Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B11 212.482-3/2009/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, Zl. 99 05.735-BAL, vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard Glawitsch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Juli 2009, Zl. 99 05.735-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. April 2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, Zl. 99 05.735-BAL, vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard Glawitsch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Juli 2009, Zl. 99 05.735-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. April 2011 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 sowie § 10 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, sowie Paragraph 10, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25. Mai 2013 erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25. Mai 2013 erteilt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder am
3. Mai 1999 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Im Zuge dessen brachte sie vor, Staatsangehörige der BR Jugoslawien zu sein, aus dem Kosovo zu stammen und der albanischen Volksgruppe anzugehören. Sie suche in Österreich Schutz vor den Unruhen im Kosovo und würde dorthin wieder zurückkehren, wenn die anderen Kosovo-Albaner auch zurückgehen.
2. In der am 8. Juli 1999 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin an, wegen des Kosovokrieges nach Österreich gekommen zu sein. Ihr Haus in ihrem Heimatort XXXX, sei im Zuge einer serbischen Offensive komplett zerstört worden, und sie habe nicht gewusst, wohin sie gehen solle. Sie würde mit ihrer Mutter wieder in den Kosovo zurückkehren, was derzeit aber noch nicht möglich sei.2. In der am 8. Juli 1999 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin an, wegen des Kosovokrieges nach Österreich gekommen zu sein. Ihr Haus in ihrem Heimatort römisch 40 , sei im Zuge einer serbischen Offensive komplett zerstört worden, und sie habe nicht gewusst, wohin sie gehen solle. Sie würde mit ihrer Mutter wieder in den Kosovo zurückkehren, was derzeit aber noch nicht möglich sei.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. September 2009, Zl. 99 05.735-BAL, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die BR Jugoslawien - Provinz Kosovo - gemäß § 8 AsylG 1997 als zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. September 2009, Zl. 99 05.735-BAL, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die BR Jugoslawien - Provinz Kosovo - gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 als zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).
4. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 9. August 2000,
Zl. 212.482/9-II/06/99, wurde die sich dagegen richtende fristgerecht eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin vom 9. September 1999 gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen.Zl. 212.482/9-II/06/99, wurde die sich dagegen richtende fristgerecht eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin vom 9. September 1999 gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen.
5. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14. September 2000,
Zl. 212.482/9-II/06/00, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11. August 2000 gegen die Versäumung der öffentlich mündlichen Verhandlung am 31. Juli 2000 gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG stattgegeben.Zl. 212.482/9-II/06/00, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11. August 2000 gegen die Versäumung der öffentlich mündlichen Verhandlung am 31. Juli 2000 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG stattgegeben.
6. In seiner nachfolgenden Entscheidung vom 25. September 2000 wies der unabhängige Bundesasylsenat in der Folge den Antrag auf Gewährung von Asyl der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG ab, erklärte jedoch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die BR Jugoslawien gemäß6. In seiner nachfolgenden Entscheidung vom 25. September 2000 wies der unabhängige Bundesasylsenat in der Folge den Antrag auf Gewährung von Asyl der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG ab, erklärte jedoch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die BR Jugoslawien gemäß
§ 8 AsylG für nicht zulässig. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 15 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30. April 2001 erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frauen zu denjenigen schutzwürdigen Personengruppen zähle, bei denen nach [damaliger] Einschätzung von im Kosovo engagierter internationaler Organisationen eine Rückkehr aufgrund der individuellen konkreten Lebenssituation in ihrem Herkunftsstaat unzumutbar und daher Refoulementschutz geboten sei. Die Beschwerdeführerin verfüge im Kosovo über kein Beziehungsnetzwerk, in dem sie Aufnahme finden könne. Sie wäre im Kosovo somit völlig auf sich alleine gestellt, was in Anbetracht der unzureichenden Sicherheit, Verpflegung und Wohnmöglichkeit für die Beschwerdeführerin und der ohnehin schon schwierigen allgemeinen Lebensumstände im Kosovo, insbesondere vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin über keine berufliche Ausbildung verfüge und immer unter der Obhut ihrer - nunmehr in Österreich lebenden Familienangehörigen - gestanden sei, zu einer ernsthaften Gefährdung in sozialer und ökonomischer Hinsicht führen würde. Es bestehe für sie auch erhebliche Gefahr, als alleinstehende Frau Opfer sexueller Übergriffe und von organisiertem Mädchenhandel zu werden, zumal sie nicht in einem Familienverband eingegliedert sei. Die Schutzgewährung durch die internationalen Kräfte im Kosovo sei für die Beschwerdeführerin derzeit nicht ausreichend gesichert.Paragraph 8, AsylG für nicht zulässig. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 15, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30. April 2001 erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frauen zu denjenigen schutzwürdigen Personengruppen zähle, bei denen nach [damaliger] Einschätzung von im Kosovo engagierter internationaler Organisationen eine Rückkehr aufgrund der individuellen konkreten Lebenssituation in ihrem Herkunftsstaat unzumutbar und daher Refoulementschutz geboten sei. Die Beschwerdeführerin verfüge im Kosovo über kein Beziehungsnetzwerk, in dem sie Aufnahme finden könne. Sie wäre im Kosovo somit völlig auf sich alleine gestellt, was in Anbetracht der unzureichenden Sicherheit, Verpflegung und Wohnmöglichkeit für die Beschwerdeführerin und der ohnehin schon schwierigen allgemeinen Lebensumstände im Kosovo, insbesondere vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin über keine berufliche Ausbildung verfüge und immer unter der Obhut ihrer - nunmehr in Österreich lebenden Familienangehörigen - gestanden sei, zu einer ernsthaften Gefährdung in sozialer und ökonomischer Hinsicht führen würde. Es bestehe für sie auch erhebliche Gefahr, als alleinstehende Frau Opfer sexueller Übergriffe und von organisiertem Mädchenhandel zu werden, zumal sie nicht in einem Familienverband eingegliedert sei. Die Schutzgewährung durch die internationalen Kräfte im Kosovo sei für die Beschwerdeführerin derzeit nicht ausreichend gesichert.
7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Dezember 2001 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. September 2000 gemäß § 15 Abs. 1 AsylG bis 30. April 2001 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen und gemäß § 8 AsylG festgestellt, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in die BR Jugoslawien - Provinz Kosovo - zulässig sei.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Dezember 2001 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. September 2000 gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylG bis 30. April 2001 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen und gemäß Paragraph 8, AsylG festgestellt, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in die BR Jugoslawien - Provinz Kosovo - zulässig sei.
8. Dem dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittel der Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. November 2001, Zl. 212.482/17-II/06/01, gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Die entscheidende Behörde gelangte dabei zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin im Kosovo keine Bekannten habe, die sie aufnehmen könnten und auch nicht in einem Familienverband in ihrem Herkunftsstaat eingebunden sei. Es bestehe daher die erhebliche Gefahr, als alleinstehende Frau Opfer sexueller Übergriffe und von organisiertem Mädchenhandel zu werden, wobei die Schutzgewährung dagegen durch die internationalen Kräfte im Kosovo derzeit nicht ausreichend gesichert sei. Sie habe auch keine nahen Familienangehörigen, welche als Schutzpersonen für sie auftreten könnten und keine Unterkunft, wo ihr ausreichender Schutz gewährt werden könne. Sie wäre im Kosovo völlig auf sich alleine gestellt, was in Anbetracht der unzureichenden Sicherheit, Verpflegung und Wohnmöglichkeit für die Beschwerdeführerin und der ohnehin schon schwierigen allgemeinen Lebensumstände im Kosovo zu einer ernsten Gefährdung der Beschwerdeführerin in sozialer und ökonomischer Hinsicht führen würde.8. Dem dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittel der Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. November 2001, Zl. 212.482/17-II/06/01, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Die entscheidende Behörde gelangte dabei zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin im Kosovo keine Bekannten habe, die sie aufnehmen könnten und auch nicht in einem Familienverband in ihrem Herkunftsstaat eingebunden sei. Es bestehe daher die erhebliche Gefahr, als alleinstehende Frau Opfer sexueller Übergriffe und von organisiertem Mädchenhandel zu werden, wobei die Schutzgewährung dagegen durch die internationalen Kräfte im Kosovo derzeit nicht ausreichend gesichert sei. Sie habe auch keine nahen Familienangehörigen, welche als Schutzpersonen für sie auftreten könnten und keine Unterkunft, wo ihr ausreichender Schutz gewährt werden könne. Sie wäre im Kosovo völlig auf sich alleine gestellt, was in Anbetracht der unzureichenden Sicherheit, Verpflegung und Wohnmöglichkeit für die Beschwerdeführerin und der ohnehin schon schwierigen allgemeinen Lebensumstände im Kosovo zu einer ernsten Gefährdung der Beschwerdeführerin in sozialer und ökonomischer Hinsicht führen würde.
9. Der Beschwerdeführerin wurde in der Folge mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. November 2001, Zl. 99 05.735-BAL, gemäß § 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AsylG eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 30. April 2002 erteilt. Diese befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in den nachfolgenden Jahren jeweils mit Bescheiden des Bundesasylamtes antragsgemäß verlängert. Letztmalig wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. April 2008 gemäß § 15 AsylG eine bis zum9. Der Beschwerdeführerin wurde in der Folge mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. November 2001, Zl. 99 05.735-BAL, gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, AsylG eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 30. April 2002 erteilt. Diese befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in den nachfolgenden Jahren jeweils mit Bescheiden des Bundesasylamtes antragsgemäß verlängert. Letztmalig wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. April 2008 gemäß Paragraph 15, AsylG eine bis zum
30. April 2009 gültige Aufenthaltsberechtigung erteilt.
10. Dem bereits zuvor am 8. April 2008 von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, verfassten Aktenvermerk (s. S. 975 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes; in der Folge: BAA-Akt) zufolge habe ein Bewohner der Stadt XXXX diesem Organwalter gegenüber im Zuge eines Gesprächs in einem Gasthaus in XXXX am10. Dem bereits zuvor am 8. April 2008 von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, verfassten Aktenvermerk (s. S. 975 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes; in der Folge: BAA-Akt) zufolge habe ein Bewohner der Stadt römisch 40 diesem Organwalter gegenüber im Zuge eines Gesprächs in einem Gasthaus in römisch 40 am
5. April 2008 zufällig erwähnt, dass eine Frau aus einem Dorf bei XXXX namens XXXX seit neun Jahren als Asylwerberin in Österreich lebe und in der kommenden Woche wegen einer Verlängerung ihrer Aufenthaltsberechtigung nach Linz zum Bundesasylamt müsse. Diese Frau nenne sich XXXX in Österreich und mache bei telefonischen Erzählungen Österreich lächerlich. Sie brauche in Österreich nicht zu arbeiten, weil sie ohnehin vom Staat unterstützt werde. Von Zeit zu Zeit gäbe sie irgendwelche Beschwerden vor und lege sich ins Krankenhaus, damit sie als kranke Frau wieder eine Aufenthaltsberechtigung erhalte. Diese Frau hätte auch überhaupt keinen Grund, dass sie nicht in den Kosovo zurückzukehren könne. Zudem lebe ihr Bruder im Heimatdorf, wo genug Platz für sie sei.5. April 2008 zufällig erwähnt, dass eine Frau aus einem Dorf bei römisch 40 namens römisch 40 seit neun Jahren als Asylwerberin in Österreich lebe und in der kommenden Woche wegen einer Verlängerung ihrer Aufenthaltsberechtigung nach Linz zum Bundesasylamt müsse. Diese Frau nenne sich römisch 40 in Österreich und mache bei telefonischen Erzählungen Österreich lächerlich. Sie brauche in Österreich nicht zu arbeiten, weil sie ohnehin vom Staat unterstützt werde. Von Zeit zu Zeit gäbe sie irgendwelche Beschwerden vor und lege sich ins Krankenhaus, damit sie als kranke Frau wieder eine Aufenthaltsberechtigung erhalte. Diese Frau hätte auch überhaupt keinen Grund, dass sie nicht in den Kosovo zurückzukehren könne. Zudem lebe ihr Bruder im Heimatdorf, wo genug Platz für sie sei.
11. Mit Schriftsatz vom 6. April 2009 begehrte die Beschwerdeführerin erneut die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005. In der Folge wurde sie am 12. Mai 2009 dazu durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zusammenfassend gab sie im Zuge dieser Einvernahme an, Depressionen und Rückenprobleme und seit fünf oder sechs Monaten Schmerzen zu haben und Schmerzmittel zu nehmen. Im Kosovo habe sie keine Verwandten, nur Freunde. Sie habe vier oder fünf Verwandte, die alle im Ausland leben würden. Im Kosovo würden ihre Schwester und ein Bekannter namens XXXX leben. Im unbewohnten Haus ihres Bruders in XXXX im Kosovo, der seit 20 Jahren in Deutschland lebe, könne sie nicht wohnen, da er die Beschwerdeführerin nicht einmal anschauen würde. Was mit der elterlichen Landwirtschaft derzeit passiere, wisse sie nicht. Sie habe mit ihm keinen Kontakt. Auf Vorhalt des Inhaltes des Aktenvermerkes vom 8. April 2008 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die darin wiedergegebene Darstellung nicht stimme. Die kinderlose Beschwerdeführerin würde in Österreich alleine leben. Sie habe zwei Cousinen in XXXX, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen würden; mit diesen stehe sie in regelmäßigem Kontakt. Derzeit bekomme sie Geld vom Arbeitsamt und stehe in einer beruflichen Rehabilitation. Nach Kenntnisnahme der wesentlichen Feststellungen zu ihrem Herkunftsstaat führte sie aus, im Falle einer Rückkehr im Kosovo niemanden zu haben, und es gebe unten keine Unterstützung für sie. Keiner werde ihr in die Augen sehen.11. Mit Schriftsatz vom 6. April 2009 begehrte die Beschwerdeführerin erneut die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005. In der Folge wurde sie am 12. Mai 2009 dazu durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zusammenfassend gab sie im Zuge dieser Einvernahme an, Depressionen und Rückenprobleme und seit fünf oder sechs Monaten Schmerzen zu haben und Schmerzmittel zu nehmen. Im Kosovo habe sie keine Verwandten, nur Freunde. Sie habe vier oder fünf Verwandte, die alle im Ausland leben würden. Im Kosovo würden ihre Schwester und ein Bekannter namens römisch 40 leben. Im unbewohnten Haus ihres Bruders in römisch 40 im Kosovo, der seit 20 Jahren in Deutschland lebe, könne sie nicht wohnen, da er die Beschwerdeführerin nicht einmal anschauen würde. Was mit der elterlichen Landwirtschaft derzeit passiere, wisse sie nicht. Sie habe mit ihm keinen Kontakt. Auf Vorhalt des Inhaltes des Aktenvermerkes vom 8. April 2008 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die darin wiedergegebene Darstellung nicht stimme. Die kinderlose Beschwerdeführerin würde in Österreich alleine leben. Sie habe zwei Cousinen in römisch 40 , die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen würden; mit diesen stehe sie in regelmäßigem Kontakt. Derzeit bekomme sie Geld vom Arbeitsamt und stehe in einer beruflichen Rehabilitation. Nach Kenntnisnahme der wesentlichen Feststellungen zu ihrem Herkunftsstaat führte sie aus, im Falle einer Rückkehr im Kosovo niemanden zu haben, und es gebe unten keine Unterstützung für sie. Keiner werde ihr in die Augen sehen.
12. Dem in der Folge vorgelegten ärztlichen Schreiben ihres Arztes für Allgemeinmedizin vom 14. Mai 2009 zufolge stehe die Beschwerdeführerin seit Februar 2002 bei ihm in Behandlung. Sie werde seit diesem Zeitpunkt wegen Schmerzen im Bereich des Rückens und der Lendenwirbelsäule infolge einer Fehlhaltung und degenerativen Wirbelsäulenveränderung behandelt. Sie sei deswegen 2002 auch auf Kur und 2004 erstmals in stationärer Behandlung gewesen. Etwa Mitte 2003 wären dann Symptome einer agitierten Depression aufgetreten, die sich in den folgenden Jahren verschlechtert hätten. 2005 sei dann eine Depression mit Somatisierungsstörungen diagnostiziert worden, weshalb mehrere Krankenhausaufenthalte und Behandlungen in der Schmerzambulanz erfolgt seien. In den letzten Jahren sei die Beschwerdeführerin immer wieder wegen Schmerzsymptomen unterschiedlicher Lokalisation ohne wirklich pathologische Befunden im Krankenhaus untersucht und behandelt worden. 2009 sei sie akut an einem exogen allergischen Asthma bei Pollinose und Hausstaub erkrankt. Insgesamt habe sich das beschriebene Krankheitsbild in den letzten Jahren deutlich verschlimmert bzw. habe sich trotz unterschiedlicher Therapieversuche keine anhaltende Besserung eingestellt.
13. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. Juli 2009, Zl. 99 05.735 - BAL, wurde der der Beschwerdeführerin mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. September 2000, Zl. 212.482/11-II/06/99, zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihr die mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. September 2000, Zl. 212.482/11-II/06/99, erteilte befristet Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 2 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dabei gelangte die Behörde erster Instanz zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin im Kosovo eine Wohnmöglichkeit im Haus des Bruders habe und über Verwandte und Bekannte verfüge. Sie könne auch die elterliche Landwirtschaft reaktivieren. Selbst wenn die Beschwerdeführerin, so wie geltend gemacht, - was jedoch als Schutzbehauptung anzusehen sei - nicht im Haus des Bruders wohnen könne, könne sie aufgrund des innerfamiliären Zusammenhalt im Kosovo durch ihre Verwandten unterstützt werden; erforderlichenfalls könne sie auch durch die im Kosovo befindlichen humanitäre Organisationen Unterstützung finden. Auch habe sich die Lage in ihrem Herkunftsstaat insgesamt derart verbessert, dass der Kosovo seit 1. Juli 2007 in die Liste der sicheren Drittstaaten aufgenommen worden sei. Dadurch sei auch die Lage für alleinstehende Frauen nicht mehr derart, dass eine Gefährdung von Art. 3 EMRK zu erwarten wäre. Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachten medizinischen Probleme seien im Kosovo behandelbar.13. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. Juli 2009, Zl. 99 05.735 - BAL, wurde der der Beschwerdeführerin mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. September 2000, Zl. 212.482/11-II/06/99, zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr die mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. September 2000, Zl. 212.482/11-II/06/99, erteilte befristet Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Dabei gelangte die Behörde erster Instanz zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin im Kosovo eine Wohnmöglichkeit im Haus des Bruders habe und über Verwandte und Bekannte verfüge. Sie könne auch die elterliche Landwirtschaft reaktivieren. Selbst wenn die Beschwerdeführerin, so wie geltend gemacht, - was jedoch als Schutzbehauptung anzusehen sei - nicht im Haus des Bruders wohnen könne, könne sie aufgrund des innerfamiliären Zusammenhalt im Kosovo durch ihre Verwandten unterstützt werden; erforderlichenfalls könne sie auch durch die im Kosovo befindlichen humanitäre Organisationen Unterstützung finden. Auch habe sich die Lage in ihrem Herkunftsstaat insgesamt derart verbessert, dass der Kosovo seit 1. Juli 2007 in die Liste der sicheren Drittstaaten aufgenommen worden sei. Dadurch sei auch die Lage für alleinstehende Frauen nicht mehr derart, dass eine Gefährdung von Artikel 3, EMRK zu erwarten wäre. Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachten medizinischen Probleme seien im Kosovo behandelbar.
14. Gegen alle drei Spruchpunkte dieses Bescheides wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. Juli 2009 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass sich seit der letzten Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung vor ca. einem Jahr keine Änderung der Situation im Kosovo ergeben hätte. Selbst den Länderberichten des Bundesasylamtes sei zu entnehmen, dass alleinstehende Frauen, die wie die Beschwerdeführerin keine Unterstützung durch Angehörige erhalten würden, wegen der hohen Arbeitslosigkeit zumeist unmittelbar in Abhängigkeit von Sozialhilfe stünden. Auch wären die Möglichkeiten von Frauenhilfeorganisationen im Kosovo, hilfsbedürftige Frauen unterzubringen sehr begrenzt und nur auf wenige Monate beschränkt. Da die Beschwerdeführerin nicht nur alleinstehend, sondern darüber hinaus auch aufgrund ihrer Erkrankung nicht arbeitsfähig sei, sei angesichts dieser Länderfeststellungen im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Kosovo eine existenzbedrohende und daher menschenunwürdige Situation vorprogrammiert, zumal angesichts der geringen Sozialhilfe nicht einmal ihre Grundbedürfnisse sichergestellt seien.
Unter Hinweis auf eine Stellungnahme von ihr vom 17. Juni 2009 (Anm. des AsylGH: eine solche befindet sich nicht im gegenständlichen Verwaltungsakt des Bundesasylamtes) wurde weiters vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Scheidung bei dem größten Teil der Bewohner ihres Heimatdorfes aufgrund der im Kosovo bestehenden Ehr- und Moralvorstellungen als "persona non grata" gelte. Sie würde in ihrem Herkunftsstaat über kein soziales Netzwerk verfügen, zumal sie aufgrund der Scheidung keinerlei Möglichkeit habe, bei Familienangehörigen Zuflucht zu finden, da sie neben ihrer verheirateten Schwester über keine Verwandten mehr im Kosovo verfügen würde. In diesem Zusammenhang sei auch der im Bescheid angeführte XXXX nicht so, wie im angefochtenen Bescheid angeführt, ein Verwandter der Beschwerdeführerin, sondern lediglich ein in XXXX lebender Bekannter, der zufällig den gleichen Familiennamen habe. Hinsichtlich der Aussagen des anonymen Bewohners von XXXX sei vielmehr davon auszugehen, dass dieser aufgrund ihrer Scheidung bzw. aus Neid diese verleumderischen Aussagen gegen die Beschwerdeführerin getätigt habe; sie seien schlicht unrichtig. So lebe der Bruder der Beschwerdeführerin, der im Kosovo über ein Haus verfügen würde, in XXXX. Auch wolle er mit ihr aufgrund der Scheidung nichts mehr zu tun haben. Zudem sei das Haus nicht bewohnbar. Aufgrund ihrer persönlichen Situation verfüge die Beschwerdeführerin auch nicht über die finanziellen Mittel und Helfer im Kosovo, um das Haus und die angeschlossene Landwirtschaft zu renovieren.Unter Hinweis auf eine Stellungnahme von ihr vom 17. Juni 2009 Anmerkung des AsylGH: eine solche befindet sich nicht im gegenständlichen Verwaltungsakt des Bundesasylamtes) wurde weiters vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Scheidung bei dem größten Teil der Bewohner ihres Heimatdorfes aufgrund der im Kosovo bestehenden Ehr- und Moralvorstellungen als "persona non grata" gelte. Sie würde in ihrem Herkunftsstaat über kein soziales Netzwerk verfügen, zumal sie aufgrund der Scheidung keinerlei Möglichkeit habe, bei Familienangehörigen Zuflucht zu finden, da sie neben ihrer verheirateten Schwester über keine Verwandten mehr im Kosovo verfügen würde. In diesem Zusammenhang sei auch der im Bescheid angeführte römisch 40 nicht so, wie im angefochtenen Bescheid angeführt, ein Verwandter der Beschwerdeführerin, sondern lediglich ein in römisch 40 lebender Bekannter, der zufällig den gleichen Familiennamen habe. Hinsichtlich der Aussagen des anonymen Bewohners von römisch 40 sei vielmehr davon auszugehen, dass dieser aufgrund ihrer Scheidung bzw. aus Neid diese verleumderischen Aussagen gegen die Beschwerdeführerin getätigt habe; sie seien schlicht unrichtig. So lebe der Bruder der Beschwerdeführerin, der im Kosovo über ein Haus verfügen würde, in römisch 40 . Auch wolle er mit ihr aufgrund der Scheidung nichts mehr zu tun haben. Zudem sei das Haus nicht bewohnbar. Aufgrund ihrer persönlichen Situation verfüge die Beschwerdeführerin auch nicht über die finanziellen Mittel und Helfer im Kosovo, um das Haus und die angeschlossene Landwirtschaft zu renovieren.
In Bezug auf die Angaben zu ihrem Gesundheitszustand wurde releviert, dass die belangte Behörde, wenn sie diesen Vorwürfen Glauben schenke, zumindest ein eigenes medizinisches Sachverständigengutachten in Auftrag hätte geben müssen. Hätte die Beschwerdeführerin ihre Krankheitssymptome lediglich simuliert, so hätten die behandelnden Ärzte aufgrund ihrer fachlichen Befähigung einen derartigen Schwindel bald aufgedeckt. Vielmehr hätten sich die im Verfahren angegeben Krankheitsbilder und Symptome in den letzten Jahren deutlich verschlimmert bzw. sich trotz unterschiedlicher Therapieversuche keine anhaltende Besserung eingestellt. So gehe sie krankheitsbedingt seit 2006 keiner geregelten Erwerbstätigkeit mehr nach.
Angesichts der Tatsache ihres mehr als zehnjährigen legalen Aufenthaltes in Österreich, ihrer bis zur unverschuldeten Erkrankung im Jahre 2006 ausgeübten Berufstätigkeit, der notwendigen medizinischen Hilfe, die im Kosovo unzureichend wäre, und ihrer familiären Anknüpfungspunkte in Österreich hätte die Asylbehörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet auf Dauer unzulässig sei. Dies gelte umso mehr, als sie im Falle einer Rückkehr im Kosovo eine Außenseiterrolle einnehmen würde und außer ihrer Schwester dort keinerlei Verwandte mehr habe, sodass eine tiefe Bindung zum Kosovo daher nicht angenommen werden könne. Die Kontakte der Beschwerdeführerin zum Kosovo würden sich zudem lediglich auf Telefonate mit dort lebenden Freunden und Bekannten beschränken. Besonders sei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin seit neun Jahren aufgrund einer durch ihren subsidiären Schutz begründeten legalen Aufenthaltsberechtigung in Österreich aufhalte, und bei ihr in jedem Fall eine soziale Verfestigung eingetreten sei.
15. Mit Schriftsatz vom 19. April 2010 übermittelte der Asylgerichtshof der Beschwerdeführerin dessen vorläufige Feststellungen zur politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Parteiengehörs. Diese übermittelte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. Mai 2010 eine Stellungnahme hiezu, der in Kopie ein Konvolut von Unterlagen in Bezug auf ihren aktuellen Gesundheitszustand und ihre soziale Integration in Österreich sowie eine Unterstützungsliste für die Beschwerdeführerin beigefügt wurde.
Wie die Beschwerdeführerin bereits mehrfach vorgebracht habe, sei das Verhältnis zu ihrem Bruder aufgrund ihrer Scheidung, mit der sie die im Kosovo aktuell geltenden Moralvorstellungen verletzt habe, weiterhin sehr schlecht, sodass dieser nicht bereit sei, sie in seinem Haus wohnen zu lassen. Ermittlungen zum Haus würden weiters ergeben, dass dieses sich in einem unbewohnbaren Zustand befinden würde. Die Beschwerdeführerin könne nach einer Rückkehr in den Kosovo auch keine Unterstützung durch ihre Verwandten und Bekannten finden. Ihre Schwester lebe selbst mit ihrer fünfköpfigen Familie in einer kleinen Wohnung, ihr Mann könne diese lediglich durch Gelegenheitsarbeiten über Wasser halten, sodass für sie eine finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sei. Zudem würden ihr das technischen Verständnis sowie die finanziellen Mittel fehlen, das Haus des Bruders bewohnbar zu machen bzw. die Landwirtschaft zu reaktivieren. Schließlich sei sie aufgrund ihrer derzeitigen gesundheitlichen Probleme auch nicht in der Lage, durch eigene geregelte Berufstätigkeit ihren Lebensunterhalt zu sichern. Voraussetzung für eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes sei zudem das Vorliegen gesicherter Verhältnisse, die eben im Kosovo nicht gewährleistet seien. Die Beschwerdeführerin bedürfe bei vielen Verrichtungen des täglichen Lebens der Unterstützung durch dritte Personen, die ihr im Kosovo nicht zur Verfügung stehen würden. Weiters bestehe für die Beschwerdeführerin als alleinstehende, geschiedene Frau, die über keinen "männlichen Schutz" verfüge, die Gefahr, Opfer von sexuellen Übergriffen bis hin zu Vergewaltigungen zu werden.
Selbst wenn der Asylgerichtshof zu dem Ergebnis gelangen würde, dass im Falle der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für das Weiterbestehen des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden, so wäre zumindest die Ausweisung der Beschwerdeführerin, die im Bundesgebiet mit der Familie ihrer Cousinen engen, fast täglichen Kontakt pflege, über ein großes soziales Umfeld verfüge und sozial voll integriert sei, schon alleine aufgrund ihres mehr als elfjährigen ununterbrochenen Aufenthaltes in Österreich in einer Interessensabwägung auf Dauer unzulässig.
16. Daraufhin führte der Asylgerichtshof im gegenständlichen Beschwerdeverfahren am 19. April 2011 eine mündliche Verhandlung durch. In Vorbereitung dieser Verhandlung übermittelte die Beschwerdeführerin einen Arztbrief vom 14. März 2011, einen Versicherungsdatenauszug vom 28. Dezember 2009 sowie einen am 28. März 2011 ausgestellten Dienstvertrag (s. BAA-Akt Beilage ./.B des Verhandlungsprotokolls).
Die Beschwerdeführerin gab bei dieser Gelegenheit zusammengefasst an, sich im Jahre 1994 im Alter von 24 Jahren scheiden gelassen zu haben, da sie sich mit ihrem Mann nicht gut verstanden habe. Sie sei oft geschlagen und dabei auch ohnmächtig geworden. Er habe sie gezwungen, mehrere Tage nichts zu essen, bzw. sie habe das Haus nicht verlassen dürfen. Sie hätten in XXXX gelebt, und ihr Mann hätte der Beschwerdeführerin auch den Kontakt zu ihrer Familie untersagt. Sie habe damals auch mehrfach Selbstmordversuche unternommen. Nach der Scheidung habe sie der Vater ihres Ex-Gatten zu ihrer Familie gebracht, der die Beschwerdeführerin von den Vorfällen nichts erzählt habe. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Folge bei ihrer Familie aufgehalten, unter dieser jedoch sehr gelitten, weil sie mit der Scheidung nicht einverstanden gewesen sei. Sie litt wie ein "Tier" und sei auch geschlagen worden; sie habe sogar Brot stehlen müssen, um etwas zu essen zu haben.Die Beschwerdeführerin gab bei dieser Gelegenheit zusammengefasst an, sich im Jahre 1994 im Alter von 24 Jahren scheiden gelassen zu haben, da sie sich mit ihrem Mann nicht gut verstanden habe. Sie sei oft geschlagen und dabei auch ohnmächtig geworden. Er habe sie gezwungen, mehrere Tage nichts zu essen, bzw. sie habe das Haus nicht verlassen dürfen. Sie hätten in römisch 40 gelebt, und ihr Mann hätte der Beschwerdeführerin auch den Kontakt zu ihrer Familie untersagt. Sie habe damals auch mehrfach Selbstmordversuche unternommen. Nach der Scheidung habe sie der Vater ihres Ex-Gatten zu ihrer Familie gebracht, der die Beschwerdeführerin von den Vorfällen nichts erzählt habe. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Folge bei ihrer Familie aufgehalten, unter dieser jedoch sehr gelitten, weil sie mit der Scheidung nicht einverstanden gewesen sei. Sie litt wie ein "Tier" und sei auch geschlagen worden; sie habe sogar Brot stehlen müssen, um etwas zu essen zu haben.
In der Folge sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder und ihrer Mutter nach Österreich gekommen, wo sie sich um die kranke Mutter habe kümmern müssen. Im Kosovo lebe nunmehr nur mehr ihre verheiratete Schwester, ihr Vater sei vor ungefähr 15 Jahren verstorben. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin weiters an, dass die Familie ihrer Schwester sie nicht unterstützen könne, da sie lediglich vom Gehalt des Gatten leben würde, der wöchentlich fünf Euro bekomme. Dessen Familie sei wegen der Scheidung auch nicht gut auf die Beschwerdeführerin zu sprechen. Zu anderen Verwandten im Kosovo habe sie keinen Kontakt; sie habe auch keine Freunde dort.
Zu ihren Gesundheitsproblemen befragt führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie depressiv sei. Sie würde nicht einmal von ihren Brüdern Unterstützung erhalten; ihre Mutter sei vor ca. 6 Jahren gestorben, wobei sie an ihrem Begräbnis habe nicht teilnehmen dürfen. Sie habe sich auch in Österreich öfters umzubringen versucht. Es sei ihr wichtig, in Österreich eine Beschäftigung zu haben, jedoch wäre die Beschwerdeführerin ständig krank und depressiv gewesen und habe keine Beschäftigung aufnehmen können. Zurzeit gehe es ihr wieder besser, und sie hoffe dass dieser Zustand anhalte. Sie würde sich im Falle einer Rückkehr in den Kosovo vorher umbringen, da sie als alleinstehende Frau schlecht behandelt werde, da alle über sie schlecht geredet hätten.
Anschließend wurde der Beschwerdeführerin die aktuelle Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Kosovo zur Kenntnis gebracht und ihre die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Bis zum Entscheidungszeitpunkt ist eine solche beim Asylgerichtshof nicht eingelangt.
17. Am 2. November 2011 langte beim Asylgerichtshof ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 ein. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung vom 9. November 2011 die Arge Rechtsbratung als Rechtsberater gemäß § 66 AsylG 2005 zur Seite gestellt. Bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt hat sich diese Organisation zum gegenständlichen Verfahren nicht geäußert.17. Am 2. November 2011 langte beim Asylgerichtshof ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 ein. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung vom 9. November 2011 die Arge Rechtsbratung als Rechtsberater gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 zur Seite gestellt. Bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt hat sich diese Organisation zum gegenständlichen Verfahren nicht geäußert.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Zur Person der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch angeführten Namen, ist kosovarische Staatsbürgerin, Angehörige der albanischen Volksgruppe und wurde am XXXX, heute Republik Kosovo, geboren.Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch angeführten Namen, ist kosovarische Staatsbürgerin, Angehörige der albanischen Volksgruppe und wurde am römisch 40 , heute Republik Kosovo, geboren.
Die Beschwerdeführerin reiste am 3. Mai 1999 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß § 3 AsylG 1997. Der Beschwerdeführerin wurde in der Folge vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 25. September 2000 subsidiärer Schutz gewährt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen und die Beschwerdeführerin in die Republik Kosovo ausgewiesen.Die Beschwerdeführerin reiste am 3. Mai 1999 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG 1997. Der Beschwerdeführerin wurde in der Folge vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 25. September 2000 subsidiärer Schutz gewährt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen und die Beschwerdeführerin in die Republik Kosovo ausgewiesen.
Seit dem Zeitpunkt der Gewährung von subsidiären Schutz für die Beschwerdeführerin sind keine (signifikante) Änderungen eingetreten, sei es bezüglich der fehlenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, sei es in Bezug auf die allgemeine Lage für alleinstehende, geschiedene Frauen ohne familiäres Beziehungsnetzwerk in ihrem Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin lebt sei ihrer Einreise nach Österreich im Jahre 1999 ununterbrochen im Bundesgebiet. Sie verfügt über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und war bis zu ihrer unverschuldeten Erkrankung während ihres gesamten Aufenthaltes in Österreich bis 2006 selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführerin leidet an einer mittelgradigen depressiven Störung, sowie an Allergien, Rücken- und Unterleibsbeschwerden, und steht in dauernder medizinischer Behandlung. Sie verfügt derzeit über einen Arbeitsvertrag als Abwäscherin. Die Beschwerdeführerin ist in die österreichische Gesellschaft sozial integriert und pflegt enge familiäre Beziehungen zu den Familien ihrer Cousinen.
Im Kosovo verfügt die Beschwerdeführerin über familiäre Anknüpfungspunkte insbesondere zu ihrer Schwester und deren Familie. Deren eigene wirtschaftliche Situation lässt eine finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo nicht zu. Abgesehen davon wird die Beschwerdeführerin von der Familie ihres Schwagers als geschiedene Frau nicht akzeptiert. Auch sonst besteht für die Beschwerdeführerin im Kosovo keine Möglichkeit, ausreichende Unterstützung durch ihr privates Beziehungsnetzwerk zu finden, um nicht in eine ihre Existenz bedrohende Notlage zu geraten. Die Beschwerdeführerin verfügt zu ihrem Herkunftsstaat aufgrund ihres sehr langen Aufenthaltes in Österreich über keine intensiven persönlichen Bindungen mehr.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:
Allgemeine politische Lage
Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2)Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seite 2)
Das kosovarische Parlament erklärte am 17. Februar 2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile 69 Staaten (Stand: 19. Mai 2010), allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt. Die Unabhängigkeit von Serbien verstößt nach einer Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom Juli 2010 nicht gegen das Völkerrecht. Die Stellungnahme ist rechtlich für keine Seite bindend. (International Court of Justice, 22. July 2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo)
Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gefestigt. Kosovo ist eine Republik in Form einer parlamentarischen Demokratie. Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung bildet die Grundlage für die - noch für einen unbestimmten Übergangszeitraum "überwachte" - Souveränität der Republik Kosovo. Neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung sieht die Verfassung umfassenden Schutz für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, RAE) und weitgehende Möglichkeiten ihrer politischen Partizipation vor.
Es gibt keine aktuelle Erhebung zur Einwohnerzahl Kosovos. Das Statistische Amt schätzte die Gesamtbevölkerung zum Ende des Jahres 2005 auf insgesamt 2.069.989 Einwohner (ca. 190 Personen pro Quadratkilometer). Nach offiziellen Schätzungen besteht die Bevölkerung zu ca. 91 Prozent aus Albanern, zu ca. 5 Prozent aus Serben und zu ca. 4 Prozent aus Angehörigen anderer ethnischer Gruppen (Türken, Bosniaken, Gorani, RAE).
Bei den von der OSZE unterstützten und demokratischen Parlamentswahlen am 17. November 2007 wurde die "Partia Demokratike e Kosovës" (PDK) des Premierministers Thaci mit 34,3 Prozent stärkste Partei mit 37 der 120 Sitze im Parlament, gefolgt von der "Lidhja Demokratike e Kosovës" (LDK) des Präsidenten Sejdiu mit 22,6 Prozent (25 Sitze). Am 9. Januar 2008 bestätigte das Parlament die ehemalige Koalitionsregierung aus LDK und PDK unter Führung von Premierminister Thaci und wählte Staatspräsident Sejdiu erneut zum Präsidenten.
Nachdem das Verfassungsgericht eine Verletzung der Verfassung durch den Umstand festgestellt hatte, dass Sejdiu neben dem Amt des Präsidenten gleichzeitig den Vorsitz der LDK innehatte, ist dieser am 27. September 2010 von seinem Amt als Staatspräsident zurückgetreten. Der darauf folgende Bruch der Regierungskoalition löste vorgezogene parlamentarische Neuwahlen für den 12. Dezember 2010 aus.
Die PDK erreichte bei diesen Wahlen laut vorläufigem Wahlergebnis 33,5 Prozent der Stimmen, bei einer Wahlbeteiligung von knapp unter 48 Prozent. Danach folgten die LDK von Isa Mustafa, (der Bürgermeister von Pristina mit 23,6 Prozent), Vetevendosje von Albin Kurti (12,2 Prozent), die AAK von Ramush Haradinaj (10,8 Prozent) sowie die AKR von Behgjet Pacolli mit 7,1 Prozent. Für die Minderheiten in Kosovo sind im 120 Sitze umfassenden Parlament 20 Sitze reserviert. Die serbische Bevölkerung in den Enklaven südlich des Ibar beteiligte sich in unterschiedlichem Maß am Urnengang (Wahlbeteiligung zwischen 33 Prozent und 50 Prozent), dem gegenüber war die Beteiligung im Norden sehr gering (zwischen 0 und 0,6 Prozent, lediglich Zubin Potok 6,2 Prozent).
In ersten Stellungnahmen durch eine Delegation des Europäischen Parlaments, die internationale Wahlbeobachtungsmission ENEMO sowie den kosovarischen Nichtregierungsorganisationsverbund "Demokratie in Aktion" wurden zwar der ruhige und grds. gut organisierte Ablauf der Wahlen gelobt. Es wurden jedoch auch massive Betrugsversuche festgestellt und technische Missstände aufgedeckt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 7-8)
Auf Beschluss der Zentrale Wahlkommission wurden am 9. Januar 2011 in allen Wahllokalen von Drenas und Deçan, sowie in je einer Gemeinde in Lipjan und Malisheva neue Wahlen durchgeführt sowie am 16. Januar 2011 die Wahl auch in 24 von 29 Wahlbezirken in Mitrovica wiederholt , da massive Fälschungen durchgeführt wurden.
Ende Februar einigte sich Thaçis PDK mit der AKR von Behgjet Pacolli, der Demokratischen Liga Ibrahim Rugova von Ukë Rugova, der Selbstständigen Liberalen Partei von Slobodan Petrovic sowie mit der Minderheitenkoalition 6plus auf eine Regierungskoalition. Pacolli sollte neuer Staatspräsident werden. Beim dritten Anlauf wurde er schließlich am 22. Februar 2011 mit 61 von 120 möglichen Stimmen gewählt. Am 28. März 2011 entschied das Verfassungsgericht, dass die Wahl des Präsidenten verfassungswidrig war. Das Gericht ging auf ein Frageschreiben der politischen Opposition ein. Am 7. April 2011 wurde Atifete Jahjaga als neue Staatspräsidentin vom Parlament mit 80 Stimmen von 100 möglichen gewählt. Am 22. Februar wurde zudem die neue Regierung für die Legislaturperiode 2011-2014 vom Kosovarischen Parlament mit einer Mehrheit gewählt. Hashim Thaçi ist weiterhin Premierminister. (http://www.orf.at/stories/2035082, http:derstandard.at/1297818695578 jeweils eingesehen am 09.03.2011, http://de.wikipedia.org/wiki/Kosovo, eingesehen am 22.07.2011)
Der kosovarischen Regierung ist es bislang nicht gelungen, effektive Hoheitsgewalt über den serbisch dominierten Norden des Landes zu erlangen.
Durch die allgemeinen Gemeinderatswahlen der Republik Serbien am 11. Mai 2008, die auch in den serbisch dominierten Gemeinden in Kosovo durchgeführt wurden, entstanden von Serbien unterstützte und geförderte lokalpolitische Parallelstrukturen. Diese Wahlen und damit auch die daraus hervorgegangenen Gemeindevertreter sind weder von der kosovarischen Regierung noch der internationalen Gemeinschaft anerkannt worden. Insbesondere im Norden des Landes lassen diese Strukturen eine Umsetzung von Regierungsentscheidungen aus Pristina nicht oder nur eingeschränkt zu.
Die Wirtschaftslage bleibt prekär. Eine strukturelle, nachhaltige Verbesserung der Wirtschaftsentwicklung konnte seit der Unabhängigkeitserklärung nicht erreicht werden. Für das Jahr 2009 wurde vom Internationalen Währungsfonds ein Wirtschaftswachstum von ca. 4,4 Prozent des BIP festgestellt, für 2010 wird ein Wachstum von ca. 4,5 Prozent des BIP vorhergesagt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik
Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 8-9)
Staatsangehörigkeit:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Republik Kosovo trat am 15. Juni 2008 in Kraft.
Nach Art. 155 der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.
Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.
Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).
Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gemäß UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gemäß UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.
Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:
(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28 StAG).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28, StAG).
Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008).Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08 aus 2008,).
Internationale Präsenz in Kosovo
Die internationale Präsenz in Kosovo hat sich grundlegend gewandelt. Die durch Resolution 1244/99 in Kosovo eingerichtete VN-Mission UNMIK hat ihre Umstrukturierung nunmehr abgeschlossen. Lediglich 10 Prozent (ca. 420 Personen) des vormaligen Personalbestandes von UNMIK sind noch im Einsatz. Ihre wesentlichen früheren Aufgaben im Bereich Polizei, Justiz und Zoll werden jetzt durch kosovarische Regierungsstellen bzw. die europäische Rechtsstaatsmission EULEX ausgeübt.
EULEX hat am 9. Dezember 2008 die operative Arbeit im gesamten Land aufgenommen und am 6. April 2009 volle Einsatzfähigkeit erreicht. Neben Beratungsfunktionen beim Aufbau von Polizei, Justiz, Zoll und Verwaltung haben die Mitarbeiter auch exekutive Funktionen, z.B. bei der Verfolgung organisierter Kriminalität, Korruption, interethnischer Kriminalität, Kriegsverbrechen sowie bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. EULEX hat derzeit 1.642 internationale und 1.165 lokale Beschäftigte. Davon sind ca. 1.200 Vollzugsbeamte der Polizei; etwa 450 Beamte sind in geschlossenen Einheiten ("Formed Police Units" (FPU) eingesetzt, die zur Kontrolle von Menschenansammlungen bzw. in aufruhrähnlichen Situationen oder Unruhen eingesetzt werden können. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 9-10)
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Kosovo ist weitgehend stabil, in Teilgebieten, insbesondere im Norden und im Brennpunkt Mitrovica, aber weiterhin fragil. Seit den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine landesweiten Unruhen mehr.
Es gibt keine konkreten Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. Die subjektiv zum Teil immer noch als unsicher empfundene Sicherheitslage behindert aber v.a. den Rückkehrprozess von Kosovo-Serben.
Das nach Auflösung der kosovo-albanischen Befreiungsarmee UÇK eingerichtete zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK) wurde am 30. Juni 2009 aufgelöst. Seither bilden multiethnische und zivil kontrollierte leichtbewaffnete Sicherheitskräfte die "Kosovo Security Forces (KSF)", die nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2.000 Kräfte, davon gehören 8 Prozent den Minderheiten an. Die KSF übernimmt derzeit primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Im September 2009 hat die KSF ihre grundsätzliche Einsatzfähigkeit erreicht, die volle Einsatzfähigkeit kann voraussichtlich zwischen Ende 2011 und 2014 erreicht werden.
Die Polizei (Kosovo Police, KP - ehemals Kosovo Police Service, KPS) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 Prozent; mehr als 14 Prozent sind Angehörige von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die kosovo-serbischen Polizeistrukturen im Norden lassen sich schwer in die zentralen Kommandostrukturen der KP integrieren. Derzeit berichten die Polizeistationen im Norden unmittelbar an die Operationszentrale von EULEX, die sodann die KP unterrichtet.
In Nord-Kosovo führen KP, EULEX und KFOR seit Anfang Oktober 2010 verstärkte Personen- und Fahrzeugkontrollen durch, zudem wurden gezielte Ermittlungsmaßnahmen und Zugriffe gegen Personen aus dem Umkreis der Organisierten Kriminalität durchgeführt.
Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (v.a. EULEX) und den KFOR-Truppen. Die KFOR wird nach wie vor von allen Beteiligten anerkannt. KFOR steht als letzte Option bereit, wenn die KP und die internationale Polizei sich nicht durchsetzen können. Die Truppe hat ihren Ruf als Garant der Sicherheit gefestigt durch ihr robustes und entschlossenes Handeln bei den gewalttätigen Ausschreitungen am 17. März 2008 durch Kosovo-Serben in Mitrovica, bei denen der Einsatz von Maschinenpistolen und Handgranaten durch Demonstranten zu über 70 Verletzten führte.
Die nach wie vor verbreitete Gewaltbereitschaft und die große Zahl der frei zirkulierenden Waffen beeinträchtigen die Sicherheitslage. Es gibt praktisch in jedem Haushalt eine oder mehrere (illegale) Schusswaffen.
Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 10-11)
Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008. (Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19. März 2010)
Dem Auswärtigen Amt liegen keine Berichte über gezielte Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung der Republik Kosovo oder durch Personal von UNMIK, EULEX, OSZE, ICO vor. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite
11)
Politische Opposition
Die politische Opposition wird in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 12-16)
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 16)Die Religionsfreiheit ist nach Artikel 38, der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 16)
Selbst Personen, welche eine fundamentalistische Form des Islams sowohl im Erscheinungsbild (Vollbart, Pluderhose, Schleier) als auch in der strengen Anwendung des Islams (strikte Einhaltung der Gebote) praktizieren, sind im öffentlichen Leben akzeptiert, auch wenn sie von der Bevölkerung mit Argwohn betrachtet werden. (Kosovo-Bericht 29. September 2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 7 und 9)
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 9. Dezember 2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/- Staatsanwälten ausgeübt wurden. Dabei handelt es sich inbesondere um Fälle von Kriegsverbrechen, schwere organisierte Kriminalität und ungelöste Eigentumsfragen im Nachgang zu den kriegerischen Auseinandersetzungen bis 1999.
Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreiche Minderheitenangehörige (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Es ist jedoch davon auszugehen, dass es Unterschiede beim Zugang zum Gerichtswesen gibt, gerade auch für Minderheitenangehörige in jeweiligen Mehrheitsgebieten (z.B. Kosovo-Albaner in Nord-Kosovo oder Kosovo-Serben in Westkosovo). (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 17-18)
Repressionen Dritter
Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander hat zugenommen. Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handelt es sich häufig nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzungen des persönlichen Ehrgefühls.
Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbarräumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere in den Gebieten nördlich des Flusses Ibar werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die serbischen Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen.
Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen. Ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen durch nicht-staatliche Akteure können weiterhin nicht ausgeschlossen werden; konkrete Vorfälle sind in den letzten Monaten allerdings nicht bekannt geworden. Bei den (u.a. von UNMIK, vom UNHCR und Amnesty International berichteten) Vorfällen, die sich Ende Juli/Anfang August 2009 in dem von Angehörigen der Roma bewohnten Wohngebiet Abdullah Presheva in der Stadt Gjilan/Gnjilane ereigneten, handelte es sich im Wesentlichen um Auseinandersetzungen zwischen dort lebenden Roma und einigen beteiligten Auslandsalbanern, die zu diesem Zeitpunkt ihren Urlaub bei Verwandten in diesem Wohngebiet verbrachten. Die tätlichen Angriffe wurden zur Anzeige gebracht. Die Vorfälle wurden von EULEX als nicht ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen qualifiziert.
Bei vielen Minderheitenangehörigen, insbesondere den RAE, besteht trotz der insgesamt positiven Entwicklung weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Ursächlich hierfür sind maßgeblich die in den Jahren 1999 und 2004 gegen RAE-Angehörige verübten Gewalttaten. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der KP über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten. Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten
ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften. Regelmäßig findet ein Austausch mit den jeweiligen Führern der örtlichen Minderheitengemeinschaften statt. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u.a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NGOs weisen in diesen Zusammenhang darauf hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u.a. Monitoring- Funktionen über die Kosovo Polizei aus und informiert berechtigte Stellen u.a. die Deutsche Botschaft Pristina in sog. Security Situation Reports täglich über polizeiliche Vorfälle. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können.
Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischtethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden). Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt.
Die kosovo-albanische Tradition der Blutrache ist kaum mehr anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als Blutrache bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Racheakten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011,
Stand: Dezember 2010, Seite 20-22)
Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:
Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS/ShPK:
Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus - und Fortbildungsstätte für KPS. Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.
Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.
Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.
Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte zusammengefasst. Das Kosovo Centre for Public Safety Education and Development - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.
Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo. Von diesen waren bis auf die Region Mitrovica alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS. (Kosovo-Bericht 29. September 2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 41-42)
KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc. werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI 05. Mai 2007, Zahl 154/07 an das BAE)
KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. (Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM (2007) 663 final, 06. November 2007, Seite
46)
Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof)
Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.
Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.
Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.
Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.
Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden. (Kosovo-Bericht 31. März 2007 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)
Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007, Seite 11].
Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)
UNMIK Police/EULEX Police
Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc.). Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz. Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.
Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen. Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo-Bericht 31. März 2010, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 39)
Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.
UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. (Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22. July 2008, Seite 4 und 5)
Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden. (UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28. März 2008, Seite 11)
Municipal Community Safety Council:
In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. (XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007 , Seite 11-12)
Kosovo-Albaner
Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo-Albaner, die während der Kosovo-Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.
Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte, nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. (XXXX: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15. Februar 2007, Seite 4-5)
Im Positionspapier des UNHCR vom 09. November 2009 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo-Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo-Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo-Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo)
Katholische Albaner sind im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und sind keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albaner ausgesetzt.
Es kann festgehalten werden, dass es für eine Diskriminierung bzw. Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt. Auch sind keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden. Katholische Albaner sind keiner Verfolgung bzw. besonderen Gefährdung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt. (XXXX: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006, Seite 13-15)
Ausweichmöglichkeiten
Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Freizügigkeit von Personen ist nach Einschätzung der Europäischen Kommission allerdings nicht im gesamten Land gewährleistet. Die Sicherheitskräfte bemühen sich zwar um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.
Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 23)
Schutz der Menschenrechte
Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Art. 132 bis Art. 135). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Artikel 132 bis Artikel 135,). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.
Gezielte Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Stellen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, die Ombudsperson aber auch die genannten staatlichen Stellen nachgegangen wird. Allerdings münden diese Nachforschungen aufgrund der bereits erwähnten Engpässe und des Verbesserungsbedarfs im Justizwesen nicht immer in ein rechtliches Verfahren mit einem abschließenden Urteil.
Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 24-25)
Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen.
Staatliche Sozialleistungen sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe nach dem Gesetz No. 2003/15. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums (Ministry of Social Welfare) überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut.
Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2003 gab es keine Anpassungen. Sie beträgt für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im Dezember 2009 erhielten 35.654 Familien bzw. 152.508 Personen Sozialhilfe, bezogen auf die Familien eine Steigerung um 3,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 26-27)
Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I:
Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):
1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit;
2. Personen mit 65 Jahren oder älter;
3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;
4. Kinder bis zu 14 Jahren;
5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen;
6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;
Kategorie II:
Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.
a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.
b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht
c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)
Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse
Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. (Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Dezember 2010, 06. Jänner 2011, Seite 27; XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009; Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 13-15)
Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.
Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des XXXX,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des römisch 40 ,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. (XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z, Seite 8-9)
Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
Medizinische Versorgung
Durch die Ereignisse der neunziger Jahre wurde der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung, insb. durch das öffentliche Gesundheitssystem, ist für die Regierung prioritär, schreitet aber nur langsam voran. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 28)
Öffentliches Gesundheitssystem
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.
Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem. Das Gesundheitsministerium ist weiterhin bestrebt, unter Mithilfe einer Anzahl ausländischer Experten sowie unter Einbeziehung der von der Weltbank in Auftrag gegebenen Studie ("Kosovo Health Financing Reform Study") vom 06. Mai 2008 einen zum Teil aus Steuermitteln finanzierten öffentlichen Gesundheitsfonds einzuführen.
Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Die dafür erforderlichen Mittel werden vom Ministerium für Wirschaft und Finanzen zur Verfügung gestellt. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 191 Ambulanzen für Familienmedizin, 145 Zentren für Familienmedizin und 30 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind. Die Zentren für Familienmedizin sind täglich geöffnet. Patienten werden von einem Arzt sowie in den meisten Zentren durch einen Zahnarzt medizinisch behandelt. Die medizinischen Hauptzentren sind regionale Gesundheitshäuser in den Städten Deçan, Gjakovë, Gllogoc, Gjilan, Dragash, Istog, Kaçanik, Klinë, Fushë Kosovë, Kamenicë, Mitrovicë, Leposaviq, Lipjan, Malishevë, Novobërdë, Obiliq, Rahovec, Pejë, Podujevë, Prishtinë, Prizren, Skënderaj, Shtime, Shtërpcë, Suharekë, Ferizaj, Viti, Vushtrri, Zubin Potok und Zveçan. In diesen Zentren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt.
Die sekundäre Versorgung wird aus dem Etat des Gesundheitsministeriums von Kosovo finanziert. Sie beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung, die in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri geleistet wird.
Die tertitäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewährleistet, die medizinische Dienstleistungen von hoher Komplexität und mit hohen Kosten bietet. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig. Dies führt zu einer starken Auslastung ihrer Ambulanzen.
Die derzeit 336 auf das gesamte Gebiet von Kosovo verteilten öffentlichen Ambulanzen und Zentren für Familienmedizin, sowie die in allen Städten von Kosovo befindlichen 30 medizinischen Hauptzentren, sieben Regionalkrankenhäuser und die Universitätsklinik Pristina gewährleisten zumindest eine flächendeckende medizinische Basisversorgung in allen Regionen von Kosovo. Die in den großen Städten befindlichen Regionalkrankenhäuser können durch ein Netz von regelmäßig mehrmals am Tag verkehrenden Busverbindungen erreicht werden. Private Minibusse und Privattaxen verkehren zwischen den meisten Dörfern und den größeren Städten. Von den größeren Städten aus bestehen mehrmals tägliche regelmäßige Busverbindungen nach Pristina und zurück. Zehn Fußminuten vom Busbahnhof Pristina entfernt befindet sich die Universitätsklinik. Besondere vom Staat eingerichtete Busverbindungen (sog. "humanitarian bus lines") werden von vielen Minderheitenangehörigen genutzt, um aus entlegenen Gebieten zum Einkauf und für sonstige Verrichtungen in die Städte zu fahren.
Die Bettenkapazität in den Krankenhäusern ist ausreichend. Die Auslastungsquote der Regionalkrankenhäuser liegt im Durchschnitt bei ca. 63 Prozent. Das Universitätsklinikum Pristina verfügt über eine Kapazität von 1.998 Betten, seine Auslastungsquote liegt bei ca. 74 Prozent. Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2010 88 Mio. Euro. Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten reichen die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau aus. Patienten, die Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems in Anspruch nehmen, müssen weiterhin Einschränkungen hinnehmen, die insbesondere auf den schlechten baulichen Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen sowie auf die noch teilweise vorhandenen veralteten Ausstattungen zurückzuführen sind. Die Regionalkrankenhäuser sowie die Universitätsklinik Pristina wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen und leistungsstarken medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. Abgesehen von Notfällen müssen Patienten wegen der Auslastung der wenigen Geräte mit Wartezeiten rechnen, die mehrere Wochen betragen können. Die Wartezeiten für eine Kontrolluntersuchung, die mit der Durchführung eines Herzultraschalls und einer Elektrokardiographie (EKG) verbunden ist, können mehrere Monate betragen.
Mit der abgeschlossenen Erweiterung der Kardiologie der Universitätsklinik verfolgt das Gesundheitsministerium das Ziel, dass im öffentlichen Gesundheitswesen in Kosovo herzchirurgische Eingriffe durchgeführt werden können. Mangels ausreichender finanzieller Mittel musste die Anschaffung der Ausstattung mit den erforderlichen medizinischtechnischen Geräten bisher zurückgestellt werden. Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen sind im öffentlichen Gesundheitssystem möglich. Defizite bei der Durchführung von operativen Eingriffen bestehen weiterhin vor allem in der invasiven Kardiologie, in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können deshalb im öffentlichen Gesundheitswesen weiterhin nicht behandelt werden. Im November 2010 wurde in Pristina eine Privatklinik unter türkischer Leitung eröffnet, die derzeit als einzige Klinik in Kosovo Herzoperationen aller Art durchführt. (siehe Abschnitt IV.1.2.2.) Kinder mit schweren Herz- oder Tumorerkrankungen können nicht behandelt werden.Mit der abgeschlossenen Erweiterung der Kardiologie der Universitätsklinik verfolgt das Gesundheitsministerium das Ziel, dass im öffentlichen Gesundheitswesen in Kosovo herzchirurgische Eingriffe durchgeführt werden können. Mangels ausreichender finanzieller Mittel musste die Anschaffung der Ausstattung mit den erforderlichen medizinischtechnischen Geräten bisher zurückgestellt werden. Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen sind im öffentlichen Gesundheitssystem möglich. Defizite bei der Durchführung von operativen Eingriffen bestehen weiterhin vor allem in der invasiven Kardiologie, in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können deshalb im öffentlichen Gesundheitswesen weiterhin nicht behandelt werden. Im November 2010 wurde in Pristina eine Privatklinik unter türkischer Leitung eröffnet, die derzeit als einzige Klinik in Kosovo Herzoperationen aller Art durchführt. (siehe Abschnitt römisch vier.1.2.2.) Kinder mit schweren Herz- oder Tumorerkrankungen können nicht behandelt werden.
In einem Neubau auf dem Gelände der Uni-Klinik Pristina wurde inzwischen die neue Klinik für Onkologie und Bestrahlungstherapie errichtet. Ausgestattet wurde die Klinik u.a. mit modernen Bestrahlungsgeräten. Wegen des Mangels an medizinischem Fachpersonal kann die Abteilung für Bestrahlungsmedizin jedoch auf absehbare Zeit nicht in Betrieb genommen werden. Die der Onkologischen Klinik zugeordnete Abteilung für Mammografie hat inzwischen ihren Betrieb aufgenommen. Auch hier bestehen wegen der starken Inanspruchnahme lange Wartezeiten von mehreren Wochen für einen Untersuchungstermin. Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten für Ärzte und Pflegepersonal sind weiterhin begrenzt. Hinsichtlich der fachärztlichen Ausbildung bestehen Defizite, die es erforderlich machen, dass Ärzte Zusatzausbildungen im Ausland erhalten. Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für medizinisches Personal finden derzeit in Kliniken in Deutschland, der Türkei, in Tschechien, Albanien und Mazedonien statt.
Weiterhin verfügen Ärzte bei der Anwendung neuartiger Operationsmethoden und - techniken nicht immer über die erforderlichen Kenntnisse. Das Fehlen praktischer Erfahrungen kann deshalb in Einzelfällen dazu führen, dass ein behandelnder Arzt die Durchführung eines komplizierten Eingriffs ablehnt und dem Patienten eine Weiterbehandlung im Ausland empfiehlt. Im Jahr 2010 stellt das Gesundheitsministerium für die Behandlung von ca. 500 Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 2,5 Mio. Euro zur Verfügung. Über die Bewilligung eines Antrages auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung eines Antrages ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen. Das Gesundheitsministerium verfügt zudem über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen. Auch Nichtregierungsorganisationen wie "Nena Theresa" und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen.
Die Durchführung von Organtransplantationen ist gesetzlich verboten. Die Medikamentenversorgung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert; die Medikamente werden zentral beschafft und an alle medizinischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weitergeleitet. Der Etat für den Einkauf von Medikamenten beträgt auch im Jahr 2010 insgesamt 16 Mio. Euro. Hiervon wurden drei Mio. Euro für die Anschaffung und Bereitstellung von Zytostatika zur Behandlung von Krebspatienten zur Verfügung gestellt.
Im Bedarfsfall sind alle vom Gesundheitsministerium zugelassenen Medikamente über Apotheken in Kosovo gegen Zahlung des Verkaufspreises erhältlich. In der vom Gesundheitsministerium auf seiner Homepage www.mshgov-ks.org/veprimtaria_private/ipsh/ veröffentlichten Importliste (Lista e Produktet qe kane drejt importi dhe ato qe posedojn certifikata) sind alle in Kosovo zugelassenen Medikamente mit Angabe der enthaltenen Wirkstoffe, der Packungsgrößen und Bezugsquellen aufgeführt.
Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der sog. "Essential Drug List") zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit und Personen über 65 Jahre. Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Entscheidung über die Vergabe trifft eine Kommission des Gesundheitsministeriums. Das Verfahren ist sehr formell und an strenge Voraussetzungen gebunden. Die Bewilligung erfolgt nur in Ausnahmefällen, wenn der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Es gibt auch Krankenhausärzte, die Medikamentenvorräte angelegt haben, mit denen sie sozial schwache Patienten kostenlos behandeln.
Am 15. Dezember 2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das Gesundheitsministerium von Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf den Gebieten der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Strahlentherapie) im Universitätsklinikum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden.
Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo lagen bedingt durch die Finanzknappheit im öffentlichen Gesundheitssystem die Gehälter des medizinischen Personals im unteren Bereich. Insbesondere vor diesem Hintergrund sind Korruptionsfälle im öffentlichen Gesundheitswesen aufgetreten. Gegen Geldzahlungen an medizinisches Personal bewirkten Patienten eine vorrangige Behandlung. Auch sind Korruptionsfälle im Hinblick auf die an sich kostenlose Bereitstellung von Medikamenten bekannt geworden. Vor diesem Hintergrund und nach massiven Protesten des medizinischen Personals wurden ihre Monatslöhne seit Februar 2010 wesentlich erhöht. Gegen Korruption im öffentlichen Gesundheitswesen tritt außerdem u.a. KDI, das Kosova Democratic Institute in Zusammenarbeit mit Transparency International (TI) ein. Im Rahmen der Durchführung des Programms ALAC (Advocacy and Legal Advice Center) geht KDI Korruptionsvorwürfen aus der Bevölkerung nach und erstattet gegebenenfalls Anzeige.
Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit sie gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie auch nach Serbien reisen, um sich dort auf eigene Kosten medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politischen Situation sind aber die ethnische Zugehörigkeit der Person, die ethnische Situation am Behandlungsort, Sprachkenntnisse etc. entscheidende Faktoren, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 28-32)
Psychische Erkrankungen
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Pri¿tina befinden.
Ferner verfügt Kosovo über acht Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen; sie befinden sich in Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Fushe Kosovë, Drenas, Pejë/Pec, Gjakovë/Djakovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac und Gjilan/Gnjilane.
Über die Aufnahme in eine dieser Einrichtungen entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Alternativ hierzu gibt es die Möglichkeit, Patienten auf eine häuslich-familiäre Fürsorge einzustellen. Pflegedienste, die als "mobile Feldtruppe" bezeichnet werden, führen häusliche Besuche und Behandlungen durch und beobachten den Gesundheitszustand ihrer Patienten.
Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen insgesamt 81 Betten zur Verfügung. Die Auslastungsquote bei der Bettenbelegung beträgt ca. 80 Prozent. Die Aufnahme neuer Patienten ist unproblematisch. Das Regionalkrankenhaus in Mitrovica-Nord, einer serbischen Enklave, verfügt ebenfalls über eine Abteilung für stationäre Psychiatrie.
Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im öffentlichen Gesundheitssystem: Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärtzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Die Ärzte sehen sich in der Lage, trotz teilweise fehlender psychotherapeutischer Qualifikation psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit an PTBS leidenden Patienten zu führen. Nach belastbaren Angaben öffentlicher Gesundheitseinrichtungen ist die Quote der Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS insbesondere in den letzten drei Jahren deutlich zurückgegangen.
Die Nachsorge der PTBS-Patienten findet zunehmend in den MHCs statt. So legen die Zentren für Mentale Gesundheit einen Schwerpunkt auf die Rehabilitation. Es finden ambulante Gesprächstherapien in den Einrichtungen oder in Form von Hausbesuchen durch mobile Teams statt; dabei werden Familienmitglieder in die Behandlung integriert.
Behandlung von PTBS im privaten Gesundheitssektor: PTBS wird im privaten Gesundheitssektor durch Fachärzte für Psychiatrie sowohl medikamentös als auch durch Psychotherapie behandelt. Einige Fachärzte, die eine neurologische Praxis betreiben, bieten ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Erkrankte an. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie befinden sich in den Regionen Pristina, Mitrovica, Gjilan Gjakove, Peja und Prizren. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Einige Ärzte haben zusätzliche Fachkenntnisse im Ausland erworben. Nach einer im Sommer 2008 durchgeführten Erhebung bestanden in 10 von 16 Praxen keine Wartezeiten für neue Patienten. Jede dieser Privatpraxen bietet die Durchführung von Psychotherapien an. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beläuft sich im Normalfall auf ca. 10 bis 20 ¿, in schwierigen Fällen bis zu 30 ¿ pro Zeitstunde. Alle befragten Ärzte erklärten, für die Weiterführung einer im Ausland begonnen Behandlung qualifiziert zu sein. Die Euromed-Klinik bietet ebenfalls umfangreiche Behandlungsmöglichkeiten für an PTBS Erkrankte an. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 34-36)
Behandlung von Rückkehrern
Aus Drittstaaten zurückgeführte Personen erhalten direkt nach Ankunft am Flughafen Pristina weiterführende Informationen durch ein von UNHCR und IOM in Auftrag gegebenes Kontaktstellen-Projekt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember 2010, Seite 36)
Zur ersten medizinischen Versorgung ankommender Rückkehrer wurde eine Flughafenambulanz eingerichtet. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten organisiert werden.
Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen: Personen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, sind wegen der hohen Arbeitslosenquote zumeist unmittelbar abhängig von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Dies hat regelmäßig eine untergeordnete soziale Stellung dieser Personen zur Folge. Frauen können in diese Situation kommen, wenn ihre Familienangehörigen sie nach einer Scheidung oder der Geburt eines unehelichen Kindes verstoßen.
Alte Menschen: Alleinstehende Personen oder Ehepaare über 65 Jahre, die in Kosovo über keine Familienangehörigen verfügen oder sonstigen besonders schweren sozialen Bedingungen ausgesetzt sind, können in einem der drei staatlichen Seniorenheimen Aufnahme finden. Das Seniorenheim in Pristina verfügt über 135 Plätze. Die Kapazitäten der Seniorenheime in Skenderaj und Istok liegt bei jeweils 20 Plätzen. Aufnahmemöglichkeiten für Personen, die gegenüber dem Sozialmininisterium nachweisen können, die vorgenannten Kriterien zu erfüllen, bestehen abhängig von der Belegungssituation zum jeweiligem Zeitpunkt der Anfrage. Nach Auskunft des Sozialministeriums standen im November 2010 einige freie Plätze im Seniorenheim Pristina zur Verfügung. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik
Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 36-37)
Alleinstehende oder allein erziehende Frauen
Personen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, geraten wegen der hohen Arbeitslosigkeit zumeist unmittelbar in Abhängigkeit von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen.
Die Möglichkeiten der Frauenorganisationen in Kosovo, hilfsbedürftige Frauen unterzubringen, sind sehr begrenzt. So ist die Unterbringung in Pristina auf drei Wochen, in Gjakovë/Dakovica und Pejë/Pec auf drei Monate beschränkt.
Dennoch kann die Unterbringung in Einzelfällen auch über diesen Zeitraum hinaus erfolgen. Nach Mitteilung des MLSW gibt es im Kosovo Häuser für den Schutz von Jugendlichen und Müttern mit Kindern, wenn Fälle von Misshandlungen oder Gewaltanwendung vorliegen. Das Ministerium hat für solche Fälle Verträge mit Nichtregierungsorganisationen abgeschlossen. Der Schutz beträgt sechs Monate mit Verlängerungsmöglichkeit, wenn sich die Bedingungen oder das Umfeld nicht geändert haben. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)
Um auf die speziellen Probleme und Anliegen von bestimmten gefährdeten Menschengruppen, insbesondere Kinder, Frauen und Minderheiten, hat die Ombudsperson Institution drei spezielle Anwaltsteams eingerichtet: The Children's Rights Team (CRT), the Gender Equality Unit (GEU) and the Non-Discrimination Team (NDT). (Republic of Kosovo Ombudsperson Institution, Eighth Annual Report 2007-2008, July 2008)
2. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf folgender Beweiswürdigung:
2.1. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin. Die Volksgruppenzugehörigkeit und die nunmehrige Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer zur Republik Kosovo ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Asylverfahren in Zusammenschau mit den oben dargestellten Bestimmungen des am 15. Juni 2008 in Kraft getretenen Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Kosovo. Mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes kann ihre Identität nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Die Feststellungen zu den familiären und privaten Lebensverhältnissen der Beschwerdeführerin im Kosovo und in Österreich ergeben sich aus den Abfragen aus dem Zentralen Melderegister, den vorgelegten Schriftstücken sowie den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren.
Demgegenüber konnte der Begründung im bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes nicht gefolgt werden, die in der Person der Beschwerdeführerin gelegene entscheidungserhebliche Umstände eintreten sah, die sie nun weniger schutzwürdig erscheinen lassen als bei Gewährung des subsidiären Schutzes im September 2000 bzw. bei der Erlassung jenes Bescheides des Bundesasylamtes vom 9. April 2008, mit dem ihr letztmalig eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG 2005 erteilt worden war. Die diese Beurteilung stützenden Angaben der im Übrigen im Aktenvermerk nicht näher genannten Person in einem Gasthaus in XXXX gegenüber einem Organwalter des Bundesasylamtes am 5. April 2008 zur Person der Beschwerdeführerin (vgl. BAA-AktDemgegenüber konnte der Begründung im bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes nicht gefolgt werden, die in der Person der Beschwerdeführerin gelegene entscheidungserhebliche Umstände eintreten sah, die sie nun weniger schutzwürdig erscheinen lassen als bei Gewährung des subsidiären Schutzes im September 2000 bzw. bei der Erlassung jenes Bescheides des Bundesasylamtes vom 9. April 2008, mit dem ihr letztmalig eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 erteilt worden war. Die diese Beurteilung stützenden Angaben der im Übrigen im Aktenvermerk nicht näher genannten Person in einem Gasthaus in römisch 40 gegenüber einem Organwalter des Bundesasylamtes am 5. April 2008 zur Person der Beschwerdeführerin vergleiche BAA-Akt
S. 975), die auch durch keine weiteren Bescheinigungsmittel belegt wurden, konnten das schlüssige und plausible Vorbringen der Beschwerdeführerin über ihre Rückkehrsituation gegenüber dem Asylgerichtshof, insbesondere in dessen Verhandlung vom 19. April 2011, nicht überzeugend in Zweifel ziehen. Die Authentizität der Beschwerdeführerin vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes sprach für die Glaubwürdigkeit ihrer Darstellung ihrer zukünftigen Lebenssituation als alleinstehende Frau im Kosovo, da sie nach ihrem Erscheinungsbild und der Art und Weise ihrer Ausführungen und ihrer Reaktion auf Fragen sowie durch Gestik und Mimik einen stimmigen Eindruck auf den erkennenden Senat hinterließ (zur Bedeutung des persönlichen Eindrucks, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Rechtsmittelinstanz im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vom Asylwerber gewinnt, s. für viele z.B. VwGH 20.05.1999, Zl. 98/20/0505, 24.06.1999, Zl. 98/20/0435). Ihre Angaben wurden zudem durch die von ihr in das Verfahren eingebrachten Bescheinigungsmitteln belegt, an deren Echt- und inhaltlicher Richtigkeit keine begründeten Zweifel hervorgekommen sind.
Es gibt nach Ansicht des erkennenden Senates weiterhin keinerlei Hinweis auf etwaige zwischenzeitlich entstandene private oder familiäre Bindungen der Beschwerdeführerin zum Kosovo, die eine ausreichende Unterstützung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr erwarten lassen könnten. Auch wurden solche seitens des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar aufgezeigt. In Würdigung aller Umstände überwiegen im Ergebnis diejenigen, die für eine Heranziehung des angeführten Vorbringens der Beschwerdeführerin als maßgeblichen Sachverhalt für die gegenständliche Entscheidung sprechen (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 2003, Rz. 203, mit dem Hinweis, nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Antragsteller" zu verfahren).Es gibt nach Ansicht des erkennenden Senates weiterhin keinerlei Hinweis auf etwaige zwischenzeitlich entstandene private oder familiäre Bindungen der Beschwerdeführerin zum Kosovo, die eine ausreichende Unterstützung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr erwarten lassen könnten. Auch wurden solche seitens des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar aufgezeigt. In Würdigung aller Umstände überwiegen im Ergebnis diejenigen, die für eine Heranziehung des angeführten Vorbringens der Beschwerdeführerin als maßgeblichen Sachverhalt für die gegenständliche Entscheidung sprechen vergleiche UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 2003, Rz. 203, mit dem Hinweis, nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Antragsteller" zu verfahren).
Die Feststellungen zu den familiären und privaten Lebensverhältnissen der Beschwerdeführerin im Kosovo und in Österreich ergeben sich aus den Abfragen aus dem Zentralen Melderegister, den vorgelegten Schriftstücken sowie den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Auch bezüglich ihres sonstigen Vorbringens zu ihren familiären Verhältnissen in ihrem Herkunftsstaat sind keine Anhaltspunkte für hinreichende Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit hervorgekommen.
2.2. Der vom erkennenden Senat festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin bzw. bezüglich der Situation von ihr im Falle ihrer Rückkehr dorthin beruht im Wesentlichen auf den stellvertretend für andere Informationsunterlagen in das Beschwerdeverfahren eingeführten und erörterten laufenden Berichten von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen (zu den in diesen Unterlagen angeführten und auch vom Bundesasylamt sowie vom Asylgerichtshof als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vgl. die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, Zl. 98/01/0602, u.v.a.). Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt. Die Würdigung ihrer Ausführungen erfolgte auch vor dem Hintergrund der Angaben der sonstigen dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen. Die in diesen Dokumenten angeführten und mit weiteren Nachweisen versehenen Angaben ergeben zusammen mit den sonstigen dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen insofern ein stimmiges Gesamtbild, als die in diesen Unterlagen getroffenen Differenzierungen bei der Einschätzung der Verfolgungssituation bestimmter Personengruppen auch anderen Quellen nicht widersprechen (bzw. sich zumindest innerhalb des Spektrums der zu diesem Thema geäußerten Beurteilungen befinden).2.2. Der vom erkennenden Senat festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin bzw. bezüglich der Situation von ihr im Falle ihrer Rückkehr dorthin beruht im Wesentlichen auf den stellvertretend für andere Informationsunterlagen in das Beschwerdeverfahren eingeführten und erörterten laufenden Berichten von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen (zu den in diesen Unterlagen angeführten und auch vom Bundesasylamt sowie vom Asylgerichtshof als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vergleiche die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, Zl. 98/01/0602, u.v.a.). Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt. Die Würdigung ihrer Ausführungen erfolgte auch vor dem Hintergrund der Angaben der sonstigen dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen. Die in diesen Dokumenten angeführten und mit weiteren Nachweisen versehenen Angaben ergeben zusammen mit den sonstigen dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen insofern ein stimmiges Gesamtbild, als die in diesen Unterlagen getroffenen Differenzierungen bei der Einschätzung der Verfolgungssituation bestimmter Personengruppen auch anderen Quellen nicht widersprechen (bzw. sich zumindest innerhalb des Spektrums der zu diesem Thema geäußerten Beurteilungen befinden).
Die herangezogenen Bescheinigungsmittel wurden im Hinblick sowohl auf ihre Anerkennung als seriöse und zuverlässige Quellen als auch auf ihre inhaltliche Richtigkeit von den Parteien dieses Verfahrens nicht bestritten, bzw. es sind diesbezüglich keine Zweifel hervorgekommen. Weiters wurden im Verfahren von den Parteien keine Umstände vorgebracht und haben sich bisher keine Anhaltspunkte ergeben, auf Grund derer sich die Feststellungen zur Situation im betreffenden Herkunftsstaat in nachvollziehbarer Weise als unrichtig erwiesen hätten.
Auch kann unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur erforderlichen Aktualität der Quellen, wonach diese am konkreten Einzelfall zu prüfen sei (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 - VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0284 bzw. auch VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210), davon ausgegangen werden, dass seit bzw. in Folge der o. g. mündlichen Verhandlung des Asylgerichtshofes etwaige mittlerweile hervorgekommene neue Quellen zur politischen und menschenrechtlichen Situation im betreffenden Herkunftsstaat nichts an den oben getroffenen Feststellungen ändern würden. Dies gilt im gegenständlichen Beschwerdefall im Besonderen für die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation für alleinstehende, nicht arbeitsfähige Frauen ohne ein familiäres Beziehungsnetzwerk im Kosovo und im Ausland, auf das sie erforderlichenfalls zur Sicherung der Grundbedürfnisse ergänzend zurückgreifen können.Auch kann unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur erforderlichen Aktualität der Quellen, wonach diese am konkreten Einzelfall zu prüfen sei (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 - VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0284 bzw. auch VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210), davon ausgegangen werden, dass seit bzw. in Folge der o. g. mündlichen Verhandlung des Asylgerichtshofes etwaige mittlerweile hervorgekommene neue Quellen zur politischen und menschenrechtlichen Situation im betreffenden Herkunftsstaat nichts an den oben getroffenen Feststellungen ändern würden. Dies gilt im gegenständlichen Beschwerdefall im Besonderen für die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation für alleinstehende, nicht arbeitsfähige Frauen ohne ein familiäres Beziehungsnetzwerk im Kosovo und im Ausland, auf das sie erforderlichenfalls zur Sicherung der Grundbedürfnisse ergänzend zurückgreifen können.
3. Rechtlich ergibt sich:
Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 2/2008, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig: im gegenständlichen Fall wurde das Aberkennungsverfahren gemäßGemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig: im gegenständlichen Fall wurde das Aberkennungsverfahren gemäß
§ 9 Abs. 1 AsylG am 9. April 2009 (Datum des Ladungsbescheides für die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin zwecks Prüfung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005) eingeleitet; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.Paragraph 9, Absatz eins, AsylG am 9. April 2009 (Datum des Ladungsbescheides für die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin zwecks Prüfung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005) eingeleitet; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG i.d.g.F. auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 i.d.g.F. (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG i.d.g.F. auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 i.d.g.F. (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 22 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn3.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
(§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;(Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder
Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Zur Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung und dem dabei ins Kalkül zu ziehenden Kriterium der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat erging eine höchstgerichtliche Judikatur, die zwar auf die Regelung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 Bezug nimmt; die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 bezüglich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind jedoch inhaltsgleich mit jenen des Asylgesetzes 1997, weshalb die o.g. Erkenntnisse zur Auslegung des § 9 AsylG 2005 herangezogen werden können. In seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256 hielt der Verwaltungsgerichtshof hierzu fest:Zur Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung und dem dabei ins Kalkül zu ziehenden Kriterium der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat erging eine höchstgerichtliche Judikatur, die zwar auf die Regelung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 Bezug nimmt; die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 bezüglich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind jedoch inhaltsgleich mit jenen des Asylgesetzes 1997, weshalb die o.g. Erkenntnisse zur Auslegung des Paragraph 9, AsylG 2005 herangezogen werden können. In seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256 hielt der Verwaltungsgerichtshof hierzu fest:
"Wie sich aus § 15 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 erster Satz AsylG ergibt, ist eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgesehen. Dafür normiert das Gesetz keine spezifischen Voraussetzungen, woraus in der Literatur zum Teil gefolgert wird, dass für die Verlängerung die gleichen Regeln anzuwenden seien wie für die erstmalige Erteilung, weil es sich bei der Verlängerung nur um einen Unterfall der Erteilung handle (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 [2001], 267; Muzak, Rechtsfragen befristeter Aufenthaltsberechtigungen im Asylrecht, ZUV 2001/4, 13). Diesem Standpunkt kann indes nicht ohne weiteres beigepflichtet werden. Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, muss die Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nämlich im Zusammenhang mit der ausdrücklich geregelten Widerrufsmöglichkeit gesehen werden. Der Widerruf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung hat jedoch - unter Beschränkung auf die hier interessierende Problematik im Zusammenhang mit Sachverhaltsänderungen im Herkunftsstaat - schon dann zu unterbleiben, wenn dem Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann. Dem Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. November 2001, B 719/01, folgend sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des § 15 Abs. 3 AsylG, weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat (vgl. auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz. 496). Andererseits war es (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 12 Abs. 3 und 15 FrG; 686 BlgNR 20. GP 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art "Aufenthaltsverfestigung" schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - unter dem eben erwähnten Aspekt weniger streng.""Wie sich aus Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, erster Satz AsylG ergibt, ist eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgesehen. Dafür normiert das Gesetz keine spezifischen Voraussetzungen, woraus in der Literatur zum Teil gefolgert wird, dass für die Verlängerung die gleichen Regeln anzuwenden seien wie für die erstmalige Erteilung, weil es sich bei der Verlängerung nur um einen Unterfall der Erteilung handle (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 [2001], 267; Muzak, Rechtsfragen befristeter Aufenthaltsberechtigungen im Asylrecht, ZUV 2001/4, 13). Diesem Standpunkt kann indes nicht ohne weiteres beigepflichtet werden. Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, muss die Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nämlich im Zusammenhang mit der ausdrücklich geregelten Widerrufsmöglichkeit gesehen werden. Der Widerruf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung hat jedoch - unter Beschränkung auf die hier interessierende Problematik im Zusammenhang mit Sachverhaltsänderungen im Herkunftsstaat - schon dann zu unterbleiben, wenn dem Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann. Dem Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. November 2001, B 719/01, folgend sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des Paragraph 15, Absatz 3, AsylG, weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat vergleiche auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz. 496). Andererseits war es vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 12, Absatz 3 und 15 FrG; 686 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art "Aufenthaltsverfestigung" schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - unter dem eben erwähnten Aspekt weniger streng."
Die gleichen Kriterien zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 07.10.2003,
Zl. 2002/01/037:
"Neuerlich ist auf das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0256 zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof in diesbezüglicher Anknüpfung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes festhielt, dass bei der Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinn der ausdrücklichen Regelung für den Widerruf in § 15 Abs. 3 AsylG auch dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben (vgl. zuletzt auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2002, B 156/02, und das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0017).""Neuerlich ist auf das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0256 zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof in diesbezüglicher Anknüpfung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes festhielt, dass bei der Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinn der ausdrücklichen Regelung für den Widerruf in Paragraph 15, Absatz 3, AsylG auch dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben vergleiche zuletzt auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2002, B 156/02, und das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0017)."
3.1.2. Wie sich aus den unter Pt. II.1.2. genannten Berichten und vor allem aus den glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ergibt, ist für diese die Rückkehr in den Kosovo im Lichte der gegenwärtigen Verhältnisse in diesem Staat unter Berücksichtigung ihrer derzeitigen konkreten Lebenssituation im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht zumutbar.3.1.2. Wie sich aus den unter Pt. römisch zwei.1.2. genannten Berichten und vor allem aus den glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ergibt, ist für diese die Rückkehr in den Kosovo im Lichte der gegenwärtigen Verhältnisse in diesem Staat unter Berücksichtigung ihrer derzeitigen konkreten Lebenssituation im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht zumutbar.
Die dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen über die politische Menschenrechtslage sowie die aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Kosovo (s. Pkt. II.1.2.) lassen vor dem Hintergrund der weiterhin vorherrschenden gesellschaftlichen Traditionen und der durch den Islam beeinflussten Moralvorstellungen in der kosovarischen Gesellschaft nicht den Schluss zu, dass die von der Beschwerdeführerin befürchtete Existenzgefährdung als alleinstehende Frau - und zudem gesundheitlich beeinträchtigt - ohne ausreichende innerfamiliäre Unterstützung im Kosovo mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Insbesondere im ländlichen Bereich - die Beschwerdeführerin stammt aus einem Dorf im Gemeindegebiet von XXXX - sichert der Zusammenhalt der Familie das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungsleistungen von Verwandten aus dem Ausland. Alleinstehende Frauen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, geraten wegen der hohen Arbeitslosigkeit zumeist unmittelbar in Abhängigkeit von Sozialhilfe bzw. Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Auch ist die Möglichkeit der Frauenorganisationen im Kosovo, solcherart hilfsbedürftige Frauen unterzubringen, sehr begrenzt. Im Falle der Beschwerdeführerin ist zudem zu berücksichtigen, dass sie derzeit aufgrund von beträchtlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Österreich nicht arbeitsfähig ist und ihr somit nach einer Rückkehr in den Kosovo auch nicht zugesonnen werden kann, ihren Lebensunterhalt, ergänzt um allfällige staatliche Unterstützungsleistungen, durch eine eigene regelmäßige Berufstätigkeit, zumindest aber durch die Annahme von Gelegenheitsarbeiten, ohne fremde Hilfe zu sichern. Erschwerend für die Beschwerdeführerin kommt hinzu, dass die nach den Berichten anzunehmende gesellschaftliche Stigmatisierung als geschiedene und weiterhin alleinstehende Frau - ganz abgesehen von ihrem Alter über 40 Jahre - ihre tatsächlichen Möglichkeiten, eine berufliche Tätigkeit am freien Arbeitsmarkt zu finden, sehr beeinträchtigen würde. Weiters würden ihr, da sie wegen ihrer Scheidung auch zu ihren in Deutschland bzw. Österreich lebenden Brüdern keinen Kontakt mehr hat, keine ansonsten regelmäßig bei kosovarischen (Groß-)Familien anzutreffenden finanziellen Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland zukommen, um im Kosovo ihre Grundbedürfnisse zumindest notdürftig sichern zu können. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich für Besorgungen des täglichen Lebens auf die Hilfe dritter Personen angewiesen ist, im Kosovo jedoch als alleinstehende Frau völlig auf sich alleine gestellt wäre.Die dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen über die politische Menschenrechtslage sowie die aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Kosovo (s. Pkt. römisch zwei.1.2.) lassen vor dem Hintergrund der weiterhin vorherrschenden gesellschaftlichen Traditionen und der durch den Islam beeinflussten Moralvorstellungen in der kosovarischen Gesellschaft nicht den Schluss zu, dass die von der Beschwerdeführerin befürchtete Existenzgefährdung als alleinstehende Frau - und zudem gesundheitlich beeinträchtigt - ohne ausreichende innerfamiliäre Unterstützung im Kosovo mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Insbesondere im ländlichen Bereich - die Beschwerdeführerin stammt aus einem Dorf im Gemeindegebiet von römisch 40 - sichert der Zusammenhalt der Familie das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungsleistungen von Verwandten aus dem Ausland. Alleinstehende Frauen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, geraten wegen der hohen Arbeitslosigkeit zumeist unmittelbar in Abhängigkeit von Sozialhilfe bzw. Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Auch ist die Möglichkeit der Frauenorganisationen im Kosovo, solcherart hilfsbedürftige Frauen unterzubringen, sehr begrenzt. Im Falle der Beschwerdeführerin ist zudem zu berücksichtigen, dass sie derzeit aufgrund von beträchtlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Österreich nicht arbeitsfähig ist und ihr somit nach einer Rückkehr in den Kosovo auch nicht zugesonnen werden kann, ihren Lebensunterhalt, ergänzt um allfällige staatliche Unterstützungsleistungen, durch eine eigene regelmäßige Berufstätigkeit, zumindest aber durch die Annahme von Gelegenheitsarbeiten, ohne fremde Hilfe zu sichern. Erschwerend für die Beschwerdeführerin kommt hinzu, dass die nach den Berichten anzunehmende gesellschaftliche Stigmatisierung als geschiedene und weiterhin alleinstehende Frau - ganz abgesehen von ihrem Alter über 40 Jahre - ihre tatsächlichen Möglichkeiten, eine berufliche Tätigkeit am freien Arbeitsmarkt zu finden, sehr beeinträchtigen würde. Weiters würden ihr, da sie wegen ihrer Scheidung auch zu ihren in Deutschland bzw. Österreich lebenden Brüdern keinen Kontakt mehr hat, keine ansonsten regelmäßig bei kosovarischen (Groß-)Familien anzutreffenden finanziellen Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland zukommen, um im Kosovo ihre Grundbedürfnisse zumindest notdürftig sichern zu können. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich für Besorgungen des täglichen Lebens auf die Hilfe dritter Personen angewiesen ist, im Kosovo jedoch als alleinstehende Frau völlig auf sich alleine gestellt wäre.
Der immer noch bestehenden angespannten wirtschaftlichen und sozialen Lage im betreffenden Herkunftsstaat lassen sich den o.g. Informationsquellen (s. Pkt. II.1.2.) zufolge aufgrund der besonderen bedenklichen persönlichen Situation der Beschwerdeführerin Hinweise auf eine allgemeine lebensbedrohende Notlage i.S.d. Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK i.V.m. § 57 Abs. 1 FPG für diese entnehmen (s. Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 02.05.1997, wonach nur unter "außergewöhnlichen Umständen" - z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung - auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis i.S.v. Art. 3 EMRK i.V.m. § 57 Abs. 1 FPG darstellen können; s.a. für viele VwGH 25.11.999, Zl. 99/20/0365, wonach auch eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen könne).Der immer noch bestehenden angespannten wirtschaftlichen und sozialen Lage im betreffenden Herkunftsstaat lassen sich den o.g. Informationsquellen (s. Pkt. römisch zwei.1.2.) zufolge aufgrund der besonderen bedenklichen persönlichen Situation der Beschwerdeführerin Hinweise auf eine allgemeine lebensbedrohende Notlage i.S.d. Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FPG für diese entnehmen (s. Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 02.05.1997, wonach nur unter "außergewöhnlichen Umständen" - z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung - auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis i.S.v. Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FPG darstellen können; s.a. für viele VwGH 25.11.999, Zl. 99/20/0365, wonach auch eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen könne).
Im vorliegenden Fall kann somit nicht mit der hier erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat rechtsrelevante - von Amts wegen im Rahmen einer Prognose zu beachtende - Probleme zu erwarten hätte und es der Beschwerdeführerin an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Eine sog. inländische Fluchtalternative (zur Zulässigkeit ihrer Prüfung im Rahmen der Non-Refoulement-Prüfung s. für viele etwa VwGH 27.11.1998, Zl. 97/21/0626, B 16.12.1999, Zl. 99/20/0552; vgl. dazu auch allgemein zur Gefahrlosigkeit z.B. VwGH 25.11.1999, Zl. 98/20/0523, bzw. zur Frage der Zumutbarkeit z.B. VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614) liegt auch nicht vor, da die beschriebene Gefährdung im gesamten Gebiet des betreffenden Herkunftsstaates drohen würde.Eine sog. inländische Fluchtalternative (zur Zulässigkeit ihrer Prüfung im Rahmen der Non-Refoulement-Prüfung s. für viele etwa VwGH 27.11.1998, Zl. 97/21/0626, B 16.12.1999, Zl. 99/20/0552; vergleiche dazu auch allgemein zur Gefahrlosigkeit z.B. VwGH 25.11.1999, Zl. 98/20/0523, bzw. zur Frage der Zumutbarkeit z.B. VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614) liegt auch nicht vor, da die beschriebene Gefährdung im gesamten Gebiet des betreffenden Herkunftsstaates drohen würde.
3.2. Gemäß § 8 Ábs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.3.2. Gemäß Paragraph 8, Ábs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im Falle der Beschwerdeführerin liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vor. Da eine Veränderung dieser Verhältnisse
in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, wurde die Aufenthaltsberechtigung für die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 AsylG - mit der darin gesetzlich vorgesehenen zeitlichen Beschränkung - für ein weiteres Jahr verlängert.in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, wurde die Aufenthaltsberechtigung für die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG - mit der darin gesetzlich vorgesehenen zeitlichen Beschränkung - für ein weiteres Jahr verlängert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, alleinstehende Frau, befristete Aufenthaltsberechtigung, Bescheidbehebung, gesamte Staatsgebiet, gesundheitliche Beeinträchtigung, individuelle VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
31.07.2012