Norm
AsylG 2005 §10Spruch
A5 420.254-1/2011/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.7.2011, Zl. 10 08.806-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.7.2011, Zl. 10 08.806-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde desXXXX gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr 122/2009, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde desXXXX gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 122 aus 2009,, abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde von XXXX gegen Spruchpunkt II. und Spruchpunkt III. wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch zwei. und Spruchpunkt römisch drei. wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 18.9.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.9.2010 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 18.9.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.9.2010 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Genannte zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und dort bis zu seiner Ausreise in einem näher bezeichneten Bezirk gelebt zu haben. Er gehöre dem Volksstamm der Asharaf an und sei verheiratet. Bezüglich seiner Fluchtgründe verwies der Beschwerdeführer auf die Islamistengruppe Al Shabaab, die ihn zum Beitritt aufgefordert und aufgrund seiner Unentschlossenheit am 1.8.2010 eingesperrt hätte. Bei einem am Ende des Ramadans stattgefundenen Fest sei dem Beschwerdeführer die Flucht gelungen, seine Mutter hätte in weiterer Folge seine Ausreise organisiert.Bei der am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Genannte zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und dort bis zu seiner Ausreise in einem näher bezeichneten Bezirk gelebt zu haben. Er gehöre dem Volksstamm der Asharaf an und sei verheiratet. Bezüglich seiner Fluchtgründe verwies der Beschwerdeführer auf die Islamistengruppe Al Shabaab, die ihn zum Beitritt aufgefordert und aufgrund seiner Unentschlossenheit am 1.8.2010 eingesperrt hätte. Bei einem am Ende des Ramadans stattgefundenen Fest sei dem Beschwerdeführer die Flucht gelungen, seine Mutter hätte in weiterer Folge seine Ausreise organisiert.
I.2. Am 21.4. 2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und wurde dabei zunächst zu seinen regionalen Kenntnissen und zu seiner vorgeblichen Volksgruppe befragt. Weiters machte der Genannte Angaben zu seinen familiären und persönlichen Lebensverhältnissen in Mogadischu. Er wiederholte im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen seine früheren Angaben zu den Versuchen von Al Shabaab, ihn für ihre Zwecke zu gewinnen. Nachdem er sich aber geweigert habe, mit den Islamisten zusammenzuarbeiten, habe man ihn als Spion bezeichnet und während seiner Haft auch geschlagen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Umstände seiner Festnahme und Haft näher zu schildern. Er habe während eines Streits seiner Bewacher entkommen können, in dem er das in dem Raum, in dem er sich aufgehalten habe, befindliche Fenster geöffnet und hinausgestiegen wäre. Im Fall seiner Rückkehr befürchte der Genannte, von Al Shabaab umgebracht zu werden. Die Gefahr, bei Al Shabaab mitzumachen oder umgebracht zu werden, drohe in Mogadischu jedem jungen Mann bzw. den meisten.römisch eins.2. Am 21.4. 2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und wurde dabei zunächst zu seinen regionalen Kenntnissen und zu seiner vorgeblichen Volksgruppe befragt. Weiters machte der Genannte Angaben zu seinen familiären und persönlichen Lebensverhältnissen in Mogadischu. Er wiederholte im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen seine früheren Angaben zu den Versuchen von Al Shabaab, ihn für ihre Zwecke zu gewinnen. Nachdem er sich aber geweigert habe, mit den Islamisten zusammenzuarbeiten, habe man ihn als Spion bezeichnet und während seiner Haft auch geschlagen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Umstände seiner Festnahme und Haft näher zu schildern. Er habe während eines Streits seiner Bewacher entkommen können, in dem er das in dem Raum, in dem er sich aufgehalten habe, befindliche Fenster geöffnet und hinausgestiegen wäre. Im Fall seiner Rückkehr befürchte der Genannte, von Al Shabaab umgebracht zu werden. Die Gefahr, bei Al Shabaab mitzumachen oder umgebracht zu werden, drohe in Mogadischu jedem jungen Mann bzw. den meisten.
I.3. Das Bundesasylamt veranlasste die Durchführung einer Sprachanalyse beim XXXX. Mit Bericht vom 5.5.2011 wurde in Bezug auf die sprachlichen Merkmale des Beschwerdeführers zusammenfassend festgehalten, dass er korrekte Kenntnisse zu Mogadischu und dem Bezirk aufgewiesen habe, in dem er seinen Angaben zufolge gelebt hätte. Auch hätte er die Namen der umliegenden Bezirke korrekt aufgezählt und mangelhafte Ausführungen zu seinem vorgeblichen Clan getätigt. Er habe gewisse Wörter und Begriffe verwendet, die sich der im südlichen Somalia gesprochenen Variante des Somalischen zuordnen ließen. Zudem verwende er auch einige nordsomalische Wörter. Im Ergebnis sei die behauptete Herkunft aus Mogadischu mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit, eine Herkunft aus dem Norden Somalias demgegenüber mit hoher Sicherheit anzunehmen.römisch eins.3. Das Bundesasylamt veranlasste die Durchführung einer Sprachanalyse beim römisch 40 . Mit Bericht vom 5.5.2011 wurde in Bezug auf die sprachlichen Merkmale des Beschwerdeführers zusammenfassend festgehalten, dass er korrekte Kenntnisse zu Mogadischu und dem Bezirk aufgewiesen habe, in dem er seinen Angaben zufolge gelebt hätte. Auch hätte er die Namen der umliegenden Bezirke korrekt aufgezählt und mangelhafte Ausführungen zu seinem vorgeblichen Clan getätigt. Er habe gewisse Wörter und Begriffe verwendet, die sich der im südlichen Somalia gesprochenen Variante des Somalischen zuordnen ließen. Zudem verwende er auch einige nordsomalische Wörter. Im Ergebnis sei die behauptete Herkunft aus Mogadischu mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit, eine Herkunft aus dem Norden Somalias demgegenüber mit hoher Sicherheit anzunehmen.
I.4. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.6.2011 wurden dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der Sprachanalyse zusammengefasst zur Kenntnis gebracht. Dazu hielt der Genannte fest, dass in Mogadischu Leute aus den verschiedensten Regionen Somalias leben würden. Die vom Beschwerdeführer bei der Sprachanalyse vorgewiesenen regionalen Kenntnisse hätten bei der zwei Wochen zuvor stattgefundenen Einvernahme vor dem Bundesasylamt noch nicht bestanden, so dass davon ausgegangen werden müsse, der Beschwerdeführer hätte die regionalen Gegebenheiten lediglich eingelernt. Bezüglich der ihm vorgehaltenen Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben zu seiner ethnischen Abstammung meinte der Beschwerdeführer, er hätte in der Stadt gelebt, wo man- anders als in den ländlichen Regionen- nichts über seinen Clan erfahren würde. Zusammengefasst beharrte der Beschwerdeführer auf seinen Angaben zu seiner Herkunft und Abstammung.römisch eins.4. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.6.2011 wurden dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der Sprachanalyse zusammengefasst zur Kenntnis gebracht. Dazu hielt der Genannte fest, dass in Mogadischu Leute aus den verschiedensten Regionen Somalias leben würden. Die vom Beschwerdeführer bei der Sprachanalyse vorgewiesenen regionalen Kenntnisse hätten bei der zwei Wochen zuvor stattgefundenen Einvernahme vor dem Bundesasylamt noch nicht bestanden, so dass davon ausgegangen werden müsse, der Beschwerdeführer hätte die regionalen Gegebenheiten lediglich eingelernt. Bezüglich der ihm vorgehaltenen Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben zu seiner ethnischen Abstammung meinte der Beschwerdeführer, er hätte in der Stadt gelebt, wo man- anders als in den ländlichen Regionen- nichts über seinen Clan erfahren würde. Zusammengefasst beharrte der Beschwerdeführer auf seinen Angaben zu seiner Herkunft und Abstammung.
I.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ebenso wie in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet.römisch eins.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ebenso wie in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet.
Begründend hielt das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. fest, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Sprachanalyse sowie aufgrund oberflächlicher und widersprüchlicher Angaben als unglaubwürdig erwiesen hätten. Die Aufgrund der Recherchen zur Erlangung der von ihm vorgewiesenen Dokumente sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sie habe anfertigen lassen.Begründend hielt das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. fest, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Sprachanalyse sowie aufgrund oberflächlicher und widersprüchlicher Angaben als unglaubwürdig erwiesen hätten. Die Aufgrund der Recherchen zur Erlangung der von ihm vorgewiesenen Dokumente sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sie habe anfertigen lassen.
Zur Zulässigkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat (Spruchpunkt II.) hielt die belangte Behörde fest, dass die Herkunftsregione des Beschwerdeführers, Somaliland, stabile und rechtsstaatliche Strukturen aufweise und der Beschwerdeführer in der Lage wäre, den Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Von einer Existenz bedrohenden Notlage hätte der Genannte nichts berichtet und stünde ihm der Schutz durch sein familiäres Netzwerk offen.Zur Zulässigkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat (Spruchpunkt römisch zwei.) hielt die belangte Behörde fest, dass die Herkunftsregione des Beschwerdeführers, Somaliland, stabile und rechtsstaatliche Strukturen aufweise und der Beschwerdeführer in der Lage wäre, den Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Von einer Existenz bedrohenden Notlage hätte der Genannte nichts berichtet und stünde ihm der Schutz durch sein familiäres Netzwerk offen.
I.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und betonte darin, Somalia aus Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK verlassen zu haben. Er tätigte Ausführungen zur Sicherheitslage und zur Situation im Fall seiner Rückkehr und nahm dabei auch Bezug auf die Situation in Somaliland. Unter einem beantragte er die Beigabe eines Rechtsberaters, der mit Beschluss des AGH vom 2.8.2011 bestellt wurde.römisch eins.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und betonte darin, Somalia aus Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK verlassen zu haben. Er tätigte Ausführungen zur Sicherheitslage und zur Situation im Fall seiner Rückkehr und nahm dabei auch Bezug auf die Situation in Somaliland. Unter einem beantragte er die Beigabe eines Rechtsberaters, der mit Beschluss des AGH vom 2.8.2011 bestellt wurde.
I.7. In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente und ergänzende Schriftsätze vor. Das vorgewiesene Diplom solle seine Herkunft aus Mogadischu beweisen. Weiters legte der Genannte einen psychiatrischen Befund vom 4.8. 2011, ausgestellt vom XXXX, vor. Darin wurde dem Beschwerdeführer aufgrund von Schlafmangel und Gewichtsverlust sowie geschilderter Angstzustände und erhöhter Aggression eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert.römisch eins.7. In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente und ergänzende Schriftsätze vor. Das vorgewiesene Diplom solle seine Herkunft aus Mogadischu beweisen. Weiters legte der Genannte einen psychiatrischen Befund vom 4.8. 2011, ausgestellt vom römisch 40 , vor. Darin wurde dem Beschwerdeführer aufgrund von Schlafmangel und Gewichtsverlust sowie geschilderter Angstzustände und erhöhter Aggression eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Person des Beschwerdeführersrömisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias, seine Identität steht nicht fest. Seine Herkunftsregion kann nicht festgestellt werden. Eine Herkunft aus Mogadischu kann nicht festgestellt werden, ebenso wenig steht seine Volksgruppenzugehörigkeit fest.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat der Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt war (vgl. dazu Beweiswürdigung zu Spruchpunkt I.).Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat der Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt war vergleiche dazu Beweiswürdigung zu Spruchpunkt römisch eins.).
Ergänzend festgestellt wird, dass sich das erstinstanzliche Verfahren in Bezug auf die Beurteilung der Zuerkennung subsidiären Schutzes als mangelhaft erweist (vgl. dazu Beweiswürdigung zu Spruchpunkt II.).Ergänzend festgestellt wird, dass sich das erstinstanzliche Verfahren in Bezug auf die Beurteilung der Zuerkennung subsidiären Schutzes als mangelhaft erweist vergleiche dazu Beweiswürdigung zu Spruchpunkt römisch zwei.).
II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.2.1 Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses):römisch zwei.2.1 Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Erkenntnisses):
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 21.9.2010 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Da der Sachverhalt in Bezug auf Spruchpunkt I. aus der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde geklärt ist, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.Da der Sachverhalt in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. aus der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde geklärt ist, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.
II.2.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2.2. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof teilt die Beurteilung der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukommt.
Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gegeben, sich zu seinen Fluchtgründen umfassend zu äußern. Durch gezielte Nachfrage wurde seitens der belangten Behörde auch versucht, Unklarheiten zu beseitigen bzw. unvollständige Sachverhaltsdarstellungen zu ergänzen. Dass es dabei aus gesundheitlichen oder sprachlichen Gründen zu Beeinträchtigungen im Ausdrucksvermögen des Beschwerdeführers kam, ist für den Asylgerichtshof nach Durchsicht des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Soweit der Genannte im Beschwerdeverfahren einen Befund des XXXX vorgelegt hat, in dem ihm eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert wird, ist festzuhalten, dass während des gesamten Verfahrens vor dem Bundesasylamt keine gesundheitliche Beeinträchtigung festgestellt oder vom Beschwerdeführer behauptet worden war. Auch die Vorlage des Befundes im Beschwerdeverfahren erfolgte ohne explizite Bezugnahme auf das erstinstanzliche Verfahren, so dass das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren davon unberührt bleibt.Soweit der Genannte im Beschwerdeverfahren einen Befund des römisch 40 vorgelegt hat, in dem ihm eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert wird, ist festzuhalten, dass während des gesamten Verfahrens vor dem Bundesasylamt keine gesundheitliche Beeinträchtigung festgestellt oder vom Beschwerdeführer behauptet worden war. Auch die Vorlage des Befundes im Beschwerdeverfahren erfolgte ohne explizite Bezugnahme auf das erstinstanzliche Verfahren, so dass das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren davon unberührt bleibt.
Der Beschwerdeführer hat äußerst oberflächlich von seiner angeblichen Festnahme durch Al Shabaab und der darauffolgenden Haft berichtet und trotz mehrfacher Gelegenheit dazu, keine Details zu den zeitlichen und inhaltlichen Abläufen geschildert. Evident ist etwa der Unterschied in der Darstellung, wonach ihm die Flucht aus den Fängen der Islamisten während eines Festes (Erstbefragung) bzw. während eines Streits der Bewacher (Einvernahme) gelungen sein soll. Auf diese Divergenz hat auch das Bundesasylamt zutreffend hingewiesen. Der Beschwerdeführer ist dem Vorwurf in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten, wie wohl sich der Schriftsatz überhaupt nur auf den Verweis allgemeiner Bestimmungen des AVG und des AsylG bzw. auf Berichte zur Lage in Somalia beschränkt.
Auch der vom Bundesasylamt- zu Recht- aufgezeigten Diskrepanz hinsichtlich der Ortskenntnisse des Beschwerdeführers in der Einvernahmesituation einerseits und bei der Sprachanalyse andererseits ist der Genannte nicht entgegen getreten. Im Ergebnis geht somit auch der Asylgerichtshof davon aus, dass der bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hinsichtlich der regionalen Besonderheiten noch ahnungslose Beschwerdeführer sich bis zum Termin der Sprachanalyse bestimmte geografische Kenntnisse eingelernt hat.
An dieser Beurteilung vermag auch die Vorlage diverser "Dokumente", insbesondere auch des im Beschwerdeverfahren präsentierten Diploms über einen Collegebesuch in Mogadischu, nicht zu ändern. Selbst wenn dieses Papier echt wäre- woran es nicht zuletzt aufgrund der Dokumentenqualität und des Inhalts, wonach die Ausstellung der Unterlage auf Wunsch des Beschwerdeführers erfolgt sei, Zweifel gibt - , besagt es lediglich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 in Mogadischu eine Schule besucht hat. Daraus ergibt sich aber weder ein Beweis für seinen (dauerhaften) Aufenthalt in dieser Stadt noch für die behaupteten Zwangsrekrutierungsversuche durch Al Shabaab im Jahr 2010.
Das Bild der Unglaubwürdigkeit wird vom Ergebnis der Sprachanalyse abgerundet, dem der Beschwerdeführer ebenfalls nicht substantiiert entgegen getreten ist. Vielmehr ist bezeichnend, dass er in seiner Beschwerde primär auf die Lage in Somaliland Bezug nimmt, obwohl er selbst doch behauptet hatte, nicht von dort zu stammen. Das Bundesasylamt hat zutreffender Weise das aussagekräftige Ergebnis der Sprachanalyse ins Zentrum der abweisenden Entscheidung gestellt.
Auch für den Asylgerichtshof ergibt sich somit in einer Gesamtschau, dass der Beschwerdeführer die schlechte Sicherheitslage in seiner Heimat und die tatsächlich vorkommenden Zwangsrekrutierungsversuche durch islamistische Gruppierungen lediglich als Rahmen für seine eigene, konstruierte Fluchtgeschichte herangezogen hat. Dabei wird nicht übersehen, dass junge Männer oftmals der Gefahr von Zwangsrekrutierungen ausgesetzt sind, jedoch genügt der pauschale Verweis auf diesen Umstand nicht. Um einen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen, muss der Antragsteller eine persönliche Betroffenheit von diesen Ereignissen glaubhaft machen. Dies ist dem Beschwerdeführer aus den dargelegten Erwägungen im konkreten Fall nicht gelungen.
II.2.3. Zur Behebung der Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides (Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses):römisch zwei.2.3. Zur Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheides (Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Erkenntnisses):
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes in diesem Bezug ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.
Die belangte Behörde trifft umfangreiche Feststellungen zur menschenrechtlichen und sicherheitspolitischen Lage in Somalia, wobei sich daraus ein mehr als angespanntes und problematisches Bild ergibt. So wird in Bezug auf Somaliland zwar von einer im Vergleich zum Süden des Landes und Zentralsomalia bestehenden "relativen" Stabilität gesprochen, jedoch hat es das Bundesasylamt verabsäumt, die Zumutbarkeit einer Rückkehr konkret in Bezug auf den Beschwerdeführer zu prüfen. Insbesondere fehlt auch eine Bezugnahme auf die in den Feststellungen befindlichen Aussagen, wonach es auch in Somaliland zu lokalen und clanbezogenen Rivalitäten bzw. Übergriffen radikal- islamistischer Gruppen kommt und die Versorgungslage für Rückkehrer "äußerst schwierig" ist. Vor dem Hintergrund der der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten kann somit nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes nicht erkannt werden, ob eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nun konkret die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen könnte oder nicht.Die belangte Behörde trifft umfangreiche Feststellungen zur menschenrechtlichen und sicherheitspolitischen Lage in Somalia, wobei sich daraus ein mehr als angespanntes und problematisches Bild ergibt. So wird in Bezug auf Somaliland zwar von einer im Vergleich zum Süden des Landes und Zentralsomalia bestehenden "relativen" Stabilität gesprochen, jedoch hat es das Bundesasylamt verabsäumt, die Zumutbarkeit einer Rückkehr konkret in Bezug auf den Beschwerdeführer zu prüfen. Insbesondere fehlt auch eine Bezugnahme auf die in den Feststellungen befindlichen Aussagen, wonach es auch in Somaliland zu lokalen und clanbezogenen Rivalitäten bzw. Übergriffen radikal- islamistischer Gruppen kommt und die Versorgungslage für Rückkehrer "äußerst schwierig" ist. Vor dem Hintergrund der der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten kann somit nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes nicht erkannt werden, ob eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nun konkret die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK mit sich bringen könnte oder nicht.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über Familie verfügt, ist kein ausreichendes Argument für die Zulässigkeit der Rückkehr, zumal zu diesem Zwecke auch die Frage der wirtschaftlichen Versorgungslage der Familie beleuchtet werden müsste.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Die Behebung des Spruchpunktes II. hatte notwendigerweise auch die Behebung der Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III.) zur Folge.Die Behebung des Spruchpunktes römisch zwei. hatte notwendigerweise auch die Behebung der Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.) zur Folge.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, ZwangsrekrutierungZuletzt aktualisiert am
01.06.2012