TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/23 E3 229666-2/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.04.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §68 Abs1
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

E3 229.666-2/2012-4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2012, Zl. 12 02.001-EAST-Ost, zu Recht erkannt.Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2012, Zl. 12 02.001-EAST-Ost, zu Recht erkannt.

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 38/2011 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 38 aus 2011, abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und SACHVERHALTrömisch eins. Verfahrensgang und SACHVERHALT

1. Der Beschwerdeführer (vormals Berufungswerber), ein der kurdischen Volksgruppe zugehöriger Staatsangehöriger der Türkei, stellte erstmals am 03.01.2002 einen schriftlichen Asylantrag.

2. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 16.05.2002 gab der Beschwerdeführer an, sein Heimatland ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Er habe immer als Hirte gearbeitet, aufgrund der Wirtschaftskrise in der Türkei hätten die Leute jedoch begonnen, ihre Tiere zu verkaufen, und habe es daher immer weniger Arbeit gegeben. Er habe sich auch um eine andere Arbeit bemüht, was aber aussichtslos gewesen sei. Dies führe er neben der schlechten Wirtschaftslage auch auf den Umstand zurück, dass er Kurde sei.

3. Mit Bescheid vom 20.06.2002 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 idgF, ab (Spruchpunkt I.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 8 leg. cit. für zulässig (Spruchpunkt II.).3. Mit Bescheid vom 20.06.2002 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl römisch eins 1997/76 idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 8, leg. cit. für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führte die Erstinstanz sinngemäß aus, dass weder der Verlust des Arbeitsplatzes noch Schwierigkeiten bei der Erlangung eines solchen allen einen Asylgrund darstellten, sofern sie nicht einer massiven Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden seien, was jedoch nicht vorliege. Daher sei kein Asyl zu gewähren gewesen.

Spruchpunkt II. begründete die Erstinstanz damit, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in der Türkei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Erstinstanz damit, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in der Türkei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter (das Vollmachtsverhältnis wurde am 20.11.2006 wiederum aufgelöst) mit Schriftsatz vom 03.07.2002 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde).

5. Der Unabhängige Bundesasylsenat führte am 17.11.2006, 17.12.2007 sowie am 07.05.2008 eine mündliche Berufungsverhandlung durch, in welcher insbesondere ein in Bezug auf den Beschwerdeführer eingeholtes Gutachten eines Ländersachverständigen erstattet wurde, welchem der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. Ferner wurden verschiedene Länderberichte dargetan, welchen der Beschwerdeführer ebenfalls nicht entgegengetreten ist.

6. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Akt der Gerichtsabteilung E3 zugeteilt.

7. Mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 17.11.2008, GZ: E3 229.666-0/2008-22E wurde die Beschwerde, nach Durchführung einer Beweisaufnahme gemäß § 45 Absatz 3 AVG, gemäß § 7, 8 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 als unbegründet abgewiesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner erstmals im Rahmen der Verhandlung vor dem UBAS behaupteten Parteizugehörigkeit wurde mit näherer Begründung für unglaubwürdig erachtet und wurde ihm Rahmen einer Eventualbegründung ausgeführt, dass diesem auch im Falle der Glaubwürdigkeitsunterstellung keine Asylrelevanz zukommen könne. Das Vorbringen hinsichtlich seiner schlechten finanziellen und wirtschaftlichen Situation in der Türkei wurde dem Verfahren zugrunde gelegt und begründend dargetan, warum diesem weder Asylrelevanz zukommen kann, noch dieses einen Grund für die Unzulässigkeit der Abschiebung darstelle.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 17.11.2008, GZ: E3 229.666-0/2008-22E wurde die Beschwerde, nach Durchführung einer Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3 AVG, gemäß Paragraph 7, 8, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, als unbegründet abgewiesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner erstmals im Rahmen der Verhandlung vor dem UBAS behaupteten Parteizugehörigkeit wurde mit näherer Begründung für unglaubwürdig erachtet und wurde ihm Rahmen einer Eventualbegründung ausgeführt, dass diesem auch im Falle der Glaubwürdigkeitsunterstellung keine Asylrelevanz zukommen könne. Das Vorbringen hinsichtlich seiner schlechten finanziellen und wirtschaftlichen Situation in der Türkei wurde dem Verfahren zugrunde gelegt und begründend dargetan, warum diesem weder Asylrelevanz zukommen kann, noch dieses einen Grund für die Unzulässigkeit der Abschiebung darstelle.

8. Am 17.02.2012 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der verschiedenen Befragungen brachte er im wesentlichen vor, dass er im Mai 2011 für ca. 9 Monate illegal in die Türkei zurückgekehrt sei und dass er während seines Aufenthaltes in der Türkei von seiner geschiedenen Frau wie auch von deren beiden Brüdern bedroht und schikaniert worden wäre, da er sich nicht um seine Kinder gekümmert habe. Seine sonstigen Fluchtgründe seien dieselben geblieben. Es sei ihm in der Türkei finanziell schlecht gegangen und würde das auch weiterhin zutreffen. Hinsichtlich seines Familienlebens führte er aus, dass er seit rund einem Jahr mit einer Österreicherin zusammenleben würde und dass er diese Dame auch ehelichen wolle. Seinen Lebensunterhalt habe er durch den Erhalt von Sozialhilfe bestritten. Die Frage, ob er versucht habe seinen Aufenthalt in Österreich durch fremdenpolizeiliche Bestimmungen zu regeln, wurde vom Beschwerdeführer bejaht und gab er an, dass er zweimal und zwar einmal im Jahr 2010 und einmal im Feber oder März 2011 einen Antrag um eine Aufenthaltsberechtigung gestellt habe, jedoch seien beide Anträge abgelehnt worden. Ein besonderes Maß an Integration wurde vom Beschwerdeführer nicht dargetan.

9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.03.2012, Zl. 12 02.001-EAST Ost, wurde der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.02.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt.9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.03.2012, Zl. 12 02.001-EAST Ost, wurde der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.02.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt.

Die Erstinstanz stellte fest, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages des Antragstellers nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch wurden Ausführungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung in die Türkei und dem Fehlen eines Eingriffes in Art. 8 EMRK getroffen.Die Erstinstanz stellte fest, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages des Antragstellers nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch wurden Ausführungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung in die Türkei und dem Fehlen eines Eingriffes in Artikel 8, EMRK getroffen.

10. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen. Im wesentlichen wurde ausgeführt, dass ein neuer Sachverhalt eingetreten sei und dass dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei. Es wurde beantragt Erhebungen in der Türkei zur Glaubwürdigkeit seines Vorbringens hinsichtlich der Rückkehr in die Türkei zu führen. Auch habe er am XXXX seine Freundin geheiratet und sei seine Ausweisung unzulässig. Der Beschwerde wurde die Heiratsurkunde von der am XXXX erfolgten Eheschließung beigelegt.10. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen. Im wesentlichen wurde ausgeführt, dass ein neuer Sachverhalt eingetreten sei und dass dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei. Es wurde beantragt Erhebungen in der Türkei zur Glaubwürdigkeit seines Vorbringens hinsichtlich der Rückkehr in die Türkei zu führen. Auch habe er am römisch 40 seine Freundin geheiratet und sei seine Ausweisung unzulässig. Der Beschwerde wurde die Heiratsurkunde von der am römisch 40 erfolgten Eheschließung beigelegt.

11. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 23.03.2012 beim Asylgerichtshof ein.

12. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 26.03.2012 wurde der Beschwerde gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.12. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 26.03.2012 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

2.1. Zuständigkeit der erkennenden Einzelrichterin:

Gem. § 61 Absatz 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGem. Paragraph 61, Absatz 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Absatz 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 22 Absatz 1 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, Absatz 1 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

3. Rechtliche Würdigung:

3.1. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).3.1. Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

3.2. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).3.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).

3.2.1. Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, ist die Vergleichsentscheidung der beschwerdeführenden Partei, nämlich das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2008, GZ: E3 229.666-0/2008-22E, mit 19.11.2008 in Rechtskraft erwachsen.

Der BF stützt seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz grundsätzlich auf dieselben Gründe wie bei seiner ersten Antragstellungen.

Festzuhalten ist, dass die Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes sowohl seitens des Bundesasylamtes wie auch seitens das Asylgerichtshofes im rechtskräftigen ersten Asylverfahren - mit näherer dortiger Begründung - dem Verfahren grundsätzlich zugrunde gelegt wurden. Begründend wurde ausgeführt, warum dem Fluchtvorbringen weder Asylrelevanz zukommen könne, noch dieses einen Grund für das Verbot der Abschiebung darstelle. Lediglich das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner erstmals im Rahmen der Verhandlung vor dem UBAS behaupteten Parteizugehörigkeit wurde mit näherer Begründung seitens des Asylgerichtshofes für unglaubwürdig erachtet, jedoch wurde zusätzlich ihm Rahmen einer Eventualbegründung umfassend ausgeführt, warum diesem auch im Falle der Glaubwürdigkeitsunterstellung keine Asylrelevanz zukommen könne.

3.2.1.1. Wenn der Beschwerdeführer nun im Rahmen seines zweiten Asylantrages ein zusätzliches und neues Fluchtvorbringen erstattet und ausgeführt, dass er im Mai 2011 illegal für ca. 9 Monate in die Türkei zugereist sei und dort von seiner geschiedenen Gattin und deren zwei Brüdern wegen der mangelnden finanziellen Unterstützung der Kinder bedroht worden wäre, so ist hiezu zu einem auszuführen, dass diesem Vorbringen wenig Glaubwürdigkeit zuzubilligen ist und ist zum anderen festzuhalten, dass diesem Vorbringen selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung weder Asylrelevanz zukommt noch dieses einen Grund für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus darstellt.

Hinsichtlich der mangelnden Glaubwürdigkeit schließt sich der Asylgerichtshof der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes an und erscheint die illegale Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei schon deshalb äußerst unplausibel, da nicht nachvollziehbar dargetan wurde, warum der Beschwerdeführer den Weg der illegalen schlepperunterstützten Rückkehr wählen hätte sollen, wenn ihm doch die viel einfachere und kostenfreie Möglichkeit der durch Bundesbehörden organisierten freiwilligen Rückkehr zur Verfügung gestanden wäre und er dafür auch noch eine finanzielle Unterstützung erhalten hätte. Auch die sonstigen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bedrohung durch seine geschiedene Ehegattin sowie deren beiden Brüder stellen sich als vage und wenig detailreich dar.

Wesentlich ist aber festzuhalten, dass es irrelevant ist, ob das neu erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich der Wahrheit entspricht, da dieses selbst bei Wahrunterstellung, zu keinem anderen Ausgang seines Asylverfahrens führen könnte. Der Beschwerdeführer hat eine Bedrohung durch seine geschiedene Ehegattin und deren beiden Brüdern dargetan und mangelt es diesem Vorbringen an einem Zusammenhang zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen. Der Beschwerde-führer hat nicht ausgeführt, dass seine geschiedene Gattin und deren Brüder ihn aufgrund eines in der GFK genannten Grundes bedrohen würden. Ein Zusammenhang mit den in der GFK genannten Gründen ist sohin nicht ersichtlich und wäre es somit für die Frage der Asylrelevanz auch nicht von Bedeutung, ob die Polizei gegenüber dem Berufungswerber tatsächlich schutzwillig ist; derartiges wäre ausschließlich im Rahmen von § 8 AsylG zu prüfen.Wesentlich ist aber festzuhalten, dass es irrelevant ist, ob das neu erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich der Wahrheit entspricht, da dieses selbst bei Wahrunterstellung, zu keinem anderen Ausgang seines Asylverfahrens führen könnte. Der Beschwerdeführer hat eine Bedrohung durch seine geschiedene Ehegattin und deren beiden Brüdern dargetan und mangelt es diesem Vorbringen an einem Zusammenhang zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen. Der Beschwerde-führer hat nicht ausgeführt, dass seine geschiedene Gattin und deren Brüder ihn aufgrund eines in der GFK genannten Grundes bedrohen würden. Ein Zusammenhang mit den in der GFK genannten Gründen ist sohin nicht ersichtlich und wäre es somit für die Frage der Asylrelevanz auch nicht von Bedeutung, ob die Polizei gegenüber dem Berufungswerber tatsächlich schutzwillig ist; derartiges wäre ausschließlich im Rahmen von Paragraph 8, AsylG zu prüfen.

Gemäß der ständigen Judikatur des VwGH muss dem geänderten Sachverhalt jedenfalls Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).Gemäß der ständigen Judikatur des VwGH muss dem geänderten Sachverhalt jedenfalls Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).

Dem nunmehr erstmals neu erstatteten Vorbringen hinsichtlich der Bedrohung durch die geschiedene Ehegattin und deren beiden Brüder, kommt jedoch weder Entscheidungsrelevanz zu, dh. das neue Vorbringen führt zu keiner anders lautenden Entscheidung und wird diesem neuen Vorbringen auch keine Glaubwürdigkeit beigemessen und darüber hinaus kommt ihm auch keine Asylrelevanz zu, weswegen das Bundesasylamt richtigerweise von einem Fall der entschiedenen Sache im Sinne des § 68 AVG ausgehen durfte.Dem nunmehr erstmals neu erstatteten Vorbringen hinsichtlich der Bedrohung durch die geschiedene Ehegattin und deren beiden Brüder, kommt jedoch weder Entscheidungsrelevanz zu, dh. das neue Vorbringen führt zu keiner anders lautenden Entscheidung und wird diesem neuen Vorbringen auch keine Glaubwürdigkeit beigemessen und darüber hinaus kommt ihm auch keine Asylrelevanz zu, weswegen das Bundesasylamt richtigerweise von einem Fall der entschiedenen Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG ausgehen durfte.

3.2.1.2. Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebensowenig kam im Verfahren hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und darf in diesem Konnex nochmals darauf hingewiesen werden, dass im nunmehrigen (Zweiten-)Verfahren keinerlei Umstände hervorgekommen sind (wie etwa Krankheit des Beschwerdeführers), welche die Erlassung einer Entscheidung nach § 68 AVG ausschließen würden. Was die Befürchtungen hinsichtlich der geschiedenen Gattin und deren Brüdern betrifft so ist auszuführen - rein hypothetisch betrachtet ohne hierdurch den behaupteten Sachverhalt als glaubwürdig werten zu wollen - dass es dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar und möglich wäre sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die türkischen Sicherheitsbehörden zu wenden, welche willens und fähig wären, ihm Schutz zu gewähren. Auch stünde ihm, als gesunden und erwachsenen Mann, die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative in einem anderen Landesteil der Türkei jedenfalls offen.3.2.1.2. Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (Paragraph 8, AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebensowenig kam im Verfahren hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und darf in diesem Konnex nochmals darauf hingewiesen werden, dass im nunmehrigen (Zweiten-)Verfahren keinerlei Umstände hervorgekommen sind (wie etwa Krankheit des Beschwerdeführers), welche die Erlassung einer Entscheidung nach Paragraph 68, AVG ausschließen würden. Was die Befürchtungen hinsichtlich der geschiedenen Gattin und deren Brüdern betrifft so ist auszuführen - rein hypothetisch betrachtet ohne hierdurch den behaupteten Sachverhalt als glaubwürdig werten zu wollen - dass es dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar und möglich wäre sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die türkischen Sicherheitsbehörden zu wenden, welche willens und fähig wären, ihm Schutz zu gewähren. Auch stünde ihm, als gesunden und erwachsenen Mann, die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative in einem anderen Landesteil der Türkei jedenfalls offen.

Da sohin keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in der Türkei in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

3.2.1.3. Zu den in der Beschwerdeschrift getroffenen Ausführungen hinsichtlich der Durchführung von Erhebungen vor Ort in Bezug auf das neu erstattete Vorbringen ist festzuhalten, dass eine nähere Prüfung des Vorbringens sowie Erkundigungen im Heimatland des Beschwerdeführers aufgrund der zuvor getroffener Ausführungen und mangels Entscheidungsrelevanz jedenfalls ins Leere gehen müssen.

Die Beschwerde war somit hinsichtlich Spruchpunkt I abzuweisen.Die Beschwerde war somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins abzuweisen.

3.3. Auch der Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:3.3. Auch der Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:

3.3.1. Gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 1 AsylG idF 38/2011 ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.3.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG in der Fassung 38 aus 2011, ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

3.3.2. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.3.3.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

3.3.3. Zunächst ist auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich lebenden Verwandten einzugehen. Hier fehlt es bezüglich der drei Cousins eindeutig an der bei erwachsenen Personen geforderten "hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung", um von einem Familienleben sprechen zu können. Weder verfügt der BF mit diesen Personen über einen gemeinsamen Wohnsitz, noch kommt es zu einer gegenseitigen Unterhaltsgewährung. Eine besondere emotionale Beziehungsintensität wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht vorgebracht.

Durch die Verehelichung des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin am XXXX kam es allerdings zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung, in deren Lichte festzustellen ist, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in die Türkei nunmehr einen Eingriff in das durch Art 8 MRK geschützte Recht auf Familienleben darstellt.Durch die Verehelichung des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin am römisch 40 kam es allerdings zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung, in deren Lichte festzustellen ist, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in die Türkei nunmehr einen Eingriff in das durch Artikel 8, MRK geschützte Recht auf Familienleben darstellt.

Was die Beziehung zur Ehegattin des Beschwerdeführers betrifft, so ist wie folgt auszuführen: Der Beschwerdeführer führt gemäß eigenen Angaben seit mehr als einem Jahr eine Beziehung mit einer Österreicherin und hat er diese auch am XXXX geehelicht. Der Beschwerdeführer hat auch angegeben, dass er mit seiner nunmehrigen Ehegattin zusammenleben würde, jedoch hat eine Nachschau im ZMR keine gemeinsame Wohnsitznahme der Ehepartner ergeben. Dennoch ist im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers von einem schützenswerten Familienleben auszugehen.Was die Beziehung zur Ehegattin des Beschwerdeführers betrifft, so ist wie folgt auszuführen: Der Beschwerdeführer führt gemäß eigenen Angaben seit mehr als einem Jahr eine Beziehung mit einer Österreicherin und hat er diese auch am römisch 40 geehelicht. Der Beschwerdeführer hat auch angegeben, dass er mit seiner nunmehrigen Ehegattin zusammenleben würde, jedoch hat eine Nachschau im ZMR keine gemeinsame Wohnsitznahme der Ehepartner ergeben. Dennoch ist im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers von einem schützenswerten Familienleben auszugehen.

3.3.4. Der Beschwerdeführer hält sich im Übrigen seit Jänner 2002, also seit mittlerweile 10 Jahren, in Österreich auf; folgt man seinen Angaben hinsichtlich der Rückkehr in die Türkei im Mai 2011 für rund 9 Monate, so wäre dieser Zeitraum abzuziehen. Bereits aufgrund dieser Aufenthaltsdauer ist auch vom Vorliegen eines relevanten Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen.

Durch die Ausweisung des Beschwerdeführers wird daher in Art 8 EMRK eingegriffen.Durch die Ausweisung des Beschwerdeführers wird daher in Artikel 8, EMRK eingegriffen.

Ob dieser - gesetzlich vorgesehene - Eingriff auch zulässig ist, ist somit im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln.

3.3.5. Es ist daher eine Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden, der sich seit Jänner 2002 im Bundesgebiet aufhält, vorzunehmen und dabei die Judikatur des VwGH (hier insbesondere das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479) und des VfGH (etwa B 328/07 vom 29.9.2007, B 1150/07 vom. 29.9.2007, B 16/08 vom 5.3.2008, B 61/08 vom 5.2.2008, B 1032/07 vom 13.3.2008, B 1859-1863/07 vom 5.3.2008 und B 1918/07 vom 5.3.2008) zu beachten.

Für das Überwiegen der Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich wegen seines Privat- und Familienlebens bzw. gegen das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Fremdenpolizei und eines geordneten Zuwanderungswesens spricht sein etwa zehnjähriger Aufenthalt in Österreich und das Vorhandensein eines gewissen Freundeskreises einschließlich seiner Ehegattin sowie seiner drei Cousins.

Für die öffentlichen Interessen an der Ausweisung des Beschwerdeführers spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer diesen mehrjährigen Aufenthalt durch die mehrmalige Asylantragstellung selbst verursacht hat, weswegen ihm diese Dauer auch anzulasten ist. Bereits mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 17.11.2008, GZ: E3 229.666-0/2008-22E wurde die Beschwerde gemäß § 7, 8 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 als unbegründet abgewiesen und erwuchs dieses Erkenntnis am 19.11.2008 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung zur Rückkehr in die Türkei nicht nachgekommen und hat sich bis zur neuerlichen Asylantragstellung im Feber 2012 rechtswidrig in Österreich aufgehalten. Durch seine neuerliche Asylantragstellung hat er sein Asylverfahren weiter verschleppt und ist ihm die Verfahrensdauer folglich anzulasten. Ferner spricht für die öffentlichen Interessen der Umstand, dass der Beschwerdeführer von Jänner 2002 bis November 2008 kein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht in Österreich hatte und von November 2008 bis Feber 2012 überhaupt illegal in Österreich aufhältig war, abgesehen von seiner Gattin und seinen drei Cousins keine Verwandten in Österreich hat und eine soziale Verwurzelung - insbesondere im Berufsleben - nicht zu erkennen ist. Die Eingehung einer Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin kann nicht als Beleg für eine nachhaltige Integration in die österreichische Gesellschaft gewertet werden; dies insbesondere unter Beachtung des Umstandes, dass der BF die Ehe erst am XXXX geschlossen hat, diese Ehe sohin erst seit ca. einem Monat besteht und deshalb eine besondere Intensität der familiären Bindung nicht erkannt werden kann. Auch hat eine ZMR-Abfrage keine gemeinsame Wohnsitznahme der Ehepartner ergeben.Für die öffentlichen Interessen an der Ausweisung des Beschwerdeführers spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer diesen mehrjährigen Aufenthalt durch die mehrmalige Asylantragstellung selbst verursacht hat, weswegen ihm diese Dauer auch anzulasten ist. Bereits mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 17.11.2008, GZ: E3 229.666-0/2008-22E wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 7, 8, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, als unbegründet abgewiesen und erwuchs dieses Erkenntnis am 19.11.2008 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung zur Rückkehr in die Türkei nicht nachgekommen und hat sich bis zur neuerlichen Asylantragstellung im Feber 2012 rechtswidrig in Österreich aufgehalten. Durch seine neuerliche Asylantragstellung hat er sein Asylverfahren weiter verschleppt und ist ihm die Verfahrensdauer folglich anzulasten. Ferner spricht für die öffentlichen Interessen der Umstand, dass der Beschwerdeführer von Jänner 2002 bis November 2008 kein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht in Österreich hatte und von November 2008 bis Feber 2012 überhaupt illegal in Österreich aufhältig war, abgesehen von seiner Gattin und seinen drei Cousins keine Verwandten in Österreich hat und eine soziale Verwurzelung - insbesondere im Berufsleben - nicht zu erkennen ist. Die Eingehung einer Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin kann nicht als Beleg für eine nachhaltige Integration in die österreichische Gesellschaft gewertet werden; dies insbesondere unter Beachtung des Umstandes, dass der BF die Ehe erst am römisch 40 geschlossen hat, diese Ehe sohin erst seit ca. einem Monat besteht und deshalb eine besondere Intensität der familiären Bindung nicht erkannt werden kann. Auch hat eine ZMR-Abfrage keine gemeinsame Wohnsitznahme der Ehepartner ergeben.

Für das Überwiegen der Interessen am Verbleib in Österreich sprechen auch seine bisherige Unbescholtenheit und das Fehlen von schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen. Diese Interessen des Beschwerdeführers werden jedoch bereits dadurch erheblich gemindert, dass sein Aufenthalt lediglich auf zwei - wie sich im Verfahren zeigte - unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist, (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers nämlich wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Soweit der BF über private und familiäre Bindungen in Österreich verfügt, ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Abschiebung in die Türkei gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.

Gegen das Überwiegen der Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich wegen seines Privat- und Familienlebens bzw. für das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Fremdenpolizei und eines geordneten Zuwanderungswesens spricht überdies, dass der Fremde als Asylwerber in Österreich bleiben wollte, obwohl ihm keine Verfolgung gedroht hat und er daher wissen musste, dass sein Verbleib zeitlich befristet ist. Weiters spricht für die öffentlichen Interessen der Umstand, dass der Beschwerdeführer niemals ein anderes als ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich hatte und derzeit eine besondere soziale Verwurzelung - insbesondere im Berufsleben - nicht zu erkennen ist. Während seines etwa zehnjährigen Aufenthalts war der Beschwerdeführer nicht berufstätig sondern lebte von Sozialeistungen. Auch dass der Beschwerdeführer bemüht gewesen wäre die Deutsche Sprache zu erlernen, wurde im Verfahren nicht vorgebracht. Es kam auch ansonsten kein Sachverhalt zum Vorschein, wonach sich der BF in besonderem Maße am sozialen Leben in Österreich beteiligt bzw. engagiert, sodass er im Falle der Ausweisung eine nicht mehr zu schließende Lücke hinterlassen würde und wurden von Seiten des BF auch keinerlei entsprechende Bescheinigungsmittel beigebracht, durch welche ein besonderer Grad der Integration in Österreich belegt hätte werden können. Allfällige freundschaftliche Beziehungen bzw. die Eheschließung sind jedenfalls zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich der Beschwerdeführer seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst gewesen war. Der Beschwerdeführer brachte vor, seine Ehegattin vor rund einem Jahr kennengelernt zu haben. Dem Beschwerdeführer wurde aber bereits am 19.11.2008 die negative Asylentscheidung zugestellt und war sein Aufenthalt bis zu seiner neuerlichen Asylantragstellung unberechtigt und musste ihm seine prekäre aufenthaltsrechtliche Stellung bewusst sein. Weiters verbrachte der Beschwerdeführer sein Leben bis zum Alter von ca. 33 Jahren in der Türkei, wurde dort sozialisiert und spricht die türkische Sprache. Es ist davon auszugehen, dass in der Türkei Bezugspersonen des Beschwerdeführers in Form eines Freundschafts- oder Bekanntenkreises existieren, da nichts darauf hindeutet, dass der BF vor seiner Ausreise in totaler Isolation gelebt hätte. Außerdem leben ein Großteil seiner Familienangehörigen, insbesondere seine Eltern und ein Bruder, in der Türkei. Es deutet jedenfalls nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in dessen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben siehe insbesondere VwGH 28.2.2008, 2007/18/0264 (öffentliches Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens), VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 (öffentliches Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften), VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317; 25.9.2007, 2007/18/0673 (illegale Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt), VwGH 29.1.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007, 2007/21/0406 (wirtschaftliches Wohl - mittellose Personen) sowie EGMR 18.2.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder).

Es wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile rund zehn Jahre in Österreich befindet, jedoch wurde - wie zuvor dargestellt - ein besonderes Maß an Integration nicht dargetan.

Der Beschwerdeführer führte vor dem Bundesasylamt auch aus, dass er versucht habe seinen Aufenthalt in Österreich durch fremdenpolizeiliche Bestimmungen zu regeln, jedoch seien seine zwei Anträge um eine Aufenthaltsberechtigung im Jahr 2010 und 2011 jedesmal abgelehnt worden, was ebenfalls auf eine mangelnde Integration des Beschwerdeführers schließen lässt. Auch wurde ein besonderes Maß an Integration vom Beschwerdeführer nicht dargetan.

Zur Zulässigkeit der Ausweisung trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich und mangelnder Integration in Österreich ist insbesondere auf folgende höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen: VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370 (7-jähriger Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0348 (5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 3.7.2007, 2007/18/0361(5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 26.9.2007, 2006/21/0288 (7-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (8-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0416 (4-jähriger Aufenthalt - "kein individuelles Bleiberecht" - Ausweisung zulässig), VwGH 28.2.2008, 2008/18/0087 (eineinhalbjähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 18.5.2007, 2007/18/0136 (11-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt (von insgesamt 15 Jahren) - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (4-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt nach 4-jährigem Asylverfahren - Ausweisung zulässig), VfGH 29.9.2007, B 1150/07, EuGRZ 2007, 728 (11-jähriger Aufenthalt, zwei Scheinehen, zwei Asylanträge - Ausweisung zulässig).

Im Besonderen ist hier noch auf die folgenden aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, die jeweils auf einem ähnlich gelagerten Sachverhalt - wie jenen des BF - beruhen. Trotz langjährigem Aufenthalt wurde auch hier seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit der Ausweisung bejaht: VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis; mit Rechtsstellung eines anerkannten Flüchtlings gerechnet; keinerlei Unterstützung im Herkunftsstaat zu erwarten), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (etwa siebenjähriger Aufenthalt;

Berufstätigkeit; ein Jahr lang eheliche Gemeinschaft mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; Unterkunft;

Krankenversicherungsschutz; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; Erlernen der deutschen Sprache; Freundes- und Bekanntenkreis; Verwandte in Österreich;

Unbescholtenheit; kaum bzw. keinen Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse;

Unbescholtenheit; beruflich integriert; Zeitungsausträger), VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 (rund siebenjähriger Aufenthalt;

selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse;

Unbescholtenheit), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (fast achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt;

Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; perfekte Deutschkenntnisse;

Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen;

Unbescholtenheit; Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat; arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis; Unbescholtenheit; wirtschaftlicher Neubeginn; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit;

Lebensunterhalt finanziert; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; im Heimatland keine Existenzgrundlage;

eingeschränkte Bindungen zum Heimatland; sozial integriert).

Schließlich wird dem BAA zugestimmt, wonach auch zu berücksichtigen ist, dass das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, insbesondere seine derzeitige Ehe oder freundschaftliche Beziehungen, in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich der BF des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, da sein Aufenthalt stets auch zwei - wie sich im Verfahren zeigte - unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Schließlich wird dem BAA zugestimmt, wonach auch zu berücksichtigen ist, dass das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, insbesondere seine derzeitige Ehe oder freundschaftliche Beziehungen, in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich der BF des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, da sein Aufenthalt stets auch zwei - wie sich im Verfahren zeigte - unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).

3.3.6. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 8.4.2008, NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich, hinzuweisen.

Darin erachtete es der EGMR im Fall einer Asylwerberin, deren Verfahren insgesamt bereits rund 10 Jahre dauerte - die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann - nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche sie während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSd Art. 8 EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die BF im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.Darin erachtete es der EGMR im Fall einer Asylwerberin, deren Verfahren insgesamt bereits rund 10 Jahre dauerte - die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann - nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche sie während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSd Artikel 8, EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die BF im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen.

Weiters ist auf folgende aktuelle Entscheidung des EGMR hinzuweisen:

In einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.In einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.

3.3.7. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies folgendes:

Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit Jänner 2002, also seit rund zehn Jahren (wobei er gemäß eigenen Angaben im Mai 2011 für neun Monate in die Türkei zurückkehrte), in Österreich auf, jedoch stützte sich sein Aufenthalt lediglich auf seine zwei Asylanträge und war damit stets ungewiss, was dem Beschwerdeführer auch bewusst sein musste (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit Jänner 2002, also seit rund zehn Jahren (wobei er gemäß eigenen Angaben im Mai 2011 für neun Monate in die Türkei zurückkehrte), in Österreich auf, jedoch stützte sich sein Aufenthalt lediglich auf seine zwei Asylanträge und war damit stets ungewiss, was dem Beschwerdeführer auch bewusst sein musste vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

In diesem Zeitraum ist auch sein Privat- und Familienleben entstanden. Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).In diesem Zeitraum ist auch sein Privat- und Familienleben entstanden. Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).

Wenngleich nicht verkannt wird, dass sich der Beschwerdeführer rund zehn Jahre in Österreich aufhält und die deutsche Sprache gut beherrscht, kann auch nicht von einer besonders ausgeprägten Integration, wie sie etwa in anderen Fällen vorliegt, gesprochen werden.

3.3.8. Abschließend ist anzuführen, dass vom Beschwerdeführer keine konkreten Umstände vorgebracht wurden, die ein Privat- und Familienleben in seinem Herkunftsstaat unmöglich machen würden. Die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens ist auch grundsätzlich durch gegenseitige Besuche (vgl. z.B. EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) möglich und zumutbar. Es wurde weder in der Beschwerde noch in einem späteren Schriftsatz ein anderweitiger und relevanter Sachverhalt betreffend Privat- und Familienleben geltend gemacht. Der VwGH geht in ständiger Rechtsprechung aber davon aus, dass ungeachtet des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verfahrens die Parteien auch eine Mitwirkungspflicht trifft, was insbesondere dann gilt, wenn der amtswegigen Ermittlung von Sachverhalten Grenzen gesetzt sind (Putzer-Rohrböck "Asylrecht", Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, RZ 320 mit Judikaturhinweisen). Somit wäre der Beschwerdeführer gegebenenfalls zu einem entsprechenden Vorgehen im Rahmen der Mitwirkungspflicht verhalten gewesen, sind doch dem persönlichen Bereich des Beschwerdeführers zugehörige Sachverhalte für die Behörde [das Gericht] nicht ohne entsprechendes Vorbringen erkennbar (VwGH 30.1.2001, 2000/18/0001; VwGH 14.2.2002, 99/18/0199; 24.4.2001, 98/21/0399).3.3.8. Abschließend ist anzuführen, dass vom Beschwerdeführer keine konkreten Umstände vorgebracht wurden, die ein Privat- und Familienleben in seinem Herkunftsstaat unmöglich machen würden. Die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens ist auch grundsätzlich durch gegenseitige Besuche vergleiche z.B. EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) möglich und zumutbar. Es wurde weder in der Beschwerde noch in einem späteren Schriftsatz ein anderweitiger und relevanter Sachverhalt betreffend Privat- und Familienleben geltend gemacht. Der VwGH geht in ständiger Rechtsprechung aber davon aus, dass ungeachtet des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verfahrens die Parteien auch eine Mitwirkungspflicht trifft, was insbesondere dann gilt, wenn der amtswegigen Ermittlung von Sachverhalten Grenzen gesetzt sind (Putzer-Rohrböck "Asylrecht", Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, RZ 320 mit Judikaturhinweisen). Somit wäre der Beschwerdeführer gegebenenfalls zu einem entsprechenden Vorgehen im Rahmen der Mitwirkungspflicht verhalten gewesen, sind doch dem persönlichen Bereich des Beschwerdeführers zugehörige Sachverhalte für die Behörde [das Gericht] nicht ohne entsprechendes Vorbringen erkennbar (VwGH 30.1.2001, 2000/18/0001; VwGH 14.2.2002, 99/18/0199; 24.4.2001, 98/21/0399).

3.3.9. Somit kommt die erkennende Richterin - wie bereits das Bundesasylamt - zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen und der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers jedenfalls notwendig und auch verhältnismäßig ist.

3.3.10. Da im gegenständlichen Verfahren die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorliegt, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die die Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht noch eine familiäre oder private Beziehung, die eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit) sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg cit), war auch der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.3.3.10. Da im gegenständlichen Verfahren die Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vorliegt, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die die Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht noch eine familiäre oder private Beziehung, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit) sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, leg cit), war auch der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.

3.4. Aufgrund der getätigten Ausführungen war die Beschwerde unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen in allen Spruchpunkten abzuweisen.

4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.

Schlagworte

Ausweisung, Ehe, EMRK, familiäre Situation, Interessensabwägung, Privatleben, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, soziale Verhältnisse, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung, Zeitpunkt der Eheschließung

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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