Norm
AsylG 2005 §9Spruch
D15 311077-2/2011/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Vorsitzende und den Richter Mag. WINDHAGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2010, Zl. 05 16.975-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Vorsitzende und den Richter Mag. WINDHAGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2010, Zl. 05 16.975-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 9 AsylG 2005 iVm § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 9, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe reiste am 10.10.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.10.2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl (nach dem AsylG 1997).römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe reiste am 10.10.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.10.2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl (nach dem AsylG 1997).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2007, FZ. 05 16.975-BAE, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation nicht zulässig ist (Spruchpunkt II) und wurde dem Beschwerdeführer gleichzeitig gemäß §15 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres (bis zum 20.03.2008) erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2007, FZ. 05 16.975-BAE, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei) und wurde dem Beschwerdeführer gleichzeitig gemäß §15 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres (bis zum 20.03.2008) erteilt.
Die gegen Spruchpunkt I erhobene Berufung wurde mit Bescheid des vom Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.01.2008, GZ. 311.077-1/9E-XIX/61/07 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Die gegen Spruchpunkt römisch eins erhobene Berufung wurde mit Bescheid des vom Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.01.2008, GZ. 311.077-1/9E-XIX/61/07 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
Mit Antrag vom 19.03.2008 begehrte der Beschwerdeführer die Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung gem. § 8 AsylG 2005.Mit Antrag vom 19.03.2008 begehrte der Beschwerdeführer die Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung gem. Paragraph 8, AsylG 2005.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2008, Zl. 05 16.975-BAE, wurde dem Begehren stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.03.2009 verlängert.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach §§ 127, 128 Abs.1 Z 4, 129 Abs. 1 und 130 (3. und 4. Fall) StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Absatz eins und 130 (3. und 4. Fall) StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion XXXX vom 30.10.2008 wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 25.09.2008 ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen wurde.Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 30.10.2008 wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 25.09.2008 ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen wurde.
Mit Antrag vom 19.03.2009 begehrte der Beschwerdeführer die Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung gem. § 8 AsylG 2005. Mit Aktenvermerk vom 25.03.2009 wurde vom Bundesasylamt die beabsichtigte Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gemäß § 9 AsylG 2006 festgehalten. Gleichzeitig wurde am selben Tag die Erstellung eines psychologischen Gutachtens durch Frau Dr. XXXX verfügt.Mit Antrag vom 19.03.2009 begehrte der Beschwerdeführer die Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung gem. Paragraph 8, AsylG 2005. Mit Aktenvermerk vom 25.03.2009 wurde vom Bundesasylamt die beabsichtigte Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gemäß Paragraph 9, AsylG 2006 festgehalten. Gleichzeitig wurde am selben Tag die Erstellung eines psychologischen Gutachtens durch Frau Dr. römisch 40 verfügt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2009, Zl. 05 16.975-BAE, wurde dem Begehren stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.03.2010 verlängert.
Mit Antrag vom 29.03.2010 begehrte der Beschwerdeführer die Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung gem. § 8 AsylG 2005.Mit Antrag vom 29.03.2010 begehrte der Beschwerdeführer die Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung gem. Paragraph 8, AsylG 2005.
Zu diesem Antrag wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt am 14.07.2010 niederschriftlich einvernommen.
Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 19.07.2010 wurde die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 auf Grundlage der strafgerichtlichen Verurteilung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX verfügt.Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 19.07.2010 wurde die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 auf Grundlage der strafgerichtlichen Verurteilung des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 verfügt.
Mit Schreiben vom 14.07.2010 gab das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zu den ergänzenden Länderfeststellungen nach Setzung einer Frist in der Dauer von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Dem angeschlossen waren ergänzende Länderfeststellungen zur Situation in Inguschetien.
Mit Schreiben vom 19.07.2010 gab das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer bekannt, dass aufgrund der gegen ihn vorliegenden rechtskräftigen Verurteilung ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet werde und räumte ihm eine zweiwöchige Stellungnahmefrist ein. Gleichzeitig wurde vom Bundesasylamt die Übermittelung einer Kopie des Urteils des Landesgerichtes XXXX vom XXXX veranlasst.Mit Schreiben vom 19.07.2010 gab das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer bekannt, dass aufgrund der gegen ihn vorliegenden rechtskräftigen Verurteilung ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet werde und räumte ihm eine zweiwöchige Stellungnahmefrist ein. Gleichzeitig wurde vom Bundesasylamt die Übermittelung einer Kopie des Urteils des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 veranlasst.
Am 02.08.2010 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme zur beabsichtigten Aberkennung des subsidiären Schutzes ein. Darin wurde neben Angaben über den derzeitigen Gesundheitszustand und die privaten Verhältnisse des Beschwerdeführers im Wesentlichen ausgeführt, dass einerseits die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vor Inkrafttreten der durch die Novellierung der in § 9 Abs. 2 und 3 AsylG neu geschaffenen Aberkennungstatbestände erfolgte, andererseits sich § 9 AsylG nur auf Sachverhalte beziehen könne, die nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten verwirklicht wurden. Nach Wiedergabe der in Art. 17 der Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG des Rates) enthaltenen Aberkennungstatbestände, wurde für den konkreten Fall auch ausgeführt, dass eine schwere Straftat, vergleichbar mit dem Art. 17 lit. a-c der RL im Falle des Beschwerdeführers nicht vorliege. Aus diesem Grund wurde der Antrag auf Verlängerung des Subsidiärschutzes bekräftigt.Am 02.08.2010 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme zur beabsichtigten Aberkennung des subsidiären Schutzes ein. Darin wurde neben Angaben über den derzeitigen Gesundheitszustand und die privaten Verhältnisse des Beschwerdeführers im Wesentlichen ausgeführt, dass einerseits die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vor Inkrafttreten der durch die Novellierung der in Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AsylG neu geschaffenen Aberkennungstatbestände erfolgte, andererseits sich Paragraph 9, AsylG nur auf Sachverhalte beziehen könne, die nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten verwirklicht wurden. Nach Wiedergabe der in Artikel 17, der Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG des Rates) enthaltenen Aberkennungstatbestände, wurde für den konkreten Fall auch ausgeführt, dass eine schwere Straftat, vergleichbar mit dem Artikel 17, lit. a-c der RL im Falle des Beschwerdeführers nicht vorliege. Aus diesem Grund wurde der Antrag auf Verlängerung des Subsidiärschutzes bekräftigt.
I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2010, FZ. 05 16.975-BAE, wurde in Spruchpunkt I. der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2007, FZ. 05 16.975-BAE, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AslyG BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, von Amts wegen aberkannt. In Spruchpunkt II. wurde die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2009, Zl. 05 16.975-BAE, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, sowie gleichzeitig in Spruchpunkt III festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig sei. Personenbezogen wurde insbesondere festgestellt, dass das von der belangten Behörde in Auftrag gegebene medizinische Sachverständigengutachten im Ergebnis eine psychische Störung des Beschwerdeführers nicht bestätigt habe. Weiters wurde festgestellt, dass sich im vorliegenden Fall aufgrund der getroffenen Feststellungen im Zusammenhang mit der prekären Lage in Inguschetien die Unzulässigkeit der Abschiebung ergebe. Der Beschwerdeführer sei am XXXX vom Landesgericht XXXX wegen der Begehung eines Verbrechens (§ 130 StGB) zu einer bedingten/unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden, was zur gegenständlichen Aberkennung des subsidiären Schutzes geführt habe.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2010, FZ. 05 16.975-BAE, wurde in Spruchpunkt römisch eins. der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2007, FZ. 05 16.975-BAE, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AslyG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, von Amts wegen aberkannt. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2009, Zl. 05 16.975-BAE, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, sowie gleichzeitig in Spruchpunkt römisch drei festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig sei. Personenbezogen wurde insbesondere festgestellt, dass das von der belangten Behörde in Auftrag gegebene medizinische Sachverständigengutachten im Ergebnis eine psychische Störung des Beschwerdeführers nicht bestätigt habe. Weiters wurde festgestellt, dass sich im vorliegenden Fall aufgrund der getroffenen Feststellungen im Zusammenhang mit der prekären Lage in Inguschetien die Unzulässigkeit der Abschiebung ergebe. Der Beschwerdeführer sei am römisch 40 vom Landesgericht römisch 40 wegen der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 130, StGB) zu einer bedingten/unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden, was zur gegenständlichen Aberkennung des subsidiären Schutzes geführt habe.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.09.2010 Beschwerde, worin zunächst im Wesentlichen die in der Stellungnahme vom 02.08.2010 geäußerten Einwände wiederholt wurden. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass infolge des Aberkennungsverfahrens und der daraus resultierenden unsicheren Lebenssituation sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.09.2010 Beschwerde, worin zunächst im Wesentlichen die in der Stellungnahme vom 02.08.2010 geäußerten Einwände wiederholt wurden. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass infolge des Aberkennungsverfahrens und der daraus resultierenden unsicheren Lebenssituation sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gem. § 75 Abs. 1 leg.cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005, BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 135/2009 (in der Folge: AsylG), zu führen.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gem. Paragraph 75, Absatz eins, leg.cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005, BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (in der Folge: AsylG), zu führen.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 AsylG über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG und nach § 68 Abs. 1 AVG sowie gemäß § 61 Abs. 3a AsylG über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a leg.cit. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid nach den §§ 4 und 5 AsylG bzw. § 68 Abs. 1 AVG oder um die Überprüfung einer Aufhebung des Abschiebeschutzes handelt, ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, leg.cit. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG bzw. Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder um die Überprüfung einer Aufhebung des Abschiebeschutzes handelt, ist im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.
2.1. § 9 AsylG 2005 regelt die Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung und hatte in der Fassung vor der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 folgenden Wortlaut:2.1. Paragraph 9, AsylG 2005 regelt die Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung und hatte in der Fassung vor der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, folgenden Wortlaut:
"§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 wurde § 9 AsylG 2005 in Abs. 2 um zusätzliche Aberkennungstatbestände erweitert und es wurden in einem neuen Absatz 3 ergänzende Regelungen vorgesehen (§ 9 Abs. 1 leg.cit. blieb unverändert und der bisherige § 9 Abs. 2 wurde zu § 9 Abs. 4 leg.cit.); diese Bestimmungen lauten:Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, wurde Paragraph 9, AsylG 2005 in Absatz 2, um zusätzliche Aberkennungstatbestände erweitert und es wurden in einem neuen Absatz 3 ergänzende Regelungen vorgesehen (Paragraph 9, Absatz eins, leg.cit. blieb unverändert und der bisherige Paragraph 9, Absatz 2, wurde zu Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit.); diese Bestimmungen lauten:
"§ 9. (...)
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist."(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist."
Mit der Novelle BGBl. I 122/2009 wurden in § 9 Abs. 2 AsylG 2005 weitere Aberkennungstatbestände normiert. Demnach hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, wurden in Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 weitere Aberkennungstatbestände normiert. Demnach hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Diese Neufassung trat gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 mit 01.01.2010 in Kraft und wurde vom Bundesasylamt dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt.Diese Neufassung trat gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, mit 01.01.2010 in Kraft und wurde vom Bundesasylamt dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt.
3.1. Das Bundesasylamt hat die Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 mit einer Straftat begründet, die dieser vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 begangen hatte: "Festgestellt wird, dass Sie am XXXX vom Landesgericht XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (davon Freiheitsstrafe 12 Monate bedingt) verurteilt wurden. Sie begingen folgende Delikte: §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 (3. Und 4. Fall) StGB. (...) Sie sind vom Landesgericht XXXX wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden. Ihnen war daher gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen."3.1. Das Bundesasylamt hat die Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Straftat begründet, die dieser vor dem Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, begangen hatte: "Festgestellt wird, dass Sie am römisch 40 vom Landesgericht römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (davon Freiheitsstrafe 12 Monate bedingt) verurteilt wurden. Sie begingen folgende Delikte: Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, (3. Und 4. Fall) StGB. (...) Sie sind vom Landesgericht römisch 40 wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden. Ihnen war daher gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen."
Die Begründung, weshalb § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 auf einem vor seinem Inkrafttreten stattgefundenen Sachverhalt angewendet wurde, beschränkt sich lediglich darauf, dass gemäß § 75 Abs. 10 2. Satz die §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 in der Fassung des BGBl I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren anzuwenden sind (...).Die Begründung, weshalb Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, auf einem vor seinem Inkrafttreten stattgefundenen Sachverhalt angewendet wurde, beschränkt sich lediglich darauf, dass gemäß Paragraph 75, Absatz 10, 2. Satz die Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren anzuwenden sind (...).
Die Annahme des Bundesasylamtes, § 9 Abs. 2 AsylG idF der Novelle BGBl. I. Nr. 122/2009 sei auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden, erweist sich jedoch als rechtswidrig (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt, VfGH 16.12.2010, U 1769/10):Die Annahme des Bundesasylamtes, Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 122 aus 2009, sei auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden, erweist sich jedoch als rechtswidrig vergleiche zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt, VfGH 16.12.2010, U 1769/10):
Gesetze sind im Allgemeinen auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignen, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes bestimmt (Art. 49 B-VG). Die Neufassung des § 9 AsylG 2005 ist am 21.10.2009 vom Nationalrat beschlossen worden und nach § 73 Abs. 7 leg.cit. am 01.01.2010 in Kraft getreten, sodass eine ausdrückliche Rückwirkung nicht vorliegt. Abgesehen vom Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung im AsylG 2005, dass § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf vor seinem Inkrafttreten und der Gewährung subsidiären Schutzes liegende Sachverhalte anzuwenden wäre, bringt der Gesetzgeber in den Materialien deutlich zum Ausdruck, dass er die Aberkennung jedenfalls für nach der Zuerkennung begangene Straftaten vorsieht (vgl. dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 330 BlgNR 24.GP: "Die geltende Rechtslage führt zu dem rechtspolitisch unbefriedigenden Ergebnis, dass Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten - samt den damit verbundenen Rechten (Arbeitsmarktzugang uä.) - nicht aberkannt werden kann, solange die Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Menschenrechtsverletzung im Sinne der EMRK bedeuten würde. Dies gilt auch dann, wenn der Fremde in Österreich mittlerweile (auch schwerste) Straftaten begangen hat. Nunmehr soll dies möglich sein und damit ein Zeichen gesetzt werden, dass Straffälligkeit mit dem Verlust von Rechten einhergeht und die Rechtsposition dieser Fremden auf das notwendige Maß beschränkt werden."). Damit ist eindeutig nicht beabsichtigt, den subsidiären Schutz wegen Straftaten abzuerkennen, die vor seiner Zuerkennung begangen wurden.Gesetze sind im Allgemeinen auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignen, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes bestimmt (Artikel 49, B-VG). Die Neufassung des Paragraph 9, AsylG 2005 ist am 21.10.2009 vom Nationalrat beschlossen worden und nach Paragraph 73, Absatz 7, leg.cit. am 01.01.2010 in Kraft getreten, sodass eine ausdrückliche Rückwirkung nicht vorliegt. Abgesehen vom Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung im AsylG 2005, dass Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf vor seinem Inkrafttreten und der Gewährung subsidiären Schutzes liegende Sachverhalte anzuwenden wäre, bringt der Gesetzgeber in den Materialien deutlich zum Ausdruck, dass er die Aberkennung jedenfalls für nach der Zuerkennung begangene Straftaten vorsieht vergleiche dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 330 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode, "Die geltende Rechtslage führt zu dem rechtspolitisch unbefriedigenden Ergebnis, dass Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten - samt den damit verbundenen Rechten (Arbeitsmarktzugang uä.) - nicht aberkannt werden kann, solange die Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Menschenrechtsverletzung im Sinne der EMRK bedeuten würde. Dies gilt auch dann, wenn der Fremde in Österreich mittlerweile (auch schwerste) Straftaten begangen hat. Nunmehr soll dies möglich sein und damit ein Zeichen gesetzt werden, dass Straffälligkeit mit dem Verlust von Rechten einhergeht und die Rechtsposition dieser Fremden auf das notwendige Maß beschränkt werden."). Damit ist eindeutig nicht beabsichtigt, den subsidiären Schutz wegen Straftaten abzuerkennen, die vor seiner Zuerkennung begangen wurden.
Da die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vor dem Inkrafttreten des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 am 1.1.2010 erfolgte, hätte das Bundesasylamt daher nicht in Anwendung des § 9 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 122/2009 dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkennen dürfen, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben war.Da die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vor dem Inkrafttreten des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, am 1.1.2010 erfolgte, hätte das Bundesasylamt daher nicht in Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkennen dürfen, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben war.
3.2. Da der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war, kommt dem Beschwerdeführer weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Als solcher hat er bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung durch das Bundesasylamt.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben:Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben:
Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt; anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand, Bescheidbehebung, strafrechtliche Verurteilung, ZeitpunktZuletzt aktualisiert am
31.08.2012