TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/10 D17 265594-1/2010

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Veröffentlicht am 10.04.2012
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Norm

AsylG 1997 §7
AVG §66 Abs2

Spruch

D17 265594-1/2010/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und die Richterin MMag. Dr. Schneider als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2005, FZ. 04 14.529-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und die Richterin MMag. Dr. Schneider als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2005, FZ. 04 14.529-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 28.10.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2005 wird dieser gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 28.10.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2005 wird dieser gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation (Dagestan) und Angehörige der awarischen Volksgruppe, reiste gemeinsam mit ihrer Tochter XXXX (Zl. D17 265593-1/2010), am 15.07.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am folgenden Tag für sich und ihre Tochter Asylanträge.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation (Dagestan) und Angehörige der awarischen Volksgruppe, reiste gemeinsam mit ihrer Tochter römisch 40 (Zl. D17 265593-1/2010), am 15.07.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am folgenden Tag für sich und ihre Tochter Asylanträge.

Die Beschwerdeführerin wurde am 16.07.2004 von der Grenzpolizei Horn, am 20.07.2004 durch das Erstaufnahmezentrum Ost und am 30.03.2005 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen.

Als Grund für ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie Krankenschwester sei und ihre gesamte Familie in Dagestan lebe. Sie sei dort mit einem religiösen Fanatiker verheiratet gewesen, der sie immer wieder geschlagen habe. Nachdem er die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 wieder verprügelt habe, habe sie ihn verlassen und sei seit April 2003 von ihm geschieden. Bereits im März 2003 sei sie von unbekannten Männern auf der Straße zusammengeschlagen und in der Folge von Familienangehörigen ihres geschiedenen Mannes immer wieder mit dem Tod bedroht und geschlagen worden, da sie Schande über die ganze Familie gebracht hätte. Sie habe daraufhin ständig ihren Arbeitsplatz als Krankenschwester gewechselt und sich bei verschiedenen Freundinnen versteckt. Im Jänner 2004 sei sie von zwei Unbekannten verschleppt und vergewaltigt worden. Die Männer hätten ihr gedroht, sie und ihre Tochter zu töten, sollte sie sich an die Polizei wenden. Für die Misshandlungen im März 2003 und im Jänner 2004 legte die Beschwerdeführerin ärztliche Bestätigungen vor. Aus Angst um ihr eigenes Leben und das Leben ihrer Tochter habe sie das Land verlassen. Allein (mit ihrer Tochter) in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu übersiedeln habe sie wegen ihrer Herkunft aus Dagestan nicht in Erwägung gezogen. Sie äußerte ihre Angst davor, "alleine nach Russland zu fahren", da Dagestaner bzw. "dunkelhäutige Menschen" in Russland nicht gerne gesehen und immer wieder rassistischen Übergriffen ausgesetzt wären, und führte dazu Beispiele an. Ihre Tochter sei aus denselben Gründen gefährdet.

I.2. Mit Bescheiden des Bundesaslyamtes vom 04.10.2005, Zl. 04 14.529-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 1997 ab (Spruchteil I) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchteil II). In Spruchteil III wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheiden des Bundesaslyamtes vom 04.10.2005, Zl. 04 14.529-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 1997 ab (Spruchteil römisch eins) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig (Spruchteil römisch zwei). In Spruchteil römisch drei wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides finden sich Feststellungen zur allgemeinen politischen und sozialen Lage in der Russischen Föderation; zur Menschenrechtslage wurde ausgeführt, diese sei unbefriedigend, das Recht der Freizügigkeit und der freien Wahl des Aufenthalts sei verfassungsrechtlich garantiert, in der Praxis werde an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) Personen aus den südlichen Republiken der russischen Föderation der legale Zuzug durch Verwaltungsvorschriften und rechtswidrige Verwaltungspraxis stark erschwert.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wertete das Bundesasylamt zwar als glaubwürdig, jedoch nicht als asylrelevant. Einerseits seien die Misshandlungen der Beschwerdeführerin bloß kriminelle Akte Unbekannter gewesen, andererseits bestehe - selbst wenn man von lokal begrenzter Verfolgung ausgehe - in anderen Teilen der Russischen Föderation schon aufgrund der Größe und des Bevölkerungsreichtums des Landes eine inländische Fluchtalternative. Gegen die Möglichkeit einer derartigen Wohnsitzverlegung sei nichts Konkretes vorgebracht worden. Gründe, die für die Gewährung von Refoulementschutz und gegen die Ausweisung sprächen, seien nicht ersichtlich.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht (Poststempel vom 28.10.2005) die als Berufung eingebrachte Beschwerde erhoben, in der dieser seinem gesamten Umfang nach wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.

Insbesondere wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die Annahme, ihre Misshandlungen seien nicht asylrelevant. Unter Hinweis auf den Jahresbericht 2005 von Amnesty International Deutschland wurde unter anderem vorgebracht, dass nicht nur Tschetschenen, sondern auch Personen aus Dagestan in der gesamten Russischen Föderation zunehmend diskriminiert würden.

I.3. Der Unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) wies mit Bescheid vom 21.12.2006, Zl. 265.594/0-X/47/05, die Berufung vom 28.10.2005 gegen den angefochtenen Bescheid vom 04.10.2005 ohne weitere Ermittlungen und ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 vollinhaltlich ab. Der UBAS verwies auf den erstinstanzlichen Bescheid und schloss sich den Feststellungen und der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes an. Zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Russischen Behörden in Dagestan wurden durch den UBAS ausdrücklich keine Feststellungen getroffen. Solche seien nicht notwendig, da sich die Beschwerdeführerin außerhalb Dagestans in der Russischen Föderation niederlassen könnte. Die Asylrelevanz der festgestellten Verfolgung könne dahingestellt bleiben, da der Beschwerdeführerin - wie sich aus den erstinstanzlichen Feststellungen ergebe - eine inländische Fluchtalternative offen stehe.römisch eins.3. Der Unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) wies mit Bescheid vom 21.12.2006, Zl. 265.594/0-X/47/05, die Berufung vom 28.10.2005 gegen den angefochtenen Bescheid vom 04.10.2005 ohne weitere Ermittlungen und ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 vollinhaltlich ab. Der UBAS verwies auf den erstinstanzlichen Bescheid und schloss sich den Feststellungen und der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes an. Zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Russischen Behörden in Dagestan wurden durch den UBAS ausdrücklich keine Feststellungen getroffen. Solche seien nicht notwendig, da sich die Beschwerdeführerin außerhalb Dagestans in der Russischen Föderation niederlassen könnte. Die Asylrelevanz der festgestellten Verfolgung könne dahingestellt bleiben, da der Beschwerdeführerin - wie sich aus den erstinstanzlichen Feststellungen ergebe - eine inländische Fluchtalternative offen stehe.

I.4. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben, der mit Erkenntnis vom 09.09.2010, Zlen. 2007/20/0121 bis 0122-7 den Bescheid des UBAS vom 21.12.2006 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat.römisch eins.4. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben, der mit Erkenntnis vom 09.09.2010, Zlen. 2007/20/0121 bis 0122-7 den Bescheid des UBAS vom 21.12.2006 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat.

In seiner Begründung schickte der VwGH eingangs voraus, dass die im angefochtenen Bescheid festgestellte Verfolgung zweifellos auf dem in Art. I Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund der "bestimmten sozialen Gruppe" beruhe.In seiner Begründung schickte der VwGH eingangs voraus, dass die im angefochtenen Bescheid festgestellte Verfolgung zweifellos auf dem in Artikel römisch eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund der "bestimmten sozialen Gruppe" beruhe.

Wie in der Beschwerde richtig gerügt worden sei, sei die uneingeschränkte Annahme der belangten Behörde, aus den Feststellungen des erstinstanzlichen Bescheides ergebe sich das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative, schon deshalb nicht nachvollziehbar gewesen, weil das Bundesasylamt ausreichend konkrete Feststellungen zur Situation von Personen aus den Kaukasusrepubliken und im Besonderen aus Dagestan, die sich in anderen Teilen der Russischen Föderation niederlassen wollen, unterlassen habe. Nach Dafürhalten des VwGH wären derartige Feststellungen schon aufgrund der von der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme geäußerten Angst, "alleine nach Russland zu fahren", da Dagestaner bzw. "dunkelhäutige Menschen" in Russland nicht gerne gesehen und immer wieder rassistischen Übergriffen ausgesetzt seien, indiziert gewesen. Dass diese Äußerung und die Bezugnahme auf den Bericht von Amnesty International in der Berufung vom 28.10.2005 keine konkrete Bestreitung einer inländischen Fluchtalternative gewesen sei, könne angesichts der notorischen Probleme von Kaukasiern in der Russischen Föderation, von denen auch das Bundesasylamt in seinen Feststellungen (zu Personen aus den südlichen Republiken der Russischen Föderation, denen der legale Zuzug durch Verwaltungsvorschriften und rechtswidrige Verwaltungspraxis stark erschwert wird) ausgegangen sei, nicht gesagt werden. Auch habe sich aus dem erstinstanzlichen Bescheid vom 04.10.2005 nicht entnehmen lassen, dass die spezifische Lage der Beschwerdeführerin - alleinstehende Mutter mit Kind ohne Familienanschluss - in irgendeiner Weise Berücksichtigung gefunden habe.

Insgesamt würden der erstinstanzliche Bescheid vom 21.10.2005 und damit auch der Bescheid des UBAS vom 21.12.2006 die - im Hinblick auf das einer inländischen Fluchtalternative u.a. innewohnende Zumutbarkeitskalkül - erforderlichen näheren Feststellungen über die im Falle eines Ortswechsels zu erwartende Lage der Beschwerdeführerin vermissen lassen.

Die Erwägungen des UBAS, wonach die Asylrelevanz der Verfolgung wegen Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative dahingestellt bleiben könne, seien im Übrigen aufgrund der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung erfordert hätte, nicht nachvollziehbar.

Mit Schreiben vom 18.10.2010 wurde bekanntgegeben, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Vertretung im Beschwerdeverfahren einen Rechtsanwalt bevollmächtigt hat.

Mit schriftlichen Eingaben vom 06.12.2011 und 20.12.2011 übermittelte der Vertreter der Beschwerdeführerin ein Konvolut an Unterlagen zur sehr guten Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführerin sei im Übrigen von ihrem geschiedenen Mann telefonisch mitgeteilt worden, dass sie bis 31.12.2011 zurückkehren müsse, andernfalls er für "ernsthafte Probleme" sorgen würde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008) tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idgF sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach leg. cit. gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in welchem bis zum 01.07.2008 eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat noch nicht stattgefunden hat. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers von dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes (D/15) weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen, weshalb auf das vorliegende Verfahren die Bestimmungen idF der Asylgesetz-Novelle 2003 anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen, weshalb auf das vorliegende Verfahren die Bestimmungen in der Fassung der Asylgesetz-Novelle 2003 anzuwenden sind.

II.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gem. § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden. (...)"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden. (...)

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung iSd. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd. § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung iSd. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Einem zurückweisenden Bescheid iSd. § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.04.2006, Zl. 2003/01/0285).""Einem zurückweisenden Bescheid iSd. Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.04.2006, Zl. 2003/01/0285)."

Was für den Unabhängigen Bundesasylsenat bis zum 30.06.2008 zu gelten hatte, gilt nunmehr gleichermaßen für den Asylgerichtshof, zumal dieser nicht - wie der Unabhängige Bundesasylsenat - ein gerichtsähnlicher unabhängiger Verwaltungssenat, sondern ein Gerichtshof ist, dem noch weniger zuzusinnen ist, erstmals mit der ernsthaften Prüfung des Antrages zu beginnen und das gesamte Verfahren von Anbeginn an durchzuführen.

II.3. Der erkennende Senat weist zudem auf § 42 VwGG hin, wonach der Verwaltungsgerichtshof alle Rechtssachen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, mit Erkenntnis zu erledigen und abgesehen von den Fällen der Säumnisbeschwerden (Art. 132 B-VG), entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben hat (Abs. 1). Gemäß Abs. 2 Z 3 lit. b und c leg.cit ist der angefochtene Bescheid unter anderem wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und zwar weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf oder Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, aufzuheben.römisch zwei.3. Der erkennende Senat weist zudem auf Paragraph 42, VwGG hin, wonach der Verwaltungsgerichtshof alle Rechtssachen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, mit Erkenntnis zu erledigen und abgesehen von den Fällen der Säumnisbeschwerden (Artikel 132, B-VG), entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben hat (Absatz eins,). Gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c leg.cit ist der angefochtene Bescheid unter anderem wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und zwar weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf oder Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, aufzuheben.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Abs. 2 die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.Gemäß Absatz 3, leg.cit. tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Absatz 2, die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.

II.4. Nach Aufhebung des am 21.12.2006 ausgefertigten Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates durch den Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 09.09.2010, Zl. 2007/20/0121 bis 0122-7) aufgrund Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ist gemäß § 42 Abs. 3 VwGG nunmehr neuerlich über die Beschwerde vom 28.10.2005 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 04.10.2005, FZ. 04 14.529-BAL, zu entscheiden.römisch zwei.4. Nach Aufhebung des am 21.12.2006 ausgefertigten Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates durch den Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 09.09.2010, Zl. 2007/20/0121 bis 0122-7) aufgrund Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ist gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG nunmehr neuerlich über die Beschwerde vom 28.10.2005 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 04.10.2005, FZ. 04 14.529-BAL, zu entscheiden.

Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes erweisen sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft. Die belangte Behörde stufte das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen als glaubwürdig ein. Die Misshandlungen (Schläge, Vergewaltigung) der Beschwerdeführerin durch unbekannte Männer bewertete die belangte Behörde als allgemeine kriminelle Delikte. Gegen derartige Delikte sei die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Russischen Behörden gegeben, die die Beschwerdeführerin jedoch nicht in Anspruch genommen habe, weshalb ihr dieser Umstand selbst zuzurechnen sei.

Letztlich wurde die Beschwerdeführerin auf eine innerstaatliche Fluchtalternative innerhalb der Russischen Föderation außerhalb von Dagestan verwiesen, um ihren lokalen Problemen zu entgehen.

Wie bereits im Verfahrensgang ausgeführt, hat der UBAS keine weitere Ermittlungstätigkeit entfaltet und insbesondere keine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, sondern basierend auf den Ermittlungen der belangten Behörden mit Bescheid vom 21.12.2006 die Berufung vom 28.10.2005 abgewiesen. In der Folge hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 09.09.2010 mit der Begründung auf, dass bereits das Bundesasylamt das erstinstanzliche Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet hat, indem es ohne ausreichend konkrete Feststellungen von einer inländischen Fluchtalternative ausgegangen ist.

Aus Sicht des VwGH sind zur Beurteilung einer inländischen Fluchtalternative ausreichend konkrete Feststellungen zur Situation von Personen aus den Kaukasusrepubliken und im Besonderen aus Dagestan, die sich in anderen Teilen der Russischen Föderation niederlassen wollen, in das Verfahren einzuführen. Der VwGH hält auch fest, dass derartige Feststellungen allein aufgrund der von der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme geäußerten Angst, "alleine nach Russland zu fahren", da Dagestaner bzw. "dunkelhäutige Menschen" in Russland nicht gerne gesehen und immer wieder rassistischen Übergriffen ausgesetzt seien, indiziert gewesen wären. Dahingehend verwies der VwGH auf die Feststellungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid, wo ausgeführt wird, dass Personen aus den südlichen Republiken der Russischen Föderation der legale Zuzug durch Verwaltungsvorschriften und rechtswidrige Verwaltungspraxis stark erschwert wird.

Auch im in der Beschwerde zitierten Bericht von Amnesty Internation Deutschland wird ausgeführt, dass Diskriminierung von Tschetschenen in der gesamten Russischen Föderation an der Tagesordnung steht und zunehmend Gleiches auch für die Bevölkerung von Dagestan gilt. Eine Sonderrolle nimmt dabei das Thema der Gewalt gegen Frauen sowohl in Tschetschenien als auch in Dagestan ein.

Der VwGH kam insgesamt zum Schluss, dass bereits der erstinstanzliche Bescheid - im Hinblick auf das einer inländischen Fluchtalternative u.a. innewohnende Zumutbarkeitskalkül - erforderliche nähere Feststellungen über die im Falle eines Ortswechsels zu erwartende Lage der Beschwerdeführerin vermissen lässt.

Soweit die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren weiterhin Ermittlungen betreffend das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für die Beschwerdeführerin führt, sind dahingehend abschließende und vollständige Ermittlungen zu führen. Hiezu werden insbesondere konkrete und aktuelle Länderinformationen einzuholen sein und wird der Beschwerdeführerin hiezu entsprechend Parteiengehör zu gewähren und zu befragen sein.

Sollte das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren davon ausgehen, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen steht, ist die belangte Behörde - abgesehen von der Notwendigkeit, Feststellungen über die zu erwartende Lage im Ort der in Aussicht genommenen innerstaatlichen Schutzalternative zu treffen - dazu angehalten gemäß der UNHCR-Richtlinie zum internationalen Schutz vom 23.07.2003 zu prüfen, ob ihr dies im Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse als zumutbar erscheint. (vgl. auch VwGH v. 01.09.2005, Zl. 2005/20/0357; VwGH v. 11.06.2002, Zl. 2000/012/0305).Sollte das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren davon ausgehen, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen steht, ist die belangte Behörde - abgesehen von der Notwendigkeit, Feststellungen über die zu erwartende Lage im Ort der in Aussicht genommenen innerstaatlichen Schutzalternative zu treffen - dazu angehalten gemäß der UNHCR-Richtlinie zum internationalen Schutz vom 23.07.2003 zu prüfen, ob ihr dies im Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse als zumutbar erscheint. vergleiche auch VwGH v. 01.09.2005, Zl. 2005/20/0357; VwGH v. 11.06.2002, Zl. 2000/012/0305).

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 09.09.2010 in diesem Zusammenhang bemängelt, dass sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen lässt, dass die spezifische Lage der Beschwerdeführerin - alleinstehende Mutter mit Kind ohne Familienanschluss - in irgendeiner Weise Berücksichtigung gefunden hätte (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Juni 2002, Zl. 2000/01/0305, vom 30. November 2004, Zl. 2004/01/0068, oder vom 26. Jänner 2006, Zl. 2005/01/0057). Auch diesbezüglich wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren nachvollziehbare und in sich widerspruchsfreie Feststellungen zu treffen haben, sollte es im Rahmen der rechtlichen Beurteilung die Beschwerdeführerin auf eine solche "inländische Fluchtalternative" verweisen wollen.Der VwGH hat im Erkenntnis vom 09.09.2010 in diesem Zusammenhang bemängelt, dass sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen lässt, dass die spezifische Lage der Beschwerdeführerin - alleinstehende Mutter mit Kind ohne Familienanschluss - in irgendeiner Weise Berücksichtigung gefunden hätte vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Juni 2002, Zl. 2000/01/0305, vom 30. November 2004, Zl. 2004/01/0068, oder vom 26. Jänner 2006, Zl. 2005/01/0057). Auch diesbezüglich wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren nachvollziehbare und in sich widerspruchsfreie Feststellungen zu treffen haben, sollte es im Rahmen der rechtlichen Beurteilung die Beschwerdeführerin auf eine solche "inländische Fluchtalternative" verweisen wollen.

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 09.09.2010 im Übrigen festgehalten, dass die im angefochtenen Bescheid festgestellte Verfolgung der Beschwerdeführerin zweifellos auf dem in Art. I Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund der "bestimmten sozialen Gruppe" beruht und verwies dazu auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.08.2009, Zlen. 2008/19/1027, 1028: Sowohl die Verfolgung wegen des Geschlechts als auch wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" ist von Asylrelevanz (Hinweis E 31.1.2002, 99/20/0497; E 19.12.2001, 98/20/0312; E 16.4.2002, 99/20/0483; E 15.5.2003, 2001/01/0503; E 30.11.2004, 2003/01/0504; E 9.5.2006, 2004/01/0455; E 21.12.2006, 2003/20/0550; und E 26.1.2007, 2006/19/0290, mit Hinweis auf die UNHCR-Richtlinie vom 7. Mai 2002 zum internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Art. 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).Der VwGH hat im Erkenntnis vom 09.09.2010 im Übrigen festgehalten, dass die im angefochtenen Bescheid festgestellte Verfolgung der Beschwerdeführerin zweifellos auf dem in Artikel römisch eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund der "bestimmten sozialen Gruppe" beruht und verwies dazu auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.08.2009, Zlen. 2008/19/1027, 1028: Sowohl die Verfolgung wegen des Geschlechts als auch wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" ist von Asylrelevanz (Hinweis E 31.1.2002, 99/20/0497; E 19.12.2001, 98/20/0312; E 16.4.2002, 99/20/0483; E 15.5.2003, 2001/01/0503; E 30.11.2004, 2003/01/0504; E 9.5.2006, 2004/01/0455; E 21.12.2006, 2003/20/0550; und E 26.1.2007, 2006/19/0290, mit Hinweis auf die UNHCR-Richtlinie vom 7. Mai 2002 zum internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel eins, A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid wie erwähnt von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin aus. Unter dieser Prämisse ist ihr Vorbringen - wie vom VwGH unter Verweis auf die soeben zitierte Judikatur ausgeführt - asylrelevant.

Die Beschwerdeführerin wurde im Herkunftsstaat von ihrem geschiedenen Mann und dessen Familie verfolgt und ist diese Verfolgung, die offensichtlich in ihrer Eigenschaft als geschiedene Ehefrau begründet liegt, sowohl als Verfolgung wegen des Geschlechts als auch wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" zu werten. Die Gewaltanwendung und Vergewaltigung der Beschwerdeführerin steht nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Zusammenhang mit ihrem geschiedenen Mann, weshalb darin nicht - wie von der belangten Behörde ausgeführt - bloß allgemeine kriminelle Delikte zu sehen sind, sondern ein Konventionsgrund verwirklicht ist.

Sollte die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zum Schluss kommen, dass bei der Beschwerdeführerin keine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt, hat sich die belangte Behörde mit der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat respektive Dagestan auseinanderzusetzen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256).

Im angefochtenen Bescheid wird zwar auf die Länderinformationen verwiesen, wonach die Schutzwilligkeit und auch Schutzfähigkeit der Russischen Behörden bei Übergriffen - wie sie von der Beschwerdeführerin geschildert wurden - sehr wohl gegeben ist, doch lassen besagte Länderinformationen eine derartige Feststellung nicht zu, zumal sich diese allgemein auf die Russische Föderation und insbesondere nicht auf Dagestan beziehen. Auch dahingehend wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren konkrete Länderfeststellungen betreffend Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der russischen respektive dagestanischen Behörden gegen die von der Beschwerdeführerin angeführte spezifische Verfolgung einzuholen haben. In diesem Zusammenhang wird die spezifische Lage der Beschwerdeführerin - alleinstehende Mutter mit Kind ohne Familienanschluss - Berücksichtigung finden müssen.

Da die belangte Behörde sohin das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für die Beschwerdeführerin innerhalb der Russischen Föderation bzw. die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der dagestanischen Behörden betreffend die von der Beschwerdeführerin dargelegte spezifische Verfolgung nicht abschließend ermittelt hat, wäre eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen, insbesondere unter Heranziehung aktueller und konkreter Länderfeststellungen erforderlich gewesen. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Dokumente über die Russische Föderation lassen allerdings die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht zu.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Da für die Lösung der Frage, ob die Beschwerdeführerin der Gefahr einer Verfolgung iSd. GFK ausgesetzt ist, ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht bzw. die staatlichen Behörden im Herkunftsstaat schutzwillig und schutzfähig sind, die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, hätte es im konkreten Fall jedenfalls weitergehender Ermittlungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin - wie zuvor umfassend dargelegt - bedurft.

Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Bundesasylamt - unter Einbeziehung aktueller Länderberichte zur Russischen Föderation respektive Dagestan - die Einvernahme der Beschwerdeführerin iSd. Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 09.09.2010 zu ergänzen haben, sodass die erste Vorraussetzung für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im gegenständlichen Fall erfüllt ist.Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Bundesasylamt - unter Einbeziehung aktueller Länderberichte zur Russischen Föderation respektive Dagestan - die Einvernahme der Beschwerdeführerin iSd. Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 09.09.2010 zu ergänzen haben, sodass die erste Vorraussetzung für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im gegenständlichen Fall erfüllt ist.

Die aufgezeigten Mängel sind wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermeidung der Mängel zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis hätte führen können. Fest steht, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt im gegenständlichen Fall so mangelhaft ermittelt hat, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint.

Angesichts der aufgezeigten fehlenden Ermittlungen - insbesondere fehlende entscheidungswesentliche Länderfeststellungen - war das oberflächlich gehaltene Ermittlungsverfahren viel zu kurz gegriffen, um abschließend den Schluss ziehen zu können, dass die Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative auf dem Gebiet der Russischen Föderation zur Verfügung steht, um ihren lokalen Problemen in Dagestan zu entgehen. Im Übrigen waren die Ermittlungen der belangten Behörde auch betreffend das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung und die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der dagestanischen Behörden mangelhaft.

Der Asylgerichtshof ist somit der Ansicht, dass die schweren Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, andernfalls der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der vom Verfassungsgesetzgeber vorgegebene Verfahrensgang unterlaufen würde.

Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd. § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd. Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.

Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Soweit im fortgesetzten Verfahren eine Auseinandersetzung mit der Gewährung von Refoulementschutz notwendig wird, weist der erkennende Senat auf die in diesem Zusammenhang zu berücksichtigende spezifische Lage der Beschwerdeführerin - alleinstehende Mutter mit Kind ohne Familienanschluss in Dagestan - hin. Hiezu sowie zur allgemeinen Lage von Rückkehrern nach Dagestan werden aktuelle Länderfeststellungen einzuholen sein und wird der Beschwerdeführerin entsprechendes Parteiengehör zu gewähren sein.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, innerstaatliche Fluchtalternative, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VwGH, soziale Gruppe, Verfolgungsgefahr

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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