Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C11 424.696-1/2012/6E
C11 424.697-1/2012/6E
C11 424.698-1/2012/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer über die Beschwerden
des XXXX alias XXXX,des römisch 40 alias römisch 40 ,
der XXXX alias XXXX,der römisch 40 alias römisch 40 ,
XXXX undrömisch 40 und
der XXXX,der römisch 40 ,
XXXXrömisch 40
alle StA. MONGOLEI, 3. gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 06.02.2012 und 08.02.2012, FZ. 11 15.150-EAST West, FZ. 11 15.152-EAST West, und FZ. 11 15.153-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:alle StA. MONGOLEI, 3. gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 06.02.2012 und 08.02.2012, FZ. 11 15.150-EAST West, FZ. 11 15.152-EAST West, und FZ. 11 15.153-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:
Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer sind alle mongolische Staatsangehörige und Mitglieder einer Familie. Sie reisten gemeinsam vermutlich am 10.12.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 16.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag).
Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Florian, brachte der Erstbeschwerdeführer nach der Schilderung seines Fluchtweges vor, er habe sein Heimatland verlassen, weil er seinen Lebensstandard verbessern und seinem Kind eine gute Schulbildung ermöglichen habe wollen. Außerdem habe er in der Mongolei keine Arbeit mehr finden können. Sonstige Gründe gebe es aber nicht. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat hätte er keine Wohnung und kein Geld mehr. Mit dem Geld habe er die Reise finanziert. Eine unmenschliche Behandlung oder Strafe oder staatliche Sanktione,n erwarte er nicht. Zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit gab er "Khalkh" an. Er habe seinen Reisepass verloren. Im Einvernahmeprotokoll ist angemerkt, dass im Handgepäck des Erstbeschwerdeführers ein Führerschein gefunden worden sei. Der Erstbeschwerdeführer bestätigte, dass dieses Dokument ihm gehöre und echt sei, jedoch Name und Geburtsdatum nicht stimmen; die Verkehrspolizei habe die Daten falsch ausgestellt.
Aus dem Prüfbericht zum Führerschein (Aktenseite 61) des Erstbeschwerdeführers geht hervor, eine Prüfung des Dokuments habe ergeben, dass dieses echt sei. Es sei auf den Vornamen "XXXX" ausgestellt.
Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte bei einer getrennten Befragung im Wesentlichen die Angaben ihres Ehegatten. Zu ihren Ausreisegründen gab sie an, sie habe keine Angst, aber (auch) nichts mehr in der Mongolei.
Am 26.01.2012 führte das Bundesasylamt getrennte Einvernahmen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin mithilfe eines Dolmetschs für Mongolisch durch.
Der Erstbeschwerdeführer gab dabei an, er sei nicht pflegebedürftig, habe aber in den Jahren 2000 und 2001 in der Mongolei eine Magenoperation gehabt. Er habe diesbezüglich im Bundesgebiet bereits einen Arzt aufgesucht und Medikamente verschrieben bekommen.
Weiters erklärte er, er sei bei der Erstbefragung unter Stress gestanden und habe einen falschen Namen angegeben. Er legte Kopien seines Personalausweises vor und gab an, man habe ihn auf dem Weg zur Befragung angeraten, einen falschen Namen anzugeben. Seinen Führerschein habe er schon bei der Polizei vorgelegt.
Er habe zwei Kinder. Die ältere Tochter stamme jedoch aus der ersten Ehe seiner Gattin und befände sich noch in der Mongolei. Er sei bei seiner ersten Befragung unter Druck gestanden und habe deshalb nicht angegeben, dass er wegen seinem aus China stammenden Großvater väterlicherseits Probleme mit der Familie seiner Frau gehabt habe. Aus diesem Grund seien sie auf Initiative seiner Frau ausgereist. Zur Finanzierung der Reise habe er sein Auto verkauft, zudem seien sie noch von anderen Personen finanziell unterstützt worden.
Er habe mit seiner Familie bei seinen Eltern in Ulaanbaatar in einem kleinen Haus gewohnt. Seine Mutter lebe nach dem Tod des Vaters immer noch dort. Er habe im Jahr 2004 standesamtlich geheiratet. Seine ältere Tochter lebe (gegenwärtig) bei den Schwiegereltern in Ulaanbaatar. Sie seien am 15.12.2011 ins Bundesgebiet eingereist.
Zu seinen Gründen, sein Heimatland zu verlassen, gab er an, zwischen seiner und der Familie seiner Ehegattin sei es zu Auseinandersetzungen gekommen. Er habe dies bei der Erstbefragung nicht erwähnt, weil er unter Druck gestanden sowie aufgeregt gewesen sei, weil er die uniformierten Polizeibeamten gesehen habe. Aus diesem Grund habe er auch einen falschen Namen angegeben. Die Probleme zwischen den beiden Familien gebe es seit dem Jahr 2007, als die Familie seiner Frau erfahren habe, dass seine Vorfahren aus China kommen würden. Daraufhin hätten sie versucht sie auseinander zu bringen. Sie seien ohne das Wissen seiner Schwiegereltern ausgereist.
Auf die Frage nach konkreten Vorfällen gab er an, sie hätten versucht, ihn und seine Frau auseinander zu bringen, weil seine ältere Tochter volljährig geworden sei. Aus diesem Grund sei es ihm sehr schlecht gegangen. Er hätte die ältere Tochter gerne bei sich, habe diese aber wegen fehlender Dokumente nicht mitnehmen können. Er habe alle seine Fluchtgründe vorgebracht. Seine Schwiegereltern wüssten nicht, dass er sich im Bundesgebiet befinde. Wegen seiner Religion oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er keine (sonstigen) Probleme gehabt. Er habe nur die erwähnten Probleme mit den Schwiegereltern wegen seiner chinesischen Vorfahren gehabt. Er sei Ende der 1990 Jahre für eine Partei tätig gewesen, habe deswegen aber nur mit Freunden politische Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten gehabt.
Er sei nie in Haft gewesen und es gebe auch keinen Haftbefehl gegen ihn. Er habe nur einmal einen Autounfall gehabt, sei aber dafür schon bestraft worden. Er habe auch weder Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden noch mit Institutionen, Organisationen oder anderen privaten Personen gehabt. Bei einer Rückkehr hätte er nur die Probleme mit den Schwiegereltern wegen seiner Nationalität.
Seitens des Erstbeschwerdeführers wurde die Zustimmung zu Erhebungen des Bundesasylamts in seinem Herkunftsstaat verweigert. Dem Protokoll sind Kopien der mongolischen Personalausweise des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin angefügt.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer getrennten Befragung im Wesentlichen an, sie wolle auch für ihre mitreisende Tochter (die Drittbeschwerdeführerin) Angaben machen. Sie sei weder krank noch pflegebedürftig. Auch ihre Tochter sei gesund, habe aber "Fleischbuckel" in der Nase und könne deshalb nachts nicht gut atmen und schlafen.
Weiters erklärte sie, sie habe ihren Namen falsch angegeben. Sie stellte den Namen von sich und ihrer Tochter richtig und legte Kopien der Geburtsurkunden ihrer beiden Kinder und ihre Heiratsurkunde vor. Sie habe zwei Kinder. Sie hätten zur Finanzierung der Reise ihr kleines Haus mit Garten verkauft und die andere Hälfte von Leuten ausgeborgt. Sie und ihr Gatte seien offiziell verheiratet und hätten - von einem Jahr vor der Ausreise abgesehen - zusammen gelebt.
Zu ihren Gründen, ihr Heimatland zu verlassen, gab sie an, sie habe ihre ältere Tochter alleine groß gezogen. Ihre Eltern hätten nicht erlaubt, dass sie den Vater des Kindes heirate. Dieser sei nämlich dem Schamanismus zugetan gewesen. Als das Kind fünf Jahre alt gewesen sei, habe sie ihren jetzigen Ehemann kennen gelernt. Im Jahr 2007 habe dann dessen Bruder ihren Eltern erzählt, dass sein Großvater ein Chinese gewesen sei. Ihre Eltern seien sehr nationalistisch und von adeliger Abstammung und hätten von ihr deshalb die Trennung von ihrem Mann verlangt. Nachdem sie bereits ihrer älteren Tochter den Vater genommen habe, habe sie nicht gewollt, dass auch ihre jüngere Tochter ohne Vater aufwachse. Außerdem behandle ihr jetziger Mann die ältere Tochter wie sein eigenes Kind und schon deshalb wollte sie sich nicht von ihm trennen.
Ihre Eltern hätten ihren Mann dann ständig unter Druck gesetzt sowie erniedrigt und ihr gegenüber falsche Dinge über ihn behauptet, worauf sie wütend auf ihn gewesen sei. Es habe immer Probleme zwischen den Familienmitgliedern gegeben. Es habe immer Stress gegeben. Es habe auch sie persönlich betreffende Ereignisse gegeben. Auch mit ihren Geschwistern habe es Probleme gegeben, wobei sie einmal eine geplatzte Lippe gehabt habe. Ihre jüngere Tochter sei von ihren Eltern überhaupt nicht anerkannt worden. Von der chinesischen Abstammung ihres Mannes habe nur ihr Bruder gewusst. Deshalb habe sie auch keine Beweise dafür. Sie habe aber erfahren, dass die Eltern ihres jetzigen Mannes früher gar keinen Familiennamen gehabt und angegeben hätten, sie seien Vollwaisen. Später hätten sie den Namen "XXXX" verwendet.
Auf die Frage, ob sie alle Fluchtgründe genannt habe, ergänzte sie, sie hätten zu viert zu Hause schön und seelenfriedlich leben können, wenn nicht diese Probleme entstanden wären. Sie würden deshalb ihr altes Leben vermissen, wo sie ruhig leben hätten können. Wegen ihrem Religionsbekenntnis oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit habe sie keine Probleme gehabt. Sie sei nicht politisch aktiv oder Parteimitglied gewesen. Sie sei nie in Haft gewesen und es gebe keinen Haftbefehl gegen sie. Sie habe auch weder Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden noch mit Institutionen, Organisationen oder anderen privaten Personen gehabt. Bei einer Rückkehr habe sie nur Angst, dass sie sich vom Vater ihrer Kinder trennen müsste und die Kinder zu "Waisen" würden.
Sie lebe aktuell mit ihrem Mann und ihrer Tochter zusammen, habe aber im letzten Jahr in der Mongolei ihren kranken Vater betreuen und ihrer schwangeren Schwester helfen müssen. Sie habe auch damals mit ihrem Mann zusammen leben wollen, jedoch hätten sich ihre Eltern mit ihm nicht verstanden. Abschließend erklärte sie, sie habe ausreichend Zeit gehabt, ihr Vorbringen darzulegen und ihre Probleme zu schildern. Sie wolle ansonsten nichts mehr angeben, was ihr wichtig erscheine.
Am 01.02.2012 führte das Bundesasylamt eine weitere getrennte Einvernahme des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin mithilfe eines Dolmetschs für Mongolisch und in Anwesenheit einer Rechtsberaterin durch.
Der Erstbeschwerdeführer verneinte (vorerst) ergänzende Angaben zum bisherigen Vorbringen machen zu wollen. Schließlich teilte er mit, sein Problem sei die Nationalität. Vor allem in letzter Zeit seien die Mongolen sehr nationalistisch geworden und es werde schwierig, wenn seine chinesische Herkunft bekannt werden sollte.
Darauf hingewiesen, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, der Volksgruppe Khalkh anzugehören, während er nunmehr Probleme wegen seiner chinesischen Herkunft vorbringen würde, erklärte er auf die Frage des Rechtsberaters, welcher Volksgruppe er nun tatsächlich angehören würde, er sei chinesischer Herkunft; früher habe man aber einfach "mongolisch" angegeben. Er habe auch in seinen Dokumenten mongolisch angegeben, um keine Probleme zu bekommen. Sein Vater habe dies schon immer angegeben, um eine Arbeit zu bekommen.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, er sei Khalkh-Mongole, ohne Bekenntnis und verheiratet. Er habe in der Mongolei neben seiner älteren Tochter noch seine Mutter sowie zwei Brüder und drei Schwestern. Sein Vater sei bereits im Jahr 2005 gestorben. In Österreich habe er keine Verwandten oder nahe Angehörige. Er habe als Bauarbeiter und Taxifahrer gearbeitet; er sei gesund. Zu seiner Schul- und Berufsausbildung machte er keine näheren Angaben.
Die Zweitbeschwerdeführerin verneinte (vorerst) ergänzende Angaben zum bisherigen Vorbringen machen zu wollen. Schließlich gab sie an, wenn "die Mongolen" erfahren würden, dass ihr Mann chinesischer Herkunft sei, gebe es ein Problem. Ihre Tochter gehe in einem näher genannten Dorf in Österreich zur Schule und sie wolle sich dafür bedanken. Außerdem ersuche sie, dass ihr Ansuchen angenommen werde.
Seitens der Rechtsberaterin wurden weder Fragen noch Anträge gestellt.
Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab sie an, sie sei Khalkh-Mongolin, ohne religiöses Bekenntnis und verheiratet. In der Mongolei habe sie neben ihrer älteren Tochter noch ihre Eltern sowie einen Bruder, eine Schwester und eine Halbschwester. In Österreich habe sie keine Verwandten oder nahe Angehörige. Sie habe als Angestellte in einer Textilfirma gearbeitet; sie sei gesund. Zu ihrer Schul- und Berufsausbildung machte sie keine näheren Angaben.
2. Die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes:
2.1. Mit Bescheiden vom 06.02.2012 bzw. 08.02.2012 des Bundesasylamtes wurden die Asylanträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurden die drei Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer allfälligen Beschwerde wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG vorab die aufschiebende Wirkung 2005 aberkannt (Spruchpunkt IV.).2.1. Mit Bescheiden vom 06.02.2012 bzw. 08.02.2012 des Bundesasylamtes wurden die Asylanträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurden die drei Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer allfälligen Beschwerde wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG vorab die aufschiebende Wirkung 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidungen auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen.
Zum Erstbeschwerdeführer führte das Bundesasylamt beweiswürdigend im Wesentlichen aus, dass er keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht habe. Sein Vorbringen sei allgemein gehalten sowie unsubstantiiert bzw. ungenau und nicht von nachprüfbaren Daten oder Fakten gestützt. Selbst auf Nachfrage habe er zu konkreten Vorfällen lediglich mit allgemein gehaltenen Ausführungen geantwortet. Er habe zur Begründung seines Antrags unglaubwürdige familiäre Probleme mit seinen Schwiegereltern vorgebracht, welche mangels Asylrelevanz nicht zur Gewährung von Asyl führen könnten. Ebenso drohten ihm keine Gefahren, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Schließlich liege kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden vor, zumal der Erstbeschwerdeführer, von seiner Ehegattin und der mitreisenden Tochter abgesehen, die ebenfalls Asylwerberinnen in Österreich seien, über keine weiteren Verwandten im Bundesgebiet verfüge. Eine Ausweisung stelle daher keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Die aufschiebende Wirkung werde aberkannt, weil sein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Er habe unglaubwürdige familiäre Probleme bzw. Probleme mit der Familie seiner Gattin vorgebracht.Zum Erstbeschwerdeführer führte das Bundesasylamt beweiswürdigend im Wesentlichen aus, dass er keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht habe. Sein Vorbringen sei allgemein gehalten sowie unsubstantiiert bzw. ungenau und nicht von nachprüfbaren Daten oder Fakten gestützt. Selbst auf Nachfrage habe er zu konkreten Vorfällen lediglich mit allgemein gehaltenen Ausführungen geantwortet. Er habe zur Begründung seines Antrags unglaubwürdige familiäre Probleme mit seinen Schwiegereltern vorgebracht, welche mangels Asylrelevanz nicht zur Gewährung von Asyl führen könnten. Ebenso drohten ihm keine Gefahren, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Schließlich liege kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden vor, zumal der Erstbeschwerdeführer, von seiner Ehegattin und der mitreisenden Tochter abgesehen, die ebenfalls Asylwerberinnen in Österreich seien, über keine weiteren Verwandten im Bundesgebiet verfüge. Eine Ausweisung stelle daher keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Die aufschiebende Wirkung werde aberkannt, weil sein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Er habe unglaubwürdige familiäre Probleme bzw. Probleme mit der Familie seiner Gattin vorgebracht.
Zur Zweitbeschwerdeführerin führte das Bundesasylamt begründend aus, ihr Vorbringen sei nicht asylrelevant. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise dafür gefunden werden, dass durch ihre Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werde. Die aufschiebende Wirkung werde aberkannt, weil sie selbst keine Verfolgungsgründe vorgebracht, sondern lediglich auf Probleme ihres Ehegatten verwiesen habe. Dessen Verfahren sei jedoch nach ausführlicher Prüfung für unglaubwürdig befunden und (ebenfalls) abgewiesen worden.Zur Zweitbeschwerdeführerin führte das Bundesasylamt begründend aus, ihr Vorbringen sei nicht asylrelevant. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise dafür gefunden werden, dass durch ihre Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werde. Die aufschiebende Wirkung werde aberkannt, weil sie selbst keine Verfolgungsgründe vorgebracht, sondern lediglich auf Probleme ihres Ehegatten verwiesen habe. Dessen Verfahren sei jedoch nach ausführlicher Prüfung für unglaubwürdig befunden und (ebenfalls) abgewiesen worden.
Zur Drittbeschwerdeführerin führte das Bundesasylamt begründend aus, dass die gesetzliche Vertreterin für sie keine eigenen Asylgründe vorgebracht habe. Ihre Ausweisung gemeinsam mit ihren Eltern in die Mongolei würde keine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten.Zur Drittbeschwerdeführerin führte das Bundesasylamt begründend aus, dass die gesetzliche Vertreterin für sie keine eigenen Asylgründe vorgebracht habe. Ihre Ausweisung gemeinsam mit ihren Eltern in die Mongolei würde keine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten.
Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 10.02.2012 zugestellt.
3. Die Verfahren vor dem Asylgerichtshof:
Dagegen wurde fristgerecht eine Beschwerde eingebracht. Darin führt die Zweitbeschwerdeführerin in der handschriftlich in Mongolisch verfassten Beschwerde im Wesentlichen aus, dass ihre Eltern buddhistische Lama-Mönche sowie sehr gläubig und nationalistisch eingestellt seien. Da ihr erster Ehemann schamanistisch gewesen sei, hätten sie getrennt leben müssen, obwohl sie zwei gemeinsame Töchter gehabt hätten. Sie seien von ihrer Familie unter Druck gesetzt worden, weil ihre Religion und Nationalität angeblich nicht zusammenpassen würden. Als dann eine von ihren Töchtern gestorben sei, hätten sie sich für immer getrennt.
Sie habe im Jahr 2002 ihren jetzigen Mann kennen gelernt, geheiratet und eine weitere Tochter bekommen. Als ihre Familie dann vom chinesischen Großvater ihres Gatten erfahren habe, sei sie erneutem Druck ausgesetzt gewesen und öfters geschlagen worden. Man habe von ihr verlangt, sich scheiden zu lassen. Sie habe ständig Schwierigkeiten mit ihnen gehabt. Ihre Familie habe ihre jüngere Tochter nicht anerkannt und sie insgesamt fünfmal zu einer Abtreibung gezwungen. Sie habe dadurch gravierende gesundheitliche Schäden erlitten und könne keine Kinder mehr bekommen. Auch ihr Ehemann und ihre Kinder hätten unter dem seelischen und psychischen Druck sehr gelitten. Sie hätten jetzt in der Heimat kein zu Hause mehr, weil sie neben ihrem kleinen Haus auch ihre gesamten Sachen zur Finanzierung der Reise verkauft hätten.
II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerden wie folgt erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
Die drei Beschwerdeführer sind mongolische Staatsangehörige. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der Drittbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer haben keine weiteren Familienangehörigen in Österreich und leben auch nicht mit jemand anderem in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.
Die drei Beschwerdeführer leiden weder an einer lebensbedrohenden Krankheit noch sind sie längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind erwerbsfähig.
Die Identität des Erst- der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin wird entsprechend ihren Angaben festgestellt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zu einer Bedrohungssituation in der Mongolei den Tatsachen entsprechen, insbesondere, ob vor allem der Erstbeschwerdeführer tatsächlich von der Familie seiner Ehegattin (der Zweitbeschwerdeführerin) wegen seiner chinesischen Abstammung abgelehnt, unter Druck gesetzt oder schlecht behandelt wurde bzw. diese versucht haben, das Ehepaar auseinander zu bringen, da selbst bei der Zugrundelegung des Gesamtvorbringens der beiden Beschwerdeführer zum Fluchtgrund als wahr, dies weder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch zur Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Mongolei, noch zur Unzulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet in die Mongolei führt (vgl. die Ausführungen zu den Punkten II.3.1., bis II.3.3.).Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zu einer Bedrohungssituation in der Mongolei den Tatsachen entsprechen, insbesondere, ob vor allem der Erstbeschwerdeführer tatsächlich von der Familie seiner Ehegattin (der Zweitbeschwerdeführerin) wegen seiner chinesischen Abstammung abgelehnt, unter Druck gesetzt oder schlecht behandelt wurde bzw. diese versucht haben, das Ehepaar auseinander zu bringen, da selbst bei der Zugrundelegung des Gesamtvorbringens der beiden Beschwerdeführer zum Fluchtgrund als wahr, dies weder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch zur Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Mongolei, noch zur Unzulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet in die Mongolei führt vergleiche die Ausführungen zu den Punkten römisch zwei.3.1., bis römisch zwei.3.3.).
Für die Drittbeschwerdeführerin wurden keine eigenen Asylgründe vorgebracht. Es kann nicht festgestellt werden, dass ihr ein eigenständiger Anspruch auf Asyl zukommt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei, oder ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Mongolei nicht zulässig wäre.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat Mongolei:
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Mongolei; diese stimmen auch mit der beim Asylgerichtshof aufliegenden Berichtslage überein:
"[...]
Politik / Wahlen
Die Mongolei besteht aus 21 Provinzen, so genannten Aimags und der Hauptstadt Ulan Bator.
Die Exekutive ist geteilt zwischen einem, für 4 Jahre direkt gewählten Staatspräsidenten (zuletzt im Mai 2009, Amtsträger ist Ts. Elbegdorj von der Demokratischen Partei) und einem Premierminister (seit Oktober 2009 Sukhbaatar Batbold von der ex-kommunistischen Mongolischen Volkspartei). Seit 2001 muss der Staatspräsident jenen Kandidaten zum Premier dem Parlament zur Wahl vorschlagen, der von einer Mehrheit im Khural unterstützt wird.
Das mongolische Parlament wählte am 29. Oktober 2009 mit den ehemaligen Außen- und Außenhandelsminister Sukhbaatar Batbold einen der wohlhabendsten Mongolen auf den Posten des Premierministers. Sanjaa Bayar, sein Vorgänger, war nach knapp zweijähriger Amtszeit aufgrund von gesundheitlichen Problemen zurückgetreten. Der neue Premier verkündete nach seiner Wahl, dass er den politischen Kurs seines Vorgängers, der ebenfalls aus der ex-kommunistischen Mongolischen Revolutionären Volkspartei (MRVP) stammt, fortsetzen wird. Er muss sich mit dem, aus der Demokratischen Union kommenden, Staatspräsidenten Tsakhiagin Elbegdordj arrangieren.
(ÖB Peking - VR China: Asylbericht Mongolei, Stand 26.11.2010)
Unter allen Transformationsländern des ehemaligen Ostblocks schneidet die Mongolei in Bezug auf Demokratisierung und Aufbau marktwirtschaftlicher Verhältnisse besonders gut ab. Die Verfassung von 1992 sieht die Gewaltenteilung zwischen Legislative (Großer Staatskhural, Einkammerparlament), Regierung und Rechtssprechung vor. Staatsoberhaupt ist seit dem 24.05.2009 Staatspräsident Ts. Elbedorj (Demokratische Partei). Der Staatspräsident ist Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er setzt die vom Parlament verabschiedeten Gesetze in Kraft. Er kann Gesetze mit seinem Veto verhindern, das nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann.
In der Folge der Parlamentswahlen vom 29.06.2008 kam es trotz absoluter Mehrheit der MRVP zur Bildung einer Großen Koalition aus der Mongolisch Revolutionären Volkspartei (MRVP) und der Demokratischen Partei (DP).
Aufgrund der umstrittenen Bildung einer Großen Koalition aus MRVP und DP sind nur 3 von 76 Abgeordneten in der Opposition. Eine parlamentarische Oppositionsrolle ist damit sehr eingeschränkt. Die MRVP hat sich im November 2010 in MVP (Mongolische Volkspartei) umbenannt. Dies führte zur Abspaltung einer Fraktion um den früheren Staatspräsidenten N. Enkhbayar, die eine neue Partei mit dem alten Namen MRVP bilden wollen.
Trotz absoluter Mehrheit der MRVP im Parlament ging diese mit der oppositionellen DP eine Große Koalition ein, um einen überparteilichen Konsens zu den anstehenden wirtschaftspolitischen Weichenstellungen herzustellen, insbesondere zur Vergabe der Bergbaulizenzen für die großen strategischen Rohstofflagerstätten, bei der die richtige Balance zwischen den Interessen des mongolischen Staates und den ausländischen Investoren herzustellen war. Es geht auch um angemessene entwicklungsorientierte Verwendung der Einnahmen aus dem Rohstoffreichtum des Landes.
(Auswärtiges Amt, Mongolei, Innenpolitik, Stand 2.2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 30.6.2011)
Wie angekündigt, stimmten die Delegierten des 26. Parteitages der MRVP am 05. November über die von der Parteiführung angestrebte Namensänderung ab. Seit dem 05. November, heißt die älteste politische Partei der Mongolei wieder Mongolische Volkspartei (MVP).
(Deutsche Mongolei Agentur, Dr. Renate Bormann: Neues aus der Mongolei, 1. bis 7. November 2010, http://www.mongolei.de/news/2010nov1.htm, Zugriff 30.6.2011)
Die Gruppe, die gegen die Namensänderung auftrat, (vor allem der ehemalige Staatspräsident N. Enkhbayar, der jetzige Parlamentsabgeordnete Shinebayar und die ehemalige Vizegesundheitsministerin, Frau Udwal,) bildete am 17.11.2010 einen Ausschuß zur Durchführung des Parteitages der MRVP, der auch Ende Januar 2011 stattfand. Am Parteitag nahmen über 800 Parteigenossen teil, die ihre Treue zur MRVP bekundeten. N. Enkhbayar wurde als Vorsitzender der Partei gewählt. Kurz nach dem Parteitag beantragte die Parteiführung die Registrierung der Partei beim Obersten Gericht unter dem Namen 'Mongolische Revolutionäre Volkspartei'.
(Hanns-Seidel-Stiftung: Quartalsbericht Mongolei, I/2011, Januar bis März 2011, 5.4.2011,
http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/QB/Mongolei_QB_2011-I.pdf, Zugriff 30.6.2011)
Völlig überraschend hat das Oberste Gericht am 23. Juni entschieden, die MRVP als 19. politische Partei des Landes zuzulassen, da der Name einer Partei, der nicht mehr geführt werde, bei einer Neugründung wieder verwendet werden dürfte. Politische Beobachter meinten, die Entscheidung des Obersten Gerichts sei ein Schlag ins Gesicht der politischen Gegner des Präsidenten und der DP, deren Hauptkonkurrentin MVP nun bedeutend geschwächt worden sei.
(Deutsche Mongolei Agentur, Dr. Renate Bormann: Neues aus der Mongolei, 20. bis 26. Juni 2011, http://www.mongolei.de/news/2011jun4.htm, Zugriff 30.6.2011)
Justiz
Die gesetzlichen Bestimmungen sehen eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert dies im Allgemeinen in der Praxis. Dennoch sind Einflussnahme und Korruption zunehmend ein Problem, besonders am Obersten Gericht. Bestechung konnte zur Niederlegung eines Falles oder zur Reduktion von Strafen beitragen.
Administrative und gerichtliche Rechtsbehelfe sind möglich für mutmaßliches Unrecht. Korruption, Einflussnahme aber auch die Umsetzung von Gerichtsbeschlüssen waren ein Problem im Zivilrechtssystem. Obwohl per Gesetz Opfer von Polizeigewalt für Entschädigung klagen können, waren in der Praxis nur wenige in der Lage eine solche zu beanspruchen.
Ein richterlicher Haftbefehl ist vor der Verhaftung eines Verdächtigen notwendig, jedoch gibt es bei 'dringenden Umständen' Ausnahmeregelungen, die es der Polizei erlauben, ohne diesen Verhaftungen bei Verdächtigen vorzunehmen, laut einem UN-Bericht waren zwei Drittel der strafgerichtlich Angeklagten in Ulaanbaatar ohne einen solchen richterlichen Haftbefehl festgenommen worden. Um einen Verdächtigen länger als 24 Stunden festzuhalten braucht es einen Gerichtsbeschluss, danach muss innerhalb von 72 Stunden die Entscheidung, ihn anzuklagen erfolgen oder er freigelassen werden. Verhaftete wurden im Allgemeinen schnell über ihre Anklagen informiert und sie hatten auch schnellen Zugang zu den Familienangehörigen.
Ein Angeklagter hat den Anspruch auf einen Anwalt während der Untersuchungshaft und allen darauffolgenden Schritten des rechtlichen Prozesses. Kann er sich keinen leisten, muss der Staat ihm einen zur Verfügung stellen. Viele kannten jedoch ihr Recht auf einen vom Staat bezahlten Anwalt nicht und forderten ihn nicht ein. Es gab einen Engpass an öffentlich bezahlten oder pro-bono arbeitenden Anwälten, besonders außerhalb Ulaanbaatars. Um diesen Engpass zu beheben, arbeitet die Regierung mit dem UNDP und stellte einen Anwalt pro Provinzhauptstadt bzw. Bezirk Ulaanbaatars für kostenfreie Rechtsberatung ab.
Die Lizenzen vieler jener Anwälte, die Opfer von Polizeigewalt während der Ausschreitungen vom Juli 2008 vertreten hatten, blieben ausgesetzt.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010 Mongolia, Stand 8.4.2011)
Die Judikative ist von Exekutive und Legislative unabhängig. Der Oberste Gerichtsrat ernennt alle Richter und schützt ihre Rechte. Der Oberste Gerichtshof entscheidet in letzter Instanz alle Berufungsverfahren und erarbeitet eine abschließende Interpretation der Gesetze. Es existieren auf allen Ebenen spezialisierte Gerichte für Zivil-, Straf- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren. Der Verfassungsgerichtshof, dessen neun Mitglieder für sechs Jahre ernannt werden (Vorschlag Oberster Gerichtsrat, Ernennung Staatspräsident), ist demgegenüber für Verfassungsklagen zuständig.
Die Exekutive besteht aus dem Staatspräsidenten und der Regierung. Der Staatspräsident wird für jeweils vier Jahre direkt gewählt, mit einer Beschränkung auf zwei Amtszeiten. Er ist gleichzeitig Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte, und Vorsitzender des nationalen Sicherheitsrates. Er schlägt dem Parlament den Ministerpräsidenten vor. Der Ministerpräsident und die übrigen Regierungsmitglieder müssen vom Parlament bestätigt werden und amtieren ebenfalls für vier Jahre. Weiters setzt der Präsident die vom Parlament verabschiedeten Gesetze in Kraft. Er kann Gesetze mit seinem Veto verhindern, das nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann.
(ÖB Peking - VR China, Asylbericht Mongolei, Stand 26.11.2010)
Das Justizsystem besteht aus Bezirks- und Provinzgerichten sowie einem Verfassungs- und einem Obersten Gerichtshof. Bezirksgerichte kümmern sich um einfachere zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten, während die Provinzgerichte für Strafverfahren bei schwereren Delikten wie Raub, Vergewaltigung und dergleichen zuständig sind. Provinzgerichte sind auch für die Berufungsverfahren bei Entscheidungen der Gerichte der unteren Ebenen zuständig. Der 17-köpfige Oberste Gerichtshof ist die oberste Beschwerdeinstanz. Der Verfassungsgerichtshof ist einzig für die Rechtssprechung in Verfassungsfragen zuständig. Der Oberste Rat der Richter ernennt die Kandidaten für die Richterschaft, der Präsident hat die Macht diese zu bestätigen oder abzulehnen. Der Rat ist auch zuständig für den Schutz der Rechte der Richter und die Gewährleistung der Unabhängigkeit.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 Mongolia, Stand 11.3.2010)
Sicherheitsbehörden
Sicherheitskräfte unterstehen dem Verteidigungsministerium, dem Ministerium für Justiz und Inneres und dem Allgemeinen Geheimdienst. Das Verteidigungsministerium steht der Landesverteidigung vor und unterstützt bei nationalen Notständen und Katastrophen die internen Sicherheitskräfte. Die nationale Polizei und der Grenzschutz unterstehen dem Ministerium für Justiz und Inneres. Der Geheimdienst ist für die interne Sicherheit und den Auslandsgeheimdienst zuständig. Der zivile Leiter dieser Behörde berichtet direkt dem Premierminister.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010 Mongolia, Stand 8.4.2011)
Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper.
Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr einen Personalausweis ständig bei sich führen.
Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen als auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie der Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten.
Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig.
Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig.
(ÖB Peking - VR China, Asylbericht Mongolei, 26.11.2010)
Polizeigewalt / Folter
Art. 251 StGB definiert den Strafbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von 5 Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu 3 Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die die Strafe sogar bis zu 10 Jahren ausgeweitet werden. Kapitel 11 para. 44 des Criminal Procedure Code legt die Entschädigung in Fällen von Folter fest. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der VN-Konvention gegen Folter. Die Verfassung untersagt Folter oder jede andere inhumane Form von Bestrafung. Gemäß Amnesty International gibt es in der Untersuchungshaft gelegentlich Probleme.Artikel 251, StGB definiert den Strafbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von 5 Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu 3 Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die die Strafe sogar bis zu 10 Jahren ausgeweitet werden. Kapitel 11 para. 44 des Criminal Procedure Code legt die Entschädigung in Fällen von Folter fest. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der VN-Konvention gegen Folter. Die Verfassung untersagt Folter oder jede andere inhumane Form von Bestrafung. Gemäß Amnesty International gibt es in der Untersuchungshaft gelegentlich Probleme.
(ÖB Peking - VR China, Asylbericht Mongolei, 26.11.2010)
In der Regel wird Vorwürfen über Missbrauch in den eigenen Reihen in der mongolischen Polizei nur schleppend nachgegangen. Über systematische Untätigkeit bei Strafanzeigen ist jedoch nichts bekannt.
(ÖB Peking - VR China: Asylbericht Mongolei speziell, 4.2009)
Mechanismen um Misshandlungen durch die Polizei zu untersuchen, blieben unzureichend, da die ermittelnden Einheiten nicht über genügend Ressourcen verfügen. Die Sonderermittlungseinheit der Generalstaatsanwalt ist zuständig für die Ermittlung in Fällen von Fehlverhalten durch Rechtsdurchsetzungsorgane, Staatsanwälte und Justizangehörige. 2010 wurden 712 Beschwerden aufgenommen, in 132 Fällen wurden Ermittlungen eröffnet, 283 Beschwerden abgelehnt und 297 Beschwerden an andere, zuständige Behörden weitergeleitet. Die Einheit ermittelte insgesamt gegen 329 Personen, darunter Polizeioffiziere, Ermittler, Richter und Staatsanwälte. Sie berichtet aber von häufigen Behinderungen ihrer Ermittlungen durch die Polizei, insbesondere wenn hochrangige Polizeiorgane betroffen sind. Es gab keine großen Aktionen der Regierung, wie Training, um die Sicherheitskräfte zu reformieren.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010 Mongolia, Stand 8.4.2011)
Die Sonderermittlungseinheit der Generalstaatsanwalt ist eine unabhängige Untersuchungseinheit, die der Staatsanwaltschaft untersteht, und deren Hauptfunktion es ist, Beschwerden gegen staatliche Organe wie Staatsanwälte, Richter, Ermittlungsbeamte und Exekutivbeamte nachzugehen. Die Entscheidung, ob Anklage erhoben wird, liegt bei der Generalstaatsanwaltschaft.
(Amnesty International: 'Where should I go from here?' The Legacy of the 1 July 2008 Riot in Mongolia 2009, http://www.amnesty.org/en/library/info/ASA30/003/2009/en, Zugriff:(Amnesty International: 'Where should römisch eins go from here?' The Legacy of the 1 July 2008 Riot in Mongolia 2009, http://www.amnesty.org/en/library/info/ASA30/003/2009/en, Zugriff:
4.7.2011; S. 20-21)
Korruption
Korruption wurde als ernstes Problem auf allen Regierungsebenen wahrgenommen, besonders innerhalb der Justiz und des Zollwesens. Unterschiedliche Grade von Korruption in allen Ebenen führte zu einem Verschwimmen der Grenze zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor. Interessenskonflikte waren häufig. Das Problem wurde durch die ineffektive Überwachungsorgane und das häufige Versagen der Medien bei der Aufdeckung von Korruption verstärkt. Sie ist in den Strafverfolgungsbehörden verbreitet. Die Unabhängige Anti-Korruptionseinheit ermittelte gegen Polizeioffiziere. Resultate von Ermittlungen wurden jedoch nicht öffentlich gemacht.
Das Strafgesetz verbietet die Annahme und das Anbieten von Bestechung und sieht dafür Strafen von Geldbußen bis zu fünf Jahren Haft vor. Korruptionsbezogene Gefängnisstrafen und Verurteilungen waren selten, wurden jedoch mehr. Obwohl das Gesetz Strafen für Korruption vorsieht, setzt die Regierung das Gesetz nicht immer effektiv durch und so können sich manchmal Amtspersonen unter Straflosigkeit korrupter Praktiken betätigen.
Die Anti-Korruptionsbehörde erklärte, dass beinahe alle der hohen Staatsbeamte der Verpflichtung Bericht über ihre Einkommen und Vermögen sowie das ihrer Angehörigen abzugeben, nachgekommen sind, auch die Durchsicht der Einkommenserklärungen der öffentlichen Bediensteten und der Militärs konnte in der Praxis umgesetzt werden. Die Behörde erhielt 427 Berichte von Ungebührlichkeiten, von denen 46 für strafrechtliche Ermittlungen weitergeleitet wurden.
Regierungs- und Parlamentsentscheidungen sind nicht transparent und öffentliche Anhörungen waren rar. Im Mai hielt jedoch der Ständige Parlamentarische Ausschuss eine Anhörung ab, in der Parlamentsangehörige öffentliche Organe nach vorgeworfenen Verletzungen der Anti-Korruptionsstatuten befragen konnten. Die allgemeinen Sitzungen des Parlaments waren großteils offen für die Öffentlichkeit, jedoch nicht in allen Fällen.
Es gibt kein Gesetz, das öffentlichen Zugang zu Regierungsinformationen garantiert. Die weitreichenden Staatsgeheimnisgesetze behindern die Informationsmöglichkeiten und die Regierungstransparenz und unterwandern somit die Rechenschaft.
(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2010 Mongolia, Stand 8.4.2011)
Auf dem Corruption Perceptions Index 2010 von Transparency International nimmt die Mongolei den Rang 116 von 178 ein.
(Transparency International: Corruption Perception Index 2010, http://www.transparency.org/policy_research/surveys_indices/cpi/2010/results, Zugriff 4.7.2011)
Das universitäre East-West Center bezeichnet Korruption als eine der wichtigsten Herausforderungen für die junge Demokratie in der Mongolei und auch Wirtschaftsanalysten wie die Heritage Foundation gehen auf die Problematik ein. Laut der U.S. staatlichen Entwicklungsagentur, der U.S. Agency for International Development (USAID), einem der größten Geldgeber der Mongolei, beeinflusst Korruption die Beziehungen zwischen der Regierung, dem Privatsektor und der Gesellschaft und geht über alle Parteigrenzen.
Nicht nur von internationalen Institutionen auch von der Bevölkerung wird die Korruption, laut Umfragen, als eines der Hauptprobleme angesehen - nach Arbeitslosigkeit, Armut und Inflation. Die Häufigkeit der Nennung als eines der zwei Hauptprobleme hat jedoch abgenommen. Auch der Anteil derer, die die Korruption als allgemein gebräuchliche Praxis sehen, ist weniger geworden, sie stellen mit 69,1% aber immer noch die überwiegende Mehrheit dar. An Hand der Ergebnisse schätzt USAID auch, dass einer von fünf Haushalten der Mongolei in drei Monaten Bestechungsgelder zahlt. Seit 2007 gibt es jedoch eine zunehmende Zahl an Befragten, die angeben, nicht bereit zu sein, Bestechungsgeld zu bezahlen, falls sie dazu aufgefordert werden würden. USAID führt dies auf die Erfolge der Anti-Korruptionsbehörde zurück. Es gibt also durchaus Potential für positive Veränderungen, aber auch Faktoren, die zu einer Verschlechterung führen können, z.B. die neuen finanziellen Möglichkeiten durch den Bergbau.
(BAA- Analyse der Staatendokumentation: Mongolei - Die Verbreitung der Korruption - Wurzeln, betroffene Bereiche und gesellschaftspolitische Auswirkungen, 8.7.2010)
Das Parlament verabschiedete im Juli 2006 das neue Anti-Korruptionsgesetz, welches am 1. November 2006 in Kraft trat. Es definiert u.a. die Tatbestände für Korruption, Personengruppen von speziellem Interesse sowie verschiedene Pflichten und Maßnahmen zur Prävention. Außerdem beinhaltet es die Umsetzung verschiedener von internationalen Geberorganisationen finanzierter Anti-Korruptionsprogramme. Als wichtigsten Punkt richtete es die Anti-Korruptionsbehörde als Hauptinstitution für die Umsetzung des Anti-Korruptionsprogramms ein.
Ihre Funktionen erstrecken sich auf die Überprüfung der Vermögens- und Einkommenserklärungen der dafür per Gesetz vorgesehenen Staatsdiener, verdeckte Operationen und Ermittlungen in Bezug auf Korruptionsvorfälle, Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung und Präventionsaktivitäten. Sie verfügt nicht über die Befugnis, selbst die strafrechtliche Verfolgung einzuleiten. Resultate von Ermittlungen werden außerdem nicht öffentlich gemacht. Staatsbedienstete, die ihren Pflichten im Bezug auf Prävention und Bekämpfung der Korruption nicht nachkommen, können disziplinär bestraft werden. Auch Organisationen und Wirtschaftsunternehmen, die von der IAAC Resolutionen erhalten, müssen die vorgeschriebenen Maßnahmen umsetzen und darüber Bericht erstatten.
2008 legten 271 hochrangige und 53.160 Bedienstete anderer Ebenen ihre Bescheide vor. Über 50 Beamte wurden seit 2007 aufgrund unterlassener Einreichung der Erklärungen entlassen. Laut Angaben der IAAC erhielt sie von September 2007 bis zum ersten Quartal 2009 1182 Beschwerden und Informationen in Bezug auf Korruption gegen 800 Vertreter verschiedener Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen. 268 korruptionsbezogene Kriminalfälle gegen 588 Personen wurden identifiziert. Laut USAID hatte das Amnestiegesetz negative Auswirkungen auf die Ermittlungen der Anti-Korruptionsbehörde, Verurteilte mussten frei und Ermittlungen fallen gelassen werden. Auch das U.S. State Department berichtet davon, dass die Strafen einiger der für Korruption Verurteilten durch die Generalamnestie vom Juli 2009 ausgesetzt wurden. Es kommt außerdem zu dem Schluss, dass obwohl das Gesetz Strafen für Korruption vorsieht, die Regierung dies nicht immer effektiv durchsetzt und sich Amtspersonen so manchmal unter Straflosigkeit korrupter Praktiken betätigen können. Festnahmen und Anklagen im Hinblick auf Korruption bezeichnet es als selten, jedoch hält es auch fest, dass diese mehr werden. Das North-West Center attestiert der Anti-Korruptionsbehörde wiederum aufgrund der Ermittlungserfolge positive Ergebnisse.
Das Anti-Korruptionsgesetz sieht u.a. für die IAAC einen detaillierten Rahmen zur Öffentlichkeitsbildung und Korruptionsprävention sowie die Einbindung von Unternehmen, NGOs, Bürgern, Bildungseinrichtungen und Medien vor.
Auf Veranlassung des damaligen Premiereminister Bayar haben alle Ministerien wie auch einige Behörden seit Jänner 2008 Bewertungen über Korruptionsrisiken in ihren Bereichen sowie Aktionspläne gegen Korruption zu erstellen. Die meisten von der UN geforderten Maßnahmen zur Zusammenarbeit mit den Banken sowie rechtliche Bestimmungen zur Freigabe und Kontrolle von Kundendaten und Transaktionen sind, laut UN, von der Mongolei verabschiedet worden, doch nicht alle in die Praxis umgesetzt.
(BAA - Analyse der Staatendokumentation: Mongolei - Institutionen und Maßnahmen der Korruptionsbekämpfung, 25.5.2010)
Grundversorgung / Wirtschaft
Als Binnenland ohne Zugang zum Meer und mit extremen klimatischen Bedingungen ist das Land von schwierigen natürlichen Verhältnissen geprägt. Knapp die Hälfte der Bevölkerung lebt auf dem Land, zum Teil als sesshafte und zum Teil als nomadisierende Viehhalter.
Die mongolische Regierung verfolgt einen wirtschaftlichen und politischen Transformationsprozess von einer zentral verwalteten Planwirtschaft hin zu einer sozial orientierten Marktwirtschaft mit demokratischen Strukturen. Der friedliche und demokratisch gestaltete Wandel ist ein entscheidender positiver Standortfaktor für die Mongolei. Das Land zählt mit einem jährlichen Bruttoinlandsprodukt von 1.610 US$ pro Kopf (2009) jedoch weiterhin zu den so genannten low income countries. 36 Prozent der Bevölkerung haben pro Tag weniger als 2 US$ zur Verfügung.
(Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) - Mongolei, Webseite undatiert,
http://www.gtz.de/de/weltweit/asien-pazifik/612.htm, Zugriff 4.7.2011)
Als Vasallenstaat der Sowjetunion bis 1990 stand auch die Mongolei mit der Auflösung des Ostblocks vor einer radikal veränderten Situation. Die Einstellung der Moskauer Wirtschaftshilfe, der Wegfall der Absatz- und Beschaffungsmärkte des 'Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW)', der Abzug aller osteuropäischen Experten und das Fehlen jeglicher marktwirtschaftlicher Strukturen führten zunächst zur offenen Krise:
Das Volkseinkommen schrumpfte von 1991-93 um 20%, die Exporte fielen um die Hälfte, die Investitionen um 70%.
Seit Anfang des neuen Jahrtausends hat sich das Blatt gewendet. Aufgrund des Rohstoffbooms wuchs die Wirtschaft in den vergangenen Jahren mit jährlich bis zu 10%. Allein 2009 ergab sich aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise ein Minuswachstum von -1,6%.
In den kommenden Jahren wird die Mongolei aufgrund ihres enormen Rohstoffreichtums zu den schnellst wachsenden Volkswirtschaften der Welt gehören. Die Regierung ist bemüht, mehr Verteilungsgerechtigkeit bei den Einnahmen aus dem Bergbau durchzusetzen. Derzeit leben aber trotz eines statistischen Pro-Kopf-Einkommens von 2.470 USD noch 35% der Bevölkerung in Armut.
Parlament und Regierung bemühen sich seit der Wende um die Umgestaltung der politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und den Übergang zur Marktwirtschaft. Die an die Stelle Moskaus getretenen westlichen Geberländer und internationalen Organisationen unterstützen dies mit (gemessen an der Bevölkerungszahl) beträchtlicher Entwicklungshilfe: Seit 1990 (bis 2009) erreichten die zugesagten, verhältnismäßig zügig umgesetzten Hilfsleistungen den Wert von ca. 3,3 Milliarden US-Dollar.
(Auswärtiges Amt, Mongolei, Wirtschaftspolitik, 2.2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Wirtschaft_node.html, Zugriff 4.7.2011)
Ein Fünftel der Bevölkerung lebt von weniger als 1,25 USD pro Tag. Trotz der Periode eines stark wachsenden Bruttoinlandsproduktes, gab es nur einen leichten Rückgang in der Zahl der Menschen, die in Armut leben, die immer noch auf 30-35 Prozent geschätzt wird, in den ländlichen Gebieten auf 40 Prozent.
Die Wirtschaft hat sich von der globalen Wirtschaftskrise stark erholt, das Wachstum wird für dieses Jahr auf 10 Prozent geschätzt. Die Inflation jedoch war bei 14 Prozent im Dezember 2010 und kann bis Ende 2011 sogar auf 20 Prozent steigen.
(UK Foreign & Commonwealth Office: Mongolia, Country information, Economy, Stand 24.2.2011,
http://www.fco.gov.uk/en/travel-and-living-abroad/travel-advice-by-country/country-profile/asia-oceania/mongolia?profile=economy, Zugriff 4.7.2011)
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut und teilweise enormer Einkommensunterschiede im Allgemeinen gewährleistet.
(Österreichische Botschaft Peking - VR China, Asylbericht Mongolei, 26.11.2010)
Medizinische Versorgung
Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und ihr verfolgtes Prinzip ist es, allen gleichen Zugang zum Gesundheitssystem zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen ('familiy group practices") in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks ('soum')- oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder der Provinzen (Aimags), tertiäre in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar.
2009 gab es 16 spezialisierte Spitäler, vier regionale Diagnose- und Behandlungszentren, 17 allgemeine Provinzkrankenhäuser, 12 Allgemeine Bezirkskrankenhäuser, sechs Allgemeine Landeskliniken, 277 Kliniken auf Bezirksebene, 35 auf übergreifender Bezirksebene, 18 Dorfkrankenhäuser 226 Familiengruppenpraxen und 1082 private Krankenhäuser und Kliniken.
Die Staatsausgaben für das Gesundheitswesen sind bis 2008 gestiegen, 2009 gingen sie jedoch zurück, anteilig am Bruttoinlandsprodukt steigen sie jedoch zwischen 2007 und 2009. Die 1994 eingeführte Gesundheitsversicherung erreichte 2009 77.6% der Bevölkerung, ein Rückgang gegenüber 83,2 Prozent im Jahr 2008. Trotz der Bemühungen der Regierung im Gesundheitswesen bleiben große Herausforderungen, wie ein Mangel an professionellem medizinischen Personal in ländlichen Gebieten und große Unterschiede in der Verteilung.
Ein Koordinationskomitee für die Personalressourcen im Gesundheitssektor wurde auf höchster Ebene eingerichtet.
(WHO Regional Office for the Western Pacific: Country Profile Mongolia 2010,
http://www.wpro.who.int/NR/rdonlyres/E701B8BD-01DB-4B14-A869-5BB1C98944E9/0/22finalMOGpro2010.pdf, Zugriff 4.7.2011)
Die Mongolei verfügt nach offiziellen Angaben über ca. 23.000 Krankenhausbetten und ca. 5000 Ärzte. Der Selbstbehalt (durch Privatversicherung finanzierbar) bei den Behandlungskosten liegt seit der Anfang 2002 in Kraft getretenen Gesundheitsreform bei ca. 60%, der Anteil des Staates bei 40%. Nach Angaben der Webseite der Mongolischen Botschaft in Washington gibt es derzeit 27 Ärzte und 75 Krankenhausbetten je 10.000 Einwohner. (Österreichische Botschaft Peking - VR China, Asylbericht Mongolei allgemein, 26.11.2010)
Der Gesundheitssektor wird vom staatlichen Budget, dem Sozial- und Gesundheitsversicherungsfonds, Entwicklungshilfe sowie verschiedenen Quellen wie Zahlungen von Patienten finanziert. Der Großteil des Sozial- und Gesundheitsversicherungsfonds wird durch Beiträge von Arbeitgebern und -nehmern und Regierungshilfsleistungen für sozial schwache Gruppen gedeckt. Das jetzige System schafft es nicht die Qualität der Versicherungsleistung zu heben, was zu einem Rückgang in den Einschreibungen führte, sodass die Abdeckung von 91,3 Prozent der Bevölkerung im Jahr 1997 auf 77,4 Prozent im Jahr 2007 zurückfiel. Weitere Gründe für den Rückgang sind ein Mangel an Verständnis für die Vorteile einer Versicherung, ein Mangel an qualifizierten Ärzten in ländlichen Gebieten und der Umstand, dass diese Leistung nicht für alle Gruppen zugänglich ist, z.B. nicht für die Wanderbevölkerung.
(United Nations Economic and Social Commission for Asia and the Pacific: Promoting Sustainable Strategies to Improve Access to Health Care in the Asian and Pacific Region, 2009, http://www.unescap.org/esid/hds/pubs/2529/2529_intro.pdf, Zugriff 4.7.2011)
Grundsätzlich funktioniert die medizinische Versorgung. Aufgrund der Größe des Landes, der geringen, teilweise nomadisierenden Bevölkerung und limitierter staatlicher Mittel ist das Angebot auf dem Land weitaus schlechter als in den Städten. Es besteht ein System der Krankenversicherung, das jedoch nicht alle erfasst. Zugang und Qualität der medizinischen Leistungen hängen auch in der Mongolei in bestimmtem Ausmaß von den finanziellen Möglichkeiten der Patienten ab. Die unentgeltliche Notfallbehandlung aller ist gewährleistet, in den übrigen Fällen wird ein abgestufter Beitrag erwartet.
Gemäß Gesetz über die Krankenversicherung von 2003 ist eine Reihe von Personen pflichtversichert. Die Beiträge für sozial schwache Kategorien der obligatorisch Versicherten übernimmt der Staat. Die Beiträge für Arbeitnehmer legt der Staat jährlich fest; sie sollen 6% des Einkommens nicht übersteigen. Einige Auskunftspersonen bezahlen jedoch eigenen Angaben zufolge bis 13% des Einkommens als Beitrag zur Krankenversicherung. Der Beitrag Selbständigerwerbender wird aufgrund der Steuererklärung erhoben. Mit Ausnahme sozial Schwacher haben Patienten 5-15% der Behandlungskosten selbst zu tragen. Nicht gedeckt sind kosmetische Behandlungen, Impfungen vor Auslandsreisen, gewisse orthopädische Hilfsmittel sowie sämtliche zusätzliche, auf Wunsch des Patienten erbrachten Leistungen.
Dagegen übernimmt die Krankenversicherung vom Arzt verschriebene Grundmedikamente. Allein das Spital Nr. 1 in Ulaanbaatar hat im ersten Halbjahr 2006 gegen 300 Personen ohne finanzielle Mittel operiert. Nicht alle Spitäler nehmen aber Obdachlose für sonstige Behandlungen auf. Eine wichtige Rolle spielt das von der 'Fraternité Notre-Dame' geführte Mercy Hospital in Ulaanbaatar, das Personen ohne legalen Wohnsitz in der Hauptstadt aufnimmt.
Wichtige Einrichtungen sind das Zentrale Universitätsspital (Spital Nr. 1), das Zentrum für Infektionskrankheiten, das Mutter und Kind Gesundheits- und Forschungszentrum und das Unfall- und Orthopädiekrankenhaus. Die Dienstleistungen der Republik- Spitäler können auch Personen in Anspruch nehmen, die nicht in der Hauptstadt leben. Eine offizielle Überweisung durch einen lokalen Arzt ist nicht notwendig. Das Kinderspital beispielsweise behandelt etwa zu gleichen Teilen Patienten aus der Hauptstadt und aus anderen Gebieten.
2004 waren insgesamt 821 Apotheker registriert. Eine staatliche Verteilstelle kam auf 6.000 Einwohner. 1.234 Medikamente waren zugelassen, die Tendenz ist steigend. Die meisten Produkte stammen aus der Mongolei, Russland, Indien und Bulgarien. Eine Schwäche des mongolischen Gesundheitswesens liegt in den ungenügenden Laborkapazitäten. Dies kann dazu führen, dass Präparate von mangelhafter Qualität in den Handel gelangen.
Gemäß staatlichen Quellen sollen insgesamt 55 Medikamente, beispielsweise zur Bekämpfung von Krebs, bestimmten psychischen Leiden oder für Nierendialyse, von Spitälern der zweiten und dritten Stufe gratis abgegeben werden. Aber selbst Grundmedikamente sind vor allem auf dem Lande nicht immer erhältlich. Wegen begrenzter finanzieller Mittel können sie von staatlichen Einrichtungen teilweise nur in ungenügendem Umfang angeschafft werden. Sie sind aber in der Regel privat beschaffbar.
(Bundesamt für Migration (BFM), Mongolei, Medizinische Versorgung, 8. Dezember 2006)
Das Mercy Hospital ist das einzige in der Hauptstadt, das Patienten ohne ID-Karten oder Krankenversicherung behandelt. 20.000 Patienten pro Jahr, mehr als 60 pro Tag, werden behandelt.
(Swiss Agency for Development and Cooperation: Projects 2001-2009, Mercy Hospital, ohne Datum,
http://www.swiss-cooperation.admin.ch/mongolia/en/Home/Completed_Projects_2001_2009/Humanitarian_Assistance/City_Port/Mercy_Hospital, Zugriff 4.7.2011)
Unter dem universellen medizinischen System wird die medizinische Sorge für Schwangerschaft, Geburt und postnatale Versorgung kostenlos durch das Staatsbudget gewährleistet ohne Vorbedingungen oder Einzahlung in den Gesundheitsversicherungsfonds. Vom fünften Monat der Schwangerschaft an erhalten die Frauen ein Jahr lang eine Beihilfe durch den Staat.
(United Nations Economic and Social Commission for Asia and the Pacific: The Promise of Protection: Social Protection and Development in Asia and the Pacific, 5.2011, http://www.unescap.org/sdd/publications/social-protection/UN-Promise-of-Protection.pdf, Zugriff 4.7.2011)
In der Mongolei ko-existiert eine hohe Reichweite von Pensionen gleichzeitig mit einem hohen Anteil von 65+ Jährigen am aktiven Arbeitsmarkt. Nach dem Gesetz zum Sozialversicherungsfonds soll die Mindestpension nicht weniger als 75 Prozent des Mindestgehalts ausmachen. Im Juli 2007 betrug die Durchschnittspension 68.000 Mongolische Tugrug. Das Arbeitsgesetz wurde 1999 novelliert um die Beschäftigung von älteren Personen zu fördern und ihr Einkommen zu erhöhen.
(International Labour Office: World Social Security Report 2010/11, 2010,
http://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---dgreports/---dcomm/---publ/documents/publication/wcms_146566.pdf, Zugriff 4.7.2011)
Behandlung nach Rückkehr
Das Gesetz garantiert internationale Reisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektierte dies im Allgemeinen in der Praxis.
(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2010 Mongolia, Stand 8.4.2011)
Mongolische Staatsbürger können jederzeit freiwillig in jede Region der Mongolei zurückkehren. (UK Home Office, Operational Guidance Note, Mongolia, April 2007)
Für die Ein- und Ausreise aus der Mongolei wird ein Reisepass benötigt. Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob im Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und 5 Jahren Haft (Art. 240 StGB).Für die Ein- und Ausreise aus der Mongolei wird ein Reisepass benötigt. Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob im Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und 5 Jahren Haft (Artikel 240, StGB).
Rückkehrerprobleme bei oppositioneller Betätigung im Ausland, bei Asylantragstellung im Ausland und Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen gibt es nicht. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar.
(Österreichische Botschaft Peking - VR China, Mongolei Asylbericht, 26.11.2010)."
2. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, der bekämpften Bescheide, des gemeinsamen Beschwerdeschriftsatzes und der aktuellen Länderberichte Beweis erhoben.
Das Bundesasylamt hat den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin eingehend einvernommen; weiters wurden die beiden Beschwerdeführer bei ihrer Antragstellung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Das Bundesasylamt hat die beiden Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag in den angefochtenen Bescheiden und sind nicht zu beanstanden.
Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin stammen nach ihren eigenen Angaben aus der Mongolei; dass diese stimmen, davon war auch aufgrund einer gewissen geographischen Orientiertheit der beiden Beschwerdeführer und ihrer Kenntnis der Landessprache auszugehen. Nähere Feststellungen zu ihren Identitäten konnten nicht erfolgen. Der Erstbeschwerdeführer legte zwar einen mongolischen Führerschein vor, der nach Dokumentenprüfung als echt anzusehen ist, doch hat der Beschwerdeführer zu diesem angegeben, dass der angegebene Name und Geburtsdatum nicht richtig seien. Vom Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin wurden lediglich mongolische Personalausweise in Kopie vorgelegt, die nicht auf ihre Echtheit überprüft werden konnten. Die Drittbeschwerdeführerin ist das gemeinsame Kind des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin.
Hinsichtlich der persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführer in der Mongolei und in Österreich sowie zu ihrer Asylantragstellung folgt der Asylgerichtshof den eigenen Angaben der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der drei Beschwerdeführer liegt weder ein Vorbringen noch ein sonstiger Anhaltspunkt dahingehend vor, dass sie an einer schweren körperlichen und/oder psychischen Erkrankung leiden und dass ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf bestehen würde. Zur Magenoperation des Erstbeschwerdeführers ist anzumerken, dass er dazu angegeben hat, Medikamente zu erhalten und ansonsten grundsätzlich gesund zu sein.
Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Länderfeststellungen (unter Punkt II.1.2.) beruhen, stammen von angesehenen Einrichtungen. Soweit es sich um Quellen älteren Datums handelt, können diese aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen. Die Beschwerdeführer sind diesen auch nicht entgegengetreten.Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Länderfeststellungen (unter Punkt römisch zwei.1.2.) beruhen, stammen von angesehenen Einrichtungen. Soweit es sich um Quellen älteren Datums handelt, können diese aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen. Die Beschwerdeführer sind diesen auch nicht entgegengetreten.
Bei ihrer Erstbefragung haben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin einhellig angegeben, dass sie in der Mongolei keine Sanktionen von staatlicher Seite zu erwarten haben. Sie hätten weder Probleme mit der Polizei, mit Behörden und sonstigen Institutionen oder irgendwelchen Privatpersonen gehabt, noch seien sie jemals in Haft gewesen oder gebe es einen aufrechten Haftbefehl. Ebenso haben sie jegliche private Verfolgung aus politischen oder religiösen Gründen oder wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ausdrücklich verneint. Der Erstbeschwerdeführer gab bei der Erstbefragung an, er habe sein Heimatland verlassen, weil er seinen Lebensstandard verbessern und seinem Kind eine gute Schulausbildung ermöglichen habe wollen. Außerdem habe er in der Mongolei keine Arbeit mehr gefunden. Sonstige Gründe für seine Ausreise gebe es nicht. Die Zweitbeschwerdeführerin hat dazu mitgeteilt, sie habe in ihrem Herkunftsstaat keine Angst gehabt. Sie habe jedoch nichts mehr in der Mongolei. Gleichlautend erklärten beide Beschwerdeführer, sie hätten bei ihrer Rückkehr in der Mongolei keine Wohnung und kein Geld mehr, weil sie dieses zur Finanzierung ihrer Reise aufgebraucht hätten.
Die erstmals in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erwähnten Probleme mit den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin, welche den Erstbeschwerdeführer wegen seiner chinesischen Wurzeln ablehnen würden, sind nicht geeignet eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen. Zum einen haben sich im gegenständlichen Fall keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei einer allfälligen Bedrohung der Beschwerdeführer effektiver Schutz seitens der mongolischen Behörden nicht zur Verfügung stehen würde. Wie den Länderberichten zur Mongolei nämlich zu entnehmen ist, sind die dortigen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Die Polizei agiert prinzipiell auf Grundlage der Gesetze und verfolgt angezeigte Straftaten. Auch wenn in Einzelfällen Korruption und Bestechung nicht auszuschließen sind, ergeben sich aus den vorliegenden Länderberichten keine Anhaltspunkte, dass es in der Mongolei generell unmöglich wäre, entsprechenden behördlichen Schutz vor kriminellen Handlungen in Anspruch zu nehmen. Es ist mangels anderweitiger Hinweise daher davon auszugehen, dass die mongolischen Behörden auch den Beschwerdeführern entsprechenden Schutz vor allfälligen Bedrohungen oder Übergriffen der Familienangehörigen der Zweitbeschwerdeführerin bieten würden, wenn sie diese entsprechend zur Anzeige bringen.
Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer im gesamten Verfahren lediglich sehr allgemein von Versuchen gesprochen haben, sie auseinander zu bringen. So hat die Zweitbeschwerdeführerin berichtet, ihr Ehemann sei unter Druck gesetzt und erniedrigt worden, bzw. habe man ihr gegenüber falsche Dinge über ihn berichtet, um sie wütend auf ihren Ehegatten zu machen. Auch auf die Fragen nach konkreten Vorfällen oder zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr, erklärte der Erstbeschwerdeführer wiederholt lediglich allgemein, er fürchte erneut Probleme mit seinen Schwiegereltern zu bekommen. Die beiden Beschwerdeführer haben im gesamten Verfahren trotz wiederholter Fragestellungen keine gegen ihre Person gerichteten, konkreten Verfolgungs- oder Bedrohungshandlungen, oder sie persönlich betreffende körperliche Übergriffe vorgebracht.
Bei ihrer übereinstimmend geäußerten Befürchtung, dass der Erstbeschwerdeführer gefährdet sein könnte, wenn seine chinesische Herkunft bekannt werden sollte, zumal die Mongolen in letzter Zeit sehr nationalistisch geworden wären, handelt es sich lediglich um eine durch nichts belegte Vermutung, welche weder entsprechend begründet noch durch konkrete Angaben untermauert wurde. Jedenfalls aber kann auch in diesem Fall hinsichtlich einer Schutzgewährung auf die mongolischen Sicherheitsbehörden verwiesen werden.
Obwohl beide Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einhellig bestätigt haben, dass sie ausreichend Zeit gehabt hätten, um ihre Probleme vollständig zu schildern, und ergänzende Angaben ausdrücklich verneint haben, wurde nun erstmals in der Beschwerde auch von körperlichen Übergriffen gesprochen. Seitens der Zweitbeschwerdeführerin wurde nunmehr behauptet, dass sie auch öfters geschlagen und insgesamt fünfmal zu einer Abtreibung gezwungen worden sei. Das diesbezügliche Vorbringen steht damit im Widerspruch zum gesamten bisherigen Vorbringen der Beschwerdeführer. So hat die Zweitbeschwerdeführerin bei der Erstbefragung noch angegeben, in der Mongolei keine Angst gehabt zu haben und zu ihren Befürchtungen bei einer Rückkehr lediglich wirtschaftliche Aspekte (Geld und Unterkunft) angesprochen. Auch in der Einvernahme hat sie, von einer geplatzten Lippe abgesehen, keine körperlichen Übergriffe gegen sich oder ihren Ehegatten erwähnt. Es wird durch das gegenwärtige Vorbringen daher der Schluss nahe gelegt, dass es sich dabei bloß um den Versuch handelt, durch die Steigerung der Bedrohungsszenarien einer drohenden Ausweisung in die Mongolei entgegenzutreten.
Vor allem aber ist das aktuell in der Beschwerdeschrift angedeutete feindselige Verhältnis zur Familie der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Hintergrund der weiteren Angaben weder plausibel noch glaubwürdig. So hat sie vor dem Bundesasylamt nämlich erklärt, dass sie im letzten Jahr noch ihren kranken Vater gepflegt und ihrer schwangeren Schwester geholfen habe. Schließlich haben die beiden Beschwerdeführer ihre ältere Tochter bei den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin zurückgelassen. Nachdem der Erstbeschwerdeführer diese wie seine eigene Tochter liebt und gerne bei sich hätte, ist nicht davon auszugehen, dass sie die ältere Tochter unter diesen Umständen bei dieser Familie zurückgelassen hätten.
Die Beschwerdeführer haben insgesamt keine konkrete Verfolgung oder sonstige Umstände vorgebracht, welche bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine tatsächliche Gefahr für ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit darstellen könnten.
Hinsichtlich des Fluchtgrundes der Beschwerdeführer kann es aber letztlich dahingestellt bleiben, ob ihr Vorbringen den Tatsachen entspricht, da selbst bei Zugrundelegung dieses Gesamtvorbringens als wahr, dies in rechtlicher Hinsicht weder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch zur Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Mongolei oder der Unzulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet in die Mongolei führen würde (vgl. die Ausführungen zu den Punkten II.3.1. bis II.3.3.).Hinsichtlich des Fluchtgrundes der Beschwerdeführer kann es aber letztlich dahingestellt bleiben, ob ihr Vorbringen den Tatsachen entspricht, da selbst bei Zugrundelegung dieses Gesamtvorbringens als wahr, dies in rechtlicher Hinsicht weder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch zur Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Mongolei oder der Unzulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet in die Mongolei führen würde vergleiche die Ausführungen zu den Punkten römisch zwei.3.1. bis römisch zwei.3.3.).
Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergibt sich, dass in der Mongolei volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach einer privaten Verfolgung durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Die Reise- und Niederlassungsfreiheit innerhalb des Landes ist uneingeschränkt gegeben.
Auch im gegenständlichen Fall besteht jedenfalls die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, da sich die vom Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken. Die beiden Beschwerdeführer haben im Zuge ihrer Einvernahmen nämlich keinen plausiblen Grund dafür genannt, dass sie in einem anderen Teil der Mongolei nicht vor den Schikanen der Eltern bzw. Schwiegereltern sicher wären. Schließlich ergibt sich aus den vagen Ausführungen der Beschwerdeführer auch kein nachvollziehbarer Grund, weshalb sich die Familienangehörigen der Zweitbeschwerdeführerin tatsächlich die Mühe machen sollten, die Beschwerdeführer im gesamten mongolischen Staatsgebiet zu suchen und zu verfolgen. Die Sicherung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut gewährleistet. Die (grundlegende) medizinische Versorgung ist gesichert. Aus den Berichten zur Mongolei geht hervor, dass die innerstaatliche Fluchtalternative für die Beschwerdeführer somit möglich und zumutbar ist.
Auch in der Beschwerdeschrift wurden keine substantiierten und nachvollziehbaren Gründe vorgebracht, weshalb den Beschwerdeführern ein Umzug innerhalb der Mongolei nicht möglich oder zumutbar wäre. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr noch im gesamten Staatsgebiet von ihren Eltern bzw. Schwiegereltern gesucht werden.
Für die Drittbeschwerdeführerin brachte die Zweitbeschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe vor; eine allfällige asylrelevante Bedrohung ist auch für den Asylgerichtshof nicht ersichtlich.
Es kann daher insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer einer landesweiten Verfolgung durch private Personen ausgesetzt sind.
3. Rechtliche Erwägungen zu den - zulässigen - Beschwerden:
3.1. Zur Abweisung der Asylanträge (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):3.1. Zur Abweisung der Asylanträge (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide):
3.3.1. Zur Regelung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005:3.3.1. Zur Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539, 17.03.2009, 2007/19/0459).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539, 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
3.1.2. Im Fall der Beschwerdeführer ist nicht glaubhaft, dass ihnen im Herkunftsstaat Mongolei Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der GFK) droht.
Bei Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführer von Familienangehörigen der Zweitbeschwerdeführerin verfolgt zu werden, konnten die Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bedroht wurden und ihnen und ihren Kindern kein staatlicher Schutz zur Verfügung steht (Punkt II.2.4.). Es ist für den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Kinder überdies allenfalls auch möglich, in anderen Landesteilen gefahrlos zu leben (Punkt II.2.5.), ohne dass ihre Existenz gefährdet wäre. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Wie sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und den Länderberichten des Asylgerichtshofs ergibt, besteht für die Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich in der Mongolei außerhalb ihrer engeren Heimat niederlassen. Es steht ihnen daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen.Bei Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführer von Familienangehörigen der Zweitbeschwerdeführerin verfolgt zu werden, konnten die Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bedroht wurden und ihnen und ihren Kindern kein staatlicher Schutz zur Verfügung steht (Punkt römisch zwei.2.4.). Es ist für den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Kinder überdies allenfalls auch möglich, in anderen Landesteilen gefahrlos zu leben (Punkt römisch zwei.2.5.), ohne dass ihre Existenz gefährdet wäre. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Wie sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und den Länderberichten des Asylgerichtshofs ergibt, besteht für die Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich in der Mongolei außerhalb ihrer engeren Heimat niederlassen. Es steht ihnen daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen.
Im gegenständlichen Fall sind für den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine - insbesonders landesweite - aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin wurden keine eigene Asylgründe vorgebracht. Es ergibt sich auch weder aus dem Verfahren des Bundesasylamtes noch des Asylgerichtshofes, dass ihr ein eigenständiger Anspruch auf Asyl zukommt. Somit sind die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes abzuweisen.Im gegenständlichen Fall sind für den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine - insbesonders landesweite - aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin wurden keine eigene Asylgründe vorgebracht. Es ergibt sich auch weder aus dem Verfahren des Bundesasylamtes noch des Asylgerichtshofes, dass ihr ein eigenständiger Anspruch auf Asyl zukommt. Somit sind die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes abzuweisen.
Im Ergebnis liegen im Fall der Beschwerdeführer keinerlei gewichtige und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr von Seiten der Familienangehörigen der Zweitbeschwerdeführerin vor, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer in der Mongolei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bedroht sind.
Anhand der allgemeinen Lage in der Mongolei ergibt sich kein Umstand, der im Fall der Beschwerdeführer zu einer Asylgewährung führen könnte. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation, die in der Mongolei ohnehin nicht vorliegt, kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Dass dies bei den Beschwerdeführern der Fall gewesen wäre oder generell in der Mongolei der Fall wäre, kann nicht erkannt werden. Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage wäre Asylrelevanz nur dann gegeben, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Grund - Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung - zusammenhinge, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.Anhand der allgemeinen Lage in der Mongolei ergibt sich kein Umstand, der im Fall der Beschwerdeführer zu einer Asylgewährung führen könnte. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation, die in der Mongolei ohnehin nicht vorliegt, kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Dass dies bei den Beschwerdeführern der Fall gewesen wäre oder generell in der Mongolei der Fall wäre, kann nicht erkannt werden. Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage wäre Asylrelevanz nur dann gegeben, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Grund - Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung - zusammenhinge, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
3.2. Zur Abweisung der Anträge auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):3.2. Zur Abweisung der Anträge auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide):
3.2.1. Zur Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005:3.2.1. Zur Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Erstbeschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Erstbeschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
3.2.2. Wie zuvor ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK potentiell bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht in der Mongolei nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.3.2.2. Wie zuvor ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK potentiell bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht in der Mongolei nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Schließlich vermag der Asylgerichtshof nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) in eine lebensbedrohende Situation geraten würden: Dem gesunden und arbeitsfähigen Erstbeschwerdeführer kann grundsätzlich zugemutet werden, in seiner Heimat in seinen bisherigen Berufen als Taxifahrer oder Bauarbeiter oder zumindest mit Gelegenheitsarbeiten den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu verdienen, zumal er sich den überwiegenden Teil seines Lebens in der Mongolei aufgehalten hat und die dortige Sprache spricht. Ebenso kann der Zweitbeschwerdeführerin zugemutet werden, wie bisher in einer Fabrik zu arbeiten oder mit Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder zu bestreiten.
In Bezug auf das Beschwerdevorbringen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).In Bezug auf das Beschwerdevorbringen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Was die Magenoperation des Erstbeschwerdeführers im Jahr 2000 bzw. 2001 und allfällige Nachwirkungen angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer bereits medizinisch untersucht wurde und Medikamente bekommen hat. Bei den Beschwerden der Drittbeschwerdeführerin, Atemprobleme beim Schlafen durch Verwachsungen ("Fleischbuckel") in ihrer Nase, kann nicht angenommen werden, dass es sich dabei um Gesundheitsstörungen von jener besonderen Schwere (wie etwa AIDS im letzten Stadium) handelt, welche erforderlich ist, um die Außerlandesschaffung eines Fremdes nach der Judikatur des EGMR als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen (vgl. dazu etwa dessen Entscheidung im Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, 02.05.1997, Rs 30.240/96; sowie dessen Entscheidungen Ovdienko gegen Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04, und Ndangoya gegen Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03; vgl. überdies VfSlg. 18.407/2008). Es ist aber nach den Länderfeststellungen davon auszugehen, dass eine allfällig notwendige medizinische Versorgung in der Mongolei möglich ist.Was die Magenoperation des Erstbeschwerdeführers im Jahr 2000 bzw. 2001 und allfällige Nachwirkungen angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer bereits medizinisch untersucht wurde und Medikamente bekommen hat. Bei den Beschwerden der Drittbeschwerdeführerin, Atemprobleme beim Schlafen durch Verwachsungen ("Fleischbuckel") in ihrer Nase, kann nicht angenommen werden, dass es sich dabei um Gesundheitsstörungen von jener besonderen Schwere (wie etwa AIDS im letzten Stadium) handelt, welche erforderlich ist, um die Außerlandesschaffung eines Fremdes nach der Judikatur des EGMR als in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen vergleiche dazu etwa dessen Entscheidung im Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, 02.05.1997, Rs 30.240/96; sowie dessen Entscheidungen Ovdienko gegen Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04, und Ndangoya gegen Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03; vergleiche überdies VfSlg. 18.407 aus 2008,). Es ist aber nach den Länderfeststellungen davon auszugehen, dass eine allfällig notwendige medizinische Versorgung in der Mongolei möglich ist.
Dem gesunden und arbeitsfähigen Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin kann grundsätzlich zugemutet werden, sich in ihrer Heimat zumindest mit Gelegenheitsarbeiten den Lebensunterhalt für die Familie zu verdienen, zumal sie sich Zeit ihres Lebens in der Mongolei aufgehalten haben und die dortige Sprache sprechen. Es ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr zumindest anfangs vorübergehend Unterstützung durch die fünf Geschwister des Erstbeschwerdeführers oder von Hilfsorganisationen erhalten könnten. Darüber hinaus hat der Erstbeschwerdeführer selbst davon berichtet, dass sie gemeinsam im Haus seiner Eltern gewohnt haben und seine Mutter nach wie vor dort lebt. Es besteht daher die Möglichkeit, dass die drei Beschwerdeführer zumindest am Anfang wieder bei der Mutter des Erstbeschwerdeführers leben können. Sohin ist es nicht ausreichend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihre Heimat in eine lebensbedrohliche Notlage geraten.
Was das Vorbringen, der Zweitbeschwerdeführerin zu ihren Ausführungen, sie sei fünfmal zu einer Abtreibung gezwungen und habe dadurch gravierende gesundheitliche Schäden erlitten und könne keine Kinder mehr bekommen angeht, kann nicht angenommen werden, dass diese Gesundheitsstörungen von jener besonderen Schwere (wie etwa AIDS im letzten Stadium) sind, die erforderlich ist, um die Außerlandesschaffung eines Fremdes nach der Judikatur des EGMR als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen (vgl. dazu etwa dessen Entscheidung im Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, 02.05.1997, Rs 30.240/96; sowie dessen Entscheidungen Ovdienko gegen Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04, und Ndangoya gegen Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03; vgl. überdies VfSlg. 18.407/2008). Es ist aber nach den Länderfeststellungen davon auszugehen, dass eine allfällig notwendige medizinische Versorgung in der Mongolei möglich ist. Auch hat die Beschwerdeführerin zu ihrem diesbezüglichen Vorbringen keine gesundheitlichen Nachweise vorgebracht, die ihrer Abschiebung (der sie auch diesbezüglich in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten ist) in die Mongolei entgegenstünden.Was das Vorbringen, der Zweitbeschwerdeführerin zu ihren Ausführungen, sie sei fünfmal zu einer Abtreibung gezwungen und habe dadurch gravierende gesundheitliche Schäden erlitten und könne keine Kinder mehr bekommen angeht, kann nicht angenommen werden, dass diese Gesundheitsstörungen von jener besonderen Schwere (wie etwa AIDS im letzten Stadium) sind, die erforderlich ist, um die Außerlandesschaffung eines Fremdes nach der Judikatur des EGMR als in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen vergleiche dazu etwa dessen Entscheidung im Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, 02.05.1997, Rs 30.240/96; sowie dessen Entscheidungen Ovdienko gegen Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04, und Ndangoya gegen Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03; vergleiche überdies VfSlg. 18.407 aus 2008,). Es ist aber nach den Länderfeststellungen davon auszugehen, dass eine allfällig notwendige medizinische Versorgung in der Mongolei möglich ist. Auch hat die Beschwerdeführerin zu ihrem diesbezüglichen Vorbringen keine gesundheitlichen Nachweise vorgebracht, die ihrer Abschiebung (der sie auch diesbezüglich in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten ist) in die Mongolei entgegenstünden.
Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten und es sind die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der Bescheide des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten und es sind die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der Bescheide des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.3. Zur Ausweisung der Beschwerdeführer in die Mongolei (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide):3.3. Zur Ausweisung der Beschwerdeführer in die Mongolei (Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide):
3.3.1. Zur Regelung des § 10 Abs. 1 AsylG 2005:3.3.1. Zur Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird (Z 1); der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2); einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 3) oder einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 4) und weiters kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird (Ziffer eins,); der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,); einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Ziffer 3,) oder einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Ziffer 4,) und weiters kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde. § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Punkt IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Punkt IV.3.2]; vgl. VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH - anlässlich einer auf § 10 AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergangene Erkenntnis VfSlg. 17.340/2004 verweist):Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Punkt römisch vier.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Punkt römisch vier.3.2]; vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, wo der VfGH - anlässlich einer auf Paragraph 10, AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ergangene Erkenntnis VfSlg. 17.340 aus 2004, verweist):
"§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind.""§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
Die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007; vgl. weiters VfSlg. 18.417/2008, 18.524/2008, 18.832/2009, 18.846/2009; VfGH 28.4.2009, U 847/08;Die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223 aus 2007,, 18.224 aus 2007,; vergleiche weiters VfSlg. 18.417 aus 2008,, 18.524 aus 2008,, 18.832 aus 2009,, 18.846 aus 2009,; VfGH 28.4.2009, U 847/08;
3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN; 21.1.2010, 2008/01/0637; 15.3.2010, 2007/01/0537, mwN; 21.6.2010, 2006/19/0451;
9.9.2010, 2006/20/0176):
"Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]."
Mit den Erkenntnissen VfSlg. 18.832 und 18.846/2009 hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des EGMR dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:Mit den Erkenntnissen VfSlg. 18.832 und 18.846 aus 2009, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des EGMR dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:
die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;
die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;
die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;
die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist."
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, und "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren". Nach den parlamentarischen Materialien (EB zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223/2007 und 18.224/2007 dargestellten Kriterien sinngemäß in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 aufgenommen. Damit solle die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, und "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren". Nach den parlamentarischen Materialien (EB zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, dargestellten Kriterien sinngemäß in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 aufgenommen. Damit solle die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen.
3.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen.3.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen.
Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine gemeinsame Ausweisung der drei Beschwerdeführer in ihre nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte auf Familienleben eingreifen würde, zumal sie übereinstimmend angegeben haben, dass sich keine weiteren Angehörigen in Österreich aufhalten.Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine gemeinsame Ausweisung der drei Beschwerdeführer in ihre nach Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte auf Familienleben eingreifen würde, zumal sie übereinstimmend angegeben haben, dass sich keine weiteren Angehörigen in Österreich aufhalten.
Was eine allfällige Verletzung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in ihrem jeweiligen Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist Derartiges auch im Fall der beiden Beschwerdeführer anzunehmen, die erst vor drei Monaten nach Österreich eingereist sind.Was eine allfällige Verletzung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in ihrem jeweiligen Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist Derartiges auch im Fall der beiden Beschwerdeführer anzunehmen, die erst vor drei Monaten nach Österreich eingereist sind.
Die beiden Beschwerdeführer waren bisher nur auf Grund von Asylanträgen zum Aufenthalt berechtigt, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224/2007, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216).Die beiden Beschwerdeführer waren bisher nur auf Grund von Asylanträgen zum Aufenthalt berechtigt, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vergleiche auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224 aus 2007,, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216).
Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich (etwa aufgrund eines Beschäftigungs- oder Familienverhältnisses oder sonstiger intensiver sozialer Kontakte) sind auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, weshalb die fremdenrechtlichen öffentlichen Interessen an der Effektuierung der negativen Entscheidungen im Asylverfahren zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin überwiegen. Wie oben festgestellt, verfügen die Beschwerdeführer in Österreich über keine besonderen sozialen Kontakte, sprechen nicht Deutsch, besuchen keine Kurse, sind nicht berufstätig und auch nicht Mitglieder in irgendwelchen Vereinen.
Es ist unter den aufgezeigten Umständen davon auszugehen, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin noch weit stärker an ihren Herkunftsstaat als an Österreich gebunden sind.
Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in ihre Rechte nach Art. 8 EMRK eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK insofern gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn die Beschwerdeführer durften sich in Österreich bisher nur auf Grund ihres Asylantrages aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI gg. Vereinigtes Königreich, Rs. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in ihre Rechte nach Artikel 8, EMRK eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls iSd. Artikel 8, Absatz 2, EMRK insofern gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn die Beschwerdeführer durften sich in Österreich bisher nur auf Grund ihres Asylantrages aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI gg. Vereinigtes Königreich, Rs. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).
Die heute achtjährige Drittbeschwerdeführerin lebt seit ihrer Einreise vor rund drei Monaten in Österreich bei ihren Eltern und besucht aktuell die Volksschule. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sie zurzeit noch in einem besonders anpassungsfähigen Alter ist (vgl. etwa EGMR 26.1.1999, Fall Sarumi, Appl. 43.279/98: der EGMR nahm für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit an, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ). In diesem Zusammenhang ist auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216, zu verweisen, in welchem ausgeführt wird, dass einem im zweiten Lebensjahr nach Österreich eingereisten Asylwerber eine Rückkehr in sein Heimatland (gemeinsam mit seiner Familie) zuzumuten sei, zumal im Hinblick auf sein jugendliches Alter (Besuch der Volksschule) von einer noch hohen Anpassungsfähigkeit auszugehen sei (vgl. das eine ähnliche Konstellation betreffende Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2008, Zlen. 2008/21/0081 bis 0084). Die Drittbeschwerdeführerin spricht Mongolisch. Es wird ihr daher möglich sein, in der Mongolei ihre Schulausbildung fortzusetzen und zu absolvieren und sich dort relativ rasch entsprechend einzugliedern. Es liegen damit auch in ihrem Fall keine besonderen Umstände vor, welche ihr eine gemeinsame Rückkehr mit ihren Eltern in die Mongolei unzumutbar machen würden. Schließlich ist bei ihr die Entwicklung eines eigenständigen Privatlebens außerhalb ihrer Familie noch nicht möglich. Sie ist daher auch in ihrem Privatleben nach Art. 8 EMRK nicht verletzt.Die heute achtjährige Drittbeschwerdeführerin lebt seit ihrer Einreise vor rund drei Monaten in Österreich bei ihren Eltern und besucht aktuell die Volksschule. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sie zurzeit noch in einem besonders anpassungsfähigen Alter ist vergleiche etwa EGMR 26.1.1999, Fall Sarumi, Appl. 43.279/98: der EGMR nahm für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit an, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ). In diesem Zusammenhang ist auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216, zu verweisen, in welchem ausgeführt wird, dass einem im zweiten Lebensjahr nach Österreich eingereisten Asylwerber eine Rückkehr in sein Heimatland (gemeinsam mit seiner Familie) zuzumuten sei, zumal im Hinblick auf sein jugendliches Alter (Besuch der Volksschule) von einer noch hohen Anpassungsfähigkeit auszugehen sei vergleiche das eine ähnliche Konstellation betreffende Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2008, Zlen. 2008/21/0081 bis 0084). Die Drittbeschwerdeführerin spricht Mongolisch. Es wird ihr daher möglich sein, in der Mongolei ihre Schulausbildung fortzusetzen und zu absolvieren und sich dort relativ rasch entsprechend einzugliedern. Es liegen damit auch in ihrem Fall keine besonderen Umstände vor, welche ihr eine gemeinsame Rückkehr mit ihren Eltern in die Mongolei unzumutbar machen würden. Schließlich ist bei ihr die Entwicklung eines eigenständigen Privatlebens außerhalb ihrer Familie noch nicht möglich. Sie ist daher auch in ihrem Privatleben nach Artikel 8, EMRK nicht verletzt.
Die drei Beschwerdeführer sind daher nicht in ihren Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt.Die drei Beschwerdeführer sind daher nicht in ihren Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt.
Es ist daher insgesamt in Abwägung der oben aufgezeigten Umstände und angesichts der oben wiedergegebenen Judikatur iS. des Art. 8 EMRK insgesamt nicht davon auszugehen, dass bei den drei Beschwerdeführern eine solche Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden hat, die eine Aufhebung des Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides gebieten würde und ihre gemeinsame Ausweisung gegen Art. 8 EMRK verstößt.Es ist daher insgesamt in Abwägung der oben aufgezeigten Umstände und angesichts der oben wiedergegebenen Judikatur iS. des Artikel 8, EMRK insgesamt nicht davon auszugehen, dass bei den drei Beschwerdeführern eine solche Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden hat, die eine Aufhebung des Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides gebieten würde und ihre gemeinsame Ausweisung gegen Artikel 8, EMRK verstößt.
Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführern ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführer liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführern ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführer liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es sich beim Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin um die Eltern einer minderjährigen Tochter handelt. Ihre in der Mongolei verbliebene Tochter ist ihren Angaben zufolge bereits volljährig und damit in einem Alter, wo sie zumindest einen Beitrag zum Lebensunterhalt der Familie leisten kann. Diese Tatsache allein bietet jedoch nach Ansicht des Asylgerichtshofes keinen Anlass davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein würden, ihren Lebensunterhalt zu verdienen. In diesem Zusammenhang verweist der Asylgerichtshof auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174), in dem die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK in einem Fall einer alleinstehenden Mutter eines Kleinkindes (ohne Berufserfahrung) trotz der Erwartung einer tristen finanziellen Situation ohne familiäre Unterstützung im Heimatland mangels realer Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse abgelehnt wurde. Im gegenständlichen Fall sind beide Elternteile vorhanden sowie gesund und arbeitsfähig.Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es sich beim Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin um die Eltern einer minderjährigen Tochter handelt. Ihre in der Mongolei verbliebene Tochter ist ihren Angaben zufolge bereits volljährig und damit in einem Alter, wo sie zumindest einen Beitrag zum Lebensunterhalt der Familie leisten kann. Diese Tatsache allein bietet jedoch nach Ansicht des Asylgerichtshofes keinen Anlass davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein würden, ihren Lebensunterhalt zu verdienen. In diesem Zusammenhang verweist der Asylgerichtshof auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174), in dem die Schwelle einer Verletzung von Artikel 3, EMRK in einem Fall einer alleinstehenden Mutter eines Kleinkindes (ohne Berufserfahrung) trotz der Erwartung einer tristen finanziellen Situation ohne familiäre Unterstützung im Heimatland mangels realer Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse abgelehnt wurde. Im gegenständlichen Fall sind beide Elternteile vorhanden sowie gesund und arbeitsfähig.
Die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide sind somit insgesamt abzuweisen. Auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war somit nicht weiter einzugehen.Die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide sind somit insgesamt abzuweisen. Auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war somit nicht weiter einzugehen.
3.4. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zu den Spruchpunkten I. bis III. konnten gesonderte Erwägungen zu Spruchpunkt IV. unterbleiben.3.4. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. konnten gesonderte Erwägungen zu Spruchpunkt römisch vier. unterbleiben.
3.5. Eine mündliche Verhandlung hat der Asylgerichtshof nach § 67d AVG mit der Maßgabe des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 durchzuführen, dass diese unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus den Akteninhalten des Bundesasylamtes ist die Grundlage der bekämpften Bescheide unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit den Beschwerden wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit den Beschwerdeführern mündlich erörtert hätte werden müssen.3.5. Eine mündliche Verhandlung hat der Asylgerichtshof nach Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 durchzuführen, dass diese unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus den Akteninhalten des Bundesasylamtes ist die Grundlage der bekämpften Bescheide unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit den Beschwerden wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit den Beschwerdeführern mündlich erörtert hätte werden müssen.
Da die Voraussetzungen im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in den vorliegenden Beschwerdefällen erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Da die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in den vorliegenden Beschwerdefällen erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
07.05.2012