Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
B3 308.970-1/2008/17E
B3 308.971-1/2008/15E
B3 308.972-1/2008/10E
B3 311.626-1/2008/10E
B3 405.165-1/2009/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerden (1.) des XXXX, (2.) der XXXX, (3.) des XXXX, (4.) des XXXX und (5.) der XXXX, montenegrinische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes (1. bis 3.) vom 27. Dezember 2006, Zlen. 05 15.708-BAE, 05 15.709-BAE bzw. 05 15.710-BAE, (4.) vom 13. April 2007, Zl. 07 02.644-BAE, und (5.) vom 2. März 2009, Zl. 09 01.687-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerden (1.) des römisch 40 , (2.) der römisch 40 , (3.) des römisch 40 , (4.) des römisch 40 und (5.) der römisch 40 , montenegrinische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes (1. bis 3.) vom 27. Dezember 2006, Zlen. 05 15.708-BAE, 05 15.709-BAE bzw. 05 15.710-BAE, (4.) vom 13. April 2007, Zl. 07 02.644-BAE, und (5.) vom 2. März 2009, Zl. 09 01.687-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerden des XXXX, der XXXX und des XXXX werden - soweit sie sich gegen die Spruchteile I. und II. der erst- bis drittangefochtenen Bescheide wenden - gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997), als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerden des römisch 40 , der römisch 40 und des römisch 40 werden - soweit sie sich gegen die Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. der erst- bis drittangefochtenen Bescheide wenden - gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG 1997), als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerden des XXXX und der XXXX werden - soweit sie sich gegen die Spruchteile I. und II. der viert- und fünftangefochtenen Bescheide wenden - gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz 2005, Art. 2 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.2. Die Beschwerden des römisch 40 und der römisch 40 werden - soweit sie sich gegen die Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. der viert- und fünftangefochtenen Bescheide wenden - gemäß Paragraphen 3 und 8 Asylgesetz 2005, Artikel 2, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.
3. Den Beschwerden wird - soweit sie sich gegen die Spruchteile III. der angefochtenen Bescheide wenden - stattgegeben und gemäß § 10 Abs. 5 und Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX aus dem Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.3. Den Beschwerden wird - soweit sie sich gegen die Spruchteile römisch drei. der angefochtenen Bescheide wenden - stattgegeben und gemäß Paragraph 10, Absatz 5 und Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 aus dem Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Sie sind Staatsangehörige von Montenegro, gehören der bosniakischen Volksgruppe an und bekennen sich zum muslimischen Glauben.
2. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer reisten ihren Angaben zufolge am 26. September 2005 illegal in das Bundesgebiet ein und brachten am selben Tag schriftliche Asylanträge ein. In der schriftlichen Begründung im Antragsformular gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er misshandelt und geschlagen worden sei, weil er Moslem sei. Sein Kind und seine Frau könnten sich "nicht frei" bewegen. Der Drittbeschwerdeführer werde in der Schule "Moslem" genannt, geschlagen und andere Kinder erlaubten ihm nicht mitzuspielen.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab in der schriftlichen Begründung im Antragsformular an, dass sie in XXXX viele Probleme gehabt hätten und "psychisch und körperlich misshandelt" worden seien. Sie hätten keine Arbeit gefunden, weil sie Moslems seien. Der Drittbeschwerdeführer sei oft weinend aus der Schule gekommen, weil ihn Kinder anderer Nationalitäten nicht hätten mitspielen lassen. Sie seien nach Österreich gekommen, weil sie keine andere Möglichkeit gesehen hätten, sich zu retten; auch seien der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nirgendwo beschäftigt gewesen. Der Erstbeschwerdeführer sei mehrmals körperlich misshandelt worden. Manchmal habe er sich getraut, dies anzuzeigen aber oft auch nicht, weil er dabei ebenfalls misshandelt worden sei. Für sie gebe es "kein Leben" in ihrem Herkunftsland.Die Zweitbeschwerdeführerin gab in der schriftlichen Begründung im Antragsformular an, dass sie in römisch 40 viele Probleme gehabt hätten und "psychisch und körperlich misshandelt" worden seien. Sie hätten keine Arbeit gefunden, weil sie Moslems seien. Der Drittbeschwerdeführer sei oft weinend aus der Schule gekommen, weil ihn Kinder anderer Nationalitäten nicht hätten mitspielen lassen. Sie seien nach Österreich gekommen, weil sie keine andere Möglichkeit gesehen hätten, sich zu retten; auch seien der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nirgendwo beschäftigt gewesen. Der Erstbeschwerdeführer sei mehrmals körperlich misshandelt worden. Manchmal habe er sich getraut, dies anzuzeigen aber oft auch nicht, weil er dabei ebenfalls misshandelt worden sei. Für sie gebe es "kein Leben" in ihrem Herkunftsland.
3. Am 5. Oktober 2005 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab dabei im Wesentlichen Folgendes an: Er stamme aus XXXX und habe dort 1990 die Grundschule abgeschlossen. Die Berufsschule habe er von 1991 bis 1993 in Bosnien besucht. Seinen Militärdienst habe er drei Monate im Jahr 1996 und schließlich von Dezember 2004 bis Juni 2005 abgeleistet. Er spreche Serbokroatisch und Französisch. Seine Eltern würden nach wie vor in XXXX leben, einer seiner Brüder lebe in Serbien und ein weiterer in Holland. 1999 habe der Erstbeschwerdeführer in Luxemburg einen Asylantrag gestellt. Die Zweitbeschwerdeführerin sei mit dem Drittbeschwerdeführer sechs Monate später nachgereist. Im August 2003 seien ihre Verfahren "negativ" beendet worden, woraufhin sie freiwillig nach XXXX zurückgekehrt seien. Nach seiner Rückkehr aus Luxemburg habe der Erstbeschwerdeführer ein Taxiunternehmen gehabt. Im März 2004 hätten vier Männer an seinem Taxiausweis erkannt, dass er Moslem sei und ihn daraufhin geschlagen und als "Türke" beschimpft. Er hätte die Männer zu einem Lokal in XXXX bringen sollen, doch als sie dort angekommen wären, hätten sie ihn aus dem Auto gezerrt und auf ihn eingeschlagen. Sie hätten seine Tageseinnahmen in Höhe von etwa EUR 40,- bis 50,- und sein Mobiltelefon gestohlen, dann seien sie in das Lokal gegangen. Der Erstbeschwerdeführer sei zur Hauptdienststelle der Polizei in XXXX gefahren und habe eine Anzeige erstattet. Während der Erstbeschwerdeführer auf der Polizeistation geblieben sei, seien Polizisten zu dem Lokal gefahren. Sie seien mit den (vier) Männern zur Dienststelle zurückgekommen und hätten seinen Angaben nicht mehr geglaubt, da sie sein Mobiltelefon nicht bei ihnen gefunden hätten. Nach ihrer Rückkehr sei er auch von den Polizisten misshandelt und geschlagen worden. Der Erstbeschwerdeführer habe am ganzen Körper blaue Flecken gehabt. Er habe sich aber weder in ärztliche Behandlung begeben noch weitere rechtliche Schritte wegen der Polizeiübergriffe unternommen, sondern sich eine Pistole gekauft, die er im Auto mitgeführt und später wieder verkauft habe. Der Hauptgrund für seine Flucht sei aber, dass sein Sohn immer misshandelt werde. Einmal sei ihm "ein ganzes Haarbüschel" ausgerissen worden. Der Drittbeschwerdeführer habe die erste und die dritte Klasse der Schule "XXXX" in XXXX besucht, die zweite Klasse habe er in XXXX absolviert. Der Erstbeschwerdeführer habe mit dem Schulleiter über die Übergriffe, die es ab September "dieses Jahres" gegeben habe, gesprochen. Nach Österreich seien sie deshalb gekommen, weil die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin einen Österreicher geheiratet habe und hier lebe. Weiters legte der Erstbeschwerdeführer seinen am 24. September 2004 in XXXX ausgestellten Führerschein vor.3. Am 5. Oktober 2005 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab dabei im Wesentlichen Folgendes an: Er stamme aus römisch 40 und habe dort 1990 die Grundschule abgeschlossen. Die Berufsschule habe er von 1991 bis 1993 in Bosnien besucht. Seinen Militärdienst habe er drei Monate im Jahr 1996 und schließlich von Dezember 2004 bis Juni 2005 abgeleistet. Er spreche Serbokroatisch und Französisch. Seine Eltern würden nach wie vor in römisch 40 leben, einer seiner Brüder lebe in Serbien und ein weiterer in Holland. 1999 habe der Erstbeschwerdeführer in Luxemburg einen Asylantrag gestellt. Die Zweitbeschwerdeführerin sei mit dem Drittbeschwerdeführer sechs Monate später nachgereist. Im August 2003 seien ihre Verfahren "negativ" beendet worden, woraufhin sie freiwillig nach römisch 40 zurückgekehrt seien. Nach seiner Rückkehr aus Luxemburg habe der Erstbeschwerdeführer ein Taxiunternehmen gehabt. Im März 2004 hätten vier Männer an seinem Taxiausweis erkannt, dass er Moslem sei und ihn daraufhin geschlagen und als "Türke" beschimpft. Er hätte die Männer zu einem Lokal in römisch 40 bringen sollen, doch als sie dort angekommen wären, hätten sie ihn aus dem Auto gezerrt und auf ihn eingeschlagen. Sie hätten seine Tageseinnahmen in Höhe von etwa EUR 40,- bis 50,- und sein Mobiltelefon gestohlen, dann seien sie in das Lokal gegangen. Der Erstbeschwerdeführer sei zur Hauptdienststelle der Polizei in römisch 40 gefahren und habe eine Anzeige erstattet. Während der Erstbeschwerdeführer auf der Polizeistation geblieben sei, seien Polizisten zu dem Lokal gefahren. Sie seien mit den (vier) Männern zur Dienststelle zurückgekommen und hätten seinen Angaben nicht mehr geglaubt, da sie sein Mobiltelefon nicht bei ihnen gefunden hätten. Nach ihrer Rückkehr sei er auch von den Polizisten misshandelt und geschlagen worden. Der Erstbeschwerdeführer habe am ganzen Körper blaue Flecken gehabt. Er habe sich aber weder in ärztliche Behandlung begeben noch weitere rechtliche Schritte wegen der Polizeiübergriffe unternommen, sondern sich eine Pistole gekauft, die er im Auto mitgeführt und später wieder verkauft habe. Der Hauptgrund für seine Flucht sei aber, dass sein Sohn immer misshandelt werde. Einmal sei ihm "ein ganzes Haarbüschel" ausgerissen worden. Der Drittbeschwerdeführer habe die erste und die dritte Klasse der Schule "XXXX" in römisch 40 besucht, die zweite Klasse habe er in römisch 40 absolviert. Der Erstbeschwerdeführer habe mit dem Schulleiter über die Übergriffe, die es ab September "dieses Jahres" gegeben habe, gesprochen. Nach Österreich seien sie deshalb gekommen, weil die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin einen Österreicher geheiratet habe und hier lebe. Weiters legte der Erstbeschwerdeführer seinen am 24. September 2004 in römisch 40 ausgestellten Führerschein vor.
4. Am 6. Oktober 2005 wurde die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab dabei im Wesentlichen Folgendes an: Ihre Eltern lebten in XXXX und zwei ihrer Schwestern in Serbien bzw. Bosnien. Eine weitere Schwester lebe in Österreich und ihr Bruder halte sich in Deutschland auf. Die Zweitbeschwerdeführerin habe 1996 eine Berufsschule in XXXX abgeschlossen. Am 13. Jänner 2004 sei die Zweitbeschwerdeführerin mit dem Drittbeschwerdeführer alleine zuhause gewesen. Der Erstbeschwerdeführer sei als Taxifahrer unterwegs gewesen, der Schwiegervater sei am Markt gewesen und die Schwiegermutter habe die Kühe gehütet. Als sie gerade im Schlafzimmer gewesen sei, seien zwei Männer durch die offene Türe gekommen. Einer von ihnen habe der Zweitbeschwerdeführerin eine Ohrfeige gegeben und sie dann vergewaltigt. Der andere Mann habe die Wohnung durchwühlt und nach etwas gesucht. Sie wisse weder, wer diese Männer gewesen seien, noch was sie gesucht hätten. Einer der Männer habe den Koran aus ihrem Kasten geholt und zerrissen; dann seien die Männer verschwunden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe sich danach gewaschen. Sie habe geweint und den ganzen Tag nicht aus dem Schlafzimmer gehen können, weil sie sich den Schwiegereltern nicht habe zeigen können. Sie sei auf der linken Wange wegen des Schlages blau gewesen. Am folgenden Tag sei sie mit ihrer Schwester und dem Drittbeschwerdeführer zu einem Arzt gegangen, der sie untersucht habe. Sie habe ihm "das erzählt" und der Arzt habe ihr gesagt, dass sie zur Polizei gehen müsse. Aber aus Scham habe sie das nicht getan. Sie sei nicht in das Haus der Schwiegereltern zurückgekehrt, sondern sei bei ihrer Schwester geblieben. Der Erstbeschwerdeführer sei zu ihr gekommen, doch sie habe immer wieder Gründe gefunden, um nicht zurückzukehren. Sie habe eine Woche bei der Schwester gewohnt und sei dann zur Mutter gezogen. Im August 2005 habe sie der Erstbeschwerdeführer zurückgeholt. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Schwierigkeiten begonnen, weil der Drittbeschwerdeführer dann in die Schule gegangen sei. Da er Moslem sei, hätten die anderen Kinder ihn beschimpft und geschlagen, sodass er nicht mehr in die Schule habe gehen wollen. Die erste Klasse habe der Drittbeschwerdeführer in XXXX besucht, damals sei noch alles "normal" gewesen. Die zweite Klasse habe er in XXXX besucht, weil sie damals bei ihren Eltern gelebt hätten und die dritte Klasse habe er wieder in XXXX besucht. Wegen des Hasses der anderen Leute hätten sie dort nicht mehr leben können. Sie hätten auch keine Arbeit gefunden, weil sie Moslems seien. Die Zweitbeschwerdeführerin wolle nicht zurückkehren, weil die Serben die Moslems hassten.4. Am 6. Oktober 2005 wurde die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab dabei im Wesentlichen Folgendes an: Ihre Eltern lebten in römisch 40 und zwei ihrer Schwestern in Serbien bzw. Bosnien. Eine weitere Schwester lebe in Österreich und ihr Bruder halte sich in Deutschland auf. Die Zweitbeschwerdeführerin habe 1996 eine Berufsschule in römisch 40 abgeschlossen. Am 13. Jänner 2004 sei die Zweitbeschwerdeführerin mit dem Drittbeschwerdeführer alleine zuhause gewesen. Der Erstbeschwerdeführer sei als Taxifahrer unterwegs gewesen, der Schwiegervater sei am Markt gewesen und die Schwiegermutter habe die Kühe gehütet. Als sie gerade im Schlafzimmer gewesen sei, seien zwei Männer durch die offene Türe gekommen. Einer von ihnen habe der Zweitbeschwerdeführerin eine Ohrfeige gegeben und sie dann vergewaltigt. Der andere Mann habe die Wohnung durchwühlt und nach etwas gesucht. Sie wisse weder, wer diese Männer gewesen seien, noch was sie gesucht hätten. Einer der Männer habe den Koran aus ihrem Kasten geholt und zerrissen; dann seien die Männer verschwunden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe sich danach gewaschen. Sie habe geweint und den ganzen Tag nicht aus dem Schlafzimmer gehen können, weil sie sich den Schwiegereltern nicht habe zeigen können. Sie sei auf der linken Wange wegen des Schlages blau gewesen. Am folgenden Tag sei sie mit ihrer Schwester und dem Drittbeschwerdeführer zu einem Arzt gegangen, der sie untersucht habe. Sie habe ihm "das erzählt" und der Arzt habe ihr gesagt, dass sie zur Polizei gehen müsse. Aber aus Scham habe sie das nicht getan. Sie sei nicht in das Haus der Schwiegereltern zurückgekehrt, sondern sei bei ihrer Schwester geblieben. Der Erstbeschwerdeführer sei zu ihr gekommen, doch sie habe immer wieder Gründe gefunden, um nicht zurückzukehren. Sie habe eine Woche bei der Schwester gewohnt und sei dann zur Mutter gezogen. Im August 2005 habe sie der Erstbeschwerdeführer zurückgeholt. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Schwierigkeiten begonnen, weil der Drittbeschwerdeführer dann in die Schule gegangen sei. Da er Moslem sei, hätten die anderen Kinder ihn beschimpft und geschlagen, sodass er nicht mehr in die Schule habe gehen wollen. Die erste Klasse habe der Drittbeschwerdeführer in römisch 40 besucht, damals sei noch alles "normal" gewesen. Die zweite Klasse habe er in römisch 40 besucht, weil sie damals bei ihren Eltern gelebt hätten und die dritte Klasse habe er wieder in römisch 40 besucht. Wegen des Hasses der anderen Leute hätten sie dort nicht mehr leben können. Sie hätten auch keine Arbeit gefunden, weil sie Moslems seien. Die Zweitbeschwerdeführerin wolle nicht zurückkehren, weil die Serben die Moslems hassten.
5. Am 7. März 2006 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt von einer Mitarbeiterin des Bundesasylamtes einvernommen. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er gemeinsam mit seinen Eltern sowie der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer in XXXX gelebt habe. Von Mitte Juni 2004 bis Juli 2005 hätten die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer bei seinen Schwiegereltern gelebt. Der Erstbeschwerdeführer habe sich auf einer Reise nach XXXX befunden; nach seiner Heimkehr etwa am 15. Juni 2004 habe ihm seine Mutter gesagt, dass die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin diese geholt und zu den Schwiegereltern gebracht habe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe vermutet, dass der Erstbeschwerdeführer sie betrogen habe. Zu seinem Fluchtgrund gab der Erstbeschwerdeführer an, dass dem Drittbeschwerdeführer am 16. September 2005 in der Schule ein "Haarbüschel" ausgerissen worden sei. Er sei von Mitschülern bereits mehrmals geschlagen worden, weil er Moslem sei. Dieser Vorfall sei für die Ausreise ausschlaggebend gewesen. Bereits zuvor habe der Erstbeschwerdeführer Probleme mit der Polizei gehabt. Doch an diesem Tag sei alles "zerplatzt" und er habe nicht mehr dort bleiben können, weshalb sie beschlossen hätten, ihr Auto zu verkaufen und das Land zu verlassen. Eine Anzeige wegen des Vorfalles mit dem Drittbeschwerdeführer habe er nicht erstattet. Er habe nur daran gedacht auszureisen. Er habe darüber weder mit dem Direktor noch mit den Lehrern gesprochen. Aber zuvor habe er sich schon einmal bei der Lehrerin namens "XXXX" beschwert, weil der Drittbeschwerdeführer schon früher geschlagen worden sei. Diese Übergriffe habe es seit September 2005 gegeben. Erneut schilderte der Erstbeschwerdeführer den Vorfall vom 24. März 2004, als er vier Burschen im Taxi zu einem Lokal in XXXX gefahren habe. Sie hätten auf seinem Taxiausweis seinen moslemischen Namen gesehen und ihn dann als "Türken" beschimpft. Anstatt den Fahrpreis zu bezahlen, hätten sie ihn aus dem Taxi gezogen und auf ihn eingetreten. Sie hätten ihm EUR 50,- und sein Mobiltelefon gestohlen, was er schließlich bei der Polizeistation angezeigt habe. Daraufhin hätten sich Polizeibeamte zu dem Lokal begeben und die vier Männer festgenommen. Im Zuge einer Gegenüberstellung habe der Erstbeschwerdeführer sie erkannt. Sie seien, ebenso wie er selbst, einvernommen worden, hätten den Vorfall aber bestritten. Auch das Mobiltelefon sei nicht bei ihnen gefunden worden. Daher hätten die Polizisten dem Erstbeschwerdeführer vorgeworfen, dass er lüge. Daraufhin sei er von zwei Beamten in das Untergeschoß der Polizeistation gebracht worden, wo sich der Parkplatz befunden habe. Einer der Polizisten habe ihm in die Seite geschlagen, wodurch er auf die Knie gefallen sei. Dann sei er mit einem Schlagstock geschlagen worden und schließlich hätten sie ihm gesagt, er solle verschwinden. Einer der Polizisten habe "XXXX" geheißen, weitere Namen wisse er nicht. Er habe keine Anzeige bei Gericht erstattet, weil er Angst gehabt habe, dass sich das wiederholen könne. Nach dem Vorfall sei er im Krankenhaus in XXXX untersucht worden. Außer diesem Vorfall sei er im Jänner 2004 und im Dezember 2003 in eine Rauferei mit Serben oder Montenegrinern verwickelt gewesen. Diese Auseinandersetzungen seien wegen seines Namens "XXXX" gewesen. Er habe oft kein Entgelt kassiert, um Streit zu vermeiden. Die geschilderten Probleme habe er wegen seiner Religionszugehörigkeit. Er habe auch nicht in eine andere Stadt, wie etwa XXXX, ziehen können, weil die Probleme in einer kleineren Stadt schlimmer gewesen wären. Auf Vorhalt, wonach er in seiner ersten Einvernahme angegeben habe, mit dem Schulleiter gesprochen zu haben und heute angegeben habe, er habe mit einer Lehrerin gesprochen, antwortete der Erstbeschwerdeführer, dass er sich nicht an diese Angabe in der Ersteinvernahme erinnern könne. Auf weiteren Vorhalt, wonach er angegeben habe, keine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen zu habe, und heute eine Bestätigung vorgelegt habe, erwiderte er, dass er damals nach einer Bestätigung gefragt worden sei und dies verneint habe. Diese Bestätigung habe er bei seiner Ersteinvernahme nicht bei sich gehabt, sondern sei ihm aus seinem Herkunftsland nachgeschickt worden. Im Falle seiner Rückkehr hätte er dieselben Probleme wie vorher oder möglicherweise noch schlimmere. Einer Überprüfung der Angaben in seinem Herkunftsland stimmte der Erstbeschwerdeführer zu. Der Drittbeschwerdeführer sei wegen des Erstbeschwerdeführers nach Österreich gekommen.5. Am 7. März 2006 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt von einer Mitarbeiterin des Bundesasylamtes einvernommen. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er gemeinsam mit seinen Eltern sowie der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer in römisch 40 gelebt habe. Von Mitte Juni 2004 bis Juli 2005 hätten die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer bei seinen Schwiegereltern gelebt. Der Erstbeschwerdeführer habe sich auf einer Reise nach römisch 40 befunden; nach seiner Heimkehr etwa am 15. Juni 2004 habe ihm seine Mutter gesagt, dass die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin diese geholt und zu den Schwiegereltern gebracht habe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe vermutet, dass der Erstbeschwerdeführer sie betrogen habe. Zu seinem Fluchtgrund gab der Erstbeschwerdeführer an, dass dem Drittbeschwerdeführer am 16. September 2005 in der Schule ein "Haarbüschel" ausgerissen worden sei. Er sei von Mitschülern bereits mehrmals geschlagen worden, weil er Moslem sei. Dieser Vorfall sei für die Ausreise ausschlaggebend gewesen. Bereits zuvor habe der Erstbeschwerdeführer Probleme mit der Polizei gehabt. Doch an diesem Tag sei alles "zerplatzt" und er habe nicht mehr dort bleiben können, weshalb sie beschlossen hätten, ihr Auto zu verkaufen und das Land zu verlassen. Eine Anzeige wegen des Vorfalles mit dem Drittbeschwerdeführer habe er nicht erstattet. Er habe nur daran gedacht auszureisen. Er habe darüber weder mit dem Direktor noch mit den Lehrern gesprochen. Aber zuvor habe er sich schon einmal bei der Lehrerin namens "XXXX" beschwert, weil der Drittbeschwerdeführer schon früher geschlagen worden sei. Diese Übergriffe habe es seit September 2005 gegeben. Erneut schilderte der Erstbeschwerdeführer den Vorfall vom 24. März 2004, als er vier Burschen im Taxi zu einem Lokal in römisch 40 gefahren habe. Sie hätten auf seinem Taxiausweis seinen moslemischen Namen gesehen und ihn dann als "Türken" beschimpft. Anstatt den Fahrpreis zu bezahlen, hätten sie ihn aus dem Taxi gezogen und auf ihn eingetreten. Sie hätten ihm EUR 50,- und sein Mobiltelefon gestohlen, was er schließlich bei der Polizeistation angezeigt habe. Daraufhin hätten sich Polizeibeamte zu dem Lokal begeben und die vier Männer festgenommen. Im Zuge einer Gegenüberstellung habe der Erstbeschwerdeführer sie erkannt. Sie seien, ebenso wie er selbst, einvernommen worden, hätten den Vorfall aber bestritten. Auch das Mobiltelefon sei nicht bei ihnen gefunden worden. Daher hätten die Polizisten dem Erstbeschwerdeführer vorgeworfen, dass er lüge. Daraufhin sei er von zwei Beamten in das Untergeschoß der Polizeistation gebracht worden, wo sich der Parkplatz befunden habe. Einer der Polizisten habe ihm in die Seite geschlagen, wodurch er auf die Knie gefallen sei. Dann sei er mit einem Schlagstock geschlagen worden und schließlich hätten sie ihm gesagt, er solle verschwinden. Einer der Polizisten habe "XXXX" geheißen, weitere Namen wisse er nicht. Er habe keine Anzeige bei Gericht erstattet, weil er Angst gehabt habe, dass sich das wiederholen könne. Nach dem Vorfall sei er im Krankenhaus in römisch 40 untersucht worden. Außer diesem Vorfall sei er im Jänner 2004 und im Dezember 2003 in eine Rauferei mit Serben oder Montenegrinern verwickelt gewesen. Diese Auseinandersetzungen seien wegen seines Namens "XXXX" gewesen. Er habe oft kein Entgelt kassiert, um Streit zu vermeiden. Die geschilderten Probleme habe er wegen seiner Religionszugehörigkeit. Er habe auch nicht in eine andere Stadt, wie etwa römisch 40 , ziehen können, weil die Probleme in einer kleineren Stadt schlimmer gewesen wären. Auf Vorhalt, wonach er in seiner ersten Einvernahme angegeben habe, mit dem Schulleiter gesprochen zu haben und heute angegeben habe, er habe mit einer Lehrerin gesprochen, antwortete der Erstbeschwerdeführer, dass er sich nicht an diese Angabe in der Ersteinvernahme erinnern könne. Auf weiteren Vorhalt, wonach er angegeben habe, keine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen zu habe, und heute eine Bestätigung vorgelegt habe, erwiderte er, dass er damals nach einer Bestätigung gefragt worden sei und dies verneint habe. Diese Bestätigung habe er bei seiner Ersteinvernahme nicht bei sich gehabt, sondern sei ihm aus seinem Herkunftsland nachgeschickt worden. Im Falle seiner Rückkehr hätte er dieselben Probleme wie vorher oder möglicherweise noch schlimmere. Einer Überprüfung der Angaben in seinem Herkunftsland stimmte der Erstbeschwerdeführer zu. Der Drittbeschwerdeführer sei wegen des Erstbeschwerdeführers nach Österreich gekommen.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen Folgendes an: Nach ihrer Rückkehr aus Luxemburg 2003 habe sie bis September 2005 mit den Erst- und Drittbeschwerdeführern sowie den Schwiegereltern im gemeinsamen Haushalt in XXXX gelebt. Zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftslandes gab sie an, dass es in der Schule einen Vorfall mit dem Drittbeschwerdeführer gegeben. Andere Kinder hätten nicht mit ihm spielen wollen, weil er "anders" bzw. "Moslem" sei. Ein weiterer Vorfall betreffe sie selbst und sei am 13. Juni 2004 gewesen. Sie sei zuhause von zwei Männern angegriffen und von einem von ihnen vergewaltigt worden. Am nächsten Tag habe der Schwager sie abgeholt und zu ihrer Schwester gebracht. Gemeinsam seien sie zu einem Gynäkologen gegangen. Nach einer Woche bei ihrer Schwester sei sie zu ihren Eltern gegangen und habe dort bis August 2005 gelebt. In diesem Jahr habe sie der Erstbeschwerdeführer öfters gebeten, dass sie zu ihm zurückkehren solle. Sie habe das nicht wollen und ihm (als Vorwand) gesagt, sie hätte erfahren, dass er eine andere Frau habe. Schließlich habe sie auch der Drittbeschwerdeführer gebeten, zum Erstbeschwerdeführer zurückzukehren und gesagt, er wolle die Schule weiter besuchen. Deshalb habe sie eingewilligt und sei zurückgekehrt. Bei der Vergewaltigung sei sie nicht verletzt worden und auch der Arzt habe keine Verletzungen festgestellt. Sie habe dem Gynäkologen nicht von der Vergewaltigung erzählt; lediglich ihre Schwester XXXX wisse davon. Von den Schlägen habe es keine sichtbaren Spuren gegeben. Zu ihrer Mutter habe sie gesagt, dass der Erstbeschwerdeführer eine andere Frau habe. Die Schwiegereltern hätten von der Vergewaltigung nichts bemerkt, sie habe ihnen dann erzählt, dass sie für ein paar Tage zur Schwester gehen werde. Sie habe die Vergewaltigung nicht angezeigt, weil sie sich "geniert" habe. Bei ihren Eltern sei ihr nichts passiert und es habe keine weiteren Übergriffe auf sie gegeben. Auf Vorhalt, wonach die Zweitbeschwerdeführerin in der Ersteinvernahme angegeben habe, die Vergewaltigung sei am 13. Jänner 2004 gewesen, und nun, sie sei am 13. Juni gewesen, erwiderte sie, dass die Dolmetscherin nicht gut Serbisch gesprochen und nachgefragt habe, ob es Juni oder Juli gewesen sei. Weshalb nun Jänner protokolliert worden sei, wisse sie nicht. Auf weiteren Vorhalt, wonach die Zweitbeschwerdeführerin zunächst behauptet habe, dass sie dem Gynäkologen sehr wohl von der Vergewaltigung erzählt habe und dieser ihr sogar geraten habe, eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten, antwortete sie, dass sie den Gynäkologen informiert habe. Für ihre heutigen, dem entgegenstehenden Angaben, entschuldige sie sich. Die Probleme des Drittbeschwerdeführers in der Schule hätten bereits in der ersten Klasse begonnen, nachdem er einen Monat zur Schule gegangen sei. Auf die Frage, weshalb die Erst- bis Drittbeschwerdeführer erst im September 2005 ausgereist wären, obwohl die Vergewaltigung bereits 2004 gewesen sei und die Probleme des Drittbeschwerdeführers schon zuvor bestanden hätten, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass an einem Tag im September der Drittbeschwerdeführer nachhause gekommen sei und erzählt habe, dass ihm ein Mädchen namens XXXX mit den Zähnen vorne Haare herausgerissen habe. Sie habe mit der Lehrerin XXXX darüber gesprochen und diese habe ihr gesagt, dass sie mit den Kindern und deren Eltern darüber reden werde. Während des einjährigen Aufenthaltes bei den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin habe der Drittbeschwerdeführer keine Probleme mit anderen Kindern gehabt. Sie seien dennoch nicht nach XXXX gezogen, weil der Erstbeschwerdeführer dort nicht habe leben wollen. Auf Vorhalt, wonach die Zweitbeschwerdeführerin zunächst angegeben habe, in der ersten Klasse sei noch alles "normal" gewesen, dann jedoch behauptet habe, dass bereits ein Monat nach Schulbeginn die Probleme begonnen hätten, antwortete sie, dass es lediglich fünf bis sechs Mal "kleine Missverständnisse" unter den Kindern gegeben habe.Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen Folgendes an: Nach ihrer Rückkehr aus Luxemburg 2003 habe sie bis September 2005 mit den Erst- und Drittbeschwerdeführern sowie den Schwiegereltern im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 gelebt. Zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftslandes gab sie an, dass es in der Schule einen Vorfall mit dem Drittbeschwerdeführer gegeben. Andere Kinder hätten nicht mit ihm spielen wollen, weil er "anders" bzw. "Moslem" sei. Ein weiterer Vorfall betreffe sie selbst und sei am 13. Juni 2004 gewesen. Sie sei zuhause von zwei Männern angegriffen und von einem von ihnen vergewaltigt worden. Am nächsten Tag habe der Schwager sie abgeholt und zu ihrer Schwester gebracht. Gemeinsam seien sie zu einem Gynäkologen gegangen. Nach einer Woche bei ihrer Schwester sei sie zu ihren Eltern gegangen und habe dort bis August 2005 gelebt. In diesem Jahr habe sie der Erstbeschwerdeführer öfters gebeten, dass sie zu ihm zurückkehren solle. Sie habe das nicht wollen und ihm (als Vorwand) gesagt, sie hätte erfahren, dass er eine andere Frau habe. Schließlich habe sie auch der Drittbeschwerdeführer gebeten, zum Erstbeschwerdeführer zurückzukehren und gesagt, er wolle die Schule weiter besuchen. Deshalb habe sie eingewilligt und sei zurückgekehrt. Bei der Vergewaltigung sei sie nicht verletzt worden und auch der Arzt habe keine Verletzungen festgestellt. Sie habe dem Gynäkologen nicht von der Vergewaltigung erzählt; lediglich ihre Schwester römisch 40 wisse davon. Von den Schlägen habe es keine sichtbaren Spuren gegeben. Zu ihrer Mutter habe sie gesagt, dass der Erstbeschwerdeführer eine andere Frau habe. Die Schwiegereltern hätten von der Vergewaltigung nichts bemerkt, sie habe ihnen dann erzählt, dass sie für ein paar Tage zur Schwester gehen werde. Sie habe die Vergewaltigung nicht angezeigt, weil sie sich "geniert" habe. Bei ihren Eltern sei ihr nichts passiert und es habe keine weiteren Übergriffe auf sie gegeben. Auf Vorhalt, wonach die Zweitbeschwerdeführerin in der Ersteinvernahme angegeben habe, die Vergewaltigung sei am 13. Jänner 2004 gewesen, und nun, sie sei am 13. Juni gewesen, erwiderte sie, dass die Dolmetscherin nicht gut Serbisch gesprochen und nachgefragt habe, ob es Juni oder Juli gewesen sei. Weshalb nun Jänner protokolliert worden sei, wisse sie nicht. Auf weiteren Vorhalt, wonach die Zweitbeschwerdeführerin zunächst behauptet habe, dass sie dem Gynäkologen sehr wohl von der Vergewaltigung erzählt habe und dieser ihr sogar geraten habe, eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten, antwortete sie, dass sie den Gynäkologen informiert habe. Für ihre heutigen, dem entgegenstehenden Angaben, entschuldige sie sich. Die Probleme des Drittbeschwerdeführers in der Schule hätten bereits in der ersten Klasse begonnen, nachdem er einen Monat zur Schule gegangen sei. Auf die Frage, weshalb die Erst- bis Drittbeschwerdeführer erst im September 2005 ausgereist wären, obwohl die Vergewaltigung bereits 2004 gewesen sei und die Probleme des Drittbeschwerdeführers schon zuvor bestanden hätten, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass an einem Tag im September der Drittbeschwerdeführer nachhause gekommen sei und erzählt habe, dass ihm ein Mädchen namens römisch 40 mit den Zähnen vorne Haare herausgerissen habe. Sie habe mit der Lehrerin römisch 40 darüber gesprochen und diese habe ihr gesagt, dass sie mit den Kindern und deren Eltern darüber reden werde. Während des einjährigen Aufenthaltes bei den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin habe der Drittbeschwerdeführer keine Probleme mit anderen Kindern gehabt. Sie seien dennoch nicht nach römisch 40 gezogen, weil der Erstbeschwerdeführer dort nicht habe leben wollen. Auf Vorhalt, wonach die Zweitbeschwerdeführerin zunächst angegeben habe, in der ersten Klasse sei noch alles "normal" gewesen, dann jedoch behauptet habe, dass bereits ein Monat nach Schulbeginn die Probleme begonnen hätten, antwortete sie, dass es lediglich fünf bis sechs Mal "kleine Missverständnisse" unter den Kindern gegeben habe.
Der Erstbeschwerdeführer legte erneut seinen Führerschein und darüber hinaus folgende Dokumente vor: seinen am 15. Juli 2003 in XXXX ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweis, seine am 10. Oktober 2003 in XXXX ausgestellte Geburtsurkunde, seine bis 10. September 2004 gültige Taxilizenz, einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) vom 11. Oktober 2005 sowie einen Arztbrief einer "XXXX" und deren Übersetzung aus dem Montenegrinischen vom 24. März 2004. Demzufolge sei der Erstbeschwerdeführer wegen Verletzungen, die von Drittpersonen stammten, in die Ambulanz gekommen. Er habe "sichtbare Hämatome auf der rechten Seite des Brustkorbes und glutealen Bereiches, Hämatome und Schmerzen bei der Palpation, sowie bei der Atmung". Es sei eine Röntgenuntersuchung durchgeführt und Medikamente verordnet worden.Der Erstbeschwerdeführer legte erneut seinen Führerschein und darüber hinaus folgende Dokumente vor: seinen am 15. Juli 2003 in römisch 40 ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweis, seine am 10. Oktober 2003 in römisch 40 ausgestellte Geburtsurkunde, seine bis 10. September 2004 gültige Taxilizenz, einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) vom 11. Oktober 2005 sowie einen Arztbrief einer "XXXX" und deren Übersetzung aus dem Montenegrinischen vom 24. März 2004. Demzufolge sei der Erstbeschwerdeführer wegen Verletzungen, die von Drittpersonen stammten, in die Ambulanz gekommen. Er habe "sichtbare Hämatome auf der rechten Seite des Brustkorbes und glutealen Bereiches, Hämatome und Schmerzen bei der Palpation, sowie bei der Atmung". Es sei eine Röntgenuntersuchung durchgeführt und Medikamente verordnet worden.
6. Am 9. März 2006 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage an die Österreichische Botschaft in Belgrad. Zunächst wurde im Wesentlichen das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zum Vorfall vom 24. März 2004 geschildert und um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten: Ist der in der Anlage befindliche Arztbericht vom 24. März 2004 echt? Wie sieht die Situation für Moslems in XXXX bzw. überhaupt in Montenegro aus in Bezug auf Verfolgung (durch die Bevölkerung und durch den Staat) aus? Gehen die Serben bzw. Montenegriner gegen Moslems vor? Werden Maßnahmen seitens der Behörden gegen eventuelle Übergriffe auf Angehörige der moslemischen Minderheit ergriffen? Wie hoch ist der Anteil der Moslems an der Gesamtbevölkerung von XXXX bzw. Montenegro? Wohnte der Erstbeschwerdeführer tatsächlich an der von ihm angegebenen Adresse? Dort würden auch seine Eltern XXXX und XXXX wohnen.6. Am 9. März 2006 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage an die Österreichische Botschaft in Belgrad. Zunächst wurde im Wesentlichen das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zum Vorfall vom 24. März 2004 geschildert und um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten: Ist der in der Anlage befindliche Arztbericht vom 24. März 2004 echt? Wie sieht die Situation für Moslems in römisch 40 bzw. überhaupt in Montenegro aus in Bezug auf Verfolgung (durch die Bevölkerung und durch den Staat) aus? Gehen die Serben bzw. Montenegriner gegen Moslems vor? Werden Maßnahmen seitens der Behörden gegen eventuelle Übergriffe auf Angehörige der moslemischen Minderheit ergriffen? Wie hoch ist der Anteil der Moslems an der Gesamtbevölkerung von römisch 40 bzw. Montenegro? Wohnte der Erstbeschwerdeführer tatsächlich an der von ihm angegebenen Adresse? Dort würden auch seine Eltern römisch 40 und römisch 40 wohnen.
7. Am 24. Mai 2006 langte das Erhebungsergebnis des (näher genannten) Vertrauensanwalts der Österreichischen Botschaft Belgrad vom 10. Mai 2006 ein. Demnach sei der in der Anlage befindliche Arztbericht echt. Das geschilderte Ereignis sei weder in der Polizeistation protokolliert worden noch sei eine Untersuchung durchgeführt worden und es sei auch zu keiner Intervention durch die Polizei gekommen. Dem Vertrauensanwalt sei nicht bekannt, dass Serben bzw. Montenegriner die Moslems in XXXX bzw. überhaupt in Montenegro verfolgten oder gegen sie vorgingen. Seit 1994 sei der Erstbeschwerdeführer an der Adresse XXXX gemeinsam mit seinen Eltern gemeldet.7. Am 24. Mai 2006 langte das Erhebungsergebnis des (näher genannten) Vertrauensanwalts der Österreichischen Botschaft Belgrad vom 10. Mai 2006 ein. Demnach sei der in der Anlage befindliche Arztbericht echt. Das geschilderte Ereignis sei weder in der Polizeistation protokolliert worden noch sei eine Untersuchung durchgeführt worden und es sei auch zu keiner Intervention durch die Polizei gekommen. Dem Vertrauensanwalt sei nicht bekannt, dass Serben bzw. Montenegriner die Moslems in römisch 40 bzw. überhaupt in Montenegro verfolgten oder gegen sie vorgingen. Seit 1994 sei der Erstbeschwerdeführer an der Adresse römisch 40 gemeinsam mit seinen Eltern gemeldet.
8. Am 28. Juni 2006 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt erneut einvernommen und ihnen das Erhebungsergebnis vorgehalten. Dazu gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er seine Angaben aufrecht halte. Das Problem mit den vier Männern habe er bei der Polizei angezeigt. Möglicherweise seien diese mit den Polizisten bekannt oder verwandt gewesen. Den Erst- und Zweitbeschwerdeführern wurden vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation in Montenegro zur Kenntnis gebracht, worauf der Erstbeschwerdeführer angab, dass 99 Prozent der Wahrheit entspreche und "alles richtig beschrieben" werde, etwa wie die Polizei arbeite. Er habe dennoch kein Vertrauen zur Polizei, sie habe nichts unternommen.
9. Einem dem Bundesasylamt übermittelten Polizeibericht vom 25. August 2006 zufolge seien im Zuge einer Amtshandlung bei der Schwester der Zweitbeschwerdeführerin deren am 12. September 1996 und am 28. Oktober 2004 ausgestellte Personalausweise, eine dem Erstbeschwerdeführer ausgestellte Bankservicekarte einer Bank in Luxemburg und eine Gesundheitskarte der Zweitbeschwerdeführerin aufgefunden worden. Diese wurden dem Bericht in Kopie beigefügt.
10. Mit den erst- bis drittangefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Asylanträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 ab (jeweils Spruchteil I.), stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 fest, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Montenegro zulässig sei (jeweils Spruchteil II.) und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet nach Montenegro aus (jeweils Spruchteil III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Montenegro. Das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin erachtete das Bundesasylamt aufgrund der "Allgemeinheit und mangelnden Nachvollziehbarkeit" als unglaubwürdig. Darüber hinaus seien Widersprüche aufgetreten, denen nicht nachvollziehbar entgegengetreten worden sei. So habe der Erstbeschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 5. Oktober 2005 angegeben, er habe wegen der Probleme des Drittbeschwerdeführers mit dem Schulleiter gesprochen und sich wegen der eigenen Übergriffe nicht in ärztliche Behandlung begeben. Demgegenüber habe er am 7. März 2006 angegeben, dass er nicht mit dem Schulleiter, sondern mit einer Lehrerin namens "XXXX" gesprochen habe und sich wegen der Übergriffe doch im Krankenhaus in XXXX habe behandeln lassen, wofür er auch eine Bestätigung vorgelegt habe. Darüber hinaus weise auch das Ergebnis der Überprüfung der Angaben des Erstbeschwerdeführers durch die Österreichische Botschaft darauf hin, dass dessen Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in ihrer Einvernahme vom 6. Oktober 2005 angegeben, dass die Vergewaltigung am 13. Jänner 2004 stattgefunden habe; am 7. März 2006 habe sie hingegen vorgebracht, diese habe sich am 13. Juni 2004 zugetragen. Diesen Wiederspruch habe sie mit den mangelnden Sprachkenntnissen der Dolmetscherin erklärt, was als Schutzbehauptung gewertet werde. Auch habe sie am 7. März 2006 angegeben, dass der Gynäkologe nichts von der Vergewaltigung erfahren habe. Demgegenüber habe sie bei ihrer Einvernahme am 6. Oktober 2005 das Gegenteil behauptet und, dass ihr der Arzt zu einer Anzeige bei der Polizei geraten habe. Überdies habe die Zweitbeschwerdeführerin zu den Problemen des Drittbeschwerdeführers unterschiedliche Angaben gemacht. So habe sie zunächst ausgeführt, dass die Probleme erst im September 2005 in der dritten Klasse begonnen hätten und später, es habe schon in der ersten Klasse Schwierigkeiten gegeben. Die Abweisung der Asylanträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführer begründete das Bundesasylamt mit der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe, jene des Drittbeschwerdeführer damit, dass dieser keinen Verfolgungen aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei. Weiters seien keine refoulementrelevanten Umstände erkennbar. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen.10. Mit den erst- bis drittangefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Asylanträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (jeweils Spruchteil römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 fest, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Montenegro zulässig sei (jeweils Spruchteil römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet nach Montenegro aus (jeweils Spruchteil römisch drei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Montenegro. Das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin erachtete das Bundesasylamt aufgrund der "Allgemeinheit und mangelnden Nachvollziehbarkeit" als unglaubwürdig. Darüber hinaus seien Widersprüche aufgetreten, denen nicht nachvollziehbar entgegengetreten worden sei. So habe der Erstbeschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 5. Oktober 2005 angegeben, er habe wegen der Probleme des Drittbeschwerdeführers mit dem Schulleiter gesprochen und sich wegen der eigenen Übergriffe nicht in ärztliche Behandlung begeben. Demgegenüber habe er am 7. März 2006 angegeben, dass er nicht mit dem Schulleiter, sondern mit einer Lehrerin namens "XXXX" gesprochen habe und sich wegen der Übergriffe doch im Krankenhaus in römisch 40 habe behandeln lassen, wofür er auch eine Bestätigung vorgelegt habe. Darüber hinaus weise auch das Ergebnis der Überprüfung der Angaben des Erstbeschwerdeführers durch die Österreichische Botschaft darauf hin, dass dessen Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in ihrer Einvernahme vom 6. Oktober 2005 angegeben, dass die Vergewaltigung am 13. Jänner 2004 stattgefunden habe; am 7. März 2006 habe sie hingegen vorgebracht, diese habe sich am 13. Juni 2004 zugetragen. Diesen Wiederspruch habe sie mit den mangelnden Sprachkenntnissen der Dolmetscherin erklärt, was als Schutzbehauptung gewertet werde. Auch habe sie am 7. März 2006 angegeben, dass der Gynäkologe nichts von der Vergewaltigung erfahren habe. Demgegenüber habe sie bei ihrer Einvernahme am 6. Oktober 2005 das Gegenteil behauptet und, dass ihr der Arzt zu einer Anzeige bei der Polizei geraten habe. Überdies habe die Zweitbeschwerdeführerin zu den Problemen des Drittbeschwerdeführers unterschiedliche Angaben gemacht. So habe sie zunächst ausgeführt, dass die Probleme erst im September 2005 in der dritten Klasse begonnen hätten und später, es habe schon in der ersten Klasse Schwierigkeiten gegeben. Die Abweisung der Asylanträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführer begründete das Bundesasylamt mit der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe, jene des Drittbeschwerdeführer damit, dass dieser keinen Verfolgungen aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei. Weiters seien keine refoulementrelevanten Umstände erkennbar. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen.
11. Gegen diese Bescheide brachten die Erst- bis Drittbeschwerdeführer fristgerecht Berufungen an den unabhängigen Bundesasylsenat ein, die nunmehr als Beschwerden an den Asylgerichtshof zu werten sind. Darin wird im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und ausgeführt, dass sich der Widerspruch zur Meldung der Übergriffe auf den Drittbeschwerdeführer daraus ergeben habe, dass ihn der Dolmetscher in der ersten Einvernahme gefragt habe, ob er wegen des Vorfalles mit dem Schulleiter oder der Lehrerin gesprochen habe und der Erstbeschwerdeführer diese Frage mit "ja" beantwortet habe, woraufhin das Wort "Schulleiter" in das Protokoll aufgenommen worden sei. Aufgrund seiner Nervosität sei dem Erstbeschwerdeführer das bei der Rückübersetzung nicht aufgefallen. Was den Vorfall bei der Polizei in XXXX betreffe, der nach Auskunft der Österreichischen Botschaft nicht protokolliert worden sei, sei dies angesichts der Behandlung durch die Polizeibeamten nicht weiter verwunderlich. Soweit das Bundesasylamt die Verletzungen des Erstbeschwerdeführers, die durch die vorgelegte ärztliche Bestätigung erwiesen sei, als "nicht aus dem von ihm geschilderten Grund entstanden" erachtet, stelle dies eine reine Gegenbehauptung dar, die durch nichts bewiesen werden könne. Der Erstbeschwerdeführer habe nach dem Angriff auf ihn deshalb nicht sofort das Land verlassen, weil er gehofft habe, dass die Diskriminierungen aufhören würden. Doch da die Attacken auf den Drittbeschwerdeführer immer ärger geworden wären und sie von Seiten der Schule keine Unterstützung erhalten hätten, hätten sie sich zur Flucht entschlossen. Der Erstbeschwerdeführer habe erst durch den Bescheid des Bundesasylamtes von der Vergewaltigung der Zweitbeschwerdeführerin erfahren, da sie ihm aus Scham nichts davon erzählt habe, weil sie dann in der Kultur der Beschwerdeführer als "beschmutzt" gelten würde. Dieser Vorfall habe das Familienleben der Beschwerdeführer erheblich gestört. Die Zweitbeschwerdeführerin sei seither extrem nervös und angespannt. Sie stehe kurz vor der Geburt des zweiten Kindes, wobei die Schwangerschaft äußerst problematisch verlaufen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin könne nicht nach Montenegro zurückkehren, da sie dort die Wahrheit verbergen müsse und nicht die Möglichkeit einer psychologischen Behandlung habe, die "sicher notwendig sein wird". Der Drittbeschwerdeführer spreche bereits sehr gut Deutsch. In der Schule gehe es ihm sehr gut, er werde akzeptiert und lerne sehr gut. In Montenegro hätte er aufgrund der Religion und der damit verbundenen Diskriminierungen kaum Chancen auf eine entsprechende Ausbildung. Auch der Erstbeschwerdeführer befürchte, als Moslem angefeindet und angegriffen zu werden, und müsse in ständiger Angst um die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer leben. Wieters bestünde nicht nur eine reale, sondern eine "erheblich[e]" Gefahr, dass der Erstbeschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr beträchtlichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt sei.11. Gegen diese Bescheide brachten die Erst- bis Drittbeschwerdeführer fristgerecht Berufungen an den unabhängigen Bundesasylsenat ein, die nunmehr als Beschwerden an den Asylgerichtshof zu werten sind. Darin wird im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und ausgeführt, dass sich der Widerspruch zur Meldung der Übergriffe auf den Drittbeschwerdeführer daraus ergeben habe, dass ihn der Dolmetscher in der ersten Einvernahme gefragt habe, ob er wegen des Vorfalles mit dem Schulleiter oder der Lehrerin gesprochen habe und der Erstbeschwerdeführer diese Frage mit "ja" beantwortet habe, woraufhin das Wort "Schulleiter" in das Protokoll aufgenommen worden sei. Aufgrund seiner Nervosität sei dem Erstbeschwerdeführer das bei der Rückübersetzung nicht aufgefallen. Was den Vorfall bei der Polizei in römisch 40 betreffe, der nach Auskunft der Österreichischen Botschaft nicht protokolliert worden sei, sei dies angesichts der Behandlung durch die Polizeibeamten nicht weiter verwunderlich. Soweit das Bundesasylamt die Verletzungen des Erstbeschwerdeführers, die durch die vorgelegte ärztliche Bestätigung erwiesen sei, als "nicht aus dem von ihm geschilderten Grund entstanden" erachtet, stelle dies eine reine Gegenbehauptung dar, die durch nichts bewiesen werden könne. Der Erstbeschwerdeführer habe nach dem Angriff auf ihn deshalb nicht sofort das Land verlassen, weil er gehofft habe, dass die Diskriminierungen aufhören würden. Doch da die Attacken auf den Drittbeschwerdeführer immer ärger geworden wären und sie von Seiten der Schule keine Unterstützung erhalten hätten, hätten sie sich zur Flucht entschlossen. Der Erstbeschwerdeführer habe erst durch den Bescheid des Bundesasylamtes von der Vergewaltigung der Zweitbeschwerdeführerin erfahren, da sie ihm aus Scham nichts davon erzählt habe, weil sie dann in der Kultur der Beschwerdeführer als "beschmutzt" gelten würde. Dieser Vorfall habe das Familienleben der Beschwerdeführer erheblich gestört. Die Zweitbeschwerdeführerin sei seither extrem nervös und angespannt. Sie stehe kurz vor der Geburt des zweiten Kindes, wobei die Schwangerschaft äußerst problematisch verlaufen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin könne nicht nach Montenegro zurückkehren, da sie dort die Wahrheit verbergen müsse und nicht die Möglichkeit einer psychologischen Behandlung habe, die "sicher notwendig sein wird". Der Drittbeschwerdeführer spreche bereits sehr gut Deutsch. In der Schule gehe es ihm sehr gut, er werde akzeptiert und lerne sehr gut. In Montenegro hätte er aufgrund der Religion und der damit verbundenen Diskriminierungen kaum Chancen auf eine entsprechende Ausbildung. Auch der Erstbeschwerdeführer befürchte, als Moslem angefeindet und angegriffen zu werden, und müsse in ständiger Angst um die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer leben. Wieters bestünde nicht nur eine reale, sondern eine "erheblich[e]" Gefahr, dass der Erstbeschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr beträchtlichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt sei.
12. Mit Schreiben vom 25. Jänner 2007 wurden Befundberichte der gynäkologischen Abteilung des Krankenhauses XXXX vom 2., 6., 13., und 23. Oktober 2006 vorgelegt, denen zufolge die Zweitbeschwerdeführerin während der zweiten Schwangerschaft mehrmals u. a. anderem wegen Nierenkoliken ambulant und stationär behandelt worden sei.12. Mit Schreiben vom 25. Jänner 2007 wurden Befundberichte der gynäkologischen Abteilung des Krankenhauses römisch 40 vom 2., 6., 13., und 23. Oktober 2006 vorgelegt, denen zufolge die Zweitbeschwerdeführerin während der zweiten Schwangerschaft mehrmals u. a. anderem wegen Nierenkoliken ambulant und stationär behandelt worden sei.
13. Am 15. März 2007 brachte die Zweitbeschwerdeführerin für den am
XXXX in Österreich geborenen Viertbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren ein, wobei für ihn keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden. Weiters wurden ein Auszug aus dem Geburtenbuch vom 23. Februar 2007 und ein Auszug aus dem ZMR vom 22. März 2007 vorgelegt.römisch 40 in Österreich geborenen Viertbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren ein, wobei für ihn keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden. Weiters wurden ein Auszug aus dem Geburtenbuch vom 23. Februar 2007 und ein Auszug aus dem ZMR vom 22. März 2007 vorgelegt.
14. Mit dem viertangefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Viertbeschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchteil I.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Montenegro (Spruchteil II.) zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Montenegro aus (Spruchteil III.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das Bundesasylamt damit, dass ein Familienverfahren vorliege, für den Viertbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien und keine Gründe ersichtlich seien, wonach der Viertbeschwerdeführer in Montenegro einer Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründen ausgesetzt sei. Weiters seien keine refoulementrelevanten Umstände erkennbar. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.14. Mit dem viertangefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Viertbeschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchteil römisch eins.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Montenegro (Spruchteil römisch zwei.) zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Montenegro aus (Spruchteil römisch drei.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das Bundesasylamt damit, dass ein Familienverfahren vorliege, für den Viertbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien und keine Gründe ersichtlich seien, wonach der Viertbeschwerdeführer in Montenegro einer Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründen ausgesetzt sei. Weiters seien keine refoulementrelevanten Umstände erkennbar. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
15. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat eingebracht, die nunmehr als Beschwerde an den Asylgerichtshof zu werten ist.
16. Am 9. Februar 2009 brachte die Zweitbeschwerdeführerin für die am XXXX in Österreich geborene Fünftbeschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren ein. Auch für sie wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Weiters wurden eine Kopie der Geburtsurkunde vom 5. Jänner 2009 und ein Auszug aus dem ZMR vom 8. Jänner 2009 vorgelegt.16. Am 9. Februar 2009 brachte die Zweitbeschwerdeführerin für die am römisch 40 in Österreich geborene Fünftbeschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren ein. Auch für sie wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Weiters wurden eine Kopie der Geburtsurkunde vom 5. Jänner 2009 und ein Auszug aus dem ZMR vom 8. Jänner 2009 vorgelegt.
17. Mit dem fünftangefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Fünft-beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13) AsylG 2005 ab, erkannte ihr weder den Status einer Asylberechtigten (Spruchteil I.) noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Montenegro (Spruchteil II.) zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Montenegro aus (Spruchteil III.). Das Bundesasylamt begründete die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz damit, dass ein Familienverfahren vorliege, für die Fünftbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien und auch keinem anderen Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Es seien keine Gründe ersichtlich, wonach die Fünftbeschwerdeführerin in Montenegro eine Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründen ausgesetzt sei. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.17. Mit dem fünftangefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Fünft-beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,) AsylG 2005 ab, erkannte ihr weder den Status einer Asylberechtigten (Spruchteil römisch eins.) noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Montenegro (Spruchteil römisch zwei.) zu und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Montenegro aus (Spruchteil römisch drei.). Das Bundesasylamt begründete die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz damit, dass ein Familienverfahren vorliege, für die Fünftbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien und auch keinem anderen Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Es seien keine Gründe ersichtlich, wonach die Fünftbeschwerdeführerin in Montenegro eine Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründen ausgesetzt sei. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
18. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der im Wesentlichen auf die Beschwerde der Erst- bis Drittbeschwerdeführer verwiesen wird.
19. Am 2. April 2009 wurde ein Bericht des Psychosozialen Dienstes
XXXX der Psychiatrischen Ambulanz des Krankenhauses XXXX vom 13. Februar 2009 vorgelegt. Demzufolge wirke der Erstbeschwerdeführer "traurig depressiv, antriebslos, kraftlos, Konzentration- und Merkfähigkeitsstörungen, massives Gedankenkreisen und Grübeln auf Grund eines körperlichen Übergriffs an seiner Frau in Montenegro", er leide an "Depressio F 33.11" und ihm seien die Medikamente Mirtaron 30mg und Risperdal 2mg verordnet worden.römisch 40 der Psychiatrischen Ambulanz des Krankenhauses römisch 40 vom 13. Februar 2009 vorgelegt. Demzufolge wirke der Erstbeschwerdeführer "traurig depressiv, antriebslos, kraftlos, Konzentration- und Merkfähigkeitsstörungen, massives Gedankenkreisen und Grübeln auf Grund eines körperlichen Übergriffs an seiner Frau in Montenegro", er leide an "Depressio F 33.11" und ihm seien die Medikamente Mirtaron 30mg und Risperdal 2mg verordnet worden.
20. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wegen des Vergehens des Quälens unmündiger Personen nach § 92 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf bzw. acht Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Danach haben sie am 24. November 2008 dem Drittbeschwerdeführer mehrfach Faustschläge und Tritte, sowie Schläge mit einem Gürtel versetzt, wodurch dieser multiple Hämatome erlitt, und ihn in den Folgetagen angewiesen, im Elternzimmer am Boden zu schlafen. Das Gericht erachtete u.a. die "Fürbitte des Opfers" und die schwierigen persönlichen Verhältnisse als mildernde Gründe im Rahmen der Strafbemessung.20. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wegen des Vergehens des Quälens unmündiger Personen nach Paragraph 92, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf bzw. acht Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Danach haben sie am 24. November 2008 dem Drittbeschwerdeführer mehrfach Faustschläge und Tritte, sowie Schläge mit einem Gürtel versetzt, wodurch dieser multiple Hämatome erlitt, und ihn in den Folgetagen angewiesen, im Elternzimmer am Boden zu schlafen. Das Gericht erachtete u.a. die "Fürbitte des Opfers" und die schwierigen persönlichen Verhältnisse als mildernde Gründe im Rahmen der Strafbemessung.
21. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 wurden Arztbriefe des Psychosozialen Dienstes XXXX der Psychiatrischen Ambulanz des Krankenhauses XXXX vom 7. April, 6. Mai und 26. August 2009 betreffend den Erstbeschwerdeführer, vorgelegt. Diesen zufolge gehe es ihm besser, ihn würden aber weiterhin die Gedanken über die körperlichen Übergriffe an seiner Frau in Montenegro belasten, wodurch "Impulsdurchbrüche mit Impulskontrollverlusten" entstünden. Wegen der bestehenden Familienbelastung habe er mehrmals das Gewaltzentrum aufgesucht. Zuletzt habe sich sein Zustand gebessert und ihm sei zusätzlich zu den bereits verordneten Medikamenten Sertralin 50mg verordnet worden. Weiters wurden Arztbriefe betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vom 7. April und 26. Mai 2009 vorgelegt, wonach bei ihr eine "Anpassungsstörung in Remission" vorliege und sie eine weitere Medikation ablehne, "was aus fachärztlicher Sicht nachvollzogen werden [könne]". Betreffend die Fünftbeschwerdeführerin wurde ein Arztbrief des Landeskrankenhauses21. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 wurden Arztbriefe des Psychosozialen Dienstes römisch 40 der Psychiatrischen Ambulanz des Krankenhauses römisch 40 vom 7. April, 6. Mai und 26. August 2009 betreffend den Erstbeschwerdeführer, vorgelegt. Diesen zufolge gehe es ihm besser, ihn würden aber weiterhin die Gedanken über die körperlichen Übergriffe an seiner Frau in Montenegro belasten, wodurch "Impulsdurchbrüche mit Impulskontrollverlusten" entstünden. Wegen der bestehenden Familienbelastung habe er mehrmals das Gewaltzentrum aufgesucht. Zuletzt habe sich sein Zustand gebessert und ihm sei zusätzlich zu den bereits verordneten Medikamenten Sertralin 50mg verordnet worden. Weiters wurden Arztbriefe betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vom 7. April und 26. Mai 2009 vorgelegt, wonach bei ihr eine "Anpassungsstörung in Remission" vorliege und sie eine weitere Medikation ablehne, "was aus fachärztlicher Sicht nachvollzogen werden [könne]". Betreffend die Fünftbeschwerdeführerin wurde ein Arztbrief des Landeskrankenhauses
XXXX vom 22. Juli 2009 vorgelegt, wonach sie wegen einer "geplanten endoskopischen Evaluierung ihres inspiratorischen Stridors" [Anmerkung: inspiratorischer Stridor, krankhafte Atemgeräusche durch Verengung der Luftwege bei der Einatmung] von 21. bis 23. Juli 2009 stationär behandelt worden sei und nach einer komplikationslos verlaufenen Bronchoskopie in gutem Allgemeinzustand habe entlassen werden können.römisch 40 vom 22. Juli 2009 vorgelegt, wonach sie wegen einer "geplanten endoskopischen Evaluierung ihres inspiratorischen Stridors" [Anmerkung: inspiratorischer Stridor, krankhafte Atemgeräusche durch Verengung der Luftwege bei der Einatmung] von 21. bis 23. Juli 2009 stationär behandelt worden sei und nach einer komplikationslos verlaufenen Bronchoskopie in gutem Allgemeinzustand habe entlassen werden können.
22. Am 11. November 2009 langte beim Asylgerichtshof erneut ein Arztbrief des Psychosozialen Dienstes XXXX betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vom 3. November 2009 ein. Demnach sei bei ihr eine "exogene Belastung durch [einen] Konflikt mit dem Hausbesorger im Asyl" aufgetreten; es liege eine "Anpassungsstörung [und] assoziative Störung" vor, die mit den Medikamenten Cipralex 10mg, Mirtabene 30mg und Xanor 0,5mg behandelt würde.22. Am 11. November 2009 langte beim Asylgerichtshof erneut ein Arztbrief des Psychosozialen Dienstes römisch 40 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vom 3. November 2009 ein. Demnach sei bei ihr eine "exogene Belastung durch [einen] Konflikt mit dem Hausbesorger im Asyl" aufgetreten; es liege eine "Anpassungsstörung [und] assoziative Störung" vor, die mit den Medikamenten Cipralex 10mg, Mirtabene 30mg und Xanor 0,5mg behandelt würde.
23. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Erstbeschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die mit Urteil des Landesgerichtes XXXX festgesetzte Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert. Danach hat der Erstbeschwerdeführer am 25. November 2010 den Drittbeschwerdeführer vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm mit der linken und rechten flachen Hand jeweils einen Schlag ins Gesicht versetzte, wodurch der Drittbeschwerdeführer ein Hämatom im Bereich des linken Auges erlitt. Für die Dauer der Probezeit wurde mit Beschluss des Gerichtes Bewährungshilfe angeordnet und ihm die Weisung erteilt, eine Gewaltberatung in Anspruch zu nehmen.23. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Erstbeschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 festgesetzte Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert. Danach hat der Erstbeschwerdeführer am 25. November 2010 den Drittbeschwerdeführer vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm mit der linken und rechten flachen Hand jeweils einen Schlag ins Gesicht versetzte, wodurch der Drittbeschwerdeführer ein Hämatom im Bereich des linken Auges erlitt. Für die Dauer der Probezeit wurde mit Beschluss des Gerichtes Bewährungshilfe angeordnet und ihm die Weisung erteilt, eine Gewaltberatung in Anspruch zu nehmen.
24. Eine telefonische Anfrage des Asylgerichtshofes beim Arbeitsmarktservice (AMS) am 8. Juli 2011 ergab, dass für den Erstbeschwerdeführer eine von 12. April bis 11. Oktober 2011 gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde. Derzeit verfüge er über eine von 2. Februar 2011 bis 1. August 2011 gültige, zur Arbeitsaufnahme berechtigende Bewilligung.
25. Am 29. September 2011 langte ein Schreiben der Beschwerdeführer zu ihrer Integration in Österreich ein, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Die Beschwerdeführer seien bereits seit sechs Jahren in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer habe wiederholt Beschäftigungsbewilligungen erhalten und sei eigenständig erwerbstätig. Dazu wurden der Bescheid des AMS XXXX vom 23. August 2011, wonach für den Erstbeschwerdeführer für die Zeit vom 23. August 2011 bis 22. August 2012 eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, eine Arbeitsbestätigung der XXXX vom 12. September 2011, wonach der Erstbeschwerdeführer seit 7. Februar 2011 als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter bei Herrn XXXX mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von EUR 1.103,65 beschäftigt sei und ab 1. Oktober 2011 bei der Firma XXXX angemeldet werde, vorgelegt. Die Zweitbeschwerdeführerin beteilige sich an "zahlreichen sozialen Tätigkeiten", insbesondere für die XXXX, wie auch im Integrations-Verein "XXXX" und sie nehme an Integrationsprojekten der Pädagogischen Hochschule teil. Weiters wurde ausgeführt, dass sämtliche Beschwerdeführer bemüht seien, "optimale Deutschkenntnisse" zu erreichen. Insbesondere sei auf die guten Deutschkenntnisse der Zweitbeschwerdeführerin hingewiesen, die in der Lage gewesen sei, einen in Deutsch abgehaltenen Fahrschulkurs zu besuchen und anschließend zur Führerscheinprüfung anzutreten. Vorgelegt wurden das am 5. Juli 2010 ausgestellte Sprachdiplom über die bestandene Prüfung der Grundstufe Deutsch auf A2 Niveau und der am 9. Juni 2011 ausgestellte österreichische Führerschein der Zweitbeschwerdeführerin. Der Drittbeschwerdeführer besuche die Polytechnische Schule, mache große Fortschritte und habe keine Probleme, dem Unterricht zu folgen; er sei äußerst beliebt und gut integriert. Die Viert- und Fünftbeschwerdeführer seien in Österreich geboren und besuchten derzeit den Kindergarten, wo sie sich sehr gut eingewöhnt hätten. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer seien bestens in Österreich integriert, zu ihrem Herkunftsstaat bestehe keinerlei Beziehung mehr. Die Beschwerdeführer hätten zahlreiche soziale Kontakte. Einem beigelegten Schreiben von XXXX, ehrenamtlicher Integrationscoach, ist zu entnehmen, dass die Zweitbeschwerdeführerin sehr auf das Wohl ihrer Kinder bedacht sei, sämtliche Beschwerdeführer die deutsche Sprache erlernt hätten, sich in ihrem Wohnort gut integriert hätten und Kontakt mit Österreichern pflegten. Weiters wurden folgende Unterlagen vorgelegt: Eine Schulbesuchsbestätigung der Polytechnischen Schule XXXX vom 16. September 2011 des Drittbeschwerdeführers; Auskünfte aus dem ZMR vom 18. Mai 2011 der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer;25. Am 29. September 2011 langte ein Schreiben der Beschwerdeführer zu ihrer Integration in Österreich ein, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Die Beschwerdeführer seien bereits seit sechs Jahren in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer habe wiederholt Beschäftigungsbewilligungen erhalten und sei eigenständig erwerbstätig. Dazu wurden der Bescheid des AMS römisch 40 vom 23. August 2011, wonach für den Erstbeschwerdeführer für die Zeit vom 23. August 2011 bis 22. August 2012 eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, eine Arbeitsbestätigung der römisch 40 vom 12. September 2011, wonach der Erstbeschwerdeführer seit 7. Februar 2011 als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter bei Herrn römisch 40 mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von EUR 1.103,65 beschäftigt sei und ab 1. Oktober 2011 bei der Firma römisch 40 angemeldet werde, vorgelegt. Die Zweitbeschwerdeführerin beteilige sich an "zahlreichen sozialen Tätigkeiten", insbesondere für die römisch 40 , wie auch im Integrations-Verein "XXXX" und sie nehme an Integrationsprojekten der Pädagogischen Hochschule teil. Weiters wurde ausgeführt, dass sämtliche Beschwerdeführer bemüht seien, "optimale Deutschkenntnisse" zu erreichen. Insbesondere sei auf die guten Deutschkenntnisse der Zweitbeschwerdeführerin hingewiesen, die in der Lage gewesen sei, einen in Deutsch abgehaltenen Fahrschulkurs zu besuchen und anschließend zur Führerscheinprüfung anzutreten. Vorgelegt wurden das am 5. Juli 2010 ausgestellte Sprachdiplom über die bestandene Prüfung der Grundstufe Deutsch auf A2 Niveau und der am 9. Juni 2011 ausgestellte österreichische Führerschein der Zweitbeschwerdeführerin. Der Drittbeschwerdeführer besuche die Polytechnische Schule, mache große Fortschritte und habe keine Probleme, dem Unterricht zu folgen; er sei äußerst beliebt und gut integriert. Die Viert- und Fünftbeschwerdeführer seien in Österreich geboren und besuchten derzeit den Kindergarten, wo sie sich sehr gut eingewöhnt hätten. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer seien bestens in Österreich integriert, zu ihrem Herkunftsstaat bestehe keinerlei Beziehung mehr. Die Beschwerdeführer hätten zahlreiche soziale Kontakte. Einem beigelegten Schreiben von römisch 40 , ehrenamtlicher Integrationscoach, ist zu entnehmen, dass die Zweitbeschwerdeführerin sehr auf das Wohl ihrer Kinder bedacht sei, sämtliche Beschwerdeführer die deutsche Sprache erlernt hätten, sich in ihrem Wohnort gut integriert hätten und Kontakt mit Österreichern pflegten. Weiters wurden folgende Unterlagen vorgelegt: Eine Schulbesuchsbestätigung der Polytechnischen Schule römisch 40 vom 16. September 2011 des Drittbeschwerdeführers; Auskünfte aus dem ZMR vom 18. Mai 2011 der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer;
Besuchsbestätigungen des Kindergarten XXXX vom 9. September 2011 betreffend den Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin; die Schulnachricht des Drittbeschwerdeführers über das Schuljahr 2009/2010 der Hauptschule XXXX; einen zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der näher genannten Vermieterin abgeschlossenen Mietvertrag über eine Wohnung in XXXX; die Mitteilung des Finanzamtes XXXX vom 17. August 2010, wonach dem Erstbeschwerdeführer ab Mai bzw. Juni 2010 bis Dezember 2010 Familienbeihilfe gewährt werde; Unterstützungsschreiben aus dem betreuenden Umfeld der Beschwerdeführer, woraus etwa hervorgeht, dass der Viertbeschwerdeführer seit Februar 2011 eine logopädische Therapie erhält, die Fünftbeschwerdeführerin im Rahmen der Frühförderung betreut werde; das Schreiben von XXXX vom 9. September 2011, wonach die Zweitbeschwerdeführerin mit dem Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführerin an wöchentlichen Treffen zu Verbesserung der Deutschkenntnisse teilnehme, die Zweitbeschwerdeführerin "sehr bemüht" sei und ihr die Förderung der Kinder in dieser Hinsicht "besonders wichtig" sei, sowie ein Schreiben der Diplomsozialarbeiterin XXXX, wonach sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin "sehr gut verständigen" könnten und sehr um Integration bemüht seien. Die Zweitbeschwerdeführerin kümmere sich um den Haushalt. Sobald der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin gut im Kindergarten eingewöhnt seien, wolle auch sie sich um eine Beschäftigung bemühen.Besuchsbestätigungen des Kindergarten römisch 40 vom 9. September 2011 betreffend den Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin; die Schulnachricht des Drittbeschwerdeführers über das Schuljahr 2009 aus 2010, der Hauptschule römisch 40 ; einen zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der näher genannten Vermieterin abgeschlossenen Mietvertrag über eine Wohnung in römisch 40 ; die Mitteilung des Finanzamtes römisch 40 vom 17. August 2010, wonach dem Erstbeschwerdeführer ab Mai bzw. Juni 2010 bis Dezember 2010 Familienbeihilfe gewährt werde; Unterstützungsschreiben aus dem betreuenden Umfeld der Beschwerdeführer, woraus etwa hervorgeht, dass der Viertbeschwerdeführer seit Februar 2011 eine logopädische Therapie erhält, die Fünftbeschwerdeführerin im Rahmen der Frühförderung betreut werde; das Schreiben von römisch 40 vom 9. September 2011, wonach die Zweitbeschwerdeführerin mit dem Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführerin an wöchentlichen Treffen zu Verbesserung der Deutschkenntnisse teilnehme, die Zweitbeschwerdeführerin "sehr bemüht" sei und ihr die Förderung der Kinder in dieser Hinsicht "besonders wichtig" sei, sowie ein Schreiben der Diplomsozialarbeiterin römisch 40 , wonach sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin "sehr gut verständigen" könnten und sehr um Integration bemüht seien. Die Zweitbeschwerdeführerin kümmere sich um den Haushalt. Sobald der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin gut im Kindergarten eingewöhnt seien, wolle auch sie sich um eine Beschäftigung bemühen.
26. Mit Schreiben vom 5. April 2012 übermittelte der Asylgerichtshof den Verfahrensparteien vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation in Montenegro und teilte ihnen mit, er gehe davon aus, dass die Beschwerdeführer Staatsbürger Montenegros seien, der bosniakischen Volksgruppe angehörten und sich zum muslimischen Glauben bekennen würden. Die Beschwerdeführer verfügten über familiäre Anknüpfungspunkte in Montenegro, da die Eltern des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin dort lebten. Eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin halte sich in Österreich auf. Die Beschwerdeführer würden weder an einer schweren Krankheit leiden noch längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig seien. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Die Beschwerdeführer hätten bis April 2010 Leistungen aus der Grundversorgung bezogen, von November 2010 bis Anfang Februar 2011 seien die Leistungen auf die Krankenversicherung reduziert worden und seither würden sie keine Leistungen beziehen. Der Erstbeschwerdeführer habe von 12. April bis 11. Oktober 2010 und von 2. Februar bis 1. August 2011 über zur Arbeitsaufnahme berechtigende Bewilligungen verfügt. Auch derzeit verfüge er über eine von 23. August 2011 bis 22. August 2012 gültige Beschäftigungsbewilligung. Weiters wurden die strafgerichtlichen Verurteilungen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer dargestellt. Der Asylgerichtshof gab den Parteien Gelegenheit, Stellung zu nehmen.
27. Das Bundesasylamt äußerte sich dazu nicht. Von den Beschwerdeführern wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Vater des Erstbeschwerdeführers sei im November 2011 verstorben und der Erstbeschwerdeführer verfüge über "keine nennenswerten Kontakte mehr in Montenegro". Die Zweitbeschwerdeführerin habe zwar noch Kontakt zu ihren in Montenegro lebenden Eltern, die wesentlichen sozialen und familiären Kontakte pflege sie aber zu den in Österreich lebenden Familienmitgliedern. Denn beide Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin lebten "seit Jahren" in Österreich und verfügten über unbefristete Aufenthaltstitel. XXXX und deren Sohn verfüge über eine "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" und XXXX sei seit elf Jahren in Österreich, habe mit einem österreichischen Staatsangehörigen drei gemeinsame Kinder und verfüge über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Es bestehe ein intensiver, regelmäßiger Kontakt zu den Schwestern, deren Familien und gemeinsamen Freunden. Die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin seien bereits sehr alt und könnten nicht für die gesamte Familie aufkommen, da sie von einer kleinen Pension des Vaters lebten, die Mutter jedoch kein eigenes Einkommen habe. Sollten die Beschwerdeführer nach Montenegro zurückkehren, würden sie in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Während der Schwangerschaft mit der Fünftbeschwerdeführerin seien bei der Zweitbeschwerdeführerin Komplikationen aufgetreten. Der Verdachte einer Krebserkrankung sei nicht bestätigt worden, jedoch müsse sie sich seither regelmäßigen gynäkologischen Untersuchungen unterziehen, um das Risiko einer Krebserkrankung ausschließen zu können. Die Untersuchungen würden im Abstand von drei Monaten stattfinden. Erneut wurde ausgeführt, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin an zahlreichen sozialen Tätigkeiten beteilige. Das soziale Netz der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sei in Österreich. Der Viertbeschwerdeführer habe wegen Ohrenproblemen operiert werden müssen und leide an vermindertem Hörvermögen. Aufgrund dessen sei bei ihm ein reduziertes Sprachanwendungsvermögen festgestellt worden, weshalb er regelmäßige logotherapeutische Behandlung benötige und eine Ergotherapie und heilpädagogisches Reiten besuche. Der Erstbeschwerdeführer habe abermals eine für ein Jahr gültige Beschäftigungsbewilligung erhalten und sei im selben Unternehmen wie bereits zuvor beschäftigt. Der Erstbeschwerdeführer besuche regelmäßig die Termine bei seiner Bewährungshelferin. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin würden darüber hinaus zur Stabilisierung der Familie regelmäßige Termine bei der Familienberatung der XXXX wahrnehmen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführer durch das "soziale Engagement", die Berufstätigkeit des Erstbeschwerdeführers, die "zahlreiche[n] soziale[n] Kontakte und Netze" sowie ihre "sehr guten Deutschkenntnisse" sehr gut integriert seien. Neben einem weiteren Unterstützungsschreiben sowie einer Arbeitsbestätigung vom 27. April 2012 betreffend den Erstbeschwerdeführer, wonach dieser im Ausmaß von 40 Wochenstunden im Unternehmen XXXX beschäftigt sei und im Unternehmen beliebt sei und geschätzt werde, wurde ein Bericht der Bewährungshelferin des Verein XXXX vom 26. April 2012 vorgelegt, in dem - zusammengefasst - im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:27. Das Bundesasylamt äußerte sich dazu nicht. Von den Beschwerdeführern wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Vater des Erstbeschwerdeführers sei im November 2011 verstorben und der Erstbeschwerdeführer verfüge über "keine nennenswerten Kontakte mehr in Montenegro". Die Zweitbeschwerdeführerin habe zwar noch Kontakt zu ihren in Montenegro lebenden Eltern, die wesentlichen sozialen und familiären Kontakte pflege sie aber zu den in Österreich lebenden Familienmitgliedern. Denn beide Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin lebten "seit Jahren" in Österreich und verfügten über unbefristete Aufenthaltstitel. römisch 40 und deren Sohn verfüge über eine "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" und römisch 40 sei seit elf Jahren in Österreich, habe mit einem österreichischen Staatsangehörigen drei gemeinsame Kinder und verfüge über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Es bestehe ein intensiver, regelmäßiger Kontakt zu den Schwestern, deren Familien und gemeinsamen Freunden. Die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin seien bereits sehr alt und könnten nicht für die gesamte Familie aufkommen, da sie von einer kleinen Pension des Vaters lebten, die Mutter jedoch kein eigenes Einkommen habe. Sollten die Beschwerdeführer nach Montenegro zurückkehren, würden sie in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Während der Schwangerschaft mit der Fünftbeschwerdeführerin seien bei der Zweitbeschwerdeführerin Komplikationen aufgetreten. Der Verdachte einer Krebserkrankung sei nicht bestätigt worden, jedoch müsse sie sich seither regelmäßigen gynäkologischen Untersuchungen unterziehen, um das Risiko einer Krebserkrankung ausschließen zu können. Die Untersuchungen würden im Abstand von drei Monaten stattfinden. Erneut wurde ausgeführt, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin an zahlreichen sozialen Tätigkeiten beteilige. Das soziale Netz der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sei in Österreich. Der Viertbeschwerdeführer habe wegen Ohrenproblemen operiert werden müssen und leide an vermindertem Hörvermögen. Aufgrund dessen sei bei ihm ein reduziertes Sprachanwendungsvermögen festgestellt worden, weshalb er regelmäßige logotherapeutische Behandlung benötige und eine Ergotherapie und heilpädagogisches Reiten besuche. Der Erstbeschwerdeführer habe abermals eine für ein Jahr gültige Beschäftigungsbewilligung erhalten und sei im selben Unternehmen wie bereits zuvor beschäftigt. Der Erstbeschwerdeführer besuche regelmäßig die Termine bei seiner Bewährungshelferin. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin würden darüber hinaus zur Stabilisierung der Familie regelmäßige Termine bei der Familienberatung der römisch 40 wahrnehmen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführer durch das "soziale Engagement", die Berufstätigkeit des Erstbeschwerdeführers, die "zahlreiche[n] soziale[n] Kontakte und Netze" sowie ihre "sehr guten Deutschkenntnisse" sehr gut integriert seien. Neben einem weiteren Unterstützungsschreiben sowie einer Arbeitsbestätigung vom 27. April 2012 betreffend den Erstbeschwerdeführer, wonach dieser im Ausmaß von 40 Wochenstunden im Unternehmen römisch 40 beschäftigt sei und im Unternehmen beliebt sei und geschätzt werde, wurde ein Bericht der Bewährungshelferin des Verein römisch 40 vom 26. April 2012 vorgelegt, in dem - zusammengefasst - im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:
Die negativen Lebensumstände der Beschwerdeführer (Zusammenleben auf engem Raum mit fremden Personen, Ungewissheit über Verbleib, soziale und kulturelle Eingewöhnung, Angst vor Zurückweisung, Arbeitslosigkeit) hätten die gesamte Familie belastet. Die allgemeine Situation habe eine lang anhaltende Übererregung, Stressreaktion und familiäre Konflikte verursacht. Beim Erstbeschwerdeführer habe sich dies in Form von Überreaktion geäußert, die zu einer strafrechtlichen Verurteilung und weiteren Problemen geführt habe. Daraufhin habe er sich einer Antigewaltberatung unterzogen, wodurch sich die Situation stabilisiert und entspannt habe und die Beratung habe beendet werden können. Nachdem der Erstbeschwerdeführer neuerlich wegen eines Übergriffes verurteilt worden sei, habe er die Anordnung zur Bewährungshilfe erhalten. Nachdem sich zu Beginn der Betreuung herausgestellt habe, dass sehr viele Personen involviert gewesen wären, hätten zunächst Gespräche mit dem Dienstgeber, dem Familienbetreuer, dem Jugendamt, der Diakonie, Herrn XXXX von der Gewaltberatung, der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer stattgefunden, um Klarheit, Entlastung und Entspannung in die Situation zu bringen. Im letzten Jahr hätten einige Veränderungen stattgefunden. Der Erstbeschwerdeführer habe die zweite Deutschprüfung positiv absolviert und den Traktorführerschein gemacht, um für seinen Arbeitgeber besser einsetzbar zu sein. Er habe keine Schulden und komme für das Familieneinkommen selbst auf. Der Erstbeschwerdeführer habe die Mietwohnung renoviert und eingerichtet, ein Ausbau als Rückzugsort für den Drittbeschwerdeführer sei in Arbeit. Mit Konflikten in der Familie komme er besser zurecht, die Affekt- und Impulskontrolle habe sich gebessert. Zur Förderung der kognitiven Fähigkeiten und psychosozialen Aufarbeitung sei eine Ehe- bzw. Familienberatung empfohlen worden. Der Erstbeschwerdeführer habe bezüglich seiner Elternrolle einen hohen Anspruch an sich selbst. Wegen seiner Vorbildfunktion, der Angst vor sozialer Zurückweisung und Ausgrenzung und wegen seines Stolzes und Ehrgefühls empfinde er seine gewalttätigen Übergriffe als peinlich und unangenehm. Er sei offen, bemüht, kooperativ und bereit, an seiner Problematik weiterhin zu arbeiten.Die negativen Lebensumstände der Beschwerdeführer (Zusammenleben auf engem Raum mit fremden Personen, Ungewissheit über Verbleib, soziale und kulturelle Eingewöhnung, Angst vor Zurückweisung, Arbeitslosigkeit) hätten die gesamte Familie belastet. Die allgemeine Situation habe eine lang anhaltende Übererregung, Stressreaktion und familiäre Konflikte verursacht. Beim Erstbeschwerdeführer habe sich dies in Form von Überreaktion geäußert, die zu einer strafrechtlichen Verurteilung und weiteren Problemen geführt habe. Daraufhin habe er sich einer Antigewaltberatung unterzogen, wodurch sich die Situation stabilisiert und entspannt habe und die Beratung habe beendet werden können. Nachdem der Erstbeschwerdeführer neuerlich wegen eines Übergriffes verurteilt worden sei, habe er die Anordnung zur Bewährungshilfe erhalten. Nachdem sich zu Beginn der Betreuung herausgestellt habe, dass sehr viele Personen involviert gewesen wären, hätten zunächst Gespräche mit dem Dienstgeber, dem Familienbetreuer, dem Jugendamt, der Diakonie, Herrn römisch 40 von der Gewaltberatung, der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer stattgefunden, um Klarheit, Entlastung und Entspannung in die Situation zu bringen. Im letzten Jahr hätten einige Veränderungen stattgefunden. Der Erstbeschwerdeführer habe die zweite Deutschprüfung positiv absolviert und den Traktorführerschein gemacht, um für seinen Arbeitgeber besser einsetzbar zu sein. Er habe keine Schulden und komme für das Familieneinkommen selbst auf. Der Erstbeschwerdeführer habe die Mietwohnung renoviert und eingerichtet, ein Ausbau als Rückzugsort für den Drittbeschwerdeführer sei in Arbeit. Mit Konflikten in der Familie komme er besser zurecht, die Affekt- und Impulskontrolle habe sich gebessert. Zur Förderung der kognitiven Fähigkeiten und psychosozialen Aufarbeitung sei eine Ehe- bzw. Familienberatung empfohlen worden. Der Erstbeschwerdeführer habe bezüglich seiner Elternrolle einen hohen Anspruch an sich selbst. Wegen seiner Vorbildfunktion, der Angst vor sozialer Zurückweisung und Ausgrenzung und wegen seines Stolzes und Ehrgefühls empfinde er seine gewalttätigen Übergriffe als peinlich und unangenehm. Er sei offen, bemüht, kooperativ und bereit, an seiner Problematik weiterhin zu arbeiten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Zur entscheidungsrelevanten Situation in Montenegro:
1.1.1. Allgemeine und politische Lage
Im Laufe des 18. Jahrhunderts konstituierte sich Montenegro als unabhängiges modernes Staatsgebilde. Ende des 19. Jahrhunderts wurde Montenegro auf dem Berliner Kongress (1878) international als unabhängiger Staat anerkannt. Bis 1918 blieb Montenegro ein souveräner Staat. Nach dem Ende des Ersten Weltkrieges votierte das Parlament einstimmig für die Vereinigung mit Serbien. Montenegro wurde kleinstes Mitglied des Königreichs der Serben, Kroaten und Slowenen (Jugoslawien). In der Sozialistischen Republik Jugoslawien war Montenegro von 1945 bis 1992 eine der Teilrepubliken. Nach 1991 entschieden sich die Bürger Montenegros für den Verbleib bei Serbien. Bis 1997 waren die Montenegriner mit den Serben eng verbunden. Milo Djukanovic war ein enger Verbündeter Slobodan Milosevics und in der damaligen jugoslawischen Armee mitverantwortlich für die Bombardierung des unmittelbar an der montenegrinischen Grenze liegenden kroatischen Dubrovnik. 1997 ging er auf Distanz zur jugoslawischen Führung und weigerte sich, Milosevics Kosovo-Politik mit zu tragen. Montenegro zeigte erstmals Sezessionsabsichten.
Nur auf massivem Druck der EU kam im Jahre 2003 eine Einigung zu Stande, der zufolge Montenegro bis 2006 in einem gemeinsamen Staatenbund mit Serbien verbleiben sollte, dann aber eine Volksabstimmung über die Auflösung des Staatenbundes stattfinden könne. Bei der Volksabstimmung im Mai 2006 votierten 55,5 Prozent für den Austritt Montenegros aus dem Staatenbund mit Serbien. Damit wurde die vereinbarte 55 Prozent Hürde mit nur 2.000 Stimmen genommen. Die von Djukanovic umworbenen albanischen und bosnischen Volksgruppen waren für die Erreichung des Ziels wesentlich. Die Wahlbeteiligung lag bei 86,3 Prozent. (Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entwicklung und aktuelle Situation in Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro und Mazedonien, Juli 2008, Seite 20)
Am 10. September 2006 fanden die ersten Parlamentswahlen nach der Unabhängigkeitserklärung statt. Es regierte eine Koalition aus der Demokratischen Partei der Sozialisten (DPS) von Milo Djukanovic, der Sozialdemokratischen Partei (SDP), der Bosniakischen Partei (BP) und der albanischen Partei (LDP). Das Bündnis verfügte über 41 der 80 Abgeordnetensitze. Die stimmenstärkste Partei DPS unter Führung des langjährigen Ministerpräsidenten Milo Djukanovic stellte mit ¿eljko ¿turanovic den Ministerpräsidenten, ab Februar 2008 war Milo Djukanovic Ministerpräsident. Djukanovic war zuvor 15 Jahre lang Ministerpräsident oder Präsident der Republik Montenegro gewesen.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Montenegro - Innenpolitik, Stand Juli 2007; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entwicklung und aktuelle Situation in Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro und Mazedonien, Juli 2008, Seite 21)
Im Oktober 2007 gab sich Montenegro eine neue Verfassung. Nach intensiver Konsultation mit dem Europarat und zahlreichen parlamentarischen und öffentlichen Anhörungen konnte eine Einigung über den Verfassungstext erzielt und in parlamentarischer Abstimmung von der nötigen Zweidrittel-Mehrheit angenommen werden. Montenegro wird darin als bürgerlicher Staat definiert, der die Unabhängigkeit der Justiz garantiert, die Todesstrafe verbietet, Menschenrechte und Minderheitenschutz garantiert. (Institut für Sozialwissenschaften XXXX, Zagreb im Auftrag der Konrad-Adenauer- Stiftung e.V.:Im Oktober 2007 gab sich Montenegro eine neue Verfassung. Nach intensiver Konsultation mit dem Europarat und zahlreichen parlamentarischen und öffentlichen Anhörungen konnte eine Einigung über den Verfassungstext erzielt und in parlamentarischer Abstimmung von der nötigen Zweidrittel-Mehrheit angenommen werden. Montenegro wird darin als bürgerlicher Staat definiert, der die Unabhängigkeit der Justiz garantiert, die Todesstrafe verbietet, Menschenrechte und Minderheitenschutz garantiert. (Institut für Sozialwissenschaften römisch 40 , Zagreb im Auftrag der Konrad-Adenauer- Stiftung e.V.:
"Interethnische Beziehungen in Südosteuropa - Ein Bericht zur Lage in Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, und Serbien", Stand: März 2008, http://www.kas.de/wf/doc/kas_13975-544-1-30.pdf)
Montenegro ist eine parlamentarische Demokratie, deren Verfassungs- und Rechtsordnung weitgehend mit den europäischen Grundsätzen und Standards in Einklang zu bringen ist. Das Land ist souverän und stabil und es spielt eine positive regionale Rolle.
Montenegro ist Mitglied der Vereinten Nationen, der OSZE und des Europarates. Zudem wird der Beitritt zur Europäischen Union und zur NATO angestrebt. Als erster Schritt wurde am 15. Oktober 2007 ein Stabilisierungs- und Assoziationsabkommen mit der EU unterzeichnet, im Dezember 2008 stellte Montenegro Antrag auf Mitgliedschaft in der EU. Ende des Jahres 2010 wurde Montenegro der Kandidatenstatus für die Aufnahme in die Europäische Union gewährt. (Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entwicklung und aktuelle Situation in Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro und Mazedonien. Juli 2008, Seite 21; APA 27.01.2009: Montenegro: Vorgezogene Parlamentswahl für 29. März ausgeschrieben; Freedom House, Nations in Transit 2011, Montenegro, vom 27.06.2011, Seite 394)
Bei den vorgezogenen Parlamentswahlen am 29. März 2009 - regulär wäre die Wahl erst im Sommer 2010 fällig gewesen - konnte die pro-europäische Koalition von Regierungschef Milo Djukanovic, das Bündnis "Demokratische Liste für ein europäisches Montenegro" 48 der 81 Sitze im Parlament erringen. Die sozialistische SNP wird als stärkste Oppositionspartei 16 Abgeordnete stellen, die pro-serbische Partei Neue Serbische Demokratie acht. Die weiteren Sitze teilen sich mehrere kleinere Parteien, darunter auch Vertreter der albanischen Minderheit. Drei Parteien und Bündnisse der albanischen Volksgruppe haben sich je einen Parlamentssitz gesichert. Für die Parteien der albanischen Volksgruppe gilt die Drei-Prozent-Hürde nicht.
(APA 27.01.2009: Montenegro: Vorgezogene Parlamentswahl für 29. März ausgeschrieben; APA 31.03.2209: Wahlkommission bestätigt klaren Sieg von Djukanovic in Montenegro; APA 30.03.2009: Montenegro bleibt eng mit einer Partei verbunden)
Nachdem am 21. Dezember 2010 Milo Djukanovic sein Amt als Ministerpräsident niederlegte billigte das Parlament am 31. Dezember 2010 die neue Regierung von Ministerpräsident Igor Luksic, die durch dieselbe Koalition wie die scheidende Regierung gebildet wird. (European Comission, Commission Staff Working Paper, Montenegro 2011, Progress Report, vom 12.10.2011, Seite 7)
Die Wirtschaft begann sich im Jahre 2010 von den Auswirkungen der Krise zu erholen. Trotz des Fehlens einer grundlegenden Währungs- und Steuerpolitik, und der damit verbundenen schwierigen Aufgabe, ein Gleichgewicht zwischen Wirtschaftsaufschwung und Konsolidierung zu halten, gelang es dem Land, die gesamtwirtschaftliche Stabilität und die Qualität des Staatshaushaltes zu verbessern und die Reformenbestrebungen weiter einzuhalten. Trotzdem bleibt die Erholung der montenegrinischen Wirtschaft weiterhin zerbrechlich.
Defizite gibt es in der Rechtsstaatlichkeit, in der öffentlichen Verwaltung, beim Arbeitsrecht und in der Infrastruktur. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Kriterien hat Montenegro weitere Fortschritte in Richtung einer funktionierenden Marktwirtschaft gemacht. Als Folge davon kam es zu einer Stabilisierung des Bankensektors, zur Aufrechterhaltung einer relativ vorsichtigen Finanzpolitik und zur Stärkung der gesamtwirtschaftlichen Stabilität. (European Commission, Communication from the Commission to the European Parliament and the Council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012, vom 12.10.2011, Seite 48)
Die Annahme von wichtigen strukturellen Reformen, wie der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zentralisierung des öffentlichen Dienstes oder ein neues Finanzierungssystem für die örtlichen Selbstverwaltungen, war von Vorteil für das öffentliche Budget. Die Durchführung dieser Reformen wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen.
Die montenegrinische Wirtschaft bleibt weiterhin durch begrenzte Veränderungen und Wettbewerbsfähigkeit stark eingeschränkt, die gesamtwirtschaftliche Stabilität verbesserte sich jedoch im Vergleich zu 2010. (European Commission, Commission Staff Working Paper, Montenegro 2011, Progress Report, vom 12.10.2011, Seiten 26-27)
Die wichtigsten Prioritäten der Regierung sind die europäische Integration und wirtschaftliche Reformen. Es wurden Vorkehrungen getroffen, um die Partnerschaft und den Meinungsaustausch mit verschiedenen Interessensgruppen und der Zivilbevölkerung zu fördern. (European Comission, Commission Staff Working Paper, Montenegro 2011, Progress Report vom 12.10.2011, Seite 7)
Die Achtung der Menschenrechte und der Schutz von Minderheiten sind in Montenegro weitgehend sichergestellt. Es wurden Anstrengungen unternommen, um Verbesserungen in rechtlichen und behördlichen Bereichen, wie der Umsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften und der Stärkung der Verwaltungskapazitäten zu gewährleisten. (European Commission, Communication from the Commission to the European Parliament and the Council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012, vom 12.10.2011, Seite 46)
1.1.2. Sicherheitslage
Die regierenden Parteien Montenegros wollen die Voraussetzungen für neutrale, professionelle und gesetzestreue Sicherheitskräfte schaffen. Im August 2010 stimmte der Ausschuss für Sicherheit und Verteidigung dem Vorschlag der Regierung, einen neuen Direktor des Nationalen Sicherheitsrates zu ernennen, zu. Das erste Mal ging die Leitung statt an einen Regierungsbeamten an ein Mitglied einer professionellen Agentur. Darüber hinaus befasst sich der Ausschuss mit jährlichen Berichten über die Armee, die Polizei und die Agentur für Nationale Sicherheit.
Drei Jahre nach seinem ursprünglichen Entwurf hat das Parlament Ende des Jahres 2009 einstimmig das Gesetz einer parlamentarischen Kontrolle auf dem Gebiet der Sicherheit und Verteidigung angenommen. Vertreter von Nichtregierungsorganisationen nahmen an einer Arbeitsgruppe, die mit der Ausarbeitung des Gesetzes befasst war, teil und sind auch zu den Sitzungen des Ausschusses für Sicherheits- und Verteidigungspolitik geladen. Dieses Gesetz stellt einen wichtigen Schritt in Richtung einer wirksameren Überwachung der Sicherheits- und Verteidigungspolitik dar, einschließlich der Möglichkeit, dass die Opposition ohne vorherige Zustimmung der Mehrheit, Anhörungen oder parlamentarische Anfragen an den Ausschuss für Sicherheits- und Verteidigungspolitik einleiten kann. 2010 leitete der Ausschuss erstmals den Einsatz von geheimen Überwachungsmaßnahmen ein. (Freedom House, Nations in Transit 2011, Montenegro, vom 27.06.2011, Seiten 394f)
In Umfragen zur öffentlichen Meinung werden Zoll, Gesundheitswesen, Justiz, Polizei, kommunale Dienste und die Staatsanwaltschaft als diejenigen öffentlichen Institutionen bezeichnet, die den höchsten Grad an Korruption aufweisen. Dieselbe Öffentlichkeit wird jedoch als Mitwirkende an der Korruption in diesen Bereichen angesehen, und das hohe Maß an Toleranz für Korruption sowie der Widerwille, Korruption anzuzeigen tragen zur Kultur der Straflosigkeit in Montenegro bei, die gesellschaftliche Akzeptanz von bestimmten Formen der Korruption wirkt sich erschwerend aus. Die Bildung und die Inanspruchnahme von persönlichen Netzwerken und Beziehungen war und ist im Laufe der Geschichte bis heute übliche Gepflogenheit.
(Freedom House: Nations in Transit 2008, Montenegro, Mai 2008, Seite 448; Council of Europe: Report by the Commissioner for Human Rights, Mr. Thomas Hammarberg on his visit to Montenegro 2-6 June 2008, Comm(DH)2008(25), 08.10.2008)
Montenegro hat den zur Korruptionsbekämpfung erforderlichen institutionellen und rechtlichen Rahmen weitgehend geschaffen. Allerdings stellt die in vielen Bereichen verbreitete Korruption nach wie vor ein besonders gravierendes Problem dar. Die Korruptionsbekämpfungsgesetze werden nicht konsequent angewandt. Es gibt keine systematischen internen Kontrollen, die die Aufdeckung von Korruption, die Einhaltung der Rechenschaftspflicht und die Achtung rechtsstaatlicher Grundsätze in den staatlichen Institutionen gewährleisten. Dies gilt insbesondere für die Steuer- und Zollverwaltung, die Polizei, die Justiz und die Kommunalverwaltung. (Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission zum Antrag Montenegros auf Beitritt zur Europäischen Union vom 09.11.2010, Seiten 7-8)
In den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 leitete die Polizei 887 Fälle von Korruption an die Staatsanwaltschaft weiter. Im gleichen Zeitraum wurden 206 Personen verurteilt. Lokale NGO¿s, Medien und die Oppositionsparteien werfen der Regierung häufig vor, keine ausreichenden Maßnahmen gegen Korruption und organisierter Kriminalität zu treffen.
Am 24. Dezember 2010 wurden in der Stadt Budva, der Bürgermeister und neun seiner Mitarbeiter aufgrund des Verdachtes von Amtsmissbrauch verhaftet.
Im Februar 2010 bildete die Regierung eine ressortübergreifende Arbeitsgruppe, deren Tätigkeit ausschließlich darin besteht, das organisierte Verbrechen und die Korruption zu bekämpfen und mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenzuarbeiten.
Auf Grundlage eines Antrages des stellvertretenden Sonderermittlers für organisierte Kriminalität und Korruption wurden von der Polizei 22 Personen festgenommen, darunter drei Polizisten und 11 Zollbeamte sowie ein Agrar-Gesundheitsinspektor. Kontrollen von Polizeimaßnahmen durch den Ombudsmann und von Menschenrechtsaktivisten haben die Straflosigkeit reduziert. Die OSZE und lokale Vertretungen führen Schulungen für Polizei-, Sicherheits-, Grenz- und Zollbeamte zur Bekämpfung von Terrorismus, Korruption und Wirtschaftskriminalität durch. (U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2010 vom 08.04.2011, Seite 16)
Folter und andere grausame, unmenschliche oder entwürdigende Behandlung oder Bestrafung ist laut Verfassung und Gesetz verboten. Zuweilen werden Verdächtige bei der Festnahme oder während sie in Gewahrsam sind, um befragt zu werden, von der Polizei geschlagen.
Im Juni 2010 hat die Nichtregierungsorganisation "Youth Initiative for Human Rights" (YIHR) festgestellt, dass die Anzahl der Fälle von polizeilichem Fehlverhalten in den ersten sechs Monaten des Jahres gesunken sind. (U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2010 vom 08.04.2011, Seite 2)
Gemäß Polizeigesetz 2005 (Artikel 96), kann jede physische oder juristische Person eine Beschwerde gegen die Polizei einbringen. Hierfür gibt es drei eigene Telefonnummern, eine spezielle Faxnummer und eine eigene Emailadresse. Solche Beschwerden werden von der internen Kontrolle überprüft.
Mit der Novelle des Polizeigesetzes, die vom montenegrinischen Parlament am 23. Dezember 2009 verabschiedet wurde, wird festgelegt, dass die Kontrolle der Gesetzmäßigkeit des polizeilichen Handelns besonders im Hinblick auf die Achtung und den Schutz der Menschenrechte bei der Ausführung polizeilicher Handlungen erfolgen soll (Art. 95a).Mit der Novelle des Polizeigesetzes, die vom montenegrinischen Parlament am 23. Dezember 2009 verabschiedet wurde, wird festgelegt, dass die Kontrolle der Gesetzmäßigkeit des polizeilichen Handelns besonders im Hinblick auf die Achtung und den Schutz der Menschenrechte bei der Ausführung polizeilicher Handlungen erfolgen soll (Artikel 95 a,).
(U.S. Department of State, Montenegro, Country Reports on Human Rights Practices - 2009, March 11, 2010, Section 1.c)
Tätigkeiten und Verhalten von Polizeibeamten, die gegen den Ethikkodex verstießen, wurden dem Ethikausschuss zur Kenntnis gebracht. Behandelt wurden 34 Fälle, gegen 26 Beamte wurden Disziplinarverfahren eingeleitet.
Daneben besteht, ebenfalls auf Grundlage des Polizeigesetzes (Artikel 94), ein Rat für die zivile Polizeikontrolle, bestehend aus 5 Mitgliedern. Die Mitglieder werden von der Anwaltskammer, der Apothekerkammer, der Juristenvereinigung, der Universität sowie von NGOs nominiert. An den Rat können sich sowohl Bürger als auch Polizeibeamte wenden bzw. kann der Rat auch auf Initiative eines der Mitglieder tätig werden. Die Effizienz dieses Rates wird allerdings durch Finanzierungsprobleme behindert.
(Zakon o policiji [Polizeigesetz], Amtsblatt der Republik Montenegro 28/2005, http://www.gov.me/files/1197548327.doc; Uprava policije:(Zakon o policiji [Polizeigesetz], Amtsblatt der Republik Montenegro 28 aus 2005,, http://www.gov.me/files/1197548327.doc; Uprava policije:
Izvjestaj o radu Uprave policije i stanju bezbjednosti u 2007.godini [Polizeiverwaltung: Bericht über die Tätigkeit der Polizei und über die Sicherheitslage im Jahr 2007], Februar 2008, Seiten 42-43; Council of Europe: Report by the Commissioner for Human Rights, Mr. Thomas Hammarberg on his visit to Montenegro 2-6 June 2008, Comm(DH)2008(25), 08.10.2008, Seite 12; 19821 telefon za prigovore gradana [19821 Telefon für Beanstandungen der Bürger] Information der montenegrinischen Polizei unter http://www.upravapolicije.com/prikazZaStampu.php?IDSP=1585&naziv=19821%20telefon%20za%20prigovore%20gradana); Uprava policije: Izvjestaj o radu Uprave policije i stanju bezbjednosti u 2008.godini [Polizeiverwaltung: Bericht über die Tätigkeit der Polizei und über die Sicherheitslage im Jahr 2008], März 2009, Seiten 6, 51-52; Zakon o izmjenama i dopunama zakona o policiji (Novelle des Polizeigesetzes), 23.12.2009, http://www.skupstina.me/cms/site_data/25122009/Zakon%20o%20izmjenama%20i%20dopunama%20Zakona%20o%20policiji.pdf [16.08.2010])
Eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauches ist ebenfalls möglich. (Artikel 417 des montenegrinischen Strafgesetzbuches, Amtsblatt 70/2003 i.d.F. Amtsblatt 40/2008)Eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauches ist ebenfalls möglich. (Artikel 417 des montenegrinischen Strafgesetzbuches, Amtsblatt 70 aus 2003, in der Fassung Amtsblatt 40 aus 2008,)
1.1.3. Justiz
Die Reformen des Justizwesens werden fortgesetzt. Zu den bisher erzielten Ergebnissen zählen die Einrichtung neuer Institutionen wie z. B. des Richter- und des Staatsanwaltsrats sowie Maßnahmen zur Stärkung der Unabhängigkeit und zur Steigerung der Effizienz der Justiz. Allerdings gibt die Rolle des Parlaments bei der Ernennung der Mitglieder des Richter- und des Staatsanwaltschaftsrats und der Staatanwälte nach wie vor Grund zur Sorge. Auch in Bezug auf die Effizienz und Rechenschaftspflicht der Justiz bestehen Bedenken.
Was die Bekämpfung der organisierten Kriminalität betrifft, so ist der von Montenegro entwickelte Rechtsrahmen im Großen und Ganzen adäquat und die entsprechenden Kapazitäten wurden ausgebaut. Allerdings stellt die organisierte Kriminalität nach wie vor ein gravierendes Problem dar. (Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission zum Antrag Montenegros auf Beitritt zur Europäischen Union vom 09.11.2010, Seiten 6-7)
Der rechtliche Rahmen der Verfassungsreform, der Unabhängigkeit der Justiz und der Autonomie der Staatsanwaltschaft hat sich verbessert. Die Bestimmungen über die Rechenschaftspflicht von Richtern und Staatsanwälten wurden intensiviert.
1.1.4. Menschenrechte
In Bezug auf Förderung und Durchsetzung der Menschenrechte sind geringe Fortschritte erzielt worden. Die Autorität und der Einfluss des Ombudsmanns für Menschenrechte und Grundfreiheiten ist beträchtlich erweitert worden. Das neue Gesetz, das die Einrichtung eines Ombudsmanns zum Schutz vor Folter und Diskriminierung beinhaltet, wurde im Juli 2010 verabschiedet. Allerdings weist das Amt des Ombudsmanns Mängel in finanzieller Hinsicht und bei den Verwaltungskapazitäten auf, um seine Aufgaben effizient zu erfüllen.
Einige begrenzte Fortschritte wurden im Kampf gegen Misshandlungen und Straflosigkeit erzielt. Damit betraute Mitarbeiter werden weiteren Schulungen unterzogen. Gelegentlich wird von Fällen von Gewalt in Polizeistationen berichtet. (European Commission, Communication from the Commission to the European Parliament and the Council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012, vom 12.10.2011, Seiten 45 - 46)
Das Amt des Ombudsmannes hat einen Stab von 23 Personen. Bei Feststellung einer Menschenrechtsverletzung durch staatliche Behörden oder Institutionen, kann der Ombudsmann Disziplinarmaßnahmen oder die Entlassung des Verursachers einleiten. Zusätzlich zu den 77 ungelösten Fällen aus den vergangen Jahren erhielt das Büro im Jahr 2009 um 10 Prozent mehr Beschwerden als im Jahr 2008. Die größte Zahl der Beanstandungen betrafen die Tätigkeiten der Gerichte und der öffentlichen Verwaltung. Auch kam es zu Beschwerden über öffentliche Dienstleistungen und Kommunalregierungen, über die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft, und über Unternehmungen und andere Organisationen. Wird dem Ersuchen des Ombudsmannes auf Zugang zu offiziellen Daten, Dokumenten oder Gebäuden sowie der Forderung, bei einer Anhörung auszusagen nicht Folge geleistet, wird dies mit Geldstrafen vom zehn- bis zwanzigfachen des Monatsmindestlohnes (550 bis 1.100 Euro) bestraft. Die Regierung und die Gerichte setzten generell die Empfehlungen des Ombudsmanns um. (U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2010 vom 08.04.2011, Seite 18)
1.1.5. Bevölkerung/ethnische Minderheiten
Montenegro ist das einzige Land in Ex-Jugoslawien, auf dessen Territorium kein Krieg geführt wurde und kein ernsthafter ethnischer Konflikt stattfand. Montenegro öffnete sogar während der Kriege die Pforten für Flüchtlinge und Binnenvertriebene aus Kroatien, Bosnien und Herzegowina und dem Kosovo ungeachtet ihrer jeweiligen Nationalität; diese Flüchtlinge machten seinerzeit 20 Prozent der gesamten Einwohnerschaft Montenegros aus. Alle Minderheiten in Montenegro, vor allem auch die verbreitet als "unruhig" geltende albanische Bevölkerungsgruppe, wurden in das politische Leben des Staates miteinbezogen. Die Albaner in Montenegro leben, anders als die Albaner im Kosovo, Südserbien und Makedonien, nicht in einer kulturell und sozial von ihren slawischen Nachbarn getrennten Welt.
So spielten auch gerade die Minderheiten bei der Abstimmung zur Unabhängigkeit eine entscheidende Rolle. In der von Albanern dominierten Küstenstadt Ulcinj stimmten mehr als 88 Prozent der Wähler für die Unabhängigkeit und in der Hochburg der Bosniaken, Rozaje, mehr als 91 Prozent.
(Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Montenegro nach der Unabhängigkeit. Juli 2006, Seite 23)
Im April 2006 wurde ein neues Gesetz über Minderheitenrechte und Minderheitenfreiheiten vom Parlament verabschiedet. Das Gesetz sorgt für den gesetzlichen Rahmen zum Schutz von Minderheiten und bekräftigt die Multiethnizität des Staates und der montenegrinischen Gesellschaft. Dies schließt die Nichtdiskriminierung aller ethnischen und anderer Minderheiten, die Verwendung der eigenen Sprache, die freie Vereinsbildung und die freie Teilnahme der Minderheiten am öffentlichen und sozialen Leben ein. (Commission of the European Communities, Montenegro 2006 Progress Report, Nov. 2006)
In Montenegro werden die Menschenrechte weitgehend geachtet. Allerdings bestehen Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Antidiskriminierungspolitik, der Meinungsfreiheit und der Beziehungen zur Zivilgesellschaft. Der Rechtsrahmen für die Bekämpfung von Diskriminierung wurde wesentlich verbessert. In der Praxis sehen sich Roma, Ashkali und Balkanägypter, Menschen mit Behinderungen sowie Schwule, Lesben, Bisexuelle und Transgenderpersonen nach wie vor Diskriminierungen ausgesetzt, auch seitens staatlicher Stellen.
Hinweise auf massive, gezielte staatliche Repressionen gegen Bosniaken gibt es nicht mehr. ([dt.] Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro [ohne Kosovo], Stand: Ende Januar 2006, vom 28.2.2006, Seite 10)
Die Achtung und der Schutz von Minderheiten werden weitgehend garantiert. (Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission zum Antrag Montenegros auf Beitritt zur Europäischen Union vom 09.11.2010 Seiten 6 - 7)
Die interethnischen Beziehungen blieben in Montenegro stabil. Es wurden Anstrengungen unternommen, die politische Vertretung der Minderheiten zu verbessern, die Gesetze über die Rechte der Minderheiten zu ändern und mit der Verfassung zu koordinieren. (European Commission, Communication from the Commission to the European Parliament and the Council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012, vom 12.10.2011, Seite 47)
Die Verfassung garantiert individuelle und gemeinsame Rechte für Minderheiten und für die meisten Minderheitengruppen werden diese Rechte in der Regel angewendet. Jedoch werden Roma beim Zugang zu sozialen Diensten benachteiligt und erfahren gesellschaftliche Diskriminierung. Anders als in früheren Jahren gab es keine Berichte über ethnisch motivierte Angriffe auf Personen. Die Anführer der ethnischen serbischen, albanischen, bosniakischen und moslemischen Gemeinden klagen über ihre Unterrepräsentanz in der Regierung, der Justiz und bei staatlichen Wirtschaftsunternehmen. Laut einer Studie von YIHR, die zwischen Dezember 2009 und Mai 2010 durchgeführt wurde, gab es bei der Beschäftigung von einigen ethnischen Gruppen im öffentlichen Dienst ein großes Ungleichgewicht, wobei die Roma an unterster Stelle stehen. Drei Mitglieder der Regierung waren Mitglieder der nationalen Minderheiten. Obwohl im nationalen Parlament fast alle Minderheiten außer Roma vertreten sind, und das Recht auf verbindliche Vertretung der Minderheiten in der Verfassung vorgesehen ist, wurde dieses nicht umgesetzt. (U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2010 vom 08.04.2011, Seite 23)
Das UK Home Office berichtete 2007 über Diskriminierungen und Vorurteile gegen Roma in Montenegro, sowie deren soziale Probleme im Land. Darüber hinaus gebe es immer wieder Polizeibeamte die nicht mit Nachdruck Diskriminierungen gegen Roma nachgehen. Dennoch bestehe auch in Montenegro volle Bewegungsfreiheit für Roma und Probleme der Volksgruppe gehen in der Regel nicht so weit, dass von einer Verfolgung gesprochen werden könne. (brit. Home Office, Operational Guidance Note Republic of Montenegro, vom 11. September 2007, Punkt 3.6)
Die Organisation Civil Rights Defenders berichtet im September 2010, dass die Regierung eine Strategie der Minderheitenpolitik ("Minority Policy Strategy") und eine nationale Strategie für Roma ("National Roma Strategy") verabschiedet habe. Die Umsetzung der Strategien sei jedoch unzureichend. Die Teilnahme der nationalen Minderheiten (AlbanerInnen, KroatInnen, BosniakInnen) am öffentlichen Leben werde von der führenden Partei in Montenegro unterstützt.
Laut einem Bericht der Organisation United States International Grantmaking (USIG) vom Februar 2011 verbiete das Gesetz zu den Rechten und Freiheiten von Minderheiten sowohl in privaten als auch in öffentlichen Schulen Rassendiskriminierung. Schulen sei es erlaubt, Förderungsmaßnahmen zum Wohle unterrepräsentierter Gruppen (Roma, AlbanerInnen, KroatInnen, BosniakInnen) einzuleiten. (ACCORD, Anfragebeantwortung vom 28. Juli 2011)
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für einen effektiven Minderheitenschutz sind also vorhanden, ein Ministerium für den Schutz der Menschenrechte und Rechte der Minderheiten wurde eingerichtet.
Bei der größten Minderheit, den vor allem im Norden des Landes (im montenegrinischen Teil des Sandzak) lebenden Bosniaken bzw. slawischen Muslimen, gibt es unterschiedliche Präferenzen hinsichtlich der Bezeichnung ihrer Nationalität. Bei den slawischsprachigen Muslimen handelt es sich um alteingesessene Bevölkerungen, die während der osmanischen Herrschaft zum Islam übergetreten sind. Die Muslime im Sandzak betrachten sich teilweise als Bosniaken, Serben oder teilweise als Muslime (im nationalen Sinne).
Die nationalen Minderheiten sind häufig in bestimmten Gemeinden konzentriert. Dies trifft vor allem auf die beiden größten nationalen Minderheiten, die Bosniaken und die Albaner zu. Erstere leben im montenegrinischen Teil der Sandzak-Region, wo sie in zwei Gemeinden die absolute Mehrheit der Bevölkerung bilden. Die zweitgrößte Minderheit bilden die Albaner, die vor allem in den Gebieten längs der Grenze zu Albanien und zum Kosovo leben und sich wesentlichen auf zwei größere Orte konzentrieren, in denen sie in der Mehrheit sind: Tuzi bei XXXX und Ulcinj (mit 78,17 Prozent), die "Hauptstadt" der montenegrinischen Albaner. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Montenegro, Montenegro nach der Unabhängigkeit, Juli 2006)Die nationalen Minderheiten sind häufig in bestimmten Gemeinden konzentriert. Dies trifft vor allem auf die beiden größten nationalen Minderheiten, die Bosniaken und die Albaner zu. Erstere leben im montenegrinischen Teil der Sandzak-Region, wo sie in zwei Gemeinden die absolute Mehrheit der Bevölkerung bilden. Die zweitgrößte Minderheit bilden die Albaner, die vor allem in den Gebieten längs der Grenze zu Albanien und zum Kosovo leben und sich wesentlichen auf zwei größere Orte konzentrieren, in denen sie in der Mehrheit sind: Tuzi bei römisch 40 und Ulcinj (mit 78,17 Prozent), die "Hauptstadt" der montenegrinischen Albaner. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Montenegro, Montenegro nach der Unabhängigkeit, Juli 2006)
Jeder Angehörige einer anerkannten ethnischen Minderheit hat das verfassungsmäßig garantierte Recht, seine eigene Sprache zu nutzen und zu pflegen, sowie Unterricht in der eigenen Sprache zu erhalten. Bereits vor Verabschiedung der neuen Verfassung war albanisch in mehrheitlich von Albanern besiedelten Gebieten (etwa in den Städten Ulcinj und Tuzi) offizielle Unterrichtssprache in den Schulen. Schüler konnten dort wählen zwischen serbisch/montenegrinisch und albanisch.
(Institut für Sozialwissenschaften XXXX, Zagreb im Auftrag der Konrad-Adenauer- Stiftung e.V.: "Interethnische Beziehungen in Südosteuropa - Ein Bericht zur Lage in Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, und Serbien", Redaktionsschluss:(Institut für Sozialwissenschaften römisch 40 , Zagreb im Auftrag der Konrad-Adenauer- Stiftung e.V.: "Interethnische Beziehungen in Südosteuropa - Ein Bericht zur Lage in Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, und Serbien", Redaktionsschluss:
März 2008, http://www.kas.de/wf/doc/kas_13975-544-1-30.pdf).
Im Jahr 2008 gab es nach einer gemeinsamen Umfrage des Nationalen Statistischen Amtes, des Nationalrates der Roma und der lokalen NGO "Roma Circle", rund 11.000 Roma in Montenegro, von denen 4.500 Vertriebene und 6.500 Personen langfristig aufenthaltsberechtigt sind. Viele Roma, einschließlich Binnenvertriebener aus dem Kosovo, leben in illegalen Siedlungen, die oft so weit voneinander entfernt sind, dass die grundlegenden Infrastrukturen, wie medizinische Versorgung, Zugang zu den Stadtwerken und Kläranlagen fehlen.
Vorurteile gegen Roma, die 0,42 Prozent der Bevölkerung stellen, waren weit verbreitet und die lokalen Behörden ignorierten oder duldeten stillschweigend die Einschüchterungen und Misshandlungen. Negative Vorurteile haben die Bevölkerungsgruppen der Roma, Ashkali und Ägypter stark beeinträchtigt. Sie hatten keine politischen Vertretungen und hielten sich meist aus der Politik heraus. Oft fehlten die Dokumente und damit auch der Zugang zur sozialen Grundversorgung.
Nach im Jahre 2009 von der UN erhobenen Daten fehlen etwa 40 Prozent der Roma, Ashkali und Ägypter Geburtsurkunden oder Staatsbürgerschaftsnachweise. Nach den Vorschriften des Staatsangehörigkeitsgesetzes stellt die Erlangung der Staatsbürgerschaft für viele Roma, Ashkali und Ägypter wegen der fehlenden Ausweisdokumente ein großes Hindernis dar.
Im Laufe des Jahres 2008 gewährten die Behörden ca. EUR 40 000,00 um die Bedingungen der Roma zu ändern und von 2009 bis 2012 eine Strategie auszuarbeiten, die die Situation der Roma in Montenegro verbessern soll. (U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2010 vom 08.04.2011, Seiten 23-24)
Laut einem Bericht der Minority Rights Group International (MRGI) von 2008 seien Angehörige der bosniakischen Volksgruppe auf nationaler Ebene im öffentlichen Leben sowie in staatlichen Institutionen - insbesondere innerhalb der Polizei - unterrepräsentiert. Im Vergleich mit der Mehrheitsbevölkerung seien sie ärmer, da die Region Sandzak unterentwickelt sei. Die Arbeitslosigkeit liege bei BosniakInnen über dem Durchschnitt und würde im Zusammenhang mit gezielten Entlassungen während des Milosevic-Regimes stehen. (ACCORD, Anfragebeantwortung vom 28. Juli 2011)
Im Hinblick auf die Schutzfähigkeit durch die Behörden ist festzuhalten, dass auch Angehörige von Minderheiten die Möglichkeit haben, Übergriffe bzw. Misshandlungen bei jeder Polizeistation, aber auch direkt (persönlich) bei Gericht anzeigen. Nach dem Offizialprinzip sind die Behörden verpflichtet, die Anzeige entgegen zu nehmen. (Verbindungsbeamter des BMI XXXX, Anfragebeantwortung zur Situation der bosnischen Muslime in Montenegro vom 09.08.2011)Im Hinblick auf die Schutzfähigkeit durch die Behörden ist festzuhalten, dass auch Angehörige von Minderheiten die Möglichkeit haben, Übergriffe bzw. Misshandlungen bei jeder Polizeistation, aber auch direkt (persönlich) bei Gericht anzeigen. Nach dem Offizialprinzip sind die Behörden verpflichtet, die Anzeige entgegen zu nehmen. (Verbindungsbeamter des BMI römisch 40 , Anfragebeantwortung zur Situation der bosnischen Muslime in Montenegro vom 09.08.2011)
1.1.6. Sandzak
Der Sandzak ist eine historische Region in Südosteuropa, die im Nordosten Montenegros und im Südwesten Serbiens liegt. Historisch war diese Region auch als Raszien bekannt. Im gesamten Sandzak leben traditionell viele Muslime (serbokroatischsprachige Moslems), die sog. Sandzak- Muslime. Sie stellen rund 55 Prozent der Bevölkerung. Spricht man vom Sandzak, sind damit jeweils 6 Großgemeinden in Montenegro (Andrijevica, Berane, Bijelo Polje, Ro¿aje, Plav und Pljevlja) und Serbien (Nova Varo¿, Novi Pazar, Priboj, Prijepolje, Sjenica und Tutin) gemeint. In den Gemeinden Plav und Rozaje bilden die Muslime die Mehrheit. In Bijelo Polje, Berane und Pljevlja hingegen mittlerweile eine schrumpfende Minderheit. Als Folge der Unabhängigkeitserklärung Montenegros verläuft durch den Sandzak nun die Grenze, der Sandzak liegt nun teilweise auf serbischen und montenegrinischen Territorium.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Montenegro nach der Unabhängigkeit. Juli 2006, Seiten 7-8)
Die Sandzak Region umfasst Gebiete sowohl auf serbischem wie auch montenegrinischem Staatsgebiet mit vorwiegend bosniakischer Bevölkerung. Laut Zensus 2002 waren von insgesamt 235.567 Personen,
134.128 Bosniaken, 89.396 Serben, 8.222 Muslime und 2.115 Personen anderer Ethnizitäten. Seit dem Sturz Milosevics hat sich die Situation im Sandzak kontinuierlich verbessert. Die OSZE bemerkte schon 2002, dass trotz der gemischten Zusammensetzung der Ethnien in diesem Gebiet, die interethnischen Beziehungen als harmonisch betrachtet werden können.
(UK Home Office, OGN, Republic of Serbia (including Kosovo), Juni 2006)
Mit 2003 besaßen alle sieben Gemeinden im Sandzak multi-ethnische Gemeinderäte, wobei in drei Gemeinden mit bosniakischer Mehrheit die lokalen Regierungen von Bosniaken angeführt wurden.
(UK Home Office, OGN, Republic of Serbia (including Kosovo), Juni 2006)
Bei den im Sandzak lebenden Bosniaken bzw. slawischen Muslimen gibt es unterschiedliche Präferenzen hinsichtlich der Bezeichnung ihrer Nationalität. Bei den slawischsprachigen Muslimen handelt es sich um alteingesessene Bevölkerungen, die während der osmanischen Herrschaft zum Islam übergetreten sind. Die Muslime im Sandzak betrachten sich teilweise als Bosniaken, Serben oder teilweise als Muslime (im nationalen Sinne).
(Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Montenegro nach der Unabhängigkeit. Juli 2006, Seiten 7-8)
In jüngster Zeit finden Auseinandersetzungen vorwiegend zwischen rivalisierenden bosniakischen Parteien bzw. muslimischen Organisationen statt. Der Vorsitzende der Organisation der Muslime in Montenegro, Kurpejovic, beklagt vor allem, dass die muslimische nationale Minderheit im montenegrinischen öffentlichen Dienst nicht proportional vertreten sei, sowie dass ihre Organisation von den Medien "diskriminiert" werde.
(Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Bosnien und Herzegowina, Serbien / Kosovo, Montenegro. Lage der Religionsgemeinschaften. Dezember 2007, Seite 35)
Was die wirtschaftliche Lage betrifft, gehört der Sandzak zu den Problemregionen. Gemäß Statistiken finden sich hier die Gemeinden mit dem geringsten Pro-Kopf Einkommen und mit der höchsten Arbeitslosenziffer. Im Sandzak liegt die Infrastruktur (Straßen, Telekommunikation, Energie) weit unter dem Durchschnitt.
(Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Montenegro nach der Unabhängigkeit, Juli 2006)
1.1.7. Religionsfreiheit
Es gibt vier Hauptreligionsgemeinschaften, die serbisch orthodoxe Kirche, die montenegrinisch orthodoxe Kirche, die römisch katholische Kirche und die muslimischen Gemeinschaften. Weitere registrierte Religionsgemeinschaften sind die Siebenten-Tags-Adventisten, die Zeugen Jehovas, die evangelische Kirche und Andere. Von den 621.000 Einwohnern des Landes gehören 75 Prozent der orthodoxen Konfession an, die jedoch in miteinander im Streit liegende Kirchen gespalten ist. 3,5 Prozent sind römisch-katholisch, 15 Prozent muslimisch, der Rest ist konfessionslos (bzw. machte keine Angaben). Die Angehörigen verschiedener protestantischer Gemeinschaften zählen jeweils weniger als 1.000 Mitglieder.
Es wird auf allen Ebenen die Gedankens-, Gewissens- und Religionsfreiheit garantiert. Die neue Verfassung vom Oktober 2007 verzichtet auf eine Aufzählung der Kirchen und Glaubensgemeinschaften, die in Montenegro anerkannt sind. Es wird nur allgemein festgeschrieben, dass die Glaubensgemeinschaften vom Staat getrennt sind.
Die Regierungskommission für politische Organisation der Innen- und Außenpolitik unter dem Vorsitz des stellvertretenden Ministerpräsidenten ist, nach einem Gesetz von 1977, das die Rechtsstellung der Religionsgemeinschaften und den grundlegenden Rechtsrahmen für das religiöse Leben beinhaltet, verantwortlich für die Regulierung der Beziehungen zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften. Öffentliche Mittel werden zur Verfügung gestellt, um die religiösen Gemeinden zu unterstützen.
Es gab Berichte über vereinzelte gesellschaftliche Übergriffe und Diskriminierungen aufgrund von Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, wegen religiöser Gesinnung oder religiösen Praktiken. Religion und ethnische Zugehörigkeit sind im ganzen Land eng miteinander verflochten und es ist daher bei solchen Handlungen sehr schwierig zu erkennen, ob diese aus religiösen oder ethnischen Gründen geschehen sind. Im Allgemeinen sind die Beziehungen zwischen den großen religiösen Gruppen (orthodoxe, islamische und katholische) freundschaftlich und tolerant.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Bosnien und Herzegowina, Serbien / Kosovo, Montenegro. Lage der Religionsgemeinschaften. Dezember 2007, Seite 32; U.S. Department of State, Montenegro, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 11, 2008
Section 2c; U.S. Department of State, July-December 2010 International Religious Freedom Report vom 13.11.2011, Seiten 2-4)
1.1.8. Versorgungslage
Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Montenegros ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert, inzwischen auch hinsichtlich über die Grundversorgung hinausgehender Lebensmitteln.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo), Stand: Ende Januar 2006, Seite 24).
Laut Statistik, die Ende August 2008 veröffentlicht wurde, betrug der Durchschnittslohn für Arbeiter etwa EUR 504,00 pro Monat. Das Amt für Statistik hat geschätzt, dass etwa 5 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze leben.
Das Ministerium für Arbeit und Soziales hat den Mindestlohn durchgesetzt. Es gab im Laufe des Jahres 2010 keine Berichte über mangelnde Zahlungen dieses Mindestlohns von Arbeitgebern der öffentlichen Wirtschaft. (U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2010 vom 08.04.2011, Seite 27)
In den offiziellen Statistiken unberücksichtigt bleiben die im Rahmen des informellen Sektors erzielten (z.T. erheblichen) Einkommen, deren genauer Umfang auch nicht näherungsweise geschätzt werden kann, sowie der bedeutende Beitrag (privater) ausländischer Zuwendungen. (Commission of the European Communities: Montenegro 2008 Progress Report, SEC(2008) 2696 final, 05.11.2008, Seite 51; Commission of the European Communities: Montenegro 2009 Progress Report, SEC(2009) 1336, 14.10.2009, Seite 21)
Die Arbeitslosigkeit blieb 2010 mit 19,7 Prozent hoch, im Vergleich zu 19,1 Prozent im Jahr davor. Im gleichen Zeitraum schrumpfte die Beschäftigung um 7,1 Prozent. Nach Angaben der Agentur für Arbeit (AEM) konnte im ersten Halbjahr 2011 eine Verbesserung bei den Beschäftigungen verzeichnet werden. Die Arbeitslosenquote sank im Juli 2011 auf 11 Prozent gegenüber 12,2 Prozent vom Ende des Jahres 2010. Insgesamt hat sich der Arbeitsmarkt 2010 verschlechtert, zeigt aber 2011 einige Anzeichen einer Verbesserung. (European Commission, Commission Staff Working Paper, Montenegro 2011, Progress Report vom 12.10.2011, Seite 26)
1.1.9. Sozialwesen
In Montenegro besteht das Instrument der Sozialhilfe. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Sozial- und Kinderwohlfahrt. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro [ohne Kosovo], Stand: Ende Januar 2006, Seite 25; Law on social and child welfare, Official Gazette of the Republic of Montenegro, No 78/05, http://www.gov.me/files/1189002513.doc).
Ein montenegrinischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Montenegro hat Anspruch auf Sozialhilfe wenn er:
arbeitsunfähig ist oder
arbeitsfähig ist, aber zu dem folgenden Personenkreis zählt:
Schwangere; Alleinerziehende
Elternteil, der ein minderjähriges Kind oder ein volljähriges Kind, das vor Vollendung des 18. Lebensjahres arbeitsunfähig wurde, unterhält,
Personen, die eine abgeschlossene Sonderschulbildung haben (angepasster Lehrplan, zusätzliche fachliche Unterstützung
Kinder ohne elterliche Fürsorge bis zur Gründung eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit (länger als 6 Monate)
Bei der Beantragung von Sozialhilfe müssen neben dem Personalausweis andere Nachweise (wie z.B. Nachweis über Einkünfte oder eventuell vorhandenes Vermögen, entsprechende ärztliche Bescheinigungen, Geburtsregisterauszüge, Schulbescheinigungen bei Kindern, Arbeitsamtsbescheinigung bei Arbeitslosen, Sorgerechtsbeschluss bei Geschiedenen u.a.) vorgelegt werden.
Ob im Ausnahmefall ein ausländischer Ehepartner Anspruch auf Sozialhilfe hat, wird im Einzelfall vom Sozialamt geprüft. Für Kinder von Sozialhilfeempfängern wird Kindergeld in der Höhe von EUR 15,00 pro Kind bezahlt. Die folgenden Sozialhilfesätze stehen ihm monatlich zu:
Familie bestehend aus
1 Person: EUR 60,50
2 Personen: EUR 72,50
3 Personen: EUR 87,15
4 Personen: EUR 102,85
5 oder mehr Personen: EUR 114,95
Ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen kann bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen und gemäß den internationalen Vereinbarungen und Konventionen (§ 2 des Gesetzes über sozialen Schutz und Schutz von Kindern) Sozialhilfe gewährt werden. (Auswärtiges Amt: Asylverfahren/Verwaltungsstreitverfahren wegen Asylrecht bzw. Abschiebeschutz, Anfragebeantwortung vom 11.03.2010)Ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen kann bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen und gemäß den internationalen Vereinbarungen und Konventionen (Paragraph 2, des Gesetzes über sozialen Schutz und Schutz von Kindern) Sozialhilfe gewährt werden. (Auswärtiges Amt: Asylverfahren/Verwaltungsstreitverfahren wegen Asylrecht bzw. Abschiebeschutz, Anfragebeantwortung vom 11.03.2010)
Es existieren grundsätzlich Sozialwohnungen, doch sind die bestehenden belegt. Neubelegungen erfolgen nur bei freiwilligem Auszug bzw. Versterben der Altmieter. Für Neubauten sind zurzeit keine Mittel vorhanden. Sofern Rückkehrer nicht über eigenen Wohnraum verfügen bzw. nicht selbst anmieten können, kommen sie erfahrungsgemäß meist bei Verwandten und Freunden unter. Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien und Montenegro noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen 'Zentren für Sozialarbeit' im Einzelfall bereit, (bescheidene) Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro [ohne Kosovo], Stand: Ende Januar 2006, Seite 26)
1.1.10. Gesundheitswesen, Krankenversicherung
Die Republik Montenegro ist durch ein Netz von staatlichen Ambulanzen und Krankenhäusern abgedeckt, in denen sowohl Ärzte der Allgemeinmedizin, als auch Fachärzte für verschiedene medizinische Disziplinen arbeiten. Außer den staatlichen fachärztlichen Ambulanzen gibt es auch private Praxen von Fachärzten für Internmedizin, Pulmologie, Neuropsychiatrie etc.
Damit ein Patient seine Behandlung auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung verwirklichen kann, muss er einen Krankenschein besitzen. Dieses Dokument erhält der Patient in seiner Heimatgemeinde. Angestellte sind krankenversichert über ihren Arbeitgeber. Arbeitslose erhalten die Krankenversicherung vermittels des Arbeitsbüros. Sozialfälle und Personen, die nicht um sich sorgen können, erhalten den Krankenschein mit Hilfe des lokalen Gemeindezentrums für soziale Arbeit. Den Krankenschein muss die Gemeindefiliale der staatlichen Krankenversicherung aufgrund der medizinischen Unterlagen, die die Natur der Krankheit belegen, ausstellen. Recht auf Krankenversicherung haben Staatsangehörige von Montenegro, die im Ausland angestellt sind, falls sie während dieser Zeit nicht beim ausländischen Versicherungsträger obligatorisch gemäß den Vorschriften dieses Staats krankenversichert sind, falls sie keine Krankenversicherung außerhalb des Territoriums des betreffenden ausländischen Staats verwirklichen oder davon Gebrauch machen können und falls sie unmittelbar vor der Abreise ins Ausland ihren Aufenthalt in Montenegro hatten. (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Belgrad: Medizinische Versorgung in Montenegro, Auskunft vom 28.06.2010)
Angehörige ethnischer Minderheiten werden auch faktisch bei der Gewährung von Krankenversicherungsleistungen nicht diskriminiert.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Auskunft vom 31.07.2007, Zahl S08 516.80/45306 an das VG Minden zu Zahl 7 K 3535/06.A )
Alle oben angeführten Voraussetzungen für die Verwirklichung des Gesundheitsschutzes gelten für alle Einwohner von Montenegro gleichermaßen, ungeachtet der Rasse, Nation oder Religion. Auch Angehörige der Volksgruppe der Roma machen in der Republik Montenegro in Wirklichkeit Gebrauch von Rechten auf Gesundheitsschutz, genauso wie auch alle anderen Bürger. (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Belgrad: Medizinische Versorgung in Montenegro, Auskunft vom 22.06.2010)
Der gesetzliche Krankenversicherungsschutz umfasst laut Art. 16 des Krankenversicherungsgesetzes:Der gesetzliche Krankenversicherungsschutz umfasst laut Artikel 16, des Krankenversicherungsgesetzes:
-medizinische Behandlung außerhalb der Republik - im Ausland
(Law on Health Insurance, Official Gazette, no 39/2004, http://www.gov.me/files/1139493072.doc)(Law on Health Insurance, Official Gazette, no 39 aus 2004,, http://www.gov.me/files/1139493072.doc)
Patienten mit gesetzlicher Krankenversicherung müssen eine geringe Kostenbeteiligung entrichten. Unter anderen sind Sozialhilfeempfänger von der Kostenbeteiligung befreit. (Art. 61 leg cit, Deutsche Botschaft Belgrad: Auskunft vom 02.07.2007); RK 511 06/E2626 - TS/Be an das VG Darmstadt)Patienten mit gesetzlicher Krankenversicherung müssen eine geringe Kostenbeteiligung entrichten. Unter anderen sind Sozialhilfeempfänger von der Kostenbeteiligung befreit. (Artikel 61, leg cit, Deutsche Botschaft Belgrad: Auskunft vom 02.07.2007); RK 511 06/E2626 - TS/Be an das VG Darmstadt)
Im Bereich der primären Gesundheitsversorgung gibt es in jeder der 21 Gemeinden ein Basisgesundheitszentrum (Primary Health Care Facilities), daneben noch acht Krankenhäuser, drei Spezialkrankenhäuser und zwei Spezialeinrichtungen.
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Montenegro nach der Unabhängigkeit. Juli 2006, Seite 18)
Vor allem in staatlichen Krankenhäusern entsprechen hygienische Standards und Verpflegung nicht immer westlichen Vorstellungen. Medizinische Eingriffe, die in Westeuropa Standard sind, werden trotz der mangelhaften Ausrüstung in fast allen Teilen des Landes durchgeführt, allerdings entstehen aufgrund von Engpässen für viele staatlich finanzierte Behandlungen oft lange Wartelisten. Lebensbedrohliche Erkrankungen werden jedoch im Regelfall sofort behandelt.
Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien und Montenegro aufgrund fehlender Ausrüstung grundsätzlich nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo), Stand: Ende Januar 2006, Seite 27)
Zur Behandlung von psychischen Erkrankungen stehen zwei renommierte psychiatrische Kliniken in XXXX zur Verfügung: einerseits das Klinische Zentrum von Montenegro, mit einer eigenen Abteilung für Psychiatrie und andererseits die Codra Klinik. Die Psychiatrische Spezialklinik in Dobrota, Kotor, ist auf Patienten spezialisiert, die ihren Alltag nicht mehr bewältigen können. Sie nimmt nur Patienten an, die von anderen staatlichen Kliniken an sie verwiesen werden. (Beantwortung einer Anfrage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge durch IOM - International Organization for Migration vom 3.12.2009, ZC290)Zur Behandlung von psychischen Erkrankungen stehen zwei renommierte psychiatrische Kliniken in römisch 40 zur Verfügung: einerseits das Klinische Zentrum von Montenegro, mit einer eigenen Abteilung für Psychiatrie und andererseits die Codra Klinik. Die Psychiatrische Spezialklinik in Dobrota, Kotor, ist auf Patienten spezialisiert, die ihren Alltag nicht mehr bewältigen können. Sie nimmt nur Patienten an, die von anderen staatlichen Kliniken an sie verwiesen werden. (Beantwortung einer Anfrage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge durch IOM - International Organization for Migration vom 3.12.2009, ZC290)
1.2. Zur Person der Beschwerdeführer und ihren Fluchtgründen:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Montenegro, gehören der bosniakischen Volksgruppe an und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer lebten vor ihrer Ausreise im September 2005 gemeinsam mit den Eltern des Erstbeschwerdeführers in XXXX. Der Vater des Erstbeschwerdeführers verstarb im Jahr 2011. Seine beiden Brüder halten sich in Serbien und in Holland auf. Die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin leben nach wie vor in XXXX. Zwei ihrer Schwestern leben mit ihren Familien in Österreich. Die Viert- und Fünftbeschwerdeführer wurden in Österreich geboren.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Montenegro, gehören der bosniakischen Volksgruppe an und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer lebten vor ihrer Ausreise im September 2005 gemeinsam mit den Eltern des Erstbeschwerdeführers in römisch 40 . Der Vater des Erstbeschwerdeführers verstarb im Jahr 2011. Seine beiden Brüder halten sich in Serbien und in Holland auf. Die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin leben nach wie vor in römisch 40 . Zwei ihrer Schwestern leben mit ihren Familien in Österreich. Die Viert- und Fünftbeschwerdeführer wurden in Österreich geboren.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, rechtskräftig geworden am XXXX, wegen des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs. 1 StGB zu Freiheitsstrafen von fünf bzw. acht Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , rechtskräftig geworden am römisch 40 , wegen des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach Paragraph 92, Absatz eins, StGB zu Freiheitsstrafen von fünf bzw. acht Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der Erstbeschwerdeführer wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe verurteilt. Zugleich wurde die Probezeit zum Urteil des Landesgerichtes XXXX auf fünf Jahre verlängert und die Weisung erteilt, eine Gewaltberatung in Anspruch zu nehmen.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Erstbeschwerdeführer wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe verurteilt. Zugleich wurde die Probezeit zum Urteil des Landesgerichtes römisch 40 auf fünf Jahre verlängert und die Weisung erteilt, eine Gewaltberatung in Anspruch zu nehmen.
Die Beschwerdeführer sind (grundsätzlich) gesund; der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind arbeitsfähig.
Die Beschwerdeführer erhielten bis April 2010 Leistungen aus der Grundversorgung. Danach erhielten sie von Ende November 2010 bis Anfang Februar 2011 auf die Krankenversicherung reduzierte Leistungen. Seither beziehen sie keine Leistungen aus der Grundversorgung.
Der Erstbeschwerdeführer verfügte über von 12. April bis 11. Oktober 2010 und von 2. Februar bis 1. August 2011 gültige zur Arbeitsaufnahme berechtigende Bewilligungen. Derzeit verfügt er über eine von 23. August 2011 bis 22. August 2012 gültige Beschäftigungsbewilligung für eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 30 Wochenstunden. Der Erstbeschwerdeführer war von 7. Februar bis 30. September 2011 als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter bei Herrn XXXX beschäftigt und erhielt einen monatlichen Bruttolohn in Höhe von EUR 1.103,65. Seit 1. Oktober 2011 ist der Erstbeschwerdeführer für 40 Wochenstunden bei der XXXX beschäftigt. Er verfügt über Deutschkenntnisse und den (österreichischen) Traktorführerschein. Die Zweitbeschwerdeführerin bestand am 5. Juli 2010 die Prüfung zum Österreichischen Sprachdiplom A2, Grundstufe Deutsch 2, und ist seit 9. Juni 2011 im Besitz eines österreichischen Führerscheines. Der Drittbeschwerdeführer geht in die Polytechnische Schule; die Viert- und Fünftbeschwerdeführer besuchen den Kindergarten in XXXX. Die Beschwerdeführer leben in einer von ihnen gemieteten Wohnung in XXXX.Der Erstbeschwerdeführer verfügte über von 12. April bis 11. Oktober 2010 und von 2. Februar bis 1. August 2011 gültige zur Arbeitsaufnahme berechtigende Bewilligungen. Derzeit verfügt er über eine von 23. August 2011 bis 22. August 2012 gültige Beschäftigungsbewilligung für eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 30 Wochenstunden. Der Erstbeschwerdeführer war von 7. Februar bis 30. September 2011 als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter bei Herrn römisch 40 beschäftigt und erhielt einen monatlichen Bruttolohn in Höhe von EUR 1.103,65. Seit 1. Oktober 2011 ist der Erstbeschwerdeführer für 40 Wochenstunden bei der römisch 40 beschäftigt. Er verfügt über Deutschkenntnisse und den (österreichischen) Traktorführerschein. Die Zweitbeschwerdeführerin bestand am 5. Juli 2010 die Prüfung zum Österreichischen Sprachdiplom A2, Grundstufe Deutsch 2, und ist seit 9. Juni 2011 im Besitz eines österreichischen Führerscheines. Der Drittbeschwerdeführer geht in die Polytechnische Schule; die Viert- und Fünftbeschwerdeführer besuchen den Kindergarten in römisch 40 . Die Beschwerdeführer leben in einer von ihnen gemieteten Wohnung in römisch 40 .
1.3. Ob die Fluchtgründe den Tatsachen entsprechen kann dahingestellt bleiben, da man rechtlich zu keinem anderen Ergebnis kommt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die zur Lage in Montenegro getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden im Verfahren nicht substantiiert aufgezeigt.
2.2. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer sowie zu ihrer Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und ihrem Glaubensbekenntnis ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten, den glaubwürdigen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und den diesbezüglichen vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Asylgerichtshofes, denen nicht entgegengetreten wurde.
Dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin grundsätzlich gesund und arbeitsfähig sind, ergibt sich daraus, dass keine aktuellen Befunde vorgelegt wurden, die letzten Befunde aus dem Jahr 2009 stammen, der Erstbeschwerdeführer derzeit einer Beschäftigung nachgeht und auch die Zweitbeschwerdeführerin einer Beschäftigung nachgehen möchte, sobald sich die jüngeren Kinder im Kindergarten eingelebt hätten. Dies ergibt sich aus der vorgelegten Arbeitsbestätigung vom 27. April 2012 und dem am 29. September 2011 vorgelegten Schreiben der Diplomsozialarbeiterin XXXX.Dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin grundsätzlich gesund und arbeitsfähig sind, ergibt sich daraus, dass keine aktuellen Befunde vorgelegt wurden, die letzten Befunde aus dem Jahr 2009 stammen, der Erstbeschwerdeführer derzeit einer Beschäftigung nachgeht und auch die Zweitbeschwerdeführerin einer Beschäftigung nachgehen möchte, sobald sich die jüngeren Kinder im Kindergarten eingelebt hätten. Dies ergibt sich aus der vorgelegten Arbeitsbestätigung vom 27. April 2012 und dem am 29. September 2011 vorgelegten Schreiben der Diplomsozialarbeiterin römisch 40 .
Die Feststellung zu den Leistungen aus der Grundversorgung und jene, wonach der Erstbeschwerdeführer über mehrere Beschäftigungsbewilligungen verfügte und auch derzeit beschäftigt ist, stützt sich auf die Auskünfte und den vorgelegten Bescheid des AMS, die Arbeitsbestätigung vom 27. April 2012 und die Auskünfte aus dem Betreuungsinformationssystem vom 15. Juni 2012. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführer, den erworbenen Führerscheinen, den Schul- bzw. Kindergartenbesuchen und der angemieteten Wohnung ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen in der Stellungnahme vom 27. April 2012 und den diesbezüglichen glaubwürdigen Ausführungen.
Die Feststellungen zu den Verurteilungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus den Auskünften des Strafregisters vom 27. Juni 2012 und den vorliegenden Urteilen des Bezirksgerichtes XXXX und des Landesgerichtes XXXX.Die Feststellungen zu den Verurteilungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus den Auskünften des Strafregisters vom 27. Juni 2012 und den vorliegenden Urteilen des Bezirksgerichtes römisch 40 und des Landesgerichtes römisch 40 .
3. Rechtlich folgt:
3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) sind "Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."3.1.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) sind "Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 leg. cit. "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, leg. cit. "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt."
3.1.2. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer haben ihre Asylanträge nach dem 1. Mai 2004 eingebracht. Ihre Verfahren waren am 31. Dezember 2005 anhängig, weshalb sie nach dem Asylgesetz 1997 idF der Novelle 2003 zu führen sind. Was die Ausweisung betrifft, kommt gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 § 10 AsylG 2005 zur Anwendung.3.1.2. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer haben ihre Asylanträge nach dem 1. Mai 2004 eingebracht. Ihre Verfahren waren am 31. Dezember 2005 anhängig, weshalb sie nach dem Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle 2003 zu führen sind. Was die Ausweisung betrifft, kommt gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 Paragraph 10, AsylG 2005 zur Anwendung.
Die Anträge des Viertbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurden nach Inkrafttreten des AsylG 2005 gestellt; die sie betreffenden Verfahren sind daher nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen.
3.2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:3.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:
AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 Asylgesetz 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 Asylgesetz 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des Asylgesetz 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Paragraph 38, Asylgesetz 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, Asylgesetz 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des Asylgesetz 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
3.2.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden (vgl. dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).3.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden vergleiche dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung.Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Artikel 52, Absatz eins, der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Artikel 52, Absatz eins, der Charta normierte Voraussetzung.
3.3. Gemäß § 1 Z 6 AsylG 1997 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder Asylberechtigten ist.3.3. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder Asylberechtigten ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 erster Satz AsylG 1997 stellen Familienangehörige eines Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten oder Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 1997 hat die Behörde auf Grund des Antrages eines Familienangehörigen mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz AsylG 1997 stellen Familienangehörige eines Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten oder Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 1997 hat die Behörde auf Grund des Antrages eines Familienangehörigen mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.
3.4. Zur Abweisung der Asylanträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer sowie zur Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten an den Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin:
3.4.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.4.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Gemäß Art. 1 C Z 5 GFK fällt eine Person nicht mehr unter die Konvention, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Gemäß Artikel eins, C Ziffer 5, GFK fällt eine Person nicht mehr unter die Konvention, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
3.4.2. Den Beschwerdeführern ist es nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich keine Gefährdung der Beschwerdeführer allein aufgrund ihrer bosniakischen Volksgruppenzugehörigkeit bzw. ihres moslemischen Glaubensbekenntnisses ergibt (vgl. dazu die entsprechenden Länderfeststellungen). Dies zeigt auch der Umstand, dass (jedenfalls) die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin nach wie vor dort leben.Zunächst ist festzuhalten, dass sich keine Gefährdung der Beschwerdeführer allein aufgrund ihrer bosniakischen Volksgruppenzugehörigkeit bzw. ihres moslemischen Glaubensbekenntnisses ergibt vergleiche dazu die entsprechenden Länderfeststellungen). Dies zeigt auch der Umstand, dass (jedenfalls) die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin nach wie vor dort leben.
Weiters kann aus folgenden Gründen dahingestellt bleiben, ob das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer den Tatsachen entspricht:
Zum einen kann (trotz der auch im Bereich der Polizei und Justiz bestehenden Probleme, wie etwa bei der Korruptionsbekämpfung) nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer gegen Übergriffe Dritter keinen ausreichenden staatlichen Schutz erhalten könnten. Denn sie haben jedenfalls die Möglichkeit, sich an die in Montenegro tätigen Sicherheitsbehörden zu wenden. Sollte es - wie vom Erstbeschwerdeführer vorgebracht - zu Fehlverhalten einzelner Polizeibeamter kommen, so hätten sie die Möglichkeit sich an die interne Kontrolle der Polizei, die Staatsanwaltschaft oder den Ombudsmann zu wenden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vgl. überdies VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191 [betreffend den Kosovo], demzufolge das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, um die Schutzfähigkeit der Behörden in Zweifel, und die Flüchtlingseigenschaft in der Regel zu verneinen ist, wenn der Staat bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle" nachträglich mit effektiven Mitteln strafrechtlich gegen die Verantwortlichen vorgeht). Was die vorgebrachten Übergriffe auf den Drittbeschwerdeführer durch Schulkollegen angeht, hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich bei nicht entsprechendem Verhalten der an der Schule tätigen Verantwortlichen an die übergeordnete Schulbehörde zu wenden. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass der Drittbeschwerdeführer (entsprechend dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin) in der Schule in XXXX keine Probleme hatte und sich weder aus den Länderfeststellungen Gründe ergeben haben noch die Beschwerdeführer nachvollziehbar vorbrachten, weshalb der Drittbeschwerdeführer nicht (erneut) dort die Schule besuchen könnte.Zum einen kann (trotz der auch im Bereich der Polizei und Justiz bestehenden Probleme, wie etwa bei der Korruptionsbekämpfung) nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer gegen Übergriffe Dritter keinen ausreichenden staatlichen Schutz erhalten könnten. Denn sie haben jedenfalls die Möglichkeit, sich an die in Montenegro tätigen Sicherheitsbehörden zu wenden. Sollte es - wie vom Erstbeschwerdeführer vorgebracht - zu Fehlverhalten einzelner Polizeibeamter kommen, so hätten sie die Möglichkeit sich an die interne Kontrolle der Polizei, die Staatsanwaltschaft oder den Ombudsmann zu wenden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vergleiche überdies VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191 [betreffend den Kosovo], demzufolge das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, um die Schutzfähigkeit der Behörden in Zweifel, und die Flüchtlingseigenschaft in der Regel zu verneinen ist, wenn der Staat bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle" nachträglich mit effektiven Mitteln strafrechtlich gegen die Verantwortlichen vorgeht). Was die vorgebrachten Übergriffe auf den Drittbeschwerdeführer durch Schulkollegen angeht, hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich bei nicht entsprechendem Verhalten der an der Schule tätigen Verantwortlichen an die übergeordnete Schulbehörde zu wenden. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass der Drittbeschwerdeführer (entsprechend dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin) in der Schule in römisch 40 keine Probleme hatte und sich weder aus den Länderfeststellungen Gründe ergeben haben noch die Beschwerdeführer nachvollziehbar vorbrachten, weshalb der Drittbeschwerdeführer nicht (erneut) dort die Schule besuchen könnte.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Übergriffe auf den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bereits im März bzw. Juni 2004 stattgefunden hätten und somit nicht in Zusammenhang mit ihrer Ausreise im September 2005 stünden.
Zum anderen wäre vom Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit, etwa nach XXXX, wo die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin leben und die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer von Mitte 2004 bis Mitte 2005 ohne Probleme gelebt haben bzw. die Zweitbeschwerdeführerin dort ihre psychische Stabilität wieder finden konnte, oder nach Rozaje (Sandschak), wo Muslime die Mehrheit bilden, auszugehen: Denn es kann weder davon ausgegangen werden, dass die behaupteten Bedrohungssituationen im gesamten Staatsgebiet Montenegros bestehen, noch dass den Beschwerdeführern eine derartige Relokation insofern nicht zumutbar wäre, als sie dadurch in eine Situation gerieten, in der ihre Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollten die gesunden und arbeitsfähigen Erst- und Zweitbeschwerdeführer nicht in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer auch außerhalb ihres Herkunftsortes zu verdienen oder durch die Unterstützung ihrer in Österreich oder Deutschland lebenden Familienangehörigen zu bestreiten, bestünde (jedenfalls für die in Montenegro registrierten Erst- bis Drittbeschwerdeführer) die Möglichkeit, Sozialhilfe zu beziehen (vgl. dazu die diesbezüglichen Länderfeststellungen).Zum anderen wäre vom Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit, etwa nach römisch 40 , wo die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin leben und die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer von Mitte 2004 bis Mitte 2005 ohne Probleme gelebt haben bzw. die Zweitbeschwerdeführerin dort ihre psychische Stabilität wieder finden konnte, oder nach Rozaje (Sandschak), wo Muslime die Mehrheit bilden, auszugehen: Denn es kann weder davon ausgegangen werden, dass die behaupteten Bedrohungssituationen im gesamten Staatsgebiet Montenegros bestehen, noch dass den Beschwerdeführern eine derartige Relokation insofern nicht zumutbar wäre, als sie dadurch in eine Situation gerieten, in der ihre Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollten die gesunden und arbeitsfähigen Erst- und Zweitbeschwerdeführer nicht in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer auch außerhalb ihres Herkunftsortes zu verdienen oder durch die Unterstützung ihrer in Österreich oder Deutschland lebenden Familienangehörigen zu bestreiten, bestünde (jedenfalls für die in Montenegro registrierten Erst- bis Drittbeschwerdeführer) die Möglichkeit, Sozialhilfe zu beziehen vergleiche dazu die diesbezüglichen Länderfeststellungen).
Sofern die Beschwerdeführer Montenegro aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.Sofern die Beschwerdeführer Montenegro aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.
3.5. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz an die Erst- bis Drittbeschwerdeführer sowie zur Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten an den Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin:
3.5.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; § 17 Abs. 3 AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 FrG zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.3.5.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; Paragraph 17, Absatz 3, AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, FrG zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
3.5.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht in Montenegro nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer dort Übergriffen ausgesetzt wären, gegen die sie keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten könnten oder denen sie sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile Montenegros entziehen könnten (siehe oben Punkt 3.4.2.). Vor dem Hintergrund des zur innerstaatlichen Relokation Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin in ihrer Lebensgrundlage gefährdet wären. Dabei ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).3.5.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht in Montenegro nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer dort Übergriffen ausgesetzt wären, gegen die sie keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten könnten oder denen sie sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile Montenegros entziehen könnten (siehe oben Punkt 3.4.2.). Vor dem Hintergrund des zur innerstaatlichen Relokation Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin in ihrer Lebensgrundlage gefährdet wären. Dabei ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Sollte der Erstbeschwerdeführer erneut an einer Depression und die Zweitbeschwerdeführerin an Anpassungsstörung und dissoziativer Störung leiden, ist festzuhalten, dass diese Erkrankungen, ebenso wie das verminderte Hörvermögen des Viertbeschwerdeführers und der inspiratorische Stridor der Fünftbeschwerdeführerin, nicht jene besondere Schwere aufweisen (wie etwa AIDS im Endstadium), die nach der Rechtsprechung des EGMR vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden in dieser Hinsicht als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen (vgl. dazu etwa dessen Entscheidung im Fall D. v Vereinigtes Königreich, 2.5.1997, Rs 30.240/96; sowie dessen Entscheidungen OVDIENKO v Finnland, 31.5.2005, Rs 1383/04, und NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03; vgl. überdies VfGH 6.3.2008, B 2400/07-9). Abgesehen davon sind in Montenegro entsprechende Behandlungen für die Erst-, Zweit-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer möglich (vgl. die entsprechenden Feststellungen zur medizinischen Versorgung). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes- aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).Sollte der Erstbeschwerdeführer erneut an einer Depression und die Zweitbeschwerdeführerin an Anpassungsstörung und dissoziativer Störung leiden, ist festzuhalten, dass diese Erkrankungen, ebenso wie das verminderte Hörvermögen des Viertbeschwerdeführers und der inspiratorische Stridor der Fünftbeschwerdeführerin, nicht jene besondere Schwere aufweisen (wie etwa AIDS im Endstadium), die nach der Rechtsprechung des EGMR vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden in dieser Hinsicht als in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen vergleiche dazu etwa dessen Entscheidung im Fall D. v Vereinigtes Königreich, 2.5.1997, Rs 30.240/96; sowie dessen Entscheidungen OVDIENKO v Finnland, 31.5.2005, Rs 1383/04, und NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03; vergleiche überdies VfGH 6.3.2008, B 2400/07-9). Abgesehen davon sind in Montenegro entsprechende Behandlungen für die Erst-, Zweit-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer möglich vergleiche die entsprechenden Feststellungen zur medizinischen Versorgung). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes- aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).
Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Montenegro ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
3.6. Zur Ausweisungsentscheidung:
3.6.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist. Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist diese Bestimmung auch in am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 anzuwenden; dies mit der Maßgabe, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor diesem Tag erlassen worden ist, als Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt.3.6.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist. Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist diese Bestimmung auch in am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 anzuwenden; dies mit der Maßgabe, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor diesem Tag erlassen worden ist, als Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einfügung der lit. i in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt.Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde vergleiche VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einfügung der Litera i, in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 im Rahmen der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, umgesetzt.
3.6.2. Zunächst ist festzuhalten, dass unter den Beschwerdeführern jedenfalls zueinander ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, das durch eine Ausweisung einzelner Mitglieder der Kernfamilie unzulässigerweise verletzt würde. Eine Ausweisung könnte im vorliegenden Fall daher nur für alle Beschwerdeführer gemeinsam ausgesprochen werden.3.6.2. Zunächst ist festzuhalten, dass unter den Beschwerdeführern jedenfalls zueinander ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht, das durch eine Ausweisung einzelner Mitglieder der Kernfamilie unzulässigerweise verletzt würde. Eine Ausweisung könnte im vorliegenden Fall daher nur für alle Beschwerdeführer gemeinsam ausgesprochen werden.
Zu ihrem Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK ist Folgendes festzuhalten: Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer leben seit September 2005 und damit seit beinahe sieben Jahre durchgehend in Österreich. Dass die Dauer der Asylverfahren auf Folgeanträge oder schuldhafte Verzögerungen durch die Beschwerdeführer zurückzuführen wäre, kann nicht gesagt werden (vgl. nochmals VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a.). Der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin wurden in Österreich geboren. Beim Drittbeschwerdeführer ist zu bedenken, dass bei ihm von einer Anpassungsfähigkeit, wie sie etwa der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zugunsten der Zumutbarkeit einer Rückkehr in eine letztlich fremde Heimat bei Kindern im Alter von 7 bzw. 11 Jahren ins Treffen geführt hat (vgl. EGMR 26.1.1999, 43.279/98, Sarumi v. Vereinigtes Königreich), aufgrund seines Alters nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. auch VfGH 10.3.2011, B 1565/10). Weiters beziehen die Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung; der Erstbeschwerdeführer verfügt zum wiederholten Mal über eine Beschäftigungsbewilligung und ist bereits seit Februar 2011 beim selben Arbeitgeber beschäftigt, seit Oktober 2011 in Vollzeit. Somit kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig sind (zur Bedeutung der Selbsterhaltungsfähigkeit für die Interessensabwägung siehe Heißl, ZfV 2008/1145, 620, sowie die dortigen Nachweise). Dies ermöglichte dem Erstbeschwerdeführer, für sich und die übrigen Beschwerdeführer eine eigene Wohnung anzumieten, in der sie im gemeinsamen Haushalt leben. Weiters beherrschen die Beschwerdeführer die deutsche Sprache und pflegen soziale Kontakte in ihrem österreichischen Wohnort. Zusätzlich engagieren sich die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer im Integrations-Verein "XXXX". In Montenegro leben zwar noch die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin, doch sind zwei ihrer Schwestern mit ihren Familien seit vielen Jahren zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Die Beschwerdeführer haben zu diesen intensiven Kontakt, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass die familiären Bindungen zu Montenegro größer wären.Zu ihrem Recht auf Privatleben nach Artikel 8, EMRK ist Folgendes festzuhalten: Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer leben seit September 2005 und damit seit beinahe sieben Jahre durchgehend in Österreich. Dass die Dauer der Asylverfahren auf Folgeanträge oder schuldhafte Verzögerungen durch die Beschwerdeführer zurückzuführen wäre, kann nicht gesagt werden vergleiche nochmals VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a.). Der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin wurden in Österreich geboren. Beim Drittbeschwerdeführer ist zu bedenken, dass bei ihm von einer Anpassungsfähigkeit, wie sie etwa der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zugunsten der Zumutbarkeit einer Rückkehr in eine letztlich fremde Heimat bei Kindern im Alter von 7 bzw. 11 Jahren ins Treffen geführt hat vergleiche EGMR 26.1.1999, 43.279/98, Sarumi v. Vereinigtes Königreich), aufgrund seines Alters nicht mehr gesprochen werden kann vergleiche auch VfGH 10.3.2011, B 1565/10). Weiters beziehen die Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung; der Erstbeschwerdeführer verfügt zum wiederholten Mal über eine Beschäftigungsbewilligung und ist bereits seit Februar 2011 beim selben Arbeitgeber beschäftigt, seit Oktober 2011 in Vollzeit. Somit kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig sind (zur Bedeutung der Selbsterhaltungsfähigkeit für die Interessensabwägung siehe Heißl, ZfV 2008/1145, 620, sowie die dortigen Nachweise). Dies ermöglichte dem Erstbeschwerdeführer, für sich und die übrigen Beschwerdeführer eine eigene Wohnung anzumieten, in der sie im gemeinsamen Haushalt leben. Weiters beherrschen die Beschwerdeführer die deutsche Sprache und pflegen soziale Kontakte in ihrem österreichischen Wohnort. Zusätzlich engagieren sich die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer im Integrations-Verein "XXXX". In Montenegro leben zwar noch die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin, doch sind zwei ihrer Schwestern mit ihren Familien seit vielen Jahren zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Die Beschwerdeführer haben zu diesen intensiven Kontakt, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass die familiären Bindungen zu Montenegro größer wären.
Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten der Beschwerdeführer ins Gewicht, zu ihren Lasten ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Erst- bis Drittbeschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet einreisten und der Aufenthalt der Beschwerdeführer bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wegen des Vergehens des Quälens des unmündigen Drittbeschwerdeführers zu bedingten Freiheitsstrafen im Ausmaß von fünf bzw. acht Monaten und der Erstbeschwerdeführer wegen des Vergehens, den Drittbeschwerdeführer am Körper verletzt zu haben, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt wurden. Diese Taten sind jedoch vor dem Hintergrund der damaligen schwierigen familiären Situation zu bewerten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer mit zunehmender Integration in sozialer und beruflicher Hinsicht - insbesondere aufgrund der nunmehr vorliegenden Selbsterhaltungsfähigkeit und der von ihnen selbst gemieteten Wohnung - die österreichische Rechts- und Werteordnung angenommen haben; aufgrund ihres Integrationsverlaufes ist nicht zu erwarten, dass sie erneut Straftaten begehen werden. Auch wurde es selbst bei der zweiten Verurteilung des Erstbeschwerdeführers für nicht notwendig erachtet, eine unbedingte Strafe auszusprechen oder die Probezeit der ersten Verurteilung zu verlängern; zusätzlich setzte sich in Folge auch die Bewährungshelferin im Asylverfahren für den Erstbeschwerdeführer ein. Die frühere Straffälligkeit der Erst- und Zweitbeschwerdeführer erreicht somit nicht jenes Gewicht, dass sie die hochgradige Integration der Beschwerdeführer überwiegt.Bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten der Beschwerdeführer ins Gewicht, zu ihren Lasten ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Erst- bis Drittbeschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet einreisten und der Aufenthalt der Beschwerdeführer bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wegen des Vergehens des Quälens des unmündigen Drittbeschwerdeführers zu bedingten Freiheitsstrafen im Ausmaß von fünf bzw. acht Monaten und der Erstbeschwerdeführer wegen des Vergehens, den Drittbeschwerdeführer am Körper verletzt zu haben, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt wurden. Diese Taten sind jedoch vor dem Hintergrund der damaligen schwierigen familiären Situation zu bewerten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer mit zunehmender Integration in sozialer und beruflicher Hinsicht - insbesondere aufgrund der nunmehr vorliegenden Selbsterhaltungsfähigkeit und der von ihnen selbst gemieteten Wohnung - die österreichische Rechts- und Werteordnung angenommen haben; aufgrund ihres Integrationsverlaufes ist nicht zu erwarten, dass sie erneut Straftaten begehen werden. Auch wurde es selbst bei der zweiten Verurteilung des Erstbeschwerdeführers für nicht notwendig erachtet, eine unbedingte Strafe auszusprechen oder die Probezeit der ersten Verurteilung zu verlängern; zusätzlich setzte sich in Folge auch die Bewährungshelferin im Asylverfahren für den Erstbeschwerdeführer ein. Die frühere Straffälligkeit der Erst- und Zweitbeschwerdeführer erreicht somit nicht jenes Gewicht, dass sie die hochgradige Integration der Beschwerdeführer überwiegt.
Daher geht der Asylgerichtshof davon aus, dass das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthaltes - in Hinblick auf die Erst- und Zweitbeschwerdeführer gerade noch (ein neuer, entscheidungswesentlicher Sachverhalt - etwa ein krimineller Rückfall - würde eine neuerliche Beurteilung durch die Fremdenbehörden erforderlich machen und könnte zu einer Verschiebung der Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Straftaten führen) - überwiegt.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu nochmals Punkt 3.2.2. bzw. jüngst VfGH 14.3.2012, U 466/11, U 1836/11).4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu nochmals Punkt 3.2.2. bzw. jüngst VfGH 14.3.2012, U 466/11, U 1836/11).
Schlagworte
Ausweisung dauernd unzulässig, Deutschkenntnisse, Familienverfahren, IntegrationZuletzt aktualisiert am
05.09.2012