TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/29 C11 313385-2/2012

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Veröffentlicht am 29.03.2012
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Spruch

C11 313.385-2/2012/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2012, FZ. 12 01.594-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2012, FZ. 12 01.594-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Das erste Asylverfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 19.06.2007 auf dem Flughafen Wien-Schwechat einen ersten Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag). Am 21.06.2007 gab er im Zuge seiner Einvernahme durch ein Organ des Stadtpolizeikommandos Schwechat im Sondertransit auf dem Flughafen Wien-Schwechat dazu an, sein Vater sei psychisch krank und sein Onkel habe sich von seiner Mutter landwirtschaftlichen Grund überschreiben lassen wollen. Seine Mutter habe sich jedoch geweigert und es sei zum Streit gekommen und dabei sei sein jüngerer Bruder getötet worden. Jetzt werde er mit dem Umbringen bedroht, weshalb er geflüchtet sei.

Zu seinem Reiseweg gab er an, er sei vom Flughafen Neu-Delhi mit dem Flugzeug nach Mailand geflogen und über Italien in das Gebiet der Europäischen Union eingereist; er sei dann über Budapest nach Wien geflogen, wo er am 19.06.2007 am Flughafen Wien-Schwechat angekommen sei. Beim Beschwerdeführer wurde durch Organe der öffentlichen Sicherheit neben einem indischen Reisepass und diversen Schifffahrtsdokumenten ein Flugticket Budapest - Wien - Odessa sichergestellt.

Am 27. und 28.06.2007 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt auf dem Flughafen Wien-Schwechat im Wesentlichen an, er habe sein Heimatland wegen Grundstücksstreitigkeiten mit seinem Onkel und den daraus resultierenden Problemen verlassen. Der Onkel habe seinen Vater, welcher psychisch krank sei und daher in einem Spital gewesen sei, dazu gebracht, ihm landwirtschaftliches Land zu überschreiben; da sein Vater psychisch krank sei, habe sich der Vater nicht ausgekannt und unterschrieben. Erst als er wieder die Landwirtschaft betreiben habe wollen, habe er dann vom Onkel erfahren, dass er dies nicht mehr könne. Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer habe ca. vor einem Jahr mit seinem Vater, seinem jüngeren Bruder und anderen Leuten versucht, auf den Feldern zu arbeiten, jedoch habe der Onkel die Polizei informiert, woraufhin sie zur Polizeistation mitgenommen und angehalten worden seien. Der Vater sei von den Sicherheitsorganen auch geschlagen worden.

Einen Monat später sei es wieder zu einem Streit gekommen und sein Bruder sei von Leuten des Onkels mit einer Eisenstange geschlagen worden und dann an den Verletzungen gestorben; dem Beschwerdeführer seien die Handgelenke gebrochen worden; der Vater sei von den Leuten des Onkels auf den Kopf geschlagen worden, wodurch dieser krank geworden und wieder ins Krankenhaus in Amritsar eingeliefert worden sei. Zuvor seien der Beschwerdeführer und sein Vater jedoch bei der Polizei gewesen. Einige Leute des Onkels des Beschwerdeführers hätten sich selbst verletzt und gegen den Beschwerdeführer und seinen Vater Anzeige erstattet. Der Onkel des Beschwerdeführers sei durch die Bezahlung einer Geldsumme durch den jüngsten Bruder des Vaters des Beschwerdeführers freigelassen und schließlich freigesprochen worden. Auf die diesbezüglichen Beschwerden durch die Familie des Beschwerdeführers habe die Polizei nicht reagiert. Der Beschwerdeführer sei dann vom Onkel für den Fall, dass er wieder auf den Feldern angetroffen werde, mit dem Umbringen bedroht worden. Auch sei er ca. einen Monat vor seiner Ausreise attackiert worden. Die Polizei habe dem Beschwerdeführer und dessen Familie nicht geholfen, weshalb er sein Heimatdorf mit seiner Mutter verlassen habe und zum Bruder seiner Mutter gegangen sei. Dieser habe die Ausreise des Beschwerdeführers aus Indien organisiert. Der jüngste Bruder des Beschwerdeführers und die Mutter des Beschwerdeführers befänden sich nunmehr beim Onkel mütterlicherseits. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers werde er mit dem Umbringen bedroht. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass bei einer kriminaltechnischen Untersuchung seines Reisepasses festgestellt worden sei, dass die Datenseite ausgetauscht worden sei; daher sei der Reisepass verfälscht. Der Beschwerdeführer erwiderte, dass der Reisepass echt sei.

Mit Schreiben vom 05.07.2007 erteilte der UNHCR auf Anfrage des Bundesasylamtes seine Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 zur Abweisung des Antrages auf dem Flughafen, da das Vorbringen in Einklang mit dem Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.Mit Schreiben vom 05.07.2007 erteilte der UNHCR auf Anfrage des Bundesasylamtes seine Zustimmung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 zur Abweisung des Antrages auf dem Flughafen, da das Vorbringen in Einklang mit dem Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2007, FZ. 07 05.618 - EAST Flughafen, wurde der erste Asylantrag gemäß §§ 33 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 AsylG 2005 abgewiesen und unter einem festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme. Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen und hielt beweiswürdigend fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der zahlreichen Widersprüche nicht glaubwürdig sei.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2007, FZ. 07 05.618 - EAST Flughafen, wurde der erste Asylantrag gemäß Paragraphen 33, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 AsylG 2005 abgewiesen und unter einem festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme. Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen und hielt beweiswürdigend fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der zahlreichen Widersprüche nicht glaubwürdig sei.

1.3. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung an den (damals zuständigen unabhängigen Bundesasylsenat) wird begründend ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer eine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht worden sei und somit die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 nicht erfüllt seien. In der handschriftlichen Berufungsergänzung wiederholte der Beschwerdeführer seine bereits im Zuge der Einvernahmen beim Bundesasylamt getätigten Ausführungen hinsichtlich seiner Fluchtgründe. Politische Parteien hätten den Onkel des Beschwerdeführers unterstützt, weshalb die Polizei ihm und seiner Familie nicht geholfen hätte.1.3. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung an den (damals zuständigen unabhängigen Bundesasylsenat) wird begründend ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer eine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht worden sei und somit die Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht erfüllt seien. In der handschriftlichen Berufungsergänzung wiederholte der Beschwerdeführer seine bereits im Zuge der Einvernahmen beim Bundesasylamt getätigten Ausführungen hinsichtlich seiner Fluchtgründe. Politische Parteien hätten den Onkel des Beschwerdeführers unterstützt, weshalb die Polizei ihm und seiner Familie nicht geholfen hätte.

Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.07.2007, Zl. 313.385-1/3E-II/06/07, wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (AsylG 2005)" iVm § 33 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers nicht von einer "qualifizierten Unglaubwürdigkeit" auszugehen sei; somit lägen die Voraussetzungen für ein Flughafenverfahren nach § 33 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 AsylG 2005 nicht vor.Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.07.2007, Zl. 313.385-1/3E-II/06/07, wurde der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F. (AsylG 2005)" in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers nicht von einer "qualifizierten Unglaubwürdigkeit" auszugehen sei; somit lägen die Voraussetzungen für ein Flughafenverfahren nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 AsylG 2005 nicht vor.

1.4. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals erfolglos zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt an die beiden im ZMR registrierten Meldeadressen in 1020 und 1150 Wien geladen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2008 wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon [sic!] ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2008 wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins A, s, y, l, G, 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon [sic!] ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Nach Feststellungen zu Indien führte das Bundesasylamt begründend aus, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nicht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (kurz: GFK) gefährdet sei; sein Vorbringen sei nicht glaubwürdig. Aus den Länderfeststellungen gehe klar hervor, dass die allgemeine Situation in seinem Heimatland keine ernsthafte Bedrohung für sein Leben im Fall seiner Rückkehr darstelle. Er werde auch nicht in seinem Recht auf subsidiären Schutz verletzt. Abgewiesene Asylwerber aus Indien hätten im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland wegen der Stellung eines Asylantrags keine Probleme zu erwarten. Auch liege auch kein Familienleben in Österreich zu dauernd Aufenthaltsberechtigteten vor; ein Eingriff in sein Recht auf Privatleben sei gerechtfertigt. Es gebe insgesamt keine Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung seiner Rechte nach Art. 8 EMRK vor.Nach Feststellungen zu Indien führte das Bundesasylamt begründend aus, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nicht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (kurz: GFK) gefährdet sei; sein Vorbringen sei nicht glaubwürdig. Aus den Länderfeststellungen gehe klar hervor, dass die allgemeine Situation in seinem Heimatland keine ernsthafte Bedrohung für sein Leben im Fall seiner Rückkehr darstelle. Er werde auch nicht in seinem Recht auf subsidiären Schutz verletzt. Abgewiesene Asylwerber aus Indien hätten im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland wegen der Stellung eines Asylantrags keine Probleme zu erwarten. Auch liege auch kein Familienleben in Österreich zu dauernd Aufenthaltsberechtigteten vor; ein Eingriff in sein Recht auf Privatleben sei gerechtfertigt. Es gebe insgesamt keine Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung seiner Rechte nach Artikel 8, EMRK vor.

Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung gemäß § 23 Abs. 3 Zustellgesetz zugestellt und nicht weiter bekämpft.Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Zustellgesetz zugestellt und nicht weiter bekämpft.

2. Das (verfahrensgegenständliche) zweite Asylverfahren:

2.1. Am 29.12.2011 stimmte das Bundesasylamt im Zuge des Konsultationsverfahrens nach der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-Verordnung) der Rückübernahme des Beschwerdeführers aus dem Vereinigten Königreich zu. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner Rückkehr nach Österreich am 05.02.2012 einen zweiten - den verfahrensgegenständlichen - Asylantrag.2.1. Am 29.12.2011 stimmte das Bundesasylamt im Zuge des Konsultationsverfahrens nach der Verordnung Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin-Verordnung) der Rückübernahme des Beschwerdeführers aus dem Vereinigten Königreich zu. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner Rückkehr nach Österreich am 05.02.2012 einen zweiten - den verfahrensgegenständlichen - Asylantrag.

Am 05.02.2012 gab der Beschwerdeführer dazu bei der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion in Traiskirchen beim Erstaufnahmezentrum Ost des Bundesasylamtes zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, er sei in seine Heimat zurückgekehrt und habe seine Familie suchen wollen, habe sie aber nicht gefunden. Er sei in sein Heimatdorf gegangen und sei dort er von vier Männern verfolgt und zusammengeschlagen worden. Sie hätten ihm beide Hände gebrochen und ihn auch an Kopf und Armen verletzt. Man habe ihn auf der Straße liegen lassen. Er sei dann entdeckte worden und ins Krankenhaus gebracht worden. Er habe einen Monat im Spital verbracht und sei dann zur Polizei gegangen und habe um Schutz gebeten. Da er keine prominente Person sei, hätten ihn diese nicht beschützt. Da er nicht talentiert sei, könne er in Indien auch nicht arbeiten. Er könne zwar einige Sprachen (er gab als Muttersprache Punjabi an und spreche auch Englisch und Französisch) aber er könne nicht arbeiten. Aus diesem Grund sei er nach Österreich gekommen, "da mich hier die Caritas versorgen wird."

Zum Grund seines neuerlichen Asylantrages gab er an, er habe sich "bis vor einigen Tagen in England aufgehalten."

Am 13.02.2012 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt in der Erstaufnahmestelle Ost an, er habe keinen Reisepass und auch nie einen besessen. Er sei 2008 wieder zu Hause in Indien gewesen, habe jedoch seine Eltern nicht gefunden. Er sei dann im Jahr 2008 wieder von Indien nach Europa gekommen; damals über Moskau, Italien, Belgien und sei nach England gereist. Er habe sich ca. zwei Monate in Indien aufgehalten; er sei im Jänner nach Indien geflogen und dann wieder ausgereist.

In Österreich habe er keine Angehörige. Er sei derzeit ohne Einkommen; er werde betreut. In Indien habe er sich zuletzt in einem Sikh-Tempel aufgehalten. Er habe versucht seine Eltern zu finden, dabei sei er attackiert und verletzt worden. Es seien ihm beide Hände gebrochen worden und er sei zur Polizei gegangen. Diese habe ihm jedoch nicht helfen können und ihn nicht beschützt. In England habe er seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsjobs bestritten und auf Baustellen gearbeitet. Er habe in einem Sikh-Tempel Essen bekommen. Er wolle nun hier in Österreich in Sicherheit bleiben, da er alleine sei. Auf die Frage, welche privaten Interessen er im Sinne einer Integration in Österreich habe [im Protokoll ist dazu angemerkt, dass der Beschwerdeführer zu dieser Fragestellung manduziert worden sei], gab der Beschwerdeführer an: "Noch keine."

Zuletzt habe er mit seinen Angehörigen in Indien 2007 Kontakt gehabt, als er sein Heimatland verlassen habe. Er halte sich seit seiner Rücküberstellung am 01.02.2012 aus dem Vereinigten Königreich in Österreich auf. Zur Frage, wie es zu seiner Überstellung von dort nach Österreich gekommen sei, gab er an, dass er im Zuge einer Polizeikontrolle wegen illegalen Aufenthaltes festgenommen worden sei. Im Vereinigten Königreich habe er keinen Asylantrag gestellt; es sei ihm gesagt worden, man könne nur einmal einen Asylantrag stellen und diesen habe er bereits in Österreich eingebracht. Er habe noch im Jahr 2007 Österreich verlassen und sei nach Italien gefahren. Er habe bei der indischen Botschaft in Rom ein Heimreisezertifikat beantragt und dieses im Jänner 2008 erhalten. Er sei dann von Italien nach Indien zurückgekehrt. Er sei deshalb von Italien wieder ausgereist, da er dort bei Bekannten zu einer Hochzeit eingeladen gewesen sei.

Bei seiner Einreise in Indien habe er keine Probleme gehabt. Er habe sich zunächst in Delhi aufgehalten und sei von einem Sikh-Tempel zum anderen gewechselt. Im Jänner 2008 sei er dann in sein Heimatdorf gefahren. Als sich dort seine Rückkehr herumgesprochen habe, sei er wieder attackiert worden. Im März 2008 habe er Indien wieder auf dem Luftweg nach Moskau verlassen und sei dann über Belgien in das Vereinigte Königreich gelangt. Zur neuerlichen Frage, warum er dort keinen Asylantrag gestellt habe, gab er an, er habe nicht daran gedacht. Er sei in Indien gewesen und habe dort niemanden mehr. Keiner habe ihm geholfen, auch die Polizei nicht. Sein Leben sei dort in Gefahr und er könne dort nicht mehr leben. Im Vereinigten Königreich habe er sehr viele Probleme gehabt; dort würden viele Inder getötet und er habe ohnehin nach Österreich zurück wollen.

Der Beschwerdeführer gab an, seit dem rechtskräftigen Abschluss des unter AIS 07 05.618 vom 10.04.2009 protokollierten ersten Asylverfahrens habe sich nichts geändert. Zu den Gründen der neuerlichen Attacken nach seiner Rückkehr in sein Heimatland gab der Beschwerdeführer an, sie hätten einen Streit im Dorf mit einer anderen dort lebenden Familie; dieser bestehe schon seit 2005 und man wolle ihn umbringen. Der Streit hänge mit den Gründen zusammen, warum er bereits 2007 Indien verlassen habe. 2006 sei sein Bruder umgebracht worden.

Im Zuge der Einvernahme am 13.02.2012 wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 23 AsylG 2005 zu der beabsichtigten Zurückweisung seines Asylantrags wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG ausgehändigt.Im Zuge der Einvernahme am 13.02.2012 wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 23, AsylG 2005 zu der beabsichtigten Zurückweisung seines Asylantrags wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG ausgehändigt.

Am 16.02.2012 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, dass er nach Abschluss des Erstverfahrens in Indien gewesen sei. Er sei nach dem ersten Asylverfahren nicht mehr hier gewesen und er wisse nichts mehr darüber. Es sei vielleicht von ihm ein Fehler gewesen, dass er damals Österreich verlassen habe. Für ihn sei es wichtig, dass ihm Asyl gewährt werde. Er habe zuhause keine Familie mehr und auch keinen Kontakt mit dieser. Zur Frage, ob er Dokumente oder Beweismittel beschaffen könne, gab der Beschwerdeführer an, er könne innerhalb von einer Woche solche zu seinen Verletzungen und seiner Behandlung vorlegen.

Im Abschluss der Einvernahme beantragte der Rechtsberater die Zulassung des Verfahrens, da seit dem Erstverfahren fast vier Jahre vergangen seien.

Im Akt des Bundesasylamtes ist mit Eingangsstempel vom 21.02.2012 ein handschriftliches Schreiben des XXXX Hospital in der XXXX eingefügt. Aus diesem geht hervor, dass eine Person [der Name ist nicht leserlich] am 02.02.2008 verletzt worden sei. Der restliche handschriftliche Text ist nicht leserlich. Weitere Verfahrensschritte sind nach diesem Eingangsstück vom 21.02.2012 und der Bescheidausfertigung im Akt des Bundesasylamtes nicht ersichtlich.Im Akt des Bundesasylamtes ist mit Eingangsstempel vom 21.02.2012 ein handschriftliches Schreiben des römisch 40 Hospital in der römisch 40 eingefügt. Aus diesem geht hervor, dass eine Person [der Name ist nicht leserlich] am 02.02.2008 verletzt worden sei. Der restliche handschriftliche Text ist nicht leserlich. Weitere Verfahrensschritte sind nach diesem Eingangsstück vom 21.02.2012 und der Bescheidausfertigung im Akt des Bundesasylamtes nicht ersichtlich.

2.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2012 wurde der zweite Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das erste Asylverfahren, FZ. 07 05.618, rechtskräftig abgeschlossen und sein diesbezügliches Vorbringen als nicht glaubwürdig beurteilt worden sei. Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren würden nach seinen Angaben noch immer vorliegen. Es lägen auch keine Umstände vor, die einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Indien entgegenstünden. Als Beweismittel wurde angeführt: "Telefax vom 16.10.2010, (XXXX HOSPITAL)". Weiters wurde zum Antrag des Beschwerdeführers festgestellt, dass sich seit dem Abschluss des ersten Antrages, der "gem. §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen" worden sei, kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben hätte. Auch in Bezug auf das Herkunftsland Indien hätte sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nichts entscheidungswesentlich geändert; bei einer Überstellung nach Indien sei der Beschwerdeführer keiner Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt (dazu wurden verschiedene Quellenangaben aus der Staatendokumentation des Bundesasylamtes zitiert).2.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2012 wurde der zweite Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das erste Asylverfahren, FZ. 07 05.618, rechtskräftig abgeschlossen und sein diesbezügliches Vorbringen als nicht glaubwürdig beurteilt worden sei. Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren würden nach seinen Angaben noch immer vorliegen. Es lägen auch keine Umstände vor, die einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Indien entgegenstünden. Als Beweismittel wurde angeführt: "Telefax vom 16.10.2010, (römisch 40 HOSPITAL)". Weiters wurde zum Antrag des Beschwerdeführers festgestellt, dass sich seit dem Abschluss des ersten Antrages, der "gem. Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 abgewiesen" worden sei, kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben hätte. Auch in Bezug auf das Herkunftsland Indien hätte sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nichts entscheidungswesentlich geändert; bei einer Überstellung nach Indien sei der Beschwerdeführer keiner Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt (dazu wurden verschiedene Quellenangaben aus der Staatendokumentation des Bundesasylamtes zitiert).

Zum neuerlichen Asylantrag wird begründend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zu seinen Ausreisegründen aus seinem Heimatland auf dieselben Gründe wie im rechtskräftig entschiedenen Vorverfahren verwiesen; er habe sich auf einen Streit mit einer anderen Familie im Dorf seit 2005 bezogen. Auch in der handschriftlich verfassten Faxkopie werde auf den 02.02.2008 verwiesen. Er stütze sich somit zur Gänze auf seine bereits geprüften Fluchtgründe, die von der Rechtskraft des Erstverfahrens erfasst seien. An seinen Befürchtungen zu einer Rückkehr nach Indien habe sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens nichts geändert. Er verweise im nunmehrigen Folgeantrag auf sein Vorverfahren. Das vorangegangene Asylverfahren sei jedoch rechtskräftig abgeschlossen und abgewiesen. In diesem Verfahren seien bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. In der Erstentscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG 2005 berücksichtigt worden.Zum neuerlichen Asylantrag wird begründend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zu seinen Ausreisegründen aus seinem Heimatland auf dieselben Gründe wie im rechtskräftig entschiedenen Vorverfahren verwiesen; er habe sich auf einen Streit mit einer anderen Familie im Dorf seit 2005 bezogen. Auch in der handschriftlich verfassten Faxkopie werde auf den 02.02.2008 verwiesen. Er stütze sich somit zur Gänze auf seine bereits geprüften Fluchtgründe, die von der Rechtskraft des Erstverfahrens erfasst seien. An seinen Befürchtungen zu einer Rückkehr nach Indien habe sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens nichts geändert. Er verweise im nunmehrigen Folgeantrag auf sein Vorverfahren. Das vorangegangene Asylverfahren sei jedoch rechtskräftig abgeschlossen und abgewiesen. In diesem Verfahren seien bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. In der Erstentscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 berücksichtigt worden.

2.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. In dieser führt der Beschwerdeführer aus, er habe Probleme mit einer Familie in Indien. Bei einer Rückkehr sei sein Leben in Gefahr. Mitglieder der Familie würden ihn bei seiner Rückkehr umbringen.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 14.03.2012, Zl. C11 313.385-2/2012/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 14.03.2012, Zl. C11 313.385-2/2012/3Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit dem mit 07.02.2012 datierten (und laut Eingangsstempel am 22.03.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten) Schreiben führt der Beschwerdeführer aus, dass der angefochtene Bescheid inhaltlich und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei. Er habe vorgebracht, dass er sich zwei Monate in Indien aufgehalten habe. Er sei damals attackiert und verletzt worden. Er habe keine Wohnmöglichkeit und auch keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in Indien.

Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien des Parteiengehörs, der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes gelten. Das bedeute, dass auch die Asylbehörde in allen Verfahrensstadien von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken hätte, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben und geltend gemachten Umstände vervollständigt oder ergänzt werden. Diesen Anforderungen sei die belangte Behörde nicht nachgekommen. Hätte sie dies befolgt, so hätte sie feststellen müssen, dass er bei seiner Rückkehr nach Indien der Gefahr, in eine unmenschliche Lage zu geraten, ausgesetzt wäre. Da nun fast vier Jahre zwischen der rechtskräftigen Erstentscheidung und seinem nunmehrigen Antrage lägen, hätte die Behörde weitere Ermittlungen durchführen müssen.

Er habe in Indien keine Verwandte, die ihn finanziell unterstützen könnten, noch habe er dort eine Wohnmöglichkeit. Die Beweiswürdigung der Behörde sei grob mangelhaft. So könne nicht erkannt werden, dass durch geeignetes, konkretes Nachfragen in der Einvernahme versucht worden sei, den Sachverhalt zu vervollständigen und detailliertere Angaben zu den Fluchtgründen zu erreichen. Bei einer Rückkehr würde er Gefahr laufen, keine hinreichende und dauerhafte Existenzgrundlage zu erreichen. Weiters drohe dem Beschwerdeführer in Indien eine unmenschliche und grausame Behandlung.

II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Zur Rechtslage:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;"Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235; 17.09.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;

6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344; 06.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344; 06.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.02.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 04.05.2000, 99/20/0192; 21.09.2000, 98/20/0564; 24.08.2004, 2003/01/0431; 04.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.09.2008, 2008/23/0684).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.02.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 04.05.2000, 99/20/0192; 21.09.2000, 98/20/0564; 24.08.2004, 2003/01/0431; 04.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.09.2008, 2008/23/0684).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997; 17.09.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH vgl. bsp. 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 04.05.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997; 17.09.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH vergleiche bsp. 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 04.05.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrundeliegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 22.06.2006, 2006/19/0245; 21.09.2006, 2006/19/0200; 25.04.2007, 2005/20/0300; vgl. weiters VwGH 26.09.2007, 2007/19/0342).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrundeliegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 22.06.2006, 2006/19/0245; 21.09.2006, 2006/19/0200; 25.04.2007, 2005/20/0300; vergleiche weiters VwGH 26.09.2007, 2007/19/0342).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Gibt es mehrere Vorbescheide (soweit Entscheidungen des Asylgerichtshofes in Betracht kommen, nunmehr auch "Vorentscheidungen"), so ist Vergleichsbescheid jener, "in welchem letztmalig materiell über die Sache abgesprochen" (VwGH 15.11.2000, 2000/01/0184) bzw. "mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden" (VwGH 16.07.2003, 2000/01/0440; 15.03.2010, 2006/01/0316) worden ist (vgl. weiters VwGH 13.10.2006, 2006/01/0323; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.09.2008, 2008/23/0684; vgl. auch schon VwGH 4.5.1990, 90/09/0016; 19.10.1995, 93/09/0502:Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Gibt es mehrere Vorbescheide (soweit Entscheidungen des Asylgerichtshofes in Betracht kommen, nunmehr auch "Vorentscheidungen"), so ist Vergleichsbescheid jener, "in welchem letztmalig materiell über die Sache abgesprochen" (VwGH 15.11.2000, 2000/01/0184) bzw. "mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden" (VwGH 16.07.2003, 2000/01/0440; 15.03.2010, 2006/01/0316) worden ist vergleiche weiters VwGH 13.10.2006, 2006/01/0323; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.09.2008, 2008/23/0684; vergleiche auch schon VwGH 4.5.1990, 90/09/0016; 19.10.1995, 93/09/0502:

nicht eine Formalentscheidung [Zurückweisung wegen entschiedener Sache], sondern ein materiellrechtlicher Abspruch ist maßgeblich). Bescheide, mit denen ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, scheiden daher als Vergleichsbescheide aus. Auch die Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit eines neuen Vorbringens bei der Prüfung, ob ein Folgeantrag zulässig ist - iSd der Ausführungen zum "glaubhaften Kern" -, führt nicht dazu, "dass aus der Zurückweisung eines Folgeantrages dessen inhaltliche Erledigung wird" (VwGH 26.7.2005, 2005/20/0226).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321; 29.06.2000, 99/01/0400).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321; 29.06.2000, 99/01/0400).

Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).

2. Im verfahrensgegenständlichen zweiten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund vor, er sei für zwei Monate nach Indien zurückgekehrt und dort neuerlich attackiert worden. Als Beweis legte der Beschwerdeführer dazu ein Schreiben eines indischen Krankenhauses vor.

Zu Recht wird in der Beschwerde gerügt, dass sich das Bundesasylamt nicht von amtswegen mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Auch wurde der Beschwerdeführer zu dem von ihm vorgelegten Schreiben eines indischen Krankenhauses nicht weiter befragt bzw. sind auch keine weiteren Ermittlungsschritte aus dem Akt des Bundesasylamtes ersichtlich.

Im fortgesetzten Verfahren hat das Bundesasylamt sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nach Indien zurückgekehrt, auseinanderzusetzen. Dabei hat es unter anderem den Beschwerdeführer zum vorgelegten Schreiben des indischen Krankenhauses näher zu befragen (so ist u.a. der Inhalt des Schreibens und dessen Relevanz für das Verfahren ungeklärt) und sich mit dem diesbezüglichen Vorbringen näher auseinanderzusetzen. So ergibt jedenfalls eine einfach Internetabfrage, dass von der Existenz dieses Krankenhauses auszugehen ist (XXXX). Weiters ist durch geeignete Befragung zu klären, ob der Beschwerdeführer einer asylrelevanten - allenfalls neuen - Bedrohung ausgesetzt und ihm allenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Allenfalls ist dann in ein inhaltliches Verfahren einzutreten.Im fortgesetzten Verfahren hat das Bundesasylamt sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nach Indien zurückgekehrt, auseinanderzusetzen. Dabei hat es unter anderem den Beschwerdeführer zum vorgelegten Schreiben des indischen Krankenhauses näher zu befragen (so ist u.a. der Inhalt des Schreibens und dessen Relevanz für das Verfahren ungeklärt) und sich mit dem diesbezüglichen Vorbringen näher auseinanderzusetzen. So ergibt jedenfalls eine einfach Internetabfrage, dass von der Existenz dieses Krankenhauses auszugehen ist (römisch 40 ). Weiters ist durch geeignete Befragung zu klären, ob der Beschwerdeführer einer asylrelevanten - allenfalls neuen - Bedrohung ausgesetzt und ihm allenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Allenfalls ist dann in ein inhaltliches Verfahren einzutreten.

Im fortgesetzten Verfahren ist auch darauf einzugehen, dass im Erstverfahren der Beschwerdeführer nicht nach Indien, sondern in den Libanon ausgewiesen worden ist.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 entfallen.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Befragung, Beweise, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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