TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/27 C8 254324-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.03.2012
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C8 254324-0/2008/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2004, AZ 04 05.443-BAG, nach Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung am 15.02.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2004, AZ 04 05.443-BAG, nach Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung am 15.02.2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 AsylG 1997, BGBl. I. Nr. 76/1997 idgF BGBl. I. Nr. 126/2002, und § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. Nr. 76/1997 idgF und § 10 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, idgF Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 126 aus 2002,, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1997, idgF und Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsbürger reiste am 22.03.2004 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.03.2004 einen Asylantrag.

1.1. In der vor dem Bundesasylamt Außenstelle Graz aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, dass er sich persönlich bei der Sicherheitsdirektion im Passamt im Mai 2003 einen Reisepass ausstellen habe lassen. Dies sei bei der Behörde in Rawal Pindi gewesen. Der Schlepper habe diesen Reisepass und habe ihn mittlerweile abgenommen. Auf die Frage, welche Verwandte der Beschwerdeführer in seinem Heimatland habe, gab dieser an, dass dort sein Vater, seine Geschwister und seine Verwandten wie Onkel und Tanten leben würden. In Österreich habe er keine Verwandte. Auf die Frage, ob er seine Heimat schon einmal verlassen habe, verneinte dieser. In einen anderen Staat habe er früher um kein Asyl angesucht. Auf die Frage, wie lange er an der von ihm angegebenen Wohnadresse wohnhaft gewesen wäre, gab dieser an, dass dies bis zum Juni 2003 gewesen sei. Er habe dort seit seinem zweiten Lebensjahr gelebt. Auf die Frage, was genau und wie lange er gearbeitet habe, gab dieser an noch Schüler zu sein und in Österreich in der Computerarbeit arbeiten zu wollen. Die wirtschaftliche Lage in seinem Heimatland sei sehr schlecht und er sei deshalb nach Österreich gekommen, weil er hier arbeiten wolle. Im Juni 2003 sei er von seiner Heimatadresse legal unter Verwendung seines Reisepasses mit dem Zug in den Iran gereist. Von Iran aus sei er dann in die Türkei und von dort aus habe ihm ein Schlepper in einem Lastwagen illegal nach Österreich gebracht. Für die Flucht habe er 5.000 Dollar gezahlt. Sein Vater habe das Geld gezahlt. Dieser habe eine Landwirtschaft verkauft. Seine Versorgung in Österreich sei nicht gesichert, da er niemanden mehr habe. Er sei kein Mitglied einer Partei bzw. parteiähnlichen Organisation. Gegen ihn sei kein Gerichtsverfahren in seiner Heimat anhängig, ebenso habe er in seiner Heimat keine Straftat begangen. Auf die Frage, aus welchem Grund er in Österreich um Asyl ansuche, gab dieser an, dass er in Österreich arbeiten wolle. Dies sei der einzige Grund. Er habe in der Schule Computerkurse gehabt und wolle in Österreich als Computerfachkraft arbeiten. Deshalb sei er hier in Österreich. Die Frage, ob er aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung verfolgt werde, verneinte dieser. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung in seine Heimat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen würde, verneinte dieser. Auf die Frage, ob er Gründe geltend machen würde, die gegen seine Ausweisung sprechen würde, verneinte dieser. Er habe in Österreich niemanden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2004 wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I. Nr. 76/1997 idF BGBl. I. Nr. 126/2002 abgewiesen. Zugleich wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gem. § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig angesehen. Im Spruchpunkt III. wurde er gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2004 wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 126 aus 2002, abgewiesen. Zugleich wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig angesehen. Im Spruchpunkt römisch drei. wurde er gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Berufung (nunmehr Beschwerde). Der Beschwerdeführer gab an, dass er in der ersten Vernehmung gesagt habe, was ihm die Dolmetscherin geraten habe. Er habe dies getan, weil ihm die Dolmetscherin dies vorgeschlagen habe. Er habe ihr zwar erklärt, dass er ein gewisses Problem in Pakistan habe. Aber sie habe ihm gesagt, dass man sein Problem nicht anerkennen würde, weil jede Person auf diese Art und Weise um Asyl ansuchen würde. Sie habe ihm vorgeschlagen, dass er sagen solle, dass er nach Österreich gekommen sei um hier zu arbeiten. Sie habe ihm gesagt, dass sie ihm einen Asylausweis und eine arbeitsrechtliche Genehmigung besorgen würde. Sie habe ihm gesagt, dass man ihm erlauben würde hier zu leben, ansonsten würde man ihm ein Problem machen. Die Dolmetscherin habe ihm dies fünf Minuten vor der Vernehmung mitgeteilt und sei später ins Zimmer gegangen. Gleichzeitig sei sein Name aufgerufen worden. Das Ganze sei so plötzlich geschehen, dass er gezwungen gewesen sei der Dolmetscherin zuzustimmen. Er habe keine Ahnung von den Gesetzen dieses Landes und habe nach dem Vorschlag der Dolmetscherin alles gesagt was sie ihm vorgeschlagen hätte. Er habe die Bitte, dass nunmehr ein pakistanischer Dolmetscher bestellt werden würde, der die Sprache Urdu sprechen würde.

Sein richtiger Name sei XXXX und er sei am XXXX geboren.Sein richtiger Name sei römisch 40 und er sei am römisch 40 geboren.

Seine Familie und er würden aus dem Kaschmir stammen. Sie hätten in einem Dorf, das Toonch geheißen habe und an der "Controllline" gelegen sei, gelebt. Er habe seine Grundschule in XXXX, besucht, wo sein Onkel gewohnt habe.Seine Familie und er würden aus dem Kaschmir stammen. Sie hätten in einem Dorf, das Toonch geheißen habe und an der "Controllline" gelegen sei, gelebt. Er habe seine Grundschule in römisch 40 , besucht, wo sein Onkel gewohnt habe.

Im Jahr 1996 habe die indische Armee ihr Dorf angegriffen und habe Hausdurchsuchungen gemacht. Sie hätten gemeint, dass sie Mujahedin versteckt halten würden. Bei diesen Angriffen seien viele Personen von seinem Dorf, unter anderem auch sein Bruder, der drei Jahre älter als der Beschwerdeführer gewesen wäre, ums Leben gekommen. Nachher hätten sie alles dort gelassen und seien in ein Dort vor XXXX, welches XXXX heißt, übersiedelt. Dort habe ein alter Freund seines Vaters gewohnt. Sie hätten ein Grundstück von ihm genommen und ein Haus gebaut, in dem sie gewohnt hätten. Danach habe ihn sein Vater in ein College nach XXXX geschickt, wo er F.A. abgeschlossen habe. Er sei auch Mitglied von der Peoples Student Federation (P.S.F.) im College.Im Jahr 1996 habe die indische Armee ihr Dorf angegriffen und habe Hausdurchsuchungen gemacht. Sie hätten gemeint, dass sie Mujahedin versteckt halten würden. Bei diesen Angriffen seien viele Personen von seinem Dorf, unter anderem auch sein Bruder, der drei Jahre älter als der Beschwerdeführer gewesen wäre, ums Leben gekommen. Nachher hätten sie alles dort gelassen und seien in ein Dort vor römisch 40 , welches römisch 40 heißt, übersiedelt. Dort habe ein alter Freund seines Vaters gewohnt. Sie hätten ein Grundstück von ihm genommen und ein Haus gebaut, in dem sie gewohnt hätten. Danach habe ihn sein Vater in ein College nach römisch 40 geschickt, wo er F.A. abgeschlossen habe. Er sei auch Mitglied von der Peoples Student Federation (P.S.F.) im College.

Danach sei er für Bachelor im Jahre 2001 in XXXX gewesen, wo er in einem Studentenheim gewohnt habe. Neben seinem Studium sei er sehr aktiv mit der Politik beschäftigt gewesen und auch dort Mitglied der PSF gewesen.Danach sei er für Bachelor im Jahre 2001 in römisch 40 gewesen, wo er in einem Studentenheim gewohnt habe. Neben seinem Studium sei er sehr aktiv mit der Politik beschäftigt gewesen und auch dort Mitglied der PSF gewesen.

Im Jahr 2002, als er im zweiten Jahr im College gewesen sei, sei er Generalsekretär von der PSF geworden und habe nach seinem Status für seine Organisation im College gearbeitet.

Im Jahr 2003, als sein zweites Jahr im College fast beendet gewesen sei, sei er auf Grund der besten Leistung Präsident seiner Organisation geworden. Währenddessen habe es auch eine andere Organisation mit dem Namen Moslem Student Federation Q (NSF-Q) deren Präsident XXXX gewesen wäre, in seinem College gegeben.Im Jahr 2003, als sein zweites Jahr im College fast beendet gewesen sei, sei er auf Grund der besten Leistung Präsident seiner Organisation geworden. Währenddessen habe es auch eine andere Organisation mit dem Namen Moslem Student Federation Q (NSF-Q) deren Präsident römisch 40 gewesen wäre, in seinem College gegeben.

Am 23.02.2003 sei er Präsident seiner Organisation PSF geworden und nach ca. einem Monat, dem 25.03.2003 sei XXXX, Präsident von der MSF geworden.Am 23.02.2003 sei er Präsident seiner Organisation PSF geworden und nach ca. einem Monat, dem 25.03.2003 sei römisch 40 , Präsident von der MSF geworden.

Später hätten die Prüfungen im College stattgefunden und anschließend seien am College Sommerferien gewesen. Nach den Ferien seien sie am 01. August wieder ins College zurückgekehrt. Es habe neue Zulassungen gegeben und sie hätten Ständer aufgestellt, um die neuen Studenten willkommen zu heißen. Sie hätten die Studenten zu Mitgliedern ihrer Organisation gemacht und ihnen bei der Zulassung geholfen.

Als er am 15.08.2003 zwischen 12 Uhr und 13 Uhr beim Essen in seinem Studentenheim gewesen sei, sei es plötzlich zu einer Schießerei im College gekommen, bei der der Präsident der MSF ums Leben gekommen sei. In der gleichen Nacht um ca. 20 Uhr seien einige Freunde von ihm zum Beschwerdeführer gekommen und hätten ihm gesagt, dass er polizeilich angezeigt worden sei, weil XXXX ermordet worden und die Polizei auf der Suche nach dem Beschwerdeführer sei.Als er am 15.08.2003 zwischen 12 Uhr und 13 Uhr beim Essen in seinem Studentenheim gewesen sei, sei es plötzlich zu einer Schießerei im College gekommen, bei der der Präsident der MSF ums Leben gekommen sei. In der gleichen Nacht um ca. 20 Uhr seien einige Freunde von ihm zum Beschwerdeführer gekommen und hätten ihm gesagt, dass er polizeilich angezeigt worden sei, weil römisch 40 ermordet worden und die Polizei auf der Suche nach dem Beschwerdeführer sei.

Er verließ daraufhin sofort diesen Ort und habe sich bei einem Freund versteckt. In der Früh sei er dann zu seinem Dorf gegangen. Die Polizei habe ihn überall gesucht. Nach ca. sieben Tagen sei die Polizei in sein Dorf gekommen und sei dies der Grund gewesen, dass er von diesem Ort habe flüchten müssen. Er habe sich daraufhin in Lahore und danach in Karachi versteckt. Währenddessen habe er den Kontakt mit den höheren Funktionären seiner Partei aufgenommen. Er habe auch mehrere Briefe an die Führerin seiner Partei geschrieben. Das Problem habe sich allerdings nicht gelöst, weil die Gegenpartei regiert habe. Er wäre ca. vier Monate in verschiedenen Städten versteckt gewesen. Wegen des Drucks der Regierung auf die Polizei sei er an jedem Ort gesucht worden und auch seine Familie sei tyrannisiert worden. Sein Prozess sei ohne Verfahren abgeschlossen und ein Haftbefehl erlassen worden. Daher sei er aus seiner Heimat geflüchtet. Am 22. Dezember 2003 habe er schließlich Pakistan verlassen. Er ersucht nicht nach Pakistan abgeschoben zu werden, da dort sein Leben in Gefahr wäre. Er werde schuldlos ins Gefängnis eingesperrt und würde gegen ihn die Todesstrafe verhängt werden.

Am 19.09.2006 übermittelte das Bundesasylamt Graz dem seinerzeit zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat eine gekürzte Urteilsausfertigung des Bezirksgerichtes XXXX. Demnach wurde der Beschwerdeführer gemäß § 223 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Am 19.09.2006 übermittelte das Bundesasylamt Graz dem seinerzeit zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat eine gekürzte Urteilsausfertigung des Bezirksgerichtes römisch 40 . Demnach wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 223, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

3. Vor dem Asylgerichtshof wurde am 15.02.2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, welche folgenden verlauf nahm:

"VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen. Wie ist Ihr richtiger Name?"VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen. Wie ist Ihr richtiger Name?

BF: Ich heißeXXXX.

VR: Warum haben Sie früher einen anderen Namen angegeben?

BF: Das war vor 7 Jahren, damals hatte ich Angst.

VR: Jetzt haben Sie keine Angst mehr?

BF: Ich möchte jetzt meinen richtigen Namen verwenden, deshalb habe ich Ihnen die Wahrheit gesagt. Außerdem habe ich geheiratet und meine Gattin bekommt demnächst ein Kind und ich möchte nicht weiter einen falschen Namen verwenden.

VR: Waren Ihre Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren richtig und bleiben diese aufrecht?

BF: Meine Angaben, die ich in meiner Berufung gemacht habe, stimmen.

VR: Was ist mit den Angaben in der Niederschrift vom 06.07.2004 vor dem BAA?

BF: Meinen Sie meine 1. Einvernahme?

VR: Die Einvernahme, wo Sie sagten, dass Sie eigentlich keine Probleme in Pakistan haben.

BF: Das war ganz falsch.

VR: Warum?

BF: Damals hatte ich Angst. Außerdem war eine Frau aus Bangladesh als Dolmetscherin dort. Sie hat mir 5 Minuten vor der Einvernahme gesagt, dass ich hierher kam, um Arbeit zu finden. Alle anderen würden das auch angeben und diese bekämen dann eine Karte.

VR: Sie haben aber auch gesagt, auf die Frage, ob ein Gerichtsverfahren in Ihrem Heimatland vorliegt, dass dem nicht so wäre, dass keine Verfolgungshandlungen gegen Sie gesetzt wurden und sie nicht gesucht werden?

BF: weil ich damals angab, dass ich nach Österreich kam, um hier Arbeit zu suchen. Wie hätte ich dann sagen sollen, dass ich in meiner Heimat verfolgt werde? Sie hat zu mir gesagt, wenn ich angebe, dass ich in der Heimat verfolgt werde, wird die Asylbehörde nach Beweisen verlangen, und um diese zu bekommen, wird meine Familie Probleme bekommen. Ich sollte einfach sagen, dass ich hierher kam um zu arbeiten. Dann würde ich eine Karte bekommen und könnte hier arbeiten.

VR: Warum hätte die Dolmetscherin das tun sollen?

BF: Ich habe keine Ahnung, warum sie das sagte. Sie traf mich 5 Minuten vor der Verhandlung an und sagte das alles zur mir.

VR: Wo in Pakistan haben Sie gewohnt, bevor Sie nach Österreich gekommen sind?

BF: Kurz vor meiner Ausreise musste ich mich in verschiedenen Ortschaften versteckten. Meine genaue Adresse davor war in XXXX, Bundesstaat Punjab.BF: Kurz vor meiner Ausreise musste ich mich in verschiedenen Ortschaften versteckten. Meine genaue Adresse davor war in römisch 40 , Bundesstaat Punjab.

VR: Haben Sie dort seit Ihrer Geburt gewohnt?

BF: Ich bin Karachi geboren.

VR: Seit wann haben Sie an der vorhin angegebenen Adresse gewohnt?

BF: Als ich 2 Jahre alt war, bin ich mit der Familie an diese Adresse gezogen.

VR: Waren Sie in Pakistan politisch tätig?

BF: Ja.

VR: Inwiefern waren Sie politisch tätig?

BF: Für die PSF (Peoples Student Federation).

BF: Wann sind Sie der PSF beigetreten?

BF: Seit meiner 10. Schulklasse gehöre ich zu dieser Organisation.

VR: Haben Sie eine besondere Funktion in dieser Organisation ausgeübt?

BF: Ja, ich war der College President.

VR: Von welcher Schule?

BF: Das XXXX.BF: Das römisch 40 .

VR: Seit wann waren Sie College President?

BF: Seit 2003.

VR: Wissen Sie noch das genaue Datum?

BF: Ich glaube, es war im Februar.

VR: Welcher Partei steht die PSF nahe?

BF: Der Peoples Party.

VR: Was war das Programm der PSF?

BF: Sie ist wie alle politischen Parteien, die die Studenten schon mit Ihrem Programm in Kontakt bringen und den Politikern nahebringen.

VR: Wofür stand die PSF politisch?

BF: Unser Hauptprogramm war die Mutterpartei, die auf nationalem Niveau zu verstärken und mehrere Studenten dazu zu bringen, dass sie unserer Partei beitreten.

VR: Sie werden doch als College President wissen, wofür die PSF gestanden ist?

BF: Das Hauptprogramm war, dass wir den Mitgliedern bei den Problemen geholfen haben und versuchten Lösungen dafür zu finden. Wenn wir mit ihnen in Begleitung irgendwohin gingen, war das Erscheinungsbild natürlich viel stärker, als wenn dieser alleine wohin geht.

VR: Hat es neben der PSF auch andere Studentenparteien gegeben?

BF: Die 2. größte Partei war die MSF.

VR: Welcher Partei stand diese nahe?

BF: Das ist die Moslem League Gruppe, die war mit der Moslems League Q-Gruppe assoziiert.

VR: Was war das Parteiprogramm der MSF?

BF: Das gleiche, wie unsere.

VR: Sie hat das gleiche Programm wie Ihre Partei vertreten?

BF: Ja, ungefähr das gleiche.

VR: D.h. es wäre egal gewesen, ob man der PSF oder MSF beitritt?

BF: Man kann sagen, auf politischem Niveau war das fast das gleiche. Aber natürlich ist die Partei, die an der Macht ist, stärker als jene in der Opposition. Das ist auch auf dem Collegeniveau spürbar.

VR: D.h. jetzt ist Ihre Partei die stärkere, nachdem die PPP an der Macht ist?

BF: Ja, das ist jetzt so.

VR: Sie sagten vorher, es gab nicht viele Unterschiede zwischen PSF und MSF, haben diese Parteien auch zusammengearbeitet?

BF: Ja, manchmal schon. Wir haben am College auch Veranstaltungen gemeinsam organisiert.

VR: Hatten Sie dann ein gutes Verhältnis zur MSF?

BF: Ja, wir waren alle Studenten desselben Colleges und haben alle studiert. Es gab keine großen Unterschiede. Das einzige war, wir wollten, dass sich die Studenten sich mit unserer Partei assoziieren und sie wollten es mit Ihrer Partei. Das war der einzige Differenzpunkt.

VR: Warum sind Sie aus Pakistan geflüchtet?

BF: Nach den Collegeferien haben wir unsere Parteiständer im College aufgebaut, weil wir die neuen Studenten für die Partei werben wollten. Am 15.08.2003 ist der MSF-President im College verstorben.

VR: Wie hat der MSF-President geheißen?

BF: XXXX. Er wurde in einer Schießerei getötet und mein Name wurde erwähnt. Aufgrund dessen musste ich mich im ganzen Land verstecken.BF: römisch 40 . Er wurde in einer Schießerei getötet und mein Name wurde erwähnt. Aufgrund dessen musste ich mich im ganzen Land verstecken.

VR: Können Sie das etwas näher ausführen?

BF: Wie gesagt, am 15.08.2003, zwischen 12 und 13h gab es am College eine Schießerei. Dabei ist dieser Mann gestorben. Ich war da auch am College und habe zu Mittag gegessen. Am Abend kam ein Freund zu mir nach Hause und sagte, dass auch mein Name in der Anzeige erwähnt wurde. Deswegen wurde ich von der Polizei gesucht.

VR: Wissen Sie, wo die Schießerei stattgefunden hat?

BF: Ich war im Studentenwohnheim, diese Schießerei fand dort statt, wo wir unsere Ständer aufgebaut haben.

VR: Wo haben Sie zu Mittag gegessen?

BF: Im Studentenheim.

VR: Waren dort mehrere Leute, als Sie gegessen haben?

BF: Ja, bei mir saßen noch 2 Freunde, wir haben zu 3. gegessen.

VR: Sind noch andere Leute herumgesessen?

BF: Nein, ich war in meinem Zimmer, ich habe im Studentenwohnheim gewohnt.

VR: Wo haben Sie gegessen, in Ihrem Zimmer?

BF: Ja, in meinem Zimmer.

VR: Ist außer dem Präsidenten noch jemand verletzt worden?

BF: Nein, nur er.

VR: Wissen Sie, wer auf ihn geschossen haben soll?

BF: Nein, das weiß ich nicht, wer auf ihn geschossen hat. Es gab ein großes Durcheinander und später erzählte mir mein Freund, dass auch mein Namen in der Anzeige erwähnt wurde.

VR: Wer hat Ihnen erzählt, dass Ihr Name in der Anzeige erwähnt wurde?

BF: Es war ein Collegestudent.

VR: Wie hieß er?

BF: Er heißt XXXX.BF: Er heißt römisch 40 .

VR: Wie noch?

BF: Weiter weiß ich nicht. Er hat auch von irgendwo gehört, dass mein Name und der meiner Partei in der Anzeige erwähnt wurde und dass die Polizei nach mir sucht.

VR: Hat er das nur irgendwo aufgeschnappt oder verlässlich gewusst?

BF: Ja, später habe ich gewusst, dass das wahr ist. Damals hat er mir das so erzählt und ich bekam Angst. Bei uns ist es so, wenn die Polizei einen einmal ins Visier nimmt, ist das ernst zu nehmen.

VR: Was heißt, später wurde Ihnen das bewusst?

BF: Weil die Polizei tatsächlich nach mir gesucht hat.

VR: Woher wissen Sie das?

BF: Die Polizei kam zu mir ins Dorf. Außerdem hat sie einen Haftbefehl gegen mich gehabt.

VR: Wann haben Sie das 1. Mal erfahren, dass die Polizei nach Ihnen sucht?

BF: Am 16. habe ich das erfahren, am 15. war der Vorfall.

VR: Am 16. was?

BF: Am 16.08.2003.

VR: In Ihrer Berufung haben Sie geschrieben, dass Sie das nicht am nächsten Tag, sondern noch am gleichen Tag, um 8h abends, erfahren hätten?

BF: Am nächsten Tag wurde bestätigt, dass eine Anzeige gegen mich erstattet wurde. Am selben Tag habe ich das von meinem Freund erfahren, dass man nach mir sucht.

VR: Was haben Sie gemacht, nachdem Sie davon erfahren haben?

BF: Ich musste flüchten und habe mich in verschiedenen Ortschaften versteckt.

VR: Wohin sind Sie gegangen, nachdem Sie das 1. Mal von Ihrem Freund davon erfahren haben?

BF: Zuerst ging ich zu einem Freund. 2 oder 3 Tage später bin ich zu meinem Dorf gefahren.

VR: Die Adresse, die Sie zuerst angegeben haben?

BF: Ja.

VR: Wie lange sind Sie in Ihrem Dorf geblieben?

BF: Ca. 7 bis 8 Tage.

VR: Wie weit ist Ihr Dorf vom College entfernt?

BF: Ca. 3 einhalb bis 4 Stunden Autofahrt. Das Dorf ist in XXXX und das College in Rawal Pindi.BF: Ca. 3 einhalb bis 4 Stunden Autofahrt. Das Dorf ist in römisch 40 und das College in Rawal Pindi.

VR: Hatten Sie keine Angst, als Sie sich im Dorf an Ihrer Adresse versteckt hatten?

BF: Ja, als ich erfahren habe, dass ich auch dort gesucht werden kann, bin ich auch von dort geflohen und bin in Orten wie Karachi und Lahore usw. gewesen.

VR: Von wem haben Sie offiziell erfahren, dass die Polizei Sie sucht?

BF: Ich habe am nächsten Tag von einem Freund erfahren, dass mich die Polizei sucht und bin dann in mein Dorf geflüchtet. Meine Freunde haben mir immer erzählt, dass die Polizei hinter mir her ist, ich bin der Polizei nie selbst begegnet. Als die Polizei dann in mein Dorf gekommen ist, habe ich sie gesehen und bin auch von dort geflüchtet.

VR: Wie viele Polizisten kamen in Ihr Dorf?

BF: 3, sie kamen in einem Auto.

VR: Wo hat Ihr Freund gewohnt, bei welchem Sie sich die 1. Nacht aufgehalten haben?

BF: In Rawal Pindi, in der Nähe des Colleges.

VR: Wie haben Ihre Eltern darauf reagiert?

BF: So wie alle Eltern reagieren würden.

VR: Haben Sie jemals in Ihrer Angelegenheit einen RA genommen?

BF: Nein.

VR: Warum nicht?

BF: Ich sagte schon, in meinem Land ist es nicht so, dass man so Sachen so einfach klären kann. Wenn die Polizei einmal hinter einem her ist und die andere Partei auch an der Macht ist, können diese alles erreichen. Es ist nur eine Frage der Macht und des Geldes.

VR: D.h. jetzt könnten Sie den Fall klären, nachdem sich die politischen Machtverhältnisse geändert haben?

BF: Ja, aber ich war vor 7 Jahren nur President auf Collegeniveau, jetzt, nach dieser Zeit, werden mich die Leute nicht kennen.

VR: Warum sollten jetzt die ehem. Mitglieder Ihrer Partei Sie nicht mehr kennen?

BF: Das Collegestudium dauert nur 2 Jahre und alle 2 Jahre kommen neue Studenten.

VR: Haben Sie sich, bevor Sie nach Österreich gekommen sind, nicht mit Mitgliedern Ihrer Partei in Ihrer Angelegenheit beraten?

BF: Ich habe versucht, mit ihnen in Kontakt zu treten, aber damals war meine Partei in Opposition. Ich konnte sie nicht kontaktieren. Sie konnten mir nicht helfen.

VR: In Ihrer Berufung haben Sie geschrieben, Sie hätten Briefe an den Secretary Ihrer Partei geschrieben?

BF: Wie gesagt, ich habe schon versucht, sie um Hilfe zu bitten. Ich wollte nicht anrufen, weil man Telefone abhören kann. Ich habe versucht, einen Brief zu schreiben.

VR: Mit wem haben Sie versucht, in Kontakt zu treten?

BF: Ich habe keinen Namen geschrieben, ich habe den Brief an unser Büro in der Stadt, auf Bezirksebene, geschickt.

VR: Sie haben in der Berufung geschrieben, dass Sie Kontakt mit den höheren Funktionären Ihrer Partei aufgenommen haben?

BF: Ich habe keine Antwort von ihnen bekommen. Ich habe ihnen einen Brief geschrieben, aber keine Antwort erhalten.

VR: Wo haben Sie sich aufgehalten, nachdem Sie Ihre Heimatadresse verlassen haben?

BF: Karachi.

VR: Wieso dort?

BF: Das ist eine große Stadt.

VR: Wie lange blieben Sie dort?

BF: In Karachi war ich ca. 2 Monate.

VR: Warum nicht länger?

BF: Ich hatte nicht genug Geld, dass ich dort meinen Aufenthalt finanzieren konnte. Deshalb riet mir ein Freund, nach Lahore zu kommen.

VR: Wie hat der Freund geheißen?

BF: Muss ich das erzählen?

VR: Wo hat der Freund gewohnt?

BF: Im Zentrum von Lahore.

VR: Die Adresse?

BF: Keine Antwort.

VR: Wie lange haben Sie sich in Lahore aufgehalten?

BF: Ca. 3 Monate.

VR: Warum blieben Sie dort nicht länger?

BF: Mein Vater und mein Onkel haben mir gesagt, dass ich mich so lange in verschiedenen Ortschaften verstecken sollte, bis sie eine Möglichkeit finden, mich ins Ausland zu schicken. Ich habe einige Monate hier und dort verbracht, dann ergab sich eine Möglichkeit, Pakistan zu verlassen.

VR: Mit welchem Verkehrsmittel sind Sie ausgereist?

BF: Mit Hilfe des Schleppers bin ich auf dem Landweg in den Iran gereist. Dies mit einem normalen PKW.

VR: Beim BAA haben Sie gesagt, dass Sie mit dem Zug in den Iran gereist wären?

BF: Nein, ich bin mit einem PKW in den Iran gereist.

VR: Sind Sie mit Ihrem eigenen Reisepass ausgereist?

BF: Ja, ich habe meinen RP dem Schlepper übergeben, weil dieser ein Visum beschaffen wollte.

VR: Besteht gegen Sie ein Haftbefehl?

BF: Meinen Sie jetzt?

VR: Ja, oder ist alles in Ordnung?

BF: Ich habe seit langem nichts neues darüber gehört.

VR: Leben Ihre Eltern noch an der von Ihnen angegebenen Adresse?

BF: Nein, jetzt leben sie seit 5 Jahren in Rawal Pindi.

VR: Haben Sie Geschwister?

BF: Ja.

VR: Wie viele ?

BF: 2 Brüder und 2 Schwestern.

VR: Leben diese alle in Pakistan?

BF: Ja. Nein, ich korrigiere, eine Schwester lebt in Oman.

VR: Haben Sie mit Ihrer Familie noch Kontakt?

BF: Ja.

VR: Regelmäßig?

BF: Ja, alles 2 Wochen telefonieren wir.

VR: Was erzählen Ihnen Ihre Familienangehörigen von zu Hause?

BF: Seit 2005 haben sie nichts von dieser Angelegenheit mehr gehört. Es kann sein, weil die Behörden wissen, dass ich nicht mehr dort bin, oder es gibt einen anderen Grund, ich weiß nicht.

VR: Haben Sie den Haftbefehl jemals gesehen?

BF: Nein, ich habe ihn nie selbst gesehen.

VR: Wurde dieser Haftbefehl bei Ihnen zu Hause hinterlegt?

BF: Nein, die Polizei hat meiner Familie den Haftbefehl gezeigt, er wurde aber nicht dort gelassen.

VR: Haben Sie in Ihrer Abwesenheit aus Pakistan versucht, über einen RA in Pakistan die Sache zu klären?

BF: Nein.

VR: Warum nicht?

BF: 1. lebte meine Familie im Dorf und sie haben nicht die Mittel, um in die Stadt zu fahren und einen RA zu engagieren und den ganzen Akt wieder aufzurollen. Außerdem gab es seit 2005 keine Probleme, es kann sein, da ich ins Ausland geflohen bin, wurde nicht mehr nach mir gefahndet.

VR: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Pakistan zurückkehren müssten?

BF: Ich kann darüber keine Angaben machen.

VR: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich habe hier als Zeitungszusteller gearbeitet, das war selbstständig. Seit 2 einhalb Jahren bin ich verheiratet, dann habe ich eine Arbeit beim Spar gefunden. Ich habe auch Arbeitslosengeld bekommen und jetzt mache ich Kurse. Ich habe einen Auszug von der Versicherungsdatenbank mit. Momentan beziehe ich die Notstandshilfe und mache einen Deutschkurs.

BF legt vor Versicherungsdatenauszug, wird zum Akt genommen. Weiters einen Brief des AMS und eine Deutschkursbestätigung.

VR: Wann schließen Sie den derzeitigen Deutschkurs ab?

BF: Ich bin in der 3. Woche im Deutschkurs. Er dauert insgesamt 3 Monate.

Weiters legt BF die Geburtsurkunde seiner Gattin vor, wird zum Akt genommen, sowie die Heiratsurkunde.

VR: Woher stammt Ihre Frau?

BF: Aus Afghanistan.

VR: Wo haben Sie Ihre Frau kennen gelernt?

BF: In Wien.

VR: Wie sprechen Sie mit Ihrer Frau?

BF: Sie spricht Urdu.

VR: Geht Ihre Frau derzeit arbeiten?

BF: Nein, sie ist schwanger.

VR: Haben Sie bereits Kinder?

BF: Nein.

VR: Wann soll das Kind zur Welt kommen?

BF: Es dauert noch eineinhalb Monate.

VR: Sind Sie in Österreich in einem Verein, Kurs etc. tätig?

BF: Nein.

VR: Sind Sie gerichtlich vorbestraft?

BF: Ja, ich bekam eine Strafe wegen einer falschen Urkunde. Ich habe meinen gefälschten pakistanischen Führerschein abgegeben um den österreichischen Führerschein zu erhalten.

VR: Waren oder sind Sie schwer krank oder waren Sie in Österreich im Spital?

BF: Ich war in XXXX einmal im Spital und wurde dort behandelt.BF: Ich war in römisch 40 einmal im Spital und wurde dort behandelt.

VR: Wegen was wurden Sie behandelt?

BF: Ich weiß nicht, was das war. Ich ging ins Spital wegen Rückenschmerzen und man sagte, man müsse mich operieren. Das war eine kleine OP.

VR: Wann war das?

BF: 2004.

VR: Haben Sie seither gesundheitliche Probleme gehabt?

BF: Nein.

VR: Haben Sie jetzt eine neue Arbeit in Aussicht?

BF: Nein, ich habe keine Arbeitsbewilligung und auch keinen Aufenthaltstitel, ohne diese bekomme ich keine Arbeit.

VR: Haben Sie um eine Niederlassungsbewilligung angesucht?

BF: Nein, ich habe mich darum nicht bemüht, ich habe noch asylrechtlich den Status. Ich war beim Magistrat St. Pölten und habe die Info erhalten, solange das Asylverfahren nicht abgeschlossen ist, kann ich kein Visum bekommen. Ich habe denen auch meine Unterlagen damals abgegeben.

VR: Wann haben Sie in Österreich Ihre Frau kennen gelernt?

BF: Sie ging zur Abendschule und ich habe sie vor ca. 3 Jahren kennen gelernt.

VR: Seit wann führen Sie mit Ihr eine Lebensgemeinschaft?

BF: Mai 2008.

VR: Ist Ihre Frau vorher arbeiten gegangen?

BF: Ja, bevor sie schwanger wurde, hat sie in Wien gearbeitet. Sie war Stubenmädchen in einem Hotel.

VR: Hatten Sie eine Arbeitsbewilligung, als Sie geringfügig beschäftigt waren, gehabt?

BF: Ich weiß nicht, das hat der Arbeitgeber gemacht.

VR: Wo haben Sie in der Zeit zwischen 30.07.2005 und 19.10.2008 gearbeitet?

BF: Ich habe dazwischen immer als Zeitungszusteller für Mediaprint gearbeitet.

VR: Sind Sie selbst auch in die Abendschule gegangen?

BF: Nein.

Belehrung der Z über ihr Entschlagungsrecht nach § 49 Abs. 1 Z 1 AVG und wird über Wahrheitserinnerung belehrt.Belehrung der Z über ihr Entschlagungsrecht nach Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, AVG und wird über Wahrheitserinnerung belehrt.

VR an Z: Wie haben Sie bis jetzt in Österreich Ihren Lebensunterhalt verdient?

Z: Ich habe als Lehrling bei einem Reisebüro namens XXXX gearbeitet. Dann habe ich im Austria Trend Hotel als Stubenmädchen gearbeitet. Im Hotel habe ich vom Oktober 2009 bis Juli 2010 gearbeitet. Jetzt bin ich schwanger, habe aber zuvor meinen Arbeitsplatz gekündigt.Z: Ich habe als Lehrling bei einem Reisebüro namens römisch 40 gearbeitet. Dann habe ich im Austria Trend Hotel als Stubenmädchen gearbeitet. Im Hotel habe ich vom Oktober 2009 bis Juli 2010 gearbeitet. Jetzt bin ich schwanger, habe aber zuvor meinen Arbeitsplatz gekündigt.

VR: Was haben Sie Gehalt bekommen?

Z: 1030 Euro netto.

VR: Wo haben Sie Ihren Mann kennen gelernt?

Z: In der Schule, über Freundinnen, vor 4 Jahren.

VR: Wie lange leben Sie mit Ihrem Gatten zusammen?

Z: Seit 3 Jahren. In einer gemeinsamen Wohnung in St. Pölten, in der XXXX.Z: Seit 3 Jahren. In einer gemeinsamen Wohnung in St. Pölten, in der römisch 40 .

VR: Wann ist der Geburtstermin?

Z: Am 12.04.

VR: Was bekommen Sie derzeit für Ihren Lebensunterhalt?

Z: Ich bekomme Notstandshilfe, 650 Euro in etwa.

VR: Was bekommt Ihr Ehegatte?

Z: Ungefähr 540 Euro.

VR: Was zahlen Sie Miete?

Z: 400 Euro.

VR an BF: Wie haben Sie in Pakistan Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Ich habe dort den Bachelor abgeschlossen und ein Jahr in einer Firma als Verkaufsmanager gearbeitet.

BR: Was haben Sie studiert?Bundesrat:, Was haben Sie studiert?

BF: Das Bachelor-Studium.

VR: Wofür?

BF: Ich hatte Englisch, Islamstudium, Geschichte, aber hauptsächlich war das Hauptfach Englisch.

VR: Was wollten Sie mit Englisch machen?

BF: Das habe ich nicht geplant.

VR: Haben Sie in Pakistan auch eine Ausbildung im Bereich EDV bekommen?

BF: Nein. Nur das, was man am College lernt.

VR: Welchen Kurs machen Sie jetzt in Österreich?

BF: Nur den Deutschkurs.

BR: Wird es ein Bub oder ein Mädchen?Bundesrat:, Wird es ein Bub oder ein Mädchen?

Z: Ein Bub.

VR: Können Sie die Geburtsurkunde des Kindes dem AsylGH übermitteln?

Z: Ja, meinen Staatsbürgerschaftsnachweis habe ich mit, Kopie wird zum Akt genommen. Weiters Kopien aus dem Mutter-Kind-Pass.

VR: Seit wann haben Sie die österr. Staatsbürgerschaft?

Z: 2003, glaube ich.

VR: Über wen haben Sie sie bekommen?

Z: Mein Vater war hier und über ihn.

Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

US Department of State (USDOS), Country Reports on Human Rights Practices - 2009, 11.03.2010

Auswärtiges Amt, Republik Pakistan, Stand: 17.03.2010

UK Home Office, Country of Origin Information Report Pakistan, 18.01.2010

UK Home Office, Operational Guidance Note, Pakistan, 04.02.2009

Christian Brüser, Gutachten Pakistan, Februar 2008, Allgemeiner Teil, Pkt. 7 Sicherung der Existenzgrundlage

Am 6. September 2008 wurde Asif Ali Zardari (PPP) von einem parlamentarischen Wahlkollegium mit deutlicher Mehrheit für die nächsten fünf Jahre zum Präsidenten gewählt. Sein Vorgänger, Gen. a. D. Pervez Musharraf, war am 18. August 2008 zurückgetreten, um einem parlamentarischen Amtsenthebungsverfahren zuvorzukommen. Die Regierungskoalition von PPP (Pakistan People's Party), die bei den Parlamentswahlen am 18. Februar 2008 stärkste Partei geworden war, und PML-N (Pakistan Muslim League - Nawaz Sharif Gruppe) zerbrach nur eine Woche später an der Frage der Wiedereinsetzung der von Musharraf im Herbst 2007 abgesetzten Obersten Richter. Premierminister ist weiterhin der von der PPP gestellte Makhdoum Yusuf Raza Gilani, der am 25. März 2008 von Präsident Musharraf vereidigt worden war. Im März 2009 wurde auf Druck u.a. der PML-N der Oberste Richter des Landes Iftikhar Muhammad Chaudhry neben anderen Höchstrichtern wieder eingesetzt. Im Punjab, in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, ist die PML-N stärkste Partei und kehrte Shabaz Sharif, dessen Politikverbot wie das seines Bruders Nawaz Sharif von den wieder eingesetzten Höchstrichter ihrerseits aufgehoben wurde, als Ministerpräsident der Provinz Punjab zurück.

Politische Parteien können seit Ende 2007 (Rücknahme des Ausnahmezustands) wieder weitgehend frei operieren.

Es kommt immer wieder zu "sektiererischen Auseinandersetzungen" ("sectarian violence") zwischen radikalen sunnitischen und schiitischen Gruppierungen. Der pakistanische Staat unternimmt große Anstrengungen, Konflikte und die sektiererische Gewalt zwischen extremistischen Gruppierungen der schiitischen Minderheit (ca. 20 % der Muslime) und der sunnitischen Mehrheit (ca. 80% der Muslime) einzugrenzen

Abgeschobene Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen einer Asylantragstellung nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter konnte nicht festgestellt werden.

In Pakistan gibt es genügend Großstädte, wie z.B. Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan, in denen sich gefährdete Personen in die Anonymität flüchten können.

Die Möglichkeiten, sich in Pakistan eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dass es möglich ist, sich auch als Neuankömmling z.B. in einer Stadt wie Karatschi (ca. 16 Millionen Einwohner) niederzulassen, zeigen die Zigtausend afghanischen Flüchtlinge, die sich dort dauerhaft niedergelassen haben und aktiv am Wirtschaftsleben der Stadt teilnehmen.

VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

BF: Ja, das ist so richtig. "

Am 12.04.2011 teilte das AMS St. Pölten dem Asylgerichthof nach entsprechender Rückfrage mit, dass der Beschwerdeführer nie über eine arbeitsrechtliche Bewilligung verfügt hat und der Beschwerdeführer auch für eine geringfügige Beschäftigung eine derartige Bewilligung benötigen würde.

Am 13. Mai 2011 teilte die Botschaft Islamabad dem Asylgerichtshof nach Anfrage, ob es zumutbar sei als Ehepaar pakistanischer oder afghanischer Herkunft in Pakistan zu leben mit, dass dies grundsätzlich bejaht werden würde. Es würden rund 300 Millionen Afghanen in Pakistan, wovon die meisten aus Kreta/Belutschistan und Beschewa bzw, auch in Karachi und anderen Ballungszentren leben würden. Davon würden auch ca. 150 österreichische Staatsbürger pakistanischer Herkunft in Pakistan leben. Es bestehe eine große Anzahl gemischter afghanischer/pakistanischer Ehen in Pakistan, ohne das diese Tatsache dort irgendwelche Nachteile mit sich bringen würde. Sehr oft seien diese Ehe innerhalb der auf beiden Seiten der pakistanisch-afghanischer Grenze lebenden Ethen bzw. Stammesverbände (Belutschen, Pashtunen, Hazara) geschlossen, bzw. würden aber auch Mischehen existieren.

Dem Beschwerdeführer wurde nach einer ergänzenden Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 10 Tagen zum Bericht der österreichischen Botschaft in Islamabad vom 13.05.2011 eine Stellungnahme abzugeben.Dem Beschwerdeführer wurde nach einer ergänzenden Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 10 Tagen zum Bericht der österreichischen Botschaft in Islamabad vom 13.05.2011 eine Stellungnahme abzugeben.

Am 07.06.2011 teilte der Beschwerdeführer mit, dass es sich bei dem gegenständlichen Vorhalt um ein Missverständnis handeln dürfte, als die Botschaftsanfrage für den vorgebrachten Sachverhalt nicht entscheidungsrelevant sei. Seine Gattin XXXX, welche auch bei der Verhandlung am 15.02.2011 ausgesagt habe, sei nicht afghanische, sondern österreichische Staatsbürgerin. Sie habe einen österreichischen Staatsbürgernachweis vorgelegt, welcher gegebenenfalls erneut übersandt werden könne. Seine Gattin wäre aufgrund ihrer Ehe mit dem Beschwerdeführer zu einer Übersielung nach Pakistan gezwungen, was einer Verletzung des Art. 3, 4 Zusatzprotokoll MRK bedeuten würde.Am 07.06.2011 teilte der Beschwerdeführer mit, dass es sich bei dem gegenständlichen Vorhalt um ein Missverständnis handeln dürfte, als die Botschaftsanfrage für den vorgebrachten Sachverhalt nicht entscheidungsrelevant sei. Seine Gattin römisch 40 , welche auch bei der Verhandlung am 15.02.2011 ausgesagt habe, sei nicht afghanische, sondern österreichische Staatsbürgerin. Sie habe einen österreichischen Staatsbürgernachweis vorgelegt, welcher gegebenenfalls erneut übersandt werden könne. Seine Gattin wäre aufgrund ihrer Ehe mit dem Beschwerdeführer zu einer Übersielung nach Pakistan gezwungen, was einer Verletzung des Artikel 3, 4, Zusatzprotokoll MRK bedeuten würde.

Mittlerweile sei außerdem am XXXX ihr gemeinsamer Sohn XXXX zur Welt gekommen. Die Geburtsurkunde würde ebenfalls übersandt. Der Sohn sei ebenfalls österreichischer Staatsbürger. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers sei in Österreich unumgänglich um seinen elterlichen Erziehungs- und Pflegepflichten nachzukommen und seinem Sohn nicht den Vater zu entziehen.Mittlerweile sei außerdem am römisch 40 ihr gemeinsamer Sohn römisch 40 zur Welt gekommen. Die Geburtsurkunde würde ebenfalls übersandt. Der Sohn sei ebenfalls österreichischer Staatsbürger. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers sei in Österreich unumgänglich um seinen elterlichen Erziehungs- und Pflegepflichten nachzukommen und seinem Sohn nicht den Vater zu entziehen.

Der Vollständigkeit halber würde der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit sein letztes Sprachzertifikat vom 04.04.2011 vorlegen, welches bescheinige, dass er der deutschen Sprache auf A2 Niveau mächtig sei.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Es werden folgende Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger, seine Identität wird entsprechend seinen Angaben in der Verhandlung festgestellt.

1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder dass ihm Verfolgung droht.

1.3. Zur allgemeinen Lage in Pakistan wird aufgrund die in der Verhandlung bzw. im Rahmen der Verständigung der Beweisaufnahme vom 25.05.2011 zitierten Quellen verwiesen, welche nunmehr endgültig als Bestandteil zum Erkenntnis des Asylgerichtshofes behoben werden.

2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

2. Beweiswürdigung:

2.1 Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am 15.02.2011 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde, den Ausführungen in der Verhandlung, und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln im Einklang mit dem Akteninhalt.

2.3. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

2.4. Der erkennende Gerichtshof geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung sowie aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht. Dies aus folgenden näheren Erwägungen:

2.4.1. Hinsichtlich der mit seiner Flucht in Zusammenhang stehenden politischen Funktion führte dieser dazu zunächst aus, dass er seit dem Jahr 2003 an dem XXXX College Präsident der PSF (Peoples Student Federation) gewesen ist. Umso weniger ist es für den Asylgerichtshof in diesem Zusammenhang nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine Angaben zum inhaltlichen Programm der PSF, welche den Angaben des Beschwerdeführers der Peoples Party nahe gestanden ist, machen konnte. Er beschränkte sich in diesem Zusammenhang darauf anzugeben, dass die PSF, wie alle politischen Parteien, versucht hat, den Studenten ihr Programm nahe zu bringen. Auch auf Nachfrage des Inhaltes der PSF wich der Beschwerdeführer einer entsprechenden Antwort aus, indem er sich wiederum auf eine allgemeine Antwort zurückzog, indem er ausführte, dass das Hauptprogramm gewesen sei den Mitgliedern bei ihren Problemen zu helfen und zu versuchen Lösungen dafür zu finden.2.4.1. Hinsichtlich der mit seiner Flucht in Zusammenhang stehenden politischen Funktion führte dieser dazu zunächst aus, dass er seit dem Jahr 2003 an dem römisch 40 College Präsident der PSF (Peoples Student Federation) gewesen ist. Umso weniger ist es für den Asylgerichtshof in diesem Zusammenhang nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine Angaben zum inhaltlichen Programm der PSF, welche den Angaben des Beschwerdeführers der Peoples Party nahe gestanden ist, machen konnte. Er beschränkte sich in diesem Zusammenhang darauf anzugeben, dass die PSF, wie alle politischen Parteien, versucht hat, den Studenten ihr Programm nahe zu bringen. Auch auf Nachfrage des Inhaltes der PSF wich der Beschwerdeführer einer entsprechenden Antwort aus, indem er sich wiederum auf eine allgemeine Antwort zurückzog, indem er ausführte, dass das Hauptprogramm gewesen sei den Mitgliedern bei ihren Problemen zu helfen und zu versuchen Lösungen dafür zu finden.

Aber auch hinsichtlich der Darstellung der eigentlichen Fluchtgeschichte wird die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens auf Grund der divergierenden Aussagen des Beschwerdeführers verstärkt. So führte dieser in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof auf die Frage, wann er das erste Mal erfahren hat, dass die Polizei nach ihm suchen würde an, dass dies am 16.08.2003 gewesen ist, nachdem sich der die eigentliche Flucht auslösende Vorfall am 15.08.2003 ereignet hat.

In der von ihm am 28.10.2004 handschriftlich eingebrachten Berufung führte dieser im Gegensatz dazu noch aus, dass am Tag der Ermordung des Präsidenten der M.S.F. dieser um 20.00 Uhr von einigen seiner Freunde informiert wurde, dass er bei der Polizei angezeigt wurde, weil er XXXX ermorden lassen haben soll und nun von dieser gesucht wird.In der von ihm am 28.10.2004 handschriftlich eingebrachten Berufung führte dieser im Gegensatz dazu noch aus, dass am Tag der Ermordung des Präsidenten der M.S.F. dieser um 20.00 Uhr von einigen seiner Freunde informiert wurde, dass er bei der Polizei angezeigt wurde, weil er römisch 40 ermorden lassen haben soll und nun von dieser gesucht wird.

Auf Vorhalt dieser widersprüchlichen Angaben führte der Beschwerdeführer ohne diese entsprechend aufzuklären an, dass am nächsten Tag bestätigt wurde, dass gegen ihn eine Anzeige erstattet wurde. Am selben Tag hat er von einem Freund erfahren, dass man nach ihm sucht. Diese Angaben können von Seiten des Asylgerichtshofes allerdings lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden, als er auch im Laufe der Verhandlung dazu wiederum ausführte, erst am nächsten Tag des Vorfalls von einem Freund erfahren zu haben, dass ihn die Polizei sucht und dann aus dem Dorf geflüchtet ist.

Unabhängig davon ist es für den Asylgerichtshof allerdings in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer unter den von ihm geschilderten Umständen zwei oder drei Tage, nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass die Polizei nach ihm suchen würde, in sein Dorf zurückgekehrt ist. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damit rechnen musste, dass die Polizei in einem derartigen Fall schon viel früher in seinem Dorf aufgetaucht wäre bzw. diese entsprechende Vorkehrungen im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatdorf getroffen hätte.

Ungereimtheiten ergeben sich überdies dahingehend, dass der Beschwerdeführer in der von ihm eingebrachten Berufung noch angeführt hat, dass er in seiner Angelegenheit versucht hat mit den Mitgliedern seiner Partei in Kontakt zu treten, indem er den "Secretary" seiner Partei Briefe geschrieben hat. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof stellte er diesen Umstand dann so dar, dass er seine Partei nicht kontaktieren konnte bzw. diese ihm nicht helfen konnte, da sich diese damals in Opposition befunden hat. Erst auf Vorhalt der divergierenden Angaben räumte der Beschwerdeführer in der Verhandlung ein, versucht zu haben einen Brief zu schreiben, da er wegen der Gefahr, dass die Telefone abgehört werden, diese nicht verwenden wollte. Hinsichtlich des Adressaten des Briefes bestehen in diesem Zusammenhang ebenso Divergenzen, als dieser in der Verhandlung zunächst anführte den Brief ohne konkreten Namen an das Büro seiner Partei gerichtet zu haben, während er hinsichtlich des darauffolgenden Vorhaltes, in der Berufung ausgeführt zu haben mit den höheren Funktionären seiner Partei Kontakt aufgenommen zu haben, erklärte, dass dieser keine Antwort von diesen erhalten hat, sondern dieser lediglich einen Brief geschrieben hat.

Der Vollständigkeit halber wird auch noch darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Verkehrsmittels, mit welchen er die Ausreise aus Pakistan bestritten hat, sich ebenso unterschiedliche Darstellungen ergeben haben, als er vor dem Bundesasylamt noch ausgeführt hat mit dem Zug ausgereist zu sein und in der Verhandlung darlegte mit einem PKW die iranische Grenze überschritten zu haben.

Gesamthaft betrachtet wird daher davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht. Dieser Umstand wird dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer in regelmäßigen Kontakt mit seinen Familienangehörigen steht und diese seit dem Jahr 2005 nichts mehr in der den Beschwerdeführer betreffenden Angelegenheit gehört haben. Die Vermutung des Beschwerdeführers, dass die Behörden wissen würden, dass er nicht mehr dort sei und sie deshalb nicht auftauchen würden, wird vom Beschwerdeführer selbst in Frage gestellt, als er gleichzeitig einräumt, dass es dafür auch einen anderen Grund geben mag. Der Asylgerichtshof geht in diesem Zusammenhang vielmehr davon aus, dass im Falle eines aufrechten Haftbefehls anzunehmen ist, dass die Polizei in den letzten sechs Jahren immer wieder einmal im Heimatdorf aufgetaucht wäre, um entsprechende Recherchen aufzunehmen.

Überdies kann der Beschwerdeführer im Hinblick der von ihm geschilderten Fluchtgeschichte keine Angaben darüber machen, was dieser befürchten würde, wenn er nach Pakistan zurückkehren müsste. Des weiters wird von ihm selbst eingeräumt, dass sich die politischen Machtverhältnisse mittlerweile zu seinen Gunsten geändert haben. Insofern ist in diesem Zusammenhang die Aussage des Beschwerdeführers irrelevant, als ihn die Leute nicht mehr kennen würden, nachdem er vor sieben Jahren Präsident auf dem College gewesen ist.

Der Vollständigkeit halber bleibt auch noch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesasylamt, noch in der Verhandlung darlegen konnte, weshalb er des Mordes des Präsidenten der MSF bezichtigt wurde. Eigenen Angaben nach haben sie ein gutes Verhältnis gehabt. Das einzige was sie wollten, ist der Gewinn der neuen Studenten für die jeweilige Partei gewesen. Abgesehen davon war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Mordes des politischen Gegners mit zwei seiner Freunden in seinem Zimmer zum Mittag essen, sodass sich dieser Umstand in einem Gerichtsverfahren durch die Zeugen aufklären hätte lassen.

2.4.2. Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen Pakistans niederzulassen. Der Beschwerdeführer könnte somit durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in eine andere Region Pakistans, beispielsweise in eine Großstadt, wie Karachi, Lahore der behaupteten Verfolgung durch die Polizei entgehen. Dies wird im Übrigen von Seiten des Beschwerdeführers bestätigt, als dieser während seiner Flucht im Zuge seines zweimonatigen Aufenthaltes in Karachi bzw. dreimonatigen Aufenthaltes in Lahore keine Probleme mit den pakistanischen Behörden gehabt hat. Eigenen Angaben nach hat er in der Folge Karachi deshalb verlassen, weil er nicht genug Geld gehabt um seinen dortigen Aufenthalt zu finanzieren. Dies kann jedoch lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden, als der Beschwerdeführer in der mit ihm am 6.7.2004 aufgenommenen Niederschrift ausführte, dass er für seine Flucht aus Pakistan seinerzeit 5.000 US Dollar gezahlt hat. Überdies hat der Beschwerdeführer in der Folge ohne weitere Zwischenfälle in Lahore gewohnt. Dass er in diesem nachfolgenden Zeitraum seines Aufenthaltes kein Geld mehr zur Verfügung gehabt hat, wurde von diesem nicht mehr erwähnt.

Im Übrigen kann auch im Hinblick der obigen Ausführungen, dass die Polizei seit dem Jahr 2005 im Dorf des Beschwerdeführers nicht mehr aufgetaucht ist, davon ausgegangen werden, dass die Polizei nach Jahren dieses Vorfalles kein großes Interesse an dem Beschwerdeführer haben. Dass sie ihn überall in Pakistan suchen würden, kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden, ebenso wenig, dass sie ihn überall finden könnten, dies auch angesichts der Bevölkerungsdichte seines Herkunftslandes. Aus diesem Umstand lässt sich vielmehr schließen, dass der Beschwerdeführer niemals Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen ist, andernfalls er nach allgemeiner Lebenserfahrung relativ rasch von der Polizei in seinem Dorf aufgespührt worden wäre. Hinweise für eine Unzumutbarkeit im individuellen Fall, sich in einem anderen pakistanischen Landesteil oder einer pakistanischen Großstadt niederzulassen, haben sich im Verfahren nicht ergeben, dies im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers (junger, gesunder Mann, Familienangehörige in Pakistan).

Gesamthaft betrachtet ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt war bzw. ihm keine Verfolgung droht. Vielmehr werden die Aussagen des Beschwerdeführers vom 06.07.2004 bestärkt, als er dort noch ausführte, dass der einzige Grund nach Österreich zu kommen darin bestanden hat, um hier zu arbeiten.

2.5. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat Pakistan gründen sich auf die in der mündlichen Verhandlung genannten und dem Parteiengehör unterworfenen Quellen.

Aus der Quellenlage ist ersichtlich, dass in Pakistan keine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt. Auch geht aus den Länderberichten hervor, dass der pakistanische Staat große Anstrengungen unternimmt, gegen Extremisten vorzugehen und Terrorismus zu bekämpfen und kann aufgrund der Quellenlage und der notorisch jüngsten Entwicklungen nicht davon ausgegangen werden, dass in Pakistan eine Situation herrscht, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären. Die Situation in Pakistan ist nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; an dieser Einschätzung vermögen auch die Anschläge der Taliban nichts zu ändern.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden, gemäß § 44 AsylG 1997 jedoch die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der §§ 24, 27, 36, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus § 75 Abs. 1, die Anwendbarkeit des § 10 AsylG 2005 aus § 75 Abs. 8 AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3 und Abs. 11 Z 7, § 23 Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 aus § 75 Abs. 10 AsylG 2005.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, anzuwenden, gemäß Paragraph 44, AsylG 1997 jedoch die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der Paragraphen 24, 27, 36, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus Paragraph 75, Absatz eins,, die Anwendbarkeit des Paragraph 10, AsylG 2005 aus Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3, 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3 und Absatz 11, Ziffer 7,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 7 und Absatz 8, 27, Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, aus Paragraph 75, Absatz 10, AsylG 2005.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

3.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.Zentraler Aspekt des aus Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Der Beschwerdeführer hat keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht und war daher die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Der Beschwerdeführer hat keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht und war daher die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides:

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 (FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Zur Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBL I 2003/101 iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1. Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG idF BGBL I 2003/101 zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Zur Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung BGBL römisch eins 2003/101 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 (Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Artikel 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG in der Fassung BGBL römisch eins 2003/101 zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

3.2.1. Wie bereits oben ausgeführt, liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Pakistan einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.3.2.1. Wie bereits oben ausgeführt, liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Pakistan einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

3.2.2. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer allein auf Grund der Tatsache, dass er einen Asylantrag gestellt hat, keine Sanktionen zu erwarten.

3.2.3. Dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und kann auch von Amts wegen aufgrund der Länderberichte nicht davon ausgegangen werden. Es ist nicht ersichtlich, warum ihm als erwachsenem, gesundem Mann eine Existenzsicherung in seinem Heimatland, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Eigenen Angaben in der Verhandlung nach hat dieser seinen Bachelor abgeschlossen und ein Jahr in einer Firma als Verkaufsmanager gearbeitet. Außerdem leben sein Vater und Geschwister in seinem Heimatland, sodass ein soziales Bezugsnetz für den Fall der Rückkehr besteht.3.2.3. Dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und kann auch von Amts wegen aufgrund der Länderberichte nicht davon ausgegangen werden. Es ist nicht ersichtlich, warum ihm als erwachsenem, gesundem Mann eine Existenzsicherung in seinem Heimatland, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Eigenen Angaben in der Verhandlung nach hat dieser seinen Bachelor abgeschlossen und ein Jahr in einer Firma als Verkaufsmanager gearbeitet. Außerdem leben sein Vater und Geschwister in seinem Heimatland, sodass ein soziales Bezugsnetz für den Fall der Rückkehr besteht.

3.2.4. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Pakistan auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In Pakistan ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Es haben sich im Verfahren keine "außergewöhnlichen Umstände" ergeben, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens.Es haben sich im Verfahren keine "außergewöhnlichen Umstände" ergeben, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens.

Was die Hochwasserlage in Pakistan betrifft, ist festzustellen, dass Rawalpindi, die Heimatregion des Beschwerdeführers, zwar zumindest teilweise zu den betroffenen Gebieten gehörte, jedoch die nationale und internationale Hilfe in den betroffenen Landesteilen anläuft, um die Lage zu stabilisieren und zu normalisieren, und besteht für den Beschwerdeführer, wie unter 2.4.3. dargelegt, auch die Möglichkeit, sich in anderen Landesteilen Pakistans, beispielsweise in Großstädten wie Karachi oder Lahore, in denen er bereits, wenn auch kurzfristig gelebt hat, sich niederzulassen.

Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.

3.2.5. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung ist folgendes auszuführen:

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,

271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;

09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;

16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.

Der EGMR hat sich in seinem Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8.Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung abgewiesener Asylwerber im Hinblick auf

Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt.

Dazu führte er aus, dass das Bestehen eines Privatlebens für die Zulässigkeit der Abschiebung nicht von Bedeutung wäre, da die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt und außerdem jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Es handle sich bei der ugandischen Beschwerdeführerin überdies um keine niedergelassene Zuwanderin, und sei ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt worden, sodass ihr Aufenthalt in der UK während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher gewesen sei. Auch die behauptete Verzögerung der Behörden ändere nichts und mache die Abschiebung in Folge der Abweisung der Anträge nicht unverhältnismäßig.

Es ist somit nach oben dargelegter jüngster EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich, eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers iS von Artikel 8 EMRK vorzunehmen, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann.

Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.

Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt seit etwa sieben Jahren in Österreich auf, in dieser Zeit hatte er niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Er reiste am 22.03.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung.

Es sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre.

Der Beschwerdeführer führte seine am 05.09.2008 mit der ursprünglich aus Afghanistan stammenden Österreicherin geschlossene Ehe ins Treffen, mit welcher er einen am XXXX geborenen gemeinsamen Sohn hat. Zu seiner Ehegattin ist auszuführen, dass dieser am XXXX die österreichische Staatsbürgerschaft, welche sie von ihrem Vater ableitet, verliehen wurde. Seine Ehegattin spricht Urdu und ist somit der Sprache des Beschwerdeführers mächtig, sodass im Falle der Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens in Pakistan insoweit keine Hinderungsgründe entgegenstehen.Der Beschwerdeführer führte seine am 05.09.2008 mit der ursprünglich aus Afghanistan stammenden Österreicherin geschlossene Ehe ins Treffen, mit welcher er einen am römisch 40 geborenen gemeinsamen Sohn hat. Zu seiner Ehegattin ist auszuführen, dass dieser am römisch 40 die österreichische Staatsbürgerschaft, welche sie von ihrem Vater ableitet, verliehen wurde. Seine Ehegattin spricht Urdu und ist somit der Sprache des Beschwerdeführers mächtig, sodass im Falle der Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens in Pakistan insoweit keine Hinderungsgründe entgegenstehen.

Zu dem mit Schreiben vom 12.05.2011 übermittelten Bericht der österreichischen Botschaft in Islamabad vom 13.05.2011 über die bestehende Möglichkeit als Ehepaar afghanischer oder pakistanischer Herkunft in Pakistan zu leben wird ausgeführt, dass dies grundsätzlich möglich ist. Es bestehen demnach eine große Anzahl gemischter pakistanisch-afghanischer Ehen in Pakistan ohne dass diese Tatsache irgendwelche Nachteile mit sich brächten. Sehr oft sind diese Ehen innerhalb der auf beiden Seiten der pakistanisch-afghanischen Grenzen lebenden Ethnien bzw. Stammesverbände (Belutschen, Paschtunen, Hazara) geschlossen. Aber auch Mischehen existieren.

Der Beschwerdeführer gab im Rahmen einer ihm eingeräumten Stellungnahme dazu im Wesentlichen lediglich an, dass es sich bei dem gegenständlichen Vorhalt um ein Missverständnis handelt, als die Botschaftsanfrage für den vorgebrachten Sachverhalt nicht entscheidungsrelevant ist. Die Gattin ist österreichische Staatsbürgerin und würde man diese auf Grund seiner Übersiedlung nach Pakistan dazu zwingen in Pakistan zu leben. Dies würde eine Verletzung nach Art 3 4.ZPMRK bedeuten.Der Beschwerdeführer gab im Rahmen einer ihm eingeräumten Stellungnahme dazu im Wesentlichen lediglich an, dass es sich bei dem gegenständlichen Vorhalt um ein Missverständnis handelt, als die Botschaftsanfrage für den vorgebrachten Sachverhalt nicht entscheidungsrelevant ist. Die Gattin ist österreichische Staatsbürgerin und würde man diese auf Grund seiner Übersiedlung nach Pakistan dazu zwingen in Pakistan zu leben. Dies würde eine Verletzung nach Artikel 3, 4.ZPMRK bedeuten.

Außerdem ist seine Anwesenheit in Österreich unumgänglich, um seinen elterlichen Erziehungs- und Pflegepflichten nachzukommen.

Diesen Ausführungen kann der Asylgerichtshof allerdings nicht folgen, als in Ahnlehnung an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 01.07.2009, U992/08, im gesamten Verfahren kein Hindernis hervorgekommen ist, dass es der Ehefrau, welche mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, bzw. deren gemeinsamen Kindes verwehrt werden würde, das Familienleben im Heimatland des Beschwerdeführers fortzuführen.

Der Beschwerdeführer gibt an im Zeitraum 1987 bis 1997 in XXXX die Grundschule, in der Zeit von 1997 bis 1999 in XXXX und 1999 bis 2001 in Rawalpindi das College besucht zu haben. Außerdem verfügt der Beschwerdeführer eigenen Angaben nach über entsprechende Computerkurse und führt in der Verhandlung, wie bereits oben angeführt, aus, dass er ein Bachelor Studium abgeschlossen und in Pakistan in einer Firma für ein Jahr als Verkaufsmanager gearbeitet hat. Mit diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im Falle der Rückkehr nach Pakistan zumindest eine Gelegenheitsarbeit aufzunehmen kann.Der Beschwerdeführer gibt an im Zeitraum 1987 bis 1997 in römisch 40 die Grundschule, in der Zeit von 1997 bis 1999 in römisch 40 und 1999 bis 2001 in Rawalpindi das College besucht zu haben. Außerdem verfügt der Beschwerdeführer eigenen Angaben nach über entsprechende Computerkurse und führt in der Verhandlung, wie bereits oben angeführt, aus, dass er ein Bachelor Studium abgeschlossen und in Pakistan in einer Firma für ein Jahr als Verkaufsmanager gearbeitet hat. Mit diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im Falle der Rückkehr nach Pakistan zumindest eine Gelegenheitsarbeit aufzunehmen kann.

Hinzu kommt, dass die Kommunikation des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in Urdu erfolgen kann, zumal diese die Sprache beherrscht.

Außerdem stammt seine Ehegattin aus demselben Kulturkreis und gehört derselben Religion des Beschwerdeführers an, sodass ihr die Möglichkeit der sozialen Integration in Pakistan erleichtert wird.

Im Übrigen geht auch aus dem von Seiten des Beschwerdeführers im Zuge des Vorhaltes des Antwortschreibens der österreichischen Botschaft vom 13.05.2011 eingebrachten Schriftsatz nicht hervor, dass dieser besondere Umstände geltend gemacht hat, welche es seiner Ehegattin bzw. seinem in einem anpassungsfähigen Alter befindlichen Sohn unzumutbar erscheinen lassen sich in Pakistan niederzulassen. Vielmehr beschränkte sich dieser in seiner Stellungnahme das Schreiben der österreichischen Botschaft damit zu relativieren, dass es sich dabei um ein Missverständnis handelt.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin bzw. etwaige persönliche Kontakte und Freundschaften zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, als ihm die Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Weder der Beschwerdeführer noch seine heutige Ehegattin durften damit rechnen, ihre Beziehung auch künftig in Österreich (weiter)führen zu können.

Zudem besucht der Beschwerdeführer aktuell keine Schulen, keine Kurse und keine Universität in Österreich. Die vorgelegten Bestätigungen beziehen sich auf eine Bestätigung des Österreichischen Integrationsfonds, Niveaustufe A 2, vom 04.04.2011 und einer Kursbesuchsbestätigung vom 11.04.2011 für Deutsch für Fortgeschrittene.

Zu seiner derzeitigen Erwerbstätigkeit ist auszuführen, dass dieser eigenen Angaben nach über keine arbeitsrechtliche Bewilligung verfügt. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Versicherungsdatenauszug vom 13.01.2011 und den Ausführungen in der Verhandlung ergibt sich, dass dieser bereits seit dem 11.11.2011 keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und seit diesem Zeitpunkt Notstandshilfe bezieht.

Darüber hinaus hat sich aber auch hinsichtlich der im Versicherungsdatenauszug kurzfristig ausgewiesenen Anmeldungen ergeben, dass dieser laut einer Auskunft des Arbeitsmarktservice niemals über eine arbeitsrechtliche Bewilligung verfügt hat und auch für diesen Zeitraum eine entsprechende Bewilligung benötigt hätte.

Unter Berücksichtung, dass der Beschwerdeführer derzeit eine Notstandshilfe in der Höhe von etwa 650 Euro monatlich und dessen Ehefrau 540 Euro Karenzgeld monatlich bezieht, wird unter Anrechnung, dass eine monatliche Miete von 400 Euro (andere Fixkosten noch nicht eingerechnet) zu erstatten ist, auch nicht annähernd der für eine dreiköpfige Familie im NAG vorgesehene aktuelle Richtsatz erreicht.

In diesem Zusammenhang wird auch noch der Vollständigkeit halber auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.07.2009, Zl. 208/21/0533, verwiesen, wonach sich der Beschwerdeführer schon seit Jänner 2001 in Österreich aufhielt, wiederholt legale Berufstätigkeiten ausübte und zudem ausreichende deutsche Sprachkenntnisse aufwies. Der VwGH hat dazu ausgeführt, dass es sich dabei zwar um einen relativ langen Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte, handelt, er sich aber doch aufgrund der ihm bekannten Gegebenheiten der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein musste. Es entspreche der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände (hier weiters das Erlernen der deutschen Sprache und der Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich) während eines Aufenthaltes erworben wurden, der sich auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag gründet (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2009, Zl. 2008/21/0654, mwN). Aus einem anderen Erkenntnis des VwGH, in welchem die seit etwa fünfeinhalb Jahren in Österreich aufhältige Beschwerdeführerin über ausgezeichnete Deutschkenntnisse sowie jahrelange berufliche Integration verfügte, geht folgendes hervor:In diesem Zusammenhang wird auch noch der Vollständigkeit halber auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.07.2009, Zl. 208/21/0533, verwiesen, wonach sich der Beschwerdeführer schon seit Jänner 2001 in Österreich aufhielt, wiederholt legale Berufstätigkeiten ausübte und zudem ausreichende deutsche Sprachkenntnisse aufwies. Der VwGH hat dazu ausgeführt, dass es sich dabei zwar um einen relativ langen Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte, handelt, er sich aber doch aufgrund der ihm bekannten Gegebenheiten der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein musste. Es entspreche der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände (hier weiters das Erlernen der deutschen Sprache und der Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich) während eines Aufenthaltes erworben wurden, der sich auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag gründet vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2009, Zl. 2008/21/0654, mwN). Aus einem anderen Erkenntnis des VwGH, in welchem die seit etwa fünfeinhalb Jahren in Österreich aufhältige Beschwerdeführerin über ausgezeichnete Deutschkenntnisse sowie jahrelange berufliche Integration verfügte, geht folgendes hervor:

"...die geltend gemachten Umstände, welche lediglich das Privat- und nicht auch das Familienleben der Beschwerdeführerin betreffen, reichen auch in Verbindung mit der Aufenthaltsdauer von etwas mehr als fünfeinhalb Jahren sowie der festgestellten Berufstätigkeit nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK oder des Ermessens von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten (illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens) versucht, vollendete Tatsachen zu schaffen" (vgl. VwGH 30.04.2009, 2008/21/0374)."...die geltend gemachten Umstände, welche lediglich das Privat- und nicht auch das Familienleben der Beschwerdeführerin betreffen, reichen auch in Verbindung mit der Aufenthaltsdauer von etwas mehr als fünfeinhalb Jahren sowie der festgestellten Berufstätigkeit nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK oder des Ermessens von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten (illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens) versucht, vollendete Tatsachen zu schaffen" vergleiche VwGH 30.04.2009, 2008/21/0374).

Gesamthaft betrachtet überwiegt daher aus Sicht des Asylgerichtshofs das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde daher gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Gesamthaft betrachtet überwiegt daher aus Sicht des Asylgerichtshofs das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde daher gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, bestehendes Familienleben, Ehe, geänderte Verhältnisse, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, politische Aktivität, soziale Verhältnisse, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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