Norm
AsylG 2005 §7 Abs1Spruch
B6 300.721-3/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzender und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2011, FZ. 05 16.215-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzender und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2011, FZ. 05 16.215-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs. 1 und 8 Abs. 3a AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, Absatz eins und 8 Absatz 3 a, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat:
"Der Ihnen mit Bescheid vom 22.08.2006, Zl. 05 16.215.BAG zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.""Der Ihnen mit Bescheid vom 22.08.2006, Zl. 05 16.215.BAG zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt."
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I. 1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft im Dorf XXXX in der Großgemeinde XXXX, reiste am 02.10.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.10.2005 einen Asylantrag.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft im Dorf römisch 40 in der Großgemeinde römisch 40 , reiste am 02.10.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.10.2005 einen Asylantrag.
Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er LDK-Mitglied und Freund eines im Jänner 2005 ermordeten Kronzeugens gegen den einflussreichen kosovarischen Politiker X gewesen sei. Der Mörder seines Freundes würde frei herumlaufen, da die Polizei auf Seiten von X stehen würde. Im März 2005 sei ein Bruder von X getötet worden, wobei dessen Anhänger dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine Beteiligung an der Bluttat unterstellt hätten und er Morddrohungen erhalten habe. Man habe mit Kalashnikovs auf ihn geschossen und Handgranaten in seinen Hof geworfen. Weiters würde sein Name im Kosovo auf einer Todesliste stehen, wobei bereits zwei Personen von der Liste ermordet worden seien. Die Polizei und die UNMIK hätten nichts zum Schutz der beiden Personen unternommen. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 1998 aus Deutschland in den Kosovo abgeschoben worden und habe sich in einer UÇK-Brigade am Kosovokrieg beteiligt. Er sei Leibwächter des Anführers der Brigade gewesen. Letzterer sei im Jahr 2002 ermordet worden. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer im gleichen Jahr Parteigänger von X - wie etwa dessen anderen Bruder - vor einem Strafgericht als Zeuge belastet, welche dann auch verurteilt worden seien. Der genannte Bruder sei vor kurzer Zeit aus der Strafhaft entlassen worden.Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er LDK-Mitglied und Freund eines im Jänner 2005 ermordeten Kronzeugens gegen den einflussreichen kosovarischen Politiker römisch zehn gewesen sei. Der Mörder seines Freundes würde frei herumlaufen, da die Polizei auf Seiten von römisch zehn stehen würde. Im März 2005 sei ein Bruder von römisch zehn getötet worden, wobei dessen Anhänger dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine Beteiligung an der Bluttat unterstellt hätten und er Morddrohungen erhalten habe. Man habe mit Kalashnikovs auf ihn geschossen und Handgranaten in seinen Hof geworfen. Weiters würde sein Name im Kosovo auf einer Todesliste stehen, wobei bereits zwei Personen von der Liste ermordet worden seien. Die Polizei und die UNMIK hätten nichts zum Schutz der beiden Personen unternommen. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 1998 aus Deutschland in den Kosovo abgeschoben worden und habe sich in einer UÇK-Brigade am Kosovokrieg beteiligt. Er sei Leibwächter des Anführers der Brigade gewesen. Letzterer sei im Jahr 2002 ermordet worden. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer im gleichen Jahr Parteigänger von römisch zehn - wie etwa dessen anderen Bruder - vor einem Strafgericht als Zeuge belastet, welche dann auch verurteilt worden seien. Der genannte Bruder sei vor kurzer Zeit aus der Strafhaft entlassen worden.
Gemäß einer elektronisch übermittelten Nachricht von Interpol XXXX an Interpol XXXX bestanden bezüglich des Beschwerdeführers vier aktuelle Fahndungen in Deutschland. Laut Nachricht habe der Beschwerdeführer sich vom 29.11.1998 bis 29.02.2000 wegen vorsätzlicher Tötung in einer deutschen Haftanstalt in Untersuchungshaft befunden. Am 29.02.2000 sei er in eine andere deutsche Haftanstalt überstellt und von der Staatsanwaltschaft wegen gefährlicher Körperverletzung eingewiesen worden. Seine Freiheitsstrafe habe bis zum Tag seiner Abschiebung nach Serbien am 11.11.2004 gedauert.Gemäß einer elektronisch übermittelten Nachricht von Interpol römisch 40 an Interpol römisch 40 bestanden bezüglich des Beschwerdeführers vier aktuelle Fahndungen in Deutschland. Laut Nachricht habe der Beschwerdeführer sich vom 29.11.1998 bis 29.02.2000 wegen vorsätzlicher Tötung in einer deutschen Haftanstalt in Untersuchungshaft befunden. Am 29.02.2000 sei er in eine andere deutsche Haftanstalt überstellt und von der Staatsanwaltschaft wegen gefährlicher Körperverletzung eingewiesen worden. Seine Freiheitsstrafe habe bis zum Tag seiner Abschiebung nach Serbien am 11.11.2004 gedauert.
Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2006, FZ. 05 16.215-BAG, gemäß § 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2003/101 abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo, gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. zulässig sei und gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgesprochen. In der Beweiswürdigung wurde dazu ausgeführt: "Die Angaben des Asylwerbers zum Fluchtgrund stellen sich völlig unglaubwürdig dar. Der Asylwerber behauptete dezidiert, im Zeitraum 1998 bis 2004 im Kosovo an Kampfhandlungen auf Seiten der UÇK teilgenommen zu haben und will in dieser Zeit auch Aussagen vor einem Gericht im Kosovo getätigt haben. Aufgrund dieser behaupteten Tätigkeiten soll er nun im Kosovo verfolgt werden. Hier erübrigt sich aber wohl jegliche weitere Darstellung seiner Behauptung, zumal der Asylwerber nachweislich im fraglichen Zeitpunkt (1998 bis 11.11.2004) in Deutschland in U-, bzw. Strafhaft war, wie dem Bericht von Interpol XXXX zu entnehmen ist. Etwaigen Aussagen in Bezug auf gegen den Asylwerber nach dem 11.11.2004 gerichtete Handlungen kann damit ebenfalls kein Glaube geschenkt werden, zumal ja alle diese angeblichen Handlungen ihren Ursprung in seinen Aktivitäten im Kosovo im Zeitraum von 1998 bis 2004 haben sollen."Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2006, FZ. 05 16.215-BAG, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101 abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. zulässig sei und gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgesprochen. In der Beweiswürdigung wurde dazu ausgeführt: "Die Angaben des Asylwerbers zum Fluchtgrund stellen sich völlig unglaubwürdig dar. Der Asylwerber behauptete dezidiert, im Zeitraum 1998 bis 2004 im Kosovo an Kampfhandlungen auf Seiten der UÇK teilgenommen zu haben und will in dieser Zeit auch Aussagen vor einem Gericht im Kosovo getätigt haben. Aufgrund dieser behaupteten Tätigkeiten soll er nun im Kosovo verfolgt werden. Hier erübrigt sich aber wohl jegliche weitere Darstellung seiner Behauptung, zumal der Asylwerber nachweislich im fraglichen Zeitpunkt (1998 bis 11.11.2004) in Deutschland in U-, bzw. Strafhaft war, wie dem Bericht von Interpol römisch 40 zu entnehmen ist. Etwaigen Aussagen in Bezug auf gegen den Asylwerber nach dem 11.11.2004 gerichtete Handlungen kann damit ebenfalls kein Glaube geschenkt werden, zumal ja alle diese angeblichen Handlungen ihren Ursprung in seinen Aktivitäten im Kosovo im Zeitraum von 1998 bis 2004 haben sollen."
Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 03.05.2006, Zl. 300.721-C1/E1-XV/53/06, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt es gänzlich unterlassen habe, sich unter Durchführung entsprechender notwendiger Ermittlungen inhaltlich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, sondern vielmehr unter ausschließlichem Bezug auf den Interpol-Bericht pauschal von der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens ausgegangen sei. So sei der Berufungsschrift zu folgen gewesen, wonach die Begründung des Bundesasylamts, dass alle Handlungen gegen den Beschwerdeführer ihren Ursprung in seinen Aktivitäten im Kosovo im Zeitraum von 1998 bis 2004 gehabt hätten, nicht dem Akteninhalt entsprechen würde. Die entscheidenden vom Beschwerdeführer berichteten und seine Person tangierenden Ereignisse hätten zudem im Jahr 2005 stattgefunden. Auch hinsichtlich des Berichtes von Interpol XXXX hätte es zusätzlicher Ermittlungsschritte, wie der Kontaktaufnahme mit den zuständigen deutschen Behörden bedurft, um mit Sicherheit den früheren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland feststellen zu können. Dies gelte insbesondere aber auch hinsichtlich einer allfällige Relevanz eines Asylausschlussgrundes gemäß § 13 AsylG 1997 angesichts der in diesem Bericht genannten vier aktuellen nationalen Fahndungen - insbesondere den Ausschreibungen zur Strafvollstreckung wegen versuchtem Totschlags und gefährlicher Körperverletzung - sowie der angeführten Strafhaft des Beschwerdeführers. Dem Bundesasylamt wurde aufgetragen, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln (zB. Befassung der Staatendokumentation, Befassung eines Verbindungsbeamten) den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt - gerade auch im Zusammenhang mit den behaupteten Mordfällen, den Geschehnissen im Umfeld dieser Morde, insbesondere auch hinsichtlich der polizeilichen und gerichtlichen Verfolgung der Täter - so präzise als möglich zu erfassen und zu bewerten. Gegebenenfalls seien entsprechende Informationen bezüglich der verbüßten Haftstrafen bzw. der Fahndungen von den deutschen Strafverfolgungsbehörden einzuholen.Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 03.05.2006, Zl. 300.721-C1/E1-XV/53/06, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt es gänzlich unterlassen habe, sich unter Durchführung entsprechender notwendiger Ermittlungen inhaltlich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, sondern vielmehr unter ausschließlichem Bezug auf den Interpol-Bericht pauschal von der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens ausgegangen sei. So sei der Berufungsschrift zu folgen gewesen, wonach die Begründung des Bundesasylamts, dass alle Handlungen gegen den Beschwerdeführer ihren Ursprung in seinen Aktivitäten im Kosovo im Zeitraum von 1998 bis 2004 gehabt hätten, nicht dem Akteninhalt entsprechen würde. Die entscheidenden vom Beschwerdeführer berichteten und seine Person tangierenden Ereignisse hätten zudem im Jahr 2005 stattgefunden. Auch hinsichtlich des Berichtes von Interpol römisch 40 hätte es zusätzlicher Ermittlungsschritte, wie der Kontaktaufnahme mit den zuständigen deutschen Behörden bedurft, um mit Sicherheit den früheren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland feststellen zu können. Dies gelte insbesondere aber auch hinsichtlich einer allfällige Relevanz eines Asylausschlussgrundes gemäß Paragraph 13, AsylG 1997 angesichts der in diesem Bericht genannten vier aktuellen nationalen Fahndungen - insbesondere den Ausschreibungen zur Strafvollstreckung wegen versuchtem Totschlags und gefährlicher Körperverletzung - sowie der angeführten Strafhaft des Beschwerdeführers. Dem Bundesasylamt wurde aufgetragen, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln (zB. Befassung der Staatendokumentation, Befassung eines Verbindungsbeamten) den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt - gerade auch im Zusammenhang mit den behaupteten Mordfällen, den Geschehnissen im Umfeld dieser Morde, insbesondere auch hinsichtlich der polizeilichen und gerichtlichen Verfolgung der Täter - so präzise als möglich zu erfassen und zu bewerten. Gegebenenfalls seien entsprechende Informationen bezüglich der verbüßten Haftstrafen bzw. der Fahndungen von den deutschen Strafverfolgungsbehörden einzuholen.
Der Beschwerdeführer wurde am 22.05.2006 neuerlich beim Bundesasylamt einvernommen, wobei er im Wesentlichen bestätigte, sich tatsächlich von 1998 bis Ende 2004 in Deutschland in Haft befunden zu haben und im November 2004 in den Kosovo zurückgekehrt zu sein. Zu seinen Fluchtgründen räumte er ein, dass sein Bruder der Leibwächter des Anführers der genannten UÇK-Brigade gewesen sei. Während der Beschwerdeführer in Deutschland seine Haftstrafe verbüßt habe, sei es im Kosovo zu Kampfhandlungen zwischen dem Anführer der UÇK-Brigade und X gekommen, in deren Folge nicht nur der Anführer, sondern auch mehrere Verwandte des Beschwerdeführers getötet worden seien. Es sei zu einem "richtigen Clankrieg" gekommen. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Rückkehr in den Kosovo unfreiwillig in diese Umstände verwickelt worden. Fünf Monate nach der Entlassung des Beschwerdeführers sei ein Bruder des X ermordet worden. Dem Beschwerdeführer sei von der Gegenseite eine Beteiligung an der Ermordung im Rahmen von Blutrache unterstellt worden, zumal der Bruder des X angeblich vier Onkel des Beschwerdeführers umgebracht hätte. Ein anderer Bruder des X sei wegen der Ermordung der vier Onkel verurteilt worden, hätte aber tatsächlich nur drei Jahre Haftstrafe absitzen müssen. Es sei kein reiner Blutrachefall, da auch die Verwandtschaft des Beschwerdeführers gespalten sei und einige davon zu X stehen würden. Gleichzeitig sei es "staatliche Verfolgung", da X im Kosovo die Macht und auch Truppen hinter sich habe. Von der Familie des Beschwerdeführers würden im Kosovo nur seine Mutter und Schwester leben, seine beiden Brüder würden sich in Deutschland aufhalten.Der Beschwerdeführer wurde am 22.05.2006 neuerlich beim Bundesasylamt einvernommen, wobei er im Wesentlichen bestätigte, sich tatsächlich von 1998 bis Ende 2004 in Deutschland in Haft befunden zu haben und im November 2004 in den Kosovo zurückgekehrt zu sein. Zu seinen Fluchtgründen räumte er ein, dass sein Bruder der Leibwächter des Anführers der genannten UÇK-Brigade gewesen sei. Während der Beschwerdeführer in Deutschland seine Haftstrafe verbüßt habe, sei es im Kosovo zu Kampfhandlungen zwischen dem Anführer der UÇK-Brigade und römisch zehn gekommen, in deren Folge nicht nur der Anführer, sondern auch mehrere Verwandte des Beschwerdeführers getötet worden seien. Es sei zu einem "richtigen Clankrieg" gekommen. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Rückkehr in den Kosovo unfreiwillig in diese Umstände verwickelt worden. Fünf Monate nach der Entlassung des Beschwerdeführers sei ein Bruder des römisch zehn ermordet worden. Dem Beschwerdeführer sei von der Gegenseite eine Beteiligung an der Ermordung im Rahmen von Blutrache unterstellt worden, zumal der Bruder des römisch zehn angeblich vier Onkel des Beschwerdeführers umgebracht hätte. Ein anderer Bruder des römisch zehn sei wegen der Ermordung der vier Onkel verurteilt worden, hätte aber tatsächlich nur drei Jahre Haftstrafe absitzen müssen. Es sei kein reiner Blutrachefall, da auch die Verwandtschaft des Beschwerdeführers gespalten sei und einige davon zu römisch zehn stehen würden. Gleichzeitig sei es "staatliche Verfolgung", da römisch zehn im Kosovo die Macht und auch Truppen hinter sich habe. Von der Familie des Beschwerdeführers würden im Kosovo nur seine Mutter und Schwester leben, seine beiden Brüder würden sich in Deutschland aufhalten.
In einer neuerlichen Einvernahme am 21.08.2006 wurden dem Beschwerdeführer die "neuen Erkenntnisse des Bundesasylamtes" zu Kenntnis gebracht, wonach die im Kosovo anwesenden internationalen Kräfte in der Lage seien, entsprechenden Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren. Dazu führte der Beschwerdeführer aus: "In meinem Fall geht es nicht um Blutrache, auch wenn es sich um einen Konflikt zwischen Familien handelt. Meine Cousins haben gegen den ehemaligen Bruder von [X] ausgesagt und auch noch gegen fünf andere Leute sowie gegen [X] selbst. Seither wurden acht Familienmitglieder von mir erschossen. Die KFOR hat uns für die Aussage von Anfang an Schutz versprochen, hat den angebotenen Schutz aber nie wirklich gewährt. Unser Haus wurde nur 14 Tage von spanischen UN-Truppen bewacht und zwar vom 30.01.2005 an. Später waren sie nach einem Mord eines Bruders des [X] nochmals für eine Woche zum Schutz unseres Hauses und meiner Familie anwesend, seither gab es keine Bewachung mehr. Unser Haus wurde dann beschossen, sogar mit Panzerfäusten und wir sind alle geflohen. Meine ganze Familie ist nach Deutschland und in die Schweiz geflüchtet. Unsere Familie ist so tief in die politischen Machenschaften im Kosovo verwickelt, dass die Polizei und auch die internationalen Truppen nicht in der Lage sind, uns Schutz zu bieten. Um uns zu schützen, müssten die Sicherheitskräfte Tag und Nacht ununterbrochen vor unserem Haus wachen und dann müssten wir leben wie Gefangene."
Ohne nachvollziehbare weitere Ermittlungsschritte wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2006, FZ. 05 16.215-BAG, gemäß § 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2003/101 stattgegeben und ihm in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 leg.cit. festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Eine individuelle Begründung ist dem Bescheid nicht zu entnehmen.Ohne nachvollziehbare weitere Ermittlungsschritte wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2006, FZ. 05 16.215-BAG, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101 stattgegeben und ihm in Österreich Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, leg.cit. festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Eine individuelle Begründung ist dem Bescheid nicht zu entnehmen.
Am 26.05.2010 wurde der Beschwerdeführer in einer Justizanstalt seitens des Bundesasylamts im gegenständlichen Asylaberkennungsverfahren einvernommen. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass sich nach Ansicht des Bundesasylamtes die Situation im Kosovo derart verbessert habe, dass ein Endigungsgrund nach Art 1 Abschnitt C der GFK vorliege. Dem Beschwerdeführer wurden entsprechende allgemeine Länderfeststellungen zum Kosovo - unter anderem zur allgemeinen Sicherheitslage und zu den Sicherheitsbehörden - vorgehalten. Dazu führte der Beschwerdeführer aus: "Ich will nicht zurückkehren, ich habe Arbeit und Wohnung. Ich bin zum ersten Mal straffällig geworden." Auf die Frage, ob ihm im Falle seiner Rückkehr Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder Todesstrafe im Kosovo drohe, erklärte der Beschwerdeführer: "Ich halte diesbezüglich meine Angaben aufrecht, die ich im Asylverfahren gemacht habe." Auf die Frage, ob ihm seitens der Regierung konkrete Verfolgung oder Gefahr im Sinne des § 8 AsylG drohe, erklärte der Beschwerdeführer: "Ich fürchte, dass ich von der Polizei oder irgendjemand anderem erschossen werde, wie ich schon in meiner Asyleinvernahme gesagt habe." In weiterer Folge wurde er zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich in Hinblick auf eine Ausweisung befragt.Am 26.05.2010 wurde der Beschwerdeführer in einer Justizanstalt seitens des Bundesasylamts im gegenständlichen Asylaberkennungsverfahren einvernommen. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass sich nach Ansicht des Bundesasylamtes die Situation im Kosovo derart verbessert habe, dass ein Endigungsgrund nach Artikel eins, Abschnitt C der GFK vorliege. Dem Beschwerdeführer wurden entsprechende allgemeine Länderfeststellungen zum Kosovo - unter anderem zur allgemeinen Sicherheitslage und zu den Sicherheitsbehörden - vorgehalten. Dazu führte der Beschwerdeführer aus: "Ich will nicht zurückkehren, ich habe Arbeit und Wohnung. Ich bin zum ersten Mal straffällig geworden." Auf die Frage, ob ihm im Falle seiner Rückkehr Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder Todesstrafe im Kosovo drohe, erklärte der Beschwerdeführer: "Ich halte diesbezüglich meine Angaben aufrecht, die ich im Asylverfahren gemacht habe." Auf die Frage, ob ihm seitens der Regierung konkrete Verfolgung oder Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG drohe, erklärte der Beschwerdeführer: "Ich fürchte, dass ich von der Polizei oder irgendjemand anderem erschossen werde, wie ich schon in meiner Asyleinvernahme gesagt habe." In weiterer Folge wurde er zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich in Hinblick auf eine Ausweisung befragt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2010, FZ. 05 16.215-BAG, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22.08.2006, FZ. 05 16.215-BAG, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 i.d.g.F aberkannt und gemäß § 7 Abs. 3 leg.cit. festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und er gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer sich weiterhin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes aufhalte. Nach der Wiedergabe jener allgemeinen Länderfeststellungen, die dem Beschwerdeführer in der Einvernahme am 26.05.2010 zu Kenntnis gebracht wurden, wurde zur Aberkennung beweiswürdigend ausgeführt:Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2010, FZ. 05 16.215-BAG, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22.08.2006, FZ. 05 16.215-BAG, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 i.d.g.F aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 3, leg.cit. festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer sich weiterhin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes aufhalte. Nach der Wiedergabe jener allgemeinen Länderfeststellungen, die dem Beschwerdeführer in der Einvernahme am 26.05.2010 zu Kenntnis gebracht wurden, wurde zur Aberkennung beweiswürdigend ausgeführt:
"Den vorliegenden und im Bescheid angeführten Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass die nationalen Behörden und internationalen Schutztruppen im Kosovo durchaus in der Lage und auch gewillt sind, der Bevölkerung des Kosovo den notwendigen Schutz zu gewähren. Sie selbst gehören keiner Minderheitengruppe und keiner Personengruppe an, die als besonders gefährdet angesehen werden müsste. Ihnen droht im Kosovo somit nicht mehr Gefahr, als allen anderen Bürgern dieses Landes."
In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.03.2011, Zl. B6 300.721-2/2010/3E, gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i.d.g.F. behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid davon ausgegangen sei, dass die Umstände, auf Grund deren der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden ist, im Kosovo nicht mehr bestehen würden. Diese Einschätzung sei ausschließlich mit den im Bescheid getroffenen allgemeinen Länderfeststellungen begründet worden. Die im Bescheid vertretene Ansicht habe jedoch bereits insofern nicht nachvollzogen werden können, als dem Beschwerdeführer schon in der Einvernahme am 21.08.2006 im Ergebnis gleichlautende Länderfeststellungen zu Kenntnis gebracht wurden, die im Übrigen aber auch schon im behobenen Bescheid des Bundesasylamts vom 29.03.2006 in nahezu identer Weise (vgl dazu Beschied vom 29.03.2006 zur FZ. 05 16.215-BAG, Seite 11: "UNMIK/KPS/KFOR sind willens und in der Lage Schutz für diejenigen zu bieten, die Furcht vor Verfolgung von kriminellen Organisationen haben.") nachzulesen seien. Abgesehen von den oben abgehandelten "allgemeinen" Länderfeststellungen würden der bekämpften Entscheidung keinerlei erkennbare individuelle Ermittlungsergebnisse zugrundeliegen, die einen Wegfall der vom Beschwerdeführer ursprünglich geltend gemachten Fluchtgründe nachvollziehbar erscheinen lassen würden. Auch bereits die in der Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.05.2006, Zl. 300.721-C1/E1-XV/53/06, angeregten Ermittlungsschritte - konkret die Befassung der Staatendokumentation oder eines Verbindungsbeamten - wurden vom Bundesasylamt zu keinem Zeitpunkt erkennbar durchgeführt. Derartige Ermittlungen wären aber nicht nur im Hinblick auf die Überprüfung, ob ein Aberkennungsgrund nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG eingetreten ist, unerlässlich gewesen, sondern auch insbesondere hinsichtlicht der Frage, ob dem Beschwerdeführer bei einer Aberkennung nach § 7 AsylG allenfalls subsidiärer Schutz zukommen würde (vgl. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG). Letzteres gelte aber auch im Falle einer Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, wobei die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers im Inland in einer Zusammenschau mit allfällig rechtskräftig verurteilten Straftaten in Deutschland eine diesbezügliche Überprüfung und Rechtsgüterabwägung nahelegen. In beiden Fällen erscheint letztlich die Durchführung einer Verhandlung nach entsprechenden Ermittlungen unvermeidlich (vgl. auch VwGH vom 21.03.2002, Zl. 2000/20/0189).In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.03.2011, Zl. B6 300.721-2/2010/3E, gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991 BGBl. römisch eins Nr. 51 i.d.g.F. behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid davon ausgegangen sei, dass die Umstände, auf Grund deren der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden ist, im Kosovo nicht mehr bestehen würden. Diese Einschätzung sei ausschließlich mit den im Bescheid getroffenen allgemeinen Länderfeststellungen begründet worden. Die im Bescheid vertretene Ansicht habe jedoch bereits insofern nicht nachvollzogen werden können, als dem Beschwerdeführer schon in der Einvernahme am 21.08.2006 im Ergebnis gleichlautende Länderfeststellungen zu Kenntnis gebracht wurden, die im Übrigen aber auch schon im behobenen Bescheid des Bundesasylamts vom 29.03.2006 in nahezu identer Weise vergleiche dazu Beschied vom 29.03.2006 zur FZ. 05 16.215-BAG, Seite 11: "UNMIK/KPS/KFOR sind willens und in der Lage Schutz für diejenigen zu bieten, die Furcht vor Verfolgung von kriminellen Organisationen haben.") nachzulesen seien. Abgesehen von den oben abgehandelten "allgemeinen" Länderfeststellungen würden der bekämpften Entscheidung keinerlei erkennbare individuelle Ermittlungsergebnisse zugrundeliegen, die einen Wegfall der vom Beschwerdeführer ursprünglich geltend gemachten Fluchtgründe nachvollziehbar erscheinen lassen würden. Auch bereits die in der Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.05.2006, Zl. 300.721-C1/E1-XV/53/06, angeregten Ermittlungsschritte - konkret die Befassung der Staatendokumentation oder eines Verbindungsbeamten - wurden vom Bundesasylamt zu keinem Zeitpunkt erkennbar durchgeführt. Derartige Ermittlungen wären aber nicht nur im Hinblick auf die Überprüfung, ob ein Aberkennungsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG eingetreten ist, unerlässlich gewesen, sondern auch insbesondere hinsichtlicht der Frage, ob dem Beschwerdeführer bei einer Aberkennung nach Paragraph 7, AsylG allenfalls subsidiärer Schutz zukommen würde vergleiche Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG). Letzteres gelte aber auch im Falle einer Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, wobei die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers im Inland in einer Zusammenschau mit allfällig rechtskräftig verurteilten Straftaten in Deutschland eine diesbezügliche Überprüfung und Rechtsgüterabwägung nahelegen. In beiden Fällen erscheint letztlich die Durchführung einer Verhandlung nach entsprechenden Ermittlungen unvermeidlich vergleiche auch VwGH vom 21.03.2002, Zl. 2000/20/0189).
1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 30.05.2011 erneut einvernommen, wobei er dem Bundesasylamt seine Zustimmung zu Erhebungen in seinem Heimatland ausdrücklich verweigerte. Er begründete seine Weigerung pauschal damit, dass ihm die Polizei im Kosovo nach dem Leben trachten würde. Als Beweis für die Wahrheit seiner Angaben verwies er auf zwei in Deutschland aufhältige Brüder sowie zwei in Österreich wohnhafte Cousins als Zeugen. Der Beschwerdeführer konnte in diesem Zusammenhang keine Adressen nennen. In einer Einvernahme am 28.06.2011 wurde beim Bundesasylamt einer der vom Beschwerdeführer als Zeuge namentlich genannten "Cousins" befragt. Dieser gab jedoch an, mit dem Beschwerdeführer nicht verwandt zu sein, diesen aber seit 20 Jahren zu kennen, da sie in derselben Gemeinde im Kosovo gewohnt hätten. Es treffe nicht zu, dass er der Cousin des Beschwerdeführers sei. Die zweite vom Beschwerdeführer ebenfalls als Zeuge genannte "Cousin" sei sein Bruder. Er könne zum Beschwerdeführer lediglich sagen, dass sich in dessen Heimatdorf nach dem Krieg mehrere albanische Banden und kriminelle Organisationen gebildet hätten. Die Leute, mit denen der Beschwerdeführer zu tun gehabt habe, seien Kriminelle gewesen und hätten auch Morde begangen. Der Beschwerdeführer sei seines Wissens von diesen Leuten bedroht worden. Der Beschwerdeführer selbst habe auch zu einer Gruppe von solchen Verbrechern gehört. Es sei eine Gruppe gewesen, die das Volk in Unruhe versetzt habe, damit bei den Wahlen Stimmen gewonnen werden (vgl. As 421).1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 30.05.2011 erneut einvernommen, wobei er dem Bundesasylamt seine Zustimmung zu Erhebungen in seinem Heimatland ausdrücklich verweigerte. Er begründete seine Weigerung pauschal damit, dass ihm die Polizei im Kosovo nach dem Leben trachten würde. Als Beweis für die Wahrheit seiner Angaben verwies er auf zwei in Deutschland aufhältige Brüder sowie zwei in Österreich wohnhafte Cousins als Zeugen. Der Beschwerdeführer konnte in diesem Zusammenhang keine Adressen nennen. In einer Einvernahme am 28.06.2011 wurde beim Bundesasylamt einer der vom Beschwerdeführer als Zeuge namentlich genannten "Cousins" befragt. Dieser gab jedoch an, mit dem Beschwerdeführer nicht verwandt zu sein, diesen aber seit 20 Jahren zu kennen, da sie in derselben Gemeinde im Kosovo gewohnt hätten. Es treffe nicht zu, dass er der Cousin des Beschwerdeführers sei. Die zweite vom Beschwerdeführer ebenfalls als Zeuge genannte "Cousin" sei sein Bruder. Er könne zum Beschwerdeführer lediglich sagen, dass sich in dessen Heimatdorf nach dem Krieg mehrere albanische Banden und kriminelle Organisationen gebildet hätten. Die Leute, mit denen der Beschwerdeführer zu tun gehabt habe, seien Kriminelle gewesen und hätten auch Morde begangen. Der Beschwerdeführer sei seines Wissens von diesen Leuten bedroht worden. Der Beschwerdeführer selbst habe auch zu einer Gruppe von solchen Verbrechern gehört. Es sei eine Gruppe gewesen, die das Volk in Unruhe versetzt habe, damit bei den Wahlen Stimmen gewonnen werden vergleiche As 421).
1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 22.08.2006, FZ. 05 16.215-BAG, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 i.d.g.F aberkannt und gemäß § 7 Abs. 3 leg.cit. festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo wurde gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG für unzulässig erklärt. Begründend wurde im Wesentlichen auf die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG hingewiesen.1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 22.08.2006, FZ. 05 16.215-BAG, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 i.d.g.F aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 3, leg.cit. festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG für unzulässig erklärt. Begründend wurde im Wesentlichen auf die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG hingewiesen.
1.4. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen bemängelt, dass das Bundesasylamt nicht auf die individuellen Fluchtgründe des Beschwerdeführers eingegangen wäre. Der Beschwerdeführer könne bei zwangsweiser Rückkehr in den Herkunftsstaat keinen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen, sodass eine allfällige seitens von Privatpersonen ihm gegenüber dargelegte Verfolgungshandlung sich als quasistaatliche Verfolgung darstellen würde, der Asylrelevanz zukomme. Wenngleich der Beschwerdeführer wegen § 143 StGB zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, sei doch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der nunmehrigen Verurteilung und der Tatsache dessen, dass sich der Beschwerdeführer bereits geraume Zeit in Haft befinde, er als geläutert anzusehen wäre, sodass keinerlei Grund zur Annahme bestehe, dass er in Zukunft wieder straffällig werde. Somit bestehe auch kein Grund, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen. Vielmehr hätte die Verpflichtung bestanden, von Amts wegen dem Verfahren einen psychologischen Sachverständigen beizuziehen, der mit der Begutachtung des Beschwerdeführers zu beauftragen gewesen wäre. Derartige Ermittlungen hätten darlegen können, dass der Beschwerdeführer zweifelsohne eine günstige Zukunftsprognose aufweise. Weiters habe der Beschwerdeführer in Österreich eine Lebensgefährtin, die von ihm schwanger sei, und bei der er nach der Entlassung aus dem Vollzug wohnhaft werden würde. Die Angaben des am 28.06.2011 als Zeugen einvernommenen "Bekannten" des Beschwerdeführers wurden inhaltlich nicht bestritten, sondern vielmehr als Beweis für die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, nicht in sein Herkunftsland zurückkehren zu können, gewertet.1.4. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen bemängelt, dass das Bundesasylamt nicht auf die individuellen Fluchtgründe des Beschwerdeführers eingegangen wäre. Der Beschwerdeführer könne bei zwangsweiser Rückkehr in den Herkunftsstaat keinen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen, sodass eine allfällige seitens von Privatpersonen ihm gegenüber dargelegte Verfolgungshandlung sich als quasistaatliche Verfolgung darstellen würde, der Asylrelevanz zukomme. Wenngleich der Beschwerdeführer wegen Paragraph 143, StGB zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, sei doch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der nunmehrigen Verurteilung und der Tatsache dessen, dass sich der Beschwerdeführer bereits geraume Zeit in Haft befinde, er als geläutert anzusehen wäre, sodass keinerlei Grund zur Annahme bestehe, dass er in Zukunft wieder straffällig werde. Somit bestehe auch kein Grund, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen. Vielmehr hätte die Verpflichtung bestanden, von Amts wegen dem Verfahren einen psychologischen Sachverständigen beizuziehen, der mit der Begutachtung des Beschwerdeführers zu beauftragen gewesen wäre. Derartige Ermittlungen hätten darlegen können, dass der Beschwerdeführer zweifelsohne eine günstige Zukunftsprognose aufweise. Weiters habe der Beschwerdeführer in Österreich eine Lebensgefährtin, die von ihm schwanger sei, und bei der er nach der Entlassung aus dem Vollzug wohnhaft werden würde. Die Angaben des am 28.06.2011 als Zeugen einvernommenen "Bekannten" des Beschwerdeführers wurden inhaltlich nicht bestritten, sondern vielmehr als Beweis für die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, nicht in sein Herkunftsland zurückkehren zu können, gewertet.
1.5. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom Juni 2006 wegen des Vergehens der Körperverletzung sowie der Sachbeschädigung nach §§ 83 Abs. 1, 125 StGB, zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 100 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom März 2009 folgte eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens der Körperverletzung sowie des Diebstahls gemäß §§ 83 Abs. 1, 127 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 360 Tagessätzen. Mit Urteil eines Landesgerichts vom Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer zuletzt wegen des Verbrechens eines schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 (2. Fall) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, bei einem Bankraub im Februar 2010 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben und unter Verwendung einer geladenen Gaspistole 2.900,- Euro erbeutet zu haben. In der Urteilsbegründung wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits in Deutschland u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung sowie des Verbrechens des versuchten Totschlags zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde. Bei der Strafzumessung wurden "fünf einschlägige Vorverurteilung, die sorgfältige Planung sowie die Bedrohung von mehreren Personen mit einer Waffe" als erschwerend und "das Geständnis" als mildernd gewertet. Das Strafausmaß wurde "aus general- und spezialpräventiven Gründen als geboten" erachtet. Laut einer telefonischen Auskunft einer Justizanstalt wurde dem Asylgerichtshof mitgeteilt, dass eine Haftentlassung des Beschwerdeführers aller Voraussicht nach im Oktober 2017 erfolgen werde.1.5. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom Juni 2006 wegen des Vergehens der Körperverletzung sowie der Sachbeschädigung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 125, StGB, zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 100 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom März 2009 folgte eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens der Körperverletzung sowie des Diebstahls gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 127, StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 360 Tagessätzen. Mit Urteil eines Landesgerichts vom Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer zuletzt wegen des Verbrechens eines schweren Raubes gemäß Paragraphen 142, Absatz eins, 143, (2. Fall) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, bei einem Bankraub im Februar 2010 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben und unter Verwendung einer geladenen Gaspistole 2.900,- Euro erbeutet zu haben. In der Urteilsbegründung wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits in Deutschland u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung sowie des Verbrechens des versuchten Totschlags zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde. Bei der Strafzumessung wurden "fünf einschlägige Vorverurteilung, die sorgfältige Planung sowie die Bedrohung von mehreren Personen mit einer Waffe" als erschwerend und "das Geständnis" als mildernd gewertet. Das Strafausmaß wurde "aus general- und spezialpräventiven Gründen als geboten" erachtet. Laut einer telefonischen Auskunft einer Justizanstalt wurde dem Asylgerichtshof mitgeteilt, dass eine Haftentlassung des Beschwerdeführers aller Voraussicht nach im Oktober 2017 erfolgen werde.
2.1. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahren sowie den Akten des Bundesasylamts und des Asylgerichtshofes. Um Wiederholungen zu vermeiden wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesasylamts zum Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die generelle Situation im Herkunftsstaat hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.
2.2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt. In der Beschwerde wird kein Sachverhalt vorgebracht, der den Ausführungen des Bundesasylamtes hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Sachverhaltsermittlung bzw. der daraus resultierenden rechtlichen Beurteilung entgegensteht.
2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war daher wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 38/2011) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Zur Entscheidung über die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100 i.d.g.F.):2. Zur Entscheidung über die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 i.d.g.F.):
2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (Z 1) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt; (Z 2) einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (Z 3) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.2.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (Ziffer eins,) ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt; (Ziffer 2,) einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (Ziffer 3,) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Laut § 7 Abs. 2 AsylG ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.Laut Paragraph 7, Absatz 2, AsylG ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.
§ 7 Abs. 3 AsylG zufolge kann das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.Paragraph 7, Absatz 3, AsylG zufolge kann das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
Nach § 7 Abs. 4 AsylG ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Nach Paragraph 7, Absatz 4, AsylG ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn (Z 1) und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt; (Z 2) einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt; (Z 3) er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder (Z 4) er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. Gemäß § 6 Abs 2 AsylG kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt. § 8 gilt.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn (Ziffer eins,) und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt; (Ziffer 2,) einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt; (Ziffer 3,) er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder (Ziffer 4,) er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AsylG kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt. Paragraph 8, gilt.
Gemäß § 17 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Laut § 17 Abs. 2 StGB sind alle anderen strafbaren Handlungen Vergehen. Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, stehen § 73 StGB zufolge ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Laut Paragraph 17, Absatz 2, StGB sind alle anderen strafbaren Handlungen Vergehen. Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, stehen Paragraph 73, StGB zufolge ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechenden Verfahren ergangen sind.
Die Erläuterungen zu § 6 Abs. 1 AsylG 2005 (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 36) führen wie folgt aus: "Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff 'besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des 'besonders schweren Verbrechens' des Art 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist. Abs. 2 stellt klar, dass der Antrag auf internationalen Schutz bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes abgewiesen werden kann, ohne das es zu einer Prüfung kommt, ob dem Antragsteller der Status eines Asylberechtigten ohne Vorliegen der Ausschlusstatbestände zukommen würde. Damit kann verwaltungsökonomisch auf den Tatbestand Bezug genommen werden, der am leichtesten zu prüfen ist - der Ausschlusstatbestand oder das Nicht-Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft."Die Erläuterungen zu Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 vergleiche Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 36) führen wie folgt aus: "Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff 'besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des 'besonders schweren Verbrechens' des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist. Absatz 2, stellt klar, dass der Antrag auf internationalen Schutz bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes abgewiesen werden kann, ohne das es zu einer Prüfung kommt, ob dem Antragsteller der Status eines Asylberechtigten ohne Vorliegen der Ausschlusstatbestände zukommen würde. Damit kann verwaltungsökonomisch auf den Tatbestand Bezug genommen werden, der am leichtesten zu prüfen ist - der Ausschlusstatbestand oder das Nicht-Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft."
Davon ausgehend stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.09.2009, Zl. 2006/01/0626, fest, dass für die Auslegung des § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 AsylG 2005 die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 2 AsylG 1997 maßgeblich sei. Nach dieser Rechtsprechung wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere auf Art. 33 Z. 2 GFK verwiesen: "Gemäß Art. 33 Z. 2 GFK müssen nach internationaler Literatur und Judikatur kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein und viertens müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Nach Kälin, aaO, S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, (1999), Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf internationale Lehre) fallen unter den Begriff des ¿besonders schweren Verbrechens' nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen" (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288). Allerdings genügt es nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Nur gemeingefährliche Straftäter dürfen in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf § 13 Abs. 2 AsylG im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GFK nicht angewendet werden.Davon ausgehend stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.09.2009, Zl. 2006/01/0626, fest, dass für die Auslegung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 AsylG 2005 die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997 maßgeblich sei. Nach dieser Rechtsprechung wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK verwiesen: "Gemäß Artikel 33, Ziffer 2, GFK müssen nach internationaler Literatur und Judikatur kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein und viertens müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Nach Kälin, aaO, S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, (1999), Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf internationale Lehre) fallen unter den Begriff des ¿besonders schweren Verbrechens' nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen" (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288). Allerdings genügt es nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Nur gemeingefährliche Straftäter dürfen in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf Paragraph 13, Absatz 2, AsylG im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, GFK nicht angewendet werden.
2.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Straflandesgerichts vom Juni 2010 wegen bewaffneten Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 (2. Fall) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Jahren rechtskräftig verurteilt. Dass es sich bei bewaffnetem Raub bereits abstrakt typischerweise um ein "besonders schweres Verbrechen" handelt, ergibt sich schon aus dem zuvor Ausgeführten. Bei einem Strafrahmen von fünf bis zu fünfzehn Jahren (vgl. § 143 erster Satz StGB) lässt das unbedingt verhängte Strafausmaß von sieben Jahren Freiheitsstrafe auch in subjektiver Hinsicht ein besonders schweres Verbrechen erkennen. Letztlich wird dies auch durch die vom Gericht als erschwerend erachteten Gründe, nämlich fünf einschlägige Vorverurteilungen, die sorgfältige Planung sowie die Bedrohung von mehreren Personen mit einer Waffe bestätigt. Daran vermag das Geständnis, das dem Beschwerdeführer als einziger Milderungsgrund zugestanden wurde, wenig zu ändern. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers in Deutschland und Österreich erfolgten aufgrund einschlägiger gegen Leib und Leben gerichteter Delikte und lassen aufgrund der erheblichen Kontinuität der wiederholten Tatbegehungen bisher eine positive Prognose für das zukünftige Verhalten des Täters unwahrscheinlich erscheinen. Dies wurde vom Landesgericht auch dadurch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, als die langjährige Dauer der unbedingten Haftstrafe von sieben Jahren auch aus "spezialpräventiven" Gründen als "geboten" erachtet wurde. Eine positive Prognose kann derzeit angesichts des massiven kriminellen Vorlebens des Beschwerdeführers vor einer Haftentlassung, die voraussichtlich nicht vor 2017 erfolgen wird, und dem Ablauf eines darauffolgenden aussagekräftigen Bobachtungszeitraums realistischer Weise nicht gestellt werden (vgl. dazu auch VwGH vom 28.08.2008, Zl. 2008/22/0652). Eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers durch das kriminelle Milieu seines Herkunftslandes, dem er - wie dies von dem von ihm namentlich genannten Zeugen bestätigt wurde - offenbar selbst angehört hat, würde selbst unter der Annahme einer partiellen politischen Motivation nicht ausreichend erscheinen, die gleichzeitig von ihm ausgehende potentielle kriminelle Gefahr für Leib und Leben der Allgemeinheit aufzuwiegen. Dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einer privilegierten Schutzstellung als anerkannter Flüchtling würde sohin in einer Güterabwägung kein Vorzug zukommen. Einer allenfalls bestehenden Gefahr einer Verletzung der durch die EGMR geschützten Rechte des Beschwerdeführers steht letztlich die vom Bundesasylamt gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG ausgesprochene Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in das Herkunftsland jedenfalls entgegen.2.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Straflandesgerichts vom Juni 2010 wegen bewaffneten Raubes gemäß Paragraphen 142, Absatz eins, 143, (2. Fall) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Jahren rechtskräftig verurteilt. Dass es sich bei bewaffnetem Raub bereits abstrakt typischerweise um ein "besonders schweres Verbrechen" handelt, ergibt sich schon aus dem zuvor Ausgeführten. Bei einem Strafrahmen von fünf bis zu fünfzehn Jahren vergleiche Paragraph 143, erster Satz StGB) lässt das unbedingt verhängte Strafausmaß von sieben Jahren Freiheitsstrafe auch in subjektiver Hinsicht ein besonders schweres Verbrechen erkennen. Letztlich wird dies auch durch die vom Gericht als erschwerend erachteten Gründe, nämlich fünf einschlägige Vorverurteilungen, die sorgfältige Planung sowie die Bedrohung von mehreren Personen mit einer Waffe bestätigt. Daran vermag das Geständnis, das dem Beschwerdeführer als einziger Milderungsgrund zugestanden wurde, wenig zu ändern. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers in Deutschland und Österreich erfolgten aufgrund einschlägiger gegen Leib und Leben gerichteter Delikte und lassen aufgrund der erheblichen Kontinuität der wiederholten Tatbegehungen bisher eine positive Prognose für das zukünftige Verhalten des Täters unwahrscheinlich erscheinen. Dies wurde vom Landesgericht auch dadurch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, als die langjährige Dauer der unbedingten Haftstrafe von sieben Jahren auch aus "spezialpräventiven" Gründen als "geboten" erachtet wurde. Eine positive Prognose kann derzeit angesichts des massiven kriminellen Vorlebens des Beschwerdeführers vor einer Haftentlassung, die voraussichtlich nicht vor 2017 erfolgen wird, und dem Ablauf eines darauffolgenden aussagekräftigen Bobachtungszeitraums realistischer Weise nicht gestellt werden vergleiche dazu auch VwGH vom 28.08.2008, Zl. 2008/22/0652). Eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers durch das kriminelle Milieu seines Herkunftslandes, dem er - wie dies von dem von ihm namentlich genannten Zeugen bestätigt wurde - offenbar selbst angehört hat, würde selbst unter der Annahme einer partiellen politischen Motivation nicht ausreichend erscheinen, die gleichzeitig von ihm ausgehende potentielle kriminelle Gefahr für Leib und Leben der Allgemeinheit aufzuwiegen. Dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einer privilegierten Schutzstellung als anerkannter Flüchtling würde sohin in einer Güterabwägung kein Vorzug zukommen. Einer allenfalls bestehenden Gefahr einer Verletzung der durch die EGMR geschützten Rechte des Beschwerdeführers steht letztlich die vom Bundesasylamt gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ausgesprochene Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in das Herkunftsland jedenfalls entgegen.
Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten kann dem Bundesasylamt nicht entgegengetreten werden, wenn es dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 22.08.2006, FZ. 05 16.215-BAG, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F aberkannt hat. Der Spruch war allerdings aufgrund eines offensichtlichen Versehens des Bundesasylamtes hinsichtlich einer Ziffer bzw. eines Absatzes der ansonsten zutreffenden Rechtsgrundlage des § 7 AsylG 2005 zu berichtigen.Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten kann dem Bundesasylamt nicht entgegengetreten werden, wenn es dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 22.08.2006, FZ. 05 16.215-BAG, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F aberkannt hat. Der Spruch war allerdings aufgrund eines offensichtlichen Versehens des Bundesasylamtes hinsichtlich einer Ziffer bzw. eines Absatzes der ansonsten zutreffenden Rechtsgrundlage des Paragraph 7, AsylG 2005 zu berichtigen.
3. Zur Entscheidung über die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG BGBl. I Nr. 100 i.d.g.F.):3. Zur Entscheidung über die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 i.d.g.F.):
3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Laut § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.Laut Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
§ 8 Abs. 3a AsylG sieht dazu ergänzend vor: "Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG sieht dazu ergänzend vor: "Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."
§ 9 Abs. 2 AsylG zufolge ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (Z 1) einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; (Z 2) der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder (Z 3) der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB BGBl. I Nr. 60/1974, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Paragraph 9, Absatz 2, AsylG zufolge ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (Ziffer eins,) einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; (Ziffer 2,) der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder (Ziffer 3,) der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.2. Wie bereits oben ausgeführt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Straflandesgerichts vom Juni 2010 wegen schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 (2. Fall) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Jahren rechtskräftig verurteilt. Im konkreten Fall liegt somit ein Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG vor, sodass der Entscheidung des Bundesasylamts nach § 8 Abs. 3a AsylG nicht entgegenzutreten war.3.2. Wie bereits oben ausgeführt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Straflandesgerichts vom Juni 2010 wegen schweren Raubes gemäß Paragraphen 142, Absatz eins, 143, (2. Fall) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Jahren rechtskräftig verurteilt. Im konkreten Fall liegt somit ein Aberkennungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG vor, sodass der Entscheidung des Bundesasylamts nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG nicht entgegenzutreten war.
4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, besonders schweres Verbrechen, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
11.05.2012