Norm
AsylG 2005 §9Spruch
A7 315.423-1/2008/26E
A7 315.423-2/2011/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kopp als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Höller als Beisitzerin über die Beschwerden des XXXX, StA. von Somalia, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.10.2007, Zl. 94 03.236-BAT, und die Spruchpunkte I und III des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20.1.2011, Zl. 94 03.236-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kopp als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Höller als Beisitzerin über die Beschwerden des römisch 40 , StA. von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.10.2007, Zl. 94 03.236-BAT, und die Spruchpunkte römisch eins und römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20.1.2011, Zl. 94 03.236-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Spruchpunkte der Bescheide gemäß
§ 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Somalia und am 5.9.1994 in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am selben Tag stellte er einen Asylantrag.
Das Bundesasylamt gab dem Antrag auf Asyl mit Bescheid vom 22.9.1994, Zahl: 94 03.236-BAT, gemäß § 3 des Asylgesetzes 1991 statt und gewährte in Österreich Asyl.Das Bundesasylamt gab dem Antrag auf Asyl mit Bescheid vom 22.9.1994, Zahl: 94 03.236-BAT, gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 1991 statt und gewährte in Österreich Asyl.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, nahm in weiterer Folge im Hinblick auf ein Aberkennungsverfahren eine Einvernahme des Beschwerdeführers am 25.10.2005 vor.
Mit Schreiben vom 23.12.2005 teilte das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, dem Beschwerdeführer sodann mit, dass von einer Aberkennung Abstand genommen werde und die Flüchtlingseigenschaft weiterhin aufrecht bleibe.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, nahm im Hinblick auf ein Aberkennungsverfahren eine Einvernahme des Beschwerdeführers am 25.7.2007 vor, wobei die diesbezügliche Niederschrift bloß zwei Seiten umfasst.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, aberkannte in weiterer Folge mit Bescheid vom 18.10.2007, Zahl: 94 03.236-BAT, den Status des Asylberechtigten gemäß
§ 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetztes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I), wobei gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 "iVmParagraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetztes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins), wobei gleichzeitig gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, "iVm
§ 34 Abs. 3 AsylG" 2005 dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt wurde (Spruchpunkt II). Schließlich wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis 8.10.2008 erteiltParagraph 34, Absatz 3, AsylG" 2005 dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt wurde (Spruchpunkt römisch zwei). Schließlich wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis 8.10.2008 erteilt
(Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt begründete die Aberkennung damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorstrafen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich iSd § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 darstelle. Die im Bescheid angeführten Strafen umfassen hiebei in erster Linie Eigentums- und Suchtmitteldelikte, wobei die höchste verhängte Freiheitsstrafe neun Monate betrug. Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers unterblieben hiebei zur Gänze.(Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesasylamt begründete die Aberkennung damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorstrafen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 darstelle. Die im Bescheid angeführten Strafen umfassen hiebei in erster Linie Eigentums- und Suchtmitteldelikte, wobei die höchste verhängte Freiheitsstrafe neun Monate betrug. Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers unterblieben hiebei zur Gänze.
Gegen Spruchpunkt I des oben genannten Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde).Gegen Spruchpunkt römisch eins des oben genannten Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde).
Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gab dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die beabsichtigte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, weil der Beschwerdeführer angesichts seiner Vorstrafen eine Gefahr für die Allgemeinheit iSd
§ 9 Abs. 2 Z 2 AsylG darstelle, mit Schriftsatz vom 4.11.2010 Möglichkeit, Stellung zu nehmen.Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG darstelle, mit Schriftsatz vom 4.11.2010 Möglichkeit, Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 17.11.2010 erstattete der Beschwerdeführer eine diesbezügliche Stellungnahme, wobei er auf seine persönliche und familiäre Situation hinwies.
Das Bundesasylamt nahm jedoch keine Einvernahme des Beschwerdeführers vor.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, aberkannte in weiterer Folge mit Bescheid vom 20.1.2011, Zahl: 94 03.236-BAT, gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I), wobei gleichzeitig festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist (Spruchpunkt II). Weiters wurde der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt stützte sich hiebei abermals auf die Vorstrafen des Beschwerdeführers, wobei dieser iSd § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Die im Bescheid angeführten Vorstrafen umfassen in erster Linie Eigentums- und Suchtmitteldelikte, wobei die verhängten Strafen jedoch nicht genannt werden. Zu seinen persönlichen Verhältnissen wurde hiebei bloß festgestellt, dass der Beschwerdeführer verheiratet sei. Weitere eingehende Feststellungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen unterblieben jedoch.Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, aberkannte in weiterer Folge mit Bescheid vom 20.1.2011, Zahl: 94 03.236-BAT, gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch eins), wobei gleichzeitig festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Weiters wurde der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesasylamt stützte sich hiebei abermals auf die Vorstrafen des Beschwerdeführers, wobei dieser iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Die im Bescheid angeführten Vorstrafen umfassen in erster Linie Eigentums- und Suchtmitteldelikte, wobei die verhängten Strafen jedoch nicht genannt werden. Zu seinen persönlichen Verhältnissen wurde hiebei bloß festgestellt, dass der Beschwerdeführer verheiratet sei. Weitere eingehende Feststellungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen unterblieben jedoch.
Gegen die Spruchpunkte I und III dieses Bescheides erhob der Asylwerber ebenfalls fristgerecht Beschwerde.Gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch drei dieses Bescheides erhob der Asylwerber ebenfalls fristgerecht Beschwerde.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß
§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.
Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
So unterblieb in den Aberkennungsverfahren eine eingehende Auseinandersetzung mit den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers. Im zweiten Aberkennungsverfahren wurde auch keine Einvernahme des Beschwerdeführers vorgenommen. Die diesbezüglichen Feststellungen erweisen sich - auch hinsichtlich der vom Bundesasylamt relevierten Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich (hier kommen Delikte, wie die Planung eines Umsturzes oder Spionage für einen fremden Staat in Frage; vgl. auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Aufl. S. 280, K 17) oder die Allgemeinheit - als unzureichend, um eine taugliche Entscheidungsgrundlage darstellen zu können.So unterblieb in den Aberkennungsverfahren eine eingehende Auseinandersetzung mit den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers. Im zweiten Aberkennungsverfahren wurde auch keine Einvernahme des Beschwerdeführers vorgenommen. Die diesbezüglichen Feststellungen erweisen sich - auch hinsichtlich der vom Bundesasylamt relevierten Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich (hier kommen Delikte, wie die Planung eines Umsturzes oder Spionage für einen fremden Staat in Frage; vergleiche auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Aufl. S. 280, K 17) oder die Allgemeinheit - als unzureichend, um eine taugliche Entscheidungsgrundlage darstellen zu können.
Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;
VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
13.06.2012