Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 422.962-1/2011/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2011, Zl. 11 12.233-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2011, Zl. 11 12.233-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 14.10.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 14.10.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 15.10.2011 stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 19 AsylG 2005 gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, in XXXX geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Asharaf anzugehören. Er führte weiters aus, verheiratet zu sein und sich als Tabakhändler seinen Lebensunterhalt verdient zu haben. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der Genannte zu Protokoll, zu Beginn des Jahres 2011 von Al Shabaab zur Teilnahme am Heiligen Krieg aufgefordert worden zu sein. Er sei gezwungen worden, sein Tabakgeschäft aufzugeben und hätte sich daher nach Kenia geflüchtet, von wo aus er aber bereits im Februar 2011 wieder nach Somalia zurückgekehrt wäre. Danach sei er neuerlich von Al Shabaab-Mitgliedern aufgesucht worden, dabei sei er verschleppt, geschlagen und bedroht worden. Sie hätten ihm mit dem Umbringen gedroht. Aus diesem Grund hätte der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen.Bei der am 15.10.2011 stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, in römisch 40 geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Asharaf anzugehören. Er führte weiters aus, verheiratet zu sein und sich als Tabakhändler seinen Lebensunterhalt verdient zu haben. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der Genannte zu Protokoll, zu Beginn des Jahres 2011 von Al Shabaab zur Teilnahme am Heiligen Krieg aufgefordert worden zu sein. Er sei gezwungen worden, sein Tabakgeschäft aufzugeben und hätte sich daher nach Kenia geflüchtet, von wo aus er aber bereits im Februar 2011 wieder nach Somalia zurückgekehrt wäre. Danach sei er neuerlich von Al Shabaab-Mitgliedern aufgesucht worden, dabei sei er verschleppt, geschlagen und bedroht worden. Sie hätten ihm mit dem Umbringen gedroht. Aus diesem Grund hätte der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen.
I.2. Am 8.11.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei wiederholte er im Wesentlichen seine Angaben, von Al Shabaab bedroht worden zu sein und betonte, ein halbes Jahr - bis unmittelbar vor seiner Ausreise - im Gefängnis gewesen zu sein. Während dieser Zeit sei er durch die Schläge dermaßen verletzt worden, dass ein sechstägiger Krankenhausaufenthlt in einem näher bezeichneten Spital erforderlich geworden wäre. In diesem Zusammenhang legte der Beschwerdeführer zwei Fotos vor, die seine Verletzungen im Gesicht und am Rücken zeigten. Er führte aus, dass er diese Fotos via Internet über seine in Somalia zurück gebliebene Ehefrau erhalten habe. Im weiteren Verlauf der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer näher zu seinen persönlichen Lebensumständen in Somalia, insbesondere auch zu seinen familiären Verhältnissen, befragt. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der Genannte über Nachfrage an, dass der Verkauf von Tabak in XXXX seit dem 17.1.2011 durch Al Shabaab verboten worden wäre. Er hätte allerdings auch am 18.1.2011 Tabak verkauft und sei aus diesem Grunde von Al Shabaab mitgenommen worden. Zuvor hätten sie in seinem Geschäft alles vernichtet. In weiterer Folge sei er zur Teilnahme am Heiligen Krieg aufgefordert worden. Nach rund einer Woche, in der er sich gemeinsam mit anderen Männern, die zwangsrekrutiert worden wären, die meiste Zeit in einer Moschee aufgehalten habe, sei er illegal nach Kenia gereist, von dort aber nach einem Monat wieder nach Somalia zurückgeschoben worden. Bereits am Tag nach seiner Rückkehr wäre der Beschwerdeführer neuerlich von Al Shabaab aufgesucht und bewusstlos geschlagen worden. Seine Mutter hätte ihn in ein Krankenhaus gebracht, wo er sich sechs Tage aufgehalten hätte. Er sei unmittelbar aus dem Krankenhaus von Mitgliedern von Al Shabaab abgeholt worden. Der Genannte sei täglich befragt worden, man habe ihn der Spionagetätigkeit verdächtigt. Am 9.9.2011 schließlich habe man ihn aufgefordert, sich zum Kämpfer ausbilden zu lassen. Aufgrund seiner Zustimmung hätte man ihm zwei Tage Freigang gewährt. Diese Zeit habe er für seine Flucht nach Äthiopien genutzt.römisch eins.2. Am 8.11.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei wiederholte er im Wesentlichen seine Angaben, von Al Shabaab bedroht worden zu sein und betonte, ein halbes Jahr - bis unmittelbar vor seiner Ausreise - im Gefängnis gewesen zu sein. Während dieser Zeit sei er durch die Schläge dermaßen verletzt worden, dass ein sechstägiger Krankenhausaufenthlt in einem näher bezeichneten Spital erforderlich geworden wäre. In diesem Zusammenhang legte der Beschwerdeführer zwei Fotos vor, die seine Verletzungen im Gesicht und am Rücken zeigten. Er führte aus, dass er diese Fotos via Internet über seine in Somalia zurück gebliebene Ehefrau erhalten habe. Im weiteren Verlauf der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer näher zu seinen persönlichen Lebensumständen in Somalia, insbesondere auch zu seinen familiären Verhältnissen, befragt. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der Genannte über Nachfrage an, dass der Verkauf von Tabak in römisch 40 seit dem 17.1.2011 durch Al Shabaab verboten worden wäre. Er hätte allerdings auch am 18.1.2011 Tabak verkauft und sei aus diesem Grunde von Al Shabaab mitgenommen worden. Zuvor hätten sie in seinem Geschäft alles vernichtet. In weiterer Folge sei er zur Teilnahme am Heiligen Krieg aufgefordert worden. Nach rund einer Woche, in der er sich gemeinsam mit anderen Männern, die zwangsrekrutiert worden wären, die meiste Zeit in einer Moschee aufgehalten habe, sei er illegal nach Kenia gereist, von dort aber nach einem Monat wieder nach Somalia zurückgeschoben worden. Bereits am Tag nach seiner Rückkehr wäre der Beschwerdeführer neuerlich von Al Shabaab aufgesucht und bewusstlos geschlagen worden. Seine Mutter hätte ihn in ein Krankenhaus gebracht, wo er sich sechs Tage aufgehalten hätte. Er sei unmittelbar aus dem Krankenhaus von Mitgliedern von Al Shabaab abgeholt worden. Der Genannte sei täglich befragt worden, man habe ihn der Spionagetätigkeit verdächtigt. Am 9.9.2011 schließlich habe man ihn aufgefordert, sich zum Kämpfer ausbilden zu lassen. Aufgrund seiner Zustimmung hätte man ihm zwei Tage Freigang gewährt. Diese Zeit habe er für seine Flucht nach Äthiopien genutzt.
I.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den Genannten aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia aus.römisch eins.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den Genannten aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia aus.
Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Die behauptete Zwangsrekrutierung bzw. das Bestehen einer Bedrohung oder Verfolgung in Somalia könnten nicht festgestellt werden. Bezüglich der Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte due belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer gesund und volljährig wäre und ihm daher die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar wäre. Verwiesen wurde auf die Tätigkeit verschiedener NGO¿s vor Ort, die ohne wesentliche Einschränkungen arbeiten könnten. Weiters wurde auf verschiedene ausländische Hilfsleistungen verwiesen. Die Ausweisung sei aufgrund eines fehlenden, nicht vom Schutzumfang des Art. 8 EMRK umfassten Privat- und Familienlebens in Österreich zulässig.Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Die behauptete Zwangsrekrutierung bzw. das Bestehen einer Bedrohung oder Verfolgung in Somalia könnten nicht festgestellt werden. Bezüglich der Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte due belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer gesund und volljährig wäre und ihm daher die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar wäre. Verwiesen wurde auf die Tätigkeit verschiedener NGO¿s vor Ort, die ohne wesentliche Einschränkungen arbeiten könnten. Weiters wurde auf verschiedene ausländische Hilfsleistungen verwiesen. Die Ausweisung sei aufgrund eines fehlenden, nicht vom Schutzumfang des Artikel 8, EMRK umfassten Privat- und Familienlebens in Österreich zulässig.
I.4. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und betonte darin, während des gesamten Verfahrens die Wahrheit gesagt zu haben. Er widersprach den ihm vorgeworfenen Divergenzen und unterstrich, dass er im Fall seines Verbleibs in Somalia getötet worden wäre. Der Beschwerdeführer zitierte einige Feststellungen von UNHCE zur Situation von somalischen Asylsuchenden und betonte die Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall seiner Rückkehr. Zusammengefasst ergäbe sich aus diesen Berichten, dass in ganz Somalia, inklusive Puntland und Somaliland, keine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde.römisch eins.4. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und betonte darin, während des gesamten Verfahrens die Wahrheit gesagt zu haben. Er widersprach den ihm vorgeworfenen Divergenzen und unterstrich, dass er im Fall seines Verbleibs in Somalia getötet worden wäre. Der Beschwerdeführer zitierte einige Feststellungen von UNHCE zur Situation von somalischen Asylsuchenden und betonte die Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK im Fall seiner Rückkehr. Zusammengefasst ergäbe sich aus diesen Berichten, dass in ganz Somalia, inklusive Puntland und Somaliland, keine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Der Inhalt des angefochtenen Bescheides erscheint im Punkte der Beurteilung des Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhaltes sowie der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht nachvollziehbar und unschlüssig. Allem voran mangelt es an einer Auseinandersetzung mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und an der Herstellung eines Zusammenhanges zu den allgemeinen Länderfeststellungen, die sich zudem als lückenhaft erweisen.
Anstelle einer Befassung mit den Kernfragen des Asylverfahrens werden die Aussagen des Beschwerdeführers pauschal bezweifelt, ohne dass die Schlussfolgerungen des Bundesasylamtes auf konkrete Ermittlungsergebnisse gestützt wurden. Einerseits vermag der Asylgerichtshof die Relevanz der Ausführungen auf Seite 47 des Bescheides bezüglich des gemeinsamen Erscheinens mit einem anderen somalischen Asylwerber zum Einvernahmetermin nicht nachzuvollziehen. Andererseits werden Behauptungen des Beschwerdeführers als "nicht logisch" bezeichnet, obwohl keine Feststellungen getroffen wurden, die diese Annahme sachlich rechtfertigen würden. Dies wird besonders am Beispiel des laut Angaben des Antragstellers seit Jänner 2011 bestehenden Tabakverbotes deutlich (vgl. auch Seite 47 des angefochtenen Bescheides): Hier zweifelt die belangte Behörde den Zeitpunkt des "Inkrafttretens" des besagten Verbotes an, hat es aber unterlassen, der Frage nachzugehen, ob und wann es tatsächlich in XXXX ein solches Verbot gegeben hat.Anstelle einer Befassung mit den Kernfragen des Asylverfahrens werden die Aussagen des Beschwerdeführers pauschal bezweifelt, ohne dass die Schlussfolgerungen des Bundesasylamtes auf konkrete Ermittlungsergebnisse gestützt wurden. Einerseits vermag der Asylgerichtshof die Relevanz der Ausführungen auf Seite 47 des Bescheides bezüglich des gemeinsamen Erscheinens mit einem anderen somalischen Asylwerber zum Einvernahmetermin nicht nachzuvollziehen. Andererseits werden Behauptungen des Beschwerdeführers als "nicht logisch" bezeichnet, obwohl keine Feststellungen getroffen wurden, die diese Annahme sachlich rechtfertigen würden. Dies wird besonders am Beispiel des laut Angaben des Antragstellers seit Jänner 2011 bestehenden Tabakverbotes deutlich vergleiche auch Seite 47 des angefochtenen Bescheides): Hier zweifelt die belangte Behörde den Zeitpunkt des "Inkrafttretens" des besagten Verbotes an, hat es aber unterlassen, der Frage nachzugehen, ob und wann es tatsächlich in römisch 40 ein solches Verbot gegeben hat.
Soweit dem Beschwerdeführer weiters vorgeworfen wird, dass die von ihm als Beweis seiner Verletzungen vorgewiesenen Fotos nicht eindeutig seiner Person zuzuordnen gewesen seien, muss dem Bundesasylamt entgegen gehalten werden, dass es diesfalls verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführer beispielsweise untersuchen zu lassen, um die potentielle Entstehung und das Alter allfälliger Narben oder behaupteter Vorerkrankungen abzuklären.
Es fehlen generell Feststellungen zur Vorgehensweise von Al Shabaab bei der Rekrutierung von jungen Männern im Allgemeinen und in XXXX im Besonderen. Weiters fehlen Feststellungen zur Frage des (Nicht)Bestehens von Schutzmöglichkeiten und deren tatsächliche Zugänglichkeit. In diesem Zusammenhang hätte auch die Frage des (Nicht)Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative konkret für den Beschwerdeführer untersucht werden müssen. Dabei spielt auch die - unbehandelt gebliebene- Frage seiner Stammeszugehörigkeit eine wesentliche Rolle.Es fehlen generell Feststellungen zur Vorgehensweise von Al Shabaab bei der Rekrutierung von jungen Männern im Allgemeinen und in römisch 40 im Besonderen. Weiters fehlen Feststellungen zur Frage des (Nicht)Bestehens von Schutzmöglichkeiten und deren tatsächliche Zugänglichkeit. In diesem Zusammenhang hätte auch die Frage des (Nicht)Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative konkret für den Beschwerdeführer untersucht werden müssen. Dabei spielt auch die - unbehandelt gebliebene- Frage seiner Stammeszugehörigkeit eine wesentliche Rolle.
Insgesamt ist somit die Beurteilung des Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhalts aufgrund mangelnder Feststellungen und konkreter Auseinandersetzung mit den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der in Somalia herrschenden Gegebenheiten nicht möglich.
Auch die Begründung der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes erweist sich vor dem Hintergrund der in Somalia herrschenden schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage als nicht tragfähig. Im Wesentlichen beschränkt sich die Aussage des Bundesasylamtes in diesem Zusammenhang auf die Feststellung, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann handeln würde, dem die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne. Es ist aber auch hier weder erkennbar, auf welchen konkreten Feststellungen diese Schlussfolgerung basiert noch wurden allgemein Feststellungen zur tatsächlichen Beschäftigungssituation in Somalia getroffen. Die belangte Behörde räumt zwar selbst ein, dass es weder eine Grundversorgung in Somalia gäbe, noch eine staatliche Sozialhilfe, sieht darin aber dennoch mit Verweis auf nicht näher beschriebene Aktivitäten von NGO¿s kein Rückkehrhindernis. In diesem Zusammenhang fehlt somit eine konkrete Auseinandersetzung mit der aktuellen Versorgungslage in Somalia sowie mit dem faktischen Zugang zum Arbeitsmarkt von geringfügig ausgebildeten Menschen. Eine auf die Person des Beschwerdeführers abzielende Untersuchung einer Existenzgefährdung ist gänzlich unterblieben, erscheint aber angesichts der katastrophalen Lage in Somalia unumgänglich.
II.11.Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.11.Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Militärdienst, Volksgruppenzugehörigkeit, ZwangsrekrutierungZuletzt aktualisiert am
24.05.2012