Norm
AsylG 2005 §10Spruch
A5 423.540-1/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2011, Zl. 11 05.687-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2011, Zl. 11 05.687-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde des XXXX gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr 122/2009, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde des römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 122 aus 2009,, abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde von XXXX gegen Spruchpunkt II. und Spruchpunkt III. wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch zwei. und Spruchpunkt römisch drei. wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 6.6.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.6.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 6.6.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.6.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in XXXX geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Shiikhaal anzugehören. Bezüglich seiner Reiseroute führte er aus, Somalia bereits im Dezember 2010 verlassen und sich zunächst mit dem Auto nach Äthiopien begeben zu haben. Ende März sei er schließlich mit dem Flugzeug über Istanbul nach Italien weitergereist und von dort mit dem Zug im Juni nach Österreich gefahren. Bezüglich seiner Fluchtgründe hielt der Beschwerdeführer fest, Somalia aufgrund des dort herrschenden Krieges und der Hoffnung auf Schulbildung und ein besseres Leben verlassen zu haben. Seine Familie und er seien ständig terrorisiert, sein Vater sei schließlich getötet worden.Bei der am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in römisch 40 geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Shiikhaal anzugehören. Bezüglich seiner Reiseroute führte er aus, Somalia bereits im Dezember 2010 verlassen und sich zunächst mit dem Auto nach Äthiopien begeben zu haben. Ende März sei er schließlich mit dem Flugzeug über Istanbul nach Italien weitergereist und von dort mit dem Zug im Juni nach Österreich gefahren. Bezüglich seiner Fluchtgründe hielt der Beschwerdeführer fest, Somalia aufgrund des dort herrschenden Krieges und der Hoffnung auf Schulbildung und ein besseres Leben verlassen zu haben. Seine Familie und er seien ständig terrorisiert, sein Vater sei schließlich getötet worden.
I.2. Am 2.11. 2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und tätigte zunächst Ausführungen zu seiner familiären Situation. Er betonte in diesem Zusammenhang, dass seine Mutter dem Volksstamm der Asharaf angehöre, sein Onkel aber Shiikaal sei. Er habe sieben Jahre die Schule besucht, könne aber den genauen Zeitraum nicht mehr angeben. Der Beschwerdeführer wurde näher zu seiner Volksgruppe befragt. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der Genannte aus, Fußball gespielt zu haben. Eines Tages seien Al Shabaab Mitglieder aufgetaucht und hätten ihm geraten, den Sport aufzugeben und stattdessen am Heiligen Krieg teilzunehmen. Der Beschwerdeführer habe dies aber abgelehnt und weiterhin Fußball gespielt, jedoch sei er von anderen Jugendlichen, die sich Al Shabaab angeschlossen hätten, verraten worden. Ihm sei vorgeworfen worden, Schuld daran zu tragen, dass die Leute Fußball spielen würden. Man habe ihm eine Frist gesetzt, innerhalb derer sich der Beschwerdeführer in der Moschee melden sollte. Für den Fall seiner Weigerung sei dem Genannten mit Gewaltanwendung gedroht worden. All diese Ereignisse hätten sich Ende 2008 bzw. Anfang 2009 zugetragen. Abschließend betonte der Beschwerdeführer, als junger Mann eine Chance in Europa zu bekommen, er wolle eine Ausbildung erhalten.römisch eins.2. Am 2.11. 2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und tätigte zunächst Ausführungen zu seiner familiären Situation. Er betonte in diesem Zusammenhang, dass seine Mutter dem Volksstamm der Asharaf angehöre, sein Onkel aber Shiikaal sei. Er habe sieben Jahre die Schule besucht, könne aber den genauen Zeitraum nicht mehr angeben. Der Beschwerdeführer wurde näher zu seiner Volksgruppe befragt. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der Genannte aus, Fußball gespielt zu haben. Eines Tages seien Al Shabaab Mitglieder aufgetaucht und hätten ihm geraten, den Sport aufzugeben und stattdessen am Heiligen Krieg teilzunehmen. Der Beschwerdeführer habe dies aber abgelehnt und weiterhin Fußball gespielt, jedoch sei er von anderen Jugendlichen, die sich Al Shabaab angeschlossen hätten, verraten worden. Ihm sei vorgeworfen worden, Schuld daran zu tragen, dass die Leute Fußball spielen würden. Man habe ihm eine Frist gesetzt, innerhalb derer sich der Beschwerdeführer in der Moschee melden sollte. Für den Fall seiner Weigerung sei dem Genannten mit Gewaltanwendung gedroht worden. All diese Ereignisse hätten sich Ende 2008 bzw. Anfang 2009 zugetragen. Abschließend betonte der Beschwerdeführer, als junger Mann eine Chance in Europa zu bekommen, er wolle eine Ausbildung erhalten.
I.3. Das Bundesasylamt veranlasste beim XXXX die Durchführung einer Sprachanalyse. Mit Analysebericht vom 17.11.2011 wurde zusammengefasst festgehalten, dass der Beschwerdeführer infolge seiner sprachlichen Merkmale mit sehr hoher Sicherheit aus dem Norden Somalias stamme und von der behaupteten Herkunft aus dem südlichen Somalia, konkret aus dem Raum XXXX, mit nur sehr geringer Wahrscheinlichkeit auszugehen wäre. Er besitze zudem vage Kenntnisse und Lokalkenntnisse zu der von ihm als Herkunftsgebiet bezeichnenden Region.römisch eins.3. Das Bundesasylamt veranlasste beim römisch 40 die Durchführung einer Sprachanalyse. Mit Analysebericht vom 17.11.2011 wurde zusammengefasst festgehalten, dass der Beschwerdeführer infolge seiner sprachlichen Merkmale mit sehr hoher Sicherheit aus dem Norden Somalias stamme und von der behaupteten Herkunft aus dem südlichen Somalia, konkret aus dem Raum römisch 40 , mit nur sehr geringer Wahrscheinlichkeit auszugehen wäre. Er besitze zudem vage Kenntnisse und Lokalkenntnisse zu der von ihm als Herkunftsgebiet bezeichnenden Region.
I.4. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 14.12.2011 stattfand, wurde der Beschwerdeführer mit den Ergebnisse der Sprachanalyse konfrontiert. Der Genannte beharrte auf seinen bisherigen Angaben zu seiner Herkunft und betonte, die Wahrheit gesagt zu haben.römisch eins.4. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 14.12.2011 stattfand, wurde der Beschwerdeführer mit den Ergebnisse der Sprachanalyse konfrontiert. Der Genannte beharrte auf seinen bisherigen Angaben zu seiner Herkunft und betonte, die Wahrheit gesagt zu haben.
I.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab. Das Bundesasylamt verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Somalia/Somaliland".römisch eins.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab. Das Bundesasylamt verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Somalia/Somaliland".
Begründend führte das Bundesasylamt im Zusammenhang mit der in Spruchpunkt I. abweisenden Entscheidung aus, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erwiesen hätten. Es sei infolge seiner immer wiederkehrenden Aussagen zu seiner Hoffnung auf ein besseres Leben davon auszugehen, dass er aufgrund der schlechten Lage in Somalia seine Heimat verlassen habe. Die belangte Behörde stützte sich bei der Beurteilung der mangelnden Glaubwürdigkeit auch auf das Ergebnis der beim XXXX beauftragten Sprachanalyse.Begründend führte das Bundesasylamt im Zusammenhang mit der in Spruchpunkt römisch eins. abweisenden Entscheidung aus, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erwiesen hätten. Es sei infolge seiner immer wiederkehrenden Aussagen zu seiner Hoffnung auf ein besseres Leben davon auszugehen, dass er aufgrund der schlechten Lage in Somalia seine Heimat verlassen habe. Die belangte Behörde stützte sich bei der Beurteilung der mangelnden Glaubwürdigkeit auch auf das Ergebnis der beim römisch 40 beauftragten Sprachanalyse.
Bezüglich der Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass im Fall des Beschwerdeführers Somaliland als die festgestellte Herkunftsregion gelte und dort stabile und rechtsstaatliche Strukturen bestünden. Weiters verfüge der Beschwerdeführer in seiner Heimat auch über ein familiäres Netzwerk; dass er in eine Existenz bedrohende Lage geraten könnte, sei somit nicht anzunehmen.
Die Zulässigkeit der Ausweisung ergäbe sich aus dem fehlenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich.
I.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde und betonte die Glaubwürdigkeit seiner vor dem Bundesasylamt getätigten Ausführungen. E habe Somalia aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch Al Shabaab verlassen und würde von dieser Gruppe im Fall seiner Rückkehr umgebracht werden, da er sich geweigert habe, für sie zu kämpfen. Er unterstrich seine korrekten Kenntnisse zu seinem Clan und vermeinte, auch zu seiner Heimatstadt XXXX ausführliche Angaben gemacht zu haben. Seine bei der Erstbefragung getätigte Aussage, auf der Suche nach einem Land, in dem Frieden herrsche, zu sein, bilde auch keinen Widerspruch zu seinen späteren Angaben. Der Beschwerdeführer ergänzte seine Beschwerde um zahlreiche Berichte über die Lage in Somalia und die Vorgehensweise von Al Shabaab bei der Zwangsrekrutierung.römisch eins.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde und betonte die Glaubwürdigkeit seiner vor dem Bundesasylamt getätigten Ausführungen. E habe Somalia aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch Al Shabaab verlassen und würde von dieser Gruppe im Fall seiner Rückkehr umgebracht werden, da er sich geweigert habe, für sie zu kämpfen. Er unterstrich seine korrekten Kenntnisse zu seinem Clan und vermeinte, auch zu seiner Heimatstadt römisch 40 ausführliche Angaben gemacht zu haben. Seine bei der Erstbefragung getätigte Aussage, auf der Suche nach einem Land, in dem Frieden herrsche, zu sein, bilde auch keinen Widerspruch zu seinen späteren Angaben. Der Beschwerdeführer ergänzte seine Beschwerde um zahlreiche Berichte über die Lage in Somalia und die Vorgehensweise von Al Shabaab bei der Zwangsrekrutierung.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründenrömisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen
Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger. Seine Identität und genaue Herkunft können ebenso wenig festgestellt werden, wie seine Clanzugehörigkeit. Festgestellt werden kann weiters auch nicht, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aufgrund ihm dort drohender Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK verlassen hat (vgl dazu auch unten). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Genannte in Somalia aufgrund seiner Rasse, Religion oder politischen Gesinnung bzw. aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Verfolgungshandlungen ausgesetzt war. Es kann auch nicht von Übergriffen durch Al Shabaab ausgegangen werden.Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger. Seine Identität und genaue Herkunft können ebenso wenig festgestellt werden, wie seine Clanzugehörigkeit. Festgestellt werden kann weiters auch nicht, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aufgrund ihm dort drohender Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK verlassen hat vergleiche dazu auch unten). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Genannte in Somalia aufgrund seiner Rasse, Religion oder politischen Gesinnung bzw. aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Verfolgungshandlungen ausgesetzt war. Es kann auch nicht von Übergriffen durch Al Shabaab ausgegangen werden.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Somalia aufgrund der dort herrschenden schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage verlassen hat und nach Europa gereist ist, um hier ein Leben in Frieden und Sicherheit führen zu können bzw. eine Ausbildung zu erhalten.
II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 11.6.2011 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Da der Sachverhalt in Bezug auf Spruchpunkt I. aus der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde geklärt ist, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.Da der Sachverhalt in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. aus der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde geklärt ist, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.
II.3. Beweiswürdigung zu Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten)römisch zwei.3. Beweiswürdigung zu Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten)
Der Asylgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen ihn betreffenden asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen.
Zunächst ist durch die wiederholten diesbezüglichen Äußerungen des Beschwerdeführers der - angesichts der herrschenden Lage in Somalia verständliche - Eindruck entstanden, dass der Genannte in seiner Heimat keine Chance auf ein friedliches und "normales" Leben sah und aus diesem Grunde (auch in der Hoffnung auf eine ordentliche Ausbildung) nach Europa gereist ist. So hat er bei der Erstbefragung tatsächlich konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlungen gänzlich unerwähnt gelassen und vielmehr auf die allgemeine Lage in Somalia hingewiesen.
Dass er bei der späteren Einvernahme von einer von Al Shabaab ausgehenden Bedrohung berichtete, deutet auf den Versuch, das ursprüngliche Vorbringen zu steigern. Dass die Ausführungen in dieser Form nicht den Tatsachen entsprechen, ergibt sich für den Asylgerichtshof aus dem aussagekräftigen Ergebnis der Sprachanalyse, die den Schluss nahe legt, dass der Beschwerdeführer -asylzweckbezogen - falsche Angaben zu seiner Herkunft gemacht hat. Dem ist der Genannte auch nicht substantiiert entgegen getreten, sondern hat vielmehr auf der Richtigkeit seiner früheren Angaben beharrt.
Die allgemeine Bürgerkriegssituation vermag für sich alleine betrachtet nicht zu einer Asylgewährung zu führen. Vielmehr muss der Antragsteller eine ihn persönlich betreffende, aus einem der in der GFK genannten Tatbestände resultierende Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.
II.4. Zur Behebung der Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides (Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses):römisch zwei.4. Zur Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheides (Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Erkenntnisses):
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes in diesem Bezug ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.
Die belangte Behörde trifft umfangreiche Feststellungen zur menschenrechtlichen und sicherheitspolitischen Lage in Somalia, wobei sich daraus ein mehr als angespanntes und problematisches Bild ergibt. So wird in Bezug auf Somaliland zwar von einer im Vergleich zum Süden des Landes und Zentralsomalia bestehenden "relativen" Stabilität gesprochen, jedoch hat es das Bundesasylamt verabsäumt, die Zumutbarkeit einer Rückkehr konkret in Bezug auf den Beschwerdeführer zu prüfen. Insbesondere fehlt auch eine Bezugnahme auf die in den Feststellungen befindlichen Aussagen, wonach es auch in Somaliland zu lokalen und clanbezogenen Rivalitäten bzw. Übergriffen radikal- islamistischer Gruppen kommt und die Versorgungslage für Rückkehrer "äußerst schwierig" ist. Vor dem Hintergrund der der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte kann somit nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes nicht erkannt werden, ob eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nun konkret die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen könnte oder nicht.Die belangte Behörde trifft umfangreiche Feststellungen zur menschenrechtlichen und sicherheitspolitischen Lage in Somalia, wobei sich daraus ein mehr als angespanntes und problematisches Bild ergibt. So wird in Bezug auf Somaliland zwar von einer im Vergleich zum Süden des Landes und Zentralsomalia bestehenden "relativen" Stabilität gesprochen, jedoch hat es das Bundesasylamt verabsäumt, die Zumutbarkeit einer Rückkehr konkret in Bezug auf den Beschwerdeführer zu prüfen. Insbesondere fehlt auch eine Bezugnahme auf die in den Feststellungen befindlichen Aussagen, wonach es auch in Somaliland zu lokalen und clanbezogenen Rivalitäten bzw. Übergriffen radikal- islamistischer Gruppen kommt und die Versorgungslage für Rückkehrer "äußerst schwierig" ist. Vor dem Hintergrund der der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte kann somit nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes nicht erkannt werden, ob eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nun konkret die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK mit sich bringen könnte oder nicht.
Der Umstand, dass Verwandte des Beschwerdeführers nach wie vor in Somalia leben, ist kein ausreichendes Argument für die Zulässigkeit der Rückkehr, zumal die Lebensumstände dieser Familienangehörigen nicht bekannt ist und vor dem Hintergrund der bekannten Probleme in Somalia ohne weiterführende Recherchen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer nicht in eine Existenz bedrohende Lage geraten könnte.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher in Bezug auf die Frage der Gewährung subsidiären Schutzes als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher in Bezug auf die Frage der Gewährung subsidiären Schutzes als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Die Behebung des Spruchpunktes II. hatte notwendigerweise auch die Behebung der Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III.) zur Folge.Die Behebung des Spruchpunktes römisch zwei. hatte notwendigerweise auch die Behebung der Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.) zur Folge.
Schlagworte
allgemeine Verhältnisse, Ermittlungspflicht, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde AsylrelevanzZuletzt aktualisiert am
01.06.2012