Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S24 426.062-1/2012/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Perl als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2012, Zahl: 12 02.385-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Perl als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2012, Zahl: 12 02.385-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 28.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.02.2012 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie am 12.02.2012 gemeinsam mit ihrem Sohn ihr Heimatland verlassen habe. Mit einem Zug seien sie über Brest nach Polen gereist, wo sie am 15.02.2012 angekommen seien. Sie seien von polnischen Grenzbeamten angehalten worden und hätten einen Asylantrag gestellt. Weiters seien sie erkennungsdienstlich behandelt worden. Insgesamt hätten sie sich vier Tage lang in einem Lager in Polen aufgehalten. Als sie in ein anderes Lager überstellt werden hätten sollen, seien sie in ein privates Quartier gezogen, wo sie acht bis neun Tage gewohnt hätten. Schließlich hätten sie am 27.02.2012 Polen verlassen und seien mit einem PKW bis nach Österreich gefahren. Ihr Sohn sei anschließend alleine weiter nach Frankreich gefahren. Befragt nach ihren Familienverhältnissen gab die Beschwerdeführerin an, dass sich in Österreich eine Tochter von ihr aufhalten würde. Sie habe ihr Heimatland verlassen, da sie mit ihrem Sohn mitgereist sei. Dieser sei zu Hause von den Behörden verfolgt worden. Eigene Fluchtgründe habe sie nicht. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat nichts zu befürchten habe.
1.2. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin richtete das Bundesasylamt am 01.03.2012 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II VO"), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen.1.2. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin richtete das Bundesasylamt am 01.03.2012 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin römisch zwei VO"), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen.
1.3. Am 02.03.2012 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 01.03.2012 Konsultationen mit Polen geführt würden.1.3. Am 02.03.2012 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 01.03.2012 Konsultationen mit Polen geführt würden.
1.4. Mit Schreiben vom 05.03.2012 stimmte Polen der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin II VO ausdrücklich zu.1.4. Mit Schreiben vom 05.03.2012 stimmte Polen der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera d, Dublin römisch zwei VO ausdrücklich zu.
1.5. Im Verlauf ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.03.2012 brachte die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung ergänzend zusammengefasst vor, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Hinsichtlich ihres Aufenthaltes in Polen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie dort einen Asylantrag gestellt habe. Eine Entscheidung habe sie jedoch nicht erhalten. Probleme in Polen hätte sie keine gehabt. Sie habe dort nicht bleiben wollen, da sie zu ihrer Tochter nach Österreich gewollt habe. Ihre Tochter sei 34 oder 35 Jahre alt. Wo sie wohne, wisse sie nicht. Ihre Tochter habe vor zehn Jahren das Herkunftsland verlassen. Während dieser Zeit hätten sie telefonischen Kontakt gehabt. Eine finanzielle Abhängigkeit habe nicht bestanden. Befragt, welchen Aufenthaltsstatus ihre Tochter habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie das nicht wisse. Sie wisse nur, dass ihre Tochter einen Pass von Österreich habe. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, was einer Ausweisung nach Polen entgegen stehe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie zuerst ins Krankenhaus müsse. Das sei jetzt für sie das wichtigste. Sie könne nicht nach Polen fahren, da es ihr nicht gut gehe. Auf die Frage des Bundesasylamtes, ob die Beschwerdeführerin zu den Ergebnissen der in der Betreuungsstelle durchgeführten psychologischen Untersuchung eine Stellungnahme abgeben wolle, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie nicht schlafen könne. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Polen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich große Sorgen machen würde. Sie müsse morgen zum Arzt. Sie habe in den letzten Jahren 40 kg abgenommen.
Weiters beantragte der Rechtsberater aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin von einer Ausweisung nach Polen Abstand zu nehmen und das Verfahren in Österreich zuzulassen.
1.6. Am 16.03.2012 langte bei der Erstbehörde ein Röntgenbefund die Beschwerdeführerin betreffend vom 15.03.2012 ein. Als Ergebnis wurde Bild wie bei Steatose oder Fibrose der Leber, Cholezystolithiasis und grenzwertig große Milz (Längsdurchmesser 12 cm) angeben. Weiters wurde ein Blutbefund vom 16.03.2012 die Beschwerdeführerin betreffend vorgelegt.
1.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß
§ 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d der Dublin II VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera d, der Dublin römisch zwei VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.
Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu.Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.
Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass die seitens des Bundesasylamtes veranlasste ärztliche Untersuchung bei einer Ärztin der psychotherapeutischen Medizin ergeben habe, dass bei der Beschwerdeführerin eine belastungsabhängige, krankheitswertige psychische Störung (Milde Anpassungsstörung F 43.21) vorliege. Weiters sei angeführt, dass keine weiteren therapeutischen Maßnahmen anzuraten und auch nicht zwingend erforderlich seien. Auch sei den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden nicht zu entnehmen, dass sie an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leide. Darüber hinaus gehe aus den Feststellungen zu Polen hervor, dass in Polen eine ausreichende medizinische Versorgung gegeben sei. Ergänzend wurde von der Erstbehörde darauf hingewiesen, dass vor einer Abschiebung von der Fremdenpolizeibehörde eine Prüfung dahingehend vorzunehmen sei, ob eine beabsichtigte Abschiebung eine EMRK-widrige Behandlung bedeuten würde. Unter diesen Gesichtspunkten sei gewährleistet, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen nicht vorgenommen werde, wenn es der psychische oder physische Zustand zum Überstellungszeitpunkt nicht zulassen würde.
Weiters seien aus den Angaben der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe zu entnehmen, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr damit eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.Weiters seien aus den Angaben der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe zu entnehmen, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr damit eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.
Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wurde ausgeführt, dass die in Österreich lebende Tochter der Beschwerdeführerin bereits vor zehn Jahren das Herkunftsland verlassen habe. Eine besondere Beziehungsintensität oder eine besondere Notwendigkeit der Aufrechterhaltung oder Neubegründung eines Zusammenlebens mit der Tochter könne von der Behörde nicht erkannt werden. Weiters wurde ausgeführt, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und aus den vorgelegten medizinischen Befunden kein Abhängigkeitsverhältnis und auch keine Pflegebedürftigkeit ergeben würden. Auch hätten sich im Verfahren keine Hinweise auf vorliegende und besonders gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich ergeben. Im Zuge einer Interessensabwägung sei daher davon auszugehen, dass die Ausweisung das legitime Ziel der Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen verfolge.Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass die in Österreich lebende Tochter der Beschwerdeführerin bereits vor zehn Jahren das Herkunftsland verlassen habe. Eine besondere Beziehungsintensität oder eine besondere Notwendigkeit der Aufrechterhaltung oder Neubegründung eines Zusammenlebens mit der Tochter könne von der Behörde nicht erkannt werden. Weiters wurde ausgeführt, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und aus den vorgelegten medizinischen Befunden kein Abhängigkeitsverhältnis und auch keine Pflegebedürftigkeit ergeben würden. Auch hätten sich im Verfahren keine Hinweise auf vorliegende und besonders gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich ergeben. Im Zuge einer Interessensabwägung sei daher davon auszugehen, dass die Ausweisung das legitime Ziel der Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen verfolge.
Nach Ansicht der Erstbehörde habe es daher keinen Anlass gegeben von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO Gebrauch zu machen.Nach Ansicht der Erstbehörde habe es daher keinen Anlass gegeben von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO Gebrauch zu machen.
Weiters enthält der Bescheid gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG 2005 auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Polen, zum polnischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern einschließlich der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten von Asylwerbern und zur Praxis des Non-Refoulement Schutzes betreffend tschetschenische Asylwerber.Weiters enthält der Bescheid gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG 2005 auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Polen, zum polnischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern einschließlich der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten von Asylwerbern und zur Praxis des Non-Refoulement Schutzes betreffend tschetschenische Asylwerber.
1.8. Am 12.04.2012 langten bei der Erstbehörde ein vorläufiger Arztbrief und eine Aufenthaltsbestätigung des LK B. (Abteilung Chirurgie) vom 11.04.2012 ein. Daraus geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin vom 20.03.2012 bis 11.04.2012 in stationärer Krankenhausbehandlung befunden hat. Als Diagnose wurde multiple suspekt imponierende Lymphknoten im Bereich des Ligamentums hepato-duodenale und peripankreatisch, Cholezystolithiasis, Hepatopathie, HP. pos. chron. Gastritis, axiale Hiatushernie, Anämie und Gewichtsverlust angegeben. Unter dem Punkt Therapie wurde eine Gastroskopie am 21.03.2012, ERCP mit Papillotomie und Ballondurchzug am 29.03.2012, eine Endosonographie mit LK-Biopsie am 03.04.2012 im LK. W. und ERCP mit Ballondurchzug am 05.04.2012 angeführt.
1.9. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder, fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und ergänzend zusammengefasst vorgebracht wurde, dass das Asylverfahren in Polen für die Beschwerdeführerin negativ ausgehen werde und davon ausgegangen werden müsse, dass sie mit Sicherheit abgeschoben werden würde. Die polnischen Asylverfahren würden nicht dem EU-Standard entsprechen. Weiters sei die Lage in Polen, wie auch aus Berichten ersichtlich sei, katastrophal. Die Beschwerdeführerin sei schwer krank und auch in ärztlicher Behandlung in Österreich. Sie habe zahlreiche Untersuchungen über sich ergehen lassen müssen, deren Befunde noch nicht vorhanden seien. Sowohl in ihrer Heimat als auch in Polen sei eine adäquate Gesundheitsbetreuung nicht gegeben. Weiters werde die Beschwerdeführerin von ihrer in Österreich als anerkannter Flüchtling lebenden Tochter unterstützt. Die Beschwerdeführerin habe so rasch wie möglich zu ihr gewollt. In ihrer Heimat und in Polen habe die Beschwerdeführerin keinerlei Verwandte oder Bekannte mehr. Weiters wurde ausgeführt, dass es eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstelle, wenn es die Behörde verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. So beschränke sich der angefochtene Bescheid auf allgemeine Textbausteine, in denen nicht die tatsächliche Situation in Polen wiedergegeben werde. Es müsse davon ausgegangen werden, dass einerseits weder eine adäquate Gesundheitsbetreuung und Versorgungslage existiere noch die Sicherheit vor Verfolgung durch russische Agenten gegeben sei. Weiters seien die herangezogenen Länderberichte nicht aktuell, da es sogar in Österreich zur Ermordung asylwerbender Tschetschenen durch Agenten gekommen sei. Es wäre richtiger Weise festzustellen gewesen, dass der physische und psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die mangelnde Sicherheit eine Rückstellung nach Polen nicht erlauben würden. Weiters werde mit dem angefochtenen Bescheid massiv Art. 8 EMRK verletzt, da die kranke Beschwerdeführerin durch ihre als anerkannter Flüchtling in Österreich lebende Tochter unterstützt werde.1.9. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder, fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und ergänzend zusammengefasst vorgebracht wurde, dass das Asylverfahren in Polen für die Beschwerdeführerin negativ ausgehen werde und davon ausgegangen werden müsse, dass sie mit Sicherheit abgeschoben werden würde. Die polnischen Asylverfahren würden nicht dem EU-Standard entsprechen. Weiters sei die Lage in Polen, wie auch aus Berichten ersichtlich sei, katastrophal. Die Beschwerdeführerin sei schwer krank und auch in ärztlicher Behandlung in Österreich. Sie habe zahlreiche Untersuchungen über sich ergehen lassen müssen, deren Befunde noch nicht vorhanden seien. Sowohl in ihrer Heimat als auch in Polen sei eine adäquate Gesundheitsbetreuung nicht gegeben. Weiters werde die Beschwerdeführerin von ihrer in Österreich als anerkannter Flüchtling lebenden Tochter unterstützt. Die Beschwerdeführerin habe so rasch wie möglich zu ihr gewollt. In ihrer Heimat und in Polen habe die Beschwerdeführerin keinerlei Verwandte oder Bekannte mehr. Weiters wurde ausgeführt, dass es eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstelle, wenn es die Behörde verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. So beschränke sich der angefochtene Bescheid auf allgemeine Textbausteine, in denen nicht die tatsächliche Situation in Polen wiedergegeben werde. Es müsse davon ausgegangen werden, dass einerseits weder eine adäquate Gesundheitsbetreuung und Versorgungslage existiere noch die Sicherheit vor Verfolgung durch russische Agenten gegeben sei. Weiters seien die herangezogenen Länderberichte nicht aktuell, da es sogar in Österreich zur Ermordung asylwerbender Tschetschenen durch Agenten gekommen sei. Es wäre richtiger Weise festzustellen gewesen, dass der physische und psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die mangelnde Sicherheit eine Rückstellung nach Polen nicht erlauben würden. Weiters werde mit dem angefochtenen Bescheid massiv Artikel 8, EMRK verletzt, da die kranke Beschwerdeführerin durch ihre als anerkannter Flüchtling in Österreich lebende Tochter unterstützt werde.
1.10. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 18.04.2012 beim Asylgerichtshof ein.
1.11. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 24.04.2012 wurde der Beschwerde gemäß
§ 37 Abs. 1 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.12. Am 04.05.2012 langte bei der Erstbehörde ein vorläufiger Arztbrief des LK B. (Abteilung Chirurgie) vom 03.05.2012 ein. Daraus geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin vom 24.04.2012 bis 03.04.2012 (gemeint wohl 03.05.2012) in stationärer Krankenhausbehandlung befunden hat. Als Diagnose wurde symptomatische Cholezystolithiasis, St.p. ERCP und Pruritus bei bek. Hepathopathie angegeben. Unter dem Punkt Therapie wurde eine lap.
Cholezystektomie am 25.04.2012 angeführt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der
§ 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin II VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera d, Dublin römisch zwei VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
2.2. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall jedoch in anderer Hinsicht ein qualifiziert mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt:
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung eines Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung eines Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
In diesem Zusammenhang sind jedoch die Sachverhaltsermittlungen bzw. Feststellungen des Bundesasylamtes zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insofern mangelhaft, als sich die im Akt befindliche gutachtliche Stellungnahme auf eine andere Person als die Beschwerdeführerin bezieht. Die Feststellungen bzw. die Beweiswürdigung zum Gesundheitszustand bzw. ob eine Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gegeben ist, sind im angefochtenen Bescheid aber unter anderem auf Grundlage dieses Gutachtens erfolgt.
2.2.1. § 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.2.1. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat einerseits für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide in Asylangelegenheiten sehr kurze Fristen vorgesehen (siehe §§ 41 Abs. 2 und 37 Abs. 3 AsylG), andererseits aber den für die Beschwerde zuständigen Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (vgl. § 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und in der Sache zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die für die Beschwerde zuständige Stelle im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - aufgrund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Der Gesetzgeber hat einerseits für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide in Asylangelegenheiten sehr kurze Fristen vorgesehen (siehe Paragraphen 41, Absatz 2 und 37 Absatz 3, AsylG), andererseits aber den für die Beschwerde zuständigen Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden vergleiche Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und in der Sache zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die für die Beschwerde zuständige Stelle im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - aufgrund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
2.2.2. Die von der erkennenden Behörde in der Bescheidbegründung vorgenommenen Ausführungen alleine reichen nicht aus, um eine allenfalls drohende Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im gegenständlichen Fall von vornherein auszuschließen. Die notwendige Einzelfallprüfung macht es im gegenständlichen Fall, insbesondere vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde erforderlich, zur Abklärung des aktuellen psychischen als auch physischen Gesundheitszustandes sowie zu der Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin eine Begutachtung durch einen entsprechenden Facharzt und eine nachfolgende Einvernahme der Beschwerdeführerin hiezu (auch zur Wahrung des Parteiengehörs) durchzuführen. Ohne die Aufnahme dieser weiteren Beweise kann aus Sicht des Asylgerichtshofes aus den dargestellten Gründen nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.2.2.2. Die von der erkennenden Behörde in der Bescheidbegründung vorgenommenen Ausführungen alleine reichen nicht aus, um eine allenfalls drohende Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im gegenständlichen Fall von vornherein auszuschließen. Die notwendige Einzelfallprüfung macht es im gegenständlichen Fall, insbesondere vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde erforderlich, zur Abklärung des aktuellen psychischen als auch physischen Gesundheitszustandes sowie zu der Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin eine Begutachtung durch einen entsprechenden Facharzt und eine nachfolgende Einvernahme der Beschwerdeführerin hiezu (auch zur Wahrung des Parteiengehörs) durchzuführen. Ohne die Aufnahme dieser weiteren Beweise kann aus Sicht des Asylgerichtshofes aus den dargestellten Gründen nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.
Es war daher zusammengefasst nach § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG vorzugehen.Es war daher zusammengefasst nach Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG vorzugehen.
3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Einzelfallprüfung, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, ÜberstellungsrisikoZuletzt aktualisiert am
22.05.2012