Norm
AsylG 2005 §10Spruch
A5 423.500-1/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.12.2011, Zl. 11 11.259-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.12.2011, Zl. 11 11.259-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde des XXXX gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr 122/2009, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde des römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 122 aus 2009,, abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde von XXXX gegen Spruchpunkt II. und Spruchpunkt III. wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch zwei. und Spruchpunkt römisch drei. wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 26.9.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 26.9.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, am XXXX geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Hawie anzugehören. Er habe seine Heimat im Juli 2011 schlepperunterstützt verlassen und sich zunächst nach Saudi Arabien begeben, von wo aus er die Reise über Jordanien, Syrien und die Türkei fortgesetzt hätte. Schließlich hätte er die türkischgriechische Grenze überschritten und wäre nach Serbien weitergefahren. Von dort aus sei der Beschwerdeführer in einem Klein- LKW nach Österreich gebracht worden. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der Genannte an, seine Heimat aufgrund von Problemen mit Al Shabaab verlassen zu haben. Er könne darüber nicht sprechen, da es ihm peinlich sei. Er fürchte allerdings im Fall einer Rückkehr um sein Leben.Bei der am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, am römisch 40 geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Hawie anzugehören. Er habe seine Heimat im Juli 2011 schlepperunterstützt verlassen und sich zunächst nach Saudi Arabien begeben, von wo aus er die Reise über Jordanien, Syrien und die Türkei fortgesetzt hätte. Schließlich hätte er die türkischgriechische Grenze überschritten und wäre nach Serbien weitergefahren. Von dort aus sei der Beschwerdeführer in einem Klein- LKW nach Österreich gebracht worden. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der Genannte an, seine Heimat aufgrund von Problemen mit Al Shabaab verlassen zu haben. Er könne darüber nicht sprechen, da es ihm peinlich sei. Er fürchte allerdings im Fall einer Rückkehr um sein Leben.
I.2. Das Bundesasylamt veranlasste zum Zwecke der Altersschätzung die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchung. Das XXXX für klinisch-forensische Bildgebung hielt mit Gutachten vom 9.11.2011 auf Basis der Ergebnisse einer körperlichen Untersuchung, einer Röntgenuntersuchung der linken Hand, eines Panoramaröntgens des Gebisses sowie einer zahnärztlichen Untersuchung zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 21 Jahren aufgewiesen habe.römisch eins.2. Das Bundesasylamt veranlasste zum Zwecke der Altersschätzung die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchung. Das römisch 40 für klinisch-forensische Bildgebung hielt mit Gutachten vom 9.11.2011 auf Basis der Ergebnisse einer körperlichen Untersuchung, einer Röntgenuntersuchung der linken Hand, eines Panoramaröntgens des Gebisses sowie einer zahnärztlichen Untersuchung zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 21 Jahren aufgewiesen habe.
I.3. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 17.11.2011 sowie am 28.11.2011 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass seine Mutter und Geschwister nach wie vor in Somalia lebten und er seine Heimat aufgrund seiner Schwierigkeiten mit der Terrororganisation Al Shabaab verlassen habe. Er sei von dieser zur Mitarbeit aufgefordert worden, habe sich aber geweigert und vorgegeben, ein geistig kranker Mensch zu sein. Der Beschwerdeführer sei eingesperrt und gefoltert worden und erst nach Interventionen seiner Mutter frei gekommen. Auch danach sei der Genannte allerdings regelmäßig von Al Shabaab kontrolliert worden. Seine Familie und er hätten in ständiger Gefahr gelebt, man hätte ihn telefonisch bedroht. Die Jungen aus seiner Gegend, die von Al Shabaab rekrutiert worden seien, hätten immer angegeben, dass der Beschwerdeführer gar nicht geistig krank wäre. Hinsichtlich seiner Clanzugehörigkeit führte der Beschwerdeführer aus, keine daraus resultierenden Probleme gehabt zu haben, allgemein hätte es allerdings immer wieder Konflikte zwischen den Abgaals und seinem Subclan, den Murunsade, gegeben. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Einvernahme auch zur Beschreibung regionaler Gegebenheiten aufgefordert. Der Genannte hielt fest, dass er von 10. 6 bis ca. 20.6. eingesperrt worden wäre, da ihm seitens der Polizei bzw. des Militärs vorgeworfen worden sei, ein Al Shabaab- Mitglied und für deren Geheimdienst tätig zu sein. Am 21.7.2011 sei er schließlich von Mitgliedern der Al Shabaab Organisation zur Mitarbeit aufgefordert worden. Ihm sei in Aussicht gestellt worden, nach einer kurzen Trainingsphase Bombenanschläge durchführen zu lassen. Nachdem sich der Beschwerdeführer allerdings geweigert hätte, sei er eingesperrt und körperlich misshandelt worden. Nach einer Woche hätte seine Mutter die Gruppierung vom Bestehen einer geistigen Erkrankung beim Beschwerdeführer überzeugen können und sei der Beschwerdeführer in ein Krankenhaus zur Überprüfung seines Zustandes gebracht worden. Von dort hätte der Genannte flüchten können. In weiterer Folge sei seine Mutter telefonisch bedroht worden; man habe ihr gesagt, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Weigerung getötet werden müsste. Daraufhin hätte seine Mutter die Ausreise für ihn organisiert. Der Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde zur detaillierten Schilderung der zeitlichen und inhaltlichen Abläufe seiner Fluchtgeschichte aufgefordert. Dabei wurde ihm auch vorgehalten, dass er bei einer früheren Befragung angegeben hätte, von Al Shabaab freigelassen worden zu sein, weiters hätte er bei der Erstbefragung zu seiner Reiseroute abweichende Angaben getätigt. Der Beschwerdeführer hielt in diesem Zusammenhang fest, dass er einerseits zuvor nicht so genau befragt worden wäre, andererseits aber auch niemals behauptet habe, freigelassen worden zu sein.römisch eins.3. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 17.11.2011 sowie am 28.11.2011 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass seine Mutter und Geschwister nach wie vor in Somalia lebten und er seine Heimat aufgrund seiner Schwierigkeiten mit der Terrororganisation Al Shabaab verlassen habe. Er sei von dieser zur Mitarbeit aufgefordert worden, habe sich aber geweigert und vorgegeben, ein geistig kranker Mensch zu sein. Der Beschwerdeführer sei eingesperrt und gefoltert worden und erst nach Interventionen seiner Mutter frei gekommen. Auch danach sei der Genannte allerdings regelmäßig von Al Shabaab kontrolliert worden. Seine Familie und er hätten in ständiger Gefahr gelebt, man hätte ihn telefonisch bedroht. Die Jungen aus seiner Gegend, die von Al Shabaab rekrutiert worden seien, hätten immer angegeben, dass der Beschwerdeführer gar nicht geistig krank wäre. Hinsichtlich seiner Clanzugehörigkeit führte der Beschwerdeführer aus, keine daraus resultierenden Probleme gehabt zu haben, allgemein hätte es allerdings immer wieder Konflikte zwischen den Abgaals und seinem Subclan, den Murunsade, gegeben. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Einvernahme auch zur Beschreibung regionaler Gegebenheiten aufgefordert. Der Genannte hielt fest, dass er von 10. 6 bis ca. 20.6. eingesperrt worden wäre, da ihm seitens der Polizei bzw. des Militärs vorgeworfen worden sei, ein Al Shabaab- Mitglied und für deren Geheimdienst tätig zu sein. Am 21.7.2011 sei er schließlich von Mitgliedern der Al Shabaab Organisation zur Mitarbeit aufgefordert worden. Ihm sei in Aussicht gestellt worden, nach einer kurzen Trainingsphase Bombenanschläge durchführen zu lassen. Nachdem sich der Beschwerdeführer allerdings geweigert hätte, sei er eingesperrt und körperlich misshandelt worden. Nach einer Woche hätte seine Mutter die Gruppierung vom Bestehen einer geistigen Erkrankung beim Beschwerdeführer überzeugen können und sei der Beschwerdeführer in ein Krankenhaus zur Überprüfung seines Zustandes gebracht worden. Von dort hätte der Genannte flüchten können. In weiterer Folge sei seine Mutter telefonisch bedroht worden; man habe ihr gesagt, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Weigerung getötet werden müsste. Daraufhin hätte seine Mutter die Ausreise für ihn organisiert. Der Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde zur detaillierten Schilderung der zeitlichen und inhaltlichen Abläufe seiner Fluchtgeschichte aufgefordert. Dabei wurde ihm auch vorgehalten, dass er bei einer früheren Befragung angegeben hätte, von Al Shabaab freigelassen worden zu sein, weiters hätte er bei der Erstbefragung zu seiner Reiseroute abweichende Angaben getätigt. Der Beschwerdeführer hielt in diesem Zusammenhang fest, dass er einerseits zuvor nicht so genau befragt worden wäre, andererseits aber auch niemals behauptet habe, freigelassen worden zu sein.
I.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies ihn unter einem nach Somalia aus.römisch eins.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies ihn unter einem nach Somalia aus.
Begründend führte das Bundesasylamt im Zusammenhang mit der Abweisung des Asylantrages aus, dass sich in den Aussagen des Beschwerdeführers massive Widersprüche ergeben hätten und sich der von ihm geschilderte Sachverhalt somit als unglaubwürdig erwiesen hätte. Trotz mehrmaliger Nachfrage zu den konkreten Geschehnissen hätte der Beschwerdeführer lediglich Rahmenumstände zu Protokoll gegeben, ohne dabei etwa auf seine persönlichen Empfindungen einzugehen.
Die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes begründete die belangte Behörde im Wesentlichen mit der Existenz eines familiären Netzwerkes in Somalia und der sich aus den Länderberichten ergebenden Stabilisierung der Sicherheitslage in Mogadischu. Verwiesen wurde auf zahlreiche internationale und lokale NGO¿s in Somaliland, denen der Schutz von Menschenrechten ein Anliegen wäre. Eine Rückkehr nach Somaliland sei für den Beschwerdeführer durchaus möglich.
Die Zulässigkeit der Ausweisung wurde mit dem fehlenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich und seinem kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet begründet.
I.5. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, sich entgegen den Vorhalten der belangten Behörde in keine Widersprüche begeben zu haben. Er setzte sich mit den konkreten Ausführungen des Bundesasylamtes auseinander und verwies auch darauf, dass die Zwangsrekrutierungen in Mogadischu religiös motiviert seien, zumal es sich bei Al Shabaab um eine militante, islamistische Bewegung handle. Der Beschwerdeführer hielt weiters fest, weder zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative noch zu etwaigen Rechtsschutzmöglichkeiten befragt worden zu sein. Er betonte im Zusammenhang mit seiner Familie, dass diese nach der Finanzierung seiner Ausreise mittellos wäre und aufgrund der prekären Sicherheitslage in Somalia humanitäre Hilfe vor Ort nur eingeschränkt möglich wäre.römisch eins.5. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, sich entgegen den Vorhalten der belangten Behörde in keine Widersprüche begeben zu haben. Er setzte sich mit den konkreten Ausführungen des Bundesasylamtes auseinander und verwies auch darauf, dass die Zwangsrekrutierungen in Mogadischu religiös motiviert seien, zumal es sich bei Al Shabaab um eine militante, islamistische Bewegung handle. Der Beschwerdeführer hielt weiters fest, weder zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative noch zu etwaigen Rechtsschutzmöglichkeiten befragt worden zu sein. Er betonte im Zusammenhang mit seiner Familie, dass diese nach der Finanzierung seiner Ausreise mittellos wäre und aufgrund der prekären Sicherheitslage in Somalia humanitäre Hilfe vor Ort nur eingeschränkt möglich wäre.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführersrömisch zwei.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und stammt aus Mogadischu. Er gehört dem Volksstamm der Hawie an. Seine genaue Identität, insbesondere sein Geburtsdatum, konnten nicht festgestellt werden.
Es konnte weiters nicht festgestellt werden, dass der Genannte in seiner Heimat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war. Weder kann davon ausgegangen werden, dass er konkreten Zwangsrekrutierungsversuchen seitens der islamistischen Terrorgruppe Al Shabaab noch dass er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit sonstigen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war (vgl. dazu Beweiswürdigung zu Spruchpunkt I.).Es konnte weiters nicht festgestellt werden, dass der Genannte in seiner Heimat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war. Weder kann davon ausgegangen werden, dass er konkreten Zwangsrekrutierungsversuchen seitens der islamistischen Terrorgruppe Al Shabaab noch dass er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit sonstigen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war vergleiche dazu Beweiswürdigung zu Spruchpunkt römisch eins.).
Ergänzend festgestellt wird, dass sich das erstinstanzliche Verfahren in Bezug auf die Beurteilung der Zuerkennung subsidiären Schutzes als mangelhaft erweist (vgl. dazu Beweiswürdigung zu Spruchpunkt II.).Ergänzend festgestellt wird, dass sich das erstinstanzliche Verfahren in Bezug auf die Beurteilung der Zuerkennung subsidiären Schutzes als mangelhaft erweist vergleiche dazu Beweiswürdigung zu Spruchpunkt römisch zwei.).
II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.2.1 Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses):römisch zwei.2.1 Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Erkenntnisses):
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 27.9.2011 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Da der Sachverhalt in Bezug auf Spruchpunkt I. aus der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde geklärt ist, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.Da der Sachverhalt in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. aus der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde geklärt ist, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.
II.2.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2.2. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, wonach sich die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Fluchtgründe als unglaubwürdig erweisen. Tatsächlich beschränkten sich dessen Ausführungen zur angeblichen Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab auf einige, wenige Allgemeinplätze. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Erstbefragung sowie daran anschließender zweier Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ausreichend Gelegenheit, sich zu seinen Erlebnissen im Detail und in eigenen Worten zu äußern. Nachdem sich seine Aussagen allerdings für die Beurteilung des Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhaltes als zu oberflächlich erwiesen, wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde zu Details befragt. Dabei war augenscheinlich, dass er weiterhin an allgemeinen Sätzen festhielt bzw. sich in weiterer Folge in Widersprüche verstrickte. Wenn der Beschwerdeführer meint, dass bei Beurteilung seines Antwortverhaltens eine gewisse Nervosität berücksichtigt werden hätte müssen, so ist ihm zu entgegnen, dass eine solche - verständliche- Gefühlsregung die unterschiedliche Darstellung der Abläufe nicht zu rechtfertigen vermag.
Das Bundesasylamt hat die hauptsächlichen Divergenzen in der bekämpften Entscheidung zutreffend dargestellt:
Unterschiede gab es demnach nicht nur in Bezug auf die Reiseroute, sondern vor allem auch im eigentlichen Kernvorbringen. So scheint es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ursprünglich Probleme mit den somalischen Behörden ausdrücklich ausschloss, bei der zweiten Einvernahme aber dann plötzlich von einer Festnahme durch die Milizen und dem Vorwurf, als Spion für Al Shabaab tätig gewesen zu sein, gesprochen hat. Weiters ist es ein gravierender Unterschied, ob man von Al Shabaab freigelassen worden ist oder aber selbst während eines angeordneten Krankenhausaufenthaltes entfliehen konnte. Generell vermochte der Genannte auch keine glaubhaften Angaben zu seiner einwöchigen Gefangenschaft und den ihm dort widerfahrenen Misshandlungen anzugeben. Er wies auch keine Narben oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, die seine Behauptungen zu stützen geeignet gewesen wären. Die persönliche Glaubwürdigkeit wurde aus Sicht des Asylgerichtshofes letztlich aber auch durch das Ergebnis der multifaktoriellen Untersuchung, die zum Zwecke der Altersschätzung durchgeführt worden war, erschüttert. So versuchte der Beschwerdeführer offenkundig, durch Angabe eines falschen Geburtsdatums, das ihn als Minderjährigen ausweisen sollte, Vorteile im Verfahren zu erlangen.
Der Beschwerdeführer hat zwar in der Beschwerde versucht, den konkreten Vorhalten seitens des Bundesasylamtes zu begegnen, jedoch beschränken sich seine Aufklärungsversuche im Wesentlichen auf Hinweise auf seine Nervosität bzw. Müdigkeit bzw. auf die mangelhafte Befragung durch die belangte Behörde. Im Ergebnis kann somit nicht von einer substantiierten Auseinandersetzung und Widerlegung ausgegangen werden.
Insgesamt ergibt sich für den Asylgerichtshof- in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der belangten Behörde-, dass der Beschwerdeführer die in seinem Herkunftsstaat unbestrittener Weise stattfindenden Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab lediglich als Rahmen für seine Fluchtgeschichte gewählt hat, ohne eine persönliche Betroffenheit davon glaubhaft gemacht zu haben.
II.2.3. Zur Behebung der Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides (Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses):römisch zwei.2.3. Zur Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheides (Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Erkenntnisses):
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes in diesem Bezug ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.
Bezüglich der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes ist festzuhalten, dass sich die Begründung der belangten Behörde als nicht stichhaltig, ja sogar widersprüchlich erweist. Zunächst verweist sie nämlich auf die Existenz eines familiären Netzwerkes in der Heimat und auf die sich aus den Länderberichten ergebende Stabilisierung der Sicherheitslage in Mogadischu. Völlig übergangslos wird dann jedoch von der Zulässigkeit der Rückkehr nach Somaliland gesprochen, die nicht zuletzt aufgrund der dort agierenden internationalen und lokalen NGO¿s als zulässig bewertet wird. In diesem Zusammenhang spricht die belangte Behörde plötzlich von der "derzeit in Mogadischu noch herrschenden Unsicherheit, die eine Rückkehr dorthin derzeit nicht möglich macht" (vgl. Bescheid S. 57).Bezüglich der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes ist festzuhalten, dass sich die Begründung der belangten Behörde als nicht stichhaltig, ja sogar widersprüchlich erweist. Zunächst verweist sie nämlich auf die Existenz eines familiären Netzwerkes in der Heimat und auf die sich aus den Länderberichten ergebende Stabilisierung der Sicherheitslage in Mogadischu. Völlig übergangslos wird dann jedoch von der Zulässigkeit der Rückkehr nach Somaliland gesprochen, die nicht zuletzt aufgrund der dort agierenden internationalen und lokalen NGO¿s als zulässig bewertet wird. In diesem Zusammenhang spricht die belangte Behörde plötzlich von der "derzeit in Mogadischu noch herrschenden Unsicherheit, die eine Rückkehr dorthin derzeit nicht möglich macht" vergleiche Bescheid S. 57).
Die Argumentation des Bundesasylamtes erscheint somit nicht nachvollziehbar und völlig unschlüssig. Es fehlt eine konkrete Auseinandersetzung mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen, individuellen Situation eine Rückkehr nach Mogadischu, wo seine Familie lebt, möglich und zumutbar ist. Dabei wären Feststellungen zu seinem Alter, Geschlecht, den konkreten Lebensumständen seiner Familie, seiner Ausbildung und den tatsächlichen Möglichkeiten zum Aufbau einer Existenz zu treffen gewesen. Soweit die belangte Behörde jedoch vermeint, der Genannte könne aus Sicherheitsgründen (nur) nach Somaliland, so wären auch diesfalls nähere Ermittlungen zur tatsächlichen Niederlassung an diesem Ort notwendig gewesen. Dabei wären neben den bereits angeführten Umständen auch Fragen der Volksgruppenzugehörigkeit sowie der Versorgungslage vor Ort zu treffen gewesen. Ein pauschaler Hinweis auf die Existenz von dort aktiven NGO¿s, denen "die Wahrung von Menschenrechten ein Anliegen ist", reicht nicht aus.
Entsprechend der Behebung von Spruchpunkt II. war auch die Ausweisungsentscheidung zu beheben und zur neuerlichen Beurteilung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Entsprechend der Behebung von Spruchpunkt römisch zwei. war auch die Ausweisungsentscheidung zu beheben und zur neuerlichen Beurteilung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
II.11.Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.11.Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, ZwangsrekrutierungZuletzt aktualisiert am
01.06.2012