Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E11 401.115-3/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2011, Zl. 11 04.754-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2011, Zl. 11 04.754-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
1. Bisheriger Verfahrenshergang
1.1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsbürger, stellte am 15.01.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich unter dem Namen XXXX. Im Rahmen der mit der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater Anhänger der Muslim-League sei und deshalb von seinem Onkel, welcher ein Anhänger der PPP gewesen wäre, ermordet worden wäre.1.1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsbürger, stellte am 15.01.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich unter dem Namen römisch 40 . Im Rahmen der mit der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater Anhänger der Muslim-League sei und deshalb von seinem Onkel, welcher ein Anhänger der PPP gewesen wäre, ermordet worden wäre.
Der Onkel habe dann in Drohbriefen geäußert, dass er auch den Beschwerdeführer und dessen Bruder ermorden werde. Aus diesen Gründen habe sein Bruder beschlossen, den Beschwerdeführer aus Pakistan wegzuschicken.
1.2. In der mit der Erstaufnahmestelle Ost aufgenommen Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, dass der Beschwerdeführer und sein Vater Mitglieder der Pakistan Moslem League (N) wären. Sein Onkel sei bei der PPP.
Im Jahr 2001 sei es zwischen den beiden Parteien zu Streitereien gekommen. Am 21.06.2002 sei sein Vater von seinem Onkel ermordet und der Beschwerdeführer und dessen Bruder seien mit dem Umbringen bedroht worden.
Aus Angst hätten sie dann ihren Heimatort verlassen und seien nach XXXX gezogen. Dort seien sie dann ungefähr vier Monate geblieben. Man habe sie aber auch dort bedroht und versucht sie zu entführen, weshalb sie dann in den Bundessstaat Sindh gezogen wären.Aus Angst hätten sie dann ihren Heimatort verlassen und seien nach römisch 40 gezogen. Dort seien sie dann ungefähr vier Monate geblieben. Man habe sie aber auch dort bedroht und versucht sie zu entführen, weshalb sie dann in den Bundessstaat Sindh gezogen wären.
Danach hätten sie drei Jahre lang in Karachi gelebt. Die dortigen Verwandten wollten allerdings nichts mehr mit Ihnen zu tun haben, weshalb sie nach S. zurückkehren wollten. Dort seien sie neuerlich bedroht worden. Aus Angst hätte der Beschwerdeführer mit seinem Bruder beschlossen, den Grundbesitz zu verkaufen und ins Ausland zu gehen.
Auf die Frage, woher der Beschwerdeführer wisse, dass sein Vater von seinem Onkel ermordet worden wäre, gab dieser an, dass es eine Streiterei gegeben habe, bei der sein Vater von seinem Onkel erschossen worden wäre.
Die Polizei sei mit Hunden gekommen, welche die Fährte zum Haus des Onkels des Beschwerdeführers aufgenommen habe. Sein Onkel habe den Mord an seinem Vater auch anderen Leuten gegenüber zugegeben. Er sei allerdings von der Polizei nie erwischt worden, da er flüchten habe können.
Auf die Frage, weshalb sie nicht in Karachi geblieben wären und sich dort selbst eine Unterkunft gesucht hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass sie bei Verwandten gewohnt hätten. Sie hätten sie nicht länger bei sich haben wollen, weil sie geglaubt hätten, dass sie die gleichen Probleme wie der Beschwerdeführer und sein Bruder bekommen würden.
Wenn sie dort weiter gelebt hätten, hätten sie mit ihnen Schwierigkeiten bekommen.
Auf die Frage mit wem der Beschwerdeführer Schwierigkeiten bekommen habe, gab dieser an, dass sein Onkel G.M. schon gewusst habe, dass sie in Karachi gewesen wären. Sie seien von diesem bereits bei seinen Verwandten telefonisch bedroht worden.
Grund dafür sei, dass bei der seinerzeitigen Schießerei am 21.06.2002, auf den Feldern von N., drei Personen der Moslem League und sieben Mitglieder der PPP ums Leben gekommen wären.
Die vom Onkel ausgestoßenen Morddrohungen hätte der Beschwerdeführer bereits der Polizei gemeldet. Er sei flüchtig und werde von der Polizei gesucht.
Der Beschwerdeführer selbst habe nie Probleme mit den pakistanischen Behörden gehabt.
1.3. In der mit dem Beschwerdeführer am 27.11.2007 aufgenommenen Niederschrift legte dieser zwei FIR, die Todesurkunde seines Vaters, seiner Mutter, eine Schulbestätigung und eine Bestätigung über seine Blutspende vor. Er wolle mit den beiden FIR zeigen, dass sein Problem nach wie vor bestehe.
Aus Rache, dass im Zuge eines politischen Streites mehrere Mitglieder der PPP ermordet worden seien, würden sie nun den Beschwerdeführer und dessen Bruder umbringen wollen.
Sie hätten sich daraufhin bei Verwandten versteckt. Einige Tage seien sie bei einem Ort, dann wieder an einem anderen Ort seiner Verwandten gewesen. Trotzdem hätten sie versucht ihren Aufenthaltsort herauszufinden, um sie zu entführen und zu bedrohen. Das eine oder andere Mal hätten sie versucht sie zu attackieren, aber sie wären irgendwie davon gekommen. So seien zwei Jahre vergangen, bis sie nach K. gegangen wären. Dort hätten sie acht bis zehn Monate verbracht. Aber auch dort hätten sie die Gegner gefunden, weshalb sie K. Richtung F. verlassen hätten. Er würde damit ihn, seinen Bruder und seine unverheiratete Schwester meinen.
Sein Bruder habe ihm gesagt, dass man versuchen werde, dass er ins Ausland geschickt werde, damit einer sein Leben retten könne.
Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer die Telefonnummer seiner Schwester wisse, gab dieser eine Telefonnummer an. Nachdem der Beschwerdeführer gefragt wurde, ob dieser gegen einen Anruf des Bundesasylamtes etwas haben würde, gab dieser an, dass dies nicht die Nummer seiner Schwester sei. Es sei die Nummer der Schwester seines Vaters. Dort würde diese zur Zeit wohnen.
Nachdem an dieser Nummer niemand erreicht wurde, gab der Beschwerdeführer eine andere Nummer an, an welcher seine Tante erreicht werden könnte.
Der Sohn der Tante S.Q.I. gab im Zuge dieses Telefongesprächs an, dass der Beschwerdeführer in Österreich sei. Er hätte seit dem 21.06.2002, als der Vater des Beschwerdeführers umgebracht worden sei, Probleme mit seinen Onkel.
Die Streitigkeiten hätten sich an einem Grundstück und nicht wegen etwaigen Wahlen entzündet. Vom Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich habe er erst durch dessen Anruf erfahren.
Es hätte auch ein oder zwei Anschläge wegen des Grundstückes gegen den Beschwerdeführer gegeben. Angeblich sei der Vater des Beschwerdeführers Lehrer gewesen und habe für seine Partei Werbung gemacht. Daher hätten die Gegner etwas gegen den Vater des Beschwerdeführers gehabt. Wer den Vater des Beschwerdeführers umgebracht habe, könne er aber nicht sagen. Es sei deswegen eine Anzeige gegen unbekannt erstattet worden.
Der Beschwerdeführer gab zu den Aussagen des S.Q. an, dass der Streit auf den Feldern wegen des Wassers begonnen habe. Die grundlegende Ursache dafür seien aber politische Streitigkeiten gewesen.
Der Beschwerdeführer sei auch in der Politik politisch tätig gewesen. Wenn der Sekretär seiner Partei abwesend gewesen sei, habe man an den Beschwerdeführer Aufgaben delegiert (wen er treffen solle, was er sprechen solle). Er selbst sei eingetragenes Mitglied der Muslim League Noon gewesen.
Mit den pakistanischen Behörden habe er nie Probleme gehabt. Eine Anzeige wegen den Bedrohungen habe er nicht erstattet, weil die Polizei mit den politischen Gegnern zusammengearbeitet habe.
Auf die Frage, was der Beschwerdeführer zu befürchten hätte, wenn er nach Pakistan zurückkehren würde, gab dieser an, dass sein Bruder wegen des Streites in großer Gefahr sei. Man habe versucht seinen Bruder umzubringen und später gegen ihn einen FIR erstattet. Es würde nur noch eine Zeit lang dauern, bis die Gegner seinen Bruder töten würden. Die Polizei mache gar nichts, weil diese mit der PPP zusammenarbeiten würde.
In einem anderen Ort in Pakistan könne er nicht leben. Obwohl sein Heimatort in Pakistan von Karachi aus 17 bis 18 Stunden liegen würde, habe man herausgefunden, dass er dort leben würde. Man könne sich maximal sechs Monate bis zu einem Jahr versteckt halten. Früher oder später würden sie drauf kommen. Die Verwandten, bei denen sie gewohnt hätten, würden Verbindungen zu ihrem Onkel haben. Jeder von den Verwandten würde wissen wo der andere wohnt. Die Verwandtschaftsbeziehungen würden gepflegt werden.
Ab 2002 sei der Beschwerdeführer bis Ende 2004 an verschiedenen Orten bei verschiedenen Verwandten tageweise aufhältig gewesen. Danach sei er für ca. 8 bis 10 Monate nach K. gegangen. Anschließend habe er sich in F. und dann bei anderen Verwandten, in verschiedenen Orten wie z.B. F., G. und O. aufgehalten. Er habe sich dort immer so für zwei oder drei Monate aufgehalten. Am 19.06.2006 sei er von K. aus in die Slowakei geflogen.
Die Schule habe der Beschwerdeführer noch vor der Ermordung seines Vaters, im Juni 2002, absolviert. Dann habe er zwei Jahre kein College besucht. Später habe er sich auf dem College S.C.o.C. in S. eingeschrieben. Er habe dort nicht immer anwesend, sondern lediglich die Prüfungen ablegen müssen. S. sei 12 bis 13 Kilometer von seinem Dorf entfernt gewesen. Sein Dorf heiße K.K. Dort habe er vor dem Tod seines Vaters regelmäßig gewohnt, später nur dann, wenn dies unbedingt notwendig gewesen wäre.
In Österreich habe er keine Freunde, Bekannte, Familie, Lebensgefährtin. Er betreibe hier weder ein Studium und gehe auch sonst keiner Ausbildung nach.
Außerdem sei er in Österreich nicht erwerbstätig und verfüge über keine entsprechende Arbeitserlaubnis.
1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2008 wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde ihm im Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt. Im Spruchpunkt III. wurde er gemäß § 10 Abs. 1 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2008 wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde ihm im Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt. Im Spruchpunkt römisch drei. wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.
1.5. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.09.2010, Zl. C8 401115-1/2008/6E, gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.1.5. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.09.2010, Zl. C8 401115-1/2008/6E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.
Das Erkenntnis erwuchs mit 06.10.2010 in Rechtskraft.
1.6. Am 16.05.2011 stellte der Beschwerdeführer - seit 09.02.2011 in Schubhaft befindlich - den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
1.7. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am selben Tag brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sein richtiger Familienname XXXX sei. Als er 2007 einen Asylantrag gestellt habe, habe er sich nicht so richtig ausdrücken können und habe XXXX als Familiennamen angegeben. Seit der Entscheidung seines letzten Antrags habe er sich ständig in Wien bei verschiedenen Freunden aufgehalten und habe Österreich nicht verlassen. Zu den Gründen für seinen neuerlichen Antrag gab er an, dass sein letzter Asylantrag abgelehnt worden sei, obwohl er die Wahrheit gesagt habe. Angeblich sei recherchiert worden, jedoch habe man seine Familie nicht befragt. Die derzeitigen Zustände in seiner Heimat seien sehr schlecht. Er wolle neue Beweismittel vorlegen, die bei seinem Freund seien. Konkret handle es sich um drei polizeiliche Anzeigen, die er selbst gemeinsam mit seinem Bruder XXXX bei der Polizeistation XXXX in der Stadt XXXX in Pakistan gemacht habe. Die erste Anzeige hätten sie am 21.06.2002 erstattet, damals sei ihr Vater ermordet worden. Die zweite Anzeige sei gegen sie gemacht worden, zu diesem Zeitpunkt habe er sich bereits in Österreich aufgehalten. Das genaue Datum wisse er nicht mehr, aber er glaube, es sei im Februar oder März 2008 gewesen. Die Anzeige sei von einer Person aus dem Nachbardorf XXXX erstattet worden, jedoch erinnere er sich nicht mehr an deren Namen. Es gehe um einen Streit zwischen zwei Familienclans, zwischen seiner Familie und jener Familie, deren Namen er nicht kenne. Sie würde aber zum selben Stamm wie seine Familie gehören. Sein Bruder XXXX sei in der Anzeige als Mörder beschuldigt worden. Der Beschwerdeführer sei darin nicht erwähnt worden. Zur dritten Anzeige befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er nur zwei Anzeigen erwähnt habe, es würde nur diese beiden geben und sich bei einem Freund von ihm in Wien befinden. Dessen vollständigen Namen kenne er nicht und nenne man ihn XXXX. Der Beschwerdeführer korrigierte sich dahin gehend, dass ihm der Name eingefallen sei und heiße der Freund XXXX und wohne an näher genannter Adresse in Wien. Die Anzeigen habe sich der Beschwerdeführer mit der Post von seinem Bruder im Jahr 2008 schicken lassen. Der Beschwerdeführer korrigierte sich dahin gehend, dass nicht sein Bruder, sondern sein Cousin XXXX ihm die Anzeigen geschickt habe. An das genaue Datum könne er sich nicht erinnern und glaube, es sei im ersten oder zweiten Monat gewesen. Er habe sie bereits in seinem ersten Verfahren vorgelegt.1.7. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am selben Tag brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sein richtiger Familienname römisch 40 sei. Als er 2007 einen Asylantrag gestellt habe, habe er sich nicht so richtig ausdrücken können und habe römisch 40 als Familiennamen angegeben. Seit der Entscheidung seines letzten Antrags habe er sich ständig in Wien bei verschiedenen Freunden aufgehalten und habe Österreich nicht verlassen. Zu den Gründen für seinen neuerlichen Antrag gab er an, dass sein letzter Asylantrag abgelehnt worden sei, obwohl er die Wahrheit gesagt habe. Angeblich sei recherchiert worden, jedoch habe man seine Familie nicht befragt. Die derzeitigen Zustände in seiner Heimat seien sehr schlecht. Er wolle neue Beweismittel vorlegen, die bei seinem Freund seien. Konkret handle es sich um drei polizeiliche Anzeigen, die er selbst gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 bei der Polizeistation römisch 40 in der Stadt römisch 40 in Pakistan gemacht habe. Die erste Anzeige hätten sie am 21.06.2002 erstattet, damals sei ihr Vater ermordet worden. Die zweite Anzeige sei gegen sie gemacht worden, zu diesem Zeitpunkt habe er sich bereits in Österreich aufgehalten. Das genaue Datum wisse er nicht mehr, aber er glaube, es sei im Februar oder März 2008 gewesen. Die Anzeige sei von einer Person aus dem Nachbardorf römisch 40 erstattet worden, jedoch erinnere er sich nicht mehr an deren Namen. Es gehe um einen Streit zwischen zwei Familienclans, zwischen seiner Familie und jener Familie, deren Namen er nicht kenne. Sie würde aber zum selben Stamm wie seine Familie gehören. Sein Bruder römisch 40 sei in der Anzeige als Mörder beschuldigt worden. Der Beschwerdeführer sei darin nicht erwähnt worden. Zur dritten Anzeige befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er nur zwei Anzeigen erwähnt habe, es würde nur diese beiden geben und sich bei einem Freund von ihm in Wien befinden. Dessen vollständigen Namen kenne er nicht und nenne man ihn römisch 40 . Der Beschwerdeführer korrigierte sich dahin gehend, dass ihm der Name eingefallen sei und heiße der Freund römisch 40 und wohne an näher genannter Adresse in Wien. Die Anzeigen habe sich der Beschwerdeführer mit der Post von seinem Bruder im Jahr 2008 schicken lassen. Der Beschwerdeführer korrigierte sich dahin gehend, dass nicht sein Bruder, sondern sein Cousin römisch 40 ihm die Anzeigen geschickt habe. An das genaue Datum könne er sich nicht erinnern und glaube, es sei im ersten oder zweiten Monat gewesen. Er habe sie bereits in seinem ersten Verfahren vorgelegt.
Seine alten Fluchtgründe seien immer noch aufrecht und würde sein Bruder immer noch als Mörder beschuldigt. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer auch fälschlich angezeigt werden, weil er seinem Familienclan angehöre. Entweder würde ihn ein ihm namentlich nicht bekannter Familienclan anzeigen, der mit seinem Onkel XXXX verfeindet sei. Der Beschwerdeführer korrigierte sich dahingehend, dass er wegen seines Onkels seine Heimat verlassen habe. Im Fall einer Rückkehr nach Pakistan werde er von ihm attackiert werden. Mit Familienclan habe er gemeint, dass sie mit seinem Onkel verfeindet seien. Sie seien nur mit diesem Clan und keinem anderen verfeindet. Sein Bruder sei zudem mit einer dem Beschwerdeführer unbekannten Person, die er aber vergessen habe, verfeindet und würde sich deren Name auf der Anzeige befinden. Diese Person werde ihn auch umbringen.Seine alten Fluchtgründe seien immer noch aufrecht und würde sein Bruder immer noch als Mörder beschuldigt. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer auch fälschlich angezeigt werden, weil er seinem Familienclan angehöre. Entweder würde ihn ein ihm namentlich nicht bekannter Familienclan anzeigen, der mit seinem Onkel römisch 40 verfeindet sei. Der Beschwerdeführer korrigierte sich dahingehend, dass er wegen seines Onkels seine Heimat verlassen habe. Im Fall einer Rückkehr nach Pakistan werde er von ihm attackiert werden. Mit Familienclan habe er gemeint, dass sie mit seinem Onkel verfeindet seien. Sie seien nur mit diesem Clan und keinem anderen verfeindet. Sein Bruder sei zudem mit einer dem Beschwerdeführer unbekannten Person, die er aber vergessen habe, verfeindet und würde sich deren Name auf der Anzeige befinden. Diese Person werde ihn auch umbringen.
Zu seinen alten Fluchtgründen gebe es die Neuigkeit, dass sein Bruder angezeigt worden sei. Im Moment habe der Beschwerdeführer keine neuen Gründe vorzubringen. Im Fall einer Rückkehr habe er gleich am Flughafen mit großen Schwierigkeiten zu rechnen. Damit meine er, dass seine Probleme gleich mit seiner Ankunft in Pakistan beginnen werden. Er könne sich dort nirgendwo in Sicherheit aufhalten. Weiters sei die öffentliche Sicherheit in seiner Heimat sehr schlecht und könnte er dort im Krieg getötet werden. Wenn der Familienclan seines Onkels von seiner Rückkehr erfahre, würde er gefoltert werden. Außerdem könnten ihn auch die Feinde seines Bruders attackieren.
Die Änderung der Situation sei dem Beschwerdeführer seit den letzten drei Jahren bekannt. Seit Februar oder März 2008 wisse er über die Probleme seines Bruders bescheid.
Er stelle erst jetzt einen Asylantrag, da ihm gesagt worden sei, dass er erst sechs Monate nach der Ablehnung seines Antrags einen neuen stellen könne. Dies sei ihm hier in der Haft von einer Sozialarbeiterin mitgeteilt worden. Es seien jetzt sechs Monate vergangen und stelle er deshalb einen neuen Antrag. Der Referent der Fremdenpolizei habe ihm mitgeteilt, dass mit Zustimmung der pakistanischen Botschaft er am 11.05.2011 zurück nach Pakistan geschickt werde. Einen neuen Abschiebetermin habe er nicht bekommen. Der Beschwerdeführer habe eine DVD zusammengestellt, wo er die ganz allgemeinen Umstände in Pakistan aufgenommen habe und könnte er diese vorlegen. Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, er sei nicht nach Österreich gekommen um zu arbeiten oder Geld zu verdienen, sondern habe er echt große Schwierigkeiten in Pakistan. Er bitte, ihn so lange hier zu lassen, bis sich die Zustände in seiner Heimat verbessern. Er habe gearbeitet um zu überleben. Die ersten Jahre habe er Unterstützung von seiner Familie bekommen.
1.8. Am 20.05.2011 erhielt der Beschwerdeführer nachweislich die schriftliche Mitteilung nach § 29 Abs 3 AsylG bzw. § 15a AsylG iVm § 63 Abs 2 AVG über die geplante Vorgehensweise (Zurückweisung des Antrags wegen entschiedener Sache).1.8. Am 20.05.2011 erhielt der Beschwerdeführer nachweislich die schriftliche Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, AsylG bzw. Paragraph 15 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 2, AVG über die geplante Vorgehensweise (Zurückweisung des Antrags wegen entschiedener Sache).
1.9. Am 26.05.2011 wurde mit dem Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt durchgeführt, bei welcher dieser angab, dass er den Dolmetscher gut verstehe und sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Er leide an keiner Krankheit. Er werde im gegenständlichen Verfahren nicht vertreten. Identitätsdokumente könne er keine vorlegen, jedoch habe er zwei Anzeigen der Polizei. Diese beiden Berichte habe er bereits im Erstverfahren vorgelegt. In der Zwischenzeit hätten sich sein Onkel väterlicherseits, welcher seinen Vater ermordet habe und XXXX, der mit seinem Bruder verfeindet sei, zusammengeschlossen. Die beiden würden seine ganze Familie auslöschen wollen. Falls er nach Pakistan zurückkehre, seien dort die Zustände so schlimm, dass er nicht überleben könne. Überall gebe es Bombenanschläge und würden Personen auf der Straße einfach erschossen. Er habe eine CD über die Zustände in Pakistan zusammengestellt, die er der Behörde vorlegen wolle. Über das Internet habe er Informationen über die Zustände in Pakistan heruntergeladen und auf CD festgehalten. Man sehe, wie die Polizei auf der Straße Personen schlage, wie Bombenanschläge ausgeübt würden und die Regierung nichts dagegen unternehme. Er habe die CD vor sechs Monaten zusammengestellt. Seine Angaben aus der Erstbefragung am 16.05.2011 würden der Wahrheit entsprechen1.9. Am 26.05.2011 wurde mit dem Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt durchgeführt, bei welcher dieser angab, dass er den Dolmetscher gut verstehe und sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Er leide an keiner Krankheit. Er werde im gegenständlichen Verfahren nicht vertreten. Identitätsdokumente könne er keine vorlegen, jedoch habe er zwei Anzeigen der Polizei. Diese beiden Berichte habe er bereits im Erstverfahren vorgelegt. In der Zwischenzeit hätten sich sein Onkel väterlicherseits, welcher seinen Vater ermordet habe und römisch 40 , der mit seinem Bruder verfeindet sei, zusammengeschlossen. Die beiden würden seine ganze Familie auslöschen wollen. Falls er nach Pakistan zurückkehre, seien dort die Zustände so schlimm, dass er nicht überleben könne. Überall gebe es Bombenanschläge und würden Personen auf der Straße einfach erschossen. Er habe eine CD über die Zustände in Pakistan zusammengestellt, die er der Behörde vorlegen wolle. Über das Internet habe er Informationen über die Zustände in Pakistan heruntergeladen und auf CD festgehalten. Man sehe, wie die Polizei auf der Straße Personen schlage, wie Bombenanschläge ausgeübt würden und die Regierung nichts dagegen unternehme. Er habe die CD vor sechs Monaten zusammengestellt. Seine Angaben aus der Erstbefragung am 16.05.2011 würden der Wahrheit entsprechen
Der Beschwerdeführer sei im Jänner 2007 erstmals nach Österreich eingereist und habe er seither das Bundesgebiet nicht mehr verlassen. Er habe telefonischen Kontakt mit seinem Bruder, der ihm gesagt habe, dass die Zustände noch immer sehr schlecht seien und er auf keinen Fall zurück kehren solle.
Zu den Gründen für das Stellen eines neuen Asylantrags befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er auf keinen Fall nach Pakistan zurück kehren könne. Die Zustände dort seien sehr schlecht, so dass sein Leben überall in Gefahr sei. Er habe keine finanziellen Probleme in seiner Heimat. Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren würden noch bestehen. Außerdem hätten sich seine Feinde im April oder Mai 2008 zusammengeschlossen und seien die Zustände in seiner Heimat noch schlechter geworden. Der Beschwerdeführer habe keine in Österreich oder einem anderen Staat der EU, in Norwegen oder Island aufhältige Eltern oder Kinder und würde er nicht in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft leben.
Zu der von ihm am 20.05.2011 übernommenen Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs 3 Z4 AsylG hinsichtlich der geplanten Vorgehensweise (Zurückweisung wegen entschiedener Sache) gab der Beschwerdeführer an, nunmehr so viele neue Gründe angegeben zu haben, dass er nicht nach Pakistan zurück kehren könne. Er werde dies nur tun, wenn man ihm schriftlich gebe, dass dort sein Leben nicht in Gefahr sei.Zu der von ihm am 20.05.2011 übernommenen Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Z4 AsylG hinsichtlich der geplanten Vorgehensweise (Zurückweisung wegen entschiedener Sache) gab der Beschwerdeführer an, nunmehr so viele neue Gründe angegeben zu haben, dass er nicht nach Pakistan zurück kehren könne. Er werde dies nur tun, wenn man ihm schriftlich gebe, dass dort sein Leben nicht in Gefahr sei.
Nach Gründen befragt, die einer Ausweisung seiner Person nach Pakistan entgegen stehen würden, antwortete der Beschwerdeführer, das sein Leben immer noch gefährdet sei. Er habe keine finanziellen Probleme und habe sich immer selbst erhalten. Wäre es für ihn möglich gewesen nach Pakistan zurück zu kehren, hätte er das schon längst gemacht. Bis zum Jahr 2008 habe ihn seine Familie finanziell unterstützt, danach habe er als Zeitungszusteller gearbeitet und 400-450 Euro monatlich verdient. Er habe eine Meldeadresse an der Sperlgasse 4 gehabt.
Der Beschwerdeführer habe keinen Deutschkurs besucht und spreche auch nicht Deutsch. Er habe in Österreich nicht Eigentum erworben und sei kein Mitglied bei einem Verein oder einer Organisation. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, er flehe darum, ihn nicht nach Pakistan zurück zu schicken, solange sich die Zustände nicht verbessern. Wenn ihm im Falle einer Rückkehr etwas in Pakistan zustoße, seien die österreichischen Behörden dafür zuständig. Der Rechtsberater stellte keine Fragen oder Anträge.
1.10. Mit Bescheid vom 01.06.2011, Zl. 11 04.754-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 16.05.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan aus. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.06.2011 persönlich im Bundesasylamt ausgefolgt.1.10. Mit Bescheid vom 01.06.2011, Zl. 11 04.754-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 16.05.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan aus. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.06.2011 persönlich im Bundesasylamt ausgefolgt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich im nunmehrigen Asylantrag auf dieselben Beweggründe wie in dem bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahrensgang bezogen habe. Er habe sich zur Gänze auf seine ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe gestützt, welche bereits von der Rechtskraft des Erstverfahrens erfasst seien.
Seine jetzige Rückkehrbefürchtung stütze sich auf Sachverhalte, welche sich bereits vor seiner Ausreise zugetragen hätten, ihm bereits vor der ersten Antragstellung bekannt gewesen seien und diese bereits in seinem Vorverfahren behandelt worden seien und somit im Hinblick auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens, gegenwärtig einen unveränderten Sachverhalt darstellen würden.
Bei den vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vorgelegten Beweismitteln handle es sich um solche, welche bereits im Erstverfahren vorgelegen und Berücksichtigung gefunden hätten. Auch aus der vorgelegten CD habe kein Zusammenhang zu seinen Fluchtgründen festgestellt werden können. Den Inhalt der CD habe er vom Internet herunter geladen und würde dieser die allgemeine Lage in Pakistan zeigen. Zusammenfassend sei zu den in Vorlage gebrachten Beweismitteln anzuführen, dass diese nicht geeignet seien, eine reelle Verfolgung im Herkunftsstaat nachzuweisen, bzw. die Behörde zu einer anders lautenden Entscheidung zu veranlassen.
Das Vorliegen einer konkreten Bedrohung seiner Person oder einer geänderten Sachlage in Pakistan sei im gegenständlichen Verfahren somit nicht vorgebracht worden.
Sein erstes Asylverfahren sei bereits rechtskräftig abgeschlossen und seien in diesem Verfahren bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei.
Die vorgebrachten Gründe, warum es dem Beschwerdeführer nun nicht mehr möglich sei in sein Herkunftsland zurückzukehren, seien somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25_4.2002, 2000/07/0235). Liege keine relevante Änderung der Rechtslage oder des vorliegenden Begehrens vor und habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so stehe die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen.
Die erkennende Behörde könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es liege sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.Die erkennende Behörde könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es liege sohin entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor.
Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung führte das Bundesasylamt aus, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege und die Ausweisung daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung führte das Bundesasylamt aus, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege und die Ausweisung daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.
Insbesondere aufgrund seines als nicht glaubhaft erachteten Vorbringens und der allgemeinen Lage im Herkunftsland liege kein Rückkehrhindernis irgendeiner Art vor. Diesbezüglich hätten die im Erstverfahren getroffenen Refoulement-relevanten Feststellungen nach wie vor ihre Gültigkeit. Betreffend die von ihm im gegenständlichen Verfahren angeführten Rückkehrbefürchtungen sei neben deren Unglaubhaftigkeit gleichfalls anzuführen, dass sich die vom Beschwerdeführer behaupteten Ereignisse, auf welche er seine jetzigen Rückkehrbefürchtungen gestützt habe, vor seiner Ausreise zugetragen hätten, ihm diese bereits vor der Antragstellung zum Erstverfahren bekannt gewesen seien und somit im Hinblick auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahren gegenwärtig ebenso einen unveränderten Sachverhalt darstellen würden, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan ebenfalls keine Änderung ergeben hätten und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet würden.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hätten sich keine gesundheitlichen Probleme ergeben, die darauf hinweisen würden, dass er deretwegen bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterliegen würde. Es hätten sich im Verfahren auch keine begründeten Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes ergeben, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen würden, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle und diese nicht von Dauer wären (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005).Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hätten sich keine gesundheitlichen Probleme ergeben, die darauf hinweisen würden, dass er deretwegen bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK unterliegen würde. Es hätten sich im Verfahren auch keine begründeten Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes ergeben, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen würden, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstelle und diese nicht von Dauer wären (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005).
1.11. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht am 08.06.2011 Beschwerde, in welcher er zunächst den Ablauf seines Vorverfahrens grob schilderte und angab, von der von Seiten des Gerichtshofs geplanten Recherche in seiner Heimat immer noch nichts gehört zu haben. Er habe mit einem Pakistani zusammen gewohnt, der ihm den Brief falsch übersetzt hätte. Als er zu Hause angerufen habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass niemand bei seiner Familie gewesen sei und Fragen über ihn gestellt habe. Seine Mutter sei am 21.06.2002 brutal ermordet worden und lege er den Totenschein und den Polizeibericht darüber vor. Drei- bis viermal seien er und sein Bruder attackiert worden und seien immer nur knapp davon gekommen. Er habe wirklich große Probleme in Pakistan und sei dies die Wahrheit. Sein neuerlicher Asylantrag sei abgelehnt worden und habe ihm das Amt gesagt, er solle neue Gründe nennen. Es gebe große Probleme in Pakistan, jeder habe dort Angst und keiner sei sicher.
1.12 Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.07.2011, Zl. C8 401115-2/2011/5E, wurde der Beschwerde statt gegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 behoben.1.12 Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.07.2011, Zl. C8 401115-2/2011/5E, wurde der Beschwerde statt gegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 behoben.
1.13. Mit Bescheid vom 26.11.2011, Zl. 11 04.754-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 16.05.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan aus.1.13. Mit Bescheid vom 26.11.2011, Zl. 11 04.754-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 16.05.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan aus.
1.14. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht am 12.12.2011 Beschwerde, in welcher er zunächst den Ablauf seines Vorverfahrens grob schilderte und angab, dass zwar sein Fluchtvorbringen als nicht glaubwürdig befunden worden wäre, er jedoch dem Bundesasylamt Beweismittel vorgelegt habe und auch solche, welche er am 10.12.2011 erhalten habe, vorlege. Diese Unterlagen würden sein Vorbringen bestätigen. Sein Vorbringen wäre eine Familienfehde, die mangels Schutzfähigkeit des pakistanischen Staates asylrelevant wäre. Im weiteren wird auf verschiedene Berichte staatlicher als auch nichtstaatlicher Organisationen über die aktuelle Lage in Pakistan hingewiesen.
Hinsichtlich der Ausweisung wird vorgebracht, dass der BF seit Ankunft in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Sohn lebe und er gemeinsam mit diesem ausgewiesen werden will. Auch hätten ihn in dieser Zeit der Sohn und die Schwiegertochter gepflegt, insbesondere, dass er die richtigen Medikamente zu sich nehme. Nach der negativen Entscheidung wäre er nach Wien gezogen und dort würden ihn nunmehr sein Sohn und dessen Frau oft besuchen kommen.
1.15. Die gegenständliche Beschwerdevorlage langte am 3.2.2012 beim Asylgerichtshof ein.
1.16. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 8.2.2012 wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2. Beweiswürdigung
Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest. Im nunmehrigen Asylantrag des BF wurden die gleichen Beweggründe - wie in den bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren - herangezogen. Die Fluchtgründe finden keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention, da dem Asylvorbringen nicht glaubhaft zu entnehmen ist, dass mit den behaupteten Drohungen ein Eingriff in die persönliche Sphäre von solch erheblicher Intensität stattgefunden hat, die geeignet gewesen wären, eine Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention zu bewirken.
Die von der Erstbehörde vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des VwGH, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennt, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Aussagen macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der AW die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im Ergebnis als nicht glaubhaft und asylrelevant qualifiziert.
Der Asylgerichtshof schließt sich diesen beweiswürdigenden Argumenten des BAA an, dass im gegenständlichen Fall kein Sachverhalt hervorkam, aus dessen glaubwürdigem Kern sich ein Hinweis ableiten ließe, dass sich nach dem Eintritt der Rechtskraft des oa. Erkenntnisses ein neuer relevanter Sachverhalt ergeben hätte. Nach der Judikatur des VwGH ist der bloße Verweis auf allgemeine Verhältnisse im Heimatland eines BF für die Geltendmachung von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht ausreichend, wenn nicht vor diesem Hintergrund eine konkrete, den BF selbst treffende, Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht wird. Diese konnte jedoch nicht erbracht werden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Zuständigkeit
1.1. Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:1.1. Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
1.2. Gem. § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:1.2. Gem. Paragraph 75, (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:
...
Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.Im Rahmen der Interpretation des Paragraph 75, (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen vergleiche Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.
1.3. Gem. § 61 Abs. 3 Z. 1 lit. c und Z. 2 AsylG hat im gegenständlichen Verfahren der AsylGH durch Einzelrichter zu entscheiden. Im gegenständlichen Fall ergab sich aus den entsprechenden Bestimmungen der GV des AsylGH die Zuständigkeit des entscheidenden Einzelrichters.1.3. Gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG hat im gegenständlichen Verfahren der AsylGH durch Einzelrichter zu entscheiden. Im gegenständlichen Fall ergab sich aus den entsprechenden Bestimmungen der GV des AsylGH die Zuständigkeit des entscheidenden Einzelrichters.
2. Allgemein
2.1. Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), geändert durch BGBl. I, Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr.51, zur Anwendung gelangt.2.1. Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), geändert durch Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr.51, zur Anwendung gelangt.
2.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und dem gemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und dem gemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutzes wegen entschiedener Sache
3.1. Einleitend ist anzuführen, dass das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen und dem bisherigen Verfahrenshergang auseinander gesetzt. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.
3.2. Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab - oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1968, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).3.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab - oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
3.3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).3.3. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
3.4. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
3.5. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).3.5. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
3.6. Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z. B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).3.6. Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z. B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).
3.7. Der BF begründete seinen nunmehrigen Antrag auf einen Sachverhalt, welcher bereits von der Rechtskraft des Erkenntnisses des AGH vom 24.09.2010, Zl. C8 401115-1/2008/6E, erfasst ist. Dies wird von dem BF einerseits im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausdrücklich vorgebracht und ergibt sich aus dem sonstigen Vorbringen des BF. Auch aus den amtswegigen Ermittlungen ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine anderen Hinweise. Der Asylgerichtshof teilt daher die Ansicht des Bundesasylamtes, dass die Angaben des BF nicht geeignet sind, den Sachverhalt derart zu lagern, dass eine andere Entscheidung getroffen hätte werden müssen.
3.8. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, der BF habe nunmehr aufgrund neuer Beweismittel glaubwürdig dargelegt, dass seine Angaben stimmen würden, ist vom Gerichtshof festzustellen, dass die nunmehr dem BAA bzw. dem AGH vorgelegten Beweismittel bereits Berücksichtigung im Erstverfahren gefunden und entsprechend gewürdigt wurden. Zu den dem AGH nunmehr vorliegenden Beweismittel ist anzuführen, dass sich daraus kein geänderter Sachverhalt erkennen lässt und daher darüber nicht weiter abzusprechen ist.
Zu der angesprochenen aktuellen Sicherheitslage in der Beschwerdeschrift und entsprechenden Verweisungen auf Berichte staatlicher und nicht staatlicher Organisationen, ist festzustellen, dass dem BF vom BAA die aktuellen Länderfeststellungen zu Pakistan nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden.
Der Gerichtshof stellt zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche seitens der belangten Behörde zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, fest, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.
Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisations-zweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird (vgl. beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung.Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisations-zweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird vergleiche beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung.
Weitere Schwerpunkte der Kritik sind rassistische Übergriffe,
Fußtritte, Schläge und demütigende Rituale vonseiten der Polizei
sowie die Verabschiedung des neuen Asylgesetzes, das bestimmte
Kategorien von Asylwerbern vom Asylverfahren ausschließt." bzw.
dieselbe Quelle, Jahresbericht 2008: "Asylsuchende wurden
routinemäßig in Haft genommen und Migranten ohne Beachtung ihrer
familiären Bindungen und privaten Situation abgeschoben. Das System
zur Kontrolle von Hafteinrichtungen war weder unabhängig noch
umfassend. Personen, die in Polizeigewahrsam misshandelt wurden,
sowie Angehörige bei Todesfällen in Haft erhielten nur in
geringfügigem Maße Wiedergutmachung und Entschädigung ... Die
schlechten Haftbedingungen nahmen das Ausmaß von Misshandlungen an,
und die Asylsuchenden erhielten weder umgehend noch regelmäßig
Zugang zu einem Rechtsbeistand." Dieselbe Quelle, Jahresbericht
2009: "... Die Behörden versagten beim Schutz von Asylsuchenden und
Migranten. ... Die Behörden machten sich weiter Gesetzeslücken
zunutze und wiesen Migranten und Asylsuchende aus, ohne ihre Familiensituation und ihr Privatleben angemessen zu berücksichtigen. Im Oktober kürzte das Innenministerium die Finanzierung für die Rechtsberatung von Asylsuchenden erheblich, die ausschließlich von Nichtregierungsorganisationen geleistet wird. Dieselbe Quelle, Themenpapier vom 4.5.2009: "In einem aktuellen Bericht dokumentiert Amnesty International Fälle von rassistischem Verhalten und Misshandlungen durch die österreichische Polizei. MigrantInnen und Angehörige ethnischer Minderheiten werden von der Polizei oft anders behandelt, als Angehörige der Bevölkerungsmehrheit. Die in dem Bericht aufgeführten Beispiele reichen von offenem rassistischem Verhalten durch einzelne PolizeibeamtInnen bis zu Fällen, in denen ExekutivbeamtInnen bewusst oder unbewusst Angehörige ethnischer Minderheiten gegenüber weißen ÖsterreicherInnen benachteiligen.
Die Häufigkeit der Vorfälle legt den Verdacht nahe, dass es sich hierbei nicht um Ausnahmen, sondern um ein strukturelles Problem der österreichischen Justiz handelt. Besonders problematisch ist das wiederholte Versagen der Justiz bei der Ahndung von rassistischer Diskriminierung durch Polizeibeamte: In den meisten Fällen entgehen TäterInnen einer angemessenen Strafe und werden von ihren administrativen und politischen Vorgesetzten öffentlich unterstützt. Es besteht die Gefahr, dass dadurch der Eindruck entsteht, Rassismus zöge keine Konsequenzen nach sich. Amnesty International fordert daher, Vorwürfe rassistischen Verhaltens, durch die PolizeibeamtInnen genau zu untersuchen, im Falle einer Bestätigung entsprechend zu ahnden sowie grundsätzlich bei Polizisten das Bewusstsein für diskriminierendes Verhalten zu steigern) Reduziert man die hier erörterten Schilderungen seitens NGOs zur Lage im festgestellten Herkunftsstaat unter Beachtung der soeben getroffenen Ausführungen auf den objektiven Aussagekern, ergeben sich die vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Kernaussagen im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau. Der Asylgerichtshof konnte sich daher bei der Feststellung des Ermittlungsergebnisses auch auf die streckenweise wörtliche Zitierung dieser Quellen beschränken.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).
Der Gerichtshof sieht daher keine Veranlassung, die im Verfahren eingeführten Berichte nicht entsprechend zu bewerten.
Soweit der BF in der Beschwerdeschrift Quellenmaterial benannte, ist festzuhalten, dass hierin Umstände beschrieben werden, welche den ho. getroffenen Feststellungen in deren wesentlichen Aussagekern nicht widersprechen, zumal auch seitens der belangten Behörde und dem ho. Gericht die Existenz des dort beschriebene Sachverhalts nicht verkannt wird. Im gegenständlichen Fall sind dem Vorbringen - bei hypothetischer Wahrunterstellung - jedoch keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass gegen derartige Gefahren keine oder keine ausreichenden Schutzmechanismen der zuständigen staatlichen Behörden vorhanden wären, um den Eintritt eines von der beschwerdeführenden Partei für möglich gehaltenen Erfolges mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht eintreten zu lassen.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen kann auch bei richtlinienkonformer Interpretation der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit nicht ohne weiteres davon gesprochen werden, dass die für die Sicherheit zuständigen Behörden in Pakistan iSd Art 6 lit c Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29.April 2004 "erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wären, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit gegen derartige Gefahren zu bieten".Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen kann auch bei richtlinienkonformer Interpretation der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit nicht ohne weiteres davon gesprochen werden, dass die für die Sicherheit zuständigen Behörden in Pakistan iSd Artikel 6, Litera c, Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29.April 2004 "erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wären, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg cit gegen derartige Gefahren zu bieten".
Artikel 7 Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29.April 2004 lautet:
(1) Schutz kann geboten werden
a) vom Staat oder
b) von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.
(2) Generell ist Schutz gewährleistet, wenn die unter Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.
(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz gewährleistet, ziehen die Mitgliedstaaten etwaige in einschlägigen Rechtsakten des Rates aufgestellte Leitlinien heran.
Unter Zugrundelegung dieser - nicht unmittelbar anwendbaren - europarechtlichen Norm gelangt man unter Einbeziehung der berücksichtigten Berichtslage und des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei auch zum Ergebnis, dass "geeignete Schritte" in Pakistan eingeleitet wurden, um Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu verhindern und sich keine konkreten Hinweise ergeben, dass diese Schutzmechanismen für Personen in der Lage der beschwerdeführenden Partei nicht zugänglich wären.
Bei dieser Beurteilung war auch zu berücksichtigen, dass es aus dem Umstand, dass im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei vereinzelt - wie auch in anderen Staaten - es zu solchen Vorfällen (überhaupt) kommt, keinen hinreichenden Grund bietet, allein daraus bereits den Schluss zu ziehen, dass die (schutzbereiten) staatlichen Stellen des Herkunftslandes nicht in der Lage sind, Schutz vor solchen Übergriffen zu bieten. Wollte man nämlich die "Effektivität" der Schutzfähigkeit dahingehend verstehen, dass es "sicher auszuschließen" sein müsse, dass der jeweilige Asylsuchende im Falle der Rückkehr Opfer eines Übergriffs würde, so ginge das an der Lebenswirklichkeit, wie gesagt nicht nur in Pakistan, vorbei (zB. VwGH 4. 5. 2000, 99/20/0177). Jedem Staat würde damit letztlich etwas Unmögliches abverlangt. Auch ein hochentwickelter Staat kann gegen Übergriffe nichtstaatlicher Akteure keinen absoluten Schutz des Lebens und der Sicherheit gewährleisten, ohne dass darin eine staatliche oder dem Staat zurechenbare Verfolgung gelegen wäre (VwGH 31.8.1995, 94/19/1388; 26.3.1996, 95/19/0046).
Im gegenständlichen Fall war daher davon auszugehen, dass auf Grund ausreichender Schutzmechanismen, zu denen die beschwerdeführende Partei auch Zugang hat, eine Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Gefährdung von Leib und/oder Leben, unter Zugrundelegung eines objektiv-subjektiven Maßstabes (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380), nicht als wohlbegründet zu erachten wäre.
4. Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalts.
Die Annahme des Bundesasylamtes, dass hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellungen der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan keine Änderungen ersichtlich sind, wurde durch die Ausführungen in den Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Pakistan nicht widerlegt.
Hierzu wird im Lichte des Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 Folgendes erwogen:
Der BF stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Antrag auf Internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 2 Z. 13 AsylG).Der BF stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Antrag auf Internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG).
Im gegenständlichen Fall ist daher nicht nur zu prüfen, ob in Bezug auf Spruchpunkt I des Erstbescheides entschiedene Sache vorliegt, sondern es ist eine solche Prüfung auch in Bezug auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz durchzuführen, wobei entschiedene Sache vorliegt, wenn kein neuer, unter die Tatbestände des § 8 (1) letzter Halbsatz zu subsumierender Sachverhalt ("wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde") vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist daher nicht nur zu prüfen, ob in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins des Erstbescheides entschiedene Sache vorliegt, sondern es ist eine solche Prüfung auch in Bezug auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz durchzuführen, wobei entschiedene Sache vorliegt, wenn kein neuer, unter die Tatbestände des Paragraph 8, (1) letzter Halbsatz zu subsumierender Sachverhalt ("wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde") vorliegt.
Hieraus ergibt sich folgender Prüfungsmaßstab:
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen in Bezug auf die Refoulementprüfung (nunmehr Prüfung der Voraussetzungen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen in Bezug auf die Refoulementprüfung (nunmehr Prüfung der Voraussetzungen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:
"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Art. 3 EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Artikel 3, EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.
Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in den Personen des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers wird weiters festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt (Familie). Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, mobilen, nicht invaliden und arbeitsfähigen Menschen. Der Beschwerdeführer gehört keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das - wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige - Sozialsystem seines Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Es steht dem BF aber auch frei, sich in einem der Großstädte Pakistans eine neue Existenz aufzubauen und seine im Ausland erworbenen Fähigkeiten gewinnbringend einzusetzen.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Pakistan in der Lage ist, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
Es liegt letztlich kein neuer, unter die Tatbestände des § 8 (1) letzter Halbsatz AsylG zu subsumierender Sachverhalt vor, weshalb entschiedene Sache vorliegt.Es liegt letztlich kein neuer, unter die Tatbestände des Paragraph 8, (1) letzter Halbsatz AsylG zu subsumierender Sachverhalt vor, weshalb entschiedene Sache vorliegt.
5. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):5. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Einleitend ist festzustellen, dass sich aus dem Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 ergibt, dass im gegenständlichen Verfahren gem. § 68 (1) AVG jedenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen der Verfügung der Ausweisung zu prüfen ist, selbst dann, wenn bereits im Erstbescheid oder einem Vorbescheid eine Ausweisung verfügt wurde, welche noch nicht konsumiert wurde, da der BF seit dem Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung zu einem früheren Zeitpunkt das Bundesgebiet nicht verlassen hat (Erk. d. VwGH v.24.2.2003, 2002/21/0101; 30.1.2003, 2002/21/0186). Hieraus ergibt sich im gegenständlichen Fall folgender Prüfungsumfang:Einleitend ist festzustellen, dass sich aus dem Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 ergibt, dass im gegenständlichen Verfahren gem. Paragraph 68, (1) AVG jedenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen der Verfügung der Ausweisung zu prüfen ist, selbst dann, wenn bereits im Erstbescheid oder einem Vorbescheid eine Ausweisung verfügt wurde, welche noch nicht konsumiert wurde, da der BF seit dem Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung zu einem früheren Zeitpunkt das Bundesgebiet nicht verlassen hat (Erk. d. VwGH v.24.2.2003, 2002/21/0101; 30.1.2003, 2002/21/0186). Hieraus ergibt sich im gegenständlichen Fall folgender Prüfungsumfang:
§ 10 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 10, AsylG 2005 idgF lautet:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Ausweisungen nach Abs. 1 sind gemäß Abs. 2 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Ausweisungen nach Absatz eins, sind gemäß Absatz 2, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a.) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b.) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c.) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d.) der Grad der Integration;
e.) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f.) die strafgerichtliche Unbescholtenheit ;
g.) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h.) Die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.
So die Durchführung der Ausweisung aus in der Person des Asylwerbers gelegenen Gründen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.So die Durchführung der Ausweisung aus in der Person des Asylwerbers gelegenen Gründen eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§10 Abs. 4 AsylG).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§10 Absatz 4, AsylG).
Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt des Beschwerde führenden BF im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt dem Beschwerdeführern kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Trotz der getroffenen Ausführungen könnte der Ausspruch der Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 Abs 1 EMRK darstellen und somit gem. § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG unzulässig sein.Trotz der getroffenen Ausführungen könnte der Ausspruch der Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellen und somit gem. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG unzulässig sein.
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Die Beschwerde führende Partei hält sich alleine in Österreich auf und unterhält keine anderweitige Beziehungen zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen.
Die Beschwerde führende Partei möchte offensichtlich ihr weiteres Leben in Österreich gestalten und hält sich seit Jänner 2007 im Bundesgebiet auf.
Die Ausweisung des BF stellt bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, aufgrund der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten des BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:Bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt 29 aus 2009, entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in § 10 (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in Paragraph 10, (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Die Beschwerde führende Partei ist etwas mehr als 5 Jahre in Österreich aufhältig. Sie reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung von mittlerweile zwei unbegründeten Asylanträgen - unter Nennung von falscher Identität - vorübergehend legalisieren. Hätte der BF diese unbegründeten Asylanträge nicht gestellt, wäre er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig.
Der BF verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.
Der BF begründete sein Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt lediglich durch die Stellung zweier unbegründeter Asylanträge legitimiert war, offensichtlich um seinen ungewissen Aufenthalt im Bundesgebiet neuerlich zu legalisieren und die Durchsetzung der Außerlandesschaffung zumindest vorübergehend zu vereiteln. Aus dem Verhalten des BF in seiner Gesamtheit ist augenscheinlich ersichtlich, dass dieser das Asylrecht offensichtlich missbräuchlich heranzog, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Auch war der Aufenthalt des BF zum Zeitpunkt der Begründung der privaten Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Im Rahmen eines Vergleiches mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat sind folgende Überlegungen anzustellen:
Der Beschwerdeführer verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan, wurde dort sozialisiert und spricht die do. Sprache. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Pakistan Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass der BF vor seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in dessen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Im Gegensatz hierzu ist der Beschwerdeführer - in Bezug auf sein Lebensalter - erst einen relativ kurzen Zeitraum (seit 2007 ) in Österreich aufhältig und haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und war auch im Asylverfahren nicht in der Lage, seine Anträge ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass der BF selbsterhaltungsfähig wäre. Auch konnten keine anderen integrativen Maßnahmen vorgebracht werden.
Es deutet grundsätzlich nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in dessen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren.
Der BF sind strafrechtlich unbescholten.
Der BF reiste schlepperunterstützt in des Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrolle ein. Der BF gab bei seinen Asylanträgen immer verschiedene Identitäten bekannt..
Dem BF musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass es dem Beschwerdeführern in Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass er in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätte.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für die Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich ihren Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass den Beschwerdeführern gem. § 21 (2) undDie geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für die Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich ihren Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass den Beschwerdeführern gem. Paragraph 21, (2) und
(3) NAG die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass sie mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihm aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch - danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.
Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der BF getroffen, weil es BF 1 grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater von BF2 , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall BF 1 trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das jüngste Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
Die Feststellung, wonach der BF strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten des BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Die Feststellung, wonach der BF strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten des BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Letztlich ist festzustellen, dass sich insbesondere aus der Art und bezogen auf das Lebensalter des BF relativ kurzen Dauer des bisherigen Aufenthaltes, welcher nur durch die illegale Einreise geschaffen und durch die schon von Anfang an unbegründete Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisiert werden konnte, aus der Frage der Beantwortung des tatsächlichen Bestehens eines Familienlebens, der fehlenden Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den festgestellten Grad der Integration, der festgestellten Bindungen an den Herkunftsstaat, der Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, des Umstandes, dass das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, als sich der BF seines ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst war im Rahmen einer Gesamtschau nicht festgestellt werden kann, dass eine Gegenüberstellung der vom Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.
Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführer zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführer zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.
Zu dem in der Beschwerde vorgebrachten Einwand, dass der BF seit Ankunft in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Sohn lebe und er gemeinsam mit diesem ausgewiesen werden will, da ihn dieser mit der Schwiegertochter gepflegt hätte, insbesondere, dass er die richtigen Medikamente zu sich nehme und ihn dieser nach der negativen Entscheidung wo er nach Wien gezogen wäre, mit dessen Frau oft besuchen kommen, ist vom Gerichtshof festzustellen, dass dies augenscheinlich auf einen Textbaustein beruht, der in einem anderen Verfahren herangezogen wurde. Es ist aus dem gesamten Verfahren des BF nicht ersichtlich, dass er einen Sohn bzw. Schwiegertochter hätte, noch dass er Medikamente benötigen würde. Somit ist dieser Eingabe nicht weiters nachzukommen.
6. Aufgrund der getätigten Ausführungen war die Beschwerde unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen in allen Spruchpunkten abzuweisen.
7. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. § 41 Abs. 4 AsylG unterblieben.7. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterblieben.
8. Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.
Schlagworte
Ausweisung, EMRK, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
23.04.2012