TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/23 D18 319083-2/2012

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Veröffentlicht am 23.03.2012
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Spruch

D18 319083-2/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX auch XXXX, Staatsangehörigkeit Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08. März 2012, Zahl 11 13.056-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , Staatsangehörigkeit Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08. März 2012, Zahl 11 13.056-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein usbekischer Staatsangehöriger der tadschikischen Volksgruppe zugehörig, hatte bereits am 30.06.2003 beim Bundesasylamt zur Zahl 03 19.236-BAT einen Asylantrag gestellt. Nachdem er nach seiner Antragstellung im Bereich des Grenzüberganges Gmünd und Überstellung in die Betreuungsstelle Ost diese unabgemeldet und ohne an einer Einvernahme zum damaligen Asylantrag teilzunehmen, verlassen hatte, wurde das damalige Verfahren mit Bescheid des Bundesasylamtes Traiskirchen vom 01.07.2003 gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 eingestellt und in weiterer Folge nicht mehr weitergeführt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein usbekischer Staatsangehöriger der tadschikischen Volksgruppe zugehörig, hatte bereits am 30.06.2003 beim Bundesasylamt zur Zahl 03 19.236-BAT einen Asylantrag gestellt. Nachdem er nach seiner Antragstellung im Bereich des Grenzüberganges Gmünd und Überstellung in die Betreuungsstelle Ost diese unabgemeldet und ohne an einer Einvernahme zum damaligen Asylantrag teilzunehmen, verlassen hatte, wurde das damalige Verfahren mit Bescheid des Bundesasylamtes Traiskirchen vom 01.07.2003 gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 eingestellt und in weiterer Folge nicht mehr weitergeführt.

I.2. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Behauptungen zufolge am 17.12.2007 gemeinsam mit seiner Ehefrau (der damaligen Beschwerdeführerin zu D6 319084-1/2008) erneut in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge wurde er am 18.12.2007 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen sowie am 08.01.2008 und am 06.03.2008 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.römisch eins.2. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Behauptungen zufolge am 17.12.2007 gemeinsam mit seiner Ehefrau (der damaligen Beschwerdeführerin zu D6 319084-1/2008) erneut in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge wurde er am 18.12.2007 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen sowie am 08.01.2008 und am 06.03.2008 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er in Usbekistan ein angesehener Geschäftsmann gewesen und von zwei unbekannten Männern einer ihm nicht näher bekannten Organisation bzw. Gruppierung gezwungen worden sei, regierungskritische Flugblätter zu verteilen, Geldbeträge vorübergehend aufzubewahren sowie Gesinnungsgenossen dieser Organisation bei sich Unterkunft zu geben. Ende Oktober 2002 habe er den unbekannten Männern mitgeteilt, dass er nicht mehr willens sei, weiterhin für die Organisation zu arbeiten, woraufhin er von diesen bedroht und zur weiteren Zusammenarbeit gezwungen worden sei. Er habe in weiterer Folge seine Geschäfte verkauft und die Polizei aufgesucht, um die Geschehnisse zu melden. Ein Polizist habe ihm jedoch von der Anzeige abgeraten und ihn in einen Hinterhalt gelockt, wo er zusammengeschlagen worden sei. Im Jänner 2003 habe er erstmals Usbekistan verlassen und nach der Durchreise durch Österreich in der Schweiz einen Asylantrag gestellt. Im Jahr 2006 sei er nach Usbekistan zurückgekehrt, habe sich allerdings nur einige wenige Tage in seinem Heimatland aufgehalten, weil er wiederum von dem Polizisten aufgesucht und bedroht worden sei. Daraufhin sei er über Moskau, wo er sich ein Jahr aufgehalten habe, nach Österreich gereist.

I.3. Mit Bescheid vom 11.04.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Usbekistan nicht zuerkannt werde (Spruchteil II.); ferner verfügte das Bundesasylamt gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan (Spruchteil III.), schob jedoch die Durchführung der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG bis zum 01.08.2008 auf.römisch eins.3. Mit Bescheid vom 11.04.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab (Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Usbekistan nicht zuerkannt werde (Spruchteil römisch zwei.); ferner verfügte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan (Spruchteil römisch drei.), schob jedoch die Durchführung der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG bis zum 01.08.2008 auf.

In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Lage in Usbekistan und stellte die Identität, Nationalität und die Familienzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest, erachtete das Vorbringen jedoch als nicht glaubwürdig. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer habe die dargestellten Verfolgungshandlungen nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Insbesondere falle bei einer Gesamtbetrachtung auf, dass der Beschwerdeführer lediglich in leeren Floskeln verharrt sei und seine Fluchtgeschichte äußerst unplausibel und widersprüchlich geschildert habe. Überdies entspreche es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich eine Person so einfach gegen ihren Willen dazu auffordern bzw. überreden lasse, gegen die bekannt autoritäre usbekische Regierung tätig zu werden, ohne sich auch nur mit der Meinung bzw. den Ansichten der "auffordernden" Gruppierung zu identifizieren oder näher damit auseinanderzusetzen. Es erscheine - umgekehrt - äußerst unplausibel, dass eine regierungskritische Gruppe eine wildfremde Person, die weder mit den Idealen noch mit den Zielen dieser Organisation sympathisiert, auffordere, Flugblätter zu verteilen und Gesinnungsgenossen der Gruppe aufzunehmen bzw. zu beherbergen. Hinzu trete, dass einige weitere Unstimmigkeiten bzw. Widersprüchlichkeiten innerhalb des Vorbringens des Beschwerdeführers sowie auch in den Ausführungen seiner Ehefrau aufzuzeigen seien, die letztlich - in einer Gesamtschau - die Unglaubwürdigkeit hervorheben würden.

Daher könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Usbekistan einer Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei. Da keine individuellen Umstände vorliegen würden, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Usbekistan in eine extreme Notlage gerate, sei auch nicht feststellbar, dass er im Falle einer Heimkehr Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Insbesondere sei dem Beschwerdeführer als gesundem und arbeitsfähigem Mann zuzumuten, dass er in Usbekistan, wo er auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, den Lebensunterhalt für seine Familie bestreite. Ferner bedeute die verfügte Ausweisung - da der Beschwerdeführer über keine familiäre Anbindung zu Österreich verfüge - keinen Eingriff in Art. 8 EMRK. Aufgrund der Schwangerschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers und der bevorstehenden Geburt im Mai 2008, werde die Durchführung der Ausweisung der Ehefrau des Beschwerdeführers bis zum 01.08.2008 aufgeschoben, und es sei daher im Hinblick auf Art. 8 EMRK erforderlich, auch die Ausweisung des Beschwerdeführers bis zum 01.08.2008 auszusetzen.Daher könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Usbekistan einer Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei. Da keine individuellen Umstände vorliegen würden, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Usbekistan in eine extreme Notlage gerate, sei auch nicht feststellbar, dass er im Falle einer Heimkehr Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe iSd Artikel 3, EMRK unterworfen zu werden. Insbesondere sei dem Beschwerdeführer als gesundem und arbeitsfähigem Mann zuzumuten, dass er in Usbekistan, wo er auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, den Lebensunterhalt für seine Familie bestreite. Ferner bedeute die verfügte Ausweisung - da der Beschwerdeführer über keine familiäre Anbindung zu Österreich verfüge - keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK. Aufgrund der Schwangerschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers und der bevorstehenden Geburt im Mai 2008, werde die Durchführung der Ausweisung der Ehefrau des Beschwerdeführers bis zum 01.08.2008 aufgeschoben, und es sei daher im Hinblick auf Artikel 8, EMRK erforderlich, auch die Ausweisung des Beschwerdeführers bis zum 01.08.2008 auszusetzen.

I.4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die rechtzeitig (als Berufung) eingebrachte Beschwerde vom 28.04.2008, in der sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes richtete und sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt.römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die rechtzeitig (als Berufung) eingebrachte Beschwerde vom 28.04.2008, in der sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes richtete und sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt.

Am 18.09.2008 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau teilnahmen; das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04. Dezember 2008, GZ: D6 319083-1/2008/5E, wurde die damalige Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß §§ 3, 8 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04. Dezember 2008, GZ: D6 319083-1/2008/5E, wurde die damalige Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 3, 8, Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wurde stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen. Zum besseren Verständnis wird die Beweiswürdigung auszugsweise in der Folge wiedergegeben:

Die negativen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen als Fluchtgrund vor, von unbekannten Männern einer ihm nicht näher bekannten Gruppe bzw. Organisation bedroht und zur Kooperation gezwungen worden zu sein. Seine Schilderungen blieben jedoch auffallend vage und oberflächlich. So fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer auch in der Verhandlung angesichts des Ersuchens nach einer möglichst detaillierten Schilderung der Begegnungen mit den unbekannten Männern, wie den ersten Kontakt oder die ersten Tätigkeiten für diese Organisation, häufig darauf zurückzog, sich nicht genau daran erinnern zu können (Seite 4 und Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Dies erstaunt insofern, als es sich - geht man von der Richtigkeit der Aussagen aus - um gravierende Ereignisse gehandelt hat, die der Grund für eine jahrelange Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie gewesen sein sollen.

Darüber hinaus erscheint es in hohem Maße unverständlich und unplausibel, wenn ein im Geschäftsleben stehender Kaufmann und Inhaber zweier Geschäfte monatelang genötigt, bedroht und zur Kooperation gezwungen, einmal sogar schwer misshandelt und verletzt wird, ohne dass er sich im Laufe der Zeit Kenntnis von der Herkunft dieser Männer bzw. über diese Organisation verschafft oder auch nur wenigstens einige diesbezügliche Informationen einholen kann. Trotz monatelangem Kontakt zu den von ihm beherbergten Männern konnte der Beschwerdeführer überhaupt nichts zu deren Identität und ihrem (politischen) Hintergrund aussagen. Auch die (in der Verhandlung diskutierte) "Rolle" jenes Polizisten, der den Beschwerdeführer in einen Hinterhalt gelockt und nach seiner Rückkehr erneut zur Kooperation angehalten haben soll, musste im Dunkeln bleiben. Die in der Verhandlung gestellte Frage, um welche politische Organisation es sich gehandelt haben könnte, beantwortete der Beschwerdeführer mit dem bloßen Hinweis, dass es viele Gruppen gebe und er keine Ahnung habe, welche es gewesen sei (Seite 8 der des Verhandlungsprotokolls). Dies überrascht insofern, als der Beschwerdeführer (gezwungenermaßen) sogar Flugzettel mit politischen Inhalten verteilt haben soll.

Insbesondere vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen erscheint auch nicht vorderhand evident, dass eine oppositionelle Gruppierung von den staatlichen Sicherheitskräften unterstützt wird und Personen, die mit einer regimefeindlichen Organisation nichts zu tun haben wollen bzw. von ihr bedroht werden, (nicht nur nicht geschützt, sondern auch noch) von der Polizei bekämpft werden. Auch wenn die menschenrechtliche Situation in Usbekistan - wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist - gewiss als schlecht und die Gewährleistung polizeilichen Schutzes für Personen, die Minderheiten angehören, durchaus als kritisch zu bewerten ist, ist daraus noch kein zwingendes Indiz für die Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers abzuleiten.

Gegen die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens spricht auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner (zweiten) Ausreise aus Usbekistan im Jahr 2006 über ein Jahr lang (legal) in Moskau aufgehalten, dort gearbeitet (AS 85) und sich erst dann nach Österreich begeben hat, um einen Asylantrag zu stellen. Bereits bei seiner ersten Ausreise war er einige Zeit lang in Moskau geblieben und erst nach einem halben Jahr in die Schweiz gereist. Zahlreiche Familienangehörige, darunter drei seiner Kinder, leben weiterhin (und anscheinend unbehelligt) in der Heimat des Beschwerdeführers.

Der erkennende Senat übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Verletzungen an seinem Körper, die möglicherweise von einer Misshandlung stammen, vorweisen konnte. Deren (tatsächliche) Hintergründe konnten jedoch (auch nach Durchführung einer Verhandlung) nicht geklärt werden. Dass die Verletzungen Folge des Konfliktes mit jener politischen Gruppe waren, die ihn zur Mitarbeit gezwungen haben soll, und mit der auch Angehörige der Polizei kooperieren, hat der Beschwerdeführer - betrachtet man die verschiedenen Ungereimtheiten in ihrer Summe - nicht glaubhaft machen können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - sofern eine der Wahrheit entsprechende Grundlage in seinem Fluchtvorbringen gesehen werden kann - tatsächlich erlebte Umstände in asylrelevante Bedrohungsszenarien (insbesondere durch Hinzufügung einer politischen Komponente) weiterentwickelt und als Fluchtgründe herangezogen hat. Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe sind daher nicht glaubwürdig.

Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 16.12.2008 zugestellt.

I.5. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18.03.2009 wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich infolge unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 31 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) verfügt.römisch eins.5. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18.03.2009 wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich infolge unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 53, Absatz eins und Paragraph 66, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) verfügt.

I.6. Die Behandlung der Beschwerde gegen vorzitierten Bescheid wurde mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 16.06.2009, Zahl U 319/09-7 U 320/09-7, abgelehnt.römisch eins.6. Die Behandlung der Beschwerde gegen vorzitierten Bescheid wurde mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 16.06.2009, Zahl U 319/09-7 U 320/09-7, abgelehnt.

I.7. Am 27.10.2011 reiste der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Tochter (Beschwerdeführerin zu D18 401532-2/2012E) unter Umgehung der Grenzkontrolle erneut nach Österreich ein und stellte am 30.10.2011, nachdem er einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen worden war, einen (dritten) Asylantrag.römisch eins.7. Am 27.10.2011 reiste der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Tochter (Beschwerdeführerin zu D18 401532-2/2012E) unter Umgehung der Grenzkontrolle erneut nach Österreich ein und stellte am 30.10.2011, nachdem er einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen worden war, einen (dritten) Asylantrag.

Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens gab er bei der niederschriftlichen Befragung am 31.10.2011 bei der Polizeiinspektion EAST Ost in Traiskirchen, im Wesentlichen an, er sei im Jahr 2009 22 Tage lang in Schubhaft gewesen. Als er entlassen worden wäre, sei er mit seiner Ehefrau und seiner Tochter XXXX zurück nach Usbekistan gefahren. Er habe sich mit seiner Frau und seiner Tochter in Samarkand aufgehalten. Am 15.08.2011 sei er mit seiner Frau, seiner Tochter und seinen drei Söhnen im Zug nach Moskau gefahren. Seine drei Söhne hätten sich auch während der Zeit, als er mit seiner Frau und seiner Tochter in Österreich aufhältig gewesen wäre, ständig in Usbekistan aufgehalten. In Moskau hätten sie sich zwei Monate aufgehalten. Am 16.10.2011 sei er mit seiner Tochter XXXX mit dem Zug an einen unbekannten Ort in die Ukraine gelangt, von wo aus sie am 25.10.2011 weiter auf der Ladefläche eines LKWs nach Österreich gelangt wären.Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens gab er bei der niederschriftlichen Befragung am 31.10.2011 bei der Polizeiinspektion EAST Ost in Traiskirchen, im Wesentlichen an, er sei im Jahr 2009 22 Tage lang in Schubhaft gewesen. Als er entlassen worden wäre, sei er mit seiner Ehefrau und seiner Tochter römisch 40 zurück nach Usbekistan gefahren. Er habe sich mit seiner Frau und seiner Tochter in Samarkand aufgehalten. Am 15.08.2011 sei er mit seiner Frau, seiner Tochter und seinen drei Söhnen im Zug nach Moskau gefahren. Seine drei Söhne hätten sich auch während der Zeit, als er mit seiner Frau und seiner Tochter in Österreich aufhältig gewesen wäre, ständig in Usbekistan aufgehalten. In Moskau hätten sie sich zwei Monate aufgehalten. Am 16.10.2011 sei er mit seiner Tochter römisch 40 mit dem Zug an einen unbekannten Ort in die Ukraine gelangt, von wo aus sie am 25.10.2011 weiter auf der Ladefläche eines LKWs nach Österreich gelangt wären.

Als Asylgrund gab er an, dass er zu Hause von Februar 2011 bis August 2011 in einem Hotel namens XXXX gearbeitet habe. Eines Tages im April 2011 wären sechs Gäste gekommen, welche für zehn Tage reserviert gehabt hätten. Diese Personen seien sieben Tage in dem Hotel gewesen, dann wäre plötzlich die Polizei zum Hotel gekommen. Die Polizei habe erklärt, dass die sechs Leute zu den "Wahobiten" (offensichtlich sind hier die "Wahhabiten" gemeint) gehörten. Die Polizei habe ihm viele Fragen zu den Wahhabiten gestellt, diese habe er nicht beantworten können, da er über diese Personen nichts gewusst hätte. Er sei von der Polizei geschlagen worden. Als die Polizei wieder gegangen wäre, wären andere Wahhabiten zu ihm gekommen und hätten verlangt, dass er mit diesen zusammenarbeite. Er habe dies aber abgelehnt. Daraufhin sei ihm gedroht worden, dass sie ihn umbringen, falls er nicht mit ihnen zusammenarbeite. Aus Angst habe er deshalb sein Land verlassen. Seine Kinder hätten keine eigenen Asylgründe.Als Asylgrund gab er an, dass er zu Hause von Februar 2011 bis August 2011 in einem Hotel namens römisch 40 gearbeitet habe. Eines Tages im April 2011 wären sechs Gäste gekommen, welche für zehn Tage reserviert gehabt hätten. Diese Personen seien sieben Tage in dem Hotel gewesen, dann wäre plötzlich die Polizei zum Hotel gekommen. Die Polizei habe erklärt, dass die sechs Leute zu den "Wahobiten" (offensichtlich sind hier die "Wahhabiten" gemeint) gehörten. Die Polizei habe ihm viele Fragen zu den Wahhabiten gestellt, diese habe er nicht beantworten können, da er über diese Personen nichts gewusst hätte. Er sei von der Polizei geschlagen worden. Als die Polizei wieder gegangen wäre, wären andere Wahhabiten zu ihm gekommen und hätten verlangt, dass er mit diesen zusammenarbeite. Er habe dies aber abgelehnt. Daraufhin sei ihm gedroht worden, dass sie ihn umbringen, falls er nicht mit ihnen zusammenarbeite. Aus Angst habe er deshalb sein Land verlassen. Seine Kinder hätten keine eigenen Asylgründe.

I.8. Am 07.11.2011 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, von einem Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein einer Dolmetscherin der Sprache Usbekisch einvernommen. Zusammengefasst führte er aus, dass er keine Medikamente einnehme und derzeit nicht in Behandlung stehe. Er habe Österreich etwa Ende Dezember 2009 verlassen und sei über die Ukraine nach Russland gelangt, wo er sich einige Zeit in Moskau aufgehalten hätte. Von da aus sei er nach Usbekistan gelangt und sei Anfang Februar 2010 in Samarkand angekommen. Er verfüge über keine Reisedokumente und habe auf der Reise lediglich seinen Militärausweis vorgewiesen. Zu Hause habe er sich mit seiner Tochter und den zwei jüngeren Söhnen bis etwa 15. August 2011 aufgehalten. Seine Ehefrau und der ältere Sohn seien seit Februar 2011 in Moskau, wo der Beschwerdeführer seine beiden jüngeren Söhne ebenfalls hingebracht hätte. Er sei rund zwei Monate lang ebenfalls in Moskau verblieben und im Anschluss mit der minderjährigen Tochter nach Österreich gereist.römisch eins.8. Am 07.11.2011 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, von einem Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein einer Dolmetscherin der Sprache Usbekisch einvernommen. Zusammengefasst führte er aus, dass er keine Medikamente einnehme und derzeit nicht in Behandlung stehe. Er habe Österreich etwa Ende Dezember 2009 verlassen und sei über die Ukraine nach Russland gelangt, wo er sich einige Zeit in Moskau aufgehalten hätte. Von da aus sei er nach Usbekistan gelangt und sei Anfang Februar 2010 in Samarkand angekommen. Er verfüge über keine Reisedokumente und habe auf der Reise lediglich seinen Militärausweis vorgewiesen. Zu Hause habe er sich mit seiner Tochter und den zwei jüngeren Söhnen bis etwa 15. August 2011 aufgehalten. Seine Ehefrau und der ältere Sohn seien seit Februar 2011 in Moskau, wo der Beschwerdeführer seine beiden jüngeren Söhne ebenfalls hingebracht hätte. Er sei rund zwei Monate lang ebenfalls in Moskau verblieben und im Anschluss mit der minderjährigen Tochter nach Österreich gereist.

Hinsichtlich seiner Tochter führte er aus, dass sie keine gesundheitlichen Probleme habe und wegen dem Beschwerdeführer hier sei.

I.9. Am 17.11.2011 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage nach Artikel 21 an Ungarn, Polen und die Slowakei. Dies wurde dem Beschwerdeführer mittels Mitteilung gem. § 28 Abs. 2 AsylG, welche ihm am 17.11.2011 ausgehändigt wurde, zur Kenntnis gebracht.römisch eins.9. Am 17.11.2011 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage nach Artikel 21 an Ungarn, Polen und die Slowakei. Dies wurde dem Beschwerdeführer mittels Mitteilung gem. Paragraph 28, Absatz 2, AsylG, welche ihm am 17.11.2011 ausgehändigt wurde, zur Kenntnis gebracht.

Die Antwort der ungarischen Behörden langte am 30.11.2011, der slowakischen Behörden am 08.12.2011 und der polnischen Behörden am 28.12.2011 beim Bundesasylamt ein. Aus allen Antwortschreiben ergab sich, dass in den drei Ländern hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner Familie keinerlei Daten aufscheinen.

I.10. Am 08.02.2012 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, von einem Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein einer Dolmetscherin der Sprache Usbekisch einvernommen. Er führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er deshalb einen neuen Asylantrag stelle, weil er nicht sterben wolle. Er habe Probleme mit der Polizei. Diese Personen könnten alles machen, da sie sehr viel Macht besitzen würden. Die Polizei habe ihn im März 2011 festgenommen und geschlagen, weil sie davon ausgehe, dass er die Wahhabiten unterstützt habe, was er jedoch nie gemacht habe. Er sei drei Tage im Gefängnis gewesen und aufgrund einer Zahlung von 15.000 Dollar Schmiergeld freigelassen worden. Bei einer Rückkehr nach Usbekistan würde er lebenslang eingesperrt werden, weil man von ihm erwarte, dass er aufgrund der unterstellten Zusammenarbeit mit den Wahhabiten diese finden und der Polizei ausliefern würde. Weil er nie mit den Wahhabiten zusammengearbeitet habe, könne er diese Erwartungen jedoch nicht erfüllen.römisch eins.10. Am 08.02.2012 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, von einem Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein einer Dolmetscherin der Sprache Usbekisch einvernommen. Er führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er deshalb einen neuen Asylantrag stelle, weil er nicht sterben wolle. Er habe Probleme mit der Polizei. Diese Personen könnten alles machen, da sie sehr viel Macht besitzen würden. Die Polizei habe ihn im März 2011 festgenommen und geschlagen, weil sie davon ausgehe, dass er die Wahhabiten unterstützt habe, was er jedoch nie gemacht habe. Er sei drei Tage im Gefängnis gewesen und aufgrund einer Zahlung von 15.000 Dollar Schmiergeld freigelassen worden. Bei einer Rückkehr nach Usbekistan würde er lebenslang eingesperrt werden, weil man von ihm erwarte, dass er aufgrund der unterstellten Zusammenarbeit mit den Wahhabiten diese finden und der Polizei ausliefern würde. Weil er nie mit den Wahhabiten zusammengearbeitet habe, könne er diese Erwartungen jedoch nicht erfüllen.

Er sei festgenommen worden, als er in einem Hotel als Portier gearbeitet habe. Damals sei die Polizei gekommen und hätte ihn mitgenommen, nachdem die Polizisten nach Durchsuchung des Hotels Flugblätter gefunden hätten, die gegen den Präsidenten gerichtet wären. Die Flugblätter hätten Gäste, die ebenfalls festgenommen worden wären, im Hotel in einem Koffer zurückgelassen, dieser Koffer hätte von einem Mann abgeholt werden sollen. Dem Beschwerdeführer sei jedoch nicht geglaubt worden, dass die Flugblätter nicht ihm gehörten.

Zudem habe er ein großes Problem mit Wahhabiten gehabt. 15 oder 20 Tage nach seiner Entlassung seien ganz andere Leute zu ihm gekommen und hätten ihn beschuldigt, dass er den Koffer geöffnet habe und Geld gestohlen habe. Er habe den Wahhabiten erklärt, dass der Koffer von der Polizei geöffnet worden wäre, dies hätte man ihm jedoch nicht geglaubt und von ihm verlangt, dass er das Geld zurückgebe oder andernfalls umgebracht werde. Zur Polizei hätte er nicht gehen können, da er selbst Schmiergeld bezahlen hätte müssen, um freigelassen zu werden. In der Folge habe er sein Heimatland verlassen und sei nach Österreich gelangt. Die Gründe aus seinem Vorverfahren bestünden nach wie vor. Als er von der Polizei festgenommen worden wäre, habe man ihn auch beschuldigt, weil er um Asyl angesucht hätte. Befragt, ob er auch in den Schilderungen in seinem Vorverfahren von Wahhabiten bedroht worden wäre, erwiderte der Beschwerdeführer, er könne nicht sagen, welche Leute das damals gewesen seien, er denke jedoch, dass es auch die Wahhabiten gewesen wären. Er könne keine neuen Beweismittel vorlegen oder neue Gründe anführen, die seinen nunmehrigen Asylantrag begründen könnten.

Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, führte der Beschwerdeführer aus, dass jemand mit der Nummer XXXX seinen Freund, dessen Namen er nicht nennen dürfe, angerufen und ihn gefragt hätte, wo er sich befinde. Der Beschwerdeführer legte daraufhin einen Zettel mit der besagten Telefonnummer vor.Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, führte der Beschwerdeführer aus, dass jemand mit der Nummer römisch 40 seinen Freund, dessen Namen er nicht nennen dürfe, angerufen und ihn gefragt hätte, wo er sich befinde. Der Beschwerdeführer legte daraufhin einen Zettel mit der besagten Telefonnummer vor.

Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde dem Beschwerdeführer am 08.02.2012 eine schriftliche Mitteilung gemäß §29 Abs 3 Zi 4 AsylG 2005 ausgefolgt, mit welcher ihm die Absicht des Bundesasylamtes zur Kenntnis gebracht wurde, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde dem Beschwerdeführer am 08.02.2012 eine schriftliche Mitteilung gemäß §29 Absatz 3, Zi 4 AsylG 2005 ausgefolgt, mit welcher ihm die Absicht des Bundesasylamtes zur Kenntnis gebracht wurde, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

I.11. Am 24.02.2012 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, von einem Organwalter des Bundesasylamtes, im Beisein eines Rechtsberaters und einer Dolmetscherin der Sprache Usbekisch, einvernommen. Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm gut gehe und er weder Medikamente nehme noch in medizinischer Behandlung sei. Da er in Usbekistan in Gefahr sei, wolle er in Österreich bleiben. In Usbekistan gebe es keine Demokratie und der Präsident mache, was er wolle. Mit Geld könne man dort alles kaufen. Es sei für ihn sehr gefährlich, falls er wieder nach Usbekistan zurückkehre, da er auf der einen Seite Probleme mit der Polizei und auf der anderen Seite Probleme mit Wahhabiten habe. Seine Tochter habe die gleichen Probleme wie er. Er wünsche, dass seine Tochter in einem demokratischen Land aufwachse.römisch eins.11. Am 24.02.2012 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, von einem Organwalter des Bundesasylamtes, im Beisein eines Rechtsberaters und einer Dolmetscherin der Sprache Usbekisch, einvernommen. Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm gut gehe und er weder Medikamente nehme noch in medizinischer Behandlung sei. Da er in Usbekistan in Gefahr sei, wolle er in Österreich bleiben. In Usbekistan gebe es keine Demokratie und der Präsident mache, was er wolle. Mit Geld könne man dort alles kaufen. Es sei für ihn sehr gefährlich, falls er wieder nach Usbekistan zurückkehre, da er auf der einen Seite Probleme mit der Polizei und auf der anderen Seite Probleme mit Wahhabiten habe. Seine Tochter habe die gleichen Probleme wie er. Er wünsche, dass seine Tochter in einem demokratischen Land aufwachse.

I.12. Am 29.02.2011 wurde dem Bundesasylamt die Vollmachtserteilung des Beschwerdeführers und seiner minderjährigen Tochter (Beschwerdeführerin zu D18 401532-2/2012) an Rechtsanwalt Mag. Georg Bürstmayr bekanntgegeben. Zudem wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nach Usbekistan zurückgekehrt sei. Er habe im Herkunftsstaat im März 2011 neuerlich Verfolgungshandlungen erlitten und sei von der Polizei und den Sicherheitskräften im Herkunftsstaat verdächtigt worden, insbesondere mit den Wahhabiten zusammenzuarbeiten. Zugleich sei er von dieser Gruppierung verdächtigt worden, dessen regimekritische Arbeit zu sabotieren bzw. dagegen zu opponieren. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens könne von einer entschiedenen Sache jedoch keine Rede sein, da mit Bescheid zur Zahl 07 11.750-BAE lediglich über das Vorbringen des Beschwerdeführers abgesprochen worden wäre, das sich in der Zeit vor dem Jahr 2007 ereignet habe. Das nunmehrige Vorbringen könne unmöglich Gegenstand der Entscheidung im Vorverfahren sein, weil es sich damals noch gar nicht ereignet hatte. Es handle sich daher zweifellos um eine neue Sache und nicht um eine res judicata.römisch eins.12. Am 29.02.2011 wurde dem Bundesasylamt die Vollmachtserteilung des Beschwerdeführers und seiner minderjährigen Tochter (Beschwerdeführerin zu D18 401532-2/2012) an Rechtsanwalt Mag. Georg Bürstmayr bekanntgegeben. Zudem wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nach Usbekistan zurückgekehrt sei. Er habe im Herkunftsstaat im März 2011 neuerlich Verfolgungshandlungen erlitten und sei von der Polizei und den Sicherheitskräften im Herkunftsstaat verdächtigt worden, insbesondere mit den Wahhabiten zusammenzuarbeiten. Zugleich sei er von dieser Gruppierung verdächtigt worden, dessen regimekritische Arbeit zu sabotieren bzw. dagegen zu opponieren. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens könne von einer entschiedenen Sache jedoch keine Rede sein, da mit Bescheid zur Zahl 07 11.750-BAE lediglich über das Vorbringen des Beschwerdeführers abgesprochen worden wäre, das sich in der Zeit vor dem Jahr 2007 ereignet habe. Das nunmehrige Vorbringen könne unmöglich Gegenstand der Entscheidung im Vorverfahren sein, weil es sich damals noch gar nicht ereignet hatte. Es handle sich daher zweifellos um eine neue Sache und nicht um eine res judicata.

Da das Bundesasylamt die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu beurteilen habe, seien - wohl aufgrund der irrtümlichen Annahme, es könne mit einer Zurückweisung aufgrund entschiedener Sache vorgehen - wesentliche Fragen offen geblieben. Der Beschwerdeführer müsse bei seiner Rückkehr nach Usbekistan befürchten, in den Fokus staatlicher Behörden zu geraten, die ihn verdächtigen, mit oppositionellen Wahhabiten zusammenzuarbeiten. Nach Verweis auf die Länderfeststellungen zu Usbekistan werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen der ihm unterstellten regimekritischen Tätigkeit bzw. Tendenzen befürchten müsse, Opfer eines unfairen Gerichtsverfahrens, wenn nicht sogar von Folter, zu werden. Zum anderen müsse er befürchten, dass er von in ganz Usbekistan verbreiteten und gut organisierten Gruppierungen der Wahhabiten wegen ihm unterstellter Zusammenarbeit mit dem "Feind", nämlich der Regierung Usbekistans, verfolgt zu werden. Im Zuge des nunmehr dritten Asylverfahrens wurden folgende Unterlagen für den Beschwerdeführer in Vorlage gebracht:

ärztliche Bestätigung (Gesundheitsministerium von Usbekistan),

Wehrdienstbuch Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX,Wehrdienstbuch Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 ,

Heiratsurkunde Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX.Heiratsurkunde Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 .

I.13. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08. März 2012, Zahl 11 13.056-EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 30. Oktober 2011 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. des Bescheides der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen.römisch eins.13. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08. März 2012, Zahl 11 13.056-EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 30. Oktober 2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe, da er anlässlich seiner Einvernahmen im gegenständlichen Verfahren insbesondere angegeben hätte, einerseits Probleme mit der Polizei zu haben, da man ihn vorwerfe, mit Wahhabiten zusammen zu arbeiten und andererseits Probleme mit Wahhabiten zu haben, da diese vom Beschwerdeführer verlangt hätten, er müsse für sie arbeiten. Dieses Vorbringen decke sich mit dem Fluchtbehauptungen im Vorverfahren des Beschwerdeführers, nur wisse er nun, dass er von den Wahhabiten bedroht werde. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er glaube, vor seinem Erstantrag ebenfalls von Wahhabiten bedroht worden zu sein.

Die Feststellung, wonach das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren keinen glaubhaften Kern aufweise, ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren denselben Sachverhalt vorgebracht habe und lediglich Details abgeändert habe. Die Entscheidung im Vorverfahren des Beschwerdeführers beruhe auf dem unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Auch im gegenständlichen Verfahren weise sein Vorbringen keinen glaubhaften Kern auf. Er habe den nunmehr vorgebrachten Sachverhalt nur vage geschildert und selbst auf Nachfrage habe er zu seinen Angaben weder konkrete Details nennen können, noch seien diese schlüssig gewesen. Weiters habe er sich in wesentlichen Aussagen widersprochen. Er habe angegeben, lebenslang inhaftiert zu werden, wenn er nach Usbekistan zurückkehren müsste, da die Polizei davon ausgehe, dass er mit den Wahhabiten zusammenarbeite, er jedoch der Polizei nicht den Aufenthaltsort der Wahhabiten bekannt geben könne, da er tatsächlich nie für diese gearbeitet hätte. Die Aufrechterhaltung derselben Verfolgungsbehauptung und die Bezugnahme darauf stelle somit nicht einen wesentlich geänderten Sachverhalt, sondern die Bekräftigung (bzw. als Behauptung des "Fortbestehens und Weiterwirkens") eines Sachverhaltes dar, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden wäre. Daran würden auch immer wieder neue Asylanträge, die darauf Bezug nehmen, nichts ändern. Es werde im Ergebnis stets nur die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt.

I.14. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 12. März 2012 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht am 13. März 2012 durch seinen ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Beschwerde.römisch eins.14. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 12. März 2012 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht am 13. März 2012 durch seinen ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Beschwerde.

Zusammengefasst wurden in der Beschwerde die wesentlichen Punkte der Eingabe vom 29.02.2011 des ausgewiesenen Vertreters wiederholt. Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde noch festgehalten, dass sich das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers auf ein aktuelles Ereignis beziehe, über welches im vorhergegangenen, im Jahr 2008 abgeschlossenen Verfahren nicht abgesprochen worden sein könne, da es sich nach den Angaben des Beschwerdeführers um ein Vorbringen handle, dass sich erst 2011 ereignet habe. Dem Bundesasylamt sei zwar zuzugestehen, dass sich die vom Beschwerdeführer geschilderte Flucht auslösenden Ereignisse vor einem im Vergleich zu den Jahren 2003 bis 2007 relativ ähnlichen Hintergrund abgespielt hätten, jedoch ist insbesondere bei einem Blick auf mögliche Konsequenzen erkennbar, dass in entscheidungswesentlichen Punkten vom Beschwerdeführer ein anderer Sachverhalt geschildert worden sei. Während der Beschwerdeführer nämlich in seinem Asylverfahren in den Jahren 2007 und 2008 eine Verfolgungsgefahr durch eine islamistische Gruppierung behauptet habe, resultiert aus dem nunmehrigen Angaben, dass der Beschwerdeführer (zumindest auch) einer Verfolgungsgefahr durch staatliche Organe ausgesetzt sei. Zudem resultierte die Verfolgungsgefahr laut den Schilderungen des Beschwerdeführers aus einem ganz konkretem Ereignis, das im Ververfahen noch gar nicht bestehen hätte können.

Somit könne eine entschiedene Sache allenfalls vorliegen, wenn dem nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einmal ein "glaubhafter Kern" zugestanden worden werden könne. Das neue Vorbringen müsse somit a priori unglaubwürdig sein, ähnlich jenem, welches nach früheren Bestimmungen als "offensichtlich unbegründet" zu bewerten gewesen wäre. Die diesbezügliche Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sei jedoch in sich widersprüchlich, da deshalb im nunmehrigen Vorbringen kein glaubhafter Kern festgestellt worden wäre, weil der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren angeblich denselben Sachverhalt vorbringe und lediglich Details abgeändert habe. Der Beschwerdeführer habe sich im Vorverfahren ausschließlich auf die Gefahr der Verfolgung durch nichtstaatliche Personen bezogen, während er nun (auch) von der Gefahr staatlicher Verfolgung spreche, ausgelöst von einem neuen Ereignis.

Dass das neue Vorbringen laut Bundesasylamt nicht einmal einen "glaubhaften Kern" hätte, könne jedoch nicht abgeleitet werden und sei nur zu bejahen, wenn das Vorbringen offenkundig mit den Verhältnissen im Heimatland des Beschwerdeführers in Widerspruch stünde oder sich aus anderen Gründen offenkundig nicht so ereignet haben könnte, was das Bundesasylamt nicht einmal behauptet habe. Laut Rechtsprechung und Lehre könne jedenfalls "als anderer Sachverhalt" nur ein zeitlich und örtlich differentes Geschehen angesehen werden, nicht bloß eine neue Deutung eines schon beurteilten Sachverhalts. Der Beschwerdeführer habe jedoch ein ebensolches zeitlich und örtlich differentes Geschehen im Vergleich zum Vorbringen im vorangegangenen Verfahren behauptet. Da das Bundesasylamt den Maßstab für das Vorliegen eines "glaubhaften Kerns" offenbar mit jenem der "Glaubwürdigkeit" eines Asylwerbers im Allgemeinen gleichsetzt, nehme es das Vorliegen einer res iudicata unzulässiger Weise an. Insbesondere stünden die Überlegungen des Bundesasylamtes zu dieser Frage zumindest teilweise im offenen Widerspruch zur weiteren Bescheidbegründung bzw. zum Akteninhalt. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers würden aus den aufgezeigten Gründen nicht vorliegen, der angefochtene Bescheid sei daher rechtswidrig.

Es werde der Antrag gestellt, dass der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben wäre und das Verfahren zur neuerlichen Bescheiderlassung an die erste Instanz zurückzuverweisen sei.

I.15. Mit E-Mail vom 19. März 2012 teilte der Asylgerichtshof dem Bundesasylamt mit, dass die Beschwerdevorlage am selben Tag beim Asylgerichtshof eingelangt ist.römisch eins.15. Mit E-Mail vom 19. März 2012 teilte der Asylgerichtshof dem Bundesasylamt mit, dass die Beschwerdevorlage am selben Tag beim Asylgerichtshof eingelangt ist.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Da der gegenständliche Asylantrag erst am 30.10.2011 gestellt wurde, ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Da der gegenständliche Asylantrag erst am 30.10.2011 gestellt wurde, ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.

Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.2. Nach § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei.2. Nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.

II.3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

Entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).Entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

II.4. Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).römisch zwei.4. Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).

II.5. Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;römisch zwei.5. Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;

21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 29.9.2005, 2005/20/0365;21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 29.9.2005, 2005/20/0365;

25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).

II.6. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).römisch zwei.6. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

II.7. Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.römisch zwei.7. Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.

II.8. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelinstanz darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelinstanz darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).römisch zwei.8. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelinstanz darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelinstanz darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

II.9. Das Verfahren ist aus folgenden Gründen mangelhaft:römisch zwei.9. Das Verfahren ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

II.9.1. Dem Bundesasylamt ist in Summe dahingehend Folge zu leisten, dass das nunmehr neue Vorbringen des Beschwerdeführers als vage und teilweise nicht schlüssig zu qualifizieren ist. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides erweist sich jedoch in einem zentralen Punkt, der auch in der Beschwerde zu Recht moniert wurde, als widersprüchlich und der Bescheid ist aus diesem Grund nicht nachvollziehbar. Das Bundesasylamt hatte im angefochtenen Bescheid entgegen der Angaben des Beschwerdeführers festgehalten, dass im nunmehrigen Vorbringen deshalb kein glaubhafter Kern festgestellt werden könne, weil der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren angeblich denselben Sachverhalt (wie im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren) vorbringe und lediglich Details abgeändert habe.römisch zwei.9.1. Dem Bundesasylamt ist in Summe dahingehend Folge zu leisten, dass das nunmehr neue Vorbringen des Beschwerdeführers als vage und teilweise nicht schlüssig zu qualifizieren ist. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides erweist sich jedoch in einem zentralen Punkt, der auch in der Beschwerde zu Recht moniert wurde, als widersprüchlich und der Bescheid ist aus diesem Grund nicht nachvollziehbar. Das Bundesasylamt hatte im angefochtenen Bescheid entgegen der Angaben des Beschwerdeführers festgehalten, dass im nunmehrigen Vorbringen deshalb kein glaubhafter Kern festgestellt werden könne, weil der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren angeblich denselben Sachverhalt (wie im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren) vorbringe und lediglich Details abgeändert habe.

Der Beschwerdeführer hatte in seinem vorhergegangenen - im Jahr 2008 rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahren behauptet, dass er monatelang von unbekannten Männern einer ihm nicht näher bekannten Gruppe bzw. Organisation bedroht und zur Kooperation gezwungen worden sei. Überdies sei er von einem einzelnen Polizisten bedroht und erneut zur Kooperation mit besagter Organisation angehalten worden. Demgegenüber hatte er im gegenständlichen Verfahren zusammengefasst behauptet, er sei 2011 im Herkunftsstaat von der Polizei und den Sicherheitskräften verdächtigt worden, mit Wahhabiten zusammenzuarbeiten, weshalb er festgenommen und gegen Entrichtung von Lösegeld wieder freigelassen worden wäre. Zugleich sei er angeblich von den Wahhabiten verdächtigt worden, deren regimekritische Arbeit zu sabotieren bzw. dagegen zu opponieren. Bei Gegenüberstellung der Vorbringen des Beschwerdeführers in den beiden Verfahren und insbesondere unter Verweis auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren insbesondere über Vorfälle im Herkunftsstaat im Jahr 2011, somit Vorfällen nach rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens, berichtete, kann der Einschätzung des Bundesasylamtes, wonach es sich um denselben Sachverhalt handelt, nicht gefolgt werden. Somit erweist sich jedoch der zu beurteilende Sachverhalt, der vom Bundesasylamt festgestellt worden war, als mangelhaft und teilweise aktenwidrig (vgl. die Ausführungen unter 2.2.).Der Beschwerdeführer hatte in seinem vorhergegangenen - im Jahr 2008 rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahren behauptet, dass er monatelang von unbekannten Männern einer ihm nicht näher bekannten Gruppe bzw. Organisation bedroht und zur Kooperation gezwungen worden sei. Überdies sei er von einem einzelnen Polizisten bedroht und erneut zur Kooperation mit besagter Organisation angehalten worden. Demgegenüber hatte er im gegenständlichen Verfahren zusammengefasst behauptet, er sei 2011 im Herkunftsstaat von der Polizei und den Sicherheitskräften verdächtigt worden, mit Wahhabiten zusammenzuarbeiten, weshalb er festgenommen und gegen Entrichtung von Lösegeld wieder freigelassen worden wäre. Zugleich sei er angeblich von den Wahhabiten verdächtigt worden, deren regimekritische Arbeit zu sabotieren bzw. dagegen zu opponieren. Bei Gegenüberstellung der Vorbringen des Beschwerdeführers in den beiden Verfahren und insbesondere unter Verweis auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren insbesondere über Vorfälle im Herkunftsstaat im Jahr 2011, somit Vorfällen nach rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens, berichtete, kann der Einschätzung des Bundesasylamtes, wonach es sich um denselben Sachverhalt handelt, nicht gefolgt werden. Somit erweist sich jedoch der zu beurteilende Sachverhalt, der vom Bundesasylamt festgestellt worden war, als mangelhaft und teilweise aktenwidrig vergleiche die Ausführungen unter 2.2.).

II.9.2. Aufgrund des in Bezug zum Vorbringen im ersten Asylverfahren nunmehr geänderten Sachverhaltes, von dem nach dem derzeitigen Ermittlungsstand auch nicht von vornherein gesagt werden könnte, dass das Vorbringen überhaupt keinen glaubhaften Kern hätte und aufgrund des Unterlassens entsprechender weiterer Ermittlungstätigkeit in Bezug darauf seitens des Bundesasylamtes kann durch den erkennenden Gerichtshof nicht abschließend beurteilt werden, ob eine andere Beurteilung von vornherein ausgeschlossen ist. Dies wäre aber für eine Entscheidung nach § 68 AVG im vorliegenden Fall erforderlich.römisch zwei.9.2. Aufgrund des in Bezug zum Vorbringen im ersten Asylverfahren nunmehr geänderten Sachverhaltes, von dem nach dem derzeitigen Ermittlungsstand auch nicht von vornherein gesagt werden könnte, dass das Vorbringen überhaupt keinen glaubhaften Kern hätte und aufgrund des Unterlassens entsprechender weiterer Ermittlungstätigkeit in Bezug darauf seitens des Bundesasylamtes kann durch den erkennenden Gerichtshof nicht abschließend beurteilt werden, ob eine andere Beurteilung von vornherein ausgeschlossen ist. Dies wäre aber für eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG im vorliegenden Fall erforderlich.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG 2005). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.

Aus den oben dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass der vorliegende Bescheid des Bundesasylamtes betreffend den Beschwerdeführer mangelhaft ist und daher das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 30.10.2011 zu Unrecht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, weswegen der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist.Aus den oben dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass der vorliegende Bescheid des Bundesasylamtes betreffend den Beschwerdeführer mangelhaft ist und daher das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 30.10.2011 zu Unrecht wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, weswegen der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist.

Im fortgesetzten Verfahren sind die aufgezeigten Mängel, die auch in der Beschwerde zu Recht gerügt werden, zu sanieren. Das Bundesasylamt wird sich daher im fortgesetzten Verfahren ausführlich und gegebenenfalls durch genaueres Nachfragen mit dem im gegenständlichen Verfahren erstatteten neuen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben. Wenn die Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, so wird sich die belangte Behörde schließlich inhaltlich genauer mit dem neuen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und eine materiell-rechtliche Entscheidung (gem.

§§ 3, 8 und 10 AsylG 2005) anstelle der verfahrensrechtlichen Erledigung (gem. § 68 AVG) zu erlassen haben.Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005) anstelle der verfahrensrechtlichen Erledigung (gem. Paragraph 68, AVG) zu erlassen haben.

III. Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008).römisch drei. Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,).

Gegenständliche Beschwerde langte am 19. März 2012 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die gesonderte Entscheidung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 19. März 2012 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die gesonderte Entscheidung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 29/2009, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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