest, dass der Beschwerdeführer einen äußerst gelangweilten und desinteressierten Eindruck hinterließ.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen. Dieser brachte vor, es habe dort Probleme gegeben, sie hätten angefangen sie zu verfolgen. Zu ihnen seien Personen gekommen und hätten Geld verlangt. Auf die Beteuerung, kein Geld zu haben, habe man ihnen gedroht, sie sollten zahlen, sonst würde man ihnen etwas Schlechtes antun. Sie seien dann noch einmal gekommen und hätten Geld gefordert. Als sie mitgeteilt hätten, sie könnten kein Geld zahlen, hätten sie gedroht, die Wohnung anzuzünden. Als er noch früher auf die Straße gegangen sei, da seien Personen gekommen und hätten ihn verprügelt, das sei nicht nur einmal so gewesen. Er sei auch mit dem Messer attackiert worden, da sei er verletzt worden. Man habe ihn am rechten Oberschenkel verletzt.

Auf die Frage, ob auch die anderen Familienmitglieder Probleme gehabt hätten, dachte der Beschwerdeführer nach und gab an, dass diese Leute die ganze Familie bedroht hätten.

Befragt, ob es auch konkrete Vorfälle gegeben habe, egal ob gegen ihn oder die sonstigen Familienmitglieder, antwortete der Beschwerdeführer verneinend, sie seien nur bedroht worden, doch habe man auch die Wohnung in Brand gesetzt. Konkrete körperliche oder sonstige Übergriffe gegen seine Verwandten habe es nicht gegeben.

Er könne sich nicht erinnern, wann der Brandanschlag gewesen sei.

Befragt, wie lange dies vor seiner Flucht gewesen sei, und wie alt er in etwa gewesen sei, dachte der Beschwerdeführer nach und gab an, er sei etwa 14 oder 15 oder 16 Jahre alt gewesen. Mit 17 Jahren sei er schon in Tschechien gewesen, letzteres somit etwa im Jahr 2002.

Auf Vorhalt, er habe vor der ersten Instanz auch Verfolgungshandlungen aus dem Jahr 2003 in der Ukraine geschildert, somit sei ein zeitlicher Widerspruch gegeben, erklärte der Beschwerdeführer, er könne sich nicht genau erinnern, es seien nunmehr ja auch schon 9 Jahre vergangen, vielleicht habe er es einfach nur vergessen.

Auf die Frage, ob es noch weitere konkrete Vorfälle, gerichtet gegen ihn oder sonstige Familienangehörige gegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer verneinend, man habe ihnen nur gedroht, konkrete Vorfälle habe es nicht gegeben.

Das Anzünden der Wohnung könne er wie folgt beschreiben: sie seien nicht zu Hause gewesen, sie seien gegen Abend nach Hause gekommen, jemand habe schon die Feuerwehr gerufen, die Feuerwehrleute seien schon herumgestanden, es habe dann kein Feuer mehr gegeben.

Befragt, was alles beschädigt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, es sei vieles in der Wohnung verbrannt.

Auf Vorhalt, er habe vor der ersten Instanz noch einen weiteren Fluchtgrund angeführt, dachte der Beschwerdeführer lange nach und schüttelte den Kopf, er könne sich jetzt an keinen weiteren Grund erinnern, man habe ihnen einmal die Wohnung angezündet. Er wisse nur, dass er in Gefahr gewesen sei.

Er sei aufgrund seiner Hautfarbe in Gefahr gewesen.

Auf Vorhalt, er habe vor der ersten Instanz angegeben, Angst vor einem Wehrdienst gehabt zu haben, schüttelte der Beschwerdeführer den Kopf und gab, wie im Protokoll festgehalten wurde, extrem gelangweilt an: "Ja, ja. Das habe ich schon wieder vergessen."

Auf die Anmerkung des vorsitzenden Richters, dass die Angst des Beschwerdeführers (bezogen auf den Wehrdienst) nicht sehr konkret erscheine, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe vorher noch daran gedacht, jetzt habe er es vergessen.

Auf die Frage, ob er konkret einberufen worden sei, dachte der Beschwerdeführer lange nach und gab an: "Ja. Ich

wurde........einberufen.... Nein, doch nicht: Es fällt mir ein, es

gab doch keinen Einberufungsbefehl."

Auf Vorhalt, er habe vor dem Bundesasylamt die Existenz eines Einberufungsbefehls behauptet, erklärte der Beschwerdeführer, jeder bekomme ein solches Schreiben, er sei bei der Militärbehörde gewesen, man habe ihm gesagt, dass er gesund sei, das bedeute, dass ein Einberufungsbefehl kommen werde, was ja dann klar sei. Wenn man von dieser Behörde höre, dass man gesund sei, dann werde ein Einberufungsbefehl kommen.

Auf Vorhalt, er habe vor dem Bundesasylamt ausdrücklich behauptet, dass er einen Einberufungsbefehl bekommen habe, erklärte der Beschwerdeführer, vielleicht habe er es nur vergessen.

Aufgefordert, etwas über den Vorfall mit dem Messerstich zu erzählen, schilderte der Beschwerdeführer, er sei die Straße entlang gegangen, es seien Personen auf ihn zugekommen, man habe Geld von ihm verlangt. Als er gesagt habe, dass er keines habe, hätten sie ihn verprügelt. Es seien vielleicht 5-7 Personen gewesen. Es sei am Abend gewesen.

Er sei zuvor bei einem Freund gewesen und an einer Disco vorbeigegangen, da seien sie zu ihm gekommen.

Er sei bei einem Arzt gewesen und habe sich verarzten lassen. Die Leute hätten die Rettung gerufen, es sei vor neun Jahren gewesen, er könne sich nicht gut erinnern.

Auf Vorhalt, er habe vor dem Bundesasylamt gesagt, dass er nach Hause gekommen sei, den Brand bemerkt und selbst die Feuerwehr gerufen habe, dachte der Beschwerdeführer nach und erklärte, er habe die Feuerwehr rufen wollen, doch hätten die Leute dann gesagt, dass sie die Feuerwehr schon gerufen hätten.

Auf Vorhalt, warum er die Feuerwehr habe anrufen wollen, wenn diese ohnehin schon da gewesen sei, dachte der Beschwerdeführer nach und gab an: "Jetzt fällt mir ein: Das war beim zweiten Mal."

Auf Vorhalt, er habe bis dato nur von einem Brandfall erzählt, erklärte der Beschwerdeführer, es habe zwei Brandanschläge gegeben.

Auf Vorhalt, dies sei eine Steigerung des bisherigen Vorbringens im Asylverfahren, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe sich nicht gleich erinnern können. Jetzt falle ihm ein, dass es einen zweiten Brandanschlag gegeben habe.

Auf Vorhalt, seine Schwester habe in deren Asylverfahren eine Vergewaltigung zu Protokoll gegeben, und befragt, warum er in seinem bisherigen Asylverfahren davon nichts gewusst habe, erklärte der Beschwerdeführer, es habe irgendwelche Probleme gegeben, aber sie hätten ihm davon nichts erzählt.

Auf Vorhalt, seine Mutter habe beim UBAS erzählt, dass die ganze Familie und somit auch der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Brandstiftung in der Wohnung gewesen wären, und auf Vorhalt, dass die Mutter weiters angegeben habe, dass nur die Türe beschädigt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dies sei nicht so gewesen, vielmehr so, wie er es erzählt habe. Er könne sich nicht erinnern, es seien schon viele Jahre vergangen. Jetzt falle ihm ein, dass es drei Brandanschläge gegeben habe, seine Mutter habe ihm davon erzählt. Darüber habe er keine Beweise.

Auf Vorhalt, er habe am 10.09.2010 zu seinem Fluchtgrund zunächst lediglich ausgeführt, dass das Leben in der Ukraine nicht schön gewesen sei, da fehle jeglicher Hinweis auf Brandanschläge, Einberufungsbefehle, Vergewaltigungen, Geldforderungen, Schläge oder Messerstiche, dachte der Beschwerdeführer nach, lachte, gab an: "Das kommt halt noch alles dazu.", lachte erneut und zuckte die Schultern. Er meine das ernst, er könne sich nicht an alles erinnern, es sei schon lange her, damals sei ihm auch nicht alles gleich eingefallen."

Er habe nicht nur einmal Probleme gehabt,

Befragt, ob noch irgendetwas fehle, Verletzungen oder Vorfälle, verneinte der Beschwerdeführer, er könne sich an nichts erinnern.

Es habe keine weiteren Verletzungen gegeben.

Auf Vorhalt, einer vorgelegten Bestätigung sei eine Schädel-Hirn-Verletzung zu entnehmen, blickte der Beschwerdeführer zu Boden und antwortete, dies sei ein anderes Mal gewesen.

Auf Vorhalt, er sei auch gerade gefragt worden, ob es noch irgendetwas anderes gegeben habe, erwiderte der Beschwerdeführer, der vorsitzende Richter habe ihn nun erinnert. Er bedanke sich dafür, erinnert worden zu sein. Er sei kein Computer.

Er habe nicht versucht, in der Ukraine Schutz vor den von ihm genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.). Auch seine Mutter habe es nicht versucht, sie seien ja von der Mafia verfolgt und bedroht worden. Sie würden sterben, wenn sie zur Polizei gingen.

Auf Vorhalt, seine Mutter habe in ihren Einvernahmen vorgebracht, dass er öfters bei der Polizei gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer genervt wirkend, dies sei nicht ständig der Fall gewesen, was solle er schon machen.

Auf die Anmerkung des vorsitzenden Richters, alle diese Widersprüche würden sehr unglaubwürdig auf ihn wirken, zuckte der Beschwerdeführer die Schultern und teilte mit: "Von mir aus."

Für den Fall der Rückkehr in die Ukraine befürchte er, dass die gleiche Mafia komme und ihn in XXXX umbringen werde.Für den Fall der Rückkehr in die Ukraine befürchte er, dass die gleiche Mafia komme und ihn in römisch 40 umbringen werde.

Er habe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, er habe Angst in die Ukraine zu fahren. Wenn man ihn sehen werde, werde man ihn umbringen.

Er habe in Österreich "ein bisschen" gearbeitet, etwa ein, zwei Wochen lang auf einem Friedhof, die Diakonie habe das veranlasst, das sei 2008 der Fall gewesen, er habe auch im Gefängnis gearbeitet. Dann sei er arbeitslos gewesen. Er habe auch Drogen verkauft, zumindest habe er es versucht. Er sei seit 27.10.2011 in Haft. Das Strafausmaß betrage 14 Monate.

Insgesamt habe man ihn in Österreich sechs Mal strafrechtlich verurteilt, stets wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz. Er sei früher süchtig gewesen und habe daher Drogen verkauft.

Auf die Anmerkung des vorsitzenden Richters, der Beschwerdeführer sei sechs Mal nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt worden, und auf die Frage, weswegen sich nach Haftende ausgerechnet dieses Mal seine Zukunftsprognose verbessern sollte, immerhin sei er das erste Mal bereits wenige Monate nach der Einreise auffällig geworden, schwieg der Beschwerdeführer.

Nach Wiederholung der Frage antwortete der Beschwerdeführer, sein Verhalten sei schlecht gewesen, er wolle eine Möglichkeit erhalten, lernen zu können.

Auf die Anmerkung des vorsitzenden Richters, der Beschwerdeführer habe diese Möglichkeit in den letzten sieben Jahren durchgehend erhalten, erklärte der Beschwerdeführer, er habe gedealt, weil er selbst süchtig gewesen sei, er habe Kurse besuchen wollen, er habe einem Mann helfen wollen, dieser sei aber (verdeckter) Ermittler gewesen. Er habe dem Ermittler angeboten, mit dem Beschwerdeführer zusammen zu rauchen.

Nach seiner Haftentlassung wolle er bei einem Freund wohnen, wo er schon früher gewohnt habe.

Seine Mutter und seine Schwestern würden nicht zusammen leben.

Er habe in Österreich Deutschkurse besucht, etwa einen Monat lang.

Nach Beantwortung einiger Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie in deutscher Sprache kamen der vorsitzende und der beisitzende Richter überein, dass der Beschwerdeführer Grundkenntnisse der deutschen Sprache aufweist.

Über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik wisse er nichts. Er habe in Wien gelebt, kenne in Wien aber nur den Ring. Er sei nicht Mitglied in einer Organisation oder einem Verein, dazu sei es nicht gekommen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, unter Berücksichtigung der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen - im Hinblick auf dieses Verfahren relevanten - Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine, hat eine ukrainische Mutter sowie einen aus der afrikanischen Republik Kongo stammenden dunkelhäutigen Vater und weist selbst eine dunkle Hautfarbe auf.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass dieser konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Der Beschwerdeführer reiste am 18. Februar 2004 ins Bundesgebiet ein und begehrte noch am selben Tag die Gewährung von Asyl. Nachdem sein Antrag zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. März 2004, Zl. 04 02.851-BAL, abgelehnt worden war, gewährte ihm der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 12. Februar 2008, Zl. 248.718/0/29E-IX/49/06, Asyl und stellte gleichzeitig dessen Flüchtlingseigenschaft fest.

Mit Bescheid vom 09. März 2011, Zl. 04 02.851-BAL, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus.

Der Beschwerdeführer weist folgende sechs strafrechtliche Verurteilungen (jeweils rechtskräftig) auf:

Landesgericht XXXX vom XXXX gemäß §§ 27 Abs 1 SMG sowie 164 Abs 2 StGB, Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingtLandesgericht römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, SMG sowie 164 Absatz 2, StGB, Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt

Landesgericht XXXX vom XXXX gemäß §§ 27 Abs 1 SMG sowie 15 StGB, Freiheitsstrafe von 4 Monaten unbedingtLandesgericht römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, SMG sowie 15 StGB, Freiheitsstrafe von 4 Monaten unbedingt

Landesgericht XXXX vom XXXX gemäß §§ 27 Abs 1 SMG sowie 15 StGB, Freiheitsstrafe von 6 Monaten unbedingtLandesgericht römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, SMG sowie 15 StGB, Freiheitsstrafe von 6 Monaten unbedingt

Landesgericht XXXX vom XXXX gemäß §§ 27 Abs 1 SMG, Freiheitsstrafe von 10 Monaten unbedingtLandesgericht römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, SMG, Freiheitsstrafe von 10 Monaten unbedingt

Landesgericht XXXX vom XXXX gemäß §§ 269 Abs 1 (1.Fall), 15, 83 Abs1 sowie 84 Abs 2 Z 4 StGB, §§ 27 Abs 1 SMG und 15 StGB, Freiheitsstrafe von 12 Monaten unbedingtLandesgericht römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraphen 269, Absatz eins, (1.Fall), 15, 83 Abs1 sowie 84 Absatz 2, Ziffer 4, StGB, Paragraphen 27, Absatz eins, SMG und 15 StGB, Freiheitsstrafe von 12 Monaten unbedingt

Landesgericht XXXX vom XXXX gemäß §§ 27 SMG und 15 StGB, Freiheitsstrafe von 14 Monaten unbedingtLandesgericht römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraphen 27, SMG und 15 StGB, Freiheitsstrafe von 14 Monaten unbedingt

Der Beschwerdeführer war im Ausmaß von ein bis zwei Wochen geringfügig beschäftigt und lebte größtenteils von Sozialleistungen. Derzeit befindet er sich in Strafhaft.

Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. In Österreich leben die Mutter des Beschwerdeführers sowie zwei (Halb-)Schwestern, vor seiner Inhaftierung lebte der Beschwerdeführer jedoch getrennt von den genannten Familienmitgliedern und wies keine intensiven Bindungen zu diesen auf. Weitere Familienmitglieder befinden sich nicht im Bundesgebiet; andere intensive soziale Bindungen sind nicht hervorgekommen. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers leben entfernte Verwandte.

Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet aktuell an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen.

Unter Berücksichtigung der Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich verfügt der Beschwerdeführer über unterdurchschnittlich gute Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in keinen gemeinnützigen bzw. wohltätigen Organisationen, Kultur- oder Sportvereinen und weist keinerlei Kenntnisse zur österreichischen Politik, Geschichte oder Kultur auf.

Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Ukraine werden folgende Feststellungen getroffen:

Ukraine

1. Innenpolitik

Die Ukraine ist mit 603.700 Quadratkilometer nach Russland das größte Land Europas und hat ca. 45,960 Mio. Einwohner, davon 78% Ukrainer, 17% Russen, 0,6% Weißrussen, 0,5% Krimtartaren, 0,1% Deutsche (Volkszählung 2001). Staatssprache ist Ukrainisch, als Verkehrssprache ist Russisch wichtig, im Süden und Osten wird überwiegend Russisch gesprochen.

Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik, ihr Staatsoberhaupt ist seit 7. Februar 2010 Präsident Viktor Janukowytsch, (für 5 Jahre gewählt). Regierungschef ist Ministerpräsident Mykola Asarow. Beide gehören der Partei der Regionen an. Die Zusammensetzung des Parlaments sieht seit den vorgezogenen Parlamentswahlen vom 30. September 2007 folgendermaßen aus:

  • -Strichaufzählung
    Partei der Regionen 34,37% (175 Sitze),

  • -Strichaufzählung
    Block Julija Tymoschenko 30,71% (156 Sitze),

  • -Strichaufzählung
    Block Unsere Ukraine - Selbstverteidigung des Volkes 14,15% (72 Sitze),

  • -Strichaufzählung
    Kommunistische Partei der Ukraine 5,39% (27 Sitze),

  • -Strichaufzählung
    Block Lytwin 3,96% (20 Sitze).

(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine, März 2011)

Nach der Verfassung vom 28. Juni 1996 war die Ukraine ursprünglich eine Präsidialdemokratie mit Gewaltenteilung. Politik und Verwaltung waren stark auf den Staatspräsidenten als zentrale Verfassungsinstitution und Ausdruck staatlicher Macht ausgerichtet. Am 8. Dezember 2004 wurde die Verfassung im Zuge der "Orangen Revolution" wesentlich geändert. Diese Änderungen traten zum Jahresbeginn 2006 in Kraft. Sie stärkten das Parlament, das nun weitgehend selbst die Regierung einsetzen und durch Misstrauensvotum abberufen konnte. Am 1.Oktober 2010 hat das ukrainische Verfassungsgericht die Verfassungsänderung von 2004 aus prozeduralen Gründen für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Damit gilt wieder die Verfassung von 1996. Der Präsident kann jetzt das Kabinett wieder ohne Zustimmung des Parlaments ernennen und entlassen; eine Parlamentsmehrheit ist für die Regierungsbildung nicht mehr nötig.

(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, März 2011)

Ablauf und Ergebnisse der letzten Wahlen: In der Stichwahl am 7. Februar 2010 setzte sich der Oppositionsführer Wiktor Janukowytsch mit 48,96% der Stimmen gegen Regierungschefin Julia Tymoschenko mit 45,47% durch. Die Wahlen wurden von der OSZE und anderen Wahlbeobachtungsmissionen übereinstimmend als frei und überwiegend fair bewertet. Bei den Kommunalwahlen am 31. Oktober 2010 hat Janukowytschs Partei der Regionen einen klaren Sieg errungen; allerdings stellten nationale und internationale Wahlbeobachter erhebliche Unregelmäßigkeiten sowohl im Wahlkampf als auch am Wahltag selbst fest.

(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, März 2011)

Liste der Parteien (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

Block of Yuliya Tymoshenko-Batkivshchyna (BYuT-Batkivshchyna) [Yuliya TYMOSHENKO]; Communist Party of Ukraine or CPU [Petro SYMONENKO]; European Party of Ukraine [Mykola KATERYNCHUK]; Forward Ukraine! [Viktor MUSIYAKA]; Front of Change [Arseniy YATSENYUK]; Lytvyn Bloc (composed of People's Party and Labor Party of Ukraine) [Volodymyr LYTVYN]; Our Ukraine [Viktor YUSHCHENKO]; Party of Industrialists and Entrepreneurs [Anatoliy KINAKH]; Party of Regions [Viktor YANUKOVYCH]; Party of the Defenders of the Fatherland [Yuriy KARMAZIN]; People's Movement of Ukraine (Rukh) [Borys TARASYUK]; People's Party [Volodymyr LYTVYN]; Peoples' Self-Defense [Yuriy LUTSENKO]; PORA! (It's Time!) party [Vladyslav KASKIV]; Progressive Socialist Party [Natalya VITRENKO]; Reforms and Order Party [Viktor PYNZENYK]; Sobor [Anatoliy MATVIYENKO]; Social Democratic Party [Yevhen KORNICHUK]; Social Democratic Party (United) or SDPU(o) [Yuriy ZAHORODNIY]; Socialist Party of Ukraine or SPU [Oleksandr MOROZ]; Strong Ukraine [SERHIY TIHIPKO]; Ukrainian People's Party [Yuriy KOSTENKO]; United Center [Viktor BALOHA]; Viche [Inna

BOHOSLOVSKA]

(CIA World Factbook: Ukraine, 17.5.2011, https://www.cia.gov/library/publications/theworld-

factbook/geos/up.html)

Die Ukraine hat alle wesentlichen internationalen Verträge zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Ihre Verfassung schützt fundamentale politische, zivile und Menschenrechte, inklusive Meinungs- und Gewissensfreiheit, Versammlungsfreiheit, sowie wirtschaftliche und Eigentumsrechte.

(Freedom House: Nations in Transit 2010 - Ukraine, 29.6.2010)

Die Verfassung sieht das Amt eines Ombudsmannes vor, offiziell Ukrainischer Parlamentarischer Kommissar für Menschenrechte. Dieses Amt wird ausgeübt von Nina Karpachova. Der Ombudsmann hat das Recht Untersuchungen innerhalb der Sicherheitsorgane zu veranlassen. Menschenrechtsorganisationen kritisierten den Ombudsmann weil er zu wenig mit den Menschenrechtsorganisationen zusammenarbeite und keine regionalen Büros eröffnet. Trotzdem bemerkten sie positiv, dass das Amt des Ombudsmannes transparenter und in den Medien präsenter geworden sei. In den ersten elf Monaten des Jahres 2010 wendeten sich 75.386 Personen in 32.884 Beschwerden an den Ombudsmann. Ca. 45% der Beschwerden betrafen Menschenrechtsfragen (hauptsächlich das Recht auf einen fairen Prozess, Misshandlung durch Sicherheitsbehörden, Umsetzung von Gerichtsurteilen), der Rest betraf soziale, wirtschaftliche, individuelle und politische Rechte.

(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Reports:

Ukraine, 8.4.2011 / Homepage des Ombudsmanns:

http://www.ombudsman.kiev.ua/)

Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen. Eine Reihe von nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen ist in der Ukraine aktiv; ihr Engagement wird deutlich wahrgenommen.

(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, März 2011)

Die EU äußerte Besorgnis über die Menschenrechtssituation in der Ukraine. Es gab Berichte über Drangsalierung und Verfolgung von Menschenrechtsaktivisten. Im Jänner 2011 nahm das ukr. Parlament ein Gesetz über den Zugang zu öffentlicher Information an, das vom Beauftragten der OSZE für Medienfreiheit begrüßt wurde.

(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in

2010: Country Report on Ukraine, 25.5.2011)

2. Justiz

Die Verfassung und das Gesetz garantieren eine unabhängige Justiz. In der Praxis war die Justiz weiterhin politischem Druck ausgesetzt und litt unter Korruption und Ineffektivität. Verfahren dauerten lange, vor allem an den Verwaltungsgerichten. Knappe Geldmittel und ein Mangel an Rechtsbeiständen waren ein Problem. Das Gesetz erlaubt es dem Präsidenten unter bestimmten Voraussetzungen Einfluss auf das System der Rechtssprechung auszuüben. Am 7. Juli 2010 nahm das ukrainische Parlament ein Gesetz über das Justizsystem und den Status von Richtern an. Es schafft einen neuen spezialisierten Obersten Gerichtshof für Zivil- und Strafsachen, der der die Rechte des Höchstgerichtes und die Zahl der Höchstrichter empfindlich einschränkt. Außerdem erhielt der 20-köpfige Hohe Justizrat eine prominentere Rolle bei der Nominierung und Entlassung von Richtern und Gerichtsvorständen (außer dem Höchstgericht). Die Venedig Kommission sieht dadurch eine erhöhte Gefahr politisch motivierter Ernennungen. Am 14. September 2010 unterzeichnete der Präsident ein Dekret, das die Militärberufungsgerichte und die lokalen Militärgerichte abschafft. Rechtsexperten begrüßen diesen Schritt.

(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Reports: Ukraine, 8.4.2011)

Die vielfältigen Gerichte teilen sich in jene für allgemeine Rechtssprechung und das Verfassungsgericht. Die Gerichte für allgemeine Rechtssprechung befassen sich je nach Spezialisierung mit zivil-, handels-, verwaltungs- und strafrechtlichen Angelegenheiten. Weiters existieren lokale allgemeine Gerichte, sowie lokale Handelsgerichte. Das Höchstgericht besitzt Spruchkammern für alle diese Bereiche, sowie ein Gremium von Militärrichtern. Das Verfassungsgericht besteht aus 18 Mitgliedern. Jeweils sechs werden vom Präsidenten, vom Parlament und der Richterversammlung für neun Jahre bestimmt.

(US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Reports: Ukraine, 11.3.2010)

Eine umfangreiche Reform der Justiz und der Kampf gegen Korruption bleiben Schlüsselherausforderungen. Im November 2010 gründete der ukrainische Präsident eine Kommission zur Stärkung der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, die sich hauptsächlich mit den Verfassungsänderungen bezüglich Reform des Justizwesens und des Büros des Staatsanwalts beschäftigen sollte, sowie mit den Empfehlungen der Venediger Kommission und der Erfüllung der Pflichten der Ukraine gegenüber dem Europarat. Die Gesetze bezüglich Reform des Justizwesens wurden im Juli 2010 angenommen ohne die Meinung der Venediger Kommission abzuwarten. Im Oktober 2010 fertigte diese ihre Meinung zum Gesetz über das Justizsystem und den Status von Richtern aus, die einen gewissen Fortschritt anerkannte, jedoch auch Kritik bezüglich des möglichen Einflusses der Exekutive auf die Judikatve enthielt. Das Gesetz schränkt die Kompetenzen des Höchstgerichtes ein und gibt dem Hohen Justizrat mehr Möglichkeiten bei Ernennung und Entlassung von Richtern. Mit der Entlassung des Chefs des ukr. Sicherheitsdienstes aus dem Hohen Justizrat im Dezember 2010 wurde eine wichtige potentielle Quelle für Interessenskonflikte und ein Risiko für die Unabhängigkeit der Justiz beseitigt.

Ende 2010 wurden einige Untersuchungen gegen Mitglieder der Vorgängerregierung eingeleitet, was Kritik bezüglich möglicher politisch motivierter Anklagen hervorgerufen hat. Unterstützung für die Reform der Justiz war eine der Prioritäten der EU-Hilfe. So wurde ein intensives Trainingsprogramm angeboten, das von 2.029 Richtern und anderen Gerichtsangestellten in Anspruch genommen wurde.

(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in

2010: Country Report on Ukraine, 25.5.2011)

Präsident Janukowitsch versprach bei einem Treffen mit dem Vorsitzenden der Venediger Kommission des Europarats, dass Kiew deren Einwände zum Gesetz über das Justizsystem und den Status von Richtern berücksichtigen werde. Janukowitsch betonte, dass die Ukraine vor hat weiterhin aktiv und konstruktiv mit der Venediger Kommission zusammenzuarbeiten.

(Kyiv Post: Yanukovych promises to take into account Venice Commission's remarks on

judicial reform, 9.6.2011,

http://www.kyivpost.com/news/politics/detail/106387/)

3. Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium ist für die Durchführung der Gesetze und die innere Ordnung zuständig. Dem Innenministerium unterstehen die Polizei sowie eigene bewaffnete Truppen. Der ukrainische Geheimdienst (SBU) ist direkt dem Präsidenten verantwortlich. Die staatliche Steuerbehörde (mit Steuerpolizei) ist dem Präsidenten und dem Ministerkabinett verantwortlich. Das Gesetz garantiert zivile Kontrolle von Armee und Sicherheitsbehörden. Es gibt Parlamentariern ein Untersuchungsrecht und ein Recht öffentlicher Anhörungen. Der Ombudsmann ist autorisiert Untersuchungen einzuleiten.

(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Reports: Ukraine, 8.4.2011)

Die Bedingungen in den Gefängnissen waren weiterhin hart und es gab weiterhin Berichte über Menschenrechtsverletzungen. Straflosigkeit in diesem Bereich ist ein Problem.

(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in

2010: Country Report on Ukraine, 25.5.2011)

Die Verfassung und die Gesetze verbieten Folter, dennoch gab es Berichte über Polizeigewalt. Aufgrund von schlechter Ausbildung oder Ausrüstung waren Polizisten oft auf Geständnisse angewiesen, um Fälle aufzuklären. Die Gesetze verbieten es nicht ausdrücklich, erzwungene Aussagen vor Gericht zu verwenden. Versuche derartige Fälle aufzuklären wurden durchineffektive Strukturen und limitierten Zugang der Betroffenen zu Verteidigern bzw. Ärzten erschwert. Gemäß dem Büro des Generalstaatsanwalts wurden in den ersten neun Monaten des Jahres 2010 39 Strafsachen wegen Polizeigewalt eröffnet und 28 Fälle, 68 Beamte betreffend, vor Gericht gebracht. Laut ukrainischem Innenministerium wurden im selben Zeitraum 520 Verfahren gegen Polizeibeamte eröffnet. Davon 418 wegen Amtsmissbrauchs, 91 davon verbunden mit Machtmissbrauch, 98 Fälle von Kompetenzüberschreitung, 101 Fälschungen, 16 Fälle von Nachlässigkeit und 112 Bestechungsfälle. Im selben Zeitraum wurden 26 Sicherheitsbeamte wegen Folter oder unmenschlicher Behandlung verurteilt.

(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Reports: Ukraine, 8.4.2011)

4. Korruption

Die Gesetze verbieten Korruption, jedoch wird sie ineffektiv verfolgt und Strafen werden selten verhängt. Korruption ist ein in Legislative, Judikative, Exekutive und Gesellschaft weit verbreitetes Problem. Gemäß Büro des Generalstaatsanwalts wurden mehr als 30 Untersuchungen wegen Unterschlagung gegen Angehörige der Vorgängerregierung eröffnet. Oppositionspolitiker sehen das als politisch motivierte Anklagen. Polizeikorruption ist weiterhin ein Problem. Gemäß Büro des Generalstaatsanwalts wurden in den ersten neuen Monaten des Jahres 2010 609 Fälle wegen Korruption gegen Gesetzeshüter eröffnet. Anklagen betreffend 10 Staatsanwälte und 318 Polizisten wurden an die Gerichte weitergeleitet. Im gleichen Zeitraum wurden 71 gewählte und ernannte Offizielle und Beamte aller Ebenen wegen Korruptionsvergehen schuldig gesprochen. Außerdem wurden 22 Korruptionsverfahren gegen Richter neu eröffnet und 25 an die Gerichte weitergeleitet. 2010 wurden 14 Richter schuldig gesprochen. Eine Umfrage des Europarats von Juni 2009 ergab, dass 63% der Befragten in jenem Jahr in korrupte Handlungen mit Regierungsbeamten involviert waren.

(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Reports: Ukraine, 8.4.2011)

2010 wurde ein Gesetz zum öffentlichen Beschaffungswesen angenommen, das eine wichtige Rolle in der Bekämpfung von Korruption spielen soll. Dennoch gab es 2010 keine Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung. Im Dezember schaffte das Parlament ein Maßnahmenpaket zur Korruptionsbekämpfung wieder ab, das 2009 angenommen aber nie umgesetzt worden war. Am selben Tag beschloss es dafür einen Gesetzesentwurf über die Prinzipien zur Prävention und Bekämpfung von Korruption. Auch die Kommission zur Bekämpfung von Korruption wurde abgeschafft. Im März 2010 trat die Ukraine dem Strafrechtsübereinkommen über Korruption des

Europarates und seinem Zusatzprotokoll bei.

(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010: Country Report on Ukraine, 25.5.2011)

Präsident Janukowitsch unterzeichnete am 8. Juni 2011 ein Gesetzespaket zur Anti-Korruption, darunter das Gesetz über die Prinzipien zur Vermeidung und Bekämpfung von Korruption. Laut Janukowitsch beläuft sich der Schaden durch Korruption für den Staat auf 20 Mrd. UAH jährlich. Der Präsident zeigte sich zufrieden mit der Zusammenarbeit mit der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) des Europarats und will deren Empfehlungen in der Zukunft beachten. Bei einem Treffen des Nationalen Anti-Korruptionskomitees am selben Tag kündigte er als weitere Schritte ein neues Gesetz über das Büro des Staatsanwalts und die Polizei an und erklärte, der Entwurf der neuen Strafprozessordnung sei praktisch abgeschlossen. Bald werde die Regierung eine Arbeitsgruppe zur Entwicklung von Strafgesetzen bilden, die dann an die Venediger Kommission geschickt werden sollen um ihre Konformität mit europäischen Standards zu prüfen. Der Präsident gab an, dass bestimmte Wirtschaftverbrechen künftig mit Geld- statt Haftstrafen geahndet werden sollten.

(Kyiv Post: Yanukovych signs package of anti-corruption laws, 8.6.2011, http://www.kyivpost.com/news/politics/detail/106293/, / Kyiv Post: Yanukovych: Ukraine to continue improving anti-corruption legislation, 8.6.2011,

http://www.kyivpost.com/news/politics/detail/106285/, )

Die Ukraine liegt laut 2010 Corruption Perception Index von Transparancy International mit einer Bewertung von 2,4 (von 10) auf Platz 134 (von 178). 2009 lag das Land noch auf dem schlechteren Platz 146.

(Transparancy International: 2010 Corruption Perception Index, http://www.transparency.org/policy_research/surveys_indices/cpi/2010/results / Kyiv Post:

U.S. becomes more corrupt; Ukraine remains highly corrupt, 26.10.2010, http://www.kyivpost.com/news/world/detail/87551/, )

5. NGOs

Die Zivilgesellschaft ist in der Ukraine weiterhin ein wichtiger Akteur und die Regierung betont formell ihre Wichtigkeit, trotz der diesbezüglich veralteten Gesetzgebung, einer restriktiven Definition von Gemeinnützigkeit und Abhängigkeit von ausländischer Finanzierung. Ukrainische NGOs dürfen kein Einkommen erwirtschaften, nicht einmal um ihre satzungsmäßigen Ziele zu verfolgen. 2009 waren fast doppelt so viele NGOs registriert wie 2004.

(Freedom House: Nations in Transit 2010 - Ukraine, 29.6.2010)

Eine Reihe von nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen ist in der Ukraine aktiv; ihr Engagement wird deutlich wahrgenommen.

(Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, Stand März 2011)

Im Juni 2010 nahm das Parlament in erster Lesung ein Gesetz über friedliche Versammlungen an, das von einigen NGOs als restriktiv kritisiert wurde. Im Oktober 2010 begrüßte die Venediger Kommission den Entwurf, bezeichnete ihn aber als noch nicht im Einklang mit internationalen Standards. Keine Fortschritte gibt es bei der Neufassung des Gesetzes über NGOs. Das existierende Gesetz ist aus dem Jahr 1992 und weist Unzulänglichkeiten auf.

(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010: Country Report on Ukraine, 25.5.2011)

6. Ombudsmann

Die Verfassung sieht das Amt eines Ombudsmannes vor, offiziell Ukrainischer Parlamentarischer Kommissar für Menschenrechte. Dieses Amt wird ausgeübt von Nina Karpachova. Der Ombudsmann hat das Recht Untersuchungen innerhalb der Sicherheitsorgane zu veranlassen. Menschenrechtsorganisationen kritisierten den Ombudsmann weil er zu wenig mit den Menschenrechtsorganisationen zusammenarbeite und keine regionalen Büros eröffnet.

Trotzdem bemerkten sie positiv, dass das Amt des Ombudsmannes transparenter und in den Medien präsenter geworden sei. In den ersten elf Monaten des Jahres 2010 wendeten sich 75.386 Personen in

32.884 Beschwerden an den Ombudsmann. Ca. 45% der Beschwerden betrafen Menschenrechtsfragen (hauptsächlich das Recht auf einen fairen Prozess, Misshandlung durch Sicherheitsbehörden, Umsetzung von Gerichtsurteilen), der Rest betraf soziale, wirtschaftliche, individuelle und politische Rechte.

(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Reports:

Ukraine, 8.4.2011 / Homepage des Ombudsmanns:

http://www.ombudsman.kiev.ua/)

2010 wurde die Position des Ombudsmanns für Kinderrechte, als Stellvertreter des Ombudsmannes für Menschenrechte, geschaffen.

(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010: Country Report on Ukraine, 25.5.2011)

7. Meinungs- und Pressefreiheit

Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der "Orangen Revolution" deutlich lebendiger als früher. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft mit Vorbildfunktion für den post-sowjetischen Raum. Die Medien berichteten weitgehend frei und ungehindert, ihr Einfluss als "vierte Gewalt" war jedoch begrenzt. Ein großes Problem der Medien ist die finanzielle Abhängigkeit der Journalisten von den Eigentümern der Medienunternehmen. Darüber berichten Medien und Nichtregierungsorganisationen. Angesichts sich in jüngster Zeit mehrender Berichte über Einschränkungen bei der Pressefreiheit hat Präsident Janukowytsch wiederholt öffentlich erklärt, dass er eine Rückkehr zur Zensur nicht zulassen werde.

(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, März 2011)

Die Verfassung und die Gesetze garantieren Rede- und Pressefreiheit. Es gab Berichte, dass unter Präsident Janukowitsch Zentralbehörden versucht hätten die Berichterstattung zu beeinflussen. Es gab auch Berichte über Einschüchterung von Journalisten durch nationale und lokale Beamte. Einzelpersonen stand es frei die Regierung öffentlich und privat zu kritisieren und unabhängige und internationale Medien waren aktiv und veröffentlichten eine große Bandbreite an Meinungen. Private Medien arbeiteten frei von staatlicher Einmischung, es gab jedoch in privaten und staatlichen Medien eine Tendenz zur Selbstzensur in sensiblen Bereichen, die die Regierung betrafen. Private Zeitungen waren finanziell oft abhängig von ihren Eigentümern und daher in ihrer redaktionellen Freiheit eingeschränkt. Gemäß der Ukrainian Association of Press Publications veröffentlichten 2009 im Land etwa 4.200 Printmedien regelmäßig, darunter 2.400 Zeitungen (davon 52 Tageszeitungen) und 1.700 Magazine, davon 1550 mit hauptsächlich nationaler Verbreitung. Nach NGO-Angaben gab es in den ersten elf Monaten des Jahres 2010 33 Fälle von Einschüchterung bzw. physischen Angriffen gegen Journalisten bzw. Medien, gegenüber 31 Fällen 2009. Die meisten Fälle geschahen auf lokaler Ebene und werden einzelnen Politikern, Geschäftsmännern oder Gruppen der organisierten Kriminalität zugeschrieben. Der Internetzugang wird nicht beschränkt. Die friedliche Entfaltung der freien Meinung in Internet und E-Mail durch einzelne und Gruppen wird nicht behindert, das Internet selbst wird aber von Gesetzeshütern überwacht. Etwa 34% der Ukrainer haben Zugang zum Internet.

(US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Reports: Ukraine, 11.3.2010)

Die Zahl der Fälle von Gewalt und Einschüchterung gegen Journalisten nahmen zu und die Untersuchung solcher Fälle machte wenig Fortschritte. Im Jänner 2011 nahm das ukr. Parlament ein Gesetz über den Zugang zu öffentlicher Information, das vom Beauftragten der OSZE für Medienfreiheit begrüßt wurde.

(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010: Country Report on Ukraine, 25.5.2011)

8. Opposition

Die Verfassung und die Gesetze garantieren den Bürgern das Recht ihre Regierung abzuwählen und die Bürger machten von diesem Recht in freien und fairen Wahlen mit allgemeinem Wahlrecht Gebrauch. Es gibt ein verfassungsmäßiges Recht auf Versammlungsfreiheit. Da es kein nationales Gesetz gibt, das dieses Recht näher regelt, wird nach dem Verwaltungsrecht und Präzedenzfällen entschieden. Gelegentlich wurde dieses Recht von regionalen Behörden verletzt, die restriktivere Regelungen anwenden, bisweilen sogar solche aus der Sowjetzeit. Demonstrationen müssen vorher angemeldet werden. In der Praxis wurden diese meistens erlaubt. Aber auch unangemeldete Demonstrationen waren häufig und wurden von der Polizei zumeist weder unterbunden, noch Bußgelder verhängt, noch Festnahmen vorgenommen. Es gibt ein verfassungsmäßiges Vereinigungsrecht, das von der Regierung generell respektiert wird. Es gibt aufwändige Bestimmungen für die Registrierung von Vereinigungen. Aber es gibt keine Hinweise, dass sie verwendet wurden um existierende Vereine zu verbieten oder die Gründung neuer zu verhindern. Die Gesetze sehen Restriktionen für Organisationen vor, die Gewalt oder Hass auf religiöser oder rassistischer Grundlage verbreiten oder die öffentliche Ordnung oder Gesundheit gefährden. Nach der Bestellung eines neuen Generalstaatsanwalts am 4. November 2010 gab es einen steilen Anstieg bei Anklagen gegen Oppositionspolitiker. Gemäß Büro des Generalstaatsanwalts wurden mehr als 30 Untersuchungen wegen Unterschlagung gegen Angehörige der Vorgängerregierung eröffnet. Oppositionspolitiker sehen das als politisch motivierte Anklagen.

(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Reports: Ukraine, 8.4.2011)

Im Juni 2010 nahm das Parlament in erster Lesung ein Gesetz über friedliche Versammlungen an, das von einigen NGOs als restriktiv kritisiert wurde. Im Oktober 2010 begrüßte die Venediger Kommission den Entwurf, bezeichnete ihn aber als noch nicht im Einklang mit internationalen Standards. Keine Fortschritte gibt es bei der Neufassung des Gesetzes über NGOs. Das existierende Gesetz ist aus dem Jahr 1992 und weist Unzulänglichkeiten auf.

(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010: Country Report on Ukraine, 25.5.2011)

Bei den Kommunalwahlen am 31. Oktober 2010 hat Janukowytschs Partei der Regionen einen klaren Sieg errungen; allerdings stellten nationale und internationale Wahlbeobachter erhebliche Unregelmäßigkeiten sowohl im Wahlkampf als auch am Wahltag selbst fest.

(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, März 2011 )

9. Haftbedingungen

Die ukrainischen Gefängnisse entsprechen nicht internationalen Standards. Zu den größten Problemen zählen Überbelegung, Misshandlung, ungenügende sanitäre Situation und mangelnde medizinische Versorgung. Die Bedingungen in Polizei- und in Untersuchungsgefängnissen waren härter als in Gefängnissen niedriger oder mittlerer Sicherheitsstufe. Die Regierung erlaubte Überprüfungen durch unabhängige Menschenrechtsbeobachter und solche fanden auch statt. Am 21. Jänner 2010 änderte das ukrainische Parlament das Strafgesetzbuch dahingehend, dass Diskriminierung gegen Gefangene aufgrund von Ethnie, Religion usw. ausdrücklich verboten wurde. Auch wurde die Liste der Gruppen erweitert, die Gefängnisse ohne Sondergenehmigung besuchen dürfen, darunter der Justizminister, Mitglieder des Council of Europe's Committee for the Prevention of Torture (CPT) und Mitglieder ziviler Kommissionen, welche Haftbedingungen überwachen. Gemäß den Änderungen, die 2012 in Kraft treten sollen, soll das minimale Platzangebot pro Gefangenen von 3 auf 4 Quadratmeter erhöht werden. Gemäß einem Bericht des Büros des ukrainischen Generalstaatsanwalts ist die Situation in den Untersuchungsgefängnissen der Oblaste Krim, Donetsk, Luhansk, Charkow und Kherson, sowie in Kiew besonders schwierig. Laut der Staatlichen Behörde für die Gefängnisse haben geschätzte 659 Häftlinge Tuberkulose in Verbindung mit HIV. Die Gefängnisbehörde bezeichnete Tuberkulose als bedeutende ansteckende Krankheit in ihren Einrichtungen. Dennoch ging von Jänner bis September 2010 die Zahl der tuberkulosekranken Häftlinge um 5% zurück. Laut den Behörden half die verpflichtende Untersuchung aller neuen Insassen auf TBC die Infektionsraten zu senken. Menschenrechtsorganisationen sehen das Aufstellen von Röntgenapparaten in verschiedenen Gefängnissen als positive Entwicklung. Gefangene dürfen generell Besuch empfangen und haben die Möglichkeit sich beim Ombudsmann zu beschweren. Die Regierung erlaubt unabhängige Monitoring-Besuche durch lokale und internationale NGOs. Der neue Innenminister reduzierte die Abteilung für Menschenrechts-Monitoring von 31 auf 5 Personen. Am 9. Dezember 2010 unterzeichnete der Präsident ein Dekret zur Reorganisation des Staatlichen Justizvollzugsdienstes innerhalb des Staatlichen Gefängnisamts.

(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Reports: Ukraine, 8.4.2011)

Die Bedingungen in den Gefängnissen waren weiterhin hart und es gab weiterhin Berichte

über Menschenrechtsverletzungen.

(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in

2010: Country Report on Ukraine, 25.5.2011)

10. Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in der Ukraine für alle Straftaten abgeschafft.

(AI - Amnesty International: Amnesty Report 2011: Ukraine, 13.5.2010)

11. Wehrdienst

In der Ukraine besteht Wehrpflicht für männliche Staatsbürger zwischen 18 und 25 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes liegt bei 12 Monaten in Heer und Luftstreitkräften bzw. 18 Monaten in der Marine. Akademiker müssen 9 Monate ableisten. Männer und Frauen zwischen 19 und 30 Jahren können sich freiwillig als Berufssoldaten verpflichten.

(Coalition to Stop the Use of Child Soldiers: Ukraine: Child Soldiers Global Report 2008, Mai 2008)

Der Antritt des Wehrdienstes kann verschoben werden, wenn triftige Gründe vorliegen, wie etwa Erkrankung eines Familienmitglieds, Studium, alleinerziehende Elternschaft etc.

(DCAF - Geneva Center for the Democratic Control of Armed Forces:

The Security Sector Legislation of the Ukraine: 2006-2007 Updates, 2008 / IRB - Immigration and Refugee Board of Canada, Ukraine: The percentage that enter the army of those who are called up for the draft, the grounds used to obtain exemptions or deferrals, the legal penalty for draft evasion, the percentage of draft dodgers that is prosecuted and the average penalty they receive, 1.5.1998, http://www.unhcr.org/refworld/docid/3ae6ad2f23.html )

12. Wehrersatzdienst

Wehrpflichtige haben das verfassungsmäßig grundgelegte Recht einen Wehrersatzdienst zu leisten. Dieses Recht ist im entsprechenden Gesetz über den Wehrersatzdienst spezifiziert und auf religiöse Gründe eingeschränkt. Das heißt, dass in der Ukraine nur Personen Wehrersatzdienst leisten dürfen, die einer entsprechend anerkannten Religionsgemeinschaft angehören. Diese sind in einer offiziellen Liste vermerkt und umfassen:

1. Adventists-Reformists

2. Seventh Day Adventists

3. Evangelical Christians

4. Evangelical Christians-Baptists

5. "The Penitents" - the Slavic Church of the Holy Ghost;

6. Jehovah's Witnesses;

7. Charismatic Christian Churches (and churches assimilated to them according to registered

statutes);

8. Christians of Faith Evangelical (and churches assimilated to them according to registered

statutes); (="Union of Christians of the Evangelical Faith - Pentecostals,")

9. Christians of Evangelical Faith;

10. Society for Krishna Consciousness

(UK Home Office: Country of Origin Information Report: Ukraine, Juni 2006,

http://webarchive.nationalarchives.gov.uk/20110220105210/rds.homeoffice.gov.uk/rds/pdfs06

/ukraine_060706.doc#AlternativeMilitaryService / IRB - Immigration and Refugee Board of

Canada: Alternative military service available to Pentecostals, 5.12.2006)

Der Ersatzdienst dauert 1 1/2 mal länger als der Militärdienst.

(IOM - Internationale Organisation für Migration:

Länderinformationsblatt Ukraine, August

2010,

https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/135

65231/13976756/Ukraine__Country_Fact_Sheet%2C_August_2010%2C_deutsch.pdf?nodeid=13976757&vernum=-2,)

13. Wehrdienstverweigerung / Desertion

Wehrdienstverweigerung wird vom ukrainischen Strafgesetzbuch mit einem bis zu drei Jahren Haft bedroht. Dennoch ist Wehrdienstverweigerung in der Ukraine weit verbreitet. Das Verteidigungsministerium gab an, dass zwischen 1996 und 2004 48.624 Wehrdienstverweigerer vom Justizministerium belangt worden seien.

(UK Home Office: Country of Origin Information Report: Ukraine, Juni 2006,

http://webarchive.nationalarchives.gov.uk/20110220105210/rds.homeoffice.gov.uk/rds/pdfs06 /ukraine_060706.doc#AlternativeMilitaryService)

Das UN Menschenrechtskomitee forderte, dass das Recht auf Wehrdienstverweigerung voll

respektiert werden muß und nicht auf religiöse Gründe beschränkt werden darf.

(Coalition to Stop the Use of Child Soldiers: Ukraine: Child Soldiers Global Report 2008,

Mai 2008)

14. Minderheiten/ethnologisches

Ethnische Gruppen: Ukrainer 77.8%, Russen 17.3%, Weißrussen 0.6%, Moldawier 0.5%, Krimtartaren 0.5%, Bulgaren 0.4%, Ungarn 0.3%, Rumänen 0.3%, Polen 0.3%, Juden 0.2%, andere 1.8% (2001 census)

Offizielle Amtssprache ist Ukrainisch, das 67% der Ukrainer als Muttersprache sprechen. 24% geben Russisch an und 9% eine andere Sprache (es existieren kleine rumänische, polnische und ungarische Sprachgruppen.

(CIA World Factbook: Ukraine, 26.5.2011, https://www.cia.gov/library/publications/theworld-factbook/geos/up.html)

Ukrainisch ist einzige Staatssprache, jedoch gibt es Überlegungen, Regionalsprachen stärker zu berücksichtigen. Neben Russisch sind dies u.a. Krimtatarisch sowie Rumänisch und Ungarisch in Teilen der Westukraine. Der ukrainischsprachige Unterrichtsanteil an Schulen und Hochschulen hat in den letzten Jahren mehr als 85 Prozent erreicht, während Russisch als Verkehrssprache sehr verbreitet bleibt und wieder an Bedeutung gewinnt. In den audiovisuellen Medien gibt es Sprachquoten. Generell ist der Westen des Landes eher ukrainischsprachig, Osten und Süden sind eher russischsprachig.

(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Kultur und Bildung, März 2010)

Die Verfassung und die Gesetze verbieten Diskriminierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe und ethnischer oder sozialer Herkunft. Misshandlung von Minderheiten und Bedrohung gegenüber Fremden nicht-slawischen Aussehens waren weiterhin ein Problem, die Rate der Hassverbrechen sank aber weiter. Anstiftung zu ethnischem und religiösem Hass ist durch Art. 161 des Strafgesetzbuches verboten. Allerdings monieren Menschenrechtsorganisationen, dass die Bestimmung, die den Nachweis eines direkten Vorsatzes verlangt, es schwierig macht dieses Gesetz in der Praxis anzuwenden. In der Tat verfolgten Polizei und Staatsanwälte Verdächtige eher wegen Hooliganismus. Die Regierung räumte ein, dass Rassismus und ethnisch motivierte Angriffe ein Problem waren, dennoch sehen manche Offizielle die Angriffe als ein isoliertes Phänomen. Es gibt auch keine offiziellen Statistiken über rassistische Angriffe. NGOs zählten 4 Angriffe während der ersten 9 Monate des Jahres 2010, gegenüber 26 Angriffen 2009 und 63 2008. Die Angriffe richteten sich hauptsächlich gegen Fremde aus dem Mittleren Osten und Afrika. Keiner endete tödlich.Die Verfassung und die Gesetze verbieten Diskriminierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe und ethnischer oder sozialer Herkunft. Misshandlung von Minderheiten und Bedrohung gegenüber Fremden nicht-slawischen Aussehens waren weiterhin ein Problem, die Rate der Hassverbrechen sank aber weiter. Anstiftung zu ethnischem und religiösem Hass ist durch Artikel 161, des Strafgesetzbuches verboten. Allerdings monieren Menschenrechtsorganisationen, dass die Bestimmung, die den Nachweis eines direkten Vorsatzes verlangt, es schwierig macht dieses Gesetz in der Praxis anzuwenden. In der Tat verfolgten Polizei und Staatsanwälte Verdächtige eher wegen Hooliganismus. Die Regierung räumte ein, dass Rassismus und ethnisch motivierte Angriffe ein Problem waren, dennoch sehen manche Offizielle die Angriffe als ein isoliertes Phänomen. Es gibt auch keine offiziellen Statistiken über rassistische Angriffe. NGOs zählten 4 Angriffe während der ersten 9 Monate des Jahres 2010, gegenüber 26 Angriffen 2009 und 63 2008. Die Angriffe richteten sich hauptsächlich gegen Fremde aus dem Mittleren Osten und Afrika. Keiner endete tödlich.

Gemäß Büro des Generalstaatsanwalts wurden in den ersten 9 Monaten des Jahres 2010 2 Personen nach Art. 161 verurteilt, gegenüber 4 2009 und 3 2008. Im Dezember 2009 wurde noch unter Präsident Juschtschenko das Strafgesetzbuch geändert und die Strafen für Hassverbrechen erhöht (Bußgeld von 3.400 bis 8.500 UAH oder bis zu 5 Jahre Gefängnis; 10-15 Jahre bei Tötungsdelikten). Am 9. Dezember 2010 wurde das Staatliche Komitee für Nationalitäten und Religionen von Präsident Janukowitsch, als Beitrag zur Einsparung in der Verwaltung, abgeschafft. Seine Pflichten gingen auf das Kulturministerium über.Gemäß Büro des Generalstaatsanwalts wurden in den ersten 9 Monaten des Jahres 2010 2 Personen nach Artikel 161, verurteilt, gegenüber 4 2009 und 3 2008. Im Dezember 2009 wurde noch unter Präsident Juschtschenko das Strafgesetzbuch geändert und die Strafen für Hassverbrechen erhöht (Bußgeld von 3.400 bis 8.500 UAH oder bis zu 5 Jahre Gefängnis; 10-15 Jahre bei Tötungsdelikten). Am 9. Dezember 2010 wurde das Staatliche Komitee für Nationalitäten und Religionen von Präsident Janukowitsch, als Beitrag zur Einsparung in der Verwaltung, abgeschafft. Seine Pflichten gingen auf das Kulturministerium über.

(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Reports: Ukraine, 8.4.2011)

Im Februar 2010 wurde von einer zwischenbehördlichen Arbeitsgruppe, die sich mit Fremdenfeindlichkeit und interethnischer Intoleranz beschäftigen soll, ein Aktionsplan für 2010-2012 angenommen. Das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten des Europarats und die Europäische Charter für Regional- und Minderheitensprachen müssen noch umgesetzt werden. Die neue Regierung nahm die Entscheidung zurück, schulische Abschlussprüfungen nur in Ukrainisch abzuhalten und führte die Möglichkeit wieder ein, diese Tests in Minderheitensprachen durchzuführen. Des Weiteren wurde ein Entwurf eines Sprachengesetzes zur Begutachtung an die Venediger Kommission weitergeleitet.

(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010: Country Report on Ukraine, 25.5.2011)

15. Krimtartaren

0,5% der fast 46 Millionen Einwohner der Ukraine sind Krim-Tataren.

(CIA World Factbook: Ukraine, 26.5.2011, https://www.cia.gov/library/publications/theworld-factbook/geos/up.html)

Nach dem Zerfall der Sowjetunion 1991 gründeten die Krimtataren ihre nationale Versammlung, den Qurultay, der als Vertretung der Krimtataren gegenüber der regionalen Regierung der Krim und gegenüber der Zentralregierung in Kiew gedacht war. Den Krimtataren wurde erlaubt 14 Vertreter in das Parlament der Krim zu entsenden. Der Mejlis der Krimtataren ist der oberste Exekutivkörper, unterstützt von einem Netzwerk von Bezirks- und Lokal-Mejlis, die es in jeder Ansiedlung von Tataren gibt. Sie werden für 5 Jahre gewählt. Krimtataren beklagen eine benachteiligte Position, aufgrund zu geringer Integrationsmaßnahmen seitens der ukrainischen Regierung für die mehr als 270.000 Rückkehrer. Streit um Grund und Boden sorgt für Spannungen zwischen Tataren und anderen lokalen Bewohnern. Tataren wohnen oftmals in Slumsiedlungen, mit geringer oder ohne Infrastruktur und schlechter medizinischer Versorgung.

(UNPO - Unrepresented Nations and Peoples Organization: Crimean Tatars, Dezember

2009, http://www.unpo.org/content/view/7871/106/)

Die Krimtataren sind Ureinwohner der Krim. Sie machen etwa 13% der Bevölkerung aus und stellen etwa 165.000 Wahlberechtigte.

(OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa:

Final Report on the Presidential Election in Ukraine on 17 January and 7 February 2010, 28.4.2010, http://www.osce.org/odihr/elections/ukraine/67844)

Auf der Krim leiden Tataren dem Europarat zufolge unter anderem unter hoher Arbeitslosigkeit (60%), was auf Diskriminierung zurückzuführen ist, darunter auch beim Zugang zu Arbeit im öffentlichen Dienst. Es gibt Berichte über Diskriminierung beim Zugang zu Landbesitz und Wohnung.

(CoE - Council of Europe: European Commission Against Racism and Intolerance: Third report on Ukraine, 12.2.2008)

Moslemführer schätzen die Zahl der Moslems in der Ukraine auf 2 Millionen, die Regierung und unabhängige Think Tanks hingegen schätzt sie auf 500.000. In der Hauptsache sind sie Krimtataren (ca. 300.000). Sie bilden damit die drittgrößte ethnische Gruppe der Autonomen Republik Halbinsel Krim. Die Krimtataren haben einen eigenen Selbstverwaltungskörper, den Mejlis der Krimtataren, und eine eigene Sprache. Auf der Krim bilden Russen die Mehrheitsbevölkerung, Tataren beklagen Diskriminierung durch diese.

(US DOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2010: Ukraine,

17.11.2010)

Nach Eigenangaben machen die Tataren 13% der Bevölkerung der Krim aus und haben acht Sitze im 100-Sitze-Parlament der Autonomen Republik Krim, weiters ca. 1.000 Sitze in Stadt, Bezirks- und ländlichen Räten. Der Selbstverwaltungskörper der Tataren, der Mejlis, wird von nationalen Behörden nicht anerkannt. Die Anführer der Krimtataren riefen weiterhin nach einer Änderung des Wahlgesetzes, die es ihnen erlauben würde im Parlament der Krim und im nationalen Parlament besser vertreten zu sein. Denn das Gesetz erlaubt keine Gründung regionaler Parteien, weswegen Krimtataren größeren Parteien beitreten müssen. Im 450-Sitze-Parlament in Kiew sitzt ein Krimtatare. Laut dem Mejlis der Krimtataren gibt es 300 krimtatarische Siedlungen auf der Halbinsel Krim und die Behörden stellten 53 Mio. UAH (6,6 Mio USD) für deren Reintegration zur Verfügung. Laut dem Unterrichtsministerium lernen 439 Kinder die krimtatarische Sprache in separaten Vorschul-Gruppen. Es gibt 15 höhere Schulen mit Krimtatarisch als Unterrichtssprache. 17.725 Schüler hatten Krimtatarisch als Fach in höheren Schulen und 5.153 Mittelschüler lernten Krimtatarisch in außerschulischen Kursen. Krimtataren gaben an, dass Diskriminierung durch lokale Behördenvertreter ihnen gleichen Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten in der lokalen Verwaltung verwehre und dass Progagandakampagnen, speziell pro-russischer Gruppen, Feindschaft gegen sie schürten. Seit der Präsidentenwahl habe die Diskriminierung der Tataren noch zugenommen.

(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Reports: Ukraine, 8.4.2011)

Unter den nationalen Minderheiten wurden vor allem Roma und Krimtataren weiterhin Opfer von Diskriminierung und Rassismus.

(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010: Country Report on Ukraine, 25.5.2011)

16. Russen

Generell ist der Westen des Landes eher ukrainischsprachig, Osten und Süden sind eher russischsprachig. Russisch ist als Verkehrssprache sehr verbreitet und gewinnt wieder an Bedeutung.

(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Kultur und Bildung, März 2010)

Die Verfassung garantiert die freie Entfaltung und den Schutz der russischen Sprache sowie anderer Minderheitensprachen. Gemäß dem ukr. Unterrichtsministerium verwenden 2.217 Bildungsinstitutionen Russisch als hauptsächliche Unterrichtssprache, die ca. 1 Mio. Schüler erreichen. 1,3 Mio. Schüler lernten demnach Russisch als Fach an höheren Schulen und mehr als 165.000 Mittelschüler lernten Russisch in außerschulischen Kursen.

(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Reports: Ukraine, 8.4.2011)

In der jüngsten Erhebung gaben 29,6% der Ukrainer ihre Muttersprache mit Russisch an.

(OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa:

Final Report on the Presidential Election in Ukraine on 17 January and 7 February 2010, 28.4.2010, http://www.osce.org/odihr/elections/ukraine/67844)

17. Roma

Roma waren weiterhin Diskriminierung durch Behörden und die Gesellschaft ausgesetzt. Die Roma selbst schätzen ihre Zahl zwischen 200.000 und 400.000. Offizielle Zählungen kommen hingegen auf 47.600 Roma, was zum Teil an der schlechten Dokumentation unter den Roma selbst liegt. Es gab 88 Roma-NGOs, davon drei landesweit. Nach NGO-Angaben sind zwei Drittel der Roma Analphabeten, 15% haben Tuberkulose. Roma-NGO geben an, dass Roma-Frauen beim Zugang zu medizinischer Versorgung diskriminiert werden und in Gesundheitsfragen schlecht informiert sind. Roma behaupten, dass Polizeibeamte Gewalt gegen Roma oftmals ignorieren und manchmal gar anstiften. Der Roma-Kongreß der Ukraine bemerkt jedoch dass die Einmischung von Roma-NGOs zu einer Abnahme von ethnic profiling geführt hat. Es gab 2010 weniger Berichte über Zusammenarbeit der Regierung mit der Roma Gemeinschaft als 2009.

(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Reports: Ukraine, 8.4.2011)

Unter den nationalen Minderheiten wurden vor allem Roma und Krimtataren weiterhin Opfer von Diskriminierung und Rassismus.

(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010: Country Report on Ukraine, 25.5.2011)

Seitens der ukrainischen Behörden wurde in enger Zusammenarbeit mit Roma-Organisationen versucht der hohen Arbeitslosigkeit unter Roma zu begegnen. Darunter fielen Kurse und Hilfe bei der Arbeitssuche, kostenlose berufliche Fortbildung durch die Arbeitsämter und bewußtseinsbildende Maßnahmen. Erste Erfolge waren spürbar. Roma leben oft unter schlechten sanitären Bedingungen. Viele haben keinen Strom und kein fließendes Wasser. Die medizinische Versorgung ist schlecht. Seitens der Behörden wurden Schritte unternommen diese Situation zu verbessern. Der Präsident der Ukraine unterzeichnete ein Dekret zum Gedenken an den Holocaust an den Roma. Roma-Vertreter zeigten sich zufrieden mit dem Willen der Behörden dieses Dekret umzusetzen.

(CoE - Council of Europe: European Commission Against Racism and Intolerance: Third report on Ukraine, 12.2.2008)

Nur 2% der Roma haben höhere Bildung oder einen akademischen Grad. Laut Roma-NGOs haben 38% der Roma einen Job, nur 21% einen Vollzeitjob und werden auf dem Arbeitsmarkt oft diskriminiert. Die Minderheitengruppe der Roma ist in der Ukraine immer noch Diskriminierungen

ausgesetzt. Die Regierung hat sich jedoch aktiv dafür eingesetzt, die Rechte der meisten ethnischen und religiösen Minderheiten zu schützen.

(Freedom House: Freedom in the World 2010: Ukraine, 05.2010)

18. Religionsfreiheit

Aufstachelung zum ethnischen oder religiösen Hass gilt als Verbrechen, es ist jedoch sehr schwer Vorsatz nachzuweisen. Daher verfolgten Polizei und Staatsanwaltschaft derartige Verbrechen als Hooliganismus. Im Dezember 2009 wurde noch unter Präsident Juschtschenko das Strafgesetzbuch geändert und die Strafen für Hassverbrechen erhöht (Bußgeld von 3.400 bis 8.500 UAH oder bis zu 5 Jahre Gefängnis; 10-15 Jahre bei Tötungsdelikten).

(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Reports: Ukraine, 8.4.2011)

Die Verfassung und die Gesetze garantieren Religionsfreiheit und die Regierung respektierte dieses Recht generell. Gelegentlich bezogen lokale Beamte bei Streitigkeiten zwischen Religionsgemeinschaften Stellung zugunsten einer Seite. Die Restitution von Eigentum an Religionsgemeinschaften war weiterhin ein Problem, die Regierung bemühte sich aber das zu beschleunigen. Religiöse Gruppen müssen sich als lokale oder nationale Organisation registrieren lassen. Dazu brauchen sie zumindest zehn erwachsene Mitglieder um als juristische Person eingestuft zu werden. Die Registrierung ist notwendig um Geschäftsfähigkeit entfalten zu können, wie Eröffnen von Konten, Veröffentlichung eines Organs usw. Die Registrierung sollte laut Gesetz 1 Monat dauern (3 Monate, wenn die Regierung die Legitimität der Gruppe von Experten prüfen lässt). Abgelehnte Registrierungen können vor Gericht beeinsprucht werden. Die Registrierung wird durch widersprüchliche gesetzliche Bestimmungen erschwert, die bisher nicht harmonisiert werden konnten. Die Gesetze schränken die Aktivitäten von Religionsgemeinschaften mit Sitz im Ausland ein, was die Tätigkeit von Priestern, Predigern und Lehrern ohne ukrainische Staatsbürgerschaft betrifft, es gibt aber keine Berichte, dass die Regierung das benutzt hätte um Gemeinschaften in ihren Aktivitäten zu beschränken. Trotz Problemen mit der Restitution von Besitz, wurden religiösen Gemeinschaften 2009 182 Gebäude entweder zurückgegeben oder ihnen das Nutzungsrecht zugesprochen. Es gab Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der Religion, inklusive Fälle von Antisemitismus und Anti-Islamismus. Es kam zu antisemitischen Sprühaktionen gegen Friedhöfe, Schulen und Häuser.

(US DOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2010: Ukraine, 17.11.2010)

19. Religiöse Gruppen

Die Regierung schätzt dass es 33.000 Religionsgemeinschaften mit 55 Konfessionen in der Ukraine gibt. Nach Regierungsangaben machen orthodoxe Christen 52% der Religionsgemeinschaften aus, die Ukrainisch-Orthodoxe Kirche (Moskauer Patriarchat) ist die größte orthodoxe Gruppe und fast überall im Land vertreten. Die Ukrainisch-Orthodoxe Kirche (Kiewer Patriarchat) ist die zweitgrößte und anerkennt das Moskauer Patriarchat nicht. Sie ist eher in der West- und Zentralukraine vertreten. Die Ukrainisch-Autokephal Orthodoxe Kirche ist die kleinste der orthodoxen Kirchen, die hauptsächlich im Westen vertreten ist. Die Ukrainisch Griechisch-Katholische Kirche ist ist die größte nicht-orthodoxe Kirche der Ukraine und die größte im Westen des Landes. Moslemführer schätzen die Zahl der Moslems in der Ukraine auf 2 Millionen, die Regierung und unabhängige Think Tanks hingegen schätzt sie auf 500.000. In der Hauptsache sind sie Krimtataren (ca. 300.000). Die Römisch-Katholische Kirche hat etwa 1 Million Gläubige, hauptsächlich polnischstämmige Personen in der Zentral- und Westukraine.

Gemäß staatlichem Komitee für Nationalitäten und Religion sind 27% der Religionsgemeinschaften der Ukraine Protestanten, die Evangelikale Baptistische Union der Ukraine ist deren größte und behauptet mehr als 300.000 Mitglieder in über 2.700 Kirchen zu haben. Geschätzte 103.600 Juden leben in der Ukraine. Die Zahl der Menschen mit jüdischen Wurzeln wird auf 370.000 geschätzt. Andere Gemeinschaften umfassen Pfingstbewegung, Siebenten-Tags-Adventisten, Zeugen Jehovahs, Lutheraner, Juden, Anglikaner, Calvinisten, Methodisten, Mormonen, Presbyterianer, Buddhisten und Hare Krishnas.

(US DOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2010: Ukraine, 17.11.2010)

20. Frauen / Kinder

Einige Fortschritte gab es bei den Rechten des Kindes. Die nationale Gesetzgebung wurde in Einklang mit dem Fakultativprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention über Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie gebracht. Im Jänner 2010 wurden 2 Gesetze zur Bekämpfung von Kinderpornographie angenommen. 2010 wurde die Position des Ombudsmanns für Kinderrechte, als Stellvertreter des Ombudsmannes für Menschenrechte, geschaffen. Die behördliche Leistungsfähigkeit bei Umsetzung von Gleichbehandlungsmaterien hat sich verbessert und es gab einige Fortschritte auf dem Gebiet. Eine Abteilung für Familien- und Genderpolitik wurde innerhalb des ukr. Ministeriums für Familie, Jugend und Sport geschaffen und eine interministerielle Arbeitsgruppe für Geschlechterdiskriminierung geschaffen. Im Laufe des Jahres 2010 starteten die Behörden eine Reihe von Genderinitiativen innerhalb der Exekutive, um die nationale Genderpolitik umzusetzen. Häusliche Gewalt gibt es nach wie vor auf hohem Niveau.

(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010: Country Report on Ukraine, 25.5.2011)

Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist gemäß der Verfassung verboten, Frauenrechte stellen jedoch für Regierungsbehörden keine Priorität dar. Obwohl einige Frauen in der Exekutive und Legislative in bedeutenden Positionen sind, haben Frauen immer noch nicht die gleichen Möglichkeiten wie Männer. Menschenrechtsgruppen kritisieren die Diskriminierung in Stellenanzeigen durch nicht gendergerechte Formulierungen bzw. durch ausdrückliche Festlegung auf physische Erscheinung und Alter. Vor allem Frauenhandel für Prostitutionszwecke ist weiterhin ein größeres Problem.

(Freedom House: Freedom in the World 2010: Ukraine, 05.2010)

Im 450-Sitze-Parlament waren 2010 36 Frauen vertreten den Posten des Sekretärs des Nationalen Sicherheits- und Verteidigungsrats. Unter den 18 Verfassungsrichtern war eine Richterin. Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, jedoch erwähnt das Gesetz nur indirekt die Vergewaltigung in der Ehe. Gemäß ukrainischem Innenministerium gab es in den ersten neun Monaten des Jahres 2010 516 angezeigte Fälle von Vergewaltigung oder versuchter Vergewaltigung. Das ist ein Rückgang von 13,7% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres.

Gewalt gegen Frauen bleibt weiterhin ein ernstes Problem. Vergewaltigung in der Ehe ist trotz Verbot häufig. Bis zu 40% der Polizeieinsätze sollen gemäß einer Frauenvereinigung auf häusliche Gewalt zurückzuführen sein. Die Gesetze sehen bis zu fünf Tage Verwaltungshaft für häusliche Gewaltdelikte vor. Am 2. Dezember 2010 wurden auch 40-60 Stunden Sozialarbeit als mögliche Strafe für häusliche Gewalt eingeführt. Nach NGO-Angaben arbeitete das Ministerium für Familie, Jugend und Sport weiterhin mit den Vertretern der Zivilgesellschaft zusammen. In den ersten 6 Monaten 2010 registrierte das Familienministerium 53.785 Beschwerden wegen häuslicher Gewalt, davon 48.097 Fälle von Gewalt gegen Frauen. Mit 1. Juli 2010 waren 70.473 Personen deswegen unter Polizeibeobachtung, verglichen mit 65.684 im Vorjahr. Die Polizei sprach im ersteh Halbjahr 2010 2.085 Verwarnungen aus und 3.724 einstweilige Verfügungen wurden erwirkt. Laut Gesetz muß die Regierung ein Frauenhaus in jeder größeren Stadt betreiben, was sie in der Praxis teilsweise aus Geldmangel nicht tat. Nach offiziellen Angaben gibt es in der Ukraine 21 sozialpsychologische Beratungszentren und 9 Zentren für medizinische und soziale Rehabilitation mit einer Kapazität von 342 Plätzen. Während der ersten 9 Monate des Jahres 2010 boten diese Einrichtungen 1.194 Menschen Hilfe, davon 91 erwachsenen und 96 minderjährigen Opfern häuslicher Gewalt. NGOs betrieben zusätzliche Zentren für Opfer häuslicher Gewalt. Private und kommunale Frauenhäuser existieren, waren aber nicht immer zugänglich oder nahmen keine Frauen von außerhalb auf. Zentren der Regierung konnten nur bedingt psychologische oder rechtliche Hilfe leisten. Sexuelle Belästigung wird vor dem Gesetz als Diskriminierung gesehen. Frauenrechtsgruppen bemängeln, dass es keinen effektiven Schutz gegen sexuelle Belästigung bieten kann. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz war ein verbreitetes Problem. Laut Gesetz haben Frauen und Männer dieselben Rechte und werden für gleiche Arbeit gleich bezahlt, was in der Praxis generell beachtet wurde. Industrien in denen Frauen dominieren hatten dennoch die relativ geringsten Löhne.

(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Reports: Ukraine, 8.4.2011)

Die ukrainische Staatsbürgerschaft wird durch Geburt in der Ukraine (jus soli) oder über die Eltern erworben (jus sanguinis). Ein Kind das staatenlosen Eltern in der Ukraine geboren wird ist Ukrainer. Kinder müssen innerhalb einen Monats aber der Geburt registriert werden. Obwohl Schulbildung kostenlos und bis zum 15. Lebensjahr verpflichtend ist, leidet das Schulsystem an chronischer Unterfinanzierung. Gerade Kinder armer Eltern verlassen die Schule oft früher. Nach NGO-Angaben besuchten 2009 mehr als 20.000 Kinder keine Schule. Der Mangel an erreichbaren Schulen ist vor allem in ländlichen Gegenden und bei Roma ein Problem. Viele Kinder arbeiten in der Landwirtschaft, in illegalen Kohlegruben oder werden von ihren Eltern zum Betteln gezwungen. Gewalt gegen Kinder und Missbrauch waren weiterhin ein Problem. In den ersten 8 Monaten 2010 wurden 8.156 Kinder Opfer von Verbrechen, darunter 45 vorsätzliche Körperverletzungen. Das Büro des Generalstaatsanwalts registrierte in den ersten 9 Monaten des Jahres 2010 52 versuchte und 87 tatsächliche Vergewaltigungen von Kindern, gegenüber 110 Vergewaltigungen im selben Zeitraum 2009. Am 1. Juni 2010 wurden die Mindeststrafen Strafen für Vergewaltigung von Kindern von 8 auf 10 Jahre erhöht und maximal 15 Jahre für "perverse" sexuelle Handlungen angedroht. Wer Kinder unter 16 belästigt kann mit bis zu 5 Jahren Gefängnis bestraft werden. Bei unter 14-jährigen beträgt die Strafe 5-8 Jahre. Im Jänner 2009 wurde für das Zwingen von Kindern zur Bettelei eine Gefängnisstrafe bis zu 3 Jahren eingeführt. Kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern ist weiterhin ein ernstes Problem, so kommt etwa ein signifikanter Anteil der Internet-Kinderpornographie aus der Ukraine. Am 20. Jänner 2010 verschärfte das ukr. Parlament die Strafen für Kinderpornographie. Nach offiziellen Angaben sank durch Regierungsmaßnahmen die Zahl der Straßenkinder von 42.000 2005 auf ca. 22.000 2009 und 14.720 in den ersten 9 Monaten 2010. Es gibt 88 Unterbringungszentren für Kinder im ganzen Land mit einer Kapazität von 3.370 Plätzen. Während des ersten Halbjahres 2010 kamen 6.977 Kinder in diese Zentren.

(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Reports: Ukraine, 8.4.2011)

21. Homosexuelle

Die Ukraine war einer der ersten postsowjetischen Staaten, der im Jahr 1991 die noch in der Sowjetunion vorgesehene Strafbarkeit der Homosexualität aufgehoben hat. Heute zählt die Ukraine mit ihren ca. 23 LGBT Organisationen, mehreren Internetseiten, Cafés und Clubs zumindest in den größeren Städten, mit zu den offeneren der postsowjetischen Staaten was die Haltung gegenüber Homosexualität betrifft. Die ca. 2 Millionen Personen umfassende LGBT Community in der Ukraine hat dennoch auch heute mit Vorurteilen in der Gesellschaft, mit Diskriminierung durch Behördenvertreter und offener Homophobie von Seiten der Politik und der öffentlichen Meinung zu kämpfen. Im Jahr 2009 häuften sich gewalttätige Übergriffe gegenüber der LGBT Gemeinde. Umfragen unter Mitgliedern der LGBT Community ergaben 2005, dass 70% der Befragten ihre sexuelle Orientierung entweder völlig verbargen oder nur den engsten Familienangehörigen offenbarten. 54% der Befragten gaben an, in den vier Jahren davor Diskriminierung wegen ihrer sexuellen Orientierung erlebt zu haben, 9,1% gaben an, physische Bedrohung erlebt zu haben.

(Europäischer Austausch: Hate Crime in der Ukraine. Opfergruppen und Beratungsangebote zivilgesellschaftlicher Akteure, Februar 2010, http://www.europeanexchange.org/fileadmin/user_upload/Hate_Crime_EVZ/Studie_Hate_Crime_DE.pdf)

Die Gesetze verbieten Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Sprache, sozialem Status oder anderen Gründen. Doch die Regierung setzt diese Bestimmungen nicht effektiv um. Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgenderpersonen (LGBT), die ihre sexuelle Orientierung offen deklarierten, waren weiterhin gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Es gab Berichte über Poilzeiübergriffe. Nach NGO-Angaben waren Sicherheitsbeamte 2010 für 35 der 79 bekannten Fälle von Diskriminierung gegen Homosexuelle verantwortlich.

(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Reports: Ukraine, 8.4.2011)

22. Grundversorgung

Die Ukraine ist eine offene, wenig diversifizierte und stark modernisierungsbedürftige Volkswirtschaft. Sie gehört mit einem Pro-Kopf-Einkommen von rd. 3000 USD (2009: rd. 2570 USD) in der Kategorisierung der Weltbank zu den "lower middle income"-Ländern. In den Jahren bis zu Beginn der internationalen Wirtschafts- und Finanzkrise 2008 konnte die Armutsrate deutlich gesenkt werden. Es gibt aber nach wie vor ein starkes Einkommensgefälle zwischen der Stadt Kiew und den übrigen Landesteilen. Die ukrainische Industrie leidet unter geringer Wettbewerbsfähigkeit aufgrund veralteter Anlagen und hohen Energieverbrauchs. Zugleich ist die Ukraine in hohem Maße von Energieimporten abhängig. Die Ukraine ist auf dem Weg der wirtschaftlichen Erholung, auch wenn das Wachstum (2010: 4,2%) im Vergleich mit dem massiven Einbruch 2009 (-15%) bescheiden bleibt. Die Wachstumserwartungen für 2011 hängen auch davon ab, wieweit die Regierung sich tatsächlich um wirtschaftspolitische Reformen bemüht. Viele Vorhaben, die 2010 auf dem Papier in Angriff genommen werden sollen, müssen noch implementiert werden. Auch bleibt die Konsolidierung der öffentlichen Finanzen eine Herausforderung. Die Inflationsrate blieb 2010 erstmals seit sechs Jahren unter 10%. Der IWF unterstützt die Ukraine mit einem Milliardenkredit, der an eine Reihe von Auflagen geknüpft ist. Die Ukraine ist eine exportorientierte Volkswirtschaft. 40% der Exporteinnahmen werden durch den Stahlsektor generiert. Die wichtigsten Handelspartner der Ukraine nach Gesamtvolumen des Warenaustauschs sind Russland, Deutschland, Polen und China. Seit 2008 ist die Ukraine Mitglied der WTO. Sie führt außerdem Verhandlungen über ein umfassendes und vertieftes Freihandelsabkommen mit der EU. Russland drängt auf eine Mitgliedschaft der Ukraine in der Zollunion zwischen Russland, Kasachstan und Weißrussland.

(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Wirtschaft, März 2011)

Sozialleistungen des ukrainischen Staats setzen ein vorheriges Arbeitsverhältnis voraus. Das Sozialsystem umfasst Pensionen, medizinische Versorgung, Mutterschutz, Arbeitsverletzungen, Arbeitslosigkeit und Familienbeihilfe. Für Personen, die sich nicht für eine Alterspension qualifizieren gibt es eine Sozialpension. Die Krankenversicherung gilt auch für als arbeitslos gemeldete Personen.

(U.S. Social Security Administration, Social Security Programs

Throughout the World:

Europe, 2010: Ukraine,

http://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/20102011/

europe/ukraine.html)

Das ukrainische Pensionssystem steht allen Personen, auch Rückkehrern, offen.

(IOM - Internationale Organisation für Migration:

Länderinformationsblatt Ukraine, August

2010,

https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/135

65231/13976756/Ukraine__

Country_Fact_Sheet%2C_August_2010%2C_deutsch.pdf?nodeid=13976757&vernum=-2)

Die wirtschaftliche Erholung beeinflusste die Arbeitsmarktsituation positiv. Die Arbeitslosigkeit ging von 9,6% 2009 auf 8,8% 2010 zurück. Ende 2010 waren 564.000 Personen offiziell als arbeitslos gemeldet, davon 55% Frauen und 42% junge Menschen. Letztere wurden 2010 erstmals speziell finanziell unterstützt. Das staatliche Arbeitsservice unterstützte im Rahmen der staatlichen Arbeitslosenversicherung arbeitslos gewordene und Arbeitssuchende. 2010 eröffnete es 7 Fortbildungszentren. 10 weitere sind geplant. Ein Gesetzesentwurf zum nationalen Qualifikationssystem wurde im Mai 2010 dem Parlament vorgelegt. Für den Kampf gegen Armut wurden einige Gesetzesänderungen zugunsten des gleichen Zugangs zu Arbeit für Behinderte vorbereitet. Der Mindestlohn stieg auf UAH 922,-- (EUR 88,--) monatlich im Dezember 2010. Auch die Pensionen wurden erhöht. Im Juni 2010 schlug das Wirtschaftsreformkomitee des Präsidenten ein Sozialreformprogramm vor, das Armen besseren Zugang zum Sozialhilfesystem geben und dessen Hilfe effektiver machen soll. Nur 56,8% derer, die momentan unter der Armutsgrenze leben, erhalten Sozialhilfe und nur 23& der Sozialhilfegelder erreichen die Armen. Die Ukraine nahm das Gesetz über den sozialen Dialog an, das im Jänner 2011 bekannt gemacht wurde und den institutionellen Rahmen sowie den sozialen Dialog verbessern soll.

(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in

2010: Country Report on Ukraine, 25.5.2011)

In der Ukraine gibt es einige wohltätige Nichtregierungsorganisationen, die dank der transnationalen Zusammenarbeit mit westlichen NGOs nicht-staatliche Betreuungseinheiten zur Resozialisierung verwahrloster Kinder und Jugendlicher aufbauen konnten und erfolgreich betreiben.

(Ukraine-Analysen Nr. 48, Politische Strategien wohltätiger Nichtregierungsorganisationen bei der Institutionalisierung neuer Strukturen zur Minderung von Kinder- und Jugendverwahrlosung in der Ukraine, 25.11.2008)

Die Caritas Ukraine hat zahlreiche Projekte, die die Unterstützung sozial schwacher Bürger zum Ziel haben. Beispielsweise gibt es Projekte für alte Menschen (Sozialzentren), HIV-positive und aidskranke Menschen, Drogenabhängige, "Krisenfamilien", Straßenkinder, Waisen, Behinderte, Strafgefangene (auch weibliche und deren Kinder) usw. Außerdem unterhält die Caritas ein Krankenhaus in Lemberg.

(Caritas Ukraine,

http://caritas-ua.org/index.php?option=com_frontpage&Itemid=92)

Die Caritas Kiew arbeitet mit der Caritas Belgien zusammen. Rückkehrer werden untergebracht, gekleidet und versorgt und erhalten Hilfe beim Erwerb beruflicher Fähigkeiten für die Arbeitssuche. Es gibt Unterstützung für die Rückkehr in den Heimatort und Jobsuche. Wenn notwendig können die Rückkehrer in einer Unterkunft in Kiew bleiben, wo es drei tägliche Mahlzeiten gibt. Über sechs Monate bleiben die Rückkehrer in permanentem Kontakt und unter Betreuung der Caritas-Mitarbeiter. Die Caritas Ukraine ist der ukrainische Hauptpartner des ERSO-Netzwerkes, eines Verbundes von elf europäischen NGOs, der es sich zum Ziel gesetzt hat Rückkehrwilligen in der Ukraine nachhaltig zu helfen. Das geschieht durch Vorbereitung vor der Heimkehr und Hilfe durch Partner vor Ort nach der Rückkehr. Das Projekt gibt es in der Ukraine seit September 2008 und es wird von der Europäischen Kommission und der Caritas Österreich finanziert. Das ERSO Netzwerk umfasst 30 Partneroragnisationen in 16 Regionen in der Ukraine, darunter in den folgenden Städten: Lviv, Ivano-Frankivsk, Ternopil, Vinnytsya, Khmelnytskyy, Uzhhorod, Rivne, Zhytomyr, Odesa, Poltava, Mykolayiv, Kharkiv, Novyy Buh, Dnipropetrovsk, Pavlohrad, Yenakiyeve, Mariupol und Kyiv.

(Caritas Ukraine: Social Problems of Migration, http://caritasua.org/index.php?option=com_content&task=view&id=99&Itemid=83)

23. Gesundheitswesen

In der Ukraine haben auch in den letzten Jahren HIV-Infektionen und Tuberkuloseerkrankungen weiterhin zugenommen; besonders betroffen ist die Region Odessa. Die Ukraine hat europaweit eine der höchsten und am schnellsten wachsenden Raten an HIV-Neuinfektionen. Als Ursache sind der intravenöse Drogenmissbrauch und ungeschützter, heterosexueller Geschlechtsverkehr anzusehen. Die medizinische Versorgung entspricht nicht westeuropäischem Standard.

(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Wirtschaft, 16.6.2011

(Unverändert gültig seit: 04.05.2011))

Das präsidentielle Wirtschaftsreformprogramm hat eine ambitionierte Reform des Gesundheitssektors mit besserer Qualität, besseren Finanzen, besserem Zugang zu Leistungen speziell auf dem Land, usw. Die Ukraine hat den Kampf gegen HIV/Aids und Tuberkuloseerkrankungen weiter fortgesetzt und nahm weiterhin am HIV/AIDS-Think Tank der Europäischen Kommission teil und beteiligte sich an der Global Health Conference der EU im Juni 2010.

(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in

2010: Country Report on Ukraine, 25.5.2011)

Der Verfassung zufolge, ist der Staat für die Schaffung von effizienten medizinischen Strukturen verantwortlich, die allen Bürger zugänglich sein sollen. Eine verpflichtende Krankenversicherung ist zwar gesetzlich vorgesehen, existiert in der Praxis jedoch nicht. Die staatlichen und kommunalen Gesundheitsinstitutionen bieten im Krankheitsfall eine kostenlose Versorgung an; benötigte Medikamente sind jedoch nicht eingeschlossen. Medikamente sind in den meisten Fällen erhältlich, müssen jedoch von den Patienten gekauft werden. Die Kosten sind vom Anwendungsgebiet und vom Hersteller abhängig. Importierte Medikamente sind teurer als solche, die in der Ukraine hergestellt werden. Aspirin (20 Tabletten), das in der Ukraine hergestellt wurde kostet ca. UAH 2 (ca. EUR 0,21) wenn es aus der Schweiz stammt UAH 14 (ca. EUR 1,43). In der Ukraine gibt es über 7.000 Gesundheitszentren. Diese umfassen 25 wissenschaftliche Forschungszentren, 32 Krankenhäuser und besondere Gesundheitszentren, 6 ambulante Kliniken und 31 Sanatorien und Erholungseinrichtungen. Die Wirtschaftskrise hatte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur. Die Bedingungen in den Krankenhäusern verschlechtern sich. In den großen Städten ist die Situation im Allgemeinen besser als in den ländlichen Gebieten. Alle ukrainischen Staatsbürger erhalten kostenlose Versorgung und Behandlung in den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Besonders in den großen Städten stehen auch private medizinische Versorgung und private Krankenversicherungen zur Verfügung. Die Kosten für die privaten Leistungen sind relativ hoch, doch die Qualität ist besser als in den staatlichen Krankenhäusern. In der Ukraine gibt es ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Das Krankenhaus für schwere psychische Erkrankungen befindet sich in Kiew (Stadt). Die Patienten erhalten Unterkunft, Vollverpflegung und medizinische Behandlung. Organtransplantationen werden in bestimmten Transplantationskliniken in Kiew und Charkow sowie in normalen Krankenhäusern in Kiew, Donezk, Saporoschje, Lwiw, Odessa, Iwano-Frankowsk, Kirowograd, Lutsk, Mariupol, Mykolaiw, Cherson, Tscherkassy und Czernowitz durchgeführt.

Um in einer staatlichen Klinik versorgt zu werden, muss der Patient in der jeweiligen Region

registriert sein.

(IOM - Internationale Organisation für Migration:

Länderinformationsblatt Ukraine, August 2010,

https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/135 65231/13976756/Ukraine__

Country_Fact_Sheet%2C_August_2010%2C_deutsch.pdf?nodeid=13976757&vernum=-2,)

Die Ukraine hat immer noch ein System der landesweiten, flächendeckenden staatlichen Versorgung jeder Art von Krankheit. Der Zugang ist kostenlos für die unbedingt notwendige Versorgung. Zusätzliche Medikamente jeder Art können bei Vorhandensein von etwas Geld in jeder Apotheke gekauft werden. Das Angebot entspricht westlichem Standard, Apotheken befinden sich an nahezu jeder Ecke in den Städten, sowie in jeder Ortschaft. Rezeptpflicht gibt es nicht, daher ist das Angebot frei erhältlicher Medikamente unglaublich groß. In jeder Schule zusätzlich ein permanent anwesender Schularzt. Die Behandlung in den Polykliniken und Krankenhäusern ist kostenlos (wird vom Staat getragen). Selbstbehalte kennt man (noch) nicht, weil es in der Ukraine noch kein verpflichtendes Kranken- und Sozialversicherungssystem gibt. Facharztpraxen sind unüblich, weil die Normalbürger die kostenlose Hilfe in den Polykliniken und Spitälern nutzen. Reiche Leute (z.B. viele Politiker) ziehen es vor, ihr Geld in Behandlungen im Ausland zu stecken. Die Fachärzte sind daher in der überwiegenden Anzahl in den Polykliniken und Krankenhäusern tätig.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Kiew, 11.5.2010)

In der Ukraine funktioniert ein breites Netz der kommunalen und staatlichen Anstalten des Gesundheitsschutzes, die Kliniken der wissenschaftlichen Forschungsinstitute des Gesundheitsministeriums und der Akademie für medizinische Wissenschaften, Anstalten der privaten Eigentumsform, die entsprechend einer Lizenz des Gesundheitsministeriums die ärztliche Praxis ausüben. Diese Anstalten erweisen die medizinische Hilfe unterschiedlichen Niveaus (erste, spezialisierte, hochspezielle) den Kranken, darunter mit Erkrankungen auf Psoriase, Hepatitis, psychischen Krankheiten. Die Behandlung der Patienten mit narkologischen Störungen (darunter Alkohol - und Drogensucht) erfolgt in republikanischen (Autonome Republik Krim) und regionalen Narkologiezentren, narkologischen Krankenhäusern. Die Behandlung erfolgt entsprechend der vom Gesundheitsministerium festgelegten Standarten für die narkologische Hilfe. In der Ukraine sind nichtstaatliche Organisationen im Bereich des Gesundheitsschutzes vertreten, darunter gibt es die Gewerkschaft der Mitarbeiter des Gesundheitsschutzes der Ukraine, die Gesellschaft des Roten Kreuzes der Ukraine und zahlreiche Vereinigungen Mitarbeiter: Um dringende (Nothilfe) medizinische Hilfe zu bekommen, ist ein ukrainischer Bürger berechtigt, sich an den Dienst der schnellen medizinischen Hilfe zu wenden (einheitliche Notrufnummer für die ganze Ukraine "03") oder in die nächste medizinische Anstalt zu wenden. Unabhängig von der Eigentumsform, ist die Anstalt des Gesundheitsschutzes verpflichtet, die, für die Erhaltung der lebenswichtigen Funktionen des Körpers, notwendigste medizinische Hilfe zu leisten, und bei Notwendigkeit, die Einlieferung in ein spezialisiertes Krankenhaus zu organisieren. Die Gesetzgebung sieht die kostenlose medizinische Hilfe für die Bürger der Ukraine in den kommunalen und staatlichen Anstalten des Gesundheitsschutzes. Dabei wird das Prinzip der Budgetfinanzierung des Gesundheitswesens nach dem Wohnort der Bürger berücksichtigt. Bei Vorhandensein einer medizinischen Versicherung bei einem ukrainischen Bürger, erfolgt die Behandlung entsprechend des Versicherungsfalls mit der Berücksichtigung der allgemeinen Rechte des Patienten entsprechend der Gesetzgebung. In jeder "Polyklinik" im ganzen Land gibt es psychotherapeutische Abteilungen, in denen psychologische und psychiatrische Erkrankungen Behandlung finden, sowie Suchterkrankungen (Alkohol und Drogen). Polykliniken sind öffentliche Einrichtungen für - wie der Name schon sagt - alle Arten von Krankheiten und Behandlungsformen (vergleichbar mit unseren praktischen Ärzten, jedoch größer (manchmal so groß wie ein kleines Krankenhaus), dafür mit Fachärzten besetzt.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Kiew, 11.5.2010)

Es gibt eine Behandlungsstrategie für psychische Erkrankungen aus dem Jahr 1988, die auf Prävention, Behandlung und Rehabilitation aufbaut. Ein nationales Programm fehlt, obwohl ein Gesetz zur psychiatrischen Behandlung vorhanden ist. Psychische Behandlung ist ein Teil der primären Gesundheitsversorgung. Die Behandlung schwerer mentaler Störungen ist im primären Sektor jedoch nicht verfügbar. Es gibt einige Polykliniken für ambulante Behandlung, aber es existieren keine anderen psychiatrischen Institutionen. Nichtregierungsorganisationen sind in der Ukraine in die Versorgung und Rehabilitation psychisch Kranker involviert.

(ACCORD -Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Ukraine: Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten, 11.1.2008)

Ergänzend zu Punkt 14 wird zur Situation von Kindern aus "gemischten" Ehen (ukrainischer Partner/in mit dunkelhäutiger Partner/in) wie folgt festgestellt:

Im Mai 2007 ist im Innenministerium der Ukraine ein Maßnahmenplan zur Bekämpfung von Rassismus für den Zeitraum bis 2009 erstellt worden. Es ist dies das erste Dokument, das auf der Ebene der Zentralbehörden der Exekutivgewalt diesbezüglich verabschiedet wurde. Der Ziel dieses Plans war die Aktivierung der operativen Ermittlungen, die Präventionstätigkeit unter den Risikogruppen und die Verbesserung der Information der Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden über die Unzulässigkeit von Diskriminierung. Ein wichtiger Schritt bei der Umsetzung dieses Plans war die Schaffung von Abteilungen zur Bekämpfung der ethnisch motivierten Kriminalität und von Straftaten, die von radikalen Jugendbanden begangen werden.

Im Internet erfolgt ein ständiges Monitoring der Informationen. Alle Verbrechen, bei denen ein Ausländer Opfer geworden ist, stehen unter der Kontrolle der Leitung des Ministeriums. Zum Zweck der raschen und vollständigen Aufklärung arbeiten in jeder Hauptverwaltung und Verwaltung des Inneren in den Regionen ständige Untersuchungs-- und Ermittlungsgruppen, die aus erfahrenen Mitarbeitern bestehen.

Auf Basis einer Auswertung von Print - Internet- und TV Medien konnte seitens des Österreichischen Verbindungsbeamten keine Häufung von rassistisch motivierten Übergriffen/Angriffen auf Personen mit dunkler Hautfarbe festgestellt werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein farbiger Mensch etwa auf der Straße misshandelt werde, sei nicht höher als in den angrenzenden Staaten der Europäischen Union. Es konnten keine Medienberichte zu Übergriffen auf Kleinkinder bzw. Kindern in den ersten 10 Lebensjahren aus rassistischen Motiven festgestellt werden. Solche Übergriffe sind nicht wahrscheinlicher oder unwahrscheinlicher als in den angrenzenden Staaten der Europäischen Union. Die ukrainischen Sicherheitsbehörden und deren Organe sind gesetzlich dazu verpflichtet, strafbare Handlungen zu verfolgen. Rassistische Übergriffe werden entsprechend verfolgt und geahndet.

(aus: Anfragebeantwortung des österr. Verbindungsbeamten an der österr. Botschaft in der Ukraine vom 30.06.2010).

2. Beweis wurde erhoben durch umfassende Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20. Dezember 2011, in welcher diesem auch die zu den Feststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat gelangenden Berichte zur Kenntnis gebracht wurden und Sichtung der dabei in Vorlage gebrachten bzw. vom Asylgerichtshof beigeschafften Beweismittel.

Die Identität des Beschwerdeführers wurde bereits in dessen mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. Februar 2008 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren abschließend festgestellt. Auch im nunmehrigen Asylaberkennungsverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, warum an dieser Identität zu zweifeln wäre.

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers samt Integrationsaspekten beruhen auf dessen diesbezüglichen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung vom 20. Dezember 2011.

Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

Bereits das Bundesasylamt ging im bekämpften Bescheid vom 09. März 2011 anhand von mehreren objektiven (damals) aktuellen Länderberichten richtigerweise davon aus, dass sich die Situation dunkelhäutiger Menschen in der Ukraine in den letzten Jahren sukzessive verbessert habe und eine Verfolgungsgefahr allein aufgrund der dunklen Hautfarbe nicht mehr gegeben bzw. die Schutzfähig- und Schutzwilligkeit der ukrainischen Sicherheitsbehörden im Falle von eventuellen privaten Übergriffen gegeben sei.

Diese Sichtweise wird auch durch das vom Asylgerichtshof durchgeführte Ermittlungsverfahren bestätigt und vermochte der Beschwerdeführer überdies den im angefochtenen Bescheid ins Treffen geführten schlüssigen Argumenten für die Annahme des Vorliegens des Endigungsgrundes nach Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention weder in seinem Beschwerdeschriftsatz noch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung substantiiert entgegenzutreten. In der Beschwerdeverhandlung am 20. Dezember 2012 brachte der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen hingegen nur allgemeine Mutmaßungen über eine Ermordung in XXXX durch die "gleiche Mafia vor.Diese Sichtweise wird auch durch das vom Asylgerichtshof durchgeführte Ermittlungsverfahren bestätigt und vermochte der Beschwerdeführer überdies den im angefochtenen Bescheid ins Treffen geführten schlüssigen Argumenten für die Annahme des Vorliegens des Endigungsgrundes nach Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention weder in seinem Beschwerdeschriftsatz noch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung substantiiert entgegenzutreten. In der Beschwerdeverhandlung am 20. Dezember 2012 brachte der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen hingegen nur allgemeine Mutmaßungen über eine Ermordung in römisch 40 durch die "gleiche Mafia vor.

Dass es immer noch einige wenige Einzelfälle von Übergriffen gegen dunkelhäutige Menschen gibt, ändert nichts daran, dass ein solcher Übergriff nicht mehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchtet werden muss. Diese (vereinzelten) Taten werden aber laut den herangezogenen Materialien im Gegensatz zu früher von den ukrainischen Sicherheitsbehörden und Gerichten verfolgt bzw. geahndet und konnte schon allein deshalb eine (mögliche) individuelle Gefährdung der Person des Beschwerdeführers durch unbekannte Täter nicht dargetan werden.

Im übrigen gewann der erkennende Senat insbesondere aufgrund der mündlichen Beschwerdeverhandlung, aber auch auf Basis der Aktenlage den Eindruck, dass jenes Vorbringen des Beschwerdeführers (und seiner Familienangehörigen), welches im Jahr 2008 erfolgreich zur Gewährung des Status des Asylberechtigten führte, unwahr ist und lediglich ein gedankliches Konstrukt zwecks Asylerlangung darstellt. Zu diesem Schluss kam der erkennende Senat auf Grundlage folgender Erwägungen:

Zunächst blieb die Schilderung der behaupteten individuellen Verfolgungshandlungen sehr detailarm und blass, wobei der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung - wie auch ausdrücklich im Protokoll festgehalten wurde - einen äußerst gelangweilten und desinteressierten Eindruck hinterließ. Sofern der Beschwerdeführer dennoch auf Details einging, standen diese in wesentlichen Punkten im erheblichen Widerspruch zu jenem Vorbringen, welches er und seine Familienangehörigen in den Befragungen bis 2008 erstatteten. So behauptete der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof zunächst, es habe einen einzigen Brandanschlag auf seine Wohnung gegeben, wobei er von der Straße kommend bereits seine Wohnung in Brand befindlich und die Feuerwehr durch Nachbarn bereits alarmiert gesehen haben will. Auf Vorhalt des Widerspruchs, wonach er früher behauptet habe, er selbst habe die Feuerwehr gerufen, steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass er nunmehr einen zweiten Brandanschlag ins Spiel brachte. Letzteres stimmt zwar mit dem Vorbringen seiner Mutter in der Beschwerdeverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat (Verhandlung vom 25.05.2007) überein, wo zunächst von lediglich einem und schließlich - wenngleich auch erst auf Vorhalt wesentlicher Widersprüche - von einem zweiten Brandanschlag die Rede war, steht jedoch weiterhin im Widerspruch zur Darstellung der Mutter, wonach ihre Kinder (und auch der Beschwerdeführer) zum Zeitpunkt des Anschlages in der Wohnung aufhältig gewesen seien.

Weiters behauptete der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof, dass weder er noch seine Mutter die Polizei zwecks Schutzsuche kontaktiert habe, während er in der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylamt (am 25.05.2007) angab, die Polizei aufgrund der Messerattacke aufgesucht zu haben.

Auch fiel dem Beschwerdeführer sein zweiter zentraler Fluchtgrund, die Furcht vor der bevorstehenden Einberufung in die ukrainische Armee, in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof erst auf mehrfache Nachfrage und auf Vorhalt ein , wobei er auch hier gelangweilt und unwillig wirkte und zudem in sich widersprüchliche Angaben zur Frage tätigte, ob er nun einen Einberufungsbefehl bekommen hat oder nicht (vgl. Seite 7 des Protokolls: VR: Vor der ersten Instanz gaben Sie an, dass Sie Angst vor einem Wehrdienst gehabt hätten. Warum erzählten Sie heute noch nichts darüber?! -Auch fiel dem Beschwerdeführer sein zweiter zentraler Fluchtgrund, die Furcht vor der bevorstehenden Einberufung in die ukrainische Armee, in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof erst auf mehrfache Nachfrage und auf Vorhalt ein , wobei er auch hier gelangweilt und unwillig wirkte und zudem in sich widersprüchliche Angaben zur Frage tätigte, ob er nun einen Einberufungsbefehl bekommen hat oder nicht vergleiche Seite 7 des Protokolls: VR: Vor der ersten Instanz gaben Sie an, dass Sie Angst vor einem Wehrdienst gehabt hätten. Warum erzählten Sie heute noch nichts darüber?! -

BF schüttelt den Kopf, wirkt extrem gelangweilt: Ja, ja. Das habe ich schon wieder vergessen. - VR: Sehr konkret scheint Ihre Angst nicht gewesen sein. - BF: Ich habe vorher noch dran gedacht, jetzt habe ich es vergessen. - VR: Wurden Sie konkret aufgefordert zur Armee zu gehen? - BF denkt lange nach: Ja. Ich

wurde........einberufen.... Nein, doch nicht: Es fällt mir ein, es

gab doch keinen Einberufungsbefehl.). Hier konnte der erkennende Senat auch unter Berücksichtung des nunmehr mehrjährigen zeitlichen Abstandes zu den damaligen Ereignissen in keiner Weise nachvollziehen, dass seitens des Beschwerdeführers ein zentraler Fluchtgrund trotz mehrfacher Nachfrage zunächst gar nicht in Erinnerung gerufen und letztlich nur auf Vorhalt gelangweilt und widersprüchlich wiedergegeben werden konnte.

Als geradezu bezeichnend muss es abschließend qualifiziert werden, wenn der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde (am 10.09.2010) zu Protokoll gibt, er habe im Jahr 2003 die Ukraine verlassen, "dies deshalb, weil das Leben in der Ukraine nicht schön war" (AS 195), ohne die erlittenen Brandanschläge, Einberufungsbefehle, Geldforderungen, Schläge oder Messerstiche auch nur ansatzweise zu erwähnen.

Somit kam der erkennende Senat zum Schluss, dass der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Zeit vor seiner Flucht keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte.

Rechtlich folgt daraus:

3. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.3. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

3. 2. Gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem/einer Fremden des/der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn3. 2. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist einem/einer Fremden des/der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der/die Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner/ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Nach § 7 Abs. 2 Asylgesetz 2005- AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des/der Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der/die Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.Nach Paragraph 7, Absatz 2, Asylgesetz 2005- AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des/der Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der/die Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.

Gemäß § 7 Abs. 3 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann das Bundesasylamt einem/einer Fremden, der/die nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines/einer Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der/die Fremde seinen/ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem/der Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem/einer solchen Fremden der Status eines/einer Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann das Bundesasylamt einem/einer Fremden, der/die nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines/einer Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der/die Fremde seinen/ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem/der Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem/einer solchen Fremden der Status eines/einer Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

Nach § 7 Abs. 4 Asylgesetz 2005- AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem/der Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser/Diese hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des/der Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Nach Paragraph 7, Absatz 4, Asylgesetz 2005- AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem/der Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser/Diese hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des/der Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Im gegenständlichen Fall legte das Bundesasylamt seiner Entscheidung § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 zu Grunde und ging somit vom Nichtmehrvorliegen jener Umstände aus, aufgrund derer dem Beschwerdeführer im Jahre 2008 der Asylstatus (nunmehr: Status des Asylberechtigten) vom Unabhängigen Bundesasylsenat zuerkannt worden war.Im gegenständlichen Fall legte das Bundesasylamt seiner Entscheidung Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zu Grunde und ging somit vom Nichtmehrvorliegen jener Umstände aus, aufgrund derer dem Beschwerdeführer im Jahre 2008 der Asylstatus (nunmehr: Status des Asylberechtigten) vom Unabhängigen Bundesasylsenat zuerkannt worden war.

§ 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 verweist wiederum auf Art. 1 Abschnitt C des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK). Gemäß Ziffer 5 der genannten Norm ist dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr anzuwenden, "wenn die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgung zurückgehen, ablehnen."Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 verweist wiederum auf Artikel eins, Abschnitt C des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK). Gemäß Ziffer 5 der genannten Norm ist dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr anzuwenden, "wenn die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgung zurückgehen, ablehnen."

Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Ziffer 5 ist eine wesentliche Änderung der Situation, also ein Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und damit die Notwendigkeit einer Schutzgewährung. Dabei kann sich einerseits die Situation im Herkunftsland ändern, andererseits kann die Änderung auch die in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen. Gefordert ist lediglich ein Wegfall der asylrelevanten Verfolgungsgefahr.

Diese Bestimmung verleiht damit dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von Asyl/internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der endgültigen Erlangung eines Aufenthaltstitels im Aufnahmestaat dienen soll. Bestehen somit die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen. Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist der Status eines/einer Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, das heißt bei Eintritt der Voraussetzungen muss eine Aberkennung durchgeführt werden.

Aus der obigen Beweiswürdigung ergibt sich, dass der Asylgerichtshof - ebenso wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid - zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vom Vorliegen einer für den Beschwerdeführer aktuell bestehenden Verfolgungsgefahr in dessen Herkunftsstaat Ukraine ausgeht, da sich sowohl die allgemeine Situation dunkelhäutiger Menschen als auch die strafrechtliche Verfolgung/Ahndung allfälliger in diesem Zusammenhang begangener Vergehen und Verbrechen im Laufe der letzten Jahre deutlich verbessert haben.

Die für die Ansehung als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK in der Vergangenheit angenommenen Umstände liegen aktuell sohin nicht (mehr) vor. "Triftige Gründe, welche auf frühere Verfolgung zurückgehen", worunter laut UNHCR etwa eine vorgelegene "außergewöhnlich menschenverachtende Verfolgung" zu verstehen ist (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007], Rz 147), sind gegenständlich ebenfalls nicht hervorgekommen, im Gegenteil: wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, geht der erkennende Senat davon aus, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungshandlungen ein erfundenes Konstrukt darstellen und dass der Beschwerdeführer auch vor seiner Flucht keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.Die für die Ansehung als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Vergangenheit angenommenen Umstände liegen aktuell sohin nicht (mehr) vor. "Triftige Gründe, welche auf frühere Verfolgung zurückgehen", worunter laut UNHCR etwa eine vorgelegene "außergewöhnlich menschenverachtende Verfolgung" zu verstehen ist vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007], Rz 147), sind gegenständlich ebenfalls nicht hervorgekommen, im Gegenteil: wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, geht der erkennende Senat davon aus, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungshandlungen ein erfundenes Konstrukt darstellen und dass der Beschwerdeführer auch vor seiner Flucht keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.

Es ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung zu erwarten hat und dementsprechend kein Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich als Zufluchtsstaat gegeben ist.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides lag die Gewährung des Asylstatus noch nicht über fünf Jahre zurück, weshalb auch die zeitliche Grenze des § 7 Abs. 3 AsylG 2005 eingehalten worden ist. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sind beim Beschwerdeführer daher insgesamt gegeben, weswegen im Ergebnis die Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht erfolgte.Zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides lag die Gewährung des Asylstatus noch nicht über fünf Jahre zurück, weshalb auch die zeitliche Grenze des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 eingehalten worden ist. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sind beim Beschwerdeführer daher insgesamt gegeben, weswegen im Ergebnis die Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht erfolgte.

3. 3. Wird einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt, so ist dem/der Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".3. 3. Wird einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt, so ist dem/der Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".

Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005).Nach Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht (Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005).

Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" (vgl. auch VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5. 7. 2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" vergleiche auch VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5. 7. 2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).

§ 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des/der Antragstellers/Antragstellerin. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der/die Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines/ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des/der Antragstellers/Antragstellerin. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der/die Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines/ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).

Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Ukraine erkannt werden.Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Ukraine erkannt werden.

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ergeben sich nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat den hier relevanten Gefahren ausgesetzt wäre noch liegen "außergewöhnliche Umstände" (¿exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK vor, die eine Abschiebung aus anderen - etwa gesundheitlichen - Gründen unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. zur diesbezüglich "hohen Eingriffsschwelle" [¿high threshold'] insbesondere EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 7. 11. 2006, Ayegh v. Sweden, Appl. 4701/05; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515). Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in die Ukraine den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat die beschwerdeführende Partei vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass sie an einer akut lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei unzulässig machen könnten, vor. In der Ukraine besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die beschwerdeführende Partei hat auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ergeben sich nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat den hier relevanten Gefahren ausgesetzt wäre noch liegen "außergewöhnliche Umstände" (¿exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 3, EMRK vor, die eine Abschiebung aus anderen - etwa gesundheitlichen - Gründen unzulässig erscheinen lassen würden vergleiche zur diesbezüglich "hohen Eingriffsschwelle" [¿high threshold'] insbesondere EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 7. 11. 2006, Ayegh v. Sweden, Appl. 4701/05; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515). Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in die Ukraine den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat die beschwerdeführende Partei vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass sie an einer akut lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei unzulässig machen könnten, vor. In der Ukraine besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die beschwerdeführende Partei hat auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.

Für die Ukraine kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die beschwerdeführende Partei bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefen, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der beschwerdeführenden Parteien im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar den Verlust des Lebens, versetzen.Für die Ukraine kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die beschwerdeführende Partei bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefen, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der beschwerdeführenden Parteien im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar den Verlust des Lebens, versetzen.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nach ihrer Rückkehr in die Ukraine in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, junger und erwerbsfähiger Mann, dem zuzumuten ist, in seiner Heimat aus eigener Kraft seinen Unterhalt zu bestreiten. Er hat in der Ukraine den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht, beherrscht die russische Sprache und ist mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut. Es kann ihm zugemutet werden, auch nach seiner Rückkehr das für sein Überleben Notwendige durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit aus Eigenem zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr wird es der beschwerdeführenden Partei deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für den Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen. Auch der Umstand einer mangelnden Berufsausbildung oder Berufserfahrung und der damit einhergehenden Benachteiligung am Arbeitsmarkt führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die beschwerdeführende Partei kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Ukraine sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Eine reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen war.Eine reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen war.

3. 4. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn3. 4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des/der Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration

die Bindungen zum Herkunftsstaat des/der Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des/der Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des/der Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Die weiteren Absätze des § 10 Asylgesetz 2005 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:Die weiteren Absätze des Paragraph 10, Asylgesetz 2005 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:

"(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben."(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."

Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.

Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist festzuhalten, dass bei jeder Ausweisung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist festzuhalten, dass bei jeder Ausweisung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt vergleiche etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im Sinne des Art. 8 EMRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder ("Kernfamilie") auszugehen, ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist. (...) Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art. 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK; ÖJZ 2007/74, 860 unter Verweis auf EGMR 28. 5. 1985, Abdulaziz u.a. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 9.214/80 u.a.; EGMR 22. 6. 2004, Pini u.a. gg. Rumänien, Appl. 78.028/01 u.a. sowie VfSlg. 16.777/2003).Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im Sinne des Artikel 8, EMRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder ("Kernfamilie") auszugehen, ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist. (...) Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK; ÖJZ 2007/74, 860 unter Verweis auf EGMR 28. 5. 1985, Abdulaziz u.a. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 9.214/80 u.a.; EGMR 22. 6. 2004, Pini u.a. gg. Rumänien, Appl. 78.028/01 u.a. sowie VfSlg. 16.777 aus 2003,).

"Aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erhellt, dass der Begriff ¿Familienleben' in Art. 8 EMRK nicht allein auf Beziehungen beschränkt ist, die sich auf eine Ehe gründen, sondern auch andere De-facto-Familienbande umfassen kann (siehe EGMR 26. 5. 1994, Keegan gg. Irland, ÖJZ 1995/2 MRK; weiters EGMR 27. 10. 1994, Kroon ua. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296). (...) Bei der Entscheidung, ob ein Familienleben vorliegt, kann eine Reihe von Faktoren maßgebend sein, wie etwa das Zusammenleben des Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23. 4. 1997, X, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271)" (VfGH 28. 6. 2003, G 78/00)."Aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erhellt, dass der Begriff ¿Familienleben' in Artikel 8, EMRK nicht allein auf Beziehungen beschränkt ist, die sich auf eine Ehe gründen, sondern auch andere De-facto-Familienbande umfassen kann (siehe EGMR 26. 5. 1994, Keegan gg. Irland, ÖJZ 1995/2 MRK; weiters EGMR 27. 10. 1994, Kroon ua. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296). (...) Bei der Entscheidung, ob ein Familienleben vorliegt, kann eine Reihe von Faktoren maßgebend sein, wie etwa das Zusammenleben des Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23. 4. 1997, römisch zehn, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271)" (VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).

Ob außerhalb des Bereiches des zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. VwGH 26. 1. 2006, 2002/20/0423).Ob außerhalb des Bereiches des zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind vergleiche VwGH 26. 1. 2006, 2002/20/0423).

Im hier zu beurteilenden Fall befinden sich die Mutter des Beschwerdeführers als auch seine zwei (Halb-)Schwestern asylberechtigt im österreichischen Bundesgebiet. Der der Beschwerdeführer auch vor seiner Haft nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Familienangehörigen wohnte und keine enge Bindung an seine Familie glaubhaft darzustellen vermochte, und da auch keine anderen intensiven sozialen Bindungen zu Personen, die zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt wären, hervorgekommen sind, stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführer dar.

Darüber hinaus ist bei jeder Ausweisungsentscheidung zu prüfen, ob in das Privatleben der betroffenen Person eingegriffen wird, wobei der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.Darüber hinaus ist bei jeder Ausweisungsentscheidung zu prüfen, ob in das Privatleben der betroffenen Person eingegriffen wird, wobei der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann.

Jeder Staat hat nach Völkerrecht und gemäß seinen vertraglichen Verpflichtungen die Befugnis, Einreise und Aufenthalt von Fremden in seinem Territorium zu regeln. Die Konvention garantiert Fremden nicht das Recht, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten (EGMR 31. 7. 2008, Omoregie and others v. Norway, Appl. 265/07; 28. 6. 2011, Nunez v. Norway, Appl. 55.597/09).

Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00).Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00).

Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr seit etwa acht Jahren im Bundesgebiet, wobei ihm ab Februar 2008 der Status eines Asylberechtigten zukam, sodass schon allein deshalb von einem relevanten Privatleben im Hinblick auf Art. 8 EMRK auszugehen und eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlich ist, die nach Ansicht des erkennenden Senats des Asylgerichtshofes aufgrund außergewöhnlicher Umstände insgesamt aber zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt.Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr seit etwa acht Jahren im Bundesgebiet, wobei ihm ab Februar 2008 der Status eines Asylberechtigten zukam, sodass schon allein deshalb von einem relevanten Privatleben im Hinblick auf Artikel 8, EMRK auszugehen und eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK erforderlich ist, die nach Ansicht des erkennenden Senats des Asylgerichtshofes aufgrund außergewöhnlicher Umstände insgesamt aber zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt.

Zunächst ist ins Treffen zu führen, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum Februar 2004 bis Februar 2008 nur eine mit der Asylantragstellung verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung zukam. Er musste daher damit rechnen, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt und ist das Gewicht des in diesem Zeitraum entstandenen Familien- und Privatlebens nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, dieses auch nach Beendigung des Asylverfahrens im Aufnahmestaat fortführen zu können.

Nachdem ihm mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. Februar 2008 Asyl gewährt worden war, musste der Beschwerdeführer zwar nicht mehr mit der jederzeitigen Möglichkeit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen, wie der EGMR jedoch bereits mehrmals aussprach, gibt es selbst für langjährig niedergelassene Fremde bzw. auch Fremde, die im Gastland geboren wurden, keinen absoluten Ausweisungsschutz nach Art. 8 EMRK (EGMR 18. 10. 2006, ÜNER gg. die Niederlande, Appl. 46.410/99; 28. 6. 2007, KAYA gg. Deutschland, Appl. 31.753/02; 23. 6. 2008, Maslov gg. Österreich, Appl. 1.638/03; 25. 3. 2010, Mutlag gg. Deutschland, Appl. 40.601/05), da auch bei solchen Personen die Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK anwendbar ist (Falk Fritzsch, "Die Auswirkungen des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens auf Ausweisungen und andere Rückführungsentscheidungen", ZAR 9/2011, S. 301 f.). Der EGMR hat in seiner Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeitsprüfung bezüglich des Eingriffes in das Privat- und Familienleben aufgrund von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine Reihe von Kriterien entwickelt, die abwägend zu berücksichtigen sind, insbesondere bei Aufenthaltsbeendigungen als Folge strafbarer Handlungen.Nachdem ihm mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. Februar 2008 Asyl gewährt worden war, musste der Beschwerdeführer zwar nicht mehr mit der jederzeitigen Möglichkeit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen, wie der EGMR jedoch bereits mehrmals aussprach, gibt es selbst für langjährig niedergelassene Fremde bzw. auch Fremde, die im Gastland geboren wurden, keinen absoluten Ausweisungsschutz nach Artikel 8, EMRK (EGMR 18. 10. 2006, ÜNER gg. die Niederlande, Appl. 46.410/99; 28. 6. 2007, KAYA gg. Deutschland, Appl. 31.753/02; 23. 6. 2008, Maslov gg. Österreich, Appl. 1.638/03; 25. 3. 2010, Mutlag gg. Deutschland, Appl. 40.601/05), da auch bei solchen Personen die Schranke des Artikel 8, Absatz 2, EMRK anwendbar ist (Falk Fritzsch, "Die Auswirkungen des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens auf Ausweisungen und andere Rückführungsentscheidungen", ZAR 9 aus 2011,, S. 301 f.). Der EGMR hat in seiner Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeitsprüfung bezüglich des Eingriffes in das Privat- und Familienleben aufgrund von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine Reihe von Kriterien entwickelt, die abwägend zu berücksichtigen sind, insbesondere bei Aufenthaltsbeendigungen als Folge strafbarer Handlungen.

Für rechtmäßig im Aufenthaltsstaat niedergelassene Fremde (¿settled migrants') finden dabei regelmäßig die in der Rechtssache Boultif gg. die Schweiz vom 2. August 2001 aufgestellten und in weiteren Entscheidungen jeweils präzisierten und ergänzten Kriterien (vgl. etwa EGMR 18. 10. 2006, ÜNER gg. die Niederlande, Appl. 46.410/99 bzw. 23. 6. 2008, Maslov gg. Österreich, Appl. 1.638/03) Anwendung.Für rechtmäßig im Aufenthaltsstaat niedergelassene Fremde (¿settled migrants') finden dabei regelmäßig die in der Rechtssache Boultif gg. die Schweiz vom 2. August 2001 aufgestellten und in weiteren Entscheidungen jeweils präzisierten und ergänzten Kriterien vergleiche etwa EGMR 18. 10. 2006, ÜNER gg. die Niederlande, Appl. 46.410/99 bzw. 23. 6. 2008, Maslov gg. Österreich, Appl. 1.638/03) Anwendung.

Im Zusammenhang mit dem Privatleben sei dabei - so der EGMR - insbesondere auf die Art und Schwere der begangenen Straftat, die Dauer des Aufenthaltes in jenem Staat, aus dem der Fremde ausgewiesen werden soll, die seit Begehung der Tag verstrichene Zeitspanne und das Verhalten des Fremden in dieser Zeit sowie das Ausmaß sozialer, kultureller und familiärer Beziehungen zum Aufenthalts- sowie zum Herkunftsstaat abzustellen.

Besonders zu Lasten des Beschwerdeführers fallen zunächst seine sechs strafrechtlichen Verurteilungen ins Gewicht, die allesamt zumindest zum Teil auf einen Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz zurückzuführen sind, zusätzlich zum Teil aber auch auf Verstöße gegen andere strafrechtliche Normen (Körperverletzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt). Der Beschwerdeführer wurde mehrfach in offener Bewährungsfrist erneut straffällig, wobei eine Verurteilung auch aufgrund des Verkaufs von Suchtmitteln an eine minderjährige (13-jährige) Person erfolgte. Der Beschwerdeführer ließ sich auch nicht durch die immer höheren Freiheitsstrafen abschrecken und wurde zuletzt am XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Angesichts dieser jüngsten und angesichts der wiederholten Verurteilungen muss auch eine entsprechende Zukunftsprognose negativ ausfallen, sodass ein erneuter Rückfall des Beschwerdeführers zu befürchten ist und der Beschwerdeführer somit eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.Besonders zu Lasten des Beschwerdeführers fallen zunächst seine sechs strafrechtlichen Verurteilungen ins Gewicht, die allesamt zumindest zum Teil auf einen Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz zurückzuführen sind, zusätzlich zum Teil aber auch auf Verstöße gegen andere strafrechtliche Normen (Körperverletzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt). Der Beschwerdeführer wurde mehrfach in offener Bewährungsfrist erneut straffällig, wobei eine Verurteilung auch aufgrund des Verkaufs von Suchtmitteln an eine minderjährige (13-jährige) Person erfolgte. Der Beschwerdeführer ließ sich auch nicht durch die immer höheren Freiheitsstrafen abschrecken und wurde zuletzt am römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Angesichts dieser jüngsten und angesichts der wiederholten Verurteilungen muss auch eine entsprechende Zukunftsprognose negativ ausfallen, sodass ein erneuter Rückfall des Beschwerdeführers zu befürchten ist und der Beschwerdeführer somit eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.

Der Beschwerdeführer war in den acht Jahren Aufenthalt in Österreich lediglich zwei Wochen lang geringfügig beschäftigt, in der Beschwerdeverhandlung gab er offen an, auch vom Drogenverkauf gelebt zu haben.

Weiters weist der Beschwerdeführer selbst nach acht Jahren Aufenthalt in Österreich lediglich Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf, hinsichtlich der österreichischen Geschichte, Kultur oder Politik gab er in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof an: "Ich weiß nichts." Der Beschwerdeführer ist auch weder Mitglied in kulturellen oder sportlichen noch wohltätigen oder gemeinnützigen Vereinen noch besitzt er einen nennenswerten Freundes- oder Bekanntenkreis in Österreich.

Somit überwiegen im gegenständlichen Fall die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung deutlich jene des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.

Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer seit nunmehr etwa acht Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält, zumal er zum einen lediglich vier Jahre lang als Asylberechtigter lebte und zum anderen die Zuerkennung der Asylberechtigung nach Ansicht des erkennenden Senates - wie in der Beweiswürdigung dargelegt wurde - erschlichen hat.

Diesbezüglich ist auch auf eine Entscheidung des EGMR zu verweisen, in welcher dieser keine Verletzung der durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte durch die Ausweisung eines Fremden erblickt hat, welcher sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hatte, in weiterer Folge aber wegen schwerer Verbrechen verurteilt wurde und letztlich von einer Ausweisung bedroht war. Obwohl dieser nach seiner (letzten) Verurteilung nicht wieder straffällig geworden war, sei unter Berücksichtigung der Umstände, dass dieser die Sprache seines Heimatlandes beherrsche und dort auch noch Verwandte von ihm lebten, kein unzulässiger Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte zu konstatieren gewesen (EGMR 25. 3. 2010, Mutlag gg. Deutschland, Appl. 40.601/05).Diesbezüglich ist auch auf eine Entscheidung des EGMR zu verweisen, in welcher dieser keine Verletzung der durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte durch die Ausweisung eines Fremden erblickt hat, welcher sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hatte, in weiterer Folge aber wegen schwerer Verbrechen verurteilt wurde und letztlich von einer Ausweisung bedroht war. Obwohl dieser nach seiner (letzten) Verurteilung nicht wieder straffällig geworden war, sei unter Berücksichtigung der Umstände, dass dieser die Sprache seines Heimatlandes beherrsche und dort auch noch Verwandte von ihm lebten, kein unzulässiger Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte zu konstatieren gewesen (EGMR 25. 3. 2010, Mutlag gg. Deutschland, Appl. 40.601/05).

Der erkennende Senat übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt schon mehrere Jahre lang nicht mehr in seiner Heimat gewesen ist, dabei darf allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass dieser dort aufgewachsen ist und die Schule besucht sowie überhaupt den Großteil seines bisherigen Lebens dort verbracht hat. Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor Russisch, sodass seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern würden und von diesem Gesichtspunkt her möglich und zumutbar erscheinen. Es kann somit weder gesagt werden, dass der Beschwerdeführer "entwurzelt" wäre noch dass er sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.

Das Interesse der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Asylwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung sowie der Verhinderung allfälliger weiterer strafbarer Handlungen wiegt im gegenständlichen Fall schwerer als das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet und ist der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers somit gerechtfertigt.

Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ist nach Auffassung des Asylgerichtshofes aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig und war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ist nach Auffassung des Asylgerichtshofes aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig und war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, aktuelle Gefahr, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, geänderte Verhältnisse, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, mangelnde Deutschkenntnisse, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten